1895 / 103 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Apr 1895 18:00:01 GMT) scan diff

ibnen mit der Führung eines Schiffes betraute Kapitän einen Schaden verschuldet hat, auch nur mit Schiff und Ladung. Ferner ift auch in Betracht zu ziehen, daß der Begriff der Ver- \{uldung doch kein fest bestimmter ist, und daß unter Umständen der- jenige Schiffer, welher kein Mann raschen Entschlusses ist und weil er niht sofort den rechten Weg aus der Gefahr gefunden hat, etwa einen Zusammenstoß niht mehr hat vermeiden können, zum chaden- ersaz mit seinem ganzen Vermözen verurtheilt werden fönnte. In folhen Fällen hängt dann alles von den Gutachten der Sachverstän- digen ab, die sich doch auch niht immer decken. Jedenfalls wäre doch eine Konsequenz der Regierungsvorlage, daß sie auch die Aktiengesell- schaften voll haften ließe; das wä-e eine viel geringere Unbilligkeit als eine volle Haftung der fleinen Schiffseigenthümer.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Nieberding:

Meine Herren! Nicht nur der leßte Herr Redner, sondern auch der Herr Abg. Gamp hat geglaubt, mir darin widersprehen zu müssen, daß der Saß: jedermann habe für ein persönliches Ver- \{ulden unbedingt auf der Höhe seines ganzen Vermögens zu haften, allgemein gültig sei. Der Herr Gamp hat auf bestimmte Vorschriften anderer Gesezgebungen nicht Bezug genommen, der Herr Abg. Bassermann hat auf das englische Reht Bezug ge- nommen und behauptet, daß im englishen Recht eine Be- \hränkung derart, wie die Vor!age bier sie empfiehlt, bestehe. Meine Herren, ih bleibe bei meiner Behauptung gegenüber dem Herrn Abg. Gamp stehen, der sie niht durch Anführung anderer Geseßze widerlegt hat, aber auch gegenüber dem Herrn Abg. Bassermann, der mi dadurch geglaubt hat widerlezen zu können, daß er auf das eng: lishe Reht Bezug genommen hat. Mein Saß ist rihtig. Er ift auch gegenüber dem englishen Recht richtig. Ich habe hier die Vorschriften des Merchant Shipping-Act von 1894, des neuesten diefe Verhältnisse regelnden Geseyes, das übrigens in dieser Beziehung von dem früheren Recht Englands nicht verschieden ift.

In diesem Geseße werden, gerade wie bei uns, zwei Fälle unterschieden: die Haftung des Schiffseigenthümers in folchen Fällen, in denen er das Stif nicht führt, ünd die Haftung des Schiffseigenthümers in denjenigen Fällen, in denen er das Schif führt. Die Haftung des Schiffseigenthümers, welcher sein Schiff nicht führt, ist in der Weise beschränkt, wie der Herr Abg. Bassermann es hier richtig angeführt bat, in grundfäg- lier Uebereinstimmung au mit unserem Entwurf. Dahingegen ift die Haftung des Schiffsführers, der sein Schiff selbs führt, Feineswegs in dieser Weise beschränkt. Das ist ein Miß- verständniß des Herrn Abgeordneten; in diesem Punkt steht das englishe Gesey durhaus auf dem Standpunkt des Vorschlags der verbündeten Regierungen und auf dem Standpunkt dessen, was ich als Weltrecht bezeihnete. Der einshlagende Paragraph des Merchant Shipping-Act fagt ausdrüdlih :

In diesem Theil des Gesetzes verzeihen Sie, wenn es niht s{chön ausfällt, ih muß es \{nell aus dem Englischen überseten, soll nihts so verstanden werden, daß dadurch irgend eine Haftung beseitigt werde, zu welcher ein Schiffsführer, der gleizeitig Schiffs- eigner oder Eigenthümer eines Antheils an dem Schiffe ist, ver- vflichtet ift. Mit andern Worten: Sobald ein Schiffseigenthümer auch das Schiff, das ibm gehört, führt, greifen die allgemeinen Grundsätze über Ent- s{ädigungspfliht ein, und er muß für jedes Verschulden, das ihm in der Führung des Schiffs zustößt, unbeschränkt haften.

Fch möchte das aufrecht erhalten und konstatieren, wenn Sie in der That geneigt sein sollten, gegen den Widerspruch der verbündeten Regierungen und auh gegen einen Grundfay, der im gesammten Recht und au im gesammten Schiffahrtsrecht Geltung hat, bier einen neuen Grundsaß zu proklamieren.

Der Herr Abg. Bafsermann' hat mir den Grundsaß entgegen- gehalten:: die kleinen Schiffer dürfen nicht \{lechter gestellt werden als die Aktiengesellshaften. Meine Herren, das ist nah meiner Meinung eine unrichtige Formulierung des hier in Frage stehenden Satzes. Zunächst werden sie nicht s{lechter gestellt ; denn ein Schiffer, der zwei Schiffe besißt, von denen er das eine selbst betient, das andere niht, oder wie es auch vorkommt ein Schiffer, der mehrere Schiffe besigt, vielleiht zwei Söhne hat, denen er diese Fahrzeuge anvertraut, während er selbst auf ein größeres fremdes Schiff als Kapitän geht, wird genau beurtheilt wie die Aktiengesellshaften. In dieser Beziehung besteht kein Unter- schied, in diesem Punkt is vollständige Rechtsgleichheit vorhanden. Aber, meine Herren, Sie bringen einen Unterschied hervor, Sie führen eine Rehtsungleiheit ein zwischen dem Führer des Schiffs, dem das Schif gehört, und zwischen seinen Leuten, die kein Schiff in Besiß baben. Diese letzteren in ungünstigerer Lage befindlichen Leute follen nach Ihren Grundsäßen unbedingt haften; der Schiffseigenthümer, der in besserer Lage ift, soll nur beschränkt haften. Das ist eine Ungleich- beit, die Sie dem Gefühl der Bevölkerung niht werden plausibel machen können.

Der Herr Abg. Bassermann hat dann mein Beispiel als nicht zutreffend bezeihnet bezüglih der Schiffsmüblen; er behauptet, es fäme fein nautishes Versehen bei dem Schiffsmühlenbetriebe vor. Ich könnte Ihnen ja nun statt der Schiffsmühlen die Fähren anfübren, bei denen doch zweifellos nautishe Versehen vorkommen ; aber ih behaupte, es fommen bei den Schiffsmühlen au nautische Versehen vor, und zwar namentli gerade in dem Falle, wenn eine Mühle von einer Stelle zur anderen dirigiert wird, um dort weiter zu arbeiten, was niht ausgeschlossen ist, da diese Mühlen nit immer an einem Punkte festliegen, sondern stromab- und -auf- wärts gesteuert werden. Kommt es dabei zu einer Kollision, so greift durchaus Plat, was ich vorhin anzuführen mir gestattet habe.

Ich glaube nicht, daß der Standpunkt, den wir hier einnehmen, bezeichnet werden fann als juriftishe Pedanterie, wie der Herr Abg. Bassermann sagte; mit so leihten Worten foll man sih darüber nicht hinwegsezen. Mein Standpunkt repräsentiert das, was in der ganzen Welt Rechtens ist, und ih glaube auch, das, was der \sach- lichen Gerechtigkeit am meisten entspriht. Ih muß Sie deshalb nohmal[s bitten, in diesem Punkte gegen Ihre Kommission nicht nach- giebig zu sein.

Abg. Dr. Freiherr von Langen (dkons.): Das Weltrecht ift in steter Aenderung begriffen, es fann daber nit in allen Fällen maß- gebend sein. Wo wir einen Widerspruch mit unserer Rechtsanschauun finden, werden wir uns nicht sheuen, andere Grundsäße einzuführen. Dur die Kommissionévorlage wird unsere Rehtsanshauung zum Ausdruck gebraht. Wenn ein Schiffseigner, der sein Schiff selbst führt, darin

beffer gestellt ist, daß er selbst für Verhütung von Unfällen Sorge tragen fann, so ift er andererseits wirthschaftlih s{chlechter geftellt als

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der Schiffseigner, der andere für sich fahren läßt. Dieser Andere aber wird von der Regierungsvorlage geschbützt. Wir sprechen so viel von der Wirtbschaftsftärkung des kleinen Mannes. Es ift endlich an der O zur That zu schreiten; daher stimme ih für die Kommissions- vorlage. S

Abg. Dr. Stephan (Zentr.): Nah allgemein gültigem Rechts- grundsaß haftet jedermann niht nur für dolus, fondern auch - für culpa, wie die Juristen sagen, d. h. für É iy Schuld. Dieser Grund- saß soll durch den Zusag der Kommission zu Gunsten der Schiffs- eigner durchbrohen werden. / unserer Geseßzgebung überall zum Ausdruck kommt, ift der, daß man noch weit mehr für seine Schuld haftet, wenn man sie bei Ausübung einer beruflihen Thäti feit. begangen. Au dieser Rechtsgrundsaßu würde bei Annahme des Kom- missionsvorschlages durchbrohen. Nehmen wir nun einmal den Fall an, daß der Schiffseigner nah dem Unfall sein Schiff verkauft, so hôrt für ihn jede Hastpfliht auf. Ich bin der Ansicht, man foll Nechtsgrundsäte, die unserer Anschauung durchaus entsprechen, nicht um einer Gefiühlepolitik willen aus der Welt shaffen.

Abg. Meßger (Soz.) spricht sich für den Beschluß der Kommission aus. : E

Der Paragraph wird darauf nah dem Kommissions- vorschlag angenommen. ;

Bei S 8 beklagt Abg. Roeren (Zentr.) die Doppel- besteuerung preußisher Schiffer, die aus Belgien oder Frank- reih nah den preußischen Flußgebieten fahren, während eine solche bei reihsländishen Schiffern, welche aus Frankreich nah dem Jnlande fahren, nicht stattfinde.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Nieberding:

Das hohe Haus wird mir gleihwohl gestatten, ein paar Worte hierauf zu sagen. Ih meine, daß der von Herrn Abg. Roeren be- rührte Gegenstand eigentli nit in die Reichskompetenz bineinfällt. (Sehr rihtig!) Es handelt sich um die Ausführung preußischer fder elsaß-lothringisher Steuergeseße; wir sind garnit in der Lage, uns über die Handhabung folher Geseße hier wirksam auszusprechen. Wir sind aber gern bereit das möthie ih dem Herrn Vorredner erklären —, aus seinen Ausführungen Anlaß zu nehmen, die Regie- rungen von -Preußen und der Reichslande auf diesen Gegenstand aufmerksam zu machen.

Abg. Gamp (Npy.) macht darauf aufmerksam, daß zwischen dem vorliegenden Paragraphen und den Wünschen des Abg. Noeren absolut kein Zusammenhang besteht. e

Abg. R oeren erklärt, er habe die Angelegenheit im preußischen Abgeordnetenhause angeregt und sei dort auf den Reichstag verwiesen worden.

8 wird unverändert angenommen, desgleichen SS 9 bis 22.

Nach § 23 darf ein Schiffsmann das Schiff nicht ohne Erlaubniß des Schiffers verlassen.

Abg. Stadthagen beantragt, außerhalb der Arbeitszeit den Sciffsleuten das Verlassen des Schiffes au ohne besondere Erlaub- niß zu gestatten. j L

Abg. Dr. Freiherr von Langen (d. konf.) erklärt den Antrag für bezeichnend für die Stellung der Partei des Antragstellers, die Mißtrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeiter fäen wolle. Auch in anderen Berufsständen ist ein willkürlihes Verlassen der Arbeitsstätte nicht gestattet. L

Abg. Dr. Hahn (b. k. F.): Hier kann es sih nur darum han- deln, von zwei Uebeln das größere zu vermeiden und das kleinere zu wäblen. Es fann dabei niemals zu {limm werden, wenn dec Schiffer in einem cinzelnen Falle es dem Schiffsmann verweigern sollte, das Scbiff zu verlassen; das kann eine Unbequemlichkeit für den einzelnen Schiffsmann sein, aber der umgekehrte Fall, daß wir den Schiffsleuten die Berechtiaung geben, beliebig vom Schiffe fortzugehen, ist viel s{hlimmer. Ih möchte dies als das größere Uebel bezeichnen, wels wir vermeiden müssen. Ich glaube, daß der Schiffer niht so leit in die Lage kowmen wird, dem Schiffsmann zu verbieten, in die Kirhe zu gehen. Es könnte aber vorkommen, daß er während der Kircbzeit den Schiffsmann nothwendig an Bord gebrau(t, und dann würde ih es für berechtigt kalten, wenn der Schiffer ihm verbieten würde, zur Kirche zu gehen. Fch bitte Sie, es bei den Beschlüssen der Kommission zu lassen und diesen Antrag abzulehnen, zumal seine Tendenz ganz erkennbar die ift, zwischen Schiffer und Schiffsmannschaft einen neuen Keil hineinzu- treiben. Es mag ja da, wo ein Scifféeigner viele Leute bat, an- gebracht sein, in erster Linie zu erwägen, wie wir diese abbängigen Leute süßen sollen. Auf den kleinen Schiffen aber if Gott sei Dank das Verhältniß zwishen Schiffer urd Schiffsmann noch ein so vorzügliches, patriarchalishes, daß wir nit zu befürhten haben, daß der Schiffer seinem Knecht, wie die Schiffsleute im Volk beißen, Un- gelegenheiten bereitet. Jch bitte, wie gesagt, es bei dem Kommissions- beshluß zu belassen. :

Der Antrag,- für den noch die Abgg. Molkenbuhr und Gerish (Soz.) sprehen, wird abgelehnt und S 23 in der Kommissionsfassung angenommen.

Abg. Stadthagen (Soz.) beantragt -die Einf{altung einer Bestimmung dabin, daß den Schiffsmannschaften Nacht- und Sonntags- rube gewährleistet werde. Er begründet den Antrag damit, daß die Seemannsordnung auch Bestimmungen über die Arbeitszeit enthalte. Die VBinnen/\schiffer sebnten sich jeßt nach der Cholerazeit allerdings ohne Cholera zurück, während deren Nacht- und Sonntagsruhe obligatorisch gewesen fei. 3

Abg. Dr. Freiherr von Langen betont, daß seine politischen Freunde Nacht- und Sonntagsrube auch für die Schiffsmann schaften wünschten ; er bitte jedo von der Annahme des Antrags abzusehen, die Regelung der Sache vielmehr der Regierung im Wege der vor- geschlagenen Resolution zu empfehlen.

Abg. Gamp (Rp.) bebält sch seine Stellung zur Resolution vor ; jedenfalls seien die Verhältnisse bei der Schiffahrt so verschieden von den Verhältnissen in anderen BVerufsständen, daß die Annahme des Antrags niht ohne shwere Schädigung auch der Interessen der Arbeiter erfolgen könne. Eine obligatorische Innehaltung der Nacht- und Sonntagsruhe sei shon wegen der wehselnden Witterungs- verhältnisse niht mögli. E

Abg. Klees (Soz.) führt aus, daß die Sonntagëêruhe für die Schiffer ebenso nothwendig sei wie für andere Arbeiterklafsen. Die Nachtrube sei hon deshalb empfehlenewerth, weil der Schiffahrts- betrieb zur Nachtzeit viele Gefahren mit sih bringe.

Abg. Dr. Hahn (b. k. F.): Er fei ein großer Freund der Sonntagsrube, bei der Schiffahrt aber habe man es doch mit ganz anderen Verhältniffen zu thun als bei anderen Gewerben. Der Siffer sei gezwungen, sih naoh dem Winde, nah Ebbe und Fluth zu richten ; er fonne nicht vlôötlih einen Tag aussetzen. Man müsse erst Er- bebungen anstellen, dann könne man vielleiht die Materie regeln.

bg. Gerisch (Soz.) kündigt an, daß, falls der Antrag ab- gelehnt werde, seine Partei bei der dritten Lesung einen neuen Antrag stellen werde, der nur die Nachtruhe verlange.

Der Antrag des Abg. Stadthagen wird darauf abgelehnt.

Zu § 29, der die Ladefrist regelt, tellt Abg. Meßger (Soz.) den Antrag, den Pafsus, wonach die Vorschriften über die Ladefrist nur soweit Anwendung finden sollen, als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Ver- waltungsbehörde ein anderes bestimmt sei, zu streichen. Wenn die sogenannten freien Vereinbarungen bestehen blieben, fo würden die Wohlthaten des Geseßes für die kleineren Schiffer im wesentlihen binfällia werden ; denn die freie Vereinbarung würde zu- meist zu Ungunsten der wirthfhaftlich Schwächeren benußt.

Die Abgg. Bassermann (nl.) und Dr. Hahn (b. k. F.) sprechen sich für Aufrechterhaltung der Vertragsfreiheit aus.

Abg. Geri \{ch (Soz.): Die Aufrechterhaltung der freien Ver- einbarung werde zu einer Ünterwerfung der Schiffer unter das Kapital

Ein zweiter Grundsay, der auch in

führen. Schon jeyt würden seitens der Kapitalisten \warze Listen

über jene Schiffer geführt, die \sih allzuweit gehenden Forderungen en Gamp (Ny.) : I& leugne nit, daß die Befür

- . Gam Jz eugne nicht, ie Be ; Bérelbfeeung werde vielfach vi Ungunsten der Schiffer tung, die nit ohne jeden Grund ist. Da in Zukunft aber die h L waltungsbebörden die Verordnungen erlassen sollen, so wird diese Befürchtung bedeutend abgeshwächt ; denn es wird dann nit leit eine Vereinbarung abgeshlossen werden, welche wesentli ungünstigere Bedingungen für die Schiffer enthält. Das Bedürfniß zu sol Verordnungen seitens der höheren erwa e läßt sich nit leugnen ; denn die örtlichen Bestimmungen reihen vielfah nit aus

Geheimer Ober-Regierungs-Rath im Reiché-Justizamt Dr. Hoff, mann: Man muß den örtlichen Bedürfnissen Rechnung tragen, font würde man den Swiffern einen s{lechten Dienst erweisen. Ih empfehle deshalb die Aufrechterhaltung der Regierungsvorlage.

Der Antrag Mektger wird abgelehnt, § 29 unverändert angenommen. Auch die §8 30 bis 37 werden unverändert genehmigt.

Nach der Regierungsvorlage (8 38) soll die Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld nur eintreten, wenn infolge verspäteter Lieferung von Ladung die vorgeschriebene Ladezeit überschritten wird. i

Die Kommission beantragt, statt dessen zu bestimmen, daß eine Verpflihtung zur Entrichtung von Liegegeld in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkt cintritt, mit dem die Ladezeit einem der Absender gegenüber zuerst zy laufen Hegonnen hat.

Die Abgg. Gamp und Pauli (Rp.) beantragen Wieder: herstelung der Regierungsvorlage, der Abg. Bassermann beantragt zu der Kommissionsvorlage den Zusaß, daß der Frachtführer niht berechtigt ist, von mehreren Absendern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegeld zu beanspruchen.

Mit diesem Zusaß wird der Vorschlag der Kommission angenommen. Ebenjo die §8 39 bis 58.

Die Kommission beantragt, einen § 58a einzufügen, der bestimmt, daß der Frachtführer für ein Mindermaß oder Mindergewicht bei tofen Gütern und Sackgetreide, das ein Halb vom Hundert nicht übersteige, niht verantwortlich sei, S On , daß ihm nahweisbar ein Verschulden zur

ajt falle.

Abg. Gamp (Rp.) bittet, diesem Paragraphen die Zustimmung nit zu geben. Er sei zwar von einem gewissen Wohlwollen gegen die Interessen der Schiffsbesaßung diktiert, aber doch äußerst bedenk- lih. Bei der Ablieferung von Kohlen und Getreide habe si con jeßt eine Praxis herausgebildet, die der Bestimmung des § 58a entspreche, man dürfe sie aber nicht auf alle lose verladenen Waaren ausdehnen. Blei und Kupfer seien z. B. außerordentlich werthvolle Artikel, die auf dem Transport kéêinem Schwund ausgeseßt seien und die die Schiffsbesaßzung daher mit vollem Gewicht abliefern müsse. Für Waaren, die infolge ihrer natürlihen Beschaffenheit einer Gewichts- oder Maßänderung auf dem Transport unterliegen, ent- halte § 58 genügende Bestimmungen. Der von der Kommission beantragte Paragraph würde nur ein Anreiz für die Schiff8mannschaft sein, sich das halbe Prozent anzueignen. ;

Geheimer Ober-Regierungs-Rath im Reihs-Justizamt Dr. Hoff: mann: Der Antrag Bassermann bedeutet unzweifelhaft eine Ver- besserung der Kommissionsfassung, aber noch besser ist nad meiner Ansicht die Wiederherstellung der Regierungsvorlage. Der Kom- missionsbeshluß würde auch mit dem Antrage Bassermann zu erheb- lihen Mißständen führen. Er geht von langen Ladefristen und erheb- lichen Quantitäten aus. Ganz anders stellt es sih bei kurzen Lade- fristen. Die Regierung stellt in dem Paragraphen vorher einz bestimmte Dauer der Ladezeit fest. Der Antrag Bassermann würde verhindern, daß der Frahtführer, wenn mehrere Absender vorhander sind, allen Absendern die Ladebereitschaft erklärt. .

Abg. Bassermann (nl.) tritt für den Vorslag der Kommifim ein. Am Nbein bestehe usancemäßig schon lange eine derartige Dr stimmung, mit der man nur gute Erfahrungen gemacht habe.

Abg. Metzger (Soz.) spricht sih ebenfalls für §58 a aus. De Widerstand dagegen gebe nur von kaufmännischen Kreisen aus, die an starkes Interesie an dessen Nichtannahme haben. i

Der von der Kommission beantragte Paragraph wird angenommen ; ebenso die D 59 bis 80.

In Bezug auf den Umfang der großen Havarie, der im S 81 festgeseßt wird, hat die Kommission einen Zusaß bean- tragt, nah welhem für den Fall, daß ein Schiff wegen Eintritts des Winterfrostes gezwungen ist, einen Zwischenhafen aufzusuhen, zur großen Havarie g& hören sollen: die Kosten des Ein- und Auslaufens, die Schlepplöhne, die afengebühren, die für di Bewachung des beladenen Schiffes erforderlih gewordene Kosten und, wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz odec theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, der Leichterlohn, sowie der durch die Leichterung entstanden? Schaden. E

Geheimer Ober-Regierungs-Rath im Reihs-Juftizamt Dr. Ho[f- mann spricht sich gegen diese Bestimmung aus, doch wird der Parz graph in der von der Kommission beantragten Fassung angenommex.

Dann werden auh die 88 82 bis 137 anverändert ar- genommen. | ;

Bei Berathung des § 138 weist der E

Abg. Graf Kan it (d. kons.) darauf hin, daß in den östlichen Landestheilen bei Streitigkeiten über Beschädigungen, namentli w? sie kleinere Schiffe durh größere Dampfer erhalten, ein sehr lang sames Gerichtsverfahren stattfindet ; es wäre sehr wünschenswerth, 1 solhen Sachen das auf den westlihen Strömen bereits eingeführt: nelle Verfahren einzuführen.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Nieberding:

Daß in vielen Sachen, die eine besondere Beschleunigun wünschenêwerth machen und ih nehme feinen Anstand zu erflärez daß ih die Schiffahrtssachen, die hier in Frage stehen, überein} mend mit dem Herrn Grafen von Kaniy dal,in rechne un? Prozeß langsamer verläuft, als es den Interessen» der betheiligt Parteien entspriht, gebe ih zu und fann ih nur lebhaft beflagez Ob wir in der Lage sein werden, unsere prozessualischen Bestimmung? im allgemeinen derart abzuändern, daß wir eine größere Beschleuniguxs au im ordentlihen Prozeß herbeiführen können, unterliegt gege wärtig der Erwägung. Wenn der Herr Graf v Kaniß dagegen anregt, für die -Strôme im Osten det Reihs in ähnlicher Weise besondere Schiffahrtsgerichte einz? rihten, wie -sie auf Grund von Verträgen für den Elt- verkehr, Weserverkehr und Rheinverkehr bestehen, fo kann ih daraus im Augenblick nur erwidern, daß der Reichsverwaltung dahin gehen? Wünsche von seiten der preußischen Regierung, die doh zunähft be rufen ist, die einschlägigen Bedürfnisse zu prüfen, nicht fundgegebe® worden sind. Wir werden aber Veranlassung nehmen, aus den Mil theilungen des Herrn Grafen von Kanig uns über die Verhältni}? näher zu orientieren. Dabei muß ih es selbstverständlid der

Würdigung vor allem der Königlih preußishen Regierung v | behalten, ob die Einrichtung derartiger Gerichte den Bedürfnt}en us:

Verhältnissen des Stromverkehrs in den östlichen Provinzen in ? That entspricht.

. über den

T E - Berech

| E wird angenommen.

für Ms iffe zu, treffen. ; b

Gamp (Rp.) fragt an, inwieweit der Bundesrath diese in Bezug auf die Ströme haben folle, bei denen anderen ‘Staaten abgeschlossen sind. Er regt die Frage an, ob bierbei niht die Geseßgebung beranzuziehen fei.

; Geheimer Dber-Regierungs-Rath im Reichs-Justizamt Dr. Hoff- mann weist darauf hin, daß es auf den Inhalt der Verträge mit

gung auch Verträge m

den auéländishen Staaten ankomme.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Nieberding: Es ift seÿr shwer, eine Antwort zu geben, die

| Beffentlicher Anzeiger.

-Meine Herren!

1. Untersuhungs-Sachen.

2. m ag ustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5, Verloosung 2c. von Werthpapieren.

“{) Untersuhungs-Sahen.

[7259] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Arbeiter (Haus- diener) Hermann Hugo Ludwig Krehn, geboren am 13. August 1852 zu Berlin, welcher sih verborgen bält, t in Sachen J. Ill E. 624 94 bié Untersuhungshaft wegen gemeinschaftliher \{werer Körververlezung verhängt. Es wird ersucht, den- selben zu verhaften und in das nächste Gerichts- gefängniß abzuliefern.

Berlin, den 23. April 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft T.

Beschreibung: Alter 42 Jahre, Größe 1,72 m, Statur \{lank, Haare dunkelblond, Stirn frei, Bart kleiner Schnurrbart, Augenbrauen dunkel, Augen grau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, ähne vollständig, Kinn rund, Gesicht länglich, esichtsfarbe blaß, Sprache deuts.

[7253]

K. Württ. Amtsgericht Befigheim. Nachtrag zu dem Steckbrief v. 24. April. Der fteckbrieflih verfolgte Bäker Joh. Fr. Kaupp

ist von Haiterbah, O.-A. Nagold, gebürtig. Den 27. April 1895. Amtsrichter Wagner.

Steckbriefs-Erledigung.

Der unter dem °5. September 1894 gegen den Schneidermeister Huao Schröter , geboren am 5. SFanuar 1865 zu Guttstadt, Kreis Heilsberg, in den Akten 136 D. 554. 93 “erlassene Steckbrief ift erledigt.

Berlin, den 25. Avril 1895. : .

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 137.

[7252] Bekanntmachung.

Der unter dem 14. Februar 1895 hinter dem Matrosen Gustav Buske aus Tilsit erlassene Steck- brief, abgedruckt in Stück Nr. 48 des „Deutschen Reichs-Anzeigers“ pro 1895 Nr. 70 354, ift erledigt.

Tilfit, den 16. April 1899.

Königliches Amtsgericht.

[7254]

[7251] Beschluf. è

In der Strafsache gegen den abwesenden Johannes Möller, geboren am 3. Oktober 1871 zu Frielen- dorf, zuleßt wohnhaft gewesen daselbst, wegen Ent- ziehung der Wehrpflicht, ist durch Beshluz der Strafkammer des Königlichen Landgerichts Marburg vom 22. April 1895 das im Deutschen Neich be- findliche Vermöaen des Angeschuldigten im Betrage von 230 4 mit Beschlag belegt worden, was hier- mit in Gemäßheit des § 326 Abs. 1 der St.-P.-O. veröffentliht wird.

Marburg, 2°. April 1895.

Der Gerichtsschreiber Königlichen Landgerichts.

Straftammer.

[7256] Bekanntmachung. :

Die dur die Strafkammer des Kaiserl. Landgerichts hier am 25. September 1894 ausgesprochene, in Nr. 232 1. Beilage des „Rei{hs-Anzeigers“ vom 2. Oktober 1894 veröffentlichte Bermögensbes{chlagnahme gegen : 1) Eisele, Daniel Wilhelm, geboren 15. Februar 1872 in Bischweiler, 2) Firn, Karl Emil Eugen, geboren 14. Januar 1872 in Reichshofen, 3) Nay, August Emil Friedrich, geboren 1. November 1871 in Schiltigheim, 4) Barth, Josef, geboren 19. April 1871 in Oberbetschdorf, und 5) Höh, Philipp, geboren 1. Mai 1872 in Gunstett, ist auf- gehoben worden.

Straßburg, den 26. April 1895.

Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[7305] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangévollstrekung soll das im Grundbuche von Dahme Band V Blatt Nr. 236 auf den Namen des Stellmachermeisters Hermann Debne und dessen Ebefrau, verw. gewesenen Kunze, eingetragene, zu Dahme belegene Grundstück am 5, Juli 1895, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, ver- steigert werden. Das Grundstü ist mit 55 Thlr. Reinertrag und einer Flähe von 0,4670 ha zur Grundsteuer, mit 360 A Nußzungswerth zur Gebäudesteuer Na Dans aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund- budblatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be- sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei zu Dahme eingesehen werden. Alle Realberehtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks niht hervorging, insbesondere derartige Seer von Kapital, El wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger wiberipraht dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berüd- sihtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes

40 is der Bundesrath befugt, Bestimmungen higungsnahweis der Schiffer und Maschinisten

nahweis näher zu ordnen, oder den Landesverwaltungen

findet die Bestimmung des

gegen die berüdsichtigten Ansprüche im Range zurüd-

treten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund- stüdcks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver- fahrens herbeizuführen, widrigenfalls uad erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 5. Juli 1895, Mittags 12 Uhr, an Gerichts- stelle verkündet werden. Dahme (Marf), den 24. April 1895. Königliches Amtsgericht.

[7301]

In Sachen der Wittwe des weiland Fleischer- meisters Christoph Schuhmacher, Johanne, geb. Flohr, von hier, Klägerin, wider den Tischlermeister Schmalbruch von hier, z. Zt. in Beyenrode, Be- klagten, wegen Hypothekkapitals und Zinsen, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen Wohnhauses No ass. 218 hierselbst nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangs- versteigerung durch Beschluß vom 13. April 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 13. April 1895 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 30. August cr., Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Königslutter angeseßt, in welhem die Hypothek- gläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Königslutter, den 18. April 1895.

VSe Amtsgericht. : Brinckmeier.

[7302]

In Sachen des Kothsassen Wilhelm Holste in Sunstedt, Klägers, wider den Schlachter Wilhelm Gebhard und dessen Ehefrau, Alwine, geb. Fehrs, von hier, jeßt in Hamburg, Schulterblatt 156 8T1[., wohnhaft, Beklagte, wegen Wechselforderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des der Mitbeklagten gehörigen Wohnhauses No. ass. 150 hierselbst nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangs? versteigerung durch Beschluß vom 13. April 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am nämlichen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 23. August cr., Morgens 11 Uhr, vor Herzoglihem Amtsgerichte hierselbst angeseßt, in welchem die Hypothefgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Königslutter, den 18. April 1895.

Berioglicget Amtsgericht rinckmeier.

[7303]

In Sachen der Chefrau des Thierarztes Hillen- dahl in Vorsfelde, vertreten dur den Rechtsanwalt LUO in Braunschweig, Klägerin, wider den Maurer

riedri Klopp in NRottorf, Beklagten, wegen Zinsen, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Be- \{lagnahme des dem Beklagten gehörigen Anbauer- wesens No. ass. 50 zu NRottorf nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 6. April 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuhe am 8. April 189% erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 24. August cr., Nachmittags 4 Uhr, vor Her- zoglihem Amtsgerichte in der Hobohm’schen Gast- wirthschaft zu Rottorf angeseßt, in welhem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu über- reichen haben.

Königslutter, den 23. April 1895.

Herzogliches Amtsgericht. Brinckmeier. [7263]

Nach heute erlaffenem, seinem ganzen Inhalte nad) durch I an die Gerichtstafel bekannt ge- machten Proklam finden zur Zwangsversteigerung des dem früheren Bauunterkehmer W. Jabelmann zu Schwerin gehörigen Gartengrundstücks Nr. - 1241 an der Bleicherstraße daselbs mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endliher Regu- lierung der Verkaufsbedingungen am Mitt- woch, den 3. Juli 1895, Vormittags 10}; Uhr,

2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 24. Juli 1895, Vormittags 10; Uhr,

im Zimmer Nr. 7 (Schöffengerichtssaal) des hiesigen Amtsêgerihtsgebäudes statt. Auslage der Verkaufs- bedingungen vom 18. Juni 1895 an auf der Gerichts- schreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Herrn Referendar Otto Studemund zu Schwerin, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die A aung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.

Schwerin i. M., den 26. April 189%.

Großherzoglihes Amtsgericht. [7304]

In Sachen, betreffend das Konkursverfahren über das Vermögen des Kreiszimmermeisters Carl Nürn- berg hierselbst, insbesondere die Yang overseigerung des zur Masse gehörigen Wohnhauses No. ass. 83 hierselbst werden die Gläubiger aufgefordert, ihre

orderungen unter Angabe des Betrages an Kapital,

insen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei ochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier an- zumelden. ; ¿

Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Nertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 12. Juni 1895, Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die

alle Eventvalitäten deckt, welche in der Anfrage des Herren Abg. Gamp verborgen liegen. Ih glaube, man kann nur sagen : soweit die bestehenden Schiffahrtsverträge das Recht, den Befähigungs- ausdrücklich der Landesgeseßgebung

vertragsmäßigen Feststellung durch die Geseßentwurfs Soweit aber in Zukunft die bestehenden Verträge nach dieser Richtung eine Aenderung im Wege vertragsmäßiger Vereinbarung erfahren sollten, muß diese Abänderung naturgemäß, weil es sich eben um neue vertragsmäßige Bestimmungen handelt, die uns anderen Staaten

die Güte haben, vorbehalten, oder auch der betheiligten Regierungen, nicht Anwendung.

Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden. Blankenburg, den 23. April 1895. O Amtsgericht.

Sommer.

[7288] _ Von Herrn Gutsbesitzer Friedrich August Künzel in Reinsdorf bei Zwickau ist das Aufgebotsverfahren zu Kraftloserklärung der K. S. 3# 9/0, vormals 4 9/9, Staatsschuldenkassenscheine der vereinigten An- leihen von den Jahren 1852/68 Serie T Nr. 3599 und 38 223 über je 500 Thaler hier anhängig ge- macht worden.

Dresden, am 24. April 1895.

Königliches Amtsgeriht Abtheilung ke. Heßler.

[50009] Bekanntmachung.

Auf Antrag des hiesigen Rechtzanwalts Dris. jur. Otto Meier in Vollmacht :

1) des hiesigen Erbschaftsamtes in Verwaltung des Nachlasses des verstorbenen Johann Karl Heinrich Eickmann und Ï

2) des Schuhmachermeisters August Heinrich Ludwig Pape, ist das geseßlihe Mortifikations- verfahren über

ad 1 die Obligation der 3/0 Hambur ischen Prämien-Anleihe von 1866, Serie 3477 Nr. 16 über 50 Thaler Kurant und

ad 2 die Obligation der Hamburgischen Staats-Prämien- Anleihe von 1846, Serie 1041 Nr. 52 037,

eingeleitet und die vorläufige Zahlungs- suspension bei der Finanz - Deputation be- antragt worden, was hierdurch öffentlih be- kannt gemacht wird.

Hawburg, den 22. Oktober 1894.

Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebots\achen. (gez.) Tesdorpf Dr. Beglaubigt: Ude, Gerichtsschreibergeh.

[7264] f Das K. Amtsgericht München 1. Abth. A. f. Z.-S. hat unterm 24. d. M. folgendes Aufgebot erlassen :

Es sind zu Verlust gegangen:

1) die 49/6 Pfandbriefe Ser. 23 Litt. H. Nr. 380 306 der süddeutschen Bodenkreditbank zu 1000 4 und Ser. 13 Litt. F. Nr. 97 656 und 105 831 der Baye- rischen Hypotheken- und Wechselbank dahier zu je 1000 A und Litt. G. Nr. 12 027 derselben Bank zu 500 4, welche insgesammt auf Namen der ledigen Privatiere Barbara Lebel in Vilsbiburg in den Katastern der genannten Banken eingetragen find ;

2) ein von der Firma Gebrüder Großmann in Brombach unterm 25. Februar l. Is. für 2605 M4 95 d, zahlbar am 15. Mai I. Is., ausgefülltes aber nicht unterzeichnetes, auf S. Sundheimer dahier ge- zogenes und mit dem Accepte desselben versehenes Primawechselformular mit Nr. 722.

Auf Antrag des K. Adv. und Rechtsanwalts Justiz-Rath Riegel namens der Barbara Lebel und des Kaufmanns Sigmund Sundheimer namens der Firma Gebrüder Großmann werden nun die allen- fallsigen Inhaber der bezeihneten Pfandbriefe bezw. des Acceptes aufgefordert, ihre Rechte längstens im Aufgebotstermine, am Montag, 11. November l. Js., Vormittags 9 Uhr, im dies- gerihtlihen Geschäftszimmer Nr. 40/11, Augustiner- \stock, anzumelden und die Werthpapiere vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen. wird.

München, 25. April 1895.

Der K. Gerichtsschreiber : (L. 8) Störrlein. [7285]

: Aufgebot.

Der Seminarlehrer H. Breuer in Wolfenbüttel, als Vormund für die minderjährige Tochter des ver- storbenen Malers Wilhelm Heitefuß aus Hornburg, hat das Aufgebot des Hinterlegungs\heins Herzog: licher Leihhauskasse Wolfenbüttel Litt. F. Nr. 881 vom 25. Februar 1893, laut dessen für das genannte Mündel die 3§°/ ige Königlich preußische konsolidierte Staats-Anleihe Litt. E. Nr. 199 994 über 300 M4 bei der Aa Wolfenbüttel hinterlegt ift, unter Glaubhaftmachung, daß der Hinterlegungsfchein verloren aangen sei, auf Grund der §8 823 ff. RN.-Z.-P.-VD. und § 7 Nr. 5 des braunschweigischen Geseßes Nr. 12 vom 1. April 1879 beantragt. Ver Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, \pä- testens in dem auf den 13. November 1895, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine feine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Urkunde der Schuldnerin oder deren Nechts- nachfolgern gegenüber für kraftlos erklärt werden soll.

Wolfenbüttel, den 13. April 1895.

Herzogliches Amtsgericht. (ges) H. Winter. Ausgefertigt : (L. S.) F. Mues, Gerichts\chreiber Herzoglichen Amtsgerichts.

(O __ Aufgebot.

Die Firma Haupt, Ebeling & Co. in Liquidation zu Boizenburg hat das Ausgebot dreier resp. am 992, Oktober 1887 über 3000 4, am 27. Dezember 1888 über 5000 A und am 13. September 1892 über 500 G von dem von hier entwihenen Müller Bernhard Schmuck ausgestellter, gt angebli ver- loren gegangener, resp. ihr angebli zedierter Obli- gationen, von denen die erste auf den Namen der

6. D R 7. Erwerbs- und Wirths 8. Niederlaffung 2c. von 9, Bank-Ausw L

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

gegenüber binden, der Zustimmung der geseßgebenden Faktoren unter- liegen. Diese beiden Eventualitäten sind da. Was sich daraus für die möglihen einzelnen Fälle ergiebt, wird der Herr Abg. Gamp wohl

sich selbst abzuleiten.

8 140 wird angenommen, ebenso der Rest des Geseß- entwurfs; in der über die Resolutionen eröffneten Diskussion wird das Wort nicht verlangt. Ae in dritter Lesung. :

er Geseßzentwurf, betreffend die privatrehtlichen Verhältnisse der Flößerei, gelangt darauf in zweiter Lesung ohne Debatte zur Annahme. Schluß 51/2 Uhr.

Die Abstimmung darüber

en auf Aktien u. Aktien-Gefeli)ck&, #8, FneliMalten, chtsanwälten.

Spar- und Auleihekasse zu Mölln, die zweite auf den des Kaufmannes Adolf Ebeling in Boizen- burg lautet, beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 14, August 1895, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerihte anberaumten Auf- gebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erflärung der Urkunden erfolgen wird. Mölln i. L., den 23. April 1895. Königliches Amtsgericht.

[40215] Aufgebot.

Die nachstehend bezeichneten Sparkassenbücher der städtishen Sparkasse zu Breslau :

a. E. Nr. 65 679, ausgefertigt am 27. Januar 1893 für den Kaufmann Otto Häusler, Kohlen- straße 4, welches einfchließlich der Zinsen bis Ende März 1893 einen Werth von 301 # 50 4 hat,

b. E. Nr. 67 358, ausgefertigt am 24. Februar 1893 für den Hausmeister Carl Dampmaun, Frei- burgerstraße 11, welches eins{ließlich der Zinsen bis Ende März 1894 einen Werth von 682 AM 91 S hat,

c. E. Nr. 41 199 (C. Nr. 85 251), ausgefertigt am 27. Juli 1888 für die Arbeiterin Anna Koch, ae welches einschließlich der Zinsen bis

nde März 1894 einen Werth von 533 X. 299 hät,

d. B. Nr. 248648 (Neue Stammnummer D. 45 426), ausgefertigt am 8. Oktober 1880 für Josefa Schädel, Uferstraße 38, welches einshließlich der Zinsen bis Ende März 1893 einen Werth von 303 M6 00 A Bat,

sind angeblich verloren gegangen und sollen behufs neuer Ausfertigung auf den Antrag:

zu a. des Kaufmanns Ernst Rösch, alleinigen Jn- habers der Firma Arthur Großke zu Breslau, ver- treten durh die Rechtsanwalte Dr. Sternberg und JIoël hier, :

zu b. des Hausmeisters Breslau,

zu c. der unverehelihten Arbeiterin Anna Koch zu Breslau,

zu d. der Josefa Schädel zu Breslau,

für kraftlos erklärt werden.

Die Inhaber der vorbezeihneten Sparkaffenbücher werden daher aufgefordert, ihre Rechte bei dem unterzeihneten Gericht spätestens in dem auf den 5. Juni 1895, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle hierselbst, am Schweidnißer Stadt-

raben Nr. 4, Zimmer Nr. 89 im 11. Stock, an-

eraumten Aufgebotstermine anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der leßteren erfolgen wird.

Breslau, den 3. Oktober 1894.

Königliches Amtsgericht.

Carl Dampmann zu

[79361] _ Aufgebot.

In der Sparkasse der Gemeinde Neuhaus an der Oste ruht zu Gunsten der P. H. Möller-Keh- dingbruch’schen Konkursmasse seit dem 3. Mai 1881 eine mit 33 9% verzinsliche Einlage von 150 Das betreffende Quittungsbuch Nr. 391 ift verloren ge- aa. Auf Antrag des Konkursverwalters Thb. Kemme zu Neuhaus a. O. wird der Inhaber dieses Quit- tungsbuches aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 9. Oktober 1895, Vormittags 10¿ Uhr, anberaumten Aufgebotstermine feine An- sprüche geltend zu machen und die Urkunde vorzu- legen, da die leßtere anderenfalls für kraftlos erklärt werden wird.

Neuhaus a. O., den 20. März 1895.

Königliches Amtsgericht.

[7283] Aufgebot.

Das K. Amtsgericht Rosenheim hat unterm 24.

l. Mts. folgendes Aufgebot erlassen : _ Der Gütlersfrau Maria Loitfelder in Neubeuecrn ist das auf deren Namen lautende, von der Distrikts- Sparkasse Rosenheim ausgestellte Sparkafsebuch Nr. 15 328 über eine Einlage von 300 zu Ver- luft gegangen.

Auf deren Antrag wird der Inhaber dieses Spar- kassebuhs hiemit aufgefordert, seine Rechte auf das- selbe spätestens im Aufgebotstermine vom Montag, den 18. November 1895, Vormittags 11 Uhr, im diesgerichtlihen Sißungs8saale Nr. 14 anzumelden, widrigenfalls dasfelbe für kraftlos er« flärt wird.

Rosenheim, 26. April 1895.

Gerichts\{hreiberei des K. Amts8gerihts Rosenheim. Teufel, K. Sekretär.

C) Aufgebot. Auf Antrag des Rektors a. D. Ludwig Kieserling u Soest und des Pfarrers Heinri Kieserlina zu oserna wird das angebli verloren gegangene Spar- assenbuh der f\tädtishen Sparkasse zu Soest Nr. 22 567, auf den Namen der Sophia Kieserling in Soest lautend, dessen Betrag fih am 1. Januar 1895 mit Zinfen auf 836,57 K belief, aufgeboten. Es wird daher der Inhaber des Sparkassenbuchs „aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 21, November 1895, Vormittag® UA Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte scine Rochte an» zumelden und das Nee vorzulogen, widrigen- falls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Soest, den 20. April 1895. : Königliches Amtsgericht.