1894 / 154 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

E E,

Bemerkungen.

baa

4 Egypten über Triest 36 Ervtirea (Italien. Kolonie Zu E othen

idji-Juseln ankreich direkt A über Belgien 40) Franz. Befißungen der Rivières du Sud (Westafrika) 41 Französi Guyana

vos |

37) 39)

42) Französisch. Kongogebiet .

43) Gibraltar

44) Griechenland a. Epe oft b. durch Oesterreich. Lloyd

pf Großbritannien u. Jrland

46) Guadeloupe

47) Hongkong a. üb. Bremen dir. b. über Saglond

48) Jtalien m. S. Marino,

über Oesterreich od. Schweiz. . 49) Kamerun i 3) Kongostaat

til H]

91) Labuan

52 ngos m. d. Brit. Besißungen i. Niger-Delta (Westafrika) .

53) Liberia

94) Luxembur i

99) Madagaskar(Diégo-Suarcz, Majunga und Tamatave) . .

56) Malta über Italien

8 Marokko über Hamburg. ..

58) Martinique

60) Mauritius u. Seychellen-Ins.

ls s E

60) Mayotte

61) Mexiko

62) Montenegro

63) Natal und Echowe (Zululand) 64) Neu-Caledonien

65) Neue Hebriden

66) Neu-Fundland

atl LELE

R TISS oto l

68) Niederland 68) Niederl. Judien üb. Niederland} ! über Frankreich über Bremen 69) Norwegen über Dänemark u. Schweden über Dänemark über Hamburg n Nossi-Bé 71) Obock 72) Oesterreich-Ungarn 73) Oranje-Freistaat

Vorbemerkungen.

britannien und Jrland 80 Pf., im übrigen Verkehr 60 Pf.

“545 Nur 35) Postpackete sind allen

{l., sowie nah Suakim.

angabe bis 800 Æ na „, 2f.[lund Affsab zulässig.

und Eilbestellung zulässig.

44 Zu b. Werthangabe unbegrenzt; age unterliegt zu Las

SSS| | | L282

Ha G5 DO s DO D 5 bO DO O D D V D D D I L V D LODD

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rungsgebühr von 2

ao ck m;

angabe bis 800 M 49) Nur nach Bibundi,

ee. nur na

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nahme und Ei 57) Nur nah

anger.

. o.f.|Nachnahme u.

Go P P 5 DO V5 U DO O bD V5 V5 U TI S G5

Nachnahme zulässig.

42) Nur nach bestimmten Orten. S Werthangabe b. 1000 (4 zul.

Zu a. Nur nach best. Orten. Nur nach best. Orten ; jedes ten des mpfängers einer zur griechischen Zollkasse zu entrichtenden Erklä- rank 50 Cs. 45) Werthangabe b. 1000 zul. 47 b) Werthangabe b. 1000 zul. 48) Nachnahme zulässig. Werth-

Groß- Batanga, Kamerun, Victoria. Werk angabe zulässig bis 8000 A, jedoch d Kamerun und Victoria. 50) In der Tare sind die Kosten für die Beförderung innerhalb des Kongostaates nzit mit einbegriffen. 51) Werthangabe b. 1000 A zul. 53) Nur nach bestimmten Orten. 54) Für den fog. Grenzverkehr bef. Taxe. Wertbaug, unbegrenzt, Nach- estellung zulässig. asablanca, Maza- an, Mogador, Rabat, Saffi und

62) Werthangabe bis 800 4 zul. 66) Werthangabe b. 1000 4 zul.

67) Werthangabe bis 800 M, Éilbestellung ¿zuläff.

69) Werthangabe unbegrenzt und 72) Für den sog. Grenzverkehr

. bes. Taxe. Werthangabe unbegrenzt, „f.|Nachnahme u. Eilbestellung zulässig.

zuläfsi nach

rten Unter-, Mittel: und

L Ober-Egyptens bis Wadi-Halfa E

° Pen bis 400 A und Nachnahme zulässig.

36) N lässig. Werth- ) Nachnahme zuläfsi Men

37) Werthangabe b. 1000 6 zul. | 39) In der Taxe von 80 Pf. ist die

befond. Franz.Staatsabgabe (impôt) v.10 Centimen nicht mit cnbegrifen. Werthangabe bis 400 (, Nachnahme

Bestirnmungsland

75) Pondichery, Chandernagor, arikal, Mahé, Yanaon M :

76) Portugal

2 über Hamburg od: a, Festlan | Od bder b. Azoren zur See

ankreich ab Bordeaux r See, c, Madeira über Hamburg direkt 77) Réunion 78) Rumänien 20) Salvador über Hamburg 80) Sagmoa-Juselu über Bremen

I T1

82) St. Helena

83) Ste Marie de Madagaskar

84) Schweden

85) Schweiz

86) Senegal

87) Serbien

88) Siam über Bremen

89) Sierra Leone

90) Spanien mit Balearen und

Canarischen Inseln

91) Straits-Settlements a. über Bremen direkt. .. b. über England

92) Südafrikanische Republik

93) Tahiti

05) Togogebiet

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95) Tonkin 96) Tripolis a. über Italien b. über Frankreich 97) Türkei : a. Constantinopel über Varna . über Triest .| b. Hafenorte !) über Triest . über Varna . . c. Orte im Innern: 1) Adrianopel über Triest über Varna 2) Janina und süber Triest Jerusalem |überVarna d. Alessandretta, Lattakia, Mer- fina und Tripoli (Syrien) über Frankreich 98) Tunis: a. über Frankreich b. über Oesterreih oder die Schweiz und Italien : 1) Italienische Postanstalten 2) Tunesische Postanstalten . 99) Uruguay über Hamburg oder Bremen 100) Zanzibar (über Bremen oder Hamburg mit deutschen Post- dampfern bis Aden)

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9 Kg |

9 kg /- 9 Kg |—

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Mm. Telegramme.

1) Als Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm werden erhoben: im Verkehr mit Oroß- (Für Stadt-Telegramme beträgt die Worttaxe 3 Pf., die Mindestgebühr 80 Pf.) Die Telegrammgebühren find im Voraus zu entrichten. Durch 6 nicht theilbare N find bis auf sólche zu erhöhen. Soweit im Verkehr mit dem Auslande mehrere Beförderung3wege fich darbieten, sind die

gebräuclihsten Weg berechnet. Die Säße für andere Wege stnd bei den Telegraphenanstalten zu erfragen.

2) Untersheidung3zeihen, Bindestrihe, Apostrophe und das Zeichen sür den Absaÿ werden nicht gezählt; Punkte, Kommas und Brustriche, zur Bildung von Zahlen benußt, gelten als je

3) Für dringende Telogramme den übrigen Privattelegrammen haben,

Ländern dringende Telegramme zulässig find, ift im Tarif durch

4) Für das voraus3zubezahlende Antworts- d eine dringende Antwort verlangt, so ift (RPD) zu seyen. vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. V. (RP 16 Wörter). Die Voraus3bezahlung darf die Geblihr eines Telegramms beliebiger Art von 30 Wörtern für denselben Weg niht übershreiten, ausgenommen im Falle des Verlangens der Wiederholung

Telegramms von 10 Wörtern berechnet.

eines vorangegangenen Telegramms.

6) Für die Vergleihung eines Telegramms (TC) (Vergleichung) ift ein Viertel der Gebühr für das gewöhnliche

Telegramm von gleicher Wortzahl zu entrichten.

6) Für bie Empfangsanzeige (CR) (Empfangszanzeige) ist die Gebühr eines auf demselben Wege zu befördernden

öhnlihen Telegramms von 10 Wörtern zu entrichten (vgl. auch tg Für die Nahsendung eines Telegramms (FS) (Nachzusenden) innerhalb des europäischen Vorschriften-Vereih3

zulässig wird die volle Gebühr vom Empfänger eingezogen. Das Nacsenden findet auch ohne besonderes Verlangen ftatt, sofern

7) F

) (Dringe kommt die dretiee Geblihr eines gewöhnlihen Telegramms zur Erhebung. (D)“ angedeutet. E Telegramm (BP) (Antwort bezahlt) wird die Gebühr eines gewöhnlichen Soll eine andere Wortzahl

er.

1 Ki d. þÿ fee, welche bei der Beförderung und Bestellung den Vorrang vor Nach welchen

Punkt 9),

Gebührenfäge für den billigsten bz.

zuschreiben. Wenn diese vereinbarten bedeutenden Ausdrüdcke in französis Sprache gebräuclih ift.

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th., 1f. 2 |1d., 1f.

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f Nanahnn zulässig.

estellung zulässig.

j, Jund den Canarischen „nur bis Barcelona oder Cadiz be-

„, 3\.|Orten m.

Bemerkungen.

ammtl te müssen

° D) in Pondichery in Empfang genom-

men werden.

76) Werthangabe zulässig bis 400.46 jedoch nur über Hamburg.

78) Werthangabe bis 400 6 uny Nachnahme zulässig.

79) Nur nach bestimmten Orten. In der Taxe sind die Kosten für

Í {die Beförderung von Colon bis Pa-

nama nicht mit einbegriffen.

80) Nur nach Apia.

82) Werthangabe b. 1000 4 zul. 84) Werthangabe unbegrenzt,

5) Werthangabe unbegrenit, Nachnahme und Eilbestellung zul. 88) Nur nach Bangkok. Eil-

den Balearen nseln werden

90) Postpackete na

fördert, von wo aus die Benach- rihtigung der Empfänger behufs Abnahme der Sendungen erfolgt.

91 D) Werthangabe b. 1000.46 zul. 94) Nur nach Klein-Popo u. Lome. 95) Adressat hat die Sendungen

. jam Hafenort Haïphong abzunehmen.

96) Werthangabe (nur über Italien) bis 800 # und Nach- nahme zulässig. :

97) U der Postpackete nah

O en Postanstalten in Oft-Numelien ?. unter Nr. 19.

a, b u. c bei der Leitung über Triest Werthangabe unbegrenzt zulässig.

c?, Postpackete nah Janina wer- den an das Zollamt in Santi-Qua- ranta abgeliefert, woselbft die Ab- nahme zu erfolgen hat.

1) Hafenorte: Beirut, Caifa, Candia, Canea, Cavala, Darda- nellen , Dede - Agatsch , Durazzo, Gallipoli, Jneboli, Jaffa, Keraf- sunde, Gr e Mitiline, Prevesa, Netimo, Rhodus, Salonich, Sam- sun, San Giovanni di Medua, Santi-Quaranta, Scio (Chios), Smyrna, Trapezunt, Valona, Vatkti,

98) b 1, Stalienische Postanstalten : La Goulette (la Goletta), Sousfse (Susa) u. Tunis. Werthangabe bis 800 Æ und Nachnahme zulässig.

d. 0. e,

der neue Aufenthalt3ort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und fich am ursprütnglihen wie am neuen Aufenthaltsort Anstalten der Reih3-Telegraphénverwaltung bz. der Stäats-Telegraphenverwaltung Bayern3 oder Württembergs befunden,

8) Offen zu bestellende Telegramme (R0) oder eigenhändig zu bestellende Telegramme (MP}) sind nach den mit (R0) bz,

(MP) bezeihneten Ländern zulässig.

9) Im Verkehr innerhalb Dentshlands kann die Vergütung für Weiterbeförderung durch Eilboten (X?) (Eilbote

bezahlt) ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. für jedes Telegramm durch den Nufgeber vorausbezahlt werden; die Vorausbezahlung nicht statt, so werden die billigst bedungenen, wirklichen Botenlöhne vom Empfänger eingezogen. für die Weiterbeförderung der Telegramme im Auslande hat der Empfänger zu tragen. Für Telegramme mit Empfangsanzeige nach dem Auslande kann der Absender einen Betrag zur Deckung der Auslagen hinterlegen. Der Vermer®? (XP) bringt in diesem Falle die Empsangsanzeige mit si, das Zeichen (CR) ist daher nicht erforderlich.

findet Die Kosten

10) Die Zeichen (D) (RP) (TC) u. f. w. (vgl. 3—8) zählen als je 1 Wort unb find vor der Aufshrift in Klammern nieder-

eihen in den bezilglihen Telegrammen nicht zur Anwendung kommen, er Sprache hierfür geseht werden, sofern in dem betreffenden Beftimmungslande nicht die deutsche

so müssen die gleih-

11) Die Gebühr für jede einzelne Vervielfältigung eines Telegramms3 beträgt für je 100 Wörter oder einen Theil

derselben 40 Pf. Das Telegramm wird, alle Aufschriften eingerechnet, als ein einziges Telegramm taxirt, Jm Verkehr mit Amerika sind zu vervielfältigende Telégramme unzulässig.

12) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 20 Pf. ertheilt. 13) Für jedes Telegramn, welches einem Telegrammbesteller oder Landbriefträger zur Beförderung an das

Telearaphenamt mitgegeben wird, kommen 10 Pf. zur Erhebuna.

A. Die Wortlänge ist festgeseßt auf 15 Buchstaben oder 5 Ziffern im Verkehr mit :

B. Die Wortlänge ift festgeseßt auf 10 Buchstaben oder 3 Ziffern im Berkehr mit :

B. Die Wortlänge i} festgeseßt auf 10 Buchstaben oder 3 Ziffern im Verkehr mit:

tax A

Wort-

e 3

B. Die Wortlänge ift festgeseßt auf 10 Buchstaben oder 3 Si

fern im Berkehr mit:

Deutschland (D) (R0) (MP)

Afrika, Westküste(westliherWeg) ; (D) (RO), ausgenommen Senegal; (MP), aus8ge- nommen Canaris@e Inseln u. Senegal: Benguela Bifsao und Bolama : Canarische Inseln (via Cadix) Gabon (Gaboon) Grand B Konakry Kotonou (Porto novo) und Wydah. . .. Loanda Mossamedes Principe

an Thome s Senegal (via Teneriffa) . übrige Länder \. unter B. Afrika.

Algerien und Tunis (D) (RO) (MP) Azoren (D) (RO) (MP) Belgien (D) (RO) (MP) E ens owina (D) (RO) (MP) . Bulgarien u. R Gamen (D) (RO)(MP) Dänemark (D) (RO) (MP)

anfreich (D) (RO) (MF)

ibraltar Griechenlaud (D) (RO) (MP) Großbritannien und Jrland Jtalien (D) aw (MP) Luxemburg (D) (MP) Malta

Marokko: Tanger (D) (RO) Montenegro

Niederland (D) (RO0) (MP)

Norwegen (D) (RO) (MP) ; Oesterreich-Ungarn (D) (RO) (MP).

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Rumänien (D) (RO) (MP)

Rufland (D)) (MP) europäisches u.kaukasisches

Schweden (1) (RO) (MP) . -

Sckchweiz (RO) (MP)

Dae al d i Besiy anien und den spanishen Besißungen an er A atte (D) (RÒ) 4

‘Tripolis (D) (a0 (MP). |

Türkei, ausges{l.Ost-Rumelien(s.Bulgarien) (D) (RO) (MP)

Ufrika,Süd- ; (D)(RO)(MP), ausg.engl.Kol.: Durban in Natal (oftl. oder westl. Weg). Betschuanaland: Anstalten d. British Soutn

ÁAfrican Comp. . übrige An in Natal u. Betschuanaland, ferner Cap-Kolonie (mit West-Griqua- land) Oranje- Freistaat u. Süd-Afrik. Nepublik (Transvaal) (östlicher oder west- lier Weg) : j Afrika, Ostküste (öftliher Weg) (RO0) (MP), ausgenommen englishe Kolonien : Diutié Ostafrik eutsch-Ostafrika Lamu, Malindi und Witu Massaua Mauritius . Meik. u.Lourenco-Marques(Delagoa- Bai)

o Seychellen

Zanzibar u. Mombasfsa

Afrika, Weftküste (westlicher Weg) Accra an der Goldküste übrige Anstalten an der Goldküste . . B thurst (Senegambien)

Bonny u. Braß (Nigerdelta)

110}|Deutsches Togo-Gebiet (via Engl. Eastern

Kabel, St. Vincent (RO) (MP) ..

(25 Kamerun (via Engl. Eastern Kabel, St.

Vincent) (RO) (MP) Lagos (Sklavenküfte) Sierra Leone übrige Länder f. u. A. Afrika.

—40 Annam, (viaBushire,Moulmein)(RO)(MP) 40||Arabien (RO) (MP): Aden, Perim u. Hedjaz

Vemen Argent. Republik (R0O) Australien (via Bushire, Lenang: j Süd-Australien (MP) u. West-Australien Victoria (RO) (MP) Neu-Caledonien Neu-Süd-Wales Neu-Seeland (RO) Tasmania Queensland Bolivien (RO) Borneo (Brit.): Inf. Labuan (via Bushire, Penang) Brafilieu (D) (MP): Pernambuco ( ecife) übrige Anstalten

——— m

E A G O O I O m R 0oD5 E S nen O O N

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Cap-Verdische Inseln (D) (RO) (MP):

St. Vincent, Insel San Thiago, Insel

Chile (RO) China und Corea (D via Amur) (RO)

_(MP): Macao übrige Anstalten

Cochinchina (via Bushire,

(RO) (MP)

Columbien, Republik (via Galveston) (RO):

Buenaventura übrige Anstalten

Cofta Rica (RO) Ecuador (via Galveston) (RO) Egypten: (via Triest) on Alexandrien .

(MP) 1. Region übrige Anstalten T R t C Ly ev a6 Suakim (via Kabel Suez-Suakim)

Guatemala (RO): San Jose

übrige Anstalten ouduras (RO)

5/90lGuyanua, Frauz.- (via St. Vincent oder

9/55

Teneriffa)

Guyana, Niederl.,- (via Key eh (RO)

8 60||Indien (via Bushire) (RO) (MP):

10/10 8/75 6/70

5 75|[Madeira (D) (RO) (MP) 3/55]|Malacca, Halbinse

4/20 5/95

5)

10/40 9/05 9/30 9/95 9/45 6/39

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6 60) j 4115

ritifch- Indien und Kaschmir Birma Ceylon fthmns von Panama (RO0) apan (D) (RO)

via Bushire, Penang) (RO) (MP): Malacca, britisch erat / elcbu, Fahang Selangor u. Sungei Ujong Mexico (R0): Chihuahua City, Guaymas, “ers illo, Matamoros in Tamaulipas, tonterey, Sabinas, Saltillo, Sauz . …. Mexico City, Tampico u. Vera Cruz . übrige Anstalten

übrige Anstalten ; Niederl. Judien (via Bushire, Penang) (RO) (MP): J übrige Inseln Paraguay (RO)

9/99

Verlag der Königlichen Expedition des Deutschen Reihs- und Kgl, Preuß, Staats-Anzeigers (Sol z).

Penang (via Bushire) (RO) (MP.). .

Nicaragua (RO0): San Juan del Sur …. ]

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Pern (RO) Philippinen-Ju

Bokhara

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Uruguay (RO)

0s|Venezuela (via Haïti) (RO) 5\\Vereinigte Staaten v. Amerika, Britisch-

Amerika (mit

Ins.) u. St. Pierre-Miquelou (RO0): New York City (sämmtliche Anstalten)

Bahama-Ins

Bermuda (Insel) die übrigen Orte . Westindien (RO): Antigua

Barbados

Cuba, und ¿war : irrt

Curaçao

Dominica (kleine Antillen-Insel)

Grenada Guadeloupe

Haïti-San Domingo: Môle St. Nicolas Cap Haïtien und Port au Prince übrige Anstalten Plata und übrige Anstalten. .

Puerto Jamaica Marie-Galante Martinique orto Nico St. Christoph Ste. Croix St. Lucia St. Thomas

St,. Vincent (Westindien)

Trinidad, Inse

Perfien, aus\chl. der Anstalten am Pers. Golf

Pers. Golf (via Persien, Bushire) (R0) (MP) Bushire übrige Anstalten

Luzon (Manila)

Rufland, asiatishes (D) (MP):

h 1. Region, westlich vom Meridian von Werkhne-Udinsk

IL. Region, östlih von demselben

: Ubertad übrige Anstalten Siam (via Bushire Singapore (via Bus hire, Pénang) (RO)(MP) olTontkin (via Bushire, Moulmein) (RO) (MP)

fcln (D via Amur) (RO):

Moulmein) (RO0). ..

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.: New-Providence 1 A 5 Pf. bis

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Sienfuegos Santiago de Cuba. . übrige Anstalten . ...

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Druck der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlags-Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32,

Deutscher Reichs-Anzeiger

öniglich Preußischer S

und

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Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung anz;

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 S. f 6 |

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

Einzelne Nummern kosten 25 H.

taats- Anzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4 | Juserate nimmt anu: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin 8W,, Wilhelmstraße Nr. 32.

| 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Dienstag, den 3. Juli, Abends.

1894,

M 154.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem evangelischen O Pannenborg-Viëtor zu Emden und dem Kriminal-Polizei-Jnspektor Kallmeier zu Cassel den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Oberst-Lieutenant Lölhöffel von Löwensprung, ctatsmäßigem Stabsoffizier im 5. Badishen Jnfanterie-Regi- ment Nr. 113, bisher Kommandeur des 1. See-Bataillons, und dem Oberst-Lieutenant z. D. Wenzel zu Muskau im Kreise Rothenburg O.-L., bisFher Kommandeur des Landwehr- Bezirks Muskau, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Stadtsekretär Boecker zu Köln den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, : den evangelischen Lehrern Bolße zu Beyersdorf im Kreise Landsberg a. W. und Su(cker zu Hermsdorf im Kreise Glogau den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Gerichtsdiener Hermann Meyer bei dem Land- lay in Hannover das Allgemeine Ehrerzeicßen in Gold, owie

dem Steuer-Aufseher a. D. Ferger zu Quedlinburg, dem bisherigen Strandvogt Kühlke zu Brunsbüttelerhafen im Kreise Süderdithmarschen, bisher zu Frederik VIT Koog, des- selben Kreises, dem Postschaffner reth zu iges dem See C AUN Den Ludwig Hühne zu Sarstedt im Kreise UDeIe em Werkmeister Wilhelm Armacher zu Nheydt im Kreise München-Gladbach, dem Portier Hermann dem Glasmacher Karl Specht zu Obernkirchen im Kreise Rinteln, dem Schuhmachergesellen Ludwig Wintermeyer zu Sonnenberg im Landkreise Wiesbaden und dem Fabrikarbeiter Karl Pehold zu Eilen- aaf im Kreise Delibsch das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. j

Nodenburg zu Di e

Seine Majestät der König haben Allcrgnädigst geruht: dem bisherigen Legations - Sekretär bei der Königlich dänishen Gesandtschaft in Berlin, Baron von Wedell- Neergaard den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, sowie dem Hofbuchhändler Scriba zu Mey den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.

w

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : den Landgerichts-Rath Laurent in Zabern zum Rath bei dem Ober-Landesgericht in Colmar, und _ den Amtsrichter Dr. Mühlhäuser in Niederbronn zum Nichter bei dem Landgericht in Zabern zu ernennen.

Dem Kaiserlihen Konsul von Lochr in Gala ist auf Grund des §8 1 des Geseßes vom 4. Mai 1870. für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vor- unehmen und die Geburten , Heirathen und Sterbefälle von folden zu beurkunden.

Die Nummer 29 des Neichs- Gesehblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter :

Nr. 2185 die Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhr- kosten von Beamten der Reichs - Post- und Telegraphen- verwaltung. Vom 27. Juni 1894.

Berlin W., den 2. Juli 1894.

Kaiserliches Post - Zeitungsamt. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der Direktor des Provinzial - Museums in Hannover Dr. Reimers daselbst it zum Provinzial-Konservator der Provinz Hannover bestellt worden.

Den Musiklehrern Jwan Knorr und James Kwast

zu Srantfans a. M. isst das Prädikat Professor beigelegt worden. ___ Der Departements- und Kreis-Thierarzt Dr. Nee ded in Königsberg i. Pr. ist zugleih zum Veterinär - Assessor des Königlichen * ediiltial : Kollegiums der Provinz Ostpreußen ernannt worden.

Abgerei st: Seine Excellenz der Staats- und Justiz - Minister Dr. von Schelling, nah der Provinz Westfalen. Angekommen:

__ Seine Excellenz der Direktor der Königlichen Staats- N Wirklihe Geheime Rath Dr. von Sybel, vom Urlaub.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 83. Juli.

Der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr hielt heute eine Sihung.

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent- wurfs eines Bürgerlichen Geseybuhs für das Deutsche Reich sehte in den Sißungen vom 25. bis 28. Juni die Berathung der Vorschriften über Einseßung cines Nacherben (88 1804 bis 1841) fort.

Der § 1815 Q den Grundsay auf, daß au RNechtsverhältniß des Vorerben gegenüber dem erben die Vorschriften sprechende Anwendung finden. Vorschriften der §8 1816 ff. is dieser Grundsay jedoch nah verschiedenen Richtungen hin durchbrochen. Der Regclung des Entwurfs gegenüber wurde befürwortet, das Institut der Nacherbschaft nicht auf der Grundlage des Nieß- brauchs, sondern selbständig von dem Gesichtspunkt aus zu gestalten, daß der Vorerbe, wenn auch S i Sager durch die Nechte des Nacherben, doh zunächst allein der Erbe und der Eigenthümer der Erbschaft sei. Die Kommission trat diesem Vorschlage bei. Jm einzelnen wurden sodann auf dieser Grundlage folgende Beschlüsse gefaßt :

1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichniß der zu der Erbschaft gehörenden Gegen- s)tände mitzutheilen. Das Verzeichniß is mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu ver)schen und von. dem Vorerben zu unterzeichnen. Der Vorerbe hat auf Verlangen den Nach- erben zur Mitwirkung bei der Aufnahme zuzulassen. Der Nacherbe kann auch fordern, daß die Unterzeihnung öffentlich beglaubigt oder daß es durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten aufgenommen werde. Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last (vergl. § 1815 verb. mit § 945 des Entw. Il).

Der Erbe kann den Zustand der zu der Erbschaft

I Sachen auf seine Kosten durh Sachverständige fesi tellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu (vergl. § 1815 verb. mit § 944 des Entw. I1).

2) Der Vorerbe hat bei dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustande heraus- zugeben, welcher sih bei einer während der Dauer des Rechts des Vorerben bis zur Herausgabe fortgeseßten ordnungsmäßigen Verwaltung cr- giebt. er Vorerbe hat nur für diejenige Sorg- falt einzustehen, welhe er iz eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Gelder, die nah den Regeln einer ord- nungsmäßigen Verwaltung dauernd anzulegen sind, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeldern geltenden Vorschriften anlegen (vergl. § 1815 verb. mit § 946 Abs. 2, 88 947, 951, 955, 960, 988 des Entw. Il).

3) Der Nacherbe ist berechtigt, von den Vorerben Aus- kunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu dem Verdacht ciner seine Rechte erheblich ver- legenden Führung der Verwaltung vorliegt. i

4) Zu einer eingehenden Erörterung führte die Frage, inwieweit Verfügungen des Vorerben über die zu der Erbschaft gehörenden Gegenstände auch dem Nacherben gegenüber wirksam sein sollen. Der Entwurf 1828 Abs. 1) stellt den Grundsay auf, daß solche Verfügungen, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beinträhtigen würden, im Fall des Eintritts der Nacherbfolge, vorbehaltlich “der Bestimmun en über den Schuß des guten Glaubens, unwirksam sind. Sie sind jedo (8 1828 Abî. 2) nicht unwirksam, wenn sie nah den be- sonderen Go Ge ten der 88 1815 bis 1824 von dem Vor- erben ohne Einwilligung des Nacherben vorgenommen werden Dies h namentlih der Fall, wenn die lohn

igen Verwaltung der Cal insbesondere zur Berichtigung der ErOa en, erforder E 1823), oder wenn der Erblasser das Verfügungsreht des Vorerben erweitert hat (§8 1824). Jm übrigen kann der Vorerbe über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände ohne die Einwilligun des Nacherben abgesehen von einigen aus den §8 1816

das a ch- Uber den Nießbrauch ent- Durch die besonderen

können. zur ordnungsmä

bis 1822 sih ergebenden Erweiterungen nur innerhalb der einem Nießbrauher gezogenen Grenzen verfügen (vergl. § 1815 verb. mit den §8 958, 976, 983 des Entw. IT). Soweit der Vorerbe nah den §8 1815 bis 1824 ohne Ein- willigung des Nachexben wirksam verfügen kann, ist dieser gleihwohl dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Ein- willigung oder Genehmigung zu der Verfügung in öffentlich beglaubigter Form zu ertheilen (S 1828 Abs. 3, S 1831). Beruft sih der Vorerbe, der cine Verfügung ohne die Ein- willigung des Nacherben vornehmen will, einem Dritten gegen- über darauf, daß die Verfügung zur ordnungsmäßigen Ver- waltung der Erbschaft erforderlich sei, so hat er auf Verlangen des Dritten die Einwilligung des Nacherben beizubringen (8 1823 Abs. 1 Say 2).

Man war einverstanden, daß der Vorerbe durch den Entwurf in der Verfügungsfreiheit zu sehr beshränkt werde, E Gegensaße hierzu von dem Grundsay aus- zugehen sei :

Verfügungen des Vorerben über die zu der Erbschaft ge- hörenden Gegenstände sind auch dem Nacherben gegenüber wirksam. :

Dagegen ergaben sich Meinungsverschiedenheiten über die von diesem Grundsaße zu machenden Ausnahmen, namentlich nah der Richtung hin, ob neben den unentgeltlichen Ver- fügungen und den Verfügungen über Grundstücke auch die Verfügungen über Rehte an Grundstücken und über Forde- rungen, welche auf Zinjen ausstehen, einer Beschränkung unter- artin werden follten. Die Mehrheit entschied sih dafür, den emen Grundsaß durch folgende Vorschriften zu be-

ränken :

Ausgenommen sind unentgeltliche Verfügungen, sowie Verfügungen über Grundstücke, über Rechte an Grundstücken mit Einshluß der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und über Forderungen, für welche eine Hypothek besteht. In diesen Atanahmekällen finden die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rehte von einem Nichtberechtigten her- leiten, entsprehende S

Gehört eine Hypothekenforderung zur Erbschaft, so steht die Kündigung und Einziehung der Forderung dem Vor- erben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, daß der Schuldner das Kapital an ihn nah Beibringung der Ein- willigung des Nacherben 46M! oder für ihn und den Nag erben hinterlegt. Jm Falle der Hinterlegung ist der Nach- erbe dem Vorerben verpflichtet, in die apm ours zum Zwecke der Wiederanlegung einzuwilligen. Diese Vorschriften

elten auh sür eine zur Erbschaft gehörende Grund- oder

Rentenschuld.

Als Ersay für § 1822 wurde ferner die Aufnahme folgender Vorschriften beschlossen :

Der Nacherbe kann verlangen, daß der Vorerbe die zur Erbschaft gehörenden Jnhaberpapiere, soweit deren Bereit- haltung nicht zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten oder zur C Nen erwaltung der Erbschaft er- forderlich ist, nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinter- legungsstelle oder bei der Reichsbank dergestalt hinterlegt, daß der Anspruh auf Herausgabe nur mit Einwilligung des Nacherben geltend gemacht werden kann. Den me papieren stehen Orderpapiere gleih, die mit einem Blanko- indossament versehen sind. i

er Vorerbe kann die Papiere, statt sie zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung uf d any oder in Buchschulden des Reichs oder eines Bundesstaats um- wandeln lassen, daß er über die umgeschriebenen Papigre oder die Buchforderungen nur mit Instummuns des Nach- erben verfügen kann.

Die Hinterlegung von Papieren, die zu den verbrauch- baren Sachen gehören, sowie die Hinterlegung der Pn, ebn pit oder Gemwinnantheilscheine kann niht verlangt werden.

Gehört zu der Erbschaft eine Buchforderung gegen das Reich oder einen Bundesstaat, so hat auf Verlangen des Nacherben der Vorerbe seine Einwilligung dazu zu ertheilen, daß in das Schuldbuch die Beschränkung eingetragen wird, über die Forderung könne nicht ohne Zustimmung des Nach- erben verfügt werden.

Im Anschluß an den Entwurf (vgl. ñ 1828 Abs. 3 verb. mit S 1828 Abs. 2 und g8 1823, 1831) soll andererseits dem Vorerben, gee er in der erfSgung de chränkt, die Verfügung aber zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten oder zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Erbschaft erforderlich ist, das Recht beigelegt werden, zu verlangen, daß der Nacher E Einwilligung zu einer solchen erfü ung in öffentli eglaubigter Form ertheile. Einvernehmen bestand ferner, da es dem Erblasser zu gestatten sei, dem Vorerben von den be- chlossenen Beschränkungen unter Einhaltung der im § 1840 lte die y¿ 6A den Ueberrest gezogenen Grenzen zu efreien (vgl. 24). E

Auch gegen den sachlihen Jnhalt des § 1830, wonach ein Urtheil, das zwischen einem R O und einem Dritten i einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch

vor

über einen der Nacherbfolge unterliegenden Vene für und gegen den Nacherben wirkt, sofern