1913 / 30 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Feb 1913 18:00:01 GMT) scan diff

E E S

Herrènhaus eine große Verantwortung bedeuten würde, wenn dur seine Beschlußfassung ein Geseß in Frage gestellt würde, welches für die Hebung unserer Wasserwirtschast von der größten Bedeutung ist. Sollte dieses Gese in der gegenwärtigen Session nicht verabschiedet werden können, fo dürfte auf Jahre hinaus die Wiedervorlage des- selben in Frage gestellt sein! (Bravo !)

Graf von Mirba {ch: Der erste Abschnitt des Entwurfs handelt von „Begriff und Arten der Wasserläufe“. Hier werden Seèn mit hereingezogen, die mit Wafserläufen aar nichts zu tun. haben. Be- sonders in den östlihen Teilen der Monarchie find folhe Seen sehr zahlreih, und wir wollen daran der Allgemeinheit kein größeres An- recht zugestehen als bisher. Für die fleinen Flüsse bestehen bei uns Zwangsgenossenshaften für die Reinigung usw. ; insoweit be- steht für uns in Ostpreußen kein Bedürfnis für eine neue geseß- Tihe Regelung. Der zweite Abschnitt „Cigentumsverhältnifse bei den Wasserläufen“ ist {on in der Vorlage, dann aber ganz besonders durch das andere Haus fo gestaltet worden, daß er für mi und einen Teil meiner ‘Freunde ganz unannehmbar ist. Wenn Kahnfahrén usw. in dem Umfange, wie es die Borlage in diefer jeßigen Fassung gestatten will, Play greifen soll, dann wird uns bei dem Wasserreihtum unserer Besitßzungeg der Schuß unseres Cigentums völlig unmöglih gemacht. Es ist ritt einetlei, ob ih jemandem etwas gestatte oder ob id mir ctwas gefallen laffen muß. Ein Gut ist do kein offener Tisch. Annehmbar würde das Gesetz für uns nur, wenn in § 1 oder § 25 eine entsprehende Aenderung auf- genommen würde. Das Land ist mit Gesetzen fo überlastet, daß das platte Land sih nicht mehr zurechtzufinden vermag, daß wir einen Minister verstehen würden, der aufträte mit der Erklärung, er verzichte für sein Ressort auf neue Geseße. Wir haben die Neichs- versicherungsordnung mit weit mehr als 1000 Paragraphen, wir haben das Angestelltenverficherungsgeseß, eine wahre Eriösung, denn es hat nur 350 Paragraphen ; das preußische Schulunterhaltungsgeset legt úns Arbeiten auf, die auf keine Kuhhaut zu \{reiben find. Jeßt soll dieses preußische Geseß hinzukommen, das hat auch 369 Paragraphen, einen für jeden Tag im Jahre. Eine folche gescB- geberische Fürsorge ist für die Bevölkerung die allergrößte Lortur. Ih hâtte diese Tortur au nicht ertragen, wenn ich thr niht ganz allmählih durch eine Nethe von Jahrzehnten ausgeseßt worden wäre. Troß aller meiner Bedenken habe ih mich redlih bemüht, an dem Geseß mitzuarbeiten, und ich werde mein Votum darüber von dem Ausfall der Beschlußfassung im einzelnen abhangig machen.

Herr Dr. Johan sen - Crefeld: Bei der eminenten volkswirt- \chaftlihen Bedeutung des Wassers bätte man doch hoffen dürfen, daß eine einheitlihe Regelung des Wasserrehts béi der Vevölkerung freudige Zustimmung finden würde. Aber das ist nicht der Fäll. Der Entwurf ist weit entfernt davon, dle Ziele zu erreichen, die hâtten erreicht werden follen. Die einmütige Zustimmung, welche der Entwurf im anderen Hause {ließli gefunden hat, ist nur eine edingte gewesen. Die Vorlage ist das Mesultat einer langén- Rethe von Kompromissen; und auch die Zustimmung in unserer Kom- mission war nur eine recht lau«c. Warum befriedigt das Gescß so wenig? Der Hauptgrund liegt in der Konstruktion des Privateigen- tums an Wasserläufen einschließlich der fließenden Welle mit feinèn unübersehbaren Konsequenzen. Gegen diese Konstruktion herrscht ein weitgehendes Mißtrauen bei allen Gemeinden. und bei allen, die auf die Wassernut.ung angewiesen sind. Dieser Grundfehler wird auch nicht durch den Fortfall des staatlihen Wasserzin\es beseitigt. Ein weiterer Fehler ist der Mangel an Energie in der Durchführung des an sih sehr gesunden Gedankens des Verleihungsverfahrens. Die Verleihung ist mit so vielen Nechtskautelen umkleidet, das Verfahren so “umständlih “und die Nechts\sicherheit für den Konzessionierten so gering, daß die Wassernußer schon jeßt entschlossen find, von der Verleihung nur im äußersten Notfalle Gebrauch zu machen. Ein dritter Grund der Abneigung gegen das Gesetz liegt in der Frage der Abwässerbeseitigung und in den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verunreinigung der Wasser und die Anwendung des neuen Rechts auf die bestehende -Wassernuzung-. - Eine Freude - über das Geseß werden nur die Nechtsanwälte haben ; die Dauer der Prozesse wird erheblih zunehmen. Sollte das Gesetz fallen, so werden ihm nicht viel Trânen nahgeweint werden. : e i

Herr Dr. von Dziembowski: Der vorliegende Geseßentwurf hat den Vorzug, daß er zwei fundamentale Aufgaben löst: die MNein- haltung der Gewässer sichert und die Benußung des Wasserschates für die Allgemeinheit möglichst erweitert. Die Lösung der ersten Aufgabe bedingt au die Lösung der zweiten. Es ift erfreuli, daß die Volksstimme immer lebhafter die Crhaltung der Naturschäße betont, die Erhaltung des Waldes und die Grhaltung der Seen, not- wendige Mittel der Erfcishung der Jugend. Ein Landsee kann feinen Wasserinhalt nur dann ras{ch reinigen Und erneuern, wenn er von einem stark fließenden Strom durchflossen ift. Danach richtet sich auch die Frage des Gemeingebrauhs. Solche Seen dürfen nicht zu

stagnierenden Gewässern werden durch Benußung für alle möglichen

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Zwedckte. Ein schrankenloser Gebrauch der stehenden Gewässer muß zu den größten Uebelständen führen. Allerdings können Abwässer getlärt werden, aber die Methode der Klärung ist in Praxis und Wissen- schaft außerordentlich \trittig ; es ist sehr schwer zu entscheiden, welche Methode tm einzelnen Falle die richtige ist. Ich kann hier aus persönliher Erfahrung sprehen. Am besten ist es, die Abwässer in den Schoß der Erde zu leiten und dort reforbieren zu lafsen. Das Gesetz hat auch sonstige Vorzüge. Die Schaffung eines einheit- lichen Wasserrehts für die ganze Monarchie ist allerdings nit ganz durchgeführt, Cigentümlichkeiten einzelner Provinzen {find aufrecht erhalten. Ein erheblicher Fortschritt ist die Schaffung einer be- sonderen Bebörde für das ganze Gebiet des Wasserrechts. „Allerdings hat diese Zentralinstanz auch gewisse Nachteile. Ein Mangel des Gesetzes ist, daß es die Interessen der Fischerei nicht genügend be- rüdcksihtigt. Die Fische sind ein wichtiges Volksncchrungsmittel. Notwendig ist eine ständige Erneuerung _des Fischbestandes, und es müßten vor allem die geringeren Fischarten ge{chüßt werdén. Zweifellos bedeutet der Entwurf einen {weren Einariff in das Privat- eigentum. Es fragt si, wie die Interessen der Allgemeinheit und des einzelnen vereinigt werden fönnen, es stehen die Interessen der Bolksgesundheit und der Bolksernährung bei der Fischerei in Frage. Die Kommission hat durch ihre _Beschlüsse die Bedenken gegen das Geseß wesentlich gemildert. Ich fühle mich verpflichtet, ausdrüdlich zu betonen, daß meine früheren Bedenken in dieser Be- ¿iehung beseitigt worden sind. Das Privateigentum hat dadurch einen vermehrtèn Schuß erfahren. / / Graf Droste zu Vischering: Ih erkenne vollkommen die Schwierigkeiten an, die auf dem Gebiet des Wasserrechts bestanden haben, aber ich hätte doch gewünscht, daß die Regierung sih das Motto genommen hätte: Das Eigentum ist unverleßlich und kann nur zuw Zwecken des öffentlichen Wohles beschränkt werden. Dann hätte ih gewünscht, daß die verschiedenartigen Interessen des Ostens und des Westens in Sondergeseßzen berüdsihtigt worden wären. Veber einige Bestimmungen des Gefeßes bin ich wahrhaft ershrocken, ganz besonders darüber, wie man mit dem Privateigentum umgeht. Die Polizei hat große Vorrechte erhalten. Es fehlt auch eine rist der Bekanntmachungen, ebenso werden auch nicht die vollen Snt- schädigungen gewährt. Wir begegnen in dem Geseße vielen Aus- drücken, wie: nah Belieben, nah Billigkeit und unter Umständen. Geringe Nachteile werden nicht entshädigt. Ih muß das Geseß ablehnen, falls nicht durch Beschlüsse des Herrenhauses wesentliche Abänderungen herbetgeführt werden. V / Fürst zu Salm-Horstmar: Den Ausführungen des Vor- redners stimme ich zu. Das Gefeß hat ja große Vorzüge gegenüber der bestehenden Nechtslage. Aber wir können ihm nicht zustimmen, wenn unsere Anträge niht angenommen werden. Es führt etnen Eingriff in das Eigentum zugunsten Dekitter ein. „Dás muß unter allen Um- ständen vermieden werden. Cine Entschädigung soll nur dann er- folgen, wenn es die Billigkeit nah den Umständen erfordert. Wir haben aber auch Bedenken praktischer Natur, da dur das Geset eine Fülle von Prozessen hervorgerufen werden muß. So muß ersl meist

immer wohl gerihtlih entschieden werden, ob cine Billigkeit zur Ent- schädigung nah den Umständen vorliegt. ;

Graf von Zedliß-Trüßzschler: Au ih bin im Zweifel, ob das Geseß nah seiner Verabschiedung nicht für viele eine Quelle unangenehmer Empfindungen werden fann. Troßdem bin ich für das Gesey. Der Minister hat zwar gemeint, daß man im allgemeinen mit der jeßigen Rechtslage zufrieden ist. Nach meiner Erfahrung ift aber das Gegenteil der Fall. Die Zersplitterung unserer Gesetzgebung für sehr viele Verhältniñe auf wasserwirtshaftlihem Gebiete hat gerade das Bedürfnis éiner geséßlichen Negelung dieser Frage herbeigeführt. Graf Mirbach meint, daß man auch im Osten mit den gegenwärtigen Zuständen zufrieden ist. Er sieht in dem Geseß nur ein Benefizium, das uns aufgedrängt werden soll. Er wird uns aher nicht beweisen können, daß dies die allgemeine Meinung im Osten ist, und daß die bisherigen Verhältnisse auf den östlichen Flüssen keinerlei Anlaß zu Klagen geben. Eine folche Auffassung muß ich auf das aller- entsiedenste zurückweisen. Gerade die Verhältnisse unserer östlichen Flüsse beweisen die Notwendigkeit einer wassergeseßlihen Regelung auf das dringendste. Jch kenne eine ganze Reibe von Flüssen in Schlesien, die für jeden Gebrauch unmöglich geworden sind und die die schwersten Gesundheitss{hädigungen hervorgerufen haben. Seit Jahrzehnten ist man bemüht, diese Zustände zu bessern, aber alle Maßregeln scheitern einfach daran, daß ihnen wohl- erworbene Nechte gegenüberstehen. Ih erinnere nur an das Nawageseß und an das Gefeß zur Entwässerung der linfsrheini]|chen Niederungen. Wie wären diese Gesetze möglich oder notwendig ge- wesen, wenn tatsächlich die Verhältnisse so lägen, wie hier behauptet wird. Es ist für mich eine befremdliche Erscheinung, daß in der Be- kämpfung des Geseßes Graf Mirbach in so enger Vereinigung mit Herrn Oberbürgermeister Johansen zusammen ist. Ich glaube aber, daß diese Vereinigung niht über äußere Gründe hinweggeht. Herr Johansen ist der Meinung, dieses Gesetz stelle ein unflares Kom- promiß dar. Er' hält die Möglichkeit des Eingreifens in das Privat- eigentum für viel zu ungenügend. Auch ist er der Meinung, daß, wenn dieses Gesey abgelehnt wird, ihm ein zweites folgen muß, das viel s{ärfere Eingriffe in das Privateigentum bringt. Wie da jemand, dem diese Bestimmungen jeßt schon zu scharf find, für die Zukunft eine neue Geseßgebung vermeiden will, die dann viel härtere Bedingungen auferlegt, das ist mir nicht recht klar geworden. Ich muß alfo die Bedurfnisfrage bejahen. Die Staatsregierung und auch der Minister haben {h mit der Einbringung ein hohes Ver- dienst erworben. Das Gesetz zieht eine Diagonale zwischen den ein zelnen Interessen, und es war keine Kleinigkeit, bis es in ‘dem anderen Hause eine einstimmige Annahme finden fonnte. Graf Mirbach sagt, wir alle seien nit befriedigt; es fehle an der yraf- tishen Beurteilung in der Wasserfrage. Das is zu weit gegriffen. Man kann doch über Wasserfragen urteilen, au wenn man nit ein großer Seebesier ist. Die Wasferverhältnisse find Dinge von fo allgemein wirtschaftliher, sozialer und hygienisher Bedeutung, daß cin Mann, der im Leben steht, auch derartige Probleme beurteilen kann. Auch kann ih nicht zugeben, daß es richtig sein würde, wenn das Herrenhaus hier erklärt, es wünsche für einige Jahre oder Jahrzehnte von der Tortur jeder weiteren Entwicklung der Gesetzgebung befreit zu sein. Ich wenigstens bin der Meinung, daß mit diesem Geseß cin wesentlicher Fortschritt gemacht ist. Ich glaube meinerseits gerade, daß die Ansprüche, die das Gesetz an das Entgegenkommen der Privatwirtschaft stellt, nicht über das zulässige Maß hinausgehen. Das Wasserquantum ift nicht ver- mehrbar, der Verbrauch aber steigt ständig mit der Zunahme der Bevölkerung, mit der Ausdehnung der Industrie: daher muß gesetzlich dte Möglichkeit geschaffen werden, sowohl den unnüßzen Gebrauch des Wassers zu verhindern als auch zu Zeiten des Üeberflusses Wasser aufzusammeln und es niht nußlos ins Meer hinabfließen zu lassen. Ich bitte dringend um die Annahme des Gesetzentwurfs.

Graf zu Nanßtzau: Ich habe den Vorarbeiten zu diesem Gesetze, bei denen ih als Vorsitzender der \{leswig-holsteintshen Landwirt- shaftskammer seit sieben Jahren mitzuwirken hatte, sehr ffeptisch gegenübergestanden. Wir haben in meiner Provinz ein vorzügliches Wasserreht, das für uns durchaus genügt. Troßdem bin ih dem Gntwurf niht abgeneigt, weil unser provinzielles Wasserreht trotz setner Vorzüge die Lücke aufweist, daß der Verunreinigung der Sluß- läufe damit niht vorgebeugt werden Tonnte. Das Wafserrecht unserer Mearschen foll nah dem Gese erhalten bleiben, auch das Vorflut recht. Jh kann daher meine provinztellen Bedenken zurü|stellen ; zum Ausdruck bringen muß ih aber einige allgemeine Bedenken. Das erheblihste darunter ist der Gemeingebrauch, foweit er erhebliche Ein- griffe in das Privateigentum enthält. Wir haben durch die Kommissionsbeschlüsse un}ere Bedenken gegen die radikalen Beschlüsse des anderen Hauses, bei denen man faum noch von Unverletzlichkeit des Cigentums reden kann, abges{chwächt. Das Gesetz kann und muß in dieser Fassung angenommen werden. Plenarbeschlüsse, die den Gemein- gebräuch noch verstärken, würden cs für mih unannehmbar „machen. Wir hoffen, für dieses wichtige Gesez eine allgemein befriedigende Fassung zu finden.

Herr Dr. Johansen: Die Tatsache, daß ih mit dem Grafen Mirbach übereinstimme, wird auch mit als Beweis gelten können, wie weit dite Bedenken gegen das neue Gesct im Lande ver- breitet sind. Es besteht ein Bedürfnis nah einem guten Wassergesetßz, niht nah einem Wassergesez {lechthin. Unsere Wasserwirtschaft hat eine glänzende Entwicklung genommen. Und auch das neue Gese muß die Wasserwirtschaft fördern.

Herr Dr. von Böttinger: - Auch die Industrie hat sehr große, ernste und {were Bedenken gegen manche Bestimmungen des Gntwurfs. Nicbtsdestoweniger werden meine Freunde für das Geseg stimmen, weil wir eine teilweise Besserung der bestehenden Ver- hältnisse allerdings in der Vorlage exrblicken. Damit erkennen wir aber niht an, daß das Geseß nicht weiter verbesserungsbedürftig Jet: das Bessere ist aber auch hier der Feind des Guten. Was wir jeßt erreichen können, wollen wir nicht gefährden. Fn diesem Sinne hat sih au der große wasserwirtschaftlihe Verband ausgesprochen. Man soll aber das Schiff niht noch mehr belasten, damit es nicht zum Sinken kommt, sondern das Gese in der Form der Kommissions beschlüsse annehmen.

Damit schließt die Generaldisfussion. i Das Haus tritt in die Spezialberatung éin. Erster Abschniti: Wasserläufe, erster Titel: griff und Arten derx W407 serl fe“. : Y In 8 1 hat die Kommission in ihrer zweiten Lesung folgenden Zusaß gemacht: „Seen, aus denen nur lünstliche Woasserläufe abfließen, gelten nicht als Wasserläufe, soweit nicht die Wasserlaufsverzeichnisse etwas anderes bestimmen.“ _Außer- dem liegt hier noch ein Antrag Des Grafen von Mirb a h vor, der aber ebenso wie die Abstimmung über 8 1 bis zur Entscheidung über § 25 zurückgestellt wird. 4

SS A bis 19 werden. ohne Diskussion nah den Kommissions- anträgen genehmigt. O

Nach § 20 dürfen in einen Wasserlauf u. a. auch „Tier- leichen“ niht eingebraht werden. ;

Herr von Buch-Carmzow ‘beantragt, das Wort „Tierleichen“ durch die Worte „tote Tiere“ zu erseßen.

Auf eine Anfrage des Berichterstatters erklärt der

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:

Meine Herren! In §20 wird unter „Einbringen“ eine Tätigkeit verstanden, die den betreffenden Gegenstand dem Flußlauf übergibt, um si des\felben zu entledigen. Wo es sich darum handelt, den Flußlauf zum Forttransport dieses Gegenstandes zu benußen, und die Verfügung über diesen Gegenstand zu behalten, grelft § 20 nit Plaß, sondern es kommt in Frage: ob diese Tätigkeit nach sonst geltenden

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Vorschriften gestattet ist! Jch kann also der Auffassung des Herrn Neferenten beitreten. *

S 20 wird in der von Fassung angenommen.

Nach § 22 i} die Wasserpolizeibehörde befugt, die Be- nußung eines Wasserlaufes zu beschränken oder zu untersagen, soweit nicht ein Recht zur Benußung besteht oder die Benußung nach den Vorschriften über den Gemeingebrauch gestattet ift.

Ein Antrag des Herzogs zu Trachenberg will der Wasserpolizei diese Befugnis nur aus Gründen des öffentlichen Wohles geben.

Der Berichterstatter spricht s{ch für die Ablehnung des Antrages aus, während i

Herr Dr. Nive- Halle die Annahme des Antrages warm empfiehlt. Ein solcher Eingriff der Polizei in private Nechte wäre höchst bedenklich und würde auch den Hauptzweck dieser Bestimmung, Prozesse zu vermeiden, nit vollständig erreichen.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:

Ich möchte bitten, diesen Antrag abzulehnen. Die Gründe find dieselben, die der Herr Referent angeführt hat und die von mir auch bei den früheren Beratungen des Gesetzentwurfs im anderen Hause und in der Kommission hervorgehoben wurden !

Herr Dr. Löntng: Ich hatte anfangs keine Bedenken - gegen diefen Paragraphen, bin aber jeßt gegen die Bestimmung, nahdem mir klar geworden ist, daß die Volizeibehörde zuständig sein soll, cin Verbot zu erlassen, auch wenn die Vorausseßungen des Allgemeinen Landrehts niht vorliegen. Eine solhe s{rankenlose Befugnis der Polizeibehörde ist doch höchst bedenklih. Jh möchte Sie deshalb bitten, den Antrag des Herzogs zu Trachenberg anzunehmen.

Herr Dr. Nive - Halle: . Man darf doch der Polizei nicht einen solhen Eingriff in das Privatrecht gestatten, bloß weil es praktish ist. Mit demselben Nechte könnte _man auch der Polizei weitere Befugnisse geben, z. B. guf dem Gebiet der Grenzstreitig= keiten. Maßgebend 1st hier nur die Wahrung des Rechts.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorleme r:

Meine Herren! Es berührt gewiß an fc sympathis{, das der Antrag zum § 22 dieses Gesetzentwurfs dur den Herrn Vorredner vertreten worden ist, der ja selbst Inhaber ortspolizeiliher Gewalt ist; aber ich muß troßdem die Bitte aussprechen, diesen Antrag ab- zulehnen. i

Ich möchte zunächst glauben, daß dasjenige, was der Herr Vor- redner aus dem § 22 in der Fassung Jhrer Kommission entuimmt, in Wirklichkeit in demselben nicht enthalten ift. Denn die Wasser- polizeibehörde ist keineswegs allgemein befugt, die Benußzung eines Wasserlaufs zu beschränken oder zu untersagen, sondern nur in dem Falle, wo ein Net zu der Benußung nicht besteht oder die Benußung nach den Vorschriften über den GSemeingebrauch nicht gestattet ist. Ulfo in jedem cinzelnen Falle, wo die Wasserpolizeibehörde eine Ent- scheidung auf Grund des § 22 trifft, hat fie vorher zu prüfen, ob eine besondere Berechtigung ist oder ein gestatteter Gemein- gebrauch vorliegt. Man wird nun doch im großen und ganzen bei der Polizei Vernunft vorausfeßen und davon ausgehen müssen, daß eine solhe Prüfung stattfindet, welche Mißgriffe in der Megel aus\{ließt! Aber auf der anderen Seite können wir bet der Ausführung des Wassergesezes auch derartige polizeilihe Befugnisse nicht entbehren. Ste dürfen nicht vergessen, daß es sih darum handelt, den Eingriff eines einzelnen zu Ungunsten anderer abzuwehren, wo dur diesen Eingriff tn wentgen Stunden oder Tagen unter Um- ständen {on großer Schaden entstehen kann. In folhen Fällen kann oft ein gerichtliches Verfahren den Schaden nicht verhüten, sondern nur die Polizeibehörde einen vorläufigen echts zustand schaffen. Den Beteiligten muß überlassen bleiben, ob sie diese Entscheidung durch Beschwerde oder Klage anfehten, oder ob sie die Verleihung nachsuchen wollen, die gerade für solchWe Benußungen vor- gesehen ift, die dur Gemeingebrauh nit géstattet sind, aber im Interesse des Unternehmers liegen. Ich bitte deshalb wiederholt, es bei der von Ihrer Kommission bes{chlossenen Bestimmung zu belassen

Zu demselben Paragraphen erklärt der Minister für Land- wirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schor- lemer weiter :

Meine Herren! JIch muß allerdings Herrn Loening darin bet- treten, daß § 22 die Fälle des polizeilihen Eingreifens nit allein beshränkt auf die Vorauésezungen des Allgemeinen Landre@ts, sondern daß er die Befugnisse der Wasserpolizeibehörde selbständig festsegt. Die Polizeibehörde hat nach dem S 22 feine weitere, aber sie hat auch in jedem Falle die Verpflichtung, vordem sie einschreitet, zu prüfen, ob eine besondere Berechtigung vorliegt oder das Unternehmen nah den Vorschriften über den Gemeingebrauch gestattet ist. Ecst wenn die Wasserpolizeibehörde auf Grund ihrer Prüfung zu der Ansicht gelangt, daß das nit der Fall ist, ist sie be- fugt, polizeilih einzushreiten. Das Einschreiten der Polizei muß in diesem Umfange ermögliht werden, um dite wesentlih im öffentlichen Interesse im Gesetz gegebene Drdnung der Benußung der Wasserläufe sicherzustellen. Die Befugnis der Polizei, zu derartigem Zweck einzu- schreiten, ift au) fein Novum. Das Yberverwaltungsgeriht hat bei der Jagdordnung in gleichem Sinne entschieden. Nach dieser Entscheidung ist hon bei Verlegung der Jagdordnung an sich die Polizeibehörde zu einem Einschreiten berechtigt ohne Nücksiht darauf, ob in dem einzelnen Falle eine Verletzung öffentliher Interessen gefunden werden kann. Wir vertreten unter Zustimmung des Abgeordnetenhauses den Standpunkt, daß in der Verleßung der im Wassergeseß gegebenen Ordnung eine Verletzung äffentliher Interessen enthalten ist und das öffentlihe Interesse es erheisht, daß die Bestimmungen des Wasser- geseßes beahtet werden und demzufolge die Polizeibehörde auch befugt sein muß, überall da einzuschreiten, wo eine Verletzung dieser Be- stimmungen stattgefunden hat!

Meine Herren, in der Praxis wird \sich die Sache doch nicht so Haarsträubend darstellen, wie es von Herrn Oberbürgermeister Dr. Nive geschildert worden ist. Einmal werden, folche Fälle nicht allzu häufig vorkommen, und wo sie vorkommen, wird es fich meistens tatsählich beim Einschreiten der Wasserpolizeibehörden um die Wahr- nehmung öffentliher Interessen handeln. Jm übrigen ist ja sowohl gegen die Verfügung der Wasserpolizeibehörde als solhe der Beschwerdèweg gegeben, und außerdem, wie ich vorhin {on ausführte, noch eventuell eine Zivilklage, und in jedem Fall für denjenigen, der glaubt ein Steht zur Vornahme solcher Handlungen erwirken zu können, der Antrag auf Verleihung, Aber ih wiederhole nochmals, daß wir nad

Herrn von Buch vorgeschlagenen

eingehender Prüfung zur festen Ueberzeugung gelangt sind, daß die

Bestimmung des § 22

Der Antrag des Herzogs knapper Mehrheit abgelehnt, § 22 angenommen.

„Nach § 24 dêr Kommissionsbeschlüsse hat derjenige, der Wasser oder andere flüssige Stoffe über den (Gemeingebrauch will, dies vorher der liegen keine Bedenken vor, so dem Anzeigenden mitzuteilen und dies l. Pte Fällen ab- UnND dritter

hinaus in einen Wasserlauf einleiten Wasserpolizeibehörde anzuzeigen : hat die Polizei dies in ortsübliher Weise bekannt zumache1 Wasßserpolizeibehörde entscheidet, von dringlichen gesehen, bei Wasserläufen zweiter Ordung nah Anhörung des Schauamtes.

O i „Anhörur (Die strihenen Worte sind 2 u ]a ß der Komniission.)

Fürst zu Salm-Ho rstmar beantragt, vor der Ent- eid! e nteressen ren; Herr Jungeblödt- Münster will die Worte „und dies in ortsüblicher Weise be-

scheidung die Jnteressenten zu hören : tannt zu machen“ wieder streichen. _ Fürst zu Salm-Horstmar: Mein Znlkeressenten vor unnötigen Prozessen zu bewahren. werden ja tnsofern gewahrt, als Aber es ist doch besser, sie vorher zu hören.- Herr Dr. Löning: Mit ter Idee find aber nit mit der Form. So dringenden Fällen vorher

| erst die Interessenten zu konnte den Zweck des

Antrages erreîchen,

einverstanden.

Derr Dr. Johan se n : Ich bitte dringend, die Anträge abzulehnen. E t. Wir 1.2

Wir haben in der Kommission darüber fehr lange verbandel wollten Akte machen. Der Polizei sollte einsach die uverwtesen werden. if essent ist.

vorläufige Entf

Minister Dr. Freiherr von Schorleme r:

Meine Herren! Borredner bitten, den Antrag des Fürsten Salm-Horstn zulehnen. Wir haben, wie \ch{on exwähnt wurde, Kommission eingehend die Kautelcn, unter denen di scheidung nah 8 24 für die Beteiligten zu würde, besprochen. treten, daß eine Anhörung der Interessenten londern unter Umständen sogar verwirrend sein würde.

! in Betracht kommt! Aber ausschlaggebend bei der Deo. D 24, in „Der Kommission war

) der Umstand, sich dort doch nur darum handelt,

ein Vorgehen ,

unter Umständen in Widerspru zu den Bestimmungen des Wasser- geleßes steht, retzeitig zur Kenntnis der Polizeibehörde zu bringen. und der Nechtsnachteile diesem Vorgehen entstehen, wird durch oder Nichtgenehmigung im Sinne des

Die Frage der Haftung des Unternehmers und Nechtsvorteile, die aus die polizeiliche Genehmigung S 24 garnicht berührt. Das ¿um Ausdruck gebraht, daß gefügt sind:

Für den Schaden, der

eines Wasserlaufes entsteht, selbst wenn eine folhe nah §24

ist auch in Jhrer Kommission dem § 24a Abs. 1 die Worte

nicht beanstandet ist, haftet der Unternehmer der Anlage usw. Meine Herren, dadurch ist teutl{ch ertflärt, daß die Beanstandung

des § 24 nur einen ledigli provisorischen Charakter hat und

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Frage der Berechtigung ganz unabhängig von der vorläufigen Ent-

scheidung der Polizeibehörden ist. Um fo weniger ist es erfor dieses Verfahren tweitläufig zu gestalten und die Anhörung der ejlenten einzuführen. Jch bitte, den Antrag abzulehnen.

Herr Dr. Johansen tritt noch einmal für den Antrag Junge-

blodt ein, während Graf von Plettenber g-Lehnha ihn abzulehnen bittet.

Z 24 wird unverändert angenommen. S 24a Absatz 1 lautet :

, „Für den Schaden, der dur die unerlaubte Verunrei eines Wasserlaufs entsteht, haftet, \el bst wenn etne f nam S924 i

Anlage, von der

Je, Vi die BVerunreinigung herrührt. ausge|chlossen,

wenn der Unternehmer zur Verhütung der

unreinigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.“ des Fürsten zu S alm- streichen, und des Herrn

Es liegen Anträge vor: Horstmar, den zweiten Saß zu Or. von Brun ner, diesen Saß, wie folgt, zu fasse „Die Haftung ist ausgesch lossen, wenn der Unternehmer die Personen, deren er sih bei dem Betriebe des Ünterne

bedient, zur Verhütung der Verunreinigung die tm Verkehr erforder-

liche Sorgfalt beachtet haben.“ Fürst zu Salm-Hor stm ar: Das Wort „unerlaubte unreintgung“ kann zu Frrtümern Anlaß geben. Bei dein zerst Grundbesitz in den westlichen Provinzen Kollision mit den Interessen der Industrie. Dort werden genannte geklärte Abwässer in die Flüsse geleitet, und troßdem ein großes Fischsterben statt, die Klärung war also u

dustriellen auch der betreffende Industrielle nit haftbar sein foll, Bubenlände die Wehre geöffnet werden , schwer geschädigt.

Herr Dr. von Brunner: Mein Antrag bezweckt eine dehnung der Haftung des Unternehmers. für Angestellte gewollt wird, dann muß sie ausdrücklich erklärt Cine solhe Haftung ift nah dem bestehenden Net nur in geringein Maße vorhanden.

Ein - Negierungsvertreter: Diefen Paragraphen ha

wenn

Abgeordnetenhaus eingefügt und ihn vor der leßten Lesung noch etwas

,

gemildert. Die Bedeutung des Wortes Eh ge[samten Zusammenhange des Wassergesetzes. Sinne i

Herr Dr. Johan sen:

Wenn man das Gesetz zu Fall br muß man diese

will, Anträge annebmen. „_ Fürst zu Salm -Horstmar: störung der Wehre dur ruhend angesehèn werden muß. Ein Negier ungsbertreter: Seitens dèr Negierun gerade in der Kommission erklärt worden,- daß eine solde Ausle des Begriffs höhere Gewalt in diesem Falle unrichtig ist,

Zudem ist es oft shwiertg, zu sagen, wer Inter- für Landwirtschaft, Domänen und F

Ich möchte in Uebereinstimmung mit dem Herrn

treffen sein Es wurde {on damals die Meinung ver- niht nur überflüssig, In einzelnen Fâllen, besonders dann, wenn es fich um befhleunigte Entscheidung andelt, würde es sehr \{hwterig sein, festzustellen, wer als Interessent Beurteilung

durh die unerlaubte Verunreinigung

nicht beanstandet ist, der Unternehmer der Die Haftung ist

kommt dieser häufig in oft so-

e d l I DIE |o0 ungenügend. Troßdem erklären in Prozessen die Sachverständigen oft, daß die In- die nötige Vorsicht haben obwalten lassen. Dadurch, daß

wird der Fischèreiberehtigte

Wenn eine folhe Haftung

„unerlaubt“ eue sich aus 1 1 Srlaubt im S des Walssergeseßes ist also die Verunreinigung in jedem Falle, wo sie „nicht einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht. Ih bitte, es bei der Fassung dès Abgeordnetenhauses zu belassen.

z man j ] Dieser Paragrapl) erst nah \{chwierigen Kompromißverhandlüngen fo zustande gekommen. ir: Ich nahm an, daß die Zer- Bubenhände als auf höherer Gewalt be-

in dem Wortlaut der Vorlage nitt entbehrt werden kann. Ich muß deshalb den Zusaß „aus Gründen des öffent- lien Wohls“ ablehnen, und zwar, wie ih hervorhebe, in völliger Uebereinstimmung mit der Auffassung des Abgeordnetenhauses.

zu Trachenberg wird mit

unter

Antrag bezweckt, die Ihre Rechte

ihnen der Beschwerdeweg zusteht.

r 2 | wir einverstanden, it die Polizei auth gezwungen, in hören. l es wenn man die Fassung „nach Anhörung des Schauamtes und der Interessenten"wählt.

ürst zu Salm -Hor ltmar: Ich bin mit diefem Vorschlage

gerade diese ganze Angelegenheit nit zu einem formalen

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fahren, soweit es bisher üblid zur Entnahme von Wasser fi

{hlüssen der Kommission in

Haushaltung und Wirtschaft nahme der Éisentnahme soll d und dritter Ordnung gelten:

üblich gewesen ist. Im Streit präsident entscheiden. Für zweiter und dritter Ordnu! stimmungen nicht gelten; fer

von den Bestimmungen des 8

teren Passus dahin zu erweitern, Wasserläufe zweiter und dr

gebrauch nur insofern Un dem bisherigen Nechtszustand Der Antrag habe aber den Borz1 Grenze zwischen Wasserläufen vermeiden.

angetündigte Antrag d zurückgezogen, § 1 wird genommen. S8 26 bis 38 werden o missionsantrage genehmigt. S 39 lautet: „Die Wasserpolizeibeh örde

zu versehen.“ Die Kommission hat in anderen Hauses aufrecht erhalt

Zusaß beschlossen worden war:

Beschränkungen oder aus forderlich ist.“

Es liegt hierzu der Antrag

vor, den Beschluß erster Le herzustellen. _ Der Referent. erklärt eine Aufklärung der Negterung „Regelung“ leine Ausdehnung d verstehen sei.

Dr. Freiherr von Schorle Ich kann diese Auffassung de zutreffend bezei{nen.

Amendements. f der Polizei ein Cingriffsreht in y aus denselben Gründen, lässig erscheint.

Wiederum wird mit

5S 40 ffff.

stand nicht derart verändert w Ausübung ihrer Nehte am W

wasserstand zum Nachteil andere stattet, wenn Senkung des

Bodenentwäss

U S M Herz Schleswig

„Eine Veränderung des Wa

hatte

ob zu den Kulturaufgaben auch die Fischerei gehöre. Graf von der Shulenbi „Seen, die der Fischerei dier Düngung oder vorübergebender A dadurch fremde Grundstücke nit

Minister Dr. Freiherr von Schorle

auf G

Herrn den Aufgaben dec aud) în dem Sinne, daß im nicht erteilt werden kann, eine erhebliche Beeinträchtigung der Was nun die bier vorliegend Antrag des Herrn Grafen von der

Vorredner auch darin Landeskultur

Erachtens zu weit. Durch die Üebergangsbestimmungen im 8 349

wird zum Ausdru gebracht, au in bezug auf Zulassung aufrechterhalten bleiben. Für rihtungen kommen . bestehende nicht in Frage. Es unterliegt de

Neuanlagen dem Verleihungsverfahren zu unterwerfen. Jh mödhte also bitten, es bei den Vorschlägen der Kommission zu belassen.

Der Antrag wird abgelehnt : 8 41 bleibt unverändert.

S 42 besagt, daß, wenn in d des Privatflußgeseßes von 1843

oder dritter Ordnung ein Triebwerk rechtmäßig bestanden hat, | e Ben zum Betrieb der Anlagen not- wendige Wasser nicht entzogen werden kann.

Herzog Ernst Günther zu Schleswig-Hol-

ihm durch die Benußung das

stein empfiehlt, hinter den Wör

Anlage“ hinzuzufügen: „in dem bisherigen Umfange“,

Der § 24a wird unverändert angenommen. Nach 8 25 (Gemeingebrauch) der darf die natürlichen Waßjerläufe Schöpfen mit Handgefäßen, Vi

¿reiheit nur für die natürlichen Wasserläufe gelten und auch auf dic Entnahme von Eis

Kahnfahren nur insoweit gestattet sein,

Graf von Seidliß-Sandre czti beantragt, den let „aus denen nur

Herr Dr. von Dziembow s Ti empfiehlt den Antrag zur An Wasserlaufs selbst werde dur den …_ Die 88 46 ff. regeln das Verleihungsverfahren. 8 49

- } trifft Bestimmungen über die Vorausseßungen, unter denen die Verlei i Nach der Kommissionsfassung ist , | el Seen, aus denen nur natürliche Wasserläufe dritter Ordnung abfließen, sowie bei tünstlihen Wasserläufen und bei den durch die Verleihung ferner zu des Sees oder des künstlichen

nahme. Das Nehtsverhältnis des Antrag nicht alteriert, aber der oberhalb liegende See soll dem Gemein unterliegen, als es bisher gemeinüblich war

S 29 wird mit dem Amendement angenommen.

beschränken oder verbieten. Solche Verfügungen sind mit Gründen

„Soweit ‘es zur Durchführung der in den §8 25, 37 bestimmten Gründen des öffentlichen Wohles er-

sih gegen den Antrag und erbittet darüber, daf

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten

Herr Dr. N ive: Ich bitte dringend um Annahme des gestellten Die jeßige Fassung legt au hier wieder in die Hände

wie wir sie bei § 22 entwielt haben, unzu-

: knapper Mehrheit der Antrag ab- gelehnt, §8 39 in der Kommisfsionsfassung angenommen. betreffen die Benuzung durch 5 41 bestimmt u. a., daß durch die

Eine Veränderung des Woasserstandes,

sie durch Einleitung von Wasser Wasserspiegels z erung von Grundstücken bewirkt wird, für die der Wasserlauf der natürliche Vorfluter ist.

Holstein falgenden Zusatz beantragt :

wenn dieselbe durch Einleitung von Wassér aus Scen und Teichen, die der Fischerei dienen, geschieht, Ansamung und Abfischung abgelassen werden.“

Er zicht aber seinen Antrag an dieser Stelle zurück und fragt,

für Landwirtschaft, Domänen und

Meine Herren! Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch dieser Geseßentwurf den Sqhug der Fischerei beabsichtigt, wenn er ihn auch niht an einzelnen Stellen noch ausdrücklih erwähnt.

beitreten, daß die

einzelnen Falle eine wenn die

)

h ir die eigene Wirtschaft benuzen, wenn andere dadurch nicht benachteiligt werden.

ihrer zweiten

für die eigen

ausgedehnt werden.

es soll

g sollen die

[e dritler Ordnung abfließen 2 ausgenommen jein.

daß gesagt wird:

itter Ordnung abflicßen.“

werde dadurch au nichts geändert

ig, die etwas schwierig zu ziehende VDrdnung zu

zweiter und dritter

Abgeorduetenhausfassung jedermann zum Baden, Waschen, ehtränten, Shwemmen, Kahn- gewesen ist, und Eislaufen sowie

_ Nach den Be- Lesung soll diese ' erster Ordnung

1SgeDe Mit Aus- as)elbe für die Wasserläufe zweiter aber das Cissaufen und l als es bisher gemein- salle soll hierüber der Regierungs- nstliche teichartige Erweiterungen bestehenden Be- : ner sollen“ auch hier Seen, aus denen nur natürliche Woasserläufe A Z

/ Nachdem auh Herr Dr.

Der zum | 5

2A

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Dr. Freiherr von Schorlemer:

stâtigen, der Antrag angenommen wird.

S 45 schreibt vor,

Schadloshaltung erfordert.

Die Gntschädigung ohne jede Einschränkung gewährt die Vestimmuna nur und den Gntschädigungsanfpruch illuforisch machen würde.

hauses zu belassen.

tämpft hat, wird derselbe angenommen.

Um 5/5 Uhr - F U Lrachenberg abgelehnt.

abgelehnt und §8 45

«

« } Verleihung zu versagen ist.

Talsperren gebildeten Sammelbeccken verhagen, wenn der Eigentümer

Forsten

Ich kann dle Auffassung des Herrn Berichterstatters nur bes würde es aber auch meinerseits für erwünscht halten, wenn

S 42 wird mit dem vorgeschlagenen Zusaß angenommen. Gw daß in einer Neihe spezialisierter Fâlle | für die entzogene oder beeinträhtigte Möglichkeit, den Wajser- e | lauf zu benußen, dem Eigentümer insoweit Entschädigung zu gewähren ist, als die Billigkeit nah den Umständen eine

FürstzuSalm-Horstmar empfiehlt einen Antrag, wona i kung werden foll, da zu einer endlosen Zahl von Prozessen führen

_Ein Negic rungsvertreter wendet sih gegen den Antrag, weil er zu weit gehe, und bittet, es bei der Regelung des Abgeordneten-

Johansen den Antrag be- unverändert

wird ein Vertagungsantrag des Herzogs

es Grafen von Mirbach wird chol]erlaufs oder der Unternehmer der Talsperre der Ver-

nah den Kommissionsanträgen an-

hne Diskussion nah dem Kom-

tann

zweiter Lesung den Beschluß des en, nachdem in erster Lesung der

_des Herzogs zu Trachenberg jung der Kommission wieder

unter dem Ausdruck

V "p 3 , es Begriffes „Gemeingebrauch“ zu

mer: s Herrn Berichterstatters nur als

rivatre{tlihe Verhältnisse, das uns

den Eigentümer. Benußung der Wasser erden darf, daß andere in der asserlaufe beeinträchtigt werden. durch die der Grund- r verändert wird, ist dann ge- oder durch

zum Zwecke der gewöhnlichen

og Srl Günther zu

sserstandes ist ferner stets gestattet,

sofern diese zur Grundräumung,

rund eines späteren Paragraphen

tr g befürwortet folgenden Zusaß : len, dürfen zwecks Grundräumung, nsamung abgelassen werden, soweit geschädigt werden.“

Forsten Ur G

Ich kann dem Fischerci zu ist, und zwar Verleihung beantragte Verleihung Fischerei zur Folge haben würde. en Anträge angeht, so geht der Schulenburg-Wolfsburg meines

zu rechnen

daß die bestehenden und Ablassung von neue Anlagen und Ein- Berechtigungen in der Negel shalb feinem Bedenken, folhe

Nechte Wasser

em bisherigen Geltungsbereih an einem Wasserlauf zweiter

ten: „das zum Betriebè der

den Gemeingebrauch regeln,

leihung widerspricht.

Jm übrigen wird der Paragraph unverändert angenommen.

laufs dem Unternehmer nicht auferlegt werden. Herr Dr. von Böttinger: hier zu wiederholen, daß diése Bestimmung auch ohne Platz greift. __ Unterstaats\ekretär Or. Brügghen: der Betreffende Tann. Hecht zu. Entgegenkommen beweisen. S 78 lautet:

Freiherr von Coels

anhalten.“ i

Fürst zu Salm-Horstmar befürwortet folgende Fassung:

„Die Wasferpolizeibehörde s

Erfüllung anzuhalten.“ _Ein Negierungskommissar: Das entspriht nicht der Gesetzessprache. „befugt“. _Fürst zu Salm-Horstmar: „befugt“ genügt niht. Er sagt dasselbe, wie „kann“. Herr Dr. Nive: seßen vor.

Wort „zuständig“

seßen das Wort Dal

M Minister für Landwirtschaft, Ur. ereiherr von Schorlemer: Peine Herren! JIch möchte aus den Gründen, die der Herr Oberbürgermeister Nive eben angeführt hat, in erster Linie es für er- wünscht bezeihnen, wenn cs bei der Fassung des Entwurfs bezw. des Kommissionsbeschlusses bliebe und an dem Ausdruck „kann“ festgehalten würde. Grundsäßlih würde ih auch gegen den Ausdruck „hat“ nichts einzuwenden haben (Zuruf) es liegt aber noch kein Antrag vor. Ich bitte deshalb in erster Linie es bei der Regierungsvorlage zu belassen.

Der § 78 wird mit diesem Antrage zusammen an- genommeu.

S 107 und die folgenden Paragraphen handeln von der Unterhaltung der Wasßjerläufe.

Zu 8 122, der bestimmt, daß, „soweit die Unterhaltung der Wasserläufe erster Ordnung oder ihrer Ufer dem Staate obliegt, die von ihm beauftragte Behörde über die vor- zunehmenden Unterhaltungsarbeiten entscheidet. Jn allen übrigen Fällen stellt erforderlichenfalls die Wasserpolizeibehörde durch polizeiliche Verfügung Art und Maß der- Arbeiten fest. Diese Feststellungen können allgemein dur Polizeiverordnungen getroffen werden“, beantragt Graf von der Schulen- burg-Wolfsburg einen Zusaß, wonach für bereits be- stehende Gemeinschaften (z. B. in Hannover) diese Verordnung „nach ihrer Verfassung“ erlassen werden soll.

Nachdem sih ein Vertreter der Regierung mit dem Antrag einverstanden erklärt hat, wird 8 122 mit diesem Zusaß angenommen.

Die S8 123 bis 137 werden debattelos erledigt.

Die 88 175 bis 183 behandeln die Gewässer, die niht zu den Wasserläufen gehören.

_Nach § 177 ist der Eigentümer eines nicht zu den Waßser- läufen gehörenden Sees nicht befugt, den See abzulassen oder seinen Wasserspiegel erheblich zu senken, wenn dadurh der (Grundwasserstand zum Nachteil anderer verändert wird, es sei denn, daß es zur gewöhnlichen Bodenbewässerung erforder- lich ist.

_ Hierzu beantragt Graf von der Schulenburg= Wolfsburg den Zusaß :

„Doch dürfen Seen und Teiche, die zur Fischerei dienen oder dienen sollen, zwecks Grundräumung oder Düngung und Anfamung abgelassen werden.“

ai Minister für Landwirtschaft, r. Freiherr von Schorlemer: Ich möchte doch bitten, aus den Gründen, die der Herr Referent angeführt hat, den Antrag zu § 177 abzulehnen. Es würden durch den Antrag Verhältnisse gleich behandelt werden, die nicht dieselben Vorausseßungen haben. In diesem Paragraphen handelt es fih ledlglih um die Herbeiführung eines dauernden Zustands, während Herr Graf von der Schulenburg mit seinem Antrage Fälle im Auge hat, in denen eine vorübergehende Zu- oder Ablassung von Wasser in Frage kommt. Jh glaube, daß der Antrag nicht zu diefem

Domänen und Forsten

Domänen und Forsten

Paragraphen gestellt werden kann,

Nach § 54 darf ein Entgelt für die Benußung des Wasser

L LONP Wasserpolizeibebörde kann den Unternehmer zur Er- füllung der ihm im Verleihungsbeschluß auferlegten Bedingungen

ist zuständig, den Unternehmer zur

Man könnte höchstens sagen : Der Vorschlag der Regierung Das Wort „befugt“ kommt in vielen Ge-

Fürst zu Salm-Horstmar: Ich schlage vor, dann dafür zu

ng widerspr Hierzu wird ein Antrag des Grafen von Seioliß-Sandreczki angenommen, stati Waßserläufe dritter Ordnung zu sagen: Woasserläufe zweiter oder dritter Ordnuna.

/ j tin Ich möchte doch die Negierung bitten, die wohlwollende Erklärung, wie in der Kommission, so auch Verleihung

von der Es ist rihtig, daß nah Erlaß dieses Wassergeseßtes ein Necht auf dem Wege der Verleihung erlangen Natürlich steht dem Betreffenden auch ohne Verleihung dieses Die Regierung wird den Beteiligten das größtmögliche

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