1913 / 285 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Dec 1913 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

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die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 3. Dezember, Abends.

1913.

Juhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs- rechts an die Stadtgemeinde Berlin. rh betreffend die Ausführung des § 370 der Reichsver- siherung8ordnung.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bischof Dr. Felix Korum zu Trier den Roten Adler- orden zweiter Klasse mit dem Stern, dem Amtsgerichtsrat Hans Bergmann zu Königsberg N.-M., dem Pfarrer und Erzpriester Franz Schur zu Schwedt a. O., dem emeritierten Pastor Hermann Bungeroth zu Boppard a. Rh., dem Oberlehrer, Professor Dr. Ernst Sauer- land zu Saarbrücken und dem Kirchenältesten, Domänenpächter Johannes Kalckbrenner zu Klein Opok im Kreise Hohensalza den Roten Adlerorden vierter Klasse, den Lehrern August Nickel zu Altstüdniy im Kreise L Ls und Albert Stähler zu Dortmund den Adler der h Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, H dem Privatier des Scharf zu Erfurt, dem Polizei- | wachtmeister a. D. August Giese zu Stettin und dem Guts- | stallmeister Stephan Fabi ns ki zu Stargordt im Kreise Regen- | walde das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, i dem Gemeindeschöffen, Auszügler Franz Kupeß zu Sandau im Landkreise Ratibor, dem Gutsvorsteherstellvertreter, Altsiß»r Friedrih Martens zu Priemen im Kreise Anklam, dem Schneidermeister und Brandmeister Paul Schmidt zu Goldberg i. Schl., dem Webermeister Karl Striebeck zu Gräfrath im Landkreise Solingen, dem Fabrikmeister Wilhelm Dollhausen zu Leverkusen im genannten Kreise, dem Guts- förster Wilhelm Knoop zu Bartin im Kreise Rummelsburg, dem Lagerhalter Augustin Mönch zu Breslau, dem Eisen- bahnvorlackierer August Kle mmt zu Charlottenburg, dem früheren Paker Johann Nolden zu Holzhausen im Landkreise Solingen und dem P biete ba Franz Rabe zu Börninghausen im Kreise Lübbecke das Allgerneine Ehren- zeichen sowie den Chausseewärtern Christian Heider zu Berlin-Lichter- felde, Julius Nier zu Schünow im Kreise Teltow und Joseph Zempel zu Sea im genannten Kreise, dem Maler- polier Franz Busse zu Neukölln, dem Schlosser Jakob Herl u Wiesdorf im Landkreise Solingen, dem immergefsellen Friedrich Döpke zu Kleinendorf im Kreise Lübbecke, dem Gutsmeisterkneht Johann Rübenach zu Bodenheim im Kreise Euskirchen, dem Vorarbeiter Peter Herl zu Leverkusen im Landkreise Solingen und dem Holzarbeiter Ferdinand Geißen- derlei zu Witten das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Seine Majesiät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht :

dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Virklichen Geheimen Rat von Jagow die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Königlichen Zen dem Großherzog von Oldenburg ihm verliehenen Ehren-Großkreuzes des Ln und Verdienst- ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu erteilen.

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Königreich Preußen.

Auf Jhren Bericht vom 18. November d. J. will Jch der Stadtgemeinde Berlin behufs Erwerbung der zur

Verbreiterung der Reinickendorfer Straße Gemar Gen, auf

dem zurüctfolgenden Plan rot angelegten Fläche das Enteig- nun ß 8recht verleihen.

teues Palais, den 24. November 1913. Wilhelm R. von Breiten ba h.

An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Nach den Beschlüssen des am 26. Oktober d. J. hier ab- gehaltenen Aerztetags und angesichts der Stellung, welche die Krankenkassenverbände dazu genommen haben, muß damit ge- rehnet werden, daß es an vielen Orten nicht gelingen wird, die demnächstige ärztlihe Versorgung der Kassenmitglieder durch schriftliche Verträge mit einer ausreichenden Anzahl von Ans sicherzustellen. Es ist daher zu erwarten, daß zahlreiche Kranken- Tassen beantragen werden, sie nah 8 370 RVO. zu ermächtigen,

ftatt der Krankenpflege oder sonst erforderlichen ärztlichen Be: handlung eine Barleistung zu gewähren. ) Ueber die bei der Ausführung des § 370 a. a. O. zu be- achtenden Grundsäße hat unter dem Vorsiß des Herrn Staats-

sekretärs des Jnnern eine Beratung von Vertretern der Bundes- .

regierungen stattgefunden, in der folgendes vereinbart worden ist:

„I. Vorausseßung für den Ersay der Naturalleistungen der Kasse an Krankenfürsorge dur ein erhöhtes Krankengeld ist eine ernstliche Gefährdung der ärztlihen Versorgung dadurch, daß die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer ausreihenden Zahl von Aerzten {ließen kann. Daher kann der Kasse die Ermächtigung aus § 370 nur erteilt werden, wenn die Gefährdung der ärztlichen Versorgung im Verhalten der Aerzte ihren Grund hat. Liegt der Grund in dem Verhalten der Kasse, so ist die Ermächtigung zu ver- sagen. Dabei ist grundsäßlich daran festzuhalten, daß § 370 nicht dazu bestimmt ist, in den Streit zwischen Aerzten und Kassen über das Arztsystem zugunsten der einen oder anderen Partei einzugreifen, fondern die ärztlihe Versorgung der Kassenmitglieder für die Dauer eines vertraglosen Zustandes sicherzustellen.

11. Das Oberversicherungsamt darf nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag 'der Kasse eingreifen. j

Bei Negelung der Angelegenheit wird nach den bisherigen Gr- fahrungen eine Vermittelung der Versicherungsämter in manchen Fällen zweckmäßig fein. :

IIT. Die auf Grund der Ermächtigung gewährte Barleistung bietet den Ersaß für die Krankenpflege, die nah § 182 Nr. 1 NVO. ärztlihe Behandlung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und kleineren Heilmitteln umfaßt, und für die sonst erforderliche ärztliche Behandlung (ärztliche Geburtshilfe, ärztliche Schwangerenhilfe, ärztliche Hilfe an die Familienangehörigen, soweit fie satßungsmäßtg zu gewähren sind). / :

en Krankenkassen bleibt im Bedarfsfalle zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben der Weg offen, durch ihre Satzungen etwaige Mehrleistungen, insbesondere die l pee abzuschaffen oder einzuschränken oder die Beiträge zu erhöhen.

1V. Die Höbe der Barleistung geht bis zu § des DurWschnitts- betrages tes geseglihen Krankengeldes der Kass. _

Das geseßliche Krankengeld beträgt die Hälfte des Grundlohnes 182 Nr. 2 NVO.). :

Der Dur(hschnittsbetrag ist in der Weise zu ermiiteln, daß die Zahlen der in jeder Lohnstufe oder Klcisse vorhandenen Be: sicherten mit den Srundlöhnen vervielfältigt, diese Summen zusammengezählt vnd durch die Gesamtzahl der Versicherten geteilt werden. I ft als Grundlohn der wirkliche Arbeitsverdienst festgeseßt, so sind die Grund- lóhne aller Versiche: ten zusammenzuzählzn, und thre Summe ist dur die Anzahl der Versicherten zu teilen.

Es ift jedoch auch eine summarische Berehnung des durhschnitt- lien Grundlolms etwa in folgender Weise zulässig: Hat eine Kasse 4 Klassen Versicherter mit 1,50 46, 2,590 4, 3,90 4 und 4,90 4/6 Grundlohn, so würde der Durchschnitt des Grundlohns !?), = 3 M betragen. Das geseßlihe Krankengeld würde hiernach 1,50 4 und der Höchstbetrag der Barleistung nah § 370 NVO. 1 46 für den Arbeitstag betragen. /

Grundsäßlich soll die Barleistung den tatsählich von dem Ver- sichertzn für Heilbehandlung und Heilmittel gezahlten oder zu zahlenden Betrag nicht übersteigen.

Es bleibt den Kassen überlassen, wie fie sch die Ueberzeugung davon verschaffen, welchen Betrag der Versihertè tatsächlich auf- gewendet bat.

V. Das Oberversicherungsamt kann die Ermächtigung au auf Teile des Bezirks einer Kasse beschränken, falls die Kasse für die übrigen Teile ihres Bezirks mit den Aerzten einig geworden ift.

VI. Der Kasse bleibt überlassen, wie weit fie Krankenpflege usw. in natura gewähren will. Etn Rechtsanspruh auf die Barleistung besteht nur, soweit die Kasse keine Krankenpflege usw. gewährt.

VIL. Soweit die Kasse nit dur eigene Aerzte oder Erribtung einer Art Poliklinik die erforderlihen Bescheinigungen erhält, können Bescheinigungen von Kassenkontrolleuren, Gemeinde- und Gutsvor- stehern, Arbeitgebern, Hebammen, Schwestern oder anderen Perfonen von hinreichender Zuverläisigkeit und Sachkunde, endlich Augenschein des Kassenvorstands in Frage kommen. Scbließli bleibt bei Streit Vernehmung des Arztes als Zeugen oder Sachverständigen vor Ver- sicherungsamt oder Gericht.“

Hierzu bemerken wir noch folgendes:

1) Wie ich, der mitunterzeichnete Minister für Handel und Gewerbe, bereits in dem Erlasse vom 10. v. M. U]. 9426 ausgesprochen habe, dürfen die Krankenkassen nicht dur Versagen der Ermächtigung nah § 370 RVO. zur Annahme eines bestimmten Arztsystems genötigt werden, es sei denn, daß eine Kasse ohne Not die Gelegenheit der Vertragserneuerung dazu benußen will, ein Arztsystem zu beseitigen, das schon bis- her für denselben Kassenbezirk mit Zustimmung der Beteiligten und zu ihrer Zufriedenheit bestanden hat, und von dem bei im wesentlichen gleihbleibenden Vorausseßungen angenommen werden kann, daß es auch künftig befriedigend wirken werde.

Auch dürfen die Kassen nicht auf dem angegebenen Wege gezwungen werden, fih dem Spruche eines Schiedsgerichts zu unterwerfen, das über das Arztsystem bindend entscheiden soll.

Bei den Entscheidungen nach § 370 RVO. wird sodann der Anspruch der Kassen als berechtigt anzuerkennen sein, die Arzivsxträge in ihren wesentlichen Na mit den ein- zelnen Aerzten abzuschließen, ohne daß die ärztliche Organisation als Vertcagspartei mitwirkt.

Menn die Aerzte den Abschluß individueller Verträge ver- weigern, ist hierdurch die Voraussezung der Anwendung ‘des 370 RVO. ohne weiteres erfüllt. Sofern indes nach den im einzelnen Falle vorliegenden Verhältnissen mit Bestimmtheit angenommen werden darf, daß Aerzte in ausreichender Anzahl au ohne Abschluß schriftlicher Verträge die Krantenbehandlung tatsächlich zu angemessenen Bedingungen besorgen werden, empfiehlt es sih, trog des Mangels schriftlicher Verträge

(8 368 RVO.) einstweilen nicht einzugreifen, auch die Kasse zur

Zurücnahme eines etwa nah § 370 RVO. gestellten Antrags zu veranlassen. Selbstverständlih kann es sich dabei nur um Duldung eines vorübergehenden, den formalen eliaa en des Gesezes nicht entsprechenden, tatsächlich aber befriedigenden Zustandes handeln. ;

Die Ausübung eines Zwanges auf die Kassen erscheint ferner im allgemeinen nicht zulässig hinsichilih der Honorierung der ärztlichen Einzelleistungen und der verschiedenen Bemessung der Honorare nah Gruppen der Kassenmitglieder.

9) Die Erteilung der Ermächtigung nah § 370 RVO. soll niht allgemein an die Bedingung geknüpft werden, daß die Kasse zunächst ihre etwaigen Mehrleistungen mindert oder be- seitigt, um hierdurch die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Be- friedigung erhöhter Honorarforderungen der Aerzte zu erwerben. Es können indes im einzelnen Falle die Verhältnisse so liegen, daß der Kasse eine Erhöhung der Beiträge oder im Falle ihrer Verweigerung eine Minderung der Mehrleistungen zugemutet werden kann, wenn diese Maßnahme notwendig ist, um an sih angemessenen Honorarforderungen der Aerzte ge- nügen zu tönnen.

Das gleiche gilt hinsichtlih der Beschränkung der den frei- willig Beigetretenen zu gewährenden Kassenleistungen auf das Krankengeld (8 215 RVO.).

3) Die Ermächtigung nah § 370 RVO. i} nur insoweit auszusprechen, als eine Kasse die Krankenpflege nicht in Natur zu leisten vermag.

4) Bei Erteilung dec Ermächtigung sind in der Regel auh die im § 370 Abs. 2 Ziffer 2—4 vorgesehenen Be- stimmungen zu treffen.

O Zahnärzte bezieht sich § 370 RVO. nicht 364 Qa. Q Ln

Abdrücke dieses Erlasses sind für die Versicherungsämier beigefügt.

Berlin, den 2. Dezember 1913. rk ace gin F Der PictGaf für Handel un ür Landwirtschaft,

Gewerbe. Domänen und Forsten. Den TENE Dr. Sydow. Frhr. v. Schorlemer. allwig.

An die Königlichen Oberversicherungsämter (außer denen für die Eisenbahndirektionsbezirke).

Der Minister

Ministerium der geisilihen und Unterrichtss angelegenheiten.

Der Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Göttingen Dr. Leyh ist in gleicher Eigenschaft an die Königliche Bibliothek in Berlin versezt worden.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 38. Dezember 19183.

__ Der Ausschuß des Bundesrats für-Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie die vereinigten Aus\schüßse für Zoll- und Steuerwesen und für Rechnungswesen hielten heute Sizungen.

Der kleine Kreuzer „Dresden“ wird, wie „W. T. B.“ meldet, gegen Ende dieses Monats die Ausreise nah der ostamerikanishen Station antreten, um dort den kleinen Kreuzer „Bremen“ abzulösen. Wie erinnerlih, war leßteres Schiff bereits auf der Heimreise begriffen, als die Unruhen in Meriko seine Rücksendung nah den mittel amerifanishen Gewäßsern erforderlich machten. Sobald der neue fleine Kreuzer „Karlsruhe“ seine Probefahrten erledigt

hat, soll dieser verausjichtlih „Dresden“ ablösen und den Dienst .

als amerikanischer Stationär übernehmen. Eine Verstärkung der Zahl deutscher Kriegsschiffe in den mexikanishen Gewässern

tritt somit nicht ein. j A

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. „Goeben“ mit dem Chef der Mittelmeerdivis 1. Dezember in Alexandrien eingetroffen. E

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Ja der Ersten Beilage der heutigen Nummer des „N und Staatsanzeigers“ wird eine Uebersicht übe A ae O LONES Se un As i eutshen Reiche, zusammengestellt Statistishen Amt, veröffentlicht. Z

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