1894 / 215 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Sep 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Bezeichnung der Waare.

Bezeichnung der Waare.

Maßstab.

Bezeichnung der Waare.

Maßstab.

T bei mebr als 56 Grav Polarisation : Kandiszucker und alles Zuckerwerk (con- fectionery), ganz oder theilweise aus Zucker Beitekeud sowie Zucker, welcher na affinieren gefärbt oder irgendwie verfälsht worden is , ..

Glykofe oder Traubenzucker Saccharin

Grupp Taback und Tabackfabrikate.

Deckblatt-Taback: :

.nicht entrippt, in Ballen, Kisten, Packeten oder lose eingeführt . . .

entrippt . Einlagetaback:

niht entrippt, in Ballen, Kisten,

____ Packeten oder lose eingeführt . . . entrippt Unter dem Ausdruck , Deckblatt-Taback“,

wenn irgend in diesem Mes gebraucht,

ist die im Handel als Deckblatt- Tabak bekannte Qualität Blättertaback zu ver- stehen. Unter dem Ausdruck „Einlage- taback“, wenn in diesem Geseß gebraucht, ist aller unverarbeiteter, nicht im Handel. als Dekblatt-Taback bekannter Blätter-

tabadck zu verstehen. A Wenn irgend welcher in Ballen,

Kisten, Packeten oder lose eingeführter

Blättertaback das Produkt verschiedener

Länder ist, oder bezüglich der Qualität

und des Werths von den nachstehenden

Bestimmungen abweicht, so soll der ge-

sammte Inhalt des Ballens, der Kiste

oder des Patlets oder der lose einge- führten B demselben Zoll wie Dek- blatt-Taback unterworfen sein. /

Wenn sich in einem Ballen, einer Kiste, einem Paket oder in einer lose eingeführten Partie Blättertaback von PEGE Qualität mehr als 15 %/% folcher

abackblätter finden, die ch in Farbe,

R der Textur und Größe zu igarren-Deblatt eignen, so foll der

gesammte Inhalt des Ballens, der Kiste,

des Pakets oder der lose eingeführten

Partie demselben Zoll wie Deblatt-

aback unterworfen fein. |

Die Zollkollektoren sollen keine Zoll- deklaration, ausgenommen auf Grund von seitens des Schaßzsekretärs erlassenen Vorschriften, zulassen von irgend welhem Blättertaback, der in Ballen, Kisten, Packeten oder lose eingeführt wird, wenn nit in den betreffenden Fakturen genau angegeben ift, ob der Inhalt aus Deck- blatt- oder Einlage - Quebrado oder irgend sonstigem Tabak besteht, je nah der Lage des Falls.

Bei der Vrüfung behufs Klassifi- zierung von importiertem Bläitertaback soll, wenn weniger als zehn, mindestens ein Ballen, und falls mehr, ein Ballen von je zehn, falls der den Werth ab- shäßende Zollbeamte dies für nöthig befinden sollte, von dem Zolltaxator in Perfon oder einem geseßlich dazu be- fugten Beamten untersucht werden, und um die Klassifizierung des Tabaks sowie den darauf zu erhebenden Zollbetrag festzustellen, soll die Untersuchung von zehn Händen voll Tabak aus je einem zu prüfenden Ballen als ordnungs- mäßige Paten ung gelten.

Tabadck, verarbeitet oder nicht, aller Art, in diesem Gese nicht besonders auf- geführt und vorgesehen

Schnupftaback und Schnupftabackmehl[, aus trocken oder feucht zerriebenem Taback hergestellt, und gebeizt, wohl- riehend gemacht, oder anderswie .

Zigarren, igaretten und Cheroots aller Art

Papier-Zigarren und Zigaretten, eins{l. der Hülsen, sind demselben Zoll- j e unterworfen, wie hierin für Zigarren ofigescht ift.

Gruppe G. Landwirthschaftliche Erzeuguisse und Lebensmittel, Lebende Thiere.

Alle lebenden Thiere, in diesem Geseh niht befonders vorgesehen . . Brotstoffe und mehlhaltige

Substanzen.

Buchweizen, Korn oder Mais, Mais- mehl, Hafer, Roggen, Roggenmehl, Weizen und Weizenmehl fermebl erste, Perlgerste, Grüße

Gerftenmalz a J

Makkaroni, Vermicelli und alle ähn-

en Präparate eis:

gereinigter nicht gereinigter, oder Reis, der von der äußeren Hülse befreit ift, aber noch die innere Haut aufweist . . Reismehl, und Bruchreis, der durch ein im Handel als Drahtsieb Nr. 12 bekanntes Sieb geht s Peti oder Neis mit der äußeren e Meiereiprodukte. ise und deren Surrogate e Milch, konserviert oder präpariert, einfchl. des Gewichts der Verpackung . . ..

Bohnen , Bohnen, Erbsen, Pilze und andere Vege- SBlechblehsen Krügen, Flasien oder

N en, en, n anderstwvie, und Pidles und Saucen aller Art j

.

e

E

E E E A R A mt

Gellone |

vem Werth 3 vom Werth 15 9% vom Werth 25 9/6

Pfund

_

und vom Werth

4

Ï 4

d 9/0

vom Werth 20 9%

vom Werth 20 9%%/% vom Werth 159/60 vom Werth 30 9% vom Werth 40%

L] vom Werth 209%

Pfund

14

8/10

S SS[Paragraph|

opfen Zwiebeln

rbfen :

E E e S

gespaltene

in Pappschachteln, Papierdüten oder ___ in anderen kleinen Verpackungen Kartoffeln

E Sämereien. Ricinus-Bohnen oder Samen

Flahs- oder Leinsamen, Mohn- und andere ölhaltige Samen, nicht beson- ders vorgesehen

Garten-, Feld- und andere Sämereien, nicht befonders vorgesehen

Gemüse in ihrem natürlihen Zustande, nicht besonders vorgesehen

Stroh

Kardendisteln

Til G e. Anchovis und Sardinen, in Oel oder anderwett : in Blechbüchsen verpackt, welche nicht länger als 5 Zoll, nicht breiter als 4 Zoll und nicht höher als 4 Zoll find in halben Büchsen, nicht länger als 5 Zoll, nicht breiter als 4 Zoll und nicht höher als 18 Zoll i Viertelbüchsen, nit länger als 42 Zoll, nicht breiter als 34 Zoll und nit _ höher als 1} Zoll in anderer Verpackung

Fische, geräuchert, getrocknet, gesalzen, gepökelt oder in anderer Weise behufs Konfervierung zubereitet

Hüäringe, gepökelt, gefroren oder gesalzen, und Seefishe, gefroren oder in Eis verpackt 1)

Fische in aus Blech oder anderem Ma- terial hergestellten Büchsen oder Ver- packungen, ausgenommen Anchovis und Sardinen und in ‘irgend einer anderen Weise verpackte Fische, niht besonders

ae ehlt.

Früchte und Nüsse.

Aepfel, grüne oder reife, getrocknete, ge- dörrte, gedämpfte oder in anderer Weise präpariert

Datteln und Ananas

Trauben

Oliven, grüne oder präparierte . . ..

Apfelsinen, Zitronen und Limonen : verpackt

lose

Kisten oder Fäfser, in welhen ih die genannten Früchte befinden, entrichten außerdem einen Zoll von 3000/9 vom

Werth. Es soll jedoch das sogenannte

dünne Holz, welhes die Seiten, Böden

und Deckel von Apfelsinen- und Zitronen- kisten bildet, wenn dieses in den Vereinigten

Staaten gewachsen oder verarbeitet und

als Apfelsinen- und Zitronenkisten-Stäbe

auêgeführt worden ist, in fertiger Form mit Apfelsinen und Zitronen gefüllt wieder eingeführt werden können, gegen

Entrichtung des halben Zollsatzes, welcher

auf ähnliche Kisten, ganz aus auslän-

dishem Holz und ausländischer Fabrika- tion, gelegt ift.

Pflaumen, Zwetschgen, Zweigen, Rosinen und andere getrocknete Trauben, ein- \{ließlich Zante-Korinthen

Konfituren, Eingemachtes (sweet meats) und in Zucker, Syrup oder Melasse oder Alkohol konservierte Früchte, nicht besonders vorgesehen, präparierte oder getrocknete Kokosnuß oder Kopra, und Gelées aller Art

Se in ihrem eigenen Saft konserviert pfelsinen- u. Zitronenschale, konserviert, oder fandiert

Mandeln: in der Schale geshält

Hasel- und Wallnüsse aller Art: in der Schale G R

Peanuts oder Erdnüsse

Kokosnüsse in der Schale und andere Nüsse, geshält oder ungeschält, nicht besonders vorgeschen ; Fleishwaaren,

Frishes NRind-, Hammel- und Schweine-

ei leishertraft chmalz

Fleis aller Art, präpariert oder kon- serviert, niht besonders vorgesehen

Geflügel

Desgl. geschlachtetes

Verschiedene Erzeugnisse.

Zichorienwurzel, gebrannt oder geröftet, gemahlen oder gekörnt, oder in Rollen oder l andere Weise präpariert, und Fehl besonders aufgeführt

(Fehlt,

Kakao, präpariert oder verarbeitet, nicht besonders aufgeführt

Chokolade, versüßt, gewürzt oder andere, 39 Cents per Pfund oder weniger

werth Desgl., über 35 Cents per Pfund werth, und Chokoladekonfeft i Kakaobutter oder Kakaobutterine . ..

Löwenzahnwurzeln und Gicheln, präpa- riert, und andere als Kaffee oder als

1) Vergl. auch § 481, (D. Ned.)

. |Bushel im

Pfund Bushel

Bushel im Gewicht v. 60 Pfund

Pfund

Bushel im Gewicht v. 60 Pfund

Gewicht v. 50 Pfund

Bushel im Gewicht v.

Pfund

56 Pfund | vom Werth 10 9% vom Werth 10 9/%

vom Werth 15 9/9 vom Werth 15 9/6

vom Werth 40

vom Werth f 9/6

20

23 9%

vom Werth 20 9/6 vom Werth 20 9/% vom Werth 20 9/6

vom Werth 20 9/9

Kubikfuß JSnhalt 1000 Stück

8

1 50

vom Werth 30 %%

vom R 29 9/0 vom Werth 30 9%

vom Wert vom Wert

Pfund

vom Wert Pfund

Pfund |

y N 4 vom Werth 20 9/%

Bs

h 20 9% =— |2

3 5

2

vom Werth 20 9%

9% 1

3

Kaffeesurrogat gebrauchte Artikel, nit befonders aufgeführt g Ï

Siärke, einshließlich aller Präparate, aus irgend welcher Substanz hergestellt, die gewöhnlich als. Stärke benutzt werden

Dextrin, gebrannte Stärke, Gummiersatz oder Britisch-Gummi

Senf, gemahlen, eingemacht oder zube- reitet, in Flaschen oder anderswie . .

Orchideen, Maiblümchen, Azaleen, Pal- men und andere Pflanzen, welche in Treibhäusern für Schnittblumen oder zu Ziérzwecken gezogen werden . . .

Gewürze, gemahlen oder pulverisiert niht besonders aufgeführt

Spanischer oder rother Pfeffer, unge- mahlen

Salbei

Essig , i

Als Normalessig gilt derjenige, welcher

35 Gran doppeltkohlensaures Kali zur

Neutralisierung einer Unze (Troygewicht)

Essig erfordert.

Gruppe Lx. Spirituosen, Weine und andere Geträufe.

Spirituosen. Ï

Branntwein und andere Spirituosen, aus Getreide oder anderen Materialien hergestellt oder destilliert, und in diesem Geseß nicht besonders aufgeführt . .

Jedes Maß- oder Weingallon soll als wenigstens 1 Gallone Normalstärke in Ansaß gebraht werden; und für die Feststellung der Stärke von Brannt- wein und anderen Spirituosen, welche eingeführt werden, sollen die Gesetze, wie sie bei den inneren Steuern maß- gebend find, zur Anwendung gebracht werden. Branntwein und andere Spirituosen, die in Gebindena von weniger als 14 Gallonen Gehalt ein- geführt werden, verfallen den Ver- einigten Staaten. Der Schaßsckretär wird ermächtigt, die Feststellung der Stärke von Wein, Liqueuren und fonstigen Spirituosen nach seinem Dafürhalten durch Destillation oder in anderer Weise bewirken zu lassen, wenn das Verfahren nah den be- stehenden Geseßen und Vorschriften A als unausführbar herausstellen ollte.

Bei allen Mischungen oder Präparaten (ausgenommen solche, die in den vor- stehenden Paragraphen der Gruppe Chemikalien bezeihnet sind und ih auf medizinische Präparate beziehen, in denen Alkohol einen Bestandtheil bildet), in denen destillierte Spiri- tuosen dem Werthe nah den Haupt- bestandtheil bilden, nicht besonders in diesem Gesetz vorgesehen, sollen nicht niedriger als destillierte Spirituosen

verzollt werden.

Kordials, Liqueure, Arak, Absynth, Kirshwasser, Natafia und andere \pi- rituose Getränke oder Bitters aller Art, welhe Spiritus enthalten und nicht befonders in diesem Geseß auf- geführt find

Bon Brandy, Sprit und anderen alkohol- haltigen Getränken \oll kein niedrigerer Pas oder niedrigerer Zollbetrag er-

oben werden, als der durch Gesetz für den ersten Grad (first proof) festgeseßte; jedo soll der Zoll ver- hältnißmäßig erhöht werden, wenn der Gehalt den des „first proof“ über- steigt, und alle Nachahmungen von Brandy oder Sprit oder Weinen, gleihviel unter welchem Namen fie eingeführt werden, sollen dem höchsten Rap unterliegen, der für die echten Artikel, welche sie repräsentieren follen, vorgesehen ist, in keinem Fall aber weniger als

Bay-Rum oder Bay-Wasser, destilliert oder gemischt, für den ersten Grad (first proof)

und für den über den „first proof“

hinausgehenden Gehalt verhältniß- mäßig mehr. /

Weine.

Champagner und alle anderen Schaum-

weine in Flaschen:

je nicht mehr als ein Quart und mehr

als ein Pint enthaltend

je niht mehr als ein Pint aber mehr

als cin halbes Pint enthaltend .….

je ein halbes Pint oder weniger ent-

haltend

Wenn in Flaschen oder anderen Ge-

fäßen von mebr als je einem Quart

Inhalt, so soll außer dem Zoll von

8 Doll. pro Dugzend auf den Mehrinhalt

über cin Quart ein Zuschlagszoll zum

Saye von 2,50 Doll. pro Gallone er-

hoben werden. l

Nicht moussierende Weine, eins{hließlich

Ingw&rwein oder Ingwerliqueur und Wermuth, . in Fässern oder anderer Verpackung als in Flaschen oder Krügen : i wenn 149% oder weniger reinen Al- kohol enthaltend . falls mehr als 149/69 enthaltend ; In Flaschen oder Krügen, pro Kiste von einem Duyend Flaschen oder Krügen von je niht mehr als einem Quart und mehr als einem Pint, oder von 24 Flaschen oder Krügen

Pfund

Pfund

Gallone

Duyend

von je nicht mehr als einem Pint

Kiste

(Fortseßung in der Zweiten Beilage.)

vom Werth 25 9/9

vom Werth 109/69

3 25 1

Zweite. Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Auzeiger.

M 215. Berlin, Mittwoch, den 12. September 1894

|

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

Bezeihnung der Waare. Maßstab. Bezeichnung der Waare. Maßstab.

Paragraph!

[Paragraph

VBaumwollenzeuge, welhe nicht mehr als 50 Fäden in Schuß und Kette

_ auf den Quadratzoll zählen: nicht gebleicht, gefärbt, farbig, bunt

do o: [a

gebleicht : wenn nicht mehr als 3} Quadrat- | Quadrat- yards auf das Pfund yard wenn mehr als 32, aber ht mehr

Bezeichnung der Waare. Maßstab.

Paragraph

(stained), bemalt oder bedrudt . . Quadrat- ard S Y ú gefärbt, farbig, bunt (stained), be-

G MAN E i k

l 1 aumwolenzeuge, welhe mehr als 50,

zoll auf die Flaschen oder Krüge erhoben aber nicht mehr als 100 Fäden in

werden. i Schuß und Kette auf den Quadrat- Weine, Ingwerliqueur oder Wermuth, oll zählen:

die mehr als 24% Alkohol enthalten, nit gebleicht, gefärbt, farbig. bunt,

sollen als Spirituosen klassifiziert werden bemalt oder bedrudckt : j

E E e Engen. wenn niht mehr als 6 Quadrat-

ür Bruch, Leckage oder Beschädigung yards auf das Pfund . b) bei der Einfuhr von Wein, Liqueuren, wenn mehr als 6, jedoch nicht «A mde Ae G cis Pi na Betde ut Ta miolen Pon. Quadratyards auf das Pfund 4 1 ; ung gewährt werden. as Pfun Alle j ai Q Brandy in Fle men E 8 Quadratyards ; 10, “be e, E 500 Faris [ ränke, en auf da un i

oder Krügen eingeführt werden, sollen in gebleiht : zoll r h AOL Ci

Umf. chließungen verpackt sein, welche je nicht l

weniger als ein Dußend Flaschen oder

Krüge enthalten dürfen, oder es soll ein

Zoll bezahlt werden, als ob solhe Um- als 9 Quadratyards auf das

shließungen mindestens ein Dugend Pfund

Flaschen oder Krüge enthielten. : wenn mehr als 9 Quadratyards auf Der Prozentgehalt von Alkohol in das Pfund

Weinen und Fruchtsäften soll in der vom

u vorzuschreibenden Weise er-

mittelt werden.

Ale, Porter und Bier: in Flaschen oder Krügen (jedoch soll

kein besonderer oder Zuschlagszoll auf die Flaschen und Krüge boben werden) Gallone wenn in anderer Verpackung als in Flaschen und Krügen i Pra, einshließlich aller diesen amen tragenden und unter dem- selben im Handel bekannten Prä- ‘parate:

Wenn die in den Flaschen und Krügen enthaltene Quantität größer als die vor- stehende angegebene ift, so sollen für jedes Pint oder jeden Bruchtheil des- selben 5 Cents mehr entrichtet werden, indessen soll kein besonderer oder Zuschlags-

als4} Quadratyards auf das Pfund 7 wenn mehr als 42, aber niht mehr als 6 Quadratyards auf das Pfund Z wenn mehr als 6 Quadratyards auf das Pfund gefärbt, farbig, bunt, bemalt, oder bedrudckt : wenn nihcht mehr als 3} Quadrat- yards auf das Pfund wenn mehr als 3, aber niht mehr als 47 Ouadratyards auf das Pfund wenn méhr als 44, aber nicht mehr

wenn nicht mehr als 6 Quadrat- yards auf das Pfund wenn mehr als 6, aber nicht mehr

nicht gebleiht, gefärbt, farbig, bunt, emalt, oder bedruckt und über 10 Cents pro Quadratyard werth wenn gebleiht und über 12 Cents pro Quadratzoll werth . und wenn gefärbt, farbig, bunt, be- malt, oder bedruckt und über 127 Cents pro Quadratyard werth Baumwollenzeuge, welche mehr als 200 Fäden in Schuß und Kette auf den Quadratzoll zählen : : nicht gebleicht, gefärbt, farbig, bunt, bemalt, oder bedruckt: wenn nicht mehr als 2} Quadrat- yards auf das Pfund

vom Werth 35 9% vom Werth 35 %

bedrudt: vom Werth 400%

wenn niht mehr als 6 Quadrat- yards auf das Pfund e wenn mehr als 6, aber nit mehr als 9 Quadratyards auf D S wenn mehr als 9 Quadratyards auf das Pfund Alle Baumwollenzeuge, welhe nit mehr als 100 Fäden in Schuß und Kette auf den Quadratzoli zählen : nicht gebleiht, gefärbt, farbig, bunt, z bemalt oder bedruckt, und über flüssiger: 7 Cents pro Quadratyard werth in G j A [15 gebleiht und nicht über 9 Cents pro i A: oder Krügen ú 1/30 Quadratyard werth im festen Zustande oder kondensiert . | vom Werth 30 9/6 gefärbt, farbig, bunt, bemalt oder be- Kirschen - und Pflaumensaft oder druckt und über 12 Cents pro flaumenwein, und anderer Frucht- Quadratyard werth E: besonders in diesem Gesetz f S mehr als 100, ehen : aber nicht mehr als 150 Fäden in als 5 Ouadr p res mehr als 18 0/6 Alkohol Schuß und Kette auf den Quadrat- wenn E a O enthaltend Gallone „zoll zählen: . das P E ü nit gebleiht, gefärbt, farbig, bunt, gefärbt, farbig bemalt, oder bedruckt: Gallone bemalt oder bedruckt : niht mehr als 3} Quadratyards auf Normal- wenn nit mehr als 4 Quadrat- das Pfund stärke 80 yards auf das Pfund . . .. wenn mehr als 3} Quadratyards auf das Pfund Alle Baumwollenzeuge, nicht gebleit, gefärbt, farbig, bunt, bemalt, oder be- druckt, und über 12 Cents pro Quadrat- yard werth; wenn gebleiht, über 14 Cents pro Quadratyard werth; und wenn get, farbig, bunt, be- malt, oder bedruckt, und über 16 Cents pro Quadratyard werth Der Ausdruck „Baumwollenzeuge“(cotton cloth), wo immer derselbe in den vor- yards auf das Pfund . hergehenden Paragraphen dieser Gruppe wenn mehr als 4, oder niht mehr gebraucht ift, s alle gewebten Stoffe Bunt Quadratyards auf das pi Laa e im Stück begreifen, 5 eihviel o Quigesites Baumwollengarn auf wenn mehr als 6, aber nicht mehr N oder ia, i VE lben De n l i als 8 Quadratyards auf das nicht besonders aufgeführt find, deren nicht farbig, gebleiht , gefärbt oder Pu Ketten- und Schußfäden durch Aus- über den einfachen Zustand hinaus wenn mehr als fasern oder auf anderem gangbaren M On dur Zusammen- auf das Pfund Wege gezählt werden können. ge oder Emen Ten von Fertige Kleider und Bekleidungsgegen- zwei der mehr einzelnen Fäden: stände jeder Art, Taschentüchér, und Halsbinden oder Halstücher, aus Baum- wolle oder anderer Pflanzenfaser, oder deren Hauptbestandtheil dem Werthe Pa E oder ‘eine andere i j anzenfa ; für alle Nummern ber 30. 4 ¿i wenn mehr als 6, aber nit vom Séhneiter, bes MRE E Ves L farbig, gebleicht gefärbt, gekämmt mehr als 8 Quadratyards auf Fabrikanten angefertigt, alles soweit oder über den einfahen Zustand Pfund nicht besonders aufgeführt hinaus vervollklommnet dur Zu- wenn mehr als 8 Quadratyards Plüsde, Sammet, Patentsammete (Vel- sammenfügen oder Zufammen- au B D veteen), Corduroy, und alle Fabri- drehen von zwei oder mehr ein- Alle Baumwollenzeuge, welhe mehr als kate mit Pole (pile) aus B zelnen Fäden, ob in Haspeln, 100, aber nicht mehr als 150 Fäden wolle oder anderer Pf anzenfaser : Bündeln, Strähnen oder Knäueln, in A und Kette auf den Quadrat- nit gebleiht, gefärbt, farbig, bunt uen N Se d blei, gefärbt, farbig, b n a Ti O é auf- nicht gebleiht, gefärbt, far unt, int, gtirie Baumwollengarne auf m oder ¿Fd Und t wenn gebleicbt, cle A E Z Î L ents pro Quadratyard werth . - für alle Nummern bis Nr. 20 ein- wenn gebleiht und über 11 Cents pro a L Then Leeten _\chließlich l Quadratyard werth . Waaren, oder Waaren, in denen für alle Nummern über Nr. 20 und wenn gelie farbig, bunt. be- Chenille dem Werthe nah den Haupt- malt oder bedruckt und über 124 Cents bestandtheil bildet Der zu erhebende Zoll soll jedoch nit

i pro Quadratyard werth i 8 Cents pro Pfund übersteigen für Baumwollenzeuge, welhe mehr als 150, Aermelfuttér oder andere Stoffe

aber nicht mehr als 200 iden in ob

ERY und Kette auf den Quadrat- Seidenstreifen oder unter sonstiger Be-

zoll zählen : zeichnung im Handel bekannt. . ..

nicht ‘gebleicht gr farbig, bunt, Strümpfe, Socken und sfoden, auf n

Quadrat-

yard wenn mehr als 23, aber nicht mehr als 34 Quadratyards auf das Pfund Ï wenn mehr als 34, aber nicht mehr als 5 Quadratyards auf das Pfund é wenn mehr als 5 Quadratyards auf das Pfund ú gebleiht : niht mehr als 23 Quadratyards auf das Pfund wenn mehr als 23, aber nicht mehr als Quadratyards auf das Pfund wenn mehr als 32, aber nicht mehr

vom Werth 25 % vom Werth 25 9%

vom Werth 30 9/9

Ingwer-Ale oder Ingwer-Bier (jedo foll kein besonderer oder Zuschlagszoll auf die Flashen und Krüge erhoben werden) .

Alle Nachahmungen von natürlihem Minerapfer und alle künstlichen Mineralwa}ser /

Gruppe I. Baumwollenwaaren. Baumwollenfäden, Baumwollen-Streich- gern, Ketten oder Kettengarn, ein- ah, gleidviel, ob gehaspelt oder in Bündeln, Strähnen oder Knäueln Cops) oder in irgend einer anderen örm (ausgenommen nachstehend

wenn mehr als 4, aber nit mehr als 6 Quadratyards auf das Pfund

wenn mehr als 6, aber nit mehr als 8 Quadratyards auf das Pfund

wenn mehr als 8 Quadratyards auf das Pfund

gebleit : wenn nicht mehr als 4 Quadrat-

vom Werth 20 %

vom Werth 20 9%

wenn nicht mehr als 4 Quadrat- yards auf das Pfund .

wenn mehr als 4, aber nit mehr als 6 Quadratyards auf das Pfund

für alle Nummern bis zu Nr. 15

„einschließli für alle Nummern über 15 und

bis 30 einschließli

Pfund

Nummer und Pfund

vom Werth 30%

Pfund

s vom Werth 35 0% und Pfund vom Werth 35% aus Baumwolle oder Seide, gleichviel

Garne im Werthe von nicht mehr als Seidenstreifen - Aermelfutter

25 Cents pro Pfund, und nicht 15 Cents þro Pfund für Garne, die über 25 Cents aber a mehr als 40 Cents pro Pfund werth sind. Auf alle Garne, die mehr als 40 Cents pro Pfund werth sind, foll ein Zoll von 45% vom Werth gelegt, erhoben und bezahlt werden. aumwollengarn auf Spulen:

pro Spule nicht mehr als 100 Yards

Garn enthaltend LTEN

pro Spule mehr als 100 Yards ent- haltend, für jedes weitere Hundert |- oder dessen Bruchtheil Ï

bemalt, oder bedrudckt: 4 wenn nit mehr als 3} Quadrat- i an s ter: vigot we-igrea d Quadrat- derer dia g

B yards auf das Pfund . nfaser, und t ander- yard weit au l E

wenn mehr als 33, aber niht me é : s Plat Sunbrätents emt Seen anb Salon, ar u

açoninièrt, t, oder anz |

wenn mehr als 44, aber nit mehr 2E Siri eil auf Stridmas@tne d

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als 6 SIRIETN auf das Pfund i * der R Se A:

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