1895 / 53 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Mar 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Nach dem §& 2118 beschränkt fd, wen m Konfurs |

Dber den Nachlaß nach der eilung der Kon- kfurêmasse ein Ueberschuß verbleibt, die _Haftung des Erben den nicht befriedigten Gläubigern gegenüber auf die Bereicherung. Der § 2118 wurde in folgender Faffung angenommen:

A „Verbleibt im Konkurse über den Nachlaß dem Erben nach der Vertheilung der Konkursmasse ein Ueberschuß, so ist der Erbe verpflichtet, den Uebershuß nah den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dem noh nicht befriedigten Nachlagl Bur zum Zwecke seiner Befriedigung im Wege der ZwangsvoUstreung herauszugeben. Der Erbe kann die Herausgabe durch Bezahlung des hs der noch vorhandenen Na@laßgegenftände abwenden. Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt gegenüber den anderen Gläubigern wie die Befriedigung.“ : :

Einvernehmen bestand, daß die Vorschrift des S 2118 Sat 3, derzufolge der Erbe bei der Befriedigung der Gläubiger an eine gewisse Rangordnung oder Reihenfolge niht gebunden ist, beim Schweigen des Gefeßes fih von felbst verstehe. :

Die Berathung des § 2119, welcher die“ Frage betrifst, ob, wenn mehrere Erben vorhanden find, über den Erd- theil eines jeden Erben ein besonderer Konkurs fitatifindet, wurde bis zue S der Vorschriften über die Erbengemeinschaft ausgeseßt.

Die B ten L SS 2120 bis 2126 über das Auf- gebot der Nachlaßgläubiger gelangten mit dem Zusaß, daß die Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrehten, Vermächt- nissen und Auflagen der Anmeldung nicht bedürfen, und mit einigen anderen nicht erheblichen Aenderungen nah dem Ent- wurf zur Annahme. Die prozeßrechtlichen Vorschriften des 8 2120 Abs. 1 und der §8 2121 bis 2126 follen jedoch in die Zivilprozeßordnung aufgenommen werden.

Nach dem 8 2127 Abf. 1 kann ein ausgeshlossener Nachlaßgläubiger seine Forderung gegen den Erben nur noch insoweit geltend machen, als der Werth des Nachlasses dur Befriedigung der nicht ausgeshlossenen Gläubiger nicht erschöpft wird. Der Abs. 2 fügt die Bestimmun hinzu, duß für den Besiand und für den Werth des Nachlasses die Zeit der Erlassung des Aus\shlußurtheils maßgebend ist, die Ver- bindlichkeit des Erben aber wegfällt, soweit er in dem Zeitpunkt niht mehr bereichert ift, in welchem der Anspruch des aus- geshlossenen Gläubigers auf Befriedigung aus dem Ueberschuß zu- erst, gerichtlih oder außergerihtlih, gegen ihn geltend gemacht wird. Die weiteren, im Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen des ; 2127 entsprechen den Vorschriften des § 2118 Saß 3, 4.

eschlossen wurde, dem § 2127 folgende Fassung ju geben :

„Ein ausgeshlossener Nachlaßgläubiger kann jeine Forde- rung gegen den Erben insoweit nicht mehr ( eltend machen, als der Nalhlaß dur die Befriedigung der niht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Auf die Befriedigung aus dem Ueberschuß finden die Vorschriften des § 2118 (in der be- schlossenen Neufassung) Anwendung.“ :

Gegen den sahlihen Jnhalt des § 2128, wonach ein aus- geschlossener Nachlaßgläubiger die Eröffnung des Nachlaß- fonfurjes nicht beantragen, auch im Nachlaßkonkurse seine Forderung“ niht mehr geltend machen kann, erhob sich kein Widerspruch. Man war aber einverstanden, dieje Vorschriften in die Konkursordnung zu verweijen.

Der § 2129, demzufolge ein nach der Erlaffung des Aus- \{lußurtheils eingetretener Verzicht des Erben auf das Jn- ventarrecht nicht zu Gunsten der ausgeschlofsenen Nachlaß- gläubiger wirkt, wurde mit Rüksiht auf die zu § 20% ge- faßten Beschlüße gestrichen. die

Die S8 2130 bis 2132 regeln den Einfluß des Auf- gebotsverfahrens auf die Zwangsvollftreckung und die Arrestvollziehung gegen den Erben. Mit BEA Vor- schriften wurde zugleih der § 2143 berathen, wona der Erbe auf drei Monate, jedoch nit über die Errichtung des Jn- ventars hinaus, die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Naclaßverbindlichkeit verlangen kann. Beschlofsen wurde, die S8 2130 bis 2132, 2143 dur folgende, in den Entwurf aufzunehmende Vorschriften zu erseßen: ;

„Der Erbe ist berehtigt, die Berichtigung einer Nachlaß- verbindlihkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch niht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern. _

Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nahlaßgläubiger innerhalb eines Jahres na der Annahme der Erbschaft gestellt und is der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaß- verbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es glei, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins nah § 831 der Zivilprozeßordnung be- antragt oder wenn er au in diesem Termin nicht erscheint. Wird das Ausschlußurtheil erlassen oder der Antrag auf Er- laffung desjelbên zurückgewiesen, fo ist das Verfahren vor Ablauf einer mit der Verkündung der Entscheidung be- ginnenden Frist von zwei Wochen und vor b ag der rechizeitig eingelegten Beschwerde nicht als beendigt anzujehen.

Diese Vorschriften finden keine Ae sowcit das Recht des Gläubigers nah § 2125 von dem Aufgebote der Gläubiger nit betroffen wird, es sei denn, daß die 4 efreiung von der Anmeldung darauf beruht, daß ein Pfandrecht oder cine Hypothek oder ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung erst nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangs- vollstreckung oder der Arrestvollziehung oder daß cine Vor- merkung erst nah dem Eintritte des Erbfalls im Wege der cinstweiligen Verfügung caa oren E A

Dancben sollen folgende Vorschriften in die Zivilproze§ß- ordnung als £8 69a, 696b eingestellt werden: ;

S 69a. „Auf Grund des Rechts, die Berichtigung einer Nathlaßverbindlichkeit nah § 2130 des Bürgerlichen Geseß- bus einstweilen zu verweigern, kann ber Erbe nur verlangen, daß die 2wangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimm- ten Fristen auf solhe Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ab- lauf der Frist die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrehtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig entschieden ift. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nah den Be- stimmungen der S8 686, 688, 689. _ ;

Die Beschränkung der Zwangsvollsireckung kann nicht ver- langt werden, wenn der Erbe das Recht auf beshränkte Haf- tung verloren hat oder wenn die Zwangsvollstreckung wegen

Beschränkung

s Is erfolgt, das nah § 2125 t betroffen wird.“

us dur das Gläubigeraufgebot nich L es). „Jn Ansehung der _Zwangsvollstreckung Nachlaßgegenstände kann der Erbe die im § 69a bestimmte Be run auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die. iht Nachla läubiger sind, es sei denn, daß sein Recht, die hier Hajkiug für die achlaßverbindlihkeiten geltend zu machen, ausgeschlossen ist.“ Î E

‘Jm Zusammenhange mit diesen Ergänzungen der Zivil- prozeßordnung wurden noch einige weitere Aenderungen der- jelben beschlossen. :

Der 8 693 Abs. 2 soll nahstehende Fassung erhalten:

„Zst bei einer Vollstreungshandlung die Zugehung des Schuldners nöthig, S wenn nah den §8 2058, 2059 des Bürgerlichen Gesezbuchs die Vorausseßungen für die Anord- nung einer Nachlaßpflegschaft vorliegen, ein Nachlaßpfleger aber nit bestellt ist, das Vollstreckun 8geriht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen.“ s

Dec 8 694 soll gestrichen werden und der 696 folgende

assung erhalten : Be "Bus Nech des Erben des Schuldners auf beschränkte Haftung bleibt bei der Zwangsvollstreckung unberüdcksichtigt, bis auf Grund des Rechts von dem Erben Einwendungen er- hoben werden. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nah den Bestimmungen der S8 686, 688, 689.“

Miner es bestand ferner, den Entwurf durch nah- stehende Vorschriften zu ergänzen: : ;

D vei n Aufgebotsverfahren nicht statt, so steht ein Nâächlaßgläubiger, der seine Forderung erst nf Jahre nah dem Erbfalle gegen den Erben geltend macht, einem aus- geschlossenen Gläubiger gleich, es jei denn, daß die Forderung dem Erben schon vorher bekannt geworden ift.

Die Vórschriften des § 2125 finden entsprehende An- wendung.“ i : :

Die 88 2133 bis 2142 regeln die \ og: Abzugseinrede, vermöge deren, wenn der Nachlaß zur vollständigen Be- friedigung der Nachlaßgläubiger unzureichend, der Konkurs über den Nachlaß aber nicht eröffnet ist, der Jnventarerbe einem Nachlaßgläubiger auf dessen Forderung den Betrag in Abzug bringen kann, mit welhem der Gläubiger im Nachlaß- konfurse ausfallen würde. Nach einer eingehenden Erörterung entschied sih die Mehrheit dafür, an Stelle der §8 2133 bis 2142 folgende Vorschriften aufzunehmen: :

8 2133. „Jst die Eröffnung des Konkurses wegen Mangels, einer den Kosten des Verfahrens entsprehenden Masse unthun- lich oder wird das Verfahren aus diejem Grunde eingestellt, so kann der Erbe, dessen Recht, die Beshränkung seiner Haf- tung geltend zu machen, nicht ausgeschlossen ist, die Besrie- digung der Nachlaßgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Er ist in diesem Falle verpflichtet, dem seine Befriedigung verlangenden Gläubiger den Nachlaß

um Zwecke seiner Befriedigung im Wege der Zwangsvoll- EREUA herauszugeben.“ F

8 3134. „Macht der Erbe von dem ihm nah § 2133 ustehenden Reht Gebrauch, so finden auf scine Verantwort- lichkeit wegen der Verwaltung des Nachlasses die Vorschriften des 8 2112 entsprehende Anwendung. : i

Der Erbe hat die Verbindlichkeiten aus Pflichttheils- reten, Vermächtnissen und Auflagen in gleicher Weise zu be- rihtigen, wie sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen würden. i s

Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedi- gung eines Gläubigers wirkt gegenüber den anderen Gläubigern wie die Befriedigung.“ : ;

8 2135. „Das Recht des Erben, die Beschränkung seiner Haftung geltend zu machen, wird niht dadur ausgeschlossen, daß der Gläubiger nah dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfand- ret oder eine Hypothek oder ein Neht auf vorzugsweise Be- friedigung oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.“ S

8 2136. „Die infolge des* Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht Und Belajtung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältniß zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.“

8 2137. „Beruht die Uebershuldung des Nachlasses aus Vermächtnissen und Auflagen, so is der Erbe berechtigt, die Berichtigung derselben nach den Vorschriften des Z 2133 zu bewirken. Er kann sich von der Herausgabe der noh vor- handenen Nachlaßgegenstände durch Entrichtung des Werths befreien.“ i

i Der § 2143 hatte bereits im Zusammenhang mit der Berathung des § 2130 seine Ses gefunden.

Die auf die Abzugseinrede fih beziehenden §S 2144, 9145 wurden gestrihen. Der § 2146, welcher über die Gel- tendmahung der Abzugseinrede gegenüber einem Miterben besondere Bestimmung trifft, soll folgende Fassung erhalten:

„Das Recht, die Beshrêönkuag der Hastung geltend zu machen, steht, falls mehrere Miterben vorhanben sind, diesen unter einander auch dann zu, wenn es den übrigen Nachlaß- gläubigern gegenüber ausgeschlossen ist.“

Der § 2147 enischeidet die Frage, ob einem Erben, der u mehreren Erbtheilen berufen ist, das Jnventarreht in Ansehung eines jeden Erbtheils besonders zusteht, im be- jahenden Sinne. Die Vorschrift fand mit dem Zusaße Billigung, daß fie in den Fällen der Anwachsung und des 8 1973 nur dann gelten soll, wenn die einzelnen Erbtheile verschieden belastet sind. : j

Die 88 2148, 2149, welche besondere Vorschriften über das Jnventarreht einer Ehefrau für den Fall enthalten, wenn die ihr angefallcne Erbschaft zu dem eingebrahten Gut oder zum Gesammtgut gehört, gelangten unter Streichung der Nr. 1, 3 des § 2148 sahlich nach dem Entwurf zur An- nahme. Die Vorschriften des § 2148 Nr. 4 jollen jedoch, soweit sie sih auf den Nachlaßkonkurs beziehen, in die Kon- fursordnung, soweit sie das Aufgebot der Nachlaßgläubiger betreffen, in die Zivilprozeßordnung eingestellt werden.

Bei Gelegenheit der Berathung des § 2109 war be- {lossen worden, dem Erben das Recht zu geben, sih auch durch den Antrag auf Anordnung ciner Nachlaß- pflegshaft von der persönlihen Haftung zu befreien. Die HAusgestaltung dieser Nachlaßpflegschaft im einzelnen war jedo vorbehalten geblieben. Die Berathung der Einzelheiten führte zu dem Ergebniß, den Entwurf durch folgende Vor- schriften zu ergänzen : :

S a. „Auf Antrag des Erben, dessen Recht, die Be- schränkung seiner Haftung geltend zu machen, niht ausge- \chlossen ijt, hat das Nachlaßgericht zum Zwecke der Besfriedi- gung der Nachlaßgläubiger eine Nachlaßpflegschaft anzuordnen.

‘Die Anordnung der Nachlaß wenn eine den Kosten entspre ; Das Na cht

aft kann abgelehnt werden, Masse nicht vorhanden ift. Bd hat die Anordnung der Nachlaß=- pflegshaft durch Einrückung in das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt unverzüglich zu veröffentlichen. N E DLLGER es S 1667 (des Entwurfs Il) finden eine Anwendung.“

8 b. "Mit, der Anordnung der Nachlaßpflegschaft ver- liert der Erbe die Befugniß, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der SS 6, 7 der Konkursordnung finden entsprechende Anwendung. y

Während der Dauer der Nachlaßpflegshaft kann ein Nachlaßgläubiger seine Forderung nur gegen den Nachlaß- pfleger geltend machen; Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nahlaß zu Gunsten eines Gläubigers, der niht Nachlaß- gläubiger ist, sind ausgeschlossen.“ i

Ê c. „Wird die Nachlaßpflegschast angeordnet, so finden die Vorschriften der §8 2114, 2116 und auf die Verbindlich- feiten des Erben gegenüber den Nachlaßgläubigern - die Vor- riften des § 2112 entsprehende Anwendung. Die nah

9112 den Nachlaßgläubigern gegen den Erben zustehenden

nsprüche gelten als zum Nachlaß gehörend.“ ;

8 d. „Der Naclaßpfleger darf den Nachlaß nicht dem Erben ausantworten, ehe die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt sind. E A

ot die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nit ausführbar oder ist der Bestand derselben streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses an den Erben nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. Für eine be- dingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat.“

9 8 e. „Dem Nachlaßpfleger liegen den Nachlaßgläubigern gegenüber die im § 2112 bestimmten Verpflichtungen des Erben ob. Die daraus sich ergebenden Ansprüche der Gläu-

biger gehören im Falle des Nachlaßkonkurses zur Konkursmasse.

Der Nachlaßpfleger hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.“ . :

8 f. „Die Nachlaßpflegschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß beendigt. Sie kann ‘“auf- ehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten ent- Precdenbe Masse nicht vorhanden ist.“

Ferner soll in die Zivilprozeßordnung als § 692b folgende Bestimmung eingestellt werden: U

„Jst eine Nachlaßpflegshaft zum Zwecke der Befriedigun der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß angeordnet, so fin Maßregeln der Zwœangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung, welhe zu Gunsten eines Nachlaßgläubigers gegen das nicht zum Nachlaß gehörende Vermögen des Erben oder zu Gunsten eines anderen Gläubigers des Erben gegen den Nachlaß erfolgt sind, aufzuheben, es sei denn, daß das Recht des Erben, die Beschränkung seiner Haftung geltend zu machen, aus- geschlossen ist.“ ) |

Die Berathung wandte \ih sodann den Vorschriften des 8 2150 über das Absonderungsrecht der Nachlaß- läubiger zu. Der Abs. 1 des § 2150 gewährt ein solches Rbsonbérunnsrist nur, wenn Konkurs über das Vermögen des Erben eröffnet ist und seit der Annahme der Erbschaft bis zur Konkurseröffnung zwei Jahre noch nicht verstrichen sind; das Absonderungsrecht kann nur durch Antrag auf Eröffaung des Konkurses über den Nachlaß geltend gemacht werden, der Antrag ist ‘aber zulässig, auch wenn der Nachlaß nicht über- schuldet ist. Statt dessen wurde die Aufnahme folgender Vor-

chrift beschlossen:

„Die Nahlaßpflegschaft ist auf den Antrag eines Nachlaß- gläubigers anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme vor- liegt, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag is nur innerhalb der ersten zwei Jahre seit der Annahme der Erbschaft zulässig.“

Jm Anschluß an einen früheren Beschluß, welcher den Vermächtnißnehmern und denjenigen, die befugt find, die Vollziehung einer Auflage zu fordern, das Recht versagt, die Eröffnung des Nachlaßkoönkurses zu beantragen, soll sodann der S 2%5 der Konkursordnung noch den weiteren Zusaß erhalten, daß diesen Personen das Antragsreht in dem Falle zusteht, wenn der Konkurs über das Vermögen des Erben eröffnet ift.

Die übrigen mit dem Absonderungsrecht der Nachlaß- gläubiger im Zusammenhang stehenden Vorschriften des S 2150 gelangten abgeschen von dem Abs. 3, der für selbst- verständlih erahtet und deshalb gestrichen wurde mit den aus dem Beschluß zu Abs. 1 sich ergebenden Aenderungen und mit der Maßgabe im wesentlichen nah dem Entwurf zur Annahme, daß sie, soweit sie sich auf den Nachlaßkonkurs beziehen, in die Konkursordnung eingestellt werden sollen.

Auf der Grundlage der bisherigen Beschlüsse wurden endlih noch die Vorschriften über den Erbschaftskauf, über die Nacherbschaft u. f. w., ferner die H E und die Konkursordnung in einzelnen Punkten geändert und ergänzt.

Laut telegraphischer Meldung an das Ober-Kommando der Marine ist S. M. S. „Bussard“, Kommandant Kor- vetten-Kapitän Scheder, am 28. Februar in Lyttelton ein- vorati tin und beabsichtigt am 5. März die Reise nah Wellington rortzujeßen.

Königsberg, 28. Februar. Der Provinzial- Landtag der Provinz Ostpreußen ist nach Erledigung seiner Arbeiten gestern dur den Staats-Kommissar, Ober-Präsidenten Grafen zu Stolberg-Wernigerode geschlossen worden.

Sachsen. :

Sämmtlihe 72 sächsischen Städte mit revidierter Städteordnung haben, wie das „Dr. J.“ berichtet, beschlossen, dem Fürsten Bismarck zu dessen 80. Geburtstag das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. i

Sachsen-Weimar-Eisenach.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog stattete gestern Mittag dem Herzoglich coburg-gothaischen Hofe in Gotha einen Besuch ab und kehrte am Nachmittag wieder nach Weimar zurü. :

Der Landtag hat gestern die Berathung des Etats begonnen. i:

Braunschweig.

Ihre Durchlauhten der Fürst und die Fürstin zu

Schaumburg-Lippe sind gestern Nachmittag in Braun-

EEEZ E EE Adjutant von Frane und der Kammerherr Graf s

Boineburg. n S de B In der vorgestrigen Sißung der Bürgerschaft wurde, wie der „Hamb. Corresp.“ berichtet; von dem Vorstßenden das folgende Schreiben des Präsidenten des Senats verlesen: Seine Majestät der Kaiser beabsichtigen, in der zweiten Hälfte des Monats In} d. J. die Eröffnung des Nord-Ostseekanals in feierlihster Weise zu vollziehen. Zu der Eröffnungsfeier sind die - deutshen Fürsten und die Senate der freien Städte von Seiner Majestät eingeladen worden. - Ueber die Einzelheiten der Feier sind im übrigen seither Bestimmungen nicht getroffen, indeffen darf als festftehend gelten, daß die Feier au für unsere Stadt von hoher Bedeutung sein wird. Dem Senat gereicht es zu lebhafter Freude, der Bürgerschaft mittheilen zu können, daß Seine Majestät der Kaiser die Ihm vor einigen Tagen dur den diesseitigen Bevollmächtigten zum Bundes- rath ausge|prohene Einladung des Senats, Hamburg zum Ausgangs- punkt der Feier zu erwählen und an einer h theilzunehmen, welche unsere Stadt Ihm und Seinen Gästen aus diefem Anlaß zu geben gedenke, in der huldvollsten Weise ängenommen hat.

Das Schreiben wurde mit zustimmendem Bravo begleitet.

Oesterreich-Ungarn.

Der Kaiser hat an den Reichs-Finanz-Minister von Kallay, dem auch die Leitung der Zivilverwaltung in Bosnien und der Ea übertragen is, ein Hand- schreiben gerihtet, worin Allerhöchstderselbe seine Anerkennung und sein Wohlgefallen darüber ausfpriht, daß auch bei den Bewohnern Bosniens und der Herzegowina das Ableben des Erzherzogs Albrecht zahlreihe Kundgebungen der Trauer und aufrichtiger Theilnahme veranlaßt habe. Er erblicke darin ein Zeichen der Anhänglichkeit und der Er- kenntniß für die den Ländern zugewendete Fürsocge und sage dafür seinen innigsten Dank.

__ Gestern Vormittag statteie der Kaiser dem Groß- fürsten Wladimir von Rußland in der russishen Bot- schaft einen Besuch ab. Mittags empfing der Kaiser die Präsidenten der beiden BES er des Reichsraths und Nachmittags den spanishen Marshall Martinez Campos in längerer. Audienz.

Jn Erwiderung auf eine gestern von einer Deputation des tiroler Landtags verlesene Adresse sprach der Käiser seine Anerkennung aus über die patriotische Bereitwilligkeit, die der Landtag durch die Kräftigung der Landwehrinstitution bezeugt habe. Die gebrachten Opfer seien niht zu s{chwer, da sie der Wahrung ver Friedensinteressen durch die Armee gälten. Den Wunsch nach reger religiöser Pflichterfüllung und Hintanhaltung der Zwei- kämpfe in der Armee könne er nur theilen und wolle denjelben kräftig fördern. Er verweise hierbei auf die eingehende Erkl!ä- rung der Regierung, aus welcher zu entnehmen sei, daß in der Armee vorschriftsgemäß angemessene Nücksihtnahme auf die religiöse Pflihterfüllung und möglihste Vorbeugung und Ein- dämmung von Ausschreitungen in Ehrensachen vorgesehen sei. Die Durchführung und Verfolgung dieser Anordnungen sei sein bestimmter Wille.

Der Fürst Richard Métternih, ehemals österreichisch- ungarischer Botschafter in Paris, ist heute Nacht gestorben.

Der Marschall Martinez Campos hat gestern Abend die Rückreise nah Madrid angetreten.

Im Budgetaus\chuß des Abgeordnetenhaujes erÉlärte gestern der Finanz-Minister Dr. von Plener gelegent- lih der Berathung des Etats des Ministeriums des ZJnnern ; er stimme mit dem Statthalter von Böhmen darin überein, daß der Beruhigungsprozeß, der sich in Böhmen v Le nicht zu stören sei. Die Besprehung der Frage des Wahl- zenjus behalte er sih für einen späteren Zeitpunkt vor.

Jn der gestrigen Sißzung des ungarischen Unter- hauses erklärte bei der - weiteren Berathung des Finanz- gesetzes der Minister des Jnnern Perczel: die Regierun werde sih thatsählih bestreben, die Kirchenges f ecnstlici fortzuführen, da sie hierin das beste Mittel zur Pazifikation erblickde. Die Staatsmatrikel wolle er unbedingt im De- ember Fee und er beabsihtige, auch die Lehrer Le

atrikelführung heranzuziehen. Was die Agitation der Volks- partei anlange, so habe er noch nie politische Bewegungen gesehen, die mit so weni: Patriotismus insceniert worden wären. Die Bewegung werde Ad bald gegen ihre Anstifter wenden und die Sinn nöthigen, diese gegen ihre fanatisierten Anhänger zu s{hügzen.

Die Vereinigung der Fraktion Eoetvoes und der Fraktion Justh hat sich gestern vollzogen. Dieselben be- lossen, sih mit der Fraftion Polonyi-Ugron nicht zu ver- einigen.

Großbritannien und Jrland.

__ Die Genesung Lord Rosebery's schreitet fort, wenngleich der Schlaf sih noch sehr shwer einstellt. D

Im Unterhause gab gestern der Parlaments-Sekretär des Auswärtigen Sir E. Grey die Erklärung ab, die russishe Expedition in Abessinien sei nicht offiziell und fiehe niht in Verbindung mit der russischen dli! M Gefell E agr Feri Filih E geographishen Gesellschaft für wissenschaftlihe Zwecke ent- andt. Der bekannte Reisende Leontjew sei der Chef der Expedition; derselbe sci unterstügt von mehreren wissenschaftlich gebildeten Offizieren und begleitet von einem russischen Archi- mandriten, der aber möglicherweise mit einer religiösen Mission seitens der russischen ecclesiastishen Behörden betraut sei. Die Expedition sei über Konstantinopel nah Kairo gegangen und werde sich von dort, wie verlaute, nach Obok auf dem Wege nah Harrar begeben. Der Präsident des Handels- amts Bryce erklärte, die Untersuchung über den Untergang der „Elbe“ sei in Bremerhaven bereits einge- leitet. ‘Das britische Handelsamt habe eine formelle Unter- suhung über die von denm-brity en Dampfer „Crathie“ er- littenc Havarie angeordnet; dieselbe werde vor dem speziell für solche Fälle Es die Kauffahrteiakte eingeseßten Gerichtshof, der O nautische Beisißer ergänzt werde, abgehalten. Die Untersuhung werde in London stattfinden, der Tag könne

jedoh niht vor pen mig S der Leichenschau bestimmt werden.

Der Parlaments-Sekretär Sir E. Grey erklärte: infolge der Einstellung der Jahlan en der auswärtigen Schuld Guatemalas sei der britishe Gesandte in Guatemala an- gewiesen worden, der Regierung von Guatemala in nihtamt-

liher Weise zu empfehlen, sih mit ihren britischen Gläubigern u einigen. e Frage, wie die Unruhen in Braß ent- anden seien, wer für MUEEN verant1oortlih sei, wie den Ein- geborenen die Waffen geliefert worden seien und wie die ge- rechten Beschwerden beseitigt werden könnten, werde erschöpfend beantwortet werden, sobald Einzelheiten eingelaufen sein _würden. Ein Antrag des Schaßkanzlers Sir W. Harcourt: für die Regierungsvorlagen bis Ostern auch die Dienstagssizungen und an den Freitagen Morgensißungen zu verwenden, wurde von Sir M. Hicks Beach bekämpft, aber mit 236 gegen 221 Stimmen angenommen. Der Parlaments-Sekretär des Auswärtigen Sir E. Grey erklärte, eine Abschrift der vom „Daily Telegraph“ über armenishe Grausamkeiten am Mittwoch veröffentlihten Depesche sei dem britishen Bot- schafter in Konstantinopel übersandt worden, aber er könne über die in der erwähnten Depesche enthaltenen Mittheilungen während der Dauer der Untersuhung keine Ansicht ausdrücken. Es sei wegen der Reiseshwierigkeiten nicht wahrscheinlich, daß die Arbeiten der Kommission vor zwei Monaten beendet sein könnten. Die britishe Regierung. werde mittlerweile alles Mögliche im Verein mit den anderen Regie- rungen, die dazu bereit seien, thun, um der Pforte zu empfehlen, wenn immer nöthig, genügende Maßregeln zum Schuße" der cristlihen Bevölkerung zu ergreifen. Schließlih nahm das Haus die erste Lesung der Bill, betreffend die Entstaat- lihung der Kirche in Wales ohne Abstimmung an.

Frankreich.

Der „Temps“ erklärt, Frankreich werde bei der Ein- weihung des Nord-Ostsee:Kanals vertreten sein.

Der Justiz-Minister Trarieux hat einen neuen Geseßz- entwurf über die Spionage ausgearbeitet, der gegenwärtig dem Kriegs- und dem Marine-Minister vorliegt.

Der Senat hat gestern den Antrag angenommen, wo- nach die zivilrehtlich bereits anwendbare Bürgschaft a Bezahlung der Gerichtskosten auch auf handelsrehtlihem Gebiete Ausländern v Pi anwendbar gemacht wird.

Die Deputirtentammer egan die Berathung des Kolonial-Etats. Der Deputirte Deloncle beglückwünschte die Regierung zu der Konvention, betreffend Sierra Leone, fragte an, wie weit die Verhandlungen über den Congo-Staat ediehen seien, berührte die Fragen wegen Egyptens und wegen

adagaskars und {loß mit der Zurückweisung jeder Politik des Aufgebens. Heute werden die Berathungen fortgeseßt werden.

Die Zollkommission hat beschlossen, am Montag die Berathung der den Zucker betreffenden Fragen zu beginnen.

Rußland.

. Der „Russishen Telegraphen-Agentur“ zufolge bestätige sih die von auswärtigen Blättern gebrahte Nachricht von der Ernennung des Fürsten Lobanow zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Der betreffende Ukas werde aber erst amtlich veröffentliht werden, nachdem Fürst Lobanow dem Kaiser Franz Joseph sein Abberufungsschreiben überreiht haben werde.

Jtalien.

Nach einer Meldung der „Agenzia Stefani“ wird das italienische Geschwader, das unter dem Oberbefehl des Vize-Admirals Accinni nächsten Juni zur Eröffnung des Nord-Ostsee-Kanals geht, bei dieser Gelegenheit sicherlich auch einige englische T besuchen. Die Schiffe, welche das Geschwader bilden sollen, sind. noch nicht bestimmt.

__ Gestern Vormittag 11 Uhr erschien Giolitti infolge einer ihm zugegangenen Vorladung vor dem Untersuhungs- rihter, um über die gegen ihn von Frau Crispi und anderen erhobenen Anklagen vernommen zu werden. Wie die röômishen Blätter melden, hat Giolitti dem Untersuchungsrichter erklärt, er werde über sein Ver- B als Minister in der Angelegenheit der Schrift- tüde der Banca Ronmana, deren Veröffentlihung die De- putirtenkammer beschlossen habe, nur vor dem Staats- gerihtshof Aussagen machen. Der „Opinione“ zufolge hat der Untersuhungsrichter darauf die Prozeßakten der Staats- anwaltschaft zugestellt, damit diese zu der von Giolitti er- hobenen Zuständigkeitseinrede Stellung nehme. Alsdann werde der Kassationshof sih mit der Frage gel gen,

Der Papst empfing gestern den bayerishen Gesandten Freiherrn von Cetto, der anläßlih des Jahrestags der Thronbesteigung des Papstes seine Glückwünsche darbrachte.

Spanien.

Nach einem gestern in der „Gaceta“ veröffentlichten Bulletin leidet die Königin an einer ganz leihten Masern - erkrankung. Es ist Vorsorge getroffen, den König und die Jnfantinnen vor Ansteckung zu bewahren.

Im Senat und in der Kammer wurden gestern zahl- reiche patriotishe Erklärungen abgegeben, die Regierung in der Aufrechterhaltung der Ordnung auf Cuba zu unterstüßen. Die Regierung beschloß, falls es nothwendig werden sollte, 6000 Mann Verstärkung nah Cuba zu entsenden.

Türkei. -

Gegenüber auswärts auftauchenden Mittheilungen über den Jnhalt der Z”eugenaussagen vor der Untersuchung s- kommission in Armenien wird dem „W. T. B.“ zufolge von unterrichteter Seite betont, daß die Mitglieder der Kommission die Verpflichtung zu strenger Geheimhaltung des Ganges der Arbeiten übernommen hätten.

Griechenland.

Das „Reuter'she Bureau“ berichtet aus Athen, in dem gelten im Königlichen Palast abgehaltenen Ministerrath ei beshlossen worden, das Parlament am 4. d. M. auf- peren, die Neuwahlen am 28. April stattfinden zu assen und die neue Kammer zum 27. Mai einzuberufen.

Serbien. E einer e von Gewerbetreibenden sicherte der Handels - Minister den gewerblihen Produktiv- Be T Laa Steuerfreiheit sowie zollfreie Ein- uhr der Rohmaterialien zu.

Schweden und Norwegen.

_ Aus Christiania meldet „W. T. B.“, das Organ der Linken „Verdens-Gang“ theile mit, der König habe oa eine Anfrage Sverdrup's während der vorgestrigen Konferenz erklärt, daß er in seinem leßten Schreiben nicht beabsichtigt habe, zu verlangen, daß das Storthing oder irgend eine Partei desselben den Beschluß des Storthings vom Jahre 1 auf- geben solle. Der Artikel des Blatts schließt: Könnte auf dieser Grundlage eine Brüdcke zwishen der Auffassung des

Königs und derjenigen des so dürfte noch nit a Sant AUSGeIER On sein.

r ehemalige Staatsrath Thorne wurde gestérn zum König berufen. '

Amerika,

Der Vorsißende des Ausschusses für Mittel und Wege Wilson ift zum Nachfolger des General-Postmeisters der Vereinigten Staaten Bissel ernannt worden.

Ein Dampfer, welcher am 24. d. M. Havanna ver- lassen hat und gestern in New-York eingetroffen ist, berichtet, daß in Havanna große Erregung geherrsht habe. Am 24. sei die Rebellen-Flagge gehißt und darauf 30 Mitglieder der angesehensten Familien verhaftet worden. Wie verlaute, seien insgesammt 300 Personen festgenommen worden. Das Komplott sei der Regierung durch einen der Rebellen ver- rathen worden.

Eine amtliche in Madrid eingegangene Depesche aus Havanna meldet, daß die Aufständishen in Matanzaz geshlagen und deren Anführer getödtet worden sei. Der Aufstand der Separatisten in der Stadt Baire sei voll- kommen niedergeworfen. Jn New-York is die Nachricht eingetroffen, die Aufständishen in Bayamo und Baire wünschten mit der Regierung zu verhandeln. Die Rebellen von Guatanamo hätten vor den Truppen die Flucht ergriffen.

Dem spanishen Gesandten in Washington ist, wie „W. T. B.“ meldet, eine Depesche zugegangen, laut welcher sich in Keywest (Florida) ein Es gebildet habe, das nach Cuba abgehe. er gewöhnlich - in Keywest besndlihe Kutter der Vereinigten Staaten - sei gegenwärtig abwesend. Dem Abgang der. Expedition stehe omit nichts im Wege.

Afrika.

Nach einer Meldung des „Journal des Débats“ aus Kairo hätte der französishe General-Konsul Cogordan eine lange Unterredung mit dem Khedive über die Lage in Egypten gehabt.

Parlamentarische Nachrichten.

Die Schlußberichte über die gestrigen Sißungen des Reichstags und des Hauses der Abgeordneten befinden sih in der Ersten Beilage.

Jn der heutigen (49.) Sibung des Reichstags, welcher der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe, die Staatssekretäre Staats-Minister Dr. von Boetticher und Freiherr von Mar- Wis die Staatssekretäre Hollmann und Dr. Graf von

osadowsky, sowie der Kriegs-Minister Bronsart von Schellendorff beiwohnten, wurde die Berathung des Etats der Verwaltung der Kaiseclihen Marine fortgeseßt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung theilte der Präsident von Leveßow mit, daß der Abg. Kalmring (Rp.) ge- storben sei.

Die Berathung des Etats der Verwaltung der Kaiserlichen Marine« nahm bei den außerordentlihen Ausgaben ihren Fortgang.

Das Wort nahm dazu Hohenlohe.

(Schluß des Blattes.)

Jn der heutigen (32.) Sißung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse beiwohnte, wurde die zweite Be- rathung des Etats des Ministeriums der geistlichen 2c. Angelegenheiten bei dem Kapitel „Höhere Mädchen- schulen“ fortgeseßt.

Abg. Dr. Kropat\chek (konf.): Meiner Ansicht nach is es zu bedauern, daß in Broschüren und Artikeln von Fachzeitschriften zwar oft genug die Stellung und der Nang der Lehrer an den höheren Mädchen\hulen behandelt worden ist, viel weniger dagegen die päda- gogische Seite der Frage. Merkwürdigerweise wird es sogar so dargestellt, als ob die Neform der Mus auf perfönlihe Motive zurück- zuführen fei. Jch halte es für überflüssig, dagegen den jeßigen oder die früheren Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten in Schuß zu nehmen. Wenn aber der jeßige banausishe Geist unter den Lehrern weiter um ih greift, nah dem die Leistung nah dem Gehalt berechnet wird, so wäre das der Ruin für unsere höheren Mädchenshulen. Bei den Klagen der Lehrer handelt es sch um die Umwandlung der zehnklassigen in neunklaffige Mädchenshulen und darum, daß die Lehrer an den höheren Mädchenshulen niht den Lehrern an den höheren Knabenschulen gleihgestellt seien. Die leßte Klage ist die Hauptsahe. Es wird übersehen, daß kein Zwang besteht, die zehnklassigen Mädchen- schulen în neunklafsige umzuwandeln. Wozu also die durch nihts begründeten Uebertreibungen ? Einzelne “Direktoren höherer Mädchenshulen, wie die in Maunheim und Stuttgart, haben auch anerkannt, daß schwerwiegende Gründe für -die neunklassige Schule \sprehen. Es kann gewiß nichts s{chaden, wenn ein Mädchen erst mit sieben Jahren zur Schule kommt. Gönnen Sie ibm doch noch das eine Jahr häuslichen Lebens! Der Vorwurf, die Máädchenschulen seien als „höhere Schulen“ nit anerkannt, ist ebenso binfällig. Meines Wissens besteht in Bezug hierauf keine so scharfe Unter- scheidung. Etwas Anderes als „höhere Knabenschulen“ sind diefe Mädchen- schulen aber doch. Entscheidend für die Ae der Lehrer is der Umstand, daß die an den Mädchenshulen beschäftigten akademisch ebildeten Lehrer die Einführung des Normal-CGtats wünschen.

enn aber beispielsweise ein Jurist in den Kommunaldienst übertritt und in späteren Jahren sein früherer im Staats- dienst verbliebener Kollege ein höheres Gehalt hat alë er, so wird das niemand ungereht finden. Ebenso steht es bei den akademish gebildeten Lehrern, die zu Mädchenshulen meist deshalb übergehen, weil fie im Anfang dort ein höheres Gehalt haben als an den Knabenshulen. In Bezug auf die eyffardt an Id

der Reichskanz“ec Fürst zu

{ließe ih mich den Ausführungen des Abg. Seyffardt an. J freue N: wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Kräfte au in den böberen Klafsen erproben zu können. Im großen Ganzen bin ih mit den neu eingeführten Normativbestimmungen sehr zufrieden und danke der Staatsregierung wie fpeziell dem Ministerial-Direktor Schneider, daß die Reform besonnen und in konfervativem Sinn er- folg: ist. Ich hoffe, sie wird zum Segen für die höheren Mädchen- chulen aus\lagen.

Abg. von Eynern (nl.): Der Erlaß des Ministers vom 31. Mai v. F. hat vielfach En hervorgerufen. So wohl- gemeint auch die Gedanken des Refkripts fein mögen, fo! sind sie doch meist sehr {wer in die Wirklichkeit umzuseßen. Ich erinnere nur an die Verfügung, daß man den Direktoren der höheren Mädchenshulen eine Gehilfin geben fol. Man will da- durh erreichen, . wie das Neskript sagt, daß die Mädchen zur eten Weiblichkeit erzogen werden. Das is \{chön gesagt ; wenn aber dem Direktor eine koordinierte Gehilfin zur Seite gegeben wird, so wird eine Fülle von Streit, Mißgunst, Aerger und Kampf um den Ein us auf die Mädchen entstehen. Es wat jeßt die zehn- Tlassigen Schulen in neunklassige umgeändert werden, Dadurch sind

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