1895 / 130 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

4 L 5 Z : indestmaß der Uebereinstimmung dur ‘das Gesetz selbst festgelegt | welhe für die Zulaffung der Becufung sprechen. Mit Ret ist her- / 5 201 Zu §7. S Darüber zu bestimmen, welcher Ka e die auf Grund einer Straf- Die grundsäglicher Änfor! en; welche ä dad Bectabeis at Ee “eg Du e E Geke: g Wu ani A " Y : vorgehoben worden, daß die Strafen, auf we e im ehrengerihtlichen _ Die Fälle, in denen der Entwurf die Ausslizßurig von; Börsen- verhängung aus § 8 eingehenden S E zufließen sollen, wird | Bewzrthung von E Lv Merthpapirces cel! lci Se " Unter dem Ausdruck Bôörsenorgane“ endlich faßt der Entwurf den Eine in den grundlegenden Bestimmungen feststehende Börfen- | Wege erkannt werden fann, insbesondere die Auéscließung vom z besuGje vorschreibt, \ind* in nachstehend bezeichneten Umg? ia | Sage der Börsenords, ungen fein. sind folgende: : Gt j Börsenvorstand und das demselben etwa vorgeseßte Handelsorgan zu- | organisation und Disciplin ift ce für die Handhabung der geseg- | Besuche der Börse auf längere Zeit oder für immer, unter Umständen - denttnes Deesruoctmmges E gpaelictis berücksihtit. Die §S 12 bis 27 1 } Die Preisliste (Kurszette1, darf nit eiu? beliebige Audwahl fammen, so daß je nah Befinden der Landesregierung die eine oder | lichen Einzelvorschriften unentbehrlich. L au einen sehr tiefen Eingriff in die Berufs- und Vermögensfphäre dar- R N b e Bb erionen weiblihen Geschlechts | sind bestehenden und bewäc"ten Geseyedvorschriften nahgebildet, in- | von Nahrichten über diese oder _jcne_Gaitung von Werthen und die andere Stelle oder au beide zusammen mit den den „Börsen- An den meisten Börsenplägen gelten on jeßt Börsenordnungen, | stellen. Wenn auf anderen Gebieten bei Strafverhängungen von viel (Ziffer 1) bestimmen er und die Hamburger Börfenordnung. | soweit nicht die besonderen Ve "bältnisse des Börsenehrengeri chts Ab- | Waaren entbalten, sondern sie muß die Feststellung ns T O organen“ zugewiesenen Aufgaben (§§ 7, 9, 30) betraut werden können. | welche jedoch in dem Umfang und „der Schärfe ihrer Bestimmungen geringerer Bedeutung die Anrufung einer zweiten Jnftan zugelaffen Personen, welche ih _niht im Besitze der bürgerlihen | weicungen erheis@ten. : : derjenigen Hand AcdizTic atlecken, derad s fir e Be Um der Landesregierung eine wirksame Handhabung der Aufsicht | erheblich von einander abweihen. Der Entwurf macht im § 4 den | wird, so erscheint es um fo bedenklicher, sie hier auszuf hließen, als Ehren r befinden (Ziffer 2), sind ausgeschlossen dur die s in seiner Gesamntheit 991 Wichtigkeit Pro deren Bewerten über die Börse zu ermöglihen, ist es erforderlih, daß sie ftets in | Erlaß einer Börsenot dnung allen Börsen zur Pflicht und giebt | die Mitglieder des Börsenehrengerihts mit den Formen eines Straf- Berliner, Hamburger und Lübecker Börsenordnung. Die Berliner Für diejenigen Börsen, an dener von der Bestellung eines Staats- | auch bei sonstigen geshäftlibzi AbshUussea nah dea wechselnden reger Füblung mit dem Börfengetriebe bleibt und jederzeit unmittelbar | durch die Vorschrift, daß die Börfenordnung der Genebmigung der | verfahrens niht berufsmäßig vertraut find. Auch das Interesse der Börsenordnung ließt ferner aus diejenigen gegen welche der Verluft | kommissars ganz abgesehen wird (8 2 Absag 2), bleiben die auf die | Ergebntssez des cPeiarbels ridtet. i von beahtenêwerthen Vorgängen innerhalb des elben in- Kenntniß | Landesregierung bedarf, der legteren die nötbige Handbabe, um auf | Allgemeinheir erheischt es, die Revision der erften Entscheidungen dur : der bürgerlichen Chrenrehte durch ein noch nit rechtsfräftiges Er- | Mitwirkung eines solchen im Ghrengerthtsverfahren bezüglihen Vor- | 2) Die Persönlichkeiten, denen die Feftstellung des Preises oder gefeßt wird. Eine folhe Verbindung zwischen der Landezregierung | die Regelung der Börsenverbältnifse in jeder Richtung maßgebend | ein Organ ofenzuhalten, welches die gemeinsamen Anschauungen aller : kenntniß ausgesprochen ift, während in Lübeck schon solche Persönen schriften außer Anwendung. die Mitbilfe bci der Feststellung obliegt, müffen so ausgewählt und und der einzelnen Börse herzustellen, ist die Aufgabe des Staats- | einzuwirken. Dafür, welche Angelegenheiten die Börsenordnung in den | deutschen Börsen vertritt. : a E das Befuchsreht verlieren, welhe wegen Verbrechen, deren Bestrafung eie ; die. Art ab Beisein welde tee m Nas, Mga éhlt und kommissars, dessen Bestellung der § 2 des Entwurfs vorschreibt. | Kreis ihrer Regelung einzubeziehen bat, giebt der § 5 die allgemeinen Hiernach ist zu den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts- den Verlust bürgerlicher Ehrenrehte zur Folge hat, si im Anklage- In der Erwägung, daß der taufmännishe Kredit au G des zu | über die einzelnen Seschäftsabschlüfe nin a L C S Gr soll, [oweil 0s. zux SrceiGquia ues Zweees, uNGg wi, nh u 7; Mextmale S 7 dietent 5 no Folgendes zu bemerken: zustande befinden. Die Frankfurter Börsenordnung schließt diejenigen | Unret Beschuldigten unter öffentlicher Behandlung empfindlich leiden | daß die interessenfrei2 und vollitändige Berücksichtigung der für die dem Verkehr an der Börse bewegen und über die Entwicklung der _ Ferner bezeihnet der § 7 diejenigen Personen, von denen der : Bu s1 aus, welche wegen Betrügerei, Faälsung, Meineids, muthwilligen oder | kann, und daß bäufig ein berehtigtes Interesse vorliegen wird, die vor | Preisfeststellung maßgebenden Momente gesichert ift. Formen des Börsenhandels dauernd auf dem Laufenden erhalten, um | Börsenverkehr unter allen Umständen freigebalten werden soll, wobei Von einer Definition des De E Börse“ hat der Entwurf ab- betrügerishen Bankerutts, Diebftahls oder ähnlicher gegen die Sicher- dem Ebrengeriht zur Sprache fommenden Geschäftsangelegenheiten 3) Die Festsezung des Börsenpreises muß der wirklichen Geschäftg- so als unparteiischer Beobahter die Aufmerksamkeit der Landesregierung | es den Börfenordnungen überlassen bleibt, etwaige weitere Fälle der eschen, weil eine solche kau E bs Vie ben i ‘uad Wel bie beit des Ser hums und mit Derlesaos bon Treu und Glauben be- | geheim zu balten, stellt der Entwurf den Grundfag der Nichtöffentlich- | lage des Verkehrs am Börsenorte gerecht werden. Ausschließung hinzuzufügen. Die Grenze zwischen der reichsgefeplichen | 9 ; e Cen ae, D E gangener Verbrehen durch rechtskräftiges Erkenntniß verurtheilt | feit der Hauptverhandlung auf, giebt aber sowohl dem ie Mali : es diesen Gesichtspunkten gehen die E des Entwurfs aus. An si /

auf etwa hervortretende Mißbräuche binlenken und zugleich die Mittel n rei N “4ap D Cen l zu ibrer Beseitigung angeben zu können. Bereits das österreihishe | Regelung und dem Ermessen der Börsenordnungrn ift so gezogen, daß | thatsählide Gestaltung der vorhandenen und als solche im tehnishen worden sind. als auch dem Beschuldigten und dem Staatskommifsar die Möglich- sieht derselbe mit der Enguête-Kommission die sicherste

: E G See ar ; ; o, Soi tis of E Sinne unbestritten anerkannten Börsen genügenden Anhalt bietet, um : ; e giué E E N s 1aIst L E L T d Í Í Gese vom 1. April 1875 4) enthält die Institution eines bei | auf die Seite der ersteren nur diejenigen Auéf hließzungsgründe fallen, | S E N N } E __ Personen, welche infolge gerihtliher Anordnun én in der Ver- | keit, eine öffentlihe Verhandlung da herbeizuführen, wo das Interefe | Sarantie für die Richtigkeit der Notierungen in einer amtlichen Fest- zuf an der Börse führt. Dies loptere Funttion bat der Guta | der, Borse unfhin machen und, in wblceiden Bérsono: nungen hon | Sinns des Gefeßes anzuscben i ader mi P ugnd E ie (O MOeN Se AENEE nd Ciser Þ, | des Besdulbiglen eder dec Aligemeinbei fie wlnshenowets mache © | fllung der Presse unt Kurse und tone vers Le Bicleme e Gage. an Lee Ee fu Bt e at aks 2 R A die a rius jeßt berüdsihtigt sind. Eine ähnlihe Aufzählung wie der Entwurf Zusammenkünfte der Börfenbefucher in den Börsenräumen außer- nicht ertheilt inéebeg bart eite s hae S ae beniitnid: ober Geistes: : Zu den S§S§ 15 und 16. alle Objekte bes He Pair y end 7 davon Abstand nimnt, für*

: Thätigkeit ‘des Kounmisians ‘dur Wie: Wahrnebinung beétenigen be- | entbält der § 9 des ije qug p Geseßes a e, E E l Seim ies CRTEES, MRES E M WOrfenmüßiger shwähe entmündigt sind oder fiber deren ermögen der Konkurs Seife E ie E L gate E on preises zu verlangen, so geschieht Mies 0A R Tee Sea sonderen Obliegenheiten Anregung und Befruhtung gewinnen, welche Die weiterhin folgenden 2 estimmungen reffen die Regelung DerdlciBan Mabeeiledts ‘tes He "Bie Sibirien auci R Tlben \chwebt. Nauh der Lübecker Börsenordnung verliert das Recht des | an welcher das ehbrengerihtliche Verfabren stattgefunden hat sondern vielfa, besonders an den hanfeatifchen Börsen, auf f{chwer überwind- ihm, wie unten näber zu begründen, zur Wahrnehmung des öffent- | und Handhabung der äußeren Ordnung des Börsenverkehrs | derg 2) ELETEIEGEN Den j ; r Gegen g 8g : Börsenbesuhs, wer unter Kuratel gestellt, und derjenige, über desen für alle deu Bs Se iffer 7). E lihe Schwierigkeiten stoßen würde. In großer Mannigfaltigkeit werd lihen Interesses im ehrengerichtlihen Verfahren zugewiesen werden [e die Ahndung unehrenhafter Handlungen der Börsfen- a E E E Weise wie die Ver Vermögen der Konkurs eröffnet ift. Der leztere wird au dur die Es Se ute T T Strafe des Verweises noch die | dort Produkte aller Gattungen und Länder E arms ohne daf die esucher. L Hamburger und die Frankfurter Börsenordnung ausgeshlofsen. der Verwarnung vorzusehen. einzelnen Geshäftsabschlüffe immer oder überwiegend zur Bildung

msen. : : =5 f j sti für di 2 Die Börsen- éte-Kommission hat sich (S. 30 ff. des Berichts) e fr autdd verge N Daß ein unbefangener und zuverlässiger Beobatter sich von den Den Erlaß allgemeiner Bestimmungen für die Ordnung und den belous e C S E Ct Bu E: S Den Fall des Ausschlusses wegen betrüglihen und ein- Auf den Vorschlag der Börsen-Enquête-Kommission, dem Ehren- | tines Börsenpreises im tehnishen Sinne führen. Der Ertwurf fordert

Noras örse f rend in K if äl f jeshäftsverkebr an der Börse überweist der Entwurf im § in erfter BEYEND, & 4 S c S fe Berl Ï ; ie ; 7 : : 4: i 99 di it Z ses NZyf Lien, E A vecTrcitelen Misitrinwn T Lie Bade “oiveit G iee BörscnaufsiGtsbebörde, also den mt der uimitel bestehenden Liguidationskassen verbreitet. Auch font hat der Umstand, [8 den H Anr e Ss da ae S Der O: E Ou Besuguiß zu ertheilen, für den frei gesprodenen Beschuldigten vetlen Aus inf, O E areilidhe etn Ea E A auf Unkenntniß der Uebertreibung berubt, entgegenzuwirken. baren Aufsicht betrauten Handelsorgan oder der zuständigen ftaat- | daß die Liquidationskafsen dur ihre Einrichtungen in hohem Grade ablung aunfähigkeit wird in der lettaenaunten Toinis E as 335 Ee der G E rf ibt zu beschließen und dieselbe zu veröffentlichen, ist hóuvt erfolat: Mur - aber 22 -verbâten-- baß oe DOcT Pebördl r- Da bei leinen Börsen ein ausreihender Wirkungskreis für den | lichen Aufsichtsbehörde. Die Handhabung der erlassenen Be- | befähigt werden, den A Ju Dee Ven, po ie ordnung für Hamburg als Auéschlichungsgrun betrachtet. ias Ehrenerkläran L Freigeiprodiene. E elke Masi Pébaftet bleibe Feil ng des Börsenpreifes auch solche Waarew entzogen ‘bleiben, Staatskommifsar nit überall vorhanden fein dürfte, auch deren Ge- | stimmungen aber wird als ein Ausfluß des Börsenhausrehts dem fürhtungen une, at „m Soange e E ung erwähnt E zu Für die Dauer des Ausschlusses seßt der Absatz 2 des & 7 eben- | würde. Die f wuvaida des S 16, bie Entscheidu s des Ehr n- | binsichtlich welcher Bedenken gegen eine amtliche Notierung des Börsen- triebe von der Landesregierung Leihter übersehen werden fann, so ge- | Börsenvorstand übertragen, welchem, soweit die Börsenaufsichts- E E E gef [i e Maß La Ta i E falls in Anlehnung an bereits bestehende Vorschriften bestimmte Zeit- gerihts mit Gründen versehei fein f iebt dem N ht Be: preises niht vorhanden sind, ist dur § 35 Ziffer 2 dem Bundesrath stattet der Entwurf im zweiten Absaß des § 2, daß mit Zustimmung | behörde von ihrer Befugniß keinen Gebrauch mat, auc der Erlaß | dringendem Anlaß für besondere geseß pat LLA Uen t Rer t, so räume fest, welche sih nah der Art des Falles bemessen. Der Landes- schuldigten erforderlihenfalls das Mittel, ; sich durch B k nt b Ver die Befugniß beigelegt, für bestimmte Waaren eine amtliche Preis- des Bundesraths für folche Börsen von der Bestellung eines Staats- | der allgemeinen Ordnungsvorschriften zufällt. Er hat Personen, welche | müsen doch derartige C S U A fe t Me regierung is es unbenommen, diese nur das Mindestmaß der Aus- | Entscheidung in der öffentlichen Mein n ebabilitier n, Mgave Ver } feststellung vorzuschreiben. Für Werthpapiere ist eine gleiche Befugniß kommifsars ganz abgefeben werden fann, während bezüglich der übrigen | die Ordnung oder den Geschäftsverkehr ftören oder welche fih, abshon Sphä E E Cas: LES e arch lt is Das \Mliciungözeit darstellenden Fristen durch die Börsenordnungen Dagegen if für {were Ehrve seg a A "Versch funa d um deswillen nicht vorgefehen, weil die amtliche Feststellung des. Börsen nur die Erwägung vorbehalten bleibt, ob es thunlih erscheint, | dur den § 7 oder durch die Börsenordnungen ausgeschloffen, an der | Börsenorgane und der staatlichen Aufficht unterstellt werden. Das auêdehnen zu lassen. Die Dártafie Folge dauernde Aus\{ließung | Strafe dur öffentliche Beka; tue E hee Geticidan Aabs n. | Börfenpreises bei einer großen Reibe von Wertbpapiiren für die bei einzelnen von ihnen die Thätigkeit des Staatskommifsars auf die | Börse einfinden, aus den Börsenräumen zu entfernen. Daneben foll E E Bea S1 AA foam 16 N Me Min zieht als besonders schweres kaufmänni/hes Verbrechen der betrügerische Die Vorschrift im Abs. 2 E, bereits In der Benrüudrita Interessen der Allgemeinheit nicht von folher Bedeutung ist, wie bei Mitwirkung im ehrengerihtlihen Verfahren zu beschränken. ibm, um einem wiederholt, namentlich aus Börsenkreifen selbst, be- als Beifviele anführt. Auch die Maklervereine sind hierher zu zählen, : Bankerutt nah sich. zu den §8 8 und 10 miterörtert worden. zablreihen Waarengattungen, während andererseits {on die im § 68

Von einer Betheiligung des Reichs an der fortlaufenden | klagten Mangel abzuhelfen, unter Vorbehalt der Beschwerde bei der | als Beispiele anfü Ul E ? E einzelnen Fällen könnten die Bestimmungen über die Dauer L gegebene Vorschrift, welche das Selbsteintrittsreht des Kommissionärs3 E R O s L geri E S L t : Î in | soweit fie niht in umfassenderer Weise durch die Bestimmungen des T N 1 Ud E u S 17. E : Das d ] i des K ssionärs Aufsicht über die Börsen ist abgesehen worden, weil es demselben an | Aufsichtsbehörde, das Recht der Verhängung einer Ordnungéstrafe in Abschnitts 11 getrosfen wérden: der Ausschließung zu Härten führen. Der legte Äbsaßz des & 7 stellt Für die im Entwurf vorgesehene Bildung der Berunfungskammer Me E E E E A e C Ee

den Organen fehlt, welWe zur Ausübung unmittelbarer Einwirkung | Gestalt der zeitweiligen Auss{ließyng von der Börse oder in Gestalt daher der Landesregierung frei, auf Grund eines in jedem Falle noth- | ¿5 5; Ï o sen, daß die Mitaliedschaf i : auf die Börsenverbältniffe geeignet wären und weil die Prüfung und Berück- | einer Geldstrafe zustehen. Das Höchstmaß dieser STOFEN TSNIERO, Zu § 2, wendigen Antrags der Börsenorgane Ausnahmen ju gestatten. Gine dem gweitinstmzlihen, Gee he Zu cbörigteit zu d A Be, Wortbpaviaras pachea iden Festfiellung des Börfenpreises von sihtigung der örtlichen Verbältnisse und Bedürfnisse imeinzelnen nicht wobl | muß den Bom SeNasen Tesben, da die Verhältnisse, nach Für die Wakbl der Persönlichkeit des Staatskommissars kann weitergehende Durhbrehung der allgemeinen Regeln, welche deren | ‘rufe des Beschuldigten abbänaig sein soll Fine Abweithuag gegenüber Per panien hindeängk, insGlZat f Sache der Reichêgewalt fein fann. Dagegen erscheint es geboten, daß be- | denen die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer mehr oder weniger weit- | 5 Gesez Einschränkungen nicht aufstellen. Es steht der Landes- gleihartige Anwendung in Frage stellen würde, ift hiernah nit | der Zufammensegung der ersten Instanz tritt hier nur insofern ei mnflarbeit in der Behandlung der einshlägigen Fragen ist an bufs Wahrung der das ganze Reichsgebiet berührenden Interessen die | gehenden ordnungépolizeilihen Ahndung _ zu beurtheilen ist, an den regierung zu, Vorsorge zu treffen, daß die mit dieser Stellung zu be- zugelassen. âls im Antevesse elder. ‘ancemesenen No Seel ter g ibcRTéeZ einzelnen Börsen besonders darüber hervorgetreten, was als Börsen- Einheitlichkeit der allgemeinen Grundsäße, wie sie reihsgeseßlich an- | vershiedenen Börfen zu De N Eenartig sind, um Lee Festsegnng eines | trguenden Beamten dur Erfahrung und Ansehen geeignet sind, ibren Zu den Ziffern 5 und 6 is noch zu bemerken, daß die Wieder- Entscheidung der Vorsitz t die Geschäftsleitung in bie Hand einer F erei, 0 Sine der Nel: 307 nud! 7/9. hes Handelsgefezbuchs,. gebahnt werden foll, jo au in ihrer weiteren Ausbildung dur fort- | gleihen Höchstmaßes für a l Pläye zuzulaffen. Das _ dem Ermessen | Aufgaben sowohl gegenüber dern öffentlichen Interesse wie gegenüber zulaffung zum Börsenbesuh erst dann erfolgen kann, wenn der Börsen- | yom Bundesrath bestimmten Persönlichkeit gelegt Es : t elncden sei. So werden an manhen Plägen als Börsenpreise geseßte Mitwirkung der Reichsorgane gewährleistet wird. Eine der- |- der Börsenorgane E Qua e Spielraum gelaffen wird, dafür | pen Börsen zu entsprechen. Auch ist es der Landesregierung überlassen, behörde au bezüglih der außerhalb der Börse stehenden Gläubiger Um die thunlichst gleiGmäßige Vertretung der Anschauungen der CMNe der Börse bezahlte Preise oder deren Durdhschnitt fest- artige Mitwirkung wird zum theil dur laufendes Benehmen der | bürgt die Einwirkung der Landesregierung auf den Inhalt der Börsen- die Zeitdauer der Anstellung zu bestimmen. der Nachweis der Regulierung dur Zahlung, Erlaß oder Stundung verschiedenen Börsen in dem leßtinstanzlichen Da u chern. Fecht gelegt, ohne Rücksicht auf die Gesammtlage des Geschäftsverkehrs. Reichs-Verwaltungsbebörden mit den Landesregierungen erfolgen können. | ordnung. _ E C ] erbracht ift. der Entwurf sowohl dem Wahlreht des Börf g 5b Fes als d Eine derartige Feststellung ist unzutreffend, weil sie von dem zufällig Hinsichtlich einer Reihe von Punkten aber muß dem Reich die un- . Die Schaffung eines Ebrengerihts für jede Börse ist durch die Zu § 3. Da es der Landesregierung vorbehalten bleibt, für den Inhalt der Prâsenz im Einzelfall eine beitina te Grenzs in Bez l auf die 3 Ht De reten pon Angeboten und Nachfragen fich abhängig macht und mittelbare Verfügung im Gesetze vorbehalten werden. Die Gebiete, | große Mehrzabl der in der Enquête gehörten kaufmännischen Inter- | Die Gesammtzahl der Mitglieder des Börsenausscusses ist um Börsenordnungen noch andere Punkte wie die in den 8 5 und 7 be- derjenigen Mitglieder, welche nes aub derselbea Börfs neb 1H durch Umstände beeinflussen läßt, die aus individuellen Verhält- aus denen sona der Entwurf dem Bundestath eme Anordnungs- efsenten gebilligt worden, uner der Doraus egn , daß die Wahrung den Kreis der zur Vertretung gelangenden Anschauungen und Interessen zeihneten als wesentlihhe Bestandtheile vorzuschreiben, fo fann fe den Das Erforderniß der Besetzung der Berufungskammer rit Tien nthen (n der Person des Käufers oder Verkäufers ent!prtingen. Der befugniß beilegt, sind die folgenden: C der faufmänni]en Ehre im Dorsenbetriebe dem Urtheil von Standes- | nicht zu eng zu ziehen, auf mindestens 30 festgeseßt. Die Innehaltung Vorschlägen der Börsen -Enquête - Kommission, welche sich auf das Vorsigzenden und fechs Beisißern erstreckt fi insbesondere auf die Dao enpreis foll den gemeinen Werth der Waare oder A et 1) In Bezug auf die Feststellung des Börsenpreises foll nah | genossen unterstellt werde. Diese Vorausseßung erkennt der Entwurf | diefer oder einer nit erheblih böheren Zahl chüßt andererseits gegen Stellen von Gewährsmännern, die Bestellung von Realkaution, sowie Spruchsizungen selbs. E _— | Papteres am Börsenorte darstellen. Er is der Durchschnittspreis, § 35 der Bundesrath befugt sein: s : als berechtigt an. Es Lar! erwartet werden, daß die Börse, wenn I s zu schwerfällige Gestaltung der Körperjchaft. i auf die äußeren Formen des Verfahrens bei Zulassung zum Börsen- N PENO H, Zu § 27 welcher sih aus der Vergleihung und Berücksichtigung aller in einem a. eine amtlihe Feststellung des Börsenpreises bestimmter | dur festumgrenzte ardt am Ü E das ehrengerichtliche Verfahren Die Vertheilung der von den Organen der deutshen Börsen vor- besuche rihten, die geeignet erscheinende Berücksichtigung verschaffen. Die Pflicht zur Anzeige dem ehrengeritlien Aersabren, unter Zeitabschnitte „zu Zage getretenen Momente nah, Ausf\cheidung Waaren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben, | eine wirksame Dans E vf oten ift, besser als bisher un anne A zufhlagenden Mitglieder auf die einzelnen Börsen liegt dem Bundes- liegender Handlungen if nur den mit der Aufsiht über diz Börfe ae perlömticher Beziehungen und sonftiger nit den nes b. Bestimmungen zu erlaffen, um eine Einheitlichkeit der | wird, unehrenhafte Elemente Le En. Die staatlihe Mitwirkung rath ob, welcher insbesondere auch darüber zu bestimmen haben wird, Zu den 88 8 und 10. betrauten Organen auferlegt worden. Die öffentlichen Behörden an R berührender Umstände ergiebt. Dies außer Zweifel zu Grundsäge über die den Notizen von Wagarenpreisen zu | erscheint nur in fo weit erforderlich, als sie den Zweck verfolgt, dem in welcher Art den größeren Börsen entsprechend ihrer Bedeutung Die G zwischen d l Ti Bör, namentlich die Gerihtsbehörcden, in al iher Weise zu verpflichten, Mac ge owedt die_im § 29 Absag 2 vorgesehene SARSE L Grunde zu legenden Mengen und über die [ne die E L Anterene G ia de Berens des cia rs von | und Besucherziffer eine Mehrzahl von Ausshußmitgliedern zuzugestehen alta Stel d (S8) L bee E ip la ershien umfoweniger cisémésfen als Vi folhe Becoflitbtana E E Sl die T Ca E An etverungen und fomit der i Wertbpapi ß äuche berbei- | folhen Elementen die gebührende Beachtung zu sichern. E : ; ie Tleinou Barïen kierbei E Fee N A E 1 ledalid VrafreStid: 1 Mohn B a Ld T Ang d aen Saciage nit entsprehe (Handelsgesegbuh Art. 353) wi E R Men Ae 9 : Von diesen Gesichfpunkten. geleitet tellt der Entwurf in den R aribligen Me E as e R E E gerihtlih zu ahnden find 10), wird im allgemeinen Teiht zu O ari q R in allgemeinen di dur den Entwurf niht abgeschnitten. : E E 2) Im Emissionswefen überträgt § 40 dem Bundesrath die all- | §S 9 bis 27 eingehende Vorschriften über die Vorbedingungen und die die Gesammtzahl der von den Börsen vorzushlagenden Personen aa es d Ord F E Anzeige berechtigt nd Ra A zue DEvENhennn Geirue nie _„_„ Da es dem Börsenvorstande, in dessen Händen die amtliche Fest- gemeine Befugnils Anordnungen zu treffen über die Voraus- | Formen des E Srl rens aus Für die Viaieefaaii höher zu bemef'en als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, um ; Börse Thitlichleiten unk Wortdeletiu u Von tei e Fr diee D, DeDUr! ‘Der & hrt nung |eB2 nit. l via E S liegt, nicht durhwzg möglich jein wird, das - teBungen der Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel | im Ghrengericht joll e O C zu den den Börsenhande sich einen Spielraum für die Auswahl ofen zu halten. | cinanber es gegen das Aufsichtspersonal Verletzun La S enthält eine Sonderbestimmung über die Börsenshied3zeriYt:. Erira ias bige Material zu sammeln, jo sollen ihm nah S 30 des und die Aufgaben der Zulafsungsstellen.__ E _ | betreibenden und vermittelnden Erwerbszweigen entscheidend fein. Die Aufstellung einer Geshäftsordnung und die etwaige Bildun Anstand b În deé Neael ine Ait 16 I: Tel Nach den Erfahrungen im Waarenbandel gewähren die Sgieds- Lvurss aus dem Kreise der Vermittler Hilfspersonen Kurs- In Bezug auf das Börfen-Termingeshäft soll nah §§ 46, 47 | Dabei kommen in erfter Linie diejenigen Personen in Betracht, welche | on Abtheilungen bleibt dem Bundesrath vorbehalten. Au hinsichtlich ZUives es find în der Regel im Aufsichtswege zu L E e gerichte den Vortheil ochtsstreitigfkeiten Ge Berufögénofsen bie maler beigegeben werden, welche seiner Aufsicht unterstehen. Die E a e O A Ca C Ete in "erth, eben DO C tr féceabrento H A er Börsen er Berufung E Borsenau sda ine aubt e Bemerkenswerthe Beispiele dagegen, aus denen ein Anbalt für f über die cini des Verkehrs und die thatsählihen Verhältnisse Scibies E e g: Mart opurwis N “Get R 0E j sol 8bildenden [s ; - [aren Vandels T L S nts N A stimmungen zu treffen haben, da d s s orauéseßungen ebrengerihtlihen Ein!’hreitens zu en ist, finden | genau unterrichtet sind, zur fchleunigen - Entscheidung zu bringen. rítande 06 léfe -Néae ließt G de cbeütenbes P e N i Mia per Lun, MELRARRn lte Si Les G R E E E IOITOE I sammelte Körperschaft bilden soll. f Äs in s Bocsibleaent ber Bdesec-Cauate E Ungeretfertigt aber ift es, daß e allgemeine Geshästabedinganoen, inländischen Bdésenp lägen beretts beleben a Br E ibi E D i S 46 der Bundesrath die Lieferungs- | Handelsorgane die unmittelbare Aufsicht über die Börse nicht über- Zu § 4. MaOeE Eer B influffuna d E R E C E Abilüsse e ade T s gene als dort bei der Kursnotierung für Effekten überwiegend iw Siñate aver- gat dee an den deutlhen Börson auf Zermin zu licfernten | fragen werten kann, bleibt nor übrig die Misglitder bes Ebrengeridts | Der Erlaß der Börsenordnung wird nad Maßgabe der An durch 'Seingeshte, Absciebungen -Ünteriber-barb'Melteennen | Dedonen auf zeabtbiet wb, ‘neléd L ter b Fe. lo/fen | von den autsistsfübrenden Hardelzorganen befe nd auf getreu Getreides feststellen 5 é aus der Wabl der Börsenbesuher oder der Börsenorgane hervorgehen ordnungen der Landesregierung in der Regel dur das mit der und durch Verbreitung falscher Gerüchte S E bene uud bâufig die Tragweite des im voraus erklärten Verzichts | 5 a A Ote Me E E Ol ne aen Die Börsen-Gnquête-Kommission batte außerdem noch in Vor- | zu lassen. Die Zusammenseßung der Ehrengerichte im einzelnen ist unmittelbaren Aufficht über die Börse betraute Organ erfolgen. 2) Gewährung und Annahme von Geschenken in d Absicht, | auf richterliche Entscheidung niht zu übersehen in der Lage ‘siad. De E Deseg ad ers Bin E E Et schlag gebraht, dem Bundesrath die Befugniß beizulegen, über die | von der örtlichen Gestaltung, der Börse abhängig und fällt demgemäß Einen Auéfluß des Auffihtsrechts der Landesregierung aber bildet Aeuß lige iges Melis aa Sette u e N, der Ao, Diesen Mißstand will der Entwurf E dem Morséiläne der Börsen: {ir Waaren durch Interessentenvereine, Liquidationsftafsen u. st. w. Geschäftszweige, welhe zum Gegenstand des Börsenhandels gemaht | dem Ermessen der Landesregierung anheim. Bei Kennzeichnung der | die dieser zustehende Befugniß, selbständig und in maßgebender Weise Ünt i hate Zu Ee - indtihe Vi E s rig ahtheile gewisser Enquôte - Kommission befeitigé 5 vos iht, wie dieser, i Wes erfolgt, fo ist au hierin eine Grundlage für das weitergebende Ver- werden dürfen, allgemeine Anordnungen zu erlassen. Bei näherer | Handlungen, welche einer ehrengerihtlichen Verfolgung, unterliegen, | guf den Inhalt der Börfenordnung einzuwirken. Die Landesregierung n D Die Me ai at nada R a L L N elite! SIEeLeA Saa aab f Tockera Ä «A R rectli Sei Mir, langen des Entwurfs zu finden, da die Befugnisse, welche jenen Privat- Ding hat indessen ein praktisches Bedürfniß, dies neben den dem as der C "B S us L g be E fann mithin, wie dies der § 4 noh ausdrücklih Pervordoe: E ur kaufmännischen Anstand webiolea. L Angen, E N L cue erforderlichen geseglihen Form. Sali S iff die Vorschrift Le gangen A eint oa S u it Bundesrath sonst s{chon zustehenden Befugnissen noch besonders zum | über die für andere Berufszweige gebildeten Ghrengerihte ge] - f nahme bestimmter Vorschriften in der Börsenordnung bew n 4) Das Verhalten eines Emittenten, welches nah § 41 seine gegenüber dem Enquéêtevorshlage insofern eingeschränkt, als die Gültig- Aibiobebörden Ra E eib P N en ftaatitWen Auf-

keit der vor Entstehung des Streitfalles gesehenen Unterwerfung Bezüglih der Rechtsverbältnif Durs ; : der. H ; E j i 1 MIEDE, : s L tsverhältnifse der Kur3makler konnten im 5) Anreizungen zu Börsenspekulationen, welhe außerhalb des | unter das Schiedsgericht niht an die Zugehörigkeit beider Parteien Allgemeien die im 4 dres Titel des Handelsgefezbus für die

Ausdruck zu bringen, nit anerkannt werden können. sich auf eine allgemeine Definition beschränken, um nicht den Kreis der | auf solhem Wege den Erlaß der Börsenordnung überhaupt an sich L L N E Die ‘Vielseitigfeit und Bedeutung der dem Bundesrath über- | verfolgbaren Vaetungen R unzulässiger E einzuengen e e ziehen. Die hiernach festgestellte Befugniß erstre Sia Lu me Scadensersaßpflicht begründet. j T \abli Fnformati sf Funk- zteven. nèlungen von BVörfenbefuhern, welhe mi NBeftti Reichsgef run eBleren Es s j k 2% S 4 : as E h han tragenen, eine umfassende, sahliche Information vorausseßenden Funk- | Ungewisse zu z Va g n Börsenbesuche der Bestimmungen des Reichsgeseßes und der auf retch Geschäftsbetriebs des Angereizten liegen, falls sie in einer des ehr- | zu einer und derjelben Börse geknüpft, sondern davon abhängig ge: Handelsmakler gëgebenen Vorschriften zum Vorbilde dienen, wennglei

i 8 d ie ihm durh die §§ 2 und 34 Ziff. 1 ein- | ihrem Geschäftsbetrieb überbaupt niht im Zusammenhange steben, | pom Bundeërath erlassenen Vor riften, auf den gesammten E 2 ten 2 min h . es j U é yangig ge* 1. I8n : hrifte: ; é emt Genttiing, Tabac in Bezug auf die Besten können niht Gegenstand einer Kontrole der Berufsgenoffen sein. Aber | des Börsenverkehrs : es erübrigt hae * au, in den einzelnen Ab- baren Ln auns nte edie a ete Lln, gleihviel ob die An- E S N Jeder der Deteiligien in over e d 1; | In mehrfacher Beziehung Modifikatronen erforderlich waren. So hat eines Staatsfommissars und in Bezug auf die Kursfestseßung zu ge- | au der Vorschlag der Enquête-Kommifssion, die Börsenbesucher wegen | s{hnitten des Gesetzes die Zuständigkeit der Landesregierung beifspiels- eung a den J E Vin ih oder durch A enten, Briefe, E Ub: vie Rit auf a Berge er Ge E roi vor allem die Bestimmung des Handelsgeseßbuhs (Art. 69, 1), daß statten, hinzutritt macht den Beirath durch Sachverständige uner- | unehrenhafter Handlungen bei Ausübung ihres gesammten Geschäfts- weise zur Aufsicht über die Handhabung der Ordnung an der Börfe, S Abi&l in offent ichen Blättern oder derg eichen erfolgt. Auß: fene ‘weite ete de Mos rift A N ti E: 8 & fa. die Handelsmakler für eigene Re&nung weder mittelbar, noch unmittel- [äßlih. Dem Bundesrath zu überlassen, si einen folhen Beirath | betriebs zur Verantwortung zu ziehen, erscheint gegenüber dem bier | ¡um Erlaß von Vorschriften über das Verfahren bei Zulassung von d ) A A von Börsengeschäften mit Handelsangestellten ine ibi E n al rift die E A e e Sb E bar Handzlsgeshäfte machen dürfen, sih als zu weitgreifend und als in jedem einzelnen Falle zu bilden, ift wegen des damit verbundenen | auéshließlich zu verfolgenden Zweck, den Börsenverkehr von verwers- | Werthpapieren, über die Zulaffung zum Terminhandel 2c., besonders S Fen E ie im Lan deiewerte Gesindedienste verrichten, ohne e ri î E Sb bañe Talag d unter deut]d e O | prafktisch undurtführbar erwie) en. Der Gntwurf beschränkt das Verbot Zeitverlustes und des zu befürhtenden Mangels an Gleicmäßigkeit in | lichem Treiben frei zu halten, als zu weit gehend, und hat daher im zu uwschreiben, und nur im § 35 Absay 2, sowie im § 46 Absayz 2 lie e ung f E e, desgleihen mit Kassenbeamten öffent- ns S ugländis b Sti Ayer bie gn “aéninaua auf die Gntscheidung | des Abschlusses von Geschäfte-a für eigene Rechnung auf den Geschäfts- der Erstattung der Gutachten nicht rathsam. Vielmehr empfiehlt es | § 10 der Entwurf die Einschränkung gefunden, daß nur die von den | erschien es zur Vermeidung von Zweifeln wünschenswerth, dieser di Ver St E eid repigung der Dienstbehörde, bei Kenntniß | ® Die Ko! Tae E tscheidi e ‘bee bi Ueferbarkeit zwetg, In „welchem der Ku” 3mafkler bei der amtlihen Feststellung des fih, dem Bundesrath ein jederzeit bereites Organ an die Hand zu | Börsenbesuhern im Zusammenhange mit ihrer Thätigkeit an der Börse Zuständigkeit nochmals zu gedenken. : E G E gen bs ens E bschließenden und bei Mangel besonderer S ent E oen E A Seid Ü f die Liefer ar ei Wee Börfenpreises mitwirkt, uwd gestattet dem Kursmakler, ausnahmêweise geben, welches im stande ist, auf die Beschaffung und Ergänzung der | begangenen unehrenhaften Handlungen zu ahnden find. Hiermit ift Beim Mangel der fiaatlichen Genehmigung is die Börfen- d run L e iw en Glau h daß die Geschäfte in den Kreis der nit T cfeléa t ae 1 li pi Dehted geri) tim Sinne Les J 58 au hier für eigene Ycehnung oder im eigenen Namen Handels nöthigen Unterlagen ein dauerndes Augenmerk zu richten und | aber selbstredend niht das Erforderniß aufgestellt, daß die Handlung, ordnung unwirksam. Sud Ale Cr h 1 fallen ermögens der Betreffenden oder ihrer nit ie C v E die Beth, L h de ‘E tcheid S s geschäfte zu ließen, venn dies zur Ausführung des ihm ertheilten sich mit den einzelnen Börsen fortlaufend im Benehmen zu | um verfolgbar zu sein, in den Börsenräumen oder zur Börsenzeit vor- s E | R ALFta Ia 335 j j E : bos ‘báe: M3 Rae ls S Hi 65 be fet j n S Zug wri Auftrages erforderlih- ist. Innerhalb dieser Ginschränkungen erscheint balten. _Die dem Bundesrath übertragene Reibe von Anordnungs- | genommen sein müfse. Unzulässige Beeinflusfsungen der Börsenkurfe, Se __Zu §§S 5 und 6. E Fa Z LE er e ich 6 ae : Îger mt E R Men mit Personen ate E E L a E ie gerich Qu En s “e er- | die Aufrehterhaltuy g dez Verbots nothwendig, um die amtliche befugnissen steht unter fih in einem inneren Zusammenhang und nur | unredlihes Gebahren mit den dem Banquier für den Börsenhandel | Unter Ziffer 2 des § 9 wird angeordnet, daß die Geschäft8szweige, in unselbstän iger o A Lr gee wirthschaftlic Lage, oder mit Per- Be [en, E a tf cheid R N C ün ie er f atige } Autorität des Kursy aaflers und das Vertrauen in desen Unvarteilihkeit eine die gesammte Börfentehnik beherrshende und in ihrer Entwick- | anvertrauten Wertben und zahlreiche sonstige Handlungen können die | für welche die Börseneinritungen (amtliche Kursnotierung, Schieds- R E deren Set folche Abichlü e nit gewöhnli mit J dle e 1h S R fg von den Kontrahenten | zy wahren. Die / Innehaltung der so gezogenen Grenzen foll im

lung beobachtende Instanz, bei welher sämmtlihe das Börsenwesen | Integrität des Börserbesuhers in Frage stellen, wo oder wann sie | gerihte, Sachverständigen-Kommissionen, Liquidationsbureaus und der- Es e am mfange, der in auffälligem Mißverhältniß zu | îtm Da d S S tg a U Aber Be alie fle bis Unis Aufsichtswege g 1hert werden. i / berührende Interessen vertreten find, wird in der Lage fein, diesem | vorkommen mögen. Auch handelt es fi nit allein um die Ver- | gleichen) bestimmt find, in der Börsenordnung, sei es einzeln oder der è E wir qo ichen Lage steht, wenn diese Umstände dem Ab- _Da e S Entbcire i fes zee Bes n ng e ie e Den Kurs" gaflern in erster Linie wird es obliegen, dem Börsen- inneren Zusammenhange gere{t zu werden und die genügende Vor- | leßung der kaufmännischen Ehre, da au die nichtkaufmännischen } Kategorie nah, nambaft Fn machen sind. Nicht aufgeführte U Is Lueen ét Anwenbung gewöhnlier Aufmerksamkeit nit ent- Plato ra bie Rechtsgültigkeit ici \ len Ver gs s n a Nane f Mittheilung der von ihnen abgeschlofsenen oder ver- bereitung der Beschlüste zu sihern. Auch in den betheiligten Kreisen | Besucher der Börse (Hilfêspersonen, Angehörige der Presse, Notare | zweige sind von dem Anspru auf Benußung der TpefeneinrtGnEn eyen nien L : i e bie. c Ti E G oe (g “Indbesó: v n SS 851, 859 de “Zivil mittelten Ge" äfte und der sonst zu ihrer Kenntniß gelangenden Um- dürfte ein solhes Organ größeres Vertrauen genießen, als eine für | und Rechtêanwalte 2c.) in der bezeihneten Begrenzung den Disciplinar- ausgeshlofsen. Um jedoch_ etnen unnöthigen Eingriff in die Verhält- ) Die E erholte Benußung un ontraftliher Waare zur Kündi- | 0 f R einen ee S ondere die SF , 992 der Zivi stände das “Material zur Feststellung des Börsenpreises zu liefern. den Einzelfall zusammengerufene Kommission. vorschriften des Entwurfs unterliegen. Mit der Vertretung des | nisse namentlich der harfeftädtishen Börsen zu vermeiden, erklärt der E at er Kündigende wußte oder den Umständen nach wissen | Prozezordnung, maßgebend. Eine zutre” fende Preisnotiz seßt jed die mögli vollständige Be- Hiernach bestimmt der Entwurf im § 3, daß zur Begutachtung | öffentlichen Interesses betraut der § 11 des Entwurfs den nah § 2 | §6 die einseitige und demgemäß widerrufliche Erlaubniß s Be- fel L Ä Lie Waare den an die lieferungsfähige Qualität zu IL. Feststellung des Börsenvreises und Maklerwesen. atung ? er an der Börse abgeschlossenen Geschäfte voraus. Es ist über die der Beschlußfaffung des Bundeêraths überwiesenen Ange- | bei den Börsen zu bestellenden Staatékommissar. Seine Aufgabe is | nußung von Börseneinrihtungen zu Gunsten der in der Ste s Í en rh E erungen nit entspricht ; desgleichen alle Kündigungen L h / demna darauf hinzuwirken, daß auch die nicht von Kursmaflern legenheiten ein Böôrfenausschuß zu bilden ist. Diese Schöpfung | es, Hand in Hand mit dem Ebrengerichte die Untersuchung der das nicht genannten Geschäftszweige für zulässig, soweit niht beson ohne vorhandene Waare sowie aller Scheinkündigungen. E Bei der hohen Bedeutung, welche die Bewerthung von Waaren | vermit* ¿[ten Geschäfte in möglichst weitem Umfange zur Kenntniß der trägt nit etwa den Charakter einer ständigen, dem Organismus der | öffentlihe Interesse berührenden Vorgänge zu betreiben und dabin zu | Vorschriften des Gesetzes entgegenstehen. E . Die Anwendung der im § 10 gegebenen allgemeinen Vorschrift | und Effekten dur Feststellung der Preise und Kurse im Börsenverkehr | Börfe nbehörde und dadur zur Berücksi tigung bei der Preisfeststellung Reichsverwaltung eingefügten Behörde. Der Ausfchuß stellt si viel- | wirken, daß, fobald letzteres eine Sühne dur ehrengerihtlihes Ver- _ Ebenfo sind die Bedürfnisse der hansestädtishen Börsen für die auf Einzelfälle des vorstehend bezeichneten Inhalts untersteht der Ent- | für die gesammten an dem Handel in den betreffenden Gegenständen gclar gen. Um jedoch einer von dem Belieben der Interessenten ab- mehr einerseits, und zwar nah der überwiegenden Anzahl seiner | fahren erbeisht, ein solhes au stattfindet. : R Fassung der Ziffer 3 des § 5 maßgebend gewesen, welche S E Iean Des Barengerzhia. / i : betheiligten kaufmännishen, industriellen und landwirthschaftlihen |} bär’ zigen Beeinflufsung der Preisbildung durch nahträglihe Anmeldung Mitglieder, als eine Gesammtvertretung der Interessen aller deutschen Die Stellung des Staatékommissars deckt sih nit mit derjenigen | lichen soll, die dort bestehende Einrichtung, wonach im se er t a iesem e kommt auch der in der Resolution des Reichs- Erwerbsgruppen fowie für das kaufende Publikum hat, und welche | vo cèubeugen, darf die Berücksichtigung nur für solhe Geschäfte be- Börsen dar, während gleichzeitig die Hinzuziehung und Mitwirkung | eines Staatsanwalts, er ift nicht der Vertreter einer strafprozessualishzen | Zutritt zur Börse einem Jeden freisteht, mit den durh die nah- ags zum Gefeße über die Erhebung der Stempelabgaben (Verhand- | auch in einer Reibe gefepliBer Vorschriften zu Tage tritt (Handels- 9 nspruht werden, deren Abschluß ohne Verzögerung in zuverlässiger 97, 376; Konkursordnung § 16), ist es ein | “Weise zur Anzeige gebraht wird. Auf diesen Erwägungen beruht

f Berufs- bsfreise, wi örde, ni vflichtet auf jede Anzeige einzugehen und über | folgenden Bestimmungen des Entwurfs aufgestellten Einshränkungen [ungen des Reichstags vom 19. April 1894) hervorgehobene Fall der | geseßbuch Art. 311, 343, s der außerhalb der Börse stehenden Berufs- und Erwerbskreise, wie | Anklagebehörde, nit vervflichtet auf jede nzetg zug Berechnung höherer, als der wirklih gezahlten Stempelbeträge im rforderniß des Allgemeininteresses, daß die der Kurs und Preisfeft- } der § 31 des Entwurfs, welcher eine alsbaldige shriftlihe Anzeige

der Landwirthschaft, der Müllerei, der größeren Industriegrupven und | dieselbe eine formelle Entschließung zu fassen, oder an jedem Ver- | aufrecht zu erhalten. : : A l cer, as npelt 1 i nin g re [ d des tate Publikums aestihert wirb: Derjenigen Kategorie | fahren si zu betheiligen. Jedoch muß er, um seiner Aufgabe gerecht Eine dringende und in manchen Beziehungen woblbegründete amisronages Gat für die Handhabung der ehrengerihtlihen Vor- stellung dienenden Börseneinrichtungen, besonders auch die Organifierung | verlangt und möglichit zahlreihe Anzeigen dadurch herbeizuführen von Mitgliedern des Börsenaus\chusses, welche auf S der | werden zu können, von allen Fällen der Muna und gf rag: ane o ver E e E E Eecteuais Sie eia Is x mite Eri elne ad Tue Sanbldli A ae des É De ERE O niht von Sonderinteressen beeinflußte Bs. sudt, daß er beim Unterbleiben der Anzeige nit „Mur e Anspruch

\ örsen gewählt sind, überweist d ntwurf | eines ichtli Bexf Kenntniß erhalten und in jedem | der Produktenbörse in Mitleidenschaft ge 1 V s 4 h a erthung gewähr t. L 2 auf Berückfichtigung bei d eisfeststellung, sondern au ie Be- Organe der deutshen Börsen gewählt sind, überweist der urf | eines ebrengerihtlihen Verfahrens Kenntniß 1 wirthshaft, Müllerei, Industrie) richtet sich dahin, daß Vertreter Störung der Ordnung und als Verletzung der Berufsehre kennzeichnen. Die in der Enquête-Kommission lagehabten Erörterungen, die | nußung E Tien D iemeribiaiea l moschlieht. - Selbst-

noh eine besondere Funktion, indem aus ibnen nach § 17 die bei- | Stadium Gelegenheit zur Aeußerung oder sonstigen Mitwirkung haben; | wir t, l i Y l î que ) b Zu1 } t fißenden Mitglieder der Berufungskammer für ehrengerihtlihe An- | aus gleihem Grunde müssen seine auf die Einleitung des Verfahrens | dieser Kreise zu der Berathung und Entscheidung von Fragen, welche Daß in folchem Falle die Anwendung der Ordnungsvorschriften eine | von den Sachverständigen gegebenen Aufklärungen, sowie die auf verständlih verbleibt dem Börsenvorstand und den Kursmaklern die

elegenheiten hervorgeben sollen. oder die Erhebung von. Beweisen gerichteten Anträge für das Ehren- | ihre Interessen maßgebend beeinflufsen, feitens der Börsenorgane zu- trafung dur das Ghrengeriht nicht aussließt, ergiebt sich au Veranlassung der Kommission vorgenommenen Ermittelungen über | Pflicht, das niht zur Anzeige gebrahte Geschäft bei der Preis-

g ‘Daß die formelle A e TLOCRIREN des A gericht M sein. O steht ¿bm auch das est der A sezooen g De E Secbarin ise e E Se ifibruag L ES E F e uer dung E a - die Mee E ots So E en ie Feststellung er leifiedana Ney u beahten, wenn ihm ein Einfluß auf die d igen Anhs des Börsenausschusses nit ab- | rufung zu. Von de shlage der Zulaff ines tsmitte angen je nah Lage der örtlichen Be , dur die Der! r, Y chen r sowohl die äu n, U den ng ‘de ewerthun uschreiben ift.

E na Ne i r Di aeenf undd van at Fg ua ag gee fte bór Annahme entsprehender Bestimmungen in die Börsenordnung einen rihterlihen Charakter hat. Œbenso erscheint es umgekehrt zu- Meile und Kurfe erfolgt, als auch die Anschauungen über das S Cg uisrell ie Regelung des Preisfeststellungs- und

Hängig, fowie daß der Bundesrath in seinen Entschließungen an die | gegen die Entscheidungen des Ehrengerichts hatte die Börsen-Enquête- s : Es He. : L i 4 1 i: Gutachten deéfelben niht gebunden ist, bedarf feiner weiteren Aus- | Kommission Abstand genommen, weil fie keine Instanz vorfand, welhe | Rechnung zu tragen. Eine reihsgeseßlihe Bestimmung in dieser Läsfig, daß eine Ordnungsstrafe au dann noch verhängt wird, wenn efen und die Bedeutung der Notierung an den einzelne, Börsen | Maklerwesens geschildert, wie sie der Entwurf für alle Börsen des füh der Anforderung entsprach, daß die Entscheidung aus\{ließlich den | Richtung würde einen konkreten Inhalt kaum haben fönnen, weil die ie zu ahndende Handlung bereits den Gegenstand eines eet erheblich von einander verschieden sind. Diese Verschied&"zeit erklärt Inlandes gleihmäßig anstrebt. Die Verschiedenartigkeit der zur Zeit

rung. ; : rac it E : A Li : ; 2a : ie Le s el Während hinsihtlich der oben hervorgehobenen Punkte dem Bundes- | Berufsgenofsen des Börsenbesuchers auvertraut sein soll. Der Ent- Einrichtung der Produktenbörsen, die Zahl der zur Mitwirkung en Verfahrens bildet oder gebildet hat; indessen legt für solchen | sich „zwar in gewissem Maße aus der historishen Ev’: pickelung und | vorhandenen Einrichtungen sowie die besonderen Verbältniffe nan

rath überlassen ift, für die erforderlihe Einheitlichkeit der E wurf schafft im § 17 eine solhe Instanz dur Heranziehung der von | geeigneten und verfügbaren Personen, das Vorhandensein von Ver- all der Entwurf 15 E 2) dem Gbrengericht die Befugniß Lei ôctlihen Eigenart der Börsenplätze, is aber p. großen heile | Börsen machen Se nothwendig, einerseits die Frist für die Us im Wege der Ausführung des Geseßes Sorge zu tragen, muß sowohl | den Börsen entfendeten Mitglieder des Börsenaus\hufses ; er kann | tretungskförpern, denen sie entnommen werden könnten, an den einzelnen m ) -

einerseits die Bestrafung im Ordnungswege zu bewirken, damit eine | zweifellos in einem Auseinandergehen der Anshawängen über wesent- | leitung reihlich zu bemessen 74) und andererseits die Ms „(T für die äußere wie für die innere Organisation der Börse ein gewifses | mithin den auch in der Enquête betonten starken Grünten nachgeben, 1 Börsenpläßten zu verschiedenartig sind. S j E vim ago cie E nderer) «alichfeit

A Sz t E

» Oen (f Eri: ars M

s C L D Ez E

oppelte Prüfung und Verhandlung vermieden werden kann. lie Momente der Preisfeftstellung begründet, ¿u gewähren, au nah Ablauf dieser Frist noch Ausnahmen, zuzulassen.

an D e E At, e A