1914 / 7 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Jan 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Anlagekapitals für allgemeine Staatszwecke zu verwenden sind, na- dem zuvor 1,15% desselben Kapitals in das Extraordinarium ein- gestellt sind. Etwa darüber hinausgehende Reinübershüfse der Gisenbahnen sollen dem nach dem SBesey vom 3, Mai 1903 zu bildenden Ausgleihsfonds überwiesen weiden. Das Jakhr 1914 ist das leßte Jahr dieser fünfjährigen Periode. Jnfolge- dessen ist der Eisenbahnetat für 1914 von ganz besonderer Bedeutung. An ihm fällt dreterlei auf: 1) ein Herabgehen der Reinübershüsse der Eisenbahnen in Gestalt der Ueberweisungen zum Ausgl-ihsfonds von 93,4 Millionen Ma:k nah dem Etat für 1913 auf 79,2 Millionen Mark; 2) ein Hinaufgehen |des Betriebskoeffizienten auf 69 28 9/0, d. h. eine Steigerung um 2989/9 gegenüber der Wirklichkeit des Jahres 1912 und von 1,07 2/9 gegenüber dem Voranschlag für 1913; und 3) ein so starkes Ansteigen des Bedarfs für das Extraordinarium, daß die dafür vorgesehenen 1,15 9%, bei weitem nicht ausreichen, sondern durH 45 Millionen Mark Haben verstärkt und bereits weitere große Verstärkungen über die Grenze von 1,15 9% dur Ein- stellung von êrsten Raten für die nächstfolgenden Jahre haben fest- gelegt werden müfsen.

Diese drei Momente lassen die Möglichkeit, dur eine stärkere Heranziehung der Eisenbahnübershüsse eine Entlastung des Staats- baushalts herbeizuführen, in einem viel trüberen Lichte erscheinen, als es ncch vor einem Jahre der Fall war. Nat den eigenen Shäßungen der Eisenbahnverwaltung kann mit Rücksiht auf die zweifelhafter ge- wordenen Aussichten des E: werbskebens und das dadur bedingte Abflauen des Verkehrs zwar noch immer mit einer Verkehrssteigerung, jedoch nur mit einer solchen von 6 9% gegenüber der Wirklichkeit des Jahres 1912 gerechnet werden. Hiernah ergibt sih ein Reinübershuß, die Nüctlage an den Ausgleihsfonds als folchen eingerehnet, von 323,6 Millionen Mark. Vergleiht man diefen Reinüberschuß mit den Reinüberschüssen der Vorjahre, so ergibt sich, daß wir uns auf der abfallenden Kurve bewegen; denn der Reinübershuß des Jahres 1911 betrug einf{ließlich der Rücklage 382 Millionen Mark, der des Jahres 1912 400 Millionen Mark; im Jahre 1913 ift er entsprehend dem bisherigen Verlaufe nach den eigenen Angaben der Eisenbahnverwaltung nur auf 328 Millionen Mark und im nächsten Jahre nur auf 323 Millionen Mark zu verans{chlagen. Wir haben also au hier das von mir bereits vorhin erwähnte nachträglihe An- \chwellen der Ausgaben nach Zeiten starker Verkehrsfteigerung.

In diesem Jahre ift die Vermehrung der Ausgaben noch dadurch mit hervorgerufen, daß von den Befoldungserböhungen 15,5 Millionen Mark auf die Eisenbahnen entfallen, und daß außerdem für Lohn- erböhungen 18,7 Millionen Mark mehr als im Vorjahre in den Etat eingestellt worden find.

Alles dieses führt zu dem Betrtiebskoeffizienten von 69,28 9/0. Daß dieses Verhältnis der Ausgaben zu den Einnahmen etwa zu hoch gegriffen sein sollte, ist nicht anzunehmen. Der bisherige Verlauf des Jahres 1913 und die von mir soeben angeführten Zahlen sprechen dagegen. Wir sind also mit dem Betriebskoeffizienten wieder auf der aufsteigenden Kurve, und zwar wird der Betriebe koeffizient um 4,05 9/69 böber verans{chlagt als er sich im Jahre 1911 ergeben hat. Da nach dem neuen Etat die Betriebseinnahmen auf 2638 Millionen Mark veranschlagt worden sind und 19/6 infolgedtssen 26,38 Millionen Mark ausmachen, so würde diese Erhöhung des Betriecbskoeffizienten soviel bedeuten, daß von unseren Eisenbahneinnahmen gegenüber 1911 weit über 100 Millionen Mark durch verstärkte Ausgaben verzehrt werden.

Ganz besondere Beachtung verdient aber die Tatsache, daß der Etsenbahnetat mit dem im Jahre 1910 festgeseßten Prozentsaß von 1,15 für das Extraordinarium nicht mehr auskommt, sondern erklärt hat, sowohl für das Jahr 1914 wie auch für die folgenden Jahre bedeutend böhere Beträge aufwenden zu müssen. (Hört, hört! rechts ) Dieses bedeutci nichts anderes, als daß in Zukunft ganz ohne Frage die Ucbertwreisungen an den Ausgleihsfonds heruntergehen oder gar aufhören werden, ja daß unter Umständen fogar die Dotierung der Staatskasse mit 2,10 9/9 gefährdet werden kann.

Das Extraordinarium enthält Kapitalaufwendungen für die be- stehenden Bahnen, s\oweit fie im einzelnen mehr als 100000 4 be- tragen. Die Kapitalauswendungen unter 100 000 46 werden vom Ordinarium bestritten. Während früber die gesamten nachträg- lien Kapitalaufrwendungen über 100 000 4 auf das Extraordinarium übernommen wurden, ist diefes na dem Abkommen von 1910 materiell und ziffermäßig begrenzt: materiell insofern, als erstens alle Ausgaben für zweite und weitere Gleise, zweitens für Beschaffung von Fahrzeugen über den Ersaß hinaus, drittens für Umwandlung von Nebenbahnen in Hauptbahnen und viertens für den Uebergang zu einer anderen Betriebsweise auf die Anleihe ver- wiesen worden find; ziffernmäßig, indem bei der Ermittelung des Reinübershusses nur 1,15% des zuleßt abgerechneten statistischen Anlagekapitals in Nehnung.-zu stellen sind. Ein etwa darüber hinaus- gehender Bedarf foll aus dem Ausgleihsfonds gedeckt werden. Dieser Fall it für 1914 vorgesehen. Nachdem im Jahre 1912 das Ertra- ordinarium noch durch den Nachtragsetat um sechzig Millionen Mark hat verstärkt werden müfsen, ist nach dem neuen Etat der Baubedarf wieder so groß. daß die dafür zur Verfügung stehenden 1,15 % nit ausreihen, sondern um fünfundvierztg Millionen Mark verstärkt werden müssen. (Glecke des Präsidenten.) Da tür diese fünfundvierzig Millionen Mark Anleihen niht in An- \spruch genommen werden können, weil die von mir soeben \kizzierten Voraussetzungen fehlen, müssen sie nach dem Gesey vom 3. Mai 1903 dem Ausgleihöfonts entnommen werden. Das Bedenkliche dabei ist aber, wie ich wtederholt betonen möchte, daß der Herr Eisenbahn- minister erklärt hat, auch für die folgenden Jahre keinen geringeren Bedarf in Autsicht stellen zu können (fehr richtig !), und daß au die durch die Einstellung der Raten einge- gangene Bauschuld so stark gewachsen ist, daß die Annahme des Herren Eisenbahnministers dadurch beslätigt wird. Wir müssen also damit renen, daß im nächsten Jahre bei der Neuregelung des Elfenbabnetat3 die Ansprüche für das Extraordinarium ganz erheblih in die Höhe gehen werden, daß also die 1,15 % bei weitem nit ausreihen, fondern erhöht werden müssen. Damit ist aber auch die Hoffnung, daß dur eine stärkere Inanspruchnahme der Neinüberschüsse der Eisenbahnverwaltung der Staatshaushalt entlastet werden könne,

in immer weitere Ferne gerüdt, ja, es ift sogar in Frage gestellt, ob | die Eisenbahnvernwa2ltung dauernd timstande ist, die 2,10% für | | ficht genommen, den gemeinnützigen Siedelungsgesellshaften

Staatszwecke zu liefern. (Hört, hört!)

Von manchem von Ihnen wird nun sicherlih eingewendet werden: dzm läßt sich leiht dadur begegnen, daß entweder das ganze Erxtra- ordinarlum oder die Verslärkungssummen auf die Anleihen verwiesen

werden. Meine Herren, tem ist niht so. Das verbietet si, ganz

abgesehen von den {on wiederholt erörterten Erwägungen, aus zwei Gründen :

Die alljäkrlich für Eisenbahnzwecke zu bewilligenden Anleihen find in den lezten I hren ganz außerordentli gestiegen, sodaß fie geradezu ein Gegenstand der ernstesten Sorce für die Finanz- verwaltung geworden sind. 1911 und 1912 betrugen die jährlichen Anleihen noch 263 und 286 Millionen Mark; 1913 haben sie fh auf die riesenhafte Summe von 567 Millionen Mark verdoppelt, und ein Bedarf von mindestens derselben Höhe ist auch für die nähsten Jabre angemeldet worden. (Sehr rihtig! und Bravo! links.) Diesem Bedarf gegenüber ist es ganz ausgeschlc sen, die iähr- liheu Anleihen dur die Ueberweisung weiterer Ausgaben auf Anleihe noh mehr zu steigern; das würde an der Unmöglichkcit scheitern, die Fnanspruchnahme des Anleihemarktes weiter auszudehnen. Nah unseren bisherigen Erfahrungen ist der Anleihemarkt nit gen-igt, alljähr- li so hohe Anleihebeträge aufzunehmen ; namentli in Zeiten mit einem fo angespannten Geldstande, wie wir ihn fast das ganze ver- gangene Jabr hindurch hatten, ist es ohne die einschncidendsten, die ganze Volkswirtschaft in Mitleidenschaft ziehenden Aenderungen unserer Emissionsbedingunen nicht möglich, so hohe Anlcihebeträge flüssig zu machen. Unsere Mißerfolge bei der Begebung der legten An- leihen im vorigen Jahre haben uns ganz deutli gezeigt, daß der Markt so hohe Beträge niht aufnimmt. Wenn wtr zu unserm Glück nit den hohen Ausgleihsfonds von 300 Millionen zur vorüber- gehenden Aushilfe bereit gehabt hätten, dann wären wir niht im- stande gewesen, die zahlreihen Eisenbahnbauten in vollem Umfange durchzuführen und auch den Markt mit Bestellungen zu versorgen, wie es tatsählih gesehen ist; was das aber gerade zu Beginn des Rü- gangs der Konjunktur zu bedeuten gehabt bätte, das brauhe ih wohl nicht weiter zu erwähnen. Auch das Borgen hat seine Greazen (H-iterkeit), und wenn man es auch noch so gut versteht (große Heiterkeit), man kann es nit beliebig weit ausdehnen. Das ift der erste Grund.

Der zweite Grund liegt darin, daß neuerdings die jährlichen Reineinnahmen mit Eins{luß der NRücklagen von den jährliden An- leihebewilligungen erbeblich überstiegen werden. Während 1911 kie Reinüberschü}sse 382 Millionen, die Anleihe 263 Millionen Mark und 1912 die Reinüberschü}e 400 Millionen Mark, die Anleihe 286 Millionen Mark betrugen, hat sich von da ab das Verhältnis vollständig um- gekehrt, indem 1913 die Reinübershüsse etwa 328, die Anleihen aber 567 Millionen betragen haben und 1914 die Reinüberschüsse 323 Millionen Mark und die zu bewilligende Anleibe wiederum mindestens ebensoviel betragen werden. E83 wäre ganz unverantwortlich, wenn dieses ungünstige Verhältnis zwischen Reinübershuß und Anleihe noch weiterhin verstärkt werden sollte; es ist im Gegenteil sehr ernftlih zu überlegen, ob nit im nächsten Jahre bei der Neuregelung des Eisenbahnetats diejenigen Ausgabezwecke, welche auf Anleihen ge- nommen werden, wesentli einges{hränkt werden müssen. (Wider- spruch links.) Eine Verweisung der Ausgaben des Extraordinariums oder nur seines Mehrbedarfs auf die Anleihe ift deshalb tatsächlich unmögli.

Dem Ausgleichsfonds sind in den Jahren 1910, 1911 und 1912 zusammen 407 Millionen Mark zugeflossen; im Jahre 1913 wird er etwa 934 Millionen Mark und 1914 79,2 Millionen Mark er- halten, sodaß er Ende 1914 etwa 580 Milltonen Mark erhalten haben wird. (Hört, hört!) Herausgenommen sind oder werden aus dem Ausgleichsfonds rund 60 Millionen Mark auf Grund der geseßlichen Bestimmungen zur Dotierung des Dispositionsfonds des Arbeitsministers und 105 Milltonen Mark zur Leistärkung des Extraordinariums. Der Auztgleihsfonds wird daher am Ende der fünfjährigen Periode netto etwa 415 Millionen Mark enthalten. Das ist eine sehr s{chône und beträchtliche Reserve für {limme Zeiten (sehr rihtig!); fie ist aber keineswegs zu hoh, meine Herren. Denn, wenn man bedenkt daß in dem einen Jahre 1908 die Verkehrseinnahmen einen Fehlbetrag von 132 Millionen erbracht haben, und daß dieser Fehlbetrag heute noch viel leichter eintreten kann, weil inzwischen das Einnahmesoll um mehr als eine halbe Milliarde Mark gestiegen ist, so wird man zugeben müssen, daß nur wenige chlechte Jahre genügen, um diesen Scha, so voll gefüllt er jeßt auch scheint, wieder zu leeren. Es ist deshalb dringend erforder- lid, daß dem Ausgleißfonds jedesmal nach einer Entnahme wiederum neue Mittel zugeführt werden; denn® fonst ift er außerstande, den Zweck, den er erfüllen soll, auch wirklich zu erfüllen. Sollte aber tatsäGlih der heute nicht wahr- \cheinlihe Fall eintreten, daß der Ausgleichsfonds einen Bestand er- reihen würde, welWer über den mit ‘ihm verfolgten Zweck hinaus- ginge, so würde dieses Mehr doch nicht für allgemeine Staatszweke Verwendung finden können; dazu ist es viel zu shwankend. Es wäre vielmehr alsdann zu prüfen, ob dieser Betrag nicht besser der Eisen- bahnverwaltung zur Bestreitung ihrer eigenen Bedürfnisse überwiesen werden sollte. (Sehr richtig!)

Meine Herren, nah alledem ist es ganz undurchführbar, daß die 72 Millionen, welche aus denSteuerzuschlägen heute aufkommen, dur etne stärkere Jnanspruhnahme des Ausgleihsfonds oder der Reinübershüsse der Eisenbahnen erseßt werden können. Ein anderer Ersay steht aber nirgends zur Verfügung. Damit entfällt für die Staatsregierung die Möglichkeit, die Steuerzushläge zurzeit in Weg- fall bringen zu können. (Abg. Dr. Wiemer: Wann wird die Zeit kommen?) Wenn wir befseré Finanzen haben. (Bravo! Sehr rihtig! r-chts Abg. Dr. Wiemer: 500 Millionen im Spar- töpfhen!)

Meine Herren, die innere Kolonisation soll weiter gefördert werden. Im Jahre 1913 sind in Sachsen und Schlesien unter starker Beteiligung des Staates neue Siedelungsgesellshaften gegründet worden ; die für Schleewig-Holstein bestehende Stedelung8gesellshaft ist in diesem Jahre reorganisiert, und für die Provinz Hannover steht das Inélebentreten einer Gesellshaft bevor, welhe die Besiedelung und Kulttivierung der Moore und Dedländereien zum Ziele hat. Durch die dadur zweifellos eintretende Verstärkung der Siedelungstätigkeit werden die für Zwischenkredit zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem nicht mehr ausreichen; sie sind jeßt hon knapp. Infolgedifsen wird dem hohen Hause ein Geseßentwurf zugehen, welher erheb- lihe Mittel für Zwischenkredite fordern wird. Der Herr Landwirtschaftsminister und ich haben ferner in Aus-

einen Teil der Kuréverluste an den Rentenbriefen auf die Staatskasse zu übernehmen, weil fh diese Kursverluste als den Siedlungen hinderlich erwiesen haben, (Sehr. richtig!) Ich bin überzeugt, daß

diese Maßnahmen Ihren Beifall finden werden. (Sehr richtig!)

Auf die übrigen Einzelheiten des Etats will ich heute nit weiter cingeben, da in dem veröffentlihter Ueberbli® und dem Vor, beriht zum Etat alles Wissenswerte enthalten ift.

Nur foviel möchte ich erwähnen, daß der Mehrzus{uß an die einzelnen Verwaltungszweige nah Verhältnis gleichmäßig verteilt worden ist. Der Löwenanteil, den im vorigen Jahre die landwirt, \schaftlihe Verwaltung zur Hebung der Viehzucht erhalten batte, if in diesem Jahre auf die Bauverwaltung übergegangen, deren Etat besonders rei bedacht ist, um die Arbeitegelegenbeit zu vermehren, Troßdem aber hat die landwirtshaftlißze Verwaltung dadurh keinerlei Schaden erlitten ; denn die im vorigen Jahre außerordentli erhöhten Fonds find in diesem Jahre auf terselben Höhe belassen worden.

Auch der Etat der Justizverwaltung ist wieder gestiegen. Die im vorigen Jahre eingetretene fo seltene Erscheinung, daß ein Eta einen geringeren Zushußbedarf hat als im Jahre vorher, ist leide in diesem Jahre wiederum ges {rounden.

Meine Herren, ich komme nun zum Schluß. Ich habe mi bemüht, Jhnen ein genaues Bild über die \{wierigen und fomyplizierten Zusammenhänge unseres Etats zu geben; hoffentlich is mir dieses gelungen. Ste werden mir zugeben, daß der Etat in gan anderem Lichte erscheint, wenn man wetß, wie er von den Einzeletatz beeinflußt wird, und welhe Aussichten diese für die Zukunft haben, Unsere Finanzlage ist das erkenne ih gern an durchaus befriedigend; sie ist aber feinesweys so, daß der Staatshaushalt über das, was er bisher zu tragen hat, belastet werden kann, oder daß ihm seine bestehenden Einnahmequellen genommen werden dürften. Die steigende Tendenz der dauernden Ausgaben und die von mir vorhin geschilderten ver: schiedenen Unsicherheitsmomente hinfihtlißh der zukünftigen Ent:

wicklung verbieten dies. Ein absichtlihes Grau - in - Grau - {ildern |

oder die Absicht der Plusmacherei liegt mir vollkommen fern; davon ist gar keine Rede. (Na, na! links.) Ich bin mir sehr wohl bewußt, daß die Staatsfinanzen nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck seiz dürfen und sh Höheren Rücksichten unterordnen müßen; ich bin mir aber eberfowotl bewußt, daß sie dem hohen Zweck, d. h. dem Wohle dei Landes und des Staates, dann am besten dienen können, wenn fie so gesund und geordnet bleiben, daß der Staat seine großen und be- deutenden Kulturaufgaben dauernd erfüllen kann. Ich bitte das hoke Haus wie in den früheren Jahren so auch in diesem Jahre, di: Königliche Staatsregierung in dem Bestreben zu unterstützen, daf unsere preußishen Staatéfinanzen gesund, solide und geordnet bleiben, (Bravo! rechts.) Um des hohen Zieles willen hoffe ih keine Fehl. bitte zu tun. In dieser Hoffnung sehe ich Ihren Beratungen mit Vertrauen entgegen. (Bravo! rechts, im Zentrum und bei den Nationalliberalen.)

Präsident Dr. Graf von Schwerin -Löwiß schlägt vor, die nächste Sißung zur Beratung des Etats am Dienstag abzuhalten und {on um 10 Uhr zu beginnen. R

Abg. Dr. Wiemer (fortshr. Volksp.) erhebt gegen diefe frühe Stunde Widerspru. Er begreife wohl, daß man der Budget- kommission alsbald Beratungsstoff übergeben wolle, aber die Arbeiten des Hauses dürften nicht Bea werden. Schuld sei die späte Ein- berufung des Hauses durch die Regierung, und dem Hause könne nig zugemutet werden, das wieder gutzumachen.

Der Vorschlag des Abg. Dr. Wiemer, die Sißung wie ge- wöhnlich erst um 11 Uhr zu beginnen, wird gegen die Stimmen der Volkspartei und der Sozialdemokraten abgelehnt.

Schluß gegen 334 Uhr. Nächste Sißung Dienstag, 10 Uhr. Þ

(Wahl der Präsidenten und der Schriftführer; Rechnungs sachen; erste Lesung des Etats.)

Kolouiales..

H. Allgemeine deutshostafrikanische Landesausstellung in Daressalam.

Gegenüber auch in der Presse verbreiteten Mitteilungen, nad denen an eine Verschiebung der geplanten II. Allgemeinen deutschost afrikanishen Landesausstellung in Daressalam gedaht würde, if „W. T. B.“ in der Lage, autbentisch festzustellen, daß hiervon keineswegs die Rede ist. Im Gegenteil hat cine Interessenten- besprehung, die vor einigen Tagen im Reichskolonialamt statt fand, vollslte Einigkeit darüber ergeben, alle Kräfte für di rechtzeitige und wirkungsvolle Durchführung der bekanntli unter dem Protektorat Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kton- rinzen und dem Ehrenvorsiß Seiner Hobeit des Herzogs Johan

Ilbre&t zu Mecklenburg, des Präsidenten der Deutschen Kolon! gesellschaft, stehenden Auéstellung einzusegen. Dieses Resultat kant umsomehr begrüßt werden, als die bisherigen Vorarbeite! niht nur in Devtshland in den verschiedensten Jr dustriekreisen auf lebhaftes Interesse q en sind, sondern ad im Auslande, was von allen denjenigen betmishen Interessenten nid! vergessen werden follte, die mit der auswärtigen Konkurrenz zu rechnei haben. So hat fi vor kurzem in Belgien mit Unterstüßung d dortigen Kolonialministeriums ein Komitee gebildet, dem glei bei Beginn seiner Arbeiten etwa 30 feste Anmeldun gen zugingel Gerade diese belgishe Regsamkeit zeigt deutlih, wie richtig ma! die gleichzeitig mit der Ausstellung erfr!gende Tanganjikabahr- eröffnung als Einleitung einer neuen Wirtschaftsära für un)

- Schutgebiet und als Ausgangspunkt neuer wihtiger Hande!

b:ziehungen zu dem ganzen bisher fast uners{ch!ofsenen Zentralafril2 wertet. Anmeldungen und Anfragen aller Art fiod an den heimische! Arbeitsaus\{Guß in Berlin NW. 40, Roonstraße 1, zu richten.

Statistik und Volkswirtschaft,

Zur Arbeiterbewegung.

Die Aus\perrung der 4000 Arbeiter der Ganz - Danubiu! Fabrik in Budapest ist, wie die „Frkf. Ztg.“ erfährt, wieder au? gehoben worden. (Val. Nr. 5 d. Bl.

Gestern vormittag um 11 Uhr war die Lage im Eisenbabne! ausstand in Südafrika (vgl. Nr. 6 d. Bl.), wie dem ,W. T. D. aus Kapstadt gemeldet wird, folgende: In der Kapkolonie, ® Natal und in der Oranje-River-Kolonie wurde gearbeitt In Transvaal war das Zugpersonal bei der Arbeit. Die Arbe! in den Werkstätten sind teilweise in den Ausstand getreten, teilwe!! bereiten sie den Streik vor. Nach einer Meldung des „Reuter'ck! Bureaus“ aus Johannesburg bat der ausführende Ausf des Gewerkshafteverbandes ncch keinen Besluß bezügl des allgemein-n Ausstardes gefaßt, und wahrscheinlich wird b Sonnabendnacht kein entsheidender Schritt getan werden,

d

Parlamentarische Nachrichten.

Eine Novelle zum aen Landesverwaltungs- ge]eß ist dem Herrenhause gestern zugegangen. Sie gibt dem Gese über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 eine nach einheitlihen Gesichtspunkten entworfene neue Fassung. Jn: der Begründung wird auf die Resolutionen des Landtags aus dem Jahre 1908, durch die die Staatsregierung zur Herbeiführung einer Reform der allgemeinen Landesver- waltung aufgefordert wurde, verwiesen. Die Staatsregierung hatte hon vorher in derselben Richtung eingehende Erwägungen eingeleitet. Allseitig wurde die Notwendigkeit zeitgemäßer Ver- besserungen anerkannt, aher es stand auch fest, daß der in hundertjähriger organisher Entwilung entstandene und be- währte Grundaufbau der provinziellen Verwaltungsstaffel : Kreis-, Bezirks- und Provinzialbehörde wohl beizubehalten und niht durch Beseitigung der obersten oder der Mittelinstanz umzustürzen sei. Dieser von anderer Seite angeregte Gedanke

wäre auch praktisch unausführbar. Jn der Begründung heißt -

es hierzu:

„Der Oberpräsident als oberste Provinzialbebörde kann, auch ab- gesehen von politishen und repräsentativen Gründen, {Gon zum Zwecke der Aufrechterhaltung einheitliher und dauernder Geschäfts- beziehungen zur provinziellen Selbstverwaltung nicht entbehrt werden. Ebensowentig ist es mögli, auf die Bezirksregierungen als Mittel- instanz zu verzihten. Ihre Zuständigkeiten zum Teil auf dem Wege der Zentralisation dem Oberpräsident-n zuzuweisen, würde bei der Größe der meisten preußishen Provinzen der obersten Anforderung jeder zweckmäßigen WVerwaltungs8ordnung wider- sprechen, daß die Geschäfte in stetiger lebendiger und frucht- bringender Fühlung mit Land und Leuten durch eine diesen örtlih und persönlich nahestehende Stelle erledigt werden. Es würden mit solcher Zentralifation provinziele Verwaltungsbehörden mit so großem Ge- häft8umfange entstehen. daß es unmöolih wäre, sie zu gemein- \hastliher Arbeit im Sinne und JIuteresse des Ganzen zusammen- zuhalten. Die unausébleiblihe Folge wä:e die Auflösung der be- währten einheitlichen Verwaltung in der Bezirksinstanz in eine Reihe von Sonderbehörden, die ohne die unerläßlihe Fühlung nebeneinander regieren würden. Das würde nit bloß unter dem Gesichtspunkt der Véreinfahung der Lerwaltung, fondern namentlich auh in fsachliher Beziehung eine fehr erheblize Ver- \chlechterung des bisherigen Zustandes bedeuten. Mit einer solchen Zentralisation würden aber auch weder Kräfte noch Verwaltungs- kosten, weder Arbeit noch Zeit erspart werden kônnen, dagegen würde die Inanspruchnahme der Dienststelle für die Bevölkerung in unerträg- licher Weise ershwert und verteuert werden. Ferner aber wäre für den anderen Teil der Negierungägeschäfte der Ausbau der Landrats- ämter zu kleinen Regierungen unvermeidlich; ihnen müßten dann ins- besondere au dic kreitgangehörigen Städte unterstellt werden, soweit diese. jeßt unter der Regierung steben. Die Folge einex folhen Aenderung würde ein gewaltiger Mehraufwand an Kräften und Kosten sein. Der Landrai geriete in Gefahr, die für sein Amt besonders unentbehrlihe Fühlung mit der Bevölkerung zu verlieren und voll- ständig bureaufratisfiert zu werden.“

„Ist hiernach der grundlegende Aufbau der provinziellen Ver- waltungsbehörden unverändert zu erhalten, fo bleibt, um der viel- angefohtenen Instanzenhäufung und etwaiaem Nebeneinanderregieren des Oberpräsidenten und des Regierungspräsidenten evtgegenzuwirken, nur übrig, den Oberpräsidenten wteder als entscheidende Inftanz, soweit mögli, auszushalten und sein Amt feiner ge\{chichtlichen Gnt- wiklung gemäß zu der Stellung einer hauptsächlih nur an der Ober- leitung mitwirkenden Aufsichtebehörde zuückzuführen, die Erekutive aber für die nicht über den Bereich des einzelnen Regierungsbezirks hinausgretfenden Aufgaben wieder möglihst einheülich der Bezirks- aan zuzuweisen. Als Ziele der Neform sind hiernah auf- gesteut:

die Vereinfaßum und Neubelebung des Gesäft8gangs8 durch Be- feitigung aller entbehrlih-n, bemmenden Förmlichkeiten und aller vermeidbaren Doppelarbeit ;

die Vereinfahung des Behördenaufbaus im Stnne einbeitlicher Leitung und engeren Zusammenfs{lusses, namentlich in der Bezirks- und Kretisinstanz, unter innerer Anpassung der Be- böcden an ihre Aufgaben;

die Vereinfahung und Verbesserung der Verwaltung durch Zu- ua der Dienstgeschäfte an die örtlih und salih geeignetsten Stellen ;

die Vereinfahung des Rechtsmittelwesens und der Instanzenzüge.“

Zur Förderung dieses in alle Gebiete der inneren Ver- waltung eingreifenden Reformplanes waren der durch die Kabinetts8order vom 7. Juni 1909 berufenen „Fmmediat- fommission zur Vorbereitung der Verwaltungs- reform“ bestimmte Aufgaben zugewiesen. Alle beteiligten Nefsorts haben die zur Durchführung der weitangelegten Pläne, soweit dies im Verordnungs- und Verwaltungswege möglich war, erforder- lihen Arbeiten alsbald in Angriff genommen. Es wird hierbei erinnert an die mit dem Erlaß vom 17. Juni 1910 aufgestellten neuen „Grundzüge für eine (vereinfachte) Geschäftsordnung der Negierungen“, an das Geseg zur Abänderung der Vorschriften über die Abnahme und Prüfung der Rehnungen vom 23. März 1912 und an den Erlaß vom 28. Mai 1912 zur Abänderung und Ergänzung des Regulativs über den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer. Eine große Reihe Uebertragungen von früher höheren Stellen vorbehaltenen Geschäften an nach- geordnete ist zur Hebung der Selbständigkeit, des Verantwortungs- gefühls und der Arbeitsfreude der beteiligten Beamten in allen Ressorts nah Möglichkeit herbeigeführt. Durch solche Ueber- tragungen ist eine Entbürdung der Zentralstellen von zahlreichen minderwichtigen Geschäften erreiht, der eine größere Entlastung der nachgeordneten Behörden von entbehrliher Arbeit und Uderflüssigem Schreibwerk gegenübersteht. Die Arbeiten daran werden, auch nachdem sie zunächst zu einem gewissen Abschluß gelangt sein werden, darüber hinaus je nach dem aus dem praktischen Betriebe sih ergebenden Bedürfnis auch in Zukunft immer wieder aufgenommen werden müßen.

Für die Regierungen hat die neue Hinterlegqungs8ordnung vom 21. April 1913 die Befreiung von Geschäften gebracht, die ihrem sonstigen Geschäftskreise fernlagen und zweckmäßiger, wie für das Publikum bequemer, von den Gerichten erledigt werden können. Anderseits hat eine Reorganisation des Melio- ration8bauwesens diese Behörden für eine wirksamere Tätigkeit auf diesem wichtigen Gebiet wesentlih besser ausgestattet und zugleih durch \chärfere Abgrenzung ihres Geschäftskreises gegen den des Oberprästdenten die einheitlihere Verwaltung und fräftigere Förderung dieser Angelegenheiten in der Hand einer den Verhältnissen nahestehenden Behörde gesichert.

zum Deutschen Reichsanzei

Zweite Beilage L ger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Freitag, den 9. Januar

Der Entwurf einer „Novelle zum Landesverwaltungs8- gesetz“ beruht zum arößten Teil auf den Vorschlägen der Immediat- fommission. Gr stellt in gewissen Beziehungen nur ein Programm auf, zu dessen Durchführung besondere Gesetze zu erlassen sein werden. Die Novelle selbst bezweckt eine erhebliche Erleichterung und Be- s{leunigung der Geschäftserledigung dur die Vereinfachung des Ver- fahrens der Beshlußbehörden und der Verwaltungêgerichte. Demselben Zweck und zugleih dek Entlastung der höheren Instanz dient die Aenderung im § 157 des Landedsverwaltungsgeseßes für das bor Verwaltungsgerihten stattfindende förmlihe Disziplinarverfahren durch Erweiterung der Einstellungsbefugnis des entscheidenden Disziplinargerihts erster Instanz. Auch die grundsößlihe Durch- führung des sogenannten Bureaufystems in allen Geichä'tskreisen der Regierung wird zur Beseitigung geschäftliher Hemmungen bei- tragen. Demzufolge werden die jeyt noch bestehenden, kollegial eingerihteten Regierungsateilungen für Kirchen und Schulwesen und für direkte Steuern, Domänen und Forsten beseitigt. Alle Negierungég?echäfte und -befugnisse follen grundsäßlih auf den Negierungspräjidenten zur eigenen Be- arbeitung unter seiner alleintgen Verantwortung, ebenso wie es bisher bereits im Geschäftskreise der sogen. Präfidialabteilung der Fall war, übergehen. Nur zur Erledigung einzelner Geschäfte soll es einer be- schließenden Mitwirkung der zu dem Geschäftsfreise gehörigen Negie- rungêmitglieder bedürfen.

Bei jedem Bezicksaus\{huß wird eine „Kammer für Abgaben - sachen errichtet, die aus duei Mitgliedern bestehen sol. Sie soll an Stelle des Bezirksaus\{hufsses in ertter Janstanz über die im Entwurf näber bezeihneten Abgabenstreitigkeiten entscheiden. Die Berufung dieser Kammer zur ertttnstanzlihen Eatscheidung steht mit der Ein- schränkung des Nehtsmittels der Revifion tm unmittelbaren Zu- sammenhang, auf welhe im Jaterefse der Entlastung des Oberver- waltung8gerihts das größte Gewicht gelegt werden muß Der befseren organifatorishen Anpassung der Behörden an ihre Aufgaben dienen ferner Vorschriften über die Abteilungsbildung bei den Be- zirk8ausschüssen, über die Sizungspräsenz bei den Be- \chlußbehörden für gewisse Argeleaenhetten und über die er- leihterte Herbeiziehung technischer Beratung, endlih über die Einrihtung eines Diszipltinargerichts, das die Vollver- fammlung der Regierung im Disziplinarverfahren erfegen soll.

Die Entlastung des Oberverwaltung8gerichts wird auch mit anderen Vorschriften angestrebt, fo durch die Einschränkung der mündlichen Verhändlungen und der Prüfungspflicht des höchsten Verwaltungegerichtshofs sowie der Gründe, auf die eine Revifion gestügt werden kann, und durch Erhöhung der Kosten für die Tätigkeit des Oberverwaltungsgerichts.

Im dritten Titel des Landesverwaltung8geseßes ist bei den Borschriften über das „Verfahren“ überall auf weitgehende Vereinfachung und Beschleunigung Bedacht genommen, fo insbesondere durch Erleichterung des Erlasses von Vorbescheiden, dur Uebertragung von Befugnissen des Gerichts auf den Vorsitzenden, dur) Abkürzung des Verfahrens in Ablehnungsfällen und durch Bindung der Unter- gerichte an die Rechtsautfafsung des Oberverwaltungegerichts. i

Di: Nechtsverfolgung soll dem Publikum durch die grund- fäßlihe Vereinheitlihung der geteßlihen Fristen in die Normalfrist von zwei Wochen, die Vereinfaung der Bo1schristen über die An- bringung der Rechisbehelte, die Herabseßung der Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Prozeßvorschriften und die Ermöglichung na&träglicher Klageergänzungen und Klageänderungen erleichtert und gesichert werden.

In den Abschnitten über die „Rechtsmittel gegen polizeilihe Verfügungen“ und über die „Zwangs8befug- nisse“ bringt der Entwurf Vereinfahungen des Rechtémittelwesens und der Ipstanzenzüge. Darüber binaus ncch weitére HNechtêmittel- wege und Instanzenordnungen zu verbessern, würde aus dem Nahmen des Landesverwaltungs8geseßes herautfallen und muß kefonderer Negelung vorbehalten bleiben.

Im Hinblick auf die nöôötige Einbeitlichkeit der Negierungs- tätigkeit wird die Aufhebung der Generalkommission in Königsberg in der Novelle in Ausficht gestellt. Die darauf bezüg- lihe Bestimmung lautet :

«S 16. Die Generalkommission für die Provinz Brandenburg bleibt zugleih für die Provinz Pommern, die Generalkommission für die Provinz Hannover zugleich für die Previnz Schleswig-Holstein zu- ständig. Die Geschäfte der Auseinandersezungebehörden in den Provinzen Ofipreußen, Westpreußen und Posen gehen auf Behörden der allgemeinen Landesverwaltung und auf die ordentliben Gerichte über. Die Generalkommission in Königsberg wird aufgehoben; das Näkere wird durch besonderes Gesetz geregelt. Die Aufhebung anderer Generalkommifsfionen bleibt vorbehalten.“

Der M inister des Innern ist ermäcGtigt, das „Landes- verwaltungsgeseß“ in der durch die vorliegende Novelle abgeänderten Fassung zu veröffentlihen. Die zur Ausführung des Gesetzes erforder- lichen weiteren Bestimmungen erläßt der zuständige Minitter.

Der Gesezentwurf über Familienfideikommisse und Familienstiftungen.

Dem Herrenhause ist auh ein Geseßentwurf über Familienfideikommisse und Familienstiftungen zugegangen. Der 197 Paragraphen umfassenden Vorlage ist eine allgemeine Be gründung und eine sehr umfangreiche besondere Begründung beigegeben. Eine statistishe Sonderbeilage ferner gibt über den Stand und die Bewegung der Fideikommisse von 1895 bis 1912 Auskunft. E

In der allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf wird zunächst die Neformbedürftigkeit des Ftideikommißrehts und die Zujitrtändigkeit der Landesgeseß gebung auf diesem Gebiet nachgewiesen. Die Reserve des bestehenden Nehtszuflandes in Preußen kann aber nur in etner zeitgemäßen Neuordnung, fketnesfalls in der Ab- schaffung des ganzen Rechtsgebildes bestehen. Leßteres ist zwar in Preußen wie in anderen Staaten fcüher versucht worden, doch ist die Errichtung von Familienfidcikommissen zumeist, in Deutschland z. B. nahezu überall, wieder in praktisher Geltung. Schon die Tatjache, daß das Familienfideikommiß sich durch die Jahrhunderte hindur unter vöôllig veränderten politishen und wirts{chaftligzen Verhältnissen lebensfäbig erhalten hat, widerlegt die Behauptung, daf diese Rechts- bildung si als eine für den Staat \hädlihe oder doch mindestens überflüssige Einrihtung erwiesen hätte.

Zur Rechtfertigung der Familienfideikommisse wird hervorgerufen : ; S

Gerade in der Gegenwart, wo so viele Verhältnisse auf die Lockerung und Auflösung der weiteren Familiengemein- \chaft hinwirken, muß dem Staat daran gelegen sein, Einrichtungen zu fördern, die auf eine Festigung_ dieser Gemeinschaft abzielen. Son dieses sittlih-politishe Juteresse des Staats würde die Bei- behaltung eines Rechtsgebildes recktfertiaen, das bei zwedentspreWen- der Au?gestaltung besonders geeignet erscheint, den Familien auf der Grundlage eines beständigen Familienvermögens ein festeres Gefüge zu geben. Hierzu tritt abec noch ein wichtiger wirtschafts4 politischer Grund. Sofern bei den Familienfideikommissen nah der geshichtlihen Entwicklung dieses Nechi8gebildes als wirtshaftliße Grundlage der Familtenverbänte vorzugsweise

1914.

die altererbten Familiengüter in Betraht kommen, trifft das private Interesse der Familien an der Erhaltung dieser Güter zu- sammen mit einer staatlihen Aufgabe, deren volfswirtshaftlihe und sozialpolitishe Bedeutung für die Gegenwart mehr und mehr an- erkannt wird, der Aufgabe nämli, der Gefahr entgegenzutreten, daß der land- und forstwirtschaftlihe Grundbesiß unter dem Vordringen der fapitalistischen Wirtschaftéordnung zu einem bloßen „Svekulations- und Handels8objeft“ wird. Wenn auch derzeit die Befestigung des mit!leren und fleinen Grundbesitz-s im Vordergrund steht, fo hat der Staat doch auch ein wesentlihes Interesse daran, ein Nechtsgebilde zu erhalten und auszubauen, das die gleihe Aufgabe für den Groß- grundbesig erfüllt. In der Tatsache, daß das Fideikommiß, wo es in der ihm natürlihen und ges{chichtlich begründeten Form des Grund- fideiklommifses auftritt, ein vorzüglih geeignetes Mittel für die Er- haltung eines letstunasfähigen Großgrundbesißzes ift, liegt heute vor allem die Rechtfertigung dieses Rechtsgebildes. Die Erhaltung eines sahgemäß bewtrtshafteten Großgrundbesißes aber ist, abgesehen davon, daß der Grofgrundbesig dem Staate weitvolle Kräfte für die immer steigenden Anforderungen freiwilliger gemein- nüyziger .Betätigung, insbesondere auf dem Gebiete der Selbstver- waltung, zuführt, aus volkêwirtschaftlihen Gründen von entshiedenem Nuzen für das Gemeinwohl.

Der Großgrundbesiter ist in der Lage, seine Liegenschaften, wenn auch nicht immer in vollem Umfang, fo doch wenigstens teilweise im Großbetrieb zu bewirtshaften. Dabei ist im Sinne des Entwurfs davon autzugeben, daß die einheitliße Bewirtshaftung eines Gutes von mindestens 300 ha sich regelmäßig als Großbetrieb dar- stellt. Die volkswirtschaftlihe Bedeutung der Großbetriebe liegt nun zunächst darin, daß der wohlhabende und gebildete Großlandwirt, da es ihm seine Mittel ermöglichen, den Fortschritten auf wirtschaftlihem Gebiete dauernd zu folgen und dadurch eine besondere Erfahrung und Einsicht zu erwerben und zu betätigen, berufen erscheint, dem kleineren Besitzer mit seiner Wirtschaftsführung ein wertvolles Vorbild zu geben und dadurch zur Förderung des Wohlstandes des einzelnen wte der Gesamtheit beizutragen. Für mande Wirtschaftszweige, insbesondere für die Waldkultur, find Güter größeren Umfanges überhaupt besser geeignet als fleinece.

Diese Bedeutung des Großgrundbesißes teilen die ihm ange- hörenden Familienfideikommisse in vollem Umfang. Infolge der grund- föglichen Unteilbarfkeit und Unverschuldbarkeit des fideikommissarischen Gecundbesitzes bilden sie zudem einen wertvollen Schuß gegen die fortschreitende Uebershuldung des ländlihen Grund- esißes sowie gegen eine der Notlage des Besitzers entspringende unwirtschaftlihe Zerstückelung des Grund und Bodens. Vor allem aber wird durch die fideikommissarishe Bindung der Groß- güter eine planmäßige Forstwirtschaft begünstigt. .. . Die große Wichtigkeit der Waldungen für die Volkswirtschaft und tnsbesondere für die Landeskultur wird allseitig anerkannt und be- darf feiner näheren Darlegung. Für den Staat ist daher die Er- haltung und Vermehrung des Waldbestandes von erheblicher Be- deutung. Es ist für thn von besonderem Wert, wenn ‘Aufgaben, die er sonst nur in seinen Wäldern oder in denen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten erfüllen kann, von den Fideikommißbesitern fret- willig gefördert werden, weil dies zugleich ihrem Vorteil entspricht.

Der ganzen Eigenart des Fideikommißrehts entspricht es, daß die Errichtung von Familienfideifkommissen dem Groß- grundbe)tiy vorbehalten bleiben muß. Dem Gesichts- vunft, daß das Familienfideikommiß eine dem Großgrundbesig dienende Nechts\höpfung sein foll, trägt das geltende Recht nicht überall aus- reichend Nechnurg. Einige der in Preußen geltenden Geseze be- stimmen zwar für den Wert des Grundbesißes, der zu einem Familien- fideifommiß gewidmet werden darf, oder für den Reinertrag aus ihm eine Mindestgrenze; da dieser Grenze aber der Geltwert zur Zeit des Cilasses jener Gesetze zugrunde gelegt ift, fo ist sie heute bei dem inzwischen cesunkenen Geldwert oft so niedrig, daß sie die Er- rihtung und das Bestehen von Familienfideikommissen aus mittleren

und selbsi aus kl-ineren Gütern niht mehr ausschließt. . . Der Entwurf will die Gewähr dafür, daß Familienfideikommisse nur aus

Grundbesitz errichtet wrden, der sich als Großgrundbesiy darstellt, dadur schaffen, daß er für den zum Familienfideifommiß zu widmenden land- und forstœirtschaftlichen Grundbefiß eine Mindestfläche von 300 ha und ein reines Mindesteinkommen von 10000 # verlangt (S 3). Da3 Vorhandensein einer Mindestflähe und eines Mindesteinfommens bietet aber für fich allein noch feine. Gewähr dafür, daß der zu bindende Grundbesiß den Anforderungen entspricht, die an ein Grundfideifommiß gesteut werden müssen. Soll das Grundfideifkfommiß dem Fideikommißbesizer eine führende Stellung auf wirtschaftlihem Gebiet vershaffen und seine Teilnahme an den öffentlihen Verhältnissen seiner engeren Heimat anregen, #\o darf der zum Fideikommiß gewidmete Gcundbesiß niht, wie es nah geltendem Recht .zulässiz ist, vollständig zersplittert setn und sch niht auf weit ausetnander liegende Landes=- teile verteilen, die vielleiht nach threr geschichtlihen Entwidlung und Eigenart sehr verschieden sind. Denn bei einer folhen Zer- jplitterung des Grundbesitzes wird der Fide:kommißbesißger auf seinem Besitz nirgends festen Fuß fafsen und thn ‘oft nur als Cinnahmequelle zur Deckung seiner personlihen Betürfnisse betrahten. Nur von einem in der Hauptsache ges{lofsenen, in fih leistungsfähigen Besitz läßt sich auch erwarten, daß er zum wirtiscaftlihen Nückbalt und zum Stammsitz einer Familie werden kann. Nah dem Entwurf foll des- halb grundsäßlich vur sfolher landwirtschaftliher Grundbesiß zur fideikommifsarishen Bindung zugelassen werden, der eine wirts\chaf\t- lihe Einheit bildet. Für die Bindung forslwirtshaftlicher Grundstücke soll dies Erfordernis nicht gelten, weil der Entwurf die Widmung folber Grundstücke zum Fideikommiß wegen der Vorteile für die Landeskultur tunlihst erleihtern will.

Eine zeitgemäße Neuordnung des Fideikommißwesens muß darauf Bedacht nehmen, daß die Befestigung des Großgrundbesißes mit den auf Erhaltung und Mehrung der Bauern- und Klein- siedlerstellen gerihteten Gefeßen und Verwaltungsmaßnahmen in Einklang geseßt wird. Mit Recht hat {on Sering darauf hin- gewiesen, daß die Aufgabe der inneren Kolonisation und die Aufgabe, den verbleibenden Großbesiß zu befestigen, wohl zu ver- einigen find. Es muß nur bei der Neuordnung des Fidetkommiß- wesens im Auge behalten werden, daß einerseits ein übermäßiges Anwachsen der Fideikommtsse auf Kosten des mittleren und fleinen Besißes nicht geduldet werden darf und daß anderseits mehr als bisher die Möglichkeit geboten werden muß, Fidetkommiß- ländereien zu Ansiedlungszwecken heranzuziehen.

Nach den statislishen Erhebungen für 1912 ist zwar das Ver- hältnis des Fideifommißbesizes zur Gesamtfläche des Staates mit 7 vom Hundert und der landwirtschaftlich genußzten Fideikommißfläche zu der landwirtschaftlich genußten Fläche im Staate von 4,9 vom Hundert zurzeit noch kein übermäßtges, und auch die für die Provinzen und Regierungsbezirke ermittelten Ziffern geben im allgemeinen zu Besorgnissen noch k-inen Anlaß. Aus den für die Kretse testgestellten Nerhbältniszahlen geht aber doch hervor, daß in manchen Landesteilen ein verhältniösmäßig recht großer Teil des Grundbesizes durch fideie fommissartshe Bindung dem Verkehr dauernd entzogen worden ist. Der Gntwicklung einer derartigen Besigstandoverteilung in einzelnen Gegenden wirksam entgegenzutreten, bietet das geltende Recht keine ausreihende Handhabe. Jn einigen Landesteilen kann zwar ein Familien« fideikommiß nur mitlandesherrliherGenehmigung errihtet werden ; in dem

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