(Seite 2 der Haushaltungs-Liste.)
A. Verzeichniß aller in der Nacht vom 183. zum 14. Juni 1895 in der Wohnung des
Reihenfolge der Einträge:
genofsen und vorübergehend Anwesende
Haushaltungsvorstand, Ebefrau, Kinder, andere Anverwandte, Gewerbsgehilfen, häuslihe und gewerblihe Dienstboten, sonstige Wohnungs-
Geschlecht durch t
Geburtstag
und
Laufende Nummer
Familienname
Verwandtschaft zum Haushaltungs- vorstand oder sonstige Stellung in der Haushaltung
zu bezeihnen Geburtsjahr
Familien- ftand:
Ledig
Verhei- rathet Wittwe(r) Geschieden
Religions:
(oder alleiniger Beruf)
Hanptberuf
bekeuntniß
Berufszweig
© hauptsächlihe oder alleinige Erwerbsquelle
Berufsftellung darin, ob felbständig oder welche andere Stellung
3 9
8
9
Karl Meier
Haushaltungévorstand s
Februar
Landwirthschaft
selbständig
Josefine « geb. Korn
Ghefrau
Bo o
April
Franz : ;
Sohn
Januar
“Anna s
Tothter
pi
JIúni
Landwirthschaft
Gehbilfe
Rudolf .
| Bruder
Mai
Wollenplüschweberei
selbständig
Ernft Korn Neffe
März
Schlosserei
Geselle
Erich Huber
Geselle
Dezember
Getreidemüllerei
Geselle
Johann Ziegler
Lehrling
d Bei di E ba
Juli
Bädcker-|Lehrling
Rosa Beer
Dienstmädchen
¡¡Mái i.
Dienftmagd für häusliche Arbeiten
Otto | Winter
einquartiert
Dezember
Militärdienst, aktiv
Musketier
Moriß Zeiß
über Nacht
November
Scherenschleifer
selbständig
Haushaltuugsvorftandes und den zugehörigen Räumlichkeiten anwesenden Personen.
(Seite 3 der Haushaltungs-Liste.)
Nebenberuf
Für selbständige Gewerbetreibende, Hausindustrielle und Heimarbeiter, zutreffenden Falls ‘unter Bezeichnung der verschiedenen in Spalte 8 und 10 genannten Gewerbszweige einer Person, anzugeben,
(Nebenerwerb)
ob das Geschäft im Umherziehen (als Hau/sierer),
ch es vorwiegend in der eigenen Wohnung für einfremdesGeschäft (zu Haus für fremde Rechnung — z. H. f. fr. N.) betrieben wird
Bernfszweig Berufsstellung
Falls mehrere Nebenberufe? mit a, b, c zu bezeihnen und untereinander aufzuführen
mindestens einemG ehilfen,! (Motor), bewegt dur Wind,
| ob im Betriebe verwandt
Für männlihe und weibliche Arbeiter, Dienstboten, Gesellen und sonstige Arbeitnehmer, auch für und Heimarbeiter, mit Aus\{luß der dauernd völlig Erwerbsunfähbigen,
Für Personen über 16 Jahre:
usinduftrielle Bemerkungen
| ob für sie eine | (insbesondere,
ob das Geschäft mit | mir hs r&iné
- j - 6 wenn Nein ¡Quittungs ob nur vorüber-
Lehrling, sonstigen Arbeiter 2c. oder _mit thätigen Mitinhadern oder miterwerbenden | E Familienangehörigen | kessel, Dampffaß
betrieben wird | oder Dampfschiff, a | Segelschiff Ja oder nein. Wenn Ja, siehe den Gewerbebogen
Wasser, Dampf, Gas, Petroleum, Benzin, Aether, ißluft, Druckluft oder eftrizität, oder Dampf-
| ob gegen- | wärtig
in Arbeit | (in Stellung) Ja oder Nein
10 11 12
| seit wie viel
|- Tagen | außer Arbeit | | (Stellung)
ob gegen Fe N die n | _ geseßliche
agr an h | g aliditäts-
is | und Alters-
Gehalt) | versicherung besäftigt | ausgestellt ¡ Und in
| Gebrauch ist Ja oder Nein
| ob außer i Arbeit (Stellung) wegen vorüber- gehender Arbeits- | unfähigkeit Ja oder Nein
gehend anwesend und im
Verzeichniß B: Grund
der Abwesenheit).
E T A 19 20
a. Getreidemüllerei
selbständi b. Bâer-|Mei s
Meister
13 | 14 19
Ja, Sp. 10a Ja, Sp. 10a Ja, Sp. 10b Nein, Sp. 10b
— Nein
Bâerei bilft
Nein Nein
Nein
E Landwirlbs@aft bilft
Ja
Ja
Landwirthschaft
v gens anwesend
anderen Liste fortzuleten mit Nr. 16 u. \. w.
é E) s —_—_— R 2E = S 450 A. T S G -— _. S Z t = S A S & A "S Le D D = -ck & A =. Qs Lan [4 = S. 5 et a —— [4 E T Q = Ti a s [=4 Bo
Summe der Anwesenden
B. Verzeichniß der aus der Haushaltung vorüber-
in Kost und Wohnung
ev. Zuerfabrik | Chemiker
Besondere Fragen betr. Lätúdwirthfschaftsbetrieb und
gehend abwesenden Personen.
auf Geschäftsreise
(Seite 1 der Landwirthschaftskarte.)
Staat:
Boie
Bezirk: - —
Die Nachweise, welhe mittels der Landwirthschaftskarten erhoben werden , sollen dazu dienen, über wichtige Verhältnisse der deutshen Landwirthschaft (inséesondere die Vertheilung der Betriebe nah Größenklassen) und durch Vergleih mit früher erhobenen Nachweisen auh über die Entwickelung derselben ein sicheres Urthéil zu gewinnen. Die Haushaltungsvorstände sind nah dem Reichsgeseß vom verpflichtet, die zur Ausfüllung der Landwirth!chaftskarte erforderlihe Auskunft zu ertheilen.
A. Fläche. j Angaben in Reicsmaß (Hektar und Ar). Wer sie nur in anderem Flächenmaß machen kann, wolle die Zahlen links neben die Fragen an den Rand seßcn und die Maßeinbeit darüber vermerken.
1) Wie groß ist die von der Haushaltung 3 j G / (Wirthschaft) áus bewir thschaftete Hektar | Ar Gesammtfläche (cinshließlich Haus- und Hofraum, Garten, Wald- und Holzland, Wegc, Gewässer u. f. w.)?
Davon ift : a. ‘Ceigenes Land . .
b. sgepa PteLeS Lad A eo c. auf Halbscheid oder gegen einen anderen Ertragsantheil bewirth- schaftetes Land (Theilbau) . ; . Deputatland (v. i. Kartoffel- land, Leinland u: dgl. als Theil des
Lohnes, f. umftehend)-.—. . “_selbstbewirthschaftetes Dienstland (f. umstebend) Antheil am Gemeindeland (Allmend, Gemeindeloose, Bürger- tück) zur zeitwciligen Benußung .
Berufs-=- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.
Zählbezir®bk Nr. ————
Laudwirthschaftskarte.
Zur Haushaltungs-Lifte Nr. ————
2) Wieviel von der Gesammtfläche ist
a. landwirth schaftlich benußt (als Aer, Wiese, bessere Weide, Hopfen- land Lw aa
. gärtnerisch Leut N davon für die Zwecke der Kun st - und Handelsgärtnereti:—— DOEITar: U Weingarten, Weinberg? . .
. forstwirthschaftlihbenußt (mit Waldbäumen oder Busch bestanden, einschließli Räumden undBlößen) ? Oed- und Unland einschl. un- kultivierte gzringe Weiten und D L jonstige Fläche (Haus- und Hof- raum, Ziergarten, Wege und Ge- A S
A {7 B. Vichstaund. 3
Wieviel gehören zur Haushaltung (Wirthschaft)
1) Pferde zum landwirthschaftlichen Betrieb, auch zur Zucht odec Aufzucht (Gesamntzahl, einshließlich Fohlen)? .
Wieviel von diesen Pferden dienen zur Ackerarbeit ? |-
Stück Nindvieh (Gesammtzahl, einshließlih S E A Wieviel davon dienen zur ( Stiere und Ochsen ? Aderarbeit undzwar 1 Nie Schafe (Gesammtzahl, eins{l. Lämmer) ? . Schweine (Gesammtzahl, eins{l. Ferkel) ?
Hektar | Ar
Stückzahl
C. Benußung landwirthschaftlêcher Maschinen. __ Wurden im legten Jahre (d. î. seit Juni v. J.) landwirthschaft- lihe Maschinen folgender Art, seien es eigene oder sei es leihweise
benugt :
Dampsfpflug ?(Ja od. Nein) ——— | Hackmaschine ?(Ja od. Nein)
Breitwürfige Säemaschine ? (,})
Drillmaschine ?
Düngerstreu-
maschine ? T
Milchzentrifuge (im eigenen | mit Handbetrieb ? (Ia oder Nein) —
Betrieb)
1) Werden angebaut :
Ls 1 o
Rüben zur Zuckerfabrikation ? ——-———— —— viel Kartoffeln zu Brennereizwecken oder zur Stärkefabrikation ? (Ja oder
Nein)
Wenn Ja, mit wieviel Kühen ?
3) Ist die Wirthschaft an einer Molkerei - Genossenschaft oder Sammeimolkerei betheiligt ? (Ja oder Nein) —————
viel hen Ala.
4) Hat die Haushaltung Antheil an gemeinsamer Nußung von ungetheilter Weide im Besiß einer Gemeinde oder Korporation : (Ja oder Nein) ———- oder von ungetheilter Waldflähe im Besiß einer Gemeinde oder Korporation ? (Ja oder Nein) — —
Auszufüllen nach der Anleitung auf der Rückseite Die wahrheitsgemäße Ausfüllung der obigen Landwirthschaftskarte
(Untersrit):——————
bescheinigt
j | j
O]
| | |
D. Besondere Fragen.
2) Betreiben Sie Molkerei ? (Ja oder Nein) ——
Mähmaschine? {(,) e Dampf-Dresch-
maschine ? C) a Andere Dresch-
maschine ? C) A
raftbetricb ? T)
Hektar — —— „ir
— und mit wle
Ziegen (Gesammtzahl, eins{chl. Lämmer)? .
Gewerbebogen find auf der leßten Seite zu beautworten.
Anleituug zur Ausfüllung der Landwirthschaftskarte.
Zu A. Fläche.
Es isst die ganze bewirthschaftete Fläche anzugeben, gleihviel ob diese innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, der Orts- oder Gutsgemarkung, zu welcher die Haushaltung gehört, belegen ift.
Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der die Bodenfläche bewirthschaftet und den Ertrag gewinnt. Demnach sind anzugeben :
verpachtete Grundstücke vom Pächter, niht vom Eigenthümer ; als Pachtland ift auch solches anzusehen, welches dem Nugz- nießer gegen Düngung überlassen wird;
Grundstücke, die auf Halbpacht (Halbscheid) oder gegen einen anderen Ertragsantheil vergeben sind, vo:n Antheilpächter (Theilbauer), niht vom Eigenthümer ; :
Grundstücke, die als Theil ‘des Lohnes an Tagelöhner, Arbeiter u. \. w. ausgegeben und von diefen selbst bewirthschaftet werden (sogen. Deputatland, z. B. Kartoffeiland, Leinland), vom Tagelöhner 2c., niht vom Dienstherrn oder Arbeitgeber; — Deputatland, welches vom Dieustherrn zwar beftelt wird, dessen Ertrag aber dem Tagelöhner oder Arbeiter zukommt, ist von der Betriebsflähe des Dienstherrn auszus{eiden und bei der Haushaltung des Tagelöhners oder Arbeiters anzugeben; — etwaiges Deputatland des Scharwerkers oder Hofgängers ist dem Deputatland des Tagelöhners oder Arbeiters zuzurehnen ; — Deputatland des in der Haushaltung des Dienstherrn ge- haltenen Gesinbes if von der Fläche des Dienstherrn nit
_ auszuscheiden ; ; j
selbstbewirthschaftetes Dienstland vom Nutungsberechtigten ; als Dienstland ist ein Grundstü anzusehen, das einem weltlichen oder kirhlihen Beamten (einem Förster, Geistlichen u. \. w.) als Theil der Besoldung gegeben wird.
Für je eine Haushaltung mit Landwirthschaft ist stets nur eine Landwirthschaftskartie aufzustellen. Befinden sich also mehrere Age in der Haushaltung, welche eine Bodenfläche bewirthschaften, o erfolgen die Angaben über die Flächen und die Viehhaltung für alle diese Personen gemeinsam in einer Landwirthschaftskarte.
Wird eine landwirthschaftliche Besißung (Gut, Hof u. #. w.) von einem Administrator oder fonst in Vertretung für einen anderen selbständig bewirthschaftet, so beantwortet der Administrator oder lonstige Vertreter die Fragen der Landwirthschaftskarte; die Angaben über das eigene und das gepachtete Land (Ziff. 1 unter a und b) macht er dann für denjenigen, den er vertritt. — Bei Gütern mit Vorwerken u. dergl., welche mit diesen zusammen einen ungetrennten Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu machen; es ist dann Borsforge zu treffen, daß keine Doppelzählung vorkomme, und auf der Haushaltungsliste des Vorwerksverwalters 2c. i zu vermerken, daß die Angaben über den Landwirthschaftsbetrieb zusammen mit denen über das Hauptgut erfolgen.
Bei gemeinschaftliher Bewirthshaftung der nämlihen Fläche — Meiteigenthum, Mitpaht — sind die Angaben nur einmal zu machen; die Betheiliaten haben sich darüber zu verständigen, von wem dies geschehen foll.
Landwirthschaftskarten sind auh für rein forstwirthschaft- lihe Betriebe (d. h. solche, die niht mit Landwirthschaftsbetrieb verbunden sind) aufzustellen. Wird ein derartiger Betrieb vom Be- siger selbst geleitet, so macht dieser die erforderlichen Angaben. Ueber Forstea, welhe von Forstbeamten oder Vertretern des Besißers ver- waltet werden, bat der Betriebsleiter die Landwirthschaftékarte aus- zufüllen; find mehrere Forstbeamte in dem Betrieb beschäftigt, so liegt dem obersten, die Verwaltung nach einem Betriebsplan führenden Beamten die Nachweisung ob, für Staats- und unter ftaatliher Ver- waltung s\tehente Forsten beispielsweise dem Oberförster. Verwaltet
(Seite 2 der Landwirthschaftskarte.)
ein Forstbeamter Waldflähen verschiedener Eigenthümer, so hat er für jeden Forfteigenthümer eine besondere Karte aufzustellen. Die Angaben über das eigéne und gepachtete Land (Ziff. 1 unter a und b der Landwirthschaftskarte) sind vom Standpunkt desjenigen zu machen, für den die Forsten verwaltet werden. — Die zur Wirthschaft der Forstbeamten selbst gehörigen Ländereien find nicht mit den ver- walteten Forsten gemeinsam, fondern auf einer besonderen Landwirth- \chaftskarte nahzuweisen.
Zu beadhten ift, daß sowohl die bei la bis f, als au die bei 2a bis f nachgewiesenen Flächen zusammen die oben bei 1 aufgeführte Gesammtfläche ergeben müssen.
Zu B. Vicehftand.
Es handelt sich nit um eine allgemeine Viehzählung, sondern um die Feststellung des Viehstandes der einzelnen landwirth|chaftlihen Betriebe. Viehhändler, Fleischer u. \. w., welche zugleich Landwirth- schaft betreiben, geben ihren Viehstand nur insoweit an, als er für ihren landwirthschaftlichen Betrieb gehalten wird. Arbeitsthiere, die nicht für die Zwecke eines landwirthschaftlihen Betriebs gehalten g tas fommen nicht zur Nachweisung, ebensowenig Luruspferde u. dergl.
Das Vieh ist bei derjenigen Haushaltung anzugeben, zu der es gehört, auch wenn es am Zäblungstag vorübergehend abwesend ift. Dies gilt namentlich auch von denjenigen Thieren, wel{he von einer Haushaltung aus auf entfernte Weiden oder Sennereien getrieben sind; dieselben find also bei dieser Haushaltung anzugeben, und nicht am Ort der Weide oder der Sennerei.
Zu D. Besondere Fragen.
Bei der Frage 4 ist zu beahten, daß gemeinsame Hutungen auf "ith amis u. st. w. der einzelnen Besitzer nicht unter diese Frage allen.