1894 / 170 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

“weder bosttarmte Zeit oder aiee efischane bestimmter Kündi- gun

auf gewährt. i uch für die leßteren kann die Kündigung beiderseits oder auch «Sud auf bestimmte Zeit ausgeshlossen- werden (vergl. indessen Die sonstigen allgemeinen Normen für Gewährung kündbarer hypethclarisGer Darlehen wird der Aufsichtsrath festseßen.

22. Die unkündbaren hypothekarishen Darlehen und diejenigen kündbaren hypothekarishen Darlehen, für well ie Bank den Aus\chluß der Kündigung für eine bestimmte

eit vereinbart hat, werden in = enden L [len ausnahmsweise

eitens der Bank kündbar, soweit die}elbe nit in dem betreffenden Darlehensantrag günstigere Bestimmungen ausdrücklih zugestanden hat : a. wenn die vom Schuldner - vertzagsmäßig zu leistenden

Ba tangen ‘und Kosten niht innerhalb zwei Monaten nach dem

älligkeitstermin an die Bank abgeführt worden find;

. wenn der verpfändete Grundbesiß oder ein Theil desselben ur Sequestration oder Subhastation gebracht odér auch nur ein des- allsiges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypotheken von dem Eigenthümer des Pfand- arunbstüdcks bestritten wird;

j c. wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder die Zahlungen einstellt ; i : l d. wenn dur irgend welche Ursache der Werth des hypothekari- {hen Untervfands im Vergleich. gegen den ;bei Gewährung des Dar- lehens geshäßten Werth fo gesunken ist, daß der niht amortisierte bezw. zurücbezahlte Theil des Darlehens nicht mehr genügend ge chert ps ey Verminderung des Werths der verpfändeten Grund tüde, insofern derselben . kein unwirthscchaftlihes Verfahren des Be- sißers zu Grunde Bel ingleihen solche S en, deren Unschädlichkeit nah Maßgabe der bestehenden geseßlihen BDe- stimmungen von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Bank zur Kündigung des gegebenen Darlehens nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjekts niht mehr feine statutenmäßige Deckung findet, zur A des esammten Darlehens aber nur dann, wenn der fen bleibende etrag desselben niht den geringsten Saß einer zulässigen Darlehens- bewilligung erreicht ; E x

e. wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt und niht wegen Regulierung der Hypothek ein Abkommen mit der Bank getroffen wird; ;

f. wenn der Schuldner verpfändete Gegenstände niht nach den vom Aufsihtsrath festgeseßten Normen oder ' nah den speziellen Be- stimmungen des Darlehensvertrags fige Feuersgefahr versichert, wenn er die Boer vai ablaufen läßt oder durch Handlungen bezw. G ungen den unveränderten Fortbestand ‘der Versicherung ge- ährdet.

Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht werden, fo muß in den Fällen unter d und e eine dréimonatliche Kündigung vorhergehen. : / :

& 23. Bei kündbaren Darlehen wird das ausgeliehene Kapital sofort einforderbar, soweit niht seitens der Bank in dem betreffenden Darlehensantrage günstigere Bestimmungen ausdrückli zugestanden find:

a. wenn die Zinsen niht spätestens vierzehn Tage nah Verfall entrihtet werden ; i

b. wenn der Schuldner es ai thi hat, von einer Ver- äußerung verpfändeter Immobilien der Bank innerhalb der nächsten vierzehn Tage Anzeige zu machen; - /

c. wenn der Schuldner verpfändete Gegenstände niht nah den vom Aufsichtsrathe Lern Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Darlehensvertrags gegen Feuersgefahr versichert,

andlungen ersiherung

wenn er die U uns, ablaufen läßt oder dur bezw. Unterlafsungen den unveränderten Fortbestand der gefährdet.

Titel IV. Ausgabe von Hypotheken -Pfandbriefen.

24. Die Gesellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehenden, emäß § 3 Ziffer 1 und 2 erworbenen hypothekarishen oder Grund- chuldforderungen, insoweit sie den Vorschriften des § 11 entsprechen,

innerhalb der in § 4 angegebenen Grenzen verzinslihe Hypotheken- . Pfandbriefe aus. :

Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefemuß in Höhe des Nennwerths jederzeit durh Hypotheken oder Grund- schulden von mindestens gleiher Höhe und gleichem Zinsertrag ge- deckt sein, und zwar mindestens zur Hälfte dur unkündbare (Amor- tisations-) Forderungen. Bei vorzeitiger Rückzablung unkündbarer Forderungen dürfen an Stelle derselben bis zum Ablaufe der plan- mäßigen Tilgungsperiode kündbare Hypotheken und Grundschulden, oder solhe mit festen Rückzahlungsterminen zur Deckung benußt werden.

Die Ausgabe von Hypotheken-Pfandbriefen, deren Cinlösungs- werth den Nennwerth übersteigt (Zuschlagshypotheken-Pfandbriefen), ist nicht gestattet. / :

Die Hypotheken-Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Bank entweder jederzeit, oder erst nah voraus- bestimmter, zehn Jahre keinesfalls übersteigender Frist kündbar, oder durch planmäßige, auf dem Wege der Verloosung oder des NRückkaufs zu bestimmende Tiloung rückzahlbar. Auch in leßterem Fall ist die Bank ¡ngliens nach Ablauf von zehn Jahren nah Ausgabe der Hypotheken-Pfandbriefe zu einer früheren Kündigung und Rück@zahlung berehtigt. Diese Bedingungen sind im Hypotheken- Pfandbrief zum Ausdruck zu bringen. Auf das Necht der Kündigung innerhalb der obengenannten Grenze darf die Bank nur insoweit ver- zihten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden Hypotheken und Grundshuldforderungen ausgeschlossen ist.

§ 25. Die Hypotheken-Pfandbriefe werden nah dem Schema E eer, i

enselben werden D pons nach Schema F für je zehn Jahre und Talons nah Schema (F beigegeben.

S 26. Die Hypotheken-Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und werden mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsißenden des Auf- ihtsraths oder dessen Stellvertreters und mit rechtsgültiger Unter- chrift des Vorstandes versehen.

Stücke unter 100 #4 werden nicht ausgegeben.

Den Hypotheken-Pfandbriefen können Ueberseßzungen in fremden Sprachen beigefügt werden.

Auf jedem Hypotheken-Pfandbrief if bei der Emission seitens des Justiziars der Bank oder eines andern vom Aufsichtsrath hiermit zu betrauenden Beamten gu bescheinigen, daß die vorschriftsmäßige Sicherheit nah den Bestimmungen des Statuts vorhanden ist.

8 27. Kein Sutolkete-Ptanbbrief darf aue gegeben werden, der niht zuvor durch der Bank zustehende hypothe schreibungen oder Grundschuldbriefe gedeckt ist.

Wird eine als Unterlage dienende hypothekarishe Schuldverschreibung oder ein Grundschuldbrief durch Amortisation, Nückzahlung oder in anderer Weise ganz oder theilweise getilgt, so muß dieselbe bezw. der- felbe durch Hypotheken oder Grundschuldforderungen erseßt werden, oder es muß mindestens eine gleich große Summe von Hypotheken- Pfandbriefen aus? dem Verkehr gezogen werden.

. Die pünktlihe Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypotheken-Pfandbriefe wird gewährleistet durch die Ansprüche der Bank aus den hypothekarish gesicherten Schuldverschreibungen oder Grundschuldbriefen, von welhen immer ein der Summe der aus- egebenen e Mahr iese mindestens gleiher Betrag bei der Hank vorhanden fein muß, sowie überhaupt durch die unbedingte

ftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen einschließlich der eservefonds. : __& 29. Soweit die Einlösung der Hypotheken-Pfandbriefe mittels Ausloofung erfolgt, geschieht dieselbe in Gegenwart des n been des Aufsichtsraths oder seines Stellvertreters, eines weiteren Aufsichts- rathsmitgliedes, eines Mitgliedes des Vorstandes und eines den Akt protokollierenden Notars. / ; Die gezogenen Nummern werden dreimal in den Gesellschafts-

blättern bekannt gemacht.

arishe Schuldver-

Zwischen der ersien Befanntmachun und dem Rüahlungstermin von C K Onaten s L muh t Vei Cintritt des“ RüSäblungbternilss hört bie Ver-

insung auf. : pa ga gut Die Rückzahlung der gezogenen Hypotheken-Pfandbriefe, os die Honorierung der fälligen Kupons ank und bei den von derselbe? bekannt zu machenden Zahlstellen.

§ 31. Die eingelösten Hypotheken-Pfandkriefe werden in Gegen- wart eines Mitglieds des Aufsichtsraths von dem Vorstand vernichtet. Veber die geschehene Vernichtung wird ein notarielles Protokoll auf- enommen. 5 32. Die Zinsscheine .der Hypotheken-Pfandbriefe verjähren zu Gunsten der Bank binnen fünf Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Jahres, in welhem sie fällig geworden sind.

Die Amortisation abhanden gekommener Hypotheken-Pfandbriefe erfolgt entsprehend den im § 10 für abhanden gekommene Aktien

getroffenen Bestimmungen. t

Titel V. Organisativn der Gesellschaft.

§ 33. Die Organe der Gesellschaft sind: A. die Generalversammlung, B. . der Aufsichtsrath, C. der Vorstand.

A. Die Generalversammlung. S 34. Die Generalversammlungen finden am Siße der Bank statt. ie ordentlihe Generalversammlung findet alljährlih, spätestens im Monat Juni statt; ‘sie wird durch den Vorstand, außerordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand oder den Aufsichts- rath zusammenberufen, so oft es das Interesse der Bank erheischt.

Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unter- zeihneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Be- rufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlängen.:

8 35. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Be- zeihnung der Tagesordnung mittels Bekanntmahung in den Gesell- \haftsblättern, mindestens 21 Tage vor dem für die betreffende Ver- sammlung anberaumten Termine. E :

§ 36. Jede Aktie gewährt eine Stimme, einerlei ob sie einer Serie angehört, deren, Aktien vollgezahlt sind, oder einer folchen, auf deren Aktien nur Theilzahlungen eingefordert ge: Aktionäre, welhe ihr Stimmreht ausüben woklen, müßen wenigstens fünf Loge vor dem für die betreffende Generalversamm- lung anberaumten Tage ihre Aktien beziehungsweise Interims- heine oder die Depotscheine der Reichsbank bei der Bank oder den in der Einladung zur Generalversammlung bekannt gemachten Stellen hinterlegen. i

Auf Grund von Interimsscheinen kann indessen nur derjenige Aktionär sein Stimmrecht geltend machen, welher durch Eintrag in das Aktienbuch als Inhaber legitimiert ist (vergl. auch § 9). :

Mit der Quittung über die hinterlegten Aktien bezw. Interims- cheine wird dem Aktionär eine Legitimationskarte ertheilt,* die zugleich die Zahl der Stimmen enthält, zu welcher er berechtigt ist. |

37. Juristishe Personen, Gesellschaften und Handlungshäuser können durch ihre Vertreter, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder, Chefrauen A ihre bevollmächtigten Chemänner vertreten werden. In allen übrigen Fällen is die Vertretung von Aktionären nur durch stimmberechtigte, mit Vollmacht versehene Aktionäre gestattet.

38. Zum regelmäßigen Geschäftskreise der ordentlihen General- versammlung gehört insbefondere:

a. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Auf- sihtsraths, | u die Genehmigung der Bilanz und die Entlastung des Vor-

ands,

c. die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns,

d. die Wahl von Auliictürathömitaliedern,

o. die Verhandlung über etwaige anderweitige Gegenstände.

S 39, In der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsraths, und im Falle der Behinderung dessen Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrath zu bezeihuendes Mitglied den Vorsigß.

Der Vorsitßende ernennt zwei Stimmzähler, leitet die Ver- handlungen und bestimmt den Modus der Abstimmung.

S 40. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme derjenigen über die in den §8 215, 215a und 248 des Deutschen Handel8geseßbuhs und in § 63 des Statuts bezeichneten Fälle, werden mit absoluter Mehrheit der SgegOenen Stimmen gefaßt.

ahlen erfordern gleihfalls absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgange nicht erzielt, so findet die engere Wahl zwischen den Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und es wird in diesem Falle die doppelte Zahl der zu Wählenden in die engere Wahl gebraht. Bei S IOEABAVLE entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende 008,

8 41. Das Protokoll in der Generalversammlung wird durch einen Notar geführt. Dasfelbe muß die Ergebnisse der Verhand- lungen enthalten und wird von dem Vorsitzenden und den beiden Stimmzählern unterzeichnet.

Dem Protokoll ist ein Verzeichniß der zur Versammlung erschie- nenen stimmberechtigten Aktionäre beizufügen.

B. Der Aufsichchtsrath.

8 42. Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens zehn und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Jhre Wahl erfolgt auf vier Jahre, von General- versammlung zu Generalverfammlung gerechnet, jedoch \o, daß in n Rd möglichst eine gleihe Anzahl von Mitgliedern aus-

cidet.

Bis die Reihe im Austritt sh nach dem Dienstalter gebildet hat, entscheidet darüber das von dem Vorsißenden zu ziehende Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Wenn ein O vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, so erfolgt die Neuwahl nur für den Nest der Wahlperiode auf Antrag des Aufsichtsraths in der

nächsten ordentlihen Generalversammlung.

Eine außerordentliche Generalversammlung ift zur Ergänzung des Auffichtsraths zu berufen, wenn die Zahl seiner Mitglieder auf weniger als fieben gesunken ist, oder wenn der Aufsichtsrath eine Er- gänzung für erforderli hält.

§ 43. Der Auffichtsrath wählt alljährlich nah der ordentlichen Generalversammlung aus der Zahl seiner Mitglieder einen Vorsißen- den und einen Stellvertreter.

Wahlfähig find nur Mitglieder, die in Köln ihr Domizil haben.

Ueber die Wahl wird ein notarielles Prctokoll aufgenommen.

Der Aufsichtsrath kann einzelnen oder mehreren Mitgliedern zusammen vorübergehend oder dauernd bestimmte Funktionen über- tragen.

8 44. Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder, im Falle dessen Behinderung, des Stellvertreters, so oft es die Geschäfte erheischen, in der Regel aber monatlich einmal am Sitz der Bank.

Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 45. Der Aufsichtsrath ist beshlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder einschließlich des Vorsißenden oder ee Stellvertreters anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit" entscheidet die Stimme des Vorsißenden. Für Wahlen gilt die in § 40 getroffene Anordnung. ,

46. Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Be- fugni A Aufsichtsraths gehören in den Geschäftsbereih desselben namentli):

a. die Wahl von Vorstandsmitgliedern,

b. die Genehmigung der Bestellung von Prokuristen auf Vor- {lag des Vorstandes,

c. die Genehmigung des von der Direktion für jedes Jahr vor- zulegenden Gehaltsetats, ;

d. die Bestimmung über Errichtung von Zweigniederlafsungen und Vertretungen,

Darlehen olgt bei der Kasse der_

o. die Zweigniederla ungen und Vertretungen, :

. die Festseßung der Normen für die Ertheilung hypothekarischer . die Bestimmung der Ausgabe, Verzinsung und Amortina von Bupotheken-Pfandbriefen, i / tion

h. die Genehmigung von Darlehen an Provinzen, Kreise, Be, zirksverbände, Gezneinden, andere öffentlihe Korporationen und öffent, lihe Genossenschaften aller Art,

i. die Festseßung allgemeiner Normen für die Verwendung deg Gesellshaftsfonds und für den Geldverkehr,

k. die Prüfung der Jahresrehnung, der Bilanzen, der Vor, schläge über die Gewinnvertheilung und die Berichterstattung über die ausgeführte Prüfung an die ordentlihe Generalversammlung,

1. die Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes,

m. die Revision der Bücher, der Kasse der Effekten, der Schuld- verschreibungen und des Wechfelportefeuilles. Ueber die Revision, zu der mindestens ein Mitglied des Vorstandes zuzuziehen is, wird ein O cufgenommen, welches dem Aufsichtsrath in dessen nächster

ißung vorgelegt werden muß.

§ 47. Die Mitglieder des Aufsichtsraths beziehen kein Gehalt, be: kommen aber alle Auslagen erseßt und erhalten eine Tantième von 109/6 desjenigen Betrages, um welchen der Reingewinn nah Dotie, rung des geseßlihen Reservefonds 4 9/9 des eingezahlten Aktienkapitals

übersteigt. C. Der Vorstand.

§ 48. Der Vorstand besteht nah Bestimmung des Aufsichts raths aus * zwei oder mehreren Direktoren oder stellvertretenden ergrei welche vom Aufsichtsrath zu notariellem Protokoll gewählt werden.

49, Jedes Vorstandsmitglied muß Aktien - der Bank im

Nominalbetrage von mindestens 30 000 4 für die Dauer der Dienst- zeit bei der Bank hinterlegen. Die Rückgabe der deponierten Aktien erfolgt bei Beendigung des Dienstvertrags nah s\tattgehabter Ent- lastung durch die Generalversammlung. __§ 90. ck Die Direktoren und stellvertretenden Direktoren beziehen ein festes Gehalt und eine vom Aufsichtsrath zu bestimmende Tan- tième. Leßtere darf jedoch für alle Direktionsmitglieder zusammen niht mehr als 123% desjenigen Betrages, um welchen der Rein- gewinn nah Dotierung des geseßlichen Reservefonds 4 0/9 des einge- zahlten Aktienkapitals übersteigt, ausmachen.

S 51. Der Vorstand vertritt die Bank Dritten gegenüber. Die Direktoren, stellvertretenden Direktoren und Prokuristen legitimieren sich durch ein Attest des Negisterrihters. Zur Zeichnung der Firma ist die Unterschrift zweier Direktoren oder eines Direktors und eines stellvertretenden Direktors oder Prokuristen oder zweier fonst zur Zeichnung ermähtigter (stellvertretenden Direktoren oder Prokuristen) erforderlich.

8 52. Die Anstellung und Entlassung des Geschäftspersonals crfolgt durch den Vorstand; os ist die Genehmigung des Auf- ihtsraths einzuholen, wenn ein ÖDienstvertrag auf länger als drei

ahre ges{lossen werden oder das jährlihe Gehalt 2000 4 über- steigen sollte.

8 53. Die Vorstandsmitglieder haben die vom Aufsichtsrath erlassene Dienstinstruktion gewissenhaft zu befolgen, sind gehalten, ibre ganze Thätigkeit dem Geschäfte zu widmen und dürfen in den Auf- fichtsrath anderer Gesellshaften nur mit Genehmigung des Aufsichts- raths der Bank eintreten.

Titel VI. Bilanz und Gewinn-Vertheilung.

8 54. Das Geschäftsjahr {ließt mit dem 31. Dezember jedes Jahres ab. Auf diefen Tag wird die Bilanz gezogen.

8 55. Der Uebershuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn.

Für die Ermittelung des Reingewinns find die geseßlichen Be- stimmungen und die nachstehenden Vorschriften maßgebend.

8 56. Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, fowie der die Vermögensverhältnisse der Bank entwickelnde Geschäftsbericht find vom Vorstand spätestens bis zum 31. März ‘dem Aufsichtsrath zur Prüfung vorzulegen.

S 57. In der Gewinn- und VerlustreGnung is in getrennten Positionen der Betrag der C Hypotheken- und Grund- \{uldzinsen, der Verwaltungskostenbeiträge und der etwaigen sonstigen Leistungen der Schuldner (Provifionen 2c.), soweit fie niht Kapitals- abtrag sind, aufzuführen, ebenso die Höhe der von der Bank gezahlten Hypotheken-Pfandbriefzinsen.

In der Bilanz sind in gesonderten Positionen anzugeben:

A. unter den Aktiven:

a. der Betrag der zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe be- stimmten hypothekarishen und Grundschuldforderungen,

b. die Höbe der rüdckständigen Jahresleistungen der Schuldner,

c. die der Bank gehörigen Grundstücke nach threr Gesammtzahl und unter Ansaß des nah den Vorschriften des Handelsgesezbuhs (S8 31, 185 a, 239 Þ) zu berechnenden Werths;

i B. unter den Passiven :

die ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe nach ihrem Nenntoerthe. ___§ 58. Vas gesammte, im Berichts]jahre bei Begebung von Hypotheken-Pfandbriefen entstandene Disagio und die dur diese Be- gebung erwachsenden Unkosten sind zu Lasten des Berichtsjahres zu verrechnen.

Wenn im Falle der Hinausrückung der Amortisation die Tilgungs- beiträge vorübergehend zu Gunsten der Bank verrechnet worden, dürfen diese Forderungen in der Bilanz nur als besondere Aktivposten eingestellt werden. :

Dasselbe gilt von sonstigen, von den Darlehensnehmern beson- ders übernommenen Nebenleistungen (für die Herstellung, Abstempe- lung und Begebung der Hypotheken-Pfandbriefe, Provision u. \. w.); diese Beträge dürfen den Schuldnern höchstens auf 10 Jahre gestundet

werden. | Aus der Bilanz oder dem Geschäftsberiht muß hervor-

S 59, gehen :

1) der Gesammtbetrag der der Bank zustehenden ländlichen und städtishen Hypotheken bezo. Grundschulden ;

2) der Gesammtbetrag der Amortisations- sowie der ohne Amor- tisation gewährten Darlehen ;

3) die Zahl der bestehenden Darlehen ;

4) die Zahl der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen (getrennt nach ländlihen und städtischen), an denen die Bank im Berichtsjahre betheiligt war;

5) die Zahl der Grundstücke, die die Bank im Berichtsjahre hat übernehmen müssen, sowie die Verluste oder Gewinne, die beim Wieder- verkauf von erffandenen Grundstücken eingetreten \ind;

6) die einzelnen Buchwerthe der von der Bank erstandenen und noch nit wieder verkauften Grundstüde ; : ä

7) die von den der Bank zu entrihtenden Jahresleistungen vor- handenen Rückstände, getrennt nah den Jahren der Fälligkeit;

8) die im Betriebsjahre im Wege der regelmäßigen Amortisation, sowie die aus anderen Gründen erfolgten Rückzahlungen.

& 60. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind ohne Teras in den in § 6 genannten öffentlihen Blättern bekannt zu machen.

Bon dem Geschäftsberiht nebst Bilanz und Gewinn- und Verlust- rechnung ist jedem Inhaber eines Tap orheten-Pfanderieis, welcher dies unter Borlegung des Stückes oder Talons bis zum Schlusse desjenigen Geschäftsjahres, für welhes der Bericht gegeben wird, und später, [0- lange der Vorrath reiht, verlangt, ein Drudtexemplar gegen Zahlung von 50 4 und Erstattung der Portokosten zu yerabfolgen.

& 61. Von dem aus der Bilanz \sich ergebenden Neingewinne werden zunächst alljährlich 5 9% zur Bildung eines Reservefonds ab-

eseut, bis derselbe 10% des Aktienkapitals erreiht hat. Der Rest teht nah Deckung der \tatut- und vyertragsmäßigen Tantièmen zur Verfügung der Generalversammlung, h

An den Dividenden nehmen die Aktien der llm Serien

pro rata bes auf dieselben eingezahlten Kapitales theil.

ungen des Geschäftsreglements für den Vorstand, die ts

Die Generalversammlung kann au beschließen, daß der ver- bleibende Ueberschuß. ganz oder theilweise zur Bilan 04 Syezial- reservefonds oder zu Rückstellungen in irgend einer andéren Form Ver-

wendung finde. 43

2. Die Auszahlung der Dividende erfolgt -\pätestens am 1. Juli jedes Jahres hegen Einlieferung des Dividendenscheines bei der Gesellschaftskasse oder von dem Vorstande bekannt gemachten

igt Titel VII.

Auflösung und Liquidation.

63, Abgesehen von den Fällen, in welchen \sich die Gesellschaft nah T elellidben Bestimmungen auflösen muß, kann dieselbe au vor Ablauf ihrer Dauer ihre Auflösung, und zwar au dur Ver- einigung mit einer anderen Gesellschaft beschließen.

Eine zu diesem Zwette berufene erste Generalversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Aktien

vertreten sind. °

Ist die erste zur Fassun des Auflöfungsbeschlusses berufene Generalversammlung nit p lußfähig, so wird innerhalb \echs Wochen eine zweite Generalversammlung berufen, welhe ohne Rüt-

cht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig is. In edem Falle kann die Auflôöfung nur mit einer Mehrheit von drei Piertheilen des in der betreffenden Generalversammlung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden.

Nach der Auflösung dürfen neue Geschäfte niht mehr abgeschlossen werden, es erfolgt vielmehr die Liquidation dur den Vorstand unter Aufsicht des Aufsichtsraths. :

Nach beendeter Liquidation geschieht die Legung der Schlußrech- nung, die Ertheilung der Decharge an die Liquidatoren und die Ver- theilung des nah Deckung sämmtliher Schulden verbleibenden Ueber- shusses an die Aktionäre.

Beträge, die binnen sechs8 Monaten, gerechnet vom Tage der öffentlihen Bekanntmachung, niht abgehoben werden, sind auf Kosten

der Säumigen bei den für die aufæœlöfte Bank zuständigen Hinter-

legungsstellen zu deponieren. j Titel VIIL. Staatsaufsicht.

8 64. Die Aufsichtsbehörde ift ZOnas zur Wahrnehmung des Aufsichtsrehts für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. j

Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellshaftsorgane, einschließ- lih der Generalversammlung, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellshaft Einsicht zu nehmen.

Vebergangsbestimmungen.

Das erste Geschäftsjahr endigt mit dem 31. Dezember des auf die Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister folgenden Jahres. Falls bei der notariellen Vollziehung des Gesell- N inneren sämmtliche Aktionäre anwesend bezw. vertreten sind, o fonstituieren sich dieselben nah Thätigung des Aktes ohne weitere Förmlichkeiten als Generalversammlung, um insbesondere die Wahl des ersten Aufsichtêraths vorzunehmen. Derselbe versieht sein Amt bis zum Ende des ersten Geschäftsjahres, und zwar R

Bor Ablauf des ersten Geschäftsjahres hat behufs Neuwahl des Aufsichtsraths eine außerordentlihe Generalversammlung stattzufinden ;

in der folgenden ordentlihen Generalversammlung beginnt alsdann der im § 42 gedachte, durh das Loos festzuseßende Turnus.

Sollten bei der Eintragung des Gesellshaftsvertrags in das andelsregister redaktionelle Aenderungen des Statuts verlangt werden, o ist der erste Aufsichtsrath berehtigt, namens der Aktionäre in die- elben zu willigen.

Schema A. Rheinisch - Westfälishe Boden-Kredit-Bank in

He Serie. über Tausend Mark.

Der Inhaber dieser Aktie hat für den obigen darauf eingezahlten Betrag nach O abe des Statuts Antheil an dem Vermögen der Rheinish-Westfä ben Boden-Kredit-Bank mit allen \tatutmäßigen Rechten und Pflichten.

Köln.

Der Vorstand. (Unterschrift

(Unterschrift des zweier Mitglieder.)

(1. 8.) Vorfißenden oder seines Stellvertreters in Faksimile.) Eingetragen im Aktienbuch Fol. . / Der Kontrolbeamte.

(Unterschrift.)

Schema B. , Rheinisch - Westfälishe Boden - Kredit -Bank in Köln-

L Dividendenschein zur Aktie Serie . . zahlbar spätestens am 1. Juli 1...

Inhaber dieses Scheins empfängt gegen dessen Einlieferung bei der Gesellschaftskasse oder den bekannt zu machenden Stellen die auf vorbezeichnete Aktie für das Geschäftsjahr 1... entfallende Dividende.

Köln, Der Auffichtsrath. Der Vorstand. (Unterschrift zweier

- (Unterschrift des (L. S.) Vorsitzenden oder seines Mitalieder in Faksimile.) Stellvertreters in Faksimile.)

Eingetragen Fol. .

Der Kontrolbeamte. (Unterschrift.) h: 6 (Auf der Nükseite.)

Eine Amortisation von Dividendenscheinen findet nicht statt. Die- selben sind, wenn sie nit innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigeu Jahres gerechnet, in welhem sie fällig geworden sind, er- hoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden verfallen der Bank. Cfr. § 10 des Statuts.

Schema C. : Rheinisch - Westfälishe Boden-Kredit-Bank

Talon zur Aktie Serie. « Nr. Der Inhaber dieses Talons erhält gegen dessen Nückgabe nah

in Köln.

‘] näherer Bekanntmachung neue Dividendenscheine nebst Talon zur Er-

hebung weiterer Dividendenscheine. Köln, 10 Der Aufsichtsrath. (Unterschrift des Vorsitzenden oder e Stellvertreters in Faksimile.) Eingetr. Fol. .

Der Vorstand. (Unterschrift zweier

(T5 S) Mitglieder in Faksimile.)

P R

i nterschrift.

(Auf der Rükseite.)

__ Talons werden nit amortisiert, wobl aber is der Vorstand

befugt, dem Inhaber der Aktie, welher den Verlust des Talons

behauptet, die neue Serie von Dividendenscheinen auszuhändigen,

wenn nicht im Laufe eines Jahres, gerechnet von dem Tage, an welchem

die Ausgabe der neuen Serie ihren Anfang genommen hat, von einem

N Ansprüche auf dieselben geltend gemacht sind. Cfr. § 10 des atuts,

Swèma D: Nheinisch - Westfälishe Boden - Kredit -Bank in Köln.

Talon zu den angehefteten Interimssheinen über Einzahlungen auf die Aktien: Ser. A N-

e 50

G

D

be M A R d

Die Zahlung von Dividenden, welhe auf vorbezeichnete fünf

Aktien entfallen, insoweit diese niht vollgezahlt und gegen den be- treffenden Interimss\chein eingetausht worden find, geschieht gegen Ab- N dieses Talons.

Der Aufsichtsrath. (Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Faksimile.) Eingetragen Fol. . ….

Der Vorstand: (Unterschrift ¡weier Mitglieder.)

(E. 8.)

Der Kontrolbeamte. ; (Unterschrift.) : (Auf der Rückseite.) Dieser Talon darf nicht abgetrennt werden. . . « zU gegenwärtigem Talon gehörige . . . Interims\cein . ._._. hierdurch an

. Über-

(Wiederholung.)

Nheinish - Weftfälishe Boden-Kredit-Bank in Köln. - Interimsschein us E En S cie E s i A auf die vor n ie eine Einzahlung v 259% mit zweihundertfünfzig Mark get und alle damit ver- bundenen statutmäßigen Rechte und ihten übernommen. Ueber WEBeE, I wird R quittiert.

Der Vorstand. (Unterschrift zweier Mitglieder.) i

s

n Der Aufsichtsrath. (Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Faksimile.) Eingetragen Fol. .

(L. S.)

F uxteriris) n rift. (Wiederholung.)

Schema E. : Rheinisch - Westfälisße Boden- Kredit-Bank in Köln.

Hypotheken-Pfandbr Serie S Litt

M

Die Rheinish-Westfälishe Boden-Kredit-Bank in Köln s{huldet dem Inhaber dieses Hypotheken-Pfandbriefs unter der im § 28 des Statuts angegebenen Sicherheit und Haftu 3 . i, verzinslich zu... , vom Hundert für das Jahr.

Dieser Hvpotheken-Pfandbrief ist seitens des Inhabers unkündbar und wird durch die Rheinish-Westfälishe Boden-Kredit-Bank nah Magen der umstehenden Bedingungen eingelöst.

ôln, 189 ¿ . Der Vufsichtsrath. C des Vorsitzenden oder feines Stellvertreters in Faksimile.) __ Daß für den vorstehenden Hypotheken-Pfandbrief die vorschrifts- mäßige Sicherheit nah den Bestimmungen des Statuts vorhanden ift, bescheinigt L

(Der beauftragte Beamte.) . (Unterschrift.) Eingetragen im Negister Fol

ief

DerBorstand. (Unterschriften.)

Der Kontrolbeamte. (Unterschrift.) (Auf der Rüdfseite.) Abdruck der Amortisations- und Rücktzahlungsbedingungen.

Schema F. Nheinisch- Westfälise Boden-Kredit-Bank in Köln.

(Lfd. Nr.)

Im Serie Zahlbar mik... an der Gesellshaftskafse oder den bekannt zu machenden Stellen für die Zeit vom . . . bis

Köln, Rheinisch-Westfälishe Boden-Kredit-Bank. | (Unterfchriften des Vorstandes in Faffimile.) Eingetragen Fol

(fd. Nr.) Zinskupon . . prozentigen Piecen Denn Li g

Der Kontrolbeamte. (Unterfchrift.) : (Auf der Rückseite.) Die Zinsscheine verjähren zu Gunsten der Bank binnen fünf Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Jahres, in welchem fie fällig geworden find.

Schema G. Rheinisch -Westfälishe Boden-Kredit-Bank

E Talon zu dem Hypotheken-Pfandbriefe Serie . . . Litt. .…. Nr... Der Inhaber empfängt gegen diesen Talon nah näherer Bekannt- machung Zinskupons für fernere zehn Jahre zu obigem Hypotheken- Pfandbriefe.

in Köln.

Rheinisch-Westfälishe Boden-Kredit-Bank. i (Unterschriften des Vorstandes in Faksimile.) Eingetragen Fol Der Kontrolbeamte. (Unterschrift)

. Untersuhungs-Sachen. . Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall: und Invaliditäts- 2c. Versicherung. i: Bertouta Verpachtungen, Verdingungen 2c. . Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Kommandit-Gefellschaften auf Aktien u. Aktien-Geselsh.

6. 7. Erwerbs- und Wirthschafts-Genoffenschaften. c én éV U c ée | 8. Niederlaffung 2c. von Rechtsanwälten. +4 9. Bank-Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs-Sachen.

9 Uhr,

nung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung auf den 10, Oktober 1894, Vormittags vor das Königlihe Schöffengericht zu

widerspriht, dem Gerichte

ider t : laubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des gering)ten | Nach heute erlafsenem, seinem ganzen Inhalte nah Gebots nit berüdckfihtigt werden und bei Verthei- fel

[26109]

durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem

[25733]

Steckbrief.

Gegen den Kellner John Allemond, geboren am 9. Juni 1869 in Sennion, West-Afrika, welcher flüchtig ist und sih verborgen hält, soll eine dur Urtheil des Königlichen Amtsgerichts T zu Berlin vom 13, Juli 1894 erkannte Gefängnißstrafe von einer Woche vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichts- gefängniß abzuliefern.

Berlin, den 12. Juli 1894.

Königliches Amtsgeriht T. Abtheilung 136.

[26072]

Kgl. Landgericht Ulm, Strafkammer UAxL.

Aufforderung.

In der Strafsache gegen den am 17. Mai 1861 in Adelberg, O.-A. Storndork, geborenen, zuleßt in Göppingen wohnhaft gewesenen Kommissionär Christian Gottlob Wöhrle wegen Urkundenfälshung und Betrug, hat die K. Staatsanwaltschaft be- antragt, die von Wöhrle geleistete Sicherheit in Höhe von 3000 ( der Staatskasse für verfallen zu erklären, da derselbe sich dur die Flucht der Unter- uhung entzogen. Es ergeht nun gemäß § 122 b}. 2 der St.-P.-O. an 2c. Wöhrle die Aufforde- rung, \sih vor der Entscheidung über jenen Antrag binnen der Frist von einem Monat zu erklären.

Den 11. Juli 1894.

(gez.) Bucher. / ur Beglaubigung : Gerichtsschreiberei des K. Landgerichts. Bames, Sekretär.

[26126] Oeffentliche Ladung,

In der Privatklage en des Arbeiters Christoph Ashmoneit, früher zu Falkenwalde, jeßt unbekannten Aufenthalts, Privatklägers, gegen den Chausseegeld- êrheber Dehn zu Falkenwalde, Angeklagten, wegen Wißbandlun , wird der Privatkläger auf Anordnung es Königlichen Amtsgerichts hierselbst na Eröff-

Pölitz geladen.

Wenn Privatkläger weder selbs noch dur einen mit [Gra Vollmacht versehenen Rechtsanwalt erscheint, so gilt die Privatklage als zurückgenommen.

Pölitz, dén 14. Juli 1894.

Graf funder, Gerichts\hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[26092] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Danach foll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 29 Blatt Nr. 1514 auf den Namen des Maschinenbauers Franz Liebherr zu Berlin eingetragene, Mert Freienwalderstraße 17, be- legene Grundstü am 24, September 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Geriht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13 Hof, Eingang C., Erdgeschoß, ¡Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 3590 4 Nußungs- werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle Rg ALNE des Grundbuchblätts etwaige Abs L en und andere das Grundstück betreffende Nachwe jungen, sowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda,

lügel D., Zimmer 42, R werden. Alle Real- erehtigten werden aufgefordert, die nicht von r auf den Ersteher übergehenden Anne eren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Becnelzerungs! vermerks nit dervoraina, insbesondere derartige

orderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden bungen oder Kosten, spätestens im Versteig - termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger

lung des Kaufgeldes gegen die berücksihtigten An- sprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundftücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem L das Kaufgeld in Bezug M den Anspruh an die Stelle des Grundstücks tt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 24. September 1894, Mittags A2 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, ver- kündet werden. Berlin, den 16. Juli 1894. Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 87.

[26105

Nach heute erlassenem, feinem ganzen Inhalte nah durch ag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in den Amtlichen Mecklenburgischen An- zeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangs8- versteigerung der Büdnerei * Nr. 5 in Viez mit Zu- behör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endliher Regu- lierung der Verkaufsbedingungen am 9, Of- tober 1894,

2) zum Ueberbot am 6. November 1894, jedesmal Vormittags Ux Uhr,

3) zur Anmeldung dingliher Rechte an das Grund- füt und an die zur Immobiliarmasse des- selben gehörenden Gegenstände am 9. Of- tober 1894, Vormittags 07 Uhr,

im hiesigen Amts Uge statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 26. Sep- tember an auf der Gerihts\{reiberei und bei dem um Rel bestellten Kaufmann Fiedelmeyer ierselbst, we Fer Kaufliebhabern nah vorgängiger An- meldung die Besichtigung des Grundftücks "ait Zu- behör gestatten wird. L O

Hagenow, den 17. Großherzogl Amtsgericht.

roflam finden zur Pee Iren des dem

üller Behnde gehörigen Erbmühlengehöftes Nr. 12 zu Klabrum mit Zubehör Termine

1) zum Berkaufe nach zuvoriger endlicher Regulierung der Verkaufsbedingungen am Montag, den 8, Oktober 1894, Vormittags 11 Uhr,

2) zum Ueberbot am Montag, den 29. Oktober 1894, Vormittags A1 .

3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund» stück und an die zur Immobiliarmafe desselben gehörenden Gegenftände am Montag, den

___S8§, Oktober 1894, Vormittags 11 Uhr, on E Nr. 6 des biefigen Amtsgerihtägebätus es tatt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 15. Sep=- tember an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Kaufmann Smidt zuz Crivißy, welher Kaufliebhabern nah vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.

Crivitz, den 17. Juli 1894.

Großherzogl. Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht.

[A Nach heute erlassenen, jet gauten Inhalte nah

durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem roflam finden zur Fans igerung des Woßn« auses Nr. 215 zu Büzow mit Zubehör Termine 1) jun Verkaufe nah î i ierung der Verkaufs abend, den 29. mittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am Montag, den 2D. Oktober 1894, Lags ZE Uhr, im D E hiesigen Amtsgerißts- g ¿ Ta MreiDere: und

bei dem zum zu Büyow,