1895 / 70 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Mar 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Linie so gewählt

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Auswanderer Deutschland verlassen, fie wenigstens- den Troft haben im deutschen Gebiete zu bleiben. Und daß Pia Grund N Ee wanderung vorliegt, habe ih leider aus den Antworten feststellen müssen, welche das Syndikat für die Westafrikanishe Gesellschaft erhalten hat. Der Eine antwortet: Weil die Landwirthschaft nicht mehr nußbringend ist. Andere: weil die billigen Getreidepreise und die höher steigenden Produktionskosten die Wirthschaft unrentabel erscheinen lassen weil die Grundstücke niht mehr verkäuflih sind weil wir wenigstens was verdienen wollen, ns in der Landwirthscaft zur Zeit un- qud ist. Also aus diesen Mittheilangen wird der Abg. Bebel ehen, wie nothwendig es ist, daß er uns seine Vor- shläge für die Hebung der Landwirthschaft s{leunigst unterbreitet, und ih glaube, daß die 14 Millionen Mark die für Südwest-Afrika ausgeworfen werden, nicht ganz für seine Pläne, wenn s einiger- maßen durchgreifend sein follen, genügen dürften. Ich will nun noh dem Direktor Dr. Kayser erwidern, daß der Grund, den er an- geführt hat, um die Damara - Konvertion in Südwest - Afrika zu vertheidigen, niht s\tihhaltig ersheint. Der Grund ing dahin, daß die Regierung Vertrauen erwecken wollte, um Kapital ins Land zu ziehen. Um Vertrauen zu erwecken, hätten wir damals fofort energishe Maßregeln gegen Witbooi ergreifen und das Land pazifizieren müssen. Dann wäre Kapital in das Land gekommen. Aber durch die sehr bedenkliche Konzes jon an die englische Gesellschaft ist das Ver- trauen nit herbeigeführt worden. Der beste Beweis dafür ist, daß, fo lange die Unruhen dauerten, diese Gesellschaft nihts geleistet hat und zur Entwicklung des Landes nichts zu thun vermochte.

__ Der Etat für das südwestafrikanishe Schußgebiet _wird darauf bewilligt. Desgleichen die Titel des Etats des Auswärtigen Amts, welhe sich auf die Besoldung der Kolonialbeamten des Auswärtigen Amts beziehen. Schluß der Sizung 4 Uhr.

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Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. s 47. Sißung vom Mittwoch, 20. März.

Die erste Berathung des Gesezentwurfs, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staats- eisenbahnneßes und die Betheiligung des Staats an dem Bau von Kleinbahnen, wird fortgeseßt.

Ueber den Beginn der Sizung ist gestern berichtet worden.

Nach dem Abg. Rickert (fr. Vg.) nimmt das Wort

Abg. Gamp (fr. kons.): Die Verstaatlihung der Eisenbahnen hat den Ausbau des Sekundärbahnneßes durchaus gefördert, Jch möchte mich dagegen wenden, daß man auf nationalliberaler Seite den Wecth des Grund und Bodens, der im Osten und Westen un- entgelilih für den Bahnbau hergegeben werden foll, in Vergleich gestellt hat. Man hat gemeint, da fich die Bahnen im Westen besser centierten, müsse man auch weniger Ansprüche an die Interessenten stellen. Jch konstatiere, daß sich die Bahnen im Osten sogar vielfach ae: rentiert haben, als die im Westen. Jch halte das Prinzip daher für vollkommen sahgemäß. Ich komme nun zu einem Bahn- bau in meinem Wahlkreise. Gleih nach Erlaß des Kleinbahn- geseyes hat der Landrath des Kreises den Entschluß gefaßt, den leyz- teren durch ein Ney von Kleinbahnen wirthschaftli aufzuschließen. Er hat von diesem L zunächst die Linie Kallies—Märk. Fried- land—Birkow zu konzessionieren beantragt; die Konzession ist ver- weigert worden, da der Staat \sih den Bau einer Linie von Kallies im Anschuß an die Bahn Ruhnow—Neu-Stettin vorbehalten müsse. Bei der großen wirthshaftlihen und militärishen Bedeutung der Bahn würde es sih empfehlen, wenn der Minister nun auch eine feste Zusage für diefen Bahnbau machte; der Kreis würde gewiß be- reit sein, Mittel für den Bahnbau herzugeben.

Abg. Dr. Hahn (b. k. F.) fordert den Ausbau der in der Vor- lage enthaltenen Strecke Buchholz—Bremervörde als Vollbahn und bedauert die hohen Beiträge, zu welchen man die Interessenten für diefen Bahnbau herangezogen habe.

s Freiherr von Richthofen (kons.) fordert eine Feststellung der Kleinbahnen soweit, daß die Kreise genau wissen, wie hoh ihre Zuschüsse sein würden und die Kreistage entsprehende Bewilligungen machen könnten. Auch dieser Redner fordert den Ausbau der Linie Mersdorf—Bolkenhain als Vollbahn und Herabseßung der Beiträge der Interessenten.

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. Mie erwidert, daß die | sei, daß der Ausbau als Vollbahn ohne große Schwierigkeiten und Unkosten mögli sein werde. Die Zuschüsse der Interessenten seien nah demselben Maßstab bemessen, wie bei der hon I gestellten Strecke T eei

. von Baumba ch (konf.) beklagt die geringe Berücksichtigung von Hessen-Nassau in den bisherigen Sekundärbahnvorlagen. Das dortige Bahnneß bedürfe dringend des Ausbaues, und zwar mehr durch Anschlüsse und Verlängerungen bestehender Linien als dur Aufstellung ganz goues ULeaIS f 4 v

g. von Werde onf.) befürwortet den Bau der Linie Spremberg—Bauzen—Kottbus. q __ Abg. Im Walle (Zentr.) erklärt den 5 Millionen - Fonds für die Kleinbahnen willkommen, verlangt aber, wie der Abg. Ritert, eine Aufführung der mit demselben anzulegenden Bahnstrecken. Der Landtag habe budgetmäßig ein Recht auf Rehnungslegung über diesen Fonds. Insbesondere wünscht der Redner, daß man auf die Schaffung von Haltestellen überall da Bedacht nehme, wo sich die Interessenten zu Beiträgen für dieselben bereit erklärten. bab D, Hofmann (nl.) befürwortet den Ausbau des Wefterwald- ahnnetes.

Abg. Hesse- Paderborn (Zenir.) bittet um baldige Inangriff-

nahme der Bahn Mas üren. i 6 A

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Ich möchte nur die kurze Erklärung abgeben, um die Beur- ruhigung, von der der Herr Vorredner gesprochen hat, womöglich zu beseitigen, daß die Staatsregierung nicht daran denkt, den Ausbau der Linie Paderborn—Büren ad calendas Graecas zu verschieben, sondern die feste Absicht hat, sobald wie möglich mit dem Ausbau vorzugehen.

Abg. von Tiedemaun-Bomst (fr. kons.): Den Haupttheil meiner Ausführungen werde ih mir Q die Oa vorbehalten, will aber die Grundzüge hon jeßt darlegen. Dahin gebört in erster Linie die Frage der Konzessionierung der Kleinbahnen, die da nicht ertheilt werden soll, wo wichtige wirthshaftlihe und militäris@e Verhältnisse vorliegen und man den Bau einer Sekundärbahn beabsichtigt. Die Folge davon ift, daß

erade die nothwendigsten Bahnbauten vershoben werden.

n der Kommission wird man sih bemühen müssen, eine grundsäß- lihe Einigung zu finden, wie das verhindert werden kann. Sodann handelt es sich um das Verhalten der Behörden bei der Anlage von - Gleiskreuzungen, Einführung der Kleinbahnen in die vorhandenen Bahnhöfe und die Anschlußgleise. Auch in dieser Frage werden in der Mee an der Hand des Ministerialeclasses vom Juni v. F. die Se estzulegen sein. Hierher gehört auh die Festsetzung der Bethei- ligung der Kleinbahnen an der Abfertigungsgebühr. Die Hauptfrage aber ist und bleibt, daß wir ein s{nelleres Tempo im Bau der Neben- bahnen wünshen. In einer Mah) wo Industrie und Landwirthschaft darnieder liegen, die Preise für die Materialien und Acbeitslöhne vor allem aber auch das Geld billig ist, muß das Tempo im Ei - bahnbau ein schnelleres werden.

Abg. von Riepenhausen (kons.): Ih lege der Regierung

en?

)dommern, Westpreußen und Theile von Ostpreußen. Insbefondere itte i} um Subventionierung einer Strecke Stralsund—Richten- burg im Interesse der erstgenannten Stadt. Ferner bitte ih um eine Kurterzugverbindung zwischen Stettin und Danzig. Dann hat man in einem Theil von Hinterpommern den speziellen Wunsch, den ih au vollständig theile, und der hier im Hause schon angeregt worden ist, daß endlih mit dem Bau der Eisenbahn von Leba nach Lauenburg begonnen wird. Es ist nothwendig, daß wir Leba etwas mehr mit dem Innern des - Landes in Verbindung bringen. Ich halte es für absolut u ywendig, daß wir das Prinzip heute feststellen, daß thatsählih diejenigen Lande, die wenig Vortheil gehabt haben voñ dem großen Bau von Eisenbahnen in den leßten zwei, drei Jahr- zehnten, Heute in erhebliher Weise nit Staatszushüssen bedacht werden, fowohl bei dem Bau von Kleinbahnen, als auch bei der Vervollständigung des Eisenbahnneßzes. Nun komme ih zum leßten Punkt, der ganz allgemeiner Natur i, und den bei diesem S efeventwur] wieder vorzubringen ich das Recht zu haben meine. Es ist {hon oft von mir im Hause angeregt worden den Eisenbahnbeamten etwas mehr Sonntagsruhe zu geben. Wenn wir hier neue Eisenbahnen bauen, dann müssen wir von vorn- herein die Möglichkeit haben, fo viel Beamte anzustellen, daß dieselben auh eine ausgiebige Sonntagsruhe haben. Das ile g geht herunter, _wo nicht einmal ein Sonntag i, und es ift nicht mögli, die sittliche Kraft in einer Familie zu er- halten, wenn nit auch für eine dauernde gleichmäßige Sonn- tagsruhe für dieselbe gesorgt wird, und ich bitte zum Schluß noch einmal den Minister, diesen“ Punkt speziel in seine Erwägungen zu ziehen. Wenn man hier von Erweiterung und Vervollständigung des Staats-Eisenbahnnetes spriht, und wenn man da eine Summe von Beamten anstellen will, dann wird man unter allen Ton so viel Beamte anstellen müssen, daß dieselben au eine ausg e Sonntagsrühe haben, und deshalb glaube ih, bin ih vollkommen berehtigt, auch die Sonntagsruhe bei dieser Gelegenheit, bei Ausführung dieses PUTeA heute wieder anzuregen. wée R nens (nl.) fordert eine Bahn Stockheim—Frank- urt a. M.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Ich bedaure sehr, auf die legte Anregung nicht die geringste Antwort geben zu können, da die Vorermittelungen für die Bahn Stockheim—Frankfurt noch nicht in dem Stadium sind, daß es sih übersehen läßt, welche Trace dafür eventuell gewählt werden wird. Es ist natürlih, daß bei den Vorermittelungen auch Messungen von Konkurrenzlinien stattfinden, um übersehen zu können, wie dieselben sih technisch und finanziell stellen. Zu einem Abschluß sind aber die Verhandlungen bis jeßt nah keiner Richtung hin gelangt.

Abg. Beckmann (konf.) befürwortet eine Linie Neumünster— Usingen.

Die Vorlage wird darauf an die Budgetkommission verwiesen.

ur ersten Berathung steht der Entwurf eines Gesehes, end die und die 9 des Pfarrwittwen- und

Pommern sind, besonders berüdcksichtigt werden. Ih rechne dahin

betre

Waisenfonds und die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlihen der evangelish-luthe- rishen und reformierten Kirche der Provinz fel der evangelish-lutherishen Kirche der

rovinz Schleswig - Holstein, der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel und der evangelischen Kirche des Konsistorialbezirks Wiesbaden.

Abg. Dauzenberg (Zentr.) sieht in dem Entwurf einen Bewets der Liberalität des Staats ae der evangelischen Kirche, den er dieser wohl gönne; er vermisse aber dieselbe Liberalität der katholischen Kirche gegenüber. Diese Liberalität könne sich im Sinne der aus-

leihenden Gerechtigkeit in einer besseren Dotierung des Emeriten- finda der katholishen Geistlihen erweisen.

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! Jh würde ja zu Gunsten der katholishen Kirche ecm Wunsch, den der Herr Abg. Dauzenberg ausgesprochen hat, gern entgegenkommen. Diese gegenseitigen Forderungen auf finanziellem Gebiet sind hier hon sehr oft zur Sprache gekommen; aber man dar! sie doch auch nicht gar zu sehr von dem einseitigen Standpunkt der einzelnen Kirde aus betrachten, sonst kommt man nit zu einer richtigen Beurtheilung. Ich darf darauf aufmerksam machen, daß die 800 000 M, die für die Zwecke der evangelishen Geistlihén ho im Jahre 1839 bewilligt sind, noch niht ganz absorbiert sind, urd daß dies nur die legte Konsequenz jener Bewilligung i}, die wir ziehen dadurch, daß wir der Resolution, die vom Hause gefaßt ist, nach- kommen und nunmehr diese Reliktenverhältnisse in Ordnung zu bringen und zu fördern nah Kräften bemüht sint. Nun hat der Herr Abg. Dauzenberç, gemeint, wir möchten doch der tatholischen Kirche, da wir für die evangelishe Kirhe zu Gunsten der Stolgebührenablöfung eine niht unerheblißhe Summe verlangt und bewilligt bekommen hätten, auch eine gleiche Summe flüssig machen. Ja, meine Herren, es ifi hier wiederholt erklärt, daß die Staatsregierung bereit is, in durhaus loyaler Weise der fkatholis@en Kiche auf dem Gebiet der Stolgebühren- ablösfung dasselbe zu gewähren wie der evangelischen Kirche. Die fkatholishe Kirhe glaubt aber, davon keinen Ge- brauch- machen zu können; und das wird man do anerkennen müssen, daß es ein Unterschied ist, ob man das Geld für denselben Zweck ge- währt oder für andere Zwette. Nun hat der Herr Abg. Dauzenberg gemeint, dazu würde ein - geeignetes Objekt sein die Unterstüßung des katholishen Emeriten- fonds. In dieser Beziehung darf ih darauf aufmerksam machen: wenn Sie im Etat nachsehen, so finden Sie in den Bewilligungen für Bis- thümer 96 000 41, die die katholische Kirche für Emeriten- und Demeriten- zwecke bezieht auf Grund der Bulle de salute animarum, also seit Zebenzig Jahren, während die evangelishe Kirche niht einen Pfennig für diese Zwecke aus Staatsmitteln bezieht. Ja, meine Herren, daß es sehr schwer ist, gerade auf diesem Gebiet, auf dem finanziellen Gebiet für die eine Kirhe genau dasselbe zu gewähren wie für die andere, das, glaube ich, wird man mir allgemein zugestehen. Wir können beide Kirhen finanziell niht genau auf denselben Fuß stellen. ' Wenn das in Bezug auf. die Stolgebührenablösung möglich wäre, haben wir uns dazu bereit erklärt. Die Sache nimmt aber ein anderes Gesicht an, wenn. diese Mittel nunmehr für andere katholische Zwecke verwandt werden sollen; und deêhalb möchte ih glauben, daß es namentlich angesichts der jeßigen Finanzlage des Staats doch der Billigkeit entsprehen würde, wenn zur Zeit von einer solhen Forde- rung der Staatsregierung gegenüber Abstand genommen würde.

Abg. Brütt (fr. kons.): Wir sind der Regierung zu Dank ver- pflichtet, daß sie der bisher vernahläfsigten Reliktenversorgung der evangelishen Geistlihen in den neuen L ihr Augenmerk zuge- wendet und die Vorlage gemäß unserer Resolution vom Jahre 1889 ausgearbeitet hat. Jch beantrage die Verweisung der Vorlage an die

ans Herz, die Beiträge zu den Bahnhauten fo zu vertheilen, daß die Provinzen, die bisher beim Staatsbahnbau am s{lechtesten weg-

Abg. Dr. Irmer (kons.): Eine mechani ität in dieser Finanzfrage ni t herbeiführen. Gs i Ton fe ett Er worden, pg s wir keine allgemeine preußishe Landeskirhe haben. Allerdings hat man die berechtigten Eigenthümlichkeiten der neuen Len s{honen müssen, und wir wollen auch keine bureaukratische, hablonenhafte Einheitlichkeit, sondern eine solhe, die durch die Ver- hältnisse bedingt ist, herbeiführen und auf diesem Wege begrüßen wir diese Vorlage als einen ersten Schritt.

Abg. Dauzenberg (Zentr.) führt aus, daß, wenn der Minister L un SUGLMe s ; Ee S der katholischen Würfe in é tese Fina i i o über bei dieser Vorlage Eo Ae A 09e, enes

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse :

Meine Herren! Was den legten Punkt anlangt, so kann i nur mit dem Herrn Abg. Dr. Irmer mich dahin aussprechen, daß es aus Anlaß dieser Vorlage, wie ih glaube, nicht wohlgethan is, der Frage der gegenseitigen Ausgleihung der beiden Kirhen auf finanziellem Gebiete hier näher zu treten. Jch glaube nicht, daß wir in der Lage sind, hierbei ein wirklih fruhtbares und ersprießlihes Er- gebniß zu erzielen. Jch selbst bin ja garniht in der Lage, einseitig über diese Dinge entscheiden zu können. Es giebt mir aber die freundliche Aeußerung des Herrn Abg. Dr. Irmer Anlaß, einen anderen Punkt in Bezug auf die jeßt Sie und uns beshäftigende Vorlage etwas näher zu präzisieren, Herr Dr. Jrmer ‘hat darauf aufmerksam gemaht, wie erfreulich es sei, daß dur die Vorlage eine Art fried\samer Annäherung der ver- schiedenen evangelischen Landeskirhen in den verschiedenen Provinzen des preußishen Staats erzielt ‘werde. Meine Herren, ih darf dabei niht vershweigen, daß der Gegensaß, der nah manchen Richtungen hin in Bezug auf Bekenntniß und auf die Rehtsgrundlage zwischen den einzelnen Landeskirhen in den verschiedenen Provinzen Preußens besteht, {were Besorgnisse innerhalb der Synoden der einzelnen Landeskirhen in den neuen Provinzen aus Anlaß dieser Vorlage wachgerufen hatte, und es ist meine Pflicht, hier ausdrücklich zu erklären, daß es nicht die Absicht der Staatsregierung ift, in der Annahme dieser Vorlage etwa irgend einen ersten Schritt zu erblicken für die Aenderung des RNechtszustandes, für die Shmälerung der Selbst- ständigkeit und für einen Angriff auf die Bekenntnißgrundlagen der evangelishen Kirchen der neuen Provinzen. (Hört! Hört!) Solche Absichten liegen der Regierung fern. Denn sonst würden uns die Synoden wahrscheinlih dieses Entgegenkommen niht gezeigt haben. Wir sind aber außerordentlih erfreut, daß es gelungen ift, für diesen einen Punkt der Reliktenfürsorge ein gemeinsames Handeln der vershiedenen evangelischen Kirchen herbeizuführen; und von diesem Gesichtspunkt aus begrüßen wir, begrüßt auch die Staatsregierung

diese Vorlage und die Kirchengesete, die ihr zu Grunde liegen, mit ganz besonderer Freude. (Lebhafter Beifall rechts und links.)

Abg. Dr. Sattler (nl.) dankt dem Minister für sei io enden Griläcunaea 1 f - halte die Mufetetbatie, L Stb, tändigkeit jener Kirchen für nothwendig.

Abg. Dr. Ir mer (kons.) bemerkt, er habe nur eine Annäherung 2 verschiedenen Landeskirchen mit seinen Bemerkungen im Augê gehabt. ;

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! Ih möchte ausdrücklich konstatieren, daß ih

Herrn Dr. Irmer nicht mißverstanden habe, sondern daß ih mich mit ihm in dem, was er vorhin ausgeführt hat, vollkommen eins weiß. Es- war aber für mich eine Pflicht der Loyalität gegen die evan- gelishen Landeskirhen der neueren drücklih zu erklären, daß es der Königlihen Staatsregierung gänzlich fern liegt, etwa diese Vorlagé zu benußen, um auch nur den Finger zu rühren gegen die Selbständigkeit der Landeskirchen der neueren Provinzen. Wenn diese Erklärung niht abgegeben wäre, fönnte man vielleiht im Lande auf den Gedanken gekommen sein, daß man etwa hintenherum die Erreichung einer Absicht versuchen wollte, die man nicht ofen auszusprechen geneigt wäre. (Sehr richtig! rets.) Ich sage, wenn wir das überhaupt wollten, wenn ih das für richtig hielte, was ich nit für richtig halte, daß man die Landeskirchen der neuen Provinzen mediatisieren oder vershmelzen wollte mit der Landes- firhe der alten Provinzen, so würde ih das offen sagen und aus* sprehen. So liegt aber die Sache niht; im Gegentheil, es ist ein Zeichen eines großen Vertrauens seitens der . Landeskirchen der neueren Provinzen, daß sie diese Kirchengeseßze he- chlossen haben, troßdem der Schein entstehen könnte, als wenn daraus mehr als ein bloßes gemeinsames Arbeiten auf diesem speziellen Gebiet, um das es sih hier handelt, gefolgert werden könnte. (Bravo ! rechts.) Ich glaube in der That, daß ich es den Landeskirchen der neuen Provinzen s{chuldig gewesen bin, diese Erklärung hier abzugeben. (Lebhaftes Bravo rets.)

Der Entwurf wird der XV. Kommission überwiesen. Schluß 31/5 Uhr.

Parlamentarische Naehrichten.

Dem Reichstag ist der nachstehende Eniwurf eines E betreffend die Abänderung des Brannt- weinsteuergeseßes vom 24. Juni 1887, nebst Be- grundung, zugegangen: y

Artikel T. An die Stelle des § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 3 bis 6, § 12, § 13, § 40 leßter: Saß, § 41 und § 42 des dur das t gol 8. Zuni 1891 (Reichs-Gesegbl. S. 338) abgeänderten Geseßes vom 24. Juni 1887 (Reichs-Geseßbl. S. 253) treten folgende Bestim-

mungen : __L1)§ 1 Absay 3 und 4.

Die Gesammtjahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesaß zu entrichten ist (das Gesammtkontingent), sowie der Betrag des ia ae: eren Abgabesages sollen alle fünf Jahre einer Revision unterliegen.

Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nah dem Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansay bleibt: y Branntwein, welcher ausgeführt wird, 2) Branntwein, welcher zu gewerblihen Zwecken, zur Essig- bereitung oder zu Pußz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nah näherer Bestimmung des Bundesraths. Der Bundesrath is ermächtigt, auch folhen Branntwein von der Verbrauchsabgabe frei zu lassen, der zu wissenschaftlihen oder Heilzwecken verwendet wird.

j __ 2) § 2 Absay 3 bis 5. :

Von fünf zu fünf Jahren wird sür die einzelnen bisher betheiligten Brennereien und für die inzwishen neu entstandenen landwirthschaft- lihen 41 1) oder Materialbrennereien 41 IIT) die Jahresmenge

Kommission, die auch die Vorlage für Reliktenversor d in den alten Provinzen vorzuberathen hat. [OROANE -ME DIGEEE

Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren Abgabesaßz herstellen dürfen (das Kontingent), neu bemessen. Die Nau?onlinaentiernaa erfolgt im

#

Provinzen, hier anus-

ufe des lezten Jahres der jeweiligen fünfjährigen Periode für die la fünf Betriebsjahre nah folgenden Grundfäßen:

a. Regelmäßiges Verfahren. ;

Die bisher betheiligten Brennereien werden nah Maßgabe der in den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durhs{hnittlih zum niedrigeren Abgabesage hergestellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Wenn Brennereien wegen Mißernte, Feuerschaden oder ähnlicher Er- eignisse in einem oder mehreren der fünf Fahre das Kontingent über- haupt nicht oder nit vollständig herstellen können, so wird für diese Jahre gleihwohl die volle Kontingentsmenge als hergestellt ange- ommen. In gleicher Weise kann nah näherer Bestimmung des Bundesraths verfahren werden, wenn in einzelnen Jahren ein wirth- ole Bedürfniß vorliegt, den Brennereibetrieb möglichst einzu-

ränken. N b. Kontingentsminderung beim Betriebswechsel. j j

Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentierung in Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird ey

1) wenn eine dickmaischezde Getreidebrennerei während der leßten

fünf Betriebsjahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um drei Siebentel, N :

2) wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide

verarbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen

ist, um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne

Hefenerzeugung übergegangen ist, um eîn ‘Achtel i gekürzt. Ist der Uebergang nur ein theilweiser gewesen, fo erfolgt Kürzung zu einem entsprehenden Theile. Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit ftatt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nit berücksichtigt ift. Der Bundesrath is ermächtigt, ander- weite Ausnahmen zuzulassen. /

c. Neuveranlagung zum Kontingent.

Die Neuveranlagung zum Kontingent findet 4 E

1) für die bis zum Beginn des legten Jahres der jeweiligen

Kontingentsperiode neu entstandenen und betriebsfähig her- gerichteten landwirthschaftlichen und Matexialbrennereien,

2) für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen

Brennereien, deren wirthschaftlihe Lage durh Verringerung oder Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst land» wirthschaftlich genußten Fläche während der leyten fünf Be- triebéjahre eine wesentlihe Veränderun erfahren hat,

) für diejenigen landwirthshaftlihen Brennereien, welche als dickmaishende Getreide- oder als Hefebrennereien am Kon- tingent betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden fünf Jahre dauernd entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln

übergegangen sind oder die Hefenerzeugung aufgegeben haben,

4) für diejenigen landwirthschaftlihen Brennereien, bei deren früherer Neukontingentierung wesentlihe Veränderungen des Areals unberü&sichtigt geblieben sind. :

Für die bezeichneten Brennereien ist nah dem Umfange ihrer Be- triebseinrihtungen unter Berücksichtigung des beackerten oder sonst landwirthschaftlich genußten Areals und der gesammten wirthscaft- lichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfang® anderer am Kontingent betheiligter Brennereien nah Anhörung zweier Sachverständigen der Brenneret-Berufsgenossenschaft diejenige Alkoholmenge zu ermitteln, ‘deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Der Be- messung des künftigen Kontingents is von dieser Menge derjenige Theil zu Grunde zu legen, welher dem Verhältniß entspricht, das in den ohne Neuvreranlagung am Kontingent zu betheiligenden Bren- nereien derselben Art zwischen ihrer Gesammterzeugung und der von ihner zum niedrigeren Abgabesaße hergestellten Alkoholmenge während der vorhergehenden fünf Jahre bestanden hat. ;

à, Falls die auf Grund der Vorschriften unter a, » und c in Nechnung zu stellenden Alkoholmengen 150 000 1 übersteigen, werden fie um ein Fünfundzwanzigstel, jedoch . nicht unter den Betrag von 150 000 1 herabgeseßt.

Die auf Grund der Vorschriften unter c in Rehnung zu stellenden Alkoholmengen dürfen im Falle einer Neubetheiligung am Kontingent oder einer Kontingentserhöhung für landwirthsaftliche Brennereien 80 000 1, für Materialbrennereten 800 1 nit übers@reiten.

e, Die auf Grund der Vorschriften unter b, c und d neu zu- T Kontingentsmengen find bei dec nächsten Neubemefsung auch

ür das [eßte Jahr der vorangegangenen Vertheilungsperiode in Rech- nung’ zu tellen. i

Landwirthschaftlihe und ' Materialbrennereien, die zum gewerb- lichen Betrieb 42 1) übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Akbgabesatz nicht herstellen. : S

Landwirthschaftlihen und Materialbrennereien, welche in einem Betriebsjahre niht mehr als 10 hi reinen Alkohols herstellen, kann nah näherer Bestimmung des Bundesraths gestattet werden, ihr ge- sammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesay herzustellen.

3) § 12.

Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehr, fowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein aus dem sreien Verkehr verwendet worden ist, kann nah näherer Bestimmung des Bundesraths eine Vergütung der Verbrauchsabgabe für die Trink- branntweine und den zu den Fabrikaten verwendeten Branntwein ge- währt werden.

4) § 13.

Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahr nicht mehr als 1500 b1 Bottichraum bemais{en, sowie für die Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien und die Materialbrennereien kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften des § 3 Abs, 1 und 2 und der §§ 5 bis 11 uny 42V keine Anwen- dung finden. Die Verbrauchsabgabe ist in diesem Fall von derjenigen Alkoholmenge, welhe aus dem angesagten Maischbottichraum oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge her- getet, oder welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum

ebrauch bestimmten Brennvorrihtung nah ihrer Leistungs- fähigkeit gewonnen werden fann, im voraus A die Steuer- behörde nah Anhörung des Brennereibesißers bindend festzuseßen und, oweit niht Stundung eintritt, drei Monate nah Herstellung des

ranntweins vom Brennereibesißer zu entrihten. Ihre sofortige E ist zulässig, wenn der Schuldner in Vermögensverfall ._ Die Landesregierung kann gestatten, e der in einer ab- gefundenen Brennerei erzeugte Branntwein unter “Abstandnahme von der Erhebung der Verbrauch8abgabe unter Steuerkontrole gestellt wird.

In besonderen Fällen ist Abfindung mit der S ee zulässig, daß die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohels festgeseßt wird.

A 5) § 40 lezter Sah.

Die in einzelnen Bundesstaaten vor dem 1. Oktober 1887 zuge- standenen Betriebserleichterungen dürfen von der On eger auch ferner in Geltung belassen werden; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Grleichterungen allgemein einzuführen und weitere Abweichungen von den in den 88/6 bis 12, 14 und 16 bis 42 des Gesezes vom 8. Juli 1868 vorgesehenen Bestimmungen anzuordnen.

6) 41.

I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den andwirthschaftlichen Brennereien. Y B Ses ls landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während E ien Betriebsjahres aus\{ließlich Getreide oder Kartoffeln ver- 2 eiten en Brennereien, bei deren Betrieb die sämmtlihen Rückstände ie x oder mehreren den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei Be pr Ci oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert hi en is der erzeugte Dünger Ls auf dem den Eigen- bewirths es Besißern der Brennerei gehörigen oder von denselben B fti shaft-ten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer wirtbsbaftlk des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als land- Ee auh dann behandelt werden, wenn eine vorüber- E aran gen Pee oder Dünger erfolgt oder wenn AllVin Gericeue Ee reide im Zwischenbetrieb nihtmehlige Stoffe

11. Die Maischbottihsteuer beträgt 1,31 A für jedes Hektoliter

Bei der Steuerberechnung bleibt der Üüberschießende Rauminhalt,

welcher 25 1 nit erreiht, außer Betracht. :

Jn Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. Sep-

teinber A ns Juni ane länger als 84 Monate betrieben werden,

wird die Maischbottichsteuer R: REE h

a. wenn an E Tage durhschnittlih nit über 10501 Bottich- raum bemaisht werden, nur zu sechs Zehnteln, y

b. wenn an einem Tage durhshnittlich mehr als 1050, jedo nicht ‘über 1500 1 Bottihraum bemaï!cht werden, nur zu acht

Zehnteln, : : c. wenn an einem Tage durchsnittlich mehr ‘als 1500, jedo

nicht über 3000 1 Bottihraum bemaisht werden, nur zu neun

Zehnteln w

des im Absay 1 festgeseßten Steuerbetrags erhoben. Gelangen wäh-

rend eines Kalendermonats in einer der bezeihneten Brennereien mehr als 1050, 1500 oder 3000 1 Bottihraum durschnittlich täglih zur

Bemaischung, so wird für den Monat der entsprehend höhere Steuer-

sag erhoben. Wird die Betriebsfrist von 85 Monaten überschritten,

so ist der volle Maischbottichsteuersaß für die ganze Betriebszeit zu entrichten. Die obersten Landes - Finanzbehörden E _jedoch nah näherer Bestimmung des Bundesraths ermächtigt, soweit ein wirth- shaftlihes Bedürfniß für die Ausdehnung des Betriebes vorliegt, von einer Nacherhebung der Steuer für die in die a teinhalbmonatliche

Brennfrist fallenden Bemaischungen Abstand zu nehmen.

ITI. Als Materialbrennereien gelten Men Brennereien, welche während des ganzen Betriebsjahres lediglih nihtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft, ver- arbeiten. j Die Branntweinmaterialsteuer beträgt vom Hektoliter :

. Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber .

: ai i dd

. Beerenfrüchte aller Art . ;

. Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und

Wurzeln aller Art... E 050;

. Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und

L E CATN i 0,85 , ie Materialsteuer wird

a. von denjenigen Brenriern, welche in einem Jahre nit mehr als 50 1 reinen Alkobols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,

b. von denjenigen Brennern, welhe in einem Jahre mehr als 50 1, jedoch nit übe: 1 h1 reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht Zehnteln

der vollen Steuersäße erhoben. A IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahr nicht mehr als 1500 hi1 Bottichraum bemaischen, sowie für die Ab- fälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien und die Material- brennereien fann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden Geseßgebung angeordneten Betriebseinrihtungen und Kontrolen in Wegfall kommen: Die Steuer is in diesem Falle von dem angesagten Maischbottihraume odex der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder derjenigen Material- oder Maischmenge, welhe während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrau bestimmten Brennvorrihtung nach ihrer Leistungs- fähigkeit abgetrieben werden kann, im voraus durch die Steuerbehörde bindend festzuseßen. i : ;

V. Eine Rückoergütung der Maischbottich- oder Branntwein- materialsteuer kann nah näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke au für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wi A oder zu Putz-, Heizungs-, Koh- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet.

7) 8 42.

I. In den gewerblihen Brennereien findet die Erhebung - der Maischbottichsteuer und der Branntweinmaterialsteuer niht mehr statt.

Als gewerblihe Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den landwirthschaftlihen noch} zu den Materialbrennereien

ehören. :

, IT. Von dem in gewerblihen Brennereien hergestellten Brannt-

wein wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Ap Nles

fi dieser erhoben, welher 0,20 6 für das Liter reinen Alkohols eträgt. y

Bei folhen gewerblihen Brennereien, welhe vor dem 1. April

1887 bereits bestanden haben und niht mehr als 10 000 1 Bottich-

raum an einem Tage bemaischen, triit für den Umfang des vor dem

1. Oktober 1887 geübten Betriebes, nah näherer Bestimmung des

Bundesraths, eine Ermäßigung des Zuschlags um 0,04 4 für das

Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr

als 10 000 1, jedoch nicht über 20 000 1 Bottihraum, so beträgt

diese Ermäßigung des Zuschlags 0,02 Diese Bestimmung findet feine Anwendung während derjenigen Monate, in denen Hefe erzeugt oder Melasse, Rüben oder Nübensaft verarbeitet wird.

111. Auf Antrag find auch landwirthschaftlihe und Material- brennereien von der Echebung der Maischbottih- oder Branntwein- materialsteuer frei zu lassen. / /

Sofern hiervon Gebrauch gemaht wird, werden von dem her- gestellten Branntwein enne Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen Alkohols erhoben:

a. an Stelle der Maischbottichsteuer: /

1) in Brennereien, die in einem Jahre nicht mehr als 100 h1 reinen Alkohols erzeugen, /

während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden, 0,12 , :

während derjenigen Monate, in denen fie mit Hefenerzeugung betrieben werden, 0,16 M;

9) iy Brennereien, die in einem Jahre mehr als 100, jedo nicht

über 150 h] reinen Alkohols erzeugen, während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden, 0,14 4, ut während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden, 0,18 M;

3) in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 150 h1 reinen Alkohols erzeugen, 0,16, 0,18 oder 0,20 A nah Maßgabe der Vor- schriften unter Ziffer 11;

b. an Stelle der Branntweinmaterialsteuer :

1) soweit von einem Brenner in einem Jahre nicht mehr als

50 1 reinen Alkohols ‘erzeugt werden, 0,08 H,

2) soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 50 1,

jedo niht über 1 h1 reinen Alkohols erzeugt werden, 0,16 4,

3) soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 1 h1

reinen Alkohols erzeugt wird, 0,20 4 /

Die Steuerbehörde kann Materialbrennereien auch ohne deren Antrag dem Zuschlag zur Verbrauchsabgabe statt der Materialsteuer unterstellen.

IV. Die in den 88 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesehes hin- sihtlih der Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben entsprehende Anwendung. ;

V. Für Brennereien, in welchen nah Ziffer IT und IIl der Zur \{hlag zur Vérbrauchsabgabe erhoben wird, gelten die sonstigen Be- stimmungen des Gesezes vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aende- rungen: i; a. die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Mais{behälter u. \. w. bedürfen einer Genehmigung nicht; / b. Abänderungen des angemeldeten Betriebs find mit der it M die Abweihung vorher im Betriebsplan bemer

tunden der Steuerbehörde an e R iden

gabe zulässig, da

und binnen 24 Bed b Be E n Sin e MRE e edürfniß entsprehend eingeshränkt werden; i d. die E Ee von Maischgefäßen, welche seitens der

C t worden sind, zum Einmaischen Steuerbehörde außer Gebrauch geseß L d F he die En

; bereitun sowie die Einmaischung oder Zu die an anderen Tagen, in

Steuerbeamten gar nicht“ angesagt, oder anderen Räumen oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich

Artikel 11.

41 : ;

Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien, welche in einem Fahre mehr als 300 h1 reinen Alkohols erzeugen, von der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer Zu- {lag zur Verbrauchsabgabe (Brennsteuer) erhoben, und zwar: -- a. ia landwirthschaftlichen Brennereien, die während des ganzen Betriebsjahres ohne Hefenerzeugung arbeiten : für die Erzeugung über 300 bis zu 600 h1 je 0,5 A, ¿ " "” 600 u 900 o F o

900 1200 1,5 1200 1500 2 1500 1800 2,9 1800 2106 g 2100 2400 3,9

2700

2400 4 2700 3000 4,5 3000 3300 D 3300 3600 5,9 o « o L 3600 C 6 vom Hektoliter reinen Alkohols ; b. in gewerblichen Brennereien, die während des ganzen Betriebs- jahres weder Hefe erzeugen noch Melasse, Rüben oder Rübensast verarbeiten : s i ; für die Erzeugung über E bis 400 h1 je A0 M, 4 : 600. 800 T6 800 1000 2 1000 ; 1200 2,5 1200 1400 3 1400 1690 0,0 4 4,5 D

= T u L U A U U

1600 1800 1800 2000 2000 2200 2200 2400 v 2400 NES vom Hektoliter reinen Alkohols ;

c. in sämmtlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres efe erzeugen, in denjenigen gewerblichen Brennereien, melde im Deiee des Betriebsjahres Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, und in den Matertalbrennereien :

für die Erzeugung über

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300 bis 400 11 je 0,5 M, 400 , 500 500 600 600 700 700 800 800 900 900 , 1000 1000 , 1100 1100 , 1200 1200 ,- 1300 1300 , 1400 1400

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vom Hektoliter reinen Alkohols. Fn allen landwirthschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres Maischbottichsteuer entrichtet haben, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 1. Juni bis 15. September hergestellte Hektoliter reinen Alkohols folgende Brennsteuer erhoben : 5 a. sofern während dieser Zeit an einem Tage durhsnittlih mehr als 10950, aber nicht über 1500 1 Bottichraum bemaischt werden, 1 4, i : / L b. sofern während dieser Zeit an einem Tage durhshnittlich mehr als 1500, aber nicht übér 3000 1 Bottichraum bemaischt werden, 2, / : : S c. sofern während dieser Zeit an einem Tage durchshnittlid) mehr als 3000 1 Bottichraum bemaisht werden, 3 M 5 In den gewerblichen Brennereien, die Melasse, Rüben oder Nübensaft verarbeiten, wird, sofern in einem Betriebsjahre eine Alkoholmenge hergestellt wird, die das Kontingent um mehr als ein Fünftel übersteigt, die Brennsteuer (Absatz 1 unter c) um © #4 für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols erhöht. In denjenigen rennereien der bezeihneten Art, welhen ein E nit zu- etheilt ist, unterliegt die gesammte Erzeugung der erhöhten Brenn- teuer mit der Maßgabe, daß auh für die Erzeugung bis zu 300 h]1 je 5 M vom Hektoliter reinen A ONs erhoben werden.

Die Brennsteuer ist zu entrihten, sobald die erzeugte Alkohol- menge in der Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der Os en Alkoholmenge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung is der Brennereibesißer verpflichtet. Eine

Stundung findet nicht statt.

In denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Brannt- wein nah dem Aus|ande ein Erlaß oder eine Vergütung der Brannt- weilte Dor pranMHa ge eintritt, ist der Betrag von 6 #4 für jedes E reinen Alkohols zu erstatten. Der Vergütungssat von:

M unterliegt nah näherer Bestimmung des Bundesraths ‘alle drei Fahre einer Revision und ist vom Bundesrath für die folgenden drei Jahre entsprehend E wenn im Zeitraum der drei voraus-

egangenen Jahre die Durch|hnittssumme der gezahlten Vergütungen hôber gewesen ist als die durdschnittlihe Jahreseinnahme an Brenn- euer.

& 4.

Die in den 88 16, 17, 18 Ziff. 1 bis 3, 19 bis 24, 26, 27 und 20 bis 38 des Branntweinsteuergesezes vom 24. Juni 1887 dinsicht- an der Branntwein-Verbrauhsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brennsteuer entsprehende Anwendung.

Artikel III. i :

I. In denjenigen Melasse verarbeitenden Brennereien, welche im. Betriebsjahre 1894/95 eine Alkoholmenge herstellen, die das Kontin- gent um mehr als 5009/9 übersteigt, werden für jedes weitere nah dem 31. März 1895 hergestellte Hektoliter reinen Alkohols 5 4 Brenn- steuer gemäß Artikel 11 erhoben. In nichtkontingentierten Brennereien der bezeichneten Art unterliegt jedes in der eit vom 1. April bis 30. September 1895 erzeugte Hektoliter reinen Alkohols dieser Abgabe. , T1. Artikel I und IT dieses Gesetzes treten am 1. Oktober 1895

it der Maßgabe in Kraft, da 2 n p oe Tetikel IT L 3 E sabeie Vergütung der Brennsteuer

aud Biusichtlih desjenigen Branntweins gewährt wird, der vor dem

. Oktober 159 erzeugt ist, ; e ; : s es bis vin 30. September 1898 bei den für die Periode

1893/96 zugewiesenen Kontingentsmengen verbleibt, und daß die Re- vision des Gesammtkontingents sowie die Neubemessung der Kon- tingente im Betriebsjahre 1897/98 unter Pau d aguni der Er- gebnisse der vier Betriebsjahre 1893/94. bis 1896/97 vorgenommen roird.

TIT. Denjenigen niet Bes und Materialbrennereien, welche vor dem 1. Oktober 1895 neu entstanden und betriebsfähig hergerichtet sind, fann bereits für die Betriebsjahre 1896/97 und 1897/98, vorbehaltlih der demnächstigen Neuveranlagung , ein an- gemessenes Kontingent zugewiesen werden.

| i dem Entwurf beigegebene allgemeine Begründung; autet:

Der dem Reichstage während der Zee 1892/93 unter Nr. 51 der Drucksachen vorgelegte, nicht zur Verabschiedung gelangte Entwurf einer Novelle zum Branntweinsteuergeseß vom 24. Juni 1887 be- geen neben der Gewinnung einer Mehreinnahme eine Anzahl von

enderungen, für welche ein praktishes Bedürfniß hervorgetreten war. Von der Verfolgung des finanziellen Ziels der A IEEN Vorlage ist inzwishen Abstand genommen. Dagegen haben die bisher gemachten Erfahrungen ergeben, daß es einer Ausgestaltung des Gefeges in

bestätigten Betriebsplan dazu angeme deten vorgenommen wird, unter-

des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung.

Þ

liegt einer Geldstrafe von einer bis zu dreihundert Mark.

wesentlich weiterem Umfange bedarf, als vordem erkennbar ge- worden war. j