1895 / 38 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

leplere über die ihnen von der Auseinandersezungsbehörde oder einem A O derselben gemachte Auflage zur Beibringung solcher Urkunden ausweisen ; . : :

e. Urkunden wegen S E en, dénen ¿s die Be- theiligten aus Gründen des öffentlichen obIs gégen Entschädigung u unterwerfen geseßlih verpflihtet sind (Enteignungen), ohne Unter- ied, ob die Besißveränderung selbst durch Biteiganna oder durch E Veräußerungsges{häfte bewirkt wird; Z

f. Verfügungen und Verhandlungen der Schiedsmänner, soweit die Stem elpflihtigkeit derselben in der Tarifstelle „Vergleiche“ nicht ; v e O ist (vergl. auch § 13 Buchstaben a und § 15

ejeßes);

g. alle Urkunden über Gegenstände, denen dur frühere Gee oder landesherrlihe Privilegien Y a aaiaitadid bewilligt worden ift.

Persönliche Stempelbefreiungen.

Von der Entrichtung der Stempelsteuer sind befreit :

a. der König, die Königin und die Königlihen Wittwen;

b. der Fiskus des Deutschen Reichs und des preußischen Staats und alle öffentlihen Anstalten und Kassen, welhe für Rehnung des 4E 8 U Ma preußischen Staats verwaltet werden. oder diesen gleichgestellt sind;

c. deutshe Kirchen und andere deutshe Religionsgesellshaften, denen die Rechte juristisher Personen zustehen ;

d. öffentlihe Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner öffentlihe Waisenhäuser, vom Staat genehmigte Hospitäler und andere Versorgungsanstalten, sowie Stiftungen, welche als milde ausdrüdlih anerkannt sind;

e. öffentliche Schulen und Universitäten, sowie die vom Staat enepal en Vereine tür die Kleinkinderbewahranstalten;

f. Gemeinden in Armen-, Schul- und Kirchenangelegenheiten ;

g. Aktiengesellshaften, Genofjfenshaften und Gesellschaften mit beshränkter Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck aus- {ließli darauf gerichtet ift, unbemittelten Familien gesunde und S eingerichtete Wobnungen in eigens erbauten oder ange-

auften Häusern zu billigen Preisen zu vécsihaffen and deren Statut die an die Gesellschafter zu vertheilende Dividende auf höchstens vier

rozent ibrer Antheile beschränkt, auch den Gesellshaftern für den

all der Auflösung der Gesellshaft niht mehr als den Nennwerth

rer Antheile zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnüßige Zwecke bestimmt.

Dem Staatsoberhaupt und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Neichs und des Prouiigen Staats, sowie den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solhen anderen Staats verwaltet werden oder diesen gleidgestellt sind, und den Chefs der bei dem Deutschen Reich oder bei Preußen beglaubigten Missionen kann die Stempelsteuerbefreiung gewährt werden, wenn der betreffende Staat Preußen gegenüber die gleihe Rücksicht übt.

__ In den Fällen zu d bis erstreckt sich die Stempelsteuer- a, nur auf inländische Anstalten, Stiftungen, Vereine u. \. w. Diese Befreiung kann jedoch auch ausländishen Anstalten, Stiftungen, Vereinen u. \. w. gewährt werden, wenn der auswärtige Staat en gegenüber die gleihe Rücksicht übt.

ie außerdem gewissen Personen, Behörden, Gesellschaften, An- ften, Stiftungen, Vereinen u. \. w. durch frühere Geseze oder andesherrlihe Privilegien bewilligten Steuerbefreiungen bleiben au fernerhin in Kraft.

Die nach den vorstehenden Bestimmungen von der. Stempelsteuer befreiten Personen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine u. \. w. sind nicht befugt, diese Befreiung den Privatpersonen, mit welchen fie Verträge eingeben, einzuräumen, wenn diese Perfonen n fis fn geseßlicher Vorschrift zur Entrichtung des Stempels ver-

unden sind.

__Bet allen zweiseitigen Verträgen mit folchen Perfonen muß die Hälfte des Stempels für den Vertrag und für die Nebenausfertigungen außerdem der vorgeschriebene Stempel 9 des Gesetzes) ent- richtet werden.

_ Bei Verträgen über Lieferungen an den Fiskus des Deutschen Reichs oder des preußishen Staats und alle öffentlihen Anstalten und Kassen, welhe für Rechnung des Reichs oder des preußischen Staats verwaltet werden oder diesen gleicgestellt sind, hat der Liefe- rung8übernehmer den vollen M Des Stempels zu entrichten.

8 6. Werthermittelung.

Die Ermittelung des Werthes eines Gegenstandes zum Zwecke der Berechnung der Stempelsteuer is auf den gemeinen Werth des- felben zur Zeit der Beurkundung des Geschäfts zu richten.

Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Be-

gniß eingeräumt, innerbalb bestimmter Grenzen den Umfang der eistung zu bestimmen, so wird die Stempelsteuer nah dem hochst- möglichen Werth des Gegenstandes des Geschäfts berehnet. Ist die Leistung nit bis zu den bestimmten Grenzen erfolgt, so wird nah Auéführung des Geschäfts die gezahlte Stempelsteuer bis auf den der wirklichen Leiftung entsprehenden Betrag erstattet.

Bei Geldforderungen is der aus der \tempelpflihtigen Urkunde ersihtlihe Geldbetrag, bei Kurs habenden Werthpapieren der Tages- kurs als Werth anzusehen.

Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nah den für die Erhebung des Wechfelstempels vom Bundesrath fest eseßten Mittelwerthen und insoweit solche niht be- {timmt worden find, nah dem laufenden Kurs.

Der Werth des Besiyes einer Sache ist in der Regel dem Werth der Sache gleich zu achten.

Der Werth eines Pfandrehts oder der Sicherstellung einer Forde- rung richtet e nach dem Betrag der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrehts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.

_ Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welden \sich der Werth des dienenden Grundstücks dur die Dienstbarkeit mindert, größer ist, dur diesen Betrag bestimmt.

Der cinjährige Werth von Nußungen wird, wenn nit aus der Urkunde ein höherer oder niederer Prozentsaß hervorgeht oder sonst Clasen werden kann, zu vier vom Hundert des Wertbs des Gegen-

andes, welcher die Nußung gewährt, angenommen.

Bei immerwährenden Nußungen und Leistungen ist das Fünfund- zwanzigfache ihres einjährigen Betrages, bei Nußungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, sofern ¡nidt die Vorschriften inzden beiden nächstfolgenden Absäten Anwendung finden oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände in der Urkunde angegeben sind, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages als Werth anzusehen.

__ Der Werth von Nußungen oder Leistungen auf Lebenszeit be- stimmt sich nah dem zur Zeit ibres ane erreihten Lebensalter der MEIOn, bei deren Tod die Nutzung oder Leistung erlisht, und wird

i einem Lebensalter derselben

von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache 2) 35 1 35 45 45 59 55 65 65 75 T5 é 80 S f L des Werths der einjährigen Nußung oder Leistung angenommen.

Ft die Dauer der anen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst ver- sterbenden die Nußung oder Leistung erlischt, so ist für die nah den Bestimmungen im vorigen Abfatz vorzunehmende Werthermittelung das Lebenéalter ter ältesten Person maßgebend. Wenn die Nußung oder Leistung bis zum Tode der leztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nah dem Lebensalter der jüngsten Person.

Gesammtwerth der auf bestimmte Zeit eingeshränkten Nugzungen oder Leistungen if unter Zugrundelegung eines 4% Zins- nach der beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ft jedoch die

er der Nußung oder Leistung noch außerdem dur die Lebenszeit

einer ‘oder mehrerer Personen bedingt so darf der nach den Bestim- mungen der beiden vorhergehenden Absäße zu berehnende Werth nit überschritten wecden.

: À Verpflichtung der rivatpersonen, Behörden und Beamten zur Auskunftertheilung; amtlihes Ermitte- : Tlungsverfahren.

Die Steuerpflichtigen sind zur Ertheilung der von den Steuer- behörden oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonft E Behörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Werth des Gegenstands und alle sonstigen für die Fest- seßung der Stempelsteuer in Betracht kommenden thatsächlihen Ver- bâltnifse sowie zur Vorlegung der Urkunden verbunden, welche für die Beurtheilung der Stempelpflichtigkeit von Einfluß sein können. Bei Auflafsungserklärungen und Umschreibungsanträgen haben im Falle der Niehtvorlegung der das Veräußerungsgeschäft enthaltenden Urkunde der Veräußerer und der einzutragende Erwerber der die Grund- oder öffentlihen Bücher führenden Behörde anzuzeigen, ob die Auflafung oder die Umschreibung auf Grund einer Schenkung erfolgt und die zur Berechnung des Werthstempels e Ne Angaben zu machen.

Wird in den vorgedachten Fällen der Aufforderung der Behörden oder Beamten nit genügt, so kann die Steuerbehörde die Säumigen durch Festseßung und Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu dem Betrage von 60 4 zur Befolgung der getroffenen Anordnungen an- balten, auch das zur Grledigung derselben Nöthige auf Koften der Säumigen beschaffen. :

Tragen die Behörden oder Beamten Bedenken, die Angaben der Steuerpflichtigen als richtig anzunehmen, und e eine Einigung mit den leßteren nicht ftatt, so sind die Behörden oder Beamten befugt, selbständig und nah Ermessen unter Zuziehung Sachverständiger die für die Berechnung der Steuer erforderlihen Grundlagen zu ermitteln und danah die Steuer zu erheben. Die Kosten der Er- mittlung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem Steuerpflichtigen angegebener Werth um 10 9% oder mehr übersteigt. Die gezahlten Kosten werden erstattet, - wenn im Verwaltungsweg oder im Rech tswege die Ermäßigung des Werths auf einen nicht zum Kostenerfay verpflihtenden Betrag erfolgt.

Alle unmittelbaren und mittelbaren “Behörden und Beamten s verbunden, der Steuerbebörde oder den zur Einziehung oder Ver- wendung des Stempels noch sonst verpflichteten Behörden oder Be- amten jede Auskunft über die für die Festsezung der Stempelsteuer in Betracht kommenden E In Berhältnisse zu ertheilen.

Unbestimmtheit des Werths des Gegenstandes.

Wenn bei einem Geshäft der Werth des Gegenstandes der estalt unbestimmt ift, pas er von vornherein nicht E oder aes@ägt werden kann, so hat der zur Entrichtung der die Urkunde innerhalb der in den §8 15 und 16 angegebenen Fristen der Steuerbehörde vorzulegen, welhe das Erforderlihe wegen der Ueberwachung, Sicherstellung und nachträglichen Zahlung der Stempel- steuer anordnen wird.

Diese Bestimmung findet au auf diejenigen Urkunden Anwen- dung, zu welchen Privatpersonen ohne amtlihe Ueberwahung Stem- pelmarken verwenden dürfen.

8 9.

Besteuerung mehrerer über denselben Gegenstand E Urkunden. i Werden über denselben Gegenstand mehrere Urkunden gleichen Inhalts ausgefertigt, so wird die auf dem Gegenstande ruhende Steuer nur zu einer derselben und zwar in der Regel zu derjenigen Urkunde, welche als Hauptausfertigung bezeihnet is, verwendet; die übrigen Ausfertigungen sind mit demjenigen Stempel zu versehen, welcher nah der Tarifstelle „Duplikate“ beizubringen ist. Eine Aus- fertigung einer Verhandlung darf nur dann als Nebenausfertigung versteuert werden, wenn das Vorhandensein einer als Hauptausfertigung versteuerten Urkunde nachgewiesen wird.

Auf jeder zweiten und weiteren Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder jedem beglaubigten Auszug aus einer \tempelpflihtigen Urkunde muß bescheinigt werden, welcher T zu der Hauptauë- fertigung oder Urschrift verwendet worden ist. Alle unmittelbaren und mittelbaren Beamten und Rechtsanwalte sind verpflichtet, auch die von ihnen geen einfahen Abschriften stempelpflihtiger Urkunden mit dieser Bescheinigung zu E

Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände. i:

Wenn bei Rechtégeshäften über mehrere, verschiedenen Steuer- säßen unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne Angabe der Einzel- werthe ungetrennt in einer Summe oder Leistung verabredet ist, so kommt für die Berechnung des Stempels der höchste Steuersaßz zur Anwendung, fofern nicht von den Ausstellern der Urkunde auf derselben die Werthe für die einzelnen Gegenstände innerhalb der in dem § 16 des Geseßes angegebenen Fristen noch naträglih angegeben werden. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die ursprüng- lichen oder nahträglichen Angaben der Steuerpflichtigen über die Einzelwerthe als richtig anzunehmen, fo kommen die Vorschriften des R Absatzes des § 7 des Gesetzes zur Anwendung.

nthält eine Urkunde verschiedene \teuerpflihtige Geschäfte, so ist der Betrag des Stempels für jedes Geschäft befonders zu berechnen und die Urkunde mit der Summe s Stempelbeträge zu belegen.

8 11. Mindestbetrag der et und Abstufungen erselben.

Die nah dem Werth des Gegenstandes zu bemessende Stempel- abgabe beträgt, insoweit der Tarif niht abweichende Bestimmungen enthält, mindestens 0,50 A und steigt in Abstufungen von je 0,50 #4, indem übershießende Stempelbeträge auf je 0,50 6 ab- gerundet werden. s

Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer.

Zur Zahlung der Stempelsteuer Ând verpflichtet:

a. bei den von Behörden und Beamten, eins{ließlich der Notare, aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten Auéfertigungen, Ab- schriften, Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art eee au deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen oder ertei nd ; *

b. bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen diejenigen, wele die Schriftstücke ausgestellt haben ;

c. bei Verträgen, Punktationen und Auflafsungen alle Theilnehmer.

Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichteten Personen haftet jeder einzelne als T Ie,

O für die Stempelsteuer. ür die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vorbehalt des Rükgriffs gegen die eigentlih Verpflichteten :

a. Beamte einshließlich der Notare, jedoch aus\chließlich der Schiedsmänner, wele die von ihnen aufgenommenen Urkunden vor

olgter oder nicht ausreihend erfolgter Stempelverwendung aus- bändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften ertheilen oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nah § 15 des Gesetzes ob- liegenden Pflichten verabsäumen.

Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt;

b. Aktiengesellshaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, ein-

etragene Genossenshaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung für die Stempel, welchen die -von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auftrage oder Namen errichteten Ver- handlungen unterliegen ; i

c. bei Auktionen diejenigen, für deren Rechnung oder auf deren Veranlafsung die Versteigerung stattgefunden hat, und die von diesen Personen zur Abhaltung der Auktionen Beauftragten;

d. jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem geseßlichen Stempel nicht oder nit ausreihend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande derselben hat.

bgabe Verpsflichtete -

Von der Erfüll ter dd on der F Un er empe l un e fer g erfar ung. 2 Folgen

Art der Erfüllung der Stempelpflicht.

Die Stempelpfliht wird erfüllt : :

a, durch Niederschreiben der stempelpflihtigen Erklärung auf ge- ftempeltes jer; E

b. durch Verwendung von Stempelmarken auf denjenigen Schrift. ftüden, zu. welhen Stempelmarken ohne amtlihe Ue erwachung ver wendet werden dürfen ; s j

c. durch Einreichung der ftempelpflihtigen Urkunde oder, wenn diese niht vorgelegt werden kann, einer den wesentlihen Inhalt der Urkunde enthaltenden Anzeige und Einzahlung des erforderlichen Geld, arage 4 einer zur Entwerthung von Stempelzeichen befugten

mtsstelle ; i

‘d. dur Verwendung von Stempelmarken. durch zur Entwertby derselben e te Amtéstellen; : hung

e. durch Mazriäbluna der Stempelabgabe in elegen Fällen in welchen dieselbe nah den Bestimmungen des Preuß hen Gerichts, Toftengeseßes vom (Geseß-Samml. S. . . .) bei dey Gerichtskosten zu vereinnahmen ist.

Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten aufgenommenen Verhandlungen.

Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, jedoch aus, {hließlich der Schied8männer, haben zu allen von ihnen aufgenomme- nen Verhandlurgen oder ertheilten E, Abschriften, Be, s{einigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art den Stempel vor deren agung spätestens aber binnen zweier Wochen na dem Tage der Ausstellung der Urkunden zu verwenden. Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht beige- bracht, so ist die zwangéweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Be, hörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangs- weisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Ein- ziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Ent- wurf anfertigt und nah Vollziehung dur die Betheiligten die Unter- schriften oder Handzeichen beglaubigt.

Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubnißertheilungen“ unter e.

ufgeführten Urkunden einen den Betrag von 3 #4 übersteigenden

Stempel erfordern, is der Mehrbetrag von den Steuerpflichtigen erst binnen zweier Wochen nah dem Tage der Rechtskraft der Zu- schrift über das E der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ergan gion Entscheidung beizu- bringen (8 32 und 35 i: des Gewer 1891 Gle Samm. . 205 —).

Für die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner haben die Parteien den Stempel binnen zweier Wochen nah dem Tage der Aufnahme zu der Urschrift der Verbandlung bei- zubringen und dem Schiedsmann zuzustellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Vergleihéausfertigung zu ver merken, welwer Stempel zu der Urschrift verwendet oder daß ein folcher niht beigebraht worden 6 Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der

i i rivatpersonen.

Bei den niht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhand- lungen der Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein:

a. bei den in der Tarifstelle „Kauf- und Taufschverträge“ Er- mäßigungen und Befreiungen Ziffer 3 bezeihneten Kauf- und Lieserungsverträgen, Urkunden über Lombarddarlehen und kauf- männishen Verpflichtungssheinen sowie bei Kuxscheinen von dem Aussteller und bei Versicherungspolicen oder den die Stelle derselben vertretenden Hen ga tragen vom Versicherer ver der Aus- bändigung, spätestens aber binnen zweier Wochen nah dem Tage der Ausftellug;

b. bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kures (vergl. TZarifstelle „Kuxe“) vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewetkenbuche, spätestens aber binnen zweier Wehen nah dem Tage der Ausstellung;

c. bei Miethverträgen über unbeweglihe Sachen innerhalb der in der Tarifstelle ,Mieth- und Aftermiethverträge“ angegebenen Fristen

d. bei Gesfellshaftsyerträgen, die der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftëregister edürfen, vor der Eintragung in die Gen bin, spätestens aber binnen zweier Wochen nah dem Tage der

rrihtung ;

e. bei Verlängerungen der Rechtsgeshäfte im Sinne des zweiten Absatzes der Tarifstelle „Verlängerungen“ binnen zweier Wochen nach dem age, an welhem die Ausführung der ‘mit Privat beginnt ;

esteuergeseßes vom 24. Juni

f. bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen ab- geschlossenen Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werk- verdingungen und joustiae Leistungen, die erst im Fall einer Mobil- machung zur Ausführung kommen sollen, binnen zweier Wochen nah Eintritt der Mobilmachung;

g. bei im Ausland errichteten Urkunden, bei denen Fnländer be- theiligt sind, binnen zweier Wochen nah dem Tage der Nükehr der Inländer in das Inland, bei sonstigen im Ausland errichteten Ur- U F denen im Inland Gebrau gemacht werden soll, vor dem

ebrauch;

h. in allen Cs Fällen vom Aussteller binnen zweier Wochen nach dem Tage der Ausstellung.

_ Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflihtigen Ur- kunde, welcher ein rechtlihes Interesse an dem Gegenstande derselben hat, ist die Versteuerung der Urkunde binnen zweier Wochen nach dem Tage des Empfanges zu bewirken.

Bei Ver andlungen, welche ers durch die Genehmigung oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Stempelpflichtigkeit er- langen, beginnt den Ausstellern gegenher die Frist für die Verwen- dung des Stempels mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem sie von der Genehmigung oder Tes Kenntniß erhalten haben.

Festseßung von Geldstrafen gegen Privatperfonen.

Wer den Vorschriften bezüglih der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfahhen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber drei Mark beträgt. :

Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden, fo tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.

Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen Mieth- und After- miethverträge über unbeweglihe Sachen oder Urkunden, zu welchen Privatpersonen Stempelmarken ohne amtlihe Ueberwahung ver- wenden dürfen, fo ist eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfund- zwanzigfahen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 2

Die Geldstrafe wird auf den zehnfahen Betrag des Hinterzogenen Stempels, mindestens abec auf den Betrag von fünfzig Mark fest- gesetzt, wenn : y : U :

a. bei Auflafsungserkflärungen und Umschreibungsanträgen ein ge? ringerer Werth angegeben wird, als der nah den Vorschriften der Tarifstelle „Kauf- und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kauf- verträge berehnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurehnung der vorbehaltenen Nußungen, oder das Vorhandensein einer Schenkung nicht angegeben wird; L I

b. bei Auflassungserklärungen und Umschreibun Pan aen eine Urkunde über das Rechtégeschäft vorgelegt wird, welche dasfe be nicht fo enthält, wie es unter den Betheiligten verabredet ist, und einen! geringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklih ver- abredeten Rehtsgeshäfts erfordern würde; 4

c. bei Aufzeî d über das Ergebniß einer Auktion den Vor- schriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer zuwidergehandelt wird. L

Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aus

er einer Urkunde besonders und in vollem Betrage, bei Genoffen- eN en und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen gegen die Vor- dsmitglieder, bei Kommanditgesellshaften gegen die persönlich enden Gesellscha ter, bei offenen ndelsgese schaften gegen die sellschafter, bei Gesellshaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerkschaften gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstände, nur im einmaligen Betrage, jedoh unter Haftbarkeit edes einzelnen als Gesammtschuldners festzuseßen. Ebenso ift zu vers ahren, wenn mehrere Urkundenausfteller bêi einem Geschäft als gemeinichaftlihe Kontrahenten betheiligt sind.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer für Mieth; uad Aftermiethverträge über unbeweglihe Sachen trifft die Geldstrafe nur den Vermiether.

S 18. Festseßung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen. Wenn in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den

Umständen sih ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt

werden können oder nicht beabsihtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafen eine R bis zu dreihundert Mark ein.

Diese Strafen haben auch Repräsentanten oder Grubenvorstände von Gewerkschaften verwirkt, wenn fie die Umschreibung von Kuxen im Gewerkenbuhe vor erfolgter Versteuerung der Uebertragungs- urkunden vornehmen.

Dieselbe Strafe zichen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesepes sder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vor- riften, die im Gesetze mit keiner E La Strafe belegt sind, nach sich.

Festsetzung von E Ra nta fen gegen Beamte und otare.

Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einshließlich der Notare, welche bei ihren amtlihen Verhandlungen oder bei den im Auftrage oder namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staats- behörde mit Priyatperfonen abgeshlossenen Verträgen die ihnen durch diescs Geseß oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Versteuerung auferlegten Pflichten versäumen, sind, so- fern niht nah der Art des Vergehens wegens verleßter Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen,

( welche auf den einfaben Betrag des niht verwendeten Stempels, höchstens aber auf einhundertfünfzig Mark festzuseßen ist.

Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen sind, desgleichen die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von Strafe frei.

Die Festseßung der Strafen gegen Beamte oder Notare erfclgt

{ durch die ihnen vorgeseßte Aufsich behörde; die Ermäßigung oder } Niedershlagung der Strafe kann durch dasjenige Ministerium an- © geordnet werden, zu dessen na der Beamte gehört.

0. Strafverfahren.

Bei Zuwiderbandlungen gegen dieses Geseß kommen hinsichtlih des Verwaltungéstrafverfahrens und der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gerihtlihen Strafverfahrens dieselben Vorschriften zur Anwendung, nah welchen sich das Verfahren wegen Vergehen egen die Zollgesete bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Strafbescheide, wenn durch dieselben Strafen bis zum Betrage von drei- hundert Mark festgeseßt werden, von den Hauptzoll- oder Hauptsteuer- ämtern, fonst aber von den PEMLaL eln örden erlassen werden.

Strafvollstreckung.

Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver- pflihtete unvermögend ist, in eine Freiheitêstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zu timmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Preuße ist, kein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert D Detas

Verjährung der Strafverfolgung und der _Strafvollstreckung.

Die Strasverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor- \riften dieses Gefeßes und die zu dessen Ausführung erlassenen Be- stimmungen sowie die Vollstreckung der dieserhalb rechtskräftig fest- geseßten und rechtskräftig erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren.

IIT. Abschnitt. Besondere e lttnnungen:

Ersatz für die vor dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen. Für Stempelzeihen, welchè vor dem Verbrauhe durch Zufall oder Versehen verdorben worden E kann Ersay beansprucht werden.

Erstattung bereits verwendeter Stempel.

Der zu Urkunden verwendete Stempel wird erstattet:

a. wenn ein geseßlih nicht erforderlißer Stempel verwandt und der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nah der Entrichtung des Stempels angebracht worden ist ;

b. wenn der von Behörden oder Beamten, eins{chließlich der Notare, in der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den ¿ur Entrichtung tesfelben Verpflichteten nicht beigetricben werden kann;

e. wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig ist oder durch rechts- kräftiges gerihtliches Urtheil für ungültig erklärt und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nihtigen Geschäfts oder binnen Jahresfrist nah Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Grkenntnisses nahhgefucht wird; :

d. außerdem kann der Finanz-Minister die Erstattung bereits ver- wendeter Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Aus- führung eines Geschäfts unterblieben und die Erstattung innerhalb ¿weier Jahre nah der Beurkundung des Geschäfts beantragt worden ift.

Der Steuerverwaltung bleibt jedo in den Fällen zu c und d das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen Vertragschließenden wieder einzuziehen, welher bei der Beurkundung des Geschäfts von den dieNichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden UmständenKenntniß

gehabt oder die unterbliebene eng des Geschäfts verschuldet hat.

Rechtsweg.

In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung eines Werth- ftempels oder eines nicht nach dem Betrage des Ge “iffrabes zu bes messenden Vertrags\tempels is der Rehtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerehts binnen sechs Monaten nah erfolgter Bei- treibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung gegen diejenige Pro- vinzial-Steuerbehörde zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer erfordert worden ift. 8 26

Verjährung der Stempelsteuer. | Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, fonst in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welhem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen.

Die Verjährung wird unterbrochen dur eine an den Zahlungs- pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangsvollstreckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welhem die letzte Aufforderung zugestellt, die legte Bollstreckungshandlung vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährung.

Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth des Gegenstandes eines Geschäfts ist binnen einer fünfjährigen rist nah der Beurkundung und für den Le der Veräußerung von rundstüken nur binnen ciner dreijährigen Frist nah der Beurkundung

aulässig. 8 27

Berechnung der Fristen. „„ Für die Berehnung der in diesem Gesey und dem Tarif er- t aag Fristen sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maß- ebend.

28.

a3 sten. Die Verhandlungen _in Stempelsteuerangelegenheiten mit Ausnahme derjenigen im Strafverfahren, hinsichtlich deren die für das

5

S

Feplatsverfähren bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen enfrei. Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des dur die Verhand- lungen mit ihnen fenden E verbunden.

. Verwaltung der Stempelsteuer.

Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung des Finanz-Ministers von den Seevinzial-Steuerbehörhen durch die Stempelsteuerämter, Zoll- und Steuerbehörden geführt.

Außer den Steuerbehörden haben alle unmittelbaren oder mittel- baren Behörden und deren Beamte die Verpflichtung, die Besteuerung

der ihnen vorkommenden Urkunben zu prüfen und alle bei ihrer Amts-

verwaltung zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseg der zuständigen Peporte zur Anzeige zu bringen. G

S __ Aufsihtsführung. Die nähere Aufsicht über die gehörige Beobachtung dieses Gesetzes führen die Vorstände der Stempelsteuerämter, welche mit besonderer Anweisung vom Finanz-Minister versehen werden. .

Alle Behörden und Beamten, einshlicßlich der Notare, ferner die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften, Gesellshaften mit beshränkter Haf- tung, Ver régmäßig Auttionen auf Gegenseitigkeit und diejenigen,

welche gewerb8mä ig Auktionen abhalten, sind verpflichtet, den vor- bezeichneten Vorständen behufs Fra der gehörigen Abgaben- ns die Einsicht ihrer Aften, Bücher und Schriftstücke zu gestatten.

Ferner find alle Vermiether verbunden, die von ihnen zu füh- renden Miethverzeichnisse den Vorständen auf Verlangen einzureichen.

Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempel- steuerâmter verpflichtet, sich über die gehörige Beobachtung der Stempel- geseße auszuweisen, wenn Thatsachen vorliegen, welhe die Vermuthung rechtfertigen, daß die Stempelgeseße verleßt sind. Auf den Antrag des Vorstandes des Stempelsteueramts hat das Amtsgericht, in ea Bezirk die Privatperson ihren Wohnsiß oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlihen Aufenthaltsort hat, über die Morea einer Beschlagnahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Strafpr-zeßordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung , daß die Beschlagnahme oder Durchsuhung dur den Vorstand des Stempelsteueramts unter Hinzuziehung der erforderlichen Pitteiste zu bewirken ist.

Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempel - zeihen und Anlegung von Miethverzeichnissen.

Der Finanz: Minister erläßt die Anordaungen wegen der Anfertigung, des Verkaufs und der. Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken, wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempel- marken ohne amtlihe Ueberwahung und wegen der Anlegung der Miethverzeichnisse.

Stempelmarken, welche von Privatpersonen niht in der vor- geshriebenen Weise verwendet worden sind, werden als niht ver- wendet angesehen.

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§ 32. Unbefugter Handel mit Stempelzeichen. Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird mit Einziehung der Vorräthe und einer E S einhundertfünfzig Mark bestraft.

: Uebergangsbestimmungen. / Dieses Geseß tritt mit dem in Kraft. Auf die vor diesem Tage abgegebenen Auflassungserklärungen und gestellten Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grund- huld oder der Verpfändung einer Hypothek oder Grundshuld sowie auf diejenigen Urkunden, welche vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit erguat haben, finden die bisherigen geseßlihen Vorschriften An- wendung.

_Die Vorschriften unter a. der Tarifstelle „Mieth- und After- miethverträge“ kommen für denjenigen Zeitraum nicht zur Anwendung, hinsichtlich pee eine Bs der vor dem geshlossenen ‘Mieth- und Aftermiethverträge bereits stattgefunden hat.

Verlängerungen , welche in Gemäßheit der Tarifstelle „Ver- längerungen“ auf Grund vor dem bezeichneten Tage beurkundeter Rechts- gesbäfte nah demselben eintreten, unterliegen den Vorschriften dieses

Gesetzes. eseße d

Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen.

Vom ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüglichen Gesetzesvorschriften, soweit Ee nicht in diesem Gesetz und dem anliegenden Tarif ausdrüdckih aufrechterhalten find, aufgehoben.

Insbesondere treten außer Kraft :

die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende Faoertae Ver- ordnung vom 31. Dezember 1813, betreffend die Erhebung der Stempel- abgaben, Lauenburgische Verordnungen, Sammlung für 1813, S. 41,

das Geseß wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, Geseßz- Samml. S. 57,

die Kabinetsordre vom 4. September 1823 wegen der Stempel- pflichtigkeit der Dispositionsscheine der Banquiers und Kaufleute, Gesetz- Samual. S. 163,

die Kabinetsordre vom 13. November 1828 wegen des zu Ver- trägen über Angabe an Zablungsstatt erforderlichen Kaufwerthstempels, Geseß-Samuml. 1829, S. 21,

die Kabinetsordre vom 14. April 1832 wegen Abänderung der Bestimmungen im § d Litt. a. und b. des Stempelgesetßes vom 7. März 1822, Gesez-Samml. S. 137,

die Kabinetsordre vom 13. April 1833, betreffend den Rekurs gegen Strafrefolute in Stempelsachen, Gesez-Samimnl. S. 33,

die Kabinetsordre vom 19. Juni 1834, betreffend die Grläuterung der Vorschriften des Tarifs zum Stempelgeseß vom 7. März 1822 wegen Stempelpflichtigkeit der Punktationen Geseßz-Sammill. S. 81,

die Kabinetsordre vom 28. Oktober 1836, betreffend die Ab- änderung des § 22 des Stempelgeseßes vom 7. März 1822, Gesetz- Samml. S. 308,

die Kabinetsordre vom 16. Januar 1840, die Ergänzung der

_Stempeltarifposition „Vergleiche“ und die nähere Bestimmung der für

die Vergleichsakte der Friedensrichter in der Nheinprovinz und für die Vergleichsverbandlungen der Schiedsmänner bewilligten Stempel- freiheit betreffend, Geseßz-Samml. S. 18, :

' die Kabinetsordre vom 23. Dezember 1842, die Ausdehnung der mildernden Bestimmungen der Ordre vom 28. Oktober 1836 zu dem S 22 des Stempelgesecßes vom 7. März 1822 auf Verträge, welche wischen einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privatperson abgeschlossen sind, betreffend, Geseßz-Samml. für 1843,

die Kabinetsordre vom 21. Juni 1844, betreffend die Aufhebung des Werthstempels für die Uebernahme von Nachlaßagegenständen bei Auseinandersetzungen zwischen mehreren Erben, Geseßz-Samml. S. 253,

die Kabinetsordre vom 18. Juli 1845, in Betreff der Stempel- steuer für die Grrihtung von Fideikommiß- und Familienstiftungen, Geseß-Samml. S. 506, - die Kabinetsordre vom 3. Oktober 1845, den zu Lehrkontrakten erforderlichen Stempel betreffend, Geseß-Sanml. S. 680,

der 10 des MLIORet betreffend einige Abänderungen der LpeleSenordnuua vom 20. Dezember 1783, vom 24. Mai 1853,

esev-Samml. S. 521, 5 :

das Gese vom 25. Mai 1857, betreffend die Revision der Aktien- gesellshaften im Stempelinteresse, Geseß-Samml. S. 517,

die SS 11 und 12 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861, Geseßz-Samml. S. 241,

das Geseg vom 22. Juli 1861, betreffend die Entrichtung des Stempels von Uebertragsverträgen zwischen Ascendenten und Descendenten, Geseßz-Samml. S. 754, i A

das Geseß vom 2. März 1867, betreffend die den gemeinnügigen Aktienbaugesellschaften bewilligte Sportel- und Stempelfreiheit, Gesey- Samml. S. 385, insoweit es sich auf die Stempelsteuer bezieht,

die Verordnung vom 19. Juli 1867, betreffend die Verwaltung

des Stempelwesens und die Erhebung des Urkundenstempyels in dem

vormaligen Königreichß Hannover, dem vormaligen Kurfürstenthum effsen und Herzogthum Fred sowie in den vormals Bayerischen ebietstheilen, Gesez-Samml. S. 1191, die Verordnung vom 7. August 1867, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, Gesetz- Samml. S. 1277, die Verordnung vom 16. August 1367, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens und den Utkundenstempel in der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M., Geseyz-Samml. S. 1346, das Brest vom 9. März 1868 wegen Aenderung der Stempel- steuer in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., Gesez-Samml. S. 185, das A vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung ber Stempel- steuer in der Provinz Hannover, Gesez-Samml. S. 366, das Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, Gesey- T Mies ‘hie ffend dic Aufhebung bezw. Ermäß as Gefeß, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßigung gewisser Stempelabgaben, vom 26. März 1873, Geseß-Samml. S. 131 f das Gesez vom 27. Juni 1875, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens in eantinet a. M., Geseßz-Samml. S. 407, der § 35 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, Gesetz- Samml. S. 249, infoweit er sih auf die Stempelsteuer bezieht, die 40 und 41 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879, ufe «Samml. S. 321, insoweit si dieselben auf die Stempelsteuer eziehen, der § 2 des Geseßes, enthaltend Bestimmungen. über Gerichts- kosten und über Gebühren der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1882, Geseß-Samml. S. 129, : der § 3 des Gesetzes, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangs- versteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des un- beweglihen Vermögens, vom 18. Juli 1883, Geseß-Samml. S. 189, insoweit sih derselbe auf die Stempelsteuer bezieht, das Gesetz, betreffend die Stempelsteuer für Kauf- und Lieferung8- verträge im kaufmännischen Verkehr und für Werkverdingungsverträge, vom 6. Juni 1884, Geseßz-Saminl. S. 279, der § 41 des Geseßes über das Grundbuhwesen und die Zwangs- vollstreckung in das E Vermögen im Geltungsbereih des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888, Geseßz-Samml. S. 52, das Gefeß, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesetzgebung über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, Gesetz- Samml. S. 115, „der erste Absaß des § 9 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen über das Notariat und über die gerihtlihe oder notarielle Be- glaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, vom 15. Zuli 1890, Geseß-Samml. S. 229, __ die §8 2 bis einschließlich 4 und 46, fowie die Anmerkung zu diesem Paragraphen des Gesetzes, betreffend die Erbschafts\teuer vom O Na 12 Geseh-Samml. für 1891, S. 78, insoweit diese V 19. Mai 1891’ eseßz-Samml. für , S. 78, insoweit diese Vor- [riften nicht für die Hohenzollernschen Lande Geltung haben,

„der § 5b des Art. Ill des Geseyes, betreffend die im Geltungs- bereih des Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzogthums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Geseßes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbeweglihe Vermögen im Geltungsbereih des Rheinischen Rechts, vom 14. Juli 1893, Geseß-Samml. S. 185,

das Gesetz, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen Beamten bezüglih der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen Stempel, vom 28. Mai 1894, Geseßz-Samml. S. 105.

Das Gesetz, betreffend das Sportel-, Stempel- und Tarwesen in den Hohenzollernshen Landen vom 22. Juni 1875, Geseßz-Samml. S. 235, bleibt, insoweit es \ih auf die Stempelsteuer bezieht, bis auf weiteres in Kraft.

Die in dem Preußischen Gerichtskostengeseß vom über das Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt.

Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der dur diesen Pargrgaen aufgehobenen Ge}eße verwiesen ift, treten die entsprehen- den Vorschriften dieses Gefeßes an die Stelle.

8 35, : Schlußbestimmung. Der Finanz-Minister is mit der Ausführung dieses Gesetzes be- auftragt.

Die allgemeine Begründung lautet:

Durch das noch heute geltende ise betreffend die Stempel- steuer, vom 7. März 1822 wurde unter Aufhebung aller bis dahin bestehenden Stempelgebühren und aller Geseße und Verordnungen, welche sih auf die abgeschafften Abgaben bezogen, das Stempel- wesen für diejenigen Landestheile, die im Fahre 1822 dem preußischen Staat angehörten, einheitlih und von Grund aus neu geregelt. Für die im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Lankes- theile sollten die Vorschriften über die Erhebung der * Stempelsteuer in möglichste Uebereinstimmung mit den in den alten Landestheilen geltenden Bestimmungen ge- braht werden. Die Stempelsteuerverordnungen vom 19. Fuli und vom 7. August 1867 nebst den ihnen beigefügten Tarifen, durch welche die Verwaltung des Stempelwesens und die Erhebung der Stempel- steuer in dem vormaligen Königreih Hannover, dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und“ Herzogthum Nassau, den vormals bayerishen Gebietstheilen fowie den Herzogthümern Schleswig und Holstein geordnet wurde, lehnen \sich deshalb auf das engste an das altpreußishe Geseß vom Jahre 1822 und die zur Ergänzung und Abänderung desselben ergangenen Bestimmungen an, ja find zum großen Theil eine wörtlihe Nachbildung der älteren Vorfchristen, Nachdem die Stempelsteuerverorpnung vom 19 Fuli 1867 durch den Allerhöchsten Erlaß vom 14. August desfelben Jahres auch in den vormals Großherzogliß und Landgräflih hessischen Landestheilen und durch die Verordnung vom 16. August desselben Jahres in der ehemals freien Stadt M a. M. Gesetzeskraft erlangt hatte, war die beabsichtigte Uebereinstimmung mit den alten Provinzen auf dem Gebiet der Verkehrs\tempelsteuern fast überall erreicht. Ausnahmen bestehen nur im Kreise Herzogthum Lauenburg, in welhem außer dem auf Grund des Erbschaftssteuergeseßes vom 30. Mai 1873/ 19. Mai 1891 zu erhebenden Schenkungsstempel die Einziehung der Stempelabgaben nah der hannoverschen Verordnung vom 31. De- zember 1813 erfolgt, und in den Hohenzollernschen Landen, in denen nur der vorerwähnte Schenkungsftempel und außerdem Stempelgebühren nah Maßgabe des Geseßes vom 22. Juni 1875 zur Hebung kommen. Insoweit es sih um gebührenartige Stempelsteuern handelt, {ind die bezüglichen Bestimmungen des Tarifs zum Stempelgesez vom 7. März 1822 durch das Gesetz und den Tarif vom 24. Februar 1869 in der Provinz Hannover, durch das Geseß und den Tarif vom 5. März 1868 in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M. zur Einführung gelangt, allerdings unter Aufrechterhaltung einzelner früherer Sonderbestimmungen. Für die Provinz Schleswig-Holstein vollzieht sih die Erhebung dieser Stempel nah den Bestimmungen der zweiten Abtheilung des Stempeltarifs vom 7. August 1867, während für Frankfurt a. M. das Gesetz vom 27. Juni 1875 bestimmt hat, daß der ihm beigefügte Stempeltarif, der von den Bestimmungen der übrigen Tarife erheblich abweicht, an Stelle früherer Stempelgeseße in Kraft treten solle. Im allgemeinen besteht au hinsichtlich der gebührenartigen Stempel Uebereinstimmung zwischen den alten und neuen Landestheilen, wenn auch nit in dem Maße, wie es bei den Verkehrsstempelsteuern der Fall ist.

Die Grundlage für das Stempelwesen der gesammten Monarchie * bildet hiernach das Geseß vom 7. März 1822 und der zu ihm ge- hörige Tarif, der alle zur Zeit seiner Entstehung vorkommenden MEEnLNE Verkehrsakte erfaßte und überhaupt in einer Weise durh- gebildet ist, daß er in seinen Grundzügen noch heute für eine Neu- estaltung der tarifarischen Bestimmungen als Muster wird dienen fénnen. Bei der großen Bedeutung, welhe den fich als Verkehrs steuern darstellenden Stempelabgaben in dem System des preußischen Stempelrechts zugewiesen ist, liegt es in der Natur der Sache, daß auf dasfelbe die Gestaltung des wirthschaftlihen Verkehrs von weit«