1895 / 22 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

S 55:

Die in diesèm Abschnitte bestimmten Gebühren umfassen die ge- sammte Thätigkeit des Gerichts einschließlich aller Nebengeschäfte. Neben den Gebühren werden die Beträge der nach den Vorschriften der Stempelgeseßze zu entrihtenden Stempelabgaben erhoben.

Dritter Abschnitt. Grundbuch- und Pop otbarensaYen.

In Grundbutsachen beträgt die volle Gebühr

bei einem Werthe des Gegenstandes

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1) bis 20 Æ einschließlich . . 2) von mebr als 20 bis

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90 000 , 100 000 ie ferneren Werthsklassen steigen um je 10 000 Æ und die Gebühren bei beiden Bega azen E um 6 M

S C.

1) Für die Eintragung des Eigenthümers einshließlich der Ent- gegennahme der Auflassungserklärung oder der Aufnahme des Antrags Zx Eintragung sowie einsließlich der vorkommenden Nebengeschäfte, insbesondere der gleizeitig beantragten Eintragung des Erwerbsgrundes und des Erwerbépreises, der Shäßung des Werths na einer öffent- lihen Taxe und der Feuerversiherungssumme fowie der Uebertragung des Grundstücks und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen auf 2 “ias Blatt oder einen anderen Artikel wird der Gebührensatß A erhoben.

2) Für die nachträglihe Eintragung des Miteigenthums eines Ghegatten oder von Kindern an Grundstücken, welche zur ehelichen Gütergemeinschaft odex zur Ie Gütergemeinschaft gehören, ingleichen für die Umschreibung der Grundstücke, welhe einem Ghe- gatten oder den Erben eines folhen bei der Auseinanderseßung einer aufgelösten Gütergemeinschaft überwiesen sind, auf deren Namen, ein- \{ließlich der bei diefen Geschäften. vorkommenden Nebengeschäfte, werden fünf ZrRRelle des Gebührenfaßzes A erhoben.

3) Im Falle des § 59 der Grundbuchordnung wird der Gebühren- saß A erhoben. :

4) Erfolgt die Eintragung eines Gigenthümers auf Grund eines Eo estellten Antrags bei mehreren Grundstücken, welhe im

ezirke desfelben Amtsgerichts belegen sind, so werden die vorstehend beftimmten Gebühren nur einmal nah dem zusammenzurechnenden Werthe der Grundstücke erhoben. Ist eine Aufforderung des Gerichts, ein Grundstück, für welches ein besonderes Blatt besteht, auf ein für ein anderes Grundftück bestehendes Blatt übertragen zu laffen, erfolg- 2s en, fo werden die Gebühren für dieses Grundstück besonders erechnet.

5) Die Vorschriften des § 40 des Gefeßes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvoll\treckung in das unbeweg- lihe Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts (Gesetz- Samml. S. 52) bleiben unberührt.

6) Die Entgegennahme der Auflassung und, wenn diese niht vor dem Grundbuchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigenthümers im Grundbuche kann nah dem pit af des Gerichts von einer vor- gängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der Kosten der Ein- tragung und des Stempels für die Auflassung oder das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft abhängig gemacht werden. Ueber Erinnerungen gegen derartige Anordnungen wird im Aufsichtswege entschieden.

S 98.

Für jede endgültige Eintragung in der zweiten oder dritten Ab- theilung und alle dabei vorkommenden Nebengeshäfte wird der Ge- bührensaß B erhoben.

8 59,

Tür die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen werden fünf Zehntheile des Gebühren- saßzes B erhoben.

S 60.

Die Eintragungen, welche die Zurückführung des Grundbuchs auf die Steuerbücher zum Gegenstande haben oder zum Zwecke der Er- haltung der Uebereinstimmung zwishen dem Grundbuch und den Steuerbüchern erfolgen, sind gebührenfrei. Dasselbe gilt von den in den §8§ 9 und 27 der Grundbuchordnung vorgesehenen Geschäften. Die Aufforderung an den Eigenthümer, seinen Namen bei einem Grundftück eintragen zu lassen, und die Festjeßung der dabei auf den das der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem be- onderen Gebührenansate. H

Für alle Eintragungen, welche unter keine der vorstehend (§8 57 bis 60) getroffenen Bestimmungen fallen, insbesondere (F die Ver- merke, welche dur die ohne Veränderung des Eigenthümers statt- findende Theilung von Grundstücken oder Uebertragung derselben auf ein anderes Blatt oder einen anderen Artikel Bera du werden, für die nachträglih beantragte Eintragung des Schäßzungswerthes, der Feuerversicherungssumme, des Erwerbsgrundes oder des Erwerbs- preises werden drei Zehntheile A N OE Ge ODEE B erboben.

[Für jede Löschung und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte BE fun Zehntheile der vorstehend für die Eintragungen bestimmten

e erhoben.

Die hiernach zu erhebenden Kosten bleiben insoweit außer Ansatz, als folche bei der Eintragung zugleih für die künftige Löschung ent- richtet worden sind. a

3 Wird eine Eintragung oder A bei mehreren Grundstücken auf Grund einer Bewilligung oder fonstigenUrkunde vorgenommen, so werden die in den §§ 58, 59, 61, 62 bezeihneten Säße nur für die erste Eintragung oder Löschung, dagegen für jede folgende Ein- tragung oder Löschung nur fünf Zehntheile derselben erhoben. Die [eiche Dea inna der Gebühren findet statt, wenn einzelne Grund- tude in die Vithaft für eine Forderung eintreten oder aus der Mit- ft entlaffen werden.

Eefout die Eintragung oder Lösung bei mehreren Grundstücken des\elben Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags, so werden die Eintragungs- oder —ASUn genten nur einmal er- hoben, wenn die Grundftücke in demselben Amtsgerichtsbezirk belegen find und eine erfolglose Aufforderung des Gerichts, die Vereinigung derselben auf einem Blatt zu beantragen, nicht ergangen L Sn Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten ge- bhôren, mögen dieselben in Gütergemeinschaft leben oder nit, als Grundstücke eines Eigenthümers.

64.

Bei der Eintragung oder Löschung von Hypotheken oder Grund- s{ulden ift der Betrag der Forderung für die Gebührenberechnung maßgebend; bei den in § 63 Abfayz 1 bezeichneten Eintragungen oder Löschungen ift jedoch der Werth des Grundstücks, falls derselbe der geringere ift, als Maßftab Ee:

S

1) Für die Ertheilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs werden fünf Zebhntheile der in § 33 bestimmten Gebühr, für die Er- neuerung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs und die dabei vorkommenden Nebengeshäfte, ingleichen für die Ausfertigung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs an Stelle einer anderen Urkunde über die Hypothek oder Grundschuld zwei Zehntheile der in § 33 be- stimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften der §S 63, 64 finden entsprechende Anwendung. j

2) Für die Ertheilung beglaubigter Abschriften werden fünf Zehntheile der in § 33 beftimmten Gebühr erhoben, wenn eine Ab- \hrift des vollständigen Grundbuchblatts oder Artikels ertheilt wird, und vier Zehntheile, wenn die Abschrift nur einen Theil des Grund- buchblatts oder Artikels betrifft.

3) Für Bescheinigungen des Grundbuchrihters über den Inhalt des Grundbuchs oder .für Vermerke desselben auf dem Hypotheken- oder Grundshuldbricfe, welhe nicht ein gebührenfreies Nebengeschäft Me werden drei Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben.

4) Für die Ertbeilung eines Zinsquittungsbogens zu einer Grund- \{uld und für jede Erneuerung eines solchen werden drei Zehntheile der nah dem Zinsbetrage zu berehnenden Gebühr des § 33 erboben.

5) Die Einsicht des Sans ist gebühbrenfrei.

F Die vorftehend füc Grundstücke gegebenen Vorschriften sind auf Bergwerke und selbständige Gerechtigkeiten entsprehend anzuwenden. Dabei wird jedo der Gebührenfaß A nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweitige Eintragung eines Eigenthümers dur die Konfolida- tion mehrerer Bergwerke, welche bis dahin verschiedenen Eigenthümern (Gewerkschaften) gehörten, veranlaßt wird. Für die Eintragung von Veränderungen bei den auf Kuxscheinen eingetragenen Pfandrehten, sowie für Löschungen werden dieselben Gebühren erhoben, wie für Eintragung von Veränderungen A Löschungen im Grundbuche.

Neben den in diesem Abschnitt bestimmten Gebühren werden non Ss für Auflafsungen und Eintragungsanträge bestimmten Stempel erboben.

S 68.

___ Wenn Urkunden, deren Verlegung zur Erwirkung von Ein- schreibungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert werden, fo werden für die auf Anordnung des Grundbuthrichters zu fertigenden Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die Beglaubigung der von den Betbeiligten überreihten Dle erfolgt gebührenfrei.

Für die erfte Anlegung eines jeden Grundbuchblatts oder Artikels und für das ganze Verfahren, welches zu diesem Zwee stattfindet, werden nach der Summe der Werthe der auf dem Grundbuchblatt oder Artikel verzeihneten Grundftücke erhoben]

bei Gegenständen im Werthe

1) bis 75 L. R, 50

3 von mehr als 75 bis 600 Æ einsGl. 1 M Dc C00 000 L L 7 20 3000“. 15000 . D

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O Oa 2.

In Neuvorpommern und Rügen werden fünfzehn Zehntheile dieser Gebühren für das Verfahren: zur Feststellung der Rangordnung der bei Anlegung des Grundbuchs eingetragenen Rechte erhoben.

Für die Ertheilung einer Bescheinigung über die erfolgte An- n gat und die Eintragungsfähkgkeit des Titels zur Hypothek wird der in § 65 Ziffer 1 - für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs be- stimmte Sag erboben, jedo mit dem Vorbehalt der Anrechnung auf die Kosten für den Hypothekenbrief, welher demnächst an die Stelle dieser Bescheinigung tritt.

In den Landestheilen, in welchen die Grundbuchordnung dur besondere Geseye eingeführt ift, behält es bei den bisherigen Vor- schriften über die Kosten der E der Grundbücher sein Bewenden.

__In Ansehung der Kosten für Eintragungen in älteren gerichtlichen Büchern, auf welche die Vorschriften der Grundbuchordnung keine An- wendung finden, sind, soweit nicht nachftehend ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses M entsprehend anzuwenden.

_ Für das vormalige Herzogthum Naffau, die vormals Großherzogli besfishen Gebietstheile, den vormals Landgräflih hessishen Amts- bezirk Homburg und den Kreis Herzogthum Lauenburg bleiben die bis- herigen Vorschriften in der aus der Anlage A zu diesem Geseß ersicht- lihen abgeänderten Fassung in Kraft. Die für den Kreis Herzogthum Lauenburg geltenden Vorschriften find au in den übrigen Theilen der Provinz S(leswig-Holstein auf die Führung der Schuld- und Pfand- protokolle ohne Unterscheidung zwishen Namen- und Realfolien mit der Maßgabe anzuwenden, daß Delierungen (Löschungen) in allen Fällen gebühtenfcei erfolgen. 8 72

(2.

Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt werden erhoben:

1) acht Zehntheile des Gebühßrensaßzes A für die Eintragung einer Gigenthumsveränderung im Transfkriptionsbuh, einschließli des Transffkriptionsattestes und der Eintragungen in den Registern und dem Lagerbuch sowie de? gerihtlihen Vermerks im Flurbuch;

_2) fünf Zehntheile des Gebührensaßes B für die infolge der Bestellung einer Hypothek, einer Realkaution, eines Restkaufschillings oder eines rihterlihen Pfandrechts (Rachtung) vorgenommenen Ein- tragungen und Vermerke; j

3) drei Zehntheile des Gebührensaßes B für die Eintragung einer Erhöhung oder Verringerung, Zession, Löschung oder einer sonstigen Veränderung der Hypothek, der Realkaution, des Restkaufschillings oder rihterlihen Pfandrehts, sowie für die Eintragung von Ver- fügungsbeschränkungen, ferner für die durch Theilung oder Zusammen- legung von Grund|tücken veranlaßten Eintragungen;

4) ein Zehntheil des Gebührensazes B für die Erneuerung einer Hypothekenurkunde, sowie für die Ertheilung eines Auszugs oder eines Attestes aus dem Tranésffkriptionsbuh, dem Hypothekenbuch oder dem Verbotsbuche. :

Neben den zu 2 und 3 bestimmten Säßen werden, wenn die Beurkundung eines Rehtsgeshäfts durh das Gericht erfolgt, Gebühren und'Stempel nah Maßgabe des zweiten Abschnitts erhoben. Die Vorschriften der §§ 57 Ziffer 4, 63,264, 66, 68 finden entsprehende Anwendung.

Vierter Abschnitt. NRegisterführung. : 8 73.

Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Lösung in einer Landgüter- oder Höferolle einschließlich der darüber dem“ Eigenthümer u iben Veitthéilung wird eine Gebühr von 3 # erhoben. dür Zuschreibungen oder Löschungen in Ländgüterrollen, welhe von

mtswegen erfolgen, fowié für den Vermerk der Nummer des Rollen- blattes p dem Blatte oder Artikel des! Grundbuchs sind Gebühren nicht zu erheben.

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Die Gestattung der Einsicht der Landgüter- oder Höferolle erfolgt

gebührenfrei.

8 74. Für die Eintragungen in das Handelsregifter sind folgende Ge- bühren zu erheben : 1) bei Einzelkaufleuten M a. für die Eintragung der Firma, sowie für die Eintragung von Veränderungen y i je nahdem der Gewerbebetrieb nah den S8 6 bis 8, 24, 34 des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891 (Geseßz- Samml. -S. 205) in die erfte, zweite, dritte oder vierte Gewerbesteuer klaffe gas 50, 30, 20 oder 10 M, bei Gewerbebetrieben, welche wegen geringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbesteuer frei sind, 2 M Soweit eine Einshäßung zur Gewerbesteuer nah Maßgabe des Geseßes vom 24. Juni 1891 nicht erfolgt, geschieht die Einreihung in die verschiedenen. Klassen e dem Ermessen des Gerihts; b. für die Löschusg der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuer- klafsen die Hälfte der Säße zu a, im übrigen 2 Æ; ihaftz2 bei offenen Handel8gesellshaften und Kommanditgesell-

en a. für die erfte Eintragung derselben das Zweifache der Säße

zu 1a;

b. für jede spätere Eintragung die Säge zu la;

3) bei Kommanditgesellshaften auf Aktien, Aktiengesellshaften und Gefellshaften mit beshränfter Haftung x

a. für die Eintragung der Gefellshaft, sowie für die Eintragung

eas Deliinlies Über Erhöhung oder Herabseßung des Gesell- apitals

die in § 33 bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von

100 000 M an die ferneren Werthsklafsen um je 10 000 4

und die Gebühren um je 2 M steigen und mindestens das

Zweifache der Säße zu 1a zu erheben ift.

Die Gebühren werden nach dem Betrage des ell- shaftskapitals, bei Erhöhungen oder Herabseßungen desselben nach dem Betrage der Erhöhung oder Herabseßung berechnet. Ist das Gefellschaftskapital nicht voll eingezahlt, so is der Ge- fellshaft auf Verlangen zu gestatten, zunächst nur denjenigen Gebührenbetrag zu zahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspriht und den Rest nah Maßgabe der erfolgenden Ein- zahlungen nahträglich zu , entrihten; in jedem Falle ift mindestens das Zweifache der Säße zu 1 a sofort zu zahlen;

. für alle sonstigen Eintragungen die Säße zu 1 a.

Neben den Gebühren werden in den Fällen der Eintragung der Gesellshaft oder eines den Gesellschaftsvertrag abändernden Vertrages oder Beschlusses für die Eintragung einer voll- ständigen beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder des abânderdnden Vertrages oder Beschlusses Schreibgebühren erhoben. Wird zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine Abschrift des Vertrages oder Beschlusses dem Gericht eingereiht, so wird für die Beglaubigung die Hälfte der als Schreibgebühren zu erhebenden Beträge in Ansaß gebracht.

4) für die Eintragung einer Prokura oder Handlungsvollmacht oder des Erlöschens derselben die Säße zu 1 a;

5) für die Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbs unter Eheleuten oder einer fonstigen Abweihung von dem geseßlihen oder gewohnheits- rehtlihen Güterrehte 5 4.

_ Im Geltungsbereih des Rheinischen Rehts wird der Saß unter Ziffer 5 für die Eintragung von Eheverträgen in die von den Amts- erihten geführten Tabellen einschließlich der Bekanntmachung der- elben erhoben.

& 75.

Geschieht eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlafsung, als in das einer Zweigniederlassung, fo ift für jede Eintragung in jedes Register der in § 74 vorgeschriebene Satz befonders zu erheben, im Falle der Ziffer 3 a des § 74 jedo für die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung nur das Zweifachze der Sâte zu 1a.

Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Ein- tragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder die- selbe Gesellschaft sih beziehen, in das Handelsregister desselben Ge- rihts erfolgen, so wird nur der höchste Saß von den für die einzelnen Eintragungen nah § 74 zu ernen Säßen erhoben.

Wenn von: den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurüdckbehalten werden müssen, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erboben.

Für ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest, sowie für be- glaubigte Abî riften odèr Auszüge aus denselben find in allen Fällen puser den Schreibgebühren zwei Zehntheile der in § 74 unter 1a bestimmten e zu erheben. Für einfahe Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansaß.

a“ Gebühren kommen nit zum Bas: 1) für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels- register bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers bestellten Gerichte geschieht ;

2) für die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, sofern diese Verhandlung vor dem zur Füh- rung des Registers bestellten Gerichte erfolgt;

3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereihten Zeihnungen der Firmen und Unterschriften;

4) für die Eintragung der A Mrden:

Für die Eintragungen in das Schiffsregister und die dabei vor- kommenden Nebengeschäfte werden erboben: 1) für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister einshließlih der Verhandlungen zur Fest- stellung der Vorausseßungen der Eintragung fünf Zehntheile des in § 56 bestimmten Gebührensaße8 A ; 2) für die Eintragung von Ver- änderungen eins{chließlich aller deffelben vorausgebenden Verboublünen , ohne Unterschied, ob dabei das Schiff auf ein neues Blatt eingetragen wird, fünf Zehnteile des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B; 3) für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffs einsließlih des Ver- merks auf den betreffenden Urkunden, für die Einschreibung der ein eingetragenes Pfandreht betreffenden Veränderungen oder Löschungen fünf Zehntheile der für die entsprehenden Eintragungen im Grundbuche bestimmten Säße. Ó

__ Für die Löschung eines Schiffs im Schiffsregister kommen Ge- bühren niht zum Ansa.

Lts die Ertheilung des Zertifikats über die Eintragung in das Sciffsregister ist der in § 65 Ziffer 1 für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs bestimmte Say und für den Vermerk einer Ver- änderung auf dem Zertifikate die Hälfte dieses Betraßs zu erheben.

Die Einsicht des Sebisfäregisiers ist gebührenfrei.

Für die Geschäfte, welche die Register für Wassergenossenschaften oder die Vorrechtsregister betreffen, werden nur Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen erhoben.

8 80. _ Der Gebührentarif zu dem Reichsgeseß vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstands und die Ehbeschließu (Reiché-Geseßblatt S. 23) nebst den Vorschriften des §& 16 daîse findet auf die nah Maßgabe landesgeseßliher Vorschriften geführten uod s den Gerichten aufbewahrten Standesregister oder Kirchenbücher wendung.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

zum Deutschen Reichs-A

N 22

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Fünfter Abschnitt. Nachlaßsachen und Auseinanderseßzungen. 8 81. Für die Ausstellung einer C&rbbescheinigung einer Bescheinigung des Nahlaßgerichts, daß sih nach erfolgter öffentlicher Ladung niemand

gemeldet habe, der ein besseres Erbrecht in Anspruch nimmt, oder

darüber, ob und welche Vorbehaltserben vorhanden sind, sowie der in den 88 8, 9 des Gefeßes vom 12. März 1869, betreffend die Aus- stellung gerichtliher Erbbesheinungen (Geseß - Samml. S. 473) erwähnten Bescheinigungen einschließli des vorangegangenen Ver- fahrens wird das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebübhrensaßzes B erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren mit einem Verfahren zur Sicherstellung des Nachlasses 82) oder einem Erbtheilungsverfahren 84) verbunden wird, auf die für das [eßtere Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet.

Neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird für die in dem Verfahren abgegebene eidesftattlide Versicherung die in § 33 be- stimmte volle Gebühr, jedoch uihi mebr als vier Zehntheile des in S 56 bestimmten Gebübrensaßes B erboben. Treten einzelne Erben der bereits von anderen abgegebenen Verficherung bei, so wird für die Aufnahme ihrer eideëstattlihen Versicherung die vorstehend bestimmte Gebühr nur zur Hälfte erhoben.

Bei der Berechnung der Gebühren wird der Werth des Nachlasses und wenn die Bescheinigung nur zur Verfügung über einzelne Gegen- stände berechtigt, der Werth diefer Gegenstände nah Abzug der auf dem Nachlaße oder auf diesen (&egenständen haftenden Schulden zu Grunde gelegt. Der Abzug der Schulden findet insoweit nit statt, als dadurch der Werth um mehr als die Hälfte verringert werden würde. Wird über mehrere Ercbfälle eine Bescheinigung ertheilt, so werden die Beträge der mehreren Nachlässe zujammeungerechnet. Bei den Bescheinigungen, daß sich troß erfolgter öôffentliier Ladung niemand gemeldet habe, der ein. besseres Erbreht in Anspruch nimmt, oder darüber, ob und welche Vocbehaltserben vorhanden find, kommt an Stelle des Werthes des Nachlasses nur der Werth des Grund- besitzes in Betracht.

Für die nah den Gefeßen über das NReichs\{huldbuch und das Staatsschuldbuch von Rechtsnachfoigern kraft leßtwilliger Verfügung beizubringende Bescheinigung. daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt sind, fowie für die in den §§ 39, 40 der Grund- buchordnung vorgesehenen Bescheinigungen werden rei Zebntheile der in § 33 bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von 10 4 erhoben. Sind in den Fällen der §8 39, 40 der Grundbuchordnung die der Bescheinigung zu Grunde liegenden Urkunden vom Gericht felbst auf- genommen, fo werden für die e Les Gebühren nicht erhoben.

Findet die Sicherstellung eines Nachlasses dur Siegelung oder auf andere Weise statt, so wird für das ganze Verfahren, einschließ- lich der Anordnungen wegen Aufvewahrung des Nachlasses, Ermittlung der Erben und Ausantwortung des Nachlasses an dieselben, der in § 56 bestimmte Gebührenfaß B erhoben. Wird eine Nachlaßpfleg- haft eingeleitet, so werden statt dessen die in § 91 bestimmten Ge- bühren erhoben.

Neben den in Absay 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögeasverzeichnisses durch das Gericht erfolgt, die in F 49 bestimmten Gebühren erhoben.

Î 83.

Auf die Einweisung von Erben in den Besiß des Nachlasses finden unbeschadet der Bestimmung in § 44 Absaß 3 die für Aus- stellung von Erbbescheinigungen in § 81 gegebenen Vorschriften Anwendung. ;

Für das gesammte Erbtheilungsverfahren wird das Dreifache und, soweit das eingeleitete Erbtheilungsverfahren nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebühren- saßes B erhoben. Ein zur Deckung des zweifachen Saßes voraussicht- lid auéreihender Betrag kann nach Œinleitung des Verfahrens als Vorschuß erhoben werden. -

Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Shäßungen und Ver- steigerungen werden neben den ein Absaß 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. Wird mit einem Dritten, insbesondere einem überlebenden Ehegatten, vor dem Theilungsgeriht zum Zwecke der Auseinanderseßzung ein Vertrag geschlossen, fo wird von dem Dritten die Hâlfte der nah den Vorschriften des zweiten Abfthnitts zu berech- nenden Gebühr für die Beurkundung des Vertrags erhoben. L

Die Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung der Nachlaß- masse sind in der Gebühr des Absatzes 1 mit inbegriffen. Beschränkt sich die Thätigkeit des Gerichts auf diese Verhandlungen, so wird das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben.

Wird die Erbtheilung nicht unter Leitung des Gerichts vor- genommen, sondern nur der Erbtheilungsvertrag von den Betheiligten zu Protokoll gegeben, so findet die Vorschrift des § 35 Anwendung.

S 85.

Die Vorschriften über Erbtheilungen sind auf die Auseinander-

seßung von Gütergemeinschaften oder fonftigen Gemeinschaften, sowie

auf die Auseinandersezung geschiedener Chegatten entsprechend an- zuwenden.

S 86.

Wenn in der Provinz Schleswig-Holstein die Auseinanderseßung ¿wischen den Kindern und ihrem Vater ohne Erbthcilung durch Ver- lautbarung der rechtlichen Aussage herbeigeführt wird, so ist für diese Erflärung das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B von dem Betrage des in der Aussage angegebenen Vermögens der Kinder zu erheben.

8 87. : ,

Für den Geltungsbereih des Rheinischen Rechts bleiben die Vor- riften der §8 59, 63 bis 66 des Geseßes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungsverfahren und den gerihtlihen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereid) des Rheinischen Rechts (Gefeßz-Samml. S. 136), in Kraft.

8 88. : Für die Aufnahme oder Niederlegung von Erklärungen, welche den Antritt oder die Entsagung einer Erbschaft, den Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars, die Annahme der Gütergemeinschaft oder den Verzicht auf dieselbe betreffen, für die Bestimmung oder Verlängerung von Fristen zu solchen Erklärungen, sowie für die Nieder- Tegun eines Inventars werden fünf Zehntheile des in § 56 bestimmten Gebü rensaßes B erhoben. Finden diefe Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschnitte bezeihneten Verfahren statt, so wird eine besondere Gebühr für dieselben niht erhoben. Ist mit der Nieder- legung des Jnventars eine gerichtlihe E ard: und Bestätigung Ase Ae so wird das Zweifache des Gebührensaßes B in gebracht.

i Ba der Inna der Gebühren wird der Werth der Ver- mögensmasse nah Abzug der Schulden zu Grunde gelegt. Der Abzug der Schulden findet jedo insoweit nicht statt, als dieselben die Hälfte des Aktivvermögens libersteigen. Diese Beschränkung kommt bei Ver- ¡ühten in Wegfall, bei denselben E die Gebühr mindestens 1 Æ

9. i Soweit nit vorstehend A bai bestimmt ist, werden in den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von

Dritte Beilage

Berlin, Freitag den 25. Januar

f dem Betrage der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vzr-

mögensmasse obne Abzug der Schulden berechnet.

Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhang stehende Massen, so werden die Werthe derselben zusammengerehnet. Die nah dem Gesammtwerth berechbnete Gebühr wird auf die einzelnen Mafsen nach Verhältniß des Wertks derfelben- vertheilt. Wird die Tbeilung des Natlasses eines Ehegatten, welcher in Gütergemeinschaft gelevst hat, mit der Auseinardersezung der Gütergemeinschaft ver- bunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der Werth der gütergemeins{haftlihen Masse nur zur Hälfte in Än- fag gebracht. :

Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Ab- s{nitte bezeichneten Gattun«en von Geschäften berührt, so werden die

Gebühren nur nah dem Werthe dieser Theile berechnet.

Sechster Abschnitt. Vormundschafter.

Bei den zur Wakrnebmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaft-n und im Falle der Bestellung eines Gegenvormunds neben dem gesctßliwen Vormund ist nach dem Werthe des Gegenstands die in § 33 bestimmte Gebühr zu erheben.

Diese G-:bühr kommt jedoch tei-Pflegschaften nur insoweit zum Ansatz, als niht rückichtlih der Perfonen, in deren Interesse ein Pfleger bestellt wird, eine Vormundschaft oder Pflegschaft eingeleitet cder einzuleiten ist, auf welhe die Bestimmungen des § 91 An- wendung finden.

Der Gesammtbetrag der naß Absatz 1 zu erhebenden Gebühren darf bei keinem Mündel den Betrag der nach § 91 Ziffer 1 zu er- bebenden Gebühr überschreiten. 4

1) Bei anderen Pfleaschaften und bei Vormundschaften mit Aus- nabme der geschliden Vormundschaft ist von dem Vermögen des Mündels, auf welÞes sih die Vormundschaft oder Pflegschaft erstreckt, von je 400 (A 1 Æ zu erheben.

2) Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Bormundschaftsgeriht Nechnung gelegt werden muß, jährlih von je 400 A des Vermögens 10 4 zu erheben. Dabei wird das an- gefangene Kalenderjahr sowohl am Anfang, als auch am Ende der Verwaltug voll gerechnet.

3) Tritt die geseulide Vormundschaft nur nah Feststellung des Grundes der Bevormundung durch das Vormundschaftsgericht ein, fo wird die in § 33 bestimmte Gebühr nah dem Vermögen des Mündels erhoben. Wird später eine andere Vormundschaft eingeleitet, so ist der erhobene Betrag auf die Kosten derselben anzurechnen.

4) Bei der Berechnung des Betrags des Vermögens werden die Schulden in Abzug gebracht. ¿6

Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von den Vormund- schaftägerihten als folhen oder bebufs Sicherstellung, Verwaltung oder Beaufsichtigung des Vermögens des Mündels von den Nawblaß- gerihten vorgenommen oder erlassen werden, ingleichen für die Aus- einandersezungen über den Nachlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen, durch dessen Tod die Vormundschaft oder Pflegschaft nöthig geworden ift, einschließli des ErbbesWeinigungsverfahrens dürfen bei Vormundschaften und Pflegschaften neben den in den §S 90, 91 be- stimmten Gebühren nur baare Auélagen und die Kosten eines etwa gerichtlich aufgenommenen Vermögensverzeichnifses angeseßt werden.

Sind bet einzelnen Geschäften, für welhe dem Mündel besondere Kosten niht angeseßt werden dürfen, andere Personen betheiligt, so müssen diese die für- solhe Geschäfte in anderen Fällen bestimmten Kosten nah dem Verbältniß ihres Antheils entrichten.

Die Wiederinkursseßung der auf Anordnung des Vormundschafts- gerichts außer Kurs geseßten Werthpapiere erfolgt gebührenfrei.

Siebenter Abschnitt. Fideikommisse, Stiftungen und Vermögens3- verwaltungen.

8 93.

1) Für die Beaufsichtigung von Fideikommissen und Stiftungen werden jährliÞh nach dem Betrage des Vermögens (S8 91 Ziffer 4) fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr scwohl am Anfang, als auch am Ende der. Beaufsichtigung voll gerechnet.

2) Soweit bei dem Gerichte eine Nehnungslegung über die Ver- waltung des Vermögens stattfindet, werden jährlich ftatt der in Ziffer 1 bestimmten Gebühr von je 1000 Æ des Vermögens 91 Ziffer 4) erhoben

O e a C0 A von dem Mehrbetrage bis 20000 A4 . 1 „, S 5 00000 O0.

Von dem Mehrbetrage über 50 000 A werden von je 2000 (6 50 erhoben. Der Mindestbetrag diefer Gebühr ist 5

3) Liegt dem Gerichte die Aufficht über die Verwaltung eines Grundstücks ob, so werden hierfür noch befonders nach dem Betrage der Einkünfte, welche nah Berichtigung der Verwaltungskosten und der auf dem Grundstücke haftenden Lasten und Abgaben verbleiben, für jedes Rechnungsjahr fünf Zehntheile der im § 8 des Deutschen Gerichtékostengeseßes bestimmten Gebühr erboben. Diese Bestim- mung findet auf andere Fälle einer Vermögens8verwaltung entsprehende Anwendung.

u

E 94

Neben den in § 93 bestimmten Gebühren werden für die Be- urkundung einzelner Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die dafür bestimmten Gebühren und Stempel befonders in Ansatz

gebracht. s Achter Abschnitt. Sonstige A ed engeren 5

Für die gerihtliße Ergänzung der Einwilligung eines Ehegatten zu einer Rehtshandlung, für Entscheidungen betreffend die Erziehung der Kinder, für Erlassung von Rükkehr- und Besserungsbefehlen, für Groß- jährigfeitserklärungen , Ertheilung von Dispensationen und Heiraths- erlaubnißsheinen, Genehmigung der Cnt m4 von Ehevermögen oder von Vermögen der Hauskinder, sowie für sonstige Verfügungen des Gerichts in Familienangelegenbheiten werden drei Zehntheile der Säye des § 8 des Deutschen Gerichtskostengeseßes erhoben. Der Werth des Gegen rey wird in allen Fällen nah der Vorschrift des § 22 Abs. 1 berechnet. L l Die Vorschrift des § 11 des Geseßes vom 13. März 1878, be- treffend die Unterbringung verwahrloster Kinder (Geseß - Samml. S. 132), bleibt unberührt.

96.

Im Geltungsbereich des Rheinischen Nets wird für das ge- sammte, eine Adoption betreffende s ige die in §8 des Deutschen Gerichtskostengeseßes bestimmte Gebühr und für das gesammte Ver- fahren der Chescheidung auf Grund gegenseitiger Einwilligung das Zweifache dieser Gebühr erhoben.

Für ein nit .nach den Vorschriften der Deutschen Z*oilprozeß- ordnung behandeltes Aufgebotsverfahren, falls dasfelbe nit einen Theil eines anderen Verfahrens bildet, für Todeserkläcungen, welche ohne Aufgebot erfolgen, und für das Verfahren dex Abwesenheits-

nzeiger und Königlih Preußischen Slaats-Anzeiger.

1895

erklärung im Geltungsbereih des Rheinischen Rehts werden drei Zehn- theile der Säge des § 8 des Deutschen Gerichtékostengesetzes erhoben.

Für die vorläufige und für die endgültige Einweisung in den Besi des Vermögens des Abwesenden wird daneben die in § 83 be- zeihnete Gebühr erhoben. / ;

8 98.

Für Anordnungen über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern und anderen Gegenftänden werden drei Zehntbeile der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesezes erhoben. Dasselbe gilt von Anordnungen, welche die Feststellung des Zustandes von un- beweglichen oder beweglihen Sachen zum Gegenstande haben ; findet eine Beweiserhebung seitens des Gerichts durch Einnahme des Augen- scheins, Vernehmung von Zeugen oder Sachverftändigen statt, fo werden daneben zwei Zehntheile der Säße des § 8 des Deutschen Gerichtékostengesetes erhoben. S 99

In dem nach den Artikeln 5 und 6 des Einführungsgefezes zum Handelsgeseßzbuche voin 24. Juni 1861 (Geseßz-Samml. S. 449) ein- tretenden Verfahren werden in jeder Instanz die Sätze des § §8 des Deutschen Gerichtskostengesetes erboben

1) für die Festseßung der Ordnungsstrafe;

2) für die Verhandlurg in den nah § 3 des Artikels 5 an- beraumten Terminen;

3) für die Anordnung einer Beweisaufnahme.

Die Gebühr für die Anordnung einer Beweiësaufnahme wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die Beweizaufnahme weder ganz noch theil- weise stattgefunden hat. Die vorstehend beftimmten Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben. Jede Wiederholung der Ordnungséftrafe gilt als ein besonderes Verfahren

Als Werth des Streitgegenstands is die Höhe der festgesetzten Ordnungsstrafe anzusehen.

Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben. Bei der Festsetzung der Ordnungsftrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu a Sala

100.

Soweit niht in diesem Gefeß oder reich8gefeßlich ein anderes bestimmt ist, werden für die Erledigung der im Handelsgeseßbuch und den Ginführungsgeseßen zu demselben, sowie in dem Genofsenschafts- geseß und dem Gefeß, betreffend die Gefellshaften mit bes{chränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen Prozeß- ordnungen nit betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, drei Zehntheile der Säße des § 8 des Deutfchen Gerichtskostengesetzes erhoben. s 40i

Auf die Entscheidung über die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sind in allen Fällen die Vorschriften des Deutschen Gerits- kostengeseßes anzuwenden.

S 102.

In den nach der Gemeinheitstheilung8ordnung vom 19. Mai 1851 (Seseß-Samml. S. 371) zu behandelnden Tkheilungen und Ab- löfungen in den Landestheilen des linken Rheinufers werden nux Sgretibgebühren und fonstige baare Auslagen erhoben. Ist über Streitigkeiten Einzelner von dem Landgericht zu entscheiden, fo finden auf das hierauf bezügliche Verfahren die Borschriften des Deutschen Gerichtskostengeseßzes MEGE aa

J e

Für die Erledigung des Ersuchens eines niht preußischen Gerichts in Angelegenheiten, welche durch das Deutsche Gerichtskostengeseß nicht betroffen werden, find außer den baaren Auslagen zu erheben :

1) wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche befondere Gebühren bestimmt sind, diese Gebühren : j

2) wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schrift- stücks ersucht ist, ein Zehntheil der Sätze des § §8 des Deutschen Gerichtskostenge]eßzes, jedoch niht über 10 Æ;

3) in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der erwähnten Säße, jedoch nicht über 20 A “*

Die bestehenden GGMV Er ttee en hierdurch nit berührt.

8 104.

In dem Verfahren, betreffend den Auëêtritt aus der Kirche oder einer Synagogengemeinde, werden außer dem Stempel für die über den Austritt zu ertheilende Bescheinigung nur Schreibgebühren und fonstige baare Auslagen a E

J,

Ist für ein gerihtliches Geschäft eine Gebühr weder reihsgesetz- lich noch in diesem Geseß bestimmt, so werden fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben.

Neunter Abschnitt. Vereitelte Anträge R H ne: Beschwerden. : 8 106.

1) Die Auf- und Annahme von Gesuchen, Anträgen oder Be- \chwerden erfolgt gebührenfrei. In Grundbuchsachen findet diese Bor- schrift bezüglih derjenigen Anträge keine Anwendung, welhe zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung in beglaubigter Forn gestellt werden müssen. A A

2) Soweit niht besondere Vorschriften getroffen find, ist im Falle der Zurücknahme eines Antrags, bevor auf denselben eine Ent- fcheidung erlassen ist oder die beantragte Verhandlung ftattgefunden hat, sowie für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger An- träge eine Gebühr zu erheben, deren Höhe si nach der Gebühr, ' welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurü- ' nahme drei Zehntkeile dieser Gebühr, jedo höchstens 6 M, für die Zurückweisung fünf. Zehntheile, jedoch höchstens 10 M A

3) Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz einfchließlich des vorangegangenen Verfahrens wird, wenn die Beschwerde als un- begründet oder unzulässig verworfen wird, dieselbe Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewefen wäre, jedoch mindestens 1 4A und höchstens 20 Æ, erhoben. Auf, Beschwerden in Rechts\sachen, für welche in erster Instanz Gebühren- freiheit besteht, inébesondere auf Beschwerden der in § 26 bezeihneten ' Art, finden die Vorschriften der §§ 45, 46 des Deutsches Gerichts" kostengesetzes Anwendung.

8 107.

Für einen durch Säumniß einer Partei oder eines Zeugen oder Sachverständigen vcreitelten Termin wird cine vom Gericht fest= zuseßende Gebühr, welche mindestens auf 1 # und höchstens auf 20 M zu bemessen ist, in Ansay gebracht. Dieje Gebühr nebft den i entstandenen baaren Auslagen fällt dem Säumigea zur Last.

Die Bestimmungen des ersten Absazes bleiven außer Anwendung, soweit gegen cinen säumigen Yeugen oder Sachverständigen Zwangs- maßregeln nah Maßgabe der Vorschriften der Deutschen, Zivilprozeßa.. ordnung oder der Deutschen Strafprozeßordnung zulässig, fixd.

Zehnter Abschnitt. Auslagen. 8 108.

An baaren- Auslagen werden erhoben :

1) die a aket Ca 2

2) die Postgebühren eins{ließlich der TelegrapF „engebühren

3) die dur inrückung einer Bekannima® „ung in öffentli he D vie 1 ae Kosten E A

ie an Zeugen und Sachverständige zu. zahlenden Gebühren ; 5) die bei Geschäften außerhalb der Gerhtsstelle den Gerichts-