1913 / 201 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Aug 1913 18:00:01 GMT) scan diff

on E A Maat ris

babe, der Beklagte aber seiner Verrflich- | [50233] tung, die Zahlung für diese Annorcen im | O Betrage von 120,75 # sofort nah dem

Erscheinen der Inserate zu leisten, nicht nachgekommen sei, und daß Kläger für außergerihtlihe Mahnfosten noch 12,95 4 zu fordern kabe, mt dem Antraae, den Beklagten zur“ Zahlung von 133.70 rebst 49% Zinsen vom 1. Aptil 1912, dem Tag des Verzugs, sowie zur Tragung der Kofien des Rechtsstreits zu verurteilen, auch das ergehéènde Urteil für vorläufig vollsireckbar zu erflären. Zur mündlichen Verbandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Großherzogliche Amts- geriht in Mainz auf den 29. Oktober 1913, Vormittags 9 Uhr, Saal Nr. 316, geladen. Mainz. den 22. August 1913. i (L. S.) Darm|jtädter, Gerichts\chreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

[50229]

Der. Betriebsinspektor Iosef Langer der Zuckerfabrik Stuttgart in Cannstatt, Prozeßbevollmäcbtigter : Rechtsaawalt Müller 11. in Stuttgart-Cannstatt, klagt gegen Karl Bergmann, als Teilhaber der Firma Bergmann & Daschner, früher in Pforzheim, z. Zt. unbekannten Aufent- halts, aus Kauf cines Automobils, mit dem Antrage auf Verurteilung des Be- flagten, unter Gesamthaftung mit der Firma Bergmann & Doaschner an den Kläger 138 4 50 -Z samt 9 °/o Zinsen aus 137,90 6 seit 10. April 1913 zu bezablen. Zur mündlichen Verhandlung des Rech!s\treits wird der Beklagte vor das Gr. Amtsgericht in Pforzheim auf Dounerêtag, den 23. Oktober 19183, Vorm. 9 Uhr, 11. Stock, Zimmer 18, geladen. F

Pforzheim, den 20. August 1913; Gerichts)chreiberei Gr. Amtsgerihts. A L

[50230] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Landwirt Luise Carîto, geb. Richter, im Beistande ihrès Che- maunes, des Landwirts, fräheren Schank- wirtes Emil Cario, beide in Spremberg, Lausiß, Prozeßbevollmächtigter: Justizrat Sckmüser daselbst, klagt gegen 1) die ver- ebelidte Fabrifbesißer Clisabeth Bockisch, geb. Richter, 2) den Fabrikbesißer Rein- Hold Bockisch, beide früher zu Wolferégrün hei Kirchberg i. Sachsen, jeyt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, taß die Klägerin auf Grund des gemeln- \chastlichen Testaments der verstorbenen verebelichten Färbermeister Auguste Wil- Helmine Lehmann, geborene Richter, und thres Chemannes, des Färbermeisters Karl Gotthelf Lehmann vom 5./6. November 1886 nach dem Tode der ersteren von legterem die im Grundbuche von Sprem- bera Aedcker Blatt Nr. 401 und 455 ver- zeichneten Grundstük+ als NVermächtnis ubergeben erbalten habe, daß diese Grund-

stücke aber bisher aus Nechtsunkenntnis noch nicht auf den Namen der Klägerin im Grundbuche umgeschrieben sind, daß die Beklagte zu 1 als Erbeserbin des vor-

genannten Karl Gotthelf Lehmann ver-

vflichtet sei, der Klägerin die genannten Grundstücke aufzulassen, mit dem Antrage, a. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, darin zu willigen, daß die Klägerin als Cigen- tümerin der Grundstücke Spremberg Aecker Blatt Nx. 401- und Blatt Nr. 455 im Grundbuche eingetragen werde, und die hierzu erxforderlihen Erklärungen vor dem zuständigen Grundbuchamt abzugeben, b. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, die Grflärungen seiner Ehefrau zu genehmigen. Zur mündlichen Verhandlung des Nechts- streits werden die Beklagten vor das Königliche Amtsgericht in Spremberg, Lausitz, auf den 21. November 1913,

Vormittags 97 Uhr, geladen.

Spremberg, Lausitz, den 11. August

1913. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[50247] Oeffentliche Zustellung.

Leiminger, Xaver, Anwesensbesißer in Lindforst, vertreten durch Rechtsanwalt Seal in Straubing, klagt gegen den Söldner Ludwig Delmbrecht von Ein- fürst, zurzeit unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, zu erkennen: 1) Der Beklagte is \chuldig, an den Kläger 1000 Æ, eintausend Mark, Hauptsache nebst fünf Prozent Zinsen daraus seit 92, Februar 1913 zu bezahlen. 2) Der- selbe hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3) Das Urteil wird ohne eventuell gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlihen Verhand- lung dés MRechtóstreits vor die zweite Zivilkammer des K. Landgerichts Straubing auf Dienstag. den 28. Oftober 1913, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Mechtsanwalt als Prozeß- bevollmächtigten zu bestellen. Mit Gerichts- beshluß vom 16. Juli 1913 wurde die Sade als Feriensache erklärt, erster Ver- bandlungstermin auf Montag, den 28. Juli 1913, Vormittags 8% Uhr, anberaumt, in diesem wurde die Verhandlung in die Sißzung vom Montag, den 18. August 1913, Vormittags 84 Uhr, von da auf Montag, den 8. September 1913, Vor- mittags 84 Uhr, vertagt, diefer Termin auf klägerishen Antrag mit Bes{luß vom 19, August 1913 aufgehoben, statt dessen Nerhandlungstermin auf Dienstag, den 98. Oktober 1913, Vormittags 9 Uhr, anberaumt und die öffentlihe Zustellung der Ladung bewilligt. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug

ver Klage mit Ladung bekannt aemacht. Straubing. am 24. August 1913.

Der Gerichts\hreiber des K. Landgerichts.

liche Zustellung einer Klage. »Bereinigte Farbeu- & Lack- traßburg-Nhbeinhafen, : Rechtsanwalt lagt gegen den Maler- meister Wilhelm Lehr, früber in Hornberg, unter der Behauptung, daß Beklaater aus Warenkauf vom 30. Betrag von 140 f 88 1 mit dem Antrage auf kojtenfällige, vor- Verurteilung des Be- zur Zahlung von 140 # 5 bundert vierzig Mark 88 Pf. en vom 30. März 1913. ls Feriensache bezeichnet. dlung des Rechts- te vor däs Groß- in Triberg auf 22. Oktober 19153, Uhr, geladen. 1. August 1913. Der Gerichtsschreiber des Großherzoglihen Amtégerichts.

E 3) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen x.

dingung einer Lieferun von 6000 m 27 adrigen gemischten stoffblodckfabeln mit 15 Kupferleitern von mm Durchmesser und 12 Kupfer- 15 mm Durchmesser.

Die Verdingungeunterlagen können in unserem Verwaltungsgebäude, Zimmer 118, eingesehen oder gegen vostfreie Einsendung von 50 -§, nicht in Briefmarken, bezogen werden.

mit der Aufschrift : erstoffkabeln“

1913, Vormittags frei an uns einzusenden, Zeit die Eröffnung ‘der Ange- bote auf Zimmer 129 sftatifindet.

Zuschlagsfrist 14 Tage. Saarbrüdcken, den 21. Königliche Eisenbahudirektiou.

E E S R A F E E I 4) Verlosung x. von Wertpapieren.

Genehmigung. rund Allerhöchster Ermächtigung vom 22. Suli 1913 erteilen wir hierdurch emäß § 795 des Bürgerlichen (Geseßbuchs Artikel 8 der Königlichen Verordnung Bürgerlichen Gesetz- r 1899 der Süd- redit - Gesellschaft

Die Firma fabriken in S zeßbevollmächtigter lein in Tribe1g, k

Dezember 1912 den \{chuldig sei,

läufig vollstreckbare

nebst 5 9/6 Zins Die Sache wurde a Zur mündlichen Verhan streits wird der Beklag berzoglihe Amtsg Mittwoch, deu

Vormittags 10 Triberg, den 2

leitern von je Saarbrücken Verstieg°lte,

gebot auf Lteferung von Fas

19, September 12 Uhr, vost

August 1913.

zur Ausführung des bus vom 16. Novembe westafrikanishen Bodenk die Genehmigung zur Ausgabe anf den Znhaber lautender Hypothekenpfandbriefe Gesamtnennbetrage 3 Millionen Mark, und zwar nah Maß- gabe der für die Gejellschaft jeßt geltenden Satzung und der i Wertermittlung, \

Anweisung über owie nah Maßgabe der heute von uns genebmigten, die Ausgabe der Papiere, ihre Verzinsung, Kündigung und Verlosung regelnden Anweisung vom 22 et 1910;

Berlin, den 14. August 1913.

(L. S)

Der Juslizminister. Der Minister für Haudel uud Gewerbe. Im Austrage : y. Meyeren. Der Minister für Landwirtschaft, Domüäneu 11. Forsten.

Im Austrage: Schroeter.

Der Minister des Junern. Im Austrage :

y. Herrmann. Nr A. 11//4197/13.

In Vertretung :

Der Finauz-

In Vertretung: Michaelis.

Saßung der Südwestafrikanischen Bodeukredit- Gesellschaft. I, Allgemeines.

Unter der Firma „Südwestafrikanische Bodenkredit-Gesellschaft“ wird auf Grund des S 11 des Schußzgebietsgeseßes (Meichs- Geseßzblatt 1900, S. 812 ff.) eine Kolonial- gesellschaft errichtet. Au] di haltnisse dieser Gesellschaft finden, soweit niht im Schußzgebietsgeseß oder in dieser Satßung etwas anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften d Geseßbuchs über Vereine Anwendung.

Der Siß der Gesellschaft ist Berlin. Die Verwaltung im südwestafrikanischen Schutzgebiete wird Gouverneur zu bestimmenden Orte geführt. sellschaft ist unbe-

Auf die Nechtsver-

Jürgerlichen

Dauer der Ge

Die Aufnahme der Gesellschaft in das Handelsregister ist zu beantragen. M nternehmens ist die Gewährung von Boden- und Kommunal- fredit in den Gemeinden Deutsch-Süd- westafrikas. i Zu diesem Zwecke darf die Gesellschaft Darlehen gewähren auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen briefe) ausgeben. Außerdem darf die Gesellschaft nur fol- gende Geschäfte betreiben: 1) den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken, Grund- und Nentenschulden ; 9 die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen, und zwar an die Bezirköverbände

Gegenstand des U

hypothekarische

(Hypothekenpfand-

afrika direkt, oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, und die Ausgabe von. verlos- bakén bder Uhverlosbharen Swuldber- schreibungen auf Grund der fo crwöorbencen Forderungen ;

3) die Vornahme von Revisions- und Tee IEMELGA in Deutsch-Südwest- afrika;

4) die Vertretung von Versicherungs- gesellschaften in Deutsch - Südwestafrika für die Verpflichtungen der Versicherungs- gesellschaften;

Ausschluß von Zeitgeschäften;

steigen darf;

Papieren.

leihung féstzusepen._

Gesellschaft nur gestattet:

Grundstücks hinzuwirken; n ieR 9) zur Beschaffung von Geschäftsräumen

des Aufsichtsrats.

zum siebeneinhalbfachen Betrage des ein

\c{ließlich zur Deckung einer Unterbilan bestimmten Reservefonds ausgeben.

L f öffentliche Körperschaften ist auf das Ge Auslande erwerben.

11, Grundkapital.

S6

100 M.

Vertreter ausüben.

ausgegeben, die auf den Inhaber lauten.

Vermögen der Gesellschaft.

lossen ist. | S9

L O .

Inhalt der Anteilscheine sowie der

fürzer als zehn Jahre festzustellen.

und die Kommunen von Deutsch-Südwest-

und vorzuschießen,

unter Aus\{luß der eigenen Haftbarkeit

9) den fommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter

6) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwette der Hinterlegung, 1€- doch mit der Maßgabe, daß der Gesamt- betrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht über-

7) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen

Berfügbares Geld darf die Gesellschaft nußbar machen durch Hinterlegung bei ge- eigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ibrer gemäß Nr. 2 ausgegebenen Schuldverschreibungen, dur Ankauf solher Wechsel und Wert- papiere, welche nah den Vorschriften des Bankgeseßes vom 14. März 1879 von der Neichsbank angekauft werden dürfen, sowie durh Beleihung von Wertpapieren na einer von ihr aufzustellenden, von der Auf- sihtsbehörde zu genehmigenden Anweisung. Diese Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Hohe der Be-

Der Erwerb von Grundstücken ist der

1) zur Verhütung von Verlusten an e E In diesem Falle ist unter Berücksichtigung. dieses Zweckes auf die baldige Weiterveräußerung des erworbenen

die für den Geschäftsbetrieb notwendig oder nüßlich erscheinen, unter Zustimmung | höhung als auch der Beschluß über die ea des Grundkapitals ist öffent-

3 | gründet sind

5. Ï Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft

Das Grundkapital der Gesellschaft be- trägt 1000000 Mark (i. Buchst. eine Million Mark) und ist eingeteilt in 10 000

(i, Buchst. zehntausend) Anteile über je find.

Die Anteile sind unteilbar. Steht ein Anteil mehreren zu, 1o fönnen sie lhre Rechte nur dur einen gemeinschaftlichen

Ueber die Anteile werden Anteilscheine

2 ( ¿ s Die Zeichner von Anteilen und ihre _Gescha[tsja. _Vi Rechtsnachfolger können von den ibnen ob- tober bis 30. September. Für jedes ab- liegenden Leistungen an dte Gesellschaft | gelaufene Geschäftsjahr, zuerst am

S 8. Den Gläubigern haftet für alle Ver bindlichkeiten der Gesellschaft lediglich das

ur Leistung von Einlagen wird durch den Nennbetrag des Anteils, und falls der Aus- gabepreis höher ist, dur diesen begrenzt. Die Anteilsinhaber können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die n L Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den merkungen des Aufsichisrats versehen, Reingewinn, soweit dieser niht nach der mindestens zwei Wochen lang vor der Saßung von der Verteilung ausge-

einem weiteren Erneuerungsscein ausge- geben. Dies wiederholt fich stets nah je weiteren zehn Jahren. Die Form und den | wendung. ie der Ge- winnanteil- und Etneuerungsscheine be- stimmt der Aufsichtsrat, der auch befugt ist, Y ( die Zeit, für welche die Gewinnanteil- den Gesamtbetrag der Pfandbriefe, welche seine ausgeaeben werden, auf. länger oder

Sind Anteilsheine oder Gewinnanteil-

Die Kosten bäben die Einreicher zu tragen

An den Inhaber eines Erneuerungs- scheines dürfen neue Gewinnanteilscheine nicht ausgegeben werden, wenn der Anteils- inbäber det Ausgabe widersprocen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem An-

wendung. 8

erwerben noch zum Pfande nehmen.

lung erfolgen.

Koölonialamts).

niht eine Generalver

dem Aufsichtsrat getroffen.

S L

(Reicbs-Kolonialamts).

führen ift. S 14.

Herab

Gläubiger, 1hre Ansprüche anzumelden.

S 15,

Ns

111. Allgemeine Verwaltungsgrundsäße. d 16.

I

nicht befreit werden und sind nicht befugt, 30. September 1913, hat der Borstand aegen das Recht auf diese Leistungen Vine ! j Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. rechnung aufzustellen und einen den Ver-

2 mögensstand und die Verhältnisse der Ge- sellschaft entwickelnden Bericht (Geschäfts- bericht) zunächst dem Aufsichtsrat vorzu- legen. Der Geschäftsbericht sowie die Die Verpflichtung des Anteilsinhabers | Vilanz und die Gewinn- und Verlust- rechnung sind entsprechend den Vorschriften der S8 39 f. und § 261 des Handels- gesezbuhs und der §§ 24 bis 28 des Hypothekenbankgeseßes aufzustellen. Diese Schriftstücke sind demnächst, mit den Be-

S,

jahres im Umlauf. waren, und die. na

teilsinhaber auszuhändigen.- JIm-übrigen finden «auf die Gewroinnanteilscheine die Vorschriften des § 801 Abs. 2 und des S 804 des Bürgerlichen Geseßbuchs An-

S 10, “Die Gesellschaft soll eigene Anteilscheine im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder

S 11: Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß einer Generalversamm- Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-

Die Bestimmungen über die Ausführung einer Kapitalserhöhung werden, soreit

nua darüber einen besonderen Beschluß gefaßt hat, von

Bei einer Erhöhung des Grundkapitals fönnen die neuen Anteile zu einem höheren als dem- Nennwert, indessen nicht unier dem Nennwert ausgegeben werden. Der Mindestbetrag, unter dem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, wird durch die Generalversammlung festgeseßt. Sie kann die Festseßung dem Aufsichtsrat übertragen. D

Eine Herabseßung des Grundkapitals fann nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen, der mit der für Saßungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit gefaßt ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Meichskanzlers

Durch den Beschluß muß zugleich fest- eseßt werden, zu welchem Zweck die Herab- febuna stattfindet, insbesondere, ob Ne zur teilweisen Nückzahlung des Grundkapitals an die Anteilsinhaber erfolgt, und m welder Weise die Maßregel auszu-

Sowohl der Beschluß über die Er-

t i lich bekannt zu machen, und zwar der Be- Die Gesellschaft darf Hypotheken-Pfand- | {luß über die Herabseßung dreimal unizr briefe und Schuldverschreibungen der 1m Hinzufügung einer Aufforderung an die L 2 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Art nur bis Den Gläubigern, deren Forderungen vor gezahlten Grundkapitals und des aus- | der leßten offentlichen Aufforderung be- : | und die sih zu diesem Zw2ck oder zur Sicherung der Gläubiger von | melden, ist Befriedigung zu gewähren cder Pfandbriefen oder Schuldverschreibungen Sicherheit zu leisten. Eine Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger findet nicht statt, sofern die im Ümlauf befindlichen Pfand- briefe und Schuldverschreibungen durch die sowie die Gewährung von Darlehen an | den Gläubigern der Pfandbriefe und j2- | Schuldverschreibungen verpfändeten Hypo- biet des Schubzgebiets Deutsh-Südwest- | theken, Kommunal - Darlehnsforderungen, afrika beschränkt; zur Dekung für ge- | Wertpapiere und Gelder vollständig gedeckt fährdete Forderungen darf die Gesellschaft | sind. jedoch Hypotheken, Grundschulden oder Nentens{ulden in Deutschland oder im | der Herabseßung des Grundkapitals dürfen erst erfolgen, nahdem seit dem Tage, an dem die in Absaß 1 vorgeschriebene öffent- libe Aufforderung zum dritten Male stati- gefunden hat, ein Jahr verstrichen ist, und nachdem die Gläubiger, die si gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden

Zablungen an Anteilsinhaber auf Grund

Jst zur Herabseßung des Grundkapitals eine Verminderung der Zahl der Anteil- heine vorgesehen, so is eine Kraftlos- erklärung unter entsprechender Anwendung des S 290 des Handelsgeseßbuchs zulässig.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Ok-

eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlust-

ordentlichen Generalversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften daraus

Den Anteilsheinen werden Gewinn- | auf ihre Kosten verlangen. Die anteilscheine auf zehn Jahre sowie ein Er- neúerungéschein beigegeben. Nach Ablauf der zehn Jahre werden gegen Einlieferung | lung vorzubehalten. des Érneuerungsscheines neue Gewinn- anteilsheine für weitere zehn Jahre nebst

nebmigung der Bilanz nebst Gewinn- und gung u 1 Rerlustrechnung ist der Generalversamm-

Wegen der Verbuchung des bei der Aus- aabe von Pfandbriefen erzielten Agios oder Disagios finden die §§ 25 und 26 des Hypothekenbankgeseßes entsprechende An-

Innerhalb des “dritten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres. hat die Gesellschaft

am leßten Tage - des- vergangenen Halb d.) bei ibrer Geschäftsführung die Sorgfalt bzug aller Rückzahlungen oder. sonstigen scheine oder Erneuerungs\cheine infolge Minderungen sih ergebenden Gesamt- einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, jédoch thr | Gelder, die am leßten Tage des .ver- wesentliber Inhalt und „ihre: Unter- \cheidungsmerkmale mit: Sicherheit er- fennbâr, so hat dèx Vorstand gegen Ein- / m Amtsblatt f reibung der beschädigten oder verun- das Schußzgebiet Deutsch-Südwestafrika stalteten Urkunden neue gleichartige Ur- bekannt zu machen. funden .aüszufertigen und auszuhandigen.

beträge der Hypotheken, Wertpapiere und

gangenen Halbjahres den Pfandbriefgläu- bigern verpfändet waren, . m „Deutschen Reichsanzeiger“ und in dem Amtsblatt für

Deckung von Pfandbriefen geeignet sund, \o ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrag die Wertpapiere oder dite Hypotheken als Deeckung nicht in Ansaß kommen.

- S. 18.

Zur DeEkung eines aus der Bilanz sih ergebenden Verlustes is ein ordentlicher Reservefonds zu bilden.

In dem Reservefonds find einzustellen:

1) von dem jährlichen Reingewinn der zehnte Teil solange, bis der Neserve- fonds den fünften Teil des Grund- kapitals erreit hat;

9) der Betrag, der bei einer Erhohung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über die durch die Erhöhung entstandenen Kosten hinaus erzielt wird;

3) der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesellschaftern gegen Gewährurig von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit nicht eine Berwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicher Ver=- luste beschlossen wird.

S :19. Was nah Deckung der bes{lossenen Ab- schreibungen, der Beiträge zum ordent- lichen Meservefonds und der sonstigen Rudlagen von der Jahreseinnahme übrig bleibt, fann zur Verteilung als Reingewinn gelangen.

20.

Veber die Höhe der jährlichen Beiträge zum Reservefonds, über die borzunehmen- den Abschreibungen, die etwaige Bildung von Spezialreservefonds und die MRein- gewinnverteilung beschließt, unbeschadet der Vorschriften des § 18, die General=- versammlung.

Die Generalversammlung is dabei an die Vorscbläge des Aufsichtsrats insofern gebunden, als sie die Beiträge zum Re- servefonds und die Abschreibungen nicht gege, aen zu verteilenden Gewinn nicht her bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat.

Der nah Abseßung aller Abschreibungen

und Rüklagen E Dotierung der Ne-

servefonds verbleibende Meingewinn der

Gesellschaft wird nah Maßgabe der nach-

stehenden Vorschriften verteilt, sofern nicht

die Generalversammlung beschließt, ihn zu außerordentlichen Abschreibungen und

Rücklagen zu verwenden, oder eine Ge=

winnverteilung aus sonstigen Gründen für

nicht im Interesse der Gesellschaft liegend erachtet:

1) Zunächst erhalten die Anteilsinhaber einen Gewinnanteil bis fünf vom Hundert des eingezahlten Grund- apitals. :

2) Von dem Ueberreste erhalten die Mitglieder des Vorstandes zusammen zehn vom Hundert, und die Mit- glieder des Aufsichtsrats zusammen fünfzehn vom L Tantieme.

3) Der weitere Rest wird an die An- teilsinhaber nah Maßgabe ihrer Ein-= zahlungen auf das Grundkapital als weiterer Gewinnanteil verteilt, so= fern niht die Generalversammlung eine andere Verwendung beschließt.

IV. Organe der Gesellschaft.

S: P: Die Organe der Gesellschaft sind: 1) Der Vorstand (Direktion). 4 9) Der Aufsichtsrat. M 3) Die Generalversammlung. {* * A

1) Der Vorstand. 8 23. _ Der Vorstand besteht nah näherer Be- stimmung des Aufsichtsrats aus zwei oder mehr Personen; er wird vom Aufsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. Der Aussichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen.

Der Nachweis der Ernennung wird durch einen Auszug aus dem Handels- register geführt.

Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge werden vom Auf-= sichtsrat festgeseßt. Der Auffichtsrat ist auch berechtigt, die Bestellung des Vor- standes jederzeit unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen. i

Dem Vorstand darf nicht angehören, wer durch behördliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtsfraftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt ist, die nah deutschem Recht die Abérkennun der bürgerlichen (hrenrechte nach fich ziehen kann. Jst eine Bestellung dieser Bestimmung zuwider erfolgt oder tritt ein Hinderungsgrund später ein, fo ift die Be- tellung niht unwirksam, jedoch is das Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat unverzüglih ohne Anspruch auf Entschädi- gung zu entlassen.

Die Bestimmungen des Abs. 4 Säh 2 und Abs. 5 sind in. die Anstellungsverträge der BRNNaRERn N ter aufzunehmen.

Die Mitglièder des Vorstandes haven

eines ordentlichen Geschäftsmannes - anzu- wenden, insbesondere haben sie die- in den SS 239 und 240 des Handelsgesekbuches für die Mitglieder des Vorstandes pon Aktiengesellschaften festgeseßten Bestim- mungen zu beobachten.

Die Verteilun der Geschäfte unter die Mitglieder des Vorstandes, ihr Verhalt-

Sind den Pfandbriefgläubigern Wert- | nis zueinänder sowie die: Anorönung über

papiere oder solche Hypotheken verpfändet, | die ‘gemeinsamen Berätúüngen- und. Bea die nicht ihrem vollen Betrag nach zur | shlußfassungen seßt dex Aufsichtsrat fest.

Der Gesellschaft gegenüber ist der Vor- stand verpflichtet, die Beschränkungen innèzubalfen, die in dieset Saßung oder dur Beschlüsse, allgemeine und besondere Anweisuug des Aufsichtsrats oder der Generalversammlung auferlegt sind. Dritten gegenüber ist jedo eine Beschrän- fung der Vertretungsbefugnis des Vor- standes nicht wirksam.

26.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nah außen. Er hat die Beamten der Gesellschaft anzustellen und zu entlassen.

Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft - verbindlih sein sollen, sind von zwei Mitgliedern des. Vorstandes ge- einscaftlich oder von einem Mitgliede des Vorstandes und einem Prokuristen, oder von zwei Prokuristen Man DaTBiG unter der Firma der Gesellsdaft abzu- geben. Stellvertretende Mitglieder des Norstandes stehen hierbei ordentlichen Mitgliedern glei. Der Auffichtsrat fann, auch wenn mehrere Mitglieder des Norstandes vorhanden sind, einem oder mebreren Mitgliedern das Recht ver- leihen, die Gesellschaft selbständig zu ver- treten.

Die Firma der Gesellschaft wird in der Meise gezeichnet, daß die Zeichnungsbereh- tigten der geschriebenen, gestempelten oder gedruckten Firma der Gesell\sbaft ihre Namensunterschrift hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Profkura- perhältnis andeutenden Zusaße.

Ist eine Willenserklärung der Gesell- schaft gegenüber abzugeben, as genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Rorstandes oder einem Prokuristen.

S: 214 Der Vorstand darf Prokuristen und Be- vollmächtigte zum gesamten Geschäfts- betrieb nur mit der Zustimmung des Auf- sihtsrates bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten r feine Wirkung.

Die Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernahläßsinen (S 276 Bürgerlichen Geseßbuchs), haften der Ge- sellschaft für allen daraus . entstehenden Zchaden. Diese Haftung müssen sie bei ¡hrer Bestellung ausdrücklich übernehmen.

Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch für thre Stellvertreter Anwendung.

2) Aufsichtsrat. S 30, 1

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens inf und höchstens fünfzehn von der (eneralversammlung zu wählenden Per- sonen, von denen mindestens die Hälfte, bei ungerader Zahl die Mehrheit, die deutsche Reichsangehörigkeit besißen muß.

Tie Wahl des Aufsichtsrats stevt der ordentlihen Generalversammlung zu. Sie erfolgt unter Aufnahme eines notariellen Protokolls auf drei Jahre derart, daß die ölmtsdauer mit dem Schluß der dritten, auf die Wahl folgenden ordentlichen (Seneralversammlung endigt und mit der Mafßzaabe, daß im Zeitraum von höchstené wet Jahren mindestens eines der jeweili- gen Mitglieder aus\cheidet. Die Reihen- folge dabei wird, soweit das Dienstalter glei ist, durh das Los, sonst durch das Dienstalter in der Weije bestimmt, daß immer der älteste aus\heidet. Die Aus- geschiedenen sind wieder wählbar.

Bei außerordentlichem Wegfall von Mizgliedern fann der Aufsichtsrat eine bis zur ndbsten Generalversammlung gültige Zuwahl treffen, die endgültige Zuwahl er- ¡olgt dur die nächste ordentliche General- versammlung und zwar fur den Nest der Amtsdauer des Weggefallenen. ;

Die Vorschriften des § 23 Absaÿ 9 finden mit der Maßaabe entsprechende An- wendung, daß die Bestellung unwirksam

wird. Sal : Die Generalversammlung kann die Rabl eines Aufsichtsratsmitgliedes jeder- ¿eit widerrufen. . Der Widerruf bedarf einer Mehrheit, die mindestens dre! Viertel ‘des bei der ian % Rim ver- tretenen Grundkapitals umfaßt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können niht zugleih Mttglieder des Vorstandes oder dauernde Stellvertreter von Vor- standsmitgliedern sein, au nicht als Be- amte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeit- raum fann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von Vor- standsmitgliedern bestellen; während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf der lebtere eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht aus- üben. “On

Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder us, so können sie niht vor der (nt- lastung in den AUINGER! eintreten.

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsißenden und einen stell- vertretenden Vorsißenden und beschließt eine Geschäftsordnung.

8 34. Vg. /

Der Aufsichtsrat, wird von dem +Vor- sißenden so oft berufen, wie eine geschäft- lihe Veranlassung *dazu- vorliegt. Er muß innerhalb einer Woche auf ‘einen nich länger als eine Woche nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Aufsichts- rates oder der Vorstand oder der Fom- missar des Reichskánzlers (Reichs-Kolo- nialamts) es sriftlich bei dem Vorsißen- den beantragen. Béi der Berufung sind möglichst dié Tagésordnung, auf jeden Fall aber der: Ort und die Zeit der. Versamm- lung mitzuteilén. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wênn mindestens die Hälfte

der Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb des Deut- schen Reiches befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstimmung beteiligten Personen gefaßt. Bei Stim- mengleicbheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsivenden. Bei Wahlen gilt diejenige Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmengleichheit ent- scheidet hier das Los.

Abwesende Mitglieder können anwesen- den eine schriftliche Vollmacht zur Ab- stimmung über solche Gegenstände erteilen, die auf der bekfanntgemahten Tages- ordnung steben.

Die Beschlüsse werden in der Regel in Sißungen gefaßt; in sleunigen Fillen jedo Tónnen Beschlüsse au durch \chrift- liche oder telegraphische Abstimmung ge- faßt werden. Doch ist alsdann zur Be- \clußfassung Stimmeneinheit der \ämt- lichen in CGuropa aywe}enden Aufsichts- ratsmitglieder mit der Maßgabe erforder- lich, ah jedenfalls die Hâlste der Mit- lieder \sih äußern muß. « Der Vorsißende at vor der Herbeiführung einer schrift- lichen oder telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der bestellte Kommissar des Reichskanzlers seine Auf- sichtsrehte wahrzunehmen vermag. _Veber Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das wenigstens der Vorsißende und ein Mitglied zu unter- zeichnen haben. L

S309

Der Aufsichtsrat hat die gesamte Ge- \chäftsführung des Vorftandes zu über- wachen. Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstand Bericht über die An- gelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsißenden oder einzelne pon - thm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellshaft einsehen und prüfen sowie den Stand der Gesell- schaftsfa] e und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Nechtsgeschäften mit den Vorstands- mitgliedern sowie bei Nechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. Der Aufsichtsrat hat insbesondere nachfolgende Rechte und

Mun: :

1) Die Anstellung, Enthebung und Ent-

lassung der ordentlichen und stellver-

tretenden Mitglieder des Vorstandes.

9) Den Abschluß von Dienstverträgen

mit ihnen und die Feststellung ihrer Geschäftsinstrufktionen.

3) Die Genehmigung zum Erwerb und jur Veräußerung von unbeweglichem Figentum; ausgenommen ist der Fall,

daß der Erwerb den Zweck hat, einem

Ausfall an Forderungen vorzubeugen. 4) Die Genehmigung zur Ausgabe von

fandbriefen 2 Abs. 2) und von cchuldvershreibungen 2 Abs. 3

Nr. 2).

5) Die Prüfung der Jahresrechnung und die Stellung des Antrages in der Generalversammlung über die Ver- wendung und Verteilung von Ueber- büssen. ;

6) Die Errichtung und Wiederaufhebung von Zweigniederlassungen,

O I,

Die Mitglieder des Aufsichtsrats be- ziehen neben dem s ihrer Auslagen als Vergütung ihrer Tätigkeit den 1m S 21 festgeseßten Anteil am Reingewinn. Dieser Anteil am Reingewinn wird in der Weise unter die Mitglieder des Auf- sichtsrats verteilt, daß der Vorsißende zwei Teile erhält.

Mitglieder des Aufsichtsrats, die thre Obliegenheiten vernachlässigen, haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich ubernehmen.

3) Generalversammlung. 8 37,

Die Rechte, welche den Gesellschafts- mitgliedern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der Generalver- sammlung ausgeübt. Jeder Anteil berech- tigt zu einer Stimme.

Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden, unbe- S der Vorschriften des § 44 Abs. 2 Nr. 2 und des § 50 Abs. 6, von dem Aufsichtsrat oder dessen Vorsißenden oder von dem Vorstand einberufen.

Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentlihe Bekanntmachung. Die Be- fanntmahung muß spätestens am acht- zehnten Tage vor dem Tage der General» versammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter allge» meiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. Der Zweck der Generalversamm- sung ist bei der Berufung bekannt zu machen. Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Abänderung der Saßung unterbreitet, so soll die beabsichtigte Aende- rung nach ‘ihrem wesentlihen- Inhalt: in der Bekanntmachung , erkennbar gemacht

t | werden, Ein Beschluß * der Generalper-

sammlung fann ‘auch”“dann gefaßt werden, wenn die Aukündigung der Tagevordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung erfolgt ast, es - sei denn, daß es sich um Beschlüsse handelt, welche mehr als „eine einfahe Stimmen- mehrheit erfordern. ;

Jeoes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann_ber- langen, daß ihm die Berufung der Gene-

ralversammlung und die Tagesordnung, \o-

bald deren offentlihe Bekanntmachung ér- folgt, durch eingeschriebenen Brief ‘be- sonders mitgeteilt wird, SEE.. Die gleiche Mitteilung kann das Mit- glied über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. Der Mangel der Form und Frist der Berufung, insbesondere der Mangel einer öffentlichen Bekanntmachung der Be- rufung und der Fagegorouung der General- versammlung, gilt als geheilt, wenn sämt- lie Anteile in der Generalversammlung vertreten sind, und die. Mängel - nicht durch einen anwesenden Anteilsinhaber durch Erklärung zu dem Protokoll der Generalversammlung gerügt werden. Jn der Generalversammlung ist ein Verzeich- nis der erschienenen Anteilseigner oder deren Vertreter mit Angabe ihrer Namen und Wohnorte, sowie des Betrages der von jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist zur Einsicht auszu- legen. Es is von dem Vorsißenden zu unterzeichnen. z

e D F

Zur Teilnahme an der Hauptversamm- lung ist jeder Anteilsinhaber berechtigt, der mindestens am dritten Tage vor der Generalversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei denjenigen Stellen, die etwa in der Einberufung sonst als Hinterlegungsstellen bezeichnet sind, gegen DEIGEn gung Anteilscheine hinterlegt hat, und sie daselbst bis zur Beendigung der Generalverjammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können auch die darüber lau- tenden Depotscheine der Reichsbank oder einer öffentliden Behörde oder eines Notars hinterlegt werden, fofern in- dem Depotschein die Rückgabe der Stücke von der Nückgabe des Depotschein abhängig ge- macht ist.

Juristishe Personen, Handelsfirmen usw., können durch ihre geseßlichen Ver- treter in der Generalversamuluny bvet- treten werden, außerdem ift die Vertretung durch zeihnungsberechtigte Prokuristen zu- lässig. Ferner kann jeder Anteilsinhaber sih durch eine mit \{riftlihex Vollmacht versehene Persönlichkeit vertreten lassen. Die Vollmachten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung dem Vorstand zur Prüfung eingereicht werden.

Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit sein

ein solhes auch nicht für andere ausüben Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechts- geschäftes mit einem Mitgliede oder die Ginleitung und Erledigung eines Nechts-

betrifft. S 41

_ Den Vorsiß in der Generalversammlung führt der Vorsißende des Aufsichtsrats oder der stellvertretende Vorsißende, bei Be- hinderung beider ein durch die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu _ bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wird fein solhes bezeichnet, so leitet ein Vor- standsmitglied die Versammlung, Ist fein solhes anwesend, so wählt die Ver-

Mitte.

Jeder Beschluß der Generalversamm- sung bedarf zu seiner Gültigkeit der Be- urkfundung durch ein über die Versamm- lung notariell aufgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Versammlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfassung anzugeben. Das Ver- zéichnis der Teilnehmer an der General- versammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung find dem Proto- foll beizufügen. Die Beifügung der Be- lege über die Berufung der Generalver- sammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Bei- fügung der überreihten Vollmachten zum Protokoll bedarf es nicht.

8 42.

Ueber * Gegenstände, die nit auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß gefaßt werden, außer über einen in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen General- verfammlung.

Ueber die Gegenstände der Tagesord- nung ist in der Reihenfolge der Bekannt- machung zu verhandeln, sofern die Gene- ralversammlung niht Abweichungen be-

ließt. 8 43,

Die Generalversammlung i} entweder ordentlich oder außerordentlich. Die ordentliche Generalversammlung muß in jedem Jahre spatestens neun Monate nach Ablauf des Geschaftsjahres erfolgen. Der ordentlichen Generalversammlung find vorzubehalten:

1) Die Entgegennahme der vom Vor- stand und Aufsichtsrat erstatteten Ge- schäftsberihte und der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrehnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.

9) Die Beschlußfassung - über die Ge-

- nehmigung der zu 1 bezeichneten Vor- lagen unddie Entlastung ‘des Vor- stands und -des Aufsichtsrats:

3) Die Beschlußfassung “über : die Ge- winnverteilung.

; 4) Die Wablen.

Wird die Bilanz nicht fogleih geneh- migt, so fann die Generalversammlung einen Aus\chuß E Neun ernennèn.

Die außerordentlichen Generalversamm- lunaen werden von dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat berufen.

Außerordentliche Generalversammlungen

müssen berufen werden auf Verlangen;

will, hat hierbei kein Stimmrecht und darf

\treites zroishen ihm und der Gesellschaft

sammlung den Vorsißenden aus ihrer

1) von Mitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals vertreten, wofern sie die Berufung \criftlih unter Angabe des ZwetXes und der Gründe von dem Vor- stand verlangen. In gleicher Weise

baben Mitglieder das Recht, zu ver-_

langen, daß Gegen nbe zur Be- \chlußfassung in der Generalversamm- lung angemeldet werden;

92) der Aufsichtsbehörde 50).

Auch die ordentlihe Generalversamm-

lung kann die Berufung einer außerordent- lichen Generalversammlung dur den Vor- stand beschließen.

L 040, Die Beschlüsse der Generalversammlung

bedürfen, sofern die Saßung nicht ein anderes vorschreibt, der Mehrheit der ab-

egebenen Stimmen. Bei Stimmengleich- eit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei

Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit enticheidet das Los. Die Art der 2

bende.

{bstimmung bestimmt der Vor-

In folgenden Fällen bedürfen die Be-

\chlüsse der Generalversammlung neben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, nämlich bei:

1) Vershmelzung der Gesellschaft mit einer anderen;

2) Ummandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft;

3) Erhohung des Grundkapitals und Ausgabe neuer Anteile;

4) teilweiser Zurückzahlung oder sonsti- ger Herabseßung des Grundkapitals;

5) Aenderung und Ergänzung der Saßung, insbesondere Aenderung und Erweiterung des Zweckes der Ge- sellschaft;

6) Ausgabe von Vorzuasanteilen ;

7) Auflösung der l

: 46

Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die

ibr aus der Gründung haftbaren Personen und aus der Geschäftsführung des Vor- standes oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werde, wenn es in der General- versammlung mit einfaher Stimmen- mehrheit beschlossen oder von einer Minder- heit, deren Anteile den zehnten Teil des

Grundkapitals erreichen, verlangt wird.

Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren; die

Verjährung beginnt bei Ansprüchen gegen

die aus der Gründung haftbaren Personen

mit der Verleihung der Nechtsfähigkeit, im übrigen mit der den Anspruch be- ründenden Handlung oder Unterlassung. Die Vorschriften des § 268 Abs. 2 in Ver- bindung mit §8 247, 269 und 270 des

Handelsgeseßbuches finden entsprechende

Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des in § 268 Abs. 2 bezeichneten Gerichts die Aufsichtsbehörde tritt.

47

« (l, Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 1) durch Beschluß der Generalversamm- lung,

2) durch Eröffnung des Konkurses über

das Vermögen der Gesellschaft. S 48,

Für die Liquidation gelten die Vor-

schriften der §§ 48 und 49 des Bürger- lichen Geseßbuches.

Die Generalversammlung, welche die

Auflösung der Gesellschaft beschließt, be-

stimmt die Art der Durchführung der

Liquidation und wählt die Liquidatoren. 8 49. Die Verteilung des* nah der Berichti- gung der Schulden verbleibenden Ver-

mögens an die Anteilsinhaber erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 300 des H.-G.-B,

Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen statt. Die Anteilseigner sind zur Empfangnahme

weimal in einem Zwischenraum von einem

Monat durch öffentliche Bekanntmachung

aufzufordern.

Beträge, welche nicht binnen 6 Monalen vom Tage der leßten Bekanntmachung ab- aechoben worden find, werden bei der staat- [lichen Hinterlegunasftelle in Berlin unter Verzicht auf die Nücknahme hinterlegt.

Die Verteilung darf nicht eher voll- zogen werden, als nach Ablauf eines Ov ch C Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem

die Auflösung der Gesellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, sich bei

ihr zu melden, zum dritten Male öffent: lih bekannt aemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auh dann zu

befriedigen, wenn sie sih nicht melden, Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Geseßbuches verfahren. Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf die Nücknahme zu erfolgen.

4) Aufsichtsbehörde. S O0, Die Aufsicht über die Gesellschaft wird

vom Meichskanzler (Reichs-Kolontalamt) geführt.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle An-

ordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, .um den Geschäftsbetrieb der Gesell-

_

haft mit den Geseßen, der Saßung und den sonstigen in verbindlicher Weise ge- tröffenen Bestimmungen- in * Einklang zu bringen. :

Die -* Aufsichtsbehörde | ist namentlich

befugt:

1) jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen sowie den Be- stand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen;

9) von. den Verwaltungsorganen der Ge- sellschaft Auskunft über alle (Ge- \chaftsangelegenheiten der Gesellschaft zu vérlangen ;

3) Vertreter. in die „Generalversamm- lungen und die Sihungen der Verwal-

tungsorgane der Gesellschaft zu enfz senden;

4) die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu untersagen, die gegen die Geseße, die Saßung und die sonstigen in verbindlicher Weise ge- troffenen Bestimmungen verstoßen ;

5) die Berufung der Generalversamm- lung, die Anberaumung von Sißungen der Verwaltungsorgane sowie die An- kündigung von Gegenständen zur Be- \{lußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder An- fündigung auf Kosten der Gesellschaft selbst vorzunehmen.

Zu allen Aenderungen der Saßüng ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er- forderlich.

Die Aufsichtsbehörde kann in Deutsch- land und in Deutsch-Südwestafrika Kom- missare bestellen, die unter thrèr Leitung die Aufsicht ausüben. Sie kann _be- stimmen, daß für die Tätigkeit der Kom- missare eine Vergütung von der Gefell- schaft an den Fiskus zu entrichten ist, und sie seßt den Betrag der Vergütung feft.

Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche (Generalversammlung oder Sißung des Aufsichtsrats mit bestimmter Tagesordnung einberufen.

Die JonIt bei Durchführung des Auf- sichtsrehts dem Fiskus erwachsenden Bar- auslagen fallen gleichfalls der Gesellschaft zur Last.

5) Hypothekarishe Darlehen. : S 51.

_Die Gesellschaft gewährt hypothekarisce Darlehen nur auf solche Grundstücke, die innerhalb der Gemeinden in Deutsh-Süd- westafrifa belegen und im Grundbuch ein getragen find. Die Gemeinden, innerhalb deren Beleihungen erfolgen dürfen, werden von dem Vorstande mit Zustimmung des Aufsichtsrats und der Aufsichtsbehörde be- zeichnet.

Beliehen werden nur solche Grundstüde, welche bereits bebaut sind oder deren Be- bauung in Angriff genommen 1ist|st. Bet Baugelderhypotheken darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zah- lung des Darlehens nicht begonnen werden.

Landwirtschaftlihe Grundstücke, ferner Grundstücke, die einen dauernden (értrag niht gewähren, insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche, sind von der Be- lethung ausgeschlossen.

Die Beleihung ist nur zur ersten Stelle zulässig, Ausnahmen kann in besonderen Fallen der Pfandhalter gestatten.

S 92.

_Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch forg- fältige Grmittlung festgestellten Nerkaufs- wert niht übersteigen. Bei der Fest- stellung des Wertes sind nur die dauernden (Figenschaften des Grundstücks und der Er- trag zu berüfsichtigen, den das GrundstüF bei ordningsmäßiger Verwaltung jedem Besißer nachhaltig gewähren fann.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsäße hat der Aufsichtsrat eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen. Die An- weisung bedarf der Genehmigung des Neichskanzlers (Reichs-Kolonialamts).

S 03:

Baulichkeiten, welche sich tuf den ver- pfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den vom Ausfsichts+at festgeseßten Be- stimmungen gegen Feuersgefahr ver- sichert sein. :

S Da

Bei Gewährung hypothekarischer Dar- lehen kann die Gesellschaft unter ausdrüct licher Zustimmung des Schuldners statt baren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nenn werte in Zablung geben und deren Ver- kauf gegen Provifion übernehmen.

Den Schuldnern, denen Pfandbriefe zum Nennwerte in Zahlung gegeben werden ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehns nach ihrer Wahl in Geld oder in Pfandbriefen, die derselben Gattung angebören wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu b wirken.

C=*

Darlehen unter 2000 6 werden nicht bewilligt.

: D 99.

Hypothekarishe Darlehen werden enf=-

weder auf bestimmte Zeit oder unter seßung einer Kündigungsfrist gewahrt. Das Recht der Nückzahlung d rf n

zu einem Zeitraum von 10 Jak [chlossen werden. Dieser Zeit

ginnt mit der Auszahlung des Darlel

im Falle der Auszahlung in ilbeträgen mit der leßten Zahlung; wird nab der Auszahlung des Darlehns eine Verein barung über die Zeit der Nückzablung ae

troffen, so beginnt der zehnjährige Zeit» raum mit der Vereinbarung. :

Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die Gesellschaft kündigen kann, auch die der Gesellschaft eingeraumte Kündigungsfrist nicht Uber=- schreiten.

Soweit ‘es - hiernach! nicht - gestattet “ift; das Necht' des Schulduerszur. Nückzablung der ‘Hypothek "auszuschließen # darf sichfdie Gesellschaft einè - Rüczablungsprovifion oder die Bestellung einer ‘Sichêrheit bez der'Kündigung nicht ausbedingen.

S 56,

Die Jahresleistung des Hypotheken schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den étwaigen Tülgungsbeitrag ent halten. ;

j S9,

Die Grundzüge der Bedingungen für

hypothefkarishe Darleben werden vom Auf=

sichtsrat festgeseßt. Sie bedürfen der Sea