1894 / 161 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Die Danaoitiy ftskammer kann ein Mitglied, gegen

ein gerichili E Eee eröffnet wird, bis nah

hluß desfelben von seiner Stellung DOEENo entheben.

diesen Beshluß sind wenigstens zwei Drittheile der

timmen erforderlich.

en die Beschlüsse der Landwirthschaftskammer steht

den Be die Beshwerde an den Provinzialrath zu,

dessen Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkung. :

13. Alle drei Jahre wählt Die M otte einen Vorsißenden und dessen Stellvertreter. Diese bilden mit mindestens drei weiteren gewählten Mitgliedern den Vorstand. Für diese weiteren Mitglieder. werden für Fälle ihrer dauernden oder vorübergehenden Verhinderung Stellvertreter gewählt. Ihre Zahl und die Reihenfolge der Einberufung im Ver- treiungsfalle ist durch die Saßungen festzuseßen.

S 14. ; Die Landwirthschaftskammern sind berechtigt, sih bis zu einem Zehntel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von Sach- verständigen und um die Landwirthschaft verdienten Personen zu ergänzen. Denselben steht. das Recht zu, an den Sißungen mit berathender Stimme theilzunehmen.

8 15. i

Die Landwirthschaftskammer is} berehtigt, einzelne Aus- schüsse aus ihrer Mitte zu bilden und mit esonderen, regel- mäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. Diese Aus hüsse haben ihrerseits das Recht, sih bis zu einer von der Landwirthschaftskammer festzuseßenden P durch Nicht- mitglieder der Kammer zu ergänzen. Sie fassen ihre Beschlüsse selbständig: dieselben sind aber, soweit die Landwirthschafts- kammer den Ausschüssen nicht bestimmte selbständige Aufgaben ugewiesen hat, der Landwirthschaftskammer oder dem Vor- tande zur Bestätigung vorzulegen.

816.

Die Mitglieder versehen ihr Amt E Doch kann ihnen eine den baaren Auslagen für die Theilnahme an den Sizungen entsprehende Entschädigung durch Beschluß der andwirt hattokamier gewährt werden, auch ist bei Aus- [ns besonderer Aufträge die Gewährung einer Ent-

hâdigung zulässig.

Der Geschäftsgang der Landwirthschaftskammer wird in einer von ihr féflzuseuenden und zu veröffentlihenden Geschäfts- ordnung geregelt. S

Die A der Landwirthschaftskammer sind öffentlich. Gegenstände, welche sih nah Bestimmung der Landwirthschafts- kammer zur öffentlichen Berathung niht eignen sowie die- jenigen, welhe von der Staatsregierung unter Beding der Ans mitgetheilt werden, sind in geheimer Sißung zu behandeln.

Ueber die Verhandlungen wérden Protokolle geführt, welche innerhalb vier Wochen dem Minister abschriftlih ein- zusenden sind.

Die Tage der Sißungen der Landwirthschaftskammer und des Vorstands sind rechtzeitig dem Minister und dem Ober-

räsidenten mitzutheilen. Die Vertreter der Staatsregierung stnd jederzeit zum Wort zu verstatten.

18.

Die der Landwirthschaftskammer für ihren gesammten Geschäftsumfang entstehenden Kosten werden von e soweit sie niht durch anderweitige Einnahmen, insbesondere dur Staatszuschüsse gedeckt werden, auf diejenigen Besitzungen, welche den im § 6 Ziffer 1 enthaltenen Bedingungen ent- sprechen, nah dem Maßstab ihres mit Wegfall der Thaler- bruchtheile abzurundenden Grundsteuerreinertrags vertheilt, von den Gemeinden und Gutsbezirken auf Anweisung des Regierungs-Präsidenten erhoben und durch Vermittelung der A, (Steuer-) Kassen an die Landwirthschaftskammern ab- eführt.

B Sofern es sih um’ die Kosten solher Einrichtungen oder Maßnahmen handelt, welche in besonders aae oder in besonders geringem Maße einzelnen Wahlbezirken zu gute kommen, kann die Landwirthshaftskammer auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der betreffenden Bezirke eine Mehr- oder Minderbelastung a p Bezirke eintreten lassen. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Ministers. /

Die Veitragspfliht für die Landwirthschaftskammer ist den gemeinen öffentlichen Lasten gleihzuahten. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise wie Gemeindeabgaben ein-

ezogen. E S N Die Beschwerde gegen die eingeforderten Beiträge ist innerhalb zwei Wochen nah der Zahlungsaufforderung an den e der Landwirthschaftskammer zu richten, der über dieselbe beshließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen nah der Zustellung die Klage, in dem Bezirk der Landwirthschaftskammer s die Provinz Brandenburg beim Se biribses zu Potsdam, in den Bezirken der übrigen Landwirthschaftskammern bei dem Bezirksausschusse desjenigen Bezirks statt, in dem die Landwirthschaftskammer ihren Siß hat. Gegen das Endurtheil des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende n,

Wird auf Grund des § 9 Ziffer 4 das Wahlrecht a: an Eigenthümer und Pächter von kleinerem, als dem na Ziffer 1 Pau E Grundbesiß verliehen, so muß dem- ent)prehend gleichzeitig auch die Beitragspflicht auf die be- treffenden Benzungen ausgedehnt werden.

S 19.

Die Na stetamger hat jährlih einen Etat auf- E öffentlich bekannt zu machen und dem Minister vor- zulegen.

Die Umlagen dürfen ein halbes Prozent des Grund- steuerreinertrags in der Regel nicht übersteigen. Nur in außerordentlihen Fällen kann mit Genehmigung des Ministers eine Erhöhung vorgenommen werden. Jhr Kassen- und Ri Sen ordnen die Landwirthschaftskammern selbst- ändig.

20. Die Landwirthschaftstammer hat die rechtliche Stellung-

einer Korporation. ie wird nah außen vertreten dur ihren Vorsißenden oder dessen Stellvertreter. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer vermögensre tlih ver- pflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vor- stands zu vollziehen. /

Die Landwirthschaftskammer führt als Siegel den preußi- schen Adler mit der Umschrift :

„Landwirthschaftskammer für .

Ministers.

Das staatliche De Über die Landwirthschafts8- kammern wird durch den mster für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ausgeübt.

S 2L

Alljährlih einmal, und zwar bis zum 1. Mai, haben die Landwirt la kammern dem. Minister über die Lage der Landwirthschaft ihres Bezirks zu berichten.

Von fünf zu fünf Jahren haben sie einen umfassenden Bericht über die gesammten landwirthschaftlichen Zustände ihres Bezirks an den Minister zu erstatten. Alle Berichte an die Zentralbehörden sind durch den Ober-Präsidenten vorzu-

legen. __ a | Auf den Antrag des Staats-Ministeriums kann eine Landwirthschaftskammer durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche innerhalb drei Monaten, vom Tage der Auflösung an, er- olgen müssen. Die neu gewählte ms ist innerhalb fechs Monaten nach erfolgter Auflösung zu berufen. Üeber die zwischenzeitliche g ührung und- Ver- mögensverwaltung der Landwirthschaftskammer trifft der Minister die erforderlichen Anordnungen.

S 23.

Bei der ersten Einrichtung werden bis zur Konstituierung

die Obriegenheiten der Landwirthschaftskammer durch den Ober-Präsidenten wahrgenommen.

S 24.

Für die Hi engolern| en Lande tritt überall, wo in diesem Geseß von Grundsteuerreinertrag die Rede ist, an dessen Stelle das Grunödsteuerkapital nah näherer Bestimmung des Desgleichen tritt an Stelle des Ober-Präsidenten der Regierungs-Präsident, des Provinzialraths der Bezirks- auss{chuß, des Kreises der Ober-Amtsbezirk, des Kreistags die Amisversammlung und an Stelle des Landraths der Ober- Amiîimann.

S 25. 5

Mit der Ausführung dieses Geseßes is der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten beauftragt. Urkundlich unter Unserer A Na Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Însiegel. Gegeben an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, Kiel, den 30. Funi 1894. (L. S.) Wilhelm.

Graf zu Eulenburg. von Boetticher. vonScelling. Freiherr von Berlep\ch. Graf von Caprivi. Miquel. von Heyden. Thielen. Bosse. Bronsart von Schellendorff.

R

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Am Squllehrer-Seminar zu Prenzlau is der Schulamts- Kandidat Gruhl als ordentliher Seminarlehrer, und

an der Präparanden- Anstalt zu Aurih der Lehrer Hannink als Zweiter Lehrer angestellt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

VebanntmaäaGuüung.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars bewirkten Verloosung der für das laufende Jahr n tilgenden Stamm-Aktien der Niedershlesisch - Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage aufgeführten 2434 Stück gezogen worden.

y Aieselven werden den Besißern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag zugleich mit den Zinsen für das 2. Halbjahr 1894 vom 15. Dezember d. J. ab gegen Quittung und Rückgabe der Aktien sowie der dazu gehörigen Zinsscheine Reihe X Nr. 15 bis 20 nebst An- weisungen zur Abhebung der D en ne Reihe XI bei der Staats{ulteen-Tilgungskasse hierselbst, Taubenstraße 29, zu er- heben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und esttage und der leßten drei Geschäftstage jeden Monats. Die Einlösun eschieht auch bei den t B E Un und in Frank: furt a. M. bei der Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser O hon vom 15. November d. J. ab eingereiht werden, welche sie der Staatsshulden-Tilgungs- kasse zur T vorzulegen hat und nah erfolgter Fest- stellung die Auszahlung vom 15. Dezember d. J. ab bewirkt.

Vom L Januar 1895 ab bört die Verzinsung der gekündigten Dokumente auf.

Aualetds werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Dokumente wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren E s: bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat.

Der Betrag der etwa fehlenden, unentgeltlich abzu- liefernden Zinsscheine wird von dem zu zahlenden Kapital- betrage zurückbehalten.

ormulare zu den Quittungen werden von den oben bezeichneten Kassen unentgeltlih verabfolgt.

Berlin, den 2. Juli 1894.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.

Die Nummer 22 der Geseß-Sammlung, welhe von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 9684 den Staatsvertrag zwischen Preußen und Lübe rgen Herstellung eines neuen Schifffahrts-Kanals zwischen der Elbe bei Lauenburg und der Trave bei Lübeck. Vom 4. Zuli 1893; unter

Nr. 9685 das Gesetz, betreffend die Gewährung eines Beitrags Preußens zu den Kosten der Herstellung des Elbe— Trave-Kanals durch die freie und Hansestadt Lübeck, Vom 20. Juni 1894: unter

r. 9686 das Geseß über die Landwirthschaftskammern.

Vom 30. Juni 1894; und unter

Nr. 9687 das Kirchengeseß, betreffend die Abänderung der Kirchengeseßze vom 22. Dezember 1870 (Geseß-Samml. 1871 S. 1), vom 5. Juli 1876 (Geseß-Samml. S. 277) und vom

28. Juni 1882 (Geseß-Samml. S. 329) über die Wahlen der Pfarrer in der U E erischen Kirche der Provinz Han- nover. Vom 18. Juni 1 E ai

Berlin W., den 11. Königliches Gesez-Sammlungs-Amt. In Vertretung : : Bath.

BekanntmaGung.

Nach Vorschrift des Geseßes vom 10. April 1872 (Gesez-Samml. S, 357) sind bekannt gemacht

1) das Allerhöchste Pran vom 12. März 1894 zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe für die Rheinisch- Westfälische Bodenkreditbank zu Köln am Rhein durch das Amtsblatt der DEN a ggpeoieeung zu Köln Nr. 26 S. 295, ausgegeben am

. Jun ¿ S j

2) das am 19. März 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenshaft Spangdahlem im Kreise A dur das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 20 S. 157, ausgegeben am 18. Mai 1894;

3) das am 19. März 1894 Allerhöch# vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenschaft TIT zu Wawern im Kreise Prüm dur das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 20 S. 159, ausgegeben am 18. Mai 1894;

4) das am 19. März 1894 Allerhöch# vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenschaft zu Nittersdorf im Kreise Bitburg durh das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 21 S. 181, ausgegeben am 25. Mai 1894; z

9) das am 19. März 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenshaft zu Maßen im Kreise Bitburg dur das Amtsblatt der Köniolichen Regierung zu Trier Nr. 21 S. 183, aus- gegeben am 25. Mai 1894;

6) das am 13. April 1894 Allerhöch vollzogene Statut für die moe l More Dampf « Gutoäfsezungägenossenswaft zu Kurzen- moor îm Kreise Pinneberg durch das Amtsblatt der En erung zu Schleswig Nr. 23 S. 269, ausgegeben am 26. Mai

__ 7) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Mai 1894, betreffend die Ver- leihung des Enteignungsrehts sowie des Rechts zur Chausseegeld- erhebung an den Kreis Fishhausen für die von ihm zu bauende Chaussee von Nadrau nah Mollehnen, durch das Amtsblatt der 2 Res Ung zu Königsberg Nr. 25 S. 197, ausgegeben am 21. Juni 1894,

Nichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 11. Juli.

Jhre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin

haben vorgestern Nachmittag Stalheim verlassen und sind

„über Gudvangen gestern Abend im Fjaerlands Fjord cin-

getroffen. Die Weiterreise nah Bergen war für heute in Aussicht genommen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sißung.

__ Nach Ziffer 1 der vom Bundesrath erlassenen Aus- führungsbestimmungen zu dem Geseß vom 14. April d. Js., betreffend die Abänderung des Zolltarifgeseßes, ist die Be- stimmung darüber, ob und bis zu welcher Grenze eine Mindest- qualität der mit dem Anspruch auf Ertheilung von Ein- fuhrsheinen ausgeführten Waaren zu fordern ist, vor- u obersten Landes-Finanzbehörden überlassen.

emgemäß hat der Finanz-Minister im Anschluß an die in anderen Bundesstaaten L eliain Anordnungen mittels

Einty ung vom 5. Juli d. J. bestimmt, daß bis auf weiteres Ein briteine nur für Waaren von marktgängiger Be- shaffenheit zu ertheilen sind. Als marktgängige Waare darf auch solche angehen werden, welche mit unerheblihen Mängeln (leiht dumpfige Beschaffenheit, Sommergeruch, mäßiger Aus- wuchs, geringer Besaß mit Käfern u. \. w.) behaftet ist. Wenn Zweifel über die marktgängige Beschaffenheit bestehen, so ist eine nähere Untersuhung der Waare durch Sachverständige zu veranlassen, welhe von der Direktivbehörde ein für alle

¿al zu bezeichnen sind.

Bei Weizen, Roggen, Hafer, Ser Bean Gerste, Raps und Nübsaat sind etwa vorhandene fremde Bestandtheile (Sand, Unkraut u. \. w.) nicht zu beanstanden, sofern sie niht mehr als zwei Gewichtsprozente der Waare ausmachen. Für der-

leihen Waaren mit einem höheren Prozentsaß von Unreinig- eit sind Einfuhrscheine nicht zu ertheilen.

Jn Bezug auf die Yehaffenhei der Mühlenfabrikate finden im Übrigen die auf Grund des Regulativs für die Gewährung einer Zollerleihterung bei der Ausfuhr von Mühlen- und Mälzereifabrikaten dieserhalb getroffenen An- ordnungen auch bei den mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen zur Ausfuhr angetneldeten Mühlen- fabrikaten Anwendung.

Jn dem zufolge agd o vom 28. April d. J. wegen etwaiger Aenderung der Äusführungsbestimmungen zu dem Geseß vom 14. April d. J. zu erstattenden Bericht haben die Provinzial-Steuer-Direktoren 2c. sih auch darüber zu Gun od nah den gemachten Erfahrungen Aenderungen in Bezu auf die vorstehenden Vorschriften augge: e e Zuglei e der Finanz-Minister bestimmt, ah diese Berichte nicht hon zum 1. August, sondern erst zum 1. Oktober d. Js. zu erstatten sind und die Berichterstattung eventuell mit der an derten Aeußerung über die Wirkungen des bezeichneten Ge- seßes im allgemeinen zu verbinden ist.

Der Kaiserliche Botschafter in Paris, Graf zu Münster hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Als Geschäftsträger fungiert bis zur Rückkehr des beurlaubten Bots afts-Kaths der Zweite Sekretär, Legations-Rath Graf rco-Valley.

Der General - Jnspekteur der Fuß - Artillerie, General- Lieutenant Edler von der Planit hat Berlin verlassen.

von

Heimathsrehts verabscheue :

Oesterreich - Ungarn.

Die „Wiener Ztg.“ vom heutigen Tage veröffentlicht die andelsfonvention zwischen Oesterr eid UTCaLE und Ri rland, i Großbritannien und Jrland.

Unterhause erklärte ge der Parlaments- Sekretär des Auswärtigen Sir E. Grey, es gehe aus dem im Jahre 1887 veröffentlichten Schriftwechsel betreffs Chinas hervor, daß Rußland sich verpflichtet habe, falls die englische Besezung von pr Hamilton aufhöre, unter keinen Umständen foreanisches Gebiet zu nehmen. :

Der bisherige Gesandte in Mexico Le Poer Tren ist zum Gesandten in Japan ernannt worden.

Frankreich.

Die Bureaux der Deputirtenkammer wählten estern die Kommission für den Gesetzentwurf zur ekämpfung des Anarchismus. Zehn Mitglieder find nah einer Meldung des ,„W. T. B.“ Me des Entwurfs, ein einziges ist Gegner desselben. Bei der Wahl der Kommissions- mitglieder waren 225 Deputirte für den Gesezentwurf, 165 dagegen. Mehrere Mitglieder der Kommission machten ewisse Vorbehalte hinsichtlich des Tighes des Schwurgerichts at das Pp e ger sowie’ hinsichtlih des Verbots der Veröffentlihung der Verhandlungcn. Der Minister-Präsident Dupuy erklärte in dem Bureau, dem er angehört, die Regierung werde im Verein mit der Kommission die Abänderungen, die an dem Entwurf angebraht werden könnten, prüfen, damit die Kammer ihre Wünsche in vollster Kenntniß der Sachlage äußern könne. Mehrere dem gro gegnerish gesinnte Abgeordnete forderten eine Reform der Polizei und Regelung des Ausweisungsrehts mit Rücksicht auf die Anarchisten.

Die Deputirtenkammer genehmigte gestern, nahdem die Dringlichkeit angenommen worden war, ohne Debatte das Abkommen über die Abgrenzung von Kamerun, und sezte dann die Berathung der direkten Steuern fort.

Nach einer Meldung des „Temps“ aus Madrid ist in gunguera ein Anarchist verhaftet worden, welcher der Theilnahme an einem Komplot gegen den Präsidenten Casimir-Périer verdächtig is. Jn Cannes wurde gestern der italienishe Anarchist Salvagin verhaftet. Der in Lyon M S der Unruhen am 2. und %. Juni verhaftete Direktor des Journals „Peuple“ ist wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Beleidigung der Polizeibeamten zu sechs Monaten Gefängniß ver- urtheilt worden.

Jtalien.

Die Deputirtenkammer begann, wie „W. T. B.“ meldet, in ihrer gestrigen Sizung die erste Lesung des Ge- seßes über die Zwangsdomizile. Der Deputirte Bonajuto beantragte die Abseßung des Entwurfs von der Tagesordnung, und erflärte, daß er Ausnahmegeseße zur Regelung des es müsse vorerst die Kammer- auflôösung erfolgen. (Der Präsident ertheilte dem Abg. Bonajuto einen Ordnungsruf.) Die Kammer lehnte nahezu einstimmig den Antrag Bonaztos ab und nahm die General- debatte auf. Nachdem aht Redner gesprochen hatten, wurde die weitere Verhandlung auf heute vertagt.

Der Papst empfing gestern den österreichish-ungarischen Botschafter Grafen Revertera, der sih auf Urlaub begiebt, und den Koadjutor des Erzbischofs von Santa de Bogota. Der Leibarzt des Papstes Dr. Lapponi erklärte auf eine An- frage die Gerüchte über ein Unwohlsein des Papstes für unbegründet. Der Papst habe selbst unter der Hiße der lezten Tage nicht gelitten. Jn nächster Zeit wird der Papst in der Villa Leo’s IV. in den vatikanishen Gärten seinen Sommeraufenthalt nehmen.

Spanien.

D es ammer ertheilte gestern ihrem Prä- sidenten ein Vertrauensvotum. Jnfolge dessen zog dieser sein

Entlassungsgesuch zurück.

Serbien.

Wie die „Neue Freie Presse“ aus Belgrad meldet, hat der Sultan dem serbischen Minister-Präsidenten N ikolajewic den Osmanié-Orden erster Klasse in Brillanten verliehen.

Bulgarien.

Wt Pein Ae nas von Sachsen-Coburg hat sih in der legten Nacht von Sofia nah Wien begeben.

Nachdem die Ergebnisse der Vibeinbe Mena me in Sofia veröffentliht waren, trug die Jubelnde Menge mehrere Kandidaten auf den Schultern vor das Palais des Prinzen Ferdinand, der eben von einem Spaziergang A kehre und mit lebhaften Begrüßungen empfangen wurde. Sodann begab sih. die Menge vor das Haus des Minister-Präsidenten Sto ilow. Ein Theil der Mani- festanten zog vor das Haus Stambulow's, das von einem starken Polizeikordon umgeben war; die Menge verweilte daselbst während einer halben Stunde unter Pfeifen und Aus- rufen: „Nieder mit Stambulow!“

Schweden und Norwegen.

Wie „W. T. B.“ aus Christiania berichtet, gelangte gestern im Odelsthin g der Vorschlag des Konsulatsausshusses über die Aenderung der Konsulats esege zur Berat ung. Ein Antrag Sch weigaard, den Vorschlag des Konsulats- ausshusses in diesem Jahre nicht zu berathen, weil er nit genügend vorbereitet sei, wurde verworfen. Gegen diesen Antrag stimmte die Linke, dafür die Rehte und die Gemäßigten. Darauf wurden sämmtlihe Paragraphen des Ausshuß- vorshlags mit den Stimmen der Linken gegen diejenigen der Rechten und der Gemäßigten angenommen. Ferner nahm das Odelsthing den E L über die Arbeiter-Unfal l- versicherung in derselben Form wie das Lagthing an.

Asien. Nah einer gestern im Haag ein elaufenen amtlichen Depesche ist die nach der Znsel L aag gesandte Expedition bei ihren Ger agnoscierungszügen auf keinen Miderstand geftoßen. Der Gesundheitszustand der Truppen ist gut. E der Häupt- ling von Bali, einem Vasallenstaat des Sultans von Lombok, at beschlossen, seine Truppen in Stärke von 1200 Mann urch niederländische Truppen nach Bali zurückführen zu lassen,

während er selbst in der holländischen Armee verbleibt.

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Nr. 27 A des Pen trabiatts der Bauverwaltung“, herausgegeben imM inisterium der öffentlihen Arbeiten, vom 11. Juli, hat folgenden Inhalt: Gesey über die Wohnungs- pflege in Hamburg. Umstellung -von Weichen durch Eisenbahn- wagen. ists: Feierlichkeiten zu Ehren Prof. Schäfer's in Berlin. Geschäftsbericht des Preußischen Beamtenvereins in Han- Carr Erweiterung der Generalkommission in Cassel. Neue ente.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

_Hat der Vormund bei der hypothekarischen Anlegung von Mündelgeldern auf ein s\tädtishes Grundstück unterlassen, auf Vor- legung einer gerichtlihen Werthtaxe des Grundstücks zu dringen, indem er von der Meinung ausgeht, daß die Mündelgelder jedenfalls innerhalb der ersten Hälfte des Werths zu tehen kommen, so kann er, nah einem Urtheil des Reichsgerichts, 1V. Zivilsenats, vom 12. Februar 1894, im Gebiet der Preußishen Vormundscafts- ordnung nicht für den späteren Ausfall der Mündel- gelder bei der Zwangsverfteigerung des Grundstücks haftbar gemacht werden, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, daß die Kapitalsanlage, wenn das Grundstück zur Zeit derselben ordnungs- mäßig gerihtutch abgeshäßt worden wäre, nd in der ersten Hälfte der gerichtlichen Taxe bewegt hätte. , . . . Es ist dem auf Schadens- ersaß in Anspruch O Vormunde der Rechtsbehelf niht zu versagen, daß der Schade auch bei Beobachtung der Vorschrift des

„39 der Vormundschaftsordnung entstanden sein würde. Ein Grund- tück kann eine dergestalt zweifellose Sicherheit für den Mündel bieten, daß die Aufnahme einer Taxe in ‘Wahrheit nur als eine überflüssige Förmlichkeit erscheinen würde. Tritt in einem folchen Fall infolge ungünstiger Konjunkturen dennoch ein Ausfall am Kapital ein, so wird sich der Vormund von der Ver- antwortlihkeit dem Mündel gegenüber durch den Nachweis frei machen können, daß die Kapitalsanlage, wenn das Grundstück zur Zeit der- selben ordnungsmäßig abgeschäßt worden wäre, ih als völlig sicher ergeben haben würde. In diesem Fall müßte angenommen werden, daß es an einem ursählichen Zusammenhang zwischen der Zuwider- handlung gegen den § 39 der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 und dem Schaden des Mündels gebräche.“ (295/93.)

Nach § 50 des Strafgesezbuhs sind, wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nah den persönlihen Éigen- schaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe egangen hat, erhöht oder vermindert, diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehilfen) zuzu- rechnen, bei welhem fie vorliegen. In Bezu auf diese Bestimmung haben die vereinigten Sitraftenate des Reichsgerihts durch Beschluß vom 18. April 1894 den Rechtsfatz ausgesprohen: Die Begriffsmerkmale der Gewerbe- und Gewohnheitsmäßigkeit gehören zu den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen, welhe nah § 50 Str.-G.-B. nur demjenigen Thäter oder Theilnehmer zuzurechnen sind, bei welchem sie vorliegen. Jn dem zu Grunde liegenden Fall handelte es sich um Beihilfe zum gewerbs- und gewohnheitsmäßi en Wucher. Der Instanzrichter hatte den Angeklagten wegen Bei hilfe hierzu verurtheilt, ohne gegen ihn die Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit festzustellen. Las trage der Hang zur Verübung eines bestimmten Delikts den Charakter des Dauernden, Zuständlihen an sich, indem er den Willen des betreffenden Menschen in einer bestimmten Richtung stetig beeinflusse. Derselbe könne deshalb ohne jeden Zwang als ein das Wesen und die Charaktereigenthümlichkeit des Menschen bezeichnendes Moment , also als eine persönlihe Eigenschaft, aufgefaßt werden. Ebenso beherrsche die Absicht, aus der Pen Ver- übung eines Deliktes eine ständige Erwerbsquelle zu machen, dauernd den Willen der mit ihr behafteten Perfon derart, daß die auf dieser Absicht beruhenden Einzelhandlungen als aus einer zu- s aa gewordenen Willensrihtung erfließend ersheinen . . .“

Entscheidungen des Ober-Verwaltungsgerichts.

Die Befreiung der Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königshauses, des vormaligen kurhesfischen und des vormaligen Herzoglich nassauishen Fürstenhauses von der Staats- einkommensteuer durch das Einkommensteuergeseß vom 24. Juni 1891 hat, nach einem Urtheil des Ober-Verwaltungsgerihts, T1. Senats, vom 12. Dezember 1893, keineswegs auch eine Beiveiang derselben von der Kommunal-Einkommensteuer zur Folge, ebensowenig können sie sih auf die etwa bestimmte Kommunal-Steuerfreiheit der vormaligen reich8unmittelbaren deutshen Reichsfürsten berufen. Der minderjährige Prinz von Hessen - Philippsthal- Barchfeld, Inhaber des Privat-Familien-Fideikommies der Philipps- thaler Linien bezog von seinem Wohnsiße aus dem Schlosse Noten- burg (Fulda) am 26. April 1892 das Gymnasium zu Goslar und verblieb daselbst vom 1. Mai 1892 bis 31. März 1893 in einer Pension. Der Magistrat zu Goslar zog ihn für die gedahte Zeit mit seinem ganzen Kapitaleinkommen zur Gemeinde-Einkommensteuer heran. Auf die Klage des Zensiten erachtete der Bezirksaus\chuß den Kläger nur für verpflichtet, die e seines Kapitaleinkommens in Goslar zu versteuern, weil er während seines Aufenthalts in Goslar seinen Wohnsiß in Rotenburg nicht aufgegeben hatte. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Revision (und n die au von der Bek agten ein- gelegte Revision) bestätigte das Ober-Verwaltungsgeriht die Vor- entscheidung, indem es begründend ausführte: „Das Rechtsmittel des Klägers anlangend, ist der in der Revision geltend gemahte Gesichts- punkt keinesfalls zutreffend. Kläger legt hier ite Gewicht darauf, daß die Mitglieder des vormalig kurhbessishen Fürstenhauses

leih denen des Königlichen Hauses von der staatlihen Einkommen- euer befreit seien, während er in erster Instanz die seinerseits vor- ausgeseßte Steuerfreiheit der vormalig reichsunmittelbaren deutschen Reichsfürsten dahin zu verwerthen suchte, daß doch die Angehörigen des ehemaligen kurhessishen Fürstenhauses nit füglich als E gestellt angesehen werden könnten. Die eine Argumentation ist fo unan- nehmbar wie die andere. Beide rechnen nicht mit positiven, dem Kläger etwa unmittelbar zur Seite stehenden Satzungen, wte es solcher zur Bes- ründung eines besonderen Anspruchs auf Steuerfreiheit bedurft hätte, séndéra laufen darauf hinaus, daß es immerhin billig oder sahgemäß ewesen sein würde, der einen Gruppe von Betheiligten niht zu ver- Jagen, was anderen zugestanden worden sei, wohei noch ofene Frage Leibe, 06 zit Gunsten aller dieser anderen das behauptete Zugeständniß in der That besteht. Abgesehen aber auch von diesen legteren Gesichtspunkte, ist nicht entscheidend, was das Geseß hätte bestimmen können, vielleiht auch bestimmen sollen, sondern lediglich und allein, was es that|ächlih bestimmt, und eine in diesem Sinne für ihn s\prehende Saßung hat Kläger für sich geltend zu machen nit einmal versucht, wie es denn eine ne auch nie iebt. Vollends unhaltbar ift E der Schluß, ces die M tallevèe des vormaligen Turhessishen Hauses {hon um deswillen, weil sie durch das Geseß vom 24. Juni 1891 gleih den Mitgliedern des Königlichen Haufes von der staatlihen Einkommensteuer befreit seien, dasselbe Vorrecht in O au auf die kommunale Einkommen- besteuerung in Anspruch zu nehmen hätten. Auch das neueste Kom- munalab rendeed vom 14. Juli 1893 40) bekennt sih durchaus nit zu dieser Konsequenz.“ (IT. 1373.) j

Kunst und Wissenschaft.

An der Königlichen Technischen Hos seßt sich unter dem gegenwärtigen Rektorat des Ge Raths, Professors Rietschel der Lehrkörper im laufenden Sommer- Semester zusammen aus: 68 etatsmäßig angestellten Professoren bezw. Ray aus Staatsmitteln remunerierten Dozenten, 4 dozenten bezw. zur Abhaltung von Sprachstunden berech und 144 zur Unterstüßung der Dozenten bestellten Assistenten.

Zahl der Studierenden beträgt 1681; 165 sind in diesem Ses mester neu, 22 wieder immatrikuliect. Von den Studierenden sind 166 Ausländer, und zwar aus Belgien 2, Bul- arien 1, Dänemark 2, Griechenland 2, Os ritannien 4, talien 5, Luremburg 1, den Niederlanden 8, Norwegen 21, Oesterreih- s a 10, Portugal 1, Rumänien 7, Rußland 79, Schweden 3, der Schweiz 2, Serbien 6, Spanien 1, den. Vereinigten Staaten von Nord- Amerika 7, Brasilien 1, Mexiko 1, Japan 2. Ferner nehmen 569 Hospitanten und andere Personen, welche dazu E bezw. zu- rid find, am Unterricht theil. Zählt man hierzu die Studierenden 681), so ergiebt fih als Gesammtzahl der Hörer, welche für das ommer-Semester 1894 Vorlesungen angenommen haben, 2250.

ule zu Berlin : eimen

In der Julisißung der Ber liner Gesellschaft für Erdkunde, der leßten vor Beginn der Sommerferien, die bis in den Oktober währen, nannte der Vorsißende, Geheime Regierungs-Rath, Professor Dr. Frei herr von Richthofen zunächst eine Reihe der wichtigsten neueren Erscheinungen auf dem Gebiete der geo Literatur und machte die Mittheilung, daß die Karl-Nitter-Medaille in diesem Jahre dem Proféfsor von Loczi in Budapest, der als Geologe an der Expedition des Grafen Bela Szechenyi in Ost-Asien theil- noEmes und vor kurzem ein sehr verdienstvolles Werk über die

rgebnisse der Reise veröffentlicht hat, zuerkannt werden folle. Veber die deutsche Kamerun-Expedition und ihre eographischen Ergebnisse sprach sodann Dr. Fal large, ie durh Sammlungen und mit Hilfe der Kolonialgese schaft aus- gerüstete Expedition unter Leitung des Freiherrn von Uechtri verließ im Juni v I Berlin, etreicile at S Aucuft Akassa an der Nigermündung, am 31. August Yola am oberen Benuës. Von Land und Leuten in Adamaua und den Nachbargebieten entwarf der Vortragende ein übersihtlihes Bild. Urwälder giebt es in Adamaua nirgends; nirgends eine zahlreiche Thier- welt. Von den Dikhäutern if das Rhinoceros häufig. In der Bevölkerun unterscheiden sich zwei Gruppen: Mohammedaner und die zahlreichen Heidenstämme. Von den mohammedanischen Fulahs erwähnte der Vortragende, daß sie nicht zu den Negern gehören und ein fast kaukasishes Gesicht haben. In Adamaua leben noch viele reine Fulahs; ihre N mit Negern ist hier noch nicht sehr weit vorgeschritten. Je mehr Negerblut in den Mischlingen rollt, um fo dunkler ist ihre autfarbe, um fo muskulöser ihr Körverbau, krauser ihr Haar. Solche Mischlinge der Fulahs find von den Háufsa und Kanuri niht zu unterscheiden. Jn ¿ahlreihe Stämme zerfallen die Heiden, auch in mehrere Sprachabtheilungen. Ihr Typus is mittelgroß und mehr brachycephal; breite plumpe Nasfenrücken und starke Nasenflügel charafkterisieren die Gesichtsbildung: in jeder Beziehung ein Gegensatz zu den Fulahs. In ihrer Lebensweise schließen sie sh den Mohamme- danern an. Ihre Bewaffnung ist dieselbe: Speer, Pfeil und Bogen. Ob sie Wurfmesser früher gehabt haben, is nicht zu sagen. Die Frauen tragen Blättergürtel als einziges Bekleidungsstück. Die Mohammedaner haben Städte und bewohnen die fruhtbare Ebene. Die Heiden im Gebirge zahlen den Fulahs Tribut oder leben mit ihnen ununterbrohen in Krieg. Sie sind groß in der Schmiedekunst und in der Bereitung des Ealus: ein blaus- graues krystallinishes Pulver, das aus der Asche gewisser Pflanzen ge- wonnen wird und nah Kalisalzen arts ur aus der Geschichte des Landes werden die heutigen Verhältnisse in Adamaua verständlich. Im fünfzehnten Jahrhundert sind dorthin über den Niger die s eingedrungen; sie haben sich als Hirten Never ga Zu Anfang diejes Jahrhunderts beginnt der Aufs{chwung der Fulahs: von Adama, ihrem Führer, führt das Land Adamaua den Namen. Die älteren Bewohner des Landes wurden in die Berge gedrängt. Eine Reihe von Reichen wurde von den Fulahs begründet, in ähnliher Weise, wie sie heute noch vordringen. Ünter Führung eines Häuptlings erobern fie ein Land, das dann der arabishe König dem Häuptling oder Statthalter zur E der Bedingung id: Dts einen Tribut in Vieh zu entrihten. Auch die Kinder des Häuptlings haben bei Hofe zu erscheinen, woselbst Je als Zeichen ihrer Würde den Turban erhalten. Der Häuptling verleiht das Land weiter. Man findet hier also ein entwickeltes Lehns\ystem, Vasallenstaaten, wie in Europa im Mittel- alter. Wesentlih unterscheiden sich die zentral gelegenen Staaten von denen an der Peripherie. Der Fulah if nur Soldat und Hirte, während Handel und Industrie Gerberei, Färberei, Töpferei, Schmiede- kunst vor allem von den Kanuri und ebenso von den Háufsa betrieben werden. In den Zentralstaaten verarmt der Fulah und wird abhängig von den thätigen Kanuri und Háussa. In den peripheren Staaten dagegen wahsen dem Lehnsherrn die Vasallen über den Kopf. Immer- hin i der Einfluß des Königs von Yola noch mächtig: sein Geleitsbrief wird überall respektiert. Vom Senegal ostwärts bis zum Schari haben allen Handel die Háufsa in ihrer Hand : ein sehr interessantes Volk. Ihr Hauptabsaßgebiet „war früher Tripolis und Tunis, die Mittelmeerhäfen; dur Vermittelung der Araber gingen dorthin das Elfenbein, die Straußenfedern und andere Produkte des Südens. Jeßt nimmt der europäishe Import und Export seinen Weg über den Niger und Benuë. Curopäishe Waaren sind billig und gelten iegt wenig; so ist es für den Europäer theuer, dort zu reisen. Das Cal war früher ein wichtiges E der Kanuri, das sie aus der Wüste brachten ; jeßt ist Salz ein Haupthandelsartikel derNigercompagnie. Für den ganzen Süden is Adamaua das Hauptgebiet des Sklaven- handels; die Europäer werden deshalb in ihrem Bemühen, diesen andel zu unterdrücken, ernste Le mit den Fulahs zu bestehen aben. Die meiste Aussicht auf eine wirthschaftlihe Entwi elung haben die Háussa, denen gegenüber der Fulah verarmt, und denen die Kanuri fi assimilieren, denn jedér Kanuri spricht die Háussa-, kein Háussa die Kanurisprache. Für die Kultivierung des Landes ift es darum von großer Bedeutung, ob der áufsa die europäishe Kultur voll und ganz annehmen wird. damaua -ist überwiegend Gebirgsland; nur zwei Gebiete gestatten größere Staaten- bildungen, Garua und Marua. Marua foll 50 000 Einwohner haben ; dort ist der größte Taushmarkt, blüht die Pferdezucht; ganz Adamaua wird von dort mit Pferden versorgt. In den übrigen Gebieten wohnen Vasallen von Yola, dessen Hauptstärke seine Reiterei ist. Auch Garua, das Freiherr von ÜUechtriß und Dr. Passarge zweimal besuchten, ist von Yola abhängig ; künst s wird es durch bea Sultan von Yola niedergehalten. Garuas Lage ist eine sehr günstige, mehrere Karawanenstraßen kreuzen hier. Wenn die Eifersuht des Sultans von Yola beseitigt sein wird, so muß Garuas Bedeutung noch méhr wachsen und dieser Plaß der wichtigste Handelspunkt werden.

Den zweiten Vortrag des Abends hielt Professor Dr. Schwein- [urth, der über seine leßte Reise mit Dr. Max Schoeller n Nord-Abessinien“ berihtete. In der „Colonia Eritrea“, von der eine ausführlihe Karte des [nstituto rograñco militare von dem General Ferero im Maßstabe von 1 : vorlag, ist Professor Schweinfurth {hon früher zweimal f anein Von der dritten,

Dr. Max Schoeller ausgerüsteten Expedition hat der Vortragende Sammlungen und eine Reihe photographischer Aufnahmen O, Wenn man Höhen von 1000 Fuß erreicht hat, findet man die Ge- hänge in Nordabessinien bewahsen mit mittel roßen Bäumen und dihtem Buschwerk. Man trifft dort wilde Örangeng e und wild wachsend die merkwürdigsten Pflanzen, die in Egypten seit alte

Zeit in Kultur stehen, auch kleine Zitronen. Des Vorkommens wilder Zitronen hat \{chon G. E ge ' | Schweinfurth hat “e einer leßten se daß Orangen wie itronen dort in j | E die einander ausshließen,, wild wachsen: von 750— 1600 m die kleinen Zitronen, von 1600 bis 1900 m Orangen. Ihre Heimath