1895 / 26 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

S

Gattung

der Betriebe. |

Bezeichnung der nah §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

*

: ;

f} Qattung

der Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nah §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

E

2.

3.

2.

3.

2.

| î

í

¡ l |

| |

| | !

| seiner

als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler isst be- fugt, Abweichungen hinsicht- lich der Dauer der im vorigen Absay vorgeschriebenen Ruhe- zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen-

| liegenden Sonntage fallenden | Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit

| nicht verwendet werden. Die | denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

| gewährten Ruhe erreichen.

| DasEntladen und Ver- | | schieben von Eisenbahn- | | wagen bis zu 5 Stunden. | | beitern sind mindestens Nuhe-

Die Festseßung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Ar-

zeiten gemäߧ. 105 c Absay 3

| oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde,

| gemäß §. 105 c Abfaz 4 der | Gewerbeordnung zu | währen.

ge

7)Bessemer- und Thomas8- stahlwerke, Martin-und Tiegelguß- stahlwerke, Puddel- werke und

zugehörige)

Walz- und Sammer- werke, sowie Hochofen-

gießereien. |

R ar Lten ven mMESL Ci eh adt Eu Se E

A D R: S

| | |

Die Arbeiten der Kessel- | | währende Ruhe

wärter und Stocher (Heizer, Schürer), der | | Maschinisten , Schmelzer, |

| Gicht- und Apparatarbei- | | ter, die Zufuhr der Roh-

stoffe zu den Hochöfen, | die Verarbeitung der

| Schlacken, die Verladung |

und Abfuhr der Produkte | von den Hochöfen.

Das Entladen und

| | j | | |

| |

| \ Î |

| \ | | | |

Die den Arbeitern zu ge- hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is hbe- fugt, Abweichungen hin- sichtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

| muß mindestens das Maß | der den abgelösten Arbeitern | gewährten Ruhe erreichen.

|

Verschieben von Eisen- |

bahnwagen bis Stunden.

zu 5

; | Jn Werken, in welchen

die Arbeit an jedem zweiten Sonntage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb anden übrigen Sonutagen mit Aus\{luß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf die in das Weih- nachts-, Neujahr3-, Oster- und Pfingstfest fallenden Sonntage keine An- wendung.

Das Entladen und Verschieben von Eisen- | bahnwagen bis zu 5 ! Stunden.

Die Festsezung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Ar-

| beitern sind mindestens Ruhe- | zeiten gemäß §. 105 c Absay 3 | oder, mit Genehmigung der

unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absayh 4 der Gewerbeordnung zu ge- währen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern :

für jeden Sonntag ab-

weselnd 24 und 48 Stunden.

Die Festseßung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Ar- beitern find mindestens Ruhe- zeiten gemäß §. 105 c Absay 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absah 4 der Gewerbeordnung zu ge- währen,

B. Juduftrie der Steine und Erden.

1) Glas- hütten.

| | |

Der Veètkrieh der | Schmelzöfen behufs Her- | stellung der Glasmasse.

Bei der Serstellung von Tafelglas, einschließ-

Den Arbeitern sind min- destens Nuhezeiten gemäß 8. 105c Absaz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltung8behörde, gemäß 8. 105 c Absay 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

Vor oder nach den ganz oder theilweise in den Sonn-

lih des geblasenen Spie- gelglases, die Verarbei- tung der Glasmasse. | Diese Ausnahme findet auf den ersten Weih- naht8-, Oster- und Pfingsttag keine Anwen- dung.

| Bei der Herstellung | von Hobl- und Preßglas

¡aus Wannenöfen mik | dreischichtigem Betriebe | die Verarbeitung der

| Glasmosse, jedoch mit | einer 12 stündigen Unter- | brehung. Diese Aus- | nahme findet auf den

ersten Weihnachts-, Oster- [pad Pfingsttag feine An- | wendung.

| Bei der Herstellung | von Hohl - und Preßglas | aus Hafenöfen an dreien | von vier aufeinander ! | folgenden Sountagen ssto- | wie -an den nicht auf | einen Sonntag fallenden | Festtagen die Verarbei- [tung der Glasmasse bis | 12 Uhr Mittags. Diese | Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- | und Pfingsttag feine An- : wendung.

Dei Der Gerstéilung | von Gußglas (Roh- und | Spiegelglas) an dreien

| von vier aufeinander fol- | genden Sonntagen so- | wie an den nicht auf | einen Sonntag fallenden | Festtagen die Verarbei- | | tung der Glasmasse wäh- | rend höchstens 9 Stunden. ; Diese Ausnahme findet | | aufden erstenWeihnachts-, Oster- und Pfingsttag | feine Anwendung. |

oder Festtag fallenden Ar- beits\icten ist den Arbeitern eine mindestens 24 stündige Ruhezeit zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruße hat min- destens zu dauern:

für zwei aufeinander fol-

gende Sonn- und Fest- tage entweder 36 Stunden oder für jéden der beiden Tage28 Stun- den, für die übrigen Sonn- und Festtage 28 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgenden Sonntagen 36 Stunden,

für die übrigen Sonntage sowie für die nicht auf einen Sonntag fallenden Festtage 18 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern :

für einen von vier

aufeinander folgenden Sonntagen 36Stunden.

2) Kalk- und Gips8- brenne- reien.

Bei Schachtöfen ohne h besondere Feuerung das | Beschicken der Oefen bis | 9 Uhr Vormittags. |

Bei Schachtöfen mit | Rostfeuerung das Be- | schicken der Oefen und | das Ziehen des Arbeits- | erzeugnisses bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Ring- und Kam- meröfen an mehreren aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen mit Aus\{chluß des ersten dieser Tage das Heraus3- nehmen der Arbeit8er- zeugnisse und das Ein- seßen der Rohstoffe bis

9 Uhr Vormittags.

Bei Etagenöfen der Betrieb mit Auss{luß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.

3) Herstel- [ung von Cement.

Bei Ringöfen das Nach- füllen von Rohstoffen.

An mehreren aufein- ander folgenden Sonn- und Festtagen mit Aus- {luß des ersten dieser | Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse aus den Ringöfen und das | Einsegen der Rohstoffe | | bis 9 Uhr Vormittags. Die Heizung derTrocken- |

4) Herstel- lung von

Porzellan-| knöpfen.

einrihtungen (Darren). |

| Der Betrieb der Breuns- | | dfen. Diese Ausnahme findet auf das Weih- nachts8-, Oster- und | Pfingstfest keine An- | wendung.

|

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß F 105 c Absay 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltung8behörde, gemäß F 105c UAbsag 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren,

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

für das Weihnachts-,

Oster- und Pfingstfest sowie für zwei auf- einander folgendeSonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun- den.

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß 8. 105c Absay 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8. 105c Absay 4 der Ge- |Iwerbeordnung zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits-

\schihten nicht länger

| fugt,

| Beschäftigung

als 12Stunden dautrn, d lia Cen tag 36 Stunden. Der Reichskanzler if -be-

sihtlih der Dauer Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösung8mannschaften

dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen zur Arbeit ®

| nicht verwendet werden. Die ! denselben zu gewährendeRuhe | muß mindestens das Maß | der den abgelösten Arbeitern | gewährten Ruhe erreichen.

C. Metallverarbeitungz; Maschinen, Apparate.

1)Emails[ir- werke.

Der Betrieb d Schmelzöfen für Emaillir- | | masse. Diese Ausnahme | findet auf das Weih- nahts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwen- |

Die im Betriebe der Schmelzöfen beschäftigten Ar- beiter sind an drei von je vier Sonntagen von jeder Arbeit freizulassen.

2) Ent- zinnung von Weiß- blech auf elektro- lytishem | Wege.

3) Ser- ftellung elektrischer Maschinen und Apparate.

1) Gewin-|

nung von Schwefel- säure.

2) Gewin- |

nung von

Schwefel-

säuremono-

hydrat.

dung. | |

Der Betrieb mit Aus- {luß der Zeit von 6 Uhr | Morgens bis 6 Uhr | Abends. Diese Aus- | ¡ nahme findet auf das | Weihnachts -, Oster- und | | Pfingstfest keine Anwen- | | dung. |

{

| Die Prüfung von | Dynamomaschinen und | Apparaten am Her- | stellungs- und am Auf- | | tellungsorte. Diese Aus- nahme findet auf das | Weihnachts -, Neujahrs-, | „Oster -, Himmelfahrts- |

| und Pfingstfest keine An- | | wendung. |

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

für zwei aufeinander fol-

gende Sonn - und Fest- tage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun- den.

Den Arbeitern find min- destens Ruhezeiten gemäß 8. 105ec Absaz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde , gemäß F. 105c Absay 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

D. Chemische Judustrie.

Der Betrieb der Röst- | | ôfen, der Kondensations- | und Konzentrationsein- | rihtungen sowie der | Tran3port der Säure zu dem Lagerraum.

Der Betrieb der Kälte- | erzeugungsmaschinen so- wie das Beschicken und Enileeren der Gefrier- | zellen. Diese Ausnahmen | | finden auf das Weih- | ¡nahts-, Oster- und | Gfingstfest keine Anwen- | dung. ;

f

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbcits3- hihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der

| Ruhezeit zuzulassen; dieselbe | muß jedo für jeden Arbeiter

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sountage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die

! denselbenzu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeit3- hihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be-

fugt, Abweichungen hin-

fihtlih der Dauer der

Abweichungen ßtin- s e

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nah §. 105d _ zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung

der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten.

E E E E H E E E T E T E E Et E

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung

der Betriebe.

Bezeichnung der nah §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

2. -

3.

K,

2.

3.

2.

3.

Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit

nicht verwendet werden. Die

denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Röst- öfen, der Schwefelverbren- nungs8öfen, der Anhydrid- oder Oxydations8öfen und der Apparate zur Dar- stellung von Sauerstoff, sowie der Transport des verpackten Fabrikates zu dem Lagerraum.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern :

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden odex, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits8- \{hichten niht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler i be- fugt, Abweichungen hin- fihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulaffen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelöften Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

4) Gewin- nung von Sulfat- und von Salzsäure.

Der Betrieb der Sulfat- öfen und der zugehörigen Salzsäure-Kondensations- einrichtungen. Diese Aus- nahme findet auf das Weihnachts -, Oster - und

Pfingstfest feine Anwen- dung.

Der Betrieb der Jer- sezungsöfen für Chlor- magnesium, der zugehöti- gen Salzsäure - Konden- sations- und Konzen- trationseinrihtungen s#o- wie der Chlorabsorptions- einrihtungen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \chihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungs8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

5) Ser- stellung von kalzinirtem

Glauber-

salz.

Das Auflösen des Sulfats fowie die Rei- nigung und das Ein- dampfen der Lösungen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Ofter- und Pfingstfest |

keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- fihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelöften Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

6) Gewin- nung von Soda und

Pottasche: |

a, nach dem Leblanc-

Verfahren.

h. nah dem Ammoniak- sodaverfahren sowie nah dem Magnesia- und Ammoniak- Magnesia- verfahren.

c. Gewinnung von Pottasche aus Rüben- melasse.

d. Gewin- nung von Pottasche aus Wollschweiß.

Der Betrieb der Soda- und Pottascheshmelzöfen,

der Kalziniröfen , Laugerei ,

der

der Konzen-

tration und der Krystalli- sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih-

nachts -, Oster -

und

Pfingstfest keine Anwen-

dung.

Der Betrieb mit Aus-

nahme

der Zuführung

von Roh- und Brenn- stoffen zur Fabrik, sowie des Verpackens und Ver- ladens des Fabrikates.

Der Betrieb der zum Eindampfen der Schlempe dienenden Apparate und Oefen, der Kalziniröfen, der Laugerei, der Konzen- tration und der Krystalli- sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih-

nachts-, Pfingstfest

wendung.

Oster - keine

und An-

Der Betrieb der Oefen, der Laugerei, der Konzen- tration und der Krystalli- sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih-

nachts-, Pfingstfest

wendung.

Oster -

feine

und An-

Die’ den Arbeitern zu ge- “_währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden Teviten

Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten niht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- fihtlih der Dauer der Ruhezeit. zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

* muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler if be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablöfungs8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- jp destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- hihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sichtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedo für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelöften Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern :

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn-

tag 36 Stunden.

Sonntag 36 Stunden -

«

| fugt,

Der Reichskanzler is be- Abweichungen hîin- der Dauer der

fihtlih

- Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe | muß jedoch für jeden Arbeiter | mindestens die Gesammtdauer

seiner auf die zwischen-

liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur - Arbeit niht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens “das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Kausti- zirung, der Vakuum - und Konzentrirapparate sowie der Schmelzkessel. Diese Ausnahmen finden áuf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine

Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shichten nicht länger als 12Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden,

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- fihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

8) Kali- fabriken.

9) Gewin- nung von

Chlorfkalf,

Chloraten und flüssigem Chlor.

Das Eindampfen der Chlormagnesiumlaugen und das Abfüllen der- selben in Fässer. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeft feine An- wendung.

Der Betrieb der Chlor- entwickler und der Chlor- absorptionseinrihtungen sowie der Kompressions- pumpen bei der Fabri- fation von flüssigem Chlor. Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts -, Oster - und Pfingstfest keine Anwen- dung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \chihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler if be- fugt, Abweichungen hin- fichtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

| dürfen je 12 Stunden nach | und vor ihrer regelmäßigen | Beschäftigung

zur Arbeit niht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern : entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- fihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungs8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nit verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelöfsten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.