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Weser angekommen. Der Postdampfer „Pfalz“ ift am 5. Januar Nachmittags auf der Wefer BL E, Der Postdampfer „Glenmavis“ hat am 5. Januar Morgens die Reise von Oporto nah Brasilien fortgeseßt.
ames , 5. Januar. (W. T. Ta Hamburg-Ameri- kanische Packetfabrt- Aktiengesellf aft. Der Postdampfer „Patria * hat heute Morgen Lizard passiert. i
— 7. Januar. (W. 2. B.) Der Postdampfer „Patria“ ift, von Hamburg kommend, heute Morgen 6 Uhr in Curhaven ein-
etroffen.
Triest, 5. Januar. (W. T. B.) Der Loyd-Dampfer „Vor - wärts“ ist heute Nahmittag bier eingetroffen. .
— 6. Januar. (W. T. B.) Der Lloyd-Dampfer „Orion“ ist heute Nachmittag, von Konstantinepel kommend, bier eingetroffen.
London, 7. Januar. (W. T. B.) Der Union-Dampfer „Scot“ ist am Sonnabend auf der Ausreise von Southampton abgegangen.
Theater und Musik.
Konzerte.
Der Konzert- und Bühnensänger Herr Luigi Ravelli gab am Freitag im Saal der Sing-Akademie ein Konzert, welches er mit einer Romanze aus Meyerbeer’s „Hugenotten“, „Bianca al par“, eröffnete. Der hier wohlbekannte Sänger, der auf seinen Kunstreisen sich in Berlin schon öfter (erst neulich im Opernhause) hören ließ, entfaltete in dieser Romanze den ganzen Reiz feiner im piano noch immer sehr ansprehenden Stimme. Besonders aber kamen die Eigenschaften seines ‘Vortrags: Lebendigkeit des Ausdrucks, feine Sibaliierunosweise in allen Stufengraden des crescendo bis zum forte, in der Romanze, wie in Arien von Méhul, Arthur Bird und Mozart ganz .vortrefflich zur Geltung. Gounod's „Ave Maria* für Gesang, Harmonium und Klavier, welches den Be- \chluß des Konzerts machte, wurde mit so lebhaftem Beifall aufgenom- men, daß der Künstler sih noch zu einer kleinen Zugabe bewogen fühlte.
An demselben Abend ließ #\sch im Saal Bechstein die hier ebenfalls bereits bekannte Konzertsängerin Frau Friederike Neiff-Finali hören. Die kräftige und umfangreiche Stimme, die deutliche Aussprache, das Verhüllen des Athemansaßzes, die Reinbeit der Intonation sowie die besonders in den Schumann’schen Liedern wirksam hervortretende, tief empfindende Ausdrucks- weise erregten mit Reht den Beifall der Hörer, während der Arie „Wie nahte mir der Shlummer“ aus Webers „Freishüß“ mehr Belebtheit im Vortrag zu wünschen gewesen wäre. Herr Offip S nirlin (Violine), der das Konzert unterstüßte, erfreute du: ch die tehnisch vollendete und verständnißvolle Ausführung mehrerer Soli von M. Bruch, Wieniawski, Schnirlin und St. Saëns.
Die Sopranistin Fräulein Martha Ramwe, Schülerin des als’ Konzertsänger und Gesanglehrer geshäßten Herrn Ad. Schulze,
ab am Freitag im Konzertsaal des Klubhauses (Potsdamer- Miafie 9) ihr erstes eigenes Konzert. Die forgfältig aus- ebildete wohlklingende Stimme sowie ihre verständnißvolle
go: Sit kamen in Liedern von Schubert, Brahms, Bungert und anderen trefflich zur Geltung. Reicher Beifall wurde der Künstlerin zu theil. Gleiche Anerkennung fand auch die mitwirkende Pianistin i Magdalene Voigt, die mehrere Piècen von Händel,
carlatti, Chopin und anderen mit großer technisher Fertigkeit, der es nur an Innerlihkeit im Vortrag fehlte, zu Gehör brachte.
Die Altistin Rosa Olitka von der italienishen Oper in London ließ sih nah längerer Pause hier am Sonnabend in der Se Akademie wieder hören. Die sehr umfangreihe und klangvolle Stimme kam besonders in der Arie des „Orpheus“ aus Gluk's glei{- namiger Oper durch den männlichen Charakter der tieferen Töne zur Gel- tung. Die dramatisch belebte Ausdrucksweise, die I deutliche Aus- sprache, die sorgfältige Ausgleihung der Register erhöhten die Wirkung noch mehr, als dies in ihren früheren Gesangéleistungen der Fall war. Ein in den höchsten Tönen vorkommendes, etwas grell flingendes Tremolieren störte aber auch diesmal mitunter die Sicherheit des Tonansfaßes. Außer der genannten Arie trug die Künstlerin noch eine zweite aus „Xerres“ von Händel sowie Gesänge von Gounod, Brahms, J. Hey (ihrem Lehrer), Graf Hochberg und anderen vor, auch erfreute fie durch mehrere Wiederholungen und Zugaben. Das
sehr zablreich erschienene Publikum spendete reichlihe Beifalls- bezeugungen. Der Großherzoglih mecklenburgishe Hofpianist Alfred Sormann _ erfreute durch den gelungenen Vortrag einiger Piècen von Bach, Chopin, Schumann, Grieg, Sormann und Liszt, die gleich- falls günstig aufgenommen wurden. S Im Saal Bechstein ershien an demselben Abend der Violin- virtuose Boris Kamensky aus St. Petersburg zum ersten Mal hierselbfl. Aus der Schule des ungarischen Virtuosen Auer hervor- egangen, bewies er technishe Sicherheit und seelenvollen Vortrag in tècen von Vieuxtemps, Tschaikowsky, Svendsen, Wieniawski und anderen. Die Konzertsängerin Fräulein Clara Schäffer unter- ftüßte das Konzert dur einige Lieder von Cornelius, Franz Sommer und anderen, die sie mit flangvoller Stimme, jedoch nicht ohne Spuren einiger Befangenheit vortrug. Beiden Vortragenden wurde reicher Beifall zu theil.
Morgen gelangt im Königlichen Opernhause unter Leitung des Kapellmeisters Dr. Muck „Lohengrin“ zur Aufführung. Die Titek- partie giebt Herr Kraus vom Hof- und National-Theater in Mann- beim, die Elsa: Ba Albani, den König: Herr Stammer, den Telramund: Herr Bulß, die Ortrud: Frau Goeße, den Heerrufer : Herr Fränkel. :
Im Königlichen Schauspielhause wird morgen Niemann?s Lustspiel „Wie die Alten fungen“ in der bekannten Beseßung gegeben.
Im Neuen Theater wird morgen und am Donnerstag „Der kleine Mann“, am Mittwoch und Freitag „Andrea“ gegeben. Am Sonnabend gelangt zum ersten Male „Die geschiedene Frau“ zur Aufführung. Am Sonntag geht Nachmittags 3 Uhr das Lustspiel eKomödianten“, Abends „Die gesPicbene Frau“ in Scene. _
Der 111. Kammermusik-Abend der Pes rofessor Carl Halir und Genossen findet morgen im Saal Bechstein statt; die pianistishe Mitwirkung übernimmt Herr Robert Freund aus Zürich. — Das Programm des Chopin- Abends, den der Pianist Wla- dimir von Pachmann am Mittwoch im Saal Bechstein ver- anstaltet, lautet: Sonate B-moll op. 35; Allegro de Concert op. 46; Polonaise op. 49; Etuden op. 25, 2 und 5: IIl. Scherzo, Phan- tasie op. 49; zwei Mazurkas, op. 41, I und 59, Ill ; {drei Ecofsaises (oeuvre posthume); zwei Walzer, op. 70 I und 34, F.
Maunigfaltiges.
Von Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich ist dem hiesigen Magistrat das nachstehende Allerhöchste Dankschreiben zu- gegangen :
„Mit dem Danke für die freundliche Zuschrift des Magistrats verbinde Ih aufrihtige Wünsche für die Hauptstadt und ihr ferneres Wohl. Es erfüllt Mich mit Genugthuung, auf allen Gebieten des städtischen Lebens nicht nur glücklihen Anregungen, fondern großen und bedeutsamen Fortschritten zu begegnen. Möge das neu be- ginnende Jabr der Stadt Berlin ein Jahr des Glücks und des Segens werden !
Berlin, ten 3. Januar 1895.
Victoria, verwittwete Kaiferin und Königin Friedrich.“
In ciner am Sonnabend abgehaltenen außerordentlichen Sißung seßte das Magistrats-Kollegium die Berathungen zur Fest- stellung des Stadthaushalts-Etats für 1895/96 fort. Der „Nat.-Ztg.“- wird darüber berichtet : Der Spezial-Etat für die besoldeten Mitglieder des Magistrats ift in Au3gabe mit 195 585 4 angeseßt. Der Spezial-Etat der Dienstpensionen, der Wittwen- und Waisengelder, der außerordentlich bewilligten Pensionen, Unterstüßungen und Erziehungs- gelder ist in Einnahme mit 252 #4 und in Ausgabe mit 1 129 502 festgestellt, sodaß aus der Stadt-Hauptkaffe ein Zuschuß von 1 129 250 4 erforderlich wird. Unter den Ausgaben befinden sih die Summen von 25 125 # für Dienstpensionen ehemaliger Magistratsmitglieder, 127 105 M für ehemalige Lehrer und Lehrerinnen an den städtischen höheren Lehranstalten und 101597 # für Gemeindelehrer und Lehrerinnen. Der Spezial - Etat für den Taubstummenunterricht {ließt in Einnahme mit 727 Æ und in Ausgabe mit 63 491 4 ab, sodaß ein KUQUO von 62 764 Æ erforderlich wird. Der Spezial- Etat für die Blindenanstalt und der Betrieb der Beschäftigungs-
anstalt if in Ausgabe mit 88 907 # und in Einnahme mit 60 978 Æ festgestellt. In den Einnahmen find 43 590 #4 enthalten für den Erlôs aus der Stuhlflehterei u. f. w. Der Spezial-Etat der städtishen Straßenreinigung und Straßenbesprengung wird in Ein- nahme mit 171 576 Æ und in Ausgabe mit 2 364 C06 Æ beziffert : es wird somit ein Zushuß von 2192 430 Æ erforderlih. Jn den Einnahmen sind die Reinigungskosten-Beiträge von den Pferdebahnen mit 167 561 M verzeihnet. In den Ausgaben sind u. a. vermerkt : für die r L Abfuhr des Straßenkehrihts 562 200 4, für außerordentliche Leistungen bei „starken Schneefällen 100 000 Æ, für die Straßenbesprengung 299 221 #4
In der Versammlung des Vereins Deutscher Ingenieure (Berliner Bezirksverein) am 2. Januar sprach Herr Professor W. Hartmann über Petroleummotoren, insbesondere über die von ibm mit niht weniger als 32 derartigen Maschinen angestellten Versuche. Der Redner schilderte eingehend seine neue Methode, mit Hilfe deren aus den Indikator-Diagrammen und den Verhältnissen der Maschine der Verbleib der im Brennmaterial der Maschine zugeführten Wärme nachgewiesen werden kann. Obgleich im Dur@schniti bei den Petroleummotoren nur etwa 15 bis 16 %/e der zugeführten Wärme in Arbeit verwandelt wird, be- wies der Redner, daß man in einzelnen Fällen den Verbleib derselben bis auf etwa 87 9/9 und somit genau feststellen kann, welhe Rolle die Wärme in der Maschine spielt. Namentlich gelang ihm der Nach- weis bei den Erörterungen des Priestman’shen Petroleummotors, den er bei der Firma Paul Behrens in Magdeburg einer fünftägigen
robe unterzogen batte. Es folgte sodann die Befprehung von Ver- uchen, die der Redner bei der Firma Grob u. Co. in Leipzig mit dem neuesten Modell dieser Firma angestellt hat. Der neue Motor wurde bei diefen Versuchen nacheinander mit amerifanishem Petroleum, Solaröl, Pechelbronneröl und Spiritus betrieben. von Spiritus zum Betrieb von Motoren hat die Aufmerksamkeit der landwirthschaftlichen Kreise bereits erregt und es sind namentli die Brennereibesißer der Ueberzeugung, daß, wenn zu motorishey wecken der Spiritus steuerfrei benußt werden kann, bierdur der Spiritusindustrie Nußen erwahsen würde. Der Verbrau von Spiritus ist allerdings noch verbältnißmäßig hoc, kann aber nach des Redners Ueberzeugung noch herabgemindert werden. Sodann wurde von ihm mitgetheilt, daß es Herrn Ober-Ingenieur Brünler von der Firma Grob u. Co. gelungen sei, eine sogenannte Petroleum-Ver- brennung8maschine berzustellen, in welcher die Wärme bis zu über 40 9/9 ausgenußt werden kann, und dieses sei cin Resultat, welches die kühnsten Erwartungen bereits überträfe. Zum Schluß kritisierte er die bisherigen Bestrebungen zur Hervorbringung einer brauchbaren Petroleumlokomobile für die Landwirthschaft ‘und hob dabei hervor, daß bislang die Petroleumlokomobilen nicht diejenige konfstruktive Durchbildung erfahren hätten, welche sie unbedingt haben müßten, um vermöge ihrer fonstigen vortheilhaften Eigenschaften die bisherige shwere Dampflokomobile zu verdrängen.
Ueber starken Schneefall und dadurch herbeigeführte Verkehrê-
stôörungen und Unfälle sind nachstehende Meldungen eingegangen: ien, 5. Januar. Hier, in Budapest, Graz und Triest
herrscht heftiger Schneefall, dur welchen vielfache Verkehrsftörungen bervorgerufen wurden. Auch Verluste an Menschenleben werden gemeldet.
Foix, 5. Januar. In dem Dorfe Orlu (Kanton Arx les Thermes) ging eine Schneelawine nieder, durch welhe 4 Häuser und 12 Scheunen zerstört wurden. 15 Personen wurden getödtet, 8 verwundet. Zahlreihes Vieh wurde verschüttet.
Algier, 5. Januar. Heftige Schneestürme wütheten über Algerien und richteten großen Schaden an.
Toronto (Canada), 6. Januar. „W. T. B." meldet: Heute Vormittag brach im hiesigen Geschäftsviertel eine große Feuers - brunst aus, durch welche ein ganzes Stück der Hauptverkehrsstraße sowie die Bureaux der Zeitung „Globe“ zerstört wurden. Zwei Feuerwehrleute sind in den Trümmern begraben. Der Schaden wird auf eine Million Dollars geschätßt.
(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Wetterberi . Januar, 8 U 8.
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Dheater-Anzeigen.
Sonnabend: Zum ersten Male: Die geschiedene | H. Dechert, unt. güt. Mitw. d. Klaviervirtuosen Fran. (Mariage d’hier.) Schauspiel in 4 Akten
errn Robert Freund.
Die Verwendung -
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Stationen.
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Temperatur
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1) Nachts Schnee.
4) Gestern Schnee.
und heute Schnee.
Ueber sicht der Witterung.
Ueber Nordwest-Europa if das Barometer roieder stark gestiegen und hat \ih daselbs ein Hochdruck- gebiet ausgebildet, welhes in Wechselwirkung mit dem niederen Luftdruck über Mittel-Europa ziemli lebhafte nördlihe und nordöstlihe Winde im west- lichen itel verursacht.
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2) Dunft. #) Gestern Schnee.
zuschreitend , Deutschland dauert die fkalte,
5) Abends Schnee. *) Geftern
Eine tiefe Devression,
liegt über West-
F mit Schneefällen fort; die Höhe e eträgt durchshnittlih etwa 16 cem ; die Temperatur liegt zu Kaiserslautern um 123, zu zu München 17 Grad “unter, im nordwestdeutshen Küstengebiet nahe dem Gefrier- Pre Auch in Frankreih if vielfach Schnee ge-
Deutsche Seewarte.
haus. 7. Vorstellung. Oben grin, Nomantische Oper in 3 Akten von NRichar agner. In Scene gesest vom Ober - Regisseur Teßlaff. Dekorative inrihtung vom Ober-In pektor randt. Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. Anfang 7 Uhr. Schauspielhaus. 8. Vorstellung. Wie die Alten sungen. Lustspiel in 4 Burgen von Karl Nie- mann. In Scene geseßt vom OÖber-Negisseur Mar Grube. Anfang 74 Uhr. Mittwoh: Opernhaus. 8. Vorstellung. Mar- gee, Oper in 5 Akten von Charles Gounod. ert na Goethe’s Faust, von Jules Barbier und Michel Carré. Ballet von Emil Graeb. (Faust: Herr Ben Davies, als Gast.) Anfang 7} Uhr. Schauspielhaus. 9. Vorstellung. Halali. Lust- sviel in 4 Aufzügen von Richard Skowronnek. — Die ftille Wache. Schwank in 1 Aufzug von Richard Skowronnek. Anfang 7f Uhr.
Deutsches Theater. Dienstag: Vlau. — Cyprienne. Anfang 74 Uhr. Mittwoch: Die Weber.
Dennerêtag: Blan. — Cyprienune.
Berliner Theater. Dienztaçg: Der Kom-
| Mes. Anfang 74 Uhr. ¡ Mittwoch: Der Kompagnon.
Donnerêtag- Zum erfien Male: Der Raub der Sabinerinnen. S&wa
E Bt 24 e s und Franz ron Schönthan.
Lessing-Theater.
fang T4 Uhr.
Mittwoc&: Ghiémonda. cnnerêtag: Ghiémonuda.
Refidenz; - Theater. SBlzamenftraße Nr. 9.
Direkticn: Sigmund Lautenburg. Dienttag: Zum 64. Male: er eft. Schwank in 3 Akten von Leon i Deutsch von Max Schönau. — Vorßer: Villa Vielliebchen. Lust- Pee 1 Alt von Benno Jacobson. Anfang É
Mittwoch und folgente Tage: Der Unterpräsekt.
— Villa Vielliebchen.
Neues Theater. Sáiffbauerdamm 442./5.
Dienstag: Der kleine Maun. Wiener Schwank in 4 Akten von (&. Karlweis. In e geictt von Siamund Lautenburg. Anfang 7+ Ubr.
Mittwob: Anudrea. Kcmêdie in 5 Alten von
Victorien Sardou.
Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern- | ?on Victor Jaunet.
Friedrich - Wilhelristädtishes Theater. Chaufseestraße 25/26.
Dienstag: In durchaus neuer glänzender Aus- stattung. Neue Bearbeitung: Orpheus. Große Ausftattungscperette in 4 Akten c Bildern) von Jacques Offenbah. Anfang 75 Ubr.
Mittwoch: Orpheus.
Theater Unter denLinden. Bebrenstr. 55/57. Direktion: Julius Frißshe. — Dienstag: Neu einstudiert: Der Vogelhäudler. Operette in 3 Akten nah einer Idee des Bieville von L. Held und M. West. Musik von Carl Zeller. Regie: Herr Ober-Regisseur Julius Epstein. Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann. Anfang 7{ Uhr.
Mittwoch: Der Vogelhäudler.
Bentral-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Direktion: Richard S@&ulg. — Dienstag: Emil Thomas a. G. Anna Bâdters. Josefine Dora. Zum 128. Male: O, diese Berliner! Große
fe mit Gesang und Tanz in 6 Bildern (nah
ingré's „Reite durch Berlin“) von Julius ley Musik von Julius Einödshcfer. Anfang
Ubr. Mittwoch: O, diese Berliner !
Adolph Ernst-Theater. Dienstag: Auf- treten der Grotesftänzerin Miß Rosc Batchelor vom Prince of Wales-Theater in London. Zum 15. Male: Ein fideles Corps. Große Gesangs- posse mit Tanz. Nah dem englischen „A Gaiety Girl“ von Jonas Sidney frei bearbeitet von Eduard Jacobson und Jean Kren. Anfang 7{ Uhr
Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.
Konzerte.
Konzert-Haus. Dienstag: Karl Meyver- Konzert. Ouv. „Euryanthe“, Weber. „Tann- häuser“, ner. „Zanetta“, Auber. Valss caprice v. Rubinftein. „Sirenenzauber“, Walzer v. Waldteufel. Ländler f. d. Violine v. Bohm (Herr Carnier). Bergmatel u. der Mond f. Pifton p. Philipp (Herr Werner).
Saal Bechstein. Linfstraße 42. Dienstag, Anfang 74 Uhr: LLIL, Kammermufif - Abend, Carl Halir, Carl Markecs, Ad, Müller,
Zirkus Renz (Karlstraße). Dienstag: Große Extra-Vorstellung. Besonders hervorzuheben : Agat, arabisher Vollblutshimmelbengst, als Feuerpferd in Freiheit dressiert und vorgeführt vom Direktor Fr. Renz. Liberator, ostpreuß. Rapphengst, in der hohen Schule geritien von Herrn Robert Renz. Großes gymnastishes Luftpotpourri von Miß Kate. Das Schulpferd Cyd, hierauf der* Steiger Solon, geritten von Frau Renz-Stark. Grand double Pas de deux sérieux. Mr. Clark, Jockey. Auftreten des beliebten Klown und August Mr. Lavater Lee, sowie der vorzüglichen Clowns Eugène und Hermann x. Zum Schluß: Tjo Ni En. (Beim Jahreswechsel in Peking.) Neue Musikeinlagen. Poa ma, (gr. Ponyvspringen). Anfang 7# Uhr. E
Mittwoch, Abends 74 Uhr: Jubiläums-Gala- Vorstellung. Zum 75. Male: Tjo Ni En. Erstes Auftreten des Schulreiters Herrn Gustav Hüttemanu (als Gast) mit dem Schulpferde Cincinatus. Erstes Auftreten der Herren Vasilesku- und Banola in ihren unübertrefflichen Leistungen am dreifachen Ne.
Familien-Nachrichten.
Verlobt: Frl. Hella Fisher mit Hrn. Ritterguts- vächter Wilbelm Grosser (Rawitsh—Schlenz bei Sulau). — Frl. Olga Petschelt mit Hrn. Lieut. Max Hamscher (Ober-Polgsen—Rastatt). — Frl. Margarete S mit Hrn. Hauptmann Ludwig Haushalter (Juppendorf—Rawits).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann T Rait von Frent 11. (Berlin). — Eine Tochter: Hrn. Grafen Baudissin - Zinzendorf (Rantzau bei Plôn). — Hrn. Hauptmann Adolf von Waldow- (Neustrelitz). ü
Gestorben: Frau Fanny von Nell, geb. T (Trier). — Hr. Heinrih von Oftau (Ringelsdorf). — Hr. Landrath von der Trenck (Rastenburg). — Verw. - Frau Pastor Clara Thiele, geb. Lüdke (Leipzig). — Hr. Lieut. Georg von Heuthaufen (Kaltenbrieëniß bei Quaritz). — Hr. Kreis-Schul- inspeftor, Schulrath Otto Eberstein (Brieg.)
Verantwortlihec Redakteur :
X. V.: Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (S cholz) in Berlixa. Dru der Norddeutschen Buhdruckerei und Verlagk- e eit Berlin Sw, Wilbelmftraße Nr, 32 Sechs Beilagen
(einsGlie:li@4 Börsen-Beilage). (27)
Entwurf eines Gesetzes
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
S L:
Wer es unternimmt, im geshäftlihen Verkehr dur unrichtige Angaben thatsächliher Art über die Beschaffenheit oder die Preis- bemessung von. Waaren und gewerblichen Leistungen, über die Bezugs- quelle von Waaren, über den Besiß von Auszeichnungen, über die Menge der Vorräthe oder den Anlaß zum Verkauf den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch fann von jedem Gewerbtreibenden, -der Waaren oder Leistungen gleiher Art herstellt oder in den geschäftlihen Verkehr bringt, und von Verbänden Gewerbtreibender geltend gemacht werden. Zur Sicherung des Anspruchs können Gn petge Verfügungen erlassen werden, A wenn die in den 88. 814, 819 der Cipvilprozeßordnung bezeichneten befonderen raus sepenat nicht zutreffen.
Neben dem Anspru auf Unterlassung der unrihtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbtreibenden auch Anspru auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursahten Schadens gegen den i g der Angaben, falls dicier ihre Unrichtigkeit kannte oder keunen mußte.
Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen find den Angaben thatsächlicher Art folhe Veranstaltungen gleih zu achten, diedarauf berechnet und geeignet sind, derartige Angaben zu erseßen.
2i
Wer es unternimmt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welhe an einen größeren Kreis von Perfonen #ich rihten, durch wifsentliß unwahre Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Bezugs8quelle von Waaren, über den Besiß von Sea E tien oder den Anlaß zum Verkauf den Anschein eines be- sonders günstigen Angebots hervorzurufen, wird mit Geldstrafe bis zu n E oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sech8s Monaten
estraft.
S
_Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden, daß ge- wisse Waaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengen-Einheiten oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufimnachung anzubringenden Me der Menge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden ürfen.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen find durh das Reihs-Geseßblatt zu veröffentlichen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis 150 Æ oder mit Haft bestraft.
Q
Wec über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines Inhabers, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Geschäfts oder feines Inhabers Behauptungen thatsächliher Art aufstellt oder ver- breitet, welche geeignet sind, den Absatz des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislih wahr find, dem Verleßten zum Ersaßze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verleßte den Anspru geltend machen, daß die Wieder- bolung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, sofern die Absicht, den Absay des Geschäfts oder den Kredit des In- habers zu s{chädigen, bei dem Mittheilenden ausgeschlossen erscheint. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn er oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
S D Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines Inhabers, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Geschäfts oder seines Inhabers wider besseres Wissen unwahre Behauptungen that- sähliher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Absatz des Geschäfts zu shädigen, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft.
8. 6. èWer im geshäftlihen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benußt, welche darauf berechnet und geeignet is, Verwehselungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts her- vorzurufen, deren sih ein Anderer Ie bedient, ist diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet. uch kann der Anspruch auf LUE ay der mißbräuchlihen Art der Benutzung geltend gemacht verden.
2 s 7
Wer Geschäfts- oder Betriebs8geheimnisse, die ihm als Angestellten, Arkeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes vermöge des Dienst- verhältnisses anvertraut oder font zugänglih geworden sind, vor Ab- lauf von zwei Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs mit jenem Geschäftsbetriebe unbefugt an Andere mittheilt oder anderweit verwerthet, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 oder mit Gefängniß bis zum einem Jahr bestraft und ist zum Ersate des entstandenen Schadens verpflichtet.
8. 8.
Wer es unternimmt, einen Anderen zu einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift unter §. 7 zu verleiten, wird mit Geldstrafe bis 1500 Æ oder mit Gefängniß bis us Monaten bestraft.
| / 8. 9.
In den Fällen der §§. 5, 7 und 8 tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Wird in den Fällen des §. 2 auf Strafe erkannt, fo kann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Wird in den Fällen des §. 5 auf Strafe: erkannt, fo ist zuglei dem Verleßten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten bekannt zu machen.
Die Art der Bekanntmachung is im Urtheil zu bestimmen.
Neben einer R dieses Geseßes verhängten Strafe kann auf Verlangen des erleßten auf eine an thn zu erlegende Zehe bis zum Betrage von 10 000 M erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte E Un die Geltendmachung eines weiteren Entshädigungs-
aus.
A 8. 10. Wi In bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten, in welhen dur Klage oder ift iderklage ein Anspruh auf Grund dieses Geseßes geltend gemacht d , wird die Verhandlung und Entscheidung leßter Instanz im Sinne Ne; g. 8 des Einführungsgeseßes zum Gerichtöverfassungsgeseße dem eih8geriht zugewiesen, A E
Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besißt, hat auf den Schuß dieses Geseges „nur infoweit Anspruch, als in Vau Staate, R „welhem feine Hauptniederlassung \ih befindet, nah einer im
eihs-Geseßblatt enthaltenen Bekanntmahung deutshe Gewerbtrei- ende cinen entsprehenden Schutz genießen.
Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
| Erste Beilage zum Deutschen Reihs-Anze De
Berlin, Montag, den 7. Januar
Denkschrift.
Das Gefeß zum Schutze der Waarenbezeihnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Geseßblatt Seite 441) hat. sich die Aufgabe gestellt, neben einer wirksameren Gestaltung des Nechtsshußes gegen die Nahahmung von. eingetragerien Waarenzeichen einen Shuß auch gegen andere auf dem Gebiete der Waarenbezeihnung liegende Mißbräuche einzuführen, welche, ohne unter den Begriff der Zeichenverleßung zu fallen, doch ebenso wie diese geeignet sind, berechtigte Interessen von Gewerbs- geen zu verleßen und das Publikum über die Herkunft, über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren irrezuführen. Zu diesem Zweck ift in den 2. 15 und 16 des Gefeßes unter gewissen Voraus- feßungen die unbefugte Nahahmung der als Kennzeichen eines anderen Geschäftsbetriebs im Verkehr anerkannten Art der Aufmahung und Verpackung von Waaren und die Verwendung unrichtiger geographischer Ursprungsangaben mit Strafe bedroht.
In der öffentlihen Erörterung, die js an die Bekanntgabe des Entwurfs dieses Gesetzes knüpfte, sowie bei der späteren Berathung im Reichstag hatten zwar die erwähnten Vorschriften fast allseitige Zustimmung gefunden, gleichzeitig jedoch zu dem Verlangen nah einer Verallgemeinerung des ihnen zu Grunde liegenden Gedankens An- regung gegeben. Es wurde f irg gemacht, daß man das beabsichtigte Vorgehen nicht auf das Gebiet des Waarenbezeihnungswesens be- shränken dürfe, da auch auf anderen Gebieten zum Nachtheil des redlichen Geschäft8verkehrs Mißbräuche beständen, welhe es nahe legten, den vorliegenden Anlaß zu einer grundsäßlichen Lösung der Trage der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu benußen. Im Reichstag fand diese Auffassung in dem Vorschlage Ausdruck, in theilweifer Anlehnung an einen schon früher zur Gewerbeordnung ge- stellten, jedoch nicht zur Erledigung gelangten Antrag folgenden Zu- faß in das Waarenbezeihnungsgeseß einzuschalten:
Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr über den Ursprung und Erwerb, über Leinbere Eigenschaften und Aus- zeihnungen von Waaren, über die Menge der Vorräthe, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung falsche Angaben macht, welche geeignet sind, über Beschaffenheit, Werth oder Herkunft der Waare einen Irrthum zu erregen, wird vorbehaltlih ‘des Ent- {hädigungsanspruhs des Verleßten mit Geldstrafe .….. oder mit Gefängniß . bestraft.
Das Gericht kann auf Antrag der Betheiligten . …. . im Wege der einstweiligen Verfügung Anordnungen treffen, die geeignet find, die zum Zwecke der Täushung bewirkten Veranstaltungen und An- kündigungen zu verhindern.
Wenn dieser Antrag, dessen innere Berechtigung von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde, gleihwohl niht zur Annahme gelangt ift, so war hierfür neben anderen fachlihen und formalen Bedenken vor allem die Erwägung maßgebend, daß eine Vorschrift von so ein- \hneidender Bedeutung für den gewerblihen und geschäftlichen Ver- kehr eine eingehendere Vorprüfung erheische, als ihr gelegentlih der Berathungen über das Waarenbezeihnungsgeseß nach der damaligen parlamentarischen Geschäftslage zu theil werden konnte. Der Reichs- tag beschränkte fih daher darauf, an die verbündeten Regierungen das Ersuchen zu richten: : :
baldigst einen Geseßentwurf vorzulegen, durch dessen Bestim-
mungen dem unlauteren Wettbewerb in Handel und Verkehr
im weiteren Umfange entgegengetreten wird.
Den Vorarbeiten für einen solchen Gesetzentwurf, welche darauf unverweilt in Angriff genommen wurden, i} es in hohem Maße förderlich Mar daß der Gegenstand, der bis dahin in Broschüren und. Zeitschriften und in den Verhandlungen von Fachvereinen mehr gelégentlih gestreift, als erschöpfend behandelt war, dur die an das Waarenbezeichnungsgefeß sich anschließenden Diskussionen in denVorder-
rund des öffentlichen Interesses ae worden ist. Die Tages- und
Fachpresse hat in eingehenden Darlegungen die Frage beleuchtet, wissenschaftliche, gewerblihe und kaufmännishe Vereine - der ver- schiedensten Richtungen haben — und zwar der überwiegenden Mehr- zahl nah, im Sinne eines durchgreifenden geseßgeberischen Vor- gehens — Stellung genommen, und die berufsmäßigen Vertretungen des Handels- und Gewerbestandes haben sih in gemeinsamer Thätig- keit der Aufgabe unterzogen, aus der Praxis des Verkehrs eine größere Bi typischen Fällen des unlauteren Geschäftsgebahrens zusammen- zustellen.
Die Einmüthigkeit der Bewegung, welche auf den Erlaß gesetzlicher Vorschriften abzielt, liefert den Beweis, daß die Uebelstände, um die es sih handelt, in weiten Kreisen drückend empfunden werden. Wenn diese Empfindung neuerdings mit größerer Lebhaftigkeit als früber an die Oeffentlihkeit tritt, so erklärt sih dies dadur, daß unter der Einwirkung der schnellen Verkehrsentwicklung während der leßten Dezennien_ und angesichts der stetigen, die Nachfrage vielfa überflügelnden Steigerung des Angebots das Bestreben, in dem Absay von Waaren einen Vorsprung vor den Erwerbsgenossen zu S einen immer shärferen Karakter annimmt, daß es in den Mitteln, deren es s\ih zu diesem Zwecke bedient, immer weniger wählerisch wird, zur Bekämpfung des Konkurrenten, den es als Gegner betrachtet, vor dem Gebrauch unlauterer Waffen immer weniger zurückschreckt und sich vom Betrug häufig nur noch durch die Schwierigkeit, das Vorhandensein aller feiner rechtlihen Merkmale nachzuweisen , unterscheidet. Der Kampf ums Dasein, der unter den heutigen Verhältnissen besonders für die mittleren Schichten der Erwerbsstände hon shwer genug ist, wird dadurch ein Kampf mit ungleihen Waffen, wobei das redlihe Gewerbe den Kürzeren zieht. Daß hierin eine Gefahr für die Wohlfahrt weiter ahtungswerther Kreise unseres Volks und damit für die Gesundheit des Staats- wesens selber liegt, ist niht zu verkennen.
__ In einer großen Zahl der zur Sprache gebrachten Fälle bieten die bestehenden geseßlichen Vorschriften, wie weiter anerkannt werden muß, keine genügende Handhabe, um den angedeuteten Mißbräuchen entgegenzutreten; namentlich der trügerishen Reklame gegenüber versagt die Betrugsbestimmung des Strafgeseßbuhs meistens um deswillen, weil das Thatbestandsmerkmal der Vermögensbeshädigung nicht vorhanden oder doch niht nachweisbar ist.
Unter diesen Umständen können die auf Säuberung des Geschäfts- verkehrs von s{hädlihen Auswüchsen gerichteten Bestrebungen nur dann Erfolg haben, wenn sie durch einen Ausbau des geltenden Rechts wirksam unterstüßt werden: In dieser Beziehung herrscht nahezu Einstimmigkeit. agegen gingen über den Weg, welchen die Geseß- gebung einzushlagen haben wird, über die Art, den Umfang und die Biele der zu schaffenden Rechtsbehelfe die Ansichten ursprünglih weit auseinander. :
Die Wahrnehmung, daß die französishe Rehtsprehung die Vor- chrift im Art. 1382 des code civil:
„Tout fait quelconque de l’'homme qui cause à autrui
un dommage, oblige celui par Ila faute duquel il est
arrivé, à le reparer“ i
zu einem umfassenden Schußsystem gegenüber dem unlauteren Wett- bewerb ausgebildet hat, schien den Gedanken nahezulegen, die Aufgabe au bei uns dur Aufstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, [e es in wörtliher Anlehnung an die Vorschrift des französishen Ge- eßes, sei es durch ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs {le{chthin zu lösen. Ob auf diesem Wege eine Besserung des gegenwärtigen RNechtszustandes zu erreichen sein würde, wird um so eber dahingestellt bleiben können, als allgemeine Bestimmungen von ähnlihem Inhalt wie die genannte Vorschrift des französishen Rehts ohnehin {hon in verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs in Kraft stehen (vergl. z. B.
iger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.
1895.
. 8 und 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Theil I Tit 6).
enn aber zu Gunsten jenes Vorshlags bemerkt worden ist, daß bei der überaus großen Mannigfaltigkeit der Schleihwege, welche die Un- redlihkeit für ihre Zwecke zu finden weiß, nur eine allgemein gehaltene Vorschrift jede denkbare Ersheinungsform des unlauteren Geschäfts- ebahrens zu treffen vermöge, so ist dem entgegenzuhalten, daß es zur eit nur darauf ankommen fann, bestimmte, nah den bisherigen Er- fahrungen für den redlichen Erwerbsgenossen besonders nachtheilige Mißbräuche zu verhindern. Auch liegt es im dringenden Interesse der Rechtssicherheit, die Scheidelinie zwishen dem Erlaubten und dem Unerlaubten im Gesez selbst in klar erkennbarer Weise festzulegen. Gerade der Umstand, daß in Slmangelng, von Spezialvorschriften auf dem hier fraglihen Gebiet eine sichere Rehtsgewohnheit über die Grenzen des vom Standpunkte der geshäftlihen .Moral- aus Zu- lässigen, fih troß der vielfach geltenden allgemeinen Verpflichtung zum Schadensersaß herauszubilden niht vermocht hat, macht es rath- sam, die Merkmale dessen, was künftig als ge|eßlih verboten gelten \oll, bestimmt zu bezeichnen.
Daß es zum Zwecke der Bekämpfung des unlauteren Wett- bewerbs in erster Linie nothwendig ist, für dea Geschädigten einen in den Formen des bürgerlichen Rechtsstreites geltend zu machenden Anspru auf Schadensersaß und auf Unterlassung künftiger Benach- theiligungen zu begründen, wird von keiner Seite bestritten. Dagegen find über die Frage, ob die Wirksamkeit des Rechtshußes dur Strafandrohungen der zu stellen sei, die Meinungen getheilt. Für den verneinenden Standpunkt ist auf das Beispiel auswärtiger Gesetz- gebun en hingewiesen, welche sih' mehr oder weniger auf civilrectliche Vorschriften beschränken; auch hat man die Besorgniß geäußert, dur Strafbestimmungen einen Anreiz zu unbegründeten und leihtfertigen Denunziationen zu schaffen. Dieses letztere Bedenken mag bis zu einem gewissen Grade berehtigt sein. Auch kann zugegeben werden, daß es grundsäßlih nicht nothwendig und niht wünschenswerth ift, jede Aus\chreitung im Konkurrenzkampfe, auch wenn sie nah ihrer Art oder nah dem Umfange des Anderen zugefügten Schadens von geringer Grheblichkeit ift, zur strafrehtlichen Verantwortung zu ziehen.
ür solhe Fälle möchte es an sich wohl genügen, wenn der Ge- schädigte in den Stand geseßt wird, im Wege der Civilklage sich Genugthuung zu verschaffen, und es würde zur Anwendung öffent- liher Strafmittel selbs dann kaum ein Anlaß vorliegen, wenn jener auf die prozefsuale Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet. — Dieser Erwägung gegenüber muß jedoch zunächst die Thatsache in Betracht gezogen werden, daß der durch unlautere Geschäftspraktiken entstehende Schaden meistens über den Interessenkreis einzelner Gewerbtreibenden weit hinausgreift. Es sind Fälle zur Sprache ge- bracht, in denen die Veranstalter von Ausverkäufen durch [{chwindel- hafte Vorspiegelungen für minderwerthige Waaren einen Absatz erzielt haben, der den Bedarf eines Ortes oder eines ganzen Bezirks auf Jahre hinaus deckte und für den entsprehenden Zeitraum die Thätigkeit aller übrigen in demselben Geschäftszweige arbeitenden Ge- werbtreibenden nahezu lahm legte. Mißbräuche dieser Art sind als gemeins{ädlich zu bezeihnen. Ihre Bekämpfung kann, — wenn anders der redlihe Geschäftsbetrieb einen ausgiebigen Schu erhalten soll —, nicht der dur mannigfahe äußere Umstände bedingten Entschließung eines Einzelnen und der von der Art des Prozeßbetriebes ab- hängigen Gntscheidung einer Civilklage überlassen bleiben.
Aber selbst wenn der angerichtete Schaden \ih in engeren Grenzen hâlt, so stellt fi doc der unlautere Wettbewerb nah den Mitteln, die er anwendet, und nah den Zwecken, die er verfolgt, in zahlreichen Fällen als eine gröbliche Verleßung der die Grundlage des geschäftlichen Verkehrs bildenden Prinzipien von Treu und Glauben und somit als ein Bruch der allgemeinen Nehtsordnung dar, der vom sittlichen Standpunkt kaum milder zu beurtheilen ist als Betrug, strafbarer Eigennuß oder Untreue. Das öffentlihe Interesse erfordert, wie für diese Vergehen, fo auch für \chwerere Ausschreitungen im geschäftlichen Wettbewerb eine strafrehtlihe Sühne, und die Besorgniß, in ein- zelnen Fällen unbegründete oder frivole Strafanzeigen Deer: wird den Geseßgeber, der an die Bekämpfung des Uebels herantritt, nicht zum grundsäßlihen Verzicht auf das wirksamste Bekämpfungs- mittel bestimmen dürfen. Uebrigens hat die Gesetzgebung an diesem Mittel auf einem nahe verwandten Gebiet bereits Gebrauh gemacht, indem fie in den §8. 14 ff. des Geseßes zum Schuße der Waaren- bezeihnungen nit nur die Aneignung eines fremden Waarenzeichens, sondern auch die Erregung eines Jrrthums über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren durch fälschliche Benußung von öffent- lichen Wappen und von Ortsnamen unter Strafe stellt.
Die Grenzen des geseßgeberishen Vorgehens ergeben \sich im all- gemeinen aus dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs. Es kann nicht in der Absicht liegen, den Wettbewerb als folchen einzuschränken oder ihn in der Anwendung von Mitteln zu behindern, welche, ohne gegen die Gepflogenheiten eines ehrbaren Geshäftsmanns zu verstoßen, anderen Gewerbtreibenden lästig oder unbequem sein mögen. Auf der anderen Seite würde man Unmögliches anstreben, wenn man ver- suchen wollte, in Handel und Wandel jedem Verstoß gegen die gute Sitte s{lechthin durch geseßlihe Bestimmungen vorzubeugen. Nur insoweit, als gewisse Mittel, welche moralisch verwerflih, wenngleich vom Gesetz bisher niht verboten find, zu dem Zweck angewendet werden, um unberehtigte Vortheile gegenüber den Konkurrenten zu gewinnen, ist Abhülfe nöthig und erreihbar. Der Schuß des konsumirenden Publikums gegen Uebervortheilungen ift nicht der un- mittelbare Zweck eines gegen den unlauteren Wettbewerb gerichteten Gesetzes, wenngleich Maßregeln, die in den gegenseitigen Beziehungen der Gewerbtreibenden Treu und Glauben zu befestigen bestimmt sind, mittelbar auch dem Interesse ihrer Abnehmer entgegenkommen werden. Eine weitere Begrenzung der geseßgeberishen Aufgabe folgt aus der Erwägung, daß es sih nur darum handeln kann, allgemein verbindlihe Grundsäße aufzustellen. Besondere Mißstände, welche sich bei einzelnen Gruppen von Gewerbtreibenden in bestimmten Zweigen der Erwerbsthätigkeit oder in örtlich abgegrenzten Gebieten fühlbar machen, können daher nur insoweit Berüsichtigung finden, als die zur Abhülfe dienlihen Maßregeln \sich zur allgemeinen Anwendung eignen. Endlich kann es nicht die Aufgabe des beabsichtigten Sonder- geseßes sein, in Gebiete überzugreifen, die durch allgemeine Reichs- gefeße, wie das Handelsgeseßbuh, die Gewerbeordnung, die Konkurs- ordnung, die Geseße über den Verkehr mit Nahrungsmitteln 2c., mit Ersatzmitteln für Butter, mit Wein 2c. geregelt sind, oder welche, wie das landesrehtlich nach verschiedenen Grundsäßen gestaltete Hypo“ thekenreht einer reihsgeseßlihen Abänderung in Einzelheiten widerstreben.
Den vorstehend entwickelten Gesichtspunkten hat eine von der Reichsberwaltung zusammenberufene Versammlung von En digen, unter denen die hauptsählih in Betracht kommenden Erwerbs- zweige vertreten waren, im Allgemeinen zugestimmt. Wünsche und Bedenken, welche zu den der Besprehung zu Grunde gelegten Vor- {lägen geäußert worden sind, haben in dem vorliegenden Entwurfe wes e thunlich Berücksichtigung gefunden. erselbe enthält
orschriften
gegen Ausfchreitungen im Reklamewesen (§8. 1 und 2),
gegen Quantitäts-Verschleierungen (S. 3),
gezen unwahre, dem Absaß oder dem Kredit von Erwerbsgenossen
nachtheilige Behauptungen (§8. 4 und 5),
gegen die e geuiGuna berechnete Benußung von Namen oder
irmen (S. 6), ‘
gegen den Verrath von Geschäfts- odex Betriehsgeheimnissen
(§8. 7 und 8).