1913 / 50 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Feb 1913 18:00:01 GMT) scan diff

R B wom i I R G R C I A R A uis

f Q i ; F 2E Just (al.): Meine Freunde sprechen ihre Befriedigung

über E Einrichtung der Rechtsberatungsitellen aus. Dort können die einfachen Leute „ohne Herzklopfen Kechtsbelehrung erbitten und s durch den erteilten Rat vor Gnttäushungen und Schädigungen hrer materiellen Lage \{üßen. Ebenso Tegcateci wirkt die paritätishe Arbeitsvermittlung. Leider versuht die Sozialdemokratie in derselben Weise wie bei den Krankenkassen, Einfluß auf die paritätishen Arbeitsnahweise zu gewinnen. Auf die eigenen Arbeits- nahweise, die nur für Arbeitnehmer bestimmt sind, verzichtet die 1 qua i rin weil fie fih niht rentieren. Wir begrüßen es des- halb mit Freuden, daß der Minister in der Kommission erklärt hat, daß er die paritätischen Arbeitsnahweise mit Staatsmitteln nur unterstüßen werde, wenn sie keine Nebenzwecke verfolgen. Es wäre aber nicht angezeigt, wenn der Staat die kommunalen Arbeits- nahweise ungünstiger als die paritätishen behandeln wollte. Abg. Leiner t (Soz.): Wir bedauern, daß die Regterung den Arbeitersekretariaten niht die gebührende Unterstützung zuteil werden läßt. Gerade die Tätigkeit der Arbeitersekretariate geht darauf hin, das unsäglihe Elend in Stadt und Land zu mildern. Ich bestreite, daß die Arbeitersekretariate bei ihren Auskünften die Prozeßsucht der Leute begünstigen. Wir wenden uns dagegen, daß die öffentlichen Arbeitsnahweise unter die Botmäßigkeit der Arbeitgeber gestellt werden. Die Arbeitgebernahweise. bezwecken nihts weiter, als die Arbeiter unter ihre Botmäßigkeit zu brinaen. Die vollkommen un- beweisbare Behauptung des Professors Bernhardt über unsere Arbeiters sekretariate weise ih entschieden zurück. Man hat fi bei den pari- tätischen Arbeitênahweisen über den Begriff der Parität gestritten und diesen Begriff zu ungunsten der Arbeiterschaft ausgelegt. Der paritätishe Arbeitänahwets hat durch die Aeußerung dés Vor- fißenden des deutschen Arbeitgeberverbandes einen ciheblihen Stoß bekommen. Dieser Herr sagt, man müsse allen Bestrebungen ent- stgenzreien, die unter der Maske der Parität die wahre Parität ver- indern wollen, Es s{heint sich allmählich eine Wandlung der An- sichten über den Arbeitsnahweis zu vollziehen, die auf die Einwirkung der Arbeitgeberverbände zurüczuführen ist. Diese Arbeitgeberverbände schalten und walten, wie sie wollen, und sind ohne jede Aufficht des Ministers. Wenn si auch anscheinend ein Umschwung der Ansichten über die Arbeitsnahwelse in den oberen Kreisen bemerkbar gemacht hat, so haben do die Arbeitgebernahweife von ihrer Gem- ingefährlichkeit niht das Mee eingebüßt. Im Gegenteil, sie sind dadur noch gefährlicher für die Oeffentlichkeit geworden, daß sie allmählich einen

ewissen Einfluß auf die öffentlihen Arbeitsnahweise gewinnen.

ir bedauern, daß sich das Handeleministerium in seiner Stellung zu den paritätishen Arbeitsnachweisen von den Arbeitgebernahweisen beeinflussen läßt. Es ist unbedingt notwendig, daß die Arbeiter zu den Arbeitsnachweisen Vertrauen haben, aber der Arbeitgebernachweis wird niemals das Vertrauen der Arbeiter erlangen. Wir protettieren dagegen, daß die Arbeitgebernachweise bestimmen wollen, in welchem Orte der Arbeiter seine Stellung nehmen soll, und daß sie auch der Ueberwachung der Arbeiter dienen. In den Arbeitäanahw: isen ift die Arbeitgeberpolizei etabliert. Der Minister müßte dieser Tendenz Clegenwilen, es ist aber noch nichts geschehen, um den Arbeitsnachweisen der Unternehmer die Führung der |chwarzen Listen zu untersagen. In dem dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf über die Errichtung von Arbeitskammern war es als eine Auf- gabe der Arbeit kammern bezeichnet, die paritätishen Arbeits- nahweise zu fördern. Wenn das auch nicht Geseß geworden ist, so könnten wir do verlangen, daß der preußishe Handelsminister in diesem Sinne verfährt. An den Tarifverhandlungen beteiligten si niemals Vertreter des Handelsministeriums, das überläßt man den Kommunen, denn das Handelsministerium ist überhaupt abgeneigt, mit gewerkschaftlichen Organi)ationen zu verkehren. Daß die Tarif- verträge notwendig find, ist eine Tatsache. Im Müllergewerbe besteht ein Vertrag für das ganze Neih, und in diefem Gewerbe ist auch der erste paritäti|che Z oangsnahweis exrihtet worden, der fo gut géwirkt hat, daß zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern das beste Einvernehmen ‘bestand; da störte mit einem Male der Mi- nister das gute Verhältnis, indem er die Beseitigung einer Bestimmung im § 2 des Statuts verlangte, die ih auf die Be- s{äftigung des Arbeitsnahweises mit Tarifverträgen bezog und in der der Minister einen Zwang gegen die Nichtorganisierten erblickte. Einen unerhörten Zwang haben die Bäter-, Schlächter- und Frifeur- innungen dadurch geschaffen, daß sie sogenannte Verbandsbücher ein- eführt haben, die ihre Jnhaber berechtigten, in erster Linie dar die Innungsarbeit8nahweise Arbeit zu erhalten; ein Arbeiter, der kein Verbandsbuh hat, wird durch ganz Deutschland geheßt, ohne Arbett zu finden. Ob er aber ein Verbandsbuch erhält, das häâ»gt ganz von dem guten Willen des Arbeitgebers ab; und wer sih nah Ansicht des Krbeitgebers etwas zushulden kommen ließ, dem wird das Verbands- buh entzogen. Der Minister hätte auch einmal gegen den Arbeitsnahweis der Innungen vorgehen müssen. Davon haben wir aber nichts gehört. Der Minister hat gesagt, daß er die staatstreuen A?beitgeber gegen die sozialdemokratishen Gehilfen in Schuß nehmen müsse, Dazu ist das Geseg da, aber nit der Minister. Die Staatsverwaltung sollte doch neutral fein. Jh bedaure diese Auffassung des Ministers, ander- eits begrüße ih es, daß der Minister sich offen auf die Seite der Mlrbeitgeber gestellt bat. Darum habe ih keine Hoffnung, daß der Mintster gegen die Terroristen unter den Arbeitgebern vorgehen wird. Nah diesen Erklärungen des Ministers werden die nunmehr vom Minister unterstüßten Arbeitsnahweise das Vertrauen der Arbeiter überhaupt niht mehr bekommen.

Hierauf vertagt sih das Haus. Schluß 5 Uhr. Nächste Sizung Mittwoch, 11 Uhr (Handels- etat ¿ Bergetat),

Parlamentarische Nachrichten. Der Entwurf eines Aus8grabungsgeseßzes

ist nebst Begründung dem Hause der Abgeordneten zu- gegangen; er lautet, wie folgt: :

Ausgrabungen.

8 1.

(1) Eine Grabung nach Gegenständen von kulturgeshi{chtlicher oder naturgeshichtlicher Bedeutung darf nur in der Weise erfolgen, daß nicht das öffentlihe Interesse an der Förderung der Wissenschaft und Denkmalpflege beeinträhtigt wird. 5

(2) Zum Beginne der Grabung ist die Genehmigung des Ne- gierunaspräsidenten erforderli.

(3) Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Erfüllung der Vorschrift des Abs. 1 gesicbert erscheint. Bei Er- teilung ‘der Genehmigung sind die für die Grabung nah dem Maße des öftentlihen Interesses gebotenen Bedingungen zu bezeichnen.

(4) Die Bedingungen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Anzeige emdeckter Gegenstände, deren Sicherung und Erhaltung sowie die Besichtigung der GSrabungsstätte und der ent- deckdten Gegenstände betreffen. Für die Einhaltung der Bedingungen kann Sicherheitsleistung verlangt werden.

8 2.

Der Regierungépräsident, in dringenden Fällen auch die Orts- polizeibehörde, ist befugt, eine ohne die erforterliße Genehmigung unternommene Grabung zu verhindern und für die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen zu forgen.

S 3e Der Minister der geistlichßen und Unterrihtsangelegenheiten kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 zulassen.

Gelegenheitsfunde.

8 4, (1) Wirb în oder auf einem Grundfiück ein Gegenstand von fulturgeshihtliher oder naturgeshihtliher Bedeutung gelegentlich

entdeckt, so ist dies späteslens am nächsten Werktage der Ortspolizei- behörde anzuzeigen. - Anztigpsius nd der Entdecker, der Eigen- tümer des Grundstücks sowie der Leiter der Axbeiteu, bei denen der Gegenstand ertdeckt worden ist. .

(2) Die in Abs. 1 bezcihnete Friit beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Verpflichtete die Entdeckung erfährt.

d) Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Der Gntdecker wird von seiner Verpflichtung auch dann Entdeckung noch an demselben Tage dem Leiter der

ei, wenn er die rbeiten mitteilt.

8 5. (1) Der Entdecker, der E iner des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten haben alle Maßregeln zu treffen, die erforderli find, um den entdeckten Gegenstand und die Entdeckungsstätte in un- verändertem pee zu erhalten, soweit cs ohne Aufwendung von Kosten geschehen kann.

(2) Arbeiten dürfen nur fortgeseßt werden, soweit der entdeckte Gegenstand oder noch zu erwartende Gegenstände der in d 4 Abs. 1 bezeichneten Art nicht gefährdet werden oder die Fortsegung der l zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils erforder-

ift.

(3) Diese Verpflichtungen erlöshen mit Ablauf einer Woche nach der Anzeige, sofern nicht der Regierungspräsident oder die Ortspoltzei- behörde den Gegenstand bereits vorher freigeben.

Ablieferung.

8& 6. (1) Ein entdeckter Gegenstand (55 1, 4) ist nah näherer Be- stimmung der §8 7 und 8 auf Verlangen gegen Erstattung des Werts abzuliefern.

(2) Die Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, steht dem Staate sowie der Provinz, dem Kreise und der Gemeinde zu, in denen der Gegenstand entdeckt worden ist.

__(3) Bei Bemessung des Wertes bleibt die Möglichkeit einer Ver- äußerung des Gegenstandes in das Reichsausland oder an einen Retichsausländer unberücksictigt.

»

J (e ___ Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vor- liegen, nah denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand wesentli ver- s{lechtert wird oder daß er der inländishen Denkmalpflege oder Wissenschaft verloren geht. Z

8 8,

(1) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Anzeige der Entdeckung oder, falls eine Verpflihtung zur Anzeige nit besteht, seit der Entdeckung drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nit, wenn der Grwerbsberechtigte sich innerhalb der Frist gegen- über dem Eigentümer die Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat. i

(2) Ist ein solcher Vorbehalt erklärt, so kann der Eigentümer dem Erwerbsberehtigten die Ablieferung des Gegenstandes anbieten. Nimmt der Erwerbsberechtigte das Angebot niht binnen drei Monaten an, so kann er die Ablieferung niht mehr verlangen

(3) Bestreitet der Eigentümer die Berechtigung cines Vorbehalts, so entscheidet der Regierungspräsident.

S 9. Können die Beteiligten sch nit über die Ablieferung an einen der Grwerbsberechtigten oder über die Entshädigung einigen, so gelten die Vorschriften der §8 10 bis 18.

8 10.

(1) Der Regierungspräsident des Bezirks, in dem der Gegenstand entdeckt worden ist, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Vorausseßungen der Ablieferungspfliht vorliegen. In Zweifelsfällen wird der zuständige Regierungspräsident durh den Minister der geist- lichen und Unterrichtaangelegenheiten bestimmt.

(2) Wird das Ablieferungsverlangen von mehreren gestellt, so be- stimmt der Provinzialrat den Erwerbsberechtigten.

S. 11

Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung if bei dem Negterungspräsidenten einzureichen In dem Antrage sind der Gegen- stand, der Erwerbsberechtigte sowie der Eigentümer und etwaige dinglih Berechtigte zu bezeichnen.

12:

Die Entschädigung wird durch eine Schätzungskoummission fest- et Der Eigentümer und der G aae wählen je ein Mitglied. Der Regierungspräsident bestellt den Vorsitzenden; dieser muß zum Richteramt befähigt sein. Wird die Wahl eines Mitglieds nit rechtzeitig vorgenommen, \o wird das Mitglied durch den Negierungspräsidenten bestellt.

& 13.

Die Schäßungskommission hat die Beteiligten zu hören; im dbrigen bestimmt sie das Verfahren nah freiem Ermessen. Erachtet üte Schäßungskommission eine Besichtigung des Gegenstandes für er- forderlih, so kann der Regierungspräsident die erforderlichen Anord- nungen treffen.

14, / (2) Der Beschluß ist mit Gründen u versehen. ena Len Betritigiee Bee LOsStli® der Lobe der Entschä, Rechtsweg offen. s en nach Zuftellung der

8 15, : (1) Die Entschädigung wird an den Eigentü ü die Feststellung erfolat ift. E BRAME -OoILI, für hen (2) Sind dinglih Berechtigte vorhanden, fo ist die Entschädigung zu hinterlegen.

8 16.

(1) Nah Zahlung oder Hinterlegung der endgültig od dringenden Fêlen der vorläufig festgestellten Entschädigung ist e Vegeand eter. et: ba

: er NRegierungspräsiden t die zur Ü s leferano e e nor ppe zu treffen N F ring; dee A

i it der ieferung erlangt der E j Eigentum an dem Gegenstauve. s N E au

S 17 Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Erwerbsbere&, a zur tve S s G ini eing, ne Perecinet e E itgliedern der aßungéetommission kann durch den Regi , präfidenten eine Vergütung bewilligt werden. Mee Meareimgs 8-18.

(1) Verzichtet der Erwerbsberehtigte nahträglih auf sein R fo a L verpflichtet, den Beteiligten die notwendigen Saft tet zu erseßen.

(2) Dem Verzihte steht es glei, wenn der Erwerbsbere(tigt die endgültig festgestellte Entschädigung nicht binnen einer res Ne gierungspräsidenten auf Antrag zu bestimmenden Frist zahlt oder hinterlegt.

19

& 19, (1) Der Regierungspräsident, in dringenden Fällen auch di Ortspolizeibehörde, ist befugt, zur SiGersieina eines Wazentiandes dessen Ablieferung verlangt werden kann, auf Antrag eines Erwerbg- I F 6 adl, 2) di Lie D angen x Sr ten 2) Vie Anordnungen find wiéder aufzuheben, sofern nicht bi zwei Wochen die Ablieferung verlangt wird. lo! E)

Beschwerde.

8 20.

(1) Gegen die Entscheidungen und Anordnungen des Regkerungs- prâsidenten findet die Beschwerde an den Minister der geistlihen und Unterrichtsangelegenheiten ftatt. Gegen die Anordnungen der Ortg- polizeibehörde findet die Beschwerde an den Regierungspräsidenten und die weitere Beshwerde an den Minister der geistlißen und Unter- rihtsangelegenheiten statt. :

(2) Der Minister der geistlihen und Unterrichtsangelegenheiten entscheidet gegebenenfalls im Einvernehmen mit den nach den all- gemeinen Bejtimmungen betetligten Ministern.

Strafbestimmungen. S211 , Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer vorfäßlich die in 72 vorgesehene Anzeige unterläßt oder den Vorschriften des § 5 Abj. 1 und 2 zuwiderhandelt.

(1) Mit Geldstrafe bis-zu zwanzigtausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu etnem Jahre wird, sofern niht nah anderen strafgeseßlihen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer vorsäßlih einen Gegenstand, dessen Ablieferung ver- langt werden kann, zerstört, beschädigt oder beifeite \chaffft und dadur die Ablieferung vereitelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Uebergangs- und Shlußbestimmungen. S 8 23, _ Die Vorschriften über die Genehmigung einer Grabüng 1) finden auf cine beim Jnkrafttreten dieses Geseßes begonnene Grabung finngemäß Anwendung. s 5 24

Unberührt bleiben die geseßlihen Vorschriften, nah denen dem Staate in Ansehung eines Gegenstandes der in den 88 1 und 4 be- zeihneten Art weitergehende als die in den 88 6 flg. begründeten Nechte zustehen. :

8 25,

(1) Für die Stadt Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des Regierungspräsidenten. (2) Für Hessen-Nafsau treten die Bezirksverbände an die Stelle der Provinz. (3) Für die Hohenzollernshe Lande tr-ten der Landeskommunal- fiat und die Amtéverbände an die Stelle der Provinz und der reise.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz

oOc

erläßt der

Minister der geistlihen und Unterrichtsangelegenheiten.

Statistik und Volkêwirtschaft,

Ein- und Ausfuhr von Zutcker vom 11. bts 26. Februar 1913 und im Betriebsjahr 191213, begtnnend mit 1. September.

Gattung des Zuckers

Ginfuhr Ausfuhr

im Spezialhandel im Spezialhandel

20. Febr. bis bis

1. Sept. | 1. Sept. 1912 1911

bis bis 90. Febr. | 20. Febr. 1913

| 1. Sept. | 1. Sept.

11. bis | 1919 1911

11. bis 20. Febr.

20. Febr. 1913

1913

Hy 20. Febr. e 1912 1912

dz rein dz retn

Verbrauchszucker, raffinierter und dem raffinterten aleihgestellter Zucker (176 asi) Nohrzucker (176 a) davon Veredelungsverkehr Rübenzucker: Kristallzucker (gram (D davon Veredelungsverkehr Platten-, Sangane und Würfelzucker (176 c) . . gemablener Melis (176 a) Stücken- und Krümelzucker (1766) gemahblene Raffinade (1765) .. Brotzucker (176 g) Farin (176 h) Kandis (176 1) anderer Zucker 6 R ° M Rohrzucker, roher, fester und flüssiger (176k) “davon Veredeiungsverkehr A Rübenzucker, roher, fester und flüssiger (176) ......., anderer fester und flüssiger Zucker (flüssige Raffinade einschließlich bes nber U D davon Veredelungsverkehr Füllmafsen und Zuckerabläufe (Sirup, Melafse), Melassekraft- futter; Nübensaft, Ahornsaft (176 n) U davon eredelungsverkehr N Zuckterhaltige Waren unter steueramtlicher Aufsicht: Gesamtgewicht C

Menge des darin enthaltenen Zudckers Berlin, den 26. Februar 1913,

14 614 176 641 | 2313857 | 966513 13 362 4

1 428 1 80 bia 5 | s 994 110 549 | 1367 920 | 592471 163 E as s

29 3 29279 |. 332496 | 115547 29 14701 | 225543 | 84807 7 10229 [4187420 | 41176

21 h 3845 | 8577 51.528

22 : 6754| 9384| 95939

n 457 6 667 4 720 594 3: 827 | 14185 10 859

6 930 83 590 | 3 050 978 226 341

832 ( - 11 81 763 | 3 006 989

85 2 802 1 048 83 A 6 12

43181 | ‘1702 6 900

5 92 42713 24 16 172 8

908 263

6 002 5 398

è . 2153 ° ° 665

1827

7 7

Kaiserlihes StatiftisGes Amt. Delbrüdck.

Zwe

em s

ite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.

x 50.

Sroßhaudelspreise von Getreide an deutschen und fremden

für die Woche vom 17. bis 22. Februar 1913 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche,

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

Vörseuplätzen

1000 kg in Mark.

(wona

Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das 1 70D d DAS 1 450 g Ms 1.

Weizen, » Hafer, n

Roggen, Pfälzer, mittel . i, Wetzen, Pfälzer, amerikanischer, rumänischer Hafer, badischer, russisher, La Plata, mittel , badische, Pfälzer, mittel Futter-, mittel

Gerste |

Berlin.

Mannheim.

Mais, La Plata

Roggen, Pester Boden

Weizen,

heiß-

Hafer, ungarischer, T Gerste, slovakishe . .

Mais, ungarischer /

Roggen, Weizen, Qaser,

Budapest.

Mittelware

Gerste, Futter- :

Mais,

i mittel

Woche

17.122.

168,42) 200,33]

167,92!

180,00 236,88 183,75 189,38 165,00) 161,25)

171,64 213,91 17H,86 164,87 171,64 135,28 j

|

163,27 192,10 183,90 153,88 140,18

|

gegen Februar| Vor - 1913 |w oe

Da-

168,33 200 00 168,17

181,25 20,14 184,58 198 79 165,00

185 06 156,47 139,56

Berlin, Mittwoch, den 26. Februar

Odessa. -

NRoggen, 71 bis 72 kg das hl Weizen, Ulka, 75 bis 76 kg das hl

Niîga.

MNoggen, 71 bis 72 kg das hl Weizen, 78 bis 79 kg das hl

Roggen | lieferbare Ware des laufenden Monats \

Weizen

Donau-

Paris.

Antwerpe , mittel

Manitoba Nr. 2

Weizen | Kansas

Kurrach

M2 ee

Kalkutta Nr. 2

NAmsterdar

{ Roggen f St. Petersburger s

Odessa

Weizen

Mais \ amerita

, 1NL. ) Weizen engl. w

Hafer

j l Weizen l Gerste J

ToÎ

nischer, bunt

La Plata

London. eiß | (Mark

I

T,

amerikfanischer Winter-

Lange)

englisches Getreide,

Mittelpreis aus 196 Marktorten

(Gazette averages)

Liverpoo

russischer Nord Duluth Manitoba Nr. 2

Kurrachee Australier

Weizen | La Plata

L

119,44 158,17

132 164,60!

162,28

d j di

224,51

170,02 165,99 841 179,29|

16

136,63 151,10 161,04 168,08

1 1 110.98 1 1

166,50| 172,38) 171,44 173,39) 182,49]

120,32 157,91

05) 132/57

162,10

162,20

990 78

| dd hi id j 8

169,56 165,05 167,31

r e 1 (,09

141,50 I5LO5 61,09 68,83

3 96

1 19,03

160,13 ,93| 148,93

144,62 145,92 164,14

169,79 171,44 170,26 173,08 182 49 | 188,13

1903.

Hafer, englisch weißer 135,87] Gerste, Futter-, Kurrachee 152 47] | Odessa 134,51| Mais { amerikanischer, bunt 135,93) | La Plata 125,11

| 142,74 140,97! 138,92

86,27| Neu Yor!k. roter Winter- Nr. 2 17120

152 63 Weizen | Lieferungsware { Juli...

151 21) September 149,52)

Aires. ri 4 (D 8909|

Bemerkungen. i

| Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Um- säßen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durschnitts- preise für einheimishes Getreide (Gazette averages) ift 1 mperial Quarter Weizen = 480, Hafer =- 312, Gerste = 409 Pfund engl. angeseßt; 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais == 56 Pfund english, 1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400, Mais = 2000 kg. i i

Bei der Umrechnung der Preise in Neihswährung find die aus den einzelnen Tagesangaben im „Reichsanzeiger“ ermittelten wöchent lien Durchschnittêwechselkurse an der Berliner Börse zugrunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse. auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu York die Kurse auf Neu York, für Odessa und Riga die Kurse auf: St. Peters- burg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Pläye. Preije in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.

Berlin, den 26. Februar 1913.

Kaiserliches Statistishes Amt.

[brüdck.

Weizen, Lieferungsware

Mais ¿

Buenos

I of i i | Durchschnittsware

t

1913 Februar

Verichte von preußischen und

Marktorte

Weizen

Roggen

I

Hafer

sächsischen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.

Haupt\ächlich gezahlte Preise für 1 t (1000 kg) in Mark

h

| !| \|

: Gerste mittel | gut

L... O

(Cs R S T Ep R

1913

Februar

Königsberg i. Pr. “Psi l Berlin pin á osen .… Breslau . Gleiwitz . Magdeburg . An el «bd S t S Berlin, den 26, Februar 1913.

207

193—196 a

188

185— 187

190

190

190— 193 188— 190 190— 192

163,50

164 »3,00— 164

159 156— 159

161

165 161—164 176— L177 164— 165

| |

| | 1)

144 170 169—179 159 155— 158 159 163 180—183

195—196 *

172—182

Kaiserlihes Statistishes Amt. Delbrü.

Verichte von anderen deutschen Fruchtmärkten.

fes 155 149 167 162 _

137 152

EST 160

148 160 160— 170 176— 182 165—167 186— 188 165— 168 177—179

206——208 191—196

D G Pi E A ME A la U PBNEN D Ri V C R N S E T P R A N

gering

Qualität

| mittel

gut

Ee

niedrigster

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

böchster

d

niedrigster

bödhster tb

niedrigster é

höchster Á

Verkaufte Menge

Doppelzentner

Außerdem wurden am Markttage (Spalte N nah übers{läglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

i; Am vorigen Dur(schnitts- E Markttage

für ¿ 1 Doppel- but zentner preis

| ¡ dem d # |

Schwabmünchen . Pfullendorf . Stodlah. . Saargemünd

Günzburg Memmingen Schwabmüncßen Pfullendorf . Stocktach

Memmingen Ï Schwäbmünchen . Pfullendorf . : Saargemünd

Memmingen Pfullendorf .

Memmingen Í Schwäbmünchen . Pfullendörf . N SAtemind « « o «

T; 20,

17; 18

18,

19. P

16,00 |

50 00

60 66

18,80

00

10 30 |

20,00

20,60 18 00

18,00 18,50

Kernenu (enthülster Spelz, Dinkel, Fese

17,60 18,66 18,80

19,20 19,84 19,00 16,50 [8,00

18,70 16,40 16,00 17,50

[8,00

18,00 18,20

15,00

19 30 17,60 14,50

19,10 | 17;30 ||

16,00 “|

W

eigen.

20,60 20,40 19,00

19,20 19,84 19,00 19,00 18,00

19,20 21,60

19,60 20,56 19,40

Roggen.

18,70 16/40 17,00 4 1750 |

G 18,204] 15,60

H

19,30 f

[7,60

15,80 | an N 4900

19,40

| ' 18,00

erfie. 18,40

af er. 19,50 18,10

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19,30 21,60

19,60 20,56 19,40 [9,40

18,00

18,40

[9,50 18,10

18,00

65 DT 8

20 60 19,37 18.79 21,45

19,04 19,84 19,00 17,97

18.00

18,00 | 18,60 i 16,98 17,91

93 18,60

33 16,40

[ 646 16,46 305 17,94

[89 18,21 | 426 15,33

17,49 15,51

19,10 | 18% 18320 } 18,2. 1492 | 18.2. 17,68 Þ UDA

9 165 1 144 867

24. f

19,30 17,60 15 21 16,46

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkäufswert auf volle Mark abzerundet mitgeteilt. Dzr Durhshnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berehnet. Gin liegender Stri (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nit vorgekommen ist, ein Punkt (. ) in den legten sechs Spalten, daß entspreheader Bericht fehlt.

Berlin, den 26, Februar 1913,

Kaiserlidzes Statistishes Amt.

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