1895 / 63 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Mar 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Abg. von Tiedemann-Bomst: Wenn die Herren die Ver- handlungen für überflüssig halten, warum fangen Sie denn immer wieder an? Nothwendig war es nicht. Was der Abg. von Jazd- zewskfi gesagt hat, ist von mir klar widerlegt worden. r Abg. von Jazdzewski hat nun die Zahlen der Geistlihen auch für amtliche erklärt. Wie entstehen sie denn? Von der Diözese Posen wird an die einzelnon Parochien geschrieben. Die Zablen werden dann von den Geistlichen zusammengestellt und diese Zahlen werden hier für amtliche erklärt. Wer diepolniscen Geistlichen kennt, der weiß, daß kaum einer unter ibnen ift, der nicht auch deuts predigen könnte. Die Herren wollen aber aus prinzipiellem Gegensay nit deuts verstehen. Jm vorigen Jahre wandten sich 70 erwachsene deutsche Katholiken aus Brenno mit einer Beschwerde an den Erzbishof von Stablewski, weil bei ihnen fein deutsher Gottesdienst abgehalten wurde. Ver Erzbischof antwortete (der Redner verliest): „Auf den Antrag vom 12. v. M. erwidere ich Ihnen und Genossen, daß die Einführung von deutschen Predigten in der Pfarrkirhe zu Brenno mir nicht gerechtfertigt ersheint, denn außer Ihnen und Ihrer Familie verstehen und \prehen sämmtlihe Parochianen polnisch, wenn man noch etwa den Häuéëler Joseph Gierlich ausnimmt, in dessen Hause MESas das Polnische die Umgangsfprache ist. Den Katholiken, denen das Deutsche geläufiger ist als das Polnische, kann ih daher nur rathen, daß sie als fromme häusliche Lesung an Sonn- und Fest- tagen die Postille von Goffine und das eine oder andere im kirchlichen Geiste verfaßte periodishe Blatt, z. B. das Leo-Blatt u. \. w. be- nußen.* (Der Redner verliest ferner ein Schreiben, demzufolge die Lehrer vor ihrer Zulassung zur Osterweihe eine politishe Beichte ablegen müssen, wie sie gewählt haben, und versprehen müssen, den Weisungen des Geistlichen zu folgen.) Diese Thatsachen beweisen doch, wie der Wind von oben weht. Ja, meine Herren (zum Zentrum), hier han- delt es sih darum, daß man die deutshen Katholiken nicht einen deutschen Gottesdienst genießen lassen will. Wo es sich um polnische Ansprüche handelt, da find Sie auf dem Plane ; aber weo es sich um die Vertheidigung der kirhlihen Ansprüche der Deutschen in der Pro- vinz Posen handelt, da findet das Zentrum kein Wort.

Abg. Dr. von Jazdzewski: Die Anklage gegen die Amts- führung des Erzbishofs von Stablewski, als ob er die Interessen der Deutschen seiner Diözese niht wchrnehme, weise ih als unrichtig zorück. Darin ändert auch das vorgelesene Schreiben nihts. Auf Grund der Berichte des Ortspfarrers war festgestellt, daß es sich nur um eine sehr geringe Zahl Deutscher handle. Jch habe, als der Erzbischof noch bier im Hause war, öfter mit ihm die Frage der deutschen Katholiken behandelt. Mit zer größten Zäbigkeit ist er immer für die Interessen der deutschen Katholiken eingetreten, und jeßt wird er das erst reht thun. Kleine Minoritäten müssen sih natürlih entgegenkommend verhalten. Alles im einzelnen zu berücksihtigen, is unmögli. Die deutshen Beamten, die am meisten wegen der Unterdrückung ihrer Muttersprache klagen, besuchen die Kirche fast nie, für Anträge aber find sie immer zu haben. Wir halten den geistlihen Oberhirten für den besten Anwalt der deutschen Katholiken. Der Abg. von Tiedemann ift ein {hlechter Anwalt. Nun zu einer Bemerkung vom Regierungstische ! Der Abg. von Tiedemann - Labischin, der selbst in einer amtlichen Stellung ist, sprah davon, mit welcher Unruhe die Ansiedler von den polnishen Bauern empfangen würden. Wie konnte da der Herr Re- gierungéfommissar von einem Ueberwuchern der polnishen Bevölke- rung Pceden? Daß die Polen sozusagen als Schmaroterpflanzen betrahtet werden, muß ich entschieden zurückweisen. Es ist hingewiesen worden auf die Vortheile, die die Polen bei dem Verkauf ihrer Güter hätten. Die größten Summen fließen in die Taschen der Deutschen, die ihre Güter an die Kommission verkaufen. Auch han- delt es sich für uns niht um den materiellen Nutzen, wir sehen in dem Geseß Ausnahmebestimmungen und kämpfen gegen dasselbe als gegen ein ungercchtes und verfassungéwidriges. Deßhalb werden wix unsere Anträge auf Abschaffung des Geseßes wiederholen, bis wir Berücksichtigung finden. Der stete Tropfen höhlt den Stein. Es ist eine {chlechte Methode, Unterthanen mit Ausnahmegeseßzen ungerecht und ungleih zu behandeln. Lenken Sie bei Zeiten ein, die Gerechtig- keit muß sich Bahn brechen.

Unter-Staatssekretär Meinecke: Wenn ich von einem Ueber- wucern des Polenthums gesprochen habe, fo beruht das im wesent- lichen - auf den Ausdrücken, die im Geseß, und namentlich in den ersten Zeilen der Begründung angewandt sind. In den Motiven wird darauf hingewiesen, daß die polnische Nation unter Verdrängung der deutschen Nation mehr und mehr in einzelnen östlichen Provinzen sich auszubreiten fuhe. Es handle sih darum, dur das Gesetz eine Veberfluthung durch polnis&e Elemente zu verhindern. Ich mödhte fragen, ob ih mit Bezug auf diese Stellen und die Begründung des Gesetzes nit das Wort „Ueberwuchern“ anwenden konnte. Nicht um die Berdrängung der Polen hantelt es \ih, sondern um eine Abwehr der Verdrängung des Deutshthums.

Abg. Dr. Sattler (nl.): Wenn der Abg. von Czarlinski meinen Parteigenossen Paasche erwähnt hat, fo bemerke ih ißm, daß dieser auf gleichem Standpunkt mit uns steht. Er sieht in dem Ansiedelungs-

eseß fein Auénahmegeset, sondern ein Sondergesetß für gewisse Ver- ältnisse. Eine ungerehte Behandlung wird den Polen nicht zu theil; sie erhalten für ihren Besiß gutes Geld. Der Erz- bishof von Stablewski hat früher zu den leidenschaftlihsten Ver- fechtern der polnishen Interessen gehört, und der Argwohn der deutschen Katholiken ist deshalb gerechtfertigt, daß ihre Interessen nit genügend gewahrt sind. Der Abg. von Jazdzewski hat nit das Necht, die deutschen katholishen Beamten als Schreier in dieser Frage zu bezeichnen und ihnen vorzuwerfen, sie verlangten zwar deutsche Predigten, aber sie gingen niht hin. Das darf er nit, wenn er dabei feine Namen nennt. Wir halten nach wie vor das Gesey aus zwei Gründen für gerechtfertigt : einmal aus nationalen Rücksichten, um die Einwanderung von Osten zu verhindern, fodann aus wirthscaftlihen Gründen, um einen leiftungsfähigen mittleren und kleinen Grundbesitz zu s{affffen. Wenn der Abg. von Iazdzwski in Bezug auf den Antrag hofft, daß der Tropfen endlih den Stein höhlen wird, so erwidere ich,- daf wir in nationaler Beziehung hart wie Stein sein werden, und daß der Tropfen der Polenreden uns nit weih machen wird.

Aba. Graf von Ballestrem (Ztc.): Der Abg. von Tiedemann- Bomst hat dem Zentrum den Vorwurf gemacht, daß es für die geist- lichen Bedürfnisse der deutsredenden Katholiken in der Provinz

ofes nit eintrete. Wir wissen die geistlihen Interessen der deutsch prechenden Katholiken vollständig gewahrt durch ihre geistlichen Oteren, den Erzbischof und seine Vikare. Nicht eine Beschwerde ist uns darüber zugegangen. Wenn der Abg. von Tiedemann cin Schreiben des Erzbischofs vorgelesen hat und glaubt, daß dieses für seine Beschuldigung spreche, so kann ih nicht zu dieser Ueberzeugung kommen. Es handelt sich um 70 deutshsprehende Katholiken in einer Parodie, die wahrscheinlich Hunderte oder Tausende von Seelen zählt. Wenn man nun annimmt, daß nur ein einziger Priester da ift, so wird man sih leiht überzeugen, daß es nicht möglich ist, für eine fo fleine Minderheit einen besonderen Gotteédienst zu halten. Ein tieferer Grund, warum das nit gescieht, liegt in den Nachwirkungen tes unseligen Kulturkampfes, darin, daß noch in1mer cin sehr großer Mangel an Priestern obwaltet. Endlich hat der Abg. von Tiedemann ein Schreiben verlesen, demzufolge ein Geistliher das Sakrament der Beichte zu nationalen und politishen Zwetten mißbraucht haben soll. Das ift einer der s{chwersten Vorwürfe, die man gegen cinen Geistlichen richten kann. Wir weiß, wie sehr uns die Sakramente anë Herz gewachsen sind, wird unsere Gntrüftung hierüber begreifen. Woher hat denn aber der Brief- [areler Kenntniß von dem Vorgang? Der Geistliche hat doch Still- chweigen zu beobachten, und welche Garantie hat denn der Betreffende, dar ihm der Lehrer wirklih die Wahrheit gesagt hat! Ich habe be- dauert, daß ein Schreiben im preußishen Abgeordnetenhause hat ver- [efen werden können, das geeignet ist, eine große Anzahl von Mit- gliedern aufs tiefste zu verlegen.

Abg. von Tiedemann - Labischin (fr. konf.): Dem Abg. von Jazdzewski Erzbishof von Stablewéki persönlich anzugreifen. Im Gegentheil, ih erkenne seine loyale und objektive Haltung an, aber auch ihm kann es pafsiercn, daÿ er einmal irre geführt wird, und diese That-

bemerke ih, daß mir nichts ferner gelegen hat, als den“

fache halte ich aufrecht. Jch will einen bereits kurz erwähnten Fall spezialifieren: Bei einer ulprüfung erhielt der Erzbishof in der Religion von keinem Kinde eine Antwort. Man sagte ihm, die Kinder seien polnisch und hätten den deutschen Religionsunterriht nit verstanden. Nachher wurde eine besondere Kommission mit der Untersuhung betraut, und es stellte sih heraus, daß alle Kinder korrekt deuts sprechen konnten und nur die Anweisung erhalten hatten, zu thun, als könnten sie es nit. :

Abg. von Tiedemann-Bomst (fr. kons.): Die Erregung des Abg. Grafen von Ballestrem war pro nihilo. In „dem von mir verlesfenen Schreiben war nur davon gesprochen, daß die Lehrer einer politischèn Beichte untern-orfen würden. un allerdings der Abge- ordnete glaubt, daß man die deutshen Katholiken bei dem Erzbischof in gute Hand gelegt habe, fo bin ih ganz entgegenfezter Meinung. Wenn das Zentrum die Interessen der deutschen Katholiken in der Provinz Posen grundsäglih vernachlässigt, so kann man sich nicht wundern, daß sie sich nicht mit ihren Beshwerden an das Zentrum wenden. Nennen mich die Herren einen \{chle{ten Anwalt der Interessen der deutschen Katholiken in der Provinz Posen nun, fo meine ih: ein s{lechter Anwalt if} besser, als gar keiner. JIch werde in dieser Hinsicht E Schuldigkeit thun und abwarten, ob der Erfolg ein guter ist.

. Der Etat wird genehmigt, der Antrag der Abgg. von Jazdzewski und Motty gegen die Stimmen der Polen, des Zentrums und der Freisinnigen abgelehnt. :

5s folgt die Berathung des Etats des Finanz- Ministeriums. Bei dem Ausgabetitel „Minister“ bringt

Abg. Herold (Zentr.) die Ausführung des neuen Kommunal- abgabengesezes zur Sprache und tadelt einige dazu erlassene Aus- führungsbestimmungen, die dem Gesey selbst zu widersprehen schienen. Namentlich gelte das von der Auslegung der Bestimmungen über das A der realen und perfonalen Kommunalsteuern. Der Fes Minister habe früher auëdrücklih erklärt, daß eine Aenderung in dem Verhältniß zwischen realen und personalen Kommunalsteuern nur dann genehmigt werden dürfe, wenn sonst die kommunale Einkommen- steuer zu hoch werden würde. Mit dieser Erklärung ständen die Aus- führungébestimmungen nun in direktem Widerspruch.

Bcim Kapitel „Ober-Präsidenten, Regierungs- Präsidenten“ 2c. tadelt

Abg. Dr. Lot (b. k. F.), daß die Regierungs-Präsidenten von Auricb, Osnabrück und Stralsund nur ein Gehalt von 9300 Æ, also nur das Gehalt eines Vize-Präsidenten hätten.

Abg. Herold (Zentr.) tadelt eine Verfügung, welche die Kreis- Aus\chüsse in Westfalen in ihrem freien Ernennungsrehht bezüglich der Amtmäuner beschränkt. :

Geheimer Ober-Finanz-Nath Lehnert erwidert, daß diese Frage materiell mit dem Etat des Finanz-Ministeriums niht zusammen- hänge, sondern mit dem Ministerium des Fnnern, und darum könne au das Finanz-Ministerium auf die Beshwerde des Vorredners keine Antwort geben.

] Abg. NRickert (fr. Vg.) empfiehlt einige Petitionen von Bureau- Assistenten um Besserstellung Petitionen, welche zu diesem Kapitel ge- stellt feien, und deren Ueberweisung an die Regierung als Material die Budgetkommission beantrage. 5

* Abg. Christophersen (fr. kons.) {ließt sich den Ausführungen des Vorredners an und bedauert nur, daß die Budgetkommission keine Ueberweisung zur Berücksichtigung empfohlen habe.

Darauf werden, ent]prehend dem Kommissiontantrag, eine Petition des Negierungs-Hauptkassen-Assistenten Bloemacher in Cassel wegen Beförderung der Sefkretariats- und Kassen-Assistenten der

. Regierung zu Regierungs-Sekretären und eine Petition der Regierungs-

Assistenten Berendes u. Gen. in - Cassel wegen Umwandlung der Assistentenstellen bei den Provinzialbehörden in Sekretärstellen, ander- weitige Errichtung der Dienstalterszulage event. Ernennung der Assistenten zu Sekretären, der Regierung als Material überwiesen.

Der Rest des Etats des Finanz-Ministeriums wird bewilligt, ebenso ohne Debatte der Etat der Staatsshulden- verwaltung, der Etat der Allgemeinen Finanz- verwaltung und das allgemeine E |

Damit ijt die zweite Berathung des Staatshaus- halts-Etats beendet.

Schluß gegen 4 Uhr.

Hdhe der Schneedecke in Zentimetern am Montag, den 11. März 1895, um 7 Uhr Morgens.

Mitgetheilt vom Königlich preußishen Meteorologishen Institut.

(Die Stationen sind nah Flußgebieten geordnet.)

Oestlihe Küstenflüf se. Memel (Dange) 41, Tilsit (Memel) 42, Insterburg (Pregel) 34, Heilsberg (Pregel) 45, Königsberg i. Pr. (Pregel) 29.

Weichsel.

Groß - Blandau (Bobr, Narew) 38, Czerwonken (Bobr, Narew) 40, Marggrabowa (Bobr, Narew) 37, Klaussen (Pisa) 16, Neidenburg (Wfra) 21, Osterode (Drewenz) 23, Altstadt (Drewenz) 23, Thorn 18, Koniz (Brabe) 30, Bromberg (Brahe) - 13, Berent (Ferse) 32, Marienburg (Nogat) 31. j

Kleine Flüsse zwishen Weichsel und Oder. Lauenburg i. P. (Leba) 36, Köslin (Mühlenbach) 31, Schivelbein (Rega) 24. Ï der.

__ Leobschüß (Zinna) 35, Ratibor 7, Beuthen (Klodni )23, Oppeln 18, Habelschwerdt (Glater Neisse) 25, Brand (Glater Neisse) ?, Reinerz (Glaßer Neisse) 71, Gla O Neisse) 25, e (Glaßer Neisse) 67, Weigelsdorf (Glager Neisse) 36, Rosenberg (Stober) 37, Breèlau 16, Liegniy (Katbach) 12, Frauftadt (Landgräben) 21, Grünberg 26, Krummhübel (Bober) 66, Wang (Bober) 97, Eich- berg (Bober) 40, Schreiberhau (Bober) 62, Warmbrunn (Bober) 18, Bunzlau ore 21, Görliß (Lausißer Neiffe) 22, Frankfurt 10, Oftrowo (Warthe) 7, Pofen (Warthe) 1, Tremessen (Warthe) 12, Samter (Warthe) 5, Paprotsch (Warthe) ?, Neustettin (Warthe) 25, Deutsch-Krone (Warthe) 26, Landsberg (Warthe) 3, Stettin J: Pammin (Ihna) 19, Prenzlau (Uecker) 3, Demmin (Péene) 18.

Kleine Flüsse zwishen Oder und Elbe.

Putbus 26, Rosto (Warnow) 15, Kirhdorf auf Poel 27, Sege- berg (Trave) 18, Lübeck (Trave) 7, Eutin (Schwentine) 10, Schleswig (Shlei) ?, Flensburg 10, Gramm (Fladsau) 17, Westerland auf Sylt 6, Wyk auf Föhr —, Husum 6, Meldorf 8.

Elbe.

Torgau 19, Dessau (Mulde) 0, Rudolstadt (Saale) ?, Jena (Saale) 0, Ilmenau (Saale) ?, Stadtilm (Saale) 19, Dingelftädt (Saale; 31, Erfurt (Saale) 15, Sondershausen (Saale) 24, Nordhausen (Saale) 0, Halle (Saale) 0, Klostermansfeld (Saale) 18, Bernburg (Saale) 1, Quedlinburg (Saale) 3, Magdeburg ?, Neustreliy (Havel) 21, Kottbus (Havel) 4, Dahme (Havel) ?, Berlin (Havel) 0, Blankenburg bei Berlin (Havel) 0, Spandau (Havel) 15, Heinersdorf, Kr. Teltow (Havel) 2, Potsdam (Havel) 19, Brandenburg (Havel) 0, Kyrit (Havel) 0, Gardelegen (Aland) 12, Jeeße (Aland) 11, Waren (Elde) 18, Marnitz (Elde) 20, Schwerin (Elde) 22, Uelzen (Ilmenau) —, Lüneburg (Ilmenau) 6, Neumünster (Stör) 0, Bremervörde (Oste) 2.

Weser.

(Werra) 29, Liebenstein

(Werra) 43, Fulda Schwarzenborn (Fulda) 34,

Meiningen Caffel (Fulda) ?,

(Fulda) ?,

o.

Uslar (Werre) 15, Herford (Werre) 0, Sharfenstein (Aller) A M Er): 9, e E Á (Aller) 2, Celle B Ses S Wers. "E U e 2 E (A L er , nno er) 9, Dremen 0, 1 (Hunte) 0, Elsfleth 9. \ FLHIRE Flüsse zwischen Weser und Ems. ever 0. /

Ems.

ütersloh (Dalke) —, Münster i. W. ?, Lingen —, ; Baal) —, ne (aae) —, Aurich. 0, bet e Dönabrüs

Rbein.

Darmstadt —, Coburg Cas) 21, Frankenheim (Main) 9 rankfurt (Main) —, Wiesbaden ?, Geisenheim —, Bi / Nahe) 1, S@weinsberg (Lahn) 4, Rauschenberg (Lahn) 0 / urg (Lahn) 6, Weilburg (Lahn) 0, Schneifel-Forsthaus (Mosel) 59 Bitburg (Mosel) 0, von der dt - Grube (Mosel) 0, Trier (Mofel) 0, Neuwied —, Legen Sieg) 22, Hachenburg (Sieg 9 Köln —, Krefeld —, Arns erg (Nuhr) ?, Brilon (Ruhr 4 Lüdenscheid aao) 37, Alt - Astenberg (Ruhr) 100, üben (Nuhr) ?, Kleve ?, Ellewiek (Yssel) ?, Aachen (Maas) 9.

Der Höhe von 1 ecm Schneedecke entsprachen: am I Maärz 1895 in Im r mm Schmel;, ; Marggrabowa ; u wa 10. Neidenburg jene C fia, s ; Ï ivelbein 10. « Leobshütz 1E Wang 10. « Ostrowo 10.

(Rega) (Oder)

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Unter dem Einfluß der starken Sonnenfstrahlung hat die Shnez decke fast E abgenommen, sodaß außer dem \chneefreien Gebit im Westen und Nordwesten, das erheblih größer geworden ift, klein: Strecken, so besonders am Mittellauf der Elbe und der Havel, ebe falls fast ganz von Schnee frei sind. Eine Zunahme hat die Schne zede nur aufzuweisen in dem nördlihsten Theile von Ostpreußen un Schleswig und ganz besonders in Hinterpommern, wo sie um etm 15 cm böber geworden ift.

10. 11.

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Statistik und Volkswirthschaft. Der Bestand der deutschen Kauffahrteiflotte

an reaistrierten Fahrzeugen mit einem Brutto-Raumgehalt von mehr als 50 cbm belief sih nah dem foeben ausgegebenen ersten Hefte de Jahrgangs 1895 der „Vierteljahrsbefte zu Statistik des Deutschen Reichs“ am 1. Januar 1894 auf 3729 Schiffe mit einem Gesammt- raumgehalt von 1 522 058 Register-Tons netto, wogegen am 1. Jy nuar 1889 3635 Schiffe mit 1233 894 Register-Tons vorhanden waren. Unter den Schiffen waren am 1. Januar 1894 2713 Segel- schiffe mit 698356 Register.Tons und 1016 Dampfer nit 823 702 Reg.-Tons, während am 1. Januar 1889 die Zahl der Segelschiffe 2885 mit 731 315 Reg.-Tons, der Dampfer 750 mit 902 579 Neg.-Tons betrug. Ergeben die leßtgenannten Zahlen für Segelsciffe 79,4 9/0, für Dampfer 20,6 9/9 des Gesammtbestandes an Sceeschiffen mit einem Antheil am Gesammtraumgehalt von beziehungs weise 59,3 ?%/6 und 40,7 %/ so zeigen die Zahlen am 1. Januar 184 für die Segelschiffe und Dampfer bezw. deren Netto-Raumgehalt das Verhältniß 72,8 : 272 und 45,9 : 54,1. Die hieraus er: sihtlihe Abnahme des Seglerbestandes betrifft ledig: lich die Größenklassen von 50 bis unter 1000 Reg- Tons netto und ist am stärksten in der Größenklasse von 500— 600 Reg.-Tons Raumgehalt (42 9/0), während die Zahl der Fahrzeug mit weniger als 30 Reg.-Tons von 662 auf 790 (um 19,3 0/0), mit 30 unter 50 Reg.-Tons von 520 auf 573 (um 10,2 %/) sowie der jenigen mit 1000 Reg.-Tons und darüber von 186 auf 248 (um 33,3 9/0) sih erhöht hat. Bei den Dampfern zeigt si eine Ver- mehrung der Schiffszahl durch fast alle Größenflassen, doch auc hier im allgemeinen am stärksten in den oberen Größenflassen. So haben die Dampfer von 1000 Reg.-Tons und darüber fi von 1N auf 311 oder um 57,9% vermehrt; bei den Größenkflassen unter

4 1000 Reg.-Tons beträgt die Zunahme für Dampfer mit weniger als

100 Reg.-Tons von 176 auf 241 36,9 9/6, während solche von 100 bis unter 1000 NReg.-Tons nur ein: Vermehrung um 23,1% (vou 377 auf 464) aufweisen. Unter der Gesammtzahl der Segel- iffe befanden sich am 1. Januar 1894 15 = 0,55 9/9 viermasftige, 623 = 22,96 9/6 dreimastige, 1391 = 51,27 % zweimastige, 603 = 22,23 9/0 einmastige Schiffe und 81 = 2,99 9/6 führten keine Masten. Von den vorhandenen Dampfern waren 52 = 5,1 9/4 Räderdampfer und 964 = 94,9% Schraubendampfer.

Zur Arbeiterbewegung.

Aus Solingen wird dem „Vorwärts* berihtet, daß die Lob bewegung der Solinger Messerarbeiter fortgeseßt werde. dem der Aus|tand der Federmesserreider (vergl. Nr. 4 und flgde. d. Bl.) beendet ist, follen jet die Messerausmacher Forderungen an dit Fabrikanten geftellt haben ; sie haben wie die Reider ein veränderttë Preisverzeichniß vorgelegt, dessen Genehmigung sie beantragen. Für den Fall, daß die Fabrifanten das Pu) niht genehmigen un? Kommissionsverhandlungen aktlehnen, soll beabsichtigt sein, einen ftand zu beginnen. Z

Hier in Berlin haben nach demselben Blatt die Glacê- hand\shuhmacher in der Fabrik von Waldemar Samter weget Lohnstreits die Arbeit niedergelegt. ¿

In Athen und dem Piraeus sind; wie dem „W. T. B." g& meldet wird, die Kutscher der öffentlihen Wagen in einen Au®s- stand eingetreten, weil der Polizei-Präfekt sich weigerte, neu getroffene Bestimmungen über die Wagen wieder aufzuheben. ;

_Aus New- Orleans, wo seit einigen Tagen Tumulte zwischen weißen und farbigen Dockarbeitern stattfanden, meldet „W.T.B.": Gestern früh gegen 7 Uhr feuerte ein Trupp von etwa funfzig Baumwollenpackern auf Neger, welhe si zur Arbeit an Bord eines Dampfers begeben wollten; zwölf von ihnen sollen getödtet worden sein. Ein Offizier eines englishen Handelsshiffs wurde wäß- rend der Ruhestörungen erschossen. Es herrscht große Aufregung. Die E Brigade der Miliz, in Stärke von 1000 Mann, ift einberufen worden.

zum Deutschen Reichs-A

M 63. is

Parlamentarische Nachrichten.

Di: Kommission Es E Mie ents der Barrage ZTenderungen und Grgäanzungen des Strafge]eßbu X. hat ihre E S beeadet, Das Ergebniß der Berathungen is aus der

erste Les

jolgenden Gegenüberstellung ersichtlich

in der die Aenderungen gegen

das bestehende Recht gesperrt gedruckt sind. Entwurf eines Gesetzes,

detref

gesepbuchs, des

fend Aenderungen und Ergänzungen des Straf- Militär-Stra E und des Gesetzes über die Bt es e.

Bir Wilhelm vou Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen 2c.

dnen im Namen des Reichs,

nach erfolgter Zustimmung des

Bundesraths und des Reichstags, was folgt :

orlage des Bundesraths.

Artikel T.

Jn dem Strafgeseßbuch werden die 88 111, 112, 126, 130, 131 tur nachstehende unter den gleichen Zahlen aufgeführte Bestimmungen riet und die folgenden neuen & 111 a, 129 a eingestellt.

8 111. Ber auf die im § 110 bezeich- nie Weise zur Begehung einer

Nach den Beshlüssen der Kommission des Reichstags erster Lesung.

Artikel T.

In dem Strafgeseßbuch werden die §8 111, 112, 126 durch nach- stehende unter den gleihen Zahlen aufgeführte Bestimmungen erseßt und die folgenden neuen 88 49 b, 11la, 129a eingestellt und der 8 130a aufgehoben.

S111

Wer auf die im § 110 be-

zeichnete Weise zur Begehung einer

Nad

strafbaren Handlung auffordert, ift gleih dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die \traf- bare Handlung oder einen ftraf- baren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.

Ist die Aufforderung ohne Er- folg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedo, der Art und dem Maße nah, keine shwerere sein, als die auf die Handlung selbs an- gedrohte. |

en Handlung auffordert,

i deich dem Anstifter zu be- ina, wenn die Aufforderung E e frafbare Handlung oder einen infaren Versuch derselben zur folze gehabt hat.

t die Aufforderung ohne Er- jolz geblieben, so tritt Geldstrafe hie zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre und, fofern es sich um die Aufforderung zu einem Perbrehen handelt, Ge- fängnißstrafe bis zu drei Jahren ein. Die Strafe darf jedo, der Art oder dem Maße nah, keine \{hwerere fein, als die auf die Handlung felbst angedrohte.

S 111a, : ma : Gegen denjenigen, welher DieStrafvorschriften,die rufdie im pr bezeihnete nah § 111 Abs. 2 für den Veise ein Verbrechen oder Ea der erfolglosen Auf- eines der in den 113 bis forderung gelten, finden 11s, 124, 125, 240, 242, 253, auch. gegen denjenigen An- 6, 317, 321 vorgesehenen wendung, welcher auf die Vergehen anpreist oder als im §110 bezeihnete Art ein erlaubt darstellt, finden die Verbrechen oder eines der Strafvorshriften Anwen- in den S8 114, 115, 124, 125, dung, die nah § 111 Abs. 2 166, 167, 172, 291, 205, 240, für den Fall der Aufforde- 242, 253, 305, 317 321 vor- tung zur Begehung einer gesehenen Vergehen in der filden strafbaren Handlung Weise oder unter Um- gelten. ständen anpreist oder als erlaubt darstellt, die ge- eignet sind, Andere zur Begehung folher straf- baren Handlungen anzu-

regen. S I

Wer einen Angehörigen des deutschen Heeres oder der Kaiser- lihen Marine auffordert oder an- reizt, dem Befehl des Oberen niht Gehorsam zu leisten, wer insbeson- dere eine Person, welhe zum Be- urlaubtenstande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienst nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be- straft. DieseStrafvorschrift findet auch auf denjenigen Anwendung, der cinen An- gehörigen des Landsturms auffordert oder anreizt, dem Aufruf niht Folge zu leisten. /

Wer in der Absicht, die militärishe Zuht und Ordnung zu untergraben, durch Wort, Schrift, Druck oder Bild gegenüber einem Angehörigen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine das Heer oder die Marine oder Einrichtungen derselben verächtlich macht oder zur Verletzung der auf die Verwendung der be- waffneten Macht im Frie- den oder Krieg sich beziehen- den militärishen Dienst- pflihten auffordert oder anreizt, wird mit Ge- fängniß bis zu drei Jahren bestraft.

8 112.

Ver einen Angehörigen des Deutschen Heeres -oder der Kaiser- hen Marine auffordert oder an- reyt, dem Befehl des Oberen nicht horsam zu leisten, wer ins- besondere eine Perfon, welhe zum Veurlaubtenstande gehört, auf- fordert oder anreizt, der Ein- berufung zum Dienst nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. iese Strafvorschrift findet auch i alentea Anwendung, der einen Angehörigen des Landsturms auffordert oder anreizt, dem Aufruf nicht olge zu leisten.

efängniß voneinemMo- nat bis zu drei Jahren trifft enlenigen, der es unter- nimmt, einen Angehörigen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine zur Bethei- igung an Bestrebungen zu verleiten, welhe auf den jewaltsamen Umsturz der stehenden Staatsordnung erichtet sind. Y at der Thäter in der geliht gehandelt, ein be- ¡„Umtes, auf den gewalt- lten Umsturz der bestehen- L Staatsordnung geric- es Verbrechen zu fördern, ‘tritt Zuhthausstrafe bis p fünf Jahren ein; auch gun auf Zulässigkeit von n ei - Aufsiht erkannt

werd

V 8 126. Y er durch Androhung éines Feerdrechens den öffentlichen Frie- L drt, wird mit Gefängniß bis

inem Jahre bestraft.

idt der Thäter in der Ab- k gehandelt, auf den bespoitsamen Umsturz der ¿ehenden Staatsordnung

j en S 126. : Wer durch Androhung eines Verbrechens den öffentlichen Frie- den ftôört, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

Zweite Beilage

fördern, fo tritt Zuhthaus- strafe bis zu fünf Jahren ein; auch kann auf Zuläsfig- keit von Polizeiaufsicht erkannt werden.

8 129 a.

Haben mehrere in der Ab- ficht, auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung hinzu- wirken, die Ausführung eines Verbrechens verab- redet oder si zur fort- geseßten Begehung mehre- rer, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Ver- brehenverbunden,sowerden sie, auch ohne daß der Ent- \chluß der Verübung des Verbrehens durch- Hand- JURLEL, ELNEFIRER Sang der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, mit Zuchthaus bestraft.

§ 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise ver- schiedene Klassen der Bevölkerung zu Géwaltthätigkeiten gegen ein- ander öôffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu ¿wei Jahren bestraft. U Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher in einer den öffentlichen e e- fährdenden Weise die Re- ligion, die Monarchie, die Ebe, die Familie oder das Eigenthum durch bes» \chimpfende Aeußerungen offentlich angreift.

& 131;

Wer erdihtete oder entstellte Thatsachen, von denen er weiß oder den Umständen nah an- nehmen muß, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich be- hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrihtungen oder An- ordnungen der Obrigkeit verächtlih zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu sech8hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren

bestraft. - Artikel TT.

In dem Militär-Strafgesezbuh erhält der § 42 Abs. 2 folgende Fassung: :

Wird gegen eine Ferien des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer in dem Straf-

eseßbuh für das Deutsche Reich Theil 11 Abschnitt 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) oder Ah- \chnitt 7 (Verbrechen und Vergehen wider die öffent- lihe Ordnung) vorgesehe- nen strafbarenHandlungauf

â von mehr als sechs T erkannt oder erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im 8 37 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art, so fann ein besonderes Ver- fahren des Militärgerihts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienfstentlafsung oder auf Degradation zu er-

inzuwirken oder darauf Berihtete Bestrebungen zu

kennen ift. 9

49 b. Haben Mehrere die Aus- führung eines Verbrechens verabredet, ohne uus der

verbreherishe Entschluß

durch P Rbl nagen: welche einen Anfang der Ausfüh- rung des Verbrechens ent- halten, betbätigt worden ist, so werden sie, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ift, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Verbrechen mit einer ge- ringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu áwel. Jähreu oder ntit Lenun shaft. von gleicher auer bestraft.

Neben derGefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger - lihen Ehrenrehte und Zu- lässigkeit von Polizeiauf- siht erkannt werden.

Der Thäter bleibt straf- Tos, wenn er zu einer Zeit, zu welcher seine Theilnahme noch niht entdeckt war, entweder die Ausführung des Verbrechens verhindert oder dessen Verhütung durch Anzeige bei der Behörde ermöglicht.

S 129 a.

Haben Mehrere \ich zur fortgeseßten Begehung mehrerer, wenn auch im einzelnen pf niht be- stimmter Verbrechen ver- bunden, #9 werden sie, an ch ohne daß der verbrecherische Entshluß durch «„Hand- [lungen, welhe einen An- fang der Ausführung ent- halten, bethätigt worden ist, mit Gefän E bis zu drei Jahren bestra t.

Der Thäter bleibt straf- Tos, wenn er von der Ver- bindung n eiter Dit freiwillig zurüdcktritt, zu welcher T iNe Theilnahme an derselben noch nicht ent- deckt war.

8 130, Absatz 1 unverändert.

Absatz 2 gestrichen.

8 130 a. Gestrichen.

S131

Wer erdihtete oder entstellte Thatfachen, send, des sie erdichtet oder entstellt find, öffentlih be- hauptet oder verbreitet, um dadur Staatseinrihtungen oder Anord- nungen der Obrigkeit verächtlih zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Artikel 11. In dem Militär-Strafgesezbuh chat der § 42 Ab. 2 folgende assung : ird gegen eine Bean des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer in dem Straf- eseßbuch für das Deutsche cid Theil Il Abschnitt T (Hochverrath und Landes- verrath), Abschnitt 2 (Be- [leidigung des Landesherrn), Abschnitt 3 (Beleidigung von Bundesfürsten), Ab- \chnitt 6 (Widerftand gegen die Staatsgewalt) oder Abschnitt -7 (Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung) vor- geiahenen strafbaren Hand- ung auf Gefängniß von mehr als sechs Wochen er- kannt oder erfolgt die Ver- urtheilung einer Person des Be- urlaubtenstandes während der Be- urlaubung wegen einer strafbaren Handlung .der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art, oder auf

S d A d. dip

n dem Gese über die Presse vom 7. Mai ‘74 R El S. 65) wird die Nr. 3 des § 23 durch die nahfolgende Bestimmung erseßt.

8 23.

3) wenn der Inhalt einer Druck- {rift den Thatbestand einer der inden 00.30/95, 111, lla, 112, 126, 130 oder 184 des Deutschen Strafgeseßbuhs mit Strafe bedrohten Handlungen be- gründet.

Artikel 19. Dieses Geseh tritt mit dein Tage

nzeiger und Königlih Preußishen Staats-Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 13. März

rund der Nr. 3, 4, 5, 7 oder des § 361 des Strafgesetz- uchs und ist in leßteren [len auf Ueberweisung die Landes - Polizei- behörde erkannt, so kann ein besonderes Verfahren des Militär- gerihts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienst- entlassung oder auf Degradation zu erkennen ift.

& :23:

3) wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in den 88 85, 95, 111, 111a, 112, 130 oder 184 des Deutschen Strafgeseßbuhs mit Strafe be- drohten Handlungen begründet, in den Fällen der 111, 111a, 112 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlag- nahme die Aufforderung oder An- reizung ein Verbrehen oder Ver- gehen unmittelbar zur Folge haben

werde. Artikel 1V. Unverändert.

der Verkündigung in Kraft. Urkundlich x. Gegeben «c.

Dem Hause der Abgeordneten is der nachstehende Entwurf eines Gesegzes, betreffend die Erweiterung und Ian gun des Staatseisenbahnneßes und die Betheiligung des Staats an dem Bau von Kleinbahnen, zugegangen.

Die Staatsregierung wird ermäcßtigt:

L; Fux Herstellung von Eisen AVazn und der durch die- selbe bedingten Vermehrung des Fuhrparks der Staats- bahnen, und zwar:

a. zum Bau einer Eisenbahn: von Angerburg nach Goldap die Summe von . 3740000 6 von Jablonowo nah Riesenburg mit Abzweigung nah Marienwerder die Summe von 5 960 000 von Rheda nah Pußtig die Summe von . . . , 1070000 von Ströbel nah Schweidniß die Summe yon . 1 853 000 von Bolkenhain nah Merzdorf die Summe von . 2 000 000 von Oberrottenbach nah Kaßhütte mit Abzweigung nach Königsee die Summe von i 2 985 000 von Gandersheim über Bodenburg einerseits nah Elze, andererseits nah Düngen die Summe von . 5 320 000 von Bremervörde nah Buchholz die Summe von 4585 000 von Brilon na Geseke die Summe von . 5 170 000 von Trompet nah Kleve die Summe von . , , 4030000 . zur Beschaffung von Betriebsmitteln: die Summe von i ü zusammen . . , 45 263 000 M

I1. Zur Deckung der Mehrkosten: für den Bau einer Eisenbahn von Triptis nah Blankenstein die Summe von . . . 750000 M, für Anlage von Straßen und Erwerb von Grund und Boden behufs Vér- werthung der infolge Umgestaltung der Bahnhofsanlagen in Düsseldorf freigewordenenGrundstückedie Summe

ausawiten, ., 11700000,

T: Par Förderung des Baues von Klein- ähnen bie Summe von. ors » :0:000:000 insgesammt. . . 51 433 000 4 zu verwenden. -

Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. 1 a aufgeführten H Mde erst dann vorzugehen, wenn nahstehende Bedingungen er- üllt find:

A. Der gesammte, zum Bau der Bahnen und deren Neben- anlagen nah Maßgabe der von dem Minister der öffentlihen Arbeiten oder im Enteigungsverfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boten ist der Staatsregierung in dem Umfange, in welhem derselbe nach den landesgeseßlihen Bestimmungen der Enteignung unterworfen i}, unentgeltlichß und lastenfrei - der dauernd erforderlihe zum Eigenthum, der vorübergehend erforderlihe zur Benußung für die Zeit des Bedürfnisses zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlihèen s\taats- seitig für dessen Beshaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließli aller N E gungen für Wirthschaftsershwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicher zu tellen. |

Vorstehende Verpflichtung erstreckt \ich insbesondere au auf die unentgeltlihe und lastenfreie Be des für die Ausführung der- jenigen Anlagen erforderlihen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Gisenbabmimtetndhtier im öffentlichen Interesse-oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landesgeseßliher Be- stimmung obliegt oder auferlegt wird.

Zu den Grunderwerbskosten der Bahn zu Nr. 8 (Brémervörde— Buchholz) soll staatsfeitig ein Zushuß von 85 000 #4 gert werden.

B. Die Mitbenußung der Chausseen und öffentlichen Wege ift, soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Jnteressenten unentgeltlih und ohne besondere Entschädi- gung für die Dauer des Bestehens und Betriebs der Bahnen zu ge- tatten. | C. Für die unter I a 4 bis 7 benannten Bahnen muß E von den Interessenten für die Bahn unter 7 jedoch nur für die im Braunschweigischen Staatsgebiete belegenen Theilstrecken zu den Baukosten ein unverzinsliher, niht rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum eimge: ;

a. bei Nr, 4 (Ströbel— O v 100 000 A

b, bei Nr. 5 (Bolkenhain—Merzdorf) von. . .. 70000 ,

c. bei Nr. 6 (Oberrottenbach—Kaßhütte mit Ab-

zweigung na Ante von 500 000

d. bet Nr. 7 (Gandersheim—Elze bezw. Düngen)