1894 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Aug 1894 18:00:01 GMT) scan diff

vis über die Zeit, die der Gährungsprozeß infolge von itterungseinflüssen über das normale Ma inaus dauern könne, weihen erheblißh von einander ab; fie s{chwanken von + bis 3 Stunden. Dagegen wurde von verschiedenen Seiten ein- Ie, daß jene Wirkung der Witterung ganz aufgehoben oder och auf ein nimum reduziert werden könnte, einerseits dur technische Manipulationen (warmes Gießen, wärmeres Stellen des Din na gusas von Hefe), sowie andererseits on daß man bei der Wahl der Hefe besonders vorsichtig verführe. Bei den _ mündlichen Vernehmungen wurde von einigen Gesellen sogar behauptet, es wäre nit nothwendig, die T S Gährungsprozesses ab- zuwarten; es ließe sich auch ohnedem die Backwaare aufarbeiten. Die Kommission hat nun zwar Zweifel an der Richtigkeit dieser leßteren Aufgabe, da ein Gebäck, welches nicht eine entsprehende Gährung durch- gemacht hat, unschmackhaft und ungesund ist. Auch ist die Kommission der Ansicht, daß die eben erwähnten technischen Manipulationen nur eine begrenzte Aushilfe gewähren, daß z. B. der Zusaß von Hefe über ‘einén gewissen Grad hinaus die Güte des Gebäckes schädige. Anderer- eits ift die Mehrheit der Kommission aber auch überzeugt, da die

ehauptungen der Bädermeister über die Unberehenbarkeit des Back- prozesses übertrieben seien, und daß bei einer vorsihtigen Auswahl der Hefe und bei einer geshickten Einwirkung auf den Gährungs- prozeß der leßtere selbst bei ungünstiger Witterung hinreichend reguliert- werden könne. Ein entscheidender Einwand gegen die Ein- führung einer Marximalarbeitszeit dürfte aus der Eigenart des Back- prozesses um fo weniger O werden können, als nach dem art Zugeständniß der Arbeitgeber Fälle einer Einwirkung der

D N auf die Triebkraft der Hefe zu den Ausnahmen gehören.

Vanex wurde von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, daß auch die Ve-cschiedenheit der Leistungen des Ofens einer Regulierung des Maprotehtes entgegenstände. it Nüksicht hierauf fanden ein- gehende Erörterungen unter den Sachverständigen, Auskunftsperfonen und Kommissionsmitgliedern darüber statt, welhe Art von Oefen die besten wären, ob insbesondere nicht die zumeist benußten Oefen, bei welchen unmittelbar der Backraum mit Holz- feuer erwärmt und in den gleihen Raum nah Entfernung des T Sh die Backwaare eingeshoben wird, im wesentlichen die Schuld an der Verlängerung des Bakprozesses trügen, und demnach von der Einführung der regulierbaren indirekten Kohlenfeuerung eine Beschleunigung des Backprozesses zu erwarten wäre. Die Meinungen der Sachverständigen über die Vorzüge der verschiedenen Ofenfysteme ingen aber weit auseinander, und die An- sicht, daß die alten Holzöfen eben doch auch für das Gelingen einer guten Qualität gewisser Backwaaren große Vorzüge hätten, fand namhafte Vertretung. (Vergl. S. 15 bis 19, 61 bis 66 der Stenogr. Protokolle.) Die Kommission erachtet es niht für er- forderlih, sich über diefe Frage s{chlüssig zu machen, da es, zumol angesichts dieser Meinungsdifferenz unter den Sachverständigen, offenbar nit in Frage kommen könnte, den Bäckern behufs Durch- führung einer kürzeren Arbeitszeit die Abschaffung ihrer Holzöfen auf- zuerlegen. Dagegen glaust die Kommission, dal bei der Bemessung der Arbeitszeit der Verschiedenheit der Defen eine erheblihe Be- deutung nicht beizumessen sei, da bei \orgfältiger Behandlung der Oefen und des Heizmaterials bei jedem brauhbaren Badofen große G wankungen in der Dauer des Bakprozesses vermieden - werden önnen.

Gegen die von den Arbeitgebern aufgestellte Behauptung, daß die Dauer des Backprozesses wegen der darin liegenden tehnischen Schwierigkeiten nothwendig bedeutenden Ae ge gten unter- worfen sei, spriht nah Ansicht der Mehrheit der Kommission noch der Umstand, daß erfahrungsmäßig die Backwaaren jeden Tag zu einer bestimmten Morgenstunde fertig zu sein pflegen. Endlich ist nah dieser Richtung hin auch die Thatsache e, daß bei den [P Seelen Nernehmungen bei weitem die meisten Auskunftspersonen ür Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit bestimmte Stunden angegeben haben. Von den befragten 4108 Betrieben wurde nur für 8 der Anfang, für 44 Betriebe der Schluß der Arbeitszeit als nicht bestimmbar bezeichnet. i: /

Jedenfalls würde nah der Ansicht der Mehrheit der Kommission den Bedürfnissen, welche sich aus der tehnishen Eigenart des Bäerei-

ewerbes bezüglich der Dauer der Arbeitszeit etwa ergeben sollten, bei Viaflibtung einer Maximalarbeitszeit in der Weise vollständig Rech- nung getragen werden können, daß für eine gewisse Anzahl von Tagen Ueberarbeit zugelaffen würde. : Vom wirthschaftlichen Standpunkt aus wurde von den Ar- beitgebern geltend gemaht, daß eine Beschränkung der Arbeitszeit zu einer Erböhung der Produktionskosten führen oder den Arbeitgeber zu einer Einschränkung seiner Produktion zwingen, ihm alfo in jedem Falle eine empfindlihe ökonomische Schädigung zufügen würde. Die Kommission hat diesen Einwand einer wiederholten Prüfung unter- zogen, sie ist indessen in ihrer Mehrheit zu der Ueberzeugung gelangt, daß ihm eine entsheidende Bedeutung niht beizulegen seï. Dabei waren folgende Crwägungen maßgebend : ; : s

Daß die erhöhte Fürsorge für die Arbeiter, auf welche unsere ganze sozialpolitishe Geseßgebung abzielt, niht erreiht werden kann, ohne wenigstens zunähst den Arbeitgebern gewisse Opfer aufzuerlegen, ist eine Thatsache, mit der alle Reformen haben rechnen “müssen, welhe in dem leßten Jahrzehnt auf diesem Gebiet durchgeführt worden sind. Stellt sich demna eine Regelung der Arbeitszeit im Bäergewerbe als eine im Interesse der darin beschäftigten Arbeiter ebotene eEA heraus, so wird von dieser nit {hon lediglih um e8swillen Abstand genommen werden können, weil sie zu einer wirth\chaft- lichen Belastung des Arbeitgebers führen könnte. Wie bei allen sozial- E Manregela, wird allerdings auch hierbei sorgfältig die

othwendigfkeit im Auge behalten werden müssen, die Belastung des Arbeitgebers in solchen Grenzen zu halten, daß die Produktivität des Gewerbes und seine Entwickelung nicht gefährdet werden. Diese Gefahr darf aber im vorliegeuden Falle als ausgeschlossen angesehen werden. Zunächst kann es nicht einmal als erwiesen gelten, daß die Einführung einer Marximalarbeitszeit im Bäckergewerbe überhaupt zu einer nennen8werthen Belastung des Arbeitgebers ren werde. Die Arbeitgeber haben in dieser Beziehung nur angeführt, daß eine Ver- fürzung der Arbcirszeit die Produktionskosten erhöhen oder eine Re- duktion der Produktion bewirken müsse. Indeß, wenn diese Behauptung au auf den ersten Blick eine gewisse Wahrscheinlichkeit für fich baben mag, so zeigt doch eine nähere Prüfung, daß sie auf einer zum mindesten unerwiesenen Vorausseßung beruht. Die Frage, welche Einwirkung im wirths{haftlichen Leben eine Abkürzung der Arbeitszeit auf die Produktion ausübt, läßt fich nit vermittels einer mathematishen Gleihung löfen. Von vornherein ift die Annahme be- rechtigt, daß die Reduktion einer übermäßigen Arbeitêzeit und um eine foi e handelt es fih im Bäckergewerbe die physisWe und geiftige Leistun ae des Durchschnittsarbeiters erhöhen wird, und daraus darf gefolgert werden, daß in allen Gewerben, in denen Kraft und Geshick des Arbeiters einen bestimmenden Einfluß auf die Produktion ausüben, die Kosten der leßteren bei einer Verringerung der Arbeitszeit nit in ciner entsprehenden arithmetishen Progression wachsen werden. Durch die Erfahrungen, welche in jüngster Zeit in Gupon, in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Oesterreich U. ]. w. gemaht worden find, wird die Nichtigkeit diefer Deduktion bestätigt. Versuche, aschinenindustrie, der

e auf dem Gebiet der

Glasindustrie, der Spinnerei u. \. w. angestellt worden ee, haben

od ogar günstig beeinflussen kann. Allerdings reiht as zur Zeit in dieser Beziehung vorliegende empirische Matecial nicht aus, um lüsse zu ziehen, die auf eine allgemeine Gültigkeit für das wirthshaftlihe Leben Anspruch erheben dürften. Jmmer- hin bieten die gemahten Erfahrungeu in Verbindung mit der er- wähnten deduktiven Arqumentation eine genügende Grundlage für die N ahme, daß bei mf

u dem Ergebniß geführt, daß eine Verkürzung der Arbeitszeit die

hrung eines Maximalarbeitstages für das werbe der dadur vcewirkte Verlust an Arbeitszeit durch die

g bewirkte Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Arbeiters eine [usgleichung erfahren werde. Denn wenn auch die Produktion im Bädergewerte nit Tediglich von der menschlihen Arbeitskraft bedingt

wird, sondern vielmehr die Leistungsfähigkeit des Ofens und Natur- ereignisse konkurrirend einwirken, fo is doch nah dem eigenen Zu- geständniß der Arbeitgeber die Tüchtigkeit der Arbeiter auf die ord- nungsgemäße und rechtzeitige Siena Lee Arbeit von weittragender Bedeutung. Ist doch mehrfach von den Meistern gerade aus dem Hin- weise darauf, daß die Dauer des Backprozesses wesentlich von dem Geschick und dem Eifer der Gesellen abhängig sei, ein Haupteinwand gegen die Durchführbarkeit einer geseglihen Regelung der Arbeitszeit hergeleitet worden. In der Antwort auf einem der Fragebogen heißt es: „Die Arbeitszeit hängt zu sehr davon ab, wie die Gesellen arbeiten ; denn ich habe hon oft Gesellen gehabt, die mit der Arbeit schon bei derselben Anfangszeit und denselben Ruhepausen Morgens um 7 Uhr fertig waren, während andere erst gegen Mittag ferti

wurden.“ Bei den mündlih:n Vernehmungen hat sih gezeigt, das diese Auskunft für das Bälkereigewerbe allgemein zutrifft.

Aber selbs dann, wenn die im Vorstehenden begründete An- uahme nit zutreffen sollte, so würde doch die dur Einführun einer Maximalarbeitszeit für die Arbeitgeber herbeigeführte wirth- schaftliche Belastung noch keineswegs der Art sein, daß sie zu Besorg- nissen bezüglih der Entwickelung des Bäkergewerbes Anlaß geben könnte. Nach dem Ergebniß der Erhebungen darf angenommen werden, daß dur diese Belastung die kleineren Betriebe niht getroffen werden würden, da in ihnen {on zur Zeit die Dauer der Arbeitszeit eine kürzere ist als die von der Kommission in Aussicht genommene. Bei der Mehrzahl der größeren Betriebe werden aus den oben dargelegten Gründen die Leistungen der Gesellen und Lehrlinge sich foviel intensiver gestalten, daß die gleihe Produktion wie früher wird erzielt werden können. Zur Unterstüßung dieser Annahme darf auf die Auslassungen einer Auskunftsperson (eines Meisters) Bezug genommen werden, denen zufolge die Bäkerei innerhalb der leßten zwei Jahrzehnte durch eine rationelle ani der Arbeitskräfte in die Möglichkeit verseßt worden ist, die Arbeitszeit zu ver- kürzen, und sehr wohl noch weitere Fortschritte nach dieser Richtung hin gemacht werden können (Stenogr. Prot. S. 67). Wo diese D antlennoea niht zutreffen, werden die betreffenden Arbeitgeber allerdings gezwungen sein, entweder ihre Produktion einzuschränken, oder, unter Aufwendung von Kosten, thre Mt eg vate zu vermehren oder zu vervollflommnen, also weitere Arbeitskräfte heranzuziehen, die Oefen zu vergrößern oder zu verbessern u. f. w. Eine Heranziehung weiterer Hilfsfkräste dürfte an sih wegen der zahlreich vorhandenen arbeitslosen Gesellen kaum auf Schwierigkeiten stoßen. Allerdings liegt sowohl in dem Falle der S irten bie A als auch in dem der Vermehrung der Produktionsmittel die Möglichkeit vor, daß die betreffenden Betriebe einen Gewinnausfall erleiden. Nach Ansicht der Mehrheit der Kommission darf hieraus indessen gegen die Verkürzung der Arbeitszeit hon aus dem Grunde kein Argument Pegenoen werden, weil es sch um den Verlust eines Gewinnes handeln würde, der durch cine übermäßige, auch im öffentlichen Interesse nicht zu billigende Ausnüßgung menschlicher Arbeitskraft erzielt wird. Die Mehrheit der Kommission ist aber au ferner der Ueberzeugung, daß die Einführung einer Maximalarbeitszeit die wirthschaftlichen Ver- hältnisse des Bäereigewerbes nah einer gewissen Richtung hin so wesentli verbessern würde, daß dadur) die Gefahr eines Gewinn- ausfalls zum Mindesten erheblich herabgemindert werden würde. Denn, wenn alle Arbeitgeber in der Ausnußung der Arbeitskraft ihrer Ge- sellen und Gehilfen an die Einhaltung gewisser zeitlißher Grenzen gebunden werden, so wird der Konkurrenzkamvf, soweit er bisher mit Hilfe einer eigen Anstrengung des Arbeitspersonals geführt worden ist, eine heilsame Beschränkung erfahren. Damit wird ein Uebelstand beseitigt werden, der sich, wie die angestellten Verneh- mungen erwiesen haben, gegenwärtig im Bäckergewerbe besonders \{chwer fühlbar macht. /

Bon den Arbeitgebern wurde weiter hervorgehoben, daß das Po an die Qualität der Backwaaren Ansprüche stellte, die sich

ei einer Beschränkung der gegenwärtig üblichen Arbeitszeit nicht be-

friedigen lassen würden. Der Konsument verlangte niht nur Morgens frish gebackenes Weißbrot, sondern in manchen Städten würde mehr- mals am Tage frishe weiße Waare, an anderen Orten für den Nach- mittag frisher Zwieback gefordert. Die Kommission glaubt, daß diese Anführungen, deren thatsählihe Nichtigkeit zweifellos ist, zwar eine Beachtung insofern verdienen, als es sich um die nähere Negelung der Marximalarbeitszeit hinsihtlich ihrer Lage und Dauer handle, daß sich aber daraus ein entsheidendes Argument gegen eine geseß- lihe Negelung der Arbeitszeit überhaupt nicht herleiten lasse. Man ist allgemein in der Kommission der Ansicht, daß die erwähnten weit- ehenden Ansprüche des Publikums insoweit ungerechtfertigt seien und feine Berücksichtigung beanspruchen dürfen, als ihre Befriedigung eine übermäßige Ausdehnung der Arbeitszeit im Bäckergewerbe nothwendig machen würde. In dieser Auffassung ift die Kommission durch die Erwägung bestärkt worden, daß sowohl in vielen deutshen Gegenden als auch in Ländern mit einem hochentwickelten materiellen Wohl- leben, wie z. B. in England und in verschiedenen Staaten der nord- amerikanishen Union, das Publikum sih in seinen Ansprüchen an die Ven der Backwaaren Beschränkungen auferlegt.

u die Behauptung, daß der Bedarf an Waaren zu verschiedenen Zeiten erheblich wechsele, kann nit für ausshlaggebend erahtet wer- den. Es ift richtig, daß zu verschiedenen Zeiten des Jahres mehr Backwaare geliefert oder gegen Lohn gebacken werden muß, daß ferner unvermuthete vorübergehende Ereignisse einen vermehrten Bedarf er- zeugen können, und daß die Heranziehung von geeigneten Hilfskräften in Volcheti Fällen niht immer möglich ist. Diesen Verhältnissen wird aber nah Ansicht der Konimission bei Festseßung der Zahl von Tagen, an denen Ueberarbeit zu gestatten sein wird, genügend Rechnung ge- tragen werden können.

Von den Arbeitgebern wurde ferner geltend gemacht, daß es den Grundsäßen der Gerechtigkeit widersprehen würde, eine Maximal- arbeitszeit vorzuschreiben, da deren Einhaltung hauptsächlich von dem guten Willen und dem Geschick der Gesellen abhängen, die Verant- wortung aber den Meister treffen würde. In Verbindung damit wurde Bait eine solhe Vorschrift würde nothwendig dazu führen, daß die ungeschickten Arbeiter in Zukunft keine Verwendung mehr im Bâckergewerbe finden und folgeweise oft ohne ihr Verschulden brotlos werden würden. Die Kommission ist jedoch in ihrer Mehr- heit der Ansicht, daß nah keiner dieser Richtungen bin eine Besorgniß gerechtfertigt ersheine. Die Einführung einer Maximalarbeitszeit werde eine erzieherishe Wirkung auf die in den Bâckereien beschäftigten Gesellen und Lehrlinge ausüben; diese würden sich zur Anpassung an die Bedingungen genöthigt sehen, von deren Erfüllung bei Cinführung einer Maximalarbeitszeit die Cristenz im Bäckergewerbe abhängi sein werde, und so werde die Gefabr, daß der Backprozcß \sich dur bôsen Willen oder Ungeschicklichkeit der Gehülfen verzögere, bedeutend herabgemindert. In der Macht des Arbeitgebers liege es, einer wieder- holten Verzögerung dadurch vorzubeugen, daß er böswillige oder ungeshickte Gesellen entlafse. Allerdings könne auch dann no im einzelnen Falle der Arbeitgeber unverschulteter- maßen vor die Wahl s ie werden, entweder die Arbeit vor vollendetem Backprozeß abzubrehen oder sich der Gefahr einer Bestrafung auszuseßen. Das hieraus sich ergebende Bedenken lasse sich aber g Bon dadurch beseitigen, daß man dem Arbeit eber einen gewissen Spielraum gewähre, iudem man die Zahl der Tage an denen Ueberarbeit juläffig sein solle, entsprechend bemesse. Da durch die Einführung einer Maximalarbeitszeit der ungeshickte Arbeiter efchädigt werde, liegt wn I der Kommission allerdings in der Möglichkeit. Allein ein Bedenken wird daraus nur infofern ent- nommen werden dürfen, als die Schädigung Arbeitnehmer treffen fann, deren Mangel an Geshick ein unverschuldeter ist, die aso von Natur nicht die erforderlihen fkörperliczen oder geistigen Eigenschasten besißen, um den Anforderungen zu genügen, die bei ciner Beschränkung der Arbeitszeit im Bäckergewerbe an die Gehilfen gestellt werden müssen. Wenn es nun aber auch eine der vornehmsten Aufgaben der sopapotitiden Gesetzgebung ist, gerade den Schwachen Schuß zu gewähren, fo hält doch die Kommission dafür, de es der Geredpti eit widersprehen und zu einer eyen Rückbildung unseres wirthschaftlichen Lebens führen müßte, wenn

die Regelung des leßteren in der Weise vorgenommen würde, daß zu Gunsten des Schwachen die Aen des Starken geopfert würden, wenn alfo in dem hier in Frage stehenden Falle der geshickte Bäer- gefelle der Gefahr einer Schädigung seiner Gesundheit durch Ueber- anstrengung ausgeseßt bliebe lediglich um dem ungeschickten Gehilfen die Möglichkeit zu wahren, in dem Bäkergewerbe seinen Unterhalt zu finden. Eine solche Maßregel würde jowohl vom Stanipunkt der Gerechtigkeit wie von dem der Utilität um so verwerflicher sein, als durch Einführung einer Maximalarbeitszeit im Bäckergewerbe dem Ungeschickten keineswegs die Existenzbedingungen abgeschnitten, sondern höchstens ein Zwang , auf ihn dahin ausgeübt werden würde, eine andere, seiner Befähigung entsprechende Berufsart zu suchen.

Schließlih gaben die Arbeitgeber der Besorgniß Ausdruck, daß die Einführung einer Maximalarbeitszeit eine polizeiliche Kontrolierung des Bäkergewerbes nöthig machen und damit eine Belästigung für dasfelbe herbeiführen würde. Die Mehrheit der Kommission kann aber auch aus diesen Ausführungen kein stihhaltiges Argument gegen eine geseßliche Regelung der Arbeitszeit im Bäctergewerbe entnehmen. Sie erkennt an, daß allerdings eine solche Regelung sih nur dann wirksam durchführen läßt, wenn den Behörden ein Kontrolreht eingeräumt, und zugleih, um dessen Ausübung zu ermöglichen, dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegt wird, über gewisse Vorgänge in seinem Betriebe Anschreibungen zu machen. Andererseits ist man aber auch darüber einig, daß die Be- lästigung, die daraus möglicherweise für den Arbeitgeber er- wachsen kann, im Vergleih zu dem Gewinne, den eine Regelung der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer haben würde, nicht ins Gewicht fällt. Zur Unterstüßung dieser Auffassung wurde geltend gemacht, daß in anderen Gewerben der Arbeitgeber dur die bisherige soziale Gesetzgebung weit empfindliheren Belästigungen ausgeseßt wäre, als es der Bäckermeister durh die Einführung einer Maximalarbeitszeit sein würde. Auch wurde darauf hingewiesen, daß in anderen Ländern eine Kontrolierung der Bäkereien \tattfinde, z. B. in England die Bâäckereien durch eine Parlamentsakte aus dem Jahre 1863 der Be- aufsihtigung dur die Fabrikinspektoren unterworfen werden.

Weder bei der schriftlichen Befragung noch bei den mündlichen

Vernehmungen i} eine Besorgniß dahin laut geworden, daß eine

geseßlihe Regelung der Arbeitszeit im Bäckereigewerbe nachtheilige wirthscaftlihe Folgen für den Arbeitnehmer haben könne. Aus der Aeußerung eines alten und erfahrenen Meisters läßt sich vielmehr ließen, daß in den Kreisen der Arbeitgeber und deren Auffassung dürfte bei diesem Punkte besonders ins Gewicht fallen folhe Be- denken niht obwalten. Die Kommission hat es troßdem für geboten erachtet, die wirthschaftlihe Bedeutung einer Maximalarbeitszeit im Bäckereigewerbe auch nah der angegebenen Richtung hin zum Gegen- stand ihrer Erwägungen zu machen, insbesondere die Frage zu prüfen, ob etwa anzunehmen sei, daß bei einer kürzeren Arbeitszeit die Gesellen einen Lohnausfall zu gewärtigen haben würden.

Von vornherein darf diese Frage mit Sicherheit verneint werden für die, die Mehrzahl der vorhandenen Bäereten bildenden Betriebe, in denen bereits heute die Arbeitszeit eins{ließlich der Pausen und *der Nebenarbeit 12 Stunden und weniger beträgt, sowie für diejenigen, in denen durch die Verkürzung der Arbeitszeit weder eine Verminde- rung der Produktion, noch eine Vermehrung der Produktionskosten eintreten wird. Ein gleiches wird nah der Ansicht der Majorität der Kommission voraussihtlich auch für den hiernach verbleibenden ver- hältnißmäßig geringen Theil der Betriebe gelten.

© DAUT Aben vor allem die Erfahrungen, welche bisher über die Wirkungen ciner Verkürzung der Arbeitszeit auf die Lohnverhält- niffse im allgemeinen gemacht worden sind. Bei jedem Fortschritt der Gesetzgebung auf dem Gebiete der Verkürzung übermäßiger Arbeits- zeiten ist von seiten der Gegner der Befürchtung Ausdruck gegeben worden, daß eine folhe Maßnahme zu einer Verschlehterung der wirthschaftlichen Lage der Arbeiterbevölkerung führen müsse. Nament- lich wurde eine dahin gehende Behauptung auch in den ver- schiedenen Stadien der Weiterbildung der englishen Gesetzgebung mit großer Bestimmtheit aufgestellt. Als Ende der vierziger Jahre die Arbeitszeit für Frauen, Kinder und jugendliche Arbeiter in der Textilindustrie durch den sogenannten Ten Hours-Act beschränkt wurde, prognostizierte man, daß das Geseß nicht nur eine wesentliche Schädigung jener Industrie zur Folge haben, fondern auch einen Nückgang der Löhne herbeiführen müßte. Zehn Jahre später wurde festgestelt, daß nicht nur die Textilindustrie nicht gelitten hatte, sondern die Löhne der Frauen, Kinder und jugend- lihen Arbeiter durchschnittlich um 1299/6 gestiegen waren. Bei der Ausdehnung des genannten Gesetzes auf andere Industrien im Jahre 1860 sahen sih die ehemaligen Gegner zu der Erklärung gezwungen, daß dasselbe den Arbeitern genüßt und die Arbeitgeber nicht Fe hätte. Gleihe Erfahrungen sind bei der Reduktion der Arbeitszeit für die Textil-Industrie in Massachusetts, Nhode- JFsland, New-Hampshire, Maine, Vermont und anderwärts gemacht worden. Auch die dur die Einwirkung der Gewerkvereine in Eng- land herbeigeführte erheblihe Verkürzung der Arbeitszeit hat keine Minderung des Arbeitslohnes bewirkt.

Zu einem ähnlichen Ergebniß gelangt man bei einer Betrachtung der deutschen Arbeiterverhältnisse. Auch bei uns drängt die Entwicklung der leßten Jahrzente nah einer Abkürzung übermäßiger Arbeitszeiten. Keineswegs aber kann als Begleitersheinung eine Minderung des Arbeitseinkommens verzeichnet werden. Für das Bälergewerbe wird diese Thatsache dur die Mittheilung eines Meisters - bestätigt (Stenogr. Prot. S. 67), der zufolge früher die Arbeitszeiten der Bâäergesellen länger, die Löhne hingegen niedriger gewesen find als gegenwärtig. :

Immerhin ist es niht ausges{chlossen, daß einzelne Meister ver- suchen werden, nah Einführung einer abgekürzten Arbeitszeit den Lohn ihrer Gesellen herabzuseßen. Allein einen Erfolg werden folche Ver- suche auf die Dauer hon um deswillen niht haben können, weil fie ein Gegengewicht finden werden in der Konkurrenz der in der Zahl weit überroiegenden Betriebe, welhe ihre bisherige Produktion mit einer zwölfstündigen Arbeitszeit aufrecht erhalten werden oder gegen- wärtig bereits eine kürzere Arbeitszeit eingeführt haben. 5

Nach Ansicht der Kommission is allerdings in Erwägung zu ziehen, daß, wenn die Einschränkung der Arbeitszeit rigoros durh- geführt würde, die Gesellen und namentlich die Werkführer den Mehr- verdienst verlieren würden, den sie aus der befonderen Arbeit vor den hohen Festen oder bei sonstigen legien Anlässen sowie an Sonn- und Festtagen durch das Ausbaken von Kuchen und das Braten von Fleisch für die Kunden beziehen. In Bezug auf solches gelegentlihe Einkommen is auch bei den Erhebungen mehrfach darauf hingewiesen worden, daß dieser Verdienst in Weg- fall kommen würde, wenn die geseßlihe Regelung der Arbeitszeit die Vornahme der hierbei erforderlichen Arbeiten nicht mehr gestattete. Diesem Bedenken wird indessen Rechnung getragen werden können, indem an Sonn- und Festtagen und in den Wochen vor den Festen ein es Maß von Ueberarbeit gestattet wird.

Durch eine fulde egelung würde au) wenigstens zum Theil der weiter etwa zu erhebende Einwand beseitigt werden, daß dur Einführung einer Maximalarbeitszeit den stcebsamen und fleißigen Arbeitern die Möglichkeit abgeshnitten werde, ihren Verdienst dur Mehrarbeit zu erhöhen. Im übrigen, nämlich soweit der Einwand sich auf die regelmäßige Arbeitszeit in den Bäereien ges, entbehrt er der Begründung ; denn. es steht keineswegs fest und ilt nah Ansicht der Mehrheit der Kommission auch nicht einmal wahrsceinlich, daß in den Bäkercien ein ursähliches Verhältniß zwishen der Höhe der zue und der Dauer der Arbeitszeit bestehe. Die Mehrheit ist aber auch der Ansicht, daß der Einwand s{chon deshalb keine Berüd- Pee verdiene, weil ein auf Kosten der Gesundheit gewonnener

öherer Verdienst dem Arbeiter auf die Dauer nicht zum Bortheil gereien kann, und daher seinem eigenen Interesse widerspricht.

Die Kommission ist hiernach in ihrer Mehrheit zu der Ueber-

zeugun gelan t, daß die Quer einer Tho alarbeitszeit technisd) r 4

dur Gl ar ist, und die Interessen ter Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Konsumenten bei einer Bemessung dieser Zeit, welche den bereh- tigten Bedürfnissen des Bäckergewerbes Run trägt, keine oder doch eine so geringe Schädigung erfahren werden, daß daraus ein ent-

\heidendes Argument gegen die Maßregel nicht Hergenommen werden kann.

Als eine solche Bemessung empfiehlt die Mehrheit der Kommission die Festseßung einer Zeit von 12 Stunden für den Wochentag als Höchstbetrag unter Zulassung von- Ueberarbeit für eine gewisse Zeit vor den hohen Festen oder bei fonstigen besonderen Gelegenheiten und außerdem für 20 Tage im Jahre. Aus den bereits dargelegten Gründen erachtet es die Kommission für geboten, daß bei Berechnung der zuläsfigen Arbeitszeit kleine unregelmäßige Pausen, während deren es dem Arbeiter niht mögli ift, wirklich auszuruhen, insbesondere ih dem Schlaf hinzugeben, keine Berücksichtigung finden dürfen.

Die Mehrheit der Arbeitgeber hat bei den mündlihen Ver- nehmungen gegen die Wahl des gedachten Höchstbetrages Widerspruch erhoben. Es wurde die Behauptung aufgestellt, daß die Maximal- arbeitszeit, wenn fie überhaupt durchführbar sein follte, höher bemessen werden müßte. Die bezüglich diefer höheren S von den einzelnen Arbeitgebern gemachten Vorschläge wichen erheblich von ein- ander ab und entbehrten der sahlichen Begründung, Jovan die Mehr- heit der Kommission den Eindruck gewann, als ob die empfohlene Zeitdauer willkürlich gegriffen wäre. Sie glaubte jenen Vorschlägen aber auh um deéwillen fein Gehör schenken zu dürfen, weil die Zu- lassung einer so langen Arbeitsdauer, wie fie von den Arbeitgebern

ewünsht wird, den Zweck, welchem die befürwortete Maßregel dienen oll, änzlih vereiteln würde.

ür die Wahl eines Höchstbetrags' von 12 Stunden is zunächst die Thatsache bestimmend gewesen, daß schon heute die Arbeitszeit in mehr als der Hälfte der Bâkereien nit länger dauert. Weiter darf die Kommission sih für ihren Vorschlag darauf berufen, daß bei den mündlichen Vernehmungen wenigstens ein Theil der Arbeitgeber und die weit überwiegende Zahl der Gesellen mehrere derselben be- soorteten sogar eine weitere Einschränkung eine zwölfstündige Arbeitszeit für ausreichend erklärten, um den regelmäßigen Bedürf- nissen des Bäckergewerbes zu genügen. Selbst von denjenigen Arbeit- gebern, die für eine längere Bemessung eintraten, gestand ein erhebliher Theil zu, daß sie für ihre eigenen Betriebe keine weitergehenden Ansprüche zu erheben hätten, und der Festsegung einer zwölfstündigen Marimalarbeitszeit nur mit Rücksicht darauf wider- sprechen zu sollen glaubten, daß möglicherweise die Bedürfnisse anderer Betriebe weitergingen. Entscheidend für die Beschlußfassung der Kommission ist endlih die Erwägung gewesen, daß in AnbetraŸt der Anstrengungen, mit denen die Beschäftigung des Bäckers verbunden ist, eine Beschränkung der Arbeitszeit nur dann den Zweck, dem sie dienen soll, erfüllen würde, wenn ihre Dauer niht höher als auf 12 Stunden bemessen würde.

Die Kommission ist ferner der Ansicht, daß die Arbeit an den Sonntagen eine noch weitere Einschränkung als an den Wochen- tagen erfahren müsse, da die Gewährung einer ausgiebigeren Ruhe am Sonntag dem Sinne unserer Arbeiterschußgeseßgebung entspreche und sich dagegen weder wirth]chaftlihe noh technische Gründe geltend madhen lassen, die als anss{laggebend anzusehen seien. L

Bei den ersten durh Fragebogen angestellten Erhebungen ist fest- estellt worden, daß in zahlreihen Bäckereien die Arbeitszeit vor

onntagen kürzer ist als vor Wochentagen. - Während sich vor den Wochentagen eine Arbeitszeit von 12 Stunden und weniger nur in 53,3 9/6 der befragten Betriebe vorfand, ergab fih vor den Sonntagen eine Arbeitszeit von weniger als 12 Stunden für 71,6 9% der gewöhnlichen Bâädereien. In 6,3% der Bälerecien ruhte die Arbeit vor Sonn- tagen oder am Sonntag sogar vollständig. Bei den zweiten schriftlichen Um- fragen wurden nähere Erhebungen über die Verhältnisse in diesen leßteren Betrieben angestellt, sowie über die msglihe Dauer der Nuhe an den Sonn- und Festtagen gutachtlißhe Aeußerungen von Ver- tretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeholt. Dur das Ergebniß wurde die Kommission in der Ueberzeugung bestärkt, us eine ausgiebigere Sonntagsruhe durchführbar wäre. Endlich ist au bei den mündlihen Vernehmungen allgemein anerkannt worden, daß tehnishe Bedenken nit entgegenstehen.

Es erscheint an sich wünschenswerth, daß an Sonn- und Fest- tagen die Arbeit in den Bäcereien vollständig ausgesetzt werde, wie dies schon heute u. a. in den bei der Erhebung berücksichtigten Städten Münster i. W., Elberfeld und Duisburg der Fall ist, wo ortêüblich das Publikum am Sonntag Morgen kein frishes Gebäk verlangt (Erhebungen 11 S. 34). Mit Rücksicht hierauf wurde in der Kommission die Möglichkeit erörtert, ob nicht stait des üblichen Weißbrotes eine andere Gattung von Brot, etwa nah englishem Muster, welches sich länger fris hält, herzustellen und die Kundschaft für die Sonn- und Festtage auf dieses Gebäck zu verweisen sein würde. Schließlich hat sich jedo die Kom- mission gegen ein völliges. Ruhen“ der Arbeit an den Sonntagen aus- esprochen, weniger weil dadur das Publikum gezwungen sein würde, fein Ansprüche herabzumindern, als weil erheblihe wirthshaftliche Bedenken ‘ciner so weitgehenden Maßregel, die nah den Ausführungen der Motive zu § 1056 der Gewerbeordnung au bei dem Erlaß dec Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 nicht in Auesicht ge- nommen worden war, entgegenstehen. Gerade an Sonntagen haben die Bäcker durch Anfertigung“ und Verkauf von Fein- ebâck, insbesondere Kuchen, einen guten Verdienst, durch dessen

hmáâälerung sie erheblich beeinträchtigt werden würden. Auch kommt die Konkurrenz der Hausbäkerei in Betraht. Ist der Bäcker ver- hindert, N für den Sonntag herzustellen, so wird wie aus den Erfahrungen zu \{hließen ist, welhe mit der Beschränkung des Verkaufs an den Sonn- und Festtagen gemaht worden find, die Feinbäckerei vielfach im Hause besorgt und es entwickelt sih daraus allmählih die Beroöhnung, foweit tbunlid den Bedarf an Backwaaren überhaupt im Hause herzustellen.

Was die Frage anlangt, welches Maß von Sonntagsruhe den Arbeitern zu gewähren sein würde, so sprach sich bei der \{chriftlichen Umfrage die weit überwiegende Mehrheit der Meister- und Gefellen- vertretungen (22 von 26 Meister-, 32 von 34 Gesellenvertretungen) fast allgemein für die Möglichkeit einer zwölf- oder mehrstündigen Ruhe an den Sonntagen aus. Die Vorschläge der mündli vernommenen Interessenten gingen zum- theil bis auf eine ahtzehnftündige Nuhezeit. In der Kommission fand eine vierzehnstündige Ruhezeit mehrfache Vertretung. Man hielt es für empfeblenswerth, daß dieses Maß für die einzelnén Gesellen vorgeschrieben, die Zeit der allgemeinen Betriebsruhe aber kürzer bemessen würde, so daß zur Verhinderung einer s{ädlicen Schmälerung der Produktion die Arbeit unter die verschiedenen Ge- hilfen und Gesellen zeitlih verschieden vertheilt werden könnte. Die Mehrheit der Kommission entschied sch indeß für eine 16 stündige Ruhe. Sie wurde dabei durch die Erwägung geleitet, daß eine kürzer bemessene Ruhezeit den Gesellen und Lehrlingen nicht das erforderliche Maß von körperlicher und geistiger Gras verschaffen könnte. Eine 16 stündige Nuhezeit ließe _niht nur den Bäkereien binlängli Zeit übrig zur Herstellung der Sonntagswaare, sondern reihte au aus, um fac denjenigen Theil des Publikums, der niht darauf verzichten affe: frishe Backwaare für den nächstfolgenden Werktag zu be-

afen. __ Sowohl bei 14stündiger als bei 16 stündiger Nuhezeit bedarf es übrigens einer Bestimmung, wona es gestattet wird, gewisse, für die rechtzeitige Wiederaufnahme der Bakarbeit am Werktage erforderliche

Vorbereitung8arbeiten bereits am Abend des Sonn- oder Festtags

vorzunehmen.

Bet der Festseßung einer 16\tündigen Ruhezeit würde nah der At der Mehrheit der Kommission zwar vom Standpunkt des Arbeitershußes aus kein wesentliches Bedenken dagegen bestehen, die allgemeine Betriebsruhe kürzer zu A D es erschien indessen der Mehrheit der Kommission im Interesse der zahlreichen kleinen Be- triebe, die nicht, wie die größeren, im stande sein würden, durh Ab- wecselung der Arbeiter die ganze, nicht in die allgemeine Betriebsruhe allende Zeit an Soun- und Festtagen auszunuten, dringend erwünscht, en nah dieser Richtung bei den mündlichen Vernehmungen aus den Kreisen der Arbeitgeber laut gewordenen Bedenken Rehnung zu tragen und allen Bäckereien aufzulegen, für die Dauer von 16 Stunden auf die Beschäftigung von Gesellen und Lehrlingen zu verzichten.

Sodann wurde erörtert, ob die Stunden des Beginns und Endes der Nuhezeit an Sonn- und Festtagen der freien Wahl des Arbeit-

gebers überlassen oder in zwingender Weise festgeseßt werden follten, und im leyteren Falle, ob sie einbeitlih für das ganze Reich festzu- seßen wären, oder die Bestimmung hierüber den höheren Verwaltungs- behörden zu überlassen wäre, um fo cine Berücksichtigung der Ver- schiedenheit der örtlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Die einkbeitliche Festsepung für das Neich fand entschiedenen Widerspruch, fowohl aus

ründen des praktischen Bedürfnisses, als im E auf § 105e der Gewerbeordnung. Nachdem sich die Mehrheit der Kommission für die 16stündige Ruhezeit entschieden hatte, nahm sie davon Abstand, wegen Festsegung des Beginns und Endes derselben eine Bestimmung vorzuschlagen.

__ Mehrere Mitglieder der Kommission hielten endlih dafür, daß die völlige Einstellung der Sonntagsarbeit dadur sih würde fördern lassen, daß man, soweit eine völlige Ruhe durchgeführt würde, den betreffenden Betrieben eine Vermehrung der Arbeit an den voraus- gegangenen Tagen gestatte. Eine foldhe Bestimmung empfehle sich {hon aus dem Grunde, weil es erforderlich fei, die Erhaltung der völligen Sonntagsrube in denjenigen Betrieben zu sichern, in denen sie bereits gegenwärtig üblich sei. Die Kommission billigt diesen Ge- danken, indem sie davon L daß durch cine vierundzwoanzigstündige Ruhe an Sonntagen die Mehrbelastung an den Wochentagen auf- gewogen wird. i

Eine besondere Berücksichtigung der Deppatltage erscheint der Kommission niht nothwendig. Zwischen den beiden Festtagen eine längere. Arbeitszeit zuzulassen als an jedem einzelnen Sonntag, ist niht geboten, wenn die regelmäßige Sonntagsarbeit in den von der Kommission empfohlenen Grenzen zugelassen wird. Eine Verkürzung dieser Arbeitszeit erachtet die Konunission deshalb nit für angängig, weil es niht möglich ist, für den Bedarf am zweiten Festtag {on am zuleßt vorhergehenden Werktag entsprehend vorzuarbeiten.

Zu gewissen Zeiten des Jahres, insbesondere vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten und an den Tagen, an denen die Konfirmation oder erste Kommunion stattfindet, sowie vor anderen Festen, Markt- tagen und dergleichen pflegt in den Bäereien ein vermehrter Arbeits- bedarf zu bestehen, weil für solche Tage eine größere Nachfrage nah Feingebäck stattfindet und die Kunden vielfach eigenes Bakwerk zum Backen bringen. Um dem si daraus ergebenden Bedürfniß Rechnung zu tragen, befürwortet die Kommission, daß den höheren Verwaltungs- behörden die Befugniß gegeben werde, unter Berücksichtigung der ört. lichen Verhältnisse diejenigen Tage im Jahre zu bestimmen, an welchen Veberarbeit gestattet sein foll

Bezüglich des Lehrlingswesens in der Bäckerei haben si die Erhebungen nicht auf die Dauer der Beschäftigung beschränkt, sondern auch das Tae bie De der Zahl der Lehrlinge zu dec der Gesellen, die Lehrverträge, die Lehrzeit, sowie den Schulbesuch umfaßt (Erhebungen 1 S. 48 ffff. und 70 ff.).

Es hat na hierbei ergeben, daß zwar 599%, der befragten 4551 gewöhnlichen Bäckereien Lehrlinge Überhaupt nit beschäftigen, da- gegen in denjenigen Bädereien, in denen Lehrlinge getalten werden, ihre Zahl verglichen mit der der Gesellen und der Meister vielfach eine unverhältnißmäßig hohe ist. Die relative Zahl der Betriebe mit Lehrlingen wächst mit der Größe der Orte. Während sie bei den Orten mit weniger als 2000 Einwohnern nur 35,4 %/9 der gewöhnlichen Bâckereien beträgt, steigt fie bei den Großstädten bis zu 526 9/6 der Betriebe. Von den 2276 Betrieben mit Lehrlingen beschäftigen 10 9/6 nur Lehrlinge, 25,4 9/9 weniger Lehrlinge als Gesellen, 42,4 9% ebenso viel Lehrlinge als Gesellen und 22,29/9 mehr Lehrlinge als Gesellen. Jn den meisten der leßteren Betriebe kommen 2 oder mehr Lehrlinge auf einen Gesellen. In den Großstädten arbeiten nur 6,39/0, in den Mittelstädten 6,4 9/0 der Betriebe mit Lehrlingen ohne Gesellen, dagegen in den Kleinstädten 15,5 %/, in den Landstädten 19,7 9/6 und în den Orten uuter 2000 Einwohner sogar 33,9 9/0, also über ein- Drittel.

Die Kommission hat den Eindruck gewonnen, daß die Lehrlings- züchterei zum Theil damit zusammenhängt, daß zahlreiche kleine Be- triebe einen zu geringen Absay haben, als daß si die Einstellung eines Gesellen für fie lohnen würde, und viele selbständige Bäder niht genügende Mittel zur Bezahlung eines Gesellen besißen, fich daher mit Lehrlingen behelfen. Leßtere werden dann, ebenso wie in den Betrieben, in denen die Zahl der Lehrlinge die der Gesellen über- steigt, in erster Linie niht zum Zweck der Ausbildung beschäftigt, fondern ihre Arbeitskraft wird aaëgenußt, um den Meister zu er- leihtern. Damit stimmt die Thatsache überein, daß nach dem Ergebniß der Erhebungen von den Betrieben, die auss{ließlich mit Lehrlingen arbeiten, nur verhältnißmäßig wenige mehr als 2 Personen beschäftigen, und daß in auffallend wenigen Betrieben nur in 13,3 9/9 Lehrgeld bezahlt wird, wiewohl der Lehrling regelmäßig Kost und Wohnung beim Lehrherrn hat.

Die Lehrzeit dauert in 71,3 %/ der Betriebe, auf welhe die Er- hebungen sih erstreckt haben, 3 oder 25 Jahre, in 17,6% ist sie fürzer, in 11,1% länger. Die kürzere Lehrzeit kommt mehr in Süddeutschland vor.

Die Arbeitszeit der Lehrlinge mit Einschluß der Pausen, ohne Mitrechnung der Nebenarbeiten beträgt in 45 9%/9 der be- fragten Bäckereien 12 Stunden und weniger, in 31,6% mehr als 12 bis 14 Stunden, und in 21,99% mehr als 14 Stunden, in 1,5 °% der Betriebe übersteigt sie 18 Stunden. Am ungünstigsten sind die Verhältnisse in den Großstädten. Hier ist eine mehr als 14 ftündige Arbeitszeit der Lehrlinge für 29,1%, der Betriebe ermittelt worden, und nur in 33,4 9% der Betriebe beschränkt sich dieselbe auf 12 Stun- den und weniger.

Aus 59,409/9 der Betriebe besuchen die Lehrlinge eine Fah- oder Fortbildungs\{ule. An Schultagen {ind sie nah dem Ergebniß der Erhebungen in 382 (28,3 %o) Betrieben über 14 Stunden, in 136 (10,1 9/0) über 16 Stunden, und in 20 (1,9%) Betrieben über 18 Stunden durch Arbeit und Unterrilt in Anspruch genommen (Erhebungen I S. 74).

In 63,1% der Betriebe, in denen Gesellen und Lehrlinge neben einander beschäftigt find, haben die Arbeitszeiten der Lehrlinge und die der Gesellen gleihe Dauer, in 17,3% sind fie kürzer und in 19,6 9/0 länger. Die Verkürzung der Arbeitszeit wird dadur bewirkt, daß man den Lehrling zu gewissen Arbeiten, insbesondere zur Teig- bereitung nicht heranzieht. Wo die Lehrlinge länger arbeiten, ist dies haupt\ächlich dadurch verursacht, daß sie zum Austragen von Brot oder zu Nebenarbeiten, z. B. zum Reinigen und Aufräumen der Balk- \tube, zum Wegräumen und Ordnen der Backwaaren, zum Puyten der Bleche u. st. w. verwendet werden.

Während bei den \chtriftligen Vernehmungen die Mehrzahl der Meifter-Vertretungen sch gegen jede Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge im Verhältniß zur Arbeitszeit der Gesellen ausgesprochen hatte, ist bei den mündlihen Vernehmungen der Auskunftsperfonen nit nur von den Gesellen, sondern überwiegend auch von den Arbeit- geru zugestanden worden, daß an die Lehrlinge vielfa fo große [nforderungen gestellt werden, daß ihre körperlihe Entwidelung darunter leide, daß aber die jüngeren g sehr wohl ohne Schädigung der Ausbildung während eines LYheils der Arbeit freigelassen werden können. Die Kommission s{hlägt in Rücksicht hierauf vor, die tägliche Arbeitszeit der Lehrlinge in ihrer zulässigen Dauer für das erste Lehrjahr um zwei und für das zweite Lehrjahr um eine Stunde kürzer zu bemessen, als für die Gesellen. Sofern eine solche Vorschrift auf eine Abnahme der Zahl der Lehrlinge hin- wirken follte, würde darin angesihts der oben mitgetheilten Zahlen über den Umfang der Lehrlingshaltung ein Nachibeil für die Interessen des Gewerbes nicht zu erblicken sein. °

Bei den mündlihen Vernehmungen wurde sowohl von den Gesellen als au aus der Mitte der anwesenden Meister darauf hin- gewiesen, daß das in zahlreichen Betrieben übliche Austragen der Backwaaren durch die Lehrlin e pbysish und moralisch schädigend auf dieselben einwirkte und es fh in Rücksicht hierauf empföhle, die

eranziehung der Lehrlinge zu dieser Arbeit gänzlih zu untersagen.

urch das Austragen würde niht nur die Arbeitszeit erheblih ver- längert, sondern auch die körperliche Entwickelung und die Gesundheit der Lehrlinge aus dem Grunde gefährdet, weil sie dabei genöthigt wären, unmittelbar aus der beißen Backstube kommend e der kalten Morgenluft, oft auß dem Wind, Regen und Schnee auszuseßen, sowie

stundenlang Treppen auf und ab zu steigen. Nicht selten verwahr- [osten die Lehrlinge auch sittlich, indem sie mit den früh Morgens oft noh ungenügend gekleideten weiblihen Dienstboten in Berührung kämen oder sich auf den Strafen umhertrieben. Jn vielen Städten, fo z. B. in Hamburg, wäre das Brotaustragen dur Lehrlinge über- haupt nicht üblih. Der Bäder lieferte dort das Brot zum großen Theil einem Zwischenhändler. Anderwärts verwendete man besondere Leute als Brotausträger. Wo derartige Aushilfen niht möglich wären, würde der Konsument sich leiht daran ge- wöhnen, das Brot Morgens in dem Bäckerladen entweder selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Noch verwerfliher wäre es, die Lehrlinge zum Hausieren mit Brot auszuschicken. Leßteres wurde von keiner Seite bestritten, dagegen widersprah die Mehrzahl der Bäckermeister dem Vorschlage, das Brotaustragen der Lehrlinge zu verbieten. Diese Beschäftigung, wurde behauptet, wäre für die Lehrlinge nit nur nit shävlich, sondern eher gesund, weil es sie an die \rishe Luft brächte, und sie nüßte ihnen ferner für ihre Aus- bildung, indem fie an den Verkehr mit den Kunden gewöhnt würden, Ein Verbot nah dieser Richtung würde überdies den Arbeitgeber wirths{aftlih \hädigen, da er dadurch genöthigt werden würde, ent- weder besondere Austräger anzunehmen und dadur seine Betricbs- unkosten zu erhöhen oder das Zubringen der Backwaaren in die Häuser Zwischenhändlern zu überlassen und dadur einen Theil seines ohnehin geringen Verdienstes einzubüßen. Sowohl das Austragen des Vrotes durch befondere selbständige Austräger als auch Ver i Aa hätten - außerdem die bedenklihe Folge, daß diese Oilfspersonen die Kundschaft der Bäker für sih gewönnen und die leßteren in ein drückendes Abhängigkeitsverhältniß brächten.

Die Mehrheit der Kommission hielt die leßteren Ausführungen zwar für anfehtbar, troßdem entshied man sich aber gegen die Be- fürwortung eines Verbotes des Brotaustragens dur die Lehrlinge. Die Kommission ging dabei von der Erwägung aus, daß die gegen diese Beschäftigung geltend gemachten Bedenken immerhin nur in be- \chränktem Maße anzuerkennen wären, und ein Verbot jedenfalls eine große Härte für diejenigen zahlreichen fleineren Bäckereien in sih schließen würde, die ihre Lehrlinge bei ter Herstellung der Backwaaren vielleicht nur 7 oder 8 Stunden täglich beschäftigten und bei dem geringen Umfange ihres Geschäfts nicht in der Lage wären, besondere Hilfskräfte für das Austragen threr Waaren anzunehmen. S käme in Betracht, daß eine Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge ohnehin eine wesfentlihe Ginshränkung des Brotaustragens und des Hausierens zur Folge haben würde.

In einem großen Theil der Bäckereien werden auch Konditor- waaren hergestellt. Aus diesem Grunde sind die Erhebungen von Anfang an auch auf die Konditoreien erstreckt worden. Hierbei hat si ergeben, daß im allgemeinen die Anforderungen, welche an die in diesem Gewerbe beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge gestellt roerden, erheblich geringer find als in den Bädtereien. Der Umstand, daß in den eigentlihen Konditoreien fast nur am Tage gearbeitet wird (Erhebungen I S. 67), und die Arbeiter nicht einer fo starken Hitze und einem so häufigen Temperaturwehsel ausgesetzt sind, be- deutet einen großen, bei den mündlichen Vetacbinalaei au von den Arbeitnehmern anerkannten Vorzug der Arbeit des Konditors gegenüber derjenigen des Bäckers. Ferner übersteigt die - Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit eins{ließlich der Pausen nur in 0,4 9% der befragten Konditoreien 14 Stunden, in 54,7 % beträgt fie böchstens 12, in 41,9 % mehr als 12 bis 14 Stunden (a. a, O. S. 42, 43). Bei der Ermittelung dieser Zahlen ist aller- dings die Dauer der auf Nebenarbeiten zu verwendenden Zeit nicht mitgerechnet worden. Außerdem kommt in Betracht, daß die jenen Zaßblen zu Grunde liegenden Auskünfte sich nur auf die regelmäßige Arbeitszeit beziehen, zu deren Ueberschreitung sich nach dem Ergebniß der Erhebungen in den Konditoreien weit häufiger Veranlassung findet, als in den Bäckereien. Bei den mündlichen Vernehmungen ift fest- gestellt worden, daß nit nur zu Zeiten besonders starken Konsums (vor den aroßen Festen, zur Gesellschaftszeit, vor besonderen festlichen Gelegen- beiten 2c.), sowie in den Monaten, wo die Früchte eingekocht werden, fehr ausgedehnte Arbeitszeiten für das gesammte Personal der Kondi- toreien vorkommen, fondern außerdem in zahlreichen Betrieben der- jenige Gehilfe, welcher das Eis zu machen und die letzte künstlerische Zurihtung der Waaren zu beforgen hat der fogenannte Eis- posten —, oft weit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, mitunter vom frühen Morgen bis Mitternaht (Stenogr. Prot. S. 90, 100), beschäftigt wird. Demgegenüber wurde jedoch ebenfalls bei den mündliten Vernehmungen hervorgehoben, daß den Tagen mit verlängerter Arbeitszeit in annähernd gleiher Zahl Tage mit sehr geringen Anforderungen an die Arbeitsleistung des Perfonals gegenüberständen, und daß es insbesondere vielfah üblih wäre, den Eis- posten für die an einzelnen Tagen geleisteten Ueberstunden durch Ge- währung eines freien Nachmittags in der Woche zu entshädigen (a. a. O. S. 100, 115). Wenngleich von den Auskunftsperfonen mehrere Fälle Qu Tren langer, regelmäßiger Arbeitszeit mit- getheilt worden find (a. a. O. S. 99, 105), und einzelne Arbeit- nehmer der Annahme, ihre Arbeit sei keine in befonderem Maße an- \trengende, mit dem Hinweise auf die in dem Arbeitsraum herrschende Hitze oder auf cinzelne Arbeiten (Eisposten, Kocherei) widersprochen aben, so stimmen doch die Auskunftspersonen im großen und ganzen darin überein, daß die Arbeit in den meisten Konditoreien im Durch- aben weder übermäßig auégedehnt, noch besonders. anstrengend und ungelund fet. H

In NRüsicht hierauf if ein Theil der Kommissionsmitglieder zu der Ansicht gelangt, daß für die Konditoreien das Bedürfniß einer Regelung der Arbeitszeit niht nachgewiescn worden sei. Die Mehr- heit der Kommission glaubte indessen eine folche s auch für die Konditoreien empfehlen zu sollen, und zwar aus folgenden Er- wägungen:

Sowohl durch die schriftlichen wie durch - die mündlihen Er- hebungen sind neben einer im allgemeinen mäßigen Arbeitsdauer Divgcchbi Fälle einer übermäßigen Ausdehnung der regelmäßigen Arbeitszeit und damit auch einer Gefährdung der Gesundheit der Arbeiter festgestellt worden. Hiervon abgesehen, würde es aber auch aus politishen und wirthschaftlichen Nüctsichten nicht empfehlenswerth fein, die Regelung der Arbeitszeit auf die Bäckereien zu beschränken. Ein solches Vorgehen würde niht nur die, au bei den Vernehmungen

zu Tage getretene Mißstimmung zwischen den Bäckern und Konditoren vershärfen, fondern es wäre auch bei der E mancher Waaren bestehenden Konkurrenz beider Gewerbe eine Benachtheiligung der Bâtkereien zu befürchten, wenn man diesen Beschränkungen auf- erlegt, von denen die Konditoreien frei blieben. Handelt es sich bei diesen Erwägungen zunächst auch nur um diejenigen Konditoreten, welche zuglei Bäterwaaren herstellen, also niht um die reinen Kon- ditoreien, fo ist doch weiterhin zu beachten, daß eine Ausdehnung der Regelung nur auf die gemishten Betriebe wieder zu deren Nachtheil in ihren Konkurrenzkampf mit den reinen Konditoreien eingreî würde. Es wird deshalb unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse nicht zu umgehen fein, für sämmtliche Kon» ditoreien im wesentlichen dieselben Vorschriften, wie für die Bäckereien, u erlassen und nur insoweit Abweichungen vorzufehen, als die Bes fonderheiten des Konditorgewerbes es erheischten.

Darüber, vei diese A unter allen Umständeu befonderer Berückfichtigung bedürften, war bei der Kommission kein Zweifel. Die Minderheit der Kommissionsmitglieder erblickte überdies darin ein Hinderniß gegen die Durchführbarkeit einer Regelung der Arbeitszeit in Konditoreien überhaupt. Sie {loß sich hierin der Meinung der mündlih vernommenen Auskun onen aus der der selbständigen Konditoren an, welche ausführten, daß es für Konditoren unmöglih wäre, eine bestimmte, vorge i Arbeitszeit einzuhalten, weil die Arbeit von den Bestellungen abbinge, die oft erst spät eingingen, und weil viele Konditorwaaren zu leit verdürben, als daß sie längere vor dem Konsum hergestellt werden könnten. So müßten Eis und andere feinere Waaren für Soupers, Bälle und andere Fesilid keiten oft erst in später Abendstunde ausgeführt werden. Si

ben erwähnte Thätigkeit des Eispostens begründete ganz andere Vers E a als für die B VStenogr, Prot.