Entwurf -
Preußischen Gerichtskostengesetes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden E von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung der beiden ms des Landtags Unserer Monarchie für den ganzen gen ee was folgt :
rster eil. Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit. Erster Abschnitt.
Allgemeine B TMMBRgER
S1,
Zur Zahlung der Kosten ist, soweit niht in diesem Gesey ein Anderes bestimmt if, derjenige verpflichtet, durch dessen Antrag die Thätigkeit des Gerichts veranlaßt ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen betrieben werden, derjenige, dessen Interesse dabei wahr- genommen wird.
8.2 Mehrere Kostenshuldner haften als Gesammtschuldner. Stehen auf seiten einer Partei mehrere in Dae E befindliche D so haften dieselben für die Kosten nah Verhältniß ihres ntheils und, foweit ein bestimmter Antheil nicht zu ermitteln ift, nah Kopftheilen. Sind durch besondere Anträge eines Betheiligten Mehrkosten entstanden, \o fallen pee Kosten ihm allein zur Last.
Die Kosten der Sicherstellung, Feststellung oder Vertheilung von - Vermögensmafsen, der Ermittelung von Erben und der Ertheilung von Erbbescheinigungen (§8 81 O 1 und 2, § 83) können aus der Vermögens- oder Nachlaßmasse erhoben werden. Für die RERLO0 der Kosten haften diejenigen, welchen die Masse zufällt, ohne Rücksicht auf eine ihnen zustehende Gebührenfreiheit E Maßgabe derjenigen Vorschriften, welhe für die Entrichtung der die Masse treffenden Squlden gelten. i
& 4. Hat jemand durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgetheilte Erklärung die Kosten übernommen, fo haftet er neben dem zur Zahlung Verpflichteten E Gesammtschuldner.
Durch die Bestimmungen der 88 1 bis 4 wird eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der Lelilaaknen S und Auslagen nicht berührt.
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden find, ift ein zur Deckung derselben hin- reihender Vorshuß von dem Antragsteller zu zahlen. Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen, sfofern nicht die Verzögerung dem Antragsteller einen unerseßlihen Nachtheil bringen würde. Ueber Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtswege entschieden.
Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit ftatt, als derselbe den bei Beendigung des Geschäfts in Ansaß kommenden Betrag an Gebühren und A übersteigt.
Bei den besonderen Anordnungen, dur welche für gewisse Nechts- sachen eine gänzliche oder theilweise Gebührenfreiheit bewilligt ist, be- bâlt es sein Bewenden. Gebührenfrei find insbesondere alle auf Er- fuchen der Verwaltungsbehörden auszuführenden Geschäfte, welche ein oöffentlihes Interesse betreffen; die auf Ersuchen von Verwaltungs- gerihten oder Auseinanderseßungs8behörden vorzunehmenden Geschäfte; die von Amtswegen veranlaßte Vereidigung von Sachverständigen oder von Personen, welche mit dem Forstshuß betraut sind; die Legalisation der Unterschriften der Behörden bei den zum Gebrauch im Auslande bestimmten Urkunden; sowie Verfügungen und Verhandlungen, welche begründet befundene Beschwerden betreffen.
Die Gerichte sind befugt, Gerichtsgebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten ent- ftanden find, fieberiuslacen und für abweisende Ie owie im Falle der Zurückmahme eines Antrags, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit be- ruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.
S8.
Von der Zahlung der @eriditsgébühren sind befreit:
1) der Fiskus des Deutschen Neichs und des Preußishen Staats, sowie alle öffentlihen Anstalten und Kassen, welhe für Rechnung des Reichs oder Staats verwaltet werden oder diesen gleihgestellt find;
2) alle öffentlihen Armen-, Kranfken-, Arbeits- und Besserungs- anstalten und Waisenbäuser; ferner milde Stiftungen, insofern solche niht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studien-Stipendien bestehen, sowie endlih die Gemeinden in R: i:
3) alle öffentlihen Volksschulen;
4) alle öôffentlihen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als nah dem Zeugnisse der zuständigen Staatsbehörde die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ausgabe einschließlich der Besoldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs niht übersteigen; insoweit jedoch eine Angelegenheit zugleich folhe Ansprüche betrifft, welche lediglich das zeitige Interesse der für ihre Person zur Nußung des betreffenden Vermögens Berechtigten berühren, haben leßtere die auf ihren Theil verhältnißmäßig fallenden Kosten zu tragen ;
5) Militärpersonen, rüdcksichtlich der von ihnen bei der Mobil- machung errichteten einseitigen und wechselseitigen letwilligen Ver- fügungen fowie der Zurücknahme derselben. Die Eröffnung dieser Ver- fügungen erfolgt gebübhrenfrei; auch sind Anträge auf Todeserklärung der im Kriege vermißten Militärpersonen gebührenfrei zu bearbeiten ;
6) Privatunternehmungen, welhe nicht auf einen besonderen Geldgewinn der Unternehmer gerichtet sind, sondern einen gemein- nüßigen, nicht auf einzelne Familien oder Korporationen beschränkten
weck haben, fofern denselben dur besondere geseßlihe Bestimmung
ebührenfreiheit bewilligt ist. Die bisher solhen Unternehmungen, ¿. B. Pensions- und Versicherungsanstalten, Bürger-Rettungsinstituten, emeinnüßigen Aktienbaugesellshaften u. \. w. bereits bewilligten Be- reiungen bleiben in Kraft. Wenn in einzelnen Fällen die Befreiung ¿weifelhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich von den Ministern der Finanzen und der Justiz zu entscheiden.
Die einem Betheiligten bewilligte Befreiung soll in keinem Fall einem anderen Betheiligten zum Nachtheil gereichen.
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zablung der baaren Auslagen. Bei den besonderen Anordnungen über die Kostenfreiheit bei der ersten Anlegung der Grundbücher behält es sein Bewenden.
Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welhe durch eine von Amtswegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder dur eine begründet befundene Beschwerde entstanden sind, von der Partei nicht erfordert werden. Dasselbe gilt von den Schreib- und Postgebühren, falls in Gemäßheit des § 7 Absay 2 die Gerichtsgebühren nieder- geschlagen werden. A
S 10.
ano der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen,
aen P blinden oder geisteskranfen Personen wird Folgendes immt:
1) Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rüksicht
e M Höhe des Vermögens des Mündels aus demselben erhoben werden
a, alle vor Einleitung der Vormundschaft entstandenen Kosten, insofern sie nicht für Handlungen des Vormundschaftsgerichts zu entrihten sind, welche in Rücfsicht auf die einzuleitende Vor- mundschaft vorzunehmen waren ;
b. alle baaren Auslagen, Schreibgebühren, Postgebühren und Kalkulaturgebühren in Vormunbs@afiäsuchen jedoch nur dann, wenn der Mündel zur Zeit ihrer Entstehung das ihm nah
_ Ziffer 5 freizulassende Vermögen besißt.
2) Mit der Einziehung anderer Kosten sollen die Mündel während
der Dauer der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit die
,
Kosten niht aus den nah Bestreitung des Unterhalts und ter Er- ziehung etwa übrig bleibenden Uebershüssen der Einkünfte ihres Ver- mögens gedeckt werden können. Sobald sich bei einer Rechnungs- legung ein solcher Uebershuß ergiebt, kann derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und zwar zunächst zur Deckung der noh nit berichtigten baaren Auslagen verwendet werden
3) Wenn infolge geseßliher Vorschriften, einer leßtwilligen Ver- fügung oder eines sonstigen Rechtégeshäfts der Mutter oder einem Dritten der Nießbrauch oder die von der Aufsicht des Gerichts befreite Verwaltung des Vermögens zusteht, so hat das Vormundschaftsgericht nah Anhörung des Vormundes nar) billigem Ermessen zu bestimmen, ob und in welher Höhe ein Theil des Ertrags des Vermögens als S im Sinne der Vorschriften der Ziffer 2 anzusehen ist.
4) Wird die Angabe des Vermögens von demjenigen, welcher von Einreichung eines Inventars befreit ist, verweigert, oder ist die Offen- legung des Inventars verboten, so hat das Vormundschaftsgericht nah freiem Ermessen nach Anhörung des Vormundes sowohl den Betrag des Vermögens als auch die Höhe des Ueberschusses der Einkünfte (Ziffer 2) N, Diese Festseßung is maßgebend für die Er- hebung der in der Vormundschaftssache selbst entstandenen Kosten; andere alia find ohne Rücksiht auf die Vorschrift der Ziffer 2 sofort zu erheben.
5) Die gestundeten Kosten sind nah beendigter Vormundschaft zu erheben; dem früheren Mündel muß jedoch außer dem Bettzeuge, den Kleidungsstücken und Geräthschaften, welche ihm zu séinem per- fönlihen GebrauWße etwa verabfolgt oder angeschafft sind, ein reines Vermögen von 500 6 belassen werden. Mit der gleichen Maßnahme sind die gestundeten Kosten von weiblihen Mündeln zu erheben, sobalo fie fi E
Soweit nit in diesem Gesetze besondere Bestimmungen über die Le getrones sind, werden die Gebühren bei Beendigung des eshäfts, baare Auslagen bei Met Mate yuag fällig.
Eine Nalhforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der berihtigte Ansaß vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungs- pflihtigen mitgetheilt ist.
S 13.
Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des leßten Dezembers des Jahres, in welhem die Kostenforderung fällig geworden ist, — bezüglich der von minderjährigen, tauben, stummen, blinden oder geisteëfranfen Personen, welche unter Vormundschaft stehen, zu entrichtenden Kosten mit dem Ablaufe des lezten Dezembers des Jahres, in welhem die über sie geführte Vormundschaft beendigt ist. Die Verjährung wird nterbevben durch eine an den Zahlungspflihtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangs- vollstreckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem A%- laufe des leßten Dezembers des Jahres, in welchem die legte Auf- forderung zugestellt die leßte Bollstreungshandlung vorgenommen oder die bewilligte Frist gann “s beginnt eine neue Verjährung.
Der Ansaß der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei welhem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ift, auch wenn dieselbe bei einem erfuhten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit früher bei einem anderen Geriht anhängig war. Der Ansatz erfolgt bei dem Gericht der Instanz, in welcher die Ge- bühren und Auslagen anen E
Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften fowie die Rückgabe der aus Anlaß eines Geschäfts der nicht streitigen Gerichts- barkeit vorgelegten Urkunden ist in der Regel von vorheriger Zahlung der Kosten und Stempelabgaben abhängig zu machen. Ueber Erinne- ien gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtswege ent-
ieden.
S 16.
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten, insbesondere die Eintragung im Grund- oder Hypothekenbuche, erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens wegen einer Kostenforderung ist weder gegen den ursprüng- lihen Schuldner, noch gegen einen Gbegatten oder Déscendenten des- selben oder den Ehegatten eines er iee zulässig.
817.
Hinsichtlih der Stundung und Niedershlagung von Kosten wegen Armuth kommen folgende Vorschriften zur Anwendung.
Ein nach den Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung (§ 109 Absatz 2) für den Schuldner eines Kostenbetrages auêëgestelltes Zeugniß soll in der Regel ausreichen, um die völlige oder theilweise Nieder- shlagung oder die Stundung des Kostenbetrages zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenverwaltung nah den Vorschriften des § 711 der Deutschen Zivilprozeßordnung sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten.
Durch die Niedershlagung der Kosten wird deren spätere Ein- ziehung innerhalb der Verjährungsfrist niht autgeshlofsen.
Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niedershlagung oder Stundung wird im Aufsihtswege entschieden. :
Werden Pachtverträge, welche auf länger als drei Jahre ges{lossen find, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit aufgelöst, so ist der Justiz- Minister ermächtigt, die Rückzahlung der für die Aufnahme des Pacht- vertrages entrihtetzn Gebühren insoweit anzuordnen, als dieselben denjenigen Gebührensaß übersteigen, welher bei Verabredung der wirflihen Vertragsdauer Anu ees gewelea wäre.
Ist neben den Gebühren für die Eintragung des Eigenthümers im Grundbuche der U zu erheben, so ift die behufs Berechnung der Stempelabgabe getroffene Werthsfestseßung auch bei dem Ansatze der Gerichtskosten 4 d
In allen übrigen Fällen wird der Werth des Gegenstandes des Geschäfts vom Gericht nah freiem Ermessen unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften fene
Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend. Maßgebend für den in Ansaß zu bringenden Werth is nur der Paupigegenlaud des Geschäfts. Früchte, Nußungen, Zinsen, Schäden, ertragéstrafen und Kosten werden nur berücksihtigt, wenn sie für sh den Gegenstand eines besonderen Ss bilden.
1) Bei der Berehnung des Werths einer Sache ist nur der gemeine Werth derselben in Betracht zu ziehen; handelt es sich um einen Verkauf derselben, so ift als Werth der Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzufügung des Werths der vorbehaltenen Nußungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz zu bringen.
2) Der Werth des Besiges einer Sache is in der Regel dem Werthe der Sache gleih zu achten. *
3) Der Werth eines Pfandrehts oder der Sicherstellung einer Forderung richtet \sih nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maß- gebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften für Eintragungen im Grund- oder Hypothekenbuche (§ 64) entgegenstehen. Bei Vorrechts- einräumungen rihtet sich der Werth nah dem Betrage der vortreten- den Post und, wenn der Betrag der zurücktretenden Post der geringere ist, nah diesem.
4) Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrshende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sih der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, graber ift, dur diesen Betrag bestimmt.
_ 9) Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nußungen oder Leistungen wird nah den Vorschriften der §S 15 bis 19 des Erbschafts- steuergeseßzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1891 (Gefeß-Samml. S. 78) mit der Maßgabe berechnet, daß bei immer- währenden Nußungen oder Leistungen das Fünfundzwanzigfache des
einjährigen Betrags maßgebend if. Steht der Zeitpunkt des An- falls nicht feft, „jo tritt an deffsen Stelle der Zeitpunkt der Begründung es BezugsreMts. f
6) Der Werth eines Mieths- oder Pachtrechts beftimmt si nah dem zusammenzurechnenden Werthe aller NUREEs E oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. i länger als 25 Jahre dauernden Mieth- oder Pachtverhältnissen is der fünf- undzwanzigfahe Betrag der einjährigen Leistung maßgebend. Bej unbestimmter Dauer des Vertrags erfolgt die Berechnung bei länd- lihen Grundstücken unter Zugrundelegung dreier Jahre, in allen anderen Fällen unter Zugrundelegung eines Jahres; kann jedoch bei Verträgen, deren Dauer von einer Kündigung abhängt, die Auflösung des Vertragsverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend. ;
7) Der Werth der einem Fideikommiß- oder Lehnsfolger an- ver ieeig Rechte is nach den Bestimmungen unter Ziffer 5 zu be- rechnen.
8) Bei Kurs habenden Werthpapieren is der Tageskurs als Werth anzusehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechsel- \stempels vom Bundesrath festgeseßten Mittelwerthen und insoweit folhe nit bestimmt worden sind, nah dem laufenden Kurse.
rf Bei nicht vermögensrechtlihen Angelegenheiten wird der Werth des Gegenstandes zu: 2000 #4, ausnahmsweise niedrigér oder höher, jedo nit unter 200 M und nit über 50 000 M4 angenommen. Ist mit einer niht vermögensrechtlihen Angelegenheit eine mit ibr zusammenhängende vèermögensrechtlihe verbunden, so ift nur ein Werth, und zwar der höhere, Mean
Die Festseßung des Werths des Gegenstands erfolgt gebührenfrei durch Beschluß des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenshuldner beantragt oder nah der Natur des Gegenstands erforderlich wird.
Der Kostenshuldner ift verpflichtet, die zur Festseßung des Werths erforderlichen Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweis- aufnahme, insbesondere die Einnahme des Augenscheins oder die Begut- achtung dur Sachverständige, auf Antrag oder von Amtswegen an- ordnen. In dem Beschlusse, durch welchen der Werth festgeseßt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entsheiden. Dieselben sind ganz oder theilweise demjenigen zur Last zu legen, welcher durch Unter- laffung der ihm obliegenden Werthsangabe, durch unrichtige Werths- angabe oder durch unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat. U
Ueber Erinnerungen des Zahblungspflichtigen oder der Staatskasse egen den Anfay von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, bei welchem der Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei. 8 95.
Die Entscheidungen über Werthsfestsezung oder über Erinnerungen gegen den Kostenansaß können von dem Gerichte, welches dieselben getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz von Amts- wegen geändert werden. g 26
Gegen die in den §8 23 bis 25 gedahten Entscheidungen Zubet Beschwerde nah Maßgabe der §§ 531 bis 538 der Deutschen Zivil- prozeßordnung statt. Gegen die Entscheidung der Landgerichte als Beschwerdegerichte findet auch dann, wenn ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht vorliegt, die weitere Beschwerde statt, falls die Entscheidung auf einer Verleßung des Geseßes beruht. Die Vor- \chriften der §§ 512, 513 der Deutschen Zivilprozeßordnung finden in diesem Falle entsprehende Anwendung.
Die A von Erinnerungen oder Beshwerden kann in allen Fällen durch Erflärung zum Protokolle des Gerichts\chreibers oder \chriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen.
8 27.
Soweit die Aenderung einer Werths- oder Kostenfestseßung von Amtswegen oder die Verhandlung und Entscheidung von Beschwerden den Ober-Landesgerihten als Gerichten höherer Instanz oder Be- hwerdegerihten zusteht, ift das Kammergericht aus\{ließlich zuständig, wenn nicht ein anderes Ober-Landesgericht gleichzeitig über eine Be- {werde in der Angelegenheit, für welche Kosten in Ansaß gebra@cht sind, zu entscheiden hat. Die Entscheidung erfolgt in cinem Zivilsenat.
Die Bestimmungen des § 20 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfafsungsgeseße vom 24. April 1878 über die Bestimmung des örtlihen Gerichtsftandes durch das Ober-Landesgericht oder den Justiz-Minister finden in den dur dieses Geseg den Gerichten zuge- wiesenen Angelegenheiten entsprehende Anwendung.
S 28.
Sind die Ober-Landesgerichte in erster Instanz zuständig, so erfolgt die Entscheidung über Beschwerden der in § 26 erwähnten Art dur einen Zivilsenat des Kammergerihts. Hat ein Senat des Kammer- gerits in erster Instanz entschieden, fo erfolgt die Entscheidung über die Beschwerde durch einen Men Me dieses Gerichts.
___ Eine Erhebung von Stempeln neben den Gebühren findet nur in denjenigen Fällen statt, in welhen es in diesem Geseße ausdrüdlich angeordnet ift.
Urkunden, welche in einem den Vorschriften dieses Geseßes unter- liegenden Verfahren errichtet werden,- bleiben, soweit ihr Inhalt über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vor- \hriften über Erhebung von Figupeis unterworfen.
Eine Verwendung von Stempelmaterial findet bei den Gerichten nicht statt. Wenn Stempelabgaben neben den Gebühren zu erheben sind, werden dieselben nah den für Gerichtsgebühren geltenden Vor- schriften eingezogen und auch font als Gerichtsgebühren behandelt. Die Vorschriften der S§S 1, 2, 7, 8, 12, 13, 16 Absay 2, 19 bis 22 bleiben jedoch hinsihtlich der Stempelabgaben außer Anwendung. Gegen die Entscheidungen des Ober-Landesgerichts über die Festseßung des für eine Stempelberehnung maßgebenden Werths oder über Er- innerungens oder Beschwerden, betreffend den a von Stempel- beträgen, findet Beschwerde an den Justiz-Minister statt; § 28 bleibt insoweit außer Anwendung. Der Justiz-Minister kann den Ansaß dieser Beträge in allen Fällen von Amtswegen berichtigen. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des Rehtswegs werden dur die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Bezüglih des Verfahrens bei der Beanstandung der im Falle einer Auflassung gemachten Werthsangabe behält es bei den \tempelgeseßlihen Vorschriften sein Bewenden.
Auf die nach stempelgeseßlihen Vorschriften zu stundenden Stempel- beträge finden die Bestimmungen des ersten Absaßes keine Anwendung. Diese Beträge werden durch die Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern eingezogen.
Wenn zum Gebrauch bei Gericht bestimmte Vollmachten, Taxen und Inventarien ohne den vorgeschriebenen Stempêél eingereiht oder behufs Ausschließung des Auflassungsstempels oder des für die Ein- tragung, Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld zu entrihtenden Werthstempels die Ürkunden über das der Auflaffung oder Eintragung zu Grunde liegende Nechtégeshäft ohne den vorge- schriebenen Stempel vorgelegt werden, so finden auf die Einziehung des Stempels die Vorschriften des § 30 entsprehende Anwendung- Dasselbe gilt, wenn leßtwillige Verfügungen zur gerihtlichen Annahme
oder Aufbewahrung eingereiht werden hinsihtlih des für Testamente -
und Verfügungen von Todeswegen vorgeschriebenen Stempels von 1 M 50 S, fowie wenn privatschriftlihe Punktationen oder sonftige Urkunden zur gerihtlihen Vollziehung, Anerkennung des Inhalts, Einregistrierung oder gerihtlihen Genehmigung überreiht werden- In denjenigen Fällen, in welchen bei niht oder nicht ordnungsmäßig erfolgter Verwendung des Stempels nah den stempelgeseglichen Vor- schriften Stempelstrafen eintreten würden, sind die Betheiligten pon Stempelstrafe frei, wenn die Einreihung der Urkunde bei Geridt innerhalb der für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorge“ riebenen Frist erfolgt. Die Verpflichtung der Notare, für die Ein- ziehung der Stempel zu forgen, wird hierdurch nicht berührt.
j den vormals Großherz
gen und Atteste der Feld- oder erichte öffen) im vormaligen Herzogthum Naffau, in l ih Hessishen Gebietstheilen, im vormals Landgräflih Hessishen Amtsbezirk Homburg, in den Landgemeinden der vormals freien Stadt Frankfurt und im Bezirke des vormaligen Zustizsenats zu Ehrenbreitstein, welhe nach allgemeinen Vorschriften im Zwecke der Vornahme eines gerihtlihen Geschäfts beigebracht werden müssen, find unter Angabe dieses Zwecks ohne Verwendung von Stempelmarerialien zu ertheilen. Die für folhe Schriftstücke exforderliGen Stempelbeträge werden unter Anwendung der Vor- schriften des § 30 mit den Gerichtskosten für das betreffende Geschäft eingezogen und auf die anzuseßenden Kosten dergestalt angerechnet, daß nur der übershießende Betrag der leßteren zu erheben ist. G 32
Der Mindestbeträg einer Gebühr ift zwanzig Pfennig. :
Pfennigbeträge, welhe ohne Bruch niht dur zehn theilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.
Die Gebühren, welhe für Beträge von je 400, 1000, 2000 A bestimmt sind (§§ 91, 93), werden auch für die nur angefangenen Beträge voll in Ansatz gebracht.
S der Abrundung der Stempelbeträge bewendet es bei den Vorschriften der Stempelgeseßze.
Zweiter Abschnitt. Gerichtlihe Beurkundungen und Bestätigungen.
S 33.
Die Gebühren für gerihtlihe Beurkundungen und Bestätigungen
werden nah dem Werthe des Gegenstands erhoben.
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe 1). DiS 20 6 C 2) von mehr als 20 bis 60 M einschließlich
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L OOO 100000 Die ferneren Werthsklassen fteigen Gebühren um je 1 ch3
Die volle Gebühr wird erhoben für die Aufnahme einseitiger Rechtsgeschäfte, namentli solcher, durh welche nur von seiten einer Partei Verbindlichkeiten übernommen oder beftehende Rechte anerkannt, abgetreten oder aufgehoben werden, ohne Unterschied, ob die Erklä- rungen nur von einzelnen Perfonen oder von mehreren Personen als Theilnehmern abgegeben werden und ob die der anderen Partei gemachten Zugeständnisse in derselben Verhandlung angenommen sind
oder nicht. & 35.
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Aufnahme gegenseitiger Verträge von zwei oder mehreren Perfonen. Ehbeverträge gelten stets als gegenseitige Verträge.
G 40 10 000 A und die
= E _— La)
S 30
Wird mit der Beurkundung eines Nechtsgeschäfts die Beurkun- dung folher Erklärungen eines Dritten verbunden, welhe mit dem Rechtsgeshäft in innerem Zusammenhange fstehen (z. B. Bürg- haften, Vorrechtseinräumungen, Anerkennung einer abgetretenen For- derung seitens des Schuldners), so werden neben den in den SS 34, 35 En Gebühren zusäßlich fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. y
Für die Zusaygebühr ist der Werth der Erklärung des Dritten maßgebend.
S Dl.
Fünf Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben: :
1) für jede besondere Urkunde, in welher die Zustimmung ein- ¿elner Theilnehmer zu einer bereits beurfundeten Erklärung auf- oma wird, ohne Unterschied, ob die leßtere von derselben Be- ôrde aufgenommen ift oder nicht ; 2) (8 Vollmachten; 7 3) für nachträglihe ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche für sih kein besonderes Geschäft bilden und von derselben Be- hôrde aufgenommen werden; /
4) für die Aufnahme der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags. bs
S Bei der Berechnung der Gebühren iff der Werth des Rets- verbältnisses maßgebend, dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Aufhèbung den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Bei Ver- trägen, welhe den Austausch von Leistungen zum Gegenstande haben, kommt nur der Werth der Leistungen des einen Theils und, wenn
der Werth der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener ist, der höhere
in Betracht.
… Handelt es sih um Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhält- nisses und erhellt, daß die Aenderung einen bestimmten Geldwerth für die Betheiligten hat, so ist dieser maßgebend; anderenfalls ist die Bestimmung des § 22 mit der Einschränkung anwendbar, daß der Werth des von der Aenderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf. ;
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer (§ 37 Ziffer 1) kommt nur der Antheil derselben in Betracht. :
Der Werth einer Generalvollmachht is unter. entsprechender An- wendung des § 22 zu bestimmen. Bei Vollmachten zum N eines bestimmten Nechtsgeschäfts ist der für dieses O Wert in Ansaß zu bringen, jedo is der Werth höchstens auf 50 000 Mark anzunehmen und bei der von einem Theilnehmer ausgestellten Vollmacht nur der Antheil ‘desselben t : :
uf Anmeldungen zum Handelsregister oder ähnlichen Registern findet die Vorschrift des § 22 entsprehende Anwendung.
48 § 39. i be Wenn in einer Verhandlung mebrere selbständige Rechtsgeschäfte (rrtundet werden, fo wird für jedes derselben die nach der Art des
eshâfts und dem Werthe des Gegenstands zu berechnende Gebühr esonders erhoben. d Stehèn mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen ergestalt in einem inneren Zusammenhange, daß sie ein einheitlihes echtsgeshäft bilden, so werden die in den §8 34 bis 37 bestimmten
1 klärung werden dieselben
Gebühren nur einmal erhoben. Dabei wird, wenn die mehreren Er- klärungen einen vershiedenen Gegenstand haben, der Werth derselben zusammengerehnet, anderenfalls der Werth nur einmal zum Ansaß gebraht. Ist eine Forderung und deren Sicherstellung gleichzeitig Gegenstand des Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der Forderung der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. Unterliegen die zu einem Rechtsgeschäfte vereinigten Erklärungen zum theil dem Sage des § 34, zum theil dem des § 35, so tritt die Verdoppelung der Gebühr nur nah dem Werthe des gegenseitigen Vertrags ein.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammen- gefaßten rklärungen, welche si auf denselben Gegensiand beziehen oder die rechtlihen Beziehungen derselben Personen betreffen, ein ein- heitlihes Rechtsgeshäft bilden. iw
Für die gerihtlihe Bestätigung einer Verhandlung werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr érbobes.
„Ist die zu bestätigende Verhandlung bei dem für die Bestätigung zuständigen Gericht selbst aufgenommen oder wird die Bestätigung zum Zweck einer beantragten Eintragung bei dem Grund-, Hypotheken- oder Kontrakftenbuh nachgesudht, so werden für die Bestätigung besondere Gebühren niht erhoben. Dasselbe gilt, wenn mit der Bestätigung eine Anerkennung des Inhalts (§ 4 verbunden ift.
E Für die git aeg des Inhalts einer s{riftlich abgefaßten Er- l } Gebühren wie für die Aufnahme der Erklärung, jedoch nicht mehr als die volle T erhoben.
Für die Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, \fowohl bei einseitigen, als aud bei gegenseitigen Geschäften werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Die Vorschriften der SS 38, 39 sind entsprehend anzuwenden.
Außer den Bestimmungen des Reichsgeseßes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reihs-Schuldbuch (Reihs-Geseßbl. S. 321) bleiben auch die in § 35 der Hinterlegurgsordnung vom 14. März 1879 (Geseß- Samml. S. 249) und in § 21 Absaß 3 des Geseßes vom 20. Juli 1883, betreffend das Staats-Schuldbuch (Gesez-Samml. S. 120) ent- haltenen Vorschriften in Kraft, die leßteren mit der Maßgabe, daß die Via 1 bestimmte Gebühr zu erheben ist, falls dieselbe geringer ift.
43. __ Werden Anträge oder Sidi welche zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löshung im Grundbuche bestimmt sind, ohne gleichzeitige Beurkundung des zu Grunde liegenden Rehtsgeschäfts auf- genommen oder beglaubigt, so werden die Gebühren der §§ 34 oder 42, jedoch nicht mehr als zwei Zehntheile des in d 56 bestimmten Gebührensaßes A erhoben. Dasselbe gilt für die Aufnahme oder Be- laubigung von Vollmachten zur Auflafsung, sowie der in Artikel I 14 des Gefeßes vom 24. Mai 1887, betreffend die Ergänzung des Geseßes über die Veräußerung und bypothekarishe Belastung von Grundstücken im Geltungsbereih des Rheinischen Rehts vom 20. Mai 1885 (Geseßz-Samml. S. 161) bezeihneteu Vollmachten, ferner für Schuldurkunden, welche bei Aufnahme oder Beglaubigung des Antrags auf Eintragung einer Hypothek oder der Bewilligung dieser Eintragung
beglaubigt werden. 8 44
Für die Aufnahme von leßtwilligen Verfügungen und Erb- verträgen wird das Zweifahe der vollen Gebühr erhoben, wenn dieselben mündlich zu Protokoll erklärt werden oder der Entwurf derselben vom Gericht angefertigt wird. Jn allen anderen Fällen wird für die zur Errichtung von leßtwilligen Verfügungen oder Erb- O erfolgende Mitwirkung des Gerichts die volle Gebühr erhoben.
Für die Aufbewahrung einer lettwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags werden bei der Annahme fünf Zehutheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr bleibt, außer Ansaß, wenn eine der in Absay 1 bestimmten Gebühren zu erheben ift.
Für die Eröffnung und Ausfertigung einer lettwilligen Ver- fügung oder eines Erbvertrags, für die Beschreibung eines eigen- bändigen oder mystischen Testaments, sowie für die auf Grund des vis erfolgende Besigeinweisung wird die volle Gebühr erhoben.
Für die Zurücknahme und Zurückgabe letztwilliger Verfügungen oder von Erbverträgen werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr fällt fort, wenn die Zurückgabe gleichzeitig mit der Errichtung oder Ueberreichung einer neuen lezwilligen Ver- fügung oder eines Erbvertrages beantragt wird.
Soweit die Gebühren bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden, ist als Werth des Nachlasses der Werth des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit anzusehen. i
Der Berechnung der Gebühren sind in der Negel die Angaben des Verfügenden über den Werth des Gegenstands zu Grunde zu legen. Eine Nachforderung der infolgedessen zu wenig angesezten Ge- bühren wird durch die Vorschrift des § 12 nicht ausgeschlossen. Be- züglich dieser Nahforderung beginnt die Verjährung erst mit dem Ablaufe des leßten Dezembers des Jahres, in welhem die Eröffnung oder Nückgabe der Verfügung A ift.
S 45.
Für die Errihtung von Familienfidcikommissen, Familien- stiftungen und Familiens{lüfsen wird das Zweifache der vollen Ge- bühr erboben.
Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpachtung von Grundstücken oder anderen Gegenständen des unbeweglichen Vermögens werden erhoben: ck :
1) für die Vorbereitung der Versteigerung fünf Zehntheile der vollen Gebühr; : E : :
2) für die Aufnahme einer gerihtlihen Schäßung fünf Zehntheile der vollen Gebühr ; G Gé L für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins die volle
ebühr ;
4) für die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebühr.
Im vormaligen Herzogthum Nassau, sowie in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen und dem vormals Landgräflich hessishen Amtsbezirk Homburg werden erhoben: E
1) für die Vorbereitung der Versteigerung, insbesondere für die gerichtlihe Verfügung, durch welche eine freiwillige Versteigerung ge- stattet oder dem Bürgermeister der Gemeinde aufgetragen wird, fünf Zehntheile der vollen Gebühr; : ;
2) für jeden vom Amtsgericht abgehaltenen Versteigerungstermin die volle Gebühr; : ;
3) für die Genehmigung der Zuschlagsertheilung von seiten des Versteigerers, wenn dieselbe gerihtlich aufgenommen oder gerihtlich beglaubigt wird, die in den 88 34, 37 oder 42 bezeihneten Gebühren.
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in dem- selben zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist.
Werden mehrere Grundstücke oder sonstige Gegenstände des un- beweglihen Vermögens in demselben Verfahren versteigert, so sind die Gebühren nah dem zusammenzurehnenden Werthe der mehreren Gegenstände des Verfahrens zu berehnen; die Gebühr für die Be- urkundung des Zuschlags oder für die Genehmigung der Zuschlags- ertheilung von seiten des Versteigerers wird jedoch für jeden Käufer besonders nah dem zusammenzurehnenden Werthe der ihm zu- geshlagenen Gegenstände berechnet. « S :
Finden mehrere Versteigerungstermine statt, fo wird die Gebühr für jeden Termin nach dem zusammenzurehnenden Werthe der in ihm ausgebotenen Gegenständé besonders berechnet.
Schuldner der Kosten für die Fusdlaggepeltung ist der Ersteher ; im übrigen finden auf die Zahlungspfliht die allgemeinen Be- stimmungen Anwendung. E s :
Im Geltungsbereih des Rheinischen Rechts behält es in An- sehung der Gerichtsgebühren im Falle des gerichtlihen Verkaufs von Immobilien bei den Vorschriften der §S 60, 63 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungêverfahren und den ge- rihtlihen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereih des Rheinischen Rechts (Gesez-Samml. S. 136) sein Bewenden.
4 8 47. f Für die Versteigerung von Denen Sachen, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme, sowie von Forderungen oder sonstigen Vermögensrehten werden nah dem zusammenzurehnen- den Werthe der Gegenstände erhoben : von dem Betrage bis zu 100 A 5 vom Hundert,
S I e O A 09. 2 Le S L x M O S
v - s . 1 000 F
" . ” - 9 000 o jedoch nit unter 2 A ; Aus dem an das Gericht bezahlten Erlöse sind die Kosten vorweg
zu entnehmen. Z
S 48.
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Be- urkundung des Hergangs bei Verloosungen, bei Ausloosung oder Ver- nihtung von Werthpapieren und bei Wahlversammlungen, ingleichen für die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlungen, Auf- sichtsräthe oder fonstigen Organe von Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen.
Bei der Beurkundung von Verloosungen oder Ausloosungen ent- scheidet der Werth des zu verloosenden oder auszulooscúden Gegen- standes. Auf die Beurkundung der Beschlüsse von Generalversamm- lungen, Aufsichtsräthen und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen, sowie auf die Beurkundung des Hergangs bei Wabhlversammlungen finden, sofern ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, die Vorschriften des § 22 mit der Maßgabe An- wendung, daß der Werth in der Regel zu 20000 Æ anzunehmen ift.
S 49.
Die volle Gebühr wird erhoben :
1) für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen oder Verhältniffe, welhe offenkundig oder urkundlich nachgewiesen find;
2) für die Abnahme von Ciden und eidesstattlichen Versicherungen mit Ausnahme der im Erbbescheinigungsverfahren abzugebenden eides- stattlihen Versicherungen (§ 81 Absatz 2) und für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, soweit diese Geschäfte niht einen Theil eines anderen Verfahrens bilden ; /
3) für Beurkundungen, welche die Uebergabe oder Nückgabe von Sachen, insbesondere solcher, welhe einem Nußungsreht unterworfen p Ma waren, oder die Feststellung der Grenzen eines Grundftücks
etreffen ;
4) für die Aufnahme der im Deutschen Handelsgeseßbuche vor- gesehenen Protesturkunden und für die Aufnahme von Verklarungen ;
5) für Siegelungen einscließlich der Entsiegelungen, sowie für die Aufnahme von Schätungen cder Séemägenäerzeiconian,
Für die Aufnahme eines Vermögenéverzeihnisses und die Vor- nahme von Siegelungen und Entsiegelungen durch einen Gerichts- schreiber werden nah dem Werthe der verzeichneten oder versiegelten
Gegenstände erhoben 50 M einshließlich 1 4 00 Z
bei einem Betrage bis ” “ n 300 ” - ” ” ” L 000 ” ” é u +000 5 s Z ¿e Uber D000 #
Nimmt die Aufnahme einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht sih die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um ein Viertheil. Für Siegelungen und Ent- siegelungen durch einen Gerichtsschreiber wird, wenn mit denselben die Aufnahme eines Vermögenéverzeichnisses niht verbunden ist, die Hälfte der Gebühren erhoben.
Soweit die nach Absay 2 und 3 zu berechnende Gebühr die in Absay 1 bestimmte übersteigt, ist die erstere Gebühr auch dann zu erheben, wenn die Sirgelung oder Entsiegelung oder die Aufnahme eines Vermögen®verzeichnisses durh den Richter erfolgt.
S 50.
Für die Aufnahme von Wechselprotesten, eins{ließlich einer etwaigen Interventionserklärung werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr erhöht sih für jeden Weg, welchen der Richter behufs D des Wechsels oder behufs Nahsuchung der Wohnung bei der Polizeibehörde unternimmt, um je ein Zehntheil der vollen Gebühr. ;
Findet die Aufnahme eines Wechselprotestes durch einen Gerichts- chreiber statt, so beträgt die Protestgebühr i
bei einem Werthe bis 0 M. einschließli L 8 ” " " Á
» 5 000 w S E O L L und die Erhöhung für jeden Weg zwei Zehntheile dieser Säße. :
Die in Absaß 2 bestimmten Gebühren sind auch bei der Auf- nahme des Protestes durch einen Richter zu erheben, falls fie höher sind, als die in Absay 1 bestimmten Säße. :
Auf die Wegegebühren werden die den Gerichtsperfonen zustehen- den Tagegelder und Reisekosten angerehnet. Dieselben sind auch dann zu erheben, wenn der Auftrag zur Protesterhebung nah Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat. :
Für die Abschrift des Wechsels im Protest werden Schreibgebühren nicht erhoben. 2A
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Für die Beglaubigung von Abschriften sowie für die Erneuerung von Ürkfunden werden drei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Für dic Ertheilung von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften von Urkunden, welche tas Gericht selbst aufgenommen hat, werden nur Schreibgebühren erhoben. Dasselbe gilt hinsihtlich der Aus- fertigungen oder beglaubigten Abschriften von den in Verwahrung des Gerichts befindlichen Urkunden der Auditeure, Notare und Schieds- männer.
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& 52.
Drei Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben : j i
1) für die Wiederinkursfezung von Werthpapieren; wird die Wiederinkurésezung mehrerer Papiere dür einen Antragsteller gleih- zeitig beantragt, fo ist die Gebühr nur einmal nach der Summe des Werths der wieder in Kurs geseßten Papiere zu berechnen;
_ 2) für die Einregistrierung von Privaturkunden einschließlih der
Bescheinigung eines jeden Zusaßzes (Geseß vom 23. April 1824 über
die Einregistrierung in den Rheinprovinzen, Gesez-Samml. S. 80). 8 53.
Wird auf Verlangen der Partei oder mit Rücksicht auf die Art der Rechtshandlung die lettere außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so werden neben den in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren — mit Ausnahme der in den 8 47, 49 Absfay 2 und 50 vorgeschriebenen Gebühren — fünf Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch mindestens 1 Æ und hôchstens 10 #, erhoben. Kann das Geschäft nicht an einem Kalendertage beendigt werden, so wird die Zusaßgebühr für jeden Tag, an welchem das Gericht außerhalb der Gerichtéstelle thätig war, besonders erhoben; die Gebührenstufe für die Zusaßgebühr wird in diesem Falle dur eine Theilung des Werths des Gegenstands nah der Zahl der Tage ermittelt. Beziehen die Gerichtëpersonen Tagegelder und Reisekosten oder die in § 111 bezeichnete Gebühr, fo wird der Beirag derselben auf die Zusaßgebühr angerechnet.
Die Zusaßgebühr wird, sofern die Gerichtspersonen den Weg zur Vornahme des Geschäfts angetreten haben, auch dann in Ansaß ge- bracht, wenn das Geschäft aus einem in der Person des Betheiligten liegenden Grunde nicht zur Ausführung gelangt ift.
Die Vorschriften über die Erhebung von Vorschüssen für baare Auslagen finden auf die Zusaßgebühr entsprehende Anwendung.
8 54.
Unterbleibt die beantragte Aufnahme einer Erklärung, nahdem das Gericht über dieselbe mit den Betbeiligten verhandelt hat, fo werden fünf Zebntheile der für die Aufnahme bestimmten; Gebühr bis zu einem Höchstbetrage von 20 M erhoben.