1895 / 33 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußischer S

und

taats-Nnzeiger.

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußishen Staats-Anzeigers

Verlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32. H Gel É b “Ema mi Ü

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Berlin, Mittwoch, den 6. Februar, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Faktor Langenba ch zu Menden im Kreise Zserlohn Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem Depot-Vize-Feldwebel a. D. Marks zu Kiel, zuleßt

pin Artillerie-Depot zu Friedrihsort, das Kreuz der Jnhaber

es Königlihen Haus-Ordens von Hohenzollern,

“dem emeritierten Lehrer und Chorreftor Glatschke zu

Dberglogau im Kreise Neustadt O.-S. und dem emeritierten

E ehrer, Küster und Organisten Wagner zu Lichtenberg

n Kreise Grottkau den Adler der Jnhaber des Königlichen

Haus-Ordens von Hohenzollern, dem pensionierten Aufseher Ende zu Schweidniß, bisher

ei dem Arbeits- und Landarmenhause daselbst, das Allgemeine

Fhrenzeichen in Gold, dem Kirchenältesten, Gutsvorsteher Schr öder zu Reßows- lde im Kreise Greifenhagen, dem bisherigen Kirchenältesten, Bauerhofsbesizer Heinrich Saß zu Unnode im Kreise Demmin, dem früheren Schafmeister in Birkholz, Kreis Fricde- derg N.-M., jeßigen Rentier Wilhelm Krushke zu Friede- berg N.-M., dem früheren herrschaftlihen Kutscher, zezigen Rentier August Ruhe zu Warsleben im Kreise Neuhaldens- leben, dem Wirthschaftsvogt Gottlob Herrmann zu RNogau im Landkreise Liegniß, dem pensfionierten Guts- châjer Gottfried Hoffmeister zu Borganie im Kreise Neumarïtt, früher zu Jngramsdorf im Kreise Schweidniß, dem herrshaftlihen Kutscher Michael Debsch ik zu Dziembowo im Kreise Kolmar i. P., dem Guts- förster Leopold Gabriel zu Groß: Thierbach im Kreise Pr. onant, dem Magistratsboten Opprowsfi zu Danzig, dem Waldwärter Karl Möhrfke zu Blumberg im Kreise Randow, dem Guisgärtner August Naddant zu Stramehl im Kreise Regenwalde und dem Gutsarbeiter Christian Voigt zu Hoppenstedt im Kreise Halberstadt das Allgemeine Ehren- zeichen, sowie | \ i i dem Major Bennecke im Jnfanterie - Regiment von Winterfeldt (2. Oberschlesishes) Nr. 23 und dem Kanonier Dsftar Dréßler im Posenschen Feld - Artillerie - Regiment Nr. 20 die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht : dem Konsul des Neichs in Tientsin Freiherrn von edendorff die Erlaubniß zur Anlegung der ihm ver- liehenen dritten Stufe der zweiten Klasse des Kaiserlich

hinesishen Ordens des doppelten Drachens zu ertheilen.

Deutsches Neich.

Auf Grund des S8 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- kfohlenbergwerken erlassen.

T

Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten eingerichtet ist, treten die Beschränkungen des § 136 Absaß 1 und 2 der Gewerbeordnung für diejenigen jugend- lihen Arbeiter männlichen Geschlehts über vierzehn Jahre, welhe über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt find, mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:

“X)-Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nah elf Uhr Abends schließen; keine Schicht darf länger als aht Stunden dauern. :

Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn- und Fest- agen um vier Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesshihten gearbeitet wird, am nächsten Werktage um ein Uhr Nachts schließen.

_2) Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Ar- lern eine Rußezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden. i __3) Zwischen den Arbeitsstuaden müssen den jugend- lichen Arbeitern an jedem Arbeitstage eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde ge- währt werden ; von diesen müssen zwei mindestens je eine Viertel- stunde oder drei mindestens je zehn Minuten betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Betricbe nicht gestattet Gers

._ Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendlihe Arbeiter mannlihen Geschlechts über vierzehn Jahre in höchstens e Undigen Schichten unter Wegfall der im § 136 Absaß 1 Saß 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit ihren aften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, ofern die Art des Betriebs an sih Unterbrechungen der Be- Yäftigung mit sich bringt. Wegen des Beginns und des Schlusses dieser Beschäftigung wegen der zwischen zwei Arbeitsshihten zu gewährenden Jezeit gelten die Bestimmungen unter T Ziffer 1 und 2.

TTTE.

In der bei T und Il bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn durch das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, daß die kförperlihe Entwickelung des Arbeiters die für denselben in Aussicht genommene und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werk ohne Gefahr für seine Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welher es zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Ar- beitsverhältnisses dem jugendlichen Arbeiter beziehungsweise dessen geseßlichen Vertreter 8 auszuhändigen hat.

Auf Axbeitsftellen, wo jugendliche Arbeiter nah Maßgabe der Vorschriftea unter Nr. 1, TT und TIl beschäftigt werden, muß neben der nah § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung aus- zuhängenden Tafel cine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, Il und TTT mwiedergieht.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann einzelne Betriebe, in denen jugendlihe Arbeiter nah Maßgabe der Vorschriften unter I beschäftigt werden, auf Antrag von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nah § 138 der Ge- werbeordnung zu erstattenden Anzcige und von der ent- sprehenden Angabe in dem Aushange für solhe im einzelnen namhaft zu machende Beschäftigungszweige entbinden, bei denen nah der Art der Arbeit regelmäßig mindestens Arbeitsunter- brechungen von der unter T 3 bestimmten Dauer eintreten. Diese jchriftlich zu ertheilende Genehmigung if jederzeit widerruflich.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund der Bestimmung im vorstehenden Absay von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nah S 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeigè und von der entsprechenden Angabe in dem Aushange entbunden worden sind, nah dem anliegenden Muster ein Verzcihniß zu führen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, der. das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum 1. Februar jedes Jahres dur dic E dem Reichskanzler vorzulegen.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung an die Stelle der dur die Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 17. März 1892 (Reichs- Geseßbl. S. 328) verkündeten Bestimmungen über die Be- schäftigung jugendliher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. Sie haben bis zum 1. April 1902 Gültigkeit.

Berlin, den 1. Februar 1895.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Verzeichniß derjenigen Betriebe, wel®&e auf Grund der Vorschrift bei 1ŸV Ziffer 2 der Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nach § 138 der Gewerbeordnung zu erftattenden An- zeige und von der entsprechenden Angabe in dem Aushang entbunden worden sind.

E D D 4. D, 6. a. Be- ane des shâftigungs- Derg- ; - werks, iweige, für

H: welche die Aufsichts, | Ausnahme bezirk. } gestattet ist.

Zahl der jugend- lichen Arbeiter (im Jahres- durchschnitt), welche in der bei 3 angegebenen Weise beschäftigt werden.

Datum der Ausnahme- bewilligung.

Be: mer- fungen.

Laufende Nr.

Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden Vorschriften, betreffend Abänderung der Bestimmungen des Bundesraths über die eshäftigung von Arbeiterinnen und jugendlihen Arbeitern in Walz- und Hammer- ph oes vom 29. April 1892 (Reichs-Geseßbl. S. 602) erlassen :

A. An Stelle des ersten Absaßes unter I12 treten fol- gende Bestimmungen : j A

2) Die Arbeitsschiht darf einshließzlih der Pausen nicht länger als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. : ;

ÜUnterbrehungen der Arbeit von weniger als einer Viertel- stunde kommen auf die Pausen in der Regel nicht in Anrech- nung. Jst jedoch in einem Betriebe die Beschäftigung der

jugendlichen Arbeiter so wenig anstrengend und natur- gemäß mit so zahlreihen, hinlänglißhe Ruhe gewähren- den Arbeitsunterbrehungen verbunden, daß schon hierdurch eine Gefährdung ihrer G:sundheit ausgeschlossen erscheint , so fann die höhere Verwaltungsbehörde einem solhem Betrieb auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ge- staiten,- diese Arbeitsunterbrehungen auch dann auf dte ein- stündige Gesammtdauer der Pausen in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen UnterbreGungen von kürzerer als einviertel- stündiger Dauer sind. Werden die jugendlichen Arbeiter in längeren als achistündigen Schichten beschäftigt, so muß -eine der Pausen stets mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der vierten und den Anfang der achten Arbeitsftunde fallen.

B. An Stelle der Bestimmungen unter Ill 2 treten folgende Bestimmungen :

2) Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so ist Beginn und Ende derselben für jede Abtheilung besonders in das Verzeichniß einzutragen.

9) Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichniß eine Angabe über die Pausen nicht zu ent- halten. Statt dessen ist dem Verzeihniß eine Tabelle dbei- zufügen, in die während oder unmittelbar nah jeder Arbeits- \chicht Anfang und Endé der darin gewährten Pausen eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischihtigem Betriebe min- destens über die leßten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreishihtigem Betriebe mindestens über die leßten zwanzig Arbeitsschirhten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welher die Ein- tragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen jein.

4) Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Arbeiter, deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet, die nur mit einem nicht kontinuier- lihen Ofen arbeiten, sofern dieser innerhalb vierundzwanzig Stunden mindestens aht Chargen macht und während der Arbeit an den Walzenstraßen niht nahchargiert wird.

5) Im übrigen känn die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betricbe auf Anirag unter Vorbehalt des jederzeitigen Wider- rufs von der Führung der Tabelle für folhe im einzelnen namhaft zu machende Arbeiten entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nah der Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens Arbeitsunter- brechungen von der unter IT 2 bestimmten Dauer eintreten.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 von der Tabellen- führung entbunden worden find, nah dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu führen. Ein Auszug aus diesem Ver- zeichniß, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum ersten Februar jedes Jahres durh die Landes-Zentralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen.

(0. Die bisherige Nr. [T1 3 erhält die Bezeihnung 6.

D. Dicse Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Be- fanntmachung in Kcaft.

Berlin, den 1. Februar 1895.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

«Bezirl ———

Verzeichniß derjenigen Walz- und Hammerwerke, die von der Führung der Tabelle über die Pausen der jugendliczen Arbeiter entbunden sind.

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Betriebes. ichten der en Arbeiter. Arbeiter, f \chidten :

18

Datum der Ausnahmebewilli

Betriebsgattung

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eihnung des Betriebes, enen männ Bemerkungen.

und Aktenvermerk. die Ausnahme bewilligt ist.

Art der Fftgung dieser jugendlichen Arbeiter.

und der Bewilligungen. beschäftigten Arbeiter.

a. Bez oder Betriebsleiter

c. Belegenheit des

Nähere Angabe der der jugendlichen

b, Name des Untern auer der Arbeits dieser jugendlichen Arbeiter.

Laufende Nummer der Betriebe Dauer der Arbeits

D erwachs

(3. B. Stahlwerk, Röhrenwalzwerk).

Gesammtzahl der in dem Betriebe

. Zahl e welche

Betonntmäagung, betreffend die Obligationen der russishen ersten Staats-Prämien-Anleihe vom Jahre 1864.

Von seiten der russischen Regierung werden die Obli- gationen der rufsishen ersten Staats-Prämien-Anleihe vom Zahre 1864, deren Kupons abgelaufen sind, eingezogen und gegen neue, die gleihen Serien- und Gewinn-Nummern

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