1895 / 27 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Bezeichnung der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen : die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der nah §. 105d zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bedingungen,

unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der na F. 105 d

zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe.

2.

3,

2.

3.

2. m

Die vorstehenden Aus-

Weihnachtsfest keine An- wendung.

2) Zudcker-

[nah dem Steffensschen | Auswaschverfahren.

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| Der | Knochenkohlefilter und der | Knochenkohleglühöfen.

| Die vorstehenden Aus-

[nahmen finden auf das |

| Weihnachts -, Oster - und | Pfingstfest keine Anwen- | dung. 3) Melasse- | entzudcke- rungs- anstalten: | a) nah dem | Der Osmose- verfahren.

j j 1 l f l

Betrieb der

O8moseapparate. Diese Ausnahme findet auf das

Pfingstfest keine Anwen- dung.

| | | |

b) nach dem Steffensschen Ausscheide- verfahren.

Für die nihcht im An- {luß an Rohzucker-

lagen die Herstellung des Zuerkalkes mit Aus- {luß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf das Weih- nahts-, Oster- und

dung.

Für die niht im An- {luß an RNohzucker- fabriken betriebenen An- sagen das Auslaugen des Melassekalkes mit Aus- {luß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.

c) nah dem Elutions- verfahren.

Der Betrieb für die | raffinerien.| Reinigung desRohzuers

Weihnachts -, Oster - und |

fabriken betriebenen An- |

Pfingstfest keine Anwen- |

| muß jedo für jeden Arbeiter | mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

| dürfen je 12 Stunden nah |"und vor ihrer regelmäßigen | Beschäftigung zur Arbeit | nicht verwendet werden. Die | denselben zu gewährende Ruhe | muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern | gewährten Ruhe erreichen.

nahmen finden auf das |

| Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- hichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. | Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- |Hichtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe |Imuß jedoch für jeden Arbeiter [mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen-

[liegenden Sonntage fallenden TArbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

Idürfen je 12 Stunden nah [sund vor ihrer regelmäßigen [Beschäftigung zur Jnicht verwendet werden. Die |Idenselben zu gewährende Ruhe Betrieb der [muß mindestens das Maß

Arbeit

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

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| | Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern : entweder für jeden zweiten | Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. | Der Reichskanzler ist „be- | fugt, Abweichungen hin- | fihtlich der Dauer der | Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe | muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- | [iegenden Sonntage fallenden | Arbeit3zeit erreichen. Ablösung3mannschaften | dürfen je 12 Stunden nah | und vor ihrer regelmäßigen | Beschäftigung zur Arbeit | nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß | der den abgelösten Arbeitern | gewährten Ruhe erreichen. Die den Arbeitern zu. ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern : für zwei aufeinander fol- gende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: für zwei aufeinander fol- gendeSonn- und Festtage entweder 36 Stunden | oder für jeden der | beiden Tage 24 | Stunden,

Für alle Elutions8an- lagen der Betrieb der Oestillirapparate.

Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwen- dung.

Die Herstellung der Saccharate mit Aus8\{luß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Aus- nahme findet auf das Weihnachts -, Ofter - und Pfingstfest keine Anwen- dung.

d) nah den Strontian- und dem

Baryt- verfahren.

für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shihten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler if be- fugt, Abweichungen hin- fihtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedo für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelöften Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

für zwei auf einander fol-

gende Sonn- und Festtage

entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

Die Reinigung und Zerkleinerung der Wur- zeln bis 12 Uhr Mittags.

Der Betrieb der Darren.

Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An- | wendung.

4)Cich orien- darren.

5)Spiritus-| Der Berrieb Der raffinerien.| Destillirapparate, der | Solzfohlefilter und der

| Solzkohleglühöfen. Diese |

| Ausnahmen finden auf | das Weihnachts -, Oster- | und Pfingstfest keine An- | wendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten j Sonntag 24 Stunden | oder für jeden dritten | Sonntag 36 Stunden | oder, sofern anden übrigen

Sonntagen die Arbeits- shihten nicht länger al8 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler is be- | fugt, Abweichungen hin- | sihtlih der Dauer der | Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedo für jeden Arbeiter | mindestens die Gesammtdauer | seiner auf die zwischen- | liegenden Sonntage fallenden | Arbeitszeit erreichen. | Ablösung838mannschaften | dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

6) Braue-| Der Betrieb des reien. | Maisch- und Sudprozesses in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungs- maschinen niht verwen- den und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate im Betriebe sind, während der YJeit vom 1. November bis zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Oster- fest keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- shihten niht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler is be- fugt, Abweichungen hin-

jeden dritten"

fihtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösung3mannschaften dürfen je 12 Stunden nah und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Von der Erfüllung der im Absaz 1 vorgeschriebenen Bedingungen bleiben die- jenigen Brauereien befreit, in denen die Arbeiter inner- | halb der Jeit vom Sonn- | abend Abend 6 Uhr bis | zum Montag früh 6 Uhr | im Ganzen nicht länger | als 16 Stunden beschäftigt | werden.

| Jn Brauereien, welche Den Arbeitern sind min- | BerlinerWeißbier brauen, | destends Ruhezeiten gemäß | die am vorhergehenden | §. 105 c Absaÿ 3 oder, mit | Werktage unterbliebene | Genehmigung der unteren | Bereitung von Frischbier. | Verwaltungsbehörde , gemäß | Diese Ausnahme findet | §.105 c Absaÿ 4 zu gewähren. | auf das Weihnachts-, | | Oster- und Pfingstfest | | keine Anwendung. |

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H. Gewerbe, welche in gewifsen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt find. 1) Ser- Der Betrieb an 6 Sonn- stellung von| oder Festtagen im Jahre. Choko- |Diese Ausnahme findet laden’ und! auf das Weihnachts8-,- Zutcker- | Neujahrs-, Oster-, Him- waaren, |melfahrts- und Pfingstfest HSonig- | keine Anwendung. kuchen und, Bisquit. |

Den Arbeitern find min- destens Ruhezeiten gemäß F. 105 c Absayg 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §F.105 c Absaÿ 4 der Gewerbe- ordnung zu gewähren.

Die Sonn - und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist , können von der Ortspolizeibehörde festgeseht | werden. Wo dies nicht ge- | schehen ist, muß die Be- | schäftigung vor dem Beginn | der Ortspolizeibehörde an- gezeigt werden.

2) Anferti- gung von Spiel- waaren.

Der Betrieb an 6 Sonn- Die Sonn - und Festtage, oder Festtagen im Jahre | an denen die Beschäftigung | bis 12 Uhr Mittags. | gestattet ist, können von der | Diese Ausnahme findet | Ortspolizeibehörde festgeseßt | auf das Weihnachts-, | werden. Wo dies nicht ge- | Neujahrs8-, Oster-, Him- | schehen is, muß die Be- | melfahrts- und Pfingstfest | shäftigung vor dem Beginn | keine Anwendung. der Ortspolizeibehörde an- | gezeigt werden.

Die Sonn - und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ort3polizeibehörde festgesezt werden. Wo dies nicht ge- schehen ist, muß die Be- schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an- gezeigt werden.

Die Sonn - und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgeseßt werden. Wo dies nicht ge- schehen is, muß die Be- s{häftigung vor dem Beginn der Orts3polizeibehörde an- gezeigt werden.

Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist , können von der Ortspolizeibehörde festgesezt werden. Wo dies nit ge- schehen ist, muß die Be- schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an- gezeigt werden.

Die Sonn - und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist , können von der Ortspolizeibehörde festgeseßt werden. Wo dies nicht ge- schehen is, muß die Be- {häftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an- gezeigt werden.

7) SHer- Der Betrieb an 4 Sonn- Die Sonn - und Festtage, stellung von| oder Festtagen im Jahre | an denen ‘die Beschäftigung

Stroh- |bis 12 Uhr Mittags. | gestattet ist , können von der

hüten. | Diese Ausnahme findet | Ortspolizeibehörde festgeseßt auf das Weihnachts-,| werden. Wo dies nicht ge- Neujahrs -, Oster -, Him- | schehen is, muß die Be- melfahrts- und Pfingstfest | schäftigung vor dem Beginn keine Anwendung. | der Ortspolizeibehörde an- | | gezeigt werden.

| Der Betrieb an 6 Sonn-

Schn eiderei oder Festtagen im Jahre im | bis 12 Uhr Mittags. handwerks3-| Diese Ausnahme findet mäßigen [auf das Weihnachts-, Betriebe. | Neujahr3-, Osfter-, Him- | melfahrt8- und Pfingstfest

| keine Anwendung.

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4) Shuh- | DerBetrieban6Sonn- macherei im, oder Festtagen im Jahre handwerk8-| bis 12 Uhr Mittags. mäßigen | Diese Ausnahme findet Betriebe. |auf das Weihnachts-, Neujahrs3-, Oster -, Him- | melfahrt3- und Pfingstfest

| keine Anwendung.

| 5) Pug- | DerBetrieban 6 Sonn-

macherei. | oder Festtagen im Jahre | bis 12 Uhr Mittags. | Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahr3-, Oster -, Him- ' melfahrt8- und Pfingstfest | keine Anwendung.

6) Der Betrieb an 4 Sonn-

Kürschnerei.| oder Festtagen im Jahre

| bis 12 Uhr Mittags.

| Diese Ausnahme findet

auf das Weihnachts-,

Neujahrs -; Oster -, Him-

melfahrt3- und Pfingstfest feine Anwendung.

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Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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2 E Et mES E §7

1895.

Als schönste Festgabe find Mir auch zu Meinem dies- jährigen Seburtstage Vaterlandes, sowie von patriotishen Deutshen im Auslande Glück- und Segenswünshe in reiher Fülle zugegangen, sodaß Mir eine Beantwortung derselben im ein- zelnen unmöglich ist. Es gewährt Mir wahrhafte Freude und Befriedigung, zu wissen, daß niht nur im engeren Vaterlande, sondern überall, wo Deutsche weilen, Mein Ehrentag durch festliche Veranstaltungen mannigfachster Art mit herzlicher Theilnahme gefeiert worden ift. Kann Jch doch aus den Mir gewordenen Kundgebungen unverbrüchliher Treue und Anhänglichkeit die Zuversicht entnehmen, daß das Band gegenseitiger Treue, welhe das deutsche Volk mit seinen Fürsten verbindet, und welches vor nunmehr bald 25 Jahren so herrliche Früchte gezeitigt hat, auch in ernsteren Zeiten, die Gott der Herr von uns in Gnaden abwenden wolle, si als fest und unzerreißbar erweisen wird. Jn diesem Bewußtsein werde Jh mit Freudigkeit fortfahren, Meine Kraft für die Größe und Wohl- fahri unseres theuren Vaterlandes einzusezen und bin Jh gewiß, daß Jch hierbei auf die treue Mitarbeit aller Gut- gesinnten rechnen kann. Jndem Jh Allen, welhe an Meinem Geburtstage Mir freundlihe Aufmerksamkeit er- wiesen und Meiner liebevoll gedacht haben, Meinen warm empfundenen Dank ausspreche, ersuhe Jh Sie, diesen Srlaß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 30. Januar 1895. Wilhelm. 1. R. An den Reichskanzler.

Seine Mazjestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Regierungs-Rath und ordentlichen Professor an der Universität zu Berlin Dr. Sachau und dem Direktorial - Assistenten bei den Königlichen Museen daselbst en T von Luschan den Rothen Adler - Orden vierter Klasse, dem Gewerbschul - Direktor a. D. Dr. Wiecke zu Berlin, dem fkatholishen Pfarrer Grothoff zu Berghausen im Kreise Meschede und derm bisherigen Bureau - Vorsteher bei der Pro- wvinzial-Steuer-Direktion zu Magdeburg, Kanzlei-Rath Hilden- hagen den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, fowie dem Rentmeister, Rehnungs-Rath Liedtke zu Rasten- burg, dem Eisenbahn-Betriebs-Sekretär Pape zu Hannover, dem Eisenbahn-Zeichner a. D. Köhler zu E a3 dem kirhlihen Gemeindevertreter, Premier-Lieutenant a. D. und Kaufmann Julius Wegener zu Schuliß im Kreise Bromberg und dem städtischen S a. D. Wilhelm Ae zu Hannover den Königlichen Kronen-Orden vierter Klafie zu verleihen.

Dentsches Reid.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den außerordentlichen Professor in der philosophischen N der Kaiser-Wilhelms- Universität Straßburg Dr.

udolfHenning zum ordentlichen Professor in der genannten Fakultät zu ernennen geruht.

Bekanntmachung,

betreffend die Einfuhr von As und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.

Vom 14. Januar 1895.

Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verord- nung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von anden und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Geseßbl. S. 153) be- stimme ih Folgendes: y

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen

änzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus anzshulen, Gärten oder Geivähshäuseen stammen, über die tenen des Reichs darf fortan auch über das Großherzoglich oldenburgishe Nebenzollamt T Nordenham erfolgen. Berlin, den 14. Januar 1895. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

aus allen Gauen des deutschen |

Verordnung,

betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Großherzogthum Luxemburg.

Nachdem die Maul- und Klauenseuhe im Großherzogthum Luxemburg erloschen is und dieses die Einfuhr von Wieder- käuern und Schweinen aus Holland, Belgien und Frankreich verboten hat, wird auf Grund des 8 7 des Reichsgeseßes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des 8 3 des Preußischen actes vom 12. März 1881 mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Regierungs- bezirk Aachen verordnet, was folgt:

1. Das in meiner Verordnung vom 7. Februar 1894 (Amisblatt Stück 7 Seite 96) ausgesprochene Verbot der Ein- fuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Großherzog- thum Lvxemburg wird hierdurch aufgehoben.

Für die Einfuhr sind die bezüglihen Bestimmungen meiner Verordnungen vom 7. April (Amtsblatt S. 171) bezw. 20. Mai 1893 (Amtsblatt S. 227) maßgebend.

i Ô Â Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar d. J. in Kraft.

Aachen, den 26. Januar 1895.

Der Regierungs-Präsident. von Hartmann.

Die Nummer 2 des Reihs-Geseßzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe elangt, enthält unter

Nr. 2207 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gatlenbaues. Vom 14. Januar 1895.

Berlin, den 30. Januar 1895.

Kaiserliches Post - Zeitungsami. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Oberlehrer am Gymnasium zu Saarbrücken, Professor

Dr. Reinhold Biese zum Direktor des Gymnasiums zu Essen zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: L dem Kaufmann Kurt Haebler, Jnhaber der Firma „F. R. Haebler“, zu Königsberg i. Pr. das Prädikat eines Koniglichen Hoflieferanten zu verleihen.

Des Königs Majestät haben mittels Allerhöchsten Erlasses vom 24. Januar d. J. die Zusammenberufung des Provinzial - Landtags der Provinz Posen zum 24. a d. J. nach der Stadt Posen zu genehmigen und den Ober-Präsidenten dieser Provinz Freiherrn von Wila- mowiß-Möllendorff in Posen zum Königlichen Kommissarius, den Landrath a. D., Rittergutsbesißer Stefan von Dziem- bowski auf Schloß Meseriß zum Marschall und den Ritter- gutsbesißer Theodor von Zótitowski auf Nekla zum Stell- vertreter des Marschalls für diesen Provinzial-Landtag zu ernennen geruht.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. _ Am Squllehrer-Seminar ju Genthin ist der Seminar- Be Bartsch aus Oels als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthshaft, Domänen und Forften. Dem Kreis-Thierarzt Fri Plessow zu Bergen ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltete Kreis-Thierarztstelle für den Kreis Rügen definitiv verliehen worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Der bisherige Kassen-Sekretär Stahn ist zum Buchhalter ernannt worden.

Allerhöchstenorts gutgeheißene Vorschriften ber die a auf preußishen Staats- : ahrzeugen und Staatsgebäuden.

| L n Gewässern, welche auFGließlich oder vorzugsweise von Seeschiffen befahren werden, führen Staatsfahrzeuge als Diensiflagge die Reichs-Dienstflagge der Kaiserlihen Marine

mit dem heraldischen preußishen Adler auf einem weißen Feld in der dem Flaggenstock zugekehrten Ecke des shwarzen Streifens. Bei den nachstehenden Verwaltungszweigen erhält diese Flagge noch ein besonderes Abzeichen durch Anbringung rother Buch- staben zu beiden Seiten des Ankers. Der Anker steht

a. bei Lootsenfahrzeugen zwischen den Buchstaben [, und (Lootsen-Verwaltung),

b. bei Fahrzeugen der Zollvecwaltung zwishen den Buch- staben Z dak Ÿ (Zoll-Verwaltung),

c. bei Fahrzeugen der Ea zwischen den Buchstaben F und A ( N,

Jn Gewäßern, welche ausschließlich oder vorzugsweise von Binnenfahrzeugen befahren werden, führen Fahrzeuge der Militär-Verwaltung die preußishe Kriegsflagge*) ohne Ab- zeichen, andere Staatsfahrzeuge dieselbe Flagge mit einem gelben unklaren Anker und eintretendenfalls mit dem in S 1 angegebenen befonderen Abzeichen ihrer Verwaltung in der dem Flaggenstocke zugekehrten unteren Ee.

3

Die Flaggen sind entweder am Hek oder am hinteren Mast und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Top oder im Want zu führen: sie dürfen auch in verkleinertem Maßstab als Gösch auf dem Bugspriet oder dem Vorsteven geführt werden.

Die Fahrzeuge der Ober-Fischmeister zeigen neben ihrer Flag e noch einen dreieckigen weißen Stander mit den rothen

ichsiaben FA**) am Masttop. 54

_Staatsgebäude, welche aus\s{ließlich den Zwecken der See- schiffahrt dienen, wie Leuchtthürme, Gebäude der Lootsen- ftationen, der Schiffahrtspolizei - Kommissionen, der Schiff- fahrts-, Hafen-, See- und Seemannsämter, der Navigations- \hulen u. f. w. führen die in § 1 bezeihnete Dienstflagge eintretendenfalls mit dem Abzeichen ihrer Verwaltung, andere Staatsgebäude die in 8 2 bezeichnete Flagge ohne Abzeichen.

Neben diesen Flaggen können auf Staatsgebäuden zum Schmuck auch die deutshe Nationalflagge und die preußische Landesflagge f) aufgezogen E

__ Ob bei dem Verweilen Seiner Majestät des Kaisers und Königs oder eines anderen Mitglieds des Königlichen Hauses oder einer fremden Fürstlichen Person in einem Staatsgebäude auf diesem neben den vorstehend 4) angegebenen Flaggen oder statt ihrer andere Flaggen zu zeigen find, wird in jedem Fall besonders bestimmt.

…__*) Diese Flagge ist weiß und ohne shwarze Randstreifen. Jhre Länge verbält \sich zur Höhe wie 5 zu 3. Die äußere shmale Seite ift auf 1/5 der Flaggenlänge ausgezackt. Jn der Mitte des niht aus- en Theils der Flagge befindet sich der heraldishe preußische

dler, in der oberen Ecke am Flaggenstock, den oberen und den inneren Rand der Flagge berührend, das s{chwarze, weißgesäumte Eiserne Kreuz. Die Höbe des Adlers beträgt F, diejenige des Eisernen Kreuzes 4 der Höhe der Flagge.

**) Die Höhe dieses Standers an defsen innerer Seite verhält si@ zu dessen Länge wie 9 zu 10.

+) Diese Flagge ist weiß, hat keine Auszackung und wird sowohl an der oberen als an der unteren Seite von einem s{chwarzen Streifen / eingefaßt, dessen Breite 1/s der Flaggenhöhe beträgt. Jhre Länge verhält si zur Dee wie 5 zu 3. In dem weißen Feld zeigt sie den beraldischen preußischen Adler, dessen senkrehte Achse von der inneren \ckchmalen Seite der Flagge 2/5 der Flaggenlänge entfernt ift.

Bekanntmachung,

betreffend die Errichtung einer Abtheilung Berlin im Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg.

Nachdem durch den Staatshaushalts - Etat die Mittel zur Errichtung einer Abtheilung Berlin im Konsistorium der e Brandenburg bewilligt sind, ordne Ich zugleih kraft der Mir als Träger ‘des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Befugnisse die Errichtung dieser Abtheilung hierdurch an.

Der Amtsbereih der Abtheilung Berlin umfaßt die Stadt Berlin und die Kreissynoden Berlin Land 1 und I[ und Kölln Land T und Il. :

Die Konsistorialgeshäfte dieses Amtsbereihs find von der Ab- sheitng, Berlin vom Tage ihrer Eröffnung selbständig zu erledigen, soweit sie niht nah Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsinstruktion dem Plenum des Konsistoriums vorbehalten werden.

er Evangelische Ober-Kirhenrath wird beauftragt, im Einver- nehmen mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten diesen Erlaß in Ausführung zu bringen und den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem die Abtheilung Berlin in Wirksamkeit treten \oll. j

Dieser Erlaß ift durch die Gesez-Sammlung und das Kirchliche Geseß- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. f)

Berlin, den 14. Januar 1895.

Wilhelm Kk.

Bosse. An den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Evan- gelishen Ober-Kirchenrath. s

S. a. ,R.- u. St.-A.* Nr. 22 vom 25. Ianuar 1895.