1895 / 26 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Gattung der Betriebe.

der

R E

Bezeichnung ‘nach §. 1054

zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung

Bezeichnung der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten.

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Bedingungen,

unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

1.

2.

3.

1, 2.

3.-

L.

2.

3.

29) Schmalte- fabriken.

Der

dung.

Betrieb

der Schmelzöfen. Diese Aus- nahme findet auf das Weihnachts -, Oster - und Pfingstfest keine Anwen-

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an denübrigen Sountagen die Arbeits- \chihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hinsicht- lich der Dauer der Ruhe- zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nit verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

30) Gewin- nung von Anti- monoryd.

31) Gewin- nung von Zinnoxyd.

Bei der Zerseßung des Schwefelantimons durch die Beendigung der vor 6 Uhr des vor- nden Abends be-

| Säure

hergehe

gonnenen Operationen.

Der dations

tinuirlichen von mehr als sech8tägiger | Brenndauer.

Betrieb der Oxy- öfen und der fon- Schachtöfen

Diese Aus8-

| nahmen finden auf das |

[ Weihnachts -, Oster - und ! | Pfingftfest feine Anwen- |

(D

destens Ruhezeiten gemäß 8. 105 c Absay 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8. 105c Absay 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- | destens zu dauern :

entweder für jeden zweiten | Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten

Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeit3-

hichten nicht [änger

als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. | Der Reichskanzler if be- | fugt, Abweichungen hin- | fihtlih der Dauer der | Ruhbezeit zuzulassen; dieselbe | muß jedoch für jeden Arbeiter | mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- | liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen.

Ablösungs8mannschaften | dürfen je 12 Stunden nah | und vor ihrer regelmäßigen | Beschäftigung zur Arbeit | nicht verwendet werden. Die | denselben zu gewährendeRuhe | muß mindestens das Maß der den abgelöften Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

32) Pulver- und Spreng- stoff-

fabriken.

Die Troen

Oie

Heizung räume.

Bedienung der

Kieselguhrbrennöfen

durch

die zur Unter-

haltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.

Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das

Weihnachts -,

Osfter- und

Pfingsifest keine Anwen-

dung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- ||destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag- 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- hihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ift be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedo für jeden Arbeiter mindeftens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungs8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

|

Den Arbeitern sind min-

33) Gewin-| nung von Oxalsäure.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher- gehenden Abends be- | gonnenen Schmelzen.

| Das Eindampfen der | Aezalkalilaugen.

f | Der Betrieb der Lau- ! gerei, der Konzentration | und der Krystallisation | sowie der Abdampf- und | Glühöfen.

| Die vorstehenden Aus- gter finden auf das | Weihnachts-, Oster- und | Pfingftfest keine An- Pad chon :

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten . gemäß 8. 105 c Absag 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs8behörde, gemäß F. 105c Absaÿ 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren. Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \hichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der

||Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

34) Pifrin- \sâure- fabriken.

Der Betrieb bei den | Sulfonirungs- und Ni-

| trirungs8prozessen. Diese | Ausnahmen finden auf |

| das Weihnachts-, Ofter- |

| und Pfingstfest keine An- | wendung. |

j j j

| fugt, | fihtlich der

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ift be- Abweichungen hin- Dauer der

| Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe | muß jedoch für jeden Arbeiter | mindestens die Gesammtdauer

; seiner

auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablöfungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit niht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß

| der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

35) Saccha- Der Betrieb der Appa- |

rinfabrifen.| rate zur Wiedergewins- | nung des Toluols aus! | toluolsulfosauren Salzen | | sowie die Seizung der | | Trockenräume. Diese Aus- | | nahmen finden auf das | | Weihnachts-, Osfter- und | | Dfingstfest keine Anwen- + dung.

fugt,

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- s{hichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler if be- Abweichungen hin-

| fihtlich der Dauer der

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedo für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungs8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit niht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

36) Glyce-

rinfabrifen.

Der Betrieb der Destillirapparate und der Knochenkohleglühöfen. Diese Ausnahmen fin- den auf das Weihnachts-, Ofter- und Pfingstfest

keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern :

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shichten nicht [änger als 12Stunden dauern,

für jeden vierten Sonn-

tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- fiitlich der Dauer - der | Nahezeit zuzulassen; dieselbe | muß jedoch für jeden Arbeiter |* mindestens die Gesammtdauer | seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden | Arbeitszeit erreichen. | Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet wérden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb bei der

- | Verkoblung in Retorten.

Der Betrieb der zur Trennung und Reini- gung der Destillations- produkte bestimmten Destillirapparate.

Der - Betrieb _ der Kryftallisation esfigsaurer Salze.

Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingftfeft feine An-

wendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits- {hichten niht länger als 12Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ift be- fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablöfungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur - Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

38) Destil- |

sation von Theer und Theerölen.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher- gehenden Abends be- gonnenen Destillations- prozesse und die Ent- seerung der Destillir- apparate.

Der Betrieb der Oel- regenerirapparate bei der Gewinnung von Benzol | aus den Gasen der Kohlen- | destillationsanstalten.

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß 8. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8. 105 c Absaÿ 4 der Ge- | werbeordnung zu gewähren.

j

| Die den Arbeitern zu ge-

| währende Ruhe hat min-

destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shichten nicht [änger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ift be- fugt, Abweichungen hin- fihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedo für jedewArbeiter | mindestens die Gesammtdauer | seiner auf die zwischen- | [iegenden Sonntage fallen* :n | Arbeitszeit erreichen.

_ Ablösungsmannschaften

| dürfen je 12 Stunden na | und vor ihrer regelmäßigen

Beschäftigung Arbeit

Zur

| nicht verwendet werden. Die | denselben zu gewährendeRuhe | muß mindestens das Maß | der den abgelösten Arbeitern | gewährten Ruhe erreichen.

Gattung

_* der Betriebe.

Bezeichnung der nah §. 105ck& zugelassenen Arbeiten.

Bedin gungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

___ Bezeichnung der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Beding ungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

der Betriebe. !

Bezeichnung der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Gattung

Bedingungen, unter _welchen

| die Arbeiten gestattet werden.

I.

2.

3.

2.

3,

“2

3, s

39) Ser- fiellung organis\cher

Farbstoffe |z

mnd threx

Zwischen- produkte.

j

Y

Die Einleitung neuer Operationen durch die- jenigen Arbeiter, welche u den auf Grund des §..105 c Absaÿ 1 Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeord- nung gestatteten Arbeiten

ohnehin erforderlich find.

Der Betrieb der Krystallisation und der

esihtlih der Dauer |Rußezeit zuzulassen; dieselbe [muß jedoch für jeden Arbeiter |\mindestens die Gesammtdauer [seiner ‘fliegenden Sonntage fallenden | Arbeitszeit erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden. dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits8- shihten nicht [änger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- der

auf die zwischen-

Ablöfungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah ‘Tund vor ihrer regelmäßigen [Beschäftigung [nicht verwendet werden. Die ¡[denselben zu gewährende Ruhe

zur Arbeit

muß mindestens das Maß der den abgelöften Arbeitern

Trockeneinrichtungen.

Die vorstehenden Aus- | nahmen finden auf das | | Weihnachts, Oster- und | | Pfingstfest keine An-

wendung.

gewährten Ruhe erreichen.

E. Forftwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.

1) Stearin- fabriken.

'

|

j

2) Braun- |

kohlen- theer- und! Torftheer- Destilla- tion

(Paraffin-,

Solaröl-, Mineral ö l“ fabrifen L 1/ W).

j

| nugzten Eismaschinen und | | sonstigen Kühlapparate. |

Der Betrieb der Fett- | säuren - Destillirapparate. | Diese Au8nahme findet | ‘auf das Weihnachts-, Cu und Pfingstfest |

eine Anwendung. |

l

|

| sichtlich

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten niht länger als 12 Stunden dauern, [E jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- der Dauer der

| Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe | muß jedoch für jeden Arbeiter | mindestens die Gesammtdauer

! seiner

auf die zwischen-

' liegenden Sonntage fallenden | Arbeit3zeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah | und vor ihrer regelmäßigen

| Beschäftigung

zur Arbeit

| nicht verwendet werden. Die | denselben zu gewährende Ruhe | muß mindestens das Maß | der den abgelösten Arbeitern

|

Die Beendigung der | {vor 6 Uhr des vorher- | gehenden Abends begon- | neuen Destillationspro- | zesse und die Entleerung | der Destillirapparate.

Der Betrieb der zur | Gewinnung des Paraffins | und Weichparaffins be-

Diese Ausnahme findet | auf das Weihnachts -, Oster- und Pfingstfest | keine Anwendung. |

Die Gewinnung von | Weichparaffin durch Aus-

| fugt,

sichtlich ||Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe | [muß jedoch für jeden Arbeiter

gewährten Ruhe erreichen.

Den Arbeitern sind mit- destens Ruhezeiten gemäß 8. 105 c Absaÿ 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde , gemäß

| §. 105 c Absah 4 der Ge- | werbeordnung zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- chichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler is be- Abweichungen hin- der Dauer der

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- siegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

nußung der Winterkälte.

gewährten Ruhe erreichen.

3) Palm- kecnö[- fabrifen.

Der Betrieb während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts - und Osfterfest keine Anwendung.

| sihtlih ter Dauer

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min-. destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für . jeden dritten

. Sonntag 36 Stunden.

oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits- \chihten nicht [änger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler if be- fugt, Abweichungen hin- der

| Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe | muß jedoch für jeden Arbeiter | mindestens die Gesammtdauer

| seiner

auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden

| Arbeitszeit erreichen.

Ablösung8mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nit verwendet werden. Die

| denselbenzu gewährende Ruhe | muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

4) Petro- leum- raffinerien.

5) Anlagen!

zur Ent- fettung von Knochen.

6) Ceresin- gewinnung.

7) Leim- gewinnung.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher- gehenden Abends begon- nenen Destillationspro- zesse und die Entleerung | der Destillirapparate.

Die Beéndigung der | vor 6 Uhr des vorher- | gehenden Abends begon- [nenen Extraftionen und | die Entleerung der Ex- | trafteure.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher- gehenden Abends begon- nenen Extraftionen und die Entleerung der Ex- trafkteure.

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß F. 105c Absay 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde , gemäß

| §. 105c Absay 4 der Ge-

werbeordnung zu gewähren.

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Abfah 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde , gemäß §8. 105c Absayz 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absay 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde , gemäß §. 105c Absahz 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

In Anlagen,

Jahreszeit beschränkt ist, | der Betrieb während der |

zum 30. November.

In den übrigen An- | Behandlung | | | von Knochen mit Säuren | | (Maceration) und das |

| sagen die

| Verkochen des Leimgutes | zu Leimbrühe.

Die vorstehenden Aus- | A finden auf das | Weihnachts -, Oster - und |

dung.

deren | Betrieb auf die wärmere |

Zeit vom 1, April bis |

Pfingstfest keine Anwen- |

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden, } Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin- |(sihtlih der Dauer der |IRuhezeit zuzulassen ; dieselbe |Imuß jedoch für jeden Arbeiter [mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- {liegenden Sonntage fallenden ¡} Arbeitszeit erreichen. [1 Ablösungsmannschaften [dürfen je 12 Stunden nah ¡fund vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern | gewährten Ruhe erreichen.

8) Samen- kleng- anstalten.

Der Betrieb der Darren.

Ofter- und Pfingstfest |

feine Anwendung.

Diese Ausnahme findet | auf das Weihnacis-, |

| | | Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \chihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- | fihtlich der Dauer der | Rußhezeit zuzulassen ; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter

| mindestens die Gesammtdauer

seiner auf die zwischen-

| liegenden Sonntage fallenden | Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nah | und vor ihrer regelmäßigen

Beschäftigung Arbeit

zur

| nicht verwendet werden. Die | denselben zu gewährende Ruhe | muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern

| gewährten Ruhe erreichen.

9) Wachs-

Das Ummwenden e bleichereien.

zur Belichtung ausge- | legten Wachsstreifen wäh- | [rend der Seit vom | | 1. April bis zum 1. No- | Ot

| |

Den Arbeitern“ find min- destens Ruhezeiten gemäß 8. 105c Absag 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde , gemäß

| §. 105 c UAbsay 4 der Ge-

werbeordnung zu gewähren.

. Papier und Leder.

Der E der Zell- | | stofffocher und der Ent- | wässerungêmaschinen \o- | wie der Laugebereitung. Diese Ausnahmen finden, | abgesehen von der Sulfit- | laugebereitung unter Ver- | wendung der im eigenen Betriebe durch Rösten ge- | chwefelter Erze gewon- | nenen \hwefligen Säure, | auf das Weihnachts-, | Oster- und Pfingstfest

1) Zellstoff-|

fabriken.

keine Anwendung. |

Der Betrieb der zum Eindampfen der End- laugen verwendeten Oefen und Apparate.

Die den Arbeitern zu ge- [[währende Ruße hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- chichten nicht länger als 12Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler if be- fugt, Abweichungen hin- sihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablöfungsmanuschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb des Mahl- zeuges (Holländer, Koller- gänge) innerhalb 12Stun- den vor dex Wiederauf- nahme des werktägigen Betriebes der Papier- maschinen. Diese Aus- nahme findet auf das Weihnachts - , Oster - und Pfingstfest keine An-

wendung.

2) DEVs stellung von Papier und

Pappe.

Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

für zwei auf einander

folgende Sonn- und Festtage

36 Stunden,

für die übrigen Sonntage

entweder 24 Stunden

oder für jeden zweiten

Sonntag 36 Stun- den.

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß g. 105 c Absag 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8, 105c Absaß 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

7

Das Trocknen des Lack- [eders und das Bleichen Lackleder | des Sämischleders im

und | Sonnenlichte. Sämisch- | leder |

3) Ser- stellung von

| î

Den Arbeitern sind min- destens Ruhezeiten gemäß 8. 105 c Absay 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8. 105c Absag 4 der Ge- werbeordnung zu gewähren.

G. Nahrungs- und Genufzmittel.

1) Roh- j zucker- fabriken.

Die Reinigung und |

| von 6 Uhr Morgens* bis | | 6 Uhr Abends.

Dex Betrieh dex | Schnigeldarren und der | Knochenkfohleglühöfen.

| |

f |

Die den Arbeitern zu ge-

| Zerkleinerung der Rüben | währende Ruhe hat min- | mit Auss{hluß der Zeit destens zu dauern:

für jeden Sonntag ab- wecselnd 18 und 24 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern : entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \chihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- sihtlih der Dauer der

| Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe