1894 / 272 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Nov 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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fekanntmachung.

Die Ausgabe nener Couponsbogen zu unseren 4°/, igen Pfandbriefen mit Zinsterminen Januar / Juli betreffend.

Am 1. Januar 1895 laufen die Coupons unserer 4°%igen Pfandbriefe mit den Zins- terminen Januar/Juli ab.

Die Abgabe der für einen weiteren Zeitraum von 10 Jahren gefertigten Coupons- bogen erfolgt von heute ab gegen Einlieferung der Talons:

in unserem Bankgebäude dahier, Residenzftraße Ur. 27, Zimmer "Nr. 19;

ferner bei der fgl. Hauptbank in Nürnberg und den fgl. Filialbanken . in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Hof, Ludwigshafen, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing und Würzburg;

bei den Filialen der Bayer. Notenbank in Augsburg, Kempten, Ludwigshafen, Nürnberg, Regensburg und Würzburg, sowie bei der Agentur der Bayer. Noten- bank in Lindau;

bei den Bankhäusern:

M. A. von Rothschild & Söhne in Frankfurt a. M,

DϾrtenbach & Gie. in Stuttgart,

A. Böhm in Landshut,

Dresdner Bank in Dresden ;

bei der Direktion der Diskontogesellschaft in Berlin,

bei der Leipziger Bank in Leipzig

und bei der Subdirektion der Versicherungsanstalten der Bayer. Hypotheken- und Wechselbank in Berlin; und zwar bei jeder Stelle in den bei derselben üblichen Geschäftsstunden.

Die Talons sind mit doppelt gefertigtem, arithmetisch geordneten Nummernverzeichnisse, zu welchem Formulare bei vorgenannten Ausgabestellen aufliegen, einzureichen.

Dem Präsentanten wird das Duplikat des Nummernverzeichnisses als Haftschein ausgehändigt, gegen dessen Rückgabe die Couponsbogen in Empfang genommen werden können.

Bon auswärts einlaufende Talonssendungen werden von den Ausgabestellen nur frankirt übernommen. Die Zusendung der Couponsbogen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Empfängers.

In Hinblick auf die nun fortlaufend folgenden Couponsbogen-Emissionen wird bemerkt, daß weitere Ausschreibungen für die jeweiligen Emissionen niht mehr erfolgen und daß jeweils 6 Wochen vor Fälligkeit des [eßtvorhandenen Coupons der neue Couponsbogen zur Erhebung bei dex Bank bereit liegt.

München, im November 1894,

Die VankK- Direktion (Abtheilung für Hypotheken).

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| 1e 272.

den Rothen Adler-Orden vierter Kla

Dr. Wild'she Buchdruckerei (Gebr. Parcus) in München.

Deutsch er Reichs -Anzeiger

und

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4% 50 S

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 s.

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Alle Post-Austalten nehmen Bestellung anz;

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für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

Einzelne Nummern kosten 25 e

Juserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nx. 32.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem eneral der Jnfanterie von Blomberg, kom- mandierendem General des II. - Armee-Korps, den Rothen Adler-Orden erster Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am Ninge, Tin Obersten von Hugo, Kommandeur des Grenadier- Regiments König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pommersches) Nr. 2, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Hauptmann von Zriee Gla r 2 demselben Regiment e, sowie

dem Stabshoboisten O ffeney in demselben Regiment das

Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Ober-Bürgermeister von Stettin, Geheimen Regierungs- Rath ien den Rothen Adler - Orden 'zweiter Klasse mit Eichenlaub,

L dem Magistrats-Mitgliede und Vorsißenden des Stettiner Kriegerbundes, Major a. D. G aede, dem Stadt-BaurathMeyer u Stettin, dem Polizei - Präsidenten Thon ebendaselbst und hem Landes-Direktor der Provinz Pommern, Rittergutsbesißer “d auf Tonnin im Kreise Usedom-Wollin den Rothen

dler-Orden vierter Klasse,

dem Vorsißenden des Lane der Provinz Pommern, Landes - Direktor a. D. und Rittergutsbesißer Dr. Lars von der Golß auf Kreizig im Kreise Schivel- bein den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, sowie

dem Bürgermeister Giesebreht zu Stettin den König- lihen Kronen-Orden dritter Klasse zu verleihen.

Seine Matestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Königlih serbishen außerordentlihen Gesandten und bevollmächtigten Minister an Allerhöchstihrem Hofe Boghitchevith den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

SeineMajestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : dem Legations-Sekretär bei der Gesandtschaft in Sar von Schloezer und dem Zweiten Sekretär bei der Botschaft in Wien Prinzen von Lichnowsky den Charakter als Legations-Rath zu verleihen.

Dem zum Konsul des Freistaats Haïti in Stettin er- nannten Kaufmann Emil Welln ißt is das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden. /

Bekanntmachung.

Bei dem in Klausthal bestehenden Schiedsgericht der Sektion ITT der Knappschafts-Berufsgenossenshaft und bei dem ebendaselbst gemäß 8 43 des Statuts der Norddeutschen Knapp- \hafts-Pensionskasse zu Halle a. S. vom 6. Januar 1891 für die aus dem Bezirk der Sektion I1T der Knappschafts- Berufsgenossenschaft erwachsenden Streitigkeiten bei Durch: führung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung errichteten Schiedsgericht ist - an Stelle des in den Ruhestand getretenen KönigliGhen Geheimen Bergraths Siemens der Königliche Ober-Bergrath Banniza zu Klausthal zum stellvertretenden Vorshenven ernannt worden.

erlin, den 18. November 1894. Der Minister für Handel und Gewerbe. Jn Vertretung : Lohmann.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem im Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten

angestellten Königlichen Land-Bauinspefktor Ernst Hermann Ditmar den Charakter als Baurath zu verleihen.

Bekanntmachung.

Im Anschluß an die Bekanntmachung des Königlichen Stagts-Min (feme vom 1. Dezember 1891 Nr. 29 ‘es „Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

vom 14. Dezember 1891 —, durch welche die Reifezeugnisse der E en Ober - Realschulen als Erweise einer hin- reihenden Schulbildung

/ i für das Studium der Mathematik und der Natur- wissenschaften auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen,

2) fur die Zulasunn au den Staatsprüfungen im Hot- bau-, Bauingenieur- und Maschinenbaufach,

3) für das Studium auf den Forst-Akademien und für die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forj|t- verwaltungsdienst, :

4) für das Studium des Bergfachs und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch wilde die Befähigung zu den tehnishen Aemtern bei den Bergbehörden des Staats dar- zulegen ist, anerkannt sind, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund einer mit dem Kaiter- lihen Herrn Statthalter in Elsaß - Lothringen getroffenen Vereinbarung fortan auch die mit dem Reifezeugniß der Ober- Realschulen in den Reichslanden Elsaß - Lothringen versehenen Abiturienten zu den voraufgeführten Staatsprüfungen in Preußen und umgekehrt die mit dem Reifezeugniß einer preußischen Ober-Realshule versehenen Abiturienten zu den d Prüfungen in Elsaß-Lothringen zugelassen werden ollen. ; Berlin, den 30. Oktober 1894.

_ Der Minister Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und für Handel und Gewerbe. edizinal-Angelegenheiten. Jn Vertretung : Bosse. Lohmann.

5 Der Minister Der Minister für Landwirth all, Domänen der öffentlihen Arbeiten. und Forsten. Im Austrage : Jm Auftrage : Schulß. Donner.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Der Kreis-Bauinspektor Lauth in Meseriß ist in gleicher Amtseigenschaft nah Siegburg verseßt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Bur Vermeidung von Zweifeln darüber, in wie weit die

auf das Besoldungs-Dienstalter, sondern auch auf das Beförderungs- Dienstalter von Einfluß sei, mache ih zur Beachtung auh für den Geschäftsbereich der Domänen- und

orstverwaltung unter Bezugnahme auf den Runderlaß vom 26. Januar 1892 III 17487*) darauf aufmerksam, daß bei den aus den Militäranwärtern hervorgegangenen mittleren Beamten sowohl die Anrehnung der diâtarischen Dienstzeit, als auch die Anrechnung früherer Militärdienstzeit auf Grund der unterm 14. Dezember 1891 Allerhöchst genehmigten Bestimmungen lediglih auf die FeMehung des Be] Dienstalters Einfluß hat. Dagegen ist das Dienstalter der in Frage stchenden Beamten, welches die Reihenfolge in allen übrigen Beziehungen, namentlich für M E Auf- rüden 2c. (also abgesehen vom Diensteinkommen) bestimmt, wie früher allein nah dem Tage der Anstellung bezw. Be- förderung festzuseßen. Ds e,

Was die höheren Beamten und die mittleren Beamten, welche aus den Zivilanwärtern e Norgelen, betrifft, so hat die Anrechnung der Militärdienstzeit auf Grund der Nr. 1 und 2 der Allerhöchst genehmigten mina igen vom 14. De- ember 1891 nur auf die Festseßung desjenigen Dienstalters influß, welches für die erste etatsmäßige Anstellung maß- ebend ist. Die Anrehnung diätarischer O kommt auch bei diesen Beamten nur für die Feststellung des Besoldungs- Dienstalters in E

Berlin, den 9. November 1894.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forslen. Im Auftrage: Donner.

An sämmtliche Königlichen Regierungen mit Ausschluß

von Sigmaringen.

*) Zusay für Aurich: „welher in Abschrift beiliegt.“

Bekanntmachung.

Für die n La uge Heeres-Ersaß-Aushebung wird denjenigen jungen Männern, welche in dem Zeitraum vom 1. Fanuar 1875 bis zum 31. Dezember 1875 geboren sind und sich hierselbst aufhalten, in hellen fd gebracht, daß

dieselben zur Vermeidung von Nachtheilen si, soweit noch niht geschehen, mit Geburtssheinen oder sonstigen Beweis- mitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt nunmehr zu versehen haben. : i L ai

Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern beziehungs-

weise aus den Geburtsregistern der Standesgämter 2c. ju ere theilenden Bescheinigungen werden kostenfrei ausgefertigt.

Anrechnung von Militär- oder Diätarien - Dienstzeit nicht nur |

oldungs- |.

1894.

Der Zeitpunkt für die Anmeldung zur Rekrutierungs- Stammrolle wird in der ersten Hälfte des Monats Januar k. J. bekannt gemacht werden.

Berlin, den 14. November 1894.

Die Königlichen Ersaz-Kommissionen der Aushebungs-Bezirke Berlin.

Bekanntmachung.

Am 23. April 1895 findet die Aufnahme - Prüfung in das Königliche Seminar für Lehrerinnen und Erzieherinnen in Posen statt. i

Wegen der näheren Bedingungen haben si die betreffen- den Aspirantinnen an den Königlichen Seminar-Direktor, Schulrath Baldamus in Posen zu wenden.

Posen, den 10. November 1894.

Königliches Provinzial -Schul - Kollegium. Himly.

Abgereist:

Seine Excellenz der kommandierende Admiral, Admiral Freiherr von der Golß, nah St. Petersburg;

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister für Landwirths Hast, Domänen und Forsten Freiherr von Hamm er- stein, nah Hannover.

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Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 17. November.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen im Neuen Palais heute Morgen von 9 Uhr ab die Vorträge des Chefs des Generalstabs, Generals der Kavallerie Grafen

tretenden Obersten von Lippe entgegen, empfingen sodann den Staats-Minister Dr. von Schelling und hieran uw Vortrage den Vize-Präsidenten des Staats-Ministeriums, Staatssekretär des Jnnern Dr. von Boetticher.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Eisen- heute eine Sißung.

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent- wurfs eines Bürgerlichen Geseßbuhs für das Deutsche Reich seßte in den Sißungen vom 12. bis 14. No- vember zunächst die Berathung der Vorschriften über den Testamentsvollstrecker (88 1889 bis 1910) fort.

Testamentsvollstrecker durh das Geseß beigelegten Befugnisse beshränken kann. Mit Rücsiht darauf, daß von mehreren Seiten beantragt war, die zu den 88 1899, 1900, 1902 gefaßten Beschüsse über die Rechte des Testaments- vollstreckers ns verschiedenen Richtungen hin a IeEn, einigte man sich dahin, die Berathung des 8 1

auszuseßen. Die Rd riften des §. 1906 über die Verpflichtung Testamentsvollstreckers, ein Nachlaßverzeihniß auf nehmen und dem Erben gten gelangten in de Hauptsache nah dem Entwurf zur nnahme. a Nach dem § 1907 Sah 1 hat der Testamentsvollstrecker Nachlaßgegenstände,, deren er zur Ausführ Anordnungen des Erblassers nicht bedarf, der AusführungdemErben U eler, auc Verfügungen des Erben über Erblasseranióh inde, welche di

ührung der Anordnungen des Erblassers nicht beeinträchtigen, st L ineilan zu ertheilen. Diese Vorschriften wurden mit ear gebilligt, daß die Verpflichtung des J vollstreckers nur insoweit begründet aa olle, al Nachlaßgegenstände zur Ausflihrung der ordnu Erb oder zur Befried u a U j

afjers | gläu 10s offenbar nicht bedarf. der zweite des § 1907, wonach der Vo er wegen be ingter A tagter Vermächtnisse oder Auflagen die Auslieferung der 9

von Schlieffen sowie des den Chef des Militärkabinets ver-

bahnen, Post und Telegraphen und für Nehnungswesen hielten

“Dex S 1905 s aus, daß der Apt ies die dem

seines Zusaminenhangs mit den gestellten Anträgen. vorläufig

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