d. Fen von und Annäherungen an die Schwachstrom- eitungen,
e. Abftände der Leitungen und Konstruktionsteile der Anlage von den Schwadstromleitungen bei Kreuzungen und An- näberungen, / i Bis
. Lage der Starkstromleitungen bei oberirdishen Kreuzungen: ob ober- oder unterhalb der Shwachstromleitungen,
. Zusammentreffen der Starkstromleitungen mit dritten An- lagen, durh die die Schwachstromleitungen mittelbar ge- fährdet werden könnten,
. Bauart und rechnungsmäßige Beanspruchung des Gestänges sowie Spannweite der Leitungen bei oberirdishen Kreuzungen, falls die Starktstromleitung oberhalb der Shwachstromleitung liegt,
i. Schußvorkehrungen an den Kreuzungs- und Annäherungs- stellen.
Pläne und Zeichnungen müssen den polizeilihen Anforderungen an Baupläne usw. entsprechen. L i
Sämtliche Prüfungsunterlagen sind in drei Ausfertigungen ein- ureichen; davon hat die eine den von der Polizeibehörde mit der Telegraphenverwaltung zu führenden Erörterungen zu dienen; die zweite erhält der Unternehmer nach Abschluß der Prüfungsverhandlungen mit dem polizeilichen Genehmigungsvermerk und etwaigem weiteren polizei- lichen Auflagen zurück, die dritte verbleibt bei der Polizeibehörde.
Soweit die genaue Lage der Starkstromkabel zu den Shwa{- stromkabeln im Falle der Ziffer 8 unter Il nit {on aus den Prüfnngsunterlagen hervorgeht, hat “der Unternehmer der Polizei- behörde über die Lage der Kabel zueinander genaue Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung nachträglich vorzulegen; hiervon ist die eine Ausfertigung zur Weitergabe an die Telegraphenverwaltung be- stimmt. : Was vorstehend. für neue Starkstromanlagem gefordert wird, gilt auch für wesentliche Veränderungen oder Erweiterungen be- stebender Starkstromanlagen, durh die vorhandene Schwachstrom- anlagen im Sinne der Abschnitte I und Ik berührt werden könnten.
Ergänzungen für elektrische Kleinbahnen:
a. die für die Leitungen getroffenen Bestimmungen gelten sinn- gemäß auch für die Fah r leitungen eleftrisher Kleinbahnen;
b. wenn die Schienen elefktrisher Kleinbahnen zur Nüdleitung des Betriebsstroms dienen, so müssen fie an den Stößen gut leitend verbunden sein:
c. falls durch Aufgrabungen in Straßen mit unterirdischen Tele- graphen- und Fernspre{kabeln (vgl. Abs. 13 unter Il der allgemeinen Anforderungen) der Telegraphen- und Fernsprechbetrièb gestört wer- den könnte, find die Arbeiten auf Antrag der Telegraphenverwaltung zu Zeiten auszuführen, in denen der Telegraphen- bzw. Fernsprech- betrieb ruht.
Anhang E zur Anlage 3. Sicherheitsvorschriften
für cleftrische Strafienbahuen und straßenbahnähuliche Kleinbahnen. (Herausgegeben vom Verband Deutscher Elektrotechniker e. V.) Inhaltsverzeihnis. Erster Abschnitt. Bauvorschriften. A. Allgemeines. Pläne. Erklärungen. Beschaffenheit und Verlegung des zu verwendenden Materials. Grdung. Uebertritt von höherer Spannung. ___ Jjolier- und Befestigungskörper. Isolierstofse. Oolzleisten. und Krampen. Isolierglocken, -rollen und -ringe. Befestigunasklemmen. Xahrdrahtisolatoren. Nobhre.
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Leitungen. Beschaffenheit und. Belastung der Leiter. JFsolierte Leitungen. Leitungen im allgemeinen. Kabel.
A Pa EZS M C D
Apparate. 15. Vors(riften für alle Apparate. 16. Sicherungen. 17. Ausschalter. Umschalter, Anlafser und dergl. 18. Steckvorrichtungen und dergl. 19. Schalt- und Verteilungstasfeln. S 20. Bogenlampen. 8 21. Beleuchtungskörper. C. Kraftwerke und diefen gleihgestellte Betriebsräume. 22. Aufstellung von Generatoren, Elektromotoren und Um- formern. 23. Akfkumulatorräume. 24. Leitungen in Gebäuden. 25. Wand- und Deckendurhführungen. 26. Einführung von Freileitungen in Gebäude. D. Vorschriften für die Stredcke. 27. Freileitiutngen. 28. Luftweichhen und Fahrdrahtkreuzungen. 29. Turmwagen und Gerüstleitern. 30. Kabel. 31. Schienenrückleitung. 32. Unterirdische Fahrleitungen. F. Fahrzeuge.
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S S Î 2 8 F S 8 S 8 8 S S L 8 &
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33. Crdung. 34. Elektromotoren und Umformer. 35. Afffumulatoren. 36. Leitungen. 37. Schalttafeln. 38. Fahrschalter. 39. Sicherungen. 40. Ausschalter. 41. Blißshußvorrichtungen. 42. Lampen. Zweiter Abschnitt. 43. Isolationsprüfung. 44. Regelmäßige Untersuchungen. 45. Arbeiten im Betrieb. S 46. Löschmittel. A 8 47. Inkrafttreten der Vorschriften.
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Betriebsvorfchriften.
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Die nachstehenden Vorschriften gelten®für die Kraftwerkc,” Hilfs- werke, Leitungsanlagen, Fahrzeuge und sonstigen Betriebsmittel von Straßenbahnen in Ortschaften und von ftraßenbahnähnlihen Klein- bahnen, deren Spannung 1000 Volt gegen Erde nicht{übersteigt.
Erster Abschnitt. Bauvorschriften. A. Allgemeines. S 1 Für Pläne sind folgende Bezeichnungen anzuwenden : x = Feste Glühlampe. a = Beweg!iche Glühlampe. s = Fester Lampenträger mit Lampenzahl (5).
D F Berwvoeglicher Lampenträger mit Lampenzahl (3).
Obige Zeichen gelten für Glühlampen jeder Kerzenstärke sowie für Fafsungen mit und ohne Hahn.
Bogenlampe mit Angabe der Stromsfstärke (6 Ampere).
Generatoren oder Elektromotoren mit Angabe der Strom- art, der hôcstzulässigen Leiftung in Kilowatt und der Spannung.
(z. B. D Drebstrom 100 KW 800 Volt).
Akkumulatoren.
S = Cinpoliger bzw. zweipoliger bzw. dreipoliger Ausschalter 6 mit Angabe der höchftzuläfsigen Stromstärke (6 Amp.).
Umschalter desgl. (3 Amp.). Sicherung mit Angabe der Normalstromstärke (10 Amp.).
= Widerstand, Heizapparate und dergl. mit Angabe der höchst- zulässigen Stromstärke (10 Amp.).
= Desgl. abnehmbar angeschlossen. , 5000/550 = Transformator mit Angabe der Leiftung in Kilowatt und der beiden Spannungen. (7,5 KW 5000/550 Volt). Drofselspulen. = Blißschußvorrichtungen und Ueberspannungssicherungen. Spannungssicherungen. = Erdung. ch- Blitpfeil. M ck91 Zweileiter- bzw. Dreileiter- oder Drehstromzähler mit Angabe des Meßbereichs (5 bzw. 20 KW). = Zrweileiterschalttafel. = Dreileiterschalttafel oder Scthalttafel für mehrphasfigen Wechselstrom. Fahrleitung. Einzelleitung von 6 qmm. Hin- und Rückleitung von 6 qmm. *) Drehstromleitung von 6 qmm. *) 2X10qmm-—+1ckX 6qmm = Dreileitersystem. *) *) Bei Verwendung von Mehrfachleitungen is die Linie zu strihpunktieren. Nach oben führende Steigleitung. Nach unten führende Stéigleitung.
T7
——… ——— —— ix 6 qmm 2x6 qmm Zu D
x 6 qmm
Steckvorrichtung. Holzmast.
Cisenmast.
Speisepuntt.
Luftweiche. Abspannisfolator. Streckenisolator. Blanke Sammelschiene.
BC Blanker Kupferdraht. BE Blanker Eisendraht. GB Gummibandleitung (höchstens bis 250 Volt). GA Gummiaderleitung. MA Mehrfachgummiaderleitung. PA Panzerader. F A Fassungsader. S A Gummiaders{nur. PL Pendelshnur. KB Blanke Bleikabel. K A Asphaltierte Kabel. KE Armierte asphaltierte Kabel. (n) Schußneß. (e) Schuß durch Erdung. : l (h) Schuß des Fahrdrahtes dur Holzleisten. (d) Schutdraht. 8 2. Crklärungen.
a. Erdung. Einen Gegenstand erden heißt ihn mit der Erde derart leitend verbinden, daß er eine für untfoliert ftchende Personen gefährliche Spannung“ nicht annehmen kann. (Erdung von Fahrzeugen fiche § 33). S
b. Feuersichere Gegenstände. Als feuersicher gilt cin Gegenstand, der nicht entzündet werden kann, oder der nach Entzündung nicht von selbst weiterbrennt. S
c. Freileitungen. Als Freileitungen gelten alle oberirdishen Drahtleitungen außerhalb von Gebäuden, die weder metallishe Um- hüllung noch Schußverkleidung haben. Schußneßze, Schußleisten und Schußdrähte gelten nicht als Verkleidung. ; i:
d. Gleftrishe Betriebsräume. Als solche gelten außer den Kraft- und Hilfswerken auch abgeschlossene Betriebsstände in Fahrzeugen, die Prüffelder sowie die Näume, in denen Fahrzeuge oder Apparate mit der Betriebsspannung untersucht werden, soweit diese Näume im regelmäßigen Betrieb nur unterwiesenem Personal zugänglich sind.
B. Beschaffenheit und Verlegung des zu verwendenden Materials.
8 3, Erdung.
a, Der Querschnitt der Erdungsleitungen is mit Rücksicht auf die zu erwartenden Erdshlußstromstärken zu bemessen. Die Erdungs- leitungen müssen gegen mechanishe und chemischbe Beschädigungen ge- shüßt werden. S
b. Es ift für möglichst geringen Erdungswiderstand Sorge zu tragen. in Einlegen in die Erde dienen Platten, Drahtneße, Gitter- werk und dergl. N
Für Blißableiter, Schußnehe und Schußdrähte dürfen die Gleise zur Erdung benußt werden. :
c. Die in einem Gebäude befindlichen Erdungsleitungen müssen sämtlih unter sich gut leitend verbunden sein.
d. Es ift unzulässig, Teile einer geerdeten Betriebskleitung durch Grde allein zu erseßen. :
e. Betreffend Erdung von Fahrzeugen siehe § 33.
Betreffend Schnenenrükleitung siehe § 31.
8 4. Uebertritt von höherer Spannuna.
Um den Uebertritt von höherer Spannung in Stromkreise für niedrigere Spannung sowie das Entstehen von höherer Spannung in leßteren zu verhindern bzw. ungefährlih zu machen, sind geeignete Vorrichtungen, z. B. erdende oder kurzschließende oder abtrennende Sicherungen vorzusehen, oder es sind geeignete Punkte zu erden.
Isolier- und Befestigungskörper. / : _8& 5. Jsolierstoffe.
a. Die Jsolierstoffe sollen in solher Stärke verwendet werden, daß sie bei der im Betrieb vorkommenden Erwärmung von einer Spannung, die die Betriebsspannung um 1000 Volt überschreitet, niht durchgeshlagen werden. Außerdem müssen die Jsoliermittel derartig gestaltet und bemessen sein, daß ein merklicher Stromüber- gang über die Le (Oberflächenleitung) unter gewöhnlichen Betriebsverhältnissen nicht eintreten kann.
b. Wo Holz als Jsolierstoff zulässig ist, muß es isolierend çe-
tränkt sein. S 8 6. Holzleisten und Krampen.
a. Holzleisten sind zur Verlegung von Leitungen unzulässig, Ausnahme siehe § 36g. j
b. Krampen find nur zur Befestigung von betriebsmäßig ge- erdeten Leitungen zulässig, sofern dafür gesorgt wird, daß der Leiter; durh die Art der Befestigung weder mechanisch noch chemisch he- schädigt wird. i
8 7. Jsolierglocken, -rollen und -ringe.
a. Jsolierglocken, -rollen und -ringe müssen aus Porzellan odex gleihwertigem Stoff bestehen. Ringe sind nur gestattet, wenn fie durch Form und Größe eine sichere Jsolation verbürgen.
b. Die Glocken, Rollen und Ringe müssen so geformt sein, daß die an ihnen zu befestigenden Leitungen in genügendem Abstand vez den Befestigungsflähen und voneinander gehalten werden können. (Val. § 24 a und c.)
In jede Nille darf nur ein Draht gelegt werden.
S 8. Befestigungsklemmen.
Befestigungsklemmen müssen, soweit sie niht für Blektkabel Fahrleitungen und Telephonschuß bestimmt sind, aus hartem JIsolier- stoff oder isoliertem Metall bestehen. :
b. Gie müssen so geformt sein, daß die an ihnen zu befestigenden Leitungen in genügendem Abstand von den Befestigungsflächen und toneinander gehalten werden können (vgl. § 24a und c), und daß die Isolierung nicht verleßt wird.
c. Sie müssen so ausgebildet oder angebracht sein, daß merfklide Oberflächenleitung ausgeschlossen ift.
8 9. Fahrdrahtisolatoren.
Fahrdrahtisolatoren müssen so gebaut sein, daß sie den Drabt sicher in seiner Lage halten.
8 10. NMNohre.
a. Bei Metall- und Jsolierrohren, in denen Leitungen verlegt werden sollen, muß die lihte Weite sowie die Anzahl und der Halb messer der Krümmungen so gewählt sein, daß man die Drähte leidt einziehen fann.
b. Rohre, die für mehr als einen Draht bestimmt sind, müssez mindestens 11 mm lichte Weite baben.
c. Verbindungsdosen müssen genügend weit und \o eingerichtet fein, daß jeder unzulässige Spannungs- oder Stromübergang aué geschlossen 1}.
d. Rohre dienen wesentlih als mehanisher Schuß; sie müssen dementsprehend aus widerstandéfähigem Stoff von genügender Stärke bestehen. (Vergl. § 24 h.)
Leitungen. § 11. Beschaffenheit und Belastung der Leiter.
a. Jsolierte Kupferleitungen und nicht unterirdisch verlegt Kabel aus Leitungskupfer dürfen im allgemeinen mit den in nad stehender Tabelle verzeichneten Stromstärken dauernd belastet werden:
Querschnitt in | Stromstärkc uadrat- n millimetern Ampere
Querschnitt in | Stromíftärke Quadrat- | in millimetern Ambpere
4 | 95 165 6 | 120 200 [0 150 235 15 185 | 275 20 | 240 330 530 310 400 40 400 500 60 500 | 600 80 625 | 700 | 90 800 | 850 : 100 1000 | 1000 70 | 13 |
Blanke Kupferleitungen bis zu 50 qmm unterliegen gleichfalls den Vorschriften der vorstehenden Tabelle, blanke Kupferleitungen über 50 qmm und unter 1000 qmm Querschnitt können mit 2 Ampere für das Quadratmillimeter belastet werden.
Bei Freileitungen, Fahrstromleitungen und anderen intermittie renden Betrieben is} eine Erhöhung der Belastung über die Tabellen werte zulässig, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der Festigkeit oder gefährliche Erwärmung entsteht.
Beim Anschluß von Bogenlampen, Motoren und ähnlichen Stromverbrauchern mit wechselndem Stromverbrauh genügt es, ic fern feine zuverlässigen Anhakltspunkte für die kurzzeitigen Strom: stöße vorliegen, das 114fahe der Normalstromstärke der Bemessung des Leitungésquerschnittes zugrunde zu legen.
b. der geringste zulässige Querschnitt für isolierte Kupferleitung ist 1 qmm, an und in Beleuchtungskörpern 0,75 qmm. Der geringste zulässige Querschnitt von offen verlegten blanken Kupferleitungen in Gebauden ist 4qmm, bei Freilcitungen 10 qmm.
c. Bei Verwendung von Leitern aus minderwertigem Kupfer ode: anderen Metallen müssen die Ouerschnitte so gewählt werden, daß die Grwärmung durh den Strom nicht größer wird, als bei Leitern aus Leitungskupfer, welche nah der obigen Tabelle bemessen sind.
8 12. IJ\solierte Leitungen.
___a. Alle Drähte, die als ijoliert gelten sollen, müssen nach 24 ftün digem Liegen im Wasser von höchstens 25° C eine Durchschlagsprob« mit der doppelten Betriebsspannung eine Stunde lang aushalten.
Sie sind mit eindrähtigen Leitern in Querschnitten von 0,75 bit 16 qmm, mit mehrdrähtigen Leitern in Querschnitten der Gesamt secle von 0,75 bis 1000 qmm zulässig. Beet fommen hierfür in Betracht Gummiaderleitungen (Bez. GA).
Ihre Kupferseele ist feuerverzinnt und mit einer wasserditen vulkanisierten Gummihülle umgeben. Jede Leitung muß über den Gummi von einer Hülle gummierten Bandes umgeben sein. Als Einzelleitung verwendet, muß sie außerdem eine mit Jsoliermasse ac tränkie Umtlöppelung erhalten. Bei Mehrfachleitungen kann die Umflöppelung gemeinsam sein.
b. Gepanzerte Leitungen (Bez. PA.) bestehen aus einer ote: mehreren nah vorstehender Vorschrift isolierten Seelen, die mit eine1 gemeinsamen Hülle und darüber mit einer dihten Metallumklöppc lung versehen sind. (Vergl. § 144.)
Gepanzerte Leitungen dürfen nicht unmittelbar in die Erde und auch nicht in Räumen verlegt werden, wo sie chemishen Beschädi gungen ausgeseßt sind.
8 13. Leitungen im Allgemeinen.
a. Alle Leitungen müssen so verlegt werden, daß sie nah Bedarf geprüft werden können.
b. Transportable Leitungen dürfen an festverlegte Leitungen nur mittels lösbarer Anschlußvorrichtungen anges D werden.
e. Soweit bewegliche Leitungen roher Behandlung ausgeseßt find,
müssen fie gegen mechanishe Beschädigungen besonders geschüßt fein.
d. Die Verbindung von Leitungen untereinander sowie die Ab- öweigung von Leitungen geschieht mittels Lötung, Vershraubung oder gleichwertiger Verbindung.
Abzweigungen von festverlegten Mehrfachleitungen müssen mit“
Abzweigklemmen auf isolierender Unterlage ausgeführt werden. Aus- enommen hiervon sind Leitungen in Fahrzeugen. An und in Be- euhtungsförpern find Lötungen zulässig.
e. Zum Löten dürfen keine Lötmittel verwendet werden, die das Metall angreifen. :
f, Bei Verbindungen oder Abzweigungen von A Leitungen ist die Verbindungsstelle in einer der fonstigen Jsolierung möglichst gleihwertigen Weise zu isolieren. Die Anschluß- und Abzweigstellen müssen von Zug entlastet sein. i
g. Kreuzungen von stromführenden Leitungen unter sih und mit n Ee teilen sind so auszuführen, daß unbeabsichtigte gegcr- eitige leitende Berührung auégesclossen ift.
h. Bei Einrichtungen, bei denen ein Zusammenlegen von mehr als 3 Leitungen unvermeidlih is, dürfen Gummiaderleitungen so verlegt werden, daß sie sih berühren, wenn eine Lagenveränderung auégeshlossen is (Fahrzeuge fiche § 36). i
i. Alle Leitungen außerhalb von Betriebsräumen, die mehr als 950 Volt gegen Erde führen, mit Ausnahme von Kabeln und Panzer- leitungen, müssen entweder durch ihre Lage und Anordnung oder durch Schußtzverkleidung gegen zufällige Berührung und Beschädigring ge- ütt sein. Diese Schußverkleidung muß, sofern es sich nicht um Tahrzenge handelt, die in § 24 a und c vorgeschriebenen Abstände haben und, soweit sie der Berührung durch Personen zugänglich ist, aus feuhtigkeitsbeständigem Jjolierstoff (mit FAeienmaie getränktes Holz ift zulässig) oder aus geerdetem Metall estehen. Neße dürfen in diesem Falle höchstens 5 ecm Maschenweite und müssen wenigstens 15 mm Drahtdicke haben.
k. Wenn eine Drahtleitung an der Außenseite eines Gebäudes geführt ist, so darf, einerlei ob sie blank oder isoliert ist, ihr Abstand pon der äußeren Gebäudewand oder der Schußverkleidung an keiner Stelle weniger als 10 cm betragen.
1, Die Verbindung der Leitungen mit Apparaten ist dur Schrauben oder gleichwertige Mittel auszuführen.
Schnüre oder Drahtseile bis zu 6 qmm und Einzeldrähte bis ¿1 25 qmm Kupferquerschnitt können mit angebogenen Öesen an den Apparaten befestigt werden.
Drahtseile über 6 qmm fowie Drähte über 25 qmm -Kupfer- querschnitt müssen mit Kabelschuhen oder gleihwertigen Verbindungs- mitteln versehen sein.
Schnüre und Drahtseile von weniger als 6 qmm Querschnitt müssen, wenn sie nicht gleichfalls Kabelschuhe oder gleihwertige Ver- bindungsmittel erhalten, an den Enden verlötet sein.
8 14. Kabel.
a. Blanke Bleikabel (Bez. KB.) bestehen aus einer oder mehreren Kupferscelen, Isoliershihten und einem wasserdihten einfahen oder mchrfachen Bleimantel. Sie sind nur zu verwenden, wenn sie gegen mechanische und gegen chemishe Beschädigungen geschüßt verlegt werden.
b, Asphaltierte Bleikabel (Bez. KA.) wie die vorigen, aber mit asphaltiertem Faserstoff umwickelt; sie müssen gegen mechanische Be- {digungen geschüßt verlegt werden. /
c. Armierte alphalliccte Bleikabel (Bez. KE.) wie die vorigen und mit Eisenband oder -draht armiert.
d. Bei eisenarmierten Kabeln für einfahen Wechselstrom und Mehrphasenstrom müssen sämtliche zu einem Stromkreis gehörigen Leitungen in einem Kabel enthalten sein, sofern niht dafür gesorgt ift, daß keine bedenklihe Erwärmung des Cisenmantels eintritt. Ent- sprecendes gilt für Panzerleitungen.
e. Vleikabel jeder Art dürfen nur mit Endverschlüssen, Muffen oder gleihwertigen Vorkehrungen, die das Eindringen von Feuchtig- keit verhindern und gleichzeitig einen guten eleftrishen Anschluß ge- statten, verwendet werden.
f. An den Befestigungêstellen ist darauf zu achten, daß der Blei- mantel nicht eingedrückt oder verleßt wird; Nohrhaken find daber nur bei armierten Kabeln als Befestigungsmittel zulässig. L
2. Prüfdrähte sind sicherheitstehnisch wie die zugehörigen Kabel- adern zu behandeln.
UPParate. 8 15. Vorschriften für alle Apparate. :
a. Die f\tromführenden Teile sämtliher Apparate müssen auf feuersicheren und, soweit sie niht betriebsmäßig geerdet sind, auf Unterlagen befestigt sein, die in dem Verwendungsraum isolieren.
Wo dies aus technishen Gründen niht möglich ift (z. D. bei Meßinftrumenten usw.), bezieht sih diese Vorschrift nur auf die äußeren stromführenden Teile.
Bei Fahrschaltern, bei Bürstenjohen für Motoren Stromabnehmern is Holz als Jsolierftoff zulässig.
Jsolierstoffe, die in der Warme eine erheblihe Formveränderung erleiden können, dürfen für wärmeentwtckelnde oder höheren Tempe- raturen auêgeseßte Apparate als Träger \tromführender Teile nit verwendet werden.
b. Die spannungsführenden Teile aller Apparate, die nicht in cleftrischen Betricbsräumen, unter Versbluß oder unzugänglich für nicht unterwiesene Personen angebracht sind, sowie alle Teile im Handbereich, die Spannung annehmen können, müssen durch Gehäuse der zufälligen Berührung entzogen sein. ;
Nicht geerdete Gehäuse, soroeit sie der Berührung zugänglich sind, fowie ungeerdete Griffe müssen aus nichtleitenden Stoffen be- steben oder mit einer haltbaren Jsolierschbiht ausgekleidet oder über- zogen sein.
Zugängliche Metallgehäuse müssen geerdet sein.
Aus- und Umschalter, Anlasser und dergl., die für elektrische Be- triebsräume bestimmt sind, bedürfen keiner Gehäuse, müssen aber so gebant bzw. angebracht sein, daß bei der Bedienung mittels der Hand- grißfe eine zufällige Berührung s\pannungsführender Teile aus- acschlossen ift.
Für Griffe und Kuppelstangen is Holz zulässia, wenn cs mit Jsoliermosse actränkt ift.
c. Die Einführungsstellen für Leitungen sind fo einzurichten, daß sie die Leitungen gegen leitende Gehäuse oder Unterlagen 1solieren, und daß die JIsolierhüllen der Leitungen nicht verleßt werden. ;
Bei Apparaten im Freien, in die kein Wasser eindringen darf, müfsen die Cinführunasftellen entsprehend geschüßt sein.
Die Einführungsstellen müssen einer Prüfung nah § 5 genügen.
a, Die stromführenden Teile sämtlicher Apparate sind derart zu bemessen, daß sie durch den stärksten regelreht vorkommenden Be- iniebéstrom für keine den Betrieb oder die Umgebung bedenkliche Er- warmung annehmen können.
e. Alle Apparate müssen derart gebaut und angebracht sein, daß eine Verleßung von Personen durch Splitter, Funken und ge\{chmol- zencs Material ausgeschlossen ift. ;
Diejenigen Apparate, die zur Stromunterbrechung dienen, sind derart anzuordnen oder einzubauen, daß die: bei ihrer regelrehten Wirkung etwa auftretenden Feuerersheinungen weder Personen ge- fährten, noch zündend auf die Nachbarschaft wirken oder unbeab- sichtiate Kurz- oder Erdschlüsse herbeiführen können.
f, Alle Apparate, die zur Stromunterbrehung ' dienen, müssen derart débaut sein, daß beim vollen Oeffnen unter der auf dem Apparat vermerkten Spannung und Höchststromstärke kein dauernder UÜcbtbogen bestehen bleibt.
S 16. Sicherunaen.
a. Die Abschmelzstromstärke eines Sicherungseinsaßzes soll das Doppelte der auf ihr verzeihneten Stromstärke (Normalstromstärke) lein. Sicherungen bis einschließlich 50 Ampere Normalstromstärke müssen den 124-fahen Normalstrom dauernd tragen können. Vom alten Zustande aus plöblih mit der doppelten Normalstromstärke belastet, müssen sie in längstens 2 Minuten abschmelzen.
b. Die Sicherungen müssen einzeln, auh bei der um 10 % er- böbten Betriebs\spannung, sicher wirken. E i Zur Sicherung der Wirkung gehört, daß sie abshmelzen, ohne einen dauernden Lichtbogen zu erzeugen, und daß die etwaigen Explo- liensers{heinungen ungefährlich verlaufen. /
e. Bei Sicberungen dürfen weihe Metalle und Legierungen ütcht unmittelbar die Berührung - vermitteln, uet die Schmelz- drähte oder Schmelzstreifen müssen in Anschlußstücke aus Kupfer oder gleigeeignetem Metall fest eingefügt sein. :
d. Nichtaus\chaltbare Sicherungen müssen derart gebaut oder an- gcordnet sein, daß ihre Einsäße auh unter Spannung mittels ge- eigneter Werkzeuge gefahrlos ausgewechselt werden können. /
e. Die Normalstärke und die Hochstspannung sind auf dem Eiu- saß der Sicherung zu. verzeichnen. / : i
f. Alle betricbsmäßig geerdeten Leitungen dürfen keine Siche- rungen enthalten; dagegen sind alle übrigen Leitungen, die von der Schalttafel oder den Sammelschienen nach den Verbrauchsstellen sühren, durch Abschmelzsicherungen oder andere selbsttätige Strom- unterbreder zu s{üßen, ebenso müssen die Leitungen, welce von den
und bei
Stromquellen zu den Sammelschienen führen, selbsttätige Strom- unterbrecher enthalten.
g. Mit einziger Ausnahme des Falles h sind Sicherungen in Gebäuden an allen Stellen anzubringen, wo sih der Querschnitt der Leitungen in der Richtung nah der Verbrauchsftelle hin vermindert.
h. Bei Querschnittsverkleinerungen sind in den Fällen, wo die vorhergehende Sicherung den s{chwächeren Querschnitt \hübßt, weitere Sicherungen nicht mehr erforderlich.
i. Wo eine Verjüngung eintritt, muß die Sicherung unmittel- bar an der Verjüngungsstelle liegen; bei Abzweigungen muß das Anschlußleitungs\stück bis zur Sicherung hin den Querschnitt der Hauptleitung haben. :
__ Diese Vorschrift bezieht sih niht auf Schalttafelleitungen und die Verbindungsleitungen von der Maschine zur Scalttafel.
k. Die Stärke der zu verwendenden Sicherung f der Betriebs- stromstärke der zu schüßenden Leitungen und Stromverbraucher tun- lichst anzupassen. Sie darf jedoch nit größer sein, als nach der Belastungstabelle und den übrigen Bestimmungen des § 11 für die betreffende Leitung zulässig ist.
§ 17. Ausschalter, Umschalter, Anlasser und dergl. a. Die Betriebsstromstärke und -\pannung, für die ein Schalter
gebaut ift, sowie die Höchststromstärke, bei der er unter der Betriebs-
spannung aus geschaltet werden darf, sind auf dem festen Teile zu vermerken.
_Þb. Nulleiter und betriebsmäßig geerdete Leitungen dürfen außer- halb eleftrisher Betriebsräume entweder gar nicht oder nur zwang- E zusammen mit den übrigen zugehörigen Leitern ausschalt- ar fem.
c. Ausscalter für Stromverbraucher mit Ausnahme einzelner Glühlampenstromfkreise unter 250 Volt müssen, wenn sie geöffnet werden, 1hren Stromkreis \panungslos machen.
d. Ausschalter dürfen nur an den Verbrauchsapparaten felbst oder in festverlegten Leitungen angebracht werden.
S 18. Steckvorrichtungen und dergl.
a. Stecker und verwandte Vorrichtungen zum Anschluß abnehm- barer Leitungen müssen fo gebaut sein, daß sie nicht in Anfclußstüde für hohere Stromstärken passen.
b. Die Betriebsstromstärke und Spannung, für die der Apparat gebaut ist, sind auf dem festen Teile und auf dem Stecker sichtbar zu vermerken.
e. Steckvorrichtungen zum Anschluß transportabler Leitungen von mehr als 250 Volt müssen mittels besonderer Auùsfchalter abschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Glühlampen, die zwischen zwei Punkte eines Serienkreises eingeschaltet werden.
a. Sicherungen siehe § 16 g.
§ 19, Schalt- und Verteilungstafeln. __ a. Scalt- und Verteilungstafeln müssen im allgemeinen aus seuersicherem Stoffe bestehen. Holz ist außerhalb von Fahrzeugen nur als Umrahmung zulässig.
__b. Die Kreuzung ftromführender Teile an Schalt- und Ver-
teilungstafeln ist möglicst zu vermeiden. ___ Ist dies mt erreibar, so sind die stromführenden Teile dur Jsolierkörper voneinander zu trennen oder derart in genügendem Ab- stand bvonetnander zu befestigen, daß gegenseitige Berührung aus- geschlossen ist.
e. Verteilungstafeln, die niht von der Nüseite zugänglich sind, müssen so gebaut werden, daß die Leitungen nah Befestigung der Tafel angeschlossen und die Anschlüsse jederzeit von vorn untersucht und gelöst werden können.
d. Die Sicherungen und Ausschalter auf den Verteilungstafeln sind mit Bezeichnungen zu versehen, aus denen hervorgeht, zu welchen Räumen bzw. Gruppen von Stromverbrauchern sie gehören.
e. N von verschiedener Polarität oder Phase, die hinter der Scalttafel liegen, müssen durch verschiedenfarbigen An- strih kenntlih gemacht werden.
_f. Schalttafeln für eine Betriebs\spannung von mehr als 250 Volt mussen entweder mit einem isolierenden Bedienungsgang umgeben sein, oder es müssen sämtliche stromführenden Teile, soweit sie nit ge- erdet sind, der Berührung unzugänglich angeordnet sein, und in diesem Falle müssen die zugänglichen, nit ebittiltrenden Metallteile dieser Apparate und des Schalttafelgerüstes geerdet und, soweit der Fuß- 4 in der Nähe des Gerüstes leitet, mit diesem leitend verbunden ein.
L
!
[ih ind, darf die Entfernung zwischen ungeschüßten stromführenden Zeilen der Schalttafel und der gegenüberliegenden Wand nicht weniger als 1 m betragen. Sind auf der leßteren unges{hüßzte tromführende Teile in erreihbarer Höhe vorhanden, so muß die wagerechte Ent- fernung bis zu denselben 2 m betragen und der Zwischenraum durch Geländer geteilt sein. Jn dem \o geschaffenen Gange dürfen bis zur Höhe von 2 m über dem Fußboden weder \tromführende Teile noh tonslige, die freie Bewegung störende Gegenstände vorhanden sein. S 20. Bogenlampen.
_ a. Bogenlampen müssen Vorrichtungen haben, die ein Heraus- fallen glühender Kohleteilchen verhindern.
b. Die Bogenlampen sind isoliert in die Laternen (Gehänge) ein- zuseßen.
e. Die Laternen (Gehänge) von Bogenlampen sind, sofern sie auf- gehängt sind, von Erde zu isolieren.
d. Die Zuleitungêdrähte dürfen bei Spannungen von mehr als 290 Volt nicht als Aufhängevorrichtung dienen.
e. Die Lampen müssen entweder gegen das Aufzugsseil und, wenn Metallmasten benußt sind, auch gegen den Mast doppelt isoliert sein, oder Seil und Maß s f
2) Bei Schalttafeln, die betriebsmäßig auf der Nüfseite zugäng- !
sind zu erden. Stromführende Teile von Bogen- lampenfuppelungen müssen gegen den Mast doppelt isoliert und gegen Negen geschüßt fein.
fk. Soweit die Zuleitungsdrähte in der Gebrauchslage der Lampe im Handbereich liegen, müssen sie isoliert und mit einer Schußhülle aus geerdetem Metall oder aus feuchtigkeitsbeständigem Jsolierstoff versehen sein.
g. Bogenlampen in Stromkreisen mit einer Betriebs\pannung von mehr als 250 Volt müssen während des Betriebs unzugänglich und von Abschaltvorichtungen abhängig sein, die gestatten, sie für den Zweck der Bedienung spannungslos zu machen.
S 21. Beleuchtungskörper.
a, Fassungen für Spannungen über 250 Volt dürfen keine Aus- calter enthalten.
b. Bet Handlampen, die außerhalb von Fahrzeugen und Be- tricbsräumen nur bis 250 Volt zulässig sind, müssen die Griffe, sc- fern sie niht zuverlässig geerdet sind, aus folie toff bestehen. Der Schußkorb muß unmittelbar auf dem isolierenden bzw. zuverlässig geerdeten Griffe sißen und die Leitungseinführung mit Jsoliermitteln ausgetleidet sein. Hahnfafsungen an Sandlamnpen find unzulässig.
ce. Die zur Aufnahme von Drähten bestimmten Hohlräume von Beleuchtungskörpern müssen im Lichten so weit bemessen und von Grat frei sein, daß die einzusührenden Drähte siher ohne Verleßung der Isolierung durchgezogen werden können.
d. In und an Beleuchtungskörpern muß mindestens Gummiader- leitung verwendet werden.
e. Bei zugänglichen Beleuchtungskörpern über 250 Volt dürfen die Leitungen nur innen geführt werden.
f. Beleuchtun skörper müssen so angebracht werden, daß die Zu-
führungsdrähte niht durch Drehen des Körpers verleßt werden.
C. Kraftwerke und diesen gleichgestellte Betriebsräume.
5 22. Aufstellung von Generatoren, Elektromotoren und Umformern. a. Generatoren, Elefktromotren, Umformer usw. sind so aufzu- stellen, daß etwaige im Betrieb der elektrishen Einrichtung auftretende Feuererscheinungen feine Entzündung von brennbaren Stoffen hervor- rufen können. j : b. Generatoren und Elektromotoren müssen entweder gut isoliert und in diesem Falle mit einem gut isolierenden Bedienungsgang ums- eben sein, oder sie sollen geerdet und, soweit der Fußboden in ihrer Nähe leitend ift, mit demselben leitend verbunden sein. Zur Erdung
und zur Verbindung mit dem Fußboden sollen Kupferdrähte von mindestens 25 qmm Querschnitt benußt werden, die gegen \{chädliche Ie oder chemische Einwirkungen geschüßt sind.
c. Transformatoren, die weder in befonderen Kammern unterge- p noch in anderer Weise der zufälligen Berührung entzogen sind, müssen allseitig in geerdete Arte eingeschlossen sein.
d. An jedem foliert aufgestellten Transformator, mit Ausnahme von E für Meßzwecke, sollen Vorrichtungen angebracht sein, die gestatten, das Gestell desselben gefahrlos zu erden.
8 23. Akkumulatorräume.
a. In Akumulatorräumen ist für Lüftung zu sorgen.
b. Die einzelnen Zellen a gegen das Gestell und leßteres ist gegen Erde durch Glas, Porzellan oder ähnliche niht Feuchtigkeit an- ziehende Unterlagen zu isolieren.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um beim Auslaufen von Säure eine Gefährdung des Gebäudes zu vermeiden.
e. Zur Beleuchtung von Akkumulatorräumen dürfen nur elef- trische Lampen verwendet werden, die im luftleeren Raume brennen. d. Die Zellen müssen derart angeordnet werden, daß bei der Be- dienung eine zufällige gleihzeitige Berührung von Punkten, zwischen O eine Spannung von mehr als 250 Volt herrscht, nit erfolgen ann. S 24. Leitungen in Gebäuden.
a. Blanke Leitungen dürfen nur auf Jsolierglocken oder gleich- wertigen a D verlegt werden und müssen, soweit sie nicht unauéschaltbare Parallelzweige sind, voneinander, von der Wand oder anderen Gebäudeteilen und von der eigenen Schuzßpverkleidung min- destens 10 em entfernt sein. Die Spannweite der Leitungen soll, wo nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung bedingen, niht mehr als 4 m betragen.
Bei Verbindungsleitungen zwischen Akfumulatoren, Maschinen
und Schalttafeln, bei ZdleMlEtciüneen und bei Speise-, Steig- und Verteilungsleitungen können starke Kupferschienen sowie starke Kupsferdrähte in kleineren Abständen von einander verlegt werden. _ b. Betriebsmäßig geerdete blanke Leitungen unterliegen den vor- stehenden Bestimmungen nicht, müssen aber gegen die bei regelrehter T: des betreffenden Raumes vorauszuseßenden Beschädigungen geschüßt sein.
c. Glocken, Rollen usw., die zur Verlegung von isolierten Leitungen dienen, müssen so angebracht werden, daß sie die Leitungen mindestens 1 ecm, über 250 Volt mindestens 2 ecm, von der Wand entfernt halten. Jsolierende Schußverkleidungen müssen von den iso- lierten Leitungen mindestens 5 cm abstehen.
d. Vei Führung isolierter Leitungen auf gewöhnlihen Rollen längs der Wand muß auf höchstens 80 ecm eine Befestigungsstelle tommen. Bei Führung an der Dee können den örtlichen Verhält- nissen entsprehend ausnahmsweise größere Abstände gewählt werden. __e. Mehrfachleitungen dürfen mcht so befestigt werden, daß ihre Cinzelleiter aufeinandergepreßt werden. Metallene Bindedrähte sind bei Mehrfachleitungen unzulässig. Für Führung von Mehrfach- leitungen auf Nollen gilt die unter c gegebene Abstandsvorscrift.
f. Mehrfachleitungen dürfen bei mehr als 250 Volt nur dann zur Aufhängung von Bogenlampen und Glühlampen benußt werden, wenn sie eine besonders Lragschnur enthalten.
__ Wenn sie bei wenigov àls 250 Volt als Tragschnur benußt werden, so dürfen die Anschlußstellen der Drähte niht durch Zug beansprucht und die Drähte micht verdrillt werden.
_ g. Papierrohre dürfen nur für Spannungen bis 250 Volt gegen Erde unter Puß verlegt werden. Sie sollen einen metallenen Körper oder Ueberzug haben, der so stark ist, daß er den nah Ortsvechältnifen zu erwartenden mechanishen Angriffen siher widersteht.
h, Drahtverbindungen innerhalb der Rohre sind nicht statthaft.
i, Leitungen, die Wechsel- und Mehrphasenstrom führen, müssen so zusammengelegt werden, daß die Summe der durch das Rohr gehenden Ströme Null ift. :
k. Jede Leitung, die in ein Nohr eingezogen werden foll, muß für sih die der Spanuung entsprehende JIfolierung haben.
1, Die Rohre sind so herzurichten, daß die Jfsolierung der Lei- tungen durh vorstehende Teile und scharfe Kanten nicht verleßt werden kann.
m. Die Rohre sind so zu verlegen, daß sih an keiner Stelle Wasser ansammeln kann.
n. Die Stoßstellen metallisher Rohre sind bei Spannungen von mehr als 250 Volt metallisch zu verbinden und die Rohre selbst zu erden.
S 29. Wand- und Deckendurhführungen.
a. Durch Wände und Decken sind die Leitungen entweder der in den betreffenden Räumen gewählten Verlegungsart entsprechend hindurchzuführen, oder es find geeignete Nohre zu verwenden, und zwar für 1ede einzeln verlegte Leitung und für jede Mehrfachleitung je ein Rohr.
Diese Durchführungsrohre müssen an den Enden mit Tüllen aus feuersiherem Isolierftoff versehen und so weit sein, daß die Drähte leiht darin bewegt werden fönnen.
In feuhten Räumen sind entweder Porzellan- oder gleihwertige Rohre zu verwenden, deren Gestalt keine merklihe Oberflächenleiti:ng Os oder die Leitungen sind frei durch genügend weite Kanäle zu führen.
Üeber Fußböden müssen die Rohre mindestens 10 cm, über Decken und Wandflächen mindestens 2 ecm vorstehen und müssen gegen mechanishe Beschädigungen sorgfältig geschüßt sein.
b. Armierte Bleikabèl und betriebsmäßig geerdete Leitungen fallen nicht unter vorstehende Bestimmungen, sind aber gegen die Einflüsse der Mauerfeuchtigkeit zu schüßen. :
8 26. Einführung von Freileitungen in Gebäude.
Bei Einführung von Freileitungen in Gebäude sind entweder die Drähte frei und ftraff durchzuspannen oder es muß für jede Leitung ein gecignetes Einführungsrohr verwendet werden, dessen Gestaltung keine merklihe Oberflächenleitung zuläßt.
D. Vorschriften für die Streke. 8 27. Freileitungen.
a. Für Bahnen sind außer blanken au wetterbeständig isolierte Freileitungen von wenigstens 10 qmm Querschnitt zulässig. i
b. Fahrleitungen und an Fahrleitungsmasten angebrahte Speisc- leitungen, die niht auf Porzellandoppelglocken verlegt sind, müssen gegen Erde doppelt p da sein. Holz ist als zweite Jfolierung zulässig, doch gilt der Holzmast nicht als Jsolierung.
c. Die Höhe der Fahrleitung und der an den Fahrdrahtmasten geführten Freileitungen über öffentlihen Straßen darf auf offener Strecke nit unter 5 m betragen. Eine geringere Höhe ist bei Unter- führungen zulässig, wenn geeignete Vorsihtsmaßregeln getroffen werden (z. B. Warnungstafeln).
d, Wenn Fahrleitungen unter oder neben Eisenbauten verlegt sind, müssen Einrichtungen dagegen getroffen sein, daß ein entgleister S Grdschluß zwishen Fahrleitung und Eisenbau »eritellt.
e. Bei elektrishen Bahnen auf besonderem Bahnkörper, soweit dieser dem öffentlichen Verkehr nicht freigegeben ist, können die Leitungen (Drähte, Schienen usw.) in beliebiger P verlegt werden, wenn béi der gewählten Verlegungsart die Strecke von unterwiesenem Personal ohne Gefahr begangen werden fann. An Haltestellen und Ueber- gängen sind die Leitungen gegen zufällige Berührung durch das Publikum zu {üßen und Warnungstafeln anzubringen. O
f. Die Fahrdraähte E möglichst gut gespannt zu halten; hierbei ist die Aufhängung so zu gestalten, daß \chädlihe Biegungs- beanspruhungen vermieden werden. 4 L
g. Durchgang und Spannweite der Fahrdrähte müssen so bemessen werden, daß diese bei —15° C noch drekfache Sicherheit gegen Zer- reißen bieten. Fahrdrahtmaste aus Holz müssen mindestens sieben- tate, 0G aus Eisen vierfahe Sicherheit bieten. (Winddruck siehe t.) N h. Die Fahrleitungen sind mittels E in einzelne durh Ausschalter abschaltbare Abschnitte u teilen, deren Länge in dicht bebauten Straßen in der Regel nicht über 1 km, in wenig
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