1914 / 13 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 Jan 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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den Gerichtsassessor Schüße in Treffurt zum Amtsrichter in Pförten,

. den Gericht8assessor Reiners in Hannover zum Amts- richter in Driesen,

den Gerichtsassessor Hoeck in Naumburg a. S. zum Amits- richter in Dahme,

den Gerichtsassessor Groninger zum Amtsrichter in Greifenberg i. P.,

den Gerichtsassessor Hans Kaulit in Ahlden (Aller) zum Amtsrichter in Flensburg und

den Gerichtsassessor Ungewitter in Berlin zum Amts- richter in Frankfurt a. M. zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Fabrikbesißer Max Dehne in Halle a. S., dem Kaufmann Franz Frischen, bisher in Nikolajew (Rußland), jeßt zu Jamitzow, Kreis Greifswald, dem Brauereibesißzer Paul Gürth in Weißenfels, dem Brauereidirektor Dr. phil. Alfred Maurit in Dortmund und dem Fabrikbesißer Moriß R ibber t in Cöln den Chärakter“ als Kommerzienrat zu verleihen.

Zufolge der Allerhöchst genehmigten Vorschriften, welche den hier affkreditierten Botschaftern auswärtiger Mächte gegen- über zu beobachten find, haben sämtliche zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren den Botschaftern und deren Gemahlinnen, nachdem dieselben von Jhren Kaiser- lichen und Königlichen Majestäten, von Jhren Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kron- prinzessin und von Jhren Königlichen Hoheiten den Prinzen und den Prinzessinnen des Königlichen Hauses empfangen worden find, sowie sämtlihe zum Ällerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Da men den Botschafterinnen nach allgemeinem Herkommen den ersten Besuch, und zwar in Person, zu machen. Diese Bestimmung tritt jeßt in betreff des Bot- schafters der Vereinigten Staaten von Amerika und dessen Ge- mahlin in Kraft.

Berlin, den 12. Januar 1914.

Der Oberzeremonienmeister : Freiherr von Neischa ch.

Finanzministerium.

Vielfachen an mich herangetretenen Wünschen entsprechend will ih

die Frist für die Abgabe der Vermögens-

erklärung zum Wehrbeitrage (8 36 Abs. 1 des

Geseßes über einen einmaligen außerordentlihen Wehr-

beitrag, § 13 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats, Artikel 7 der preußischen Ausführungsvor- \hriften), ferner gleichzeitig auch ausnahmsweise die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 25 des preußishen Ein- fommensteuergesezes vom 19. Juni 1906)

bis zum 31. Januar 1914 verlängern.

Diese Verlängerung gilt auch für die Abgabe der Ver- mögensanzeige (S 26 des Ergänzungsneuergeseßzes vom 19. Juli 1906, § 36 der Ausführungsanweisung vom 25. Juni 1906).

Berlin, den 15. Januar 1914.

Der Finanzminister. Len ge.

An sämtliche Herren Vorsißenden der Einkommensteuer- verusungstommissionen. s

Justizministerium.

Der Rechisanwalt Dr. Pansegrau in Lenzen a. E. ist zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts mit Anweisung seines Amtssißes in Lenzen a. E.,

der Rechtsanwalt Dr. Alfred Krause in Reichenbach i. Schl. zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Breslau mit Anweisung seines Amtssizes in Reichenbach i. Schl. und

der Rechtsanwalt Dr. Elsas in Usingen zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Franffurt a. M. mit An- weisung seines Amtssizes in Usingen ernannt worden.

Ministerium der geistlihen und Unterrichts3- angelegenheiten.

__ Der Universitätsrichter, Geheime Regierungsrat Dr. Wollenberg in Berlin ist zum Vorfißenden der Königlichen Sachverständigenkammern und des Königlichen Gewerblichen Sachverständigenvereins ernannt worden.

Der bisherige Oberlehrer am Königlichen Realgymnasium zu Goldap Dr. Franz Prylemws ki ist zum Kreisschulinspektor in Braunsberg ernannt worden.

NicGtamfkliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 16. Januar 1914.

Seine Majestät der Kaiserund König empfingen, wie „W. T. B.“ meldet, heute mittág im hiesigen Königlichen Schlosse die Präsidien der beiden Häuser des Landtags und den Statt- halter von Elsaß-Lothringen Grafen Wedel. Jm Anschluß an die Audienz bei Seiner Majestät dem Kaiser und König empfingen auch Jhre Majestät die Kaiserin und Königin die Prä- sidien des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses.

Aus Unlaß der Jnvestitur des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler ist heute vormitiag Seine Königliche Hoheit der Herzog zu Braunschweig und Lüneburg ¿um offiziellen Besuch nach seiner Thronbesteigung hier einge- troffen und, wie „W. T. B.“ meldet, auf dem Bahnhofe von Seiner Majestät dem Kaiser und König, Seiner Kaiserlihen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen, den Königlichen Prinzen, dem Kommandeur des Regiments der Zietenhusaren und anderen empfangen worden. Eine Ehren- fompaagnie des Augusta-NRegiments erwies auf dem Bahnhofe ie militärischen Ghrenbezeugungen. Nach herzlicher Begrüßung und dem Abschreiten der Front der Ehrenkompagnie begaben nh Seine Majestät der Kaiser und Seine Königliche Hoheit der Herzog im Automobil nah dem Königlichen Schlosse.

In der am 15. d. M. unter dem Vorsiß des Staats- ministers, Staatssekretärs des Jnnern Dr. Delbrück ab- gehaltenen Plenarsißung des Bundesrats wurde den Zoll- und Salzsteuer-Vecwaltungskostenetats der Bundesstaaten die Zustimmung erteilt. Die Aenderung des Statuts des Kaiserlihen Archäologishen Instituts wurde ge- nehmigt. Demnächst erfolgte die Beschlußfassung über den Antrag Sachsens, betreffend Heranziehung der Chefs und Angestellten der bei deutshen Bundesstaaten beglaubigten Ge- sandischaften anderer deutsher Staaten und der in Berlin wohnhaften nichtpreußischen Bundesratsbevollmächtigten zum Wehrbeitrag in ihren Heimatstaaten, über die Beseßung einer Mitgliedstelle beim Reichsvérsiherungsamt sowie über eine Reihe von Eingaben.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sißung.

Der Botschafter der Vereinigten Staaten von A merika, T'he Honourable James W.Gerard und dessen Gemahlin werden, wie aus der bereits veröffentlichten Hof- ansage hervorgeht, nunmehr die zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren und Damen empfangen. Dieser Empfang wird am Mèontag, den 19. d. M., Abends von 9 Uhr ab, in der Botschaft hierselb, Wilhelmplay 7, statt- finden. Der Anzug is für die Damen in ausgeschnittenen Kleidern, für die Herren vom Militär in kleiner Uniform (Ge- sellschaftsanzug), für die Herren vom Zivil in Frack mit Ordensband übec der Weste.

Der Präsident der Preußischen Zentralgenossen schaftskasse,

Wirklicher Geheimer Oberfinanzrat Dr. Heiligenstadt ist vom Urlaub nah Berlin zurüc{gekehrt.

__Die hiefige Königliche Technishe Hochschule ver- anstaltet zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs am 26. d. M., Abends 6 Uhr, einen Festakt in der Halle ihres Hauptagebäudes. Die Festrede wird der zeitige Nektor der Hochschule, Professor Romberg über Technik und Kunst halten,

Die Nr. 12 der Amtlichen Nachrichten des Reichs- versicherungsamts vom 20. Dezember 1913 enthält im Amtlichen Teile unter A (Allgemeines):

die Wahlordnung vom 1. Dezember 1913 für die Wahl der Arbeitgeberbeisizer der Oberversicherungsämter (8 73 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) ;

eine Bekanntmachung der Namen der für die Wahl der Arbeitgeberbeisizer bei den Oberversicherungsämtern bestimmten Vertrauensberufsgenossenshaften und Vertrauensausführungs- behörden vom 8. Dezember 1913:

einen Nachtrag/ vom 7. November 1913 zum Verzeichnis der von den obersten Verwaltungsbehörden der Bundesstaaten zur Durchführung der Reichsversicherunasordnung bestimmten Landesbehörden (Amtliche Nachrichten 1912 S. 1074 fff., 1913 S. DU2 F):

ein Nundshreiben vom 3. November 1913 an die Berufs- genossenschaften und Landesversicherungsanstalten über die Aus- sonderung des vertraulihen und entbehrlihen Teiles ärztlicher Gutachten bei Mitteilung an die Versicherten.

Unter B (Unfallversicherung) folgen:

eine Bekanntmachung vom 20. November 1913 über die Kapitaldeckung bei der Tiefbauberufsgenossenshaft, bei den Zweiganstalten dieser Genossenschaft und der aus\cließlich dem Neichsversicherungsamt unterstellten Baugewerksberufsgenossen- schaften sowie bei der Versicherungsageno\senschaft der Privat- fahrzeug- und -Reittierbesißzer, nebst Vermögensnachweisung, Rechnungsabschluß, Anleitung zur Aufstellung des Rechnungs- abschiusses und Nachweisung über Entgelt, Arbeitstage, Soll- prämien, Prämieneingänge, Prämienausfälle und Prämienreste :

eine Bekanntmachung vom 10. Dezember 1913 über den Prämientarif für die Versicherungs8genossenschaft der Vrivat- rahrzeug- und Reittierbesißzer 805 der Reichsversicherungs- ordnung):

der Abdruck eines Erlasses der zuständigen preußischen Minifter now 28. August 1913 über die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. z

Hieran schließen sich Rekursentscheidungen und andere Entscheidungen der Senate in Unfallversicherungssachen über folgende Gegenstände :

eine geseßlihe Pfliht der Berufsgenossenshaften zum Er- saße des Schadens, der durch die Zerstörung eines künstlichen Gebisjses bei der Betriebsarbeit verursacht ist, besteht nicht [2666] ; *)

eine unter der Herrschaft der Reichsversicherungsordnung in Kraft getretene Bestimmung der Sazung einer Berufs- genossenschaft, die eine für die Berechtigten günstigere Be- rehnung des Jahresarbeitsverdienstes als gemäß 88 936, 938 der Reichsversicherungsordnung zum Jnhalt hat, ist nicht eine „Vorschrift der Reichsversicherungsordnuung“ im Sinne des Artikel 60 des Einführungsgeseßes zu diesem Geseze, hat somit keine rückwirfende Kraft [2667];

Vorliegen eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses der Ehe- frau eines Hofmanns zum Rittergutspächter bei der Besorgung der im Dienstvertrage vom Ehemann übernommenen Be- speisung von Gutsknechten [2668] ;

inwieweit der Unfall eines Arbeiters, der bei dem Versuch, einen eben erst anfahrenden Wagen der elektrishen Straßen- bahn zu besteigen, verunglückt ist, noch dem Betriebe zuzu- rechnen ist [2669] :

zum Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Leistenbruch und der „Hernie en W*“ [2670];

unrichtige Belehrung- des Berufungsklägers durch das Oberversicherungsamt stellt cinen wesentlihen Mangel des Verfahrens dar [2671] ;

mit der Uebergabe der Rekurs\schrift an den Führer eines Aktenwagens des Reichsversicherungsamts ist der Schriftsaß nicht beim Reichsversicherungsamt eingegangen. Der 10. März 1913 (Jubiläumstag der Freiheitskriege) war kein allgemeiner Feiertag [2672] ;

*) Die neben ben etnzelnen Entscheidungen stehenden einge- tlammerten Zahlen geben die Ziffer an, untec welcher diese in den

zur Versicherungspflichtigkeit einer Fahrzeughaltung [2673]:

zur Versicherungspflichtigkeit der von Mitgliedern einer Kirchengemeinde zum Vergrößerungsbau der Kirche ohne recht- lichen Zwang verrichteten Bauarbeiten [2674] ;

polizeilihe Maßnahmen von Beamten der Baupolizei- behörden auf Bauten find keine Bauarbeiten im Sinne der Reichsversicherungsordnung [2675] : .

zur Versicherungspflichtigkeit des Haltens eines Kraftfahr- zeugs durch einen Oberpostdirektor, das ein Arbeiter einer Elektromobilfabrik reinigt und s{chmiert {2676)] ;

ob ein hauptsächlich zur Ausführung von Dienstreisen E Den N eines Zollinspektors versicherungspflichtig ist? [2677];

zur Versicherungspflichtigkeit der Fahrzeughaliung von Aerzten [2678] ;

zur Versicherunaspflichtigkeit der Betriebe der Vieh- kommissionäre, Viehverwertungsgenossenschaften und ähnlicher Betriebe [2679] ;

wenn die im Auftrage der Berufsgenossenschaften zwangs- weise eingezogenen Beträge vom Vollstreckungsbeamten unter- chlagen werden, ist der Schuldner, soweit er gezahlt hatle, von der nohmaligen Nachzahlung befreit [2680] ;

zur Frage des Ersaßes von Gebühren und Auslagen der deutschen Konsularbehörden im Rechtshilfeverfahren [2681] :

ist durch die Sagzung die Vertretung der Berufsgenossen- haft vor dem Versicherungsamt und dem Oberversicherungs- amt der Sektion überwiesen, so hat diese die im Streitver- fahren der Berufsgenossenschaft auferlegten außergerichtlichen Kosten zu tragen [2682];

zur Frage der Verlängerung der Amtsdauer der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung [2683];

zu 8 28 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung [2684].

Der Abschnitt C (Kranken-, Jnvaliden- und Hinter- bliebenenversiherung) enthält die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 17. November 1913, betreffend die Be freiung vorübergehender Dienstleistungen von der Kranken- versicherungspfliht, vom 23. Oktober 1913, betreffend den Begriff „vorübergehender Dienstleistungen“ im Sinne des S 434 der Reichsversicherungsordnung, vom 21. November 1913, betreffend Uebergangsbestiimmungeu für die Kranken versicherung nah der Neichsversiherungsordnung (Art. 100 des Einführungsgesetzes), ferner betreffend Uebergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung (Wandergewerbe, Art. 100 des Einführungsgefeßes) und betreffend die von der Kranken- fasse zu erteilende Bescheinigung für Wandergewerbtreibende, den Erlaß des preußischen Handelsministers vom 27. November 1913 über die Durchführung der Krankenversicherung in Wandergewerbe, die Bekanntmachungen des Neichskanzlers vom 5. Dezember 1913 über Durchführung der hausgewerblichen Krankenversiherung, vom 20. Dezember 1913, betreffend Ueber- gangsbestimmungen für die hausgewerbliche Kranfenversiherung nah der Reichsversichherungsordnung, vom 5. Dezember 191:3, betreffend die Ausführung des 8 519 Absayz 2 der Reichsver- sicherung8ordnung, den Erlaß des preußischen Handelsministers vom 1. Dezember 1913 nebst Erlaß des Reichskanzlers vom 26. November 1913, betreffend Angestellte bestehender Kranken- kassen, ein Rundschreiben des Reichsversicherungsamts vom 9. Dezember 1913 an die Vorstände sämtlicher ehemaliger Hilfskassen, die den Antrag auf Zulassung als Ersatzkasse gestellt haben, über den Zeitpunkt ihrer Zulassung, einen Erlaß des preußishen Handelsministers vom 6. Dezember 1913, betreffend Hilfskassen, und zwei Bekanntmachungen über die Befreiung p der Versicherungspflicht nach § 1242 der Neichsversicherungs- ordnung.

Es folgen 8 grundsäßlihe Nevisionsentscheidungen:

Nach Artikel 71 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung haben die Hinterbliebenen des Ver- sicherten lediglich dann feinen Anspruch auf Fürsorge, wenn der Versicherte vom 1. Januar 1912 ab bis zu seinem Tode dauernd invalide gewesen ist. Unerheblich ist es, wenn er diese Zeit hindurch zu Unrecht eine Rente für dauernde Jnvalidität bezogen hat [1776] *).

Ein Streit über die Rechtsgültigkeit der Uebertragung von. Rentenansprüchen im Falle des § 119 Abs. 2 der Reichs- versicherungs8ordnung ift nicht in dem durch die Neichsversiche- rungsordnung geordneten Verfahren, sondern von den ordent- lihen Gerichten zu entscheiden [1777].

Die niedrigere Rente ruht nah §8 1318 der Reichsversiche- rungsordnung auch dann, wenn eine Doppelmwaise einen doppelten Anspruh auf Waisenrente hat [1778].

Ein Verfahren über einen Anspruch auf Witwengeld kann einem Verfahren über einen Anspruch auf Jnvaliden-, Alters-, Witwen- oder Witwerrente im Sinne des 8 1444 Abs. 2 der Neichsversicherungsordnung nicht aleichgestellt werden. Bei- träge, die das Versicherungsamt nv Ablauf der Verjährungs- frist des § 29 Abs. 1 der Reichsversiherungsordnung beige trieben, und welche die Versicherung8anstalt angenommen und verwendet hat, obwohl fie den Fristablauf kannte oder kennen mußte, sind als rehtswirksam entrichtet anzusehen (1779).

Jn der Einziehung von Beiträgen durch eine wenn auh niht von der Versicherungsanstalt selbst eingerichtete - Einzugsstelle ist ein die Versficherungsanstalt bindendes An- erkenntnis im Sinne des 8 1445 Abs. 2 Sah 2 der Reichs- versicherungs8ordnung zu erblicken [1780].

Der Verzicht des Vertreters der Versicherungsanstalt im Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Versicherungsamt auf die Abgabe eines Gutachtens (§8 1623 der Neichs- versicherungsordnung) ist bedeutungslos [1781].

Wenn das Revisionsgericht im Gegensaze zu der Auf- fassung der Spruchkammer des Oberversicherungsamts, daß eine Sache gemäß § 1693 Abs. 1 der Reichsversiherungsordnung an das Reichsversicherungsamt abgegeben hat, annimmt, daß für die Streitfrage die Revision zulässig ist, so ist der Abgabe- beshluß durch einen mit Gründen versehenen Beschluß des Senats aufzuheben und die Sache an das Oberversicherungs- amt zurüzugeben. Der Abgabebeshluß der Spruchkammer des Oberversicherungsamts ist mit der Begründung den Parteien zuzustellen (zu vergleichen Revisionsentscheidung 1654 und Ent- scheidung 1721, Amtliche Nachrihten des R.-V.-A. 1912 S. 1185 und 1913 S. 520) [1782].

Die Entscheidung des nah § 1713 Abs. 1 Sab 2 der Reichsversicherungsordnung angerufenen Senats des Reichs- verficherungsamts über die Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durh Verfügung des Vorsißenden ergeht nach öffentliher und mündliher Verhandlung {1783].

Die Revisionsentscheidung 1784 beschäftigt sh mit dem Begriff des wesentlichen Mangels des Verfahrens im Sinne des 8 1690 der Y9teihsversiherung8orbnung, während die Ne

vistonsentscheidung 1785 ausspricht, daß die Vorschrift des

«Amtlichen Nachrichten“ veröffentlicht ift.

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5 1727 Abs. 2 Say 2 der Reichsversicherungsordnung auch

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für den Fall gilt, daß nur ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil angefochten wird. Jst kein Anfehtungsgrund vorhanden, so gilt die Regél des 8 1727 Abs. 1 a. a. O.

Als Entscheidungen der Beschlußsenate werden zum ersten Male Beschwerdeentscheidungen veröffentlicht, die Krankenkassensaßzungen betreffen. (88 324, 1793 der Reichs- versiherungsordnung.) Es handelt sich um zwölf grundsäßliche Entscheidungen :

Das Reichsversicherung8amt ist auch für die Entscheidung über die Beschwerde einer Ortskrankenkasse zuständig, die sich gegen eine von dem Vorsizenden des Oberversicherungsamts verfügte Aenderung des in der Sagzung bestimmten Namens der Kasse richtet. Dieser Name kann nicht lediglih durch Ver- fügung des Vorfißenden des Oberversicherungsamts geändert werden [1786].

Die Lohnstufen des § 180 Abs. 2 der Neichsversicherungs- ordnung find in der Weise zu berechnen, daß der für einen Zeitraum gewährte Gesamtlohn durch die Zahl der wirklichen Arbeitstage geteilt wird: der Umstand, daß die Kasse das Krankengeld auf Grund des 8 191 Abf. 1 der Neichsversicherungs- ordnung allgemein ouch für Sonn- und Feiertage zubilligt, rechtfertigt es nicht, bei der Ermittlung des Grundlohns für die nur an Wochentagen beschäftigten Versicherten die Sonn- und Feiertage den Arbeitstagen gleihzustellen [1787].

Wenn in einer Krankenktassensaßung das Krankengeld all-

gemein für Sonn- und Feiertage (zu vergleichen § 191 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) zugebilligt wird, so dürfen die zu gewärtigenden Mehrausgaben nicht dadurch gedeckt werden, daß auch für die Sonn- und Feiertage Beiträge er- hoben werden [1788]. Nach §8 191 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnnng kann die Saßzung einer Krankenkasse die Wartezeit für den Kranten- geldbezug mit Zustimmung des Oberversicherungsamts allgemetn für alle Krankheiten, niht nur für einzelne bestimmte Krank- heiten verfürzen“ oder wegfallen laffen.

Nach 8 198 der Neichsversicherungsordnung kann die Saßung Hebammendienste und ärztlihe Geburtshilfe nur den versicherunaspflichtigen Chefraven oder allen weiblihen Ver- sicherungspflichtigen, niht auch Versicherungsberechtigten zu- billigen:

die Vorschrift des § 383 der Reichsversicherung8ordnung darf durch die Saßzung nicht dahin eingeengt werden, daß bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Krankenhilfe, nur foweit ite volle Kalenderwochen umfaßt, keine Beiträge zu entrichten seien [1789].

Wenn eine Bestimmung einer Krankenkassensazung gegen die auten Sitten verstößt (8 138 des |

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Bürgerlichen Geseßbuchs), so muß ihr die Genehmigung nah 8 324 Abf. 2 der Reichs- versicherungsordnung versagt werden. Jn einer Saßungs- bestimmung, die nah §8 208 der Reichsversicherungsordnung für den Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse eine Wartezeit von mehreren Monaten einführt, ist aber ein Verstoß gegen die guten Sitien niemals zu erblicken ; :

wenn das Oberversicherungsamt der Festseßung eînes Pauschbetrags für Zeitverlust in der Satzung einer Kranken fasse wegen der Höhe des Betrags nah L 21 Abf\. 3 der Reich8versicherungsordnung die Zustimmung versagt, fo ist die Beschwerde hiergegen unzulässig 324 Abs. 3 der Neichs versicherungsordnung) [1790].

Die in §8 215 Abf. 2 der Reichsversicherungsordnung vor gesehene Beschränkung der Kassenleistungen gilt nicht für sämt liche freiwillige Kassenmitglieder [1791].

Der Vorsißende des Vorstandes einer Ortsfkrankenkasse fann nicht gleichzeitig Vorsitzender des Ausschusses dieser Kasse fein. Auch kann ibm nicht durch die Kassensazung die Leitung der Berhandlungen des Ausschusses übertragen werden [1792].

Das Wahlrecht zu den Oraanen der Krankenkassen kann nur in Verson ausgeübt werden [1793].

Eine Beschränkung der Wählbarkeit zu den Organen der \irankeutassen dur die Satzung ist unzulässig [1794]. S

Erachiet das Oberversicherungsamt nur eine Nebenbestim- mung der Saßzung einer vom 1. Januar 1914 ins Leben tretenden Ortsftrankenkasse für unzulässig, fo kann es die Saßung mit der Maßnahme genehmigen, daß die Bestimmung wegzu- allen habe. Eine Kasse, die Familienhilfe gegen Erhebung von Zusaßbeiträgen gewährt, kann für den Fall der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Zusaßbeiträae den Wegfall des Anspruchs auf Familienhilfe bestimmen [175

Steht die Unzulänglichkeit der Beiträge bereits fest, fo ist die im S 385 Abs. 3 der NReichsversicherungsordnung geforderte sachverständige Nachprüfung nicht erforderlich [1796]. j E

Es ist unzulässig, die einer Krankenkasse freiwillig Bei- irefenden in der Saßung allgemein ohne Nücksiht auf ihre ver- schiedene Lohnhöhe einer Lohnstufe zuzuteilen. Die Bel- träge der freiwillig Beitretenden müssen, falls ihnen nach der Saßung nur beschränkte Kassenleistungen gewährt werden sollen,

entsprechend ermäßigt werden. Die Beiträge der un- ständig Beschäftigten sind stets nah dem Orktslohn dbe- s L e E J c M „C vto jonders festzuseßen. Den Vertretern der WVerhtcherten

muß, falls ihnen kein Pauschbetraa für Zeitverlust ge- währt wird, neben Erstattung ihrer baren Auslagen Ersaß für entgangenen Arbeitsverbienst gewährt werden, und die legterwähnte Ersazleistung kann nicht durch eine ent- sprechend höhere Festseßung des Betrags der zu erstattenden baren Auslagen erseßt werden. Eine Saßungsbestimmung, daß das Versicherungs8amt zu entscheiden habe, falls überein stimmende Beschlüsse der Vertreter der Versicherten und der Verlreter der Arbeitgeber im Aus\chuß erforderlich, aber nicht zu erzielen sind, ist ungeseßlih [1797]. ; A

Die grundsäßliche Entscheidung 1798 bejaht die Ver- iherungspfliht von Zeilungsausträgern und nimmt ein mittel- ares Arbeitsverhästnis der von ihnen angenommenen Hilfs- räfte zu dem Zeitungsverlage an. |

Die grundsäßlihe Entscheidung 1799 erklärt das Ver sicherungsamt nach 8 1617 der Reichsverficherungsordnung für befugt, im vorbereitenden Verfahren behufs Erneuerung einer Quittungskarte Ermittilungen anzustellen; die dadurch entstehenden Varanslagen fallen unter § 59 Abs. 2 a. a. O. (8

Die Entscheidung 1800 bejaht die Versicherungspflicht

eines Leichenbestellers in Thüringen. ___ Der Bescheid 1801. führt aus, daß Darlehen an Landes- treditkafsen feine Anleihen im Sinne des 8 718 Abs. 1, § 1356 Abs, 1 der Reichsversicherungsordnung sind, während der Be- scheid 1802 die örtliche Zuständigkeit der Quittungskartenaus- gabestellen behandelt.

Zum Schlusse folgen die Uebersichten über Zahlungen aus Fnvaliden-, Kranken-, Alters- und Zusaßzrenten der 31 Ver- ncherungsansftalten und über ihre Versicherungsleistungen an Hinterbliebene im Monat Oktober 1913 sowie über den Erlös aus Beitragsmarken im Monat November 1913.

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Der Nichtamtliche Teil bringt: den Abdruck der unter dem 11. August 1913 von den zuständigen preußischen Ministern erlassenen Abänderungen der Vorschriften über An- lage, Bau und Einrichtung von Krankenanstalten usw., den Abdruck eines Erlasses des preußishen Ministers des Jnnern vom 20. November 1913, betreffend Vermeidung einer unnötigen Verteuerung von Kranken- hausbauten (Ministerialblatt für Medizinalangelegenheiten 1913 S. 370), eine Anzeige der Vorlesungen der Ver- einigung für staatswissenschaftliche Fortbildung zu Berlin, eine Anzeige des im zuständigen preußishen Ministerium auf gestellten Verzeichnisses der in Preußen bestehenden Kranken fassen: Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (erschienenen in Carl Heymanns - Verlag, Berlin), eine Anzeige der im Verlage von Richard Schög in Berlin erschienenen Festschrift: „Deutsches Mettungs- wesen. Dem I]. Internationalen Kongreß für Nettungs- wesen und Unfallverhütung Wien 1913 gewidmet vom Deutschen Zentralverbande für Rettungswesen“, eine An- zeige der im Verlage von F. Guttentag in Berlin er scheinenden Textausgabe der Reichsversicherungsordnung mit Anmerkungen, bearbeitet von dem Wirklichen Geheimen Rat, Dircktor im Reichsamt des Jnnern Dr. F. Caspar, dem Geheimen Oberregierungsrat und vortragenden Rat im Reichsamt des Junern W. Spielhagen, dem Geheimen Ober- regierungsrat B. Jaup, den Geheimen Regierungsräten H. Siefart und Professor Dr. Laß, dem Senatsprästdenten A. Nadtte, dem Geheimen Regierungsrat H. Follmann, dem Regierungsrat Dr. Lippmann und dem Regierunasafsessor Dr. F. Sigtler, eine Anzeige des im Berlage des Versicherungs- boten in Oldenburg erschienenen Schriftchhens des Landes- rats F. Appelius: „Wie erlangt man die Leistungen der Krankenversticherung nach der Reichsversicherungsordnung ?“, eine Anzeige der im Verlaae des Rechnungskommisjjars Georg Hoy in Ansbach, Lessingstraße 8, erschienenen „Hilfsliste für die Berechnung Teilbeträge ganzer Monate als Teile einer Vierteljahr ‘“ eine Anzeige des im Verlage von W. Moeser, Berlin, erschienenen Werkes von Maximilian Marcus: „Umlage und Kapitaldeckung. Unter suchungen zur Frage der Rücklagen der gewerblichen Berufs- genossenschaften““, den Abdruck von Leitsäßen eines vom Ge- heimen Medizinalrat Professor Dr. Bumm in Berlin am 30. Januar 1913 im Reichsversicherungsamt gehaltenen Vortrags über Unfälle und Lageveränderungen der weiblichen Geschlehts- organe.

Laut Meldung des \W 1 G nd S. M. „Condor“ am 13. Januar in Colombo (Ceylon), S. M. „Bremen“ am 14, Januar in Bera Cruz, S. M, „Goeben“ mit dem Chef der Mittelmeerdivision an dem selben Tage in Messina und S. M.S. „Emden“ gleichfalls am 14. Januar in Swatau eingetroffen.

(N

Fn der Dritten Beilage zur heutigen Nummer des „Reiche und Staatsanzeigers“ ist eine Geneh migungsurfunde, be- treffend eine Anleihe der. Stadi DU)seldorf, ver- öffentlicht.

Baden. In der gestrigen Sizung der Zweiten Kammer des Landtags äußerte sih der Finanzminister Dr. Nheinboldt zu den neuen Reichssteuern laut Meldung des „W. T. B.““, wie folgt:

Auch er stehe auf dem Standpunkt, daß der Neichsbaushaltsetat mit der rihtigen Berehnung des Wehrbeitrags | Bei den Matrikularbeilrägen könne er lein Gewobnbeitsret gelten laffen, troßdem seit dem Jahre 1909 der Beitrag 80 Pfennige auf den Kovf betrage. Ein Fiasko des Webrbeitrags könnte dieses GWewohnheitsrecht leiht ins Wanken bringen. Auch er werde mit allcn Mitteln gegen eine weitere Jnanspruhnahme der direkten Steuern dunh das Neich kämpfen.

Der Minister des Jnnern Freiherr von und zu Bodman sagte zur Teuerungsfrage, daß nach seiner Ansicht die Zoll und Handelspolitik des Reiches niht Schuld trage an der Teuerung, die auch in anderen Ländern bestehe. Die Negierung werde an der bisherigen Zoll- und Handelspolitik festhalten.

ioho m - Il M pf tene und falle. Bei

Elsaf;-Lothringen. Die Zweite Kammer des Landtages setzte gestern vor-

mittag die Verhandlungen über die Vorgänge in Zabern fori. : E Nach dem Bericht des „W. T. B." sagte der Abg. Wolf

(Tiberal), es sei eine völlig urhaltbare Nechtsauffassung mit Erfol; vertreten worden. Der Fretspruh des Kriegsgerichts jtehe au in Widecspruh mit den Anschauungen des Retchskanzklers, die dieser im Neichstag vertreten habe. Es müsse durch eine reihsgeseßliche Be- stimmung sich-raestellt werden, welhe Rechte das Militar tn unserem bürgerlihen Nechtésstaat besige. Werde gegen die Kriegägerichtéurteile keine Berufung eingelegt, so würde dies einen Bruch des Paftes von Donau- eschingen bedeuten, wte er damals in der Berlautbarung des amtlichen Straßburger Korrespondenten zum Ausdruck gekommen sei. Die elsaß-

lothringishe Regierung hätte nach dem Fall von Forstner im Inter-

esse der Beruhigung unserer Bevölkerung größere E: ergie an den Tag legen follen. Der Kriegsminister habe keinen Grund gehabt, den Leutnant von Forstner zu verteidigen, der fi nit gescheut habe, die Fahne einer großen Nation zu beshimpfen. Der Redner trat für die Et1wettèrung der Befugnisse des Statthalters ein und nahm des weiteren den Grafen von Wedel gegen gewisse Angriffe in Shug. Ec sagte, mit dem Grafen von Wedel habe man erst begoanen, in Eisaß - Lothringen eine weise Staatskunst zu pflegen; ob ec dabei die rihtigen Mitarbeiter gefunden habe, sei eine andere Frage. „Wir wünschen nicht, daß Graf von Wedel dem General von Deimling \{ließlich weihen muß. Im Kampf um unsere Selbsländigkeit wird uns die Mehrheit des Neichs- tags als treue Bundesgaenossin zur Seite flehen.“ Der Abg. Müller - T hann (Ztr.) vermißt in der Note der Negierung den Ton der Gnischiedenheit, den man tm Hinblick auf den Schneid der anderen Seite habe erwarten dinfen. Die Presse habe im Falle Zahern voll und ganz; thre Pflicht getan. Die Wadctesgeschichte des Leutnants von Forstner sei durhaus nicht als Einzelfall zu betrachten. Der Oberst von Neuter \cheine ihm der Typus militärischer NReinkultur zu sein Er gehöre zu jenen Leuten, die es niemals verstanden hätten, außerhalb ihrer Kaste Verständnis zu suchen, die die Armee als etwas völlig vom Volke Los- geirenntes betrahteten. Diese Anschauurg stehe im Widerspruch mit der Aufgabe des Heeres. In Zabern sei es der Militärgewalt um eine Kraftprobe zu tun gewesen. Diese set wohl und gut vorbereitet gewesen. Die Regierung hätte fich unter solen Umständen mit ihier aanzen moralishen Autorität für die Bevyöikerung einseßen müssen, An die hôcbste Stelle ergehe ter Nuf, es môge gegen da3 Kriegs- gerichtêurteil Berufung eingeleat werden. „Den deut'chen Neicstag aber bitten wtr“, {loß der Redner, „fest und unershütterlich im

Kampfe für unsere Sache zu bleiben, In Preußen könnte die Negterung

nicht zu einer sol&en OhnmaŸht verurteilt werden, wie die unsrige. Wir müssen deshalb den Ausbau unserer Verfassung ver- langen. Wir wollen mit Ret ein lebendiges Organ im Deutschen N- iche werden.“ Der Abg. Schlumberger (lothr. Block) gab der Veberzeugung Ausdruck, daß es mit dec Ghre der Regierung unvereinbar set, wenn fi? ihren Play niht räume. Der Abg. Donnevert (Foll- \rittler) führte aus, es komme in diesem Augenkblick darauf an, daß die Ge- \{chlof-nheit der Volksvertretung mit FrnstundWürdein Erscheinung trete.

In der Nahmittagssitzung stellte der Abg. Peirotes (So4.) als Auffassung aller Volksvertreter fest, daß der dem elsaß-lo!hringischen Volk angetane Schimpf gebrandma:kt werden müsse. Was vor vier Wochen Nechtens gewesen, gelte heute niht mehr. Zabern fet das Programm des absolutistif Militar'8mus Die Negterungs- erklärung fei eine Demütigung dem Milttarismus8. Der Vorstoß im preußishen Herrenhaus un? geordnetenhaus lasse auf das Be

dem Königreih Preußen einzu- hen Treibereien, die zu einem Krieae

L M 4 E y e er mit aller Entschiedenbeit

C verleiben. Di mit Frankreich

zurü. Die Ford vafung der Militärgerihte müße mit allem Nachdruck erboben und die Kommandogewalt d-8 Katjers einges{hränkt werden. Der Redner \{chloß, indem er die Veriöhnung zwischen Deutslard und Frankreich als cine Kulturaufgabe des elsaß- lothringischen Volkes bezeihnete. Der Abg. Drumm (forishr. Volksp.) richtete beftige Anariffe gegen die Regierung und meinte,

ein Mann wie der General von Deimling paîte nicht 1n8 SUaß. f ‘pit orn mitnotatsts Mol alttni n117D6 1:7 Die bereits gestern mitgeteilte Nesolution wurde Ul A) nl! L L 41

C C S haftem Beifall einstimmig angenommen.

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Oefterreich-Ungarn. Der Minister des Aeußern Graf Berchtold hat aus Anlaß des Neujahrsfestes dem König von Rumänien ein Glückwunschtelegramm geschickt, das der König mit einer in den anädigsten und herzlichsten Ausdrücken abgefaßten Dankdepesche erwiderte. :

Da das österreihische Abgeordnetenhaus fich gestern über oie geschäftliche Behandlung von Einwendungen der Christlich-Sozialen gegen die in gemeinsamer Konferenz mit dem Herrenhause vereinbarte Personaleinkommen steuer- [Tala micht einigen könnte, trat, wie, W. L. D.“ meldet, der Seniorenkonvent zusammen, verhandelte aber auh erfolglos, sodaß der Präsident die um 13/, Uhr wieder eröffnete Sißung wieder schloß und die nächste Siyung auf heute vormittag mit der gleichen Tagesordnung anberaumte. Als nun der Budget- aus\chuß zusammentrat, strömten zahlreiche tshechische Agrarier und Radikale in seinen Sißungssaal, störten die beginnende Sitzung durh Zwischenrufe und verlangten die Aufhebung der Sitzung, sodaß der Ausschußoorsißende Germann sie schließen mußte.

Der Ministerpräfioent Graf Tisza beantwortete gestern im ungarishen Abgeordnetenhause die Jaterpellation des Grafen Apponyi über die Verhandlungen mit den Führern der ungarischen Rumänen.

Nach dem Bericht des „W T. B.“ eit / Hoffnung auf cine Verstä f:tne8wegs sihtslo8 set, da Gegensäßze zwischen Magyaren und Numänen g1ößtenteils auf Miß- veritändnissen beruhten. Das Gefühl für die Interessengemeinsch{art zwischen Magyaren und Numänen werde diese Gegensäye allmählich

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ärte Graf Tis8za, daß die 5 d

überwinden. Daß dies kine Utopie. und. kein theoretishes Hirngesptinst fei, werde erwiesen durch das Beispiel der in

Ungarn lebenden Deutschen, namentlich der Siebenbürger Safen, die vor 40 Jahren sh. in starkem Gegensage zu den Un-= forderungen der nationalen ungaris{hen Politik befunden und ih anfangs fehr s{æer in ihren Nahmen bineinzufinden vermocht hätten, aber Gott fei Dank jeßt in vollfommenem Maße verstanden

hätten, daß fle ihrem Deutshtum dann den größten Dienst erwiesen, wenn fie fi in den Dienst der ungarischen Sache tnellten. Die ungarische Politik kräftigten gerade die Siebenbürger Sachsen. Sie seien ein glänzendes Beispiel dajür, daß in den fremdsprahlihen

Bürgern Ungarns cin sehr starkes Stamnmiesgefühl bestehen fönne und daß elne sehr starke geistige Verbindung mit dem großem National- staat außerhalb der Grenze f werden könne, ohne daß dadur)

î i L Tr oui0 H nar do: S) 1I0TE RTeuê zum ungarl|chMWen :

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Großbritannien und Frland.

Wie das „Neutershe Bureau“, erfährt, ist die Zu- stimmung des Dreibundes zu den britishen Vor- \hlägen, betreffend die ägätlschen Jnseln, unter zwei Bedingungen gegeben worden: 1) Näumung Albaniens durch die Griechen bis zum 18. Januar, und 2) Uebernahme der Verpflichtung von seiten Griechenlands, die Aufrechterhaltung der Ordnung in Albanien zu erleichtern. Ein früherer Ent- wurf der Note sah vor, daß Griechenland für die Ordnung ver- antwortlich sein sollte, doh wurde dies später geändert.

Frankreich.

Jn der gestrigen Sißzung der Deputiertenkammer legie der Finanzminister Caillaux ausführlich sein Finanz- proaramm dar. Laut Bericht des „W. T. B.“ füh: te er aus: : Das Defizit des Budgets von 1914 sei antänglih auf 794 Millionen veranschlagt worden. Troydem er vcn der Ein- bringung des Entwourfs für eine untilgbare Anlethe a' ges hen habe, set es ihm gelungen, das Defizit auf 744 Millionen he abzusetzen, und er boffe, dur) verschiedene Finanzmaßnahmen es noch auf 700 Millionen zu vermindern. Dank eines Ul er/chusses von 112 Millionen aus dem Jahre 1912 habe fich m Budget für Marokfo, für welbes Land ein besonde:cs Konto p füh t werde, das Defizit auf 168 Millionen verringert, das man du ch kurzfristige Schaßb\cheine deken werde. Er verans{lage die F ost:a des Militär- programms auf 1410 Millionen. Es werde not -endig fein, zu einer Anleihe zu greifen, die jedoch auf mezrere Necbnungs§- jahre verteilt werden folle. Aus dir Anleihe nürden 420 Millione für das Marineprogramm entnommen werder. Der Finanzminister {lug weiter vor, die außerordentlichen Aus8gcben für Heer und Marine in Höhe von 1830 Millionen durch dret, vicr oder fünf Anleihen, die in den Jahren 1914 und 1915 emitttert und {nell amortisiert würden, zu decken. Die Anleihen müßten staffelweise erfolgen, um dem Markte niht zuviel Geld auf einmal zu cntziehen. Caillaux rechtfertigte sodann die Kapitalsteuer mit der Notwendigkeit, die zu- künftigen Budgets tns Gleihacwicht zu bringen. Die Einkommen- steuer werde mindestens 250 Millionen bringen und etne Aenderung einzelner Steuern, u. a. auf Petroleum, würde 50 bis 100 Millionen ergeten.

Die Regierung wird heute dem Kammerausshuß für auswärtige Angelegenheiten einen Entwurf vorlegen, in dem, wie „W. T. B.“ meldet, Rabat lediglich als vorläufiger Sit der Generalresidentsha#t von Marokko anerkannt und ein Kredit von 3 Millionen Francs für die erforderlichen Baulichkeiten verlangt wird. Außerdem sollen 4 Millionen Francs für die Herstellung von Verwaltungs- und Gerichts- gebäuden in den anderen Städten Marokfos verlangt werden. Diese Summen werden der geplanten marokkanischen Anleihe entnommen werden, die um- 162, Millionen Francs vermehrt werden soll, da insbesondere die für Straßenbauten in Ausjicht genommenen Kredite als unzureichend angejehen werden.

um Präsidenten der Vereinigung der Linken ist ein- gn

z G Der siimmig Aristide Brignd, zu Vizepräsidenten sind Louis