1895 / 27 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

2) die Menge der hergestellten Halb-, und Ganzfabrikate, sowie die entstandenen Abfälle und ihre Verwendung, 3) der Abgang von Rohtaback, entrippten Blättern, Halb- und Ganzfabrikaten, Abfällen, Surrogaten, Saucen und fonstigen __ Hilfsstoffen e:fehen werden können. Soweit für die Zu- und Abgänge die amtlihe Kontrole vor- gelyriehen ist (§8 26, 31), sind sie dur die bezüglihen amtlichen escheinigungen zu belegen; für andere Zu- und Abgänge, soweit die leßterèn nicht im Fakturenbuche K 33) nachgewiesen sind, kann die Beibringung von Belägen bei den Bestandsaufnahmen (F 36) gefordert werden. Die Fabrikationsbücher, sowie das Fakturenbuh nebst den zu- gehörigen Belägen 33) find mindestens drei Jahre nah der lezten darin béwirkten Eintragung MC A

Ueber den Absay von Fabrikaten im Zollgebiet hat der Fabrikant E vom Bundesrath zu erlassenden Vorschriften Fakturen aus- zuftellen. ?

Vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik find die Angaben der Fakturen in ein von dem Fabrikanten zu. führendes Fafkturenbuch einzutragen, welchem demnächst die von den Empfängern E als rihtig anerfanten Fakturen 40) als Beläge

eizufügen sind. S

Soweit die Fabrikate bereits versteuert oder verzollt sind, ist im Fakturenbuche bierauf hinzuweisen. t

Fabrikate, welche der Fabrikant selbs vêrbraucht oder unentgelt- li abgiebt, hat er ebenfalls in dem Fakturenbuhe zu vermerken und dabei die nah § 5 Absatz 2 der Versteuerung zu Grunde zu legenden Preife anzugeben. | :

Ueber Fabrikate, welche der Fabrikant an seine besondere, von der Fabrik getrennte ofene Kleinverkaufsstelle abgiebt, hat derselbe Fak- turen nah den von ihm zu bestimmenden Kleinhandelêpreisen auszu- stellen und dem Geschäftsführer der betreffenden Verkaufsftelle 13 Abfay 3) zu übersenden. Jn dem Fakturenbuche sind neben den Klein- bandelspreisen die gemäß § 5 Absay 3 der Versteuerung zu Grunde zu legenden Preise anzugeben. 454

Auszüge aus dem Fakturenbuche sind periodisch der Steuerhebe- stelle behufs der Festsegung und FEunI der Steuer vorzulegen.

Die richtige Führung der Fabrikationsbücher und ihre Ueberein- stimmung mit dem Fakturenbuche, sowie den von den Käufern und den Geschäftsführern der Fabrikanten zurückgestellten Fakturen 40) und den von den Händlern und Geschäftsführern geführten Anschrei- bungen 41) unterliegen der Kontrole der Steuerverwaltung. Den

Oberbeamten ist außerdem die Einsicht der übrigen auf die Fabrikation

und a Absatz bezüglichen Geschäftsbücher des Fabrikanten jederzeit gestattet. B ahnen:

Von der Bezirks-Steuerbehörde is einmal im Jahre, sowie im De ter Aufgabe des Geschäftsbetriebes die Menge der vorhandenen obtabade, Halb, und Ganzfabrikate, Abfälle, Surrogate, Saucen und fonstigen Hilfsftoffe durch Bestandsaufnahme festzustellen und das Ergebniß mit dem zu diesem Zweck vorzunehmenden Abschlusse der Sabrikationsbücher zu vergleichen. /

Den Zeitpunkt der Bestands8aufnahme hat die Steuerbehörde zu bestimmen, dabei jedoch auf die Wünsche des Fabrikanten billige Rücksicht zu nehmen und es thunlichst \o einzurichten, daß die Bestandsaufnahme mit der Inventur seitens des Fabrikanten ver- bunden wird.

Der Steuerbehörde steht es außerdem frei, jederzeit zu einer außerordentlichen Bestonds8aufnahme zu schreiten.

Behandlung e Fehlmengen.

Bei Bestandsaufnahmen oder auf anderem Wege festgestellte Fehlmengen an Rohtaback, Abfällen, Halb- und Ganzfabrikaten können in den Fabrikationsbüchern in Abgang gestellt werden, wenn dafür von dem Fabrikanten eine genügende Auftlärung gegeben werden kann. Im anderen Falle sind die Fehlmengen zur Versteuerung zu ziehen.

Bestehen Zweifel darüber, welher Art von Fabrikaten die Fehl- mengen angehörer, so ist von ihnen eine Steuer von 120 Æ für 100 kg zu erbeben ; anderenfalls sind der Steuerberehnung die regel- Bn Fakturenpreise der betreffenden Art von Fabrikaten zu grunde zu legen.

Außerordentliche E

bea welche die vorgeschriebenen Bücher niht orduungs- gemäß führen oder wegen Defraudation der Tabacksteuer bestraft sind, Tönnen von der Steuerbehörde besonderen Kontrolen unterworfen werden.

Bei fortgeseßter Unregelmäßigkeit in der Buchführung oder nah Bestrafung wegen absichtlicher Steuerdefraudation kann der Fabrikant angehalten werden, sein Rohtabacklager und seine Fabrikationsräume anz oder theilweise, auf bestimmte Zeit oder dauernd unter amtlichen

itvers{hluß zu {tellen und die Kosten der anzuordnenden ständigen Bewachung und Kontrole des Betriebes zu erstatten. Jn s\olchen Fällen kann die Anschreibung der Zu- und Abgänge, sowie die Füh- rung des Fakturenbuches den kontrolierenden Beamten übertragen werden, welchen die Fakturen vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik vorzulegen sind. 2 :

Auf Antrag des Fabrikanten- kann us in anderen Fällen die ständige amtlihe Ueberwahung der Fabrik gegen Uebernahme der Bewachungskosten gestattet werden.

Kleinbetriebe. 8 39. j

Für Betriebe, in welhen niht mehr als sechs Personen beschäftigt und nur Zigarren zum eigenen Vertriebe des Unternehmers im Klein- handel oder zum Absaß an solche Personen hergestellt werden, welche Tabackfabrikate ausschließlich im Kleinhandel vertreiben, kann nah Maßgabe der vom Bundesrath zu treffenden Bestimmungen eine Er- leihterung in der Buchführung gewährt oder die Entrichtung der Steuer im Wege der Abfindung angeordnet werden.

Dasfelbe gilt von Betrieben, în denen vom Unternehmer allein ohne Hilfspersonen Zigaretten oder Schnupftaback zum eigenen Ver- triebe hergestellt werden.

Fünfter Abschnitt. Sonstige Vorschriften zur Kontrole der Steuer. Verpflichtung zur Anerkennung und Zurükstellung der Fakturen.

§ 40.

Wer aus einer Tabackfabrik Fabrikate bezieht, hat die erhaltene Faftura mit dem Vermerk zu verschen, daß der angegebene Preis für die fakturierte Waare in Rechnung gestellt worden fei. Die Faktura aa ain dem Fabrikanten binnen längstens zehn Tagen zurück- zustellen.

Derselben Verpflichtung unterliegt auch der Geschäftsführer des O (§13 Absayz 3) bezüglich der ron dem leßteren erhaltenen Fatturen.

Anschreibung über erhaltene Fakturen 8 41

Händler mit Fabriïaten, d. h. Personen, welche gewerbsmäßig fertige Tabadckfabrikate feilhalten, sowie Geschäftsführer solcher E uta welche Fabrikate im Kleinhandel in besonderen von der

abrik getrennten offenen Verkaufsstellen abfeßen 13 Absay 3), haben über die ihnen zugegangenen Fakturen nah Vorschrift der Steuerbehörde Anschreibungen zu führen und dvieselben den Steuer- beamten auf Erfordern zur Fe s von Auszügen vorzulegen.

Die Bücher, welche die im Absatz 1 vorgeschriebenen Anschrei- bungen enthalten, sind mindestens drei Jahre nah' der leßten darin gemahten Eintragung aufzubewahren.

Beschränkung für den Vesiß von Taba. S4

Der Besiß von Nohtabat, entrippten Blättern und Abfällen ist

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uur Pflanzern, Rohtabackhändlern, Fabrikanten und wissenschaftlichen i

.

As der Besiß von sonfiigen Halbfabrikaten nur Fabrikanten

gesta

üidet sih folhéèr Taback in anderem Besitze, so wird derselbe zum Satze von 120 Æ für 100 kg zur Versteuerung gezogen.

Auch“ gepfändeter oder zu einer Erb- oder Konfurömasi Taback darf nur an solche Personen veräußert werden, d sap 1 zum Besitze berechtigt sind. Geht l

faß 1 nit zum Besitze berehtigte Person über, so ist dies der

Steuerbehörde alsbald anzuzeigen, welhe den Taback bi& zur Ver- äußerung an eine nach 1 berechtigte Person unter amtliche

Kontrole nimmt. Sechster Abschnitt. Strafbestimmungen. DORRAIN E Ie Steuer.

Wer es unternimmt, die Steuer zu hinterziehen oder eine Ver- gütung des Zolls zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war, macht sih einer Defraudation \{uldig.

44. Ì Der Defraudation der Steuer wird insbesondere s{huldig : a. ein Pflanzer oder derjenige, auf welden die Verpflichtungen eines- solchen übergegangen find, 1) wenn er unterläßt, die im § 16 vorgeschriebene Anmeldung hinsihtlih aller oder einzelner mit Taback bepflanzter Grundstüdcke rechtzeitig: zu bewirken,

2) wenn * er bei der amtlihen Erhebung des durch Unglüsfälle

entstandenen Verlustes 21 Absay 3) die noch vorhandene Tabak- menge nicht vollständig angiebt oder sonst unrichtige Angaben macht, durch welche das Steuerinteresse geshädigt oder gefährdet wird,

3) wenn er die Verpflichtung, den Tabak zur amtlichen Ver- wiegung zu stellen, nit oder niht vollstänoig erfüllt, oder vor der amtlichen Verwiegung sich des Besißes des geernteten Tabads ohne Genehmigung der Steuerbehörde ganz oder theilweise entäußert,

4) wenn er nah dem im § 23 Nr. 3 bezeihneten Zeitpunkt eine Nachernte ohne vorgängige Anzeige erzielt oder den durch die Nach- ernte gewonnenen Taback der vorgeschriebenen Verwoiegung ganz oder theilweise entzieht.

5) wenn er den geernteten Tabak an andere Personen veräußert, als nah § 19 zulässig ist, oder wenn er über die Personen, denen er den Taback verkauft hat, oder die Menge des an jede einzelne von ihnen verkauften Tabacks der Steuerbehörde unrichtige oder unvoll- ständige Angaben macht;

b. ein Rohtabackhändler,

1) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle anderswo als in einer öffentlichen Niederlage oder einem unter amtlidhem Mit- vershluß stehenden Privatlager lagert,

2) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle von anderen Perfonen bezieht oder an andére Personen abseßt, als nah § 26 zu- lässig ist;

c. ein Fabrikant,

1) wenn er Rohtaback, Halb- oder Ganzfabrikate oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Perfonen abseßt, als nah § 31 Eg E, _

2) wenn er Rohtabak, Halb- oder Ganzfabrikate oder Abfälle außerhalb der hierzu gestatteten Räume lagert,

3) wenn Fabrifate aus seiner Fabrik entfernt werden, welche in das vorgeschriebene Fakturenbuch nit eingetragen find,

4) wenn er die in seine Fabrik gelangenden Tabacke, Saucen, Halb- oder Ganzfabrikate, Abfälle oder Surrogate in seine Fabrikations- bücher überhaupt nit oder in zu geringer Menge einträgt oder in die Fabrikationsbücher sonstige unrihtige Eintragungen macht, wodurch die Erhebung der zu entrihtenden Steuer gefährdet wird,

5) wenn er über die abgeseßten Fabrikate keine oder unrichtige oder fonst zur Täushung der Steuerbehörde geeignete Fakturen auseftellt oder unrihtige Eintragungen in das Fakturenbuch macht,

6) wenn er über die Verkaufspreise im Kleinhandel 5 Absatz 3) unrichtige Angaben macht ; i i :

d. ein Empfänger von Fabrikaten fowie ein Geschäftsführer 13 Absatz 3), welcher die ihm seitens des Fabrikanten zugegangene Faktura wahrheitswidrig als richtig anerkennt 40);

6. wer den Bestimmungen des § 42 zuwider Tabak in seinem

Besitze hat. 45.

S Der Defraudatéon wird es gleich geachtet, wenn jemand Taback, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß hin- sichtlich desselben eine Defraudation der Tabacksteuer verübt worden, erwirbt oder in Verkehr bringt.

Das Dasein der Defraudation wird in den durh §8 44, 45 an- gegebenen Fällen dur die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nah § 56 ftatt.

Strafe der Dn der Steuer.

Wer eine Defraudation begeht, hat neben der Einziehung der Rohtabacke, Halb- oder Ganzfabrikate oder Abfälle, in Bezug auf welche die Handlung begangen ist, eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfahen Betrage der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel be- anspruchten D eb leihkommt, mindestens aber Es Marfï beträgt. Außerdem ist die Steuer nahzuzahlen beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.

Die vorenthaltene Steuer ift, soweit sie niht nah dem Werth der Fabrikate festgestellt werden kann, für nachweislich inländischen Taback zum Satz von 70 4, im Uebrigen zum Satz von 120 6 füc 1000 kg zu berechnen. H

S , L e Fabrikanten, deren Betriebsleiter und Geschäftsführer 13 Absay 2 und 3) soll die nah § 47 verwirkte Strafe niht auf einen geringeren Betrag als einbundert Mark festgeseßt werden. Liegt eine in der nahgewicjenen Absicht der Steuerverkürzung begangene Defraudation vor, so beträgt die Strafe wenigstens fünfhundert Mark. Ä

S Die Geldstrafe nah §§ 47, 48 wird um die Hälfte erhöht, wenn die Tabade oder Fabrikate in geheimen Behältnissen oder sonst auf kfünstlihe oder {wer zu Ne RE “adi verborgen worden sind.

§ 90,

Wenn die Einzichung selbst nicht möglih ift, wird an ihrer Stelle auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und falls diefer N! zu ermitteln ift, auf Zahlung von zehn bis zchntaufend Mark erkannt.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel beanspruchten Zöllvergütung nicht festgestelt werden, îo tritt statt des vierfahen Betrages der Steuer- oder der Zollvergütung eine Geld- strafe bis zu fünfundzwanzigtaufend Mark ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Begünfli- gung mit Geldstrafe bis zu L G RNNE Mark zu bestrafen.

In denjenigen Fällen, die nah §8 135, 136 des Vereinszoll- gesetzes als Zolldefraudation zu bestrafen find, tritt, sofern es si um unbearbeitete Tabackblätter oder Stengel handelt, der Strafe der Zoll- defraudation die Strafe der Defraudation der Tabaksteuer binzu.

Der Berechnung dieser Strafe ist eine Steuer von 120 46 für 100 kg zu Grunde zu legen.

Erhöhung der CMCiE e: OKEOE im Rückfalle.

J 92. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nah voraus- gegangener Bestrafung wird die nah §§ 47 bis 51 neben der Ein- ziehung verwirkte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Nükfall zieht Gefängniß bis zu zwei Jahren nah sich, do kann nach rihterlihem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder

e gehöriger: e nach Áb- : olcher Taback an eine nach f Erlaß:

auf Geldstrafe niht unter dem Doppelten der r den MTCES Geldstrafe erkannt wan: s es Rückfall Die Rüfalléstrafe 52) ift verwirkt, au wenn di Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder enck, éela g g agegen ift sie ausds der legten Strafe drei Jahre verflossen sind.

§ 54. -

Wird ein Rohbtabackhändler, Fabrikant, Betriebsleiter oder Ge- {äftsführer 13 Absatz 2 und 3) wegen Defraudation im Rückfall verurtbeilt, so kann ihm von der obersten Landesfinanzbehörde unter- sagt werden, ein Gewerbe der bezeichneten Arten selbst zu betreiben oder dur Andere betreiben zu lassen oder als Betriebsleiter oder Ge- äftsführer für ein solhes thätig zu sein.

Strafe der unterlassenen DCLTLMRnu tona des Fabrikanten.

S 55.

Wer Tabackfabrikation betreibt, bevor er diesen Betrieb bei der Steuerbehörde angemeldet und von dieser eine Bescheinigung über die Anmeldung erhalten hat, hat neben der etwaigen Defraudationss\trafe die Einüiebeng aller in den Fabrikräumen vorhandenen Vorräthe und der zur Tabackfabrikation dienenden Geräthe und Maschinen, sowie eine Geldstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt.

Drnnngtltras

18: zur Bégehung der neuen Defraudation

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Geseßes und die dazv ærlassenen und öffentlih oder den Betheiligten besondérs be- kannt gemahten Verwaltungsvorschriften werden, sofern niht die Strafe der Defraudation oder des § 55 verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu eintausend Mark geahndet.

0: M

Mit Ordnungéstrafe 56) wird ferner belegt: i

1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Tabaksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, fofern nicht der Thatbestand der Bestehung 333 des Strafgeseßbuchs) vorliegt, __ 2) wer fih Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein folcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Aints in Bezug auf die Tabacksteuer verhindert wird, sofern uG i Thatbestand des § 113 oder des § 114 des Strafgeseßbuchs vorliegt.

Zusammentreffen mee Zuwiderhandlungen.

Treffen mit einer Defraudation andere strafbare Handlungen zu- sammen, so kommt die für die erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für die leßteren vorgeschriebenen zur Anwendung. :

Im Falle mehrerer oder wiederholter nur mit Ordnungsfstrafe bedrohter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu er- lassenen Verwaltungsvorschriften foll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeck werden, die Ordnungs- De gegen denselben Thäter nur im einmaligen Betrage festgeseßt werden.

Vertretungsverbindlihkeit n verwirkte Geldstrafen.

Pflanzer, Rohtabackbhändler, Fabrikanten, Kommissionäre und Betriebsleiter 13 Absay 2) haben für die von ihren Verwaltern Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen, sowie von ihren L und Haushaltungs8- mitgliedern nah diefem Gesez verwirkten Geldstrafen und Prozeß- kosten, sowie die nahzuzahlende Steuer im Fall des Unvermögens des eigentlichen Schuldigen zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zu- widerhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Diese Erleichterung tritt bei Korporationen und Gefell- schaften nur dann ein, wenn nachgewiesen wird, daß weder ein Mit- glied v ata noch der Betriebsleiter um die Zuwiderhandlung gewußt hat.

Ist die Geldstrafe von dem eigentlihen Schuldigen nicht beizu- treiben, fo hängt es von der Verwaltung ab, ob der nah dem vorigen Absatz hierfür Berhaftete in Anspruch genommen, oder ob an dem eigentlihen Schuldigen die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll.

Hang hregein.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer- behörde die Erfüllung der in 40, 41 vorgeschriebenen Verpflichtung durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünftausend Mark erzwingen. So kann ferner die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Geseßes und der dazu erlassenen Verwal- tungsvorschriften getroffenen . anderweiten Anordnungen durch An- drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch dann, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Ein- richtung zu treffen M, diese auf Kosten der Len her- stellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der leßteren.

Umwandlung der Motalen in Freiheitsstrafen.

_ Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Frei- heits\strafen erfolgt gemäß §8 28, 29 des Strafgeseßbuchs; jedoh darf die Freiheitsstrafe bei einer Defraudation im ersten Falle fechs8 Mo- nate, im ersten Nückfall ein Jahr und im ferneren Rückfall zwei Jahre, im Falle des § 55 sechs Monate, bei einer mit Ordnungs- strafe bedrohten Zuwiderhandlung, sowie in den Fällen des § 60 drei Monate nicht übersteigen. :

Verjährung der Rd:

Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, die Strafoerfolgung von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

Strafverfahren.

S 63.

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesey und die dazu erlassenen Ver- waltungsvorschriften, fowie in Betreff der Strafmilderung und des Grlafses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sih das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgefeye bestimmt. s

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und eingezogenen Gegenstände fallen demjenigen Staat zu, von dessen Behörden die Entscheidung erlassen M,

6

Jede von einer nach § 63 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gelees und die dazu erlassenen Berwaltungévocschriften einzuleitende Untersuchung uad zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theil- nehmer cusgedebnt werden, welhe anderen Bundesstaaten angehören.

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls dur Ersuchen der zu- ständigen Behörden und Beamten teejenigen Staates zu bewirken, in M Gebiet die Volistreckungëmaßregeln zur Auzführung kommen ollen.

Die Behörden und Beamten der Bundeéstaaten sollen sh gegen- seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen ge}eß- lichen Maßregeln leisten, die zur Entdeckung oter Bestrafung der Zuwiderhandlungen dienlich sind.

L Dritter Theil. Scchluß- und Uebergangsbestimmungen.

S 69.

Mit den in §§ 66, 67 gedachten Mafßgaben tritt dieses Geseß am 1. August 1895 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle rol en Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Tabads im Zollgebiet zur Zeit E

Die Bestimmungen in §8 16 bis 24 des Gesetzes treten am

ossen, wenn seit der Verbüßung oder dem -

1. April 1895 für Pen lemigen Taback in Kraft, welcher von diescm an

ollgebiet gepflanzt wird. . Juli 1895 haben Pflanzer die noch in ihrem Besiß be- findlichen, in den Vorjahren erzeugten Tabackmengen. der Steuerbebörde uach Gewicht anzumelden. ‘Für diese FNTITE Es treten die Vor- schriften der §8 17 bis 22 mit dem bezeihneten Tage in Kraft. Jn- foweit von ihnen bereits die Tabacksteuer nah dem Geseß vom 16. Juli 1879 entrichtet ift, ist dieselbe baar oder durch Anre{chnung auf etwa gewährten Kredit nah . den nachstehenden Säßen zurück- zuzablen : für 100 kg netto unfermenticrten Nohtaback . 36 M, fermentierten Rohtaback. . . . 45 M. Dar Stengel und Abfälle wird eine Zurückzahlung nit geleistet. uf diejenigen Pflanzer, deren Pflanzungen zur Flächensteuer veranlagt waren, finden die Bestimmungen im Absay 2 keine An- wendung. “s

S

Nohtabackhändler und Fabrikanten haben die im § 13 vor- geschriebene Anmeldung ihres Betriebes spätestens am 1. Juli 1895 und bei späterem Beginn des Betricbes spätestens am dritten Tage vor der Eröffnung zu bewirken.

Rohtabackhändler haben gleizeitig ihre Vorräthe an inländischem und ausländishem Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen zur Niederlage anzumelden. Fabrikanten haben an dem vorbezeichneten Termin die Anweldung der Fabrikräume 28) zu bewirken und zu- gleih der Steuerhebestelle eine Nachweisung der vorhandenen Bestände an Nohtaback, Halb- und Ganzfabrikaten, Saucen, Surrogaten und Abfällen einzureichen. Die Vorschriften der §§ 29 bis 39 mit Aus- nabme . derjenigen, welche die - Ausstellung von Fakturen und die Führung des P Beo Ns betreffen, treten für sie mit dem bezeichneten Tage in Kraft.

__ Für die am Tage dcs Inkrafttretens des Gesetzes bei Nobtaba- bändlern und Fabrikanten vorhandenen Vor:äthe an Tabablättern, an ausländishen Tabackstengeln, welhe nahweislih als solche verzollt find, und an ausländischen Tabacksaucen, sowie für die an diesem Tage bei Fabrikanten innerhalb der angemeldeten Fabrikräume vorhandenen Vorräthe an im Zollgebiet hergestellten Fabrikaten wird der gezahlte Zoll beziehungêweise die gezahlte Steuer baar oder durch Anrechnung auf etwa gewährten Kredit nah den folgenden Säßen zurückgezahlt :

für 100 kg netto ;

unfermentierten Rohtaback L K Ee E 40 S GUSIONDU Me Sabaaiduen cte 4D

‘age ab im Bade 1

Zigaretten : 1) ohne Mundstück . 2) mit Mundftück . Rauchtaback:

1) ganz aus Blättern oder ganz aus Stengeln, welhe nahweislich als solhe verzollt sind, oder aus einem Gemisch I L

2) überwiegend aus Blättern oder über- wiegend aus Stengeln, welche nachweis- lih als solche verzollt sind, oder über- wiegend aus einem Gemisch beider . . 32 ,

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ür die am Tage des Inkraftretens des Gefeßes vorhandenen Vorräthe an halbfertigen Fabrikaten bestimmt die ober&e Landes- finanzbehörde die zu zahlende Vergütung nah Verhältniß der vor- stehenden Säge.

„Für im Auslande hergestellte Fabrikate, für andere als die oben

bezeichneten Stengel, sowie für Abfälle von der Fabrikation wird eine Zurüczahlung nicht geleistet.

68.

Fabrikate, wêélhe am Tage des Jnkrafttretens des Gesetzes sich außerhalb der von Fabrikanten nah § 28 angemeldeten Betriebs- râume befinzen, unterliegen einer Nachsteuer, gleichviel, ob der Inhaber ein Handfl- oder Gewerbtreibender ist oder nicht.

Die Nachsteuer beträgt :

für Zigarren 6 é. für das Tausend, T M O e L « Bata 16 100 ke nétto Na A C C

Auf Antrag kann statt der Nachsteuer nach den vorstehend fest- geseßten Säßen die Tabaksteuer nah § 5 von dem nehweislich ge- zahlten Preise mit der Maßgabe erhoben werden, daß vor Berechnung der Steuer der nahwcislih gezahlte Preis um die im § 67 festgeseßte Vergütung gekürzt und von dem berechneten Steuerbetrage die vor- bezeichnete Bergütung in Abzug gebraht wird. Hierbei ist die im § 67 für Zigarren und Zigaretten festgeseßte Vergütung mit 3,36 M sür das Tausend Zigarren und mit 0,60 4 für das Tausend Zigaretten (ohne oder mit Mundstück) in Ansaß zu bringen.

Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann für Vorräthe, deren Verkaufswerth aus besonderen Gründen wefentlich verringert ift, eine Ermäßigung der Nachsteuer gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Vorräthe kleinerer Händler, sofern dieselben deren regelmäßigen

Bestand niht überschreiten. Auch sonstige, betreffs der Nachsteuer

erforderli&e Erleihterungen und Ausnahmen zuzulafsen, ist der Bundes- rath ermächtigt. i :

69.

Die Nachsteuer bleibt R von Fabrikaten, welhe unter amtlicher Kontrole ausgeführt oder in eine öffentlihe Niederlage oder auf ein unter amtlihem Mitvershluß stehendes Privatlager gebracht werden ; für solhe Fabrikate ist die Ausfuhrvergütung nah den bisher geltenden Bestimmungen zu gv Z

Von. der Nachsteuer sind befreit:

a. für den eigenen Verbrauch bestimmte Vorräthe, wenn die Ge- sammtmenge nicht mehr als 5 kg beträgt.

Inhaber größerer Mengen haben keinen Anspru auf Abzug der sonst von der Nachsteuer freigelassenen Mengen.

b. Fabrikate, welche unter amtlicher Kontrole denaturiert oder ver- nichtet werden.

S (L Die Entrichtung der Nachsteuer E dem Inhaber der nachsteuer- pflichtigen Fabrikate ob. Der letztere hat die am Tage des Jnkraft- tretens des Gesetzes in seinem Betiy befindlichen Vorräthe an Fabri- katen, sowie die später an ihn gelangenden Sendungen von Fabrikaten, welhe der Tabadcksteuer nah Maßgabe dieses Geseßes noch niht unterlegen haben, der MERER I anguideiden:

Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden, soweit nöthig nah vorgängiger Revision, durb die Steuerbehörde festgeseßt. Die bei der Revision erforderlihen Handleistungen hat der Inhaber der nacsteuerpflihtigen Fabrikate auf Verlangen zu leisten oder auf seine Kosten leisten zu laffen. s 73

Die näheren Dung über die Kontrole, Erhebung und Kreditierung der Nachsteuer erläßt 2 Bundesrath.

Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Fabrikate zur Nachsteuererhebung niht oder nicht vollständig anmeldet, macht sich der Nachsteuerdefraudation \{huldig. Dieselbe zieht die gleihe Be- strafung wie die Defraudation eines der Nachsteuer Clidfontadita Tabad|teuerbetrages nah si.

Wird festgestellt, daß eine Nachsteuerdefraudation nicht hat ver- übt werden können, oder daß eine solche niht beabsihtigt gewesen ist, fo findet nur eine Ordnungsftrafe us S 56 statt.

Die in Beziehung auf das Strafverfahren im § 63 getroffenen Bestimmungen finden auch auf das Verfahren wegen Nachsteuer- defraudation Anwendung.

Zigarren . 0

4: Untersuchung -«Saden.

2i u ie Zustellungen u. dergl. 3. Unfall- und Inbaliditäts- 2c. Versicherung. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5, Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesell|ck.

irthshafts-Genofsenschaften.

9. Bank-Ausweise. 10. Verschiedene

ekanntmachungen.

Beffentlicher Auzeiger. | i ial

E E,

l) Untersuhungs-Sacßen. [63959] Bekanntmachung.

Im Laufe dieses Monats sind in drei Fällen falsche Reichsbaunknoten über 100 mit dem Datum : Berlin den 1. Mai 1891 in hiesiger Stadt in Zahlung gegeben und angehalten worden.

Von denselben tragen zwei die Nummer 0406850 B und eine die Nummer 06410850 D. Der Druck der falschen Scheine ist anscheinend auf zinko- photographishem Wege erfolgt. Die Druckfarbe enthält vermuthlich Indigo und Gelatine und bricht bei dem Zusammenlegen der Scheine. Dieselbe ist auf- fallend glänzend und läßt sich bei geringer Anfeuchtung verwischen. Der Adler auf der Seite, auf welcher die alle- aorishen, Industrie und Landwirthschaft darstellenden

iguren eine Kartusche halten, erscheint verwis{t.

em weiblihen Kopfe in der Kartusche fehlt die feine Schattierung. Auf der andern Seite fehlt über der Reichskrone die in hellgrau hergestellte Zahl 100. Der Unterdruck, den Reichsadler dar- stellend, ift bei den ehten Scheinen dunkler blau ge- halten und \{chärfer hervortretend. Die- Nummer und - der Stempel auf den unehten Scheinen ist \chmußigroth hergestellt, während die echten Scheine dafür bellrothen Druck zeigen. Die Randborten auf beiden Seiten der Scheine sind nicht so {arf aus- geprägt wie bei den echten, sondern ersheinen zum größten Theil verwisht, ebenso der Untergrund auf beiden Seiten. Das zu den unechten Scheinen ver- wendete Papier ist etwas stärker als bei den eten und läßt sih spalten. Die blauen aufliegenden iter lassen sih nicht abheben, wie bei den echten

einen.

Die Personen, welche die Scheine in Zah- lung gegeben haben, werden beschrieben in dem einen Falle als ein etwa 30 Jahre alter Mann mit intelligentem Gesicht, dunkelblondem Haar, etwa 1,75 m groß, s{chlank mit Anflug ven Schnurrbart, nah anderer Angabe mit ganz N Gro cur Schnurr- bärtchen, und bekleidet mit dunklem Ueberzieher und fieinem runden, oben eingedrückten Filzhute und in dem anderen Falle als ein etwa 20 bis 22 Jahre alter Mann mit brünettem, vielleiht auch s{warzem Haar, rundem vollen Gesicht, dunkien Augen, etwas blafscer Gesichtsfarbe, kräftiger untersezter Gestalt und Anflug von Schnurrbart. Der Mann machte in diesem Falle den Eindruck eines Hotel-Hauêdieners und war bcfkleidet mit dunkelblauem, gutgehaltenem Jaquet-Anzug unv dunkelblauer (Hausdiener) Müte mit Kokarde.

Es wird ersucht, auf die vorbeschriebenen Personen und auf die Verfertiger der falschen Banknoten zu fabnden, dieselben im Betretungsfalle vorläufig fest- zunehmen und Drahtnachricht zu den Akten J. Ill c. 70/95 zu geben.

Halle a. S., den 22. Januar 1895.

Der Erste Staatsanmæwalt.

[64878] Urtheil.

Nr. 3806. In der Strafsache gegen Theodor Verg- mann in Gagzenau wegen Patentverlezung hat die 111. Strafkammer des Großherzoglichen Landgerichts Karlsruhe in der Sißung vom 9. Mai 1894, an welcher theilgenommen haben :

1) Gr. Landgerichts - Direktor Nauh als Vor-

Gene ' 2) Gr. Landgerichts-Rath Goldschmidt, O s May, 4. ; Wauüi, 5) Gr. Ober-Amtsrihter Dr. Schick als bei- fißender Richter, Staateanwalt Duffner als Staatsanwaltschaft, A Rechtspraktikant Heß als Gerichtéschreiber, für Recht erkannt : | „Der Angeklagte Theodor Bergmann wird wegen Patentverleßung zu Geldstrafe vou 400 4 und zur Zahlung einer Buße von 1000 # an den Neben- Tláger Oskar Ney, fowie in die Kosten des Straf-

Beamter der

verfahrens verurtheilt. Auch wird dem Oskar Ney die Befugniß zugesprochen, diese Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten binnen 6 Wochen nach er- langter Rechtskraft] dieses Urtheils im „Reichs-An- zeiger“ öffentlih bekannt zu machen.“

j j W. (gez.) Rauch. Goldschmidt. Walli. Schick. May. Die Uebereinstimmung vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift beurkundet: Karlsruhe, den 25. Juni 1894. Der Gerichtsschreiber des Großh. Landgerichts : (gez.) M. Heß. Zur Beglaubigung: Dr. Leopold Weill, Rechtsanwalt.

[58074] *

Der Wehrmann (Hausknecht) Carl AOA Wil- helm Wilke, geboren am 12. Oktober 1861 zu Berlinchen, zuleßt in Klausdorf wohnhaft, wird be- huldigt, als Wehrmann der Landwehr ohne Er- laubniß ausgewandert zu fein; Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgeseßbuchs. Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hier- selbst auf den 28. März 1895, Mittags 12 Uhr, vor das Königlihe Schöffengeriht zu Berlinchen zur Baatibelansfimna geladen. Bei unents{chuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nah § 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks - Kommando zu Küstrin ausge- steten Erklärung verurtheilt werden.

VBerlincheu, den 22. Dezember 1894.

Wagner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

L 5

[60069] Oeffeutliche Ladung.

Nachgenannte Personen:

1) Hermann Julius Havensftein, geboren am 4. Juni 1874 zu Gottberg, Kreis Pyritz, leßter Auf- enthaltsort Granow, Kreis Arnêwalde, jeßiger Auf- enthalt unbekannt,

2) August Friedri Eckert, geboren am 17. Juni 1872 zu Grüßort, Kreis Saaßig, leßter Aufenthalts- ort Glambeck, Kreis Arnswalde, jetziger Aufenthalt unbekannt, ;

werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht,

sich dem Eintritte in den Dienst des Vel aiben Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nah erreihtem militärpflihtigen Alter sih außerhalb des Bundes- ebietes aufzuhalten Vergehen gegen § 140 Nr. 1 Str.-G.-B. Dieselben werden auf den 1. April 1895, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Lands- berg a. W. zur Hauptverhandlung geladen. Bei un- ent]chuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der n 472 der Strafprozeßordnung von den Herren Zivilvorsißenden der Kreis-Ersatßkommissionen zu Pyriy und Stargard i. Pomm. über die der An- flage zu Grunde el Thatsachen ausgestellten Erflärungen verurtheilt werden. Il M1 69/94.

Landsberg a. W., den 2. Januar 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft.

[64826] Oeffentliche Ladung.

Friedrich Wilhelm Jotannes Moll, geboren am 19. Dezember 1862 zu Alt-Beeliy, Kreis Fricdeberg N -M., lezter Aufenthaltsort unbekannt, wird beschuldigt , als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sih außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten. Vergehen gegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 Str.-G.-B. Derselbe wird auf den 29. März 1895, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Lands- berg a. W., Richtstraße Nr. 72/73, zur Haupt- verhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus-

bleiben wird derselbe auf Grund der nah § 472 der Strafprozeßordnung von dem Herrn Zivil- Vorsitzenden der Ersaßkommission zu Friedeberg N.-M. über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatfachen ausgestelltenErklärungen verurtheilt werden. IL M1, 3/95. Landsberg a. W., den 18. Januar 1895. Königliche Staatsanwaltschaft.

[64819] K. Staatsanwaltschaft Ulm. Oeffentliche Ladung und Vermögeusbeschlag-

nahme.

Die nacchstehenden abwesenden Wehrpflickßtigen, nämlich:

1) Karl Baur, geb. am 21. Mai 1872 in Ober- kirhberg, O.-A. Laupheim, zuleßt wohnhaft daselbst,

2) Michael Braunugart, Kellner, geb. 17. De- zember 1871 in Nottenadter, O.-A. hingen, zuletzt wohnhaft daselbst,

3) Christian Hetterih, Schlosser, geb. 23. Juni 1871 in Ulm, zuleßt wohnhaft daselbst,

4) Iohann Baptist Jaud, geb. 14. Januar 1872 in Mietingen, O.-A. Laupheim, zulegt wohnhaft in Laupheim,

5) Auton Knapp, Gießer, geb. 13. November 1871 in Ehingen, zuleßt daselbst wohnhaft,

6) Mar Knoll, geb. 15. August 1871 in Ober- marchthal, D.-A. Ehingen, zuleßt wohnhaft in Laupheim, i

7) Sebastian Maier, Bierbrauer, geb. 16. Juli 1871 in Hundersingen, O.-A. Ehingen, zuleßt wohn- haft in Berg, O.-A. Vhingen, F :

8) Michael Mayer, geb. 10. März 1871 in Emerkingen, O.-A. Ehingen, zuleßt wohnhaft in Algershofen deé. Ober-Amts, : i

9) Peter Müller, geb. 30. April 1872 in Stetten, O.-A. Laupheim, zuleßt wohnhaft in Laupheim,

10) Franz Xaver Rauchmüller, geb. 4. Sep- tember 1870 in Wertingen, Kgr. Bayern, zuleßt wohnhaft in Ulm, |

11) Hugo Schaible, geb. 14. Februar 1871 in Rißtissen, O.- A. Laupheim, zuleßt wohnhaft daselbst,

12) Karl Schultheiß, Friseur, geb. 18. August 1872 in Laupheim, zuleßt wohnhaft daselbst,

13) Josef Volz, Dienstknecht, geb. 5. Oktober 1872 in Dellmeujingen, D.-A. Laupheim, zuleyt wohnhaft dafelbsft,

14) Adolf Wielaud, Konditor, geb. 3. Februar 1871 in Allmendingen, O.-A. Ehingen, zuleßt wohn- haft daselbst, 5 E

15) Karl Zimmermaun, geb. 28. März 1871 in Ghingen, zuleßt wohnhaft daselbst, 2

sind beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sih dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß ent- weder das Gebiet des Deutschen Reichs A oder nah erreichtem militärpflihtigen Alter fich außerhalb des Gebiets des Deutschen Neichs auf- ehalten zu haben; Vergehen im Sinn des § 140

bs. 1 Nr. 1 des R.-St.-G.-B. Dieselben werden auf Samstag, den 6. April L895, Vormittags 9 Uhr, zur Hauptverhandlung vor die 1. Siraf- kammer Kgl. Landgerichts Ulm geladen. ;

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wroerden dieselben auf Grund der nah § 472 der St.-P.-O. von den mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörden über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden.

Zur Deckung der die Angeschuldigten möglicher Weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens wurden dur Beschluß der 11. Straf- kammer Kgl. Landgerichts Ulm vom 24. Dezembec 1894 gemäß § 140 Abs. 3 des St.-&.-B. und 8 480, 325 und 326 der St.-P.-O. mit Beschlag

| belegt:

a, folgende einzelne, zum Vermögen der Ange- shuldigten gehörigen Gegenstände:

1) bezügli des. Michael Mayer (oben Zf. 8) 1/5 der ihm und seinen 4 Geschwistern gemein|chaftlich

gehörigen Liegenschaft auf Markung Algershofen, Gde. Üntermarthal, bestehend in . Nr. 188 Aer in Egelseeäckern, Mr 60 Aae im M . Nr. 191 Aer in den Egelseeäckern, unbeschadet der auf dieser Liegenschaft bereits haftenden Pfandschulden,

2) bezüglih des Adolf Wieland (oben Zf. 14):

die diefem gegen seinen Großvater Josef Rief, A d s in Oberdischingen, O.-A. Ehingen, zu- tehende Muttergutsforderung im Betrage von 296 Gulden 33 Kreuzer, jedoch unbeschadet des Nutz- nießungérechts des Vaters;

b. das im Deutschen Reich befindlihe Vermögen der sämmtlichen Angeschuldigten (oben Zf. 1—15) je bis zum Betrag voa 1000 A und zwar dasjenige der Angeschuldigten Michael Mayer und Wieland insoweit, als die oben unter a. verfügte Beschlag- nahme einzelner Vermögensstücke niht zureiht oder nicht durchführbar wäre. :

Der Angeschuldigte Adolf Wieland hat {ih jeder Verfügung über die oben a. Zf. 2 beshlagnahmte Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten.

Den 24. Januar 1895. :

H. Staatsanwalt: (Unterschrift).

2) Rufgebote, Zustellungen und dergl.

Dinang per e gerne

[64837] | |

Im Wege der Zwangsvolstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 59 Blatt Nr. 3081 auf den Namen des Tapezierers Albert Wiechmann hier eingetragene, in der Schönholzer- straße Nr. 6 belegene Grundstück am 20. März 1895, Vormittags 105 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue BOGEO straße 13, Hos, Flügel C., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grunditück ist mit 7150 46 Nuzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund- stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Bersteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgelo in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des &rundstüks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 20, März 1895, Nachmittags 12} Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.

Berliu, den . Januar 1899. :

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung §5.

[64838] Zwangsverfteigerung.

Im Wege der Zwangsvollitreckung foll das im Grundbuche von dir Königstadt Band 35 Nr. 2202 F auf den Namen des Kaufmanns Adolph Auerbach und des Kaufinanns Wilhelmi Jakob Liebert cin- getragene, in der Vehnerstraße Nr. 1 nah dem Kataster 1/2 und Büschingstraße Nr. 17 belegene Grundstück am 30. März 1895, Vormittags 107 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grund- \tück ist mit 37830 46 Nuzunzswerth zur Ge- bäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts etwaige Ubschäßungen und andere das Grundstü betreffe nde INachwei)ungen, sowie besondere Kaufbedin- gungen fönnen ia der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden auf-