1895 / 26 p. 16 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der na §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen

| die Arbeiten gestattet werden.

I:

2. |

3.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

2.

3.

1.

2.

3._

10) Gewin- nung von Blut- laugensf alz.

e E

Der Betrieb der | Schmelz- und der Kal- ; ziniröfen, der, Laugerei, | der Konzentration und | der Krystallisation sowie | der Seizung der Troen- j räume. Diese Ausnahmen finden «auf das Weih- | nachts-, Oster- und Pfingstfest feine An- } wendung. |

| | fugt, ! sihtlih

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht [änger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler if be- Abweichungen hin- der Dauer. Der

| Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe

| muß jedoch für jeden Arbeiter | mindestens die Gesammtdauer | seiner | [iegenden Sonntage fallenden | Arbeitszeit erreichen.

auf die zwischen-

Ablösungs8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah

| und vor ihrer regelmäßigen | Beschäftigung

zur Arbeit nicht verwendet werden. Die

| denselben zu gewährende Ruhe | muß mindestens das Maß | der den abgelösten Arbeitern | gewährten Ruhe erreichen.

11) Gewin- nung von Rhodan-

\salzen.

»

12) Gewin-

nung von

a. Ammo- niak.

b. Ammo- niafksalzen.

Die Konzentration der | Laugen. Diese Ausnahme findet auf das Weih- nahts-, Oster- und j | Pfingsifest feine An- } | wendung.

j

| fugt, { sichtlich

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits-

\chichten nicht länger

als 12 Stunden dauern,

für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler is be- Abweichungen hin- der Dauex der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

| muß jedoch für jeden Arbeiter

Der Betrieb der kon- tinuirlihen Ammoniak- Destillirapparate.

Für die übrigen Destil- lirapparate der Betrieb während der Zeit vom 1. November bis zum 31, März sowie die zur Beendigung angefangener Deslillationen erforder- lichen Arbeiten während der übrigen Monate.

Der Betrieb der nicht kfontinuirlihen Apparate der Kohlendestillations-

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablöfungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

* entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- hihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungs8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

anstalten.

Der Betrieb der Sätti- gungs-, der Konzentra- [tions- und Krystallisa- | tionseinrihtungen sowie die Heizung der Trocken- räume.

gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder , sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \hichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

13) Gewin-

nung

doppelt | | sation in denjenigen An-

kohlen- \saurer Salze.

Die Wartung der Kohlensäuresättigungs8- apparate und die Krystalli-

lagen, welche natürliche

| Kohlensäure verwenden.

Diese Ausnahmen fin-

| den auf das Weihnachts-,

Oster- und Pfingstfest

keine Anwendung.

Der Reichskanzler is be- fugt , Abweichungen hinsicht- lih der Dauer der Ruhe- zeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonatag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \chihten niht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler if be- fugt, Abweichungen hin- fihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablöfungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

14) Serstel- [lung von Wasserglas,

Der Betrieb der kon- tinuirlichen Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest

keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

odex, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- chichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler i be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedo für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablöfungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindeftens das Maß

| der den abgelöften Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

15) Gewin- nung von Chromaten.

Der Betrieb der Ein-

dampf- und Schmelzöfen, | der Laugerei, der Konzen- | tration und der Krystalli- | sation sowie die Heizung

der Trockenräume. Diese

Ausnahmen finden auf

das Weihnachts -, Oster-

und Pfingstfest keine An-

wendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern : entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- chihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer s)seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

16) Ser- stellung von überman- gansaurem Kali.

Der Betrieb der

‘Schmelzöfen, der Laugerei

eins{ließlich der Sätti- gung der Laugen mit Kohlensäure, der Konzen- tration und der Krystalli- sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest feine An-

wendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shihten nicht [änger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler i be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Rukbezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden

| Arbeit8zeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nit verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

17) Gewin- nung von Schwefel- natrium, Chlor- baryum, Chslor- calcium und Anti- chlor.

Der Betrieb der Re- duktions- und Schmelz- öfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster - und Pfingstfest keine An- wendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten | Sonntag 36 Stunden | oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- {ichten nicht länger als 12Stunden dauern, für jeden vierten Sonn-

tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- fihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe | muß mindestens das Maß | der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

18) Dar- stellung von) Alaun und! Thonerde- | präparaten.

Der Betrieb der Gras- | dirwerke, der Konzentras- | tion8- und Krystallisa- |

tionseinrihtungen.

Der Betrieb der Kal-

zinir-(Muffel-) Oefen, dec der

Schmelzöfen und

Darren.

Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das Weihnachts-, Ofter- und Pfingstfest keine Anwen-

dung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern :

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten

Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits-

{hichten nicht länger

als 12 Stunden dauern,

für jeden vierten Sonn-

tag 36 Stunden. |} Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- |ichtlich der Dauer der ||Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablöfung8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

19) Ultra- marin- fabriken.

Der Betrieb der Oefen | und der Trodckeneinrich- | tungen. Diese Ausnahme | auf das Weih- | und |

findet nachts-, Oster - Psingstfest keine Anwen- dung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden | oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden | oder, sofern an den übrigen | Sonntagen die Arbeits- | shihten nicht [änger

(

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nah §, 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nah §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen

' die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

2.

3.

2.

3.

2.

3.

als 12Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler i be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen,

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nit verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erteichen.

20) Ser- stellung gebranntèr Magnesia.

Der Betrieb der Glüh- öfen. Diese Ausnahme findet auf das Weih- nacht8-, Oster- und Pfingstfest keine Anwen- dung.

| fugt, | sichtlich

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder , sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits-

\chihten nicht länger

als 12Stunden dauern,

für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler is be- Abweichungen hin- dex Dauer ber

| Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter

| mindestens die Gesammtdauer

seiner auf die zwischen-

| liegenden Sonntage fallenden | Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah | und vor ihrer regelmäßigen

| Beschäftigung

zur Arbeit

| nicht verwendet werden. Die | denselbenzu gewährende Ruhe | muß mindestens das Maß | der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

21) Stron- tianit- fabriken.

22) Gewin-|

nung von Flußfäure.

Der Betrieb der Re- volveröfen , der Kalzinir- öfen und der Kammer- | (Glüh-) Oefen sowie der | Laugerei , der Konzentra- [tion und der Krystalli- | sation. Diese Ausnahmen | finden auf das Weih- |nachts- / Oster - | Pfingstfest keine Anwen- | dung.

Der Betrieb der

| Deslillirapparate und der

Säure -Kondensationsein- rihtungen. Diese Aus- nahmen finden auf das Weihnachts -, Oster - und Pfingstfest keine Anwen- dung.

|

î Ï

und |

| fugt, sichtlich

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern :

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an denübrigen.

Sonntagen die Arbeits- \chichten nicht [änger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be-

Abweichungen hin- der Dauer der

| Nuhezeit zuzulassen; dieselbe | muß jedoch für jeden Arbeiter | mindestens die Gesammtdauer

| seiner

auf die zwischen-

| liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablöfungs8mannschaften

| dürfen je 12 Stunden nah | und vor ihrer regelmäßigen

| Beschäftigung

zur Arbeit

| nicht verwendet werden. Die | denselben zugewährende Ruhe | muß mindestens das Maß

|

| | j j j | j | j

|

Î Î

| der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- chichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler i be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassgn; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

-muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen:

23) Ser- ftellung flüssiger Kohlen- säure.

Der Betrieb der Koh- [ensäureentwickler und der Kompressionspumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. Sep- tember.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

24) Ser- stellung von kom-

primirtem !

| Diese Ausnahmen fin-

Sauerstoff undWasser-| stoff. |

|

|

j [

} j j j f

Der Betrieb der Ap- parate zur Darstellung von Sauerstoff sowie der Kompressionspumpen.

den auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest

keine Anwendung.

produkt resultirenden

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sichtlih der Dauer der

| [Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe [muß jedoch für jeden Arbeiter ||mindestens die Gesammtdauer [seiner [liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

auf die zwischen-

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah

¡fund vor ihrer regelmäßigen | Der Betrieb der Kom- | ) E Hg | pression8pumpen in den | | Anlagen, welche den bei | der Elektrolyse als Neben- |

Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

|[der den abgelösten Arbeitern Wasserstof}f komprimiren. |

gewährten Ruhe erreichen.

25) Ser- stellung von künstlihem)| Dünger. |

| Die Herstellung und | das Verpacken der Dünge- |

mittel.

Der Betrieb der Lau- gerei und der Konzen- tration bei der Gewin- nung von Phosphorsäure und ODoppelsuperphos- phaten, sowie der Betrieb der Darren.

Das Beladen und Ver- schieben von Eisenbahn- wagen sowie das Be- laden von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar,

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min-

|}destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schihten nicht länger als 12Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe

| [muß jedoch für jeden Arbeiter

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

Die Festseßung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde.

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß 8. 105 c Absatz 3 oder, mit

hat min-

März und April, August, September und Oktober.

f j

Î í l |

Die vorstehenden Aus-

| nahmen finden auf das | Weihnachts-, Oster- und | Pfingstfest keine Anwen- | dung.

Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8. 105c Absag 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

26) Ser- stellung von Baryt- präparaten ein-

\ch ließli ch Lithopon und Englisch - Roth.

| V | Der Betrieb der Re- | duftions- und der Kal- | ziniröfen, der Laugerei, | der Konzentration und | der Krystallisation. Diese | Ausnahmen finden auf | das Weihnachts -, Oster- | und Pfingstfest keine An- | wendung.

î

|

| | l f

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hgt min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- “tag 36 Stunden.

* Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sichtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablöfung8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

27) Ser- ftellung von Bleiweiß, Kremsfer- weiß,

Der Betrieb der Oxy- dations- und der Troken- kammern mit Ausnahme des Entleerens und Be- | shickens.

Mennige | und blei- | .\sauren e |

Salzen.

| Der Betrieb der Lau- | gerei und der Nieder- | \chlagsapparate, mit Aus- | nahme des Entleerens und | Beschikens der leßteren, | in Fabriken, welche das | Bleiweiß (Kremserweiß) | aus Lösungen fällen.

| | l î

D BVetried der Mennigeöfen und der Schmelz - oder Röftöfen zur Darstellung bleisaurer Salze.

Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und

Pfingstfest keine Anwen- dung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

odex, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \hihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer s)seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen,

Ablösungs8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

28) Gewin- nung von

Zinkweiß,

Der Betrieb der Zink- verbrennungsöfen und der zugehörigen Apparate und Maschinen. Diese Aus- nahme findet auf das Weihnachts -, Oster - und Pfingstfest keine Anwen- dung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten - Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shihten nicht länger als 12Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhéezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösung8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.