1894 / 167 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Sqchußgebiet und dem Congostaat niht ohne Deutschlands Zustimmung geändert werden könne.

Was die Verpflichtungen erie, die auf dein von dem Congostaat an Großbritannien verpachteten Landstreifen ruhen,

L erkennt die Regierung Jhrer wisget vollkommen u

ie Bestimmungen des Vertrags zwischen Deutschland und dem Congostaat. in Kraft Vleiben“ und ir diesen Landstrih auhch

pan Uebergabe an Großbritannien ihre Gültigkeit be- alten. Jch habe die Ehre zu sein 2c. 2c.

(gez.) Kimberley.

Ver 119) London, den 11. Juni 1894. Milord!

Eurer Excellenz gefällige Note vom 5. d. M. habe ih Zur Kenntniß her Me ierung gebracht. Namens derselben nehme ih davon Akt, daß die Königlich Großbritannische Re- ierung in Uebereinstimmung mit der Kaiserlihen Regierung Bic Ansicht ist, daß eine Aenderung der zwischen dem E Hiri Reich und dem MRGeae ce L atn Grenzen nicht ohne ustimmung Deutschlands eintreten - kann. ; M Eine E dieser Grenzen wird nah Artikel TII des zwischen Großbritannien und dem Congostaat unter dem 2. Mai d. J. abgeschlossenen Uebereinkommens von den ver- tragschließenden Theilen beabsichtigt , denn die daselbst als lease“ bezeichnete Ueberlassung eines Landslreifens kommt bei der Unbestimmtheit der Zeitdauer und ihrer unabsehbaren Ausdehnung im Effekt einer völligen Abtretung gleich. Hierdurh - würden die Rechte des Deutschen eichs beeinträchtigt werden und die vorerwähnte Abmachung seiner ufig ebenso bedürfen, als wenn die Ueéber- lassung des Streifens durch Cession erfolgt wäre. Der Charakter dieser C beh wird dadurch nicht geändert, daß die Königlich Groß ) gli D streifens dem ap Reich gegenüber verbindlich macht, die hierüber vertragsmäßig bestehenden Verpflichtungen des Congo- es zu übernehmen. Das ist tes nah den Grundsäßen es internationalen Rechts selbstverständlih und folgt übrigens auch ausdrücklich aus dem zwischen dem Deutschen Reich und dem Congostaat geschlossenen Vertrage vom 8. November 1884, wonach im Fall einer Zession der Erwerber in die Pflichten des Congostaats gegenüber dem Deutschen Reich einzutreten hat. Hiernach is zu den Abmachungen in Art. 1IT des Ab- kommens vom 12. Mai d. J. die Genehmigung Deutschlands erforderlich. / : Diese Genehmigung wird seitens der Kaiserlihen Re- gierung erst ertheilt werden, nahdem ihre durch jenes Ab- kommen verleßten Jnteressen ihre volle Befriedigung erhalten haben werden. Bereits bei den Verhandlungen, welche zu dem Deutsch - Englischen Abkommen vom 1. Juli 1890 geführt haben, hat Deutschland den von seiten Großbritanniens estellten Wunsh- auf Ueberlassung eines derartigen Streifens zurückgewiesen, weil dadurch seine politische Lage verschlehtert und seine unmittelbaren Handelsbeziehungen um Congostaat unterbrochen werden würden. Diese ungünstige Lage Deutschlands wird unter allen Umständen herbeigeführt, gleichgültig, ob sich der an Großbritannien überlassene Streifen unmittelbar än der Deutschen Grenze befindet, oder sih von ihr einige Kilometer entfernt hält. Durch den Artikel IT1 des mehrerwähnten Abkommens wird der Versuh gemacht, zur Benachtheiligung Deutschlands den im Jahre 1890 nicht erreichten Zweck zu vermirklichen. / i us diesen Gründen hat die Kaiserliche Regierung gegen das. Abkommen vom 12. Mai d. J. Einspruch eingelegt ; sie wird dasselbe niht eher anerkennen, bis ihre dadurch ver- leßten Rechte und Jnteressen volle Genugthuung erfahren haben. 2e

(gez.) Haßfeldt.

Seiner Excellenz Lord Kimberley 2c. 2c. 2c.

Ier, 12. Telegramm.

Brüssel, den 17. Juni 1893. Der Kaiserliche Gesandte n

a Auswärtiges Amt.

Durch Note bestätigt Congoregierung das nah London wegen Aufhebung von Artikel 3 gerichtete Ersuchen.

gez. Alvensleben.

Nr. 13.

Bruxelles, le 16 Juin 1894. Monsieur le Comte,

J’ai Fhonneur de porter à votre connaissance que, par déférence pour le Gouvt. Impérial et à la suite des communications de V. E., nous venons de demander au Gouvyt. Britannique de consentir au retrait de l’article TIT de l’arrangement anglo-congolais du 12 mai, qui donnait à bail à VAngleterre une bande de territoire entre les lacs Tanganica et Albert Edouard.

Je saisis cette occasiíon etc.

signé Cte. de Grelle-Rogier. Son Excellence M.. le Comte d’Alvensleben, En- voyé Extraordinaire et Minister Plénipoten- tiaire etc. Bruxelles.

(Ueberseßung.) Brüssel, den 16. Zuni 1894. Herr Graf, /

Ih habe die Ehre Jhnen mitzutheilen, daß wir aus Entgegenkommen für die Kaiserlihe Regierung und infolge der Mittheilungen Eurer Excellenz die Britishe Regierung er- sucht haben, der Zurückziehung des Art. 3 des Englisch-Congo- lesishen Abkommens vom 12. Mai zuzustimmen, durch welchen die pachtweise Ueberlassung eines Landstriches zwischen dem Tanganika- und dem Albert Edward-See vereinbart war.

ch benugze diesen Anlaß 2c. 2. gez. Graf von Grelle-Rogier.

Seiner Excellenz Herrn Grafen von Alvensleben ec.

*) Durch Grlaß vom 9. Juni 1894 ist der Kaiserliche Botschafter in London angewiesen worden, die Note vom 11. Juni an Lord Kimberley zu richten. 6

ritannische Regierung sih bezüglich dieses Land- }-

Nr. 14. Braxelles, le 25 Juin 1894. Monsieur le Baron,

Comme j’ai eu l’occasíion d’en informer M. le Comte d’Alvensleben par ma Tettre en date du 16 juin, le Gouvernement du Roi-Souverain de lEtat Indépendant du Congo, en présence. des dernièrés communications de Votre Excellence ainsi que de celles dont le Ministre d’Allemagne à Bruxelles s’est fait l’organe auprès de moi, et dans son désir de donner un nouvean témoignage de déférence au Gouvernement de Sa Majesté l’Empereur, s’est empressé de se mettre en rapport avecle Gouvernement de Sa Majesté Britannique à l’effet de supprimer l’article TIT de l’arrangement du 12 Mai concdlu entre lAngleterre et l’Etat du Congo. :

A la suite de ces pourparlers, l’article ITT a été abrógé à Bruxelles le 22 de ce mols. Le texte qui en fait foi a été remis à la même date à Son Excellence le Comte - d’Alvensleben. Je m’empresse, Monsieur le Baron, d’en faire parvenir un double à votre Excellence, aujourd’hui que le Gouvernement Britannique a déjà

orté, par écrit, à la connaissance du Gouvernement mpérial, les termes de l’accord en question.

Je saisis cette occasiíon etc. etc. /

(signé) Cte de Grelle Rogier. Son Exceuence Mr, le Baron Marschall de Bieber- stein, Secrétaire d’Etat des Affaires Etrangères,

Berlin.

(Uebersezuna.) Brüssel, den 25. Juni 1894. Herr Baron, i Wie ih shon Herrn Grafen von Alvensleben durch mein Schreiben vom 16. Juni zu benachrichtigen Gelegenheit hatte, hat die Regierung des Unabhängigen Congostaats im Hinblick auf die lezten Mittheilungen Eurer Excellenz und auf die von dem Deutschen Gesandten in Brüssel en Vorstellungen, sowie in dem Wunsche, der Kaiserlihen Regierung einen erneuten Beweis ihres Entgegenkommens zu geben, sich beeilt, mit der Königlich Großbritannischen Regierung wegen Auf- hebung des Artikels 3 des Abkommens zwischen England und dem Congostaate vom 12. Mai in Verbindung zu treten. Auf Grund weiterer Besprehungen i} der Artikel 3 in Brüssel am 22. d. M. aufgehoben worden. Der Wortlaut der hierüber aufgenommenen Urkunde is gn demselben Tage Seiner Excellenz dem Grafen von Alvensleben übergeben worden. Jch beeile mich, Herr Baron, Eurer Excellenz nun- mehr eine zweite Ausfertigung zu übersenden, nahdem bereits die Britishe Regierung der Kaiserlichen Regierung über die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarung eine schrift- lihe Mittheilung hat zukommen lassen. Jch benute diesen Anlaß 2c. 2c. (gez.) Graf von Grelle Rogier.

Seiner Cxcellenz Herrn Freiherrn Marschall von Bieber- tein 2. 2c, Berlin.

Nr: 15. Foreign Office, June 26., 1894. Your Excellency,

I have had the honour to discuss with you pers0o- nally the contents of the note which you addressed to me 0n the 11% instant, stating the objections of the German (overnment to Article IIT of the agreement, signed on the 12% May last, between Great Britain and His Majesty the King of the Belgians, as Sovereign of the Independent State of the Congo, and protesting against the agreement on that account.

Her Majesty’s Government have given those objec- tions their most careful attention, and I propose to address to Her Majesty’'s Ambassador at Berlin some explanations of the views and objects of Her Majesty'’s Government in regard to the Article, which will, I hope, enable him to satisfy your Government that there was not, and could not have been, any intention of infringing the rights, or injuring the interests of Germany.

But they would greatly regret that such a matter ou be allowed to become a cause of difterence, or to impair, even for a moment, the friendly feeling happily existing between the two countries, and they are particularly anxious that no action should be taken, and no agreement entered into by them, that could in any way be deemed by the German (Fovernment to be opposed to the spirit and general tenour of their agreement with Germany of the 1* July, 1890, which was concluded in the mutual interest of the British and German possessions, and to the maintenance of which they attach the greatest value.

They have, therefore, had no hesitation in complying with the request of His Majesty the king of the Belgians, that the Article shall be withdrawn.

I have the honour to inclose herewith copy of a formal Declaration which has been signed at Brussels to that efffect, and I shall be obliged if Your Excellency will at once bring it to the knowledge of your Government.

I have the honour to be ete. etc.

(signed) Kimberley.

His Excellency Count Hatzfeldt etc. etc. ete.

Anlage zu Nr. 15.

Un Cu angs with the request made by His Majesty the King of the Belgians, Sovereign of the Independent State of the Congo, that the Government of Her Britannic Majesty will consent to the withdrawal of Article IIT of the Agreement of May 12. 1894, the undersigned, duly authorized by their respective Govern- ments, agree that the Said article be withdrawn.“

(Ueberseßung.) Auswärtiges Amt, den 26. Juni 1894.

Mit Eurer Excellenz hatte ih die Ehre persönlich den Inhalt der unter dem 11. d. M. an mich gerichteten Note zu erörtern, welche die Einwendungen der Deutschen Regierung gegen Artikel 3 des naa Großbritannien und Seiner Majestät dem König der Belgier als“ Souverän des Unab- hängigen Congostaats getroffenen Abkommens vom 12. Mai d. P: und den hierauf si gründenden Einspruch gegen das Ab- kommen enthält.

Die Regierung Jhrer Majestät hat diese Einwendungen | d

in sorgfältigste Erwägung gezogen. Jch beabsichtige, teéntolhe Botschafter in Berlin die nöthigen Aut ärungen über die Absichten und Ziele der egterung Jhrer Majestät Ps des gedachten Artikels zu übermitteln, welche, wie ch hoffe, ihn in den Stand seßen werden, der Kaiserlichen Re- ierung besriedigende E darüber abzugeben, daß eg n keiner Weise in unserer Absicht gelegen hat oder lie en konnte, die Rechte Deutshlands zu beeinträchtigen oder seine Interessen zu verleßen. iz i

Die Königliche Bs würde aber in hohem Maße bedauern, wenn cine Angelegenheit wie die vorliegende ge- eignet sein sollte, den Anlaß zu einem Streitfall zu bieten oder, selbst auch nur für kurze Zeit, die freundschaftlichen Be- ziehungen, welche glücklicher Weise zwischen den beiden Reichen be- stehen, zu trüben. Dieselbe. ist gen besonders darauf bedacht, nichts u unternehmen und kein Abkommen zu treffen, das in den Bug der Deutschen Regierung mit dem Geist und dem Sinn des Vertrages mit dem Deutschen Reih vom 1. Juli 1890 im Widerspruh zu stehen scheint, eines Vertrages, welcher im beiderseitigen Jnteresse der Britishen und Deutschen Besißungen abgeschlossen worden ist, und dessen Aufrechterhaltung diesseits der größte Werth beigemessen wird. /

Die Regierung Jhrer Majestät hat daher niht gezögert, dem Ersuchen Seiner Majestät des Königs der Belgier auf Aufhebung des Artikels zu entsprechen.

Abschrift der zu diesem Zwecke in Brüssel unterzeichneten Erklärung beehre ih mich Eurer Excellenz mit der Bitte zu

übersenden, dieselbe s{hleunig zur Kenntniß Jhrer Regierung -

bringen zu wollen. Jch habe die Ehre zu sein 2c. 2c. gez. Kimberley. Seiner Excellenz Herrn Grafen von Haßfeldt 2c. 2c.

Anlage.

Entsprechend dem Ersuchen Seiner Mazestät des Königs der Belgier, Souverän des Unabhängigen Congostaats, daß die Regierung Jhrer Britannischen Majestät der Zurückziehung des Art. IIT des Abkommens vom 12. Mai 1894 zustimmen wolle, sind die Unterzeichneten, durch ihre Regierungen gehörig bevollmächtigt, dahin übereingekommen, daß der genannte Artikel hierdurch zurückgezogen wird. /

Nr. 16, London, den 1. Juli 1894. Milord.

Eurer Excellenz gefällige Note vom 26. Juni 1894 nebst Anlage habe ih mich beeilt, zur Kenntniß meiner Regierung zu bringen. Dieselbe nimmt mit Genugthuung und Befriedi gung davon Akt, daß es bei Abschluß des Abkommens zwischen

er Königlich Großbritannischen Regierung und der Regierung

des Unabhängigen Congostaats vom 12. Mai d. J. nicht in der Absicht der Regierung Jhrer Majestät der Königin von Großbritannien und Jrland gelegen hat, die Rechte und «nteressen des Deutschen Reichs zu verletzen.

Jn dieser loyalen Erklärung der Königlih Großbritanni- schen Regierung ist die Kaiserliche Regierung erfreut, eine er- neute Bürgschaft dafür zu sehen, daß die freund|chaftlichen Beziehungen, welche bisher zwishen den beiden Reichen be- standen haben, auch in Pa Me fortdauern werden.

Indem die Kaiserlihe Regierung von der neuen Verein- barung zwischen der Königlich Großbritannischen Regierung und der Regierung des Es Congostaats über die Auf- hebung von Art. TIT des Abkommens vom 12. Mai 1894 gern Akt nimmt, erklärt sie auch ihrerseits ihren hiergegen er- hobenen Einspruch für erledigt.

Mit der ausgezeichnetsten Hochachtung 2c. 2c.

gez. Haßbfeldt. Seiner Excellenz Lord Kimberley 2c. 2c.

Nr. 17.

Z Foreign Office July 2. 1894. Sir,

I have forwarded to you in my despatch No. 90 of the 13% ultimo a copy of Count Hatzfeldt’s Note of the 118 ultimo, protesting against the Agreement recently condcluded between Great Britain and His Majesty the King of the Belgians, as Sovereign of the Independent State of the Congo.

The protest of the German Government is based, as Your Excellency will have observed, upon their ob- jections to Article IIT of the Agreement, which they consîder to be an infringement of the rights of Germany, and injurious to (Ferman interests.

Her Majesty’'s Government had been informed by |

the Government of the Congo State, shortly after the publication of the Agreement, that the German Goyern-

ment required from them an assurance that the strip of f}

territory to be leased to Great Britain under AÁrticle II should be at a distance of at least twenty kilometres from the German frontier. Her Majesty's Government at once and willingly acquiesced in this assurance being given.

From the correspondence inclosed in Count Hatz- feldt’'s note of the 83rd. ultimo, I gathered that while the German Government made no objection.to the prin- ciple of the lease, they maintained that, under the Treaty of the 8th of November, 1884, the Govern- ment of the Independent Congo State was vre- sponsible for the fuolfilment of the obligations attaching to the strip of territory in question until the new occupier had, with the consent 0 Germany, taken over those obligations, and they ré- quired that, before the strip of land was handed over to Great Britain, they should be informed in sufficient time to enable them to secure the rights and interests guaranteed to them by Treaty.

Although the treaty of the 8% November 184, between Germany and the Congo State stipulates 11 Article IV that, in cases of cessíon of the actual 0T future territories of the Association, the obligations 0 the Congo State towards Germany should be binding 0D the new possessor, I have been unable to find in that instrument any stipulation, either expressed or implied, that the transfer of territory with the accompanyin obligations is to be dependent on the consent 0

Germany.

‘and the Congo

_Tt seemed to Her Majesty's Government however inst and reasonable that in regard to territory lying in guch close proximity to her frontiers as that now under discussion, Germany should receive every assurance that due regard would be had to her rights and interests. T therefore at once, and spontaneouslIy, addressed to Count Hatzfeldt my note of the 5% ultimo, in which I expressed agreement in the view that the frontier between

- Germany and the Congo Free State cannot be altered

without the assent of Germany, and gave an explicit assurance. that Her A (Government recognized that all the O of the Treaty between Germany

tate would continue to apply to the strip of territory to be leased to Great. Britain after it had

been handed over to her.

I learned, however, with regret, from Count Hatz- feldt’s note of the 11% ultimo, that these explanations and as8surances had not satisfied the German Government.

It seems that, in the first place the assurance which was given at their request, that the territory to be leased should be removed to a certain distance from their frontier, did not, in their opinion, suffice to meet their objections to the lease as constituting an alteration of that frontier. |

Secondly, although Her Majesty’s Goyernment declared that they acknowledged, and were ready to fulfil, all the obligations which are stipulated in Article TV of the Treaty of the 8% November 1884, yet German Govern- ment continued to hold that their rights were infringed, and that their interests would be injuriouslIy affected.

In regard, to this latter point, Count Hatzfeldt, states that in the course of the negotiations which preceded the Treaty between Germany and Great Britain of the 1* July 1890, Germany refused to con- sent to the acquisition by Great Britain of a strip of territory in this situation, because it would have pre- judiced the political position of Germany and have inter- rupted direct trade commnunications with the Congo State.

After careful examination of the papers relating to those negotiations, I cannot find any record that a pro- posal for the acquisition of a narrow strip of this kind was actually made on behalf of Great Britain, or rejec- ted on behalf of Germany, although it may undoubtedly be inferred from the general tenour of the negotiations, and from observations made by Lord Salisbury in the House of Lords after their conclusion, that if made it would not have been accepted.

It did not, however, occur to Her Majesty’s Govern- ment, or to the Government of the Congo State, that the objections of the Imperial Government to an acqui- sition of territory by Great Britain in full sovereignty would apply to the very different arrangement contem- plated by Article III of the present Agreement. For by the IV Article, Great Britain distinctly declares that she neither has, nor seeks to acquire ary political rights in the strip of territory. The right of administration, therefore, conceded to her during the period of the lease, could only be used for Pee of commerce or communication. In these, as in all other respects, the British Administration would have been subject to all the obligations of the Congo State in regard to neutrality, freedom of commerce and absence of all restrictions or burdens on transit across the strip under lease.

Such an arrangement did not appear to Her Majesty’s Government to threaten either the progress or the security of the German colonial possessions.

They have thought it right to make these obser- vations 1n reply to the note which Count Hatzfeldt has been instructed to address to me.

Bat since the German Government consider that Article ITI modifies to the detriment of Germany the situation created by the Treaty of the 1st July, 1890, an instrument to which Her Majesty’s Government attach the highest importance, Her Majesty’'s Government have had no hesitation in complying with the request ad- dressed to them by His Aas the King of the Bel- gians, Sovereign of the Congo State, that the Article s8hould be withdrawn, and accordingly as Your Excellency is aware, they have entered into a formal undertaking to that efect with the Government of the Congo State. I have forwarded a copy of the Declaration with- drawing the Article to Count Hatzfeld for communication to the German Government, who will, I trust, see in it a practical proof of the friendly feelings and intentions of Her Majesty’s Government.

I request Your Excellency to read this despatch to Baron von Marschall, and to leave a copy of it with His Excellency if he should desire it. He will understand that it has been written, not for the purpose of contro- Versy upon an Article which has now been removed from the Agreement, but in order to clear up what appeared to be misconceptions as to the views and objects of Her Majesty’s Government in regard to it.

I am ete. etc. (s) Kimberley.

His Excellency the Right Honourable Sir E. Malet O. C. B, Gi M.

(Uebersegung.) Abschrift. Sis! Auswärtiges Amt, den 2. Juli 1894. ir!

Mit meinem Erlasse Nr. 90 vom 13. v. M. habe ih Jhnen Abschrift der Note des Grafen Dat Ne vom 11. v. M. übersandt, worin gegen das kürzlih zwishen Großbritannien und Seiner Majestät dem König der Belgier als Souverän des Unabhängigen Congostaats abgeschlossene Abkommen Ein- sprus) erhoben wird. l

Wie Eure Excellenz erfahren haben iverden, gründet sih der Einspruch der Deutschen Regierung auf Einwendungen gegen irt, TTT des Abkommens, durch welchen ihrer Meinung nah die Rechte Deutschlands beeinträchtigt und Deutsche Jnteressen O die Regie Jhrer Majestät kurz nah Veröffent-

le Regierung Jhrer Majestät war kurz na eröffen lihung des Abkommens von der Regierung des I oncofaat in Kenntniß geseßzt worden, daß die Deutsche Regierung von ihr eine AusiGerung des Inhalts verlange, daß der nach

Art. IIT on Großbritannien pachtweise zu überlassende Ge- bietsstreifen sih mindestens 20 km von der Deutschen Grenze entfernt halten würde. Die Regierung Jhrer Bal tät stimmte sofort und bereitwillig der Ertheilüng ‘dieser Zusicherung zu.

Wie ih aus. dem der Note des Grafen Haßfeldt vom 3, v. M. beigefügten Schriftwecsel weiter entnahm, hatte die Deutsche Regierung gegen die Verpachtung im rinzip nichts einzuwenden, hielt aber an der Auffassung fest, daß nah dem Vertrag vom 8. November 1884 die Regierung des Un- abhängigen Congostaats für die Erfüllung der auf dem in Rede stehenden Gebictsstrcifen ruhenden Verpflichtungen solange hafte, bis sie unter Zustimmung Deutschlands von dem neuen Erwerber übernommen worden seien; die Deutsche Regierung verlangie hiernach vor Ueberlassung des Land- streifens an Großbritannien so rechtzeitig in Kenntniß geseßt zu werden, daß sie ihre vertragsmäßig gesicherten Rehte und Jnteressen zu wahren in der Lage sei.

Obgleich der Vertrag zwishen Deutshland und dem Congostaat vom 8. November 1884 in Art. IV be- stimmt, daß im A einer Abtretung der gegen- wärtigen oder zukünftigen Gebiete der Congogesellschast die Verpflichtungen des Congostaats gegenüber Deutschland auch für den neuen Erwerber bindend sein sollen, so bin ich doch nicht

im stande gewesen, in dieser Urkunde, weder ausdrüdcklich noch F

dem Sinne nach, irgend eine Bestimmung zu finden, wonach die Abtretung des Gebiets nebst den darauf ruhenden Verpflichtungen an die Zustimmung Deutschlands gebunden wäre.

__ Es schien jedoch der Regierung Jhrer Majestät recht und billig zu sein, dem Deutschen Reih im Hinblick darauf, daß das in Rede stehende Gebiet in so naher Entfernung von der Deutschen Grenze liegt, jede Zusicherung zu geben, daß auf seine Rehte und Jnteressen die \{huldige Rück- sicht genommen werden würde. Jch habe daher sofort und aus eigenem Antriebe unter dem 5. v. M. an Graf Haßfeldt eine Note gerichtet, worin ih meine Ueberein- stimmung mit der Auffassung erklärte, daß die Grenze zwischen Deutschland und dem Congostaat nicht ohne Deutsch- lands Zustimmun; geändert werden kann; zugleih gab ih áusführlih die Versicherung ab, daß die Regierung Jhrer Majestät anerkenne, daß alle Bestimmungen des Vertrags zwischen Deulschland und dem Congostaat für den zu pachtenden Gebietsstreifen auch nah dessen Uebergabe an Großbritannien ihre Gültigkeit behalten.

__ Aus Graf Haßfeldt's Note vom 11. v. M. habe ih jedoh zu meinem Bedauern entnommen, daß diese Erklärungen A Zusicherungen die Deutsche. Regierung nicht befriedigt haben.

_Anscheinend hat ersteres die ihr auf ihren Wunsch er- theilte Zusicherung, daß das gepachtete Gebiet in einem ge- wissen Abstand von ihrer Grenze entfernt bleiben solle, nit genügt, die Bedenken gegen die Pachtung zu beseitigen, urh welhe ihrer Meinung nah eine Veränderung jener Grenze bewirkt wird.

Die Deutsche Regierung hält ferner an der Behauptung fest, daß ihre Rechte beeinträchtigt seien und ihre Interessen nachtheilig berührt werden würden, obgleih die Regierung Jhrer Majestät erklärt hat, sie erkenne alle in Art. IV des Vertrages vom 8. November 1884 vereinbarten Verpflichtungen an und sei bereit, dieselben zu erfüllen.

Bezüglih des lezteren Punktes behauptet Graf Haßfeldt, daß bereits im Laufe der Verhandlungen, die dem Abschlu des Deutsch - Englishen Abkommens Voi L Qu 18 vorausgegangen seien, Deutschland sih geweigert habe, der Ueberlassung eines derartigen Gebiets- streifens an Großbritannien zuzustimmen, weil dadurch seine politische Lage verschlechtert und seine unmittelbaren Handels- beziehungen zum Congostaat unterbrohen werden würden.

Troß sorgfältiger Prüfung der auf jene Verhandlungen bezüglichen Aktenstücke habe ich keine Aufzeihnung darüber finden können, daß in der That ein Antrag wegen Ueberlassung eines derartigen shmalen Streifens seitens Grogbritanniens gestellt oder seitens Deutschlands zurückgewiesen ist, wenngleich nah dem Gang der Verhandlungen im allgemeinen und nah den Bemerkungen Lord Salisbury's im Oberhause nah Ab- {luß derselben zweifellos gefolgert werden kann, daß, wenn ein solher Antrag gestellt worden wäre, er keine Annahme gefunden hätte. i

Weder die Regierung Jhrer Majestät, noch die Regierung des Congostaats konnte aber annehmen, daß der Widerspruch der Kaiserlichen Regierung gegen eine Gebietsüberlassung zur vollen Souveränität an Großbritannien sich auch auf die durchaus verschiedenartige Vereinbarung, welhe Art. T des vorliegenden Abkommens enthält, erstreckden würde. Denn durch Art. IV erklärt Großbritannien ausdrücklich, daß es in dem fraglihen Gebietsstreifen e Rechte weder besißt noch zu erwerben trachtet. Das uns für die Dauer des Pachtverhältnisses eingeräumte Recht der Verwaltung könnte daher nur zu Zwecken des Handels und Verkehrs gebraucht werden. Jn dieser wie in allen anderen Beziehungen würde die Britische Verwaltung sämmtlichen Verpflichtungen des Congo- staats hinsichtlih der Neutralität, der Handelsfreiheit und des Verbots aller Einschränkungen und Ershwerungen des Transits über den gepachteten Streifen unterworfen gewesen sein.

Eine jolce s konnte in den Augen der Re- gierung Jhrer Majestät für die Entwickelung oder die Sicher- heit der Deutsheæ Schußgebiete nicht bedrohlich sein.

Sie hat es für rihtig gehalten, in Erwiderung auf die Note, welche Graf Hagfeldt im Auftrage seiner Negierung an mich gerichtet hat, die vorstehenden Erklärungen abzugeben.

Aber nachdem die deutsche Regierung in Art. [Il eine Veränderung der Lage zum Nachtheile Deutschlands erblickt, welche dur den Vertrag vom 1. Juli 1890, dem die Regie- rung Jhrer Majestät dic größte Bedeutung beimißt, geschaffen worden ist, so hat die Regierung Jhrer Majestät nicht gezögert, dem v Seiner Majestät des Königs der er v Sous- veräns des Eongostaats, auf Aufhebung des Artikels zu ent- sprechen; wege dessen ist dieselbe, wie Eure Excellenz lid in u diesem Zwecke mit der Regierung des Congostaats amtlich in

erbindung getreten. Eine bschrift der auf die Zurückziehung des Artikels bezüglichen Erklärung habe ih dem Grafen Haßfeldt zur Mittheilung an die Deutsche Regierung übersandt, welche, wie ih Gele ierin einen Mb tiGten Beweis der freundschaft- lichen Gesinnungen und Absichten der Regierung Jhrer Múájestät erblicken wird. /

re Excellenz ersuche ih, diesen Erlaß dem Freiherrn von Marschall vorzulesen und ihm, wenn Seine Excellenz es wünschen Pr eine Abschrift. pr emain. Er wird ver- stehen, daß die Mittheilung erfolgt niht zur Erörterung der Streitfrage über einen Artikel des Abkommens, der muer aufgehoben ist, sondern zur Aufklärung ansheinender Miß-

verständnisse über die Absichten und Ziele der Regierung Zhrer Majestät hinsichtlih dieses Artikels. 2 s : G Jch bin 2c. ec. O gez. Kimberley. Séiner Excellenz Sir E. Malet 2c. 2c.

Nr. 18.

Berlin, den 5. Juli 1894.

Der Königlich Großbritannische Botschafter hat mir heute den in Abschrift beifolgenden Erlaß von Lord Kimberley vom 2. vorgelesen und mir auf Verlangen Abschrift*) hiervon zurückgelafßsen. ,

Da die Königlih Großbritannishe Regierung, nahdem sie in bereitwilliger Weise den unseren Rechten und AUCNen widersprehenden Artikel TIT des Abkommens vom 12; Mai d. J. aufgehoben hat, bei ihren Erörterungen nicht den Zweck verfolgt, die aus diesem Anlaß entstandenen Streitfragen fort- dauern zu lassen, vielmehr die Absicht hat, die nah ihrer Auffassung vorhanden lr Mißverständnisse zu beseitigen, so erachtet es auch die Kaiserliche Regierung nicht mehr für angezeigt, ihren gegenüber dem Artikel ITT mehrfah zum Ausdru gebrachten Standpunkt zu wiederholen.

Die Bemerkung in dem Erlaß von Lord Kimberley, daß die Kaiserliche Regierung gleih nach dem Bekanntwerden dcs Abkommens von dem Congostaat das Zurücktreten des ver- pachteten Landstreifens um 20 km von der Grenze gefordert habe, konnte den Anschein erwecken, als ob wir mit dieser freiwillig von der Regierung des Congostaats ge-

ebenen Zusicherung zufrieden gewesen seien und exst väter materielle Anstände gegen den Artikel TIT des Abkommens erhoben hätten. Es mag sein, daß die Congoregierung die Meinung gehabt hat, dur ein derartiges Zurücktreten des an Großbritannien überlassenen Streifens die von der Kaiserlichen Regierung erhobenen Ansprüche beseitigt zu haben. Diese Meinung wurde aber durch eine dem Grafen von Alvens- leben aufgetragene und von ihm dem Grafen de Grelle-Rogier gegenüber abgegebene Erklärung sofort in ihrem ersten Keime orftict. Der Kaiserlihe Gesandte in Brüssel erklärte, daß die Absicht des Congostaats, unmittelbar an unserer Grenze einen Landstreifen an Großbritannien zu. übertragen, nah unserer R eine Verlegung der dem Deutschen Reich Ma nden Rücksicht enthalten würde, daß vor der formellen Beseitigung dieser unmittelbaren Abtretung ein Verhandeln mit der Regierung des Congostaats über die materielle Bedeutung des Artikels IIT für die Kaiserliche Regierung unmöglich sei und daß ihr anderen Falls nur übrig bliebe, den Verirag vom 12. Mai d. J. Leutschland gegen- ‘über als nicht geshehen zu betrachten.

Daß die Regierung des Congostaats dieser Auffassung bereitwillig Rehnung getragen hat, ergievt das weitere von ihr eingeshlagene Verfahren.

Die Kaiserlihe Regierung weiß es zu \{häßen, wenn die Königlich Grosbritaimnisike Regierung in dem eingangs er- wähnten Erlaß bestrebt ist, die Loyalität ihrer Absicht uns gegenüber zum Ausdruck zu bringen.

Angesichts dieser entgegenkommenden Haltung und der zu unserer vollkommenen Befriedigung erfolgten Aufhebung - des Artikels 1II1 erübrigt es ih, auf die einzelnen Argumente von Lord Kimberley, welche noch nach einer oder der anderen Seite einer Berichtigung bedürfen würden, näher einzugehen.

Eure Excellenz ersuche ih ergebenst, dixien Erlaß Lord Kimberley vorzulesen und Seiner Herrlichkeit auf einen in dieser Beziehung zu erkennen gegebenen Wunsch eine Abschrift zurüc{zulassen.

gez. Rotenhan.

Seiner Excellenz dem Kaiserlichen Botschafter Herrn Grafen von Haßfeldt, London.

2 Val Nr 16

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregeln.

Spanien.

Durch Königlihe Verordnung vom 13. d. M. if gegen Her- künfte vom Hangö-Udd (Finland) und Umgebung in einer Sriferanag von 165 qm Quarantäne angeordnet worden.

Die „Gaceta de Madrid" veröffentlicht eine Verordnung, wonach Herkünfte von Danzig und Umgegend in einer Entfernung von 165 km einer Quarantäne unterliegen.

Cholera.

Danzig, 17. Juli. Laut Meldung des Staatskommissars if in Schillno gestern ein Flößer unter holeraverdähtigen Er- scheinungen gestorben. Im Stadtbezirk Danzig sind, wie der Polizei- Direktor meldet, seit gestern Veränderungen nit eingetreten.

Die heißere Temperatur der Luft, die während der S ‘vom 1. bis 7. Juli in Berlin vorherrschte, übte keinen günstigen Einfluß auf den Gesundheitsstand aus und veranlaßte au eine höhere Sterb- lichkeit (von je 1000 Einwohnern starben, aufs Jahr berehnet, 20,2). Insbesondere kamen akute Darmkrankheiten in anfehnlih ge- steigerter Zahl zum Vorschein und führten au in 131 Fällen (degèn 89 der Vorwoche) zum Tode. Jn der überwiegenden Mehrza Tae Fälle wurden von diesen Krankheitsformen jedoch nur Kinder im Alter von noch niht 2 Jahren betroffen. Die Betheiligung des Säuglings- alters an der Sterblichkeit war eine größere als in der Borwote: von je 10000 Lebenden starben, aufs Jahr berechnet, 90 Säug- linge. Von den JInfektionskrankheiten blieben Erkrankungen an Unterleibstyphus selten; Erkrankungen an Masern und Scharlach wurden etwas mehr zur Anzeige . gebraht, und zwar zeigten ih Masern im Stralauer Viertel und in Moabit am zählreihsten. Erkrankungen an Diphtherie haben abgenommen und gelangten nur aus der Rosenthaler Vorstadt in nennenswerther

ahl zur Anzeige. Erkrankungen an Kindbettfieber wurden 3 bekaunt. Nosenartige Entzündungen des Zellgewebes der Haut kamen ¡emer f ärztlichen Sa es ngen an Keuchhusten es en

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eltener, au blieb der auf meist ein milder. Rheumati s chwerden aller Art zeigten in ihrem Vorkommen keine wesentliche

eränderung. Akute Entzündungen der Athmungsorgane kamen weniger zur ärztlihen Behandlung, Grkrankungen und Sterbefälle an Grippe wurden nicht gemeldet.

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