Die 88. 9 und 10 geben einige Ee Bestimmungen recht- liher Natur. Das Verhältniß zum Auslande ist im §. 11 geregelt. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken :
Zu §8. 1 und 2.
Das Verlangen nach geseßgeberishem Einschreiten gegen unredliche Geschäftsgepflogenheiten ist hauptsächlih durch die zunehmenden Aus- shreitungèn auf dem Gebiete des Reklamewesens veranlaßt worden. Die hiergegen gerihteten Bestimmungen sind daher an die Spitze" des vorliegenden Entwurfs gestellt. : :
Die Reklame ist ein im Geschäftsleben allgemein verbreitetes und als unentbehrlih g Hilfsmittel zur Heranziehung von Kunden. Jhre Bedeutung beruht in der Neigung des Publikums, bei der Ent- \{ließung über den Erwerb von Waaren und bei der' Auswahl unter den verschiedenen Erwerbsgelegenheiten dem in augenfälliger und an- preisender Form \sih kundgébenden Angebot Gebör zu schenken. Die Nen der Verkehrsmittel, mannigfache Erleichterungen in der Benußung derselben, die wachsende Ausbreitung des Zeitungswesens, die Entwickelung der polygraphishen Gewerbe haben mit anderen Umständen zusammengewirkt, um die Publizität geschäftliher Ankün- digungen zu erleihtern und hiermit deren Bedeutung für das Verkehrs- leben zu erhöhen. , /
Solange die Reklame sich innerhalb der dur die Anforderungen von Treu und Glauben gezogenen Grenzen bewegt, ist kein Grund vorhanden, ihr Hindernisse in den Weg zu legen. Den Gewohnheiten und Bedürfnissen des heimischen und des internationalen Verkehrs entsprehend, muß, — wie die Wahl der Form für ges{äftlihe An- gebote —, fo auch die lobende Beurtheilung der eigenen Waaren oder Leistungen jedem Gewerbtreibenden freistehen. Der Versuch, die Vérwendung von Bezeichnungen wie „gute Qualität, first, prima, reihe Auswahl, billige Preise und dergleichen“ auf diejenigen Fälle einzuschränken, in denen dieses Urtheil objektiv berechtigt ist, würde — von anderen Bedenken abgesehen — mit der Schwierigkeit einer hierauf bezüglichen Feststellung zu rechnen haben. Ohne den Nachweis der objektiven Unrichtigkeit können aber folhe Bezeichnungen nit als Verstöße gegen Treu und Glauben zur Verantwortung gezogen werden. Auch gilt nah den Anschauungen des Verkehrs die Reklame erft dann für unerlaubt, wenn H zur Borspiegelung unwahrer-Thatsachen greift. Sind thatsählich unwahre Angaben nah dem Gegenstande, auf den sie sih beziehen, geeignet, das Angebot als ein besonders günstiges erscheinen zu lassen und Käufer anzulocken, so ist das bereh- tigte nteresse redlicher Mitbewerber und vielfach auch die öffentliche Ordnung verleßt und daher ein Einschreiten der Geseßgebung gerecht- fertigt. Dagegen liegt kaum ein praftishes Bedürfniß vor, unwahre Angaben ohne jede Nücksiht auf ihre Wirkung s{lechthin wegen ihrer Unwahrhastigkeit zu verfolgen.
Diejenigen Gegenstände, welhe nah den Erfahrungen des Ver-
rehrs auf die Beurtheilung eines Angebots in besonderem Maße Ein- fluß zu üben pflegen, sind zu möglihster Präzisirung des die Ver- antwortlichkeit begründenden Thatbestandes im Entwurf einzeln be- eichnet. \ Falsche Angaben über die Beschaffenheit von Waaren oder gewerblichen Leistungen bilden eines der häufigsten und wirkfamsten Mittel zur Heranziehung von Kunden. Wenn beispielsweise halb- seidene Stoffe unter der Bezeichnung als reinseidene zu einem Preise ausgeboten werden, der dem wirklihen Werthe der halbseidenen Waare entspricht, so ist diese Art der i s geeignet, das berechtigte Rau von Mitbewerbern, welche eine folche Täuschung verschmähen, in demselben Maße zu beeinträchtigen, wie sie in den Kreisen der minder erfahrenen Konsumenten die Kauflust anregt. Jn d dieser Art muß die Betrugsbestimmung des Strafgeseßbuchs versagen, wenn der durch die falshe Vorspiegelung in einen Irrthum verseßte Käufer eine Vermögensbeshädigung nicht erfahren hat. Der Ausdruck „Be- \chaffenheit“ E neben dem Material, aus dem die Waare be- steht, au das Herstellungsverfahren und alle sonstigen Momente, die für die Würdigung der Waare 2c. von Einfluß sind, z. B. die Eigenschaft als Natur- oder als Kunstprodukt, als eigenes oder \remdes Erzeugniß, als Hand- oder Fabrikarbeit, als direkt ohne Zwischenhändler bezogen und dergleichen. : : Gs
In ähnlicher Weise wirken Angaben über die Preisbemessung, wenn z. B. im Widerspru mit dem Sachverhalt Waaren als unter dem Einkaufspreis 2c. erhältlich ausgeboten werden, oder wenn billigere Breile zur Ankündigung gelangen, als sie beim Kauf thatsächlich in
ednung gestellt werden.
Der Begriff „Bezugs8quelle “ erstreckt sich auf Urfprungs- angaben nicht geographishen Karakters. Die fälshlihe Verwendung von Ortsnamen in geschäftlichen Ankündigungen ist bereits dur §. 16 des Waarenbezeihnungegeseßes in einem dem Bedürfniß des redlichen Verkehrs genügenden Umfange eingeschränkt worden; * bei dem gegen- wärtigen Anlaß kann es fih nur noch darum handeln, Täuschungen ent-
egenzuwirken, wie solche durch anderweitige falshe Hinweise auf die erkunft von Waaren (z. B. Domänenbutter, aus einem Konkurse, einem Nachlasse herrührend) häufig versuht werden.
Auch das fälschliche Berühmen mit dem Besiß von Aus- zeichnungen ist in diesem Zusammenhange zu nennen. Das Straf- geseßbuch bedroht im §. 360 Ziffer 8 nur denjenigen mit Ueber- tretungs\trafen, welcher unbefugt einen Orden 2c. trägt oder Titel und Würden annimmt. Die bin und wieder vorkommende unberechtigte Verwendung einer Ordens-Abbildung zu geschäftlihen Zwedcken ift \traffrei. Vor allem aber bedarf es eines E gegen den mit gewerblichen Auszeihnungen betriebenen Schwindel. Mag auch, wie von einzelnen Sachverständigen behauptet wird, die Werthshäßung der von Ausstellungen und ähnlihen Veranstaltungen, von gewerb- lihen Vereinen oder Verfammlungen verliehenen Medaillen und Diplome im Abnehmen begriffen sein, fo bleibt doch noch immer die C2 derer erheblich, welhe in einer solden Auszeichnung eine
vat für die Güte der Waaren eines Gewerbtreibenden erblicken wollen.
In geringerem Maße bedenklih sind falsche Angaben über die Menge der vorhandenen Vorräthe; immerhin kann der hier- durch erweckte Schein einer großen Auswahl ebenfalls die Wirkung haben, Käufer heranzuziehen, die ohne diesen Irrthum anderen Kauf- gelegenheiten sich zugewandt haben würden. Für folhe Fälle wird den in ihrem Absaß beeinträchtigten Mitbewerbern der Rehts- A zur Unterdrückung jener Täuschung nicht abgeschnitten werden ürfen.
Außerordentlich häufig findet man dem Angebote von Waaren einen mehr oder minder ausführlihen Hinweis auf die das An- ebot angeblih veranlassenden Umstände beigegeben. Der nseratentheil vieler Zeitungen ist mit Anzeigen gefüllt, denen zufolge „wegen Aufgabe des Geschäfts, wegen Abbruchs des Hauses, fortzugs- halber, anläßlich des Ankaufs einer Konkursmasse" und aus ähnlichen Gründen einzelne Gegenstände oder der Bestand eines Waarenlagers zum Verkauf (e werden; Schaufenster zeigen häufig Plakate ähnlichen Inhalts. Dem Angebot von Möbeln, Kunstsachen, Musik- instrumenten und sonstigen Gegenständen des bäuslihen Gebrauchs sucht man eine erhöhte Wirkung zu sichern, indem man den Schein erweckt, als ob es sich um einen gelegentlihen Verkauf handle, zu dem eine Privatperson durch mißlihe Familien- oder Vermögens- verhältnisse fich gedrängt sehe. Es wird fälshliherweise die Beschädigung der Waare durch Feuer oder Wasser vorgespiegelt; und selbst der mehr oder weniger verhüllte' Hinweis auf strafbare Handlungen, die in der That nicht begangen sind (z. B. Schmuggel), wird nicht verschmäht, um der Leichtgläubigkeit des Publikums die Nothwendig- keit einer s{leunigen Räumung des Bestandes und billigster Preis- stellung anschaulih zu begründen. Zu dem O weck pflegt der unlautere Wettbewerb den Verkauf von Waaren als Ausverkauf in augenfälliger Form anzukündigen, während in Wirklichkeit ein Aus- verkauf, d. h. eine Veräußerung der vorhandenen Vorräthe zum Zweck der Beendigung, sei es des Geschäftsbetriebes, sei es einer ge- wissen Waarengattung, niht beabsichtigt ist, vielmehr eine regelmäßige oder gelegentlihe Vervollständigung des Lagers durch Beschaffung neuer Waaren fsftattfindet. Diese sogenannten permanenten Aus- verkäufe find namentlich in den mittleren Schichten unserer Gewerb- treibenden Gegenstand vielfacher Beschwerden, die vom Standpunkt
des ehrenhaften ‘Wettbewerbs aus völlig b igt ersheinen. Der- artige Matten] aften fallen unter den Thatbestand des Entwurfs, sofern nur durch die Vorspiegelung eines Ausverkaufs der Wahrheit zuwider der Anschein erweckt werden foll, als“ ob es sich-um*die Räumung von Vorräthen handle, die nicht wieder ergänzt werden sollen. Hinsichtlih der nahträglich beschafften Waaren, deret Angebot ebenfalls unter dem Aug tingesild eines fortgeseßten Ausverkaufs erfolgt, wird die Unwahrheit je nach der Sachlage in der Angabe des Anlasses zum Verkauf oder der Bezugsquelle liegen.
Da die unlautere Reklame sich nicht blos thatfähliher Angaben im engeren Sinne, d. h. mündlicher oder s{riftlicher Mittheilungen bedient, um den Schein eines günstigen Angebots hervorzurufen, fondern zu diesem Zweck häufig auch bildlihe oder symbolishe Dar- stellungen oder andere Veranstaltungen benußt, welche das kaufende Publikum über die Güte des Angebots in gleichem Maße irre zu führen geeignet sind, wie unwahre Angaben, die sich. in Worte kleiden, so sind im dritten Od des S. 1 derartige Veranstaltungen. den Angaben thatsächlicher Art gleichgestellt. : L
Die Verfolgung unrihtiger Angaben soll nicht davon abhängig sein, ob die beabsichtigte Wirkung thatsählih eingetreten ist. Die Saug im Eingange der §8F, 1 und 2: „Wer es unternimmt“, chließt jede, wenn auch erfolglose Thätigkeit ein, die darauf ge- richtet ift, dur unrichtige Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Dagegen ies die URT gen Angaben mit dem geschäftlichßen Verkehr in Beziehung stehen. it- theilungen, welche ohne Rücksiht auf die Förderung geschäftliher Zwecke etwa gelegentlih einer geselligen Unterhaltung gemacht werden, bleiben, auch wenn sie alle sonstigen Erfordernisse des im §. 1 bezeih- neten Thatbestandes an si tragen sollten, durch die Worte „im ge- \chäftlihen Verkehr“ von der Anwendung des L Age auen,
In civilrechtliher Beziehung soll nah §. 1 des Entwurfs zunächst ein Anspru auf Unterlassung der unrihtigen Angaben stattfinden. Um die Verwirklihung dieses Anspruchs zu fichern, kann der Be- rehtigte neben oder vor der Erhebung der Klage auch eine einstweilige gerihtlihe Verfügung nah Maßgabe der Civilprozeßordnung bean- tragen. Leßterer Weg hat für die Bekämpfung der unlauteren Re- flame ganz besondere Bedeutung. Es wird häufig darauf ankommen, eine gegen das Gesetz verstoßende Form der alien Ankündigung möglichst {nell und, ehe sie anderen Gewerbtreibenden Schaden zu- fügen fann, zu beseitigen. Um diesen Weg noch gangbarer zu machen, soll der Erlaß einer einstweiligen Verfügung an die besonderen Voraus- seßungen der 88. 814 und 819 der pee nicht gebunden sein. Selbstverständlih bleibt es aber zur Begründung des Antrags auf eine einstweilige Verfügung unter allen Umständen erforderlich, daß die thatfählihen Vorausfeßungen, von denen der Entwurf (S. 1 Abfat 1 Sah 1 und 2, Absatz 3) den Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben abhängig macht, dargelegt werden. Auch müssen diefe BVorauéseßungen gemäß S8. 815, 800 der Civilprozeßordnung glaubhaft gemaht werden, fofern nicht eine vom Gericht für hin- reichend erachtete Sicherheit beftellt wird (§. 801). Im Uebrigen hat das Geriht nah freiem Ermessen darüber zu befinden, ob und in dr ia nah Lage des Falls eine vorläufige Anordnung zu reffen ift.
Die Berechtigung zur Anstellung der Klage und demzufolge au zu dem Antrage auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung is nah dem Entwurf an den Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses nit gebunden; vielmehr foll jeder Mitbewerber aktiv legitimirt sein. Da aber die Geltendmachung des Anspruches immerhin gewisse Mühe- waltungen und pekuniäre Opfer voraussecßt, die den Einzelnen häufig zu empfindlih belasten würden, so sieht der Entwurf für Gewerb- treibende, die sih zu Verbänden vereinigt haben — die Prozeßfähig-
Möglichkeit eines korporativen Vorgehens vor. Und zwar brauchen die Verbände nah der Wortfassung des Entwurfs nicht aus[chließlih aus folchen Personen zu bestehen, welhe in dem dur die unlautere Reklame bedrohten Erwerbszweige thätig sind.
__ Der Anspruch auf Unterlassung unwahrer Angaben ist nit an die Bedingung geknüpft, daß der Urheber der Angaben ihre Unrichtig- keit kannte oder fennen mußte. Dagegen kann nach allgemeinen Nechtsgrundsäßen nur unter dieser Vorausseßung der im Absay 2 vorgesehene Anspruch auf Schadloshaltung mit Erfolg geltend gemacht werden. Ueber die Frage, ob ein Schaden entstanden is, und wie hoh si derselbe beläuft, ist im Streitfall vom Gericht nah Maß- gabe des §. 260 der Civilprozeßordnung zu entscheiden.
Eine Klage im Sinne des §. 1 steht nur dem Mitbewerber, niht aber dem durch die trügerischen Vorspiegelungen geshädigten Käufer zu. Die Ansprüche des leßteren zu regeln, liegt niht im Rahmen des vorliegenden Entwurfs. Maßgebend hierfür bleiben bis zur Verab- schiedung des Bürgerlichen Geseßbuchs die civilrehtlihen Bestimmungen der Landesgesetzgebungen.
Der strafrechtliche Thatbestand des §. 2 entspricht dem Inhalt des S. 1, jedoch mit einzelnen Abänderungen, welche darauf berechnet sind, die leichteren Fälle der unwahren Reklame straffrei- zu lassen, sodaß hier die Gegenwirkung von der Initiative der geshädigten Mit- bewerber abhängt. Unter diesem Gesichtspunkt sollen unwahre An- gen thatsächliher Natur nur dann, wenn fie in Gestalt von Be- anntmahungen an die Oeffentlichkeit gelangen oder durch NRund- schreiben, Zirkulare u. dgl. weiteren Kreisen mitgetheilt werden, zur Verantwortung gezogen werden. Nur in diesen Fällen ist die Ver- leßung eines allgemeineren Interesses anzunehmen.
Daß unwahre Angaben nur insoweit, als ihr Urheber sich der Unwahrheit bewußt war, eine strafrechtlihe Sühne nah si ziehen können, ist in der Natur der Sache begründet. Wenn auf civilreht- lichem ege die Verhinderung unwahrer Angaben völlig unabhängig von dem Nachweis einer bösen Absicht ermögliht wird, fo egt ZUr strafrehtlichen Ahndung fahrlässigen Verhaltens auch kein praftisches Bedürfniß vor. Angaben über die Menge der Vorräthe sind hier ausgeschieden, weil sie, wie oben bemerkt, meist in geringerem Grade bedenklih find. Aus ähnlichem Grunde und in Anbetraht der größeren U Mgun welhe die Strafvorschrift auch für den reellen Verkehr zur Folge haben könnte, ist weiter davon abgesehen worden, Veranstaltungen, welche unwahre Angaben erseßen sollen, dete leßteren au hinsichtlich der \trafrehtlihen Verfolgung gleih- zustellen.
Um im Rahmen des nach diesen Gesichtspunkten eingeshränkten Thatbestands dem Strafrichter die Berücksichtigung von Umständen zu en, welche den Verstoß als einen geringen kennzeihnen, soll bei Abmessung der Strafe bis auf die im Strafgeseßbuch fest- geseßten Mindestbeträge von Geldstrafe, Haft oder Gefängniß herab- gegangen werden dürfen. Die Voranstellung der Geldstrafe wird den Nichter in erster Linie auf die Wahl dieses Strafmittels hinweisen ; sie hat weiter zur Folge, daß die Geldstrafe für den Fall ihrer Un- einziehbarkeit in den durch §. 28 Strafgeseßbuchs gezogenen Grenzen in Haft statt in Gefängniß umgewandelt werden kann.
Auf der anderen Seite ist bei der Bemessung des zulässigen Höchst- betrags der Strafe darauf Bedacht genommen, daß s{chwerere Ver- sttöße gegen Treu und Glauben, namentli folche, die öffentliches Aergerniß erregen, auch eine nadrüctlihe Sühne erheischen.
u S, 2,
Auf einzelnen Verkehrsgebieten, insbesondere im Handel mit Garn und mit Bier, hat sih die Gepflogenheit herausgebildet, durch cine für den Konsumenten {wer bemerkbare Verkleinerung des im Einzelverkehr sons üblichen Mengenverhältnisses den irreführenden Anschein ciner Preisermäßigung hervorzurufen und hierdurh zum Schaden derjenigen Gewerbsgenossen, welche zu solhen Mitteln nicht greifen, Kunden- heranzuzichen.
Der Kleinhandel mit wollenen und baumwollenen Strickgarnen und mit Zephyrgarnen vollzieht sich allgemein nach dem Gewicht, jedo in der Weise, daß die abzugebende Menge nicht in jedem Falle - zugewogen, sondern zum Verkauf in kleinen Abtheilungen (Bunden, Strähnen 2c.), welche eine gewisse Gewichtsmenge darzustellen pflegen, bereitgehalten wird. Die Einheit für die Gewichtsbestimmung bildet meist das Pfund, welches früher regelmäßig in 10 Unterabtheilungen zu 90 g eingetheilt wurde. Im Hinblick auf diese den Kunden be- j kannte Geshäftsgewohnheit sind zahlreihe Geschäftsleute dazu über-
keit der Verbände vorausgesetzt (§. 50 Civilprozeßordnung) — die
gegangen, aus dem Pfund anstatt 10 Bunde deren 12, 13 oder selbst
14 herzustellen, und diese Bunde unter Verschleierung des Minder-
ewichts zu Preisen abzußieben, die scheinbar günstiger sind als die Prei e, welche der an der alten Eintheilung festhaltende reelle
ufmann stellt. Jn vielen Fällen verbindet ih mit dieser Form des unlauteren Wettbewerbs auch eine Schädigung des Publikums.
Entsprehend den Wünschen, die in den am Kleinhandel mit Garn- betheiligten Kreisen laut giwornes sind, wird es ch zur Ver- hinderung des bezeichneten Mißbrauchs empfehlen, den Handel Gewicht obligatorisch zu machen, sowie gleihzeitig anzuordnen, da die einzelnen Bunde und deren Unterabtheilungen nur in bestimmten Mengeneinheiten egenen werden dürfen. i
_ Aehnliche Mißbräuche haben beim flaschenweisen Verkauf von Bier in der Weise überhand genommen, daß die Zahl der für cinen bestimmten Preis erbältlicen- Flashen unter entsprehender Ver- ringerung ihres Inhalts gesteigert wird. Die hiermit verbundene, oft unreelle Benachtheiligung der Konkurrenz würde durch Vorschriften über den Raumgehalt und die Bezeichnung der im Handel Verwendung findenden Flaschen verhindert werden können. Auch beim Verkauf von Bier in Fässern, sowie beim Kleinhandel mit einzelnen anderen Waaren (z. B. Chokolade, Zucker, Bindfaden, Seife) haben sich Quantitätsverschleierungen eingenistet, denen dur Vorschriften über die zuläffigen Mengeneinheiten 2c. entgegenzutreten im Interesse der Solidität des Geschäftsverkehrs geboten sein fann.
Vorschriften der hier in Frage kommenden Art würden N troß ihres nahen Zusammenhangs mit den sonstigen, auf die kämpfung des unlauteren Wettbewerbs abzielenden Anordnungen in einem Geseß, welches allgemein verbindlihe Grundsäße aufstellen will, niht ihre rihtige Stelle finden. Sie werden für den Verkehr mit bestimmten Waaren, und zwar für jede Gattung derfelben unter Be- rücfsihtigung ihrer besonderen Beschaffenheit und der einschlägigen Handelsgewohnheiten, technishe Einzelheiten zu regeln haben, und den |[chnell wechfelnden Bedürfnissen des Verkehrs entsprehend, voraussicht- lih nit selten Abänderungen und Ergänzungen erfordern. Biese Umstände weisen auf den Weg der Verordnung hin; der Entwurf be- {ränkt sih daher darauf, hierfür die bisher febtenbe geseßlihe Grund- lage zu schaffen.
__ Duantitätsverschleierungen find nur auf Abnehmerkreife berechnet, die niht gewöhnt oder nit in der Lage sind, die Menge der empfan- genen Waare nachzuprüfen. Es liegt kein Bedürfniß vor, die Her- stellung der Waare, den Verkehr zwischen der Herstellungs\telle und dem Großhändler oder zwischen diesem und dem Kleinhändler an die Innehaltung bestimmter )engeneinheiten, oder an die Bezeichnung der Menge zu binden. Der Anwendunzgsbereih der zu erlassenden Vorschriften wird daher auf den Einzelverkehr zu begrenzen sein, wo- runter au) die Abgabe von Bier in einzelnen Fässern an die Gast- wirthe zu verstehen ist.
Durch die alternative Fassung der Vorschrift des Entwurfs foll es selbstverständlih niht ‘ausgeshlofsen werden, im Bedarfsfalle die beiden in Frage kommenden Anordnungen zu verbinden, dergestalt, daß eine bestimmte Waare nur in bestimmten Mengeneinheiten un d mit einer Angabe der Menge versehen zum Einzelverkehr zugelassen wird.
Zuwiderhandlungen sollen nur als Uebertretungen mit einer mäßigen Geldstrafe oder mit Haft geahndet werden. Die Befolgung der Vorschriften erscheint hierdurch genügend sichergestellt.
Zu 88. 4 und 5.
Im Wesen der Reklame, auch soweit sie fih in den Grenzen des Erlaubten hält, ist das Bestreben begründet, das Ansehen der eigenen Leistungen auf Kosten der Werthshäßung fremder Leistungen in den Augen des Publiïums zu heben. Wie die lobende Beurtheilung der eigenen, fo tann auch die abfällige Kritik fremder Waare grundfäßlih nicht verboten werden. :
Vom Standpunkt der geschäftlihen Moral aus findet - indessen das Eine wie das Andere seine Schranke in der Pflicht, unwahre Angaben, die das Publikum irreführen und den Mitbewerber wider- rechtlich s{chädigen würden, zu vermeiden.
Soweit unwahre Angaben in Beziehung auf einen Anderen den Thatbestand der Beleidigung ausmachen, sind sie nah Maßgabe des X1IV. Abschnitts des 11. Theils des Strafgeseßbuchs bereits strafbar. Insbesondere mat sich nach §. 187 des Strafgeseßbuchs derjenige einer verleumderishen Beleidigung shuldig, der wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. In- dessen zeigt die Erfahrung, daß unwahre Ausstreuungen, ohne den Kredit eines Gewerbtreibenden zu \{chädigen, doch dessen Absah- verhältnisse in empfindlihster Weise beeinträchtigen können. Be- hauptungen wie:
eine Fabrik fei durch Feuer zerstört, eine Kohlengrube von ein-
dringenden Wasfermafsen betroffen, die i R oder der
Vertrieb eines bestimmten Erzeugnisses habe eine Anklage oder
eine Verurtheilung wegen Patentverleßzung hervorgerufen, werden in manchen Fällen den Kredit des verleumdeten Geschäfts un- berührt lassen, die bisherigen Abnehmer aber bestimmen, ihre Auf- träge anderen Geschäften zuzuwenden. Sind solhe Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt oder verbreitet, so verdienen sie nicht minder als Kredit gefährdende Verleumdungen s\trafrechtlich geahndet zu werden. Auf dieser Erwägung beruht die Bestimmung im §. 5 des Entwurfs. Mit Nücksiht auf den höheren Grad von Verwerf- lichkeit des hier bezeihneten im Vergleich zu dem im §. 2 behandelten Thatbestand ist die Strafandrohung insofern verschärft, als die Haft-_ strafe ausgeschieden und die bödft zulässige Dauer der Gefängniß- strafe auf ein Jahr erstreckt worden ist. Immerhin gewähren die Vorschläge des Entwurfs dem rihterlihen Ermessen einen weiten Spielraum zur milderen Beurtheilung von leiten Fällen; nament- lich ist auch hier die Fassung so gewählt, daß für diejenigen Br in denen die Verhängung einer mäßigen Geldstrafe angezeigt érscheint, deren Umwandlung in eine Haftstrafe niht grundsäßlih ausgeschlossen wird (§ 28 des Strafgeseßbuchs).
In der strafrehtlihen Verfolgung unwahrer, den Absatz eines Gewerbetreibenden gefährdenden Ausstreuungen über die Fälle der bewußten Unwahrheit hinauszugreifen, ist s{chon deswegen niht thunlich, weil auch wegen Kreditgefährdung nah § 187 S O eine Strafe nur denjenigen trifft, welher der Unwahrheit seiner Be- hauptungen sih bewußt gewesen ist. Dagegen besteht kein innerer Grund, für die zivilrehtlichen Nechtsbehelfe an dieser Schranke fest- zuhalten. Der Anspruch auf Schadensersaß und auf Unterlafsung künftiger Störungen, welchen der § 4 des Entwurfs dem Verletzten einräumen will, ift in seiner praktishen Durchführbarkeit nur dann gesichert, wenn die Verantwortlichkeit eintritt, gleihviel ob bei der Aufftellung oder Verbreitung von Behauptungen das Bewußtsein von deren Unwahrheit vorlag oder niht. Der gleihe Rechtsshuß, wie dem Absatz eines Geschäfts, wird aber dem Kredit seines Inhabers nicht versagt bleiben dürfen. Auch in letzterer Beziehung fehlt es bisher an einer siheren Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche, und diese Lücke hat sih der unlautere Wettbewerb nicht selten zu empfindliher Benachtheiligung des ehrlihen Geschäftsbetriebs zu Nuten zu machen verstanden.
Nach der Fassung des Entwurfs soll im Zivilprozeß die Beweis- last hinsihtlich der Wahrheit der den Absaß oder den Kredit eines Anderen shädigenden Behauptungen demjcnigen ‘zufallen, der die Be- hauptungen aufgestellt oder verbreitet hat. Es würde nicht der Billig- keit ent|prehen, den Beweis der Unwahrheit dem Verleßten auf- zuerlegen. Auf der anderen Seite muß jedoch allgemeinen Rechts- grundsägen gemäß der Erfolg des Anspruchs an die Vorausseßung geknüpft werden, daß die Absicht vorgelegen hat, Kredit oder Absaß zu schädigen. Die Rücksicht auf die RNechtsficherheit des geschäft- lichen und persönlichen Verkehrs gestattet es niht, jede, zwar wahrheitswidrige und nachtheilige, dabei aber harmlos gemeinte Se mit einer zivilrechtlihen Verantwortlichkeit zu belasten. Insbesondere bedarf die für die kaufmännischen Kreditbeziehungen bei reellem Betrieb nüßliche Einrichtung der Auskunftsertheilung, mag diefe Einrichtung von einzelnen - Personen als besonderes Erroerbs- geschäft, oder von faufmännishen und gewerblihen Schußvereinen zur Sicherung ihrer Mitglieder gegen Verluste betrieben werden, der Schonung. Wer eine Auékunft nachsucht, um hiernach seine Ge-
Cs
si iehungen zu einem Anderen zu regeln, und wer eine solche
j ft nad beftem Wissen ertheilt, befindet #ich in Wahrnehmung ereditigter A und darf auch dann nicht haftbar gemach werben, wênn die Auskunft ungünstig lautet. Diesen Gesichtspunkten trägt der Vorbehalt im zweiten Absatz des § 4 Rechnung.
Î A4
In kaufmännischen Kreisen wird in neuerer Zeit vielfa die Frage erörtert, ob die Bestimmungen im dritten Titel des ersten Buchs des HandeWgelenbucs über die Handelsfirmen den Bedürfnissen des Verkehrs noch völlig genügen. Die in dieser Richtung geäußerten Zweifel beruhen im wesentlichen auf der Annahme, daß die Vor- schriften, welhe die Wahrheit des Inhalts einer Firma und ihre Unter- \heidbarfeit von älteren Firmen gewährleisten sollen, unshwer um- gangen werden können. Die Prüfung dieser Beschwerden und egebenen Falls die zur Abhilfe geeigneten Vorschläge werden der hereits in Angriff genommenen Revision des Handelsgeseßbuhs an- E bleiben müssen. Bei der gegenwärtigen Gelegenheit kann es fich nur darum handeln, in der Benußung von Firmen, welche den geltenden Vorschriften gemäß zur Eintragung gelangt sind, und ebenso in der Benußung von — niht im Firmenregister verzeichneten — Namen gewissen auf dem Gebiete der unlauteren Konkurrenz liegenden Mißbräuchen entgegenzutreten. Es liegt niht im Rahmen des vor- liegenden Entwurfs, einen Gewerbetreibenden, dessen Namen mit der
irma eines an einem anderen Orte domizilierenden Konkurrenten übereinstimmt, an der Führung seines Namens als Firma s{le{chthin zu verhindern. Wohl aber soll es ihm im Interesse der geschäftlichen Moral verboten werden, die Synonymität, mag diese eine zufällige oder eine absihtlih herbeigeführte sein, in einer Weise auszubeuten, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen hervorzu- rufen. Er wird also beispielsweise auf der Waare, in. Empfehlungs- karten, in Korrespondenzen seinen Namen nicht in einer Weise an- bringen dürfen, welhe auf die Irreführung des Publikums zum Nahtheil eines in der Geschäftswelt bereits befannten Trägers gleichen Namens abzielt. Die hierin liegende Beschränkung im Gebrauch des eigenen Namens is dur bedauerlihe Vorkommnisse der neueren Zeit gerechtfertigt; fie enthält übrigens insofern nihts Üngewöhnliches, als son im Artikel 29 des Handelsgeseßbuchs die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Prinzip anerkannt ist.
Ein gleichartiger Schuß, wie für Namen und Firmen ist für sonstige eigenthümliche und zur Unterscheidung bestimmte Geschäfts- bezeihnungen in Aussicht genommen.
Die zunehmende Bedeutung fogenannter Phantasienamen für den Verkehr hat bereits im Waarenbezeihnungsgeseß dur) die bedingungs- weise Zulassung von Zeichen, welhe aus\{ließlih in Worten bestehen, Anerkennung gefunden. Auch auf dem Gebiete der Bezeichnung von Erwerbsgeschäften bürgert sich nah dem Vorgange des Aus- lands bei uns mehr und mehr die Gewohnheit ein, die Aufmerksam- keit des Publikums durch frei erfundene Schlagworte anzuregen. In allen größeren Städten finden si RNeklamenamen, wie „Goldene Neun“, „Zum Kleider-Engel“ und dergl. Es ist aber als ein Verstoß gegen die geschäftlihe Ehrlichkeit anzusehen, wenn ein solher Name, nahdem er sich ein gewisses Ansehen im Publikum erworben hat, sei es in un- veränderter Gestalt, sei es mit geringen im Verkehr {wer erkenn- baren Abweichungen von anderen Gewerbetreibenden zu dem Zweck verwerthet wird, um Verwechslungen hervorzurufen. Hierher gehören au Fälle, wie sie in der öffentlihen Diskussion des leßten Jahres wiederholt zur Sprache gebraht worden sind, daß die frei gewählten Bezeichnungen, welhe von Hotels, Gastwirthschaften, Verkehrs- anstalten 2c. neben Namen oder Firma geführt werden, von der un- lauteren Konkurrenz zum Schaden der Inhaber ausgebeutet werden. Der dagegen von dem Entwurf beabsichtigte Schutz ilt selbstverständ- lih in allen Fällen, die der Ausdruck „die besondere Bezeichnung eines Erwérbsgeshästs“ umfaßt, dadur bedingt, daß die Bezeichnung einen eigenthümlihen und unterscheidenden Charakter hat. Allgemein übliche Bezeichnungen, wie z. B. „Kleiderbazar“, „Zur guten Quelle“ können niht zu Gunsten eines Einzelnen, selbs wenn derselbe an einem bestimmten Orte sih zuerst dieser Bezeichnung bedient haben sollte, monopolisiert werden. Jn dieser Beziehung die Grenze des Zulässigen festzustellen, muß der Entscheidung des einzelnen Falls überlassen bleiben. :
Der Schutz des § 6 beschränkt fch auf einen im zivilprozessualen Verfahren geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersaß und auf Unterlassung fernerer Eingriffe. Eine Strafandrohung ist 609 {on deswegen entbehrlich, weil nur die Verleßung berechtigter Intere ssen von einzelnen bestimmten Mitbewerbern in Frage kommt.
i BU S Und 2.
Vorschriften gegen den Verrath von Betriebs- oder Geschäfts- euern en bestehen in den meisten auswärtigen Slaaten und waren
is zum Jahre 1870 au in mehreren der jeßt zum Deutschen Reich verbundenen Staaten in Geltung. Das Reichs-Strafgeseßbuch hat sie ait übernommen, jedoch in einer Sonderbestimmung (§ 300) gewisse Berufsklassen, die kraft ihres Amts, Standes oder Gewerbes eine Vertrauensstellung gegenüber dem Publikum einnehmen, zur Wahrung der ihnen anvertrauten Prcivatgeheimnisse unter Strafandrohung ver- pflichtet. Das Unfallversicherungsgeseß vom 6. Juli 1884 (§8 107 und 108) hat diese Verpflihtung und zwar in verschärfter Form auf die Mitglieder der Genossenschaftsvorstände und deren Beauftragte rücksihtlich der’ thnen kraft ihres Amts oder Auftrags zur Kenntniß gelangten Betriebsgeheimnisse ausgedehnt.
e Der Erlaß allgemeiner reihgeseßliher Vorschriften ist bereits Mitte der ger Jahre Gegenstand der Erwägung gewesen, indessen mit Nüksicht auf die von mehreren Seiten dagegen erhobenen Bedenken einstweilen zurückgestellt worden. Es wurde namentlih geltend gemacht, daß die Geseße über das Patent-, Muster- und Markenwesen einen ausreihenden Schuß darböten, daß es mit dem Prinzip dieser Geseße unverträglich,“ au aus praktischen Gründen nicht empfehlens- werth fei, den industriellen und faufmännishen Geheimnissen einen besonderen Rechtsshug zuzubilligen, daß Bestimmungen dieser Art Arbeiter und Angestellte benachtheiligen, die Verwerthung von gewerb- lichen Verbesserungen hemmen und bei der Anwendung A den einzelnen Fall Schwierigkeiten hervorrufen würden.
Diese Bedenken können als durchgreifend niht anerkannt werden. Unzutreffend erscheint insbesondere der Hinweis auf die den gewerb- lichen Nechts\huß regelnden Geseze. Dieselben geben dem Kaufmann kein Mittel an die Hand, die Liste seiner Bezugsquellen oder seiner
Abnehmer, Zusammenstellungen über Selbstkostenpreise, Bilanzen und enne Daten, an deren Gebeimhaltung si cin mehr oder minder erhebliches ges{äftlihes Interesse knüpft, gegen mißbräuchliche Ver- werthüng zu fichérn. Sie verfagen äuch für viele Verhältnisse des industriellen Betriebs. Der Werth eines Erzeugnisses bestimmt sich sehr häufig durch gewisse, ihrer Natur nah weder zum Erfindungs- noch zum Gebrauchsmnustér-Shuß berehtigte Besonderheiten des Her- e E ‘beispielsweise durch die Art der Mischung ver- chiedener Ingredienzien, durch die Wahl gewisser Temperaturgrade und durch die eitdauer ihrer Einwirkung. Je größeren Aufwand an Mühe und Kosten die Auffindung solher Eigenthümlichkeiten bedingt, um so böher pflegt ihr Werth, um so empfindlicher der Verlust zu sein, den die unbefugte Mittheilung an Konkurrenten verursaht. Da- bei treffen die Gründe, welde bei Erfindungen 2. für Offenlegung sprechen, hier nicht oder wentgßen? nicht immer zu; denn Béfonder- heiten jener Art werden bei aller Bedeutung, die sie für einzelne Be- triebe haben können, doch meist nicht geeignet sein, auf die Entwicklung des Gewerbefleißes im allgemeinen fördernd einzuwirken.
_ Die Angestellten endlih haben in ihren berechtigten Interessen eine Schädigung nicht zu besorgen. Sie können und sollen dur Bestimmungen, welche gewisse als Geheimniß zu betrahtende Be- fonderheiten und Eigenthümlichkeiten eines ges{chäftlichen oder indu- striellen Betriebs an die Schweigepfliht binden, im übrigen nicht gehindert werden, die in einer Dienststellung gesammelten Erfahrungen L E zu ihrem späteren Fortkommen nußbringend zu ver- wenden.
Die Nothwendigkeit folher Bestimmungen ist namentlich im Bereich einzelner Industriezweige während des leßten Jahrzehnts immer schärfer hervorgetreten. In der öffentlichen Erörterung der gegen den unlauteren Wettbewerb zu rihtenden Mäßnahmen neuen die Fälle gröblihen Vertrauensbruchs in Bezug auf Betriebs- geheimnifse einen breiten Raum ein, und wenn es nach einer Mit- theilung von beahtenswerther Seite so weit gekommen ist, daß der Verrath und die unbefugte Ausbeutung fremder Betriebs- und Ge- [Peel eiarlfe an einzelnen Stellen geradezu die Form einer ge- châftlichen Organisation angenommen hat, so wird der Gesetzgeber, welcher das redlihe Getverbe gegen die Uebervortheilung durch un- lautères Gebahren soweit als möglich sihern will, an solhen Er- scheinungen nit “hat l vorübergehen dürfen.
In diesem Sinne haben auch die zur Berathung des Gegen- stands zusammenberufenen Sachverständigen sich geäußert. Die Ver- fammlung hat das Bedürfniß “ eines geseßlichen Schußes gegen den Verrath von Betriebsgeheimnissen einstimmig anerkannt, während in Ansehung der Ges e iole eine Minderheit an den oben bezeihneten Bedenken glaubte festhalten zu sollen. Wenn dabei jedoch u. a. die Behauptung aufgestellt worden ist, daß der Großkaufmann Geschäftsgeheimnisse überhaupt niht habe, und daß der kleinere Kauf- mann das, was er ‘als geheim betrahte, {ügen könne, indem er es der Einsicht seiner Augeflellten entziehe, so entspriht dies nicht den sonst gemahten Wahrnehmungen. Leßtere weisen darauf hin, daß im Kaufmannsstand in nicht geringerem Maß als in industriellen Kreisen das Bedürfniß empfunden wird, dur geseßliche Vorschriften gegen den jeßt häufig vorkommenden Verrath geschäftliher Interna, namentlih der Kundenlisten, gesichert zu werden. Nun ist allerdings erade in Ansehung der Kundenlisten die Möglichkeit eines wirk- amen Schutzes bezweifelt worden; man hat geltend geinaht, daß beispielsweise dem in eine neue Stellung übertretenden Geschäfts- reisenden die Verwerthung der in dem früheren Dienstverhältniß angeknüpften Beziehungen zu Kunden nicht verschränkt werden dürfe. Dies wird jedoch au nicht beabsichtigt. Der Entwurf spricht von Geschäftsgeheimnissen, die einem Angestellten 2c. vermöge des Dienst- verhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich gemaht worden sind. Als ein Geschäftsgeheimniß folcher Art fann die Kenntniß der Kunden, die ein Geschäftsreisender durch seine eigene Thätigkeit für das Geschäft seines Prinzipals gewinnt, niht angesehen werden. it diesen Kunden nah Errichtung eines eigenen Geschäfts in Verbindung zu treten, bleibt ihm nah der Fassung des Entwurfs unbenommen. Anders liegt der Fall desjenigen, welcher si die Liste der anderweitigen Kundschaft seines Prinzipaks verschafft, um sie an Konkurrenten mit-
zutheilen oder in einer neuen Dienststellung selbs zu verwerthen. Hier
liegt ein chwerer Vertrauensbruch vor, der eine Sühne erfordert, nah dem geltenden Recht aber nur beim Vorhandensein gewisser, an ih unbedeutender Nebenumstände verfolgt werden kann, beispielsweise dann, wenn mit der Liste das Material, auf dem sie verzeichnet steht, dem Prinzipal entwendet worden ist. : ‘ine Ausfonderung der A E Vei würde aber, wie sie innerlih nicht berechtigt wäre, auch praktish undurchführbar sein, weil für manche Verkehr8zweige die Grenzlinie zwishen der auf die Sn) und der auf den Vertrieb von Waaren gerichteten hâtigkeit niht mit Sicherheit festgestellt werden kann. e Der Entwurf will daher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in gleicher Weise {üßen. Eine Definition des Begriffes „Geheimniß“ ist vermieden. Derselbe ist dem Sprachgebrauche des täglichen Lebens, wie auch der Strafrechtspflege ohnehin geläufig und es erscheint nicht rathsam, hier dur eine Festlegung der Begriffsömerkmale der richter- lichen Würdigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles Schranken zu ziehen. Daß eine Verantwortlichkeit nur dann ein- treten kann, wenn dem Mittheilenden diejenigen thatsählichen Um- stände bekannt waren, in denen die Merkmale „eines Geheimnisses" efunden werden, folgt aus allgemeinen strafrechtlichen Grundsäßen eral. 8 59 Strafgesezbuchs). Die Wahrung von Geheimnissen foll nur sfolhen Parfonen obliegen, welche mit der Eingehung des Dienst- verhältnifses eine versöalide Treupflicht ftillschweigend übernommen haben — ein Gesihtspunkt, der auch den Vorschriften des § 266 des Strafgeseßbuchs über die Untreue von Vormündern, Bevollmächtigten 2c. sowie den oben bereits erwähnten Vorschriften des § 300 Straf- geseßbuhs zu Grunde liegt. Für sonstige vertragsmäßige Beziehungen trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu; es wird hier dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber überlassen bleiben müssen, dur rgl tge Auswahl derjenigen Personen, mit denen er ein Vertragsverhältniß eingeht, sich vor Indiskretionen zu \{übßen. Auch der Fall des Eindringens fremder Personen in die Geschäfts- oder Betriebsräume zum Zweck der Spionage ist unberücksichtigt geblieben, weil er gefeßlih s{chwer zu formulieren ist, in dieser Baziefiun auch das Bedürfniß eines be- fonderen geseßlihen Schutzes sich bisher nicht mit Dringlithkeit geltend gemacht hat.
Die Verpflihtung zur Verschwiegenheit beshränkt \ih nicht auf die in den Grenzen der Dienstgeschäfte eines Angestellten liegenden Angelegenheiten. Es ist vielmehr in dem persönlichen Charakter des Dienstverhältnifses urs wie in dem praktischen Bedürfniß begründet, auch folhe Geschäftsgeheimnisse“ vor Verrath zu {ügen, von denen ein Angestellter außerhalb des Bereichs seiner Obliegenheiten etwa dur zufällige Umstände Kenntniß erlangt hat.
_ Aus denselben Erwägungungen ist die Erstreckung der Treupflicht über die Dauer des Dien erne hinaus unerläßlich. Dürfte der Angestellte \sogleich nah seinem Austritt Geheimnisse, von denen er Kenntniß erhalten, beliebig offenbaren oder zu seinem Nuten ver- werthen, so würde der angestrebte Schuß versagen und statt dessen cin Anreiz zum baldigen Verlassen der Dienststellungen geschaffen werden. Könventionalstrafen, mit denen man abhelfen zu können glaubt, find chon wegen der meist vochandenen Mittellosigkeit der in Betracht kommenden Personen nah Lösung des Dienstverhältnisses erfahrungs- mäßig in noch geringerem Grade wirksam, als während der Dauer desselben. Und was den Einwand betrifft, daß Lehrlinge oder andere Personen, welhe zur Sammlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in ein Geschäft eingetreten sind, an deren Verwerthung zu eigenem Nugen niht gehindert werden dürfen, so ist es mit Mieten Grundsatz, wie {on oben dargelegt, wohl vereinbar, diejenigen Besonderheiten und Eigenthümlichkeiten, die als Geheimnisse eines bestimmten Betriebes betrachtet werden müssen, der eau des _Geschäftspersonals _ nah seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Betriebes zu unter- werfen.
Diese Pflicht wird jedoch zeitlich zu begrenzen sein. Betriebs- und Geschäftsgéheimnisse pflegen diesen Charakter und damit ihren Vermögenswerth nach einer Reihe von Jahren zu verlieren. Auch sonst nimmt auf dem Gebiete des gewerblihen und geistigen Eigen- thums mit dem Ablauf einer länger oder kürzer bemessenen Frift der Rechts\{hußz sein Ende. Hiernah will der Entwurf die Pflicht zur Währitng von Geheimnissen auf einen Zeitraum von zwei Jahren, von der Beendiguug des Dienstverhältnisses an gerechnet, beschcänkt wissen.
Eine weitere Beschränkung ergiebt ih aus der geseßgeberishen Absicht, dein unlauteren Wettbewerb entgegenzutreten; es liegt daher kein Anläß vor, Indiskretionen zu verhindern, die nicht auf diesem Gebiete liegen.
Mit diesen Vorbehalten muß aber, um dem Verbote volle Wirk- samkeit zu sichern, der Mittheilung eines Geheimnisses an einen Kon- kurrenten jede andere Form der unlauteren ges{chäftlihen Ausbeutung eines fremden Stle unse, namentlich auch dessen Verwerthung zu eigenem Nußen, gleichgestellt werden.
__ Die für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot vorgesehene öffent- lihe Strafe entspricht derjenigen des § 5 mit der Maßgabe, daß der zulässige Höchstbetrag der Geldstrafe auf 3000 4 (statt auf 1500 4) festgeseßt werden soll. Daneben wird dem Verleßten ein zivilreht- liher Anspruch auf Ersag des ihm zugefügten Schadens einzu- räumen sein.
__ Der § 8 des Gntwurfs stellt den erfolglosen Versuh der An- stiftung unter Strafe, um der für das redlihe Gewerbe besonders efährlihen Verleitung zum Vertrauensbruch einen Riegel vorzuschieben. In den Fällen, in denen die Anstiftung thatsählich zum Verrath führt, trifft nach allgemeinem Rechtsgrundsaß (§ 48 des Strafgeseßbuchs) den Anstifter die gleihe Strafe, wie den Thäter.
S9 _ Die in den §8 5, 7 und 8 bezeihneten Vergehen verleßen nur die Interessen einzelner Privatpersonen. Von deren Entschließung kann daher die Strafverfolgung abhängig gemaht worden. Wird ein folher Antrag nicht gestellt, oder wird derselbe zurückgezogen, fo deutet dies darauf hin, daß entweder der angerihtete Schaden nicht erbeblich ist, oder daß eine Verständigung zwischen den Betheiligten stattgefunden hat. Jn beiden Fällen liegt zur Einleitung oder zur Fortführung eines Strafverfahrens ein Grund niht vor. Dagegen werden Aus- schreitungen im Reklamewesen (§ 2) der bestimmten Beziehung zu dem Interessenkreise einer Einzelperson in der Regel entbehren; sie kennzeihnen fih vielmehr im allgemeinen als ein Verstoß gegen die Rechksordnung und sind daher von Amtswegen zu verfolgen. Gleiches di von der UÜUebertrétung der nah § 3 vom Bundesrath erlassenen nordnungen.
Dié Veröffentlichung der Straferkenntnisse wird in den gn des § 2 wesentlich dazu beitragen, das dur trügerishe Vorspiegelungen irre geführte Publikum aufzuklären und es zu bestimmen, sein Ver- trauen dem soliden Geschäftsbetriebe zuzuwenden. In den Fällen des F 9 bildet die Veröffentlihung eine Genugthuung, auf welche der urs La Ausstreuungen in seinem Absaß Geschädigte berechtigten
nspruch hat.
_Die Bestimmungen über die Verhängun verfahren sind den Vorschriften anderer, den essen bezweckenden Gesetze nach O
ut i: __ Nach dem Beispiele anderer Gesetze wird die nöthige Einheitlichkeit in der Anwendung auh des vorliegenden Gesetzes dadurch sicher zu stéllen sein, daß für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Entscheidung Ee Instanz unter allen Umständen dem Reichsgeriht vorbehalten eibt.
ZE S 11
E38 besteht kein Anlaß, die Nechtsbehelfe, durch. welhe der Ent- wurf dem reellen Geschäftsbetriebe den Kampf mit dem unlauteren Wettbewerb erleihtern will, ohne weiteres und unabhängig von dem Nachweise der Gegenseitigkeit auch dem Ausländer zuzugestehen. Je häufiger der Deutshè in seinen ges{chäftlichcen Beziehungen zu dem Auslande C sih preisgegeben sieht, um so wichtiger ist es für uns, daß den Reichsangehörigen auh dur die ausländische Gesetzgebung ein Shuy gegen unredlihe Machenschaften gewährt wird. Nur in dem Maße, wie dies geschieht, werden wir die im Auslande ansässigen Gewerbetreibenden unter den Schuß des vorliegenden Ge- seßes stellen können. Der Ausdruck „Hauptniederlassung “" ift den .mit Oesterreih-Ungarn und mit anderen Staaten getroffenen Uebereinkommen über den gegenseitigen Patentshuy 2c. entlehnt. Er foll verhüten, daß eine in mehreren fremden Staaten geshäftlich an- sässige Person {hon dann Ansprüche aus dem Gesetz geltend machen kann, wenn fie in einem Staate, mit welhem die Gegenseitigkeit ver- bürgt ist, nur eine Filiale besißt, während die Ab Ma einem Staate angehört, zu dem eine Beziehung nicht besteht.
einer Buße im Straf- chuß gewerbliher Inter-
1. Untersuhungs-Sachen.
2. Ur ote, Zustellungen u. dergl.
3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4, Berent, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 9, Verloosung 2c. von Werthpapieren.
[59160]
Untersuhungs-Sachen.
Steckbrief. Gegen den Müllergesellen Matthias Suhlis, geb. 11. Februar 1862 zu Patimbern, Kreis Insterburg,
zuleßt in Dingelbe, welcher flüchtig ift, ist die Ünterfuchungshaft wegen Betruges verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das gadiste Gerichts-Gefängniß abzuliefern, au sogleich tahricht hierher zu D. 265/93 zu geben. Hildesheim, den 13. September 1893. Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.
Tilsit,
[59158]
[59159] Steckbrief.
Gegen „den Losmannsfohn Rudolf Kiosze von
Annus-Siemoneit, geboren am 14. Juli 1866, welcher
Lili ist, foll eine dur Urtheil des Königlichen chöffengerihts zu Tilsit vom 24. April 1891 er-
kannte Geldstrafe von 5 — fünf — Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnißstrafe von 1 — einem — Tage tritt, vollstreckt werden. Es wird erfucht, denselben zu verhaften, in das nächste Gerichtägefängniß abzuliefern und dem unter- zeichneten Gericht zu den Akten D. 226/91 von der Verhaftung Mittheilung zu machen. ben 28. Dezember 1894. Königliches Amtsgericht. T1.
Gegen den Losmannéësohn Martin Lenkeit aus Annus-Siemoneit, geboren am 28. Dezember 1866, welcher flüchtig ist, soll eine durch Urtheil des König- lihen Schöffengerichts zu u vom 24. April 1891 erkannte Gehdstrafe von 5 — fünf — Mark, an deren A Stelle im Unvcrmögensfalle von 1 — einem — 1 Es wird ersucht, denselben zu verhaften, in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern und dem unter-
DENR Ger Antiges,
zeihneten Gericht zn den Akten D. 226/91 von der Verhaftung Mittheilung zu machen.
Tilfit, den 28. Dezember 1894.
[59157]
Steckbrief.
mals erneuert.
cine Gefängnißstrafe | [55469] age tritt, vollstreckt werden.
Feldmaier zu Offenbah am
Königliches Amtsgericht. 11.
Steckbriefs- Erneuerung.
Der gegen den Handelsmann Gustav Kroner, geboren am 16. Mai 1838 zu Berlin, wegen Voll- \treckung einer Gefängnißstrafe vom 17 Tagen in den Akten J. I1. D. 572/82 rep. unter dem 10. Dezember 1883 erlassene und unter dem 30. November 1893 erneuerte Steckbrief wird noh-
Berlin, den 21. Dezember 1894. i Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht T.
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Moritz Main wegen verleßung hat T1. Strafkammer des Gr. Landgerichts
6. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesell\ckch, 7. Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. 8. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten. 9. Bank-Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.
E E E E E L E
j L am 29. Oktober 1894 für Recht er- antit:
Der Angeklagte Moriß Feldmaier, Sohn des Mendel Feldmaier und der Esther, geb. Reh, ge- boren am 3. Oktober 1831 zu Wallerstein in Bayern, wohnhaft in Offenba a. M., Jsraelit, verheirathet, Fabrikant, noch nicht bestraft, wird des Vergehens «gegen §§ 4 und 36 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 für schuldig erkannt und deshalb in eine Geldstrafe von dreihundert Mark, die im Falle der Uneinbringlichkeit mit sechzig Tagen Ge- fängniß zu verbüßen ift, und in die Kosten des Ver- fahrens einsließlich der der Nebenklägerin, Firma M. Gunzenhäuser und Comp. in Frankfurt am Main, erwachsenen nothwendigen Auslagen verurtheilt.
Zugleih wird der verleßten Firma M. Gunzen- häuser und Comp. in Frankfurt am Main die Be- fugniß zuerkannt, die Verurtheilung durch je ein- maliges Einrücken im Deutschen Reichs-Anzeiger und der Offenbacher Zeitung innerhalb sechs Wochen
2 Monaten
Patentk-