1895 / 40 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Gegenstand der Besteuerung

Laufende Nr.

Gegensiand der Besteuerung

Bewilli qn von Fristveclängerungen und Fristungen (§8 25 und 49 der Reichs- E

jedoch nicht über die Säße des vorhergehenden Absaßzes hinaus.

f. Erlaubnißertheilungen zum Betriebe des Pfandleihgeschäfts 34 der Reihs-Gewerdeordnung) /

g. Genehmigungen für Unternehmer von Versicherungsanstalten fowie Genehmigungen von Statutenändernngen dieser Anstalten,

wenn ihr Geschäftsgebiet niht über den Umfang einer Pro- vinz hinausgeht fonst

Befreit sind Genehmigungen für Versicherungsanstalten, deren Geschäftsgebiet über den Umfang eines Kreises niht hinausgeht.

h. Erlaubnißscheine zur Bestellung von Agenten im Jnlande seitens ausländischer Unternehmer von Versicherungsanrstalten . . .

i. Genehmigungen zum Gewerbebetriebe der Auswanderungs- unternehmer und Auêwanderungsagenten

Genehmigungen auf die Dauer eines Jahres sowie Verlänge- rungen dieser Genehmigungen

k. Erlaubnißertheilungen für auswärtige Auswanderungs- unternehmer zur Bestellung von Agenten im Inlande

1. Genehmigungen zum Betriebe eines Eisenbahn-, Kleinbahn- oder Dampfschifrahrt- Unternebmens . .

m. Genebmigungen der Orts-Polizeibehörden zum Betriebe von Gewerben, welhe dem öffentlichen Perfonen- oder Güterverkehr innerhalb der Orte dur sonstige Transportmittel aller Art (Wagen, Gondeln, Sänften, Pferde u. f. w.) dienen (§8 37 der Reichs- Gewerbeordnung) 5

Werden Genehmigungen der bezeihneten Art Personen ertheilt, deren Gewerbebetrieb wegen geringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbesteuer frei ist, so kann die Stempelabgabe bis auf 0,50 ermäßigt werden. s Fantilieuttistngen: wie Fideikommißstiftungen ; \. diese.

Fideikommißstiftungen, d. h. alle von Todeswegen oder unter Leben- den getroffenen Anordnungen, Traft deren gewisse Vermögensgegen- ftände der Familie für immer oder für mebr als zwei Generationen erhalten bleiben follen

: Bei Stiftungen unter Lebenden is der Stempel in der dur I Bucstaben h diefes Gesetzes vorgeschriebenen Frist von zwei

ochen beizubringen, bei Stiftungen von Todeswegen binnen fes Monaten nach dem Todesfall.

Wegen der Verhaftung für die Einrichtung des Stempels für

Stiftungen von Todeswegen kommen die Deslimmungen E S5 2

L : ¿ : 30. Mai 1873

und 30 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftsfteuer, vom 19. Mai 1891 zur Anwendung. :

Bei Fideikommißstiftungen, für welhe von dem Stifter ein weiteres Anwachsen des Grundvermögens, sei es durch in Aussicht genommene Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine ange- ordnete Zushlagung von Zinsen zum Kapital vorgesehen worden ist, wird der Werthstempel von dem sich nach und nach ansam- melnden Theile des Stiftungsvermögens nur allmählih von dem Zuwachse nah näherer Bestimmung der E Ia DI Es oder, wenn der Stiftungsstempel bei den Gerichtskosten zu ver- einnahmen ift, der zuständigen Gerichtsbehörde erhoben.

Fideikommißstiftungen, welche auésländische Grundstüe betreffen, sind dem Werthstempel nit unterworfen. s

In Betreff der Erhebung des Fideikommißstempels aus Anlaß der Auflösung der Lehnverbände bewendtet es bei den bestehenden Bestimmungen. i

Fischereikarten; Erlaubnißscheine zum Betriebe der Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über die Grenzen der eigcnen Berechtigung bezw. des freien Fischfangs hinaus

Beglaubigungen der Fischereikarten find ftempelfrei.

Gesellshaftsverträge, wenn fie betreffen :

a. die Errichtung von Aktiengesellshaften und Kommandit- gesells haften auf Aktien sowie die Erhöhung des Aktien- oder Grundkapitals folher Gesellschaften :

die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung fowie die Erhöhung des Stammftapitals :

1) falls das Stammkapital bei der Errichtung 100 000 4

oder weniger beträgt | insoweit das Stammkapital über 100000 A erhöht

2) falls das Stammkapital bei der Errichtung mehr als 100 000 M beträgt U

Wenn jedo die Zwecke der vorbezeichneten Gesellschaften nicht auf den Gewinn der Theilnehmer gerichtet sind

Beschlüsse über die Erhöhung des Aktien-, Grund- oder Stamm- kapitals (Nachschüfse) u: wie Verträge hierüber zu versteuern.

Wird das Kapital nicht sofort voll eingezahlt, so ist der Werth- ftempel von der jedeêmaligen Theilzahlung zu entrichten; L

b. die Errichtung einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellshaft sowie Verabredungen über den Eintritt eines neuen Kommanditisten oder Gesellschafters in diese Gesellschaften oder über die Erhöhung der gemachten Einlage E

Wenn jedoch die Zwecke dieser Gesellshaften niht auf den Gewinn der Theilnehmer gerichtet find

c. das Einbringen von nicht im Gelde bestehenden Vermögen seitens eines Gesellschafters in eine Gesellschaft irgend welcher Art bei Errichtung derselben oder in eine bereits bestehende Gesellschaft, insoweit zu dem eingebrahten Vermögen unbeweglihe im Inlande belegene Sachen oder diesen F rSgea e Rechte gehören . . ..

insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegliche außer- halb Landes belegene Sachen oder diesen gleihgeahtete Rechte

insoweit das eingebrahte Vermögen aus beweglihen Ver-

mögensgegenständen besteht

d

|

50] des Entgelts ein-

50]

je nah der Be-

des Aktien- oder

des Stammkapi-

der Erhöhung des

des Stammkapi-

deutung des Ge- werbes.

es Gesammt- werths der den- selben ewid- meten egen- stände ohne Ab- zug- der Shul- den.

Grundkapitals oder der Er- böhung dieses Kapitals ;

tals oder der Erböbung dieses Kapitals bis zu 100 000 M;

Stammkapitals;

tals oder der Erhöhungdieses Kapitals.

des Werthes der Einlage oder der Erhöhung deê- selben.

{ließli der auf der Einlage ruhenden, auf die Gesellschaft übergehenden Pasfiva und des Werthes aller sonstigen aus- bedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nuztungen oder, wenn das Ent- elt aus dem ertrage nicht bervorgebt, des Werthes des ein- gebrahten Ver- mögens ; des Entgelts ein- \{ließlich des Werthes der auébedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nugzungen oder, wenn das Ent- gelt nicht aus « dem Vertrage hervorgeht, des Werthes des ein- gebrachten Ver-

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mögens ;

Indofjamente, |. Abtretung von Í E Inventarien, welhe zum Gebrauch bei stempelpflihtigen Urkunden

Kauf- und Tauschverträge und andere lästige Veräußerungsgeschäfte

best ret das ‘eingebrahte Vermögen aus Forderungsrechten A ; Auf den Werthftempel kommt der nah den Vorschriften unter a und b dieser Tarifstelle zu berechnende Werthstempel in An- rechnung. wenn das Einbringen-dès Vermögens in die Gesellschaft zugleih mit deren Errichtung oder mit der Erhöhung des Gesell- schaftsvermögens beurkundet wird; j

d. die Üeberlafsung der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen seitens eines Gesellshafters oder dessen Erben- an einen anderen Gesellschafter, die Gesellshaft oder einen Dritten oder die Abfindung eines Gesellshafters bei Auflösung der Gesellschaft

insoweit zu dem Gesellshaftsvermögen unbewegliche im In- lande belegene Sachen oder diefen gleihgeahtete Nechte gehören

infoweit zu dem Gefellschaftsvermögen unbewegliche außer- hes Landes belegene Sachen oder diesen gleihgeachhtete Nechte gehören E . :

insoweit das Gesellshaftsvermögen aus beweglihen Ver- mögensgegenständen besteht best 00S das Gesellshaftsvermögen aus Forderungérehten esteht

e. Verträge oder Beschlüsse über die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlihen Ganzen (Konsolidation ; SS 41 fg. des Allgemeinen Berggeseßes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 Geseß-Samml. S. 7059 —)

insoweit zu den zu konfolidierenden Bergwerken unbewegliche und beweglihe Gegenstände gehören S

insoweit zu den Tonsolidierenden Bergwerken Forderungs- rechte gehören i

Verträge oder Beschlüsse über die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke, welche einem Eigenthümer, einer Gewerkschaft oder einer Gesellschaft gehören N

f. die Feststellung des Statuts von Gesellschaften aller Art, Ge- werkshaften, Genofsenshaften, Korporationen, Stiftungen, Vereinen und Anstalten in der Form von Verträgen oder Beschlüssen, sofern nicht 429 ia vorstehenden Bestimmungen ein höherer Stempel zu entrihten i

Befreit sind Kranken-, Unfall-, Alters- und Inbvaliditäts-

Versicherungs- und Unterstüßungskafsen, denen die Bersihherungs- nehmer auf Grund geseßliher Bestimmungen beizutreten ver- pflichtet find. : Gewerbelegitimationskarten 44a der Reichs-Gewerbeordnung) . . Gnatenerweise, \. Standeserhöhungen. O Hingabe an Zablungel für Beamte und Militärpersonen .

E E an Zahlungss\tatt, Verträge darüber; #. Kaufverträge. agdscheine,

für Angehörige des Deutschen Reichs

für andere Perfonen :

Befreit sind Jagdscheine für die im Königlichen oder Gemeinde- dienst angestellten Forst- und Jagdbeamten, sowie für die lebens- länglich angestellten P Sao Jagdbedienten.

ecten.

dienen

enthaltende Verträge einshließlich der gerihtlißen Zwangéversteige- rungen, insoweit nit die Tarifstellen „Gesellshaftsverträge“ oder „Leibrenten- und Rentenverträge“ zur Anwendung kommen, wenn fe betreffen : :

a. im Inlande befindliche unbeweglihe Sachen oder diesen gleid/geahte Rechte / :

b. außerhalb Landes befindliche unbewegliche R

c. andere Gegenstände aller Art (auc Lieferungsverträge), falls die Verträge niht auf Grund der Tarifnummer 4 des Reichs- Stempelge]eßes vom 27. April 1894 der Reihs-Stempelabgabe unterliegen oder von dieser befreit sind : aid iee

Der Stempel berechnet sich bei Tauschverträgen nah dem Werth der von Einem der Vertragschließenden in Tausch ge- gebenen Gegenstände und zwar nach denjenigen, welhe den höheren Werth baben, bei dem Tausch inländisher gegen auéländische Grundstücke nur nah dem Werth der ersteren; bei Zwangs- versteigerungen von dem Betrag des Meistgebots, zu welchem der Zusclag ertheilt wird, unter Hinzurehnung der von dem Ersteher übernommenen Leistungen; bei Verträgen über Hingabe an Zahlungs- ftatt von dem Werth, zu welchem die Gegenstände an Zahlungsstatt angenommen werden.

Wird bei einer Versteigerung, welhe zum Zweck der Aus- eas unter Miteigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigenthümer ertheilt, fo bleibt bei Berechnung des Stempels derjenige Theil des Meistgebots außer Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits zustehenden Antheil aa den versteigerten Gegenständen fällt. Im Fall der Gemeinschaft unter Miterben gilt im Sinne dieser Borschrift jeder Miterbe als Miteigenthümer nah Verhältniß seines ideellen Antheiles am Nachlaß. :

Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so werden die an- geseßten Beträge nit erhoben oder, wenn sie bezahlt sind, erstattet.

Die Beurkundung einer nachträglihen Erklärung des aus einem Veräußerungêgeshäft berehtigten Erwerbs, die Rechte und Pflichten für einen Dritten erworben zu haben, ift als Be- urfundung desselben Veräußerungsgeschäfts mit dem Dritten zu versteuern. E L:

In den Fällen des § 25 der Subhastationsordnung für die Rheinprovinzen vom 1. August 1822 (Gesez-Samml. S. 195), fowie des § 39 des Gesetzes, betreffend das Theilungsverfahren und den gerihtlihen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Nehts vom 22. Mai 1887 (Geseß-Samml. S. 136) bedarf die nachträgliche Erklärung des Ansteigerers nur eines Stempels von /

Der Finanz-Minister kann bei sonstigen Beurkundungen der im fünften Absatz bezeihneten Art aus Billigkeitêgründen die Er- stattung der bereits verwendeten Werthstempel oder die Abstand- nahme von der Einziehung derselben anordnen. In diesem Fall erfordert die Beurkundung der nachträglichen Erklärung nur einen Stempel von

Ermäßigungen und Befreiungen: |

1) Kauf- und Taus@verbaublungen zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zweck der Theilung der zu leßterer gehörigen Gegenstände : j /

Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der über- lebende Ehegatte gerechnet, welher mit den Erben des ver- storbenen Ghegatten gütergemeinschaftlihes Vermögen zu theilen hat.

2) bei Uebertragungéverträgen, durch welche unbewegliche Sachen oder diesen gleihgeahtete Nechte oder bewegliche Sachen allein oder im Zusammenhang mit anderem Vermögen von Ascendenten auf Descendenten übertragen werden, kommen für die Festseßung des stempelpflihtigen Erwerbépreises folgende von dem Erwerber C V B Verpflichtungen und Gegenleistungen nicht in An- rehnung :

a, Wie von dem Erwerber übernommenen Schulden des Ueber- tragenden, sowie die auf den übertragenen Vermögenéstüden haften- den beständigen Lasten und galten: 5

b. der zu Gunsten dee Uebertragenden und defsen Ehegatten in dem Vertrag festgesezte Altentheil, die denselben vorbehaltenen

50f

Nuyzungen, Leibrenten und fonitigen lebenslänglihen Geld- oder Naturalleistungen, sowie die denselben zugesicherten Alimente;

der gen

des Entgelts ein,

{ließli Meta du bedungenen Leistungen vorbebaltenen Nußungen oder, wenn das Ent, gelt nicht. au: dem Vertrage hervorgeht, deg ibeiee der üÜberlafsenen Rechte;

wie vor; des Werths der Forderungen.

des Wertbs diefer Geaenstände; des Werths der Forderungen.

Bei Kauf- und Lieferungsper- trägen vom Kauf- oder Lie- ferungspreise unter Hinzu- rehnung - des Werths der auë- bedungenen Leistungen u vorbehaltenen Nußungen; anderen Ver- trägen vom Ge- fammtwerth der Gegenleistung unter Hinzu- rechnung des Werths der vor- behaltenen Nußtungen, oder, wenn der Werth der Gegen- leiftung aus dem Vertrag nicht bervorgebt, von dem Werth des veräußerten Ge- genftandes.

wie vor.

irie nzan

Berechnung der Stempelabgabe

Laufende Nr.

Gegenftand der Besteuerung

38)

39 Lieferungsverträge, \. Kaufverträge. \

40)

c. die Abfindungen, Alimente und Erziehungsgelder, welche der Erwerber nach Inhalt des Vertrages an andere Descendenten des Uebertragenden zu entrihten hat;

d. derjenige Theil des Erwerbspreises, welcher dem Ueber- nehmer als sein künftiges Erbtheil angewiesen ist.

Die steuerfrei bleibenden Verpflichtungen und Gegenleistungen des Grwerbers sind in Verträgen, welche die Uebertragung un- beweglicher Sachen im Zufammenhange mit beweglihen Sachen oder anderem Vermögen oder die Uebertragung beweglicher Sachen zusammen mit anderem Vermögen zum Gegenstande haben, auf die für die unbeweglichen Sachen, die-beweglihen Sachen und das lonfiae Vermögen festgeseßten Preise verhältnißmäßig zu vertheilen.

, Wenn die von dem Erwerber übernommenen Gegenleistunaen

ledigli in den unter a bis d einschließlich aufgeführten Verpflich- tungen bestehen __ Werden dem Uebernehmer Abfindungen, Alimente oder Er- ziehungsgelder für andere Descendenten des Uebertragenden auferlegt und beträgt der Kapitalwerth dieser Zuwendungen zusammen- genommen wenigstens 150 M, so ist von diesem Kapitalwerth zu dem Vertrage neben dem nach dieser Tarifstelle erforderlichen Werth- stempel oder dem Stempel von 1,50 Æ der Rezeßstempel nach der Tarifstelle „Erbrezefse“ zu verwenden. ___3) Kauf- und Lieferungsverträge über bewegliche Gegenstände, sofern die leßteren entweder zum unmittelbaren Verbrauch in einem Gewerbe oder zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nah vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung dienen sollen oder im Inlande von einem der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt find

4) gerihtlihe oder notarielle Aufnahmen oder Beglaubigungen der nah der Tarifnummer 4 des Reichs-Stempelgesezes vom 27. April 1894 reihsftempelpflihtigen oder von der Reichs- Stempelsteuer befreiten Kauf- und Anschaffungsgeshäfte . . ..

Kuxe 101 des Allgemeinen Berggesetes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 Gefeß-Samml. S. 705 —) Kurscheine Schriftstücke über Uebertragungen von Kuren der bezeihneten Art Schriftstücke über Verpfändungen von Kuxen wie Sicherstellung _von Rechten; \. diese. Legalisation von Urkunden, sofern sie niht auf der Urkunde felbst stattfindet fonst G frei Leibrenten- und Rentenverträge, wodur zu gewissen Zeiten wieder- kebrende Zahlungen von Geld für eine oder mebrere bestimmte Personen während der Lebensdauer derselben oder auf bestimmte oder unbe- stimmte Zeit gegen Entgelt erworben werden, mag die Gegen- leistung in einer bestimmten Geldsumme oder in der Hingabe von Sachen oder în „der Uebernahme von Leistungen oder Verpflich- tungen oder aber in dem Aufgeben von Nechten bestehen ¡ Leichenpässe, \. Pässe.

Lustbarkeiten; schriftlihe Genehmigungen, auch nit unterschriebene, der Ortspolizeibehörden zur Veranstaltung von Musikaufführungen, Singfpielen, Gefangs- und deklamatorishen Verträgen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten aller Art und zwar so- wohl von öffentlichen Gefsellshaften als von Privat- oder von ge- shlossenen Gesellschaften dargebotenen oder bei Lustbarkeiten geringfügiger Art Mäkler, vereidigte; Urkunden über die Bestätigung oder Anstellung Deren Mieth- und Aftermiethverträge. 8. schriftlihe und mündlihe über unbeweglihe Sachen, sofern der verabredete nah der Dauer eines Jahres zu berechnende Mieth- zins mehr als 300 M beträgt is

Der Vermiether uud Aftervermiether hat die während der Dauer des Kalenderjahres in Geltung gewesenen, stempelpflichtigen Miethverträge innerhalb der ersten Woche des Januar des darauf folgenden Jahres oder, wenn der Vertrag innerhalb des Kalender- jahres erlischt, innerhalb der ersten Woche nah dem Erlöschen in ein Verzeichniß (Miethverzeichniß), welhes die Bezeichnung des Grundstücks, den Namen des Miethers, die Dauer des Mieth- verhältnisses im ganzen und während des betreffenden Kalender- jahres, den Miethzins, den erforderlihen Stempelbetrag, die

Namensänderungen, Genehmigungen zur Aenderung des Familiennamens

Natura

Nebenausfertigungen von Verträgen, wie Duplikate; f. diese. Notariatéurkunden, welche die Stelle einer in diesem Tarif versteuerten

Offizierpatente, wie Bestallunger.; |. diese.

Namensunterschrift des Vermiethers bei jedem einzelnen Vertrage und das Datum der Eintragung enthalten muß, in fortlaufender Reihentolge einzeln einzutragen und das Miethverzeichniß einer Steuerstelle behufs Verwendung der Stempel vorzulegen. Die Versteuerung sämmtlicher während eines Kalenderjahres bestandenen Miethverträge muß spätestens bis zum 1. Februar des darauf folgenden Jahres bewirkt sein.

Wenn auf mehrere Jahre geschlossene Miethverträge vor Ab- Tauf der vertragsmäßig festgeseßten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Beendigung der Verträge zu entrihten.

, Die Vorschrift des § 4 Buhstabe a. dieses Gesetzes findet auf Miethverträge keine Anwendung.

Die Beurkundungen von Miethverträgen der vorbezeichneten Art oder von Abtretungen der Rechte aus solhen Miethverträgen unterliegen einer anderen als der zu den Miethverzeichnissen zu ent- rihtenden Stempelsteuer nicht.

b. shriftlihe über bewegliche Sachen

Der Stempel berechnet sich nah der Dauer der bedungenen Miethzeit ; bei Miethverträgen auf unbestimmte Zeit is der Ver- steuerung eine einjährige Dauer zum Grunde zu legen.

Namenévermehrung und Namenêwechsel bei adligen Namen ein Viertel der Säge der Tarifnummer 61 Buchstabe a. Erfolgt die Namensvermehrung und der Namenswechsel in Verbindung mit einer Standeserhöhung, so kommt außerdem der für leßtere in der vorerwähnten Tarifbestimmung verordnete Stempel- a zur Erhebung. ralifationsurkunden, mit Ausnahme derjenigen, welhe für im Reichsdienst angestellte Ausländer ausgestellt werden bei nahgewiesener Bedürftigkeit des zu Naturalisierenden kann der Stempel bis auf ermäßigt werden.

Verhandlung vertreten, wie diese; sons und in allen Fällen mindestens

aht- und Asterpachtverträge, sowie antichretishe Verträge und Ver- längerungen derselben

Bei den auf unbestimmte Zeit geshlossenen Verträgen berechnet sih der Stempel nah dem dreifahen Betrage des einjährigen Wertbes der Gegenleistung.

Bei Pacht- und Afterpachtverträgen ünd deren Verlängerungen bon sechsjähriger und längerer Dauer ist es den Vertragschließenden gestattet, den Stempel in dreijährigen Fristen, für je drei Jahre im voraus zu zahlen. Die erstmalige Versteuerung hat innerhalb zweier Wochen nah der Errichtung des Vertrags, die Versteuerung leder folgenden Periode innerhalb zweier Wochen nah dem Beginn der [leßteren zu erfolgen.

enn Pachtverträge vor Ablauf der ursprünglih verabredeten

Dauer, innerhalb einer {hon versteuerten Periode ihr Ende er- reichen, ift eine fernere Versteuerung nit zu leisten.

A

ferungs8preises.

Gegenleistung

des Miethbzinses.

des Miethzinses.

des baaren Pacht- zinses und des Werthes der Nebenleistungen.

des Kauf- oder Lie-

des Werthes der

oder, wenn eine solche in der Ur- kunde nit ent- halten ift, des Werthes des ab- getretenen Kures

des Kapitalwer- thes der Renten.

90] Päffe (Paßkarten) zu Reisen in der Regel

Verträge (Pacht- odér Afterpachtverträge), welche die Ueber- nahme der Rechte und Pflichten aus einem Pachtvertrage seitens eines neuen Pächters zum Gegenstande haben, unterliegen, gleichviel ob der Ver achter dem Vertrage beigetreten ist oder ihn mitab- ges{hlofsen- hat, einem Stempel von höchstens : wenn diefe Verträge von dem Pächter beziehungsweise von dessen Erben mit dem Ebegatten, oder mit einem Verwandten des Pächters bis zum dritten Grade, oder mit einem Verschwägerten desselben bis zum zweiten Grade, auh wenn die Ebe, wodur das Schwäger- schaftsverhältniß begründet wurde, niht mehr besteht, aus dem Grunde abgeschlossen sind, weil der Pächter durch den Tod oder sonstige unvermeidlihe Ursachen außer Stand gefeßt ift, die Pacht- fache zu gebrauchen und zu nugen. _ War der Vertrag, in welchen der neue Pächter eintritt, noch niht für die volle Vertragsdauer versteuert, fo haftet letzterer für die erst nach seinem Eintritt in das Pachtberhältniß fällig werden- den Theilzablungen. ; achtverträge über ausländifche Grundstüde

für Handwerksburshen, Dienstboten, Lohnarbeiter und andere Personen äbnlihen Standes jedoch nur

zum Transport von Leichen wegen deren Beerdigung außer dem Kirhsprengel, worin der Todesfall sich ereignet hat s

_bei nachgewiesener Bedürftigkeit fann der Stempel bis auf ermäßigt werden.

oli 1. Versicherungspolicen. olizeistunde, Geaehmigungen der Verlängerung der Polizeistande für einzelne Wirthshäuser und öffentlihe Vergnügungsorte, auch nicht unterschriebene a E sind Genehmigungen auf die Dauer bis zu zwei

ochen.

Proteste, Wechselproteste und Proteste anderer Art

Protokolle, auch von den Parteien nit untershriebene, welhe in Privatangelegenheiten von Behörden und Beamten aufgenommen lind und die Stelle einer im gegenwärtigen Tarif besteuerten Ver- handlung vertreten, wie diese, mindestens aber

Protokolle, welche niht die Stelle einer im Tarif besteuerten Verbandlung vertreten, sind \tempelfrei.

Bei Protokollen, welhe von Notaren aufgenommen sind, kommt die Tarifstelle „Notariatsurkunden“ zur Anwendung.

Punktationen über einen zu errichtenden Vertrag, welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach eine Klage auf Erfüllung be- gründen, sind wie Verträge über denselben Gegenstand und zwar au dann zu versteuern, wenn darin die Ausfertigung einer förm- lichen Vertragsurkunde vorbehalten ist.

Zu einer Vertragsurkunde, welhe auf Grund einer mit dem Werthstempel belegten Punktation demnächst ausgefertigt wird und im wesentlihen denselben- Inhalt hat, wie diese, kommt der zur Punktation vzrwendete Werthstempel in Anrechnung.

Registraturen, wenn sie die Stelle der Protokolle vertreten, wie diese.

Schenkungen unter Lebenden, insbesondere auch die belohnenden und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen, insofern sie au nur riftli beurkundet find, unterliegen von dem Betrage der Schenkung einer Werthstempelabgabe, welhe sh nah den Vor- schriften der 88S 6 bis 25 fowie des E e R des Gesetzes, betreffend die Erbschaftsfteuer, vom 2 Mai 1873 S - | ff | [ch Hof A vom \5-Mat 1891 "d des dem selben anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß bei immerwährenden Nußungen und Leistungen das Fünfundzwanzig- fache ihres einjährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen wird. An Stelle der Verhältnisse des Erblaffers und des Erwerbers des Anfalles sind die Verhältnisse des Gebers bezw. des Beschenkten zu berücksichtigen.

__ Als Beurkundungen von Swenkungen sind alle Schriftstücke über folhe Geschäfte anzusehen, bei welhen die Absicht auf Be- reicherung des einen Theils gerihtet war, au wenn das Geschäft in der Form eines lästigen Vertrages abges{lossen ist. Bei Be- urtheilung der Frage, ob die Absicht der Bereicherung des einen Theils anzunehmen ist, sind au folche Umstände in Betracht zu ziehen, welhe aus der Urkunde nicht ersihtlih sind.

__ In denjenigen Fällen, in welchen die Versteuerung der Schenkung über die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorgeschriebene Frist hinaus ausgeseßt bleibt (§8 22 bis 25 und E O des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom

. Mai 187 iz e aeb ¡c

19. Mai T1891 muß die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von dem Finanz-Minister zu bestimmenden Steuerbehörde vorgelegt werden, welche die erforderlihen Anordnungen wegen späterer Ver- wendung des Stempels zu treffen hat, und welcher hierfür auf Verlangen Sicherheit zu bestellen is. Diese Bestimniung findet auch auf die bei den Gerichtskosten zu verrehnenden Senkun g8- stempel Anwendung.

Schiedssprühe, und zwar sowohl der ständigen Schiedsgerichte, als Es der zur Entscheidung für den einzelnen Fall berufenen Schieds- T a o eas uro

1600 S

D L,

Schuldverschreibungen aller Art.

I. Schriftlihe Erklärungen über die Uebernahme der Verpflich- tung zur Entrichtung einer bestimmten oder dem Höchstbetrage nah feststehenden Geldsumme oder zu wiederkehrenden Geldleistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, insoweit es sich nicht um der Reichs-Stempelabgabe unterworfene Werthpapiere handelt

Ermäßigungen :

a. Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Erbgelder oder fonstige Forderungen aus zweiseitigen Verträgen, falls diese Ver- träge gehörig versteuert sind und alle wesentlihen Bedingungen des Sguldverhältnisses enthalten, wie Nebenausfertigungen derselben (vergl. die Tarifstelle „Nebenausfertigungen) ;

b. Beurkundungen von Darlehen, welche innerhalb se{chs Mo- naten oder in einem fürzeren Zeitraum zurückzuzahlen sind, sowie die niht auf Order ausgestellten kaufmännishen Verpflichtungs- scheine über Leistungen von Geld _

So oft die Nükzahlungsfrist dur shriftlihe Verabredungen über die Verlängerung der Darlehen, oder durch Ausstellung neuer Schuldverschreibungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten erweitert wird, je i

jedoch für die ursprüngliße Verschreibung und sämmtliche Verlängerungen niht mehr wie

Beurkundungen der Verlängerung der NRückzahlungsfrist über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus

jedoch unter Anrehnung der für die Beurkundungen der ur- sprünglichen Verschreibung und der früheren Verlängerungen bereits entrihteten Stempel.

Die Anrechnung der früher gezahlten Stempel ist nur zulässig, wenn auf den Schriftstücken über die Verlängerung vom Aussteller vermerkt ist, zu welhen Urkunden und zu welchen Beträgen die früher gezahlten Stempel verwendet sind.

Befreiungen :

a. Beurkundungen über die Verlängerung der Rückzahlungs- frist, wenn es sih um Schuldverschreibungen handelt, die mit einem Zwölftel vom Dee des Kapitalbetrags bereits versteuert sind;

b. Sparkafsenbüher oder Bescheinigungen öffentliher Spar- kassen über einzelne Einlagen.

Nach dem Ermessen des Finanz-Ministers kann au den Spar-

des Werthes des Streitgegen- standes.

s des Kapitalbetra-

ges der Schuld- verschreibung.

der dargeliehenen oder zur Ver- fügung gestellten Summe in Ab- stufungen von 208 fir je 1000 oder einenBruchtheil dieses Betrags.

wie vor; der dargeliehenen Summe. -

wie vor;