1894 / 283 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Dec 1894 18:00:01 GMT) scan diff

: Abgereist:

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister der geistlichen, Ünterrihis- und Medizinal - Angelegenheiten D. Dr. Bosse, nah Harburg.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. Dezember.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen, wie „W. T. B.“ meldet, im Neuen Palais heute Vormittag den Vize-Präsidenten des Staats-Ministeriums, Staatssekretär des Jnnern Dr. von Boettihher zum Vortrag und arbeiteten darauf mit dem Chef des Generalstabs sowie später mit dem Chef des Militärkabinets.

hre Malestat die Kaiserin und Königin trafen gestern Nachmittag in Berlin ein und wohnten der aus Anlaß des jährigen Bestehens des Augusta-Hospitals hierselb}t begangenen A Feier bei. y Ï

JIhre e besuhten hierauf Jhre Majestät Die n Friedrich und kehrten sodann nah dem Neuen Palais zurüd.

E

e Das „Armee- Verordnungs - Blatt“ veröffentlicht folgende H Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend Anlegu mng von e Trauer für den verewigten Erbgroßherzog Carl Augu st von Sachsen, Königliche Hoheit.

Um das Andenken des verewigten Generals der Kavallerie, Œrb- großherzogs Carl August von Sachsen Königlihe Hoheit bisher à la suite des 5. Thüringischen Infanterie-Regiments Nr. 94 (Groß- herzog von Sachsen) und des Hannoverschen Husaren-Regintents Nr. 15 zu ehren, bestimme Jh hierdurh, daß die Offiziere des lett- genannten Regiments drei Tage Trauer Flor um den linken Unterarm anlegen, während die Offiziere des erstgenannten Negi- V ments bezw. der Garnisonen Weimar und Eisenah sich der Lande8- e trauer anzuschließen haben. Außerdem hat eine Abordnung des Hannoverschen Husaren-Regiments Nr. 15, bestehend aus dem Kom- mandeur, einem Rittmeister und einem Lieutenant, an den BeiseßzungS8- Feierlichkeiten theil zu nehmen. Jh beauftrage Sie, Vorstehendes der Armee bekannt zu machen. An die General-Kommandos des 1X, und X1. Armee-Korps habe Ich verfügt.

Leßlingen, den 24. November 1894.

“Wilhelm.

An den Kriegs-Minister.

Dem Magistrat von Berlin ist, wie „W. T. B.“ berichtet, das nachstehende Schreiben Jhrer Majestät der Kaiserin ‘uud Königin Friedrich zugegangen :

Jch habe den Ausdruck herz;liher Theilnahme, welchen der Mägistrat von Berlin Mir zu Meinem Geburtstage dargebracht hat, mit lebhaftem Danke empfangen. In den Wünschen, welche gleich- zeitig der Geburt eines neuen Enkelsohnes gedenken, erblide Jch einen Beweis treuer Anhänglichkeit, der Mir unendliß woohblgethan hat. Gern nehme Jch bei dieser Gelegenheit von neuem BWeranlassung- auszusprechen, wie schr Mir die fortschreitende Entwickelung der Hauptstadt und ihres großen Gemeinwesens am Herzen liegt.

Berlin, den 26, November 1894.

L 2 é B D f R La t 54 A 25 Se 3A t E d Ä

Bicrorta_. f verwitiroete Kaiserin und Königin N Friedrich. D An den Magistrat zu Berlin,

Die vereinigten U des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen und für Justizwesen, die vereinigten Aus- üsse für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Justizwesen, sowie die vereinigten Aus\hüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute Sizungen.

Die Kommission für die zweite Lesung Des Ent- 4 wurfs eines Bürgerlihen Geseßbuhs für das t Deutsche Reich wandte sich in den Sißungen vom 26. bis W 98. November der Berathung der Vorschriften über Die Ver- aues von Todeswegen durh Vertrag (S2 1940 is 1963) zu. . / Der § 1940 läßt den Erbeinseßungsvertrag im An- [0lus an die, meisten in Deutschland geltenden Rechte un - eschränkt zu. Demgegenüber war von einer Seite beantragt, den Erbeinseßungsvertrag nur zwischen Ehegatten und zwischen Verlobten, von anderen Seiten, den Vertrag zwar auch zwischen anderen Personen, aber nur in gewissen Fällen, insbesondere in Verbindung mit der Annahme an Kindesstatt und mit einem Verpflegungsvertrage, zuzulassen. Nah einer ein- ehenden Erörterung trat jedoh die Mehrheit dem Standpunkt bes Entwurfs bei. Auch den Abs. 2 des 1940, wonach durh den d. ebensowohl der andere Vertrags\chließende wie ein Dritter als Erbe eingeseßt werden kann, fand die Zu- stimmung der Mehrheit. Die Vorschrift des § 1940 Abs. 3, daß von jedem der Vertragschließenden ein Vertragserbe ein- geseht werden kann, wurde von keiner Seite beanstandet. Ebensowenig erfuhr der § 1941 Anfehtung, rvelcher be- s daß der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich

ließen kann. : /

Nach § 1942 kann einen ies als Erblasser nur shlicßen, wer unbeschränkt geschästsfähig ift. Diese Vorschrift fand, unter Ablehnung eines Antrags, welcher als

_ weiteres Erforderniß die Vollendung des gien Lebens- E aufstellen wollte, an sich Billigung. Jedoch wrourde die usnahme hinzugefügt, daß ein minderjähriger oder aus einem anderen Grunde in der Geschäftsfähigkeit beshränkter Chegatte oder Verlobter als Erblasser mit dem anderen Ehegatten oder _ Verlobten einen: Erbvertrag shließen kann; in einem folhen Falle soll übrigens die Zustimmung des geseßlichen Vertreters „und, wenn die Vertretung einem Vormunde zusteht, die Ge- nehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sein. :

Der g 1943 Abs. 1 bringt zum Ausdruck, daß, Überein-

stimmend mit der im § 1914 für die Testamentserrichtung

v débeher Geri! oder

orm, ein S NEN E nur vor otar geschlossen werden kann. Gegen diesen Grundsaß erhob fsih kein Widerspruh. Nach § 1943 Abs. 2 nden auch im übrigen die für die Errichtung lehtwilliger Ver- igungen geltenden Formvorschriften auf den Erbeinsegungs- vertrag entsprechende E edoh mit der ÄÂb- weichung, daß die Errichtung des Vertrags nur durch mündliche Erklärung des Vertragsinhalts nicht durch Uebergabe einer die Vertragsbestimmungen N Schrift (vgl. § 1918) erfolgen kann. Die Mehrheit hielt dieje dem geltenden Recht fremde Abweichung nicht für ange- messen. Es wurde daher beschlossen, daß die für die Testa- mentserrihtung geltenden Formvorschriften au insoweit, als sie fih auf die Errichtung durch Uebergabe einer Schrift be- ziehen (S8 1918, 1921, 1922), für den Erbeinseßungsvertrag maßgebend sein sollen. Eine Formerleihterung wurde jedoch für den Fall vorgeschen, wenn ein Erbvertrag zwishen Ehe- atten oder zwischen Verlobten mit einem Ehevertrag in der- Fiben Urkunde vereinigt wird; hier soll die für Eheverträge vorgeschriebene Form 1333 des Entwurfs I[) genügen.

Mit dem zu 8 1943 Abs. 2 gefaßten Beschlusse, auch die SS 1918, 1921 auf den Erbeinseßungsvertrag zu erstrecken,

atte zugleih der § 1944 seine Erledigung gefunden, welcher besondere Fürsorge hinsichtlih des Falles trifft, wenn einer der Vertragshließenden stumm oder zu sprechen ver- hindert ift. e : /

Die Vorschriften des § 1945 über die Verschhließung und Verwahrung sowie über die Verkündung des Erh- vertrags gelangten ‘mit einigen nicht erheblihen Aenderungen sachlich nah dem Entwurfe zur Annahme. Auch der Grund- faß des 8 1946, daß die für die Erbeinseßung durch leztwillige Verfügung geltenden Vorschriften auf die Erbeinsezung durch Vertrag entsprechende An- wendung finden, wurde sahlich niht beanstandet. Von diesem Grundsaße macht der § 1947 eine Ausnahme dahin, daß fsih die Gültigkeit der Erbeinsezung in An- sehung der Willensmängel nah den für Verträge geltenden Vorschriften bestimmen soll; doch wird durch den

1948 Abs. 1 das Recht des Erblassers, den Erbvertrag wegen Srrthums anzufehten, nah Maßgabe der für die Anfechtung leßtrwilliger Verfügungen geltenden Vorschriften erweitert. Dem gegenüber wurde beschlossen, in Ansehung der Willens- mangel die zu den S8 1780 ff. für leztwillige Verfügungen beschlossenen besonderen Vorschriften in Gemäßheit des im S 1946 aufgestellten Grundsaßes auf den Erbeinseßungsvertrag zu Übertragen, im übrigen aber es bei den allgemeinen für Verträge geltenden Vorschriften bewenden zu lassen. Dem-

emäß sollen unter Streichung des § 1947 an Stelle des S 1948 Abs. 1, 2 folgende Bestimmungen aufgenommen werden:

„Jn den Fällen der S8 1780 bis 1782 ist der Erblasser zur Anfechtung berechtigt. Jm Falle des § 1782 genügt, daß der Übergangene Pflichttheilsberehtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden it. Die M Eng bedarf der gericht- lihen oder der notariellen Form. Jst durh den Erbvertrag ein Dritter als Erbe des einen Vertragschließenden eingeseßt, so erfolgt nah dem Tode des anderen Vertragschließenden die Anfechtung des Vertrags von seiten des Erblassers durch Er- tlärung aner dem Nachlaßgeriht. Das Nachlaßgericht soll diese Erklärung dem Vertragserben mittheilen. :

Die Vorschriften des § 1783 finden auf einen zwischen Ehegatten oder Verlobten E Erbeinseßungsvertrag auch insoweit Anwendung, als ein Dritter als Vertragserbe eingeseßt ist.“ i

Die übrigen, das Anfechtungsrecht des Erblassers näher regelnden Vorschriften des § 1948 Abs. 3 bis 5 wurden in der Hauptsache nah dem Entwurf angenommen.

Der §8 1949 Abs. 1 Say 1 bestimmt, daß außer dem Erblasser auch die im § 1784 bezeichneten Personen den Erb- einseßungsvertrag nah dem Tode des Erblassers in Gemäß- heit der 39 1780 bis 1785 und des § 1948 Abs. 2 anfechten können. Man war _ einverstanden, daß diese Bestimmung nah den zu § 1947 und § 1948 gefaßten Beschlüssen mit Rücksicht auf den im Z 1946 ausgesprohenen Grundsaß selbstverständlih und daher zu streichen sei. Nach Z 1949 Abs. 1 Say 2 is, auch wenn der Erbvertrag von einer der im S 1784 bezeichneten Personen angefochten wird, An- fehtungsgegner derjenige, mit welhem der Erblasser den Vertrag geschlossen hat. Diese Vorschrift wurde gleichfalls gestrichen, und zwar in dem Sinne, daß es bei der all- gemeinen Bestimmung des § 114 Abs. 2 des Entw. I] ver- bleiben soll. Gebilligt wurde dagegen der sahlihe Jnhalt des S 1949 Abs. 2, dem zufolge das Anfechtungsreht der nah S 1784 zur Anfechtung Berechtigten ausgeschlossen sein soll, wenn zur Zeit des Erbfalls das Anfechtungsrecht des Erb- lafsers erloschen ist. |

Der § 1950 stellt die Auslegungsregel auf, daß, wenn dem Vertragserben zugleich ein eseßliches Erb- recht dem Erblasser gegenüber zusteht, im Zweifel ein Verzicht des 3 R P auf sein geeg iges Erbrecht nicht anzunehmen sei. Man einigte sih dahin, den § 1950 zu streichen. ;

Der Grundsay des 1951, daß durch den Erbeinsezungs- vertrag das Recht des Erblassers, über sein Ver- mögen durh Rechtsgeschäft unter Lebenden zu ver- fügen, niht beshränkt wird, wurde sahlich gebilligt. Jns- besondere wurde der Antrag abgelehnt, daß dem Vertragserben innerhalb der Frist eines Jahres nah dem Erbfall ein An- spruch auf Zurückgewährung des vom Erblasser Veräußerten gegen den Erwerber zustehen solle, wenn der Erblasser die Veräußerung in der Absicht, das Recht des Vertragserben zu beeinträchtigen, vorgenommen und der Erwerber diese Absicht ur Zeit seines Erwerbs gekannt habe. Andererseits wurde be- chloffen, die im Art. 11 des Entwurfs cines Einführungsgeseßzes als Abs. 4 des § 621 der AEProzehonung in Aussicht ge- nommene Vorschrift zu streichen, daß der Antrag auf Ent- münDigung wegen Vershwendung gegen denjenigen, welcher einen Vertragserben eingesezt hat, auch von dem anderen Vertragschließenden gestellt werden kann.

Zufolge der Bestimmung in Z 1952 Abs. 1 kann, wenn der Erblasser nah der Schließung des Erbeinseßungsvertrags einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, der Vertrags- erbe nah dem Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks in Gemäßheit der für die Mus einer ungerechlfertigten Bereicherung geltenden

orschriften fordern, soweit durh die Schenkung sein Recht beeinträchtigt wird; eine Ausnahme sieht der A für Schenkungen vor, die durch eine sittlihe Pflicht oder die auf den Anstand zu nehmende Rücksicht gerechtfertigt werden. Der Standpunkt des Entwurfs wurde mit der Einschränkung ge- nehmigt, daß der Vertragserbe nur dann die Herausgabe des

B

Geschenks verlangen kann, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht gemacht hat, das Recht des Vertragserben zu A Jn Uebereinstimmung mit dem Entwurf (8 1952 Abs. 1 Say 3) soll der Anspruch des Vertragserben in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an ver- jähren. Gegen den sachlihen Jnhalt des 8 1952 Abs. 2, wonah, wenn ein vom Erblasser ertheiltes Schenkungs- versprechen der Rückforderung nah der Vorschrift des Abs. 1 unterliegt, der Vertragserbe die Erfüllung (auch nah der Verjährung seines Anspruchs) verweigern kann, erhob sich kein Widerspruch.

Der § 1953 regelt das Verhältniß des Erbein- seßungsvertrags zu anderen Verfügungen von Todcswegen. Die Vorschrift des Abs. 1 Sag 1, daß eine vor der Schliezung des Vertrags von dem Erblasser errichtete leßt- willige Qguna aufgehoben wird, soweit die durch den Vertrag erfolgte Erbeinseßung reicht, erfuhr keine Anfehtung. Dagegen wurde der Saß 2, wonach die frühere leztwillige Verfügung auch dann als aufgehoben gilt, wenn der Vertragserbe vor dem Anfall der Erbschaft stirbt oder die Erbschaft aus\chlägt, für entbehrlih erachtet und gestrihen. Der Abs. 2 bestimmt, daß eine Verfügung von Todeswegen, welhe nah der Schließung des Vertrags von dem Erblasser errichtet wird, unwirksam ist, soweit sie das Recht des Vertragserben beeinträchtigt. Auch diese Vorschrift fand die Zustimmung der Kommission, jedoch mit folgendem Zusaß: :

„Jst durch den Erbvertrag ein Dritter als Erbe des einen Vertragschließenden - eingeseßt und macht sih der Dritte einer Verfehlung shuldig, welche den Erblasser zur Entziehung des Pflichttheils berehtigt oder, falls der Dritte niht zu den Pflichttheilsberehtigten gehört, zur Entziehung des Pflichttheils berechtigen würde, wenn der Dritte ein Abkömmling des Erb- lassers wäre, so kann nah dem Tode des anderen Vertrag- schließenden der Erblasser nah Maßgabe der für die Ent- zichung des Pflichttheils geltenden Vorschriften Anordnungen treffen, durh welhe das Recht des Vertragserben beein- trächtigt wird.“ |

Zugleich wurde beschlossen, daß in dem bezeichneten Falle, so lange der andere Vertragschließende noch am Leben ist, der Erblasser nah Maßgabe des § 1958 von dem Vertrage soll zurücktreten können.

Der Königliche Gesandte in Hamburg, Geheime Legations- Rath von Kiderlen-Waechter ist auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder Übernommen.

Der Königlich sächsische Gesandte am hiesigen Allerhöchsten Hofe Graf von Hohenthal und Bergen ist von kurzem Urlaub nah Berlin zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlih württem- bergisher Regierungs - Direktor von Schicker und Groß- herzoglich oldenburgisher Staats-Minister Jansen find tin Berlin angekommen.

Potsdam, 1. Dezember. Dem Magistrat und der Stadt- verordneten-Versammlung ist, wie „W. T. B.“ meldet, das folgende Dankschreiben Jhrer Majestät der Kaiserin und Königin Friedri ch zugegangen:

Dem Magistrat und den Stadtve rordneten von Potsdam dauke Ich aufrihtig für den Mir zu Meinem Geburtstage dargebrachten Ausdruck guter Wünsche und treuer Gesinnung. Gern erneuere Jch bei diesem Anlaß die Versicherung Meiner lebhaften Theilnahme an dem Wohle Potsdams uñnd seiner Bewohner.

Berlin, den 26. November 1894. :

Victoria, Verwittwete Kaiserin und Königin Friedrich,

Görliß, 30. November. Bezüglich der gestrigen Plenar- sigung des Kommunal - Landtags der preußischen Oberlausiß ist noch zu erwähnen, daß der Vorsizende namens des Landtags ein Beileids-Telegramm an den Fürsten Bismarck anläßlich des Todes der Fürstin gerichtet hat, dessen Wortlaut verlesen wurde. Der Landtag erklärte sih mit der Absendung des Telegramms einstimmig einverstanden. Jn der heutigen dritten Plenarsizung wurde nah Genehmigung einiger Urlaubsgesuche sofort in die Tagesordnung eingetreten, auf der ausschließlich Vorlagen standen, deren Gegenstand die Beschlußfassung über die an den Landtag gerichteten Gesuhe um Beihilfen zu kirhlihen, wohlthätigen und ge- meinnüßigen E war. Mit wenigen Ausnahmen wurden die Gesuhe durch Bewilligung berücksichtigt. Nach Erledigung der Tagesordnung s{chloß der Vorsißende die Sißung und beraumte die nächste auf morgen, Sonnabend, Vormittag 10 Uhr, an.

Jhehoe, 30. November. Jhre Hoheit die s Luise zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glüds- burg, eine Schwester Seiner Majestät des Königs von Dänemark, Aebtissin des hiesigen adeligen Konvents, ist, wie die „Kiel. Ztg.“ berichtet, heute hier nah s{chweren Leiden gestorben.

Cassel, 29. November. Der 6. Provinzial-Landtag der Mon Hessen--Nassau ist heute nah Erledigung der vorliegenden Geschäfte durh den Ober-Präsidenten Magde- burg geschlossen worden, worauf der Vorsißende ein Hoch auf Seine Majestät den Kaiser und König ausbrachte, in das die Versammlung lebhaft einstimmte.

Württemberg.

Jhre Majestäten der König und die Königin kehren wie der ’St.-A, f. W.“ meldet, heute von Bebenhausen nach Stuttgart zurü.

Sachsen-Meiningen.

Seine Hoheit der Herzog is gestern in Meiningen ein- getroffen.

Sachsen-Coburg-Gotha.

Gestern Nachmittag ist Jhre Kaiserlihe und Königliche Hoheit die Herzogin aus St. Petersburg, und Jhre König- liche Hoheit die Prinzessin Beatrix aus Darmstadt in Coburg eingetroffen.

Schwarzburg-Sondershaufsen.

_ Der Landtag is nach Erledi gung seiner Arbeiten vor- gestern im Auftrage Seiner DurchlEucht des Fürsten durch en Staats-Minister Petersen geshlofsen worden.

Oesterreich-Ungarn.

Der König, die Königin und der Prinz Georg von Griechenland, sowie der Großfürst Sergius sind gestern aus St. Petersburg in Wien eingetroffen. /

Jn der gestrigen Sizung des WahlreformausSs\chusses des osterreihischen Abgeordnetenhauses leitete, wie „W. T. B.“ meldet, der Minister des Jnnern Marquis Bacquehem die Berathung mit einer kurzen NReDe ein. Er wies darauf hin, daß alle, nicht bloß die foalierten Parteien, den von der una betretenen Weg der Ausshuß- berathung als korrekt anerkannt hätten. Der allseitig gebilligte Gedankè der Schaffung einer Vertretung der gewerblichen Arbeit sei als ein positives Ergebniß der bisherigen Besprechungen zu bezeihnen. Aber auch die BerücŒsichtigung anderer bisher nicht wahlberehtigter Träger der wirthschaft: lichen Arbeit und der Bildung fei zu erwägen. Der Minister {loß mit dem Wunsche nah Beschleunigung der Berathungen und mit der Zusicherung, daß die Regierung bereitroillig mit- wirken werde. Der Abg. Baernreit her acceptierte die Grund- züge der Regierungsvorlage als Grundlage für die Ausshuß- berathung. Der Abg. Jedrzegowicz erklärte, der Polenklub wolle den autonomistishen Standpunkt wahren, jedoch der politischen Lage und dem Bedürfnisse der Bevölkerung Rechnung tragen. Der Klub werde die Arbeit nicht verzögern. Die Polen hâtten die Koalition als ftaatserhaltende und einzig mögliche Parteigruppierung anerkannt. Sie wollten daran festhalten und nihts vornehmen, was die Koalition |{chwächen töônne, vielmehr alles aufbieten, damit die Lösung Der Wahl- reformfrage die Koalilion befestige. Der Minister Des Jnnern Marquis Bacquehem erläuterte alsdann ausführlih die Wahlkörper und dic Steuerverhältnisse in den Städten und Landgemeinden. Der Abg. Menger führte den aufgetauhten Entwürfen seien nur die GrunDzüge der Regierung und der Entwurf Rutowski’'s zweckmä ig Und durchführbar; unbestreitbar sei die Regierung unablässig be- müht, die Wahlreform zu realisieren. Der Abg. L u pul fand die Wahlreform nothwendig und zeitgemäß und beantragte die Einseßung eines Subcomités zur Ausarbeitung eines Ent- wurfs. Der Abg. Fanderli k betonte den autonomistishen Standpunkt, stimmte aber der Einsezung eines Sub- comités zu. Der Abg. Dipauli, obwohl an dem Standpunkt des Oktober - Diploms fefthaltend, wollte die Lösung der Frage durch Betonung der autonomisti- schen Auffassung niht ershweren, begrüßte die Er- rihtung von Arbeiterkammern und wünschte eine gerechte Ver- theilung des Wahlrechts. Der Abg. Sylva-Taroucá theilte den Standpunkt des Vorredners, sprach fih aber für die Wahlreform aus und dankte dem Minister-Präsidenten Fürsten Windischgräß für die Bethätigung des ernsten AKillens und der Ablehnung des allgemeinen Wahlrechts. ierauf wurde die Sißung geschlossen: die nächsie findet am Dienstag statt.

Das ungarishe Unterhaus genehmigte gestern in der Generaldebatte mit 123 gegen 98 Stimmen den Geseß- entwurf wegen- Gewährung eines zinsfreien Darlehens von 200 000 Fl. für ein in der Hauptstadt zu gründendes Lustspiel- Theater. Jn der heutigen Sißung interpellierte zunächst der Abg. Pazmandy die Regierung, ob sie davon Kenntniß habe, daß eine rumänishe Wählerversammlung am 28. No- vember in Hermannstadt beschlossen habe, einen Kongreß der verschiedenen Nationalitäten Ungarns einzuberufen, und daß diese Versammlung ein geheimes Comité eingeseßt habe, um die Verbindung der ungarischen Rumänen mit Dem Aus- land zu pflegen; was gedenke die Regierung angesichts dieser den Landesfrieden störenden Umtriebe zu thun?

Frankreich.

In der gestrigen Sißzung des Senats ersuchte der Senator Vorriglione den Minister des Auswärtigen Hanotaux, so- bald wie möglih die Grenze gegen Jtalien in dem Departement der Alpes Maritimes festzule gen, da- mit die fortwährenden Beschwerden- vermieden würden. Der Minister des Auswärtigen Han otaux erwiderte, Die für die Grenzfestseßung verlangte Kommission sei bereits in Thätigkeit, die Arbeiten und Vorstudien würden fortgeseßt. Jtalien habe den Generalen in Turin, Alessandria und Piacenza vorge- shrieben, sih einer versöhnlihen Haltung zu befleißigen. Zum Schluß sagte der Minister: „Jch habe niht nöthig hinzu- zufügen, daß wir selbst jeden Zwischenfall zu vermeiden suchen, der bedauerliche Schwierigkeiten veranlassen könnte.“ Damit war der Zwischenfall erledigt. Der Senat nahm dann in erster Lesung die Vorlage Über die Verbesserung des Hafens von Havre und der unteren Seine an.

Der ehemalige Administrator des Journals „La Paix“ Trocard und der Baron Heffler sind dem „LG. T. B.“ ufolge wegen Theilnahme an der Erpressungs-Ängelegenheit Portalis’ verhaftet worden. Das heutige „Foucnal des Débats“ meldet gerüchtweise, daß heute weitere Verhaftungen in der Erpressungs-Angelegenheit vorgenommen werden würden. Die „Libre Parole“ spricht von verschiedenen Zeitungs=-=Direktoren und von einem hohen Beamten des Ministeriums des Innern, die in der Angelegendti stark kompromittiert sein follen.

Jtalien.

Die „Gazzetta Ufficiale“ von gestern veröffentlicht Dekrete, wonach abgeändert werden: 1) die Organisation der Armee, 2) die Eintheilung der Militärvezirke, 3) die Bezahlung und die Zuschüsse der Offiziere und Soldaten. Des weiteren werden zwei Dekrete, über die Organifation der

Ba ¿Mliggänerwaltung, veröffentliht. Unter den be- chlofsenén eformen sind als die hauptsächlisten hervorzuheben: 1) die Aufhebung mehrerer G enerals-

posten, 2) die Umwandlung von sechs Feld-Batterien in Gebirgs-Batterien, 3) die Auflösung von fünf Festungs-

Artillerie-Regimentern, 4) die Aufhebung von vierzehn Territorial-Artillerie- Direktionen, 5) die Errichtung von zwölf lokalen Artillerie -Kommandos, bestehend aus ze einem tehnishen Offizier für das Geshüß- und sonstige aterial

und von zwei oder mehreren Brigaden Küsten- oder Festungs- Artillerie, 6) die Verjtärklung der Festungs-Artillerie um acht » Kompagnien, 7) die E der fünfzehn artilleristishen - Etablissements auf zehn, 8) die Bildung eines fünften Genie- Regiments (Mineure), 9) die Aufhebung der Kadettenanstalten,

aus, von

10) die Aufhebung von fünf Militärgerihten. Die an- geordneten Reformen fichern eine Ersparniß von insgesammt 7 500 000 Fr. Die Dekrete werden eingeleitet durch einen Bericht des Kriegs - Ministers, worin versichert wird, die Armee werde durch die Reformen - gestärkt werden : es ergebe fih daraus eine Vereinfahung des Dienstes, eine Verstärkung der Friedenspräsenz der Kompagnien, eine bessere Vorbereitung für den Krieg, eine festere Organisation der Milizen und eine raschere Mobilisierung. Die Anzahl der Offiziere aller Grade wird durch die Reform um mehr als 900 und die der Zivilbeamten, die dem Kriegs - Ministerium unterstehen, utn mehr als 400 reduziert.

Schweiz.

Der Bundesrath hat, wie „W. T. B.“ berichtet, den vom Eisenbahn-Departernent vorgelegten Gesezentwurf über die Eisenbahngesellshaften im wesentlihen genehmigt. Er wird ihn nunmehr der Bundesversammlung unterbreiten. Der Entwurf bestimmt, daß das Stimmreht in der Generalversammlung nur solchen - Aktionären en soll, deren Aktien auf den Namen umgeschrieben und seit wenigstens einem halben Jahre auf diesen Namen im Aktienbuche eingetragen sind; der Aktionär darf seine Aktien nur durch einen einzigen Namenaktionär vertreten lassen und darf nicht gleichzeitig an der Generalversammlung theilnehmen. Bei Zuwiderhandlung tritt eine Buße bis zu 10000 Frs. ein. Jn die Verwaltung können in der Regel nur shweizerishe Bürger gewählt werden. Der Bundesrath wählt ein bis zwei Mitglieder; jeder Kanton, auf dessen Gebiet sich das Bahnnest erstreckt, wählt bis zu aht Mitgliedern, jedoh dürfen die Vertreter der Kantone höchstens ein Drittel der Gesammtzahl der Verwaltungsmitglieder ausmachen. Beschlüsse der Generalversammlung und Verwaltung, die öffentlihe Jnteressen gefährden oder verlegen, können vom Bundesrath unter Vorbehalt des Rekurses an die Bundes- versammlung aufgehoben werden.

Türkei. __ In Cetinje eingetroffenen Meldungen zufolge hat die türkische Regierung beträhtlihe Truppenmassen in Al-

um Entwaffnung der Albanesen.

Griechenlaud.

Jn der geftrigen Sißung der Deputirtenkammer fand eine sehr bewegte Berathung über die Finanzverhand- lungen der Regierung statt. Schließlich wurde ein Antrag, der der Finanzpolitik des Kabinets das Vertrauen ausspricht, mit 99 gegen 76 Stimmen angenommen. Die Minister nahmen an der Abstimmung theil.

Numänien.

Der Prinz Ferdinand ift gestern aus St. Petersburg wieder in Sinaza eingetroffen.

__JIm Senat if ein Geseßentwurf über den Bergbau eingebracht worden. Bulgarien.

Die Sobranje erklärte die Wahl des Deputirten von Baltschik Gabe für ungültig. Gabe ift Ausländer.

Wie die „Agence Balcanique“’ meldet, wird voraussichtlich heute in der S ein mit zahlreichen Unterschriften versehener Antrag Gubeldelnikow vertheilt werden, den dieser vorgestern dem Präsidenten angekündigt hat. Der Antragsteller verlangt darin die Wahl einer aus sieben Mitgliedern bethenken Untersuhungs- kommission, die sich mit der Thätigkeit der früheren Regierung während deren ganzen Dauer beschäftigen solle. Es handele fich keineswegs um die Verseßung des Oa Kabinets in Anklagezustand, wie in der Verfassung vorgesehen sei. Man glaubt, daß das Ergebniß der Arbeiten dieser eventuell einzusezgenden Kommission zweifelhaft sein werde, D a würden die Arbeiten sehr lange Zeit in Anspruch nehmen.

Amerika.

Der „Times“ wird aus Buenos Aires gemeldet, in der nähsten Woche werde in der Kammer eine Vorlage über die Konsolidierung der Provinzialshulden auf der Grundlage interner Goldbonds der Nationalregierung einge- braht werden. Die Vorlage bestimme die Ausgabe weiterer Bonds über das nominelle Schuldenkapital hinaus für Tuku- man und andere Provinzen, die entschieden mehr als die vorgeschlagenen 3 Proz. Zinsen zahlen könnten. Der Kongreß werde das Projekt wahrscheinlih genehmigen.

Afien.

Nach einer Meldung der „Times“ aus Kobe scheine Japan entschlossen, den Krieg fortzuseßen und treffe Vorbereitungen für einen Winter-Feldzug.

Parlamentarische Nachrichten.

Die von dem Bureau-Direktor des Hauses der Abgeordneten, Geheimen WMegierungs-Rath Kleinschmidt herausgegebenen Ueber- sichten über die Geschäftsthätigkeit des Hauses der Abge- ordneten in der leßten Session find soeben erschienen. Sie find in der bisherigen Art angefertigt und zerfallen in die Rednerliste, die Uebersiht über den Staatshaushalts -Etat und die Hauptübersiht. Die Rednerliste ergiebt den Tag, an welchem, sowie den Gegenstand, über welchen jeder einzelne Redner gesprochen bat, unter Hinweis auf die betreffenden Seiten der ftenographischen

Berichte. Die Etatsübersiht macht die bezüglihen Anträge, Petitionen und Verhandlungen ersihtlih und weist bei den verschiedenen Verwaltungen sämmtlihe Etatstitel mit ihren

Beträgen nah. Die alphabetisch geordnete auptübersiht umfaßt, abaetebit bon dem Staatshaushalts-Etat, al zur Erörterung ge- langten Gegenstände, unter Darlegung des Verlaufs der Berathung. Die NRegierungsvorlagen, sowie die Anträge zu denselben find darin in ihrem Wortlaut übernommen und die Verhandlungen über ein und denselben Gegenstand, au wenn dieselben zu verschiedénen Zeiten und bei verschiedenen Gelegenheiten stattgefunden haben, auf einer Stelle verzeichnet. Zu der Hauptübersiht gehört ein besonderes In - haltsverzeihniß, ‘dem eine Gesammtübersiht der Be- rathungsgegenstände beigefügt ift,

= Nr. 49 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, berausgegeben im Reihsam t des Innern, vom 30. November, hat folgenden Inhalt: Militärwesen: Ausführungsbestimmungen zu dem Geseß vom 28. Mai 1894, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege. Statistik: Bestimmungen, betreffend die Herstellung einer Konkursftatistik: Polizeiwefen :

Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebtet.

banien zusammengezogen. Man glaube, es handle ih.

herausgegeben im Ministerium der öffentlihen Arbeiten vom 1. Dezember, folgenden Inhalt: Zur auges hit AIGagNGas (So) Der Elbe-Trave-Kanal. Ühren system der Gescllshaft „Normalzeit* in Berlin. Vermwisch| bewerb für eine Kirhe in Magdeburg. Künstliche Patina. Selbstthätiger Riegelverschluß für Flügelthüren. Betriebser der Liverpooler Hochbahn für die erfte Hälfte 1894. Bücherschau.

Nr. 43 des «Zentralblatts der Bauverw hat

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Hat ein Landwirth von dem künftigen Ertrage oder uwahs ‘seiner Grundstücke eine bestimmte Quantität verkauft. so “a nah S 590 Tb. 1 Tit. 11 des Preuß. Allg. Landrehhts der Käufer, gegen verhältnißmäßige Herabseßung des Kaufgelds, ih soviel abrechnen laffen, als zur Saat und Unterhaltung der Wirths aft sonst fehlen würde. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Neichsgeriht, V. Zivilsenats, durch Urtheil vom 10. Ok- tober 1894 ausgesprohen, daß der Landwirth nur infoweit zu der erwähnten Abrehnung von dem verkauften Er- trage seines Guts befugt is, als er den geernteten Ertrag thatsächlich zur eigenen Wirthschaftsführung ge- brauht. Verbrauht aber der Landwirth das für seine Wirthschaft erforderlihe Quantum nicht für seine Wirthschaft, sondern verkauft er es anderweitig (indem er den dafür erzielten Kaufpreis zur Wirth- \chaftsführung verwendet), so - brauht sich dec erste Käufer eine Ab- rechnung von dem gekauften Quantum nicht gefallen zu lassen. Der Rittergutsbesißer W. verkaufte dem Kausmann T. laut Schlußschein vom 25. Junt 1891 von seiner nähsten Ernte 50 Tonnen Noggen, die Tonne zum Preise von 170 e Davon warten 20 Tonnen im September, 20 im Oktober und 10 Tonnen im November 91 zu liefern. W. lehnte, als er liefern follte, die Erfüllung des Vertrags ab, weil das erforderliche Saat- und Wirthschaftskorn seine gesammte Ernte an Roggen abforbiert habe und ihm infolge der totalen Mißernte zum Verkauf Roggen nicht verblieben sei. Der Käufer forderte klagend Schadenersaßz in der Differenz zwischen dem bedungenen Preise und dem zur Zeit der Erfüllung geltenden Marktpreis, indem er behauptete, daß W. seine angebli für die Wirthschaftsführung erforderliche gesammte Roggen- ernte thatfählich nit für feine Wirthschaft verbraucht, fondern ander- weitig verkauft habe. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen, indem die Instanzrihter die Veräußerung jener für die Wirthschaft erforderlihen Vorräthe für bedeutungslos erachteten. Auf die Revision des Klägers hob das O das Berufungsurtheil auf, indem es begründend ausführte: „Der Berufungsrichter is von der Ansicht geleitet, daß bei Ermittelung der zur Aussaat und zur Wirthschafts- führung erforderlichen Quantitäten allein die objektiven Verhält- nisse des Gutes entscheidend seien. Diese Ansicht kann nicht ebilligt werden. Das DEE giebt im § 590 a. a. O. dem Landwirth Vie Be- fugniß, von den Erträgen des Gutes alles abzurechnen, was ihm - fonsstt zur Ausfaat und zur Wirthschaftsführung fehlen würde.

Soweit er das geerntete Getreide nah den Grundsäßen einer rationellen Landwirthshaft zu Wirthschaftszwecken vér- wendet, brauht er den Vertrag niht zu erfüllen. Dagegen

steht ihm nicht frei, unter Abweichung von einer rationellen Wirth- schaftsmethode Getreide, das er nah einer solchen dem Käufer uit zu liefern brauchte, an Dritte zu verkaufen, auch wenn er den dadur erzielten Kaufpreis zur Wirthschaftsführung verwenden wollte und ver- wendet hat. Der Beklagte ist hiernah von seinen in dem Vertrag über» - nommenen Verpflichtungen nur insoweit entbunden, als er den ge- ernteten Roggen thatsächlich zur Wirthschaft gebraucht hat.“ (120/94.)

Entscheidungen des Ober-Verwaltungsgerichts.

Das Geseh vom 11. Juli 1891 bestimmt im Art. I. § 31, daß 0 die Landarmenverbände verpflichtet seien, für Bewahrung, Kur M und Pflege der hilfsbedürftigen Geisteskranken, JIdioten, 0 Gpileptishen, Taubstummen und Blinden, soweit dieselben 0 der Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen; in § 31a, daß der Landarmenverband die allgemeinen Ver- waltungskosten der Anstalten und die Kosten der von der Anstalt selbst be- wirkten Beerdigung trage, aber, fofern es sih nicht um einen landarmen 0 Dilfsbedürftigen handele, berechtigt sei, vorbehaltlich anderweitiger 4 Vereinbarung Erfaßz der sonstigen Kosten von dem endgültig unter- stüßungspflihtigen Ortsarmenverband zu verlangen, daß die Er- stattung dur Vermittelung des Kreises, welhem der Ortsarmen- verband angehört, erfolge und daß der Kreis verpflichtet sei, dem Ortsarmenverbande mindestens zwei Drittel der von leßterem auf- zubringenden Koften als Beihilfe zu gewähren; in § 31e, daß Streitigkeiten zwishen den Ortsarmenverbänden und den zur Bethilfe verpflichteten Kreisen der Entscheidung im Verwaltungsstreit- verfahren unterliegen, daß in erster Inftanz der Bezirksaus\chuß, in zweiter das Ober-Verwaltungsgericht zuständig fei. In Bezug auf diese leßte Bestimmung 31c) hat das Ober-Verwaltungsgeriht, 11. Senat, dur Urtheil vom 9. Februar 1894 ausgesprochen, daß ein Stréeit- verfahren erst dann zulässig ift, wenn die Aufnahme des Hilfs- bedürftigen in der Anstalt erfolgt ift, daß dagegen eine vor der Aufnahme in der Anftalt erhobene Feststellungsklage zur Ent- eidung der Frage, ob und welche Beikilfe der Kreis zu gewähren d T R) wenn die Aufnahme sftattgefunden, nihcht zulässig E CET v

Eine proviforishe Vereinigung einer Ortschaft mit einem benachbarten Gemeindebezirk ist, nah einem Urtheil des Ober- Verwaltungsgerichts, 1. Senats, vom 2. Oktober 1894, unzulässig und rechtlich wirkungslos. „Der Bezirksausshuß ist, wie die Begründung seines Beschlusses unzweideutig ergiebt, davon ausgegangen, daß es während der Dauer des voraussihtlich längere Zeit währenden Streitverfahrens über die kommunale Eigenschaft der Ortschaft Cronthal bei dem durch den Beschluß des Kreisaus\{husses geschaffenen Zustande der „Kommunalfreiheit* der Ortschaft im öffentlichen Interesse niht bewenden dürfe, daß sh vielmehr in diesem leßteren eine Vereinigung der Ortschaft mit der Stadt Crone rechtfer- tige, wodur jedoch der Entscheidung der kommunalen Frage im Streitverfahren nit präjudiziert werden folle. Hiernah ist foviel kÉlar, daß es ih bei dem Beschlusse des Bezirksauss{husses nur um eine proviforishe Vereinigung handeln foll. Ein Akt solchen Inhalts ist aber als ein rechtsgültiger überhaupt niht anzuerkennen, da die bestehenden Geseße (F 2 der Städteordnung vom 30. Mai 1853, § 2 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891) die Eingemeindung nur als dauernde, endgültige nit al8 provisorische, d. h. an Zeit oder Bedingung geknüpfte Bezirk8veränderung bennen.“ (1. 1102)

E

R E E:

t e c

Vauten.

Zu dem Wettbewerb für den Neubau einer Kirche für die deutsh-reformierte Gemeinde in Magdeburg waren, wie das „Zentr.-Bl. d. Bauverw.* berichtet, 76, Entwürfe Ce gan Der erfte Preis von 2500 ist dem Entwurf „Magdeburg*, Ver- [ale Architekt L. v. Abbema in Düsseldorf, der zweite for von

500 Æ, dem Entwurf „Berlin-Magdeburg“ von Professor Joh.“ Vollmer in Berlin, der dritte Preis von 1000 4 dem Architekten C. Nordmann in Efsen a. d. Ruhr zuerkannt worden. e

undheitswesen, ierfr eit D M iee ug da

Preußen. i j Der von dem Giaatert in für das Memel-Preg Gebiet anläßlih der diesjährigen Choleragefahr eingerichtete S

überwahungsdienst in den ezirken Schmalleningken,