1894 / 303 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Dec 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Neichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer S

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j für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition i

SW., Wilhelmftraße Nr. 32.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem General-Major z. D. von Tschudi, bisher Jn- spekteur der 2. Jngenieur-Fnspektion, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Major a. D. Elsner, zuleßt Bataillons- Komman- deur bei der Haupt-Kadetten-Anstalt, die Königliche Krone zum Rothew Adler-Orden vierter Klasse,

dem Rittmeister a. D. von Petersdorff, bisher Eskadron:Chef im Dragoner-Regiment Prinz Albrecht von Preußen (Litthauisches) Nr. 1, und dem Hauptmann a. D. Lengemann, bisher Kompagnie-Chef im Fuß- Artillerie- Regiment Nr. 11, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Oberst-Lieutenant a. D. Rochs, bisher Kommandeur des Niederschlesischen Pionier - Bataillons Nr. 5, und dem Oberst - Lieutenant a. D. Müller, bisher Distrikts - Offizier bei der Gendarmeriec-Brigade in Elsaß-Lothringen, den König- lihen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Kompagnieführer in der Kaiserlihen Schußtruppe für Deutsch-Ostasrika, Premier-Lieutenant a. D. Scherner den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem Sergeanten Hamann im Magdeburgischen Pionier- Bataillon Nr. 4 und dem Unteroffizier Polzin im Grena- dier-Regiment König Friedri I. (4. Ostpreußisches) Nr. 5 die Rettungs - Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Müjestat der Kaiser Allergnädigst geruht :

den nachbenannten Offizieren 2c. der Marine die Er- laubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, und zwar:

und König haben

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des König- lih spanischen Ordens Jsabella’s der Katholischen: dem Kapitän zur Sce Stubenrauch, Kommandanten in Helgoland;

der dritten Stufe der zweiten Klasse des Kaiserlich hinesishen Ordens des doppelten Drachen: dem Korvetten-Kapitän Grafen von Baudissin, Kom- mandeur der T11. Matrosen-Artillerie-Abtheilung, bis{er Kom-

mandant S. M. S. „Jltis“:

der. ersten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Lieutenant zur See Schmidt Erstem Offizier S. M. S. „Jltis“, den Lieutenants zur Sce Tiesmeyer und Löhlein, Wachoffizieren desselben Schiffs, und dem Assistenz-Arzt erster Klasse Dr. Me ke, Schiffsarzt desselben Schiffs ; der dritten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens:

dem Steuermann Gerasch an Bord S. M. S.

der vierten Klasse desselben Ordens: dem -Ober-Bootsmannsmaaten Malolewski an Bord S. M. S. „Jliis“c sowie der fünften Klasse desselben Ordens:

den Ober-Matrosen Brauer, Albrecht und Jonas und den Matrosen Dannenberg, Schulz und Schmidt, \ämmtlih an Bord S. M. S. „Jltis“.

von Schwind,

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Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : den Ober-Postdirektoren Nißler in Erfurt und Hage- mann in Hannover den Charakter als Geheimer Ober-Post- rath mit dem Range der Näthe zweiter Klasse, ; i dem Kanzlei-Rath im Reichs-Postamt Flius in Berlin den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath, ; den Geheimen expedierenden Sekretären 1m Reichs-Postamt Noebels, Petri und Schellhorn in Berlin, den Ober- Postkassen-Rendanten Schalck in Stettin, Hoell in Halle Saale), Brandt in Aachen, dem General-Postkassen- uchhalter Kayser in Berlin, dem Telegraphenamts-Kassierer Nölke in Hamburg, den Ober-Postdirektions-Sekretären Pöhler in Oldenburg (Großh.), Petry in Köln (Rhein), Mahlke in Berlin, Röntsch in Leipzig, Kretshmann in Magdeburg, Su sd orff in Berlin, Steffens in Düssel- dorf, Ander in Berlin, dem Ober-Postsekretär Mödinger in Berlin und dem Materialienverwalter bei der Reichs- druckerei Brett in Berlin den Charakter als Rehnungs-Rath zu verleihen, sowie : ; : / den Postdirektoren Klindt in Berlin, AoE in Karls- ruhe (Baden), Mirow in Celle, Hering in Halle (Saale), olzendorff in Berlin, den Telegraphen - Direktoren ohrmann in Dresden, Wittenberg. in Braun-

Berlin, Donnerstag, den

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shweig, Greffin in Danzig, den Postdirektoren von Volticher l Siegen, Oehme in Lag,

Nastelski in Köln-Deuß, Gutwasser in Dresden, Ba ch- mann in Frankfurt (Main), Hülsenkamp in Kottbus, Drescher in Hamburg, Möller in Meß, Dobler in Alten- burg (S.-A.), Höffke in Rosto (Meccktlb.), Jacobsen in® Magdeburg, Dittrich in Zittau, Ziegenbein in Greiz, Rothmaler in Plauen (Vogtl.) und Romberg genannt Kerkhoff in Mülhausen (Elsaß) den Rang der Räthe vierter Klasse beizulegen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Rechnungs-Nevisor bei dem Rechnungshof des Deutschen Reichs, Rechnungs - Rath Goedtke von Adlersberg den Charakter als Geheimer Rechnungs-Rath, den Geheimen Rehnungs-Revisoren bei derselben Behörde Tiedeke und Zander den Charakter als Rechnungs-Rath, und dem Geheimen Registrator bei derselben Behörde Jesse den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Jn der in Nr. 302 d. Bl. veröffentlichten Verleihung des Charafters als Geheimer RNehnungs-Rath an den Vorsteher des Lombard-Komtors der Reichs-Hauptbank, bisherigen S Maync is dieser Name so, niht Maynec, zu lesen.

Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund der S8 6 und 7 des Reichsgesezes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des §3 des preußishen Ausführungsgeseßes vom 12. März 1881 ordne ih mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hier- durch für den Umfang des Regierungsbezirks Königsberg Folgendes an :

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Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen

aus Großbritannien und Jrland wird verboten. 8 2.

Die Zulassung von Sendungen von Wiederkäuern und Schweinen, die bis einschließlich den 24. d. M. von Groß- britannien und Jrland abgegangen find, wird unter Be- dingung sófortiger Abschlachtung gestattet.

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Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Strafbestimmungen der 88 65 Nr. 1 und 66 Nr. 1 des Reichsgeseßes vom 23. Juni 1880 und des § 328 des Reichs- Strafgeseßbuchs.

8 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Königsberg, den 23. Dezember 1894. Der Regierungs-Präsident. von Tieschowißt.

Bekanntmachung.

Wegen Auftretens der Maul- und Klauenseuche in Eng- land verbiete ih hiermit in Gemäßheit der Bestimmungen des S 7 des Reichs-Viehseuchengeseßzes vom 23. Juni 1880 bezw. S 3 des preußischen Ausführungsgeseßes vom 12. März 1881 und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirth- haft, Domänen und Forsten die Einfuhr von Wieder- kfäuern und Schweinen aus Großbritannien und Jrland in den hiesigen Regierungsbezirk bis auf weiteres gänzlih. Nur die von England bis einschließlich den 24. d. M. abgegangenen Viehtransporte lasse ih unter der Bedingung zu, daß sie alsbald nah der Ankunft am Orte des Ankunftshafens abgeshlachtet werden.

Danzig, den 23. Dezember 1894.

Der Regierungs-Präsident. Jn Vertretung: Rathlev.

VDelgnntmaGun s

Infolge des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in England ordne ih auf Grund der mir von dem Herrn Minister für E Domänen und Forsten unter dem gestrigen Tage gemäß § 7 des Reichsgesezes über die Abwehr und Unterdruckung von Viehseuchen vom 23. Zuni 1880 (Reichs-Gesehbl. S. 153) in Verbindung mit dem 8 1 der Bundesraths-Jnstruktion vom 24. Februar 1881 (Zentr.-Bl. f. das Deutsche Reih S. 37) ertheilten Ermächtigung an:

Die Einfuhr von Wiederkäuern und S Aweites aus Großbritannien und Frland wird bis auf weiteres verboten.

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27. Dezember, Abends.

taats-Nnzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Druczeile 30 4, ü

Iuscrate nimmt ay: die Königliche Expedition | dex Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlih Prenßishen Stoats-Anzeigers j

Verlin 3W., Wilhelmstraße Nr. 22. î

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1894.

dingung sofortiger Abschlachtung und ‘unter Beobachtung der nöthigen Jsolierungsmaßregeln eingelassen werden.

Jh weise hierbei darauf hin , daß derjenige, welcher die e Verhütu“g des Einführens oder Verbreitens von Vieh- euchen erlassenen Äbsperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Verbote wissentlih verlegt, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft wird.

Jm übrigen wird auf die Strafbestimmungen

Titels T1] des erwähnten Gesehes Bezug genommen.

Stralsund, den 22. Dezember 1894.

Der Regierungs-Präsident.

des

Einfuhrverbol

Wegen Auftretens der Maul- und Klauenseuche in England wird die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Großbritannien und Jrland ver- boten. Von dort bis einshließlih 24. d. M. abgegangene Viehtransporte sind unter der Bedingung sofortiger Ab- s{hlachtung noch einzulassen.

Schleswig, den 21. Dezember 1894.

Der Regierungs-Präsident.

Vekanntmachun.

betreffend das Verbot der Einfuhr von Wieder-" käuern und Schweinen aus Großbritannien und Jrland.

Zur Abwehr der Einschleppung der in England aufgetre- tenen Maul: und Klauenseuche erlasse ih auf Grund des 8 7 des Reichs-Viehseuchengeseßes vom 23. Juni 1880 bezw. des S 3 des preußischen Ausführungsgeseßes dazu vom 12. Mäcz 1881 und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Land- wirthschaft Domänen und Forsten die nachfolgenden An- ordnungen :

Die Einfuhr von Wiederkäuern nd Schweinen aus Groß- britannien und Jrland über die Grenzen des Regierungs- Bezirks Aurich ist untersagt.

Viehsendungen, welhe bis einschließlich den 24. dieses Monats von Großbritannien oder Jrland abgegangen sind, können unter der Bedingung sofortiger Abschlahtung der Thiere noch eingelassen werden.

Mit der Bekanntmachung den Hinweis auf den § 66 woselbst bestimmt ist:

Mit Geldstrafe. bis zu 150 /( oder mit Haft wird, sofern niht nach den bestehenden Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft :

1) wer den auf Grund des § 7 dieses Geseßes an- geordneten Einfuhrbeshränkungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob

dieser Anordnung verbinde ih des Reichs-Viehseuchengeseßes,

sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Aurich, den 22. Dezember 1894. Der Regierungs-Präsident. von Estorff.

Bekanntmachung. i

Da in England die Maul- und Klauenseuche in LeeA Umfang ausgebrochen ist, so wird die Einfuhr von Wieder- käuern und Schweinen aus Großbritannien und JFrland in das Herzogthum bis weiter verboten. Nur solche Sendungen, welche bis einshließlich den 24. d. M. von dorther agegen sind, werden unter der Bedingung sofortiger Ab- shlahtung zugelassen werden. Uebertretungen dieses Verbots werden nah § 328 des E ven. nah S 66 Ziff. 1 des Reichsgeseßes vom 23. Juni 1880 bestraft. Oldenburg, den 21. Dezember 1894. E E oldenburgisches Staats-Ministerium,

epartement des Jnnern.

Jansen.

Die Nummer 45 des Reichs- Gesepzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr.;2204 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 22, De- zember 1894. z Berlin, den 27. Dezember 1894. Kaiserliches Post - Zeitungsamkt. Weberstedt.

Viehtransporte, welche aus dem genannten Lande bis ein- hließlich den 24. d. M. abgegangen And, dürfen unter Be-