1895 / 62 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Mar 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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ür Arbeitgeber, die zahlreihe Arbeiter beshäftigen, empfiehlt e fh das Verzeichniß nah dem anliegenden Muster (Anlage 1) zu ren. Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es sofern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie. um die Beaufsichtigung des Bstriebes handelt nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—-5 des Abs. 1 des wi gegébenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß: aus den intragungen die Art: der Arbeit ‘soweit zu etsehen“ feiñ,* daß be- urtheilt werden kann, ob fie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt. Die Eintragungen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn tun, TPätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden. 5) Während für folche Arbeiter, die lediglih mit den im § 105c unter.-den een L: 2 und 5’ bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden, besondere! Ruhezeiten nicht vorgeschrieben sind, müssen denjenigen Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder hierdurch ‘am

* Besuch‘ ‘des Gottesdienstes gehindert werden, an jedem zweiten "öder

dritten Sonntag bestimmte Ruhezeitén verbleiben (§105 e" Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren: sei; steht den Gewerbetreibenden zu.

Für die E an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen ‘braucht ein Ausgleich durch' Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden. |

6) Die untere Verwaltungsbebörde darf auf besonderen Antrag eine allwöchentlih zu gewährende, 24ftündige Wochentagsruke anstatt der Ruhe am zweiten oder dritten ‘Sonntag nur unter der Voräus- ans zulassen, daß die“ Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes ‘nicht gehindert werden (S 105 c Abs."4). Außerdem ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durchfühtung der Ruhe ám zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnißmäßigen Opfern oder mit ‘erheblihen Unzuttäglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter

. verbunden fein würde.

Die Genehmigungsverfügung is \{chriftlich zu erlaffen. Sie muß bestimmen, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welhen Bedingungen" die“ Ausnahme" bewilligt wird." Die Geneh- migung ist, sofern sih die Ausnahme auf méhr als 4 Sonntage ‘er- streckt, nur“ unter dem ausdtüccklihen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu ertheilen. : ae

Die untere Verwaltungsbehörde hat die ‘Genehmigung “in ‘ein Verzeichniß einzutragen, welches nah dem beigefügten Formular (Anlage 2) anzulegen ist. Das: Verzeichniß oder eine Abschrift davon ist bis zum 15. Januar jedes“ Jahres dem Regierungs-Präsidenter einzureichen und von diesem dem Regierungs- und Gewerberath zur Benutzung bei Erstattung des Jahresberichts zu überweisen. :

Für die unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe hat der: Revierbeamte das Verzeichniß mit dem Jahresberiht dem Ober-Bergamt vorzulegen.

11.“ Ausnähmen für Betriebe, in denen Arbeiten vor- kommen, die ihrer Natur nah eine Unterbrehung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Kampagne- und Saisfonindustrien. 105 d.) :

Umfang und Bedingungen der hierher gehörigen, durch den Bundes- rath zugelassenen Ausnahmen ergeben \sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G:-Bl. S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken :

1) Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe find im wesentlihen in Anlehnung ‘an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgezählt.. Wenn. in. einer gewerblichen Anlage mehrere unter ver- schiedene Gruppen der Gewerbestatistik gehörige Betriebe vereinigt find, wie z. B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppen 111 und V), fo greifen für diese einzelnen Betriebstheile die verschiedenen Ausnahmevorschriften: Plaß. :

2) In den Bestimmungen des Bundesraths; sind nur die auf Grund des § 105d zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbeiten, die nach § 105c Abs. 1 an Sonn- und

esttagen kraft gesetzlicher Vorschrift vorgenommen werden können.

ls Richtschnur dafür, welche Arbeiten nah § 105c Abs. 1 als ge- semi gestattet anzusehen sind, haben die im Anhang (Anlage 4) folgenden Erläuterungen zu der Bekanntmahung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 zu dienen. *) zj j

Jedoch sind in diesen Erläuterungen weder sämmtliche, nah § 105 c Abs. 1 zulässigen Arbeiten angeführt, noch is ohne weiteres anzunehmen, daß die daselbst als unter § 105c Abs. 1 fallend be- zeichneten Arbeiten in allen Betrieben der betreffenden Art geseßlich

estattet sind. Vielmehr kommt es hierbei wesentlih auf die Ver- hältnisse der einzelnen Betriebe (räumlihe Ausdehnung, Fabrikations- art und B an. (Vergl. oben unter B.-I. 2.)

3) Die Bestimmungen des. Bundesraths knüpfen die Gestattung von Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindest- maß von Rube sihern. Wenn nit im einzelnen galt Gefahr. im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den-im § 105 c. Abs. 1 bezeichneten Arbeiten, herangezogen werden. :

4) In allen Fällen, wo nah den Bestimmungen des Bundes- raths den Arbeitern mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105c Abs. 3 zu gewähren sind, ist gleichzeitig der unteren Verwaltungsbehörde die Ermächtigung ertheilt, analog der Bestimmungen im Abs. 4 des 8 105c an Stelle der Ruhe an jedem zweiten oder dritten Sonntag eine allwöchentlich zu gewährende 24 stündige Ruhezeit an einem Wodentage zuzulassen, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäg- lichen Gottesdienstes nicht behindert werden.

In das nach B. 1. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat die untere Verwaltungsbehörde diese Ausnahmebewilligungen nicht einzutragen.

TIITI. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisfe.

(S 105 e. Abf. 1.)

1) In der Regel (vergl. unten Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen nur fúr die nachstebend unter a bis o benannten Gewerbe und nicht

in größerem Umfange oder unter leichteren Bedingungen, ‘als im

Folgenden angegeben, zuzulafsen: a. Blumenbindereien.

Es fann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und

flanzen, Winden von Kränzen u. dergi, während der für den Nerkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden und erforderlichenfalls auch \chon für zwei Stunden vor dem Beginn des Verkaufs, aber niht während der Zeit des Hauptgottesdienstes ge- stattet werden.

Bedingung: Wenn die Sonntagéarbeiten länger als drei Stunden dauern, fo sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der zweitcn Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulafsen. e

b. Gas8anstalten und Elektrizitätswerke.

Es fann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. }

Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe- hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Donmas 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, fofern an den übrigen Sonntagen die Are ihiéten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmann- schaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Be- schäftigung zur Arbeit nit - verwendet werden. Die den Ablösungs-

Ÿ Diese Erläuterungen sind hier nicht abgedruckt.

mannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. c. Bâcker- und-Konditorgewerbe.

1) Die Beschäftigung von Arbeitern kann an allen Sonn- und Festtagen während 10 Stunden gestattet werden. j

Bedingung: Jedem Arbeiter is an jedem Sonn- und Fest- tage eine ununterbrochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, e 12 Stunden in Konditoreien zu gewähren. Dex Beginn' dieser Ruhe- zeit ist in Bäckereien frühestens von 12 Uhr Nachts, spätestens von 8 Uhr Morgens, : in Fantitorelen frühestens von 12 Uhr Nachts; spätestens: von 12 Uhr Mittags ab' ju rechnen.

„Ferner -ist jedem Arbeiter -mindestens-an- jedem dritten Sonntage

‘die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit .freizugeben.

2) Diejenigen: Arbeiter, welchen nos der Bestimmung zu 1 eine Ruhezeit von 14 bezw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser NRuhezeit beschäftigt werden:

áà. in Bâätckereien mit Arbeiten, die jur Vorbereitung der Wieder- aufnahtne der regelmä gen Arbeit am nächsten Tage, nothwendig find, sofern fie nah 6 Uhr Abends stattfinden und nicht [änger als 1 Stunde U As Dée K RACE dee } S A ‘b. in Konditoreién mit der Herstellung und dem Austragen leiht verderbliher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen (Eis, Crêmes u. dergl.). /

Bedingung zu b: Sind in Konditoreien Arheiter noch nah 12 Uhr Mittags beschäftigt worden, so müssen fie an einem der nächsten fechs Werktage .von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit

freigélassen werden. | A 3) Für Getneinden, in denen die Bäcker gti an Sonn- und Festtagen für ihre Kunden das Ausbacken der von. diejen bereiteten

Kuchen ober das Braten von Fleisch. besorgen, kann von der unteren |

Verwaltungsbehörde gestattet werden, däß in jedem Betriebe ein über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während, höchstens drei Vötmittagsstunden über die unter Ziffer 1 freigegebene Zeit hinaus beschäftigt wird. ; ;

4) Für Betriebe, in denen sowohl Bäkerwaaren als Konditor- waaren hergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und Faden aus\{ließlich mit. der Herstellung von Könditorwaarên be N: t werden, nah . den wnuygen für Konditoreien, die Bes äftigüng ‘der übrigen Arbeiter nah den Be- stimmungen für Bäereien zu regeln. j

Als Bâäterwaare ist dasjenige Vackwerk zu behandeln, welches herkömmlih unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig - ohne Bei- mun on üdér zum Teig hergestellt wird. Indésjen kann die höhere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder einzelne Theile des- selben darüber Bestimmung treffen, ob abweichend hiervon eine Waare ortsüblih zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist.

1d: Fleishergewerbe.

Es fann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und

Ca sür drei Stunden, welche bis, zum Beginn der; für den auptgottesdienst festgeseßten Unterbrehung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen -dürfen, gestattet werden.

Wo nach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistün- dige Arbeitszeit nicht“ ausreichen sollte, können ausnahmêweise noch zwei weitere, vor den Beginn des Hauptgottesdienstes: fallende Stun- den freigegeben werden. ; i19i6

Bedingung: wie zu a.

e. Barbier- und Friseurgewerbe.

Es fann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen im allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags, darüber hinaus aber noch: insoweit gestattet werden, als sie bei der Vorbereitung von öfentlihen Thedatervötstéllungen und Schaustellungen erforderlich ist.

Bedingung: Wenn die Sonttagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, fo sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden .oder_ an jedem zweiten Sonntag mindestens in der e von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei- zulassen.

Wenn die Arbeiter durch die Sötintag8arbeiten am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

_ f. Wasserversorgungsanstalten.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festlagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. ; Bedingung: Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei ununter- brochenem Betrieb wie zu Þ.

; . Badeanstalten.

Es fann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen gestattet werden.

Bedingung für diejenigen Badeanstalten, die niht nur in der wärmeren Jahreszeit betrieben werden: wie zu e.

Soweit die Badeanstalten zu Heilzwecken bestimmt sind, finden auf sie, wie auf Héilanstalten überhaupt, die Bestimmungen der Ge- T O über die Sonntagsruhe feine Anwendung (vergl. oben zu A L).

h. Zeitungsdruckereien. i

1) Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingst- feiertages, bis 6 Uhr Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet werden. f

Bedingung: Nah Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis üm 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen.

2) Soweit der Vertrieb der Zeitungen niht durch besondere Spediteure stattfindet, sondern einen Theil des Zeitungsdruckerei- betriebes bildet, Éönnen dafür die nah der Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, für die Zeitungsfpedition zulässigen Arbeitszeiten gewährt werden.

Bediúùgung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn- und Festtagen dürfen Personen, die bei der Herstellung der Morgenaus- gabe beschäftigt gewesen sind, niht Verwendung finden.

¡. Anstalten zur Mittheilung telegraphisher Nach- rihten an Abonnenten.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Selasen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.

Bedingung wie zu e.

k) Photographische Anstalten.

Es fann die Beschäftigung von Arbeitern gestattet werden:

1) an den leßten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme von Porträts, des Kopierens und Retouchierens für 10 Stunden bis spätestens 7 Uhr Aberds,

2) an allen übrigen Sonn- und Festtagen zum Zwecke der Auf- nahme von Porträts im Sommerhalbjahr für 6 Stunden bis spätestens um 5 Uhr Nachmittags, im Winterhalbjahr für 5 Stunden bis spätestens um 3 Uhr Nachmittags.

Die Ausnahwe unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

Bedingung wie zu 6.

1. Gewerbe der Köche.

Es fann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und

Festtagen gestattet werden. j edingung wie zu e. m. Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien.

Es fann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten an Sonn- und Festtagen während der für. den ae mit diefen Gegenständen freigegebenen Stunden gestattet werden. 0 An n. Minerälwäfserfäbriken.

Es fann .in der wärmeren Jahreszeit für 3 Stunden vor dem Beginn des Hauptgottebdienstes ‘vie Beschäftigung von Arbeitern mit solchen Arbeitén gestattet werden, die zur Versorgung der ‘Kundschaft erforterlih find. e B i

o. Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe mit i ‘mäßigem Betriebe. handwerkz

Es - kann die Ablieferung bestellter Arbeitczn an die Kunden big 5 zum Beginn der für den Hauptgottesdienft festgeseßten Unterbrehung J

der Verkaufszeit im Handelsgewerbe gestattet werden. 2) Die höheren Verwaltungëbehörden haben für' die unter Is

bis o aufgeführten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten,

als nah den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint.

Durch die Bestimmungen zu1 follalfo nur das Höft. maß der zulässigen Ausnahmen und das Mindestmaß Ves zu gewährenden Ruhezeiten festgeseßt werden. E

3) Insbesondere kann für Betriebe mit Tag- und Nattarbeit die Genehmigung zur Sonntagéarbeit von .der Bedingung a hängi gemacht werden, daß längere als ‘18 stündige Wechselschichten e lässig sind, fofern es sich um anstrengende Arbeiten handelt und die Beseitigung der 24 stündigen Wechselschichten durch Einführun acht- ee Schichten oder Einstellung. von Ersaßmannschaften ohne éx,

ébliche' Unzuträglichkeiten möglich erscheint.

Auch kann für Betriebe mit Tag- und Nachtarbeit (z. B. Gas, anstalten) die Zulassung einer beschränkten Arbeit an Sonn- und Fest. tagen davon abhängig gemäht werden, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.

4) Hir die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ift, ofern die Durchführung der Bedingungen im § 105 c Abs..3 mögli er, scheint, von der Zulassung der Bedingung, dur welche nur die Fre, (ne eines Nachmittags an einem Wochentag und die Gewährung der

elegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an jedem. dritten Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen. N

5) In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Be,

stimmungen nur folche Arbeiten gestattet werden dürfen, die für den -

Betrieb unerläßlich sind, ist es zulässig, daß diese Arbeiten im einzelnen bezeihnet werden. ;

6) Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Ver: waltungsbezirk einbeitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß die Verhältnisse der einzelnen Gewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks verschieden liegen, für einzelne Kreise oder Orte „verschieden gestaltet werden. ; H 7) Unter besonderen Derbäun en, z. B. bei Truppenzusaminen: ziehungen, größeren Volksfesten, Märkten und. Wallfahrten, oder während der Fastnachtszeit, kann die höhere Verwaltungsbehörde zur Befriedigung _dêr hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Bevölkeru für einzelne Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder periodis für furzè Zeit weiterreihende Ausnahmen von dem Verbot Sonntagsarheit, als die unter ufer 1 vorgesehenen, zulassen: Von jeder Ausnahmeregelung dieser Art is den unterzeichneten Ministern umgehend Anzeige zu machen. ;

8) Sollte in Zukunft das Bedürfniß hervortreten, weiterreichende Ausnahmen, als die unter Ziff. 1 vorgesehenen, für die Dauer jy zulassen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Zulassung solcher Husnahmen den unterzeichneten Ministern Anzeige zu mad

_ 9) Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen unte Ziff. 1 bis 8 mit Sonntagsärbeiter beschäftigt werden, find wey niht Gefahr im Verzuge ist während der thnen ausbedungez NRuhezeit auch nit zu solhen Arbeiten, die in dem betreffenden % triebe auf Grund, des § 105c Abs. 1 vorgenommen wérden dürfe, und ferner au nit zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe ver bundenen Handelsgewerbe héranzuziehen.

10) Die nah vorstehenden Vorschriften erlassenen Ausnahme sind in den Amts- und Kreisblättern zu veröffentlichen.

IV. Ausnahmen für Bétriebe mit Wind oder unregel- mäßiger Wasserkraft. 1056 Abs. 1 und 2.)

__L) Das Geseß mat die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind oder Wasserkraft. arbeitenden Betrieben davon. abhängig, daf fie als Triebkraft aué\ch{ließlih oder vorwiegend Wind oder Wasa verwenden, bei den mit Wasserkraft arbeitenden Betrieben -außerdem davon, daß die Wasserktaft eine unregelmäßige ift.

2) Als vorwiegend mit Wind und. Wasserkraft arbeitend ift ein }

Triebwerk dann anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gaë, Elektrizität u. dergl.) nur beim Versagen der Wind- oder Wasferkraft eintritt oder wenn, im Falle des Nebeneinanderwirkens der Wind- oder Wasserkraft, mit einer anderen Triebkraft die Wind- oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die stärkere (Hauptkraft) ist. Leßteres ist bei Wassertriebwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn bei mittleren Wasserstand die Wasserkraft mehr als die Hälfte der zum normalen Betrieb des Werks erforderlichen Kraft liéfert.

3) Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der Wasserzufluß während der jährlihen Betriebszeit infolge elemer- tarer Einwirkungen (4. B. Trockenheit, Hochwasser, Frost), oder au anderen Gründen (Mitbenußung des Wassers zu anderen Zweden, ¿. B. Bewässerungsanlagen u. |. w.) erheblichen Schwankungen unter- worfen ist und dadur ein ununterbrochener oder gleihmäßiger Wasser betrieb unmöglich gemacht wird. A

Bei Prüfung der Frage, ob eine Wasserkraft unregelmäßig it, sind hieèrnah außergewöhnliche Naturereignisse, die nicht Legen während der jährlichen Betriebszeit wiederkehren, sowie solche Un stände außer Betracht zu lassen, die zwar im Laufe des Jahres öfter? wiederkehren, jedoch die ununterbÜohene oder gleihmäßige Fort Pas des Betriebes im gewöhnlichen Umfang nicht wesentliä

indern.

4) Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regel mäßigen werktägigen Arbeitszeit, welhe dur Versagen der Tricb- fraft verursaht werden, auszugleichen, soweit ein wirthschaftlidh& Bedürfniß hierzu vorliegt. In der Regel wird ein folhes Bedürfniß niht anzuerkennen sein, wenn und soweit bisher die Sonntagsarbeit nicht üblich war.

Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlich zu ermitteln, a1 wieviel Wochentagen während der jährlihen Betkriebszeit die Trieb! kraft ganz oder theilweise zu versagen pflegt, und dementsprechend ift die Zahl der Sonn- und Festtage, an denen eine Beschäftigung statt- finden darf, und die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen. ,

5) Ausnahmen werden nit zuzulassen sein für größere Betriebs, welhe zwar vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkra!! arbeiten, sich daneben aber ständig einer Hilfskraft bedienen, sofen diese Hilfskraft an Werktagen beim Versagen der Wind- oder Wasser fraft die Fortführung des Betriebes in einem nicht wesentlich \hränkteren Umfang ermöglicht. E,

6) Kommt Wind und Wasser nur in einzelnen Theilen einer werblichen Anlage als Triebfraft in Anwendung, fo erstreckt sich dit Gestattung der Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benußung des Wind- oder Wasserbetriebswerks au® geführt werden, fondern auch auf solche Arbeiten, die mit jen Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß fie nit wohl as P ar Yenten oder nachfolgenden Werktag vorgenommen werd

önnen. : Ae Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahres in Frage:

a. Einmal ist der Regierungs-Präsident, für die der Aufficht Bergbehörden unterstellten Betriebe das Ober-Bergamt, befugt, ? Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimm? Betriebsarten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe zuzulassen, fow® einzelnen, na Art, Einrichtung oder Lage des Betriebs der besonder A Unternehmungen Ausnahmen zu gews (S 105 e 1) 2 O

b. Daneben hat jcder Triebwerksbesizer die Möglichkeit, fe seinen Betrieb in einem nah den Vorschriften der §§ 20 und 21 Gewerbeordnung ih regelnden Verfahren besondere Ausnahmen è erwixken (S 105 e Abs. 2). è au

In den Fällen zu b hat in erster Instanz der Bezirks-Aus\ck D A zweiter Instanz der Minister für Handel und Gewerbe zU

eiden. as ür das Verfahren bei dem Bezirks-Aus\huß sind in erster ra die Vorschriften im § 21 Ziff. 1, 2, 4 und 5 der Gewerbeord

im Geseß über die allgemeine Landesverwaltung für ren gegebenen Bestimmungen maßgebend. ; (der Aufsicht örden unterstellten Betriebe liegt E Lende ax ta Bat Ote g Au én Ober-Berçgamte, in“ zweiter eh dem Minister für ‘Händel und-Gewerbe' ob. _ 00 g). Bet Zulaffung ‘von Ausnahmen durch den Regierungs-Prä- jn §105 6 Abs. 1“ (vergl. unter 7a) is zwischeri den Lirbmühlen und dea Wasser-Getréidemühlen cinerseits'-ünd den brigen tit ent mr asserkraft* arbeitenden Betrieben Pr eits zu unterscheiden.

7-9)’ Der Tsm (das Ober-Bergamt) kann auf Grund der nah Ziffer 4 Und’ vorgenommenen Prüfung die Beschäf-

qung von Arbeitern mit Arbeiten, welhe niht an Werktagen vör- genommen werden Tönnen, mit Auss{chluß des ersten Weihnachts-, Bfter- und Pfingsttages, gestatten : |

a. für die mit Ee Wasserkraft arbeitenden Betriebe mit Ausnahme der Getreidemühlen

an nit mehr als 12 ‘Sonn- und ages im Jahre,

b. für Windmühlen im Hinbli® auf die jährlich wieder- fehrenden häufigen Unterbrehungen der regelmäßigen werktägigen Arbeitszeit dur ungünstige Winde und für Getreidewassermühlen —— im Hinblick auf ‘den Wettbewerb mit den Gétreidewindmühlen

an nicht mehr als-26 Sonn- und Festtagen! im' Jahre.

Weitergehende Ausnahmen“ sind nur unter besonderen Umständen und zwar nur dann zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirth- schaftliche Lage oder sonstige eigenartige Verhältnisse der in Betracht fommenden Betriebe oder Betriebsarten geboten erscheint.

Bedingungen: Dén “Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß § 105 c Abs. 3 oder Abs: 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu IIl 1 e angegebenen Ruhezeiten zu ge- währen.

HDie Sonn- oder Festtagsarbeiten FS von dem Gewerbetreiben- tén mit den im §105 ec Abs, 2- bezeihneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, ‘die Dauer threr Beschäftigung, sowie "die Art der vorgenommienèn Arbeiten in das ‘daselbst vorgeshriebene Ver- zeichniß einzutragen (vergl. auch oben unter B. I. 4).

10) Die Bestimmungen unter 1I1. 2—5, 7 und 9 finden auf die hier in Rede‘ stehenden ‘Ausnahmen entsprehende Anwendung.

11) Der Regierungs-Präsident (das Ober-Bergamt) hat von den Ausnahinebewilligungen dên“ betheiligten Orts-Polizeibehörden und Gewerbe-Inspektoren (Revierbeamten)' Kenntniß zu geben. Allgemeine, für bestimmte“ Betriebsärten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe zugelassene Ausnahmen find ferner im Amtsblatt und in den Kreis- blättern der betheiligten : Kreife zu veröffentlihen. Bei der Ver- éfentlihung is darauf zu ächten, daß der Inhalt der Bestimmungen unter 2 bis 6 gleichfalls zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

12) Bei den von dem Bezirks-Ausf{uß (Ober-Bergamt) nah § 1058 Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen empfiehlt cs si, in dem Bescheide auédrücklich darauf hinzuweisen, .daß die Ausnahmebewilligung jeder- ¡it ganz oder theilweise widerrufen werden kann, und ferner vorzu- shreiben, daß dié Ausnahmebewilligung ‘von dem Betriebsinhaber an der Betriebsstätte aufzubewahren: und auf Erfordern den Polizei- beamten, sowie den Gewerbegussihtöbeamten vorzuzeigen ift.

13) Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Be- hörde a: die die Bewilligung ertheilt hat. " Gegen einen den MViderruf aussprehenden Beschluß des Bezirks-Ausfhusses (ODber- Sre f E lie Beschwerde an den Minister für Handel und

everbe statt.

V, Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältniß- mäßigen Schadens. l (S 105 f.)

1) Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nah § 105 f sind von der unteren Verwaltungsbehörde möglichst s{chleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf ‘die Sonntagsarbeiten vor Eingang der Ge- nehmigung der unteren Verwaltungsbehörde. niht vornehmen lassen. Die naträglihe Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig.

2) Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und ferner ‘nur unter folgenden zwei Vorausseßungen bèwilligt werden :

a. das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf troß Aufwendung gehöriger Sorgfalt nicht vorherzufehen. gewesen sein;

b. der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß unverhältnißmäßig, also so erheblich. sein, daß demgegenüber die Sa E welche - die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestattung erfährt, nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.

3) Auénahmen nach § 105 f sind der Regel nah nicht für den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, im übrigen für jeden einzelnen Betrieb“ für mehr als vier auf einander . folgende Sonn- A Msttago nur mit-Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zuzulafsen. j

4) Bei Bewilligung der Ausnahmen is darauf Bedacht zu nehmen, daß die Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den ein- ¡elnen Sonn- und Festtagen möglichst beshränkt wird. Bei mehr alé fünfstündiger Beschäftigungsdauer- ift erforderlichenfalls vorzu- shreiben, daß die Bestimmungen im § 105c Abs. 3 oder Abs. 4 E die oben unter IIT Le angegebenen Bedingungen beobachtet

en.

, 5) Die Genehmigungsverfügung foll \chriftlich erlassen werden. Aus derselben muß zu ersehen fein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die Ausnahme auf ine als vier aufeinander folgende Sonn- und Festtage erstreckt, nur unter

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| dem ausdrücklihen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ertheilt

werden. Endlich ist in der- Verfügung- darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift derselben innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht it eo Stelle ausgehängt werden muß.

Abschrift der Verfügung- ist, sofern es fih niht um einen Betrieb handelt, welher der Aufsicht der Bergbehörden unterstellt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde der Orts- Polizeibehörde mitzutheilen.

Die Genehmigung ist, in ein Verzeichniß einzutragen, welches nah dem beigefügten Formular (Anlage 3) ‘anzulegen is. Das Ver- ¿eihniß oder eine Abschrift davon ist-bis zum 15. Januar jedes Jahres em Regierungs - Präsidenten ‘einzureihen und von diesem dem Re- On und Gewerbe-Rath zur Benußung bei Erstattung des Jahres- Ble mitzutheilen. Für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten

etriebe erfolgt die Einreichung an das Ober-Berganit.

C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, : betreffend die Sonntagöruhe. 1. Die Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen über die

Sonntagsruhe im Gewerbebetriebde mit Ausnahme des Handels-

s wird von den Orts-Polizeibehörden und- den besonderen, bo Grund des § 139 b der Gewerbeordnung angestellten Aussichts- v nen, für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe on den Bergrevierbeamten wahrgenommen. wir egen der Aufsichtsthätigkeit der Gewerbe-Aufsichtöbeamten d auf die für die leßteren bestehenden Dienstanweisungen verwiefen. Du Il. Die Orts Polizeibehörden (Bergrevierbeamten) haben die bej Mführung der die Sonntagsruhe betreffenden Bestimmungen durch von ee bei den Gewerbeunternehmern ihres Verwaltungsbezirks tagt zu Zeit vorzunehmende Revisionen und bei jeder sonst si B enden Gelegenheit forgfältig zu überwahen. i ei den Revisionen sind folgende Punkte festzustellen : Zif Ó Ist das nach § 105 c Abs, 2 der Gewerbeordnung und B IV dtdu dieser Anweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und "ngêmäßig geführt ? auf G Sind in Betrieben, welche von den durch den Bundesrath die S des § 105 d zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, orgeschrieben en Aushänge der Ausnahmevorschriften vorhanden? nah „Für den Fall, daß zur Zeit der Nevision eine Beschäftigung gesri be Ausnahmevorschrift_ in § 105 f stattfindet, sind die vor- e en Aushänge vorhanden ? | l Auênah timmt die Beschäftigung der Arbeiter mit den erlassenen mevorschriften überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht

[länger als zulässig beschäftigt peburnges ri Stets ‘H: Die v

Anlagen, für

‘anweisun

is

evistionen vorgesd

ebeiel@aeten Pun

evisionen ‘thunlichst flarzustelléî. V. Náh jéder Revision ist auf dem unter I1. 1 bezeiWneten Ver-

zeichniß, fowie auf den ‘uñter II. evifionsvermerk zu macén.

.

und werden die in den Genehmigungs- beten gewährt ?

tete é sind’ in“ denjenigen gewerblichen welhé ‘‘durch diè Bais P ber Au Tou

„2 und 3 bezeichneten

“s sfübrürigs- vom 26. Februar 1892 unter G. IT. regeliäßige halb: riebén find, auch bei Gelegen tit dieser

ushängen ein

V. In Fällen, in denen es derkOrtspolizeibehörde zweifelhaft ist,

ob die Beschäftigung von Arbeitern mit ‘den geseßlich

ichen oder“ Aus-

nahmevorschriften in Einklang steht, hat sle vor Erstattung der Straf-

anzeige das Gutachten des zuständi Diesem bleibt A ; i n rf

Regiérungs-Präsidenten herbeizu Bergrevierbeamte nöt L k

nachzusuchen.

berlaf}en, ‘seiner

Berlin, den 11. März 1895.

Der Minister

hren. AEO

Der Minister der geifstl.,

en Gewerbe-Infpéktors einzuhoken. eits zunächst die Entf(heidung des F gleicher Weise hat der higenfalls die Entscheidung des Ober-Bergamts

Der Minister des

für Handel und Unterrichts- und Medizinal- íFnnérn.

Gewerbe.

Frhr. von Be

rleps\chckch.

Angelegenheitén. Im Ausftragé :

von Bart\ch.

In Vertretung : Braunbehrens.

Anlage 1. Verzeichniß

in dem Betriebe des im Jahre

189 . . auf Grund des § 105c der Gewerbeordnung bei Wind-

und Wasserbetriebwerken auh der auf Grund des § 105e a. a. O. vorgenommenen Sonntagsarbeiten.

Norbemerkung: Zur Eintragung der Namen* der an Sonn- oder Festtagèn " beshäftigten Arbeiter f die Spalte 3 und der Ruhezeiten in Spalke'6 der nähstehenden Tabelle ist der Ge- werbetréibende nit verpflihtet. Es "wird sh aber in der Regel empfehlen, wenigstens ‘die Namen und'Rüheztiten derjenigen Arbeiter einzuträgen, die‘tnit den in § 105 c Abs. 1 Ziffer 3 und' 4 bezeichneten Arbeitén beshäftigt wêrden. Dein andernfalls würde es dem Ge- werbetreibenden Häufig niht möglih fein, ‘zu überwahen und nach- ‘zutveifen, daß die im "8 105c Abs. 3 yoörgeshiebenen Rühezeiten innegehalten werden.

In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sind auch die auf Grund des § 105 e vorgenommenen Sonn- und Festtägsarbeiten in die nachstehende Tabelle einzutragen.

1.

2.

3,

rie

5. | 6.

Tag

der |beshäftig-

Beschäftigung.

Zahl

der

ten Arbeiter.

Angabe

Namen der

der beschäftigten Arbeiter. (Siehe die Vorbemerkung.)

Tagesftunden, in welche die Arbeitszeit fällt.

Angabe, in wélher Weife fer als Ersatz’ für die \tatt-

gehabte Sonntagsärbeit

vorgenommenen Arbeiten. „_Ruhezeit gewährt worden ist.

Angabe Bemerkungen.

Anlage 2.

Verzeiwntß der

Ï zu auf Grund des § 105c Absaß 4 der Gewerbeordnung

gestatteten

usnahmen.

(Gestattung einer 24\tündigen Wochentagsruhe anftatt ___ der Sonntagsruhe.) Das Verzeichniß ift nach Kalenderjahren einzuri{hten.

2.

5. 6.

L 8. 9,

Laufende Nummer. |—

a. Bezeichnung des Betriebes.

n it d Name d.Besigers oder| Veit des Leiters des Betriebes. Betriebes.

C: Art des Betriebes.

Belegen-

Datum der Be-

willigung

un Akten- vermerk.

Buelihriung Zal [ der

r ; Sonntags- R arbeiten, die Aus- | welche die nahme be- (State) eet palte willigt ift. verrichten.

Angabe der Tagesftunden, der in welche die | Ausnahme-

Arbeitszeit bewilli fällt. ewilligung.

Gründe

für die

Dauer

Bemerkungen. Ausnahme-

bewilligung.

Anlage 3.

Bereit

zu

auf Grund des § 105 f der Gewerbeordnung geftatteten Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit.

__ Das Verzeichniß ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalenderjahres nah gewerblihen Anlagen thunlichs fo einzu- richten, daß jede gewerblihe Anlage nur einmal aufgeführt wird und soviel Raum erhâlt, daß mehrmalige Ausnahmebewilligungen unter- einander eingetragen werden können.

2.

| pi

a. Bezeichnun

b. Name des oder Leiters

Laufende Nummer.

triebes.

triebés.

C, Art des Betriebes.

3,

des Be- Be-

legenheit Besitzers des Be- des

Betriebes

4.

Zahl

be-

der im 5 Betriebe BDe-

schäftigten f Perfonen. Alten-

D. R Datum Zahl

der der Arbeiter, willigung [ür Ge und Ausnahme bewilligt vermerk. ist.

8. D Q T 6

nage 6 Angabe er er Sonn- V e: une S Gründe Be unden an | tage, für L as den éinzel- | welche die der Auënahme- nen Sonn-|Ausnahme und bewilligt Festtagen. ist.

Art der Arbeiten, für welche die Ausnahme

bewilligt ift.

N merkungen. bewilligung.

Statistik und Volk8wirthschafr.

Eisenbahnstatistik Deutschlands.

Der im Reihs-Eisenbahnamt bearbeiteten „Statistik der im Betrieb befindlihen Eisenbahnen Deutschlands“ für das Betriebsjahr 1893/94 sind noch folgende abshließende Mittheilungen *) entnommen: Auf den vollspurigen Eisenbahnen Deutschlands betrug die Einnahme aus dem Personen- und Gepäckverkehr im leßten Be- triebéjahr überhaupt 384 703 403 (im Vorj. 366 457 405) #, d i. 27,38 (im Vorj. 27,24) %/o der Gesammteinnahme oder auf 1 km der durchschnittlihen Betriebslänge für den Perfonenverkehr 9010 (im Vorj. 8699) & Die Anzahl der beförderten Personen belief fich überhaupt auf 521 479 450 (im Vorj. 488 170 937), davon reisten in Schnellzügen 26 881 225 (im Vorj. 23 734 264) und in Personen- 225 (im Vorj. 464 436 673)

und gemischten

Von den

Zügen 494 598 überhaupt

beförderten

ersonen, abge-

Personen.

seben vom Militär, das mit Militärfahrscheinen und Militärfahrkarten reiste, betrug die Zahl der Reisenden in der I. Klasse 2146171 (im Vorj. 2 185 606) Personen, d. i. Personen. In der 11. Klaffe fuhren 51 865 419 (im Vorj. 49 765 238) Personen, d. i. 9,95 (im Vorj. 10,19) 9% aller Personen. n der 11]. Klasse fuhren überhaupt 319 269 417 (im Vorj. 300 363 525)

Personen, d. i. 61,22 (im Vorj. 61,53) 9% aller Personen.

0,41 (im Vorj. 0,45) % aller

In der

IV, Klasse betrug die Zahl der Reifenden überbaupt 138 652 727 (im Vorj. 126 974 587) Personen, d. i. 26,599 (im Vorj. 26,01) %/% aller ilitärfahrsheinen und Militärfahrkarten wurden überhaupt befördert 9545 716 (im Vorj. 8 881 4 Personen, d. i.

Personen. Mit

1,83- (im Vorj. 1,82) 9% aller Personen. Jeder Re

sende fuhr durh-

\{chnitilich in der 1. Klasse 88,28 (im Vorj. 90,52) km, in der II. Klasse 36,35 (im Vorj. 36,55) km, in der 111. Klasse 19,38 (im Vorj. 19,41) km, in der IV. Klasse 26,16 (im Vorj. 26,13) km, mit Militärbillet 69,47 (im Vorj. 69,43) km. Im Güterverkehr

—— S —L

*) S. a. Nr. 56 d. Bl., Zweite Beilage, und Nr. 58, Erfte Beilage.

betrugen die Einnahmen überhaupt im leßten Betriebsjahre 954 053 910 (im Vorj. 913 412 620) AÆ, d. i. 67,91 (im Vorj. 67,90) 9/9 der Gesammteinnahme ; auf einen Kilometer der durch- \{nittlihen Betriebëlänge für den Güterverkehr berechnet ich die Einnahme auf. 22017 (im Vorj. 21369) K Die gesammte Güterbeförderung gegen Frachtberechnung umfaßte 242389 427 ‘(im Vorj.* 230 864 051) t, N TUPITE Ulti! Borj. 99,16) %/ der gesammten Güterbeförderung. Die Betriebseinnahmen der deutschen vollspurigen Eisenbahnen beliefen sis im ganzen auf 1 407 174 318 (im Vorj: 1347 331310) #, die Betriebs8ausgaben im ganzen auf 858 865 991 (im Vorj. 857 967 859) A Von diesen Ausgaben entfallen auf: persönliche Ausgaben überhaupt 402256 306 (im Vorj. 395 294 125) —- Der Ueberschuß der Betriebs8einnahmen über die Betriebsausgaben beträgt unter Bérücksichtigung sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben überhaupt 548 308327 (im Vorj. 489 363 451) Æ, d. i. 38,97 (im Vorj. 36,32) 9/0 der Bruttoeinnahme oder auf 1 km der durshnittlichen Eigenthumslänge 12 779 (im Vorfi. 11 607) A Der verfügbare Jahresertrag belief fich auf 550 527 347 (im Vorj. 491 735 315) 4 Von diesem Jahresertrag wurden u. a. verwendet: zur Verzinsung der Prioritätsobligationen und fonstiger Darlehen 12 313 099 (im Vorj. 12 461 005) , und zu ihrer Tilgung 2 850 478 (im Vorj. 2 697 574) 4; zur Zablung der Dividende für die Prioritäts-Stammaktien 3 207 604 (im Vorj. 2716 878) #4, für die Stammaktien 12 872 040 (im Vorj. 11 899 638) 46; zur Ab- lieferung an die Staatskassen durh die Staatsbahnen 515 757 508 (im Vorj. 458 896 792) M4 Betriebsunfälle kamen im ganzen vor 3541 im Vorj. 3517), davon auf freier Bahn 783 (im Vorj. 820) und in

tationen 2758 (im Vorj. 2697). Von der Gesammtzahl der A BES Miu waren Entgleisungen 444 (im Vorj. 483), Zusammen- \öße 265 (im Vorj. 295), fonstige Unfälle 2832 - (im Borj. 2739). Dur Betriebéunfälle wurden überhaupt getödtet oder starben binnen 24 Stunden 679 (im Vorj. 668), Personen; verleßt 2435" (im Vori. 2486) Personen; unter der Gesammtzahl der Verunglückten befanden sih Reisende 246 (im Vorj. 263), davon wurden getödtet odér starben