1913 / 303 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Dec 1913 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

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Einzelne Vummern kosten 25 K

Der Bezugspreis beträgt viecteljährliÞh 5 40 4. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer den Postanstalten und Zeitungsspeditenren füc Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82.

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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 K, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 „§.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reihs- und Staatsanzeigers Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. X22.

JFunhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c. N

Deutsches Reich. Ernennungen 2c. 9 4

Bekanntmachung, betreffend Uebergangsbestimmungen für die hausgewerblihe Krankenversichherung nah der Reichsver- sicherungs8ordnung.

Bekanntmachung, betreffend die Wahl von Mitgliedern des Reich8gesundheitsrats.

Bekanntmachung, betreffend die Zulassung einer Krankenkasse als Ersaßkafsse.

Bekanntmachungen der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie über die Gewährung von vorläufigen Beteiligungsziffern. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 74 und 75

des Neichsgeseßblatts.

Königreich Preußen.

Exnennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs- rechis an die „Siemens“ Elektrische Betriebe, A.-G. in Berlin,

Bekanntmachung, betreffend die Veranlagung des Wehrbeitrags.

Mitteilung über die Einziehung von Tetanus-Serum.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Polizeiinspektor Witkugel zu Bonn die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Pfarrer Hunger, dem Bürgermeister Poppelbaum, dem Baurat Linden, dem Kirchengemeindevertreter, Rechts- anwalt und Notar, Justizrat Bettger, sämtlich zu Wesel, dem Beigeordneten Bottler zu Bonn und dem Garteninspektór a. D. Siber zu Marburg den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Maurer- und Zimmermeister, Ziegeleibesißer Harrie- feld, dem Kirchenvorsteher, Eisenbahnobergütervorsteher Sadowski, beide zu Wilhelmsburg im Landkreise Harburg, dem Kaufmann Franzel zu Bogutshüß im Landkreise Kattowiß, dem Kirchmeister, Stadtrentmeister Kiel zu Wesel und dem städtishen Bureaudirektor Dieß zu Bonn den König- lichen Kronenorden vierter Kiasse,

dem Kantor und Lehrer a. D. Piefke zu Schlawa im Kreise Freystadt den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus- ordens von Ae,

dem Polizeikommissar Flaccus zu Bonn und dem Kirchen- vorsteher, Oberbahnashistenten Prey zu Wilhelmsburg im Landkreise Harburg das Verdienitkreuz in Gold,

dem Kupferschmiedemeister Adolf Neumann zu Breslau das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Unterzahlmeister der Landwehr 2. Aufgebots Oswald

M Buchholz zu Nordhausen, bisher im 3. Thüringischen Jn-

fanterieregiment Nr. 71, dem Küster Bodden zu Wesel, den Polizeisergeanten Reuter, Rüge und Walbröl zu Bonn, dem Buchbinder Mielert zu Neukölln, dem Schriftsezer Nonsiek, dem Berginvaliden Rabeneck, beide zu Essen a.. d. Ruhr, dem Fahrhäuer Kramer zu Barsinghausen im Landkreise Linden, dem Gutsstatthalter Shwarz zu Burghof- s im Kreise Westprigniß, dem Gutsvogt Helinski zu ulienfelde im Kreise Wirsiß, dem. Gutshofmeister Hille- brecht, dem Gutsschweinemeister Appuhn, beide zu Winzen- burg im Kreise Alfeld, und dem Gutskutsher Feuerhahn zu Hornsen im genannten Kreise das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem Werkmeister vom Hofe, dem Packmeister Schür- hoff, beide zu Gevelsberg im Kreise Schwelm, den Maurer- olieren Klaas zu Wesel und Ptok zu Wilhelmsburg im andkreise Harburg, den Hausdienern Friedrih Geiser, Karl Rother und Friedrih Schulze, den früheren Hausdienern Martin Grist fk und Albert Schern, sämtlih zu Berlin, dem Gutsfuttermeister Ebert, dem Gutsstellmaher Niklas, beide zu Burghof-Putliß im Kreise Westprigniz, und dem Guts- arbeiter Vathke zu Strigleben im genannten Kreise das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

L dem Präsidenten des Kaiserlihen Patentamts Robolski

h den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat mit dem Range eines Rates erster Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: „den vortragenden Rat im Neichsschazamt, Geheimen

tlerung8rat Schulze und

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den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Nat im Reichsjustizamt Dr. Lucas zu Geheimen Oberregierungsräten zu ernennen fowie

dem Geheimen Kanzleiinspeïktor im NReichsjustizamt Lipski den Charakter als Kanzleirat zu verleihen.

Im Reichskolonialamt ist der Geheime expedierende Seïretär und Kalkulator, Hofrat Maesse zum Bureauvorsteher mit der Amtsbezeichnung Bureaudirektor ernannt worden.

BELa n e E Una, betreffend Uebergangsbestimmungen für die haus- gewerblihe Krankenversiherung nach der Reichs- versiherungsordnung. Vom 20. Dezember 19183.

Auf Grund des 8 4922 der Reichsversiherungs8ordnung und des Artikel 100 des Einführungsgeseßes zur Reichs- versicherungsordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt:

Je

1) Wollen ein Hausgewerbtreibender und seine versiherungs- pflihtigen hausgewerblih Beschäftigten oder einzelre von ihnen nach Artikel 29 des Einführungsge]eßes zur Reichsversicherungëordnung Mitgltedec einer anderen als der geseßlich zuständigen Kasse (ge- wählten Kasse) bleiben oder werden, so haben sie cs dem Borstand der anderen Kasse anzuzeigen. Die Mitglied\chaft bei der gewählten Kasse beginnt mit dem Eingang der Anzeige bet dieser Kasse.

Als geseplih zuständige Kasse im Sinne des Abs. 1 gilt die Landkrankenkaise der Betriebstäte des Hausgewerbtreibend[n. An hre Stelle tritt bie allgeweine Ort: krankénkasie, wenn für die Bettriëb- stätte des Hausgewrrbtreibenden keine Landkrankenkafse besteht, oder wenn die bausgewerblihen Versicherungöpflichtigen der ällgemeinen Orteéfrankenkasse nah § 236 Abs. 2 der Neichsversicherungsordnung zugewiesen find.

2) Die gewählte Kasse hat den Beitritt dem Vorstand der gefeßlich zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen.

__3) Die gewählte Kasse hat über die nah Artikel 29 des Ein- führung8geseßes zur Neichsversiherungs8ordnung bei thr versicherten hausgewerblichen Versficherungepflihtigen ein besonderes Verzeichnis nach § 4 der Bekanntmachung über Art und Form der Rechnungs- führung der Orts-, Land-, Betrieb8- und Jnnungskcankenkassen vom 9. A 1913 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 1009) zu führen.

4) Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Person die Beiträge allein zu tragen; im übrigen sind für die Verficherung diefer Mitglteder dieselben Bestimmungen anzuwenden wte füt die übrigen Mitglieder der gewählten Kasse. Die 88S 466 bis 493 der Netchsöve1siherung8ordnung gelten für diese Mitglieder nicht; die Pflichten der Auftraggeber bleiben bestehen.

5) Die Kasse, an die der Auftraggeber die Zuschüsse zu zahlen hat (8 473, 477 der Reichsve1siherungsordnung), hat die bet ihr von dem Aufiragzeber eingezahlten Zuschüsse an die für die Ver- sicherung der Hausgew-rbtreibenden geseßlich zuständige Kasse (Nr. 1 Abs. 2) abzuführen. Diese hat die Zuschüsse unverzüulih dem Haus- gewerbtreibenden auf dessen Kosten auszuzahlen, fofern ihr weder dieser noch einer seiner hautgewerbli) Beschäftigten angehört. Andernfalls behält fie die Zuschüsse, soweit diese niht am Sthlusse des Kalendervierteljahrs die Höhe der Beiträge übersteigen, die der Hausgewerbtreibende an sie in dem verflossenen Kalendervierteljahr zu zahlen hatte; einen Ueberschuß bat sie dem Hausgewerbtreibenden auf dessen Kosten auszuzahlen oder auf rückständige Beiträge zu pverrehnen. j

6) Ift der Hausgewerbtreibende gegenüber der von ihm oder etnem seiner bhausgewerblich Beschäftigten gewählten Kasse (Nr. 1 Abs. 1) mit Beiträgen im Rückstand, fo kann diese insoweit von der geseßlich zuständigen Kasse (Nr. 1 Abs. 2) Befriedigung aus den Zuschüssen verlangen, die dem Haut®gewerbtreibenden selbst zustehen.

7) Der Austritt aus der aewählten Kasse ist, vorbehaltlich der Vo?r schrift des Artikel 29 Abs. 2 des Einführungsgeseßes zur Reichs- bersicherung8ordnung, jederzeit zulässig. Die Kasse Hat den Auêt-itt dem Vorstand der gesetzlich zuständigen Kasse (Nr. 1 Abs. 2) unyer- züglich mitzuteilen. ;

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Solange und soweit eine für die Versiherung der bau8gewerb- lihen Versicherungsvflichligen geseßlich zuständige Kasse in threr Satzung noch keine Bestimmungen über die hausgewerblihe Kranken- versiherurg getroffen hat, erhebt sie für die hauszewerblihen Ver- ficherungaspflihtigen an Beiträgen zwœei vom Hundert des Ortslohns; fie gewährt dann die Negelleistungen, wobei als Grundlohn der Orts- lohn dient. Dies gilt nicht für die Fälle des § 488 der Reichs- versiherungs8ordnung und des Artikel 29 des Einführungsgesetes zur Neichsversicherungasordnung.

Berlin, den 20. Dezember 19183. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Bebtanntmah ung.

Auf Grund des §8 43 des Gesezes, betreffend die Be- kfämpfung gemeingefährliher Krankheiten, vom 307 Juni 1900 (Reich8geseßbl. S. 306) sind vom Bundesrat in der Sitzung om 11. Dezember 1913

Dr. Dippe, Königlih sächsisher Sanitätsrat, Vorsitzender der Aerztekammer des Regierungsbezirïs Leipzig und

Vorsißzondexr des Aerztevereinsbundes, zig,

. Duisberg, Professor, Königlih preußischer Geheimer Regierungsrat und Direktor der Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co., Elberfeld, i: :

. Gaffky, Professor, Königlich preußischer Wirklicher

Geheimer Obermedizinalrat, Hannover, ;

Holßmann, Landesmedizinalrat, Straßburg i. E.,

Kulisch, Professor und Direktor der landwirtschaftlihen

Versuchsstation in Colmar i. E., :

. Len, Professor, Geheimer Regierungsrat und Direktor

im Kaiserlichen Gesundheitsamt, Berlia, / Rich. Pfeiffer, Professor, Königlih preußischer

Geheimer Medizinalrat und Direktor des hygienischen

Jnstituts an der Universität zu Breslau,

Pröls, Königlich bayerischer Oberregierungsrat und Re- ferent im Staatsministerium des Jnnern, München,

Dr. Stoeter, Königlih preußischer Geheimer Sänitätsrat, Vorsißender der Aerztekammer für Brandenburg, Berlin, und

Wallraf, Oberbürgermeister in Cöln a. Rh.,

als Mitglieder des Reich8gesundheitsrats neu- bezw.

wiedergewählt worden.

Berlin, den - 20. Dezember 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrü.

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Bekanntmachung.

Die Deutschnationale Kranken- und Begräbnis- Kajse in Hamburg ist nah § 514 Abs. 1 der Reichsver- siherungsordnung vom 1. Januar 1914 ab als Ersatkassé zugelassen.

Berlin, den 22. Dezember 19183.

Das Reichsversicherungsamt, /

Abteilung für Kranken-, Juvaliden- und Hinterbliebenen- versicherung.

Dr. Kaufmann.

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sißung vom 29. November 1913 entschieden:

Die vorläufige Beteiligungsziffer des Kaliwer ks Neu-Staßfurt, Schacht Vi wird gemäß 8 17 E 3 des Kaligeseßzes in der bisherigen Höhe vom 1. Dezember 1913 ab neu festgeseßt.

Berlin, den 18. Dezember 1918.

(Siegel) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. Heel.

Vorstehende Entscheidung ist dem Salzbergwerk Neu- Staßfurt in Neu Staßfurt am 22. Dezember 1913 zu-

gestellt worden. J A: Köhler.

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sizung vom 29. November 1913 entschieden :

Der Mansfeld\chen Kupferschiefer bauenden Ge- werkschaft zu Eisleben wird für ihr Kaliwerk Wolfshall eine vorläufige Beteiligungsziffer von 2,1107 Tausendsteln vom 1. November 1913 ab gewährt mit der Maßgäbe, daß diese Beteiligungsziffer, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der jeweiligen durch- schnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke, auf das geseßliche Höchstmaß zurückgeht.

Berlin, den 18. Dezember 1913.

(Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. He ckel. Vorstehende Entscheidung ist der Mansfeldschen Kupfer?

\chiefer bauenden Gewerkschaft in Eisleben am 22. Dezember 1913 zugestellt worden.

J. A.: Köhler.

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hai in ihrer Sizung vom 29. Növember 19183 entschieden:

Der Gewerkschaft Heiligenroda zu Dorndorf (Werra) wird für ihr Kaliwerk Heiligenroda 11 eine

vorläufige Beteiligunasziffer in Höhe von 2, Tausendsteln voni 1. November 1913 ab gewährt mit der * be, daß diese Beteiligungsziffer, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert Vas Ì du

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