1913 / 31 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Feb 1913 18:00:01 GMT) scan diff

S: E

Referent Graf von Behr-Behrenhoff spricht sich gegen

dle Anträge aus. Die Beseitigung der gewerblichen Zwecke würde

eine wesentlihe Schädigung der Industrie bedeuten.

Fürst zu Salm-Horstmar: Diese aragraphen sind für mih und meine politishen Freunde die wi tigsten des Gesetzes. Wenn sie angenommen werden sollten, ist es uns unmöglich, für das Gesetz zu stimmen. Dieses Eingreifen in das Privateigentum zu- gunsten eines beliebigen Dritten und für nihtöffentlihe Zwecke muß zurückgewiesen werden. Gerade die Bestimmungen dieser Paragraphen find für die E im Westen unerträglich. Bei den häufigen Zwistigkeiten mit der Industrie würden sie, da sie in der Minderzahl find, immer den kürzeren ziehen. Durch diese Bestimmungen wird das Grundstück häufig entwertet. Es muß dann allen möglichen Leuten Zutritt gestattet werden, die man nicht kontrollteren kann. Ich erinnere nur daran, was es für ein Grundstück heißt, wenn es die Legung einer fremden Wasserleitung dulden muß.

Graf von Zedlitz - Trüßs@&ler: In der SYägßung der Bedeutung dieser Paragraphen stimme ih mit dem Vorredner überein, do in der Bewertung der Anträge weihe ih ganz entschieden von thm ab. Nehmen wir diese Anträge an, dann wird in weiten Ge- bieten Preußens eine wesentliche Verschlehterung des gegenwärtigen Zustandes herbeigeführt. Das Geseg will das kostbare Gut, das Wasser, in einer wirtschaftlihen Form der Allgemeinheit zur Ver- fügung stellen. Deshalb dürfen wir keine Bestimmungen treffen, die das Gegensäßliche herbeiführen müssen. Die Antragsteller übersehen, daß wohl jeder Grundstüksbesißzer in vielen Fällen auch Unternehmer ist. Ich glaube, daß weder die Landwirtschaft noch die Industrie das Gese annehmen fann, wenn die Anträge Annahme finden. Ich bitte Sie deshalb, es bei der Fassung des Gesetzes zu lassen, damit wir hier wirkliß ein Werk von kulturellem Wert schaffen.

Graf zu Rantzau: Auch ih teile die Ansicht, daß hier der kritishe Punkt des Gesetzes ist, da es sih um die Einschränkung von Privateigentum handelt. Jh habe mich aber mit den Wasserinter- effsenten in Schleswig-Holstein in Verbindung geseßt und den dringenden Wunsch überall gehört, daß, diese Paragraphen ungeschwächt aufrecht erhalten werden. Wenn man hätte Einwendungen machen wollen, dann wäre es doch bei § 25, der über den Gemetngebrauch handelt, am Plaße gewesen. Jetzt muß man alle solhe Bedenken zurückdrängen. Durch Annahme der Anträge würde das ganze s{chleë#wig-holsteinische Voi flutreht auf den Kopf gestellt, und die landwirtschaftlihen Inter- essen würden geschädigt. Fürst Salm sprah immer von den Inter- essen des Unterliegers, aber wir müssen doch au die Interessen der Oberlieger wahrnehmen. Wie zwischen beiden ein Ausgleich gefunden werden muß, so ist es auch zwishen Industrie und Landwirtschaft nötig. Das Geseß muß aber auc die allgemeinen Interessen wahren. Werden die Anträge des Fürsten Salm angenommen, dann werde ih gegen das ganze Geseß stimmen.

Minister für Landwirtschaft , Domänen und Dr. Freiherr von Schorlemer:

Meine Herren! Ich kann es nur dankbar begrüßen, daß zwet so bervorragende Vertreter landwirtschaftliher Interessen, wie die Herren Graf von Zedliß und Graf von Nantau, si für die Beibehaltung der §8 308 und 309 in der Fassung Ihrer Kommission ausgesprochen haben. Jch hätte ihren Ausführungen kaum etwas hinzuzufügen. Ich möchte aber doh au metnersetts darauf hinweisen, daß für weite Teile der preußischen Monarchie im Bereiche des Vorflutedikts vom November 1811 und im Bereiche des Privatflußgeseßes bereits erhebliche Beschränkungen des Grundeigentums und Verpflichtungen bestanden zugunsten des Nachbarn, bestimmte Anlagen zu dulden. Die An- nahme der Anträge des Fürsten zu Salm würde insofern geradezu einen Nükschritt bedeuten, der zweifellos, wie {hon vorhin zutreffend ausgeführt worden ist, nit allein die ins Auge gefaßte Industrie, sondern ebenso auch in weiten Bezirken der Monarchie die Landwirtschaft benachteiligen würde. (Sehr rihtig) Es ist niht allein die Ent- und Bewässerung“ von Grundstücken, dke durch Annahme der Anträge des Fürsten Salm in Frage gestellt werden kann, sondern es handelt sich au um landwirtschaftliche Be- triebe, die sih des Wassers zu gewerblichen Anlagen bedtenen. Ich möchte auß meinerseits die Elektrizität und sonstige mit Iandwirtshaftlihen Betrieben verbundenen Anlagen erwähnen, für welche sowohl die Entnahme von Wasser, als auch die Beseitigung der Abwässer notwendig ist. Solche Unternehmungen würden in Frage gestellt, wenn die Anträge des Fürsten Salm an- genommen würden. Meine Herren, die Staatsregierung ist bei thren Vorschlägen von der allein richtigen Absicht ausgegangen, ein Gesetz zu schaffen, tas nit allein für die Landwirtschaft und nit allein für die Industrie, sondern für die Allgemeinheit nüßlih sein soll! Wenn wir uns dazu verstanden haben, in den 88 308 und 309 empfindlihe Beschränkungen des strengen Cigentumsbegriffs zu- zulassen, so waren wir uns au bewußt, daß diese Einschränkungen der Allgemeinheit zugute kommen und daß es nicht zulässig sein würde, einseitig der Landwirtschaft Vorteile zuzubilligen, die der Industrie unter den gleichen Vorausf\ezungen versagt bleiben.

Die im einzelnen geäußerten Bedenken des Fürsten Salm werden durch den § 312 des Geseßes in der Hauptsache ausgeräumt, der zugunsten der Gebäude, Gärten und Parkanlagen noch besondere Ausnahmen enthält. Wenn der Fürst Salm seinen Wünschen Geltung verschaffen wollte, so hätte es wohl näher gelegen, zu diesem Paragraphen Abänderungsvorschläge zu machen ; seine Anträge zu den SS§ 908 und 309 stellen, wte ich auch meinerseits ausdrücklich betone, das ganze Geseß in Frage! (Bravo!)

err Dr. Johan sen - Crefeld: Auch die Kreise, denen ih nahestehe, hatten zunächst nicht unerheblihe Bedenken gegen die § 308 und 309, sie haben sie aber fallen lassen, zum größten eil aus den Erwägungen heraus, wie sie soeben Graf Zedliß so vorzüglich zum Ausdruck brate. Ich hebe nur noch hervor, daß im è 3lóa die Entshädigungspfliht einen über alles bisher Uebliche inausgehenden Umfang erhalten hat ; jedes Interesse des Ge- \hädigten muß entschädigt werden. Angesichts einer fo großen Schad- Toshaltung sind die §8 308 und 309 unbedenklich anzunehmen.

Graf vonSeidli t: Es will mir scheinen, als ob man die Trag- weite der Anträge des Fürsten zu Salm-Horstmar etwas aufbauscht, um das Geseß niht zu gefährden. Wenn man den Antrag vor- urteilsfrci prüft, so kann man aus ihm nur herauslesen, daß er das bisher geltende Recht bestehen lassen, aber zugunsten industrieller Anlagen neues Recht schaffen will. Bisher hat sich doch auch ohne dieses neue Necht, das hier statutert werden soll, die Industrie blühend entwideln können. Warum es plößlich für die Weiterentwicklung not- wendig setn soll, neues Necht zu schaffen, dafür habe ih Gründe bisher nicht gehört. Ich bitte, sich mit möglichst großer Mehrheit auf die Anträge Salm zu konzentrieren. j

Herr vom Nath: Durch das Geseß in der Fassung des Abge- ordnetenhauses und unserer Kommission ist cin billiger Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Landwirtschaft und der Industrie ge- geben. Die Vertreter der Industrie könnten ihrerseits dem Gese i zustimmen, wenn die 88 308 und 309 eine Veränderung erfahren

ollten.

Minister für Handel und Gewerbe Dr. S ydow:

Ich möchte auch von meinem Standpunkt aus die Wünsche des Herrn Vorredners nach Ablehnung des Antrags des Fürsten Salm

Forsten

auf das wärmste unterstüßen. Au wenn man si auf den prinzipiellen Standpunkt stellt, so kann man doch nicht bestreiten, daß es sich hier um eine wie man gesagt hat Erpropriation nicht handelt, sondern um eine geseßliche Einschränkung des Eigentums. Solche gefeßlihe Eigentumseinshränkungen durWziehen ja unser gesamtes Privatrecht. So wird im Bürgerlichen Geseßbuch mehrfach dem Eigentümer eines Grundstüs eine Beschränkung zugunsten des Eigen- tümers eines benachbarten Grundstücks auferlegt. Der Gesetzgeber wägt die Interessen gegeneinander ab. Er führt den Eigentums- begriff nicht bis auf seine letzten, starren Konsequenzen dur, fondern {ränkt ihn ein, wenn das volkswirts@aftlich nötig und berechtigt ist. Um dasselbe handelt es si hier, nur mit dem Unterschied, daß die Beschränkung mit einer Entschädigungspfliht verbunden ist. Es foll jeßt die Verpflihiung des tiefer gelegenen Grundstü cksbesißtzers zur Duldung gewisser Maßnahmen nur eintreten, wenn das Unter- nehmen nah den Bestimmungen des Gesetzes anders niht zweckmäßig oder nur mit erheblihen Mehrkosten durchgeführt werden kann und wenn der zu erwartende Nußen den Schaden des Betroffenen er- heblih übersteigt. Ih metne, das ist eine so billige Abwägung der beiderseitigen Interessen, daß diese Beschränkung nichts Außer- gewöhnliches, nichts Prinzipwidriges hat, zumal wenn sie mit einer Entschädigungspfliht verbunden is und diese Entschädigung jedes Interesse des Geshädigten umfassen \oll, wie cs im S 313 a aus- drücklich anerkannt ist.

Ich darf auch darauf hinweisen, daß alle Rechtsgarantien gegeben sind und daß die Beschwerde au das Landeswasseramt und in der Entschädigungsfrage der Rechtsweg vorgesehen ist. Ich darf ferner darauf aufmerksam machen, daß der Entwurf hier nur dem Vorgang

anderer moderner Geseße auf dem Gebiet des Wasserrehts folgt. -

Aehnliche Bestimmungen finden si z. B. in den Gefeßen von Baten, Württemberg und Bayern.

Nun sagt man: es sind neue Berechtigungen, die hier geschaffen werden. Diesen neuen Berechtigungen steht aber au eine ganze Reihe von neuen Verpflihtungen gegenüber, die durch das Gesetz, sowohl wenn es sih um Verwertung von Wassertriebkräften, als auch wenn es fich um Ableitung von Abwässern und um Wasserversorgung handelt, geschaffen sind. Was die Wasserkraftanlagen betrifft, so möchte ih daran erinnern, daß dieses Gesetz z. B. einen Zwang für die Stauberechtigten zum Ausbau oder zur Sicherung der Stau- anlagen s{chaft, und daß ferner das Erfordernis der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde zur Außerbetriebsezung der Stauanlagen und ein Verbot, aufgestautes Wasser plöglich abzulafsen, vorgesehen ist, alles Beschränkungen, die das bisherige Necht nicht kannte. Was die Ableitung der Abwässer und die Wasserbeshaffung zu gewerblichen Zwecken angeht, so verweise ih auf die Vorschriften über die Be- nußung der Wasserläufe und der unterirdischen Gewässer sowte über die Neinhaltung der Gewässer, die gegenüber dem geltenden Recht erheblihe Ershwerungen enthalten. Für diese Belastungen bieten meines Erachtens doch die nur beschränkten Zwangsrechte aus §8 308 und 309 eine ganz bescheidene Kompensation. Geben Sie nicht so weit, wle das Geseß in § 308 und § 309 vorsieht, so lassen Sie der Schikane des unterliegenden Cigentümers freien Spielraum, um volkswirtschaftliß berehtigte Anlagen auf den oberhalb gelegenen Grundstücken entweder schr zu ers{chweren oder gar un- möglich zu machen, und solhe Fälle von Schikanen sind das er- widere ih dem Herrn Grafen von Seidliß-Sandreczki vorgekommen, Die Klagen über folhe Schikanen haben mit die Veranlassung ge- geben, daß die 88S 308 und 309 in das Geseß. aufgenommen sind. Demgegenüber bestehen doch sehr erhebliche volkswirtshaftliche Inter- essen; fie sind hon alle berührt worden : ih erinnere nochmnals an die elektrischen Zentralen, die der Wasserkraft in allen den Landesteilen, in denen keine Kohle ansteht und Kohle nur mit großen Trans- portkosten zu beschaffen is, gar niht entbehren können. Ich sollte meinen, im Interesse der Industrie und der Landwirtschaft müssen wir bestrebt sein, die Schaffung folcher Zentralen, die billigen Strom über das ganze Land verbreiten können, zu erleihtern und nit, sie zu ershweren. Weiter gibt es eine Reihe industrieller Anlagen, sowohl industrieller im engeren Sinne, als auch tndustrieller Nebenanlagen von landwirtschaftlihen Betrieben, für welche ohne die Bestimmungen der §S 308 und 309 die Existenz aufs äußerste erschwert werden würde. Ih will in dieser Beziehung nur hinweisen auf Zuckerfabriken, Brennereien, Molkereien usw. ; welches Interesse besteht denn da, die Ableitung der Abwässer zu erschweren ? Und wenn man gesagt hat, es ist doh bisher ohne diese Eigentumsbeschränkungen gegangen, fo kann ich mth doch der daraus von dem Grafen von Seidliy gezogenen Schlußfolgerung nit an- schließen. Der Zweck des Gesetzes ist die Förderung der wafserwirt- schaftlihen Tätigkeit, und wenn dieser Zweck erfüllt werden soll, dann dürfen meines Erachtens die §8 308 und 309 nicht weiter eingeschränkt werden. (Bravo !)

Graf von Plettenberg-Lenhausen: Ih muß auch meiner-

seits gegen diese beiden Paragraphen protestieren. Ich stehe ganz auf dem Boden der Anträge des Fürsten zu Saim. Einen so scharfen Eingriff in das Privateigentum, wie er hier konstrutert wird, haben wir wohl noch nie in einem Gesetz gehabt; es ist etwas ganz Neues, daß zugunsten eines einzelnen, der Nutzen von der Sache hat, der andere feine wohlerworbenen Nechte, sein angestammtes Eigentum aufgeben muß, In dem Gefeß sind gewisse sozialistische Anwandlungen zu erblicken, ist ge|agt worden; ih weiß nicht, wie weit dieser Vorwurf aufrecht erhalten werden kann, aber es ist cin ungeheuer gefährlicher Schritt, den wir hier machen wollen, der si {wer râchen wird. Wir haben in dem leßten Jahre Gesetze gemacht, die, gelinde aus- gedrückt, den Begriff des Privateigentums, wie er bisher bestanden hat , stark beschränkt haben, und wir sind auf dem Wege, ihn von Geseß zu Gesey weiter einzuschränken. Werden diese beiden Paragraphen Gesetz, dann wird für einen Teil der Grund- besißer des Westens die Existenz auf ihren Gütern, wo ihre Vorfahren seit Jahrhunderten gesessen haben, fast un- möglih; das wird die praktishe Folge davon sein. Die bessere und leichtere Abführung von Abwässern, die Verunreinigung von Wasser- läufen, das sind die Momente, die uns \hâdigen , und die wir hier absolut ablehnen. Ich bedauere ganz aufrichtig, daß Hier der Gegensaß zwischen den altpreußishen und den neuen Provinzen so scharf zutage tritt; man sieht aber daraus, daß ein terartiges Gesetz f nit einheitlich zu machen ist. Wenn die Leitung einer Ueber- andzentrale durch meinen Wald gehen soll, müssen Schneisen gehauen werden, es muß etne Beaufsichtigung stattfinden. Die Schnelsen werden Schnee- und Windbrüche im Gefolge haben, die Waldbestände können ganz vernichtet werden. Die Entschädigungsfrage wird ebenfalls die Schikanen nit verhindern, sondern gerade herbeiführen, und zwar in allerhöhstem Maße. Das Gesetz hat die beiden Paragraphen nit nôtig; werden fie nicht gesirihen oder wenigstens die Anträge Salm angenommen, so kann ih nicht für das Gese slimmen.

Graf Droste zu Vischering: Ih bedauere \{chmerzli daß hochangesehene Mitglieder _des Hauses und die Ste regierung sich ausschließlich auf den Standpunkt der Nügtlich- keit gestellt haben, und daß bei ihnen von der Frage des Rechts sehr wenig die Rede gewesen ist. Hat der Handels. minister überhaupt noch von einem ungestörten Eigentumsrecht ge sprohen? Bei so weitgehenden Enteignungen ist es do Pflicht der Fegernng davon einen maßvollen Gebrauch zu machen; sonst unter- scheiden wir uns nur sehr wenig vom Kollektivstaat. Gewiß ist es schr bequem, alles zu enteignen und dann frei zu disponieren, aber dag können wir nicht mitmaheu. Auch für mi hängt die Annahme des Gefeßes von der Annahme der Anträge Salm ab, die ih noch in legter Stunde dringend empfehle.

Herr Dr. von Dziembowski: Beide Paragraphen stellen cine Erweiterung des Nachbarrehts dar, wie sie durch die Eatwicklung notwendig geworden und wirtshaftlih unentbehrlich ist. Der Antrag- steller über]chäßt wohl mit seinen Freunden die Tragweite dieser Be- stimmungen wesentli. Diese Paragraphen werden namentli für die Veberlandzentralen nit von wesentliher Bedeutung fein. Ein Ein- griff in das Privatrecht wird hier au) nicht annähernd in der Weise vorgenommen, wie die Antragsteller annehmen. Andererseits halte ih diefe Bestimmungen doch für unentbehrlich für tas Zustandekommen des ganzen geseßgeberishen Werkes. l

Graf von Seidlig: Der Handelsminister hat zugegeben, daß cin Rehtsnovum geschaffen werde, und er hat gemeint, daß diese Kompensation für die erweiterten Rechte der Landwirtschaft der In- dustrie gegenüber notwendig sei. Ich kann das nicht einsehen, denn die Landwirtschaft bekommt gar fein erweitertes Necht in der Form, wie der Antrag des Fürsten Salm zunächst gefaßt ist. Dann hat der Handelsminister gemeint, daß ein scikanöses Vorgehen gegen die Jn- dustrie durh das Gesetz beseitigt werden müsse. Aber ih meine, taß mit den §S 308 und 309 unzählige Fälle von Schikanen der In- dustrie gegenüber der Landwirtschaft geradezu hervorgerufen werden, Ich gebe zu, daß der Antrag des Fürsten zu Salm viellciht etwas zu weit geht, und ih würde ihm anheimgeben, im § 309 die Wor!e „oder Bewässerung“ und „oder gewerblichen“ nicht zu streichen.

Minister für Handel und Gewerbe Dr. Sydow :

Um Mißverständnissen vorzubeugen, möchte ih dem Herrn Vor- redner erwidern, daß ih nit gesagt habe, diese Bestimmungen be- zweckten, der Industrie Kompensationen zu geben für Borteile, die im übrigen der Landwirtschaft eingeräumt seien, sondern es handle fh um Kompensationen gegenüber Belastungen, die sowohl den Wasserkraftanlagen, als den Anlagen zur Wasserbeschaffung zu gewerb- lihen Zwecken dur die Vorlage gegenüber dem bisherigen Net auf- erlegt werden.

Fürst zu Salm-Horstmar: Ich bin bereit , in meinem Antrage die Worte „oder Bewässerung“" zu streichen. Betonen möchte ih, daß ih nit, wie es sheinen möchte, ein Gegner der industriellen Entwicklung bin. Andererseits haben wir gerade im Westen fo {limme Erfahrungen gemacht, daß wir sagen müssen: principiis obsta. Der Handelsminister hat gesagt , die industriellen Anlagen seien volts- wirtschaftlich vollkommen berechtigt. Mit demselben Nechte kann man sagen: auch die land- und forstwirtschaftlihen Grundstücke und An- lagen sind vollkommen beredtigt. Infolge der §8 308 und 309 kann eine Unfumme von Sgikanen entstehen. Wenn vorhin aus- geführt worden ist, daß auh bei der Verleihung die Gründe des öffentlichen Wobhles nicht erforderlich wären, und daß Inkongruenzen in das Gese hineingetragen würden, so würde ih mich nach dieser Feststellung an sich für berechtigt halten, zu beantragen, die ganze Vorlage an die Kommission zur nohmaligen Beratung zurückzuver- weisen. Ich will es jetzt noch nit tun, behalte es mir aber für später vor. Im übrigen bitte ich Sie, für meine Anträge recht zah[- reih einzutreten.

Minister für Landwirtschaft , Dr. Freiherr von Schorlemer:

Meine Herren! Jch glaube, es ist auc einer guten Sache nicht damit gedient, wenn die Gründe, welche für dieselbe sprechen, über- trieben werden. Und zu folhen Uebertreibungen muß ih zu meincm Bedauern Ausführungen rechnen, welche darin gipfeln, daß die An- nahme der §8 308 und 309 die Existenz bedrohe, den Ruin herbeiführe oder das fernere Verbleiben auf dem Grund- besiß unmögliG machen könnte. Die Staatsregierung ist beim Entwurf der §8 308 und 309 durchaus niht in erster Linie bon dem Gedanken ausgegangen, private, gewerbliche oder industrielle Juteressen mit diesen Bestimmungen besonders zu hüten ; sie hat die Aufrehterhaltung des bestehenden Nechtszustandes in einem Teile der Monarchie im Auge gehabt und sodann es er- reihen wollen, die vorhandenen Wasserschäßte bestmöglichst auës- zunüßen. Sie hat dabei den landwirtshaftlißen Betrieben durd die Zulassung s\tärkerer und besserer Bewässerung Vorteile sichern wollen, die ihnen gegenwärttg nit beshicden find. Im Laufe der Verhandlungen ist dann, wie ih vorhin {on erwähnt habc, mit vollem Recht erwogen worden, daß man auf der einen Seite der Landwirtschaft niht Vorteile zuführen dürfte, die man andererseits der Industrie versagt hätte. Ich möchte dabei doch ausdrücklich hervorheben, daß etwas Sozialistishes meines Erachtens in diesen Bestimmungen nicht liegt; wenn hervorgehoben worden ist, daß überall Beschränkungen des Eigentums festzustellen wären, so kann ih demgegenüber nur bemerken, daß der Begriff des Cigentums, solange er im Rechte existiert, niemals als ein absoluter bestanden hat, sondern daß mit dem Begriffe des Eigentums immer gleichzeitig cine Reihe von Beschränkungen verbunden waren, die fi der Eigentümer im Interesse des Nachbarn oder der Allgemeinhett ge- fallen lassen mußte. Herr von Dziembowski hat meines Erachtens ganz rihtig ausgeführt, daß das, was hter in den 88 308 und 309 gefordert wird, nihts weiter ist als eine Erweiterung des Nachbarrehts, das bekanntlih {hon in zahlreihen Geseßesvorschriften dem Eigentümer Beschränkungen zugunsten des benahbarten Bezirks auferlegt. Meine Herren, Sie dürfen do nicht außeraht lassen, daß im Gesetze die Kautelen meines Grachtens vorhanden sind, welche der Herr Antragsteller und seine Freunde vermissen. Auf der einen Seite schreibt § 308 ausdrücklich vor, daß Anlagen dieser Art nur gemacht werden dürfen, wenn das Unter- nehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der davon zu erwartende Nugzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt. Also für ein Unter- nehmen im Sinne des § 308 ist die geseßliche Voraussetzung, daf es anders nicht zweckmäßtig oder nur mit erhebliGen Mehr- kosten durMhgeführt werden fann, und ebenso muß die Ge- nehmigung zu dem Unternehmen versagt werden, wenn der dadurh für den andern herbeigeführte Nacßteil den Vorteil des Unternehmers bedeutend übersteigt. Die Entscheidung über die Ge- nehmigung ist auch niht in die Hand des Unternehmers gelegf, sondern sie findet dur den Bezirk8aus\chuß statt, und gegen diese Entscheidung ist die Beshwerde an das Landeswasseramt gegeben: Es ist somit völlig ausgeschlossen, daß in solchen Fällen ein unzu- lässiger Gebrauch von den Bestimmungen der §8 308 und 309 gemacht werden kann.

Domänen und Forsten

Ich will nun gern anerkennen, daß der Herr Antragsteller mit der Beschränkung, die er, auch den Ausführungen des Herrn Grafen Seidliß entsprechend, seinem Antrag geben will, einigermaßen dem Standpunkt des Geseßentwurfs entgegenkommt. Aber wenn die Worte: „im öffentlihen Interesse“ stehen bleiben und damit die Ab- führung von Abwässern ledigliß auf die Fälle des öffentlichen Interesses beschränkt bleibt, wird man meiner Ansicht nah dem Bedürfnis der Gegenwart und der Zukunft nicht gerecht. Meine Herren, es handelt sich doch nicht nur um Ab- wässer der Industrie, um die Kanalisation, die allerdings wohl regelmäßig im öffentlichen Interesse stattfindet. Es handelt sih vielmehr auch um die Abwässer der mit landwirtshaftlihen Be- trieben verbundenen Anlagen. Ih erinnere an die Zuckerfabriken, an Brennereien und Wassertriebwerke, die der moderne landwirtschaftliche Betrieb gar nicht entbehren kann. Hier steht die Abführung von Abwässern in Frage und durch die Weigerung des Grundstückseigen- tümers kann dem Nachbarn ein erheblicher Nahteil zugefügt werden, ohne daß der Grundstücktseigentümer einen entsprehenden Vorteil hat. Die Kautelen, die in dieser Beziehung geseßlich festgelegt sind, die Vorschrift, daß für Shmugwafsser nur dichte Leitungen gelegt werden dürfen, mahen doch auch die Bestimmungen der 88 308 und 309 erträgliher, als es in den Augen der Antragsteller der Fall ist Meine Herren, ich bitte wiederholt, es bei den Bestimmungen der SS 308 und 309 zu belassen, die ih für unentbehrlih halte, wenn das Wassergeseß die von uns beabsichtigte Wirkung haben foll. (Bravo!)

Herzog Ern Günther zu Schleswig-Holstein: Jh bin au der Meinung, daß der Antrag, wie er lautet, einen Nückschritt für einen großen Teil der Monarchie bedeuten würde. Andererseits sind meine Bedenken gegen den Wortlaut des Paragraphen doch auch recht erheblich, namentlih gegen die Worte „Und der davon zu er- wartende Nußen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt“. Diese Worte haben einen etwas unangenehmen Beigeshmack. Fn bezua auf Kläranlagen werden an die Städte große Anforderungen gestellt, die in vielen Fällen \chwer zu erfüllen find. Jch glaube nicht, daß nah dem Stande der beutigen Industrie die Anlagen in vielen Fällen vollständig ausreichen würden ; es werden also die Städte gezwungen sein, sehr viel weiter zu gehen, und fie werden voraus- sihtlih eines fehr viel größeren Terrains bedürfen, um dte Klär- anlagen auszudehnen. Vielleicht . empfiehlt es fich, gewisse Worte in diefem Paragraphen zu streichen.

Herr Holle- Essen: Nicht als Städter, sondern als einer, der an Landeskulturangelegenbeiten mitgearbeitet hat, möchte ih mein Erstaunen darüber ausfprechen, daß man behauptet hat, das Recht werde hier zuungunsten des Grundbesißers geändert. Gerade in Westfalen, für welches drei Herren hier gesprochen haben, besteht das Landeskulturedikt von 1811, und dieses macht einen Unterschied ¡wischen gewerblichen Abwässern und natürlihen Abwässern nicht. Man hat niemals gehört, daß dieses Edikt bekämpft worden wäre. Die vorliegenden Paragraphen beteuten aber noch einen enormen Fortschritt gegenüber dem Landeskulturedikt von 1811, Dieser Fortschritt kommt besonders dem platten Lande zugute, insofern die Abwässer dahin gebracht werden, wo sie unschädlich beseitigt werden können. Die Paragraphen liegen also im Interesse einer unshädlihen Abwässerbeseitigung, einer uns{hädlichen Wafsserzufuhr

und im Interesse der sanitären Verhältnisse des platten Landes.

Graf von P lettenberg (zur tatsählihen Berichtigung) : Ich babe nit sagen wollen, ich würde von Haus und Hof vertrieben, jondern ih habe nur die Staatsregierung darauf hinweisen wollen, daß, wenn sie so fortfahre mit derartigen Geseßen, wir dann dazu tommen würden, daß dieser Zustand hervorgerufen wird.

Fürst zu Sal m -Horstmar stellt folgenden Eventual- antrag: Jm Falle der Ablehnung der Anträge zu § 308 den Absaßz 1 folgendermaßen zu fassen:

„Zugunsten eines Unternehmens, das die Entwässerung von Grundstücken, die bessere gung etner Triebwerksanlage oder im öffentlihen Interesse die 2 eseitigung von Abwässern be- ¿weckt usw.“ ;

im § 309 den Absah 1 folgendermaßen zu fassen:

„Bugunsten eines Unternehmens, das die Entwässerung oder die Bewässerung von Grundstücken, die Wasserbeschaffung zu häuslichen oder gewerblidhen Zwecken oder im öffentlichen Interesse die Be- leltigung von ÄAbwässern bezweckt usw."

E eIT Do n Buch: Jh werde aus den Gründen, welche dte Yerren Grafen Zedliß und Rantau entwickelt haben, für die un- beränderte Annahme der S8 308 und 309 stimmen. In 9313a [t dem Eigentümer allerdings eine außerordentli} hohe Entschädigung in Aussicht gestellt. Es gibt aber Verluste, für die eine genügende Entschädigung überhaupt nicht gegeben werden kann.

Fürst zu Salm-Salm: Ich werde allerdings für die Anträge stimmen, möchte aber nicht so weit gehen, gegen das ganze Geseß zu stimmen, wenn diese Anträge abgelehnt werden follten. E an dem Zustandekommen dieses Gesetzes haben weite Kreise ein nterelle.

Graf zu Nangtau: Es ist hier etn Unterschied zwischen alten und neuen Provinzen gemacht worden ; die Provinz Schleswig- Holsiein hat ein dringendes Interesse an der Annahme der Kom- missionsbeschlüsse. i __ Sürst zu Salm-Horstmar: Ich gehöre nicht zu denjenigen, die diefen Unterschied gemacht haben.

Damit ließt die Diskussion.

_Die Prinzipalanträge und die Eventualanträge des Fürsten zu Salm-Horstmar werden abgelehnt ; die S8 308 und 309 bleiben unverändert. - :

Zu § 317, der den Begriff der Wasserpolizeibehörde fest- legt, beantragt Graf von Wedel-Göde ns, daß bei Wasserläufen zweiter Ordnung Städte, deren Polizeiverwaltung der Aufsicht des Landrats nicht untersteht, den Stadtkreisen gleihstehen.

Herr Tramm - Hannover befürwortet den Antrag: Ih möchte dem hohen Hause meinen Dank dafür aussprehen , daß s: [con vorhin die Sonderrehtz der kleinen hannoverschen Städte fast einstimmig aufreht erhalten hat. Das geschieht hoffentlih auch in der Zukunft. Auch der Minister hat sh ja zustimmend aus- gesprochen, nur konnte man aus einer Bezugnahme auf cinen späteren arographen des Gesetzes herauslesen, daß die Negierung gegebenen- falls dieje Nechte doch nit beahten würde. Ich bitte deshalb, die in Vetraht kommenden Fälle genau daraufhin zu prüfen, ob wirklich eine Bedürfnisfrage vorhanden ist, die Wasserläufe unter einheitliche teitung zu stellen.

Minister für Landwirtschaft, Domänen Or. Freiherr von Schorleme r:

_ Meine Herren! Ih habe, als ih von der Möglichkeit spra, die §8 318 und 319 in den Fällen anzuwenden, wo an ih die Wasserpolizei den Kreisangehörigen, selbständigen Städten in der rovinz Hannover zustehen würde, {on ausdrüdcklich hervorgehoben, daß die Staatsregierung von diefer Möglichkeit nur dann Gebrauch machen werde, wenn dazu ein Bedürfnis vor- handen is. Es wird sich also auch hier nit darum bandeln, die von Ihnen angenommene Vorschrift dur die Anwen- dung der Paragraphen 318 und 319 illuforisch zu machen! Aber gegen-

über den Bedenken, welche im vorliegenden Falle au von der Staats-

und Forsten

regierung niht verkannt werden konnten, halte mi verpflichtet, schon jeßt darauf hinzuweisen, daß, wenn ein Bedürfnis dafür vor- liegt, einen Wasserlauf etner Polizeibehörde zu unterstellen, die Staatsregierung sih genötigt sehen müßte, von der Befugnis der Paragraphen 318 und 319 Gebrau zu machen.

Der § 317 wird zusammen mit dem Antrag von Wedel angenommen.

Der achte Abschnitt (§8 344a—4) handelt vom Landes - wasseramt. Der § 344c regelt zuerst das Disziplinar- verfahren und spricht von der Beschlußfassung. Ein Antrag des Herrn Dr. von Schönstedt will, daß die Mitglieder des Landes- was)jeramis im Disziplinarverfahren wie richterlihe Beamte behandelt werden, und ferner, daß zur Fassung der Entscheidung mindestens die Hälfte der ständigen Mitglieder außer dem Vor- Nßenden erforderlich ist.

¿Derr Dr. von Schönstedt: Die Gleichstellung der Mitglieder diefes Amtes wit den rihterlihen Beamten halte ih im Interesse des Ansehens dieses neugeschaffenen Amtes für notwendig. Die Fassung des Geseges könnte den Anschein hervorrufen, als ob zur Beschlußfassung die Anwesenheit sämtliher Mitglieder nötig sein müßte. Das kann natürlich bei der zu erwartenden Größe dieses Amtes unmöglich beabsichtigt sein. Das ist auch bei anderen oberften Gerichten nit nötig. Selbst das Reichsgeriht verlangt nur die Anwesenheit von zwei Dritteln. Ic halte es für wünschenswert, daß wir für dieses Amt die Hälfte festsezen. Ein Widerspruch der Staatsregierung ist auch nicht zu erwarten, ja es liegt sogar die An- nahme des Antrages in ihrer Absicht.

Minister für Landwirtschaft, Domänen Dr. Freiherr von Schorlem er:

Meine Herren! Ich habe kein Bedenken gegen diesen Antrag zu erheben und bitte, ihm zuzustimmen.

Der 8 344 c wird mit dem Antrag von Schönstedt an- genommen.

Der zehnte Abschnitt, §8 349 bis 369, handelt von den Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 8 349 seßt die Rechte fest, die bei Inkrafttreten dieses Geseßzes auf- recht erhalten bleiben, soweit sie auf besonderem Titel be- ruhen. Die auf nicht besonderem Titel beruhenden Rechte sollen nur insoweit und so lange aufrecht erhalten werden, als rehtm äßige Anlagen zu ihrer Ausübung vorhanden sind.

Ein Antrag des Herrn Dr. von Dziembowski will für die nicht auf besonderem Titel beruhenden Rechte einen bestimmten Stichtermin festseßen, und zwar den 1. Januar 1912, sodaß alle Anlagen, die vor diesem Termin errichtet sind, oder bei denen mit der Errichtung begonnen ist, dieses Rechtes teilhaftig werden. Ein Antrag des Herrn Hol le will diesen Zeitpunkt bis 1. Januar 1913 hinausgeshoben wissen. Ein Antrag des Herzogs Ernst Günther zu Schleswig-Holstein will diesem Paragraphen einen Absatz 6 hinzufügen, wonach eine Veränderung des Wasserstandes ferner im bisherigen Umfang gestattet ist, wenn dieselbe durch Einleitung von Wasser aus Seen und Teichen, die der Fischerei dienen, geschieht, sofern diese zur Grundräumung, Ansamung oder Abfischung abgelassen werden.

O. L Don Dziembowski:? Ih erkläre mich mit der Hinausschiebung des Stichtermins bis 1. Januar 1913 einverstanden.

Graf von Neichenba- Goschüß: Ich bitte, den Antrag des Herzogs zu Schleswig-Holstein anzunehmen. Er ist einfach eine Konsequenz deë {hon zu § 42 angenommenen Antrages.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:

Ich will gegen den Antrag Seiner Hoheit Herzogs Ernst Günther von Schleswig-Holstein und des Herrn Grafen Neichenbah wie auch gegen den Antrag des Herrn Dr. von Dziembowski Bedenken nicht erheben; leßterem mödhte ih jedoch nur mit der Maßgabe zu- stimmen, daß ih es für wünschenswert halte, als Stichtag den l. Januar 1913 festzuseßen.

Der § 349 wird mit den dazu gestellten Anträgen an- genommen.

Der Rest des Geseßes, £8 350— 369, wird ohne Dis- kussion in der Kommissionsfassung angenommen. Das V e r- zeihnis der Wasserläufe I. Ordnung erfährt noch zwei Aende- rungen: Auf den von Herrn Dr. Jo hansen befürworteten Antrag des Grafen von Wedel-Gödens wird für die Weser als Endpunkt des Wasserlaufs festgeseßt „Verbindungslinie zwischen dem Kirhturm von Langwalden und der Mündung des Orstedter Baches (hamburgische Grenze)“; auf Antrag des Neferenten wird ferner die Jeeßel auf der Strecke außerhalb der Stadt Salzwedel (nicht von der hohen Brücke n Salzwedel) bis zur Elbe als Wasserlauf T. Ordnung erklärt.

Schließlih werden auch Einleitung und Ueberschrift und sodann fast einstimmig das Wassergesez im ganzen angenommen. Ohne Diskussion nimmt das Haus auch die von der Kommission empfohlenen \ e chs Resolutionen zu dem Entwurfe an.

Damit ist die Tagesordnung erledigt.

Schluß 3 Uhr. Die nächste Sißung wird zur Erledigung des Schleppmonopol- und des Fortbildungsschulgeseßzes voraus- sichtlich am 12. oder 13. März stattfinden.

und Forsten

Haus der Abgeordneten. 125. Sißung vom 4. Februar 1913, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von „Wolffs Telegraphischem Bureau“.)

Es wird die zweite Beratung des Etats des Mini- steriums des Jnnern bei dem Kapitel der Landrats- ämter fortgeseßt. Die Debatte erstreckt si zugleich auf die Titel der Gehälter der Landräte, der Oberamtmänner, der landrätlichhen Hilfsbeamten, der Kreissekretäre, der Dienst- aufwandsentschädigungen und der Kosten des Verfahrens bei den Versicherungsämtern, für welchen leßteren Zweck 600 000 4 ausgeworfen sind. j E

Ueber den Beginn dieser Besprehung ist bereits in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Abg. Korfanty (Pole): Auf die Beschwerden, die der Abg. Wenke gegen die Uebergriffe von Amtsvorstehern vorgebracht hat, hat der Minister gesagt, mit diesen Fällen werde es sih ungefähr so ver- halten, wie mit denjenigen des Abg. Korfanty. Im Anschluß an die Ausführungen des Abg. Dr. Seyda hat der Minister gestern bemerkt: Das ist die Art und Weise, wie die Herren Polen polemisieren. Diese Aeußerungen des Ministers veranlassen mich, die Kampfesweise des Ministers cinmal gebührend zu kennzeichnen. Auf meine Beschwerde, daß ein Landrat in Oberschlesien eine Reihe polnisher Versamm- lungen verboten hat, hat der Minister gesagt, auf Grund der amt- lien Grmittlungen könne er feststellen, daß die von mir vorgebrachten Beschwerden auf unrichtigen Informationen beruhen. Ich habe nun zwei amtliche Schriftstücke auf den Tisch des Hauses gelegt, die ein

von dem betreffenden Landrat unterzeihnetes Betsammlungösverbok enthalten. Nach den Ausführungen des Ministers \o aber der Land- rat damals Urlaub gehabt haben. Das ist die Art und Weise, wie der Minister die Angriffe seiner Gegner widerlegt. Der Minister hat mir gewissermaßen den Vorwurf gemacht, daß ih hier und im Reichs- tage häufig die Unwahrheit gesagt habe. Der Minister hat es aber nit für seine Pflicht gehalten, seinerzeit im Reichstage zu erscheinen, als ih meine Interpellation über das Vereinsgeseß eingebraht habe. Statt dessen sagt er hier in diesem Hause: es hat sich herausgestellt,

das; mcht ein einziges Wort von der Sache wahr ist; die Gewährs- manner des Abg. Korfanty haben die Sache vielleicht aus den Fingern gejogen. Dieses Verhalten des Ministers verdient an dieser Stelle einmal gebührend beleuhtet zu werden. Ich habe Akten vor mir liegen, aus denen si ergibt, daß dem Minister unterstellte Beamte, insbesondere die Landräte und Amtsvorsteher, wenig zuverlässige Be- richte eingeschickt haben. Ein Amtsvorsteher aus der Umgebung von Beuthen i. Oberschlesien hat dem Minister nicht objektiv berichtet, als er berichtete, daß er eine Versammlung unter freiem Himmel nicht habe zulassen können, weil der betreffende Aer zu {mal gewesen sei, um die Menschenmenge unterzubringen, daß nicht für Gelegenheit zur Berrichtung der Notdurft während einer dreistündigen Versammlung gesorgt sei, und daß die umliegenden Aecker hätten beschädigt werden können. Der Mimster hat früher im Reichstage gesagt, der Landrat von Rosenberg sei zu der Zeit, in welche meine Beschwerden fallen, beurlaubt gewesen, und ih habe aktenmäßig nahweisen können, daß der Landrat gerade in dieser Zeit zwei Verfügungen erlassen hat. J habe im Jahre 1912 verschiedene eingeschriebene Briefe an den Minister ge|chidckt, in denen ih mich über ungerechte Versammlungs- verbote beschwerte, auf eine Antwort warte ih noch heute. Dagegen hat mir der Minister Grobheiten entgegengeshleudert und mi läcer- lich zu machen gesucht. Der Redner erwähnt auch ein Versammlungs- verbot in Neudeck und schließt damit, daß der Minister seine Erfolge ubershäße, und daß das fein Verhalten für einen Minister sei.

Minister des Jnnern Dr. von Dallwißt:

Meine Herren! Der Abg. Korfanty hat soeben behauptet, daß ih im vorigen Jahre bei Besprechung einer Interpellation über Be- shwerden über die Handhabung des Vereinsgeseßes im Reichâtage ge- sagt hätte, er hätte alle 58 Fâlle, welhe damals vorgebracht wurden, für feine Person allein vorgebraht. Meine Herren, die Vorgänge im Neichstag waren notorisch; alle Welt wußte wohl, daß nicht Herr Korfanty allein, sondern auch der Herr Abg. Albrecht und der Abg. Müller (Meiningen) eine ganze MNeibe, ja die große Mehrzahl der Beschwerden vorgebraht hatten. Aus meinen Ausführungen, glaube ih, konnte wohl kein Zweifel darüber sih ergeben, daß ih die ganz unwahrscheinliße Behauptung nicht habe aufstellen wollen, daß diese sämtlihen 58 Beschwerden einzig und allein von dem Abg. Korfanty zur Sprache gebracht worden seten.

Die Behauptung des Herrn Korfanty, meine Angabe, der Landrat des Kreises Rosenberg set zu der bestimmten Zeit auf Urlaub gewesen, sei unrichtig, weil er Bescheide, die von dem Landrat gezeichnet seien, in der Hand habe, is unzutreffend. Auf Urlaub war der Landrat jedenfalls; ob er irgendwelhe Bescheide während des Urlaubs unter- zeichnet hat (Lachen links), kann ih nicht wissen. Jedenfalls stimmt meine Angabe über seine Beurlaubung.

Daß ich persönlihe ÎInvektiven Herrn Korfanty gegenüber ge- brauGt habe, muß ih entschieden bestreiten; er hat es auch vermieden, die Worte zu nennen, die er als Invektiven aufgefaßt hat.

Ich komme nun zu dem Fall Birkenhain, der, abwei{end von seinen früheren Mitteilungen, nach den heutigen Angaben des Herrn Korfanty sich in Neudeck abgespielt haben soll. Jedenfalls hat der Herr Abg. Korfanty im Jahre 1911 in diesem hohen Hause be- hauptet, daß der Bescheid, von dem mehrfach die Rede gewesen ist, durch den Amtsvorsteher des Amtsbezirks Virkenhain im Kreise Beuthen erlassen sei. Das Stenogramm des Abgeordnetenhauses liegt mir nit vor, dagegen das Stenogramm der Reichstags- verhandlung vom 18. Oktober 1911. Da heißt es:

In Birkenhain im Kreise Beuthen sollte eine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Es war ein großer Plaß usw. Dort sollte also dieser Bescheid ergangen fein. Im vorigen Jahre hat der Abg. Korfanty, und zwar am 7. Mai, weiter folgendes gesagt: Der Minister telt sich hier hin und behauptet, es sei gar nicht wahr, er sei dem Fall nachgegangen, und es habe sich herausgestellt, daß der Amtsvorsteher in dem Verbot nur die nationalen Gegensäße angeführt habe usw. Herr Minister, Sie sind einfach irregeführt worden. Dieses Verbot, auf das Sie si bei der zweiten Lesung berufen haben, datiert vom 2. Juni 1910, und diese Versammlung, deren Verbot der Amts- vorsteher in so fkomisher Weise begründet hat, sollte am 24. April 1910 ftattfinden. Der Amtsvorsteher von Birken - hain hatte damals systematisch alle Versammlungen verboten. Nicht ih habe die Sucht, die Staatsbehörden lächerlih zu maten: die Staatsbehörden hat lächerlich gemacht dieser Amtsvorsteher Schaffarczyk in Birkenhain. Er hat die Behörden noch mehr läherliÞh gemacht, indem er wahrscheinlih bei den Nach- forschungen den Fall vom 24. April vershwiegen hat. Dafür ver-

dient er doh eine ganz exemplarische Bestrafung usw.

Ich glaube, der Herr Minister hätte alle Veranlassung, unter- geordneten Beamten, die derartige Dummheiten machen, fo scharf auf die Finger zu sehen, daß sie ihn nicht in diese unangenehme Situation bringen, etwas zu behaupten, was mit der Wahrheit niht übereinstimmt.

Und dann hat Herr Korfanty wörtlih hinzugefügt: „Jh bin bereit, das Dokument im Original Seiner Exzellenz zu \{icken." Sofort nah dieser Nede habe ih Herrn Kerfanty durch meinen Herrn Referenten mündlichß um Uebersendung des Originals gebeten, was er auch diesem zugesagt hat. Da aber die Uebersendung nit erfolgte, habe ih den Abg. Korfanty durch eingeschriebene Briefe vom 5. August und vom 5. Oktober 1912 ersuht, mir die Originalver- fügung des Amtsvorstehers Schaffarczyk einzureichen. Darauf ist über- haupt keine Antwort erfolgt. (Hört! hört ! rechts.) Der Abg. Korfanty hat dann gestern gesagt, der Sachvberhalt werde ih ergeben aus einem von ihm näher bezeihneten Aktenstück des Bezirksaus\chusses in Oppeln von 1911. Ih habe die Akten telegraphisch kommen lassen, sie sind hier, und auch in diesen Akten ist nihts davon ent- halten, daß ein derartiges Verbot ergangen fei (Hört! hört! rets.) Wenn jeßt der Abg. Korfanty sagt, es handle fich um etnen Vorgang, der nicht in Birkenhain, sondern in Neudeck stattgefunden habe . , . (Abg. Korfanty: Habe ih nit gesagt; ih habe gesagt: in Neudeck und Birkenhain !) Also in Birkenhain hat si der Vorgang nit ereignet; in bezug auf Neudeck kann ih das nicht nahprüfen, da das eine ganz neue Behauptung ist, daß die Sache sih da zugetragen habe, und ih keine Erkundigungen habe einziehen können.

Unter allen Umständen sind alle die dreimal wiederholten Be- shuldigungen, die er gegenüber dem Amtsvorsteher Schaffarczyk in