1895 / 22 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

T zustehenden Tagegelder, Reisekosten und Kommissiontgebühren T1111): s 6) die an andere Behörden oder Beate oder an Rehtsanwalte für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträgc, insbesondere au die an Dorf-, Feld- oder Ortsgerichte zu zahlenten Beträge ;

7) die Kalkulaturgebühren ; O

8) die Koften eines Transports von Perfonen oder Sachen ;

9) di tkosten. ) die Haftkosten 5 109.

5 CETCIReDARtE werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben.

Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welhe mindestens äwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silven enthält, zebn Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanishem Wege stattgefunden hat. Fee angefangene Seite wird voll berechnct. Die auf die befondere

usftattung einer Urkunde verwendeten Auslagen, insbesondere die- jenigen, welhe dur Verwendung von Perza:zentpapier entstehen, find esonders zu erstatten. ; j Neben den Schreibgebühren is für Ausfertigungen oder be- laubigte Abschriften \tempelpflihtiger Urkunden der tarifmäßige tempel zu erheben, falls die Ausfertigungen oder Abschriften nur in- folge eines auf ¿die Ertheilung gerihteten Antrags ertheilt werden. Ist die Urkunde nach den Vorschritten der Stempelgeseße -mpel. pflichtig, so wird die Erhebung des Stempels für Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften dadur nicht ausgeschloffen, daß nah den Vor- schriften dieses Ge}eßzes der E dur Ansaß geblieben ift.

S 110 N

1) Sind auf ein und derselben Reise mehrere Geschäfte erledigt, o werden die Tagegelder und Rkisekosten der Gerichtspersonen gleich- mäßig nah der Zahl der Ge|häfte auf dieselben vertheilt und nur die entsprechenden Theilbeträge von den Zahlungs flichtigen erfordert. Jn den Fällen des zweiten Abschnitts is jedoÞ mindestens die in § 953 bestimmte Gebühr zu erheben. Die Zahlun zspflichtigen haften in allen Fallen als zweite Schuldner für die einem Anderen zur Last fallenden

heilbeträge bis zur Höhe der Tagegelder und Reisekosten, welche bei abgesonderter Ausführung des Geschäfts entstanden wären.

Sind . mehrere Geschäfte auf derfelbez Reise an versciedenen Orten ausgerihtet, so werden die Reisekosten auf die mehreren Ge- {äfte nah Verhältniß derjenigen Beträge vertheilt, welche bei ab- gefonderter Erledigung jedes Geschäfts an Reisekosten entstanden wären.

2) Zu den Reisekosten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die fn § 3 Absay 2 der Verordnung vom 24. Dezember 1873, betreffend die den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtëorts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten (Geseßz-Samml. 1874 Seite 2) bezeichneten Auen zu rechne. i

3) Insoweit die Reifen im Interesse der Gericht8verwaltung, ins- besondere wegen eintretender Behinderung cines Beamten erfolgen müssen, wird von den Parteien A erboben.

S111:

Für die von einer Partei beantragte Aufnahme oder Annahme einer leßtwilligen Verfügung außerhalb der Serihtsftelle steht in den Fällen, in welhen die Gerichtspersonen Tagegelder und Reisekosten nit beziehen, dem Richter eine Gntschädig:ng von 6 4 und dem Gerichtsschreiber eine solhe von 4 Æ zu fri bts enr

Diese Entschädigungen sind, sofern die Gerihtspersonen den Weg nach dem in dem Antrage bezeihneten Ort angetreten haben, auch dann zu zahlen, wenn es zur Ausführung des beantragten Geschäfts aus einem in der Person des Antragstellers liegenden Grunde nicht gekommen ist.

8 112.

Für Rechnungsarbeiten (Kalkulaturgeickäite), welhe durch einen zur Anfertigung derselben bestellten Beamten vor enommen werden, ift eine Stundengebühr zu erheben, welche unter zerüdsihtigung des Werthes des Gegenstandes auf 60 4 bis 3 Æ für die Stunde zu bemessen ist. Dieselbe wird nah der Zahl der Stunden herehnet, welche für die Arbeit erforderliß waren. Wurde mit Unterbrehungen gearbeitet, so wird die nothwendig gewordene Arbeitszeit zusau:men- gerechnet. Mit dieser Maßgabe gilt eine angefangene Stunde a!s eine volle Stunde. L

In E R werden Kalkulaturgebühren für die Prüfung eingereihter Rechnungen oder Vermögensübersichten nur erboben, wenn der in der Rehnung nachgewiesene Betrag der Ein- nabme die Summe von 300 {A übersteigt oder wenn die Ver- enögensübersiht einen Vermögensbestand nah Abzug der Schulten von mehr als 15 000 A ergiebt. ; i

Die Festseßung der Kalkulaturgebübhren erfolgt durch das Gericht. Beschwerden werden im Auitivea. erledigt.

S 113.

Für die von Amtswegen bewirkten Den werden baare Auslagen nur dann erhoben, wenn die Zustellung durch Befkannt- machung in öffentlichen Blättern oder im Ausland erfolgt. Die Er- Hebung der Sreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird bierdurch niht ausges{loffen.

Zweiter Theil.

Angelegenbeiten der streitigen Gerichtsbarkeit.

8 114.

Die Vorschriften der 88 8, 10, 13, 16, 17, 30, 31, 110 finden auch in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit Anwendung.

In bürgerlichen Nechtss\treitigkeiten beginnt die Verjährung der Gerichtskosten mit dem Ablauf des letzten Dezembers desjenigen Jahres, in welhem das Verfahren durch unbedingte Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder Zurücknahme oder anderweite Erledigung beendigt ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt das Verfahren als erledigt, wenn seit der leßten Prozeßhandlung des Gerichts zwei Jahre verflossen sind, ohne daß ein Antrag auf Fortsezung des Verfahrens gestellt wäre. Wird das Verfahren während des Laufes der Ver- iährungsfrist wieder aufgenommen, so wird hierdurch die Verjährung unterbrochen.

Während der Dauer einer Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögens eines Mündels aus demselben außer den in F 10 Ziffer 1 bezeichneten Kosten auh die Kosten eines Konkurs- oder Zwangsversteigerungêverfahrens sowie eines Aufgebots der Nachlaß- Mger erhoben werden, sobald si eine Unzulänglichkeit der Konkurs- oder Nachlaßmasse oder des Erlöses der g gEp er eigernus zur Be- friedigung der Gläubiger und P oung der Koften ergiebt.

Das Deutsche Gerichtskostengeseß und die Vorschriften des § 114 finden, foweit niht ein anderes bestimmt ist, Anwendung auf die vor die ordentlichen oder vor besondere Gerichte gehörigen Rechtéfachen, für welche die Deutsche Zivilprozeßordnung oder die Deutsche Straf- prozeßordnung kraft landesgeseßliher Vorschrift maßgebend sind.

Auf die Kosten für das Verfahren vor den Königlichen Gewerbe- gerihten in der Rheinprovinz finden die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 des Neich8geseßes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte (Reichs-Gefeßbl. S. 141), Anwendung.

Die Vorschriften des L des Geseßes vom 18. Februar 1880, betreffend das Verfahren in Auseinandersetungsangelegenheiten (Geset- Samuml. S. 59), bleiben O 6

Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengeseßes finden auf die nah dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend den Forstdiebstahl (Gefeßz-Samml. S. 222); zu behandelnden Straffachen mit folgenden V baa en Anwendung:

1) Ist niht auf Grund der 8S§ 6, 8 des eseßes vom 15. April 1878 auf Strafe erkannt worden, so werden für jede Instanz, in welcher eine Haupiverhandlung stattgefunden hat, vier Zehntheile der

e des § 62 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. L

2 Ist in Fällen, in welchen der Erlaß des Strafbefehls zulässig ift, ohne Erlaß eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten und die Verurtheilung auf sofortiges Geständniß ohne Beweisaufnahme

olgt, gs werden in erfter Inftanz zwei Zehntheile der Sätze des 62 erboben. 3) Ift nah § 17 des Gesezes vom 15, April 1878 dur Straf- befehl oder Urtheil auf die Einziehung von Holz erkannt, so ist der

Werth des Holzes an Stelle der Strafe für die Höbe der Gebühr

MIREAG die Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz höchstens ÁM

8 117. i

Die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens (Gefeßz-Samml. S. 189), bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß an die Stelle der in § 3 für das Zuschlagsurtheil bestimmten Gebührensäße das Zweifache der im S 33 dieses Gesetzes bestimmten Gebühr tritt. Die Vorschriften des § 112 über die Erhebung von E O finden Anwendung.

Die Bestimmungen des Gefeßes vom 18. Juli 1883 treten mit den in § 117 bezeihneten Maßgaben auch im Kreife Herzogthum Lauenburg in Kraft. Zablungspflichtig ist bezüglih der Kosten des Zufschlagsurtheils der Erwerber, im übrigen der Antragfteller.

119.

Im Geltungsbereih des beitishen Rechts bleiben hinfihtlich eines BVertheilungéverfahrens, auf welhes die Vorschriften des Ge- sezes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliwe Vermögen (Geseß-Samml. S. 131), nit Anwendung finden, die §§ 30 bis 35 des Geseyes vom 18. April 1887 über das Verfahren bei Vertheilung von Immobiliarpreisen im Geltungs- bereich. des Rheinischen Rechts (Gefeß-Samml. S. 117) in Kraft. Im übrigen find die Vorschriften des Gesezes vom 18. Juli 1883 mit den in § 117 bezeichneten Maßgaben auch hinsihtlich derjenigen Grundstüde, welche noch mnicht unter Grundbuchrecht gestellt sind, ent- sprechend anzuwenden, § 6 Absay 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit der Abänderung, daß die Gebühren mit. der Rechtskraft des Zu- \chlags fällig werden. Zahlungspflichtig ist bezüglih der Kosten des Zuschlagéurtheils der Erwerber, im übrigen der Antragsteller. Auf die von dem leßteren zu entrichtenden Gebühren find die von ihm verauslagten Gcbühren, Honorare und Stempel für die Zustellung der Beschlagnahmeverfügung und des Subhastationepatents, für die Beurkundung der Anheftung des Patents, für die Transfkription der Befschlagnahmeverfügung und für Auszüge aus dem Hypothekenregister in Anrechnung zu bringen. Für das Hypothefkenreinigungsverfahren bleiben die SS 62 bis 66 des Gefeßes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungsverfahren und den gecihtlihen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinishen Rechts (Geseß-Samml. S. 136), in Kraft. Für den Verkauf nah erfolgtem Uebergebot sind dieselben Kosten wie für eine Dangöyer eri zu erheben.

Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt sind die Vor- schriften des Gefeßes vom 18. Juli 1883 mit den im § 117 bezeich- neten Maßgaben entsprechend anzuwenden, foweit niht nachstehend ein Anderes bestimmt ift. Zahlungépflichtig ist bezüglih der Kosten des A E der Erwerber, im übrigen der Antragsteller. Die Bebühr für das Zuschlagsurtheil wird für das die Zueignung oder Heimschlagung aus|prehende Erkenntniß erhoben; für ein besonderes Einweisungsdekret werden weitere Gebühren nicht erhoben. Die nah S 2 Ziffer 1 bis 3 und § 3 des bezeichneten Geseßes zu erhebenden Gebühren werden nach dem Betrage berechnet, für welchen die Zu- eignung oder Heimschlagung erfolgt. Wird im Wege der Rükstands- klage ein geringerer Werth ermittelt, so ist die zuviel berechnete Gebühr zurückzuzablen. Hat das Verfahren niht zur Zueignung oder Heim- f{lagung geführt, so sind die Gebühren nah dem Werthe des Gegen- standes zu berechnen. Die Festseßung des Werthes erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrags und Gebäudesteuernußungswerths. Die Gebühr für ein Vertheilungs- verfabren wird nah dem hinterlegten Betrag berechnet, welher Gegen- stand der Vertheilung ist. Die nah § 2 Ziffer 1 bis 3 und § 3 des bezeihneten Geseßes zu entrichtenden Gebühren werden fällig, _fobald das die Zueignung oder Heimschlagung aus\pre{ende Erkenntniß oder vor der Zueignung die gerichtlide Aufforderung zur Erfüllung der Steigbedingungen zugestellt ist. Die im zweiten Absaßtze des § 7 des bezeichneten Geseßes vorgesehene Begrenzung der Gebühr nach dem Grundsfteuerreinertrag und dem E vers fällt fort.

Für das vormalige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzog- li bhessishen Gebietstheile und den vormals Landgräflih hessischen Amtsbezirk Homburg bleiben die Vorschriften in Artikel V1 Ziffer 2 und 3 des Gefeßes vom 7. März 1870 (Gescß-Samml. S. 193) in der aus der Anlage B zu diesem Gesetze ersichtlihen abgeänderten Fafsung in Kraft. Die Vorschriften „des § 112 finden Anwendung.

Bei dem Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des unbeweglihen Vermögens außer Grundstücken und bei dem Antrag auf Vollziehung eines Arrests in unbeweglihes Vermögen finden die Vorschriften des § 35 Ziffer 2 und des § 46 des Deutschen Gerichtskosten-Geseßes entsprehende Anwendung:

Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden die Vorschriften der §8 45 und 46 des Deutschen Gerichtskosten-Geseßes entsprechende Anwendung. Wird von dem Beschwerdegeriht im Verfahren der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist außer der nah den Vorschriften des § 45 a. a. O. zu erhebenden Gebühr die Gebühr für Ertheilung oder Genehmigung des Zuschlags und der tarifmäßige Stempe! zu erheben. A

8 123.

In den im Disziplinarverfahren verhandelten Sachen werden nur baare Auslagen erboben.

Dritter Theil. Schlußbestimmungen. 8 124.

Alle in diesem Gefeße nicht aufrecht erhaltenen landesgeseßlichen Vorschriften über Ansaß und Erhebung von Kosten in den vor die ordentlichen Gerihte gehörigen Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtébarkeit werden aufgehoben.

Aufgehoben werden inébesondere: :

1) die SS 1 bis 30 des Ausführungsg&#eßez zum Deutschen Ge- rihtsfosten-Gesceß und zu den Deutschen &ebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige vom 10. März 1879 (Geseßz-Samml. S. 145); ,

2) das Gefeß vom 10. Mai 1851, betreffend den Ansaß und die Erhebung der Gerichtskosten (Gesez-Samml. S. 622);

das Gefeß vom 9. Mai 1854, betreffend einige Abänderungen des Gefeßes Uber den Anfatz und die Erbebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851 und des Gesehes über die den Justizbeamten für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der -ordentlihen Ge- richtéstelle zu bewilligenden Diäten und Reisekosten und Kommissions- gebühren vom 9. Mai 1851 (Geseßz-Samml. S. 273);

die Verordnung vom 27. Januar 1862, betreffend die durch die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches nöthig ge- wordene Grgänzung der Gefeze über die gerichtlißhen Gebühren und Kosten (Geseßz-Samml. S. 33);

__ das Gesetz vom 1. Mai 1865, betreffend den Ser Gerihts- kosten für Naclaßregulicrungen (Gesez-Samml. S. P

der Kostentarif zur Grundbuchordnung rom 5. Mai 1872 ( Gesetz- Samml. S. 503);

das Gefeß vom 21. Juli 1875, betreffend die Kosten, Stempel und Gebühren in Vormundschaftésachen (Gesez-Samml. S. 97); ___ das Geseß vom 12. Juni 1892, betreffend die Kosten für die infolge des ihégefeßes vom 20. April 1892 bei der PEunq des Handelsregisters vorkommenden Geschäfte (Gestz-Samml. S. 123);

3) die SS 1 bis 18 der Verordnnng rom 309. August 1867, betreffend den Ansaß und die Erhebung der Gerichtskosten und der Gebühren der Notare und Re lte in dem vormaligen Kur- fürftenthum Hessen und den vormals Bayerischen Gébietstheilen mit Ausschluß der Enklave Kaulédorf (Gesez-Samml.-S. 1385), und das Geseß vom 7. März 1870, betreffend die Gerichtskosteu im Bezirke des Appellationêgerihts zu Cafsel (Geseh - Samml. S. 202); die §S 1 ‘bis 19 der Berordnung vom 30. 1867, be-

tréffend den Ansay und die Erhebung ber Gerichtskosten und der

Gebühren der Notare und Rehtsanwalte in dem vormaligen Herzog, thum Nafsau und den vormals Großhberzoglih Hessishen Gebiets: theilen mit Aus\chluß des Oberamtsbezirks Meisenheim (Geseg, Samml. S. 1399), und das SeE po 7. März 1870, betreffend T Gerichtékosten im Bezirke des Appellationsgerichts zu Wiesbaden Gefeß-Samml. S. 193); die S§§ 1 bis 17 der Verordnung vom 0. August 1867, betreffend den Ansaß und die Erhebung der Gerichts- kosten und der Gebühren der Notare und Rechtsanwalte in den erzogthümern Holstein und Schleswig nebst Regulativ zur Feste egung der den Zeugen und Sachverständigen zu bewilligenden Ver. ütigungen (Gefez-Samml. S. 1369); das für das Herzogthum T nenbies erlassene Geseß vom 4. Dezember 1869, betreffend den Ansaß und die Erhebung der Gerichtskosten (Offiz. Wochenbl. Extra- ausgabe S. 361);

die vorstehend unter Ziffer 3 aufgeführten Gefegze vorbebaltlih der ferneren Anwendung der in den §8 71, 121, 125 diefes Geseges bezeichneten Bestimmungen: :

4) die allgemeine Gebührentare für die Handlungen der frei- willigen Gerichtsbarkeit im Bezirke des Justizsenats zu Koblenz vom 17. Mai 1838 (v. Kamptz Jahrbücher Band 2 S. 22);

95) die im Geltungsbereich des Rheinischen Nets bestehenden Vorschriften über Gerichts\hreibereigebühren; die Gebührentaxe für Sa und Friedensgerihts\{chreiber vom 23. Mai 1859 (Ge- - Samml. S: 309); der Kostentarif zu dein Geseze vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereih des Rheinischen Rechts (Geseß-Samml. S. 52), mit Ausnahme der dur das Sid tocgr 4. Juli 1893 (Geseß-Samml. S. 185) zugefügten

S is 12;

6) die in der Provinz Hannover noch in Geltung stehenden Vor- \hriften der Hanuovershen Sporteltaxre vom 13. Dezember 1834 Hannov... Geseßz-Samml. Abth. 1 S. 373) und der preußischen Taxe vom 23. August 1815 über Gerichtskosten (M Um S. 201); der Kostentarif zu dem Geseße vom 28. Mai 1873 über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover mit Auss{luß des Jadegebiets (Gesez-Samml. S. 253); die dem Gesetze vom 23. März 1873 über das Grundbuhwesen in dem Jadegebiete beigegebenen zu- \äßlichen Bestimmungen zu dem Kostentarif für GranbbuBsaben (Ge- seß-Samml. S. 111); :

7) die für das Gebiet der vormals freien Stadt Frankfurt er- laffenen Taxrrollen, foweit lit Äh auf Gerictékosten beziehen.

Bezüglich der an Ortsbehörden (Ortsgerichte, Feldgerihte, Dorf- gerichte, Sllirgerméäitet, Schultheißen, Schöffen) für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Thätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte zu entrihtenden Gebühren behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. Der Justiz-Minister ist ermächtigt, diese Gebühren anderweit zu air as

F 120.

Die Vorschriften in Artikel IV des Geseßes vom 14. Juli 1893, betreffend die im Geltungsbereih des Rheinischen Nechts außerhalb des vormaligen Herzogthums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Geseßes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die ZwangsvollstreEung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereih des Rheinischen Rechts (Gesegz- Samml. S. 185) bleiben unberührt. Bezüglih der Gebühren und S der Hypothekenbewahrer behält es bei den bestehenden Vor- riften sein Bewenden. e Ps

8 197.

Ein zur Abhaltung eines Gerichtstags bestimmtes Lokal gilt im Sinne dieses Gesctzes als E

Bezüglich des Anfatzes von Transport- und Hafikosten bleiben

die erlaffenen Anordnungen At er 8 S 129.

Ist an Justizbeamte, Zeugen oder Sachverständige oder an die Empfänger von Transportkosten mehr als der endgültig festgestellte Betrag, welcher als baare Auslage nach § 108 dieses Gesetzes oder nach § 79 des Deutschen Gerichtskostengeseßes zu erheben ift, aus der Staatskasse gezahlt worden, so kann die Wiedereinziehung des zuviel Gezahlten im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolgen. Diese Bestimmung findet entsprehende Anwendung hinsichtlich der einem Angeschuldigten in Gemäßheit der §8S 499 und 505 der Straf- prozeßordnung aus der Ae RttGan Auslagen.

S x

Die Gebühren der Gerichtsvollzieher für Wechselproteste bestimmen ih nah den in diesem Geseß für Wechselproteste der Gerichtsschreiber gegebenen Vorschriften. Die Gerichtsvollzieher beziehen für die zur Aufnahme eines Wechselprotestes unternommenen Reisen Tagegelder und Reisekosten nach den für *die Gerihtss{reiber geltenden Be- stimmungen. 41

S /

Die in diesem Geseße für Stempel gegebenen Vorschriften finden auf die nach Artikel 2 des Geseßes vom 22. Juni 1875, betreffend das Sportel-, Stempel- und Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen (Gefez-Samml. S. 235), zu erhebenden Abgaben entsprechende Anwendung. Die Bestimmung des § 18 bleibt jedoch außer An- wendung, wenn die Abgabe nah den 8§§ 2, 4 oder d in Artikel 2 des Geseßes vom 22. Juni 1875 berehnet wird.

Die Vorschriften des § 2 Absag 2 und des § 3 des Geseßes vom 26. März 1873, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßigung

ewisser Stempelabgaben (Geseßz-Samml. S. 131) werden aufgehoben.

Sn der Provinz Hannover treten alle noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Hannoverschen Stempelgeseßes vom 30. Januar 1859 (Hannov. Gesetz - Samml. Abth. 1 S. 3) außer Kraft; die Vorschriften der dem Geseße vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung der Stempelsteuer în der Révvieiz Hannover Si ger S. 366) beigefügten zweiten Abtheilung des Stempeltarifs finden fortan au bei den gerihtlihen Behörden S Anwendung.

Ds

Dieses Gesey tritt mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft und findet Anwendung auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten. Sind in einer am 1. Oktober 1895 no ni t be- endigten Rechtéangelegenheit Kosten und Stempel bereits in Ansaß gefommen, fo wird der Betrag derselben auf die nah diesem Gesetze zu erhebenden Kosten und Stempel in Anrechnung gebract, infoweit es sich úiht um Geschäfte handelt, für welhe nah den Vorschriften dieses Gesezes besondere Kosten oder Stempel zu berehnen sind. Eine Anrechnung der in Vormundschafts- und Fideikommiß- und Stiftungs- fachen jährlih für Rechnungslegung oder Verwaltung von Grund- ftüden zu erhebenden Gebühren Os nit statt.

Soweit in anderen Gesegen auf Bestimmungen der durh § 124 aufgehobenen Geseße verwiesen ift, treten die entsprehenden Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle.

S 134. I Der Justiz-Minister if mit der Ausführung dieses Gesetzes be- auftragt. s 4 ; Urfundlih unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beige- drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben , den i 189 . Beglaubigt. Q Der Finanzminister. Der Justiz-Minister. iquel. Schönfeldt.

L Enns Sachen.

2. qule ote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- x. Merfihenaiag, 4,

Verkäufe, VervaWhtungen, Verdin 5. Verloofung 2c. von Weriipapier E

Kommandit-Gesellschaften

| Oeffentlicher Anzeiger. : Nieterlaflung x. von Recbtconmilen

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

Aktien u. Altien-Gesell!ck,

1) Untèrsuhungs-Sachen.

[63747] Stectbrief.

Gegen den unten. beschriebenen Maurer oder Zimmermann Friß Hartmaun aus Hamburg, welcher flüchtig ist, ist die Untersuhungshaft wegen Körperverleßzung mit tödtlichem Erfolge verhängt. Es wird ersuht, denselben zu verhaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Hanau abzuliefern.

Hauau, den 22. Januar 1895.

Der Untersuchungêrichter bei dem Königl. Landgericht.

Angeschuldigter, der von Fulda, wo er in der Herberge fich aufgehalten hat, wahrscheinlih in der Richtung nah Cassel gereist ist und möglicherweise falshen Namen angenommen hat, is etwa 42 Jahre alt, mittlerer Siatur, auf einem Auge (dem linken [?]}) blind, hat dunfelblondes Haar und Kinn- bart, trägt s{chwarzen breitrandigen S@hlapphut, unter dem Sackrock ein wollenes Wamms und belle

Hose.

[63745] Stekbriefs-Erneuerung.

Der hinter den Portier, Schreiber, Krankenwärter Josef Schwarz, 34 Jahre alt, aus Seeburg ge- bürtig, vom Herrn Untersuhungsrihter unterm 24. Juni 1890 in den Akten U. R. 11 238 90 J. TIV B. 690. 90. r. erlaffene, unterm 5. November 1890 erneuerte Steckbrie] wegen Betrugs bezw. Untershlagung wird hierturch nochmals erneuert.

Berlin, den 18. Januar 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.

{63746] Steckbriefs-ESrnenerung.

Der gegen den Kommis Joseph Lofse aus Volk- mannéêdorf in Schlesien unter dem 14. Februar 1888 in den Akten J. Illa 84. 1888 erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.

Berlin, den 18. Januar 1895.

Der Erste Staatsanwalt am Königlichen Landgericht I.

[63765] Stectbriefs-ESrüeuerung.

Der hinter den Kellner Emil Haupt, 25 Jahre alt, aus Landsberg a. W. gebürtig, wegen Betruges bezw. Unterschlagung von dem Herrn Untersuhhungs- rihter unter dem 29. August 1890 in den Akten U L 208 90. J V. B: 69090 ers lassene und unter dem 5. November 1890 erneuerte Steckbrief wird hierdurch nochmals erneuert.

Berlin, den 18. Januar 1895.-

Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

{63744] Stec{briefs-Erneuerung.

Der hinter den Kaufmann Josef Smilowsky, 44 Jahre alt, aus Kowall gebürtig, von dem Herrn Untersuhung®rihter untèr dem 16. Seytember 1889 wegen betrüglihen Bankerutts in den Akten U. R. II. 330. 89 = J. IV. B. 690. 89. erlassene und unter dem 9. Mai 1892 erneuerte Steckbrief wird hierdurch nochmals erneuert.

Berlin, den 18. Januar 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.

63743]

Der Lehrer Felix Fischer aus Sch{önberg is} wegen Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Str.-G.-B. dur Erkenntniß des Großherzogl. Shöffeugerichts hieselbst vom 18. März 1887 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 4 event. zu einer Haftstrafe von 14 Tagen verurtheilt. Wir bitten um Mittheilung des Aufenthaltsorts des 2c. Fischer.

Schönberg i. Meckl., 21. Januar 1895.

MI R Amtsgericht. H. Horn. [63148] Beschluß.

In der Strafsache gegen den S{miedemeister Franz Czarnecki aus Thorn wegen Meineides wird auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des steck- Ls verfolgten Angeschuldigten mit Beschlag

egr.

Thorn, den 19. Januar 1895.

önigliches A Strafkammer II1. Neit\ch. artell. VUoff.

{63660] Bekanntmachung. : Dur Beschluß der Straffammer des Kaiser- lichen Landgerichts hier vom 16. Januar 1895 wurde das im Deutschen Reich befindlihe Vermögen 1) der Wilhelmine Sofie, genannt Lina Tönunifseu, Kell- necin, geboren zu Donaueschingen (Baden), 2) Sofie

eeb, Wittwe von Wilhelm Tönuissen, geboren zu reudenftadt (Württemberg), beide zuletzt hier wohn-

ift, gegenwärtig sich in der Schweiz aufhaltend, mit Bes§hlag belegt, was in Gemäßheit der §8 333 und 334 St.-P.-O. hiermit bekannt gemacht wird.

Straßburg i. Elsf., ‘den 21. Januar 1895.

Der See Ene Staatsanwalt: eit.

[63742 Bekanntmachung. Ae

Dur i der Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Zabern i. Elf. vom 19. Januar 1895 wurde das im Deutschen Neiche befindlihe Ver- mögen des der Verleßung der Wehrpflicht angeflagten Lucian Michael Renner, geboren zu Straßburg i. Els. den 9. August 1873, zuleßt in Zabern wohn- haft, mit Beschlag belegt.

Zabern i. Els, den 22. Januar 1895.

Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt.

AOR P MREZSC «P ÄEE T P NESET S A A T C Hz 2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[63760] wangsversteigeruug. g Das im: Grundbuhe von der Dorotheenftadt and 8 Nr. 462 auf die Namen 1)- des Baumeisters Men Kornfeld zu Berlin, 2) des Kaufmanns Josef Age zu Berlin“ eingetragene, Neue Wilhelm- Gabe 3/4, Ccke der Dorotheenstraße 57, belegene rundstück foll auf Antrag des Kaufmanns Josef i unck zu Berlin zum Zwecke der Auseinander- L ng unter den Miteigenthümern am 18. März 95, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter-

zeichneten Gericht an Gerihtsftelle, Neue Friedrih- straße 13, Hof, R C., Erdgeschoß, Zimmer 40, zwangsweise versteigert werden. Das Grundstück hat eine Flähe von 7 a 71 qm und ift mit 30 600 M Nuzungèewerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abs, äßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen fönnen in der Ge- rihtss{reiberei ebenda, Zimmer 42, eingesehen werden. Slergen welhe das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Scchluß des Berfleigerung#termins die Einstellun des Berfabrens herbeizuführen, widrigenfalls had erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspru an die Stelle des. Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 2x. März 1895, Vormittags 14 Uhr, an Gerichtsftelle verkündet werden.

Verlin, den 19. Januar 1895.

Königliches Amtsgeriht T. Abtheilung 87.

[63761] Zwangsverfteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll ‘das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 24 Nr. 1241 auf den Namen der Frau Restaurateur Krüger, Emilie, geb. Schmidt, bier ntrage, in der Kolontestraße Nr. 94 be- legene Grundstück am 21. März 1895, Vor- mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge- richte, an Gerichtsstelle Neue Friedrichstraße 13, Hof, Eingang C., Erdgeshoß, Saal 40, ver- steigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 62 a 81 gm und ist mit 2950 4 Nugzungs- werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grundstü betref- fende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Eingang D., Zimmer 42, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri- genfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. März 1895, Vormittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.

Verlin, den 19. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht T. Abtbeilung 87. [63750]

In Sachen der Braunschweigischen Bank zu Braun- \{chweig, Klägerin, wider den Landwirth und Kohlen- händler Osfar Plümecke zu Blankenburg, Beklagten, wegen Hypothekkapitals, wird, nahdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke als:

1) der neben Nr. 397 belegenen Hälfte des Plans Nr. 398 auf dem Mühlenstiege zu 8,1 a (= 39 Nthn.) und von der anderen Hälfte eine Breite von 2 Fuß am Ader entlang mit dem darauf erbauten Wohn- hause No. ass. 444 nebst Zubehör,

2) 30 Nuthen daselbs von Nr. 389 d. K.,

3) 7 Ruthen daselbs von Nr. 388 d. K.,

4) 9,80 a daselbst Nr. 397 d. K, zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 15. Januar 1895 verfügt, au die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 15. Januar 1895 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den S. Mai 1895, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst angeseßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen baben.

Blankeuburg, den 18. Januar 1895.

Herzogliches Amtsgericht. Sommer.

[63771]

In Sachen des Arbeiters Heinrih Ahrens und dessen Chefrau Dorette, geb. Reinecke, hieselbst, Kläger, wider den Maurer Wilhelm Weber und dessen Ebefrau Auguste, geb. Pinnecke, bieselbst, Be- klagte, wegen Hypothekzinsen wird, nahdem auf Antrag der Kläger die ne des den Beklagten gehörigen, au der Beckenwerperstraße No. ass. 1066 zu Braunschweig belegenen Hauses und Hofes sammt dem Neupetrithorfeldmark Blatt [11 Nr. 248 im Eichthale belegenen Abfindungs8plane zu 7a 34qm zum Zwecke der Zwangsversteigerun durch Beschluz vom 3. Januar 1895 verfügt, au die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 5. Januar 1895 erfolgt ist, Termin zur Zwangs- versteigerung auf den 2. Mai 1895, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglihem Amtsgerichte Braun- shweig, Auguststraße 6, Zimmer Nr. 42, angeseßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken- briefe zu überreihen haben.

Braunschweig, den 10. Januar 1895.

Herzogl. Amtsgericht. VII.

[63753] E :

In Sachen der Perioden Kreiskasse hier, Klägerin, wider den Bauunternehmer Fritz Franke hier, Beklagten, wegen rückständiger Abgaben an die Armen- und Wegcbefserungskafse, wird, nahdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen Nr. 5d c, Blatt 1V des Feld- riffses fa en an der Ecke ‘der Wendenmasch- und Lampe Lane zu Braunschweig belegenen Grundstücks zu 3 a 66 qm zum ZwedLe der Zwangsverfteigerun durch Beschluß vom 7. Januar 1895 verfügt, au die ¡ra gung dieses Beschlusses im Grundbuche am 9. Januar 1895 erfolgt ift, Termin zur Zwangsver- steigerung auf den 14. Mai 1895, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglihem Amtsgerichte Braun- weig, Auguststraße 6, Zimmer Nr. 37, angeseßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken- briefe zu überreichen haben.

Braunschweig, 11. Januar 1895.

Derzogliches LAREN. df Nolte.

I E A Ab E Eme

[63759]

In Sachen des Getreidehändlers August Müller zu vage En Kl. Ererzierplaß Nr. 4, Klägers, wider den Viehhändler Carl Schulze aus Dibbes- dorf, z. Zt. in der Landesftrafanstalt zu Wolfen- büttel, Beklagten, wegen Hypothekzinsen, wird, nach- dem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem S gehörigen, zu Dibbeodorf belegenen Anbauerwesens No. ass. 22 nebs Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung dur Beschluß vom 15. Januar 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuch am 15, Januar 1895 er- folgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 20. Mai 1895. Nachmittags 4 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgeriht Riddagshausen in der Kerften’schen Gastwirthshaft zu Dibbesdorf angesetzt, in welhem die Hypothekgläubiger die Hyvotheken- briefe zu überreichen haben.

Braunschweig, den 15. Januar 1895.

Herzogliches Ser Niddagshausen. aabe.

[63764]

In Sachen, den Konkurs des Oekonomen Theodor Tolle in Gittelde betreffend, wird, nahdem auf An- trag des Konkursverwalters die Zwangsversteigerung der dem 2c. Tolle gehörigen, zu Gittelde belegenen Grundsftüe :

1) der Großkothhöfe No. ass. 78 und 98,

2) der Anbauerwesen No. ass. 82 und 149,

3) des vormals Billerbeck’s{chen Gutes No. ass. 141, mit fämmtlihen Zubehörungen, zusammen circa 380 Morgen Grundbesiy, durch Beschluß vom 19. Januar 1895 verfügt is, Termin zur Zwangs- versteigerung auf Montag, den 8. Juli 1895, Nachmittags 8 Uhr, vor Herzoglihem Amts- gerichte in der Tolle’shen Gastwirthschaft in Gittelde angeseßt, in welchem die Hypothek- P die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. BVemerkt wird, daß mit No. ass. 78 Realkrug- gerechtsame verbunden und die darin betriebene Gast « wirthschaft bislang verpachtet ift.

Seesen, den 19. Januar 1895.

Herzogliches Amtsgericht. (Unterschrift.)

[63754]

In der Seidenwirker Wartenberg’ schen Zwangs- versteigerung des Grundstüs, „Umgebungen von Nieder-Barnim 18 Nr. 993, Grühnthalerstr. 34 39 K. 94. 94 werden die Termine am 30. Januar 1895, sowie das Verfahren aufgehoben.

Berlin, den 21. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht T1. Abtheilung 85.

[63769]

Der in Sachen der Gebr. Querfurth, Holzhand- lung in Wernigerode, Klägerin, wider den Tischler Christian Steuerwald in Benzingerode, Beklagten, wegen Forderung auf den 17. April 1895 angeseßte Termin zur Zwangsversteigerung des Kothhofes No. ass. 4 nebst Zubehör und des Planes Nr. 386, die Dorfbreite zu 37,52 a ist auf Antrag der Klä- gerin aufgehoben.

Blankenburg, den 21. Januar 1895.

erzogl. Amtsgericht.

: H. Sommer. [63511] Aufgebot.

Die Wittwe Bäckers August Quabeck, Wil- helmine, geb. Mattheis, zu Hattingen, hat das Auf- gebot der angeblih verloren gegangenen, am 1. No- vember 1875 ausgestellten, auf den Inhaber und über je 300 G lautenden Aftien Nr. 226 und 227 der Aktien-Gesellshaft Hattinger Wasserwerk zu Hattingen, zu welchen Talons mit Dividendenscheinen zuleßt am 1. November 1885 auf 10 Jahre aus- gegeben find, beantragt. Die Jnhaber der betrefen- den Aktien werden hiermit aufgefordert, \pätestens im Aufgebotstermin am 7. August 1895, Vorm. 11 Uhr, ihre Nehte bei Gericht anzumelden, und die Aktien vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- ertlärung der Aktien erfolgen wird.

Hattingen, 10. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht. [63767] Bekauntmachung.

Auf den Antrag des Herrn Präsidenten des König- lihen Ober-Landesgerichts zu Köln werden, da die Rückgabe der Amtskaution des aus dem Dienst ent- lassenen Gerihtsvollziehers Johann Ati Kümmel zu Beeck in Frage fteht, alle unbekannten Inter- essenten, welche etwaige Aufprüche aus dem Dienst- verhältniß des genannten Gerichtsvollziehers haben, aufgefordert, diese Ansprüche spätestens in dem vor dem unterzeihneten Amtsgericht auf den 28. März 1895, Morgens 10 Uhr, anberaumten Auf- gebotstermin anzumelden, widrigenfalls. na frut- losem Ablauf des Aufgebotstermins die Gläubiger ihres Anspruchs an die Amtskaution verlustig gehen.

Wegberg, den 16. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht. [63758] Aufgebote.

1) Die Wittwe Görder Nr. 263 in Horn hat das Aufgebot des Einlagebuhes der Fürstlichen Landesfsparkasse in Detmold Nr. 3050 vom 12. April 1894 über 1550 4,

2) die Minna Plöger aus Nienhagen, z. Zt. in Schlangen, das Aufgebot des Scheines der Fürst- lichen cuibelsparkäsie in Detmold Nr. 6589 vom 2. September 1893 über 590 Æ und

3) der Fr. Schönbäumer in Dahlhausen, als Vormund der Auguste Fliege, daselbst, das Aufgebot der Scheine derselben Kasse Nr. 11328 vom 1. No- vember 1890 über 24 # und Nr. 2269 vom 17. Februar 1893 über 9 Æ beantragt. Der JIn- haber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16, Oktober 1895, S Las 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anbe- raumten Aufgebotstermine seine Rehte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- [oserklärung der Urkunden erfolgen wird. : Detmold, den 19. Januar 1895.

Fürftliches Ter, IL, Sieg.

E L E

[63768] Aufgebot.

Auf Antrag des Gastwirths Jakob Man zu St. Johann wird folgendes Aufgebot erlassen: Das auf den Namen des Antragstellers von der Spar- und Darlehnskasse des Kreises Saarbrücken ausge- stellte Sparkafsenbuch Nummer 16 276, auf eine Ge- fammteinlage von 4 1890,95 lautend, ift verloren gegangen. Der Besißer deésfelben wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19, September 1895, Vormittags 10 Uhr im hiesigen Amtsgerichtsge- bäude, Zimmer 2, bestimmten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für fraftlos erflärt werden wird.

Saarbrücken, den 20 Januar 1895,

Königliches Amtsgericht. T.

(V S) (gez) Münch:

Beglaubigt: Böhme, Erster Gerichtsschreiber.

[61384] Aufgebot.

A. Auf dem Grundbuchblatt des dem Ziegelmeister August Seifert zu Nieder-Oelsa gehörigen Grund- besißes Förstgen Nr. 40 fteht in Abtheilung TIT unter Nr. 5 folgende Hypothek eingetragen :

8 Thlr. 18 Sgr. 3 Pf. und 19? Kosten 9 Thlr. 7 Sgr. 3 Pf. und die Exneruations- und Eintragungskosten find auf Requisition des Prozeßgerihts vom 27. Januar 1859 für den In- wohner Karl Bräunig zu Trebus ex decreto vom 2. Februar 1859 eingetragen worden. Die Post ist angeblich getilgt, der Gläubiger aber nicht zu er- mitteln. Die Post soll im Grundbuche gelöst

werden.

B. Folgende Sparkaffenbücher der Oberlausitzer Provinzial-Nebensparkasse zu Niesky

1) Litt. U. Nr. 1221 über 481 4 nebst 349% Zinfen feit 1. Januar 1893, ausgefertigt für den Schankwirth Gustav Beyer in Trebus,

2) Litt. M. Nr. 16487 über 83,35 M nebst 3/0 Zinsen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für Frau Christiane Beyer, geborene Walter, zu Neu- Gersdorf (jeßt in Trebus),

3) Litt. M. Nr. 8342 über 28,22 M nebst 31 0/6 Zinsen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für die minorenne Helene Beyer zu Trebus,

4) Litt. M. Nr. 1488 über 247,72 M nebst 314 0/9

insen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für August

wald Walter in P:auske,

sind angebli im ¿Februar 1893 den Eigenthümern gestohlen worden.

Auf Antrag der Eigenthümer zu A. und B. 1—3 und der zu B. 2 genannten Frau Beyer zu B. 4 foll das Aufgebot der Post zu A. und der 4 Sparbücher zu B. A.

Es werden deshalb aufgefordert

a. der zu A. genannte Gläubiger bezw. seine un- bekannten Rechtsnachfolger, ihre Ansprüche und Rechte auf die Post bis zum 15. Mai 1895, Vor- mittags 9 Uhr, beim unterzeichneten Gericht an- zumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlossen werden,

b. die Inhaber der zu B. genannten Bücher, spätestens bis zum 6. August 1895, Vormittags 9 Uhr, beim unterzeichneten Gerichte ihre Rechte auf dieselben anzumelden und die Bücher vorzulegen, Font die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Niesky, den 5. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht. Hahn.

[63770] Aufgebot.

Der Kolon August Vogt Nr. 37 in Obershönhagen hat das Aufgebot der Urkunde vom 28. September 1880 wonach für seinen Bruder Wilhelm Vogt auf feinem Grundbuchblatte unter Nr. 5 als Präzipuum 4 2000 Hypothek eingetragen tehen, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. Auguft 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anbe- raumtea Aufgebotstermine feine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- losertlärung der Urkunde erfolgen wird.

Detmold, den 18. Januar 1895.

Fürstlihes Amtsgericht. I. berhardt.

(63827] N Aufgebot.

Der Vollhufner Heinrich Grünwoldt zu Krüzen bei Lauenburg a. E. hat das Aufgebot der Hypotheken- scheine über je 1000 4, eingetragen für ihn Fol. 6 und 7 des Grund- und Hyvothekenbuches des Erb- * müblengehöftes zu Wredenhagen beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 14, Oktober 1895, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen- les die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Nöbel, den 18. Januar 1895,

Großherzoglißh Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht.

[63763] Aufgebot.

Die in der Gemarkung Kolonowska an der Mala- pane gelegenen beiden Parzellen Kartenblatt 2 Nr. 62/1 und 73/2, Größe zusammen 6 ar 41 qm, werden auf Antrag des Bauern Anton Smandzik zu Groß-Stanish zum Zweck der Anlegung eines Grundbuchblattes anfgeboten. Es werden daher alle unbekannten Gigenthumsprätendenten und dinglich Berechtigten aufgefordert, spätestens im Aufgebots- termine den 26. März 4895, Vormittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 12 des Amtsgerichts ihre Ansprüche und Rechte bei Vermeidung der Aus\ch{ließung geltend zu machen.

Grofß:-Strehlitz, den 21. Januar 1895.

öniglihes Amtsgericht.

[63833] Aufgebot.

Auf Antrag der Erben von Johann Meßler 1., lebend Schneider, in Bubenheim wohnhaft gewesen, werden alle diejenigen, welche Ansprüche auf die in

der Gemarkung Bubenheim gelegenen, auf dem