1914 / 35 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1914 18:00:01 GMT) scan diff

die Maschine nicht verlassen werden darf, keinesfalls mehr als zehn Stunden betragen. i 5 __7) Jedem im Betriebsdienst ständig beschäftigten Bediensteten e monatlich mindestens zwei Ruhetage zu gewähren. Als hetag gilt eine Dienstbefreiung von mindestens 24 zusammenhängen- den Stunden. Fällt nicht einer der Nee auf einen Sonntag, so ist den Bediensteten mindestens einmal im Monat ausreichende Gelegen- heit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.

8) Ueber den Dienst des gesamten Betriebspersonals sind Dien st&- pläne aufzustellen, die eine genaue Nachprüfung ermöglichen, ob den vorstehenden Bestimmungen entsprochen ist. Die Pläne sind in den Diensträumen des Personals sichtbar auszuhängen oder auszulegen und- den Aufsichtsbehörden auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

für die durhgehenden Hauptgleise und sonstigen Ein- und Ausfuhrgleise der Personenzüge

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VI. Schlußbestimmungen.

§ 950. Gültigkeit der Bau- und Betriebsvorschriften.

1) Diese Bau- und Betriebsvorschriften werden durch den Reichs- und Staatsanzeiger, das Ministerialblatt für die innere Verwaltung, das Eisenbahn-Verordnungs-Blatt, das Zentralblatt der Bauverwal- tung, die Zeitschrift für Kleinbahnen und die Amtsblätter der König- lichen Regierungen veröffentliht und treten mit dem 1. April 1914 in Kraft.

___2) Weitere Ausnahmen, als in diesen Vorschriften bereits als zu-

lässig bezeihnet und von der zuständigen Aufsichtsbehörde festzuse en sind, können von dem Minister der öffentlihen Arbeiten zuge fen werden, sofern ein Bedürfnis dafür nachgewiesen wird.

Umgrenzung des lichten Raumes für Vollspurbahnen

für die übrigen Gleise

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_3) Auf bereits genehmigte Bahnen finden die vorstehenden Baus und Betriebsvorschriften unbeschadet der durch die Genehmigungs- urkunde gewährleisteten Rechte des Unternehmers Anwendung. Îm übrigen können Abweichungen bestehen bleiben, soweit von der zu- IAIIGER Aufsichtsbehörde keine Aenderung als notwendig verlangt wird.

Berlin, den 15. Januar 1914. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. von Breitenbach.

Anhang A zur Anlage 3.

: Schienenoberkante

Maßstab 1 : 5

Abb. 2.

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Unterer Teil der Umgrenzung des lihten Raumes. Abb. 4

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Nur für Zahn|stangenbahnen

| 135 mm für unbewegliche, mit der Fahrschiene fest verbundene Gegenstände, 150 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände, 41 mm bei den Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen, 45 mm bei anderen Zwangschienen mit Genehmigung der eisenbahntechnishen Aufsichtsbehörde, 67 mm für alle übrigen unbeweglihen Gegenstände.

Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspurbahnen.

Abb. 1

von 1 mm Spurtwpeite.

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Maße in Millimetern.

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Zwangschienen der Weichen.

Anhang B zur Anlage

Abb. 2

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von 750 und 600 mm Spurweite.

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Maßstab 1 : 50.

Maßstab 1 :

Darstellung der Spurrinuen. Abb. 3.

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Maße in Millimetern.

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Maße in Millimetern.

(Fortseßung in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deuischen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.

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Berlin, Dienstag, den 10. Februar

1914.

Umgrenzung der Fahrzeuge für Vollspurbahnen.

Lekomotiven und Tender. Maßstab 1 : 50.

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Anhang C zur Anlage 3.

Wagen. Maße in Millimetern.

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| A H UR s en Umgrenzung des lihten Naumes.

für verfurzbare Lokomotipihorns sietne und für Signalschelden, Sig nallaternfn und PeitnentosgeLl

für Gignalschetben und s laiernzen.

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Einschränkung der Umgrenzung Maßstab 1 : 20

für Lokomotiven und Tender,

für Wagen,

die auf Zahnstangenbahnen übergehen follen.

Umgrenzung für die dem Federspiele niht folgenden beweglichen Teile der Lokomotiven und für die Kuppelungen aller Fahrzeuge.

Anhang D zur Anlage 3. Poramer und, Q, a 4 » C, r : L V: a Aue Me Le Ds D e Gemäß Erlaß vom 9. Mai 1910 —— E16 M, d. F (Zeitschrift f. Kleinb. 1910, Seite 405) sind die folgenden Anforde- rungen mit den am Schlusse gemachten Ergänzungen sinngemäß auch bei Genehmigung und Beaufsichtigung neuer elektrischer Kleinbahnen uind ebenso von Veränderungen und Erweiterungen bestehender elef- trisher Kleinbahnen zugrunde zu legen.

Allgemeine polizeiliche Anforderungen anu neue elektrische Starkstromanlagen *) ausfchließlich eleftrischer Bahueu zum Schuße vorhandener Reichs-

Telegrapheun- und Ferusprechleitungen. Gemäß Erlaÿ vom 28. April 1909 - V, 297 D. O L/1V/V. D. 22473/08 M. d. ô. A. 1. d. 1188: M. de J:

L. Anwendungsgebiet.

Die gegenwärtigen Bestimmungen finden mit den nachfolgenden Maßgaben und Einschränkungen Anwendung auf neue elektrische Starkstromanlagen, die vorhandene Reichs-Telegraphen- oder Fern- sprechleitungen nachstehend kurz Schwach st rom leitungen usw. genannt kreuzen oder ihnen sih nähern sollen, und gelten sowohl für die erste Ausführung wie für spätere Veränderungen und (rwel- terungen, sowie für den Betrieb und die Unterhaltung solcher Stark- stromanlagen. i

Die Bestimmungen finden auf seiten der Starkstromanlagen keine Anwendung auf elektrishe Bahnen und beziehen sih auf seiten der Schwachstromleitungen auch auf die auf Eisenbahngelände be- findlichen Leitungen der Reichs-Telegraphenverwaltung, aber nicht auf die dem Bahnbetrieb dienenden Telegraphen- und Fernsprech- leitungen der Bahnverwaltungen.

Die Bestimmungen wollen nur gefährlichen, d. h. den Bestand der Telegraphen- usw. Anlagen oder die Sicherheit des Be- dienungspersonals gefährdeten Aeußerungen der Starkstromleitungen vorbeugen und richten sih daher auch gegen Fernwirkungen von ge- fährliher Stärke. Dagegen bezwecken sie micht, die Reichs-Tele- graphenverwaltung auch gegen solhe Fernwirkungen der Stark- \tromleitungen zu schüßen, die ohne gefährlich in obigem Sinne zu sein, lediglih den „Betrieb“ der Schwachstromleitungen „störend beeinflussen“; solchen Störungen vorzubeugen oder ihnen abzu- helfen, ist nah den §8 12 und 13 des Geseßes über das Telegraphen- wesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892 (N. G. Bl. S. 467) und den 88S 6 und 13 des Telegraphenwege-Geseßes vom 18. Dezember 1899 (R. G. Bl. S. 705) nicht die Aufgabe der Polizei. Als störende Beeinflussungen im Sinne dieser Bestimmungen sind anzusehen: Fern- wirkungen von nicht gefährlicher Stärke und örtlihe Behinderungen vorhandener durch neue Anlagen bei Verlegungs-, Ünterhaltungs- und Erweiterungsarbeiten.

Ein polizeiliches Merelle den Unternehmern von Starkstrom- anlagen die Benuhung oder Mitbenußung der Erde zur Stromrülk- leitung grundsäßlih zu verbieten, liegt nicht vor; ein solches Verbot kann nur im Cinzelfall und nur soweit in Frage kommen, als von dieser Übrigens nur noch seltenen E im ein- ¡elnen Falle A für den Bestand der Telegraphen- usw. Anlagen oder die Sicherheit des Bedienungspersonals zu besorgen sein sollten.

Endlich sollen die Bestimmungen mechanische Beschädigungen ver- hüten, die bei der Ausführung usw. von Starkstromanlagen benach- barten Schwachstromleitungen widerfahren können.

*) Für die in diesen Bestimmungen vorkommenden elektrotech- nischen carie: Starkstrom, Hochspannung, Niederspannung usw. find die vom Verband deutscher Clektrotehniker herausgegebenen Vor- chriften für die Errichtung, elektrisher Starkstromanlagen usw. vom 1, Januar 1908 maßgebend.

Hiernach bilden folgende, mit der Ausführung usw. von Stark- stromanlagen für benahbarte Schwachstromleitungen bzw. deren Be- dienungópersonal verbundene Gefahren den Gegenstand der von diefen Bestimmungen behandelten Schußvorkehrungen:

a. die Berührung der beiderseitigen Leitungen,

b. die Wärmewirkungen der Starkstromleitungen,

c. der Uebertritt von Strom in gefahrdrohender Stärke aus den Starkstromleitungen in Schwachstromleitungen ohne Berührung der Leitungen,

. die eleftrolytishen Einwirkungen in die Erde übergetretencr Starkströme auf unteritdishe Schwachstromkabel,

ck, Fernwirkungen der Starkstromleitungen von gesahr- licher Starke und ) /

. mechanishe Beschädigungen der Schwachstromleitungen bei der Ausführung usw. von Starkstromanlagen.

x. Schußvorkehrungen.

1) Jn Dreileiteranlagen dürfen die Mittelleiter, wenn blank in die Erde verlegt oder sonst mit der Erde verbunden, Verbindung mit Gas- oder Wasserleitungsneßen nicht haben, wenn Schwachstrom- leitungen mit folchen verbunden sind.

2) Oberirdishe Hin- und Rücleitungen von Starkstromanlagen müssen, mo sie Schwachstromleitungen sih nähern sollen, in tunlih gleichem und dabei in so geringem Abstand voneinander verlaufen, als dies die Sicherheit des Betriebs der Starkstromleitungen zulaßt.

3) Ober- wie unterirdishe Kreuzungen von Stark- und Schwach- stromleitungen müssen tunlichst in rehtem Winkel erfolgen.

4) Bei oberirdischen Kreuzungen von Stark- und Schwachstrom- le¿zungen ift grundsäßlich danach zu streben, daß die Starkstromleitung oberhalb dex Schwachstromleitung zu liegen kommt.

An den Kreuzungsstellen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die eine Berührung der beiderseitigen Leitungen verhindern oder doch unschädud, 1inahen. Jm einzelnen ist folgendes zu beachten:

a. Soll bei der Kreuzung die Starkstromanlage obe&r- halb der Sbwachstromleitung zu liegen kommen, dann ift, abgesehen von besonderen Verhältnissen, als geeignete Maßnahme gegen eine Berührung der beiderseitigen Leitungen ein folcher Ausbau der Stark- \stromanalage anzusehen, daß vermöge threr eigenen Festigkeit ein Bruch vder ein die Schwachstromleitung gefährdendes Nachgeben der Stark- stromleitungen oder -gestänge im Kreuzungsfelde ausgeschlossen ift, und zwar auch bei einem Bruche sämtlicher Leitungsdrähte der be- nachbarten Felder; außerdem muß die Anlage durch geeignete Auf- härgung oder besondere Sicherung der Starkstromleitungen denjenigen Gefabrdungen der Festigkeit der Leitungen MNechnung tragen, die durch außergewöhnliche Stromwirkungen bei Betriebsstörungen, Jsolatoren- bruch, Kurzshluß, Erdschluß u. dergl. eintreten.

b. Soll bei der Kreuzung die Starkstromleitung unterhalb der Schwachstromleitung zu liegen kommen, dann durfen als geeignete Maßnahmen gegen ein Herauffallen der Shwach- stromdrahte auf die Starkstromleitungen und gegen ein Umschlingen der leßteren durch die Schhwachstromdrähte beispielsweise Schuß- drähte angeschen werden, die, parallel mit den Starkstromleitungen, sowohl oterhalb wie seitlich von diesen angeordnet, und von denen die oberen vulereinander durch Querdrähte verbunden sind. Diese Schußdrähte müssen möglichst gut geerdet sein.

c. Bei Niederspannung führenden Starkstrom- leitungen, die Schwachstromleitungen kreuzen, genügt zur Ver- binderung von Stromübergängen aus den Stark- in die Schwach- \stromleitungen die Verwendung von, der Starkstromspannung ent-

' sprechend 1joliertem Draht für die Starkstromleitungen auf eine

auéreic;ende Strecke, die aber mindestens den in Betracht kommenden Stüßpunkizœischenraum umfassen muß.

5) Bei oberirdishen Kreuzungen von Stark- und Shwachstrom- leitungen darf der Abstand der Konstruktionsteile (Stangen, Streben, Anker, Erdleitungsdrähte usw.) der Starkstromanlage von den Schwachstronrlieitungen

A, in senkrechter Richtung a. wenn die Starkstromanlage Hochspannung führt und ¿zwischen ihr und den Schwacstromkeitungen geerdete Schußnebe nicht vorhanden sind nit weniger als 2 m, b. wenn die Starkstromanlage Hocbspannung führt und 1cerdete Schußvorrichtungen vorhanden sind, oder wenn die Siark-

tromanlage Niederspannun g führt nit weniger als 1 m,

B.inwagerechter Richtung nicht weniger als 1,25 m betragen; do dürfen, wenn die Starkstrom- leitung Niederspannung führt, in besonderen Fällen Ermäßigungen des wagerechten Abstands zugelassen werden.

6) Oberirdisch nebeneinander verlaufende Leitungen. An den- jenigen Stellen, an denen Stark- und Schwachstromleitungen ober- irdisch nebeneinander verlaufen sollen, und der Abftand der beider- seitigen Leitungen voneinander weniger als 10 m beträgt, müssen Vor- fehrungen vorhanden sein, deine Berührung der beiderseitigen Lei- tungen unbedingt ausschließen. :

Als hinreichende Sicherheit gegen eine Berührung der beider- seitigen Leitungen bei Leitungébruch gilt, abgesehen von besonderen Verhöltnissen, ein wagerechter Abstand von 7 m zwischen beiden Lei- tungen, wenn innerhalb der Annäherungsstrecke die Spannweite zwischen den Masten des Gestänges in jeder der beiden Linien 30 m nicht überschreitet. :

Bei Niederspannung führenden Starkstromleitungen darf, als Schubzmittel gegen Berührungsgefahren, der Starkstromspannung ent- spreend ifolierter Draht für die Starkstromleitung verwendet werden.

Von besonderen Schußvorrichtungen darf abaeiében werden, wenn die örtlihen Verhältnisse eine Berührung der N Leitungen auch beim ÜUmbruh von Stangen oder bei Herabfallen von Drähten auéshließen, oder wenn die Anlage der Starkstromleitung durch ent- sprebende Verstärkung, Verankerung oder Verstrebung des Gestänges oder durch Befestigung an Häusern vor Umsturz gesichert ist.

7) Der Abstand der Konstruktionsteile (Stangen, Streben, Anker, Grdleitungsdtähte usw.) oberirdisher Starkstromanlagen von unuter- irdishen Schwachstromkabeln muß möglich groß sein -und mindestens 0,8 m betragen. In Ausnahmefällen darf eine Annäherung bis auf 0,25 m mit der Maßgabe zugelassen werden, daß dafür die Schwach- stromkabel mit eisernen Rohren zu umkleiden sind.

8) Unterirdische Starkstromkabel sollen den Konstruktionsteilen (Stangen, Streben, Ankern usw.) oberirdisher Shwachstromleitungen tunlichit fernbleiben, ihnen gegenüber aber mindestens einen seitlichen Abstand von 0,80 m wahren. Läßt dieser Mindestabstand E nicht innehalten, dann müssen die Starkstromkabel in eiserne Nohre eingezogen werden, die nah beiden Seiten über die gefährdete Stelle um mindestens 0,25 m hinausragen. Die Rohre müssen gegen mechanische Angriffe bei Ausführung von Bauten an den Schwachstromleitungen genügend widerstandéfähig sein. Auf weniger als 0,25 m Abstand darf das Starkstromkabel den Konstruktions- teilen der Schwachstromleitungen in keinem Falle sih"nähetn.

9) Unterirdishe Starkstromkabel müssen unterirdishen Schwach-

stromfkabeln tunlihst fernbleiben, in Straßen mit Scchwachstrom- tabeln womöglich auf der anderen Straßenseite verlaufen. __ Wo die beiderseitigen Kabel sich kreuzen oder in einem seitlichen Abstand von weniger als 0,3 m nebeneinander verlaufen sollen, müssen die Starkstromkabel auf der den Schwachstromkabeln zugekehrten Seite mit Halbmuffen aus Zement oder gleichwertigem, feuerbeständigem Material von wenigstens 0,06 m Wandstärke versehen werden. le Muffen müssen 0,3 m zu beiden Seiten der gekreuzten Schwachstrom- kabel, bei seitlichen Annäherungen ebenso weit über den Ee und Endpunkt der gefährdeten Strecke hinausragen. Sollen bei Kreuzungen oder bei seitlichen Abständen der Kabel von weniger als 0,3 wm die Starkstromkabel tiefer als die Shwachstromkabel zu liegen kommen, so müssen leßtere zur Sicherung gegen mechanische Angriffe mit zwei- teiligen eisernen Rohren bekleidet werden, die über die Kreuzungs- und Näaherungsstelle na jeder Seite hin 1 m hinausragen. Solcher Schuß- vorkehrungen bedarf es niht, wenn die Stark- oder die Schwachstrom- fabel sih in gemauerten oder in Zement- oder dergleihen Kanälen von wenigstens 0,06 m Wandstärke befinden.

10) Zur Sicherung von Schwachstromleitungen gegen mitteibare Gefährdung durch Hochspannungsanlagen müssen Schußvorkehrungen getroffen. werden, durch die der Uebertritt hochgespannter Ströme in dritte, mit den Shwachstromleitungen an anderen Stellen zusammen- treffende Anlagen oder das Entstehen von Hochspannung in- diesen Anlagen verhindert oder uns{ädlich gemacht wird (vergleiche in deu Vorschriften des. Verbandes Deutscher Elektrotechniker für die Er- richtung eleftrisher Starkstromanlagen vom 1. Januar 1908: § 4, sowie § 22h und i Saß 1).

11) Starkstromleitungen innerhalb von Gebäuden müssen Schwach- stromleitungen ebendaselbst tunlist fernbleiben.

Sind Kreuzungen oder Annäherungen der beiderseitigen Anlagen bei festverlegten Leitungen an derselben Wand nicht zu vermeiden, so müssen die Starkstromleitungen fo angeordnet, oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß eine Berührung der beiderseitigen Leitungen ausgeschlossen ift.

12) Ale Schußvorkehrungen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten.

13) Von beabsichtigten Aufgrabungen im Interesse von unter- irdischen Starkstromkabeln in Straßen mit imertifea Schwach- stromkabeln hat der Unternehmer der zuständigen Post- und Tele- agraphenbehöorde beizeiten, wenn möglich vor dem Beginn der Arbeiten, \chriftlich Nachricht zu geben.

14) Fehler d. h. cin schadhafter Zustand in der Starkstrom-

anlage, dur die der Bestand der Telegraphen- oder Fernsprehanklagen oder die Sicherheit des Bedienungspersonals gefährdet werden könnte, sind ohne Verzug zu beseitigen. Außerdem kann in dringenden Fällen die Abschaltung der fehlerhaften Teile der Starkstromanlage bis zur Bescitigung der Ursache der Gefahr gefordert werden. 15) Vor dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Schubvor- kehrungen darf das Leitungsneß auch für Probebetrieb oder sonstige Versuche niht unter Strom geseßt werden. Von einer beabsichtigten Unterstromseßung ist der Telegraphenverwaltung mindestens drei freie Wochentage vorher \chriftlich Mitteilung zu machen.

16) Falls die vorgesehenen Schußvorkehrungen nicht ausreichen, um Gefahren für den Bestand der Schwachstromanlagen oder für die Sicherheit des Bedienungspersonals fernzuhalten, sind weitere Maß- nahmen zu treffen bis die Beseitigung der Gefahren erfolgt ift.

T, PrüfungsSEunterlagen.

Üeber geplante Starkstromanlagen, die vorhandene Schwachstrom- leitungen kreuzen oder thnen sich nähern sollen, hat der Unternehmer, gur polizeilichen Festseßung der notwendigen Schußvorkehrungen, Pläne oder Zeichnungen nebst einem Erläuterungsbericht vorzulegen, die die für die Schußvorkehrungen erheblichen Gigenschaften der beiden Anlagen und ihre Beziehungen zueinander erkennen lassen. :

Insfonderheit sind in den Unterlagen außer Richtung, Anzahl, Stärke, Verlegungsart und Lage der Shwachstromleitungen

- auf seiten der Starkstromanlage zu erörtern: a. der Verlauf der Leitung, b. ihre Lage über oder unter der Erde, C, Seitevfosten. Anzahl, Querschnitt und Verlegungsart ‘der Leitungsdrähte, Spannung und größte zulässige Shromstärke Au der Jsolatoren und Befestigung der Leitungen auf den- elben, :

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