1895 / 110 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 May 1895 18:00:01 GMT) scan diff

i der Dien , sowie die ellung einer Diensbeschädigung erfolgt nach iglichen Bestimmungen pes

Militär-Pensionsgeseßes vom 27. Juni 1871 nebft Abänderungen und

Ï 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda). Grgä ns nen S gittwengeld beträgt 1604 jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört, beziehungsweise

Li ion er bezogen hat. j A R wae L für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des

Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war,

beträat 32 Æ jährlih für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter niht Déde, lebt er our Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezuge von gv pad niht berechtigt war, 54 Æ jährlih für jedes Kind.

Waisengeld wird für Kinder, welche in Militär-Erziehungsanstalten aufgenommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welhem für q tee Fnd Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist. Ï O G-A: Lia Witiwen- und“ Waisengeld erhöht ih für die Hinter- bliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Denen fs rat EAS vierzigsten Dienstjahr um 62/3% der im estimmten Säge. Die a A der Monatsbeträge sih ergebenden Bruch- pfennige sind auf volle Pfennige abzurunden. 2 & 4. War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nah §S 2 und 3 berechnete V ittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersuntershiedes über fünfzehn bis einshließlih fünfundzwanzig Jahre um 1/20 gekürzt. Auf den zu berehnenden Betrag des Waisengeldes find diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. , : : & 5. Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gefeß fallenden Mannschaften nah anderweiter reihs- oder landesrechtliher Vorschrift höhere Beträge aus der Reicskasse zu, als die in den §§ 2 und 3 dieses Gefeßes bestimmten, so erhalten sie auss{ließlih jene höheren Beträge. Sind die nach anderweiter reichs- oder landesrehtliher Vorschrift aus der Reichskafse zuständigen Beträge gleich A oder Es as E in diesem Gesey bestimmten, fo erhalten fie aus- ießlih diese höheren râge.

9 Haben die Hinterbliebenen infolge der Anstellung ihres Ehe- manns oder Vaters im Zivildienst des Reichs oder eines Bundes- staats, oder im Kommunal- oder Institutendienste ein Versorgungs- recht erworben, so wird ihnen das nah Maßgabe dieses Gesetzes zu- ständige Wittwen- und Waisengeld gleiGwohl aus Militärfonds und nur der etwaige Mehrbetrag aus den betreffenden Zivilfonds ezahlt. ah 8 6. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Che mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eveshließung zu dem Zweck erfolgt ift, um der Wittwe den O e Wittwengeldes zu verschaffen.

Keinen Anspru auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder aus solcher Che, welche erst nah der Entlassung des Ehemanns oder Vaters aus dem aktiven Heeres- oder Minen oder nah Feststellung der Dienstbeshädigung desselben

geshlofsen ist. ; /

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zuchthausstrafe rechtskräftig verurtheilt ift.

. Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit; soweit aber eine solche nicht bestebt, mit dem auf den. Todestag folgenden Tage. | U

8 8. Das Wittwen- und Waifengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ift, bestimmt die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents beziehungêweifse der Staatssekretär des Neichs-Marineamts, welche die Befugniß zu \folher Bestimmung auf andere Behörden übertragen können.

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichékafse. i

§ 9. Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Os weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.

§ 10. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen- geldes erlischt:

1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt; j

2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das ahtzehnte Lebensjahr: vollendet.

11. Das Necht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen- geldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung des\elben.

§ 12. Die Bestimmung darüber, ob und welhes Wittwen- und Waifengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetz-8 zusteht, erfolgt durch die oberfte Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents" beziehungsweise den Staatssekretär des Reichs-Marine- amts, welche die Befugnisse zu solher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.

§ 13. Ueber die auf Grund dieses Gesezes erhobenen Rechts- ansprüche auf Wittwen- und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben ftatt, welche für die gerihtlihe Geltendmachung von Pensionsansprüchen der hier in Betracht! kommenden Militär- personen O find.

§14. Auf die Wittwen und Waisen der infolge einer Kriegs- dienstbeshädigung 94 zu a bis c des Militärpensionsgeseßtes)

regt finden die Bestimmungen dieses Geseßzes keine -An- wendung.

§ 15. Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nah Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes- das 157 1871 S. 9) zur Anwendung.

16. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.

Dem Gesetzentwurf ift folgende allgemeine Begründung bei- gegeben :

Die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Personen des Soldaten- standes des aftiven Heeres und der oftiven Marine vom Feldwebel abwärts entbehrt bisher einer allgemeinen: geseßlihen Regelung und deshalb auch der Mittel, welche erforderlih sind, den Wittwen und Waisen dieser Personen in ihrer meist sehr bedürftigen Lage in an- geme}sener und ausreichender Weise zu Hilfe zu kommen.

_ Die Fonds der Militär- und Marineverwaltung, aus denen den Hinterbliebenen der Unterklafsen Unterstüßungen zufließen, find so ering bermefsén, daß nur in“ besonders dringlichen Fällen fleinere eibilfen gewährt werden können.

Andererseits-kommen die in-den §8 94 und folgende des Militär- pensionsgeseßes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Wohlthaten nur den Hinterbliebenen von Kriégstheilnehmern zu gute, während die Renten des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 nur bei gewissen Betriebsunfällen im Bereih der Militär- und Marine-Verwaltung gusindig find und die Wittwen- und Waisengelder des Militär- E doe pee ats R Es 1887 h biéher bei den Unter-

en eeres X. auf den engen Kreis des 2 Feldwebel 2c.) beshränkt haben. / e

Diesen Kreis angemessen zu erweitern und auf die Hinterbliebenen aller Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der aktiven Marine vom Feldwebel abwärts auszudehnen, welche nach einer längeren Dienstzeit ; während des aktiven Dienstes versterben oder infolge von Dienstbeshädigung zu Grunde gehen, is ein längst anerkanntes Be- dürfniß und die nothwendige Aufgabe dieser Geseßzesvorlage,

Sie {ließt sich im allgemeinen den Grundsäßen des Militär-

r zvebtaurmug a an und weit nur ab, wo die eigenartigen Pensions- 2c. Verbältnisse- der Mannschaften dies nothwendig oder wünschenswerth machen.

Zur preußischen Kriminalstatiftik.

I.

Nach der im Königlich preußishen Ministerium des Innern für das Etatsjahr 1893/94 A A und veröffentlichten Kri- minalstatistik ist die Gesammtzahl der in Preußen detinierten Gefan- genen abermals geftiegen und zwar von 68526 (56690 Männer und 11 836 ber n Jahre 1892/93 auf 71137 (59 195 Männer und 11 942 Weiber), d. i. mehr als { 9% der \trafmündigen Bevölkerung Preußens im Jahre 1893/94, von denen am

bei Beginn des Etatsjahres in Gefangenschaft verblieben. Aller- dings war die Vermehrung der Kriminalität niht mehr ganz fo erheblich wie im Vorjahre: die Zahl der detinierten Personen wuchs nur um 3/81 9% (gegen 5,18 9% rmehrung im Etats- jahr“ 1892/93). Däs größte Köritingent s\tellkén die Insassen der Strafgefängnisse mit 27 437 (23 584 Männer und 3853 Weiber), dann folgen die Zuchthausgefangenen mit 26 139 (22290 Männer und 3849 Weiber) = 1,5 %%o aller über 618 Jahre alten Bewohner der Monarchie (7 9/00 der über 18 Jahre alten Männer und 0,4 9/06 der über 18 Jahre alten weiblichen Personen). Unter den noch am Schluß des -Gtatsjahres-.1893/94. in Gef. verbliebenen 26236-Per- fonen befanden sich 18 046 Zuchthausgefangene (15 523 Männer und 2523 Weiber), 6996 Insassen der Strafgefängnisse (6306 Männer und 690 Weiber), 298 Haftgefangene (211 Männer und 87 Weiber), 14 Polizeigefangene (12 Männer und 2 Weiber), 882 Untersuhungs- gefangene (798 Männer und 84 Weiber). E

Eine der ergiebigsten Quellen der Verbrechen is die Trunk- sucht. Nicht nur die fogenannten Affektverbrechen, wie Körperver- TeBungen, aa Vergehen gen die Sittlichkeit, fond auch Diebstahl und Betrug, selbst Brandstiftung werden im Zustand der -Trunkenheit ausgeführt; oder es fließen -die-leßtgenannten-Ver- brechen aus der mit der Trunksuht meist Hand in Haud gehenden Arbeits\heu und deren nächsten Folgen. Von den 18046 In- faffen der Zuchthäufer am 1. April v. L waren 3279 (3005 Männer und 274 Weiber) = 18,2 9/9 dem Trunke gewohnheitsmäßig ergeben, und nahweiëlich baben 2835 Zucikhauk-Welgügens (2752 Männer und 83 Weiber) das Verbrechen, wegen dessen fie verurtheili worden, in der Trunkenheit begangen. Unter den dem Trunke ergebenen zahl- reichen Meineidigen und Brandstiftern finden fich meist folche Individuen, welhe durch das in Rede ftehende Lafter in ihren Vermögensverhältnissen zurückgekommen oder infolge hâäus- lie Sorgen oder finanzieller Nöthe erst zu Trinkern geworden, als l[eßtes Mittel zur Abwendung des drohenden Vermögensruins einen Meineid bezw. die betrüglihe In- brandsezung ihres hâuslihen Anwesens oder ihrer beweglichen

Habe in Anwendung bringen. i i

Will man im übrigen den Urfahen der Ausbreitung der Kriminalität nachforshen, so empfiehlt es sich, an der Hand der statiftishen Nachweisungen zu prüfen, innerhalb welcher Berufsarten sih das Uebel am meislen entwickelt hat. Die Statistik unterscheidet Landwirthschaft Industrie Handel und Verkehr Arbeiter ohne bestimmten Erwerbtzweig Dienstboten für häuslihe Zwecke die sogenannten freien Berufsarten (öffentlicher Dienst u. #. w.) endlich Verurtheilte ohne Beruféangabe. Innerhalb der einzelnen Abtheilungen werden wieder sinngemäß selbständige Leiter, Gebilfen und Angehörige unterschieden. Vergleiht man das Jahr 1893/94 mit früheren, so gelangt man zu dem Ergebniß, daß vor allem die Arbeiter für industrielle Zweke, sowie die Handeltreibenden und ihre Gehilfen die Zahl der Bestraften vermehren halfen, während die Landwirtbschaft bei der Steigerung der Kriminalität in seringerew Maße betheiligt war. Am luß des Berichtsjahres 1893/94 befanden fich unter den 18 046 Zuchthaus- Gefangenen 5206 industrielle Arbeiter (5104 Männer und 102 Weiber), 5366 Arbeiter ohne bestimmten Erwerbszweig (4780 Männer und 586 Weiber), 1061 Gehilfen der Handeltreibenden (1036 Männer und 25 Weiber) und 685 selbständige Handeltreibende (637 Männer und 48 Weiber), 1880 landwirthschaftliche Arbeiter (1767 Männer und 113 Weiber) und 514 selbständige Landwirthe (498 Männer und 16 Weiber), 582 Dienstboten für bäuslihe Zwecke (159 Männer und 443 Weiber). Von Bedeutung für die Unter- uchung wird ferner die Frage sein, ob diese Erscheinung in den ein- zelnen Gebieten der Monarchie gleiGmäßig zu Tage tritt oder nicht. Ex den Insassen der Zuchthäuser am 1. April v. J. batten ihren

ohnort in der Provinz Ostpreußen . 1273 (darunter 1018 Männer u. 255 Weiber), Ss Westpreußen 1033 887 O Brandenburg 1074 912 162 Stadt Berlin . . . 1210 1053 157 Provinz deen . 624 522 102 ofen

L900 922 268

chlefien. . 3635 2894 741

Sachsen . . 1131 953 178 Schleswigs- -

Holftein . 382 316 66

« Hannover. . 697 602 95

Westfalen . 848 771 77 Heffen-Naffau 501 449 52 Rheinprovinz . . . 1756 1609 147

den Hohenzollernschen Landen 5 F e 1

anderen Staaten des Deutschen Neihs . 473 s 438 L A0 G im Auslande 179 Ï 100. ck40 7 die übrigen waren ohne festen Wohnsiß.

Aus dieser Jula mene ergiebt sich eine bemerkens8- werth hohe Kriminalität innerhalb der Provinz Schlesien und der Rheinprovinz, desgleichen in Berlin, also da, wo Industrie und

ndel besonders entwidelt sind. Kriminell {wer belastet ind zwar auhch die Bezirke des Ostens, aber die Vermehrung der

erurtheilten if Hier binter der Zunahme der Bevölkerung zurüdck- eblieben. Die bobe Zahl der Zuchthaus-Gefangenen in der Provinz

achsen kann mit der in den legten Jahren beobahteten Invafion ostdeutsher und polnisher Arbeiter Sat a e a Ds im Zusammen- hang \tehen und würde dann den Often entlastet haben.

Spar- und Darlehnskasfen. i

Im Kreise Ostprignitz ist in Gumtow und in Dannenwalde je eine Spar- und Darlehnskasse, eingetragene Genofsenschaft mit un- beschränkter Haftpflicht, gegründet worden. Es find nunmehr in diesem Kreise vier derartige Kassen thätig, zu denen vorauésitlih in nächster Zeit zwei weitere Kassen hinzukommen ee Ge find vorläufig ‘an die Provinz angeschlossen und von dieser thèilweise mit Betriebskapital ausgestattet.

: Arbeits8nachw eis. __ In Köln hat ih bei Gelegenheit der wiederholten Schnee- fälle des legten Winters die im Dezember v. I. dort getroffene Einrichtung einer allgemeinen Arbeitsnachweiseanstalt vortrefflich bewährt. Sämmtliche Einstellungen von Arbeitern für die Schnee- befeitigung waren durch deren Vermittelung erfolgt. Um dieses Institut auch fernerhin nah Möglichkeit zu unterstützen, ist seitens der städtischen Verwaltung angeordnet worden, daß: außer in dringenden Fällen die für städtishe Zwecké erforderlichen Arbeiter nur dur die Arbeitsnachweiseanstalt anzunehmen sind. Ferner soll bei Vergebung von städtischen Arbeiten an Unternehmer in den allgemeinen

Submiffionsbedingungen dur eine besondere Bestimmung regelmäßig

die Benuzung der Anstalt empfohlen werden.

, Invaliditäts- und Altersverf iherung.

Bei der Versicherungsanstalt Baden sind, wie die „Bad. Korr.“ erfährt, im Monat April 1895 249 Rentengesuche (52 Alters- und 191 Invalidenrentengesuche) eingereiht und 182 Renten (48 4 134) bewilligt worden. Es wurden 43 Gesuche (8 + 35) abgelehnt,

Sthlusse des Jahres noch 26 236 (22 850 Männer und 3386 Weiber) 155 weniger als |,

Heins u. Asbe

145 (43 + 102) blieben unerledigt. Außerdem wurden im \{hieds- ichtli Alters- und idenrenten erfibee puerfanni

Bis Ende April sind (n Sas Lde Meeren ( worden.

3750 JInvalidenrenten) Pee bezw. zuerkannt ieder i all 2416 (1239 + 1177), sodaß am 1. Mai 189 6280 Rentenempfänger vorhanden waren (3797 Alters- und 2573 Invalidenrenten) Vergl mit dem 1. April 1895, hat fih die et der Rentenempfänger vermehrt um 87 (13 Alters- und 74 validenrentner). Die Rentenempfänger beziehen Renten im Ge- fammtjahresbetrage von 786 470 A 30 4 (mehr seit 1. 1895 11173 Æ 75 S). Der Jahres für die im Monat April be- willigten 48 Alterêrenten berechnet auf 6518 6 40 und für 137 Invalidenrenten auf 16 947 4 60 4; fomit Durchschnitt für eine Altersrente 135 A 80 4, für eine Invalidenrente 123 71 4. (Für sämmtliche bis 1. Januar 1895 bewilligten Renten be- trug der durchschnittlihe Jahresbetrag einer Altersrente 129 A 50 4, einer Invalidenrente 118 9 4).

Zur Arbeiterbewegung. :

In Ofterwieck haben sämmtliGe Zurichter und Dollierer der Lederwaarenfabrik von L. Knabe wegen Entlaffung ines Arbeiters die Arbeit niedergelegt. Sie fordern, wie im „Vorwärts“ berichtet wird, die -Wiedereinstellung des Entlassenen.

Aus Harburg wird zum Ausstand in der Oelfabrik von (vgl. Nr. 108 d. Bl.) berichtet, daß auch die

rbeiter der Nahtschicht die Arbeit eingestellt haben. Es sollen über- haupt nur 10 Mann arbeiten, während 62 ausständig sind. ier in Berlin haben, wie der ‘„Vorwärts“ mittheilt, die Korbmacher der Werkstatt von A. Neumann wegen Lohnstreits die Arbeit niedergelegt:

Aus Ecaussines in Belgien wird der „Köln. Ztg." geschrieben, daß die dortigen ausftändigen Steinbrecher troß des Nothstandes die Fortseßung des all haben. Die Gendarmerie des Distrikts wurde verstärkt.

Literatur. RNechts- und Staat8wissen\schaft.

Die strafrechtlichen Nebengeseße des Deutschen Reichs. Erläutert von Dr. M. Stenglein, Reichsgerihts-Rath. 2. Auflage 1895. Verlag von Otto Liebmann in Berlin. Hatte die Kritik die Vorzüge dieses umfassenden Sammeklwerks, das alle ncch in Kraft befindlichen Strafgeseße, mit Ausnahme des Straf- gesezbuchs, der Strafprozeßordnung und der I in gleihmäßiger Weise erläutert vereinigt, hon nach Vollendung der erstcn Auflage einstimmig anerkannt, so wird das Erscheinen dieser zweiten Auflage noh freudiger begrüßt werden. Nach dem Prospekt ge- langen in dem gesammten Werke 83 Gesetze zur Aufnahte. Die I. Ab- theilung enthält die Geseße zum Schuße des geistigen Eigenthums, die I1. Abtheilung die Geseße über den Gelduecke r und die Verkehrs- anstalten, die ITI. Abtheilung die Geseze über das Gesundheitswefen und die Lebensmittel, die 1YV. Abtheilung die Geseße gegen Vieh- krankheiten, die V. Abtheilung Gesetze, betreffend die mili- tärishen Verhältniffe, die V1. Abtheilung die ¿nes _über das Seewesen, die VIT. Abtheilung Geseßze allgemein polizeilichen Charafters (Preßgeseß, Geseg über die Beurkundung des Perfonen- standes und die Eheschließung, Gesetz betreffend Abwehr und Unter- drückung der Reblauskrankheit, Geseß gegen verbreherishen und ge- meingefährlihen Gebrau von Swreacstoffei die Gefeße über den Schuß von Vögeln, über die Prüfung der Handfeuerwaffen, über die Abzablungsgeschäfte), die VIIT. Abtheilung die strafrechtlihen Be- timmungen über Bankerutt und Wucher, die IX. Abtheilung die ge- werblichen Gesetze, insbesondere auch die über gewerblihe- Ver- einigungen und über die Arbeiterversicherung, die X. Abthbeilung-endlih die Steuergesege. Die jezt noch den geseßgebenden Körperschaften vorliegenden Gefeße sollen, soweit mögli, in die Schlußlieferung und nach Vollendung des Buchs erscheinende in Supplement- befte aufgenommen werden. Was die Erläuterungen der bis- her erschienenen ersten Lieferung des Werks anlangt, welche die ganze erfte Abtheilung, also die Geseßze zum Schuß des geistigen Eigenthums enthält, so geben dieselben Zeugniß dafür ab, daß der Herausgeber seine s{wierige Aufgabe in einer, den Bedürf- niffsen des täglichen praftischen Gebrauchs vollständig entsprechenden Weise zu lösen weiß, und daß er mit diesem auf fünf Lieferungen berech neten Werk ein Hand- und Nachschlagebuch zu schaffen im Begri steht, welhes die Hand Eng der Geseßze wesentlih fördert und feinem zur Anwendung derselben berufenen Richter, Staats- und Rechtsanwalt fehlen follte. /

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850, nebst Ergänzungs- und E LLIO gesegen, kommentiert von Amtsrihter Dr. E. Shwarß. Verlag von- Wilhelm Koebner in Breslau. Von diesem auf 8 bis 10 Lieferungen (zu je 2 4) berechneten Werke ist uns das erste Heft zugegangen, welches eine gedrängte Darstellung der Entfstehungs- geschichte des Staatsgrundgeseßzes und sodann die Art. 1 bis 21 der Verfassungsurkunde, kommentatorish bearbeitet, enthält. Der Ver- fasser bietet nit einzelne Anmerkungen, sondern einen wirklichen, zum theil abhandelnd gestalteten Kommentar auf Grundlage der bis- herigen Literatur und der Praxis der Gerichte, au des Dber-Ver- S: und führt das Material so vollständig vor, wie es für die Kenntniß des Verfafsungsrehts erforderlih ift. Dabei -be- sleißigt er sih einer gemeinverständlichen, klaren und präzisen Schreib- weise, fodaß das Werk niht nur die Beachtung der Fahmänner, sondern aller derjenigen verdient, die dem Staat und dessen Leben ein verständnißvolies Interesse B E:

Die Rechtsstellung der Frau, von Dr. Emilie Kempi n, Dozentin der Nechte an der Universität Zürich. Berlin, 1895. Richard Taendler, Friedrih-Wilbelmstraße 12. 8. S. 34. Pr. 60 4. Mit geshichtlihen Vorbemerkungen wird in dieser Schrift ein Ueberblick gegeben über die Rechtsstellung der Frau nah dem Ent- wurf des Bürgerlichen Gesetbuchs zweiter Lesung.

Volkswirthschaft.

Die direkten Landesfteuern im Großherzogthum Medcklenburg-Schhwerin seit dem landesgrundgeseßlihen Erb- vergleih vom 18. April 1755. Von Dr. Wilhelm Wetterhauf en. Verlag von Opitz u. Co. in Güstrow. Preis 2 4 Das Großherzog- thum Mecklenburg-Schwerin, das mit dem Nachbarftaat Meklenburg- Streliy allein unter den deutschen Staaten seine \tändische Verfassung bis heute bewahrt hat, zerfällt nach seiner ftaatsrechtlihen Gestaltung in eine Reihe von Einzelherrschaften, die ledigli durch Verträge zu einem Staatéganzen zusammengefaßt werden: der Großgrundbesiy als Stand der Ritterschaft, die Städte des Binnenlandes als-Stand der Landschaft denn die beiden Seestädte Rosteck und Wismar nehmen eine Sonderstellung ein —- und das Domanium. Patrimoniaklherr des leßteren ift der Landesherr, dessen Machtstellung sich auf diesen seinen, den übrigen Einzelbercshaften an Umfang weit überlegenen, Domanialbesiz gründet. Aus dem Ertrage desselben hatte er die Kosten der Landesvertheitigung und des Landesrégiments ursprüng- li“ allein zu bestreiten. Da aber diese Quelle {on früh nicht mehr ausreihte, so wurde die Einfühtung von regel- mäßigen Steuern nothwendig, die sich bis ins 13. Jahr- hundert zurück verfolgen lassen. Bei einer Uebernahme landes- herrlicher Schulden erlangten im Jahré 1555 die Stände das absolute Steuerbewilligungsret , bis durh die Neihsgeseßgebung 1670 wieder ein Umschwung eintrat, der ein Besteuerungéreht des Landesherrn begründete. Die Höhe der Steuern wurde nach voraufgegangenen Streitigkeiten zwischen Herzog und Ständen durch Vermittelung des Reichs 1701 festgeseßt; von Domanium, Ritterschaft und Städten wurde gleihmäßig je ein Drittel aufgebracht (sog. Terzquoten-System), also eine Standeëfsteuer (keine Landesfteuer), die strengste Konsequenz des Oen Prinzips. Gleichheit der Stände in jeder Beziehung war die

oraussezung. Ein zusammenhängendes Steéuersvstem, das der „ordent- lichen Kontribution“, welches jenes Terzquoten-System (außer für außer- ordentliche, Reichs- und Prinzessin-Steuern) beseitigte und-die Steuer- pflicht für die einzelnen Beitragenden genau und dauernd firierte, gab

inen Ausstandes beschlofsen

S & e Erbvergleih von 1 - politishen und d Gedanken der eigenartigen iten, besonders Pee Aan legt nun die einga Dr. W. Wetterhaufen dar, die auf Ministerium zu Schwerin zu Rostock dem Verfasser zur Verfügun an P ede Menge.

ent fasser dieser Studie die Landesfteuern seit dem Er von einem doppelten

et ist, je länger je mehr von

den Ansaß zu einem Steuerwesen, wie es

nellen Staat üblich ist: Ohne Rücksicht auf die \tändisch-wirth- wurden alle Staatsgenofsen und Landestheile ungsfäbigkeit sollte das Maß der Belastung be- wi C iéher dem Landes- herrn zur beliebigen Verwendung überlassen wurde,-stand die 1809 ge- ge und hauptsählich aus dem Ertrage dieser Steuern gespeiste

des-Rezepturkafse unter gemeinsamer Verwaltung von landesherr-

shaftlihe Gliederu herangezogen, die timmen, und während die aufgebrahßte Summe

lihen und ftändisc

Einer Ritterschaft. Auch die am 14. September 1 diefer Frage vorüber. es erft 1870 unter dem Einflu Stelle der „außerordentlichen

und aus dem Kapitalbesitz einshließlid des liche Steuerkasse is die unter \tändischer Allgemeine Landes-Rezepturkafsse.

eschrieben.

faffung wesen Wurzel fassen können. : _ Geographie. Niedersächsishe Städte. „Beiträgen zur I. Kettler in Hannover.

dem alten Sachsenlande uns befinden.

unser deutsches Vaterland hat i Vorzug weit mannigfaltigerer Gliederung, Individualisierung in Bodenbeschaffenheit und das Bequeme, Stetige, Gleichmäßige

wußte Haltung. Auch die d Gegenden gefördert wird.

suht, da findet es erquidende dastehende Burg in der Reihe indere

außer den Kirchen aus alter Zeit vor

i wirthf. : „das i it der fänbisten Matt gegen, die Pürfilidhe, die mit einer bis heut ung un eren en. naß, ÿ

Guiwicklung der méckfenburgischen Landes- euern, seit jenem Erbverg gs erwähnte finan; idallie “Studle von ' und umfangreichen, von dem

und der Landes-Rezep i

a und vem er Sl Mücficht auf die Verfassung Medklenburgs betra tet der Ver- verg

i Gesichtépunkte aus. Auf der einen Seite dauert der Einfluß der ständishen Verfassung auf die „Kontribution* fort und verleiht dieser ihr eigenartiges Gepräge; andererseits aber sucht die Steuer, wie sie ja an sih nit in der privatrehtlichen Staatsidee begründ l j r ‘zu entfernen und selbftändig auszubilden. Die Gewährleistung steter Unveränderlihkeit und Nichterhöhung der „ordentlichen Kontribution“ bildete den Punkt, von dem aus entweder der Charakter derselben ganz umgewandelt oder ein bewegliheres Element, das zum ständishen Finanzprinzip in | nah Widerspru trat, ihr an die Seite gestellt werden mußte. Leßteres | in den gesWah. Die „außerordentlihe Kontribution* von 1808 bezeichnet

dieser ih

j „fändischen Beamten. Neben einander gingen nun zwei rechtlich, bistorisch und tehnisch verschiedene Arten der Besteuerung. Aenderung dieses Zustandes widerseßte sich namentli die Ï A wieder außer Kraft gesetzte konstitutionelle Verfaffung vom 10. Oktober 1849 ging an u einer durhgreifenden Reform kam des Norddeutschen Bundes. An die ontribution“. ift ein neues Ertrags- steuersystem getreten, welhes vier große Ertragsgruppen unter- scheidet und berücsihtigt: den Ertrag aus dem landwirthschaft- lien Betrieb, aus dem Gewerbebetrieb, aus der Jr Arbeit uszinfes. itverwaltung stehende e f „Der größte Theil der mecklen- burgischen Landes\teuern unterliegt demnach einer Kontrole der Landes- vertrèter, wie sie au3gedehnter felbst nach dem modernen Budgetrecht nit existiert“. Formell allerdings haben in Mecklenburg die Steuern noch bis beute den Charakter einer ständishen Hilfe bewahrt, wie au der Name „Kontribution“ beibehalten worden ift. Ertragsfteuern werden getrennt von dem nicht beseitigten Rest der erbvergleihmäßigen jährlich auf dem Landtage verkündet und aus- en. Ein Budget ist nicht vorhanden und ein Staatshaushalts-. tat wird nicht veröffentliht , aber troy der landständishen Ver- hat ein dem modernen Staatsgedanken entlehntes Steuer-

t Erstes Heft einer Serie von Geograpbie und Statistik“ von Professor H (Verlag der Weimarer Verlagsanstalt. Preis 1,50 4) Die Nachkommen der alten Sachfen, kenntlih als ein Stamm dur die niederdeutshe Mundart, haben zugleich mancherlei eigenthümlihe Sitten, mancherlei eigenthümlihe Einrih- tungen bewahrt, welche au den Unterschied des landschaftlichen Bildes | eine ibrer Heimath gegen andere Ebenen Deutschlands bestimmen helfen. So erinnert uns fogleih beim Eintritt in diese Gegenden noch beute das Bauernhaus an die besondere Stammesart, o de wir in S8 i

anderwärts den unbestrittenen

olfsleben, aber au des niedersächsishen Landes macht auf den Betrachtenden einen woblthuenden Eindruck. Da ift, wenn oft s{werfälliger, doch sicherer Schritt, ruhige Bewegung, be- igen Städte legen noch vielfa

Wenn in Bauwerken aus alter Zeit das Auge etwas Schônes und Gediegenes, ein ausdrucksvolles Gepräge eide in dieser Städte Gassen voll alter, mit reihem Schniß- und Skulpturwerk und mit frommen Sprüchen gezierter Häuser. Wen erfreut hier niht jener alte Giebel- tau, der so malerisch und ftattlih jedes Haus wie eine fest und ftolz ti i der anderen erscheinen läßt! Eiädte wie Braunschweig, Hannover, Münster, Osnabrück und enthalten noch viel des Lobwürdigen und machen einen wohnlichen, gut deutshen Eindruck, wie im Süden Deutschlands von den größeren Städten nur noch Nürnberg und Regensburg, in denen leihfalls noch zahlreihe andere gute Bauwerke L nden find. Einige der hervorragenden Städte Niedersachsens hat der auf geographishem und Folonialpolitishem Gebiet bereits bekannte Professor I. Kettler zum Gegenstand ein-

erwäh

ug Sitte hat er zu den interessan

leich von 1755 esheim ,

tur-Direktion hen. Hannover hat nah

Ver-

von 1755

schildern, daß man nur wüns

Land Müller.

Deutschland gekommen, anderen

im Tonstitutio- | der Kolonisation

Europa gleihkommt.

ein Bild großartiger Schönheit. bindurch

êlfte vor. Die eigent- „Guatemala“, „Guinea“,

] E. von Hartmann, Hegel, Die neuen

Tafel : Artikel „Grundeigenthum“

zeitgemäße Tafel „HDeilgymnastik*“.

Reibe von Sondertafeln

drucktafeln: „Hausflaggen“ wahr,

weit größerer

Zeugniß | be

alte MBeinsbere mit der Bur Kerner's, sowie die Burg M

bluth; von Dr. W.

gehender ForsSungen gemacht und von ihnen im ersten Heft des oben

wähnten Werks ein Bild entworfen, das in

en den, Grundtypus aller Sfädte des La ausgewählt, die aber in vielen

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raun]@wetg OVET. es und

raunschweig sind die Trägerinnen Tae iacfendiäbtiees Geschichte, ¿wei Namen. oft und ehrenvoll î duca deutschen V alt, } ßartige Schnell erbâltnifsen großartige nelligfeit, mit der es si seit einigen Jahrzehnten von Auer unscheinbaren ani zu einer der s{önsten deutschen Großstädte entwickelt. Vermöge seines bervorragenden Darftellungstalents weiß der Verfasser die Entwicklúng diefer drei niedersäcksishen Städte au kann, er möge in den Bereich seiner Forschungen noch andere Städte des deutschen Vaterlandes ziehen. Das vorliegende Buh is nicht nur für - die Mitglieder städtischer Verwaltungsbehörden, sondern für j und Leute im Bismarck-Archipe Verlag von Gustav Ubl in Leipzig. of Ueber unsere Besißungen in der S noch wenige Nachrichten obglei Î e Schußzgebieten der Beweis geliefert worden ift, was deutsher Fleiß und deutshe Ausdauer auf dem Felde zu leisten vermögen. - den halben Erdball herum trennt Deutschland von seinem Kolonial- | Anscha besiß in der Südsee, dessen Flächeninhalt dem des gesammten mittleren 1 b Ein üppiges Tropenland, bietet es mit seinen Bergriesen und reißenden Vegetation prangenden Urwaldungen sowie seiner reihen Vogelwelt

ur als Beamter der Neu-Guinea-Kompagnie in diesen Ländern eweilt und erzählt anshaulich von dem Leben der Europäer auf den Stationen, der wirthschaftlihen Bedeutun der Eingeborenen, den Preisen, welche gezahlt werden, der Missions- arbeit, der Rentabilität der Besißungen und vielem Anderen. Büchlein ist Freunden der Kolonial Uns zu empfehlen. LEX C Mit dem soeben ershienenen achten Band von „Meyers Kon -

versations- Lexikon“ (Leipzig, Bibliographishes Institut) liegt die neue Auflage dieser reichhaltigen Encyklopädie nahezu bis zur P _Auh der neue Band berü

altenen Artikeln (,Großkreuz“ bis „Hübbe*) alle Ereignisse und Forschungêergebnisse der neuesten Zeit. Artikel von aftuellem M E mit den Stichworten : „Haïti“, „Hawai“ ; au die mit Spezialkarten versehenen Artikel über Hamburg, Han- nover, über den Harz und über Hessen. ragen in dem soeben erschienenen Bande besonders diejenigen über _Helmholt, Heine, Herder und Herkomer hervor. Der Alterthumêwissenshaft is eine eingehende Abhandlung „Hieroglypben“ (mit inftruktiver Tafel) gewidmet; ebenbürtig stehen dieser Arbeit die kunst- und fkulturgeshichtlihen Aufsäße „Holzschneide- kunst“, „Haartrachten*, „Heer“, „Heraldik“ (leßterer mit interessanter i „Entwickelung der Heraldik“) gegenüber. lihe Hervorbebung beanspruchen ferner die 1 (mit statistishen Angaben), „Handel“, „Handelsfrisen“ und „Handelsre{ht“. «Medikomechanishe Apparate“ i astik*. Ein weites Feld ist S den technishen Wissen- schaften eingeräumt; namentlich sind die : Peißluftmaschinen, Heizungsapparate nah dem neuesten Stand tertlih und illustrativ glei forgfältig behandelt. Neben einer reihen Anzabl guter, dem Text eingefügter Abbildungen weist der ahte Band auch

wegen ihrer vorzüglichen Es hervorgehoben die Farben- eine \{ienenen Nationalflaggen), „Hochzeitskleider“ (der Vögel, Reptilien 2c.), womit die bisher gegebenen biolegischen Abbildungen eine besonders interefsante Fortseßung erhalten, sowie die Täfeln in Schwarzdruck: „Hafenanlagen“, „Hamburger Bauten“. Beigaben verdient eine interefsante Karte über die Verbreitung der Hausthiere anerkennende Erwähnung. ; Neisebücher.

Europäishe Wanderbilder, Nr. 234.

n“, 8. Bändchen: Heilbronn und seine Um ab von diefem langfamen, stetigen Leben, das durch die Natur jener | C. Hônes. Mit 13 Bildern und einer Karte. Züri, Orell-Füßli. Preis 50 S. Dieses Bändchen führt uns in die nordwestliche Ee bergs, nah Heilbronn und seiner Umgebung, in das wein- und sanges- reiche Unterland, das der Neckar durhzieht, bevor er in das badische Land eintritt. Text und Bilder des Büchleins sind gleich gut ; befonders interessieren neben Heilbronn, Lauffen, Wimpfen und Jartfeld das „Weibertreu“ und dem Hause Justinus i ühl, auf welcher Göß von Berlichingen als württembergisher Amtmann faß.

Verschiedenes.

Zur Frage der Hygiene der Gefangenen von Dr. Wil- bhelmi-Berlin; Ueber Volksernährung von Dr. Ueber Lebensmittel-Untersuchung von Dr. Nieder- stadt-Hamburg; Die soziale Frage des ärztlihen Standes anauer-Frankfurt a. M.; Die Arbeiter- wohnungsfrage von demselben. Diese Abhandlungen, welche

ein entlichen d mite: it Drei lihen Deutschlands gebören:

n

enannt in der Geschichte der esonderen geoarapbishen Reiz

dstadt

in so anziehender Weise zu

jedermann von großem Interesse. Preis 80 A. dort niht minder als

Ein Weg fast um

ausgebildet ,

Strömen, seinen in üppigster

Der Verfasser hat fünf Monate

des Landes, den Sitten

Das | mäßig suchen

dcksichtigt in” den darin ent-

Geschichtlih-geograpbishe | aus der bemerkenswerth sind An biographischen Arbeiten

Eine nament- volk8wirthschaftlichen

Anschaulich illustriert dur die wird der Artikel | zur

rtikel Handfeuerwaffen,

verstreichen,

auf. Von den leßteren seien | sammte

Ergänzung der früber er- | unter die

Von den ftartographishen

eDurch Schwa- ebung, von

Glühlicht, eine befondere

ürttem-

unbrauchbar.

deutung ift.

Auflage. Mit 26 Verlag von I. J. Weber in kleine i E fun etnen Male, On E i Gewähr liegt, da nleitung zum Hanteln erpro Wem Zeit und Mittel ebl

stärken, dem wird sich dieses kleine Hilfsbuh für das Zimmerturnen als Rathgeber nüßlih erweisen.

durch möglichst der Sache nicht zu erwecken, als hätten auf unlauteren Wettbewerb hinauslaufenden Streben ift durch die Entscheidung des Reichsgerichts ein wirksamer Riegel vorgeschoben. Auch für das Gebrauhsmustershuyrecht sind nach ‘einer Entscheidun des Reichsgerichts d betreffenden niht allein für die l sondern auch darüber hinaus für Abänderungen beansprucht wird. Das Reich8geriht hat demgemäß der Beschreibung und dem Schußz- anspruch der Gebrauhsmuster eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Für die Iun der Gebrauchsmuster sind die ordentlihen Gerichte zaständig. Hierbei y s wesen eine wihtige Rolle, was jedoch oft bei der Anstrengung von Prozessen niht gewürdigt wird und dann den ungünstigen Ausgang derartiger Prozesse erklärt. Durch eine unrichtige Fragestellung kann der Sachverständige leiht in die Lage kommen, Rechtsfragen, die von dem Gericht zu entscheiden sind, pon seinem persönlichen Standpunkt aus zu beurtheilen. Ein derartiges Verfahren hat das Reichsgericht mehrfach als unzulässig bezeihnet.

r Stein besprach in erster Linie die Mittel, welche bisher rreihung der Gleihförmigkeit des Ganges bei Gas8motoren an- ewendet werden. Motors aufrecht erhalten durh Schwungmassen. den im Viertaft arbeitenden Motoren besonders groß werden, weil von einer Kraftäußerung zur anderen 14 Umdrebhungen der Maschine während welcher die vom Motor die zu leistende maximale naturgemäß au wurde ganz allgemein Ausfall gebraht, gewöhnlich dur zeitweises Absperren des Gas- zuflusses. Diese Regulierung seßt die Gleichförmigkeit im Gange des Motors fehr stark herab, da von einer Kraftäußerung zur nächst- folgenden mindestens 3} Umdrehungen der Maschine vor ih gehen. Bei Motoren für elektrishe Betriebe, namentli zur Erzeugung von war diese Regelung unbrauchbar ,

regulierte nunmehr durch Veränderung der Arbeitslei einzelnen Ladung. Gaseinlaßventil bethätigende Nocken \{chräg abgeschnitten und dur einen Regulator verstellt wird. geändert bei nahezu gleichbleibendem Luftzutritt. Eine solhe Regelung erhöht bei Ffleinerer als der normalen Leistung den Gasverbrauch und is andererseits auch bis zu einer gewissen kleinsten Leistung Beide Gründe : î sowohl den Gaszufluß wie auch den Luftzutritt unter Einfluß des Regulators zu tellen. i toren des Friedr. Krupp-Grusonwerks sehr gut gelöst zu sein, wie ein- Fr. Dorn- gte Bremsversuche dargethan haben.

Maschinen die Bezeichnung „Präzisionsmaschinen“, da sie eine große Gleihförmigkeit des Ganges bei zufriedenftellender Oekonomie ergeben, was für alle Interessenten elektrisher Beleuhtung von großer Be-

in der Zeitschrift „Forts{ritté der öffentlicher G eitavflege“ erschienen, werden E E alio äden isen Sesunde dri publiziert. (Frankiuet :

Hantelbüchlein von Professor Dr.

a. M., Saenger’she Verla Pa Ing

t . Kloff. nte Abbildungen. In Original-Leinenband 1 Æ. Leipzig. Das hübsch ausgestattete

, sich durch Sport in freier Luft zu

Mannigfaltiges.

Im Verein deutscher Ingenieure (Berliner Bezirksverein) hielt am 1. d. M „Neuere Ers musterschußrecht“; zur Erreichung der von Georg S OEA,

rupp -Grufsonwerks“. j

Die Ausführungen des Herrn Fehlert gipfelten in folgenden, für alle diejenigen, wele Pate! theilungen. Während in früheren Jahren fogenannte Kombinations- patente oft nit für vollwerthig angesehen würden, ist durh mehr- fahe Entscheidungen des Reichsgerichts ein Umshwun s uung eingetreten. J wie an verschiedenen Beispielen erörtert wurde, den daß der werthige Mittel ferner der Schutz einzelner Glemente einer patentierten Kombination anzuerkennen ift, wenn die betreffenden Elemente zur Zeit der Anmel- dung nur im Sinne des Geseßzes waren. Zukunft nicht, wie das bisher haufig der Fall gewesen ist, bei Patent- verleßungen damit ents{uldigen können, daß nicht genau dasjenige, was in der Pn steht, benußt worden ift. Erfahrungs- iejenigen,

Ingenieur Fehlert einen Vortrag über

heinungen im Patent- und Gebrauchs -

err Ingenieur Stein sprah über „Mittel leihförmigkeit desGanges bei den speziell denjenigen des Friedr.

Patente besigen oder nahsuchen, wichtigen Mit-

in diefer eihegerit, Grundsatz durch gleich- ausschließt, daß

Inóbesondere hat das

Ersaß patentierter Theile

eine Patentverlezung nit

Man wird si daher in

ein Patent verlezen wollen, in die Augen tretende, aber das Wesen beeinflufssende Abweichungen den Schein fie etwas Anderes geschaffen. Diesem

welche

Grundsäße anzuwenden, falls fi Anmeldung ergiebt, daß der Schuß besondere Form des betreffenden Modells,

gleihe

spielen technishe Fragen ebenso wie im Patent-

Im allgemeinen wird die Gleichförmigkeit eines Diese müfsen bei

Schwungräder allein die ge- verlangte Arbeit liefern. Wenn nun Arbeit durch Ausschalten von Arbeitsmaschinen Leistung des Motors sinkt, so foll der Motor seine Kraftäußerung regeln. Früher eine Anzahl Ladungen des Motors zum

da das Glühlicht Man ] L M DE tung jeder Dies geschieht am einfachsten dadur, daß der das

Gleichförmiakeit der Dynamo verlange:

Hierdurch wird der “pa p bewogen verschiedene Konftrukteure,

Diese Art der Regelung scheint bei den Mo- Mit Recht verdienen die

L uchungs-Sachen.

2. Aufgebote, Aesiellmgen u. dergl.

3. Unfall» und Invaliditäts- 2c. Versicherung. G Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Sm S RelA

Deffentlicher Anzeiger. | ae

en au Men u. Aktien-Gesellsck.

chafts-Genofsenschaften. tsanwälten.

efanntmachungen.

9. Bank-Ausweise. 10. Verschiedene

1) Untersuhungs-Sachen.

[9418]

Der Steckbrief vom 10. Dezember 1894 gegen den Shmiedegesellen Julius Hermann Karl Lawrenz aus Bernsdorf ift erledigt.

Massow, den 3. Mai 1895,

Königliches Amtsgericht.

(9328] K. Staäatsauwaltschaft Stuttgart. Vetinögensbeschlagnahme. Durch Beschlúß der Sträffammer 11 des K. Land- erichts Stuttgart vom 30. April 1895 ist das im then Reiche befindlihe Vermögen folgender ab- ") Se L \{ch, geb 21. August Johann Georg Frosch, geboren 21. Augu E in Owen, : O.-A. Kirchheim, Küfer und Bier- er, 2) Ernst Gottlieb Friedrih Bauer, geboren 9. Mai 1874 in Böblingen, Konditor, 3) Wilhelm Carl Iosef Grof, - geboren 5. Mai 1870 in Ulm, Gärtner, 4) Hugo-Neudörffer, geboren ‘31. Mai 1872 in Groß-Süßen; O.-A. Geislingen, Kellner, 9) Robert Schweizer, geboren 25. Mai 1874 in lingen, O.-A. Böblingen, Sattler, des en welchei das-Hauptverfahren wegen Verleßun S huld eröffnet ift, gens 140 Abs. S : und 40 03s go ird, tre le His e von mit Be egt worden. Den 4. Mai 1895. O Staatsanwalt Cleß.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[9351] Behn gt Corte,

Im Wege der Zwangssvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 92 Nr. 3737 auf den Namen des Maurermeisters Gustav Berg zu Berlin einge- tragene, hierselbst in der Lehrterstraße nach dem Kataster Nr. 48 a. belegene Grundstück in einem neuen Termin am A1. Juni 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsftelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, verfteigert werden. Das Grund- stü ift mit 0,66 A Reinertrag und einer Fläche von 8 a1 qm zur Grundfteuer, dagegen zur Gebäude- steuer noch ‘nicht veranlagt. Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts etwaige Abschäßungen und andere das Grundstü betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerih1sschreiberei ebenda,

immer 41, eingesehen werdén. Diejenigen, welche das

igenthum ‘des Grundstücks beanspruchen, werden auf- dert, vor Schluß des Versteigerungstermins die GMllung des Verfabrens berbeimführen, widrigen: alls n olgtem aufgeld in Bezug auf den An an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil- ü die Ertbeilung des Zuschlags wird am L. Juni 1895, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsftelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 27. April 1895.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 86.

[9353] BiEautMerBeigerung. :

Im Wege der Zwangsvollitreckung soll das im Grundbuche von den Niederschönhaus, ner Parzellen Band 19 Nr. 735 auf den Namen der Ehefrau des Milchbändlers Sas, Emilie, geb. Fine, hier ein- getragene, zu Berlin in der Stargarderstr. Nr. nach dem Katafter Nr. 18 belegene nd\{ück in einem neuen Termin am 12, Juni 1895, Vor- mittags 10 Uhr; vor dem uner eten Gericht, an Gerichtsftelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundftück is mit 1,50 ÆA Reinertrag und einer

lähe von 6 a 47 qm zur Grundsteuer, zur

ebäudesteuer aber niht veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwáige Abschâ en und andere das Grundstück be- treffende N Lbfunteii , sowie besondere Kauf- bedingungen fönnen in der Gerihts\chreiberei, ebenda, Fiume 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das

igenthum des Grundstücks P OPGEn, werden auf- & ordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die

instellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen- falls nah eneigten ushlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- sttücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 12, Juui 1895, Mittags rei Uhr, an Gerihhtsftelle, wie oben, verkündet werden.

Vetlin, den 27. April 1895.

Königliches Amtsgericht 1. Abthetlung 86.

[9352] Zwangsversteigerung. Im Wege der Feaagboolitrenng foll das im Grundbuche von der Königstadt Band 85 Nr. 4422

auf den Namen des Gutsbefißers Theodor Blumen- thal zu Ober-Tillendorf bei Bunzlau eingetragene, in der Hochmeisterstraße Nr. 31 belegene Grundftück am 26. Juniz1895, Vormittags 107 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedristraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 10 a 59 qm und ift mit 15400 A Nuzzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Aus- zug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruhen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfol, tem Zus@lag das Kaufgeld in Bezug auf den Anf mud an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. Juni 1895, Nachmittags 123 Uhr, an Gerichts\telle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 27. April 1895. Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 86.

[9357] Zwangsverfteigerung.

Im Wege der Zwangsvollitreckung foll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 101 Nr. 3995 auf den Namen der „inzwischen aufgelösten“ offenen Handels- gefellshaft Hempf & Co. hierselbft eingetragene, nah dem Kataster in der Schul- und Christianias