1895 / 42 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

fiand geschaffen, - wie ‘er - vorher - niht- bestand, und unterstü gegenseitig aufs aufrichtigste. Die prvpilde Regierung kann dieien Be: trebungen nicht gleihgültig gegenüberstehen, sie kann nit dulden, daß cine fremde Nation, wie i die Polen troß des Abg. Motty nenne, immer mehr in Deutschland vordringt. Wenn man jeßt au die Lemberger Reden als harmlos darstellen will, fo is es do patriotische Pflicht, es den Polen nabzumachen und einen Damm gegen ihre Bewegung aufzu- werfen. Boykottieren will der deutsche ein nit, sondern die Polen. Wenn die Mitgliederliste des- Vereins geheim gehalten wird, fo geschieht das, weil die Deutschen es nicht einmal wagen, mit ihrer Agitation offen hervorzutreten. Wenn der Abg. Motty uns Deutschen vorwirft, daß wir grausam und ohne Mitleid die vou uns unterworfenen Völker beherrschen, so hätte sich kein anderes Parlament einen solchen Vorwurf gefallen lassen. Zeigen sih nicht in der polnishen Geschihte genug Zeibei der Unduldfsamkeit und Grausamkeit wie das Thorner Blutbad! Was ist es denn anders wie Mitleid mit den politisch unglücklihen Polen, wenn wir uns solhe Aeußerungen ge- fallen lassen? Die Angriffe der Polen auf den deutschen Verein be- weisen gerade dessen Nothwendigkeit, gerade jeßt wird ganz Deutsch- land zu dem Verein und defsen Sache stehen.

Minisier des Jnnern von Köller:

Meine Herren! Ich muß noch einmal auf die Ausführungen des Herrn Abg. Motty zurückommen, weil ih einer von ihm ausgehenden Ansicht widersprehen muß, damit man nicht glaube, ih hätte die Ausführungen, die er gemacht hat, gut geheißen, indem ih dazu ge- shwiegen habe. Jch hatte vorhin erklärt, daß der § 8 des Vereinsgeseßzes auf den Verein zur Förderung des Deutschthums in den Osftmarken ‘keine Anwendung finden könne, wie der Herr Abg. Motty es behauptet hat, weil er kein politisher Vereine im Sinne des § 8 des Gesezes sei. Herr Abg. Motty hat troßdem dieselbe Deduktion hier gemacht und geäußert, daß er ein politisher Verein im Sinne jenes Paragraphen der Verord- nung von 1850 sei. Das ist thatsählich unrichtig ; der § 8 der Ver- ordnung lautet: /

Für Vereine, welche bezwecken, pvolitishe Gegenstände in Ver- fammlungen zu erörtern, gelten nachstehende Bestimmungen.

Dann kommen die Bestimmungen der Theilnahme von Frauen und Minderjährigen. Alfo nur denjenigen Vereinen, welche bezweden, _politishe Angelegenheiten in Versammlungen zu erörtern, ist es verboten, Frauen und Minderjährige unter fich aufzunehmen. Nun hat der Verein zur Förderung des Deutshthums in den Ostmarken, soviel ich weiß, in seine Prokflamationen und auch in die- Statuten ausdrüdcklich aufgenommen, es sei nicht Zweck des Vereins, in Ver- farimlungen diese politishen Gegenstände zu erörtern. Jch vermuthe, daß das geschehen ift, um sich nicht unter den § 8 der Ver- ordnung zu sftellen; jedenfalls hat bisher noch keine Thatsache vor- gelegen, um anzunehmen, daß das der Zweck des Vereins wäre. In feinem Statut stebt es nit; behauptet hat er es nie. Es ift also § 8 der Verordnung vom 11. März 1850 auf den Verein nicht anwendbar, und die Deduktion des Herrn Abg. Mottv, daß die Re- gierung etwas übersehen habe, indem fie geduidet habe, daß Frauen dem Verein beitreten, ift nit zutreffend. Ich wollte dem ausdrück- lih widersprechen, damit nicht der Glaube plaßgreife, daß wir irgend etwas versehen bâtten, was der einen oder anderen Partei zum Schaden gereichen möchte.

Ich habe mi ferner zum Wort gemeldet, um auf die Anfangs- worte des Herzn Abg. Dr. Sattler zu antworten. Der Herr Abg. Sattler begann seine Rede damit, daß er sagte: in der Provinz Hannover und Schleswig - Holstein greife der Unwille immer mehr und mehr um si, daß die Landräthe in die Parlamente hineinkämen ; es sei in Hannover besonders wichtig, daß die Landräthe zu Hause blieben, da fie die lokale Polizei zu üben hätten. Nun sehe ih zunähst den Grund nicht ab, warum eine Kategorie von Beamten heausgegriffen wird, die in dieser Beziehung nah der Auffaffung des Herrn Abg. Sattler, an ihren staatsbürger- lichen Rechten verkürzt werden soll (sebr rihtig! rechts) gegenüber anderen Preußen- und anderen Staatsbürgern. Ih würde vom Stand- punkt noch weitergehender Parteien vielleiht ein Verständniß dafür haben, wenn man gegen das Wählen von Beamten überhaupt generel Einspruch erböbe. Aber eine Kategorie bestimmter Beamten, die ® gerade meinem Ressort unterstellt find, berauszugreifen, das will mir, wenn ich so sagen foll, nit ganz gerecht ersheinen. Meine Herren, was ift denn der Land- rath anders als wie jeder andere Staatsbürger? Er hat diefelben Pflichten wie jeder Staatsbürger; so werden Sie ihm doch wohl auch dieselben Rechte lassen! Und wenn, meine Herren, ein Landrath das Vertrauen seines Kreises genießt (Zuruf). Ja, meine Herren, Sie zucken die Achseln darüber. Sie genießen doch auch das Vertrauen Ihrer Wähler: warum foll der Landrath, der gewählt ift, niht auch dieses Vertrauen genießen? (Sehr gut! rechts.) Wenn der Landrath das Vertrauen seines Kreises und feiner Wähler genießt, und in ein Parlament gewählt wird, so, glaube ih, übernimmt er eine Pflicht, die ihm ih gebe das zu mitunter angenehm, mitunter aber auch recht \s{chwer sein wird. (Heiterkeit.) Es ift ein Zeichen von Pflichtbewußtsein, wenn ein Beamter einfach sch stellt, wo er glaubt, daß es nôthig ift, daß auf andere Weise eine Wahl nicht zu erzielen ift, die seiner politishen Ueberzeugung entspriht. (Sehr richtig!) Nun, meine Herren, ich fkann also die Ansicht des Herrn .Dr. Satiler nicht theilen, daß man prinzipiell Front machen soll da- gegen, daß Landräthe fih in Parlamente wählen lassen.

Wenn richtig ist, was Herr Dr. Sattler sagt, der Unwille darüber griffe um sich im Lande nun, meine Herren, da giebt es doch ein einfaWes Mittel: Wenn die Herren Wähler darüber unwillig find, sollen sie die Landräthe nicht nihti mehr wählen. (Heiterkeit.) Aber daraus, daß die Herren Land- räthe gewählt werden, ersehe ih eben feinen Unwillen, sondern viel- mehr den bestimmten Willen der Bevölkerung, gerade die Herren Landräthe, die hier im Parlamente sißen, zu wählen. (Sehr wahr!) Nun, meine Herren, hat Herr Dr. Sattler, glaube ich er verzeibe mir den Ausdruck ein Bischen übertrieben, wenn er sagt, der Unwille der Bevölkerung greife um sich, weil mehr und mebr Landräthe aus den Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein in die Parlamente gehen. Wir haben in der Provinz Hannover 68 und in Schleswig-Holstein 23 Landräthe; das macht in Summa 91. Nun sind in diesem hohen Hause, soviel ih weiß, aus den beiden Pro- vinzen 7 Abgeordnete (Zuruf des Abg. Dr. Sattler: aber vier sind durh- gefallen) nun meine Herren, die vier, die durchgefallen find da hat ja der beregte Unwille das seinige gethan. (Große Heiterkeit.) Aber die sieben, die bier find das macht ungefähr 7 °/9 der Land- räthe dieser beiden Provinzen ih glaube, meine Herren, da fann man nicht davon sprechen, daß diese Unsitte der Herr Abgeordnete

brauchte ja gerade diesen Ausdruck niht, aber daß diese niht \{öne Sitte so weit um si greife, daß lauter Unwille erregt werde. Jh fasse. die Frage von einer ganz anderen Seite auf. Jch bin der Meinung, wie ich vorhin {hon sagte, daß es das Bringen eines Opfers is, wenn man heute in ein Parlament geht; und man follte jedem, der das Opfer zu bringen bereit if, dankbar sein. Und ih bia auch jedem Landrath wie jedem anderen Abgeord- neten dankbar, wenn er das Opfer bringen will, in die Parlamente zu gehen. (Bravo !)

Eine fernere Bemerkung kann ich nicht unwidersprochen lafsen, die der Herr Abg. Dr. Sattler gemacht hat. Er sprach davon: ja, ih habe ja nihts dagegen, wenn die alten Landräthe, die in ihren Kreisen sißen, die angesessenen Landräthe, fich in die Parlamente wählen lassen; und im Gegensaß dazu und das ist es, was ich monieren muß sagte Herr Dr. Sattler: „In Hannover und Schleswig-Holftein giebt es nur bureaufkratische Landräthe“ (Zuruf!) oder „meist“. Ih will mih nur verwahren gegen diese Gegenüberstellung von angesefsenen Landräthen und bureau- kratishen Landräthen. Meine Herren, daß ein nichtangesefsener Landrath bureaukratisch sein soll, das kann ih an sih nit zugeben. Ich kann wohl zugeben, daß ein angesessener Landrath sowobl bureaukratisch wie nitbureaukratisch fein kann; ich fann zugeben, daß ein bureaukratischer Landrath sowohl angesefsen als nihtan- gesessen sein kann; aber die Gegenüberstellung „bureaukratischer und angesessener Landrath“ kann ich nicht gutheißen. Ich bin kein Freund von bureaukratischen Landräthen, und wenn die Ansicht von Herrn Dr. Sattler richtig wäre, daß in Hannover und Schle8wig- Holstein nur bureaufkratishe Landräthe seien die ift Gott sei Dank niht richtig —, so würde ih darüber äußerst betrübt sein.

Endlich sagt Herr Dr. Sattler, die landwirtbschaftlißhen Ab- geordneten würden durch die Landräthe verdrängt. Meine Herren, das glaube ich auch nicht. In Hannover seien doch die Landwirthe nationalliberal und würden durch die Landräthe verdrängt. Meine Herren, der Beweis hierfür ift nicht erbracht, und wird schwer zu erbringen sein. Es wird das derselbe Grund sein, den ich vorhin andeutete: die Landwirthe können beutzutage niht mehr in die Parlamente gehen, das wird ihnen zu theuer, und sie sind froh, wenn sie niht gewählt werden und zu Hause bleiben fönnen. Ih möchte im ganzen gegen den Grundsaß fechten, gegen die Behauptung, daß die Landräthe {le{ter geftellt werden sollen als jeder andere. Sowshl die Ver- fassung des Deutschen Reichs wie die des preußishen Staats gewähr- leistet ihnen dieses Recht, und ih sehe garniht ein, weshalb man ibnen dieses Recht verkürzt. (Bravo!)

Abg. Böttinger (nl.) geht auf die Besprehung der Servis- flafsen über und lenkt die Aufmerksamkeit des Ministers auf eine Reihe von Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten bei der Besoldung der Beamten und besonders bei ibren Wohnungsgeldzushüffen.

Geheimer Regierungs-Rath Dr. Kruse verspriht, die Anregung des Vorredners zu erwägen.

Abg. von Unruh - Bromberg (fr. kons.) führt Beschwerde über die Kreistagsverbältnifse in der Provinz Posen. Wie unduldsam die Polen sein würden, gehe daraus hervor, daß in Polnish-Krone die fatholishen Polen den ftatholishen Deutschen die Abhaltung eines Gottesdienftes in ihrer Kirhe verweigert bätten. Der polnische Sprachgebrauh nehme auch immer mehr zu. Man würde geaen jede Staatsraison handeln, wenn man die Wirkung des deutshen Vereins irgendwie beschränken wollte; aller- dings glaube er faum, daß der Verein. in der Provinz C gms durhgreifenden Erfolg haben werde, da dort die Ver- ay H schon zu fehr fich zu Gunsten der Polen entwidckelt hätten. Eine Vereinigung der Provinz Posen mit den alten Provinzen, mit der Provinz Preußen, würde der erste Schritt zu einer Besserung der Verhältnisse sein. Dahin müsse es kommen, wenn dem Hause ferner solhe Debatten erspart werden sollten.

Ministerial-Direktor Haase giebt eine bistorische Darstellung der Entwicklung der Kreistage in der Provinz Posen und die Gründe, die die Regierung für ihre Haltung habe.

Abg. Pleß (Zentr.) bringt Beschwerden darüber vor, daß in rbeinisen Städten für Vorversammlungen der Stadtverordneten von den Bürgermeistern die polizeilihe Anmeldung verlangt worden sei. Es handle sich do dabei weder um öffentliche, noch politiîce Versamm- lungen. Sonst müsse man ja au Fraktionssißungen der Parlamente polizeilih anmelden.

Minister des Jnnern von Köller:

Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Abg. Pleß sind leider nicht in Einklang zu bringen mit den geseßlihen Bestimmungen. Er brachte zur Sprache, daß Versammlungen von Stadtverordneten vor der offiziell angeseßten Sißung unter Umständen von Polizei- behörden als Vereinsversammlungen erachtet worden seien, welhe nah § 1 des Vereinêgesetzes 24 Stunden vorher zur Anmeldung hätten gebracht werden müfsen. Er beshwerte sih darüber, daß diese Ansicht bei den Polizeibehsrden weitere Verbreitung gefunden. Zunächst machte der Herr Abgeordnete als Beispiel. für die Unhaltbarkeit dieser Theorie die Sitzungen des hiesigen Parlaments der Fraktionen geltend. Das paßt nun ganz und gar nicht. § 21 des Verein8geseßes lautet:

Auf die durch das Gesetz oder geseßliche Autoritäten angeordneten Versammlungen und die Versammlungen der Mitglieder beider Kammern während der Dauer der Sißungsperiode finden die vor- stehenden Bestimmungen keine Anwendung.

Also alle Versammlungen der Parlamente im ganzen oder im ein- zelnen während der Dauer der Sißzungsperiode fallen überhaupt nicht unter das Geseg. Es ift, glaube ih, auch wobl noch niemals einer Polizeibehörde eingefallen, Fraftionëfißzungen oder Kommissions- sißungen der Parlamente als solhe zu erachten, welhe nah § 1 des Vereinêgesetzes der vorherigen Anzeige bedürfen.

Aber, meine Herren, ebenso liegt es mit den Stadtverordneten- Versammlungen nicht. Die Stadtverordneten : Versammlungen als folhe sind ja selbstredend solhe, die durch das Geseßz eingeführt und nicht einer fristmäßigen Anmeldung bedürfen. Anders liegt die Sache, wenn eine andere Person, die nicht geseßlih befugt und berufen ift, die Stadtverordneten-Versammlung einzuberufen, vorher eine Versammlung der Stadtverordneten einberuft, um öffentliche Angelegenheiten zu besprehen. Dann wird allerdings § 1 in den meisten Fällen Anwendung zu finden haben. Es kann ja Fälle geben, wo er nicht in Anwendung zu bringen ift, ih glaube aber, daß in allen Fällen, wo irgend ein anderer, der niht das geseblihe Organ ist, die Stadtverordneten-Versammlung einzuberufen, niht die Stadt- verordneten als solche, sondern als einzelne Personen zu einer Ver- sammlung vor oder nah der ordentlihen Sißung einberuft, der § 1 der Verordnung anzuwenden sein wird, und daß diese Versamm- lungen polizeilich angemeldet werden müffen.

Ich habe hier eine kommentierte Ausgabe über das preußis{he Vereins- und Versammlungsrecht, die in den Anmerkungen das Gremplar ist mit Anmerkungen versehen, welche auf rihterlihen Ent-

scheidungen basieren diese Frage, die der Herr Abgeordnete : ' bespricht und si ebenso auf diesen Grundsaß ftellt, wie ih ibn Et :

entwidelt habe. Darin heißt es:

Eine Zusammenberufung z. B. der -Mitglieder einer Stadt. verordneten-Versammlung dur einen andern als den Vorsitzenden oder defsen Stellvertreter, um sich über ihr Verhalten in ges wissen, ibren Geschäftskreis betreffenden Angelegenheiten oder -übr die Einbringung eines Antrags vorher u berathen, if zwar an sich zulässig, doch genießt sie die Exemtion von den Vorschriften und Beschränkungen des Vereing, gesetzes nit.

Ich glaube, daß diese Auffassung vollständig richtig ift, nund ift sie rihtig, wird der Abg. Pleß sich auch nicht beschweren Eönnen, wenn die Polizeibehörden, von denen er \prah, in dieser Weite das Geseß, so lange es eben Gesey ift, handhaben. Ih wein nit 0b .& Qa it. wieder. Herx Abg. Pleß ausführte, daß das von mehreren Polizeibehörden naheinander er sprah von einem Bazillus. geschehen sein soll; es if das aber sehr wobl denkbar. Wenn ein folher Fall einmal zu einer ridter- lihen Entscheidung kommt, so wird ja die Polizeibehörde dur Publikation derartiger Entscheidungen darauf aufmerksam und zur Ueberzeugung geführt, daß sie bisher ihres Amts niht genügend gewaltet hat, und die Polizeibehörden baben dann allerdings alle Veranlaffung, wenn sie sich überzeugen, daß sie diese oder jene Bestimmung bisher unrihtig angewendet haben, derartige rihterliße Erkenntnisse besonders zu beachten und danach ihre weiteren Maßnahmen zu treffen. Ob der Herr Abgeordnete hat andeuten wollen : aus dem Umstand, daß mehrere Polizeibehörden gleihzeitig oder naheinander in der Sahe vorgegangen sind, ginge hervor, daß eine generelle Verordnung oder Verfügung erlassen sei so ist das meines Wissens nicht der Fall, sondern die Polizeibehörden werden, wie in vielen derartigen Fällen, auf Grund erfolgten riter- lihen Erkenntnisses sih veranlaßt gesehen haben, in dieser oder jener Sache anders zu prozedieren, als sie es vorher gethan haben.

Ich glaube also, daß, wenn die Sachen fo liegen, wie der- Herr Abg. Pleß vorgetragen hat, kein Grund vorliegt, daß seitens der Staatéregierung eingeschritten wird. Uebrigens muß ich mir erlauben, zu bemerken, daß die Frage, wie die rihterlihen Behörden dieses Geseg interpretieren, wobl mehr zum Justiz-Etat als zum Etat des Ministeriums des Innern gehört, und ich bin nur auf die Sache zurückgekommen, weil ich annahm, der Herr Abg. Pleß mögdte diese geseßlihe Be- stimmung unrichtig ausgelegt baben, und ich diese unrihtige Inter- pretation niht gern unwidersprochen lassen wollte.

Abg. Buedck (nl.) fragt nah dem Stand der Vorarbeiten für ein Reichs-Versicherung8geseß, welches der bestehenden Unsicherheit auf dem Gebiet des Versicherungswesens ein Ende mache. Zur Zeit werde das Versicherungswesen von heute zu morgen durch Verord- nungen ganz verschiedenen Charakters geregelt. Redner wendet si \{ließlid gegen die vom Abg. Gamp im Januar geübte Kritik der Versicherungsgesellschaften, die geeignet gewesen sei, einen so wichtigen Geschäftszweig zu schädigen.

Geheimer Ober-Regierungs-Rath von Knebel-D öberitß er- widert, daß das Fehlen eines Reihs-Versicherungsgeseßes auch in Preußen unangenehm empfunden werde, namentlich in den neuen preußischen Provinzen. Vom Handels-Ministerium sei deshalb wieder- holt bei der Reichsregierung nach dem Stande der Vorarbeiten für ein derartiges Geseg angefragt und der Bescheid erhalten worden, daß die Vorbereitung in vollem Gange, der Moment, in welhem das Geseß vorgelegt werden Tönne, aber noch nit festzustellen sei.

Die weitere Berathung wird darauf vertagt.

Schluß 41/5 Uhr.

Handel und Gewerbe.

London, 15. Februar. (W. T. B.) Das Haus Rothschild wird Montag hier die Subskription auf die amerikanische Anleihe eröffnen.

An der Küste 2 Weizenladungen angeboten.

96% Javazudcker loko 114 rubig, Rüben-Robzucker loko 9 ruhig. Chile- Kuvfer 391/165, pr. 3 Monat 401/16.

Liverpool, 15. Februar. (W. T. B.) Baumwollen- Wochenbericht. W umsaß gegenwärtige Woche 53 000 (vorige Woche 54 000), do. von amerikanischen 47 000 (47 000), vo. für Speku- [lation 4000 (1000), do. für Export 2000 (2000), do. für wirklichen Konsum 41 900 (44 000), do. unmittelb. ex. Schiff 59 000 (68 000), wirtliher Exvort 6000 (9000), der Woche 131 000 (97 000), davon amerikanische 112 000 (85 000), Vorrath 1 674 000 (1 609 000), davon amerikanische 1516 000 (1462 000), |chwimmend Lo R 347 000 (402 000), davon aGertiagit 345 000

Manchester, 15. Februar. (W. T. B.) 12r Water Taylor 4}, 30r Water Taylor 6, 20r Water Leigh 5, 30r Water Clayton s, 32r Mock Brooke 53, 40r Mayoll 6, 40r Medio Wilkinson bt, 32r Warpcops Lees 5, 36r Warpcops Rowland 54, 36r Warpcops Wellington 63, 40r Double Weston 6F, 60r Double courante Qua- lität 94, 32“ 116 yards 16X16 grey Printers aus .32r/46r 144. Rubig.

Glasgow, 15. Februar. (W. T. B.) Die Vorräthe von R obeisen in den Stores belaufen sih auf 286 680 Tons gegen 318 555 Tons im vorigen Jahre. Die Zahl der im Betrieb befind- lihen- Hochöfen beträgt 73 gegen 59 im vorigen Jahre.

St. Petersburg, 15. Februar. (W. T. B.) Produfkten- marft, Talg lofo 51,00, pr. August —. Weizen loko 8,00. Mnn o 5,20. Hafer loko 3,30. Hanf loko 44,00. Leinsaat

o 11,00. =

New-York, 15. Februar. (W. T. B.) Die Börfe eröffnete

rubig; im weiteren Verlauf gaben die Kurse nah, der Schluß war ruhig. Der Umsaß der Aktien betrug 197 000 Stück. ; _ Weizen eröffnete stetig und stieg __ einige Zeit nach Eröffnung; später Reaktion infolge zunehmender Ankünfte. Schluß träge. Mais einige Zeit nah Gröffnung steigend, fiel später auf zunehmende Ankünfte und schloß träge.

Waarenbericht. Baumwolle, New-York 5F, do. New-Orleans 51/16, Petroleum matt, do. New-York 6,05, do. Philadelphia 6,00, do. rohes 6,80, do. Pipe line cert. p. Februar 105 nom, Schmalz West. steam 6,85, do. Rohe & Brothers 7,15, Mais kaum behauptet, do. p. Februar 48#, do. p. März —, do. p. Mai 485, Weizen stetig, rother Winterweizen 584, do. Weizen v. Februar db, do. p. März 57, do. p. April —, do. p. Mai 584, Getreidefra@t nah Liverpool 13, Kaffee fair Rio Nr. 7 164, do. Rio Nr. 7 p. März 14,75, do. do. p. Mai 14,60, Mehl, Spring clears 2,40,

Zudcker 211/16, Kupfer 9,90. / enbericht. Zufubren in allen Unions

Baumwollen-Wo bäfen 141 000 Ballen, Ausfuhr nach Großbritannien 69 000 Ballen,

Ausfuhr nah dem Kontinent 38 000 Ballen, Vorrath 990 000 Bal Chicago, 15. Februar. (W. T. B.) Weizen Mies ties Zeit nah Eröffnung, später trat infolge großer Ankünste aftion ein. Schluß träge. Mais anfangs steigend, fiel im weiteren Verlauf infolge von Verkäufen für entfernte Termine. Weizen pr. Februar 504, pvr. Mai 534. Mais pr. Februar 423: Sped short clear nom. Pork Fr. Februar 10,00.

pon dem verfälshten Zeugniß Gebrauh gemacht.

_berebeli Vaud ihte

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 42.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Die von einem zuständigen Revifor vors{riftêmäßig ausgefertigten Ursprungszeugnisse, welhe die Tranzporteure von Shwetinen in den preußischen Kreisen an der russishen Grenze mit sich zu führen haben, sind, nah einem Urtheil des Reichsgerihts, 11. Strafsenats, vom 23. Oktober 1894, öffentlihe Urkunden; is das Ursprungs- ¡eugniß nit mit dem vorgeschriebenen Siegel versehen, fo ist es weder als eine öffentlide noch als eine Privaturkfunde zu erachten, und ihre Verfälschung ist nicht strafbar. P. hatte ein von dem zuständigen Revisor L. ausgestelltes und unterschriebenes, aber iht untersiegeltes Ursprungszeugniß für ein Schwein dur bänderung der den Tag der Ausftellung und die Zeit der Gültig- feit bezeichnenden Zahlen verfälscht und bei dem Verkauf des Shweins m verf 1 h Die Straffammer sprah ihn frei, weil das nit untersiegelte Zeugniß wegen Mangels der landespolizeilich vorgeschriebenen Form als öffentliche Urkunde nit angesehen werden könne. Die Revision des Staatsanwalts wurde vom Reichsgeriht verworfen, indem es als begründend aus- führte: „Die Ausstellung von Ursprungszeugnifsen ist zur Durchführung des Verbots der Einführung von Schweinen aus Rußland angeordnet. Die Zeugnisse sollen bei dem Tranéport von Schweinen mitgeführt werden, damit deren Urfprung jederzeit und jedermann gegenüber nach- gewiesen werden kann. Zu folhem Zwet sind fie nur dann dienlich, wenn die Gewähr ibrer Echtheit durch ihre äußere Form gegeben ift. Deshalb bedürfen fie einer jedermann erkennbaren Beglaubigung, und deshalb ift vorgeshrieben, daß sie unter allen Umständen mit einem amtlichen Siegel zu versehen sind : mit dem Siegel des Revisors oder, wenn dieser sich_niht in dem Besiß eines Dienstsiegels befindet, mit dem Siegel des Ortsvorstandes. Cin ohne Siegel gefertigtes ÜUrsprungëzeugniß entbehrt der Beglaubigung, es ist nicht in der vor- geschriebenen Form abgefaßt und somit feine öffenilihe Urkunde. Ungeeignet für polizeilihe Zwecke, ist es für den Beweis von Rechten oder Rechtsverbältnissen ohne Bedeutung und deshalb auch nicht als E im Sinne des § 267 Str.-G.-B. anzusehen.“ (2669/94.

Entscheidungen des Ober-Verwaltungsgerichts.

Nach § 157 Z. 2 des Landes-Verwaltungsgesezes vom 30. Juli 1883 finden die Bestimmungen des Disziplinar-Gesegzes vycm 21. Juli 1852 für das Verwaltungsstreitverfabren unter anderem mit der Maßgabe Anwendung, daß das förmliche Disziplinar- verfabren auf Entfernung aus dem Amt mit Nücksicht auf den Aus- fall der Voruntersuhung durch Beschluß der in erster Instanz zu- ständigen Behörde eingestellt werden fann. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Ober-Verwaltungsgericht, 1. Senat, dur Urtheil vom 11. Mai 1894 und der Disziplinarsenat durch Beschluß vom 5, Oktober 1894 ausgesprochen : :

Das Verwaltungsgeriht erster Instanz der Bezirksaus\huß ist niht befugt, die Einstellung des Verfahrens zu beschließen und ¡ugleih eine Ordnungs8strafe zu verhängen; erachtet der Be- zrtéaus\chuß eine Ordnungsftrafe für geboten, so fann nicht die Einstellung des Verfahrens beschlossen werden. Gegen den Ein- stellungasbeshluß des Bezirksausshusses findet die an keine Frist gebundene Beschwerde wegen Leitung des Verfahrens aus § 110 des Landes-Verwaltungsgeseßes statt. Ebensowenig ift der Kegierungs-Präsident' oder der sonst zur Verhängung von Irtnungsftrafen zuständige Dienstvorgeseßte befugt, nah Einstellung deé förmlichen Disziplinarverfahrens durch Beschluß des Bezirksaus- sdufes, wegen derjenigen Handlungen Ordnungsstrafen zu ver- figen, welhe Gegenstand des eingestellten Verfahrens gewesen find.

_Gegen den städtishen Oberförster T. zu H. war das Disziplinar- verfabren auf Entfernung aus dem Amt eingeleitet worden. Der Bezirkzaus\{uß beschloß die Einstellung des Verfahrens, indem er fünf der erhobenen Anschuldigungen für thatsächlih nicht erwiesen er- achtete, in den drei übrigen aber Dienstvergehen erblickte, die zwar eine nahdrüdckliche diéziplinariihe Ahndung, jedoch niht die Ent- fernung aus dem Amte rehtfertigten. Hierauf verfügte der Re- gierungs: Präsident wegen jener drei Dienstvergehen eine Ordnungs- strafe von 50 #4, welhe durch den Beschwerdebescheid des Ober- Präsidenten bestätigt wurde. Auf die Klage des Oberförsters erkannte das Ober-Verwaltungsgeriht, T. Senat, daß die Strafverfügung des Regierungs-Präsidenten, wegen Unzuständigkeit desfelben, außer Kraft zu legen sei. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft legte sodann beim Ober- Verwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Antrag ein, den Einstellungs- beshluß des Bezirksausschufses aufzubeben, und der Disziplinarsenat des Ober-Verwaltungsgerihts beschloß, daß unter Aufhebung des Ein- stellungébes{lusseë des Bezirkäausshusses dem förmlihen Disziplinar- verfahren Fortgang zu geben fei.

„Dem Bezirksaué schuß,“ führt das Urtheil des O.-V.-G. vom 11. Mai 1894 aus, „ist von der Dovppelzuständigkeit des Ressort- NMinisters, durch Beschluß das Verfahren einzustellen und eine wronungsftrafe zu verhängen, durch den § 157 L.-V.-G. nurc jene, niht diese übertragen. Ob diese au zur Zeit noch dem Minister ohne jene verblieben, oder mit jener erloschen ist, interessiert hier nicht und ift jedenfalls diecéseits nicht zu entsheiden. Falls der Bezirks- auésGus nah dem Ausfall der Voruntersuhung nicht die Srellprehung, sondern irgend welche Strafe für geboten eradtet , fann er solhe nur nach vorgängiger mündlicher Scrbandlung und nur durch Urtheil verhängen; erachtet er aber E Ordnungsstrafe für geboten, so ermähtigt ibn der Ausfall der Porunterfuhung bezw. das Geseß nicht zu dem Beschluß auf Ein- gelung des Verfahrens. Dem Regierungs-Präsidenten steht nah 3 20 des Zuständigkeitsgeseßes die Verhängung von Ordnungsstrafen uur an Stelle der Bezirkêregierung und nur innerhalb der dieser bis dahin eingeräumten Befugnisse zu; diese war aber niht zuständig,

Berlin, Sonnabend, den 16. Februar

wegen Beamtenhandlungen, bezüglih deren das förmliche Disziplinar- verfahren eingeleitet gewesen war, nah dessen Einstellung Ordnunas- trafen zu verbängen. Eben diese Zuständigkeit - ist daber dem Re- terdags » Präsidenten durch das Gejey nicht veigelegt und ann ihm noch weniger jeitens des zur beshlußmäßigen Verbängung von Da eates gleihfalls niht zuständigen Bezirks- ausshufes durch defsen instellungsbeschluß delegiert werden." „Gegen den Einstellungsbeschluß“, führt das Ober-Verwaltungs8gericht in seinem Beschluß vom 5. Ofktobec 1894 aus, ist die Beschwerde aus § 110 des L.-V.-G. zwar nicht um deswillen zulässig, weil das Gericht in der Begründung, daß der Beamte sich eines Dienstvergehens niht schuldig gemaht, die erhobenen Beweise nit richtig e ah oder rechtlich geirrt habe, wobl aber um. deswillen, weil das Gericht das Verfahren gesetzwidrig geleitet, nämlih ohne die Seststellung, daß dem Angeschuldigten Dienîtvergehen nicht zur Last fielen, oder troß der Feststellung des Gegentheils das Verfahren ein- gestellt habe . . .* (I[A 91/93 und D. 154/94.)

Statistik und Volkswirthschaft.

s Die deutsche überseeishe Auswanderung über deutsche Häfen, Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam stellte si na den Ermittelungen des Kaiserlichen Statistishen Amts im Januar 1895 und im gleichen Zeitraum des Vorjahres folgender- maßen : Es wurden befördert im Januar be 1895 1894 598 668 579 633 Deutsche Häfen zusammen. . 1137 1301 Antwerpen 167 121 Nolleroaun 19 Amsterdam 1

i Ueberhaupt. . 1330 1442 Aus deutschen Häfen wurden im Januar d. J. neben den vor- genannten 1137 deutschen Auswanderern noch 2758 Angehörige fremder Staaten befördert. Davon gingen über Bremen 1651, Hamburg 1107.

Zur Arbeiterbewegung.

__ Aus Aagthen wird der „Köln. Ztg.* berihtet, daß die Weber der Tuchfabrik von Arnold u. Shüll (vgl. Nr. 37 d. Bl.) nah beiderseitigem Entgenkommen die Arbeit wieder aufgenommen haben.

Hier in Berlin fand am 14. d. M. eine Versammlung von Barbier- und Friseurgebilfen ftatt, in welcher, wie die Berliner „Volks-Ztg.* berichtet, über die von den Gebilfen im Frühjahr an die Arbeitgeber zu stellenden Forderungen wegen Verkürzung der Arbeitszeit an Wochentagen verhandelt wurde. Neben zahl- reihen Gehilfen batten sch auch mehrere Prinzipale (Innungs- mitglieder und selbständige Meister) eingefunden. Die von den Gebilfen zu stellenden Forderungen sollen 1) in einer von 7 Uhr Morgens bis 4 Uhr Abends dauernden Arbeitszeit, 2) in Anerkennung des Arbeitsnachweises der Organisation, 3) in Einführung einer Kontrolkarte der Gehilfen bestehen. Es wurde eine Entschließung angenommen, in welcher die Agitationskommission beauftragt wird, Schritte zu unternehmen, um die Forderungen bei den Arbeitgebern durhzufeßtzen.

Nach Mittheilung des Statistishen Amts der Stadt Berlin find bei den hiesigen Standesämtern in der Wohe vom 3. Hebruar bis infl. 9. Februar cr. zur Anmeldung gekommen : 972 Lebendgeborene, 241 Ebeschließungen, 35 Todtgeborene, 539 Sterbef älle.

Land- und Forftwirthschaft.

Die Einfubr von Rindvieh nah Oesterreih aus fol- genden Gebieten ist, wie ,„W. T. B.“ meldet, bis auf weiteres un- bedingt verboten worden: aus den Regierungsbezirken Magde- burg, Merseburg, Hildesheim und Posen, aus den Kreishauptmann- schaften- Leipzig und Zwickau und aus dem Herzogthum Anhalt. L Rats treten an Stelle des Ministerialverbotes vom 11. Ja- nuar d. J.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregeln.

Spanien.

Die „Gaceta de Madrid“ vom 14. d. M. veröffentlicht eine Ver- ordnung, wonach die gegen Herkünfte von der Weichsel angeordnete Quarantäne aufgehoben wird. Herkünfte aus Häfen innerhalb 165 km Entfernung von der Weichselmündung werden zu freier Fahrt zuge- lassen, wenn sie mit reinem Patent eingehen. (Vergl. „R.-Anz." Mr. 169 vom 16. Zuli v. J)

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Koblen und Keks an der Ruhr und in Oberschlesien. __ An der Ruhr sind am 15. d. M. gestellt 11 415, nit rehtzeitig geftellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 14. d. M. gestellt 4628, nit reht- zeitig gestellt feine Wagen.

Berlin, 15. Februar. Amtliche Preisfeststellung für Butter, Käse und Shmalz. Butter: (Preise im Berliner Großhandel zum Wochendurhschnitt per komptant) per 50 kg. Hof- und Genofsens{afts - Butter Ta. 96 4,

{ 21,50.

Ha. 0 & K

1895.

—,—, do. abfallende 83 # Margarine 30—60 # Käse: SŸweizer , Emmenthaler 85—9% 4, Bayerisher 60— 63 #4, Ost- und Westpreußiiicher 1a. 60 -70 4, do. Ila. 45— 99 #, Dolländer 73—85 #, Limburger 32—37 , Quadrat-Mager- fäse Ia. 18—23 Æ, do. Isa. 8—12 A Shmalz: Prima Western 17 %% Tara 41,50 , reines, in Deutschland raffiniert 45 M, Berliner Bratenshhmalz 46 A Fett, in Amerika raffiniert 36 4, in Deutschland raffiniert 33,50 46 Tendenz: Butter : feft. Schmalz : unverandert. N

In der gestrigen Sitzung des Aufsichtsraths der Deutschen

Genossenshafts-Bank von Soergel Parrisius u. “gi Þ Berlin wurde von den persönlih haftenden Gesellschaffern der Ab- {luß für das Rechnungsjahr 1894 vorgelegt. Das Gewinn- und Verlust-Konto zeigt folgende Ziffern: in der Einnabme: Diskonto- Konto 266 545 4 (1893 325 867 4), Zinsen-Konto 299 333 .46 (1893 352 115 46), Effekten-Konto 212572 A (1893 291 220 4), Provisions-Konto 366 248 M (1893 332509 M), Devisen-Konto 17 954 Æ (1893 12 146 M), Rupons- und Sorten-Konto 3758 M (1893 4541 4), Hausertrags-Konto 7106 4 (1893 8833 4), Reinertrag der Kommandite in Frankfurt a. M. 372 744 4 (1893 331 602.6), im ganzen 1545 864 (1893 1658838 4); in der Ausgabe: Unkosten-Conto 299 574 Æ (1893 304 609 4), Abschreibung auf Utensilien 1000 4 (1893 1000 #4), Abschreibung auf Konto für Betheiligungen 80 000 A (1893 200 000 ÁÆÁ), im ganzen 380574 M (1893 905 609 M). Es verbleibt demnach ein Gewinn von 1 165 290 gegen 1 153229 Æ im Jahre 1893. Der Aufsichtsrath beschloß, der zum 9. März d. J. einzuberufenden Generalversammlung die Ver- theilung einer Dividende von 5 9%, wie im Vorjahr, vorzuschlagen. _ Gestern Abend bat hier in Berlin die konstituierende Ver- sammlung des Zentralverbandes Deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen stattgefunden. Dem Verbande sind die Brauereien in den größten Städten Norddeutshlands beigetreten. Zum Vorort wurde Berlin und zum Vorsigenden Generaldirektor Nösicke-Berlin gewählt.

__— Der Auffichtsrath der Bayerischen Vereinsbank hat beschlossen, der am 15. März stattfindenden Generalversammlung die Vertheilung einer gleich bohen Dividende wie im vorigen Jahre, nämli 82 9/0, vorzushlagen. Der Reingewinn des abgelaufenen Geschäftsjabrs beträgt 2854 820 4 und ist um 120 000 Æ geringer als im vorhergehenden Jahr.

___— Die Pfälzischen Eisenbahnen hatten im Januar d. I. eine Gefammtetinnahme von 1 449 174 (— 14 007) M

_— Das „Gewerbeblatt für das Großherzogthum Hesi en “, Zeitschrift des Landesgewerbvereins, bat in der Nr. 7 vom Februar 1895 folgenden Inhalt : Bekanntmachung. Zur Nachricht. Die Einführung eines Vorrehts für die Forderungen der Baus- handwerker. Zu unserer Abbildung. Aus den Ortsgewerbe- vereinen. Verschiedene Mittheilungen. Patente von im Groß- herzogthum Hessen wohnenden Erfindern. National-Glückwunsch für den Fürsten Bismark. NRichtigstellung. Literatur.

Magdeburg, 15. Februar. (W. T. B.) Kornzuker erkl, von 92% —, neue 9,80—9,90. Kornzucker erkl., 88 9/9 Rendement 9,10—9,25, neue 9,25—9,35. Nachprodukte erkl. 75 9/0 Rendem. 6,25 —6,80. Ruhig, wenig Geschäft. Brotraffinade I 0. Brotraffinade IT 21,25. Gem. Raffinade mit Faß 21,00— 21,75. Gem. Melis I mit Faß 20,75. Still, Preise nominell. RNobzucker 1. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Februar 9,05 Gd., 9,125 Br., pr. März 9,05 Gd., 9,10 Br., pr. April 9,074 Gt., 9,124 Br., pr. Mai 9,174 Gd., 9,20 Br. Still. Wochenumsaß im Robzuckergeshäft 198 000 Ztr.

Leivzig, 15. Februar. (W. T. B.) Kammzug-Termin- handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Februar 2,90 Æ, pr. März 2,90 4, pr. April 2,90 4, pr. Mai 2,924 , pr. Juni 2,924 #6, pr. Juli 2,927 Æ, pr. August 2,95. 4, pr. September 2,975 #6, pr. Oktober 2,975 M, pr. November 3,00 4, pr. Dezember 3,025 Æ, pr. Januar 3,025. Umsatz 105 000 kg.

Bremen, 15. Februar. (W. T. B.) (Börsen-S(lußbericht.) Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum-Börse.) Sehr fest. Loko 5,60 Br. Baumwolle. Unver- andert. Uvland middl. [oko 28 4. Schmalz. Fest. Wilcox

Zuckerbericht.

| 36 S, Armour shield 354 4, Cudahy 364 „, Fairbanks 294 „S.

S peck. Fest. Short clear middling loko 304, Januar - Februar Abladung 303. Wolle. Umsaz 288 Ballen.

Hamburg, 15. Februar. (W. T. B.) Kaffee (Nahmittags- beriht.) Good average Santos pr. März 783, pr. Mai 7721, pr. Sep- tember 763, pr. Dezember 74. Behauptet. Zuckermarkt (Schlußbericht.) MRüben-Nohzucker 1. Produkt Basis 88 9%, Nende- ment neue Usance, frei an Bord Hamburg pvr. Februar 9,074, pr. März 9,10, pr. Mai 9,25, pr. August 9,50. Stetig.

Wien, 15. Februar. (W. T. B.) Die Brutto-Einnahmen der VDrientbahnen betrugen in der 3. Woche (vom 15. Januar bié 21. Januar 1895) 149 444,27 Fr., Abnahme gegen das Vorjahr 29 797,95 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. Januar bis 21. Januar 1895) betrugen die Brutto-Einnahmen 441 054,63 Fr., Abnahme gegen das Vorjahr 61 355,06 Fr.

Budapest, 16. Februar. (W. T. B.) Das hiesige Handels- gericht hat die Klage der Berliner Bankfirma Friedländer u. Pollack gegen die österreihis{-ungarishe Staatsbahn auf unverkürzte Amortisierung der Prioritäts-Obligationen mit der Begründung ab- ewiesen, daß der zu stande gekommene Vergleich sämmtliche Prioritäten- esißzer im În- und Auslande binde.

Amsterdam, 15. Februar. (W. T. B.) Java-Kaffee: good ordinary 54. Bancazinn 362. -

Sofia, 15. Februar. (W. T. B.) Der bulgarische Außen- handel stellte sich nach vorläufiger Aufstellung im Jahre 1894 wie folgt: Gesammteinfuhr für 99 200 000 Leï (gegen 90 800 000 im Bara) Gesammtausfuhr 72 800 000 Leï (gegen 91 400 000 im Vorjahre).

S S E

1. Untersuhungs-Sahen. 2. Aufgebote, ustellungen u. dergl. d. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. *. Bertäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 9. Verloofung 2c. von Werthpapieren. e - ty l) Untersuchungs-Sachen. (68686) Steckbriefs-Erledigung. R unter dem 18. November 1886 hinter den 2 her Christian Carl Louis Baudau, geboren I Februar 1847 zu Berlin, in den Akten | [68860] ZA. 611 86 erlassene Steckbrief ist erledigt.

Königliche Staatsanwaltschaft. T.

(68687) Stekbricefs-Erlediguug.

êr unter dem 18. November 1886 hintec die Vergolder Johanna Marie Henriette au, geborene Müller, geboren am 24. April

1854 zu Heinrihsdorf, in den Akten J. I. A. 611. 86 erlassene Steckbrief ift erledigt.

Berlin, den 12.

Königliche Staatsanwaltschaft. T.

Berli 1 r In der Strafsache gegen die Prokuristen Karl ritn, den 12. Februar 1895. Heinri Theodor Held aus Kalbe a. S. und Wilhelm ustav Gelbe aus Wolferode, Leipzig, wegen Vergehens nah § 14 des Reichs- eseßes vom 30. November 1874 über Markenschuß, at die IT. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig in der Sißung vom 28. Dezember 1894 für Necht erkannt:

| Deffeutlicher Anzeiger.

Die Angeklagten Held und Gelbke werden weg Vergehens im Sinne des § 14 des Markenschuß- gesezes vom 30. November 1874, begangen durch Nachahmung der der Firma Samuel Beaumont & Cie. in Roubaix geshüßten Marke la Perlée für Kuppenhaarnadeln, ein jeder zu Einhundertundfünfzig Mark Geldstrafe, an deren Stelle im Fall der Un- einbringlihkeit je fünfzehn Tage Gefängniß zu treten haben, weiter zu einer an den Beschädigten zu er- legenden Buße von einhundert Mark, sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurtheilt. Auh wird auf Vernihtung der nachgemachten Waaren erkannt und dem Verleßten die Befugniß zugesprochen, die : j

ebruar 1895.

beide wohnhaft zu

Zeichen auf der Verpackung der

. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch. . Erwerbs- und Wirthschafts-Genofsenschaften. . Niederlaffung 2c. von Nechtsanwälten. . Bank-Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

Verurtheilung auf Kosten der Verurtheilten binnen vier Wochen nah Zustellung des rechtskräftigen Ur- theils durch einmaligen Abdruck des verfügenden Theils des Urtheils in dem Deutschen Reichs- Anzeiger und den Leipziger Neuesten Nachrichten bekannt zu machen.

Von ReM9wegen.

Die Richtigkeit der Abschrift der Urtheilsformel wird beglaubigt und dabei bezeugt, daß das Urtheil rechtsfräftig ist.

Leipzig, den 30. Januar 1895.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts - (L. S.) Sekret. Schwarze.

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