1894 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

tritt der Nacherbfolge rechtskräftig geworden ist, erhob sich kein Widerspruch. Es wurde jedod desc der M eebordiung zu berweisen. : ___ 5) Aus dem zu Nr. 4 angenommenen Grundsaße würde an sich folgen, daß, soweit der Vorerbe über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mit Wirkung gegen den Nacherben verfügen kann, auch die Gläubiger des Vorerben (nicht bloß die Nachlaßgläubiger) berechtigt sind, ihre Befriedigung aus diesen Mgen tänden unbeschränkt zu suchen, solange nicht der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Man war jedoch der Ansicht, daß die Rechte des Nacherben dadurch in einer den Zwecken der Nacherbschaft niht entsprehenden Weise gefährdet würden. Uebereinstimmung mit der Bs des Entwurfs (Z 1 Abs. 1 Say 1 Abs. 2) soll deshal bestimmt werden, daß eine Verfügung, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung gegen den Bor- erben oder im Konkurse desselben über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand erfolgt, mit dem Eintritt der Nach- erbfolge unwirksam wird, soweit sie das Recht des Nach- erben vereiteln oder bceeinträhtigen würde, - daß ee Beschränkung jedoch nicht gilt gegenüber den Nachlaß- en sowie hinsichtlih der Geltendmahung solcher ehte, die bei dem Eintritt der Nacherbfolge nicht unwirksam werden, z. B. einer mit Zustimmung des Nach- erben bestellten K opothet. Auh die Vorschrift in 1829 Abs. 1 Say 2, wonach ein Gegenstand, dessen Ver- außerung im Falle des Eintritts d:-x Nacherbfolge unwirksam wird, weder im Konkurs über das Vermögen des Vorerben noch im Wege einer Zwangsvollstreckung gegen ihn veräußert oder überwiesen werden darf, wurde sachlich gebilligt. Diese d fts foll jedo theils in die Konkursordnung, theils in die Zivilprozeßordnung eingestellt werden.

6) Der § 1825 bringt den Grundsaß der Surro- gation zum Ausdruck: Zu der Erbschaft gehört, was der Vor- erbe auf Grund eines zu der Erbschaft gehörenden Rechts er- worben hat, sofern es ihm nicht als Bebbat gebührt, oder was er als Ersaß daf die Zerstorung, Beschädigung oder Ent- ziehung cines Erbschaftsgegenstands oder durch eine dem Nach- erben gegenüber wirksame Verfügung über einen E gegenstand erworben oder was er dem Jnventar eines erbschaft- lihen Grundstücks einverleibt hat. / Diese Vorschrift wurde mit dem Zusaß genchmigt, daß, wenn auf Grund derselben der Vorerbe eine Forderung erworben hat, der Schuldner die orderung zu der Erbschaft erst dann gegen

1g

Zugehörigkeit der L "ich gelten zu lassen braucht, wenn er von der Zugehör Kenntniß erlangt hat.

7) Nach § 1826 Abs. 1 ist, wenn für den Vorerben ein der Nacherbfolge unterliegendes Reht in das Grundbuch eingetragen wird, E von Amtswegen das Recht des Nacherben einzutragen. ah dem Abs. 2 des

1826 kann der Nacherbe verlangen, daß der Vorerbe sein eht für sih eintragen lasse. Von einer Seite wurde be- e den Gftwurk durch die Vorschrift zu ergänzen, daß,

eit

oweit der Erblasserden Vorerben von den geseßlichen Verfügungs-

beshränkungen befreit habe (vgl. § 1824), zugleih die Be-

freiung in das Grundbuch einzutragen sei. Mit diesem

Zusay wurde der § 1826 sahlich nach dem Entwurf

angenommen. Der Redaktionskommission blieb die Prüfung

der Frage vorbehalten, ob nicht der Abs. 1 des § 1825 in den

Entwurf der Grundbuchordnung zu verseßen, andererseits die

Vorschrift des § 45 Abs. 2 des Entwurfs der Grundbuch-

ordnung, soweit sie sich auf die Eintragung bestehender Rechte

bezieht, deren Eintragung dié Eintragung eines anderen Rechts vorausseßt, zusammen mit dem § 1826 Abs. 2 in den 8 813 des

Entw. I] zu übernehmen sei. S E E O

: 8) Der Entwurf hat die Frage, inwieweit die Kosten der Erhaltung der zu der Erbschaft gehörenden Gegenstände sowie die auf der Erbschaft ruhenden Lasten im Verhältnisse zwischen dem Vorerben und dem Nacherben von dem Vorerben oder von der Erbschaft zu tragen sind, durch Verweisung auf die Vorschriften über den Nießbrauch geregelt (vergl. § 1815 verb. mit S9 Sol, 90D. Vor Des: Gntw. I). Sliatt dessen wurde beschlossen, die Vertheilung der Lasten zwischen dem Vorerben und dem Nacherben der allgemeinen Vorschrift des 8 77 n des Entwurfs II zu unterstellen, bei den Vorschriften über die Nacherbschaft aber die Beschränkung auszusprechen, daß der Vorerbe dem Nacherben gegenüber nicht die außerordent- lichen Lasten zu tragen habe, die als auf den Stamm- werth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzuschen seien.

Andererseits soll bestimmt werden, daß die gewöhnlichen Er-

haltungskosten im Verhältnisse des Vorerben und des Nach-

erben zu einander dem Vorerben zur Last fallen, daß dieser dagegen außergewöhnliche Erhaltungskosten, deren Aufwendung er den Umständen nah für erforderlich halten durfte, aus der

Erbschaft bestreiten kann. /

Auch hinsichtlih des Ersaßanspruchs des Vorerben wegen Verwendungen, die er auf Erbschaftssachen gemacht hat, verweist der Entwurf auf die Vorschriften über den Nieß- brauch (vergl. § 1815 verb. mit § 959 des Entw. Il). Dem- p wurde die Aufnahme folgender Bestimmungen be-

ofen: s Macht der Vorerbe En Zwecke der Bestreitung außer- ewöhnliher Erhaltungskosten Aufwendungen, die er den mständen nah für erforderlih halten darf, so ist bei dem Eintritte der Nacherbfolge der Nacherbe zum Ersay ver- pflichtet. Geht der Vorerbe zu diejem Zweck eine Ver- bindlichkeit ein, deren Eingehung er den Umständen nah S erforderlih halten darf, so ist bei dem Eintritte der

acherbfolge der Nacherbe verpflichtet, ihn von der Verbindlichkeit zu befreien; er kann jedoch, wenn die Verbindlichkeit noch niht fällig is, dem Vor- erben, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. Ls übrigen bestimmt sich die Ersaßpfliht des

orerben zum Ersaß von Verwendungen nach den Vor- riften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die

erzinsung des aufgewendeten Geldes kann der Vorerbe für die Dauer der Vorerbschaft E verlangen. Das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung steht dem Vorerben in dem gleihen Umfange zu, wie na § 491 Abs. 2 des Entwurfs Il einem Miether. | :

Man war einverstanden, daß diese Verpflichtungen des Nacherben zum Ersay von Verwendungen als Nachlaßverbind- lihkeiten anzusehen seien, dem Nacherben mithin insoweit die Eo a 0A des Inventars dem Vorerben gegenüber zur

eite stehe.

9) Nach dem Entwurf (8 1815) verbleiben dem Vor- erben auch nah dem Erlöschen seines Rechts die An en der Erbschaft in demselben Umfange wie einem Nießbraucher. Mit Rücksicht auf die allgemeine Vorschrift des Z 77 m des Entwurfs [1 hielt man eine besondere, die Vertheilung der

lossen, diese Vorschrift

Nugzungen der Erbschaft zwischen dem Vorerben und dem Nach- erben regelnde Vorschrift fe entbehrlih. Entsprechend der

immung, daß die außergewöhnlihen auf der E ruhenden Lasten im Verhälinise des Vorerben und des Nach- erben zu einander von der Erbschaft zu tragen sind, soll Ta andererseits die Regel des § 77m des Entwurfs Il dur folgende, sih dem § 949 das. anschließende Vorschrift einge- shränkt werden:

Handelt es sich um Früchte, die der Vorerve den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider oder die er des- halb im Uebermaße gezogen hat, weil dies infolge eines besoideren Ereignisses nothwendig geworden ist, so gebührt dem Vorerben der Werth der Früchte nur insoweit, als durch den übermäßigen Fruchtgenuß die ihm gebührenden “Nußungen beeinträchtigt worden sind und der Werth der Früchte niht nah den Regeln einer ordnungsmäßigen Ver- waltung: zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.

Ferner wurde in Uebereinstimmung mit den für den Niëeßbrauch geltenden Vorschriften des Z 948 des Entw. 11 die Aufnahme folgender Vorschriften beschlossen :

Jst ein Wald Gegend der Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, daß das Maß der Nußung und die Art der wirthschaftlihen Behandlung durch einen Wirthschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erheblihe Aenderung der Umstände ein, so kann jeder Theil

eine entsprehende Aenderung des Wirthschaftsplans ver- .

langen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.

10) Nach dem Entwurf ist unter denselben Vorausseßungen wie der Nießbraucher auch der Vorerbe zur Sicherheits- léistung verpflichtet. Leistet der Vorerbe die Sicherheit nicht innerhalb der von dem Gerichte bestimmten Frist, so kann der Naherbe statt der Sicherheitsleistung verlangen, daß die Verwal- tung der Erbschaft einem von dem Gerichte zu bestellenden Verwalter übertragen werde (vergl. § 1815 verb. mit § 961 des Entw. T1). Diese Vorschriften wurden sahlich mit der Erweiterung angenommen, daß der Nacherbe Sicherheitsleistung nicht nur dann verlangen kann, wenn durch das Verhalten des Vorerben, sondern auch dann, wenn durch dessen ungünstige Vermóögenslage die Besorgniß ciner erheblihen Verleßung der Rechte des Nacherben begründet wird. Eine Er- gänzung erfuhr der Entwurf ferner durch die Vorschrift, daß der Vorerbe mit der Entziehung der Verwaltung das Recht verliert, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen, daß jedoch in einem solchen Falle die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprehende Anwendung finden, und daß dem Schuldner einer zu der Erb- schaft gehörenden Forderung gegenüber die Entziehung der Verwaltung erst wirksam wird, wenn er von der Entziehung Kenntniß erlangt oder wenn ihm eine Mittheilung von der Entziehung zugestellt wird. Der Prüfung der Redaktions- kommission blieb vorbehalten, ob diese Zusäße auf alle Fälle einer Sequestration, insbesondere auf den im § 961 bei dem Nießbrauch vorgeschenen Fall, auszudehnen seien.

11) Der Entwurf verweist, soviel das Rechtsverhältniß zwischen dem Vorerben und dem Nacherben nach dem Eintritt der Nacherbfolge betrifft, ebenfalls auf die Vorschriften über den Nießbrauch (vergl. 8 1815 verb. mit den S8 960, 964, 965 des Entw. 11). Es wurde be- schlossen, statt der Bezugnahme auf diese Vorschriften folgende denselben entsprechende ‘Bestimmungen aufzunehmen :

Der Vorerbe hat nah dem Eintritt der Nacherbfolge die Erbschaft dem Nacherben herauszugeben und über die von ihm geführte Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

Hat der Vorerbe einen zu der Erbschaft gehörenden Gegenstand in seinem Nutzen verwendet, so ist er bei dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben zum Ersaße des Werths verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt. Veränderungen oder Ver- \hlechterungen von Erbschafts\sachen, die durch ordnungs- mäßige Benuzung herbeigeführt worden sind, hat der Vor- erbe nicht zu vertreten. :

Auf die Herausgabe eines landwirthschaftlihen Grund- stücks findet die Vorschrift des 8 532, auf die Herausgabe eines Landguts finden dié Vorschriften der §8 532, 533 entsprechende Anwendung.

Hat der Vorerbe ein zu der Erbschaft gehörendes Grund- stück vermiethet oder verpachtet, so bestimmt sich, wenn das Mieth- oder Pachtverhältniß bei dem Eintritte der Nach- erbfolge noch besteht, das Rechtsverhältniß des Miethers oder des Pächters zu dem Vorerben und dem Nacherben nach den Vorschriften des § 965 des Entwurfs 11.“

Durch die unter Nr. 1 bis 11 gefaßten Beschlüsse hatten die S8 1815 bis 1831 mit Ausnahme des § 1827 ihre Er- ledigung gefunden. Als entbehrlih wurde der § 1827 gestrichen, welcher ausspricht, daß sih die Anordnung einer Pfleg- schaft für einen Nacherben, der noch mcht empfangen ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein noch nicht eingetretenes E bestimmt wird, nah den Vorschriften des § 1742 richte.

Die 88 1832 bis 1838 enthalten Vorschriften über die Rechtsstellung des Vorerben und des Nacherben. Der 8 1832, welcher die Wirkung der Ausshlagung der Nacherbschaft und die Zeit bestimmt, zu welcher die Aus- shlagung erfolgen kann, gelangte nach dem Entwurfe zur Annahme, ebenso in der Hauptsache der § 1833, welcher zum besonderen Ausdrucke bringt, daß mit dem Eintritte der Nach-

erbfolge die Wirkungen einer infolge des Erbfalls ein-

d anl Vereinigung von Forderung und Schuld u. st. 1. eseitigt werden. Dagegen wurde der § 1834, welcher die Frage be- trifft, inwieweit die von dem Erblasser angeordneten Ver- C aal se im Verhältniß des Vorerben ju Nacherben der Erbschaft zur Last fallen, als entbehrlich gestrichen. Ein- vernehmen bestand ferner, daß die T des S 1835 über die Haftung des Nacherben den Nachlaßgläubigern egenüber elbstverständlich sei und daher in Wegfall zu ommen habe. j Die weitere Berathung des Erbrechts wurde bis zum 8, Oktober d. J. vertagt.

Die Kommission für Arbeiterstatistik erörterte in ihrer Sißung vom 27. Juni d. J. die Frage, ob das ihr vorgelegte statistishe Material über die Arbeitszeit in Getreide- mühlen eine sihere und zuverlässige Grundlage für ein wei- teres Vorgehen nd inwieweit es der Ergänzung bedürfte, und auf welhem Wege diese Ergänzung zu beschaffen wäre. Die erstere Frage bejahte die Kommission. Sie be- {loß ferner, den Reichskanzler zu ersuchen, zur Be- urtheilung des Einflusses der festgestellten Arbeitszeiten

] Kaiserlihen Gesundheitsamts einzufordern. Die

auf die Gesundheit der Müllergesellen ein Guta E R nsichtli verschiedener Punkte noch nothwendige ri des Materials empfahl die Kommission durch s\criftlihe Befragung von Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmer-Vertretungen, und demnächst durch mündlihe Vernehmungen von Auskunftspersonen zu beschaffen. Die an die Vertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu richtenden Fragen wurden im einzelnen berathen und festgestellt. Ferner wurde die t der Vertretungen von Arbeitgebern aus der Wa S sowie von Arbeitnehmern aus der Wasser- und Windmüllerei vorgenommen , die Auswahl von Arbeitgebervertretungen aus der Windmüllerei dagegen dem. Vorsißenden übertragen. An den Berathungen nahmen drei Müllermeister und drei Müllergesellen theil. Am Schluß der Sißung wurden noch einige geschäftliche Mittheilungen gemacht.

Nachdem vor kurzem der Nachtrag zur Rangliste der deutshen Marine, der alljährlih die Stellenbeseßung der Kaiserlichen Marine für den Sommerdienst mittheilt, zur Aus- gabe gelangte, ist nunmehr auch die Rangliste von Be- amten der Kaiserlih deutshen Marine, nah amt- lichen Quellen zusammengestellt, für das Fahr 1894 im Verlage der Königlichen Hof-Buchhandlung von E. S. Mittler u. Sohn in Berlin erschienen. Ste giebt, genau der Einrich- tung der Marine-Rangliste folgend und diese ergänzend, Aus- kunst über die Stellenbeseßzung und das Dienstalter aller Marinebeamten, deren Wirkungskreis für den Dienstverkehr der Kaiserlichen Marine von Belang ist.

Der General - Lieutenant von Winterfeld, General- Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs, Allerhöchst E mit der Führung des Garde-Korps, hat Berlin verlassen.

Der Königlih württembergische Gesandte am hiesigen Allerhöchsten Hofe Freiherr von Varnbüler hat sih nah Dresden begeben, um am Königlich sähsishen Hofe, woselbsk er gleichfalls beglaubigt ist, seine Kreditive zu überreichen.

Der Wirkliche Geheime Ober - Regierungs - Rath Dr. Schneider im Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten is nach Bad Ems abgereist.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich bayerische Ministerial-Nath von Heller ist von Berlin abgereist.

Der Regierungs-Assessor Roth in Naugard, Regierungs- bezirk Stettin, ist der Königlichen Regierung zu Danzig, der Negierungs-Assessor Dr. Goldschmidt zu Altena, Regierungs- bezirk Arnsberg, der Königlichen Regierung zu Schleswig und der ee Dütschke in Hagen in Westfalen der Königlichen Regierung zu Köln zur weiteren dienstlichen Ver- wendung überwiesen worden.

Der bisher dem Landrath im Kreise Memel als Hilfs- arbeiter zugetheilte Regierungs-Assessor von Hohenhausen ist dem Königlichen Polizei-Präsidium zu Königsberg und der bisher dem Landrath im Kreise Ortelsburg zur Hilfeleistung zugetheilte Regierungs - Assessor Tappen der Königlichen Polizei-Direktion in Danzig zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden.

Der Regierungs - Assessor Höckner zu Gelsenkirchen, Negierungsbezirk Arnsberg, ist bis auf weiteres dem Landrath des Kreises Altena, Regierungsbezirk Arnsberg, zur Hilfe- leistung in den landräthlihen Geschäften zugetheilt worden.

Der neuernannte Regierungs-Assessor Graf von Keyser- ling aus Breslau ist dem Landrath des Kreises Naugard, Negierungsbezirk Stettin, der neuernannte Regierungs- Affsessor von Rumo hr aus Liegniß dem Landrath des Kreises Hagen, Regierungsbezirk Arnsberg, und der neuernannte Negierungs-Assessor Keßler aus Trier dem Landrath des Landkreises Essen, Regierungsbezirk Düsseldorf, bis auf weiteres zur Una in den landräthlichen Geschäften zugetheilt worden.

Laut telegraphisher Meldung an das Ober-Kommando der Marine ist S. M. Kreuzer „Seeadler“, Kommandant Korvetten-Kapitän von der Groeben, am 30. Juni d. J. in Sansibar eingetroffen.

Württemberg.

Der Erfolg der von Jhrer Majestät der Königin in Wildbad gebrauchten Badekur hat, wie der „St.-A. f. W.“ meldet, den darauf (aleten Hoffnungen und Erwartungen durchaus E l ] definitiv geschlossen; sämmtliche Entzündungserscheinungen sind schon seit längerer Zeit verschwunden und die Gebrauch3- fähigkeit des kranken Beines hat namentlich in den leßten Wochen so bedeutende Fortschritte gemacht, daß die Königin es bald wieder so gut wird benußen können, wie vor der Erkrankung. Jmmerhin wird sich Jhre Majestät noch einige Zeit von größeren Anstrengungen ferne zu halten haben; im übrigen läßt der Gesundheitszustand Jhrer Majestät nichts zu wünschen übrig.

Sachsen-Coburg-Gotha.

Gestern ist in Coburg der Landtag des Herzog- thums Coburg unter dem Vorsiß des Landtags-Präsidenten Ober - Bürgermeister Muther zu einer Sißung zusammen-

etreten, worin die Eingänge der Herzoglichen Staatsregierung owie verschiedene Petitionen bekannt (geen wurden. Jn Gotha trat gestern der Landtag des Herzogthums Gotha gleihfalls zusammen.

Elsaß-Lothringen.

Der Kaiserlihe Statthalter Fürst Hohenlohe ist gestern von Straßburg nah Gastein abgereist. :

Oesterreich - Ungarn.

Der Kaiser besichtigte gestern die in Trient garniso- nierenden Truppen und drückte nah dem Parademarsh dem Offizierkorps seine vollste Befriedigung über die vorzüglichen Leistungen und die musterhafte Haltung,

ie Operationswunden haben sich:

der Truppen aus. Später inspizierte der Kaiser das ort San Rocco, von den begeisterten Fvigunges des ublikums begleitet. Jm Laufe des Nachmittags unternahm der Kaiser weitere Ae en und wurde dabei auf allen Fahrten auf das lebhafteste begrüßt. Die beabsichtigte Sere- nade unterblieb auf Allerhöchsten Wunsch.

Großbritannien und Jrland.

Gestern Vormittag fand in London in der dortigen französishen Kirhe Notre Dame de France ein feierlides

vom Kardinal Vaughan zelebrierter Trauergottesdienst Br den verstorbenen Präsidenten Carnot statt, welchem der

rinz von Wales, die Herzoge von Coburg, York und Cambridge, die englischen Minister und das gesammte diplomatische Korps beiwohnten. Die Königin hatte sich ebenfalls vertreten lassen.

Das Unterhaus beendete gestern die Einzelberathun der Budgetbill und erörterte hierauf von neuem Y 27, bard den die Spritsteuer erhöht wird. Der Abg. Claney be- antragte die Verwerfung des Paragraphen; dieser Antrag wurde indessen mit 198 gegen 185 Stimmen abgelehnt und der Paragraph angenommen.

Frankreich.

Der Präsident Casimir-Périer empfing gestern Nach- mittag ‘die zu der Beisezung Carnot’s nah Paris gesandten außerordentlichen Vertreter der auswärtigen Staaten. Heute empfängt der Präsident das gesammte diplomatische Korps.

Der Marine - Minister Felix Faure begab sich gestern Nachmittag in Begleitung des Admirals Gervais nah der deutschen Botschaft, um dem Botschafter Grafen zu Münster seinen Dank anläßlich des von Seiner Majestät dem Kaiser vollzogenen Begnadigungsakts auszusprechen.

Die äußerste Linke hat beschlossen, unmittelbar nah der Wahl des Kammer-Präsidenten einen Antrag auf Erlaß einer Am.nestie für Vergehen bei Arbeiterausständen und für Preßvergehen in der Deputirtenkammer einzubringen. Die Amnestie soll sich nicht auf anarchistische Verbrecher erstrecken.

Die in der gestrigen Nr. d. Bl. unter den nach Schluß der Redaktion eingetroffenen Depeschen gebrachte Nachricht des „Evénement“, wonach ein italienisher Arbeiter in der Nähe von Na ncy mißhandelt worden und seinen Verleßungen erlegen wäre, wird von amtlicher Seite für unrichtig erklärt.

Bei Argenteuil und Choisy-le-Noi rotteten sich gestern französishe Erdarbeiter zusammen und nahmen gegenüber den italienishen Arbeitern eine drohende D an: Vér Gendarmerie gelang es bisher, die Nuhe aufreht zu erhalten.

Ftalien.

Die vorgestern in der Deputirtenkammer von dem Minister-Präsidenten Crispi cingebrahte Vorlage über die Aufreizung zu verbrecherishen Handlungen und die Vertheidigung von Verbrechen durch die Presse gelangte gestern zur Vertheilung. Der Geseßentwurf ist von einem Motivenbericht begleitet, worin ausgeführt wird, daß durch den Entwurf keinerlei Eingriff in die Preß- freiheit geplant, sondern nur angestrebt werde, daß die Ver- brecher nicht dur die Beihilfe der Presse sih dem raschen und energischen Einschreiten der Justiz entzögen.

Die Deputirtenkammer genehmigte gestern in zweiter Lesung die Vorlage über die Explosivstoffe. Darauf wurde die Sizung geschlossen.

Wie verlautet, wird der Prozeß gegen den Anarchisten Lega Mitte Juli zur Verhandlung kommen. Den Abend- blättern zufolge mehren sich die Anzeichen, die auf cinen Zusammenhang zwishen den von Lega und Caserio verübten Attentaten hinweisen. Seitens der Polizei werden die Nachforshungen nach den Spuren dieses inter- nationalen Komplots fortgeseßt.

Spanien.

Jn Madrid versuchte gestern, wie „W. T. B.“ berichtet, ein Arbeiter, den Marquis C ubas, den Führer des spanischen Arbeiterpilgerzuges nah Rom, zu erdolhen, während dieser die Arbeiten in der Kathedrale von Madrid besichtigte. Der Dolch traf einen anderen Arbeiter, der sih zwishen die Waffe und den Marquis Cubas geworfen hatte, und verwundete ihn schwer, während der Marquis unverleßt blieb. Der Mörder wurde verhaftet.

Amecika.

Der Senat seßte nah einer Meldung des „W. T. B.“ aus Washington gestern die Berathung der Tarifbill fort. Für die Tonne Eisen wurde ein Zoll von 60 Cents an- geseßt, ferner wurde die Zollfreiheit für bearbeitetes Holz genchmigt. Der Verwerfung der Me de B wurde zuge- stimmt, diese soll in Kraft treten, fobald die betreffende Bill angenommen sein wird. Ein Amendement, wonah der Differentialzoll für Zucker aus solchen Ländern, die Prämien bezahlen, aufgehoben werden soll, wurde abgelehnt; dagegen wurde ein weiteres Amendement, das diesen Zoll für Proben abschafft, die keine Prämien erhalten haben, angenommen.

In Buenos Aires eingetroffenen Meldungen besagen in Lima eine Krisis als unmittelbar bevorstehend. Die Un-

. ruhen im Norden von Peru dauerten fort.

Asien.

Wie die „Times“ aus Shanghai meldet, seßt Japan die L Rges zum Kriege in großem Maßstabe fort. Es hat den König von Korea aufgefordert, das Su- zeränetätsverhältniß zu China An een, E unter den Schuß von Japan zu fellen und den chinesischen Residenten fortzuschicken.

Dem „Reuter'shen Bureau“ wird aus Shanghai ge- meldet, die unmittelbare Entsendung von zwanzig Bataillonen hinesisher Truppen nah Korea sei angeordnet worden, weil es scheine, daß keine Hoffnung auf eine friedliche Lösung der Schwierigkeit mit Japan mehr vorhanden sei.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Ist bei der Zession einer Forderung dem Schuldner, welhem weder vom Zedenten noch vom Gericht die geschehene Zession gehörig bekannt gemacht worden, nur vom Zessionar eine Bekannt- gung der Zession, aber ohne die im § 415 T 11 des Preuß. A.

.- R. vorgeschriebene Be mag der Richtigkeit der Bekannt- machung jugegangen, so ist, nah einem Urtheil des Reichsgerichts, IV, Sivilfenats, vom 192. ferrnar 1894, im Gebiet des A. L.-R. vom Schuldner diese mangelhafte Betanntmugun insoweit zu berüd- sichtigen, daß er fich beidem Zedent enüber die Richtigkeit der behaupteten Zession zu erkundigen hat und nur für den Fall, daß Zedent die

Richtigkeit der behaupteten Zession leugnet, sih über die Schuld mit dem (genden edenten weiter einlassen darf. Den Ansprüchen des angeblichen Fenanas gegenüber hat sodann der Schuldner den Bewcis zu erbringen, daß Zedent die Nichtigkeit der Zession ge- leugnet hat. „In den §8 415, 416 1 11 A. L.-R. ist bestimmt, daß der Zessionàar zu feiner Legitimation und um den Schuldner an ferneren (enan mit dem Zedenten zu hindern, die Nichtigkeit seiner Angaben, daß die Zession auf ihn aus- gestellt worden, bescheinigen muß, daß die Bescheinigung innerhalb dreier Tage entweder dur Vorzeigung des zedierten und gehörig über- schriebenen Instruments oder fonst zu erfolgen hat, und daß, wenn die Frist nicht innegehalten ift, und der Zedent die Richtigkeit der Zession leugnet, der Schuldner mit dem Zedenten gültige Verhandlungen über die Forderung vornehmen kann. Sicrnd@ darf der Schuldner die unbef einigte Mittheilung des Zessionars über die geschehene eision nach drei Tagen nicht einfa unberüsichtigt lassen ; er muß vielmehr, bevor er weitere Zahlungen an den Zedenten leistet, sich bei diesem über die Richtigkeit der Zession erkundigen und kann erst dann, wenn der Zedent die Richtigkeit leugnet, ferner an. ihn zahlen.“ (293/93.)

Für den Ort der Erfüllung eines als Handelsgeschäft zu beurtheilenden Bürgschaftsvertr2aes ist, nah einem Urtheil des Reich8gerihts, IV. Zivilsenats, vem 15. Februar 1894, nicht die Hauptschuld sondern allein der Bürgschaftsvertrag selbs maß- gebend. Der Bürge hat daher an demjenigen Orte zu er- füllen, welcher in dem Bürgschaftsvertrage oder nah der Natur des _ Bürgschaftsvertrages oder der Absicht der Kontrahenten als Drt der Erfüllung der Bürgschaft anzusehen ist, und wenn es an diesen Vorausseßungen fehlt. an: demjenigen QOrlé, an welchem der Bürge zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. „Es ist mit der Vor- schrift des Art. 324 des H.-G.-B. unvereinbar, die die solidarische Haftung des Bürgen aussprehende Norm des Art. 281 des H.-G.-B. auch auf den Aft der Erfüllung des Bürgschaftsvertrages auszudehnen. Maßgebend nah Art. 324 H.-G.-B. för den Akt der Erfüllung des Bürg|chaftsvertrages ift vielmehr dieser Vertrag. . . .“ (382/93.)

Entscheidungen des Obêr-Verwaltungsgerichts.

_ Der Kommunalbesteuerung der Aktiengesellschaften 2x. ist nah § 16 Abs. 3 des Preußischen Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 das ermittelte Einkommen ohne den Abzug von 3# 9% zu Grunde zu legen. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Ober- Verwaltungsgericht, 11. Senat, durh Urtheil vom 20. Februar 1894, in Uebereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprehung, aus- gesprochen, daß der Regel nah das zum Zweck der staatlichen Besteue- rung ermittelte Einkommen auch der Komnuänalbesteuerung zu Grunde zu legen ift, daß aber da, wo der Gewerbebetrieb der Aktiengesell|haft sich in das außerdeutshe Ausland erstreckt, § 16 Abs. 3 des Eink.-Steuer- Gefî, keine Ae findet und der Kommune die freie Ein- schäßung der Gesellschaft, gemäß § 3 des Kommunalabgabenges. vom 27. Juli 1885, nah den für die Staats-Einkommensteuer-Cin- s{äßung maßgebenden Grundsätzen zusteht. ,. . , Es kann, wie bereits in einem Endurtheile des O.-V.-G. vom 20. Oktober 1893 aus- G ist, die Regel des an sich für die Kommunalbesteuerung maß- gebenden § 16 Abs. 3 des Eink.-Steuer-Ges. doch nur da Anwendung finden, wo das der Kommunalbesteuerung unterliegende Einkommen sih mit dem staats\teuerpflichtigen deckt; in jedem anderen Falle würde es an einem der einfachen Uebertragung auf das kommunal- steuerlihe Gebiet fähigen Ergebnisse der Ermittelung fehlen. Eine \solhe Kongruenz des staats\steuerpflihtigen mit dem kommunalsteuer- pflichtigen Einkommen und somit ein verwendbares Ergebniß liegen aber jedenfalls da nicht vor, wo der Gewerbebetrieb der Aktiengesell- schaft sih in das Ausland hinein im Gegensaß zu dem Gebiete des Deutschen Reichs erstreckt. Denn die Staatseinkommensteuer ergreift nah §§ 6—8 des Einkommensteuergeseßes das gesammte Einkommen des inländischen Zensiten, einschließlich des aus aus- ländishem Gewerbebetriebe erwachsenen Theiles, während die Kommunalsteuerpfliht der Aktiengesellshaften \sich nah 1 Kommunalabgabengeseßes beschränkt auf das ihnen in der Gemeinde zufließende Einkommen, zu dem jeden- falls nicht derjenige Theil gehört, welher in ausländischen, selbständigen Agenturen wie deren Existenz für Feuer- und Trans- portversicherung die Klägerin selbft zugiebt erwächst. Hiernach fehlt es vorliegenden Falles an einer Identität des staats- und des gemeindesteuerpflihtigen Einkommens und damit an einem nah § 16 des Cinkommensteuergeseßes verwendbaren Ergebniß der Ermittelung. Jt somit eine selbständige Einkommensermittelung als Grundlage der Besteuerung erforderlih, so muß dieselbe nah den für die Ein- \häßung zur Staatëeinkommensteuer geltenden Grundsäßen er- TOLON s V (T: 279)

Statistik und Volkswirthschaft.

Krankenversiherung im Großherzogthum Sachsen. Im Jahre 1893 waren nah der „Th. C.“ 54 639 Personen ver- ichert, darunter 37 672 männliche und 16 976 weibliche, gegen 47 902 ersonen (33 309 m., 14593 w.), im Jahre 1889, also etwa 16,8 9/9 der ganzen Einwohnerschaft des Staats versichert, 1893 4828 Personen in 10 Gemeindekrankenversiherungen, 37 006 in 48 Orts- kTrankenkassen, 5905 in 34 Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen, 273 in 3 Innungskassen, 6627 in 30 eingeschriebenen Hilfsfkassen. Ein Rück- ang in der Zahl der Kassen und der bei denselben eingeschriebenen nes ergiebt sih nur bei den eingeschriebenen Hilfskafsen. Da bei diesen der Arbeitgeber nihts zu den Kosten beiträgt, bedeutet diese Erscheinung eine verstärkte Heranziehung der Arbeitgeber zu den Kosten und eine E der Arbeitnehmer. Die Gesammtzahl der Krank- heitstage betrug 309 706 gegen 208 560 in 1889, sodaß auf eine ver- hes ofiig Perfon 5,66 Krankheitstage entfallen; die Ausgabe pro Person etrug 13,76 (A Die Gesammtausgabe betrug 752 059 4, die Ge- fammteinnahme 789 418 Von den- Ausgaben entfallen nur 10 9% (75 494 6) auf die Verwaltungskosten, sodaß neun Zehntel lediglich den Versicherten zu gute gekommen sind. j

* Zur Arbeiterbewegung.

Aus Essen schreibt man der Berliner ag age prt Die mit Begründungen verschenen Forderungen, welche die Bergleute dem Verein für die bergbaulichen Interessen eingereiht haben, lauten: Es wird eine 20prozentige Lohnerhöhung für sämmtliche Arbeiter auf und in den Gruben gefordert; jedoh ein Minimallohn von 3,50 A für Hauer und 3 F für Schlepper. Das Ein- kommen der auer und Lehrhauer ist bei Ae Arbeitsleistung gleihzustellen. Die Schicht einschließli der Ein- und Ausfahrt hat für sämmtlihe auf und in den Gruben beschäftigten Arbeiter acht Stunden zu betragen unter Wegfall aller Ueberschichten. Ferner wird gefordert: Anstellung und Entlassung. der Steiger durch die Bergbehörde, Wegfall der Tantiòme und entsprechende Erhöhung des Gehalts. Alle aus den Arbeitéverhältnissen hervorgehenden Strafgelder, au diejenigen aus der Förderung unreiner Kohlen und uts Wagen de en der Knappschaftskasse wen, Dreimogatlih sollen die Zechenverwal- tungen eine genaue Ausstellung mit Angabe der Art und der Höhe der Strafe anfertigen, die durch den Revierbeamten geprüft und durth Anschlag öffentlich bekannt gegeben wird. i

n Leipzig beschlossen, wie die „Wz. de berichtet, die S(hlosser ebiTien am Sonnabend, den Plan der fozial- d emtptcatilèeii Parteidrucker ei für Leivzig zu unterstüßen und

O L der neunstündigen Arbeitszeit durch eine Kom- n

mission mit der Innung zu verhandeln. Eine gut, besuhte Ver-

sammlung der Buhbindergehilfen sprach sich am Sonnabend mit geringer Majorität für den Anschluß an den Zentralverband der Buchbinder aus. Die Stu daten iten

h l en den gan : allerdings nicht bedeutenden Bestand ihrer Lokalkasse für die zu

gründende Parteidruckerei an. : Aus Erfurt wird dem „Goth. Tgbl.“ geschrieben: Die fozial- demokratishe Agitations - Kommission für Thüringen hat en arteitag der Sozialdemokraten Thüringens auf den

9. Juli nah Erfurt einberufen.

__ Aus Epinal meldet ,„W. T. B.*: Die französishen Erdarbeiter in Remiremont traten in den Ausstand ein und verlangten die Ent- lassung der Italiener.

__ Der \chottische Kohlengrubenarbeiter- Ausstand hat, wie die Londoner „A. K.“ vom . 30. v. M. berichtet, {hon die Folge gehabt, daß alle zur See ankommenden Kohlen in London um 6 d a theurer sind. Vom 2. Juli an sollte das Publikum 1 s mehr zahlen.

Zum Ausstand der Eisenbahnbediensteten in den Ver- einigten Staaten von Amerika wird dem „Wolff sen Bureau“ aus Washington gemeldet: Die Regierung wird den Bundes» truppen in Chicago für den Fall von Meutereien Verstärkungen senden. Präsident Cleveland hält die Lage für ernst, Wie aus Chicago berichtet wird, droht das Bundesgeriht den Ausständigen mittels Dekrets an, es werde alle der Regierung zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um die Ruhe wiederherzustellen.

Land- und Forstwirthschaft.

Die an der Königlichen Landwirthschaftlihen Hoh- schule zu Berlin angekündigten Vorlesungen werden im gegen- wärtigen Sommer-Semester von 683 Studierenden (gegenüber 597 Studierenden im Sommer-Semester 1893), und zwar von 422 ordent- lien und außerordentlihen Hörern (365 im Vorjahre), 90 Hospi- tanten (75), 54 Studierenden der Universität (34), 4 Studierenden der Berg-Akademie (8), 2 Studierenden der Technischen Hochschule (1), 111 Studierenden der Thierärztlichen Hochschule inkl. Militär-Roßarzt- \hule (114) besucht.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregeln.

ortugal.

Durch Verordnung des Königlici portugiesischen Ministeriums des Innern sind sämmtliche Häfen Belgiens seit dem 10. v. M. für choleraverdächtig erklärt worden.

Durs Verord ¿ E en. iben R

ur) Berordnung der Königlich norwegischen Regierung vom f dz E ist Galizien sowie die Bukowina für choleraverseuht er- ärt worden.

Cholera.

St. Petersburg, 3. Juli. Wie „W. T. B.® berichtet, ist auch in Kronstadt bereits die Choleca-Epidemie aufgetreten; vom 20. bis 29. Juni sind 12 Personen erkrankt und 6 gestorben. Vom 29. bis 30. Juni sind nah amtlicher Feststellung 7 Girianen erkrankt und 3 p Der Militär-Gouverneur von Kronstadt, Vize- Admiral Kasnakow, hat weitgehende Maßregeln zur Unterdrückung der Epidemie getroffen. Das Gouvernement Kie lce is auf Ver- fügung des Ministers des Innern für choleraverdächhtig erklärt worden.

Handel und Gewerbe.

i Men Abrechnungsjtellen der Reichsbank wurden im Monat Juni d. J. abgerechnet 1 558 458 100 # gegen 1546 806 300 A im Mai d. J., 1566330 800 im Juni 1893, 1 423 115 500 im Juni 1892 und 1 495 211 400 M im Juni 1891. :

Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks an der Nuhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 2. d. M. gestellt 9957, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. N Vormi s sind am 30. v. M. geftellt 2536, niht rets zeitig gestellt keine Wagen.

Magdeburg, 2. Juli. (W. T. B) ZuCerberiht, Kornzucker exkl., von 92 9% —,—, neue —,—, Kornzuder exkl. 889% Rendement —,—, neue 12,10, Nachprodukte exkl., 75 %/c Rendement 9,40. Matt. Brotraffinade 1. —,—, Brotraffinade 11. —,—, Gem. Raffinade mit Faß —,—, Gem. Melis [., mit Faß —,—. Geschäftslos. Rohzucker. I. Produkt Transito f. a. B. Hamburpo pr. Juni 11,772 bez., 11,80 Br., pr. August 11,75 Gd., 11,80 Br., pr, September 11,40 Gd., 11,50 Br., pr. Oftober-Dezember 11,00 Gd., 11,05 Br. Stetig.

Kassel, 2. Juli. (W. T. B.) Gewinnziehung der Kurhefssishen 40 Thaler-Loose: 40000 Thlr. Nr. 128196, 8000 Thlr. Nr. 112423, 4000 Thlr. Nr. 150098, 2000 Thlr. Nr. 107609, 1500 Thlr. Nr. 12294 67539, 1000 Thlr. Nr. 4261 27129 141877.

Leipzig, 2. Juli. (W. T. B.) Kammzug * Termin- handel. La Dass Grundmuster B. per Juli 3,422 4, per August 3,423 #, per September 3,45 #4, per Oktober 3,45 #, per No- vember 3,477 M, per Dezember 3,474 4, per Januar 3,50 A, per Februar 3,524 A, per März 3,525 H, per April 3,524 #4, per Mai #4, per Juni &#. Umsaß 15 000 kg.

Meiningen, 2. Juli. (W. T. B.) Serienziehung der Meininger 7 Fl.-Loose: 283 351 385 398 637 738 822 908 1091 1106 1137 1152 1214 1227 1303 1357 1369 1482 1679 1713 1994 2000 2073 2100 2143 2156 2222 2331 2339 2369 2396 2418 - 2440 2524 2575 2593 2626 2933 2935 2944 3109 3128 3154 3170 3185 3260 3389 3557 3528 3638 3782 3879 3903 3963 4077 417L 4255 4307 4418 4646 4717 4718 4732 4765 5124 5413 5577 5587 5757 5765 5793 5795 5801 5866. 5971 6162 6244 6344 6371 6505 6516 6576 6596 6724 6741 7116 7162 7173 7223 7247 7267 7282 7555 7748 8018 8123 8416 8572 8600 8662 8672 8781 8811 8876 8917 9066 9082 9100 9261 9308 9402 9567 9583 9730 9791.

Braunschweig, 2. Juli. (W. T. B) Serienziehun der Braunschweiger 20 Thaler - Loose: 327 634 696 90 1247 1265 1383 1504 1546 1705 1907 1959 2116 2476 2693 2820 2840 2938 3207 3230 3290 3366 3518 3607 3913 3956 4288 4615 4803 5013 5146 5204 5394 5431 5659 6009 6125 6672 6708 6764 Ee 7501 7688 7696 7739 7759 7918 8012 8031 8290 9214 9568

Bremen, 2. Juli. (W. T. B) Börsen - Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum- Börse.) Ruhig. Loko 4,75 Br. aumwolle. Matt. Upland middling, loko 38 §. Swchmalz. Fest. Wilcox 364 , Armour shield 36 &§, Cudahy 37 „4, Fairbanks 31} 4. Speck. Besser. Short clear middling loko 35. Tabak. Umsay: 992 Paten St. Felix.

amburg, 2. Juli. (W. T. B)“ Serienziehung der Hamburgischen Staats-Prämien-Anleihe von 1846: 4 129 141 170 200 227 258 259 261 336 343 377 429 506 524 657 690 758 761 782 787 830 868 963 964 1041 1073 1084 1144 1195 1209 1234 1322 1341 1354 1360 1392 1441 1491 1563 1601 1623 1816 1856 1871 1874 1878, j L

Wien, 2 U (W. Q. D1 MELSANTEERET der österreihishen 1854er Staats - Loose: 41 88 148 192 313 401 508 571 575 668 712 727 773 872 919 978 989 1005 1033 1057 1231 1315 1388 1410 144s 1513 1592 1621 1626 1655 1658 1691 1734 1964 2018 2062 2141 2178 2280 2364 2395 2408 2487 2723 2731 2810 2846 2958 3024 3139 3209 3278 3322 3431 3534 3721 3903 3913 3914 3954 3984 3995. Prämienverloosung findet am 1. Oktober pas : N

London, 2. Juli. (W. T. B.) An der Küste 5 Weiz ladungen angeboten. E