1894 / 246 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Oct 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Bezeichnung der Betriebe. nah § 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen,

unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nah § 105 a zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen

die Arbeiten gestattet werden.

T, s D.

3.

4

2.

3.

R

7) Kalifabriken. Das Eindampfen der Chlormagnesium- gäser und das Abfüllen derselben in äfser. iese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfeft keine An- wendung.

Wie zu 1.

Der ununterbrohene Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kom- pressionspumpen während der Zeit vom 15, Mai bis 15. September.

Diese Ausnahmen finden auf das

Pfingstfest keine Anwendung.

Wie zu 1.

M G

8 Fabriken zur ewinnung von Chlorfkalf, daten und flüfsigem Chlor.

entwickler und der Chlorabsorptionsein- rihtungen Aus der Kom F onopnPen bei der Fabrikation von flüs gen Chlor.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih-

nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

Der ununterbrochene Betrieb der Chlor-

Der ununterbrohene Betrieb der Scchmelz- und der Kalzinieröfen, der Laugeret, der Konzentration und der Krystallisation sowie die Hejzung der Trockenräume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

9) Blutlaugen- salzfabriken.

Die Konzentration der Laugen.

Diese Ausnahme findet cat das Weih- nahts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

10) Rhodansalz- fabriken.

11) Fabriken zur Gewinnung von a. Ammoniak. Der Betrieb der regelmäßig ununter- : brochen betriebenen Ammoniak-Destillier- apparate. Der ununterbrochene Betrieb der nit kontinuierlihen Apparate der Kohlen- destillationsanstalten. Für die übrigen Destillierapparate der ununterbrohene Betrieb während der Monate November bis März sowie die zur Beendigung auaelan ener Destilla- tionen erforderlihen Arbeiten während : der übrigen Monate. b. Ammoniak - Der Os 4E Sa Betrieb der salzen. Sättigungs-, der Konzentrations- und Krystallisationseinrihtungen sowie die Heizung der Trockenräume.

12) Fabriken zur Gewinnung doppelt kohlen- faurer Salze.

Die Wartung der Kohlensäuresättigungs- apparate und die Krystallisation in den- jenigen Anlagen, welche natürliche Kohlen- säure verwenden.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

13) Wasserglas- rlEes

Der ununterbrochene Betrieb der kon- tinuierlihen Schmelzöfen.

Diese Ausnahme findet auf das Weih- nahts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

14) Chromat- fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Ein- dampf- und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

ununterbrohene Betrieb der Schmelzöfen, der Laugerei einschließlich der Sättigung der Laugen mit Kohlen- ee der Konzentration und der Krystalli- ation.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

T tiren zur| Der Herstellung von

übermangan- faurem Kali.

16) Shwefel- Der ununterbrochene natrium-, Chlor-| Reduktions- und baryum-, Chlor-| Laugerei, der Konzentration und der

calcium- Krystalli) ation.

und Antichlor- Diese Ausnahmen finden auf das Weih-

fabriken. E Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

Betrieb der Schmelzöfen, der

17) Fabriken zur Der ununterbrochene i / Darstellun g von | Gradierwerke, der eriraiina: d Alaun und Thon- | Krystallisationseinrihtungen. erdepräparaten. Der ununterbrohene Betrieb ter Kalzinier- (Muffel-) Oefen, der Shmelz- öfen und der Darren. E A E finden ethnahts-, er- un ingst- fest keine Anwendung. l 2 eau

18) Ultramarin-

Die Unterhaltung d fabriken. haltung der Feuer an den

Oefen und an den Trockeneinrihtungen. Diese Ausnahme findet auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

19) Fabriken zur Herstellung ge- brannter Magnesia.

öfen.

wendung.

Der ununterbrochene Betrieb der Glüh-

Diese Ausnahme findet auf das Weih- nachts-, Oster- und Dre felt keine Ae

20) Strontianit-| Der

fabriken. Kammer- Laugerei Krystallifation.

wendung.

ununterbrochene C A e reue und der der Konzentration und der

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Fi keine e

Betrieb der

Oefen sowie der

21) lu ues Der abriken.

nahhts-, Oster- und wendung.

er ununterbrochene Destillierapparate und der Säure-Konden- fationseinrihtungen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih-

Betrieb der

Pfingstfest keine An-

23) Fabriken zur Herstellung von Tomprimiertem Sauerstoff und Wasserstoff.

Der ununterbrochene Betrieb der Apparate zur Darstellung von Sauer- stoff sowie der Kompressionspumpen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

Der ununterbrochene Betrieb der Kom- pressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der Elektrolyse als Nebenprodukt resultierenden Wasserstoff komprimieren.

24) Fabriken zur Herstellung von künstlihem Dünger.

Die Herstellung und das Verpaen der Düngemittel, das Beladen von Eisen- bahnwagen und Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar, März und April, August, September und R b A

iese Ausnahmen finden auf das Oster- fest keine Anwendung. | s

Der ununterbrohene Betrieb der Laugerei und der Konzentration bei der Gewinnung von Phosphorsäure und Doppelsuperphosphaten, sowie der un- unterbrochene Betrieb der Darren.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

25) Fabriken zur Herstellung von Baryt-

/ pri araten

einschließlichdes

Lithopons.

Der ununterbrochene Betrieb der Re- duktions- und der Kalzinieröfen, der Rae „der Konzentration und der Kry anen

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

26) Fabriken zur Herstellung von Bleiwelh, Kremserweiß, Mennige und bleisauren Salzen.

- Laugerei und der Niederschlagsapparate

Der ununterbrohene Betrieb der Orxydations- und der Trockenkammern mit Ausnahme des Entleerens und Be- \hickens.

Der ununterbrohene Betrieb der mit Ausnahme des Entleerens und Be- schidens der leßteren in Fabriken, welche fl Bleiweiß (Kremserweiß) aus Lösungen ällen,

Der ununterbrochene Betrieb der Men- nigeöfen und der Schmelz- oder Röst- öfen zur Darstellung bleisaurer Salze.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

27) Zinkweiß- fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Zink- verbrennungsöfen und der zugehörigen e und Maschinen.

diese Ausnahmen finden auf das Weih- nahts-, Oster- und Pfingstfest keine Añ- wendung.

28) Schmalte- fabriken.

Der ununterbrohene Betrieb der Schmelzöfen.

Diese Ausnahme findet auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

Wie zu L

29) Antimon- oxrydfabriken.

30) Zinnoryd- fabriken.

Bei der Zersezung des Schwefel- antimons My Säure die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Operationen.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe- zeiten gemäß § 105 c Abs. 3 zu gewähren.

Der ununterbrohene Betrieb der Orxydationsöfen und der kontinuierlichen Schacßtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

31) Pulver- und

prengstoff- Fabxiten

Die Heizung der Trockenräume. _Die Bedienung der Kieselguhrbrenn- öfen dur die zur Unterhaltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

32) Orxalsäure- fabriken.

Wie zu 1.

Die En nging ver vor 6 Uhr des

vorhergehenden bends Schmelzen. Das Eindampfen der Aeßalkalilaugen. Der ununterbrohene Betrieb der Laugerei, der Konzentration und der Kry- N sowie der Abdampf- und Glüb- en. Die vorstehenden Ausnahmen finden D das Weihnachts-, Oster- und Pfingst- fest keine Anwendung.

begonnenen

33) Pikrinsäure- fabriken.

Wie zu 1.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe- zeiten gemäß § 105c Absaß 3 zu ge- währen.

Der ununterbrochene Betrieb bei den Sulfonierungs- und Nitrierungsprozessen.

Diese Ausnahmen finden e das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

34) Saccharin - fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Appa- rate zur Wiedergewinnung des Toluols aus toluolfulfosauren Salzen sowie die Heizung der Trocktenräume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- ünd Pfingstfest keine Anwendung. i

35) Glycerin- fabriken.

Der ununterbroche Bet V Ctapparie. A E iese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Auwendung.

36) Holz“

Gattung Bezeichnung der der Betriebe. nah § 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen,

unter welchen

die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nah § 105 d zugelassenen Arbeiten.

%y Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

1 2.

3.

E

2.

3.

Der ununterbrochene Betrieb bei der Verkohlung in Retorten.

Der ununterbrochene Betrieb der zur Trennung und Reinigung der Destillations- produkte bestimmten Destillierapparate.

Der ununterbrochene Betrieb der Kry- stallisation aues Salze.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

tillations- de alten:

37) Fabriken zur estillation von Theer und Theerölen.

Die Heenbigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden bends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate.

Der ununterbrochene Betrieb der Del- regenerierapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohlen- destillationsanstalten.

Der ununterbrochene Betrieb der Kry- stallisation sowie die Heizung der Trockenräume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und l bo, Hb keine Anwendung. Im übrigen darf von diesen Ausnahmen an denjenigen Sonn- und Festtagen kein Gebrauh gemacht werden, an welhen nah 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnene Pro- zesse (Nitrierungs-, Sulfonierungs- und Sulfurierungs-, Chlorierungs-, Bromierungs-, Jodierungs- sowie Re- duktions-, Orxydations- und Schmelz- prozesse, Prozesse, welhe nur bei niedrigen, künstliÞ erzeugten Tempe- raturen oder bei höherem Druck vor fih gehen, Sublimations- / und Destil- lationsprozesse u. a.) auf Grund des 8 105 c der Gewerbeordnung über 6 Uhr Morgens hinaus fortgeführt werden.

38) Fabriken zur Herstellung organischer Mi stoffe und ihrer Zwischen- produkte.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe- zeiten gemäß § 105c Absay 3 zu ge- währen.

Wie zu 1.

Gruppe VIII der Gewerbestatifstik.

Forstwirthshaftlihe Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Dele und Firnisse. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonn-

tag 24 /

oder für jeden dritten

36 Stunden :

oder, sofern an den übrigen Sonn- tagen die Arbeitsshihten nicht

länger als 12 Stunden dauern,

1) Stearin- | Der ununterbrochene Betrieb der Fett- fabriken. \fäuren-Destillierapparate. l Diese Ausnahme findet auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

für jeden 36 Stunden. i Der Reichskanzler if befugt, Abwei- chungen E der Dauer der Ruhe- zeit zuzulassen, dieselbe muß jedo für jeden Arbeiter mindestens die Gesammt- dauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor | mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht Die denselben zu ge- währende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Nuhe erreichen.

verwendet werden.

Stunden

vierten

ihrer regel-

Sonntag

Sonntag

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen D preise, |

Der ununterbrochene Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weich- paraffins benußten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. /

Diese Ausnahme findet auf das Weih- nahts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung. |

Die Gewinnung von Weichparaffin durch Ausnugung der Winterkälte.

a, theer - Destilla- E

araffin-, So- rol Mineral. fabriken u. st. w.).

Statistik und Volkswirthschaft.

Armenpflege in Bayern im Jahre 1892.

__ Seit dem Jahr 1883 hat \fich (bis einshließlich 1892) das ren- tierende Gesammtvermögen der gemeindlihen Armenfonds von 17 784 475 4. auf 20 876 134 M, jenes der Distrikts-Armenfonds von 3 100674 A auf 3 443 979 #4, jenes der unter gemeindlicher Verwaltung stehenden Wohlthätigkeitsanstalten von 60 890587 M auf 69 054 862 M, endlich jenes der unter gemeindliher Ver- waltung stehenden Wohlthätigkeits\tiftungen von 50364 312 4 auf 61 809 659 M gehoben. Gleichzeitig ist das rentierende Vermögen der privaten Wohlthätigkeitsanstalten und -Vereine von 6 656 660 4 auf 11853 404 A angewachsen. Unter Berücksichtigung einer in dem- selben Zeitraum bei den gemeindlihen Anstalten M etretane zifffer- mäßigen und s lich auf Aenderung des Charakters folher An- stalten und dergleihen Umständen beruhenden Minderung von 110223 M ergiebt sti geA für 10 Jahre eine Mehrung des gesammten öffentlihen und privaten Armenvermögens fün 28 A ri M = 20,3 %/% und bezw. 2813 110 M durhshnittlich r ein Jahr. ;

Die Gesammtzahl der im Jahre 1892 in“ der gemeindlichen Armenpflege überhaupt unterstüßten Personen beträgt 183 220 (gegen 180 921 im Vorjahre). Es liegt sona eine geringe Mehrung von 2299 Personen == 1,3 9% vor, welche Arens für das Ver- hältniß der Gesammtzahl der Unterstüßten zur Gesammtbevölkerung feine Aenderung bewinkt. Denn wie im Vorjahre treffen auf 100 Ein- wohner 3,2 Unterstüßte. i: ;

Die Gesammtzahl der Unterstüßten vertheilt sih auf 114 427 dauern d Ünteriüüte, d. i. 62,4% (gegen 113291 = 62,6 9/0 im Vorjahre) und 68793 vorübergehend Unterstüßte, d. i. 37,6% (gegen 67 630 = 37,4% im Vorjahre). Gegenüber dem

ahre 1891 ergiebt sich darnah bei den dauernd Unterstüyten eine

Nehrung von 1136 = 1,09% und bei den vorübergehend Unterstüßten tine folhe von 1163 = 1,7 %. ie Zahl der Verarmten berechnet sih auf 79 352 = 43,3 % aller Unferstüßten und 69,3 %/% der dauernd Unterstüßten (gegen 78418 = 43,3 %% bezw. 69,20/9 im Vorjahre). Es ist sohin gegen gd Jahr 1891 wieder eine Mehrung um 934 = 1,20/9 eingetreten. “Vene Einwohner treffen indessen gleich dem Vorjahre nur 1,4

é,

auf die ganz

Mehrun wurden

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe- zeiten gemäß § 195c Abs. 3 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

Wie zu 1.°

Wie zu 1.

An den den dauernd Unterstüßten gewährten Unterstü nahmen mittelbar dur Familienzugehörigkeit 29 764 Personen gegen 29 160 im Vorjahre. / a Von den vorübergehend Unterstüßten treffen 43 538 = 63,3 9/o theilweise Arbeitsunfähigen (gegen 41 937 == 62,0 9/0 im Vorjahre) und 25 299 = 36,7 9/6 auf die Ar- beitsfähigen (gegen 25693 = 38,0% im Vorjahre). der Gesammtzahl der e Unterstüßten eingetretene Meh-

t sonach ausfch{ließlich in die Gruppe der ganz oder theilweise Arbeitsunfähigen, bei welcher die Mehrung 1601 = 2,4 9/9 beträgt, während bei der Gruppe der vorübergehend unterstützten Arbeitsfähigen eine Minderung um 438 = 0,7 % ein- etreten ist. : Der et animibe rad der im Jahre 1892 gewährten Unter - stüßungen, einshließlich des Werths der Naturalien, beträgt 7732 297 M. gegen 7 540 028 A im Vorjahre. beträgt 192 269 A = 2,9 9/0. s 287 752 M = 81,3 9/0 für die dauernd Unterstüßten (gegen 6146 322 A = 81,5 9% im Vorjahre) und 1444545 Æ = 18,7 %%/o

oder

rung gegen das Jahr-1891

3) Palmfkernöl- fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb während der Monate Oktober bis März.

Diese Ausnahme findet auf das Weih- nahts- und Osterfest keine Anwendung.

Wie zu 1.

4) Petroleum- raffinerien.

5) Anlagen zur Entfettung von Knochen.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der Extrakteure.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe- zeiten gemäß § 105c Abs. 3 der Ge- werbeocdnung zu gewähren.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe- zeiten gemäß § 105c Abs. 3 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

6) Leimfabriken. a. Anlagen mit un- unterbrohenem

Betriebe.

b. Anlagen, welche nicht das ganze Fahr hindurch be- trieben werden.

Die Behandlung von Knochen mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Osfter- und Pfingstfest keine An- wendung. i

Der ununterbrochene Betrieb während der Monate April bis November.

Diese Ausnahme findet auf das Oster-

Wie zu 1.

7) Samenkleng- anstalten.

8) Wachs- bleichereien.

1) Zellstoff- fabriken.

Pappenfab riken.

3) Lederfabriken.

2) Papier- und

und Pfingstfest keine Anwendung.

Der ununterbrohene Betrieb der Darren.

Diese Ausnahme findet auf das Weih-

nadchts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

Das Umwenden der zur Belichtung ausgelegten Wachsstreifen während der

Monate April bis November.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe- zeiten gemäß § 105c Abs. 3 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

Gruppe X der Gewerbestatistik.

Papier und Leder.

Der ununterbrochene Betrieb der Zell- stofffoher und der Entwässerungs- maschinen sowie der Laugebereitung.

Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfitlaugebereitung unter Verwen- dung der im eigenen Betriebe dur Nösten geschwefelter Erze gewonnenen \hwefligen Säure, auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

Der ununterbrochene Betrieb der zum Eindampfen der Endlaugen verwendeten Oefen und Apparate.

Der Betrieb des Mahlzeuges V! ate der, Kollergänge) innerhalb 12 Stunden vor der Wiederaufnahme des werktägigen Betriebs der Papiermaschinen. ,

Diese Ausnahme findet auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- wendung.

Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockkenräumen.

Bleichen des Sämischleders im Sonnen-

Die eingetretene Bon der Gesammtsumme

lichte. ;

ntheil | 1 16 (Oberfxrgyken armten für

Die bei Die für

Das Trocknen des Lackleders und das

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonn- tagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler is befugt, Ab- weihungen hinsihtlich der Dauer der Nuhezeit zuzulassen ; dieselbe aus jedoh für jeden Arbeiter mindestens die Ge- sammtdauer seiner auf die zwischenliegen- E Sonntage fallenden Arbeitszeit er- reichen. _Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor threr regel mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- währende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Nuhe erreichen.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei auf einander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Den Arbeitern find mindestens Ruhe- zeiten gemäß § 105 c Absaß 3 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

Den Arbeitern sind mindestens Nuhe- zeiten gemäß § 105 c Absatz 3 der Ge-

werbeordnung zu gewähren.

anzen zwischen ei den Ver-

iBungen | 12 Æ (Niederbayern) und 39 4 (Oberpfalz), für das Land zwischen Î 7 46 (Oberfranken) und 27 A (Schwaben), im

und 27 M (Schwaben) —, tädte zwischen 33 4 (Pfalz) und 117 4A (Unter- franken), für das Land zwischen 48 A (Pfalz) und 89 #4 (Schwaben), im ganzen zwischen 50 46 (Pfalz) und 93 Schwaben).

das Königreich sih_ Jahresunterstüßung einer Person mit 55 M bei den dauernd Ünterstüßten wird über)chritten in den Regierungsbezirken Ober- bayern, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, nicht erreicht in den Regierungsbezirken Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz und Oberfranken jt it 21 M bei den vorübergehend Unterstüßten Me die gleiche wie in dem Regierungsbezirk Oberpfalz, wird ü erschritten in den Regierungsbezirken Niederbayern, Mittelfranken und Schwaben, nicht erreiht in den Regierungsbezirken Oberbayern, Pfalz, Ober- franken und Unterfranken; mit 77 4 bei den Verarmten ist sie die gleiche wie in dem Megterungiven Niederbayern, wird überschritten in den Regierungsbezirken

und Schwaben, nicht erreiht in den Regierungsbezirken Pfalz, Ober-

berechnende durchs{nittlihe

berbayern, Mittelfranken, Unterfranken

für die vorübergehend Unterstüßten (gegen 1393 706 A = 18,5 %/0 im Vorjahre) verausgabt. Es liegt fohin eine Mehrung der Unter- stüßungen bei den dauernd Unterstüßten von 141 430 M = 2,3 %% und bei den vorübergehend Unterstütten von 50839 (A = 3,6 9/0 vor. Von der Gesammtsumme für dauernde Unterstüßungen wurden 3051128 = 48,509/0 in Geld gewährt (gegen 2646 370 M4 = 43,1% im Vorjahre), 976812 A = 15,59% dur Naturalien (gegen 932485 M = 15,19% im Vorjahre), endlih 2259 812 A = 36,0 9% us Unterbringung in Anstalten (gegen 2567 467 M = 41,8 %/0 im Vorjahre). Ferner treffen von dem auf dauernde Unter- stüßungen entfallenden Gesammtbetrage 1334 035 4 = 21,29/0 auf jugendliche Personen (gegen 1292146 A = 21,0 %/% im Vorjahre), und zwar 1193381 4 = 19,0%/6 auf Erziehung und Erhaltung gegen 1150816 Æ = 18,7% im Vorjahre) und 140 654 4 = 29% auf Schulgeld- oder Lehrmittelbefretung (gegen 141 330 4 2,3 % im Vorjahre). f / Die durhschnittliche Ta in den Regierungs- bezirken {chwankt bei den dauernd Unterstüßten für die Städte zwischen 32 4 (Pfalz) und 94 A (Unterfranken), für das Land wege 36 M (Oberfranken) und 64 4 (Oberbayern und Schwaben), im ganzen zwischen 40 A (Dberfranken) und 70 S bei den vorübergehend Ünterstüßten für die Städte zw schen

pfalz und Oberfranken.

Zur Arbeiterbewegung.

Das sozialdemokratische Zentralblatt „Vorwärts“ ver- öffentlicht heute den Bericht des Parteivorstands für den bevorstehenden Frankfurter Parteitag. Die allgemeinen Ausführungen enthalten nichts Bemerkenswerthes und ebenso wenig bieten die Mittheilungen über die Maifeier, die Agitation im allgemeinen und die Land- agitation im besonderen neue Gesichtspunkte oder Aus- blicke dar. Die Parteipresse hat nah dem Bericht im Laufe des leßten Jahres, was die Zahl der erscheinenden Blätter an- belangt, eine wesentliche Aenderung nicht erfahren; die Zahl der Tagesblätter ist gegen das Vorjahr um 5, von 32 au 37 gestiegen. Die Zahl der dreimal wöchentli erscheinenden Blätter 1st aber von % auf zurückgegangen. Das entralorgan „Vorwärts“ hat cinen Üebershuß von 47504 H gegen 40655 M im Vorjahre erbracht ; vom 1. Juli bis e September d. J.