1895 / 22 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

S 55.

Die in diesèm Abschnitte bestimmten Gebühren umfassen die ge- sammte Thätigkeit des Gerichts eins{ließlich aller Nebengeschäfte. Neben den Gebühren werden die Beträge der nach den Vorschriften der Stempelgeseße zu entrihtenden Stempelabgaben erhoben.

Dritter Abschnitt. Grundbuch- und Fp orberensaYen.

In Grundbuchsachen beträgt die volle Gebühr

bei einem Werthe des Gegenstandes

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1) bis 20 M eins(ließlich . 2 von mehr als e bis

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Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10 000 Æ und die Gebühren bei beiden G rena E um 6 M

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1) Für die Eintragung des Eigenthümers einshließlich der Ent- gegennahme der Auflafsungserklärung oder der Aufnahme des Antrags Eintragung sowie einsließlich der vorkommenden Nebengeschäfte, insbesondere der gleizeitig beantragten Eintragung des Erwerbsgrundes und des Erwerbspreises, der Shäßung des Werths na einer öffent- lichen Taxe und der Feuerversicherungssumme fowie der Uebertragung des Grundstücks und der auf dasselbe bezüglihen Eintragungen auf n es Blatt oder einen anderen Artikel wird der Gebührensaß A erhoben.

2) Für die nahträglihe Eintragung des Miteigenthums eines Ghegatten oder von Kindern an Grundstücken, welche zur ehelichen Gütergemeinschaft oder zur E Gütergemeinschaft gehören, ingleichen für die Umschreibung der Grundstücke, welhe einem Ghe- gatten oder den Erben eines lolhen bei der Auseinanderseßung einer aufgelösten Gütergemeinschaft überwiesen sind, auf deren Namen, ein- \chließlich der bei diesen Geschäften, vorkommenden Nebengeschäfte, werden fünf Zebntheile des E RS A erhoben.

3) Im Falle des § 59 der Grundbuchordnung wird der Gebühren- saß A erboben.

4) Erfolgt die Eintragung eines Eigenthümers auf Grund eines GOLEs gestellten Antrags bei mehreren Grundftücken, welhe im

ezirke desjelben Amtsgerichts belegen sind, so werden die vorstehend beftimmten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Grundstücke erhoben. Ist eine Aufforderung des Gerichts, ein Grundstück, für welches ein besonderes Blatt besteht, auf ein für ein anderes Grundftück bestehendes Blatt übertragen zu laffen, erfolg- E es so werden die Gebühren für dieses Grundstück besonders erechnet.

95) Die Vorschriften des § 40 des Gefeßes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollitreckung in das unbeweg- liche Vermögen im Geltungsbereihe des Rheinischen Rechts (Gesetz- Samml. S. 52) bleiben unberührt.

6) Die Entgegennahme der Auflassung und, wenn diese niht vor dem Grundbuchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigenthümers im Grundbuche kann nach dem Ermessen des Gerichts von einer vor- gängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der Kosten der Ein- tragung und des Stempels für die Auflafsung oder das zu Grunde liegende Nechtêgeshäft abhängig gemaht werden. Ueber Erinnerungen gegen derartige Anordnungen V un Aufsichtswege entschieden.

8 58.

Für jede endgültige Eintragung in der zweiten oder dritten Ab- theilung und alle dabei vorkommenden Nebengeshäfte wird der Ge- bührenjaß B erhoben.

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§ 59.

Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränfungen werden fünf Zehntheile des Gebühren- sates B erhoben. s

60

Die Eintragungen, welche die Zurückführung des Grundbuchs auf die Steuerbücher zum Gegenstande haben oder zum Zwecke der Er- haltung der Uebereinstimmung zwishen dem Grundbuch und den Steuerbüchern erfolgen, sind gebührenfrei. Dasselbe gilt von den in den §8 5 und 27 der Grundbuchordnung vorgesehenen Geschäften. Die Aufforderung an den Eigenthümer, seinen Namen bei einem Grund\tück eintragen zu laffen, und die Feftjezung der dabei auf den Fall der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem be- fonderen Gebührenansate. j

8 61.

Für alle Eintragungen, welche unter keine der vorstehend (§8 57 bis 60) getroffenen Bestimmungen fallen, insbesondere für die Ver- merkte, welhe durch die ohne Veränderung des Eigenthümers statt- findende Theilung von Grundstücken oder Uebertragung derselben auf ein anderes Blatt oder einen anderen Artikel verdalalt werden, für die nachträglich beantragte Eintragung des Schäßungswerthes, der Feuerversiherungssumme, des Erwerbsgrundes oder des Erwerbs- preises werden drei Zehntheile E Us B erboben.

Für jede Löschung und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte werden fünf Zehntheile der vorstehend für die Eintragungen bestimmten Säge erhoben.

Die hiernach zu erhebenden Kosten bleiben insoweit außer Ansatz, als folche bei der Eintragung zugleih für die künftige Löschung ent- rihtet worden sind. s 63

Wird eine Eintragung oder Löschung bei mehreren Grundstücken auf Grund einer Bewilligung oder fonstigen-Urkunde vorgenommen, so werden die in den §§ 58, 59, 61, 62 bezeihneten Säße nur für die erste Eintragung oder Löschung, dagegen für jede folgende Ein- tragung oder Löschung nur fünf Zehntheile derselben erhoben. Die gleiche Ora Rog der Gebühren findet statt, wenn einzelne Grund- tüde in die Mithaft für eine Forderung eintreten oder aus der Mit- aft entlaffen werden.

\{uld und für jede Erneuerun

Erfolgt die Eintragung oder Losung bei mehreren Grundstücken des\felben Eigentbümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags, fo werden die Eintragungs- oder AORRGLI nee nur eiumal er- hoben, wenn die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirk belegen sind und eine erfolglose Aufforderung des Gerichts, die Vereinigung derselben auf einem Blatt zu beantragen, niht ergangen ist. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welhe Eheleuten ge- bôren, mögen dieselben in Gütergemeinschaft leben oder nit, als Grundstücke eines Eigenthümers.

Bei der Eintragung oder Löschung von Hypotheken oder Grund- \{hulden ist der Betrag der Forderung für die Gebührenberehnung maßgebend; bei den in § 63 Absayz 1 bezeichneten Eintragungen oder Löschungen ift jedoch der Werth des Grundstüks, falls derselbe der geringere ift, als Maßstab Hten,

D.

1) Für die Ertheilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs werden fünf Zebntheile der in § 33 bestimmten Gebühr, für die Er- neuerung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs und die dabei vortommenden Nebengeschäfte, ingleichen für die Ausfertigung : eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs an Stelle einer anderen Urkunde über die Hypothek oder Grundschuld zwei Zehntheile der in § 33 be- stimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften der §S 63, 64 finden entsprehende Anwendung. : ;

2) Für die Ertheilung beglaubigter Abschriften werden fünf Zehntheile der in § 33 beftimmten Gebühr erhoben, wenn eine Ab- schrift des vollständigen Grundbuchblatts oder Artikels ertheilt wird, und vier Zehntheile, wenn die Abschrift nur einen Theil des Grund- buhblatts oder Artikels betrifft.

3) Für Bescheinigungen des Grundbuchrihters über den Inhalt des Grundbuchs oder .für Vermerke desfelben auf dem Hypotheken- oder Grundshuldbricfe, welche niht ein gebührenfreies Nebengeschäft A werden drei Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben.

4) Für die Ertheilung eines Zinsguittungsbogens zu einer Grund- eines folchen werden drei Zehnthbeile der nah dem Zinsbetrage zu berehnenden Gebühr des § 33 erhoben.

5) Die Einsicht des G S ist gebührenfrei.

F Die vorftebend füc Grundstücke gegebenen Vorschriften sind auf Bergwerke und selbständige Gerechtigkeiten entsprehend anzuwenden. Dabei wird jedoch der Gebührenfaß A nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweitige Eintragung eines Eigenthümers durch die Konsfolida- tion mebrerer Bergwerke, welche bis dahin verschiedenen Eigenthümern (Gewerkschaften) gehörten, veranlaßt wird. Für die Eintragung von Veränderungen bei den auf Kuxscheinen eingetragenen Pfandrechten, sowie für Löschungen werden dieselben Gebühren erhoben, wie für Eintragung von Veränderungen u Löschungen im Grundbuche.

S 0c.

Neben den in diesem Abschnitt bestimmten Gebühren werden

noch die für Auflafsungen und Eintragungsanträge bestimmten Stempel erhoben. a8

__ Wenn Urkunden, deren Verlegung zur Erwirkung von Ein- shreibungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundaëten bestimmten Abschrift zurückgefordert werden, fo werden für die auf Anordnung des Grundbuchrihters zu fertigenden Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreihten u V ai erfolgt gebührenfrei.

Für die erfte Anlegung eines jeden Grundbuchblatts oder Artikels und für das ganze Verfahren, welhes zu diesem Zwecke stattfindet, werden nach der Summe der Werthe der auf dem Grundbu(hblatt oder Artikel verzeichneten Grundstücke erhoben?

___ bei Gegenständen im Werthe

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5 bon mehr als 75 bis 600 M eins{l. 1 M

é s 600. 3000 , L L O 3000+. 15.000 Z S.

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O e O. 418 /-

In Neuvorpommern und Nügen werden fünfzehn Zehntheile dieser Gebühren für das Verfahren- zur Feststellung der Rangordnung der bei Anlegung des Grundbuchs eingetragenen Rechte erhoben.

Für die Ertheilung einer Bescheinigung über die erfolgte An- meldung und die Eintragungsfähkgkeit des Titels zur Hypöthek wird der in § 65 Ziffer 1 - für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs be- stimmte Say erboben, jedoch mit dem Vorbehalt der Anrechnung auf die Kosten für den Hypothekenbrief, welher demnächst an die Stelle dieser Bescheinigung tritt.

In den Landestheilen, in welhen die Grundbuchordnung dur besondere Geseße eingeführt ift, behält es bei den bisherigen Vor- schriften über die Kosten der Anlegung der Grundbücher sein Bewenden.

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__In Ansehung der Kosten für Eintragungen in älteren gerichtlichen Büchern, auf welche die Vorschriften der Grundbuchordnung keine An- wendung finden, sind, soweit nicht nachftehend ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses On entsprehend anzuwenden.

_ Für das vormalige Herzogthum Naffau, die vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheile, den vormals Landgräflih hbessishen Amts- bezirk Homburg und den Kreis Herzogthum Lauenburg bleiben die bis- herigen Vorschriften in der aus der Anlage A zu diesem Gesetz ersicht- lihen abgeänderten Fassung in Kraft. Die für den Kreis PEOAR Lauenburg eltenden Vorschriften sind au in den übrigen Theilen der Provinz SŸleswig-Holstein auf die Führung der Schuld- und Pfand- protokolle ohne Unterscheidung zwishen Namen- und Realfolien mit der Maßgabe anzuwenden, daß Delierungen (Löschungen) in allen Fällen gebührenfrei erfolgen. g

12.

Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt werden erhoben:

1) aht Zehntheile des Gebührensazes A für die Eintragung einer

EGigenthumsveränderung im Transskriptionsbuh, einschließlich des

Transffkriptionsattestes und der Eintragungen in den Registern und dem Lagerbuch fowie de? gerihtlihen Vermerks im Flurbuch ;

_2) fünf Zehntheile des Gebührensaßes B für die infolge der Bestellung einer Hypothek, einer Realkaution, eines Restkaufs illings oder eines richterlihen Pfandrechts (Rachtung) vorgenommenen Ein- tragungen und Vermerke;

3) drei Zehntheile des Gebührensaßes B für die Eintragung einer Erhöhung oder Verringerung, Zession, Löschung oder einer fonstigen Veränderung der Hypothek, der Realkaution, des Restkaufschillings oder rihterlihen Pfandrehts, sowie für die Eintragung von Ver- fügungsbeschränkungen, ferner für die durch Theilung oder Zusammen- legung von Grund|tücken veranlaßten Eintragungen;

4) ein Zehntheil des Gebührensaßes B für die Erneuerung einer La OE sowie für die Ertheilung eines Auszugs oder eines

ttestes aus dem Transffkriptionëbuh, dem Hypothekenbuch oder dem Verbotsbuche.

Neben den zu 2 und 3 bestimmten Säßen werden, wenn die Beurkundung eines Rehtsgeshäfts durch das Gericht erfolgt, Gebühren und' Stempel nah Maßgabe des zweiten Abschnitts erhoben. Die Vorschriften der §§ 57 Ziffer 4, 63,264, 66, 68 finden entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt. RNegisterführung.

S 73.

_ Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Löschung in einer Landgüter- oder Höferolle einshließlich der darüber dem“Eigenthümer zu machenden Véitthéilung wird eine Gebühr von 3 4 erhoben. gie Zuüfchreibungen oder Lösungen in ‘Läandgüterrollen, welhe von

mtswegen erfolgen, fowié für den Vermerk der Nummer des-Rollen- blattes al dem Blatte oder Artikel des* Grundbuchs sind Gebühren niht zu erheben.

Die Gestattung der Einsicht der Landgüter- oder Höferolle erfolgt gebührenfrei.

8 74. Für die Eintragungen in das Handelsregifter sind folgende Ge, bühren zu erbeben : 1) bei Einzelfaufleuten / E a. für die Eintragung der Firma, sowie für die Eintragung von Veränderungen je nahdem der Gewerbebetrieb nah den §S§ 6 bis 8, 24, 34 des Gewerbesteuergesezes vom 24. Juni 1891 (Geseßz- Samml. S. 205) in die erste, zweite, dritte oder vierte Gewerbesteuerklafse gehört 50, 30, 20 oder 10 Æ, bei Gewerbebetrieben, welche wegen geringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbesteuer frei find, 2 4 Soweit eine Einshäßung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Juni 1891 nicht erfolgt, geschieht die Einreihung in die verschiedenen. Klassen nah dem Ermessen des Gerichts; H b. für die Löschung der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuer- klassen die Hälfte der Sätze zu a, im übrigen 2 M; 2) bei offenen Handelsgesellshaften und Kommanditgesell-

schaften 2 a. für die erfte Eintragung derselben das Zweifache der Säße

zu la;

b. für jede spätere Eintragung die Säye zu la;

3) bei Kommanditgesellshaften auf Aktien, Aktiengesellshaften und Gesellshaften mit beschränkter Haftung s j

a. für die Eintragung der Gefellshaft, sowie für die Eintragung

eines Beschlusses über Erhöhung oder Herabsezung des Gesell- \schaftskapitals die in § 33 bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von

100 000 Æ an die ferneren Werthsklafsen um je 10 000 4

und die Gebühren um je 2 M steigen und mindestens das

Zweifache der Sätze zu la zu erheben ift.

Die Gebühren werden nah dem Betrage des Gesell- schaftskapitals, bei Erhöhungen oder Herabseßzungen desselben nach dem Betrage der Erhöhung oder Herabseßung berechnet. Ist das Gesfellschaftskapital niht voll eingezahlt, so is der Ge- fellshaft auf Verlangen zu gestatten, zunähst nur denjenigen Gebührenbetrag zu zahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspriht und den Rest nah Maßgabe der erfolgenden Ein- zahlungen nahträglich zu , entrichten; in jedem Falle ift mindestens das Zweifahe der Sätze zu 1a sofort zu zahlen;

. für alle sonstigen Eintragungen die Säße zu 1 a.

Neben den Gebühren werden in den Fällen der Eintragung der Gesellschaft oder eines den Gesellshaftsvertrag abändernden Vertrages oder Beschlusses für die Eintragung einer voll- ständigen beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder des abânderduden Vertrages oder Beschlusses Schreibgebühren erhoben, Wird zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine Abschrift des Vertrages oder Beschlusses dem Gericht eingereiht, fo wird für die Beglaubigung die Hälfte der als Schreibgebühren zu erhebenden Beträge in Ansaß gebracht.

4) für die Eintragung einer Prokura oder Handlungsvollmaht oder des Erlöschens derselben die Säße zu 1 a;

5) für die Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbs unter Eheleuten oder einer fonstigen Abweihung von dem geseßlihen oder gewohnheits- rechtlihen Güterrehte 5 A.

_ Im Geltungsbereih des Rheinishen Rehts wird der Saß unter Ziffer 5 für die Eintragung von _Eheverträgen in die von den Amts- erihten geführten Tabellen einschließli der Bekanntmachung der- elben erhoben.

: 8 75.

Geschieht eine Eintragung sowohl in das Handelsregifter der Hauptniederlafsung, als in das einer Zweigniederlassung, fo ist für jede Eintragung in jedes Negister der in § 74 vorgeschriebene Saß befonders zu erheben, im Falle der Ziffer 3 a des § 74 jedo für die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung nur das Zweifache der Säße zu 1a.

Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Ein- tragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder die- selbe Gesellschaft ih beziehen, in das Handelsregister desselben Ge- rihts erfolgen, so wird nur der böhste Saß von den für die einzelnen Eintragungen nah § 74 zu s Säßen erhoben.

Wenn von- den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten werden müssen, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erboben.

Für ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest, sowie für be- glaubigte Abschriften oder Auszüge aus denselben sind in allen Fällen user den Schreibgebühren zwei Zehntheile der in § 74 unter 1a bestimmten G N zu erheben. Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansaß.

S 773

Gebühren kommen nit zum Ans:

._1) für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels- regifter bestimmten Anmeldung, falls fie vor dem zur Führung des Registers bestellten Gerichte geschieht;

,_ 2) für die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, sofern diese Verhandlung vor dem zur Füh- rung des Registers bestellten Gerichte erfolgt;

__ 3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereihten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften;

4) für die Eintragung der On Uar ina,

Für die Eintragungen in das Schiffsregister und die dabei vor- fommenden Nebengeschäfte werden erhoben: 1) für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister einshließlich der Verhandlungen zur Fest- stellung der Vorausseßungen der Eintragung fünf Zehntheile des in § 96 bestimmten Gebührensaßes A ; 2) für die Eintragung von Ver- änderungen einschließlich aller deffelben vorausgehenden Verhandlungen, ohne Unterschied, o dabei das Schiff auf ein neues Blatt eingetragen wird, fünf Zehnteile des in § 56 bestimmten Gebührensates B; 3) für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffs einschließlih des Ver- merks auf den betreffenden Urkunden, für die Einschreibung der ein eingetragenes Pfandrecht betreffenden Veränderungen oder Löschungen fünf Zehntheile der für die entsprehenden Eintragungen im Grundbuche bestimmten Säße. ;

__ Tür die Löschung eines Schiffs im Schiffsregister kommen Ge- bühren niht zum Ansaß.

Für die Ertheilung des Zertifikats über die Eintragung in das Schiffsregister ist der in § 65 Ziffer 1 für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs bestimmte Say und für den Vermerk einer Ver- änderung auf dem Zertifikate die Hälfte dieses Betrads zu erheben.

Die. Einsicht des SMisiaregisters ist gebührenfrei.

Für die Geschäfte, welche die Register für Wassergenossenschaften oder die Vorrechtsregister betreffen, werden nur Steclbaet lhnen und sonstige baare Auslagen E, “6 _ Der Gebührentarif zu dem Reichsgeseß vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstands und die Ebeschli lef (Reichs-Geseßblatt S. 23) nebst den Vorschriften des § 16 dajelb findet auf die nah Maßgabe landesgeseßlicher Vorschriften geführten n den Gerichten aufbewahrten Standegregister oder Kirchenbücher

nwendung.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

zum Deutschen Reichs-A

N 22.

Dritte Beilage

Berlin, Freitag den 25. Januar

nzeiger und Königlih Preußilchen Staats-Anzeiger.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Fünfter Abschnitt. Nachlaßsachen und Auseinanderseßzungen. 8 81. Für die Ausftellung einer Crbbescheinigung einer Bescheinigung des Nahlaßgerichts, daß sih nah erfolgter öffentlicher Ladung niemand gemeldet habe, der ein besseres Erbreht in Anspru nimmt, oder

‘darüber, ob und welche Vorbehaltserben vorhanden sind, sowie der

in den §8 8, 9 des Gesetzes vom 12. März 1869, betreffend die Aus- stellung geritliher Ecbbesheinungen (Gese - Samml. S. 473) erwähnten Bescheinigungen einscließlich des vorangegangenen Ver- fahrens wird das Zweifache des in § 56 besiimmten Gebührensaßzes B erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren mit einem Verfahren zur Sicherstellung des Nachlasses 82) oder einem Erbtheilungsverfahren 84) verbunden wird, auf die für das leßtere Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet.

Neben den in Abfat 1 bestimmten Gebühren wird für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung die in § 33 be- stimmte volle Gebühr, jedoch nihi mebr als vier Zebntheile des in § 56 bestimmten Gebübrenfaßes B erboben. Treten einzelne Erben der bereits von anderen abgegebenen Verficherung bei, so wird für die Aufnahme ihrer cidesstattlihen Versicherung die vorstehend bestimmte Gebühr nur zur Hälfte erhoben.

Bei der Berechnung der Gebüßren wird der Werth des Nalafses und wenn die Bescheinigung nur zur ‘Verfügung über einzelne Gegen- stände berechtigt, der Werth diefer Gegenstände nah Abzug der auf dem Nachlaße oder auf diesen (& egenständen haftenden Schulden zu Grunde gelegt. Der Abzug der Schulden findet insoweit nit statt, als dadurch der Werth um mebr als die Hälfte verringert werden würde. Wird über mehrere E:bfälle eine Bescheinigung ertheilt, îo werden die Beträge der mehreren Nachlässe zujammengerechnet. Bei den Bescheinigungen, daß sich troß erfolgter öôffentlißer Ladung niemand gemeldet habe, der ein. besseres Erbrecht in Anspruch nimmt, oder darüber, ob und welhe Vorbehaltserben vorhanden sind, kommt an Stelle des Werthes des Nachlasses nur der Werth des Grund“ besitzes in Betracht.

Für die nah den Gefeßzen über das Neichs\{huldbuch und das Staatsschuldbuch von Rechtsnachfoigern kraft letztwilliger Verfügung beizubringende Bescheinigung, daß ste über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt sind, fowie für die in den §§ 39, 40 der Grund- buchordnung vorgesehenen Bescheinigungen werden èrei Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von 10 4 erhoben. Sind in den Fällen der §§ 39, 40 der Grundbuchordnung die der Bescheinigung zu Grunde liegenden Urkunden vom Gericht felbst auf- genommen, fo werden für die E Gebühren nicht erhoben.

2

Findet die Sicherstellung eines Nachlasses durch Siegelung- oder auf andere Weife statt, so wird für das ganze Berfahren, einschließ- lich der Anordnungen wegen Aufvewabrung des Nachlasses, Ermittlung der Erben und Ausantwortung des Nachlasses an dieselben, der in § 56 bestimmte Gebührenfaß B erhoben. Wird eine Nachlaßpfleg- haft eingeleitet, fo werden statt defsen die in § 91 bestimmten Ge- bühren erhoben.

Neben den in Absaß 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögeasverzeichnisses dur das Gericht erfolgt, die in § 49 bestimmten Gebühren erhoben.

S 83.

Auf die Einweisung von Erben in den Besiß des Nachlasses finden unbeschadet der Bestimmung in § 44 Absay 3 die für Aus- stellung von Erbbescheinigungen in § 81 gegebenen Vorschriften Anwendung. :

§ 34. L

Für das gesammte Erbtheilungsverfahren wird das Dreifache und, soweit das eingeleitete Erbtheilungsverfahren nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebühren- saßes B erhoben. Ein zur Deckung des zweifahen Satzes voraussiht- lih auéreihender Betrag kann nach Œinleitung des Verfahrens als Borschuß erhoben werden. :

Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Shäßungen und Ver- steigerungen werden neben den „in Absaß 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. Wird mit einem Dritten, insbesondere einem überlebenden Ehegatten, vor dem Theilungsgeriht zum Zwecke der Auseinanderseßung ein Vertrag ges{lossen, so wird von dem Dritten die Hâlfte der nah den Vorschriften des zweiten Abschnitts zu berech- nenden Gebühr für die Beurkundung des Vertrags erhoben. i:

Die Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung der Nachlaß- masse sind in der Gebühr des Absatzes 1 mit inbegriffen. Beschränkt sih die Thätigkeit des Gerichts auf diefe Verhandlungen, so wird das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebührensaßes B erhoben.

Wird die Erbtheilung niht unter Leitung des Gerichts vor- genommen, sondern nur der Erbtheilungsvertrag von den Betheiligten zu Protokoll gegeben, fo findet die Vorschrift des § 35 Anwendung.

S 85. Die Vorschriften über Erbtheilungen sind auf die Auseinander- seßung von Gütergemeinschaften oder fonftigen Gemeinschaften, sowie auf die Auseinanderfeßzung geschiedener Chegatten entsprechend an- zuwenden. S 36. G Wenn in der Provinz Schleswig-Holstein die Auseinanderseßung ¿wischen den Kindern und ihrem Vater ohne Erbthcilung durch Ver- lautbarung der rechtlichen Aussage herbeigeführt wird, so ist für diese Erklärung das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebührensaßes B von dem Betrage des in der Ausfage angegebenen Vermögens der Kinder zu erheben. S J 24. j z Für den Geltungsbereih des Rheinischen Rechts bleiben die Vor- schriften der §8 59, 63 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungöverfahren und den gerihtlihen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinishen Rechts (Gesez-Samml. S. 136), in Kraft. 8 88,

Für die Aufnahme oder Niederlegung von Erklärungen, welche den Antritt oder die Entsagung einer Erbschaft, den Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars, die Annahme der Gütergemeinschaft oder den Verzicht auf dieselbe betreffen, für die Bestimmung oder Verlängerung von Friften zu solchen Erklärungen, sowie für die Nieder- egung eines Inventars werden fünf Zehntheile des in § 56 bestimmten Gebü rensaßes B erhoben. Finden diese Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschnitte bezcihneten Verfahren statt, so wird eine besondere Gebühr. für dieselben nit erhoben. Ist mit der Nieder- legung des Inventars eine gerichtliche at. und Bestätigung Saselven e aeunden, so wird das Zweifache des Gebührensatzes B in

gebracht.

3 B der it R der Gebühren wird der Werth der Ver- mögensmasse nah Abzug der Schulden zu Grunde gelegt. Der Abzug der Schulden findet jedo insoweit nicht statt, als dieselben die Hälfte es Aktivvermögens Übersteigen. Diese Beschränkung kommt bei Ver- ¡ühten in Wegfall, bei denselben beträgt die Gebühr mindestens 1 M

Soweit nicht vorstehend ein anderes beftimmt ist, werden in den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von

dem Betrage der den Gegenstand des Verfahrens bildenden V?r- mögensmafsse ohne Abzug der S@Wulden berechnet.

Betrifft ein Verfahren mehrece im Zusammenhang stehende Massen, so werden die Werthe derselben zusammengerehnet. Die nah dem Gesammtwerth berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werths derfelben- vertheilt. Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher in Gütergemeinschaft gelebt bat, mit der Auseinarderseßzung der Gütergemeinschaft ver- bunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der Werth der gütergemeins{haftlihen Masse nur zur Hälfte in Än- fag gebracht.

Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Ab- schnitte bezeihneten Gattunaen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nah dem Werthe dieser Theile berechnet.

i Sechster Abschnitt. Vormundschaften. 8 90.

Bei den zur Wakbrnebmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaft-n und im Falle der Bestellung eines Gegenvormunds neben dem gescßliben Vormund ist nach dem Werthe des Gegenstands die in § 33 bestimmte Gebühr zu erheben.

Diese G-bühr kommt jedoch kei -Pflegschaften nur insoweit zum Ansaß, als nit rückichtlih der Personen, in deren Interesse ein Pfleger bestellt wird, eine Vormundschaft oder Pflegschaft eingeleitet c der einzuleiten ist, auf welhe die Bestimmungen des § 91 An- wendung finden.

Der Gesammtbetrag der nah Absaßz 1 zu erhebenden Gebühren darf bei keinem Mündel den Betrag der nah § 91 Ziffer 1 zu er- bebenden Gebühr überschreiten.

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1) Bei anderen Pfleaschaften und bei Vormundschaften mit Aus- nabme der gescßliden Vormundschaft ist von dem Vermögen des Mündels, auf welces sih die Vormundschaft oder Pflegschaft erstreckt, von je 400 A 1 Æ zu erheben. j

2) Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Bormundschaftsgericht Nechnung gelegt werden muß, jährli von je 400 A des Vermögens 10 4 zu erheben. Dabei wird das an- gefangene Kalenderjahr sowohl am Anfang, als auch am Ende der Verwaltug voll gerechnet. S

3) Tritt die ge!eßlice Vormundschaft nur nah Feststellung des Grundes der Bevormundung durch das Vormundschaftsgericht ein, fo wird die in 8 33 bestimmte Gebühr nach dem Vermögen des Mündels erboben. Wird später eine andere Vormundschaft eingeleitet, so ist der erhobene Betrag auf die Kosten derselben anzurehnen.

4) Bei der Berechnung des Betrags des Vermögens werden die Schulden in Abzug gebracht.

8 92.

Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von den Vormund- schaftêgerihten als folhen oder beßufs Sicherstellung, Verwaltung oder Beaufsichtigung des Vermögens des Mündels von den Nacblaß- gerihten vorgenommen oder erlassen werden, ingleichen für die Aus- einandersezungen über den Nahlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen, durch dessen Tod die Vormundschaft oder Pflegschaft nöthig geworden ist, einshließlih des Erbbesheinigungsverfahrens dürfen bei BVormundschaften und Pflegschaften neben den in den 90, 91 be- stimmten Gebühren nur baare Auslagen und die Kosten eines etwa gerihtlich aufgenommenen Vermögensverzeichniffes angeseßt werden.

Sind bet einzelnen Geschäften, für welhe dem Mündel besondere Kosten niht angeseßt werden dürfen, andere Personen betheiligt, so müssen diese die für. solche Geschäfte in anderen Fällen bestimmten Kosten nah dem Verbältniß ihres Antheils entrichten.

Die Wiederinkursfeßung der auf Anordnung des Vormundschafts- gerichts außer Kurs geseßten Werthpapiere erfolgt gebührenfrei.

Siebenter Abschnitt. Fideikommisse, Stiftungen und Vermögens- verwaltungen.

S 93.

1) Für die Beaufsichtigung von Fideikommissen und Stiftungen werden jährliÞh nach dem Betrage des Vermögens 91 Ziffer 4) fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr sowohl am Anfang, als auch am Ende der. Beaufsichtigung voll gerechnet. :

2) Soweit bei dem Gerichte eine Nehnungslegung über die Ver- waltung des Vermögens stattfindet, werden jährlich ftatt der in Ziffer 1 bestimmten Gebühr von je 1000 des Vermögens (S 91 iffer 4) erhoben cia is 100604 E R

von dem Mehrbetrage bis 20000AG . 1 —, e L: O 0:

Von dem Mehrbetrage über 50 000 A werden von je 2000 M 50 erboben. Der Mindestbetrag dieser Gebühr ist 5

3) Liegt dem Gerichte die Aufsicht über die Verwaltung eines Grundstücks ob, so werden hierfür noch besonders nach dem Betrage der Einkünfte, welhe nah Berichtigung der Verwaltungékosten und der auf dem Grundstücke haftenden Lasten und Abgaben verbleiben, für jedes Rechnungsjahr fünf Zehntheile der im § 8 des Deutschen Gerichtskostengeseßes bestimmten Gebühr erboben. Diese Bestim- mung findet auf andere Fälle einer Vermögen8verwaltung entsprechende Anwendung. |

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Neben den in § 93 bestimunten Gebühren werden für die Be- urkundung einzelner Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die dafür bestimmten Gebühren und Stempel befonders in Ansatz

gebracht. A Achter Abschnitt. Sonstige Au gcke0enelten,

S 99. j Für die gerihtlihe Ergänzung der Einwilligung eines Ehegatten zu einer Rehtshandlung, für Entscheidungen betreffend die Erziehung der Kinder, für Erlassung von Rükkehr- und Besserungsbefehlen, für Groß- jährigkeitserflärungen , Ertheilung von Dispensationen und Heiraths- erlaubnißscheinen, Genehmigung der Veräußerung von Ehevermögen oder von Vermögen der Hauskinder, fowie für sonstige Verfügungen des Gerichts in Familienangelegenheiten werden drei Zehntheile der Säße des § 8 des Deutschen Gerichtskostengeseßzes erhoben. Der Werth des Sue wird in allen Fällen nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 berechnet. i L i Die Borshrift des § 11 des Gesehes vom 13. März 1878, be- treffend die Unterbringung verwahrloster Kinder (Geseß - Samml. S. 132), bleibt unberührt. 8 96

Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts wird für das ge- aae eine Adoption betreffende E ea die in §8 des Deutschen Gerichtskostengesezes bestimmte Gebühr und. für das gesammte Ver- fahren der Chescheidung auf Grund gegenseitiger Einwilligung das Zweifache dieser Gebühr erhoben.

Für ein nit .nach den Vorschrifien der Deutschen Zioilprozeß- ordnung behandeltes Nu ge er R falls dasfelbe niht einen Theil eines anderen Verfahrens bildet, für Todeserkläcungen, welche ohne Aufgebot erfolgen, und für das Verfahren dex Abwesenheits-

erklärung im Geltüungsbereih des Rheinischen Rehts werden drei Zehn- theile der Säge des § 8 des Deutschen Gerichtskoftengesetes erboben. Für die vorklâäufize und für die endgültige Einweisung in dew Besiß des Vermögens des Abwesenden wird daneben die in § 83 be- zeihnete Gebühr erhoben. S 98.

Für Anordnungen über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern und anderen Gegenftänden werden drei Zehntheile der Säße des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesezes erhoben. Dasselbe gilt von Anordnungen, welche die Feststellung des Zustandes von un- beweglichen oder beweglihen Sachen zum Gegenstande haben ; findet cine Beweiserhebung seitens des Gerichts durch Einnähme des Augen- scheins, Vernehmung von Zeugen oder Sachverftändigen statt, so werden daneben zwei Ze-hntheile der Säße des § 8 des Deutschen Gerichtékostengesetzes erhoben. d

In dem nach den Artikeln 5 und 6 des Einführungsgesezes zum Handel8geseßbuche vom 24. Juni 1861 (Gesez-Samml. S. 449) ein- tretenden Verfahren werden in jeder Instanz die Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetes erboben

1) für die Festseßung der Ordnungsstrafe ;

2) für die Verhandlurg in den nah § 3 des Artikels 5 an- beraumten Terminen;

3) für die Anordnung einer Beweisaufnahme.

Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die Beweizaufnahme weder ganz ncch theil- weise stattgefunden hat. Die vorstehend bestimmten Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben. Jede Wiederholung der Ordnungéftrafe gilt als ein besonderes Verfahren

Als Werth des Streitgegenstands if die Höhe der festgesetzten Ordnungsftrafe anzusehen.

Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben. Bei der Festsetzung der Ordnungsftrofe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.

8& 100.

Soweit niht in diesem Gefeß oder reichsgefeßlich ein anderes bestimmt ist, werden für die Erledigung der im Handelsgeseßbuch und den Einführungsgeseßen zu demselben, sowie in dem Genofsenschafts- geseß und dem Geseß, betreffend die Gefellshaften mit bes{hränfter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen Prozeß- ordnungen nit betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Deutfchen Gerichtskostengesetzes erhoben. €401

Auf die Entscheiduna über die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sind in allen Fällen die Vorschriften des Deutschen GeriHts- kostengesc8es anzuwenden.

/ S 102.

In den nah der Gemeinheitstbeilungsordnung vom 19. Mai 1851 (Sesez-Samml. S. 371) zu behandelnden Tkeilungen und Ab- löfungen in den Landestheilen des linken Rheinufers werden nur Sghreibgebühren und fonstige baare Auslagen erhoben. Ist über Streitigkeiten Einzelner von dem Landgericht zu entscheiden, fo finden auf das hierauf bezügliche Verfahren die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesezes Anwendung.

& 103.

Für die Grledigung des Ersuchens eines niht preußisben Gerichts in Angelegenheiten, welche durh das Deutsche Gerichtskostengeseß nicht“ betroffen werden, find außer den baaren Auslagen zu erheben :

1) wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren bestimmt sind, diese Gebühren ;

2) wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schrift- stüdcks ersucht ist, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostenge|seßes, jedoch niht über 10 A;

3) in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der erwähnten Säße, jedoch nit über 20 M

Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt.

8 104.

In dem Verfahren, betreffend den Ausêtritt aus der Kirche oder einer Synagogengemeinde, werden außer dem Stempel für die über den Austritt zu ertheilende Bescheinigung nur Schreibgebühren und fonstige baare Auslagen erhoben. a

J.

Ist für ein gerihtlihes Geshäft eine Gebühr weder reihsgeseßz- lih noch in diesem Gese bestimmt, so werden fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben.

Neunter Abschnitt. Vereitelte Anträge und Termine, Beschwerden. 8 106.

1) Die Auf- und Annahme von Gesuchen, Anträgen oder Be- schwerden erfolgt gebührenfrei. In Grundbuchsachen findet diese Bor- {rift bezüglih derjenigen Anträge keine Anwendung, welche zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung in beglaubigter Form gestellt werden müssen. / : L /

2) Soweit niht besondere Vorschriften getroffen find, ist im Falle der Zurücknahme eines Antrags, bevor auf denselben eine Ent- scheidung erlassen ist oder die beantragte Verhandlung ftattgefunden hat, sowie für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger An- träge eine Gebühr zu erheben, deren Höhe si nach der Gebühr, ' welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewesen wäre, rihtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurück- nahme drei Zehntkbeile dieser Gebühr, jedoch höchstens 6 (L, für die Zurüdckweisung fünf Zehntheile, jedoch höchstens 10 L

3) Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz eins{ließlich des vorangegangenen Verfahrens wird, wenn die Befchwerde als un- begründet oder unzulässig verworfen wird, dieselbe Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewesen wäre, jedoch mindestens 1 4 und höchstens 20 Æ,

kostengesetes Anwendung. & 107. A

Für einen durch Säumniß einer Partei oder eines Zeugen oder Sachverständigen vcreitelten Termin wird eine vom Gericht fest- zuseßzende Gebühr, welhe mindestens auf 1 #4 und höchftens auf 20 M zu bemessen ist, in Ansay gebraht. Diese Gebühr nebft den i entstandenen baaren Auslagen fällt dem Säumigen zur Last.

Die Bestimmungen des ersten Absaßzes bleiven außer Anwendung, soweit gegen einen säumigen Zeugen oder Sachverständigen Zwangs- maßregeln nah Maßgabe der Vorschriften der Deutschen, Zivilprozeßa. ordnung oder der Deutschen Strafprozeßordnung zulässia, find:

Zehnter Abschnitt. Auslagen. § 108.

An baaren Auslagen werden erhoben :

1) die Schreibgebühren;

2) die Postgebühren eins{chließlich der TelegraÞF ¿ngebühren :

3) die durch Ginrückung einer Bekannima® ung in öffentli de Blätter entstehenden Kosten ;

4) die an Zeugen und Sachverständige zu. zahlenden Gebübren - 5) die bei Geshäften außerhalb, der Gecuhiöftelle bee ahre,

erhoben. Auf Beschwerden in Rechts\sachen, für roelche in erster Instanz Gebühren= freiheit besteht, inébesondere auf Beschwerden der in § 26 bezeichneten ' Art, finden die Vorschriften der §S 45, 46 des Deutsches Gerichts=*"

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