Bezeichnung der Waare.
Bezeichnung der Waare.
Maßstab.
Bezeichnung der Waare.
Maßstab.
T bei mebr als 56 Grav Polarisation : Kandiszucker und alles Zuckerwerk (con- fectionery), ganz oder theilweise aus Zucker Beitekeud sowie Zucker, welcher na affinieren gefärbt oder irgendwie verfälsht worden is , ..
Glykofe oder Traubenzucker Saccharin
Grupp Taback und Tabackfabrikate.
Deckblatt-Taback: :
.nicht entrippt, in Ballen, Kisten, Packeten oder lose eingeführt . . .
entrippt . Einlagetaback:
niht entrippt, in Ballen, Kisten,
____ Packeten oder lose eingeführt . . . entrippt Unter dem Ausdruck , Deckblatt-Taback“,
wenn irgend in diesem Mes gebraucht,
ist die im Handel als Deckblatt- Tabak bekannte Qualität Blättertaback zu ver- stehen. Unter dem Ausdruck „Einlage- taback“, wenn in diesem Geseß gebraucht, ist aller unverarbeiteter, nicht im Handel. als Dekblatt-Taback bekannter Blätter-
tabadck zu verstehen. A Wenn irgend welcher in Ballen,
Kisten, Packeten oder lose eingeführter
Blättertaback das Produkt verschiedener
Länder ist, oder bezüglich der Qualität
und des Werths von den nachstehenden
Bestimmungen abweicht, so soll der ge-
sammte Inhalt des Ballens, der Kiste
oder des Patlets oder der lose einge- führten B demselben Zoll wie Dek- blatt-Taback unterworfen sein. /
Wenn sich in einem Ballen, einer Kiste, einem Paket oder in einer lose eingeführten Partie Blättertaback von PEGE Qualität mehr als 15 %/% folcher
abackblätter finden, die ch in Farbe,
R der Textur und Größe zu igarren-Deblatt eignen, so foll der
gesammte Inhalt des Ballens, der Kiste,
des Pakets oder der lose eingeführten
Partie demselben Zoll wie Deblatt-
aback unterworfen fein. |
Die Zollkollektoren sollen keine Zoll- deklaration, ausgenommen auf Grund von seitens des Schaßzsekretärs erlassenen Vorschriften, zulassen von irgend welhem Blättertaback, der in Ballen, Kisten, Packeten oder lose eingeführt wird, wenn nit in den betreffenden Fakturen genau angegeben ift, ob der Inhalt aus Deck- blatt- oder Einlage - Quebrado oder irgend sonstigem Tabak besteht, je nah der Lage des Falls.
Bei der Vrüfung behufs Klassifi- zierung von importiertem Bläitertaback soll, wenn weniger als zehn, mindestens ein Ballen, und falls mehr, ein Ballen von je zehn, falls der den Werth ab- shäßende Zollbeamte dies für nöthig befinden sollte, von dem Zolltaxator in Perfon oder einem geseßlich dazu be- fugten Beamten untersucht werden, und um die Klassifizierung des Tabaks sowie den darauf zu erhebenden Zollbetrag festzustellen, soll die Untersuchung von zehn Händen voll Tabak aus je einem zu prüfenden Ballen als ordnungs- mäßige Paten ung gelten.
Tabadck, verarbeitet oder nicht, aller Art, in diesem Gese nicht besonders auf- geführt und vorgesehen
Schnupftaback und Schnupftabackmehl[, aus trocken oder feucht zerriebenem Taback hergestellt, und gebeizt, wohl- riehend gemacht, oder anderswie .
Zigarren, igaretten und Cheroots aller Art
Papier-Zigarren und Zigaretten, eins{l. der Hülsen, sind demselben Zoll- j e unterworfen, wie hierin für Zigarren ofigescht ift.
Gruppe G. Landwirthschaftliche Erzeuguisse und Lebensmittel, Lebende Thiere.
Alle lebenden Thiere, in diesem Geseh niht befonders vorgesehen . . Brotstoffe und mehlhaltige
Substanzen.
Buchweizen, Korn oder Mais, Mais- mehl, Hafer, Roggen, Roggenmehl, Weizen und Weizenmehl fermebl erste, Perlgerste, Grüße
Gerftenmalz a J
Makkaroni, Vermicelli und alle ähn-
en Präparate eis:
gereinigter nicht gereinigter, oder Reis, der von der äußeren Hülse befreit ift, aber noch die innere Haut aufweist . . Reismehl, und Bruchreis, der durch ein im Handel als Drahtsieb Nr. 12 bekanntes Sieb geht s Peti oder Neis mit der äußeren e Meiereiprodukte. ise und deren Surrogate e Milch, konserviert oder präpariert, einfchl. des Gewichts der Verpackung . . ..
Bohnen , Bohnen, Erbsen, Pilze und andere Vege- SBlechblehsen Krügen, Flasien oder
N en, en, n anderstwvie, und Pidles und Saucen aller Art j
.
e
E
E E E A R A mt
Gellone |
vem Werth 3 vom Werth 15 9% vom Werth 25 9/6
Pfund
_
und vom Werth
4
Ï 4
d 9/0
vom Werth 20 9%
vom Werth 20 9%%/% vom Werth 159/60 vom Werth 30 9% vom Werth 40%
L] vom Werth 209%
Pfund
14
8/10
S SS[Paragraph|
opfen Zwiebeln
rbfen :
E E e S
gespaltene
in Pappschachteln, Papierdüten oder ___ in anderen kleinen Verpackungen Kartoffeln
E Sämereien. Ricinus-Bohnen oder Samen
Flahs- oder Leinsamen, Mohn- und andere ölhaltige Samen, nicht beson- ders vorgesehen
Garten-, Feld- und andere Sämereien, nicht befonders vorgesehen
Gemüse in ihrem natürlihen Zustande, nicht besonders vorgesehen
Stroh
Kardendisteln
Til G e. Anchovis und Sardinen, in Oel oder anderwett : in Blechbüchsen verpackt, welche nicht länger als 5 Zoll, nicht breiter als 4 Zoll und nicht höher als 4 Zoll find in halben Büchsen, nicht länger als 5 Zoll, nicht breiter als 4 Zoll und nicht höher als 18 Zoll i Viertelbüchsen, nit länger als 42 Zoll, nicht breiter als 34 Zoll und nit _ höher als 1} Zoll in anderer Verpackung
Fische, geräuchert, getrocknet, gesalzen, gepökelt oder in anderer Weise behufs Konfervierung zubereitet
Hüäringe, gepökelt, gefroren oder gesalzen, und Seefishe, gefroren oder in Eis verpackt 1)
Fische in aus Blech oder anderem Ma- terial hergestellten Büchsen oder Ver- packungen, ausgenommen Anchovis und Sardinen und in ‘irgend einer anderen Weise verpackte Fische, niht besonders
ae ehlt.
Früchte und Nüsse.
Aepfel, grüne oder reife, getrocknete, ge- dörrte, gedämpfte oder in anderer Weise präpariert
Datteln und Ananas
Trauben
Oliven, grüne oder präparierte . . ..
Apfelsinen, Zitronen und Limonen : verpackt
lose
Kisten oder Fäfser, in welhen ih die genannten Früchte befinden, entrichten außerdem einen Zoll von 3000/9 vom
Werth. Es soll jedoch das sogenannte
dünne Holz, welhes die Seiten, Böden
und Deckel von Apfelsinen- und Zitronen- kisten bildet, wenn dieses in den Vereinigten
Staaten gewachsen oder verarbeitet und
als Apfelsinen- und Zitronenkisten-Stäbe
auêgeführt worden ist, in fertiger Form mit Apfelsinen und Zitronen gefüllt wieder eingeführt werden können, gegen
Entrichtung des halben Zollsatzes, welcher
auf ähnliche Kisten, ganz aus auslän-
dishem Holz und ausländischer Fabrika- tion, gelegt ift.
Pflaumen, Zwetschgen, Zweigen, Rosinen und andere getrocknete Trauben, ein- \{ließlich Zante-Korinthen
Konfituren, Eingemachtes (sweet meats) und in Zucker, Syrup oder Melasse oder Alkohol konservierte Früchte, nicht besonders vorgesehen, präparierte oder getrocknete Kokosnuß oder Kopra, und Gelées aller Art
Se in ihrem eigenen Saft konserviert pfelsinen- u. Zitronenschale, konserviert, oder fandiert
Mandeln: in der Schale geshält
Hasel- und Wallnüsse aller Art: in der Schale G R
Peanuts oder Erdnüsse
Kokosnüsse in der Schale und andere Nüsse, geshält oder ungeschält, nicht besonders vorgeschen ; Fleishwaaren,
Frishes NRind-, Hammel- und Schweine-
ei leishertraft chmalz
Fleis aller Art, präpariert oder kon- serviert, niht besonders vorgesehen
Geflügel
Desgl. geschlachtetes
Verschiedene Erzeugnisse.
Zichorienwurzel, gebrannt oder geröftet, gemahlen oder gekörnt, oder in Rollen oder l andere Weise präpariert, und Fehl besonders aufgeführt
(Fehlt,
Kakao, präpariert oder verarbeitet, nicht besonders aufgeführt
Chokolade, versüßt, gewürzt oder andere, 39 Cents per Pfund oder weniger
werth Desgl., über 35 Cents per Pfund werth, und Chokoladekonfeft i Kakaobutter oder Kakaobutterine . ..
Löwenzahnwurzeln und Gicheln, präpa- riert, und andere als Kaffee oder als
1) Vergl. auch § 481, (D. Ned.)
. |Bushel im
Pfund Bushel
Bushel im Gewicht v. 60 Pfund
Pfund
Bushel im Gewicht v. 60 Pfund
Gewicht v. 50 Pfund
Bushel im Gewicht v.
Pfund
56 Pfund | — vom Werth 10 9% vom Werth 10 9/%
vom Werth 15 9/9 vom Werth 15 9/6
vom Werth 40
vom Werth f 9/6
20
23 9%
vom Werth 20 9/6 vom Werth 20 9/% vom Werth 20 9/6
vom Werth 20 9/9
Kubikfuß JSnhalt 1000 Stück
8
1 50
vom Werth 30 %%
vom R 29 9/0 vom Werth 30 9%
vom Wert vom Wert
Pfund
vom Wert Pfund
Pfund | —
y N 4 vom Werth 20 9/%
Bs
h 20 9% =— |2
3 5
2
vom Werth 20 9%
9% 1
3
Kaffeesurrogat gebrauchte Artikel, nit befonders aufgeführt g Ï
Siärke, einshließlich aller Präparate, aus irgend welcher Substanz hergestellt, die gewöhnlich als. Stärke benutzt werden
Dextrin, gebrannte Stärke, Gummiersatz oder Britisch-Gummi
Senf, gemahlen, eingemacht oder zube- reitet, in Flaschen oder anderswie . .
Orchideen, Maiblümchen, Azaleen, Pal- men und andere Pflanzen, welche in Treibhäusern für Schnittblumen oder zu Ziérzwecken gezogen werden . . .
Gewürze, gemahlen oder pulverisiert niht besonders aufgeführt
Spanischer oder rother Pfeffer, unge- mahlen
Salbei
Essig , i
Als Normalessig gilt derjenige, welcher
35 Gran doppeltkohlensaures Kali zur
Neutralisierung einer Unze (Troygewicht)
Essig erfordert.
Gruppe Lx. Spirituosen, Weine und andere Geträufe.
Spirituosen. Ï
Branntwein und andere Spirituosen, aus Getreide oder anderen Materialien hergestellt oder destilliert, und in diesem Geseß nicht besonders aufgeführt . .
Jedes Maß- oder Weingallon soll als wenigstens 1 Gallone Normalstärke in Ansaß gebraht werden; und für die Feststellung der Stärke von Brannt- wein und anderen Spirituosen, welche eingeführt werden, sollen die Gesetze, wie sie bei den inneren Steuern maß- gebend find, zur Anwendung gebracht werden. Branntwein und andere Spirituosen, die in Gebindena von weniger als 14 Gallonen Gehalt ein- geführt werden, verfallen den Ver- einigten Staaten. Der Schaßsckretär wird ermächtigt, die Feststellung der Stärke von Wein, Liqueuren und fonstigen Spirituosen nach seinem Dafürhalten durch Destillation oder in anderer Weise bewirken zu lassen, wenn das Verfahren nah den be- stehenden Geseßen und Vorschriften A als unausführbar herausstellen ollte.
Bei allen Mischungen oder Präparaten (ausgenommen solche, die in den vor- stehenden Paragraphen der Gruppe Chemikalien bezeihnet sind und ih auf medizinische Präparate beziehen, in denen Alkohol einen Bestandtheil bildet), in denen destillierte Spiri- tuosen dem Werthe nah den Haupt- bestandtheil bilden, nicht besonders in diesem Gesetz vorgesehen, sollen nicht niedriger als destillierte Spirituosen
verzollt werden.
Kordials, Liqueure, Arak, Absynth, Kirshwasser, Natafia und andere \pi- rituose Getränke oder Bitters aller Art, welhe Spiritus enthalten und nicht befonders in diesem Geseß auf- geführt find
Bon Brandy, Sprit und anderen alkohol- haltigen Getränken \oll kein niedrigerer Pas oder niedrigerer Zollbetrag er-
oben werden, als der durch Gesetz für den ersten Grad (first proof) festgeseßte; jedo soll der Zoll ver- hältnißmäßig erhöht werden, wenn der Gehalt den des „first proof“ über- steigt, und alle Nachahmungen von Brandy oder Sprit oder Weinen, gleihviel unter welchem Namen fie eingeführt werden, sollen dem höchsten Rap unterliegen, der für die echten Artikel, welche sie repräsentieren follen, vorgesehen ist, in keinem Fall aber weniger als
Bay-Rum oder Bay-Wasser, destilliert oder gemischt, für den ersten Grad (first proof)
und für den über den „first proof“
hinausgehenden Gehalt verhältniß- mäßig mehr. /
Weine.
Champagner und alle anderen Schaum-
weine in Flaschen:
je nicht mehr als ein Quart und mehr
als ein Pint enthaltend
je niht mehr als ein Pint aber mehr
als cin halbes Pint enthaltend .….
je ein halbes Pint oder weniger ent-
haltend
Wenn in Flaschen oder anderen Ge-
fäßen von mebr als je einem Quart
Inhalt, so soll außer dem Zoll von
8 Doll. pro Dugzend auf den Mehrinhalt
über cin Quart ein Zuschlagszoll zum
Saye von 2,50 Doll. pro Gallone er-
hoben werden. l
Nicht moussierende Weine, eins{hließlich
Ingw&rwein oder Ingwerliqueur und Wermuth, . in Fässern oder anderer Verpackung als in Flaschen oder Krügen : i wenn 149% oder weniger reinen Al- kohol enthaltend . falls mehr als 149/69 enthaltend ; In Flaschen oder Krügen, pro Kiste von einem Duyend Flaschen oder Krügen von je niht mehr als einem Quart und mehr als einem Pint, oder von 24 Flaschen oder Krügen
Pfund
Pfund
Gallone
Duyend
von je nicht mehr als einem Pint
Kiste
(Fortseßung in der Zweiten Beilage.)
vom Werth 25 9/9
vom Werth 109/69
3 25 1
TÉ
Zweite. Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Auzeiger.
M 215. Berlin, Mittwoch, den 12. September 1894
|
(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)
Bezeihnung der Waare. Maßstab. Bezeichnung der Waare. Maßstab.
Paragraph!
[Paragraph
VBaumwollenzeuge, welhe nicht mehr als 50 Fäden in Schuß und Kette
_ auf den Quadratzoll zählen: nicht gebleicht, gefärbt, farbig, bunt
do o: [a
gebleicht : wenn nicht mehr als 3} Quadrat- | Quadrat- yards auf das Pfund yard wenn mehr als 32, aber ht mehr
Bezeichnung der Waare. Maßstab.
Paragraph
(stained), bemalt oder bedrudt . . Quadrat- ard S Y ú gefärbt, farbig, bunt (stained), be-
G MAN E i k ”
l 1 aumwolenzeuge, welhe mehr als 50,
zoll auf die Flaschen oder Krüge erhoben aber nicht mehr als 100 Fäden in
werden. i Schuß und Kette auf den Quadrat- Weine, Ingwerliqueur oder Wermuth, oll zählen:
die mehr als 24% Alkohol enthalten, nit gebleicht, gefärbt, farbig. bunt,
sollen als Spirituosen klassifiziert werden bemalt oder bedrudckt : j
E E e Engen. wenn niht mehr als 6 Quadrat-
ür Bruch, Leckage oder Beschädigung yards auf das Pfund . b) bei der Einfuhr von Wein, Liqueuren, wenn mehr als 6, jedoch nicht «A mde Ae G cis Pi na Betde ut Ta miolen Pon. Quadratyards auf das Pfund 4 1 ; ung gewährt werden. as Pfun Alle j ai Q Brandy in Fle men E 8 Quadratyards ; 10, “be e, E 500 Faris [ ränke, en auf da un i
oder Krügen eingeführt werden, sollen in gebleiht : zoll r h AOL Ci
Umf. chließungen verpackt sein, welche je nicht l
weniger als ein Dußend Flaschen oder
Krüge enthalten dürfen, oder es soll ein
Zoll bezahlt werden, als ob solhe Um- als 9 Quadratyards auf das
shließungen mindestens ein Dugend Pfund
Flaschen oder Krüge enthielten. : wenn mehr als 9 Quadratyards auf Der Prozentgehalt von Alkohol in das Pfund
Weinen und Fruchtsäften soll in der vom
u vorzuschreibenden Weise er-
mittelt werden.
Ale, Porter und Bier: in Flaschen oder Krügen (jedoch soll
kein besonderer oder Zuschlagszoll auf die Flaschen und Krüge boben werden) Gallone wenn in anderer Verpackung als in Flaschen und Krügen i Pra, einshließlich aller diesen amen tragenden und unter dem- selben im Handel bekannten Prä- ‘parate:
Wenn die in den Flaschen und Krügen enthaltene Quantität größer als die vor- stehende angegebene ift, so sollen für jedes Pint oder jeden Bruchtheil des- selben 5 Cents mehr entrichtet werden, indessen soll kein besonderer oder Zuschlags-
als4} Quadratyards auf das Pfund 7 wenn mehr als 42, aber niht mehr als 6 Quadratyards auf das Pfund Z wenn mehr als 6 Quadratyards auf „ das Pfund ” gefärbt, farbig, bunt, bemalt, oder bedrudckt : wenn nihcht mehr als 3} Quadrat- yards auf das Pfund wenn mehr als 3, aber niht mehr als 47 Ouadratyards auf das Pfund wenn méhr als 44, aber nicht mehr
wenn nicht mehr als 6 Quadrat- yards auf das Pfund wenn mehr als 6, aber nicht mehr
nicht gebleiht, gefärbt, farbig, bunt, emalt, oder bedruckt und über 10 Cents pro Quadratyard werth wenn gebleiht und über 12 Cents pro Quadratzoll werth . und wenn gefärbt, farbig, bunt, be- malt, oder bedruckt und über 127 Cents pro Quadratyard werth Baumwollenzeuge, welche mehr als 200 Fäden in Schuß und Kette auf den Quadratzoll zählen : : nicht gebleicht, gefärbt, farbig, bunt, bemalt, oder bedruckt: wenn nicht mehr als 2} Quadrat- yards auf das Pfund
vom Werth 35 9% vom Werth 35 %
bedrudt: vom Werth 400%
wenn niht mehr als 6 Quadrat- yards auf das Pfund e wenn mehr als 6, aber nit mehr als 9 Quadratyards auf D S wenn mehr als 9 Quadratyards auf das Pfund Alle Baumwollenzeuge, welhe nit mehr als 100 Fäden in Schuß und Kette auf den Quadratzoli zählen : nicht gebleiht, gefärbt, farbig, bunt, z bemalt oder bedruckt, und über flüssiger: 7 Cents pro Quadratyard werth in G j A — [15 gebleiht und nicht über 9 Cents pro i A: oder Krügen ú — 1/30 Quadratyard werth im festen Zustande oder kondensiert . | vom Werth 30 9/6 gefärbt, farbig, bunt, bemalt oder be- Kirschen - und Pflaumensaft oder druckt und über 12 Cents pro flaumenwein, und anderer Frucht- Quadratyard werth E: besonders in diesem Gesetz f S mehr als 100, ehen : aber nicht mehr als 150 Fäden in als 5 Ouadr p res mehr als 18 0/6 Alkohol Schuß und Kette auf den Quadrat- wenn E a O enthaltend Gallone „zoll zählen: . das P E ü nit gebleiht, gefärbt, farbig, bunt, gefärbt, farbig bemalt, oder bedruckt: Gallone bemalt oder bedruckt : niht mehr als 3} Quadratyards auf Normal- wenn nit mehr als 4 Quadrat- das Pfund stärke 80 yards auf das Pfund . . .. wenn mehr als 3} Quadratyards auf das Pfund Alle Baumwollenzeuge, nicht gebleit, gefärbt, farbig, bunt, bemalt, oder be- druckt, und über 12 Cents pro Quadrat- yard werth; wenn gebleiht, über 14 Cents pro Quadratyard werth; und wenn get, farbig, bunt, be- malt, oder bedruckt, und über 16 Cents pro Quadratyard werth Der Ausdruck „Baumwollenzeuge“(cotton cloth), wo immer derselbe in den vor- yards auf das Pfund . hergehenden Paragraphen dieser Gruppe wenn mehr als 4, oder niht mehr gebraucht ift, s alle gewebten Stoffe Bunt Quadratyards auf das pi Laa e im Stück begreifen, 5 eihviel o Quigesites Baumwollengarn auf wenn mehr als 6, aber nicht mehr N oder ia, i VE lben De n l i als 8 Quadratyards auf das nicht besonders aufgeführt find, deren nicht farbig, gebleiht , gefärbt oder Pu Ketten- und Schußfäden durch Aus- über den einfachen Zustand hinaus wenn mehr als fasern oder auf anderem gangbaren M On dur Zusammen- auf das Pfund Wege gezählt werden können. ge oder Emen Ten von Fertige Kleider und Bekleidungsgegen- zwei der mehr einzelnen Fäden: stände jeder Art, Taschentüchér, und Halsbinden oder Halstücher, aus Baum- wolle oder anderer Pflanzenfaser, oder deren Hauptbestandtheil dem Werthe Pa E oder ‘eine andere i j anzenfa ; für alle Nummern ber 30. 4 ¿i wenn mehr als 6, aber nit vom Séhneiter, bes MRE E Ves L farbig, gebleicht gefärbt, gekämmt mehr als 8 Quadratyards auf Fabrikanten angefertigt, alles soweit oder über den einfahen Zustand Pfund nicht besonders aufgeführt hinaus vervollklommnet dur Zu- wenn mehr als 8 Quadratyards Plüsde, Sammet, Patentsammete (Vel- sammenfügen oder Zufammen- au B D veteen), Corduroy, und alle Fabri- drehen von zwei oder mehr ein- Alle Baumwollenzeuge, welhe mehr als kate mit Pole (pile) aus B zelnen Fäden, ob in Haspeln, 100, aber nicht mehr als 150 Fäden wolle oder anderer Pf anzenfaser : Bündeln, Strähnen oder Knäueln, in A und Kette auf den Quadrat- nit gebleiht, gefärbt, farbig, bunt uen N Se d blei, gefärbt, farbig, b n a Ti O é auf- nicht gebleiht, gefärbt, far unt, int, gtirie Baumwollengarne auf m oder ¿Fd Und t wenn gebleicbt, cle A E Z Î L ents pro Quadratyard werth . - für alle Nummern bis Nr. 20 ein- wenn gebleiht und über 11 Cents pro a L Then Leeten _\chließlich l Quadratyard werth . Waaren, oder Waaren, in denen für alle Nummern über Nr. 20 und wenn gelie farbig, bunt. be- Chenille dem Werthe nah den Haupt- malt oder bedruckt und über 124 Cents bestandtheil bildet Der zu erhebende Zoll soll jedoch nit
i pro Quadratyard werth i 8 Cents pro Pfund übersteigen für Baumwollenzeuge, welhe mehr als 150, Aermelfuttér oder andere Stoffe
aber nicht mehr als 200 iden in ob
ERY und Kette auf den Quadrat- Seidenstreifen oder unter sonstiger Be-
zoll zählen : zeichnung im Handel bekannt. . ..
nicht ‘gebleicht gr farbig, bunt, Strümpfe, Socken und sfoden, auf n
Quadrat-
yard wenn mehr als 23, aber nicht mehr als 34 Quadratyards auf das Pfund Ï wenn mehr als 34, aber nicht mehr als 5 Quadratyards auf das Pfund é wenn mehr als 5 Quadratyards auf das Pfund ú gebleiht : niht mehr als 23 Quadratyards auf das Pfund wenn mehr als 23, aber nicht mehr als 3è Quadratyards auf das Pfund wenn mehr als 32, aber nicht mehr
vom Werth 25 % vom Werth 25 9%
vom Werth 30 9/9
Ingwer-Ale oder Ingwer-Bier (jedo foll kein besonderer oder Zuschlagszoll auf die Flashen und Krüge erhoben werden) .
Alle Nachahmungen von natürlihem Minerapfer und alle künstlichen Mineralwa}ser /
Gruppe I. Baumwollenwaaren. Baumwollenfäden, Baumwollen-Streich- gern, Ketten oder Kettengarn, ein- ah, gleidviel, ob gehaspelt oder in Bündeln, Strähnen oder Knäueln Cops) oder in irgend einer anderen örm (ausgenommen nachstehend
wenn mehr als 4, aber nit mehr als 6 Quadratyards auf das Pfund
wenn mehr als 6, aber nit mehr als 8 Quadratyards auf das Pfund
wenn mehr als 8 Quadratyards auf das Pfund
gebleit : wenn nicht mehr als 4 Quadrat-
vom Werth 20 %
vom Werth 20 9%
wenn nicht mehr als 4 Quadrat- yards auf das Pfund .
wenn mehr als 4, aber nit mehr als 6 Quadratyards auf das Pfund
für alle Nummern bis zu Nr. 15
„einschließli für alle Nummern über 15 und
bis 30 einschließli
Pfund
Nummer und Pfund
vom Werth 30%
Pfund
s vom Werth 35 0% und Pfund vom Werth 35% aus Baumwolle oder Seide, gleichviel
Garne im Werthe von nicht mehr als Seidenstreifen - Aermelfutter
25 Cents pro Pfund, und nicht 15 Cents þro Pfund für Garne, die über 25 Cents aber a mehr als 40 Cents pro Pfund werth sind. Auf alle Garne, die mehr als 40 Cents pro Pfund werth sind, foll ein Zoll von 45% vom Werth gelegt, erhoben und bezahlt werden. aumwollengarn auf Spulen:
pro Spule nicht mehr als 100 Yards
Garn enthaltend LTEN
pro Spule mehr als 100 Yards ent- haltend, für jedes weitere Hundert |- oder dessen Bruchtheil Ï
bemalt, oder bedrudckt: 4 wenn nit mehr als 3} Quadrat- i an s ter: vigot we-igrea d Quadrat- derer dia g
B yards auf das Pfund . nfaser, und t ander- yard weit au l E
wenn mehr als 33, aber niht me é : s Plat Sunbrätents emt Seen anb Salon, ar u
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