1895 / 130 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Dem leßteren Bedürfniß entspriht die Ziffer 1 des § 35, indem sie

_ dem Bundesrath die Befugniß èrtheilt, eine von den Vorschriften der

B 29 Absatz 1, 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des örsenpreifes in Waaren oder Wertbpapieren für einzelne Börsen zu

tten. Bn oruheben ift noch die durch Ziffer 3 des § 35 dem Bundes- rath beigelegte Befugniß, Bestimmungen über die Einheitlichkeit der Notiz zu erlassen. Es kbandelt fih bier im wesentlichen um eine Be- feiti ung solher in den Ufancen der einzelnen Börsen obwaltenden

C elcbiedenbelfei: welche dem Publikum das n der No-

tierungen ershweren, wie sie beispielsweise bei Effekten hin ichtlich der Béredaung des Werthes von ausländishem Gelde, im Waarenverkehr hinsihtlich dér Bezeichnung der Maße und Gewichte vielfa vor- Tommen.

Im einzelnen ist noch folgendes hervorzuheben :

E Zu § 30

Die Bestimmung darüber, auf welche Zeitdauer die Makler zu bestellen sind, oder ob dieselben etwa ohne zeitlihe Grenze unter Vorbehalt des Widerrufs angestellt werden follen, is der Landes- regierung überlassen. Der Entwurf sieht davon ab, die Anftellung für einen bestimmten kürzeren Zeitraum vorzuschreiben, weil damit die Gefahr verbunden sein kann, daß der Kursmakler von dem Wunsche, feine Wiederwahl seitens des Börsenvorftandes befürwortet zu sehen, Ms in seiner Geschäftsführung beeinflussen läßt. Jedoch bleibt es der

ndesregierung unbenommen, den von der Börfen-Gnquête-Kommifsion emvfohlenen g der Anstellung auf einen bestimmten kürzeren Zeit- raum zu wählen, falls sie dies nach Lage der Verhältnisse für un- bedenklich und zweckmäßig erahtet. Jedenfalls ift der Enquête-Kom- mission dahin beizutreten, daß die Landesregierung dem an der Preis- feststellung obwaltenden öffentlichen Interefje ent}pricht, wenn sie sich auf dem einen oder dem anderen Wege eine maßgebende Ginwirkung auf die Dauer der Bestellung des Mafklers vorbebält, um Kursmalkler, die fih als nit geeignet erweisen oder sich Verstöße zu Schulden ommen lassen, auch ohne disciplinares Vorgehen entfernen zu können, und um fortdauernd die Möglichkeit zu behalten, die tüchtigsten Per- fonen aus den Kreisen der Vermittler zu Kursmaklern zu bestellen.

Die Beaufsichtigung der Thätigkeit des Kurêmaklers durch das unmittelbar mit ihm in Berührung kommende Börsenorgan ist noth- wendig, um die sorgfältige Handhabung der ate zu gewährleiften. Die nähere Abgrenzung des Aufsichtsrehts überläßt der Entwurf den Landeésregierungen. : :

Verleßungen der eidlich übernommenen Pflichten werden nah Maßgabe der von der Landesregierung für die Bestellung der Kurs- makler gegebenen besonderen Vorschriften zu sühnen sein oder der ebrengerichtlihen Ahndung nah § 10 unterliegen.

Zu Î 31. s

Die Börsen-Enquête-Kommission wollte für alle an der Börse abgeschlossenen Geschäfte, welhe nicht durch Kursmakler vermittelt werden, die Eintragung in ein an der Börse zu führendes Buch vor-

eschrieben wissen. Der Entwurf nimmt hiervon Abstand, weil bei einem regen Geschäftsverkehr, besonders an den bedeutenderen Börsen, die Eintragung sih s{chwer würde durchführen lassen und weil die damit verbundene Aufdeckung des Geschäfts Nachtheile für den Börsenbesucher mit sich bringen kann. Der Entwurf Aan ih deshalb darauf, als Bedingung für die Berücksichtigung bei der amt- lichen Feststellung des Börsenpreises die Erstattung einer schriftlichen Anzeige an einen Kursmakler oder an den Börfenvorstand zu ver- langen. Danach bleibt es den Börsenordnungen unbenommen, falls nicht die Eintragung in ein Buch vorgezogen wird, beispielsweise folhe Einrichtungen zu treffen oder weiter auszubilden, wie fie an der Hamburger Börse bestehen, wo im Effektenverkehr die zur Be- rücfsic;tigung dukch die notierenden Makler bestimmten Anzeigen in einen Briefkasten geworfen werden.

: Zu § 32. j

Wie zu § 30 hervorgehoben ift, unterliegen Handlungen, dur welche die Kursmakler ihre Pflichten verletzen, der ehrengerihtlihen Ahndung. Dies gilt insbefondere auch für den Fall der Zuwider- handlung gegen die im § 32 ausgesprochenen Verbote.

Die Befugniß, für eigene Rechnung oder in eigenem Namen Geschäfte zu sieben, wohnt den Kursmaklern nicht nur dann bei, wenn ein Theil des Auftrags niht dur Abschluß mit einem Dritten erledigt werden kann, sondern auch dann, wenn der Kursmakler \fich behufs ordnungsmäßiger Ausführung des Auftrags gezwungen siebt, das Geschäft im Ganzen auf fich zu übernehmen. Vorausseßung ift dabei, daß er sich zunächst gewissenhaft bemüht hat, mit einem Anderen abzuschließen.

Die 8§§ 33 und 34 : übernehmen die für Handelsmafler nah dem Handelsgeseßbuh gelten- den Bestimmungen, soweit dieselben zur Anwendung auf die Kurs- maftler geeignet erscheinen. : Durch die Einführung des Instituts der Kursmakler wird der Thätigkeit der zur Vermittelung von Börsengeshäften amtlich be- ellten Handelsmakler im Sinne des Art. 66 des Har dsogelep uchs er Boden entzogen. § 34 {ließt demnach die Bestellung }olcher Makler für die Zukunft aus und erklärt die bisher erfolgten Be- stellungen für unwirksam. Eine Regelung der Verhältnisse derjenigen elmaies, welche für andere als Börsengeshäfte bestellt werden, nn in diesem Geseße nicht erfolgen; dieselbe muß der Revision des Handelsgesezbuhs vorbehalten bleiben.

ITI. Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel.

Die Reformbedürftigkeit des Verfahrens bei Zulaffung von Werth- papieren zum Börsenhandel is in den namhaften Verlusten zu Tage getreten, welhe das deutshe Publikum in dem leßten Jahrzehnt an eingeführten Werthen, besonders an ausländischen, einige Jahre vor dem Kursfturze unter anscheinend günstigen Aussichten zur Emission gelangten Anleihen erlitten hat. Das werthvolle Material, welches vou der Börsen-Gnquête-Kommission über die an den deutshen Börsen eingeführten Werthpapiere, über die Gmissionen an ausländischen Börsen, sowie über das Volksvermögen und den Effektenbesiß im all-

emeinen gesammelt und fritish gesihtet worden ift (Statistishe An- en zum Enquête-Bericht nebst Einleitung), läßt zwar erkennen, baf der Ankauf ausländischer Werthe “dem deutschen Kapitalisten in

Ireihen Fällen auch Gewinn gebracht hat. Immerhin aber werden

ierdurch nicht die weit zahlreiheren Fälle ausgeglichen, in denen das

Anlagekapital zum erheblihen Theil verloren gegangen, eine große Anzahl von Gristenzen in Frage gestellt und empfindliche Stoë&ungen des Handelsverkehrs hervorgerufen find.

„In welchem Umfange der deutsche Nationalwohlstand innerhalb weniger Jabre durch Emissionen ausländischer Anleihen beeinflußt worden ist, wird ersihtlih, wenn man auch nur die einshneidendsten Fälle überblickt. So sank

A der binnen bei einem Emissionskapital von Emissionskurs | weniger Jahre von auf 50 000 000 E . 801/32 371/4 10 200 000 Pefos . 90 44,60 158 000000 Æ . . 95 313/4 19 000 000 Pesos . é 85,80 38,40 5 000000 £. . s 90 38 170 000 000 s 975/8 313/4 96 000 000 Fr. s 82 66,20 500 000 £. 77s 50,70 3 500 000 £. 926/g 59,20 25 000 000 Lire . ü 9234 - 6011/2 14 000 000 Fr. 991/4 O8 16 000 000 A 101 : 281/9

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Gegenüber solchen Vorgängen, welhe um so empfindlicher wirkten als die Verluste ee mittlere und kleine Vermögen trafen, erweifen sid Einrichtungen im Emissionswesen als nothwendig, welche das in- ändishe Kapital vor der Wiederkehr ähnlicher Massenverluste nah Möglichkeit zu bewahren geeignet find. Es kann niht in der Absicht liegen, der Einführung ausländisher Werthpapiere qrundläglid ent- gegenzutreten, da deren p für jeden Staat mit lebhaften inter- nationalen Beziehungen zur Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten wünschenêwerth und, infoweit diese Werthpapiere im internationalen Verkehr in großem Umfange absagfähig find, vielfach unentbehrlich ift. Fernzuhalten sind nur die niht ausreichend fundierten, den Wohlstand der inländishen Erwerbskreise gefährdenden Emissionen— Dies gilt natürlich auch von der Ausgabe inländisher Werthe.

In der Lösung der erörterten Aufgabe folgt der Gntwurf fast durchweg den Vorschlägen der Börsen-Enquête-Kommission. Im § 36 legt er die Galscheidung über die Zulassung von bpapieren zum Börsenhandel und in Konsequenz davon auch die Befugniß, Werth- papiere, welche vor oder nah dem Erlaß dieses Gesezes zum Börsen- handel zugelaffen sind, von leßterem wieder auszuschließen, in die Hand einer an jeder Börse zu bildenden Kommission, der Zulassungsstelle, deren lommtensevang eine Gewähr dafür bieten foll, daß nit ein- seitige Interessen für die Beurtheilung der Fulafungofcdigl t den Ausschlag geben. Da die an den deutschen Börsen zur Ausgabe ge- langenden Werthpapiere in den weitesten Kreisen des Publikums ihren Abjaß suchen, fo liegt ein begründeter Anlaß vor, nicht ao No denjenigen Interefsentengruppen, durch deren Vermittelung die Emission ins Werk gesetzt und von denen das tr zunächst übernommen wird, die Ginführung in den Börsenhandel zu überlassen, sondern auch Ver- tretern der sonft betheiligten Interefsen eine Mitwirkung einzuräumen. Die Börsen-Enquste-Kommission hat zu diesem Zweck vorgeschlagen, anzuordnen, daß in der Zulassungsstelle neben den Gmissions- und Bankinteressen au die Interessen der Gesammtheit, insbefondere des kaufenden Publikums, Vertretung zu finden hätten. Zur Ausführung dieses Borshlags bestimmt der Entwurf, daß mindestens der dritte Theil der Mitglieder der Zulassungsstelle aus Personen bestehen muß, welche si nicht gewerbêmäßig am Börsenhandel mit Werthpapieren betheiligen. Mit dieser Maßgabe können die Vorschriften über die Rai epana der Zulassungsstelle den Börsenordnungen überlassen

eiben.

-An einzelnen Börsen find die Entscheidungen der Zulassungsstelle anfehtbar; so findet z. B. an der Berliner Börse gegen die Anord- nungen des über die Zulaffung von Werthpapieren bes{ließenden Börsenkommifsariats die Beschwerde an das Aeltestenkollegium statt (Nevidierte Börsenordnung § 13). / i

Die Nothwendigkeit, Aehnliches allgemein vorzuschreiben, liegt nicht vor, da die Börsenaufsichtsbehörde und die Landesregierung durh den Entwurf auch obne dies ausreichende Mittel zur Ueberwachung der Thätigkeit des Zulafsungskollegiums erlangen; der Gntwurf über- läßt es daher den Börsenordnungen und den diese genehmigenden Landesregierungen, über die Errichtung einer Beshwerde-Inftanz Be- stimmung zu treffen. A

Nothwendig ist es dagegen, im Gesetze selbs das Verhältniß der Zulafsungsftellen zu einander zu regeln, da es bei dem inneren Zu- sammenhange bes Handels an den einzelnen Börsen nit angängig ift, daß be, deren Zulassung zum deutschen Markte von der zunächst angegMßyenen Börse abgelehnt ift, durch Vermittelung einer anderen Börse dennoch auf denselben gelangen. Demgemäß verlangt der § 37 des Entwurfs, daß die an einer anderen Börse nachgesuchte s ung nur mit Genehmigung derjenigen Stelle gewährt werden darf, welhe den zunächst bei ihr gestellten Antrag abgelehnt hat. Eine solche Genebmigung erübrigt nur dann, wenn für die Ablehnung nicht Gründe des Allgemeininteresses, sondern folhe lokaler Natur maßgebend waren. Sollte im übrigen eine Börse die Vorschriften des § 37 zu ungereht- fertigten Weigerungen mißbrauchen, was indessen kaum zu erwarten- E wo würden die staatlihen Aufsichtsbehörden Abhilfe zu schaffen in er Lage sein.

Um einen auêëgedehnten Handel in den ven der Zulaffung aus- eshlofsenen Werthpapieren zu erschweren, bestimmt der § 39, daß ür niht zugelassene Werthe eine amtliche Preisfeststellung nicht statt- finden darf und daß Geschäfte in denselben von der Benußung der Börseneinrichtuagen ausges{lossen sind, au von den Kur8maklern nit vermittelt werden dürfen. Der Geschästsabschluz an sich kann selbstverständlich niht gehindert werden.

Die fachlichen Vorausseßungen für die Zulassung und das Ver- fahren vor der Zulassungsstelle reihsgefeßlih festzulegen, ersien niht angebracht, weil diefelben von wechselnden Bedürfnifsen abhängig sind. Immerhin aber bedarf es der Einheitlihkeit in den wihtigsten Grund- säßen um de8willen, weil die Zulassung von Werthpapieren an der einzelnen Börse ihre Wirkungen meist weit über die mit dieser in direktem Verkehr stehenden Kreise hinaus äußert und sogar das ge- sammte Wirthschaftsgebiet des Reichs beeinflufsen kann. In diejer (Erwägung überweist der § 40 dem Bundesrath die Befugniß, An- ordnungen zu erlassen, durch welhe die Aufgaben der Zulafsungsstelle und die Vorausseßungen der Zulaffung näher bestimmt werden. Solche Anordrungen werden unter anderem in der Festseßung eines Mindestbetrages des Grundkapitals für Unternehmungen, deren Werthe zum Börfenhandel zugelassen werden dürfen, oder eines Mindestbetrages der einzelnen Stüde bei Zulasfun auéländisher Werthpapiere bestehen können, wie dies in den Verhandlungen der Enquête-Kommission zur Sprache gebraht und zum theil in formulierte Vorschläge gekleidet ist (Bericht der Enguête-Kommission S. 59 ff.) L

Vor allem aber wird der Bundesrath Bestimmung über den Inhalt und die Grundlagen des Prospekts zu treffen haben. Daß ein Prospekt vor der Zulassung von Werthpapieren, abgesehen von deutshen Reichz- oder Staatsanleihen, einzureihen und zu veröffent- lichen ift, schreibt der Entwurf im § 38 als allgemeinen Grundsaß bor, da der Prospektenzwang die Grundlage für die Vorschriften über die Haftung des Emittenten bildet. Dur den Prospekt wendet si das Emissionshaus an das Publikum, um ihm diejenigen Mittheilungen zu machen, welche zur Beurtheilung des inneren Werthes des ange- botenen Papiers erforderlih sind. Das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Mittheilungen is für den Grwerb der Papiere bestimmend. Wird es getäuscht, so dürfen für den daraus entstehenden Schaden die Urheber des Prospekts niht ohne Verant- wortung bleiben. Die Grenzen: diefer Verantwortli(keit festzustellen, ist die Aufgabe der §8 41 bis 44 des Gntwurfs. Es handelt sich hierbei ‘darum, die Hapftpflicht niht nur gegenüber den unmittelbaren Abnehmern, sondern vor allem auch gegenüber den späteren Erwerbern der Werthpapiere festzustellen. ‘Mag au der spätere Erwerber von dem Inhalte des Prospekts für seine Person niht Kenntniß nehmen, so hâlt er fich do, indem er bei der Bewilligung des Preises den jeweiligen Kurs entscheiden läßt, an die allgemeine Schäßung, bei welher die Angaben des Prospekts fortwirken. Dem Emittenten erwächst deshalb aus der Veröffentlihung des Prospekts eine Ver- antwortlihkeit für dessen Richtigkeit auch gegenüber den fpäteren Erwerbern. Dieser Anschauung genügt das bestehende Recht niht. Ob und unter welchen Vorausseßungen der Gmittent auch von dem späteren Erwerber eines Werthpapieres wegen des Schadens in An- spruch Je werden kann, der diesem infolge eines unrichtigen Grolp 8s erwadtsen ist, entscheidet sih zur Zeit nah den allgemeinen

Srundfäßzen des bürgerlichen Rechts, welche eine befriedigende Lösung dieser Frage nicht bieten. Die außerordentlihen Ginbußen, welche das deutsche Kapital im leßten Jahrzehnt betroffen haben, lafsen es geboten erfcheinen, den - Regreßansprüchen der Effekteninhaber eine fichere und erweiterte Grundlage zu geben. E :

Wenngleich der Entwurf hiernach, von der Beschränkung im § 42 Abs. 1 abgesehen, den Ersatzanspruh jedem Besißer eines auf Grund des Prospekts zum Börsenhandel zugelassenen Werthpapiers gewähren will, er}cheint doch binsihtlih der eren Voraussetzungen dieses

Anspruchs eine gewisse Vorsicht geboten. Die Besorgniß ist nicht

unbegründet, baß das Emission8zeschäft, falls es mit zu großer Ver- anwortung beläftet wird, gerade von den zuverlässigsten Instituten aufgegeben werden -und in die Hände von Geschäftsleuten übergehen würde, die mit großem Risiko zu arbeiten geneigt oder genöthigt sind.

Au könnten dadurch mante von den bes

dem deutschen Markt entzogen werden Die Rechtostrettigte s Tee en h e i dan Ecsadanspruc werden meist @wieria, ibr Acssall eagervih sein,

Mit der aue eit solcher Streitigkeiten muß der Emittent während der ganzen Verjährungszeit rehnen. Die Fragen ob ein urfälicher Susammenhauq Kolen dem luste des rwerbers der Papiere und der Unricßtigkeit des Prospekts, ob ein Verschulden bei dessen Ver- 5ffentlihung Fugen ist, gelangen vielleiht erft mehrere Jahre nah der Ausgabe des Werthpapiers zur rihterlihen Gntscheidung. Der Gefahr, bei zurückblikender Betrachtung den durch den Verlauf der Angelegenheit klar gewordenen Zujammenhang der Verhältnisse au für eine früßere Zeit als erkennbar vorauëzusezen und der Neigung, unter dem Eindrucke dessen, was inzwischen eingetreten ift, einen vielleicht verzeiblihen Mangel an Voraussicht dem Emittenten als Verschulden zuzurechnen, sind au die Gerichte ausgeseßt.

Jedenfalls aber ift zu verlangen, daß, wer behufs Zulassung von Werthpapieren einen Prospekt auésgiebt, sich hierbei nicht auch über solhe Bedenken, wie fie die Umstände zur Zeit der Veröffentlichung nahelegen, hinwegsege. Der Entwurf läßt deshalb die Ersaupflicht nicht nur in dem Falle wissentlich unrihtiger oder unvollständizer Angaben, sondern, was die Unrichtigkeit betrifft, auch bei grobem Ver- \{ulden eintreten. Soweit es fich um die Weglassung wesentlicher Thatsachen handelt, ift zu berücksihtigen, A die Frage, ob ein Um- ftand als wesentli anzuseben ist, sebr zweifelhaft sein kann. Hier foll deshalb die Haftung nur bei böslihem Vershweigen und im

alle bôsliher Unterlassung einer auéreihenden Prüfung eintreten.

der Begriff der böslihen Handlungsweise als des dem Vorsake nächsten Grades von Verschulden is der Geseßgebung (vergl. Art. 1803, 190b, 2132, 213b, 222a, 223, 396, 427 des Handelägese8buchs) bekannt und dur langjährige Rehtsprechung der obersten Gerichtshöfe in seiner Bedeutung festgestellt. ,

Da ein Werthpapier oft nicht nur von einem Emissionshause, sondern zu gleicher Zeit von verschiedenen Häusern des Jn- und Aus- landes eingeführt wird, so bedarf noch die Frage, für wele Stüde das einzelne Emissionshaus haftbar ift, der Klarstellung. Uebernommen wird die Verantwortung durch Grlaß des Prospekts; die Unrichtigkeit desselben übt aber ibre Wirkung niht nur bei den Stücken, die von dem Emmissionshause ausgegeben sind, welches den Prospekt erlassen hat, sondern bei sämmtlihen Stücken des emittierten Werthpapiers, gleihviel von wem und wo fie eingeführt sind. Die A des wegen Veröffentlichung des Prospekts zum Schadensersat Verpflichteten kann daher in Ds der gedachten Art auf die von ihm selbft aus- ne Stücke niht eingeshränkt werden, zumal da das einführende

eshäftshaus durch Vorschiebèn anderer Firmen, welche die Ausgabe der Stücke ganz oder zum theil bewirkt haben, den beabsichtigten Schuß des Publikums leiht vereiteln könnte. Die Ersaßpflicht nuß vielmehr E auf sämmtlihe auf Grund des Proipekts zum Börsenhandel zugelassene und lieferbare Stücke erstreckt werden. Da aber die Ersaßpfliht in dem Prospekt selb ihre Grenze findet, infofern von ihr immer nur die auf Grund des Prospekts zum Börsenhandel zugelassenen Stücke ergriffen werden, fo kann der Emittent seine Haftung auf die von ihm felbst eingeführten Stücke dadur beshränken, daß er {on in dem Antrage auf Zulassung des Werthpapiers und sodann im Prospekt die Nummern oder die Serie, welche den Gegenstand der Emisfion bilden sollen, bezeihnet und die dana seiner Haftung unterliegenden Stücke kenntlich maht. Dann werden nur die fo bezeihneten Stücke zum Börsfenbandel zugelassen und find nur sie lieferbar. Eine weitere Beschränkung der Haftpflicht ergiebt fih daraus, daß die Vorschriften über die Zulassung zum Börsenhandel nur für den inländischen Verkehr bestimmt sind; es wäre eine ungerechtfertigte Begünstigung, wenn der Ersaßanspruch auch denjenigen Besigern gewährt würde, deren Erwerb sich im Aus- lande, also regelmäßig nicht unter dem Eindruck der in Deutschland veranlaßten Veröffentlihung vollzogen hat. Daher erftreckt S 42 die Ersaßpflicht zwar auf alle auf Grund des Prospekts zugelaffenen Stücke eines Werthpapiers, jedoch mit der Maßgabe, daß sie von dem Besiger durch ein im Inlande abgeshlossenes Geschäft erworben sind.

Ferner ist es für die Sicherheit des Verkehrs niht nöthig, würde aber für die E S hemmend und gefährlich sein, wenn die Haftpflicht sich auf die ganze Dauer der ordentlichen Verjährungs- fristen ausdehnen follte. Der Entwurf feßt daher im § 43 eine fünf- deé De aven sfrist fest und wiederholt für diese die im Artikel 149

des Handelsgesezbuchs enthaltene Vorschrift. Einer noch kürzeren Fristbestimmung steht die Erwägung entgegen, daß die durch unrichtige oder unvollständige Prospektangaben verursahten Schäden nicht selten erst geraume Zeit uach der Sg, des Papiers eintreten, und daß die Emissionshäuser bei drohender Ersagpflicht bestrebt, oft auch im stande sein werden, den Kurs für längere Zeit auf einer gewiffen Höbe zu halten. : j

Im einzelnen if zu den Beslimmungen dieses Abschnitts noch Folgendes zu bemerken :

Zu § 36.

Die Landesregierung wird auch zu bestimmen haben, ob ent- sprehend dem Vorschlage der Börsen-Enquête-Kommission diejenigen Mitglieder der Folamungolielle welche niht gewerbsmäßig am Böcsen- handel mit Werthpapieren betheiligt sein dürfen, der Bestätigung durch die Staatsaufsichtsbehörde unterliegen follen, oder welche sonstige Garantien für die Wahl dieser Kategorie von Mitgliedern anzuordnen sind. 4 L

Unter ers auf die allgemeine Erörterung. ift besonders zu betonen, daß die Zulassungsstelle nur den Beruf hat, die vorschrifts- mäßige Erfüllung der Vorausseßungen für die ulafsung, - besonders die Vollständigkeit des Prospekts und seiner Unterlagen zu prüfen, daß sie aber eine auch nur moralishe Gewähr für die Güte des Werths durch die Zulafsung nit übernimmt.

Zu § 37. i

Wird bei - einer Börse eine Beschwerdeinstanz zur Na- prüfung der Entscheidungen über die Zulassung von Werthpapieren E inateitet so wird derselben die Entscheidung auch in dem Falle zugewiesen werden können, daß die nahgeordnete Zulassungsstelle die Genehmigung zur Einführung eines Werthpapiers an einer anderen Börse zu ertheilen ablehnt. i j

Wenn der Antragsteller die nach Mhsay 2 ihm obliegenden An- ges zurückhält, so wird dagegen sowohl im Wege ehrengerihtlihen S

orgehens, wie durch Zurücknahme der Zulaffung 36 Absatz 2) .

Remedur geschaft werden können.

Zu § 38. ;

Die Befreiung deutscher Reis, und Staatenanleihen von dem Prospektenzwang beruht ebenso wie die Vorschrift im Absaÿz 2 des § 36 darauf, daß bei ihnen die Prüfung ihrer Rechtsbeständigkeit und der Legitimation der dieselben kontrahierenden Behörden \sich erübrigt, ihre unzweifelhafte Sicherheit es auch unnöthig mat, das Publikum besonders aufzuklären. In Bezug auf die Anleihen der im § 38 Ab- faß 2 bezeihneten inländischen Körperschaften und Anstalten ift die gleiche Befreiung niht allgemein ausgesprochen, sondern der Landes- regierung, welcher die Aufsicht über die betreffende Börse zufteht 1), die Erwägung anheimg egeben, ob die vorstehenden Vorausseßungen auch bei ihnen im Einzelfalle zutreffen.

Zu § 41.

Wie die Fassung ergiebt, erstreckt sich die Haftung niht auf einen Verlust, welher auch unabhängig von dem Inhalt des Prospekts ein- getreten sein würde, Es fann deshalb zur Begründung des Ersah- anspruchs weder ein früherer höherer Kurs noch ein späteres Sinken des Kurses verwerthet werden, soweit für den Kursftand Umstände maßgebend find, welche im Prospekt nicht darzulegen waren. |

Ersagpflichtig sind diejenigen, welhe den Prospekt erlassen haben. Als solche gelten neben den Unterzeichnern namentlich auch diejenigen, welche fih der Unterzeichner als vorgeshobener Person bedient haben.

Die Haftung ist eine solidarische. Sind mehrere haftbar, so rihtet ih ihr Ausgleihungsanspruch unte reinander nachden allgemeinen Grundsätzen der bürgerlichen Rechte. /

Für die Bedeutung, die einem Prospekt nah der Auffaffung des Verkehrs zukommt, kann es nicht ins Gewicht fallen, daß die darin

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foll deshalb dur einen: folhen Zusaß niht abgeändert werden können.

u § 42.

“Auch dem Ausländer stebt fr diejenigen StüFe, wele auf Grund des Fete zugelaffen find, und die er durch ein im Inland ab- ges{lossenes Geschäft erworben hat, der Grfaßanspruch zu.

Den Beweis des Erwerbs im Julande hat im Streitfalle der

Besitzer binsichtlich derjenigen Stücke eines Werthpapiers, auf welche er seinen Griaßganfpru@ begründet, sei es durch Vorlegung der Schluß- note oter in anderer Art, zu führen.

Wie der zweite Abfaß des § 42 klarstellt, erstreckt ih die Be- weispfliht des Besigers auc) auf die e des Preises, zu welhem er die Werthpapiere erworben hat. Auch soll si der Grsaßpflichtige von weiteren Leistungen dadurch befreien dürfen, daß er die Werth-

papiere gegen Erstattung dieses Erwerbspreises oder au desjenigen * Kurswerthes übernimmt, den sie zur Zeit der Einführung hatten. aftung erscheint nothwendig, um übertriebene Schadensberehnungen, für die es regelmäßig an dem ursächlihen a fsammenhange fehlen würde, von vornherein abzushneiden. Die stimmung ist ferner, soweit es sich um die Emission von Aktien bandelt, fchon aus dem Grunde unentbehrlich, weil nur bei dieser Art der Regelung die im Entwurf vorgesebene Haftung gegenüber den einzelnen Aktionären sich neben der durch Artikel 213 b des Handelsgeseßbuchs festgeseßten Haftung der Emittenten gegenüber der Aktiengesellschaft rechtfertigen läßt. /

Die Bestimmung des Akf. 3 stellt sich als eine Folgerung aus den oben dargelegten allgemeinen Grundsäßen über die Haftpflicht dar. Zu § 44.

In welchem Umfange nah allgemeinen Rehtsanschauungen die nach den §8 41 bis 43 begründete Ersaßpflicht im voraus dur Ver- einbarung ermäßigt oder beseitigt werden fönnte, ersheint nit zweifel- Tos. Die zum Schuye des Publikums getroffenen Vorschriften würden aber, zumal in Zeiten einer berrshenden vertrauensvollen Stimmung, ihren Zweck verfehlen, wenn derartige Vereinbarungen zulässig wären. Der Entwurf erkärt dieselben deshalb für unwirksam. Auf der an- deren Seite liegt kein Grund vor, in die Bestimmungen des bürger- lichen Nehts nach der Richtung einzugreifen, daß den Besitzern von Werthpapieren die weitergeßenden Ansprüche entzogen würden, welche ibnen gegen den Emittenten als ihren unmittelbaren Kontrahenten nah den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Haftung aus Verträgen zustehen.

IV. Börfenterminhandel.

Bei den Eröcterungen über die Uebelstände im Börsenwesen ist der Börsenterminhandel Gegenstand eines befonders heftigen Meinungs- ftreites geworden. Die Börsen-Enquête-Kommission hat auf Seite 73 bis 96 ihres Berichts eine umfassende Darstellung der sich gegen- überstehenden Anschauungen, welche zum großen Theil auf einem Gegensaß der Interessen beruben, gegeben, fo F) für die vorliegende Begründung nur eine kurze Darlegung erforderli ist, bis zu welhem Grade der Entwurf den verschiedenen Rihtungen Rechnung trägt.

Der börsenmäßige Lerminhandel ist an fi als berechtigte Form des Handelsverkehrs anzuerkennen. Er is geeignet, den Umsaß in Waaren wie in Werthpapieren in vortheilhafter Weise zu beeinflufsen, indem er zur Ausgleichung der Waarenpreise für längere Zeitperioden beiträgt, die Möglichkeit ciner Versicherung gegen Preiss{hwankungen schafft, die Regelung internationaler Zablungêverbindlichkeiten erleihtert und die Grundlage für den Arbitrageverkehr im allgemeinen bietet. Es fann aber nicht geleugnet werden, daß die Art seiner Entwicklung und der Umfang seiner Anwendung einen für das Gemeinwohl be- denklizen Gharafter angenommen hat. Es werden Werthpapiere wie Waaren in den Kreis des börsenmäßigen Terminhandels gezogen, deren Unterwerfung unter diese eigenartige Form des Handelsverkehrs den Interessen der mit dem Effekt verknüpften Unternehmungen und der die Waare produzierenden und umseßenden Erwerbs- und Handels- ¿weige zuwiderläuft. Sodann aber ift es die Me am Termin- geshäâftsbeiriebe mit geringen Mitteln theilzunehmen, die leichte Art des Geschäftsabschlufses und der meist lediglih durch Begleichung der Kursdifferenzen erfolgenden Abwicklung, welche ein Hinzudrängen und Heranziehen von Personen bewirkt, deren S am Börsen- terminhandel nicht aus ihrem Berufe oder dem Bedürfniß gefunder Kapitalsanlage, sondern aus dem Verlangen nach dem bei glüdliher Ausnuzzung der Preisshwankungen möglichen Gewinn entspringt. Die dur die Sucht nah rashem und mühelosem Gelderwerb getragene Spekulatien hat in der Form des Börsenterminhandels das bequemste Mittel ihrer Befriedigung gefunden und beutet dasfelb: derart aus, daß die börsenmäßigen Zeitgeschäfte zum erheblichen Theile niht einem wirtbshaftlihen Zweck entsprechen, fondern der Befriedigung des Svielbedürfnisses dienen. Daß aber, wie man einwendet, die Spe- kulation in sich felbst ihre Berechtigung trägt als geistige Thätigkeit, welhe aus der Erfahrung der Vergangenheit und der Beobachtung der Gegenwart einen Schluß auf die Zukunft zieht, und daß der er- zielte Gewinn sih als adäguates Entgelt für diese geistige Anspannung darstellt, darf in diefer Allgemeinheit nicht zugegeben werden. Mit denfelben Gründen könnten in vielen Fällen Spiel und Wette sowie jede, felbst die nugloseste Thätigkeit, wenn sie nur Kombinations- vermögen und geistige Anstrengung erfordert, gerechtfertigt werden.

udem besißen die an der Spekulation theilnehmenden Perfonen viel- ach niht die zur Beurtheilung der Gewinn- und Verlusthancen er- forderlide Fachfenntniß. Für derartige Theilnehmer is die Gefahr des Börsenspiels um so größer, als ihnen mit dem Börsenwesen ver- traute, also überlegene Kontrahenten gegenüberzustehen pflegen. Die übermäßige Betheiligung am Börsenterminhandel seitens solcher Per- fonen, welche durch die Geringfügigkeit des für den Geshäftsabs{luß selbft erforderlihen Aufwandes im Verhältniß zu der Gewinn(hance verleitet, die Folgen des Feblsclagens unters{äßen, hat fortdauernd den Nuin vieler Existenzen zur Folge. Zugleich hat der durch ? airs ziehung unberufener Perfonen erweiterte, mit in Wirklichkeit nicht vor- handenen Werthen arbeitende Betrieb des Terminkbandels die günstige Einwirkung, welde derselbe, scfern er \ih in den Grenzen wirthschaft- lih begründeten Angebots und wirthschaftlih berechtigter Nachfrage bält, auf die Prc:zvildung auszuüben imstande if, vielfah in das Gegéntbeil verkebrt und besonders im Gebiete des Waarenhandels die natürlihe und ri&tize Bewerthung gestört. - -

Zur Bekämpfo1g folher: Ausartungen bietet die gegenwärtige Geseßgebung ausreichende Mittel niht dar. Ueber die Zulassung von Gegenständen zum Börfenterminhandel enthalten zwar einige Börsen- ordnungen bestimmte Vorschriften, auch steht an mehreren Börfen- pläßen der Landesregierung ein gewisses Maß der Einwirkung zu, im allgemeinen jedo liegt die Eutfiheidan darüber, ob ein börsenmäßiger Terminhbandel sich entwickeln und erhalten darf, im wesentlichen in den Händen der Börfeninteressenten und Börsenorgane. Daß aber die Zulaffung zum börsenmäßigen Zeithandel vielfach ohne Rücksiht auf das Interesse der betheiligten Grwerbsfkreise erfolgt sei, bildet den Gegenftand der in der Einleitung erwähnten Petitionen. Als ein weiteres Beispiel einer derartigen Kollifion zwischen dem Interesse der an der: Erzeugung und Bewerthung der Waare in erfter Linie be- theiligten inländishen Erwerbsgrupyen und den Bestrebungen von Börseninteressenten wird die Gntwickelung des Börsenterminhandels

Kammzug bezeichnet. :

_Gegen das Ueberhandnrhmen wirthschaftlich Beine Be- theiligung am Börsenterminhandel enthält § 210 Ziffer 1 der Konkurs- ordnung eine Einzelvorschrift, welche die Strafverfolgung wegen über- mäßigen Differenzhandels unter Vorau?feßung nachfolgender Zahlurigs- einstellung oder Konkurseröffnung ermögliht. Und im Bereiche des Zivilrechts hat die Judikatur den Weg beschritten, das Börsendifferenz- geshäft unter Umständen dem Glückspiel gleihzuftellen und demgemäß die Klage aus demselben zu versagen. Indeß ijt diese Rehtsprehun in ihren praktischen Grgebniffen unzulänglih, und zwar sowohl n der Seite des zu bekämpfenden Börsenglüdspiels, wie nah der des wirth\chaftlich berechtigten LTerminhandels. In mehrfa Gnt- scheidungen des Reichsgerihts wird die Rechtsanshauung vertreten,

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Lag Barsenzemlage! e dem Glückspiele gleih zu achten sind, sotald dem Bei die Abwidelung des Geschäfts lediglih durch egleichen der aus dem Steigen oder Fallen des Kurfes sich ergebenden Differenz erfolgen, die effektive Lieferung oder Abnahme- also als aus- gesGlofsen gelten [e “g Augen tsanshauung in vielen Fällen as Wesen der trifft, um fo weniger bestritten werden, als bei Würdigung der Beweisfrage auch ökonomische C namentlich das Verhältniß des Umfangs des Geschäfts mit der Ver- mögen8lage der Kontrahenten, herangezogen werden. Diese Rechts- anshauung trifft aber einerseits niht die Fälle, in denen zwar ledigli das Trachten nach dem Differenzgewinn die Triebfeder des Geschäfts bildet, aber die Effektiverfüllung weder ausdrüdlich noch \tillshweigend au8geshlossen ift, und sie gefährdet andererseits den legitimen Handel, da auch das reine Differenzgeshäft, wie in dem Bericht der Enquête- Kommission auf Seite 136 ff. zutreffend nachgewiesen is, “unter Um- ständen wirthschaftlich berechtigt sein kann. ergrößert wird die Un- sicherheit noch dadurch, daß die Gerihte den Anschauungen des

Reich8gerichts keineswegs allgemein gefolgt sind. \

Bei dieser Lage der Gese gebung kommt es darauf an, eine neue und breitere Grundlage aufzufinden, von welher dem Mißbrauch des Börsenterminhandels ohne Gefährdung berehtigter Interefsen entgegen- getreten werden kann. Der Entwurf versucht dies, indem er:

1) die geseßliche Möglichkeit haft, um dem Kreise von Waaren und Werthpapieren, welhe dem Börsenterminhandel unterworfen werden können, die rihtigen Grenzen zu ziehen;

2) die Fähigkeit, rechtlich wirksame Börsentermingeshäfte ab- ¡us{ließen, an beiiinte Vorausseßungen knüpft.

Dem Zweck zu 1 dient die Vorschrift im § 46. Dieselbe nimmt den Börsenorganen nicht das Recht, über die Zulassung von Werth- papieren oder Waaren zum Terminhandel zu bestimmen, ermättigt aber den Bundesrath, allgemeine NUR Langen zu treffen und im Falle des Aufeinanderstoßens der Fersen der Börsfeninteressenten und der betheiligten außerhalb der Börse stehenden Erwerbszweige untersagend oder regelnd einzugreifen.

Die Bedingungen, von welchen der Bundesrath den Börsen- terminhandel in Waaren oder Werthpapieren abhärgig zu maten in der Lage sein wird, können fowohl allgemeiner Natur sein, wie sie von der Gnquête-Kommission auf Seite 96 ff. ihres Berichts vorgeshlagen sind, als auch Verpflichtungen enthalten, die nur für einen bestimmten Handelsgegenstand erfüllt werden sollen.

Die Gestaltung der Einzelvorschriften, für welhe die Vorschläge der Enquête-Kommission einen werthvollen Anhalt sben, ist dem Er- messen des Bundesraths überlassen worden. Nur bindet ihn, ebenso wie die Börsenorgane, der Gntwurf, um die eingehende Würdigun der erwähnten Interessen zu sichern, durch die Vorschrift 49), day die Zulaffung von Waaren erft erfolgen darf, nahdem berufene Ver- treter der betheiligten Erwerbszweige gutahtlih gehört sind. Dieses Gutachten soll nit nur die Frage der Zulassung überhaupt erörtern, fondern si auch auf die Bedingungen des Terminhandels, inbesondere die Lieferungsbedingungen, erstreden. Gebunden sind der Bundes- rath und die Börsenorgane an den Inhalt des Gutachtens nicht.

__ Eine weitere Sonderbestimmung entbält der Oa in dem ¿weiten reg des § 46 hinsihtlich der Feststellung der Lieferungs- qualität des Getreides. Vielseitig, namentli von den Organen der Landwirthschaft, wird die Klage erboben, daß der Kreis der Meterkciréa Getreideforten bald zu eng, bald zu weit gezogen werde, wodurch \ih eine unrihtige runs s indem der Preis ersterenfalls zum Schaden der Konsumenten übermäßig getrieben, anderenfalls zum Schaden der Produzenten übermäßig gedrückt werde. Mit Rücksicht auf die bobe wirthschaftliche Bedeutung, welhe das Getreide unter den auf Termin gehandelten Waaren einnimmt, trägt der Entwurf diesen Klagen dadurch Renung, daß er nah Bedürfniß eine Fest- ftellung der Lieferungsqualität des Getreides dur den Bundesrath, eventuell durch die Landesregierung nah vorheriger Anhörung der Be- theiligten E

Zu 2. Auf den geeigneten Weg, um Personen vom Börsen- terminhandel fern ¡u halten, welche ihn lediglich zur Befriedigung ihrer Spekulationslust benutzen, hat die Börsen-Gnquête-Kommifsion mit dem Vorschlag gewiesen, ein Börsenregister zu errihten, in das jeder, welwer zum Abschluß von Börsentermingeschäften rechtlich fähig sein will, fich gegen Erlegung einer Gebühr eintragen laffen muß. Wer eine wirthschaftliß berechtigte Veranlaffung hat, sih des börsen- mäßigen Terminhandels als eines Mittels zur Erleichterung und Sicherung feiner geschäftlichen Unternehmungen dauernd oder für wichtige Einzeltransaktionen zu bedienen, wird und kann ohne Be- denken dazu \hreit-n, seine dahingehende Absicht durch den formellen Akt des Eintragungsantrages zu bekräftigen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, während gerade die Nothwendigkeit, mit dem Vorhaben der Betbeiligung am Terminges{häft vor die Oeffentlichkeit zu treten, einen großen Theil derjenigen zurückhalten wird, welche den Terminhandel nur zur Erlangung eines Spielgewinnes verwerthen wollen. Daneben wird das Erforderniß einer für den Einzelfall er- hebliden, dagegen die dauernde Antheilnahme am Terminhandel nicht übermäßig belastenden Gebühr dazu beitragen, von unüberlegter Ein- tragung abzuhalten, und besonders dem vere Bemittelten eine heilsame Schranke aufrihten. Das System des Registerzwanges bietet aber ferner den im Interesse der Handelswelt hoh anzushlagenden Vortheil, klare und fihere Rechtsverhältnisse zu schaffen. Denn da es die Scheidung zwischen berehtigtem und unberechtigtem Handel zum Auédruck bringen foll, fo können die eingetragenen Personen auch ohne Beschränkung als zum G legitimiert angesehen werden, und es kann ihnen die Einrede, daß das Geschäft unter Ausschluß der Effektivlieferung nur auf die Zahlung der Differenz gerihtet gewesen sei, unbedenklich versagt werden. Während die neuere Rechtsprehung auch den berechtigten Terminhandel gefährdet und unzuverläffigen Schuldnern Auêswege ofen läßt, deren Benuzung der Mitkontrahent niht Hat voraussehen können, ftellt das Teiht zu ermittelnde Merkmal der Eintragung die rechtliche Wirksamkeit des Geshäfts unter den registrierten Parteien von vornherein außer Zweifel, und derjenige, der fh fernerhin mit einer nach den Vorschriften des Entwurfs rehtlich niht gebundenen Persönlichkeit einläßt, bleibt niht darüber im Unklaren, welchen Gefahren er sich ausseßt. : i

Der gegen den Registerzwang hauptsählich geltend gemahte Ein- wand, daß die Eintragung in die Liste den Eingetragenen mit einem Makel behafte, ihn geshäftlich und gesfellshaftlih herabsege, kann sonach als zutreffend nicht anerkannt werden und erflärt fich nur aus den übertriebenen Besorgnifsen, welche mit neuen Einrichtungen immer verbunden zu sein pflegen, theils allerdings auch aus der nicht un- begründeten Besorgniß, daß die Einengung des Kreises der Spekulanten den Gewinn aus dem Spekulationsges{äft verringern werde. Eine Minderung des kaufmännischen Ansehens könnte mit ter Eintragung nur dann verbunden fein, wenn der Terminhandel an sich als ein un- zulässiges Mittel zur Erlangung gesa ter Vortheile gälte. Dies aber wird gerade von den Gegnern des Registerzwangs am lebhaftesten bestritten, und auch der Entwurf enthält keine Bestimmung, welche eeignet wäre, eine solche Anschauung zu unterstüßen. Im Gegentheil f zu erwarten, daß durch die Ausscheidung ungeeigneter Elemente das Ansehen des Termingeshäfts sich heben wird. |

Die Börsen-Enqueté-Kommission hat die Einführung des Register- wangs vorerst nur für den Waarenhandel empfohlen und zur Ein- séräntung des Börsenspiels in Werthpapieren an Stelle der Regifter- vorschriften ein besonderes System von ftraf- und zivilrechtlichen Beflimmungen vorgeschlagen. Diese vershiedenartige Behandlung ersheint nit zweTmäßig. Dieselbe würde den {on vorhandenen, niht zum wenigsteu in den Börsenkreisen selbst beklagten Zustand der R t8sunfiherheit noch vershlimmern. Zudem wendet ih die Spielsuht des Publikums unzweifelhaft in höherem Maße dem Efekten- als dem Waarenverkehr zu. Muß nun us zugegeben werden, us die Ausartungen der Spekulation im Effektenverkehr

vielfah auch in der Form des Kassageschäfts zu Tage treten, fo ist diese doch kein Grund, auf die Reform des deren in erster Linie bedürfenden Terminhandels zu verzihten. Die Befürchtung, das Börsenspiel in Werthpapieren werde, durch den Registerzwang von der Benußung des Terminhandels abgeschreckt, sih überwiegend ver

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orm des Kafsageshäfts bedienen, ift überdies nur bedingt als

erehiigt zu erahten. Das Aa ata cforbext in erbeblih böberem Grade, als das Termingescäft, die Bereithaltung fli/figer Mittel hon für den Zeitpunkt des Geschäftsabshlusses. darauf bingewiesen ift, der Handel in der Sage sei, durch fingiggte Verwendung der gleihen Stücke eines Werthpapiers zu eiancr größen Anzahl von Ka ageshäften denselben Erfolg zu erzielen, wie im Termingeshäft, so ift das in Berathung befindliche Geseß über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere geeignet, solhen Operationen einen Riegel vorzuschieben.

Immerhin entbindet die Aufstellung der Registervorschriften nit von der Pflicht, dem Börsenspiel ohne Rückicht auf die Formen, in denen es si vollzieht, entgegenzuwirken. Der Entwurf versucht dies dur die Strafbestimmungen des § 73. Hierbei konnte es fh indessen nur um die Bekämpfung bestimmter Auswüchfe handeln. Es erscheint unthunlih, gegen alle börsenmäßigen Geschäfte, die wirthshaftlich als ungesund anzusehen sind, mit Strafandrobhungen vorzugehen. Vor- schriften, welhe diesem Zweck dienen wollten, müßten von fo dehn- barer Natur sein, daß sie eine Handhabe für leihtfertige Strafanzeigen

bieten, wegen der bei Beurtheilung des Einzelfalls erwachsenden Zweifel

aber nur selten zu Verhängung einer Strafe führen würden. L __ Das Gesey wird davon abfebhen müssen, hon den Abschluß von

Börsenspekulationsgeschäften unter gewissen Vorausseßungen mit Strafe

zu bedroben; es wird vielmehr nur ein Verhalten treffen können, das

aus dem Rahmen des berechtigten geschäftlichen Verhaltens erkennbar *

heraustritt. Als unberehtigt itellt fih im Unterschied von der bloßen Annahme von Vertragsangeboten und Aufträgen das Vorgehen von

ersonen dar, die bei anderen den Entshluß, sih an einer Börsen- pekulation zu betheiligen, mit nit zu billigenden Mitteln erst hervor- rufen. Wenngleih das Heranziehen von Kunden mit unanstößigen Mitteln au auf diesem Geschäftsgebiete niht verwehrt werden fann, Pp ist doh die Verleitung, die sich die Unerfahrenheit oder den Leiht- nn des Anderen zu Nutze mat, verwerflich, und nach den Feststellungen der Börsen-Enquets-Kommission ift nicht zu bezweifeln, daß in dieser E eine Abhilfe noth thut. Zu solhem Zweck ist es nicht erforderli, die Strafbarkeit von der \{wierigen Ermittlung abhängig zu machen, ob ein Geschäftsmann in Bezug auf ‘den Umfang der im L abgeschlofsenen Geschäfte über eine nah den Vermögens- verhältnifsen des Betheiligten zu bemefsende Grenze binausgegangen ist; vielmehr fommt es nur darauf an, das gewohnheitsmäßige Treiben von Personen zu treffen, welche sih durch Verleitung Anderer in der bezeihneten Art zu bereihern suhen. Wird der Thatbestand in dieser Weise beschränkt, so läßt er sich andererseits von den ver- widckelten und die Wirksamkeit der Strafvorschrift in frage stellenden Merkmalen'entlasten, welche die Börsen-Enquets- Kommisfion aufzustellen sih genöthigt sah, da Æ von der Ausdehnung des Registerzwangs auf den Terminhandel in Werthpapieren Abstand nahm und deshalb ein verwerflihes Verhalten bei diesem auch im einzelnen Fall strafrechtlich treffen wollte. Hierher gehören die Merkmale eines Mißverbältnisses zwischen dem Spekulationsges{chäft und dem Vermögen des Verleiteten, sowie der Kenntniß des Verleiters hiervon, welhe zwar als Beweis- S von Bedeutung sein können, aber nit als wesentlihe Voraus- (eun en in den geseßlihen Thatbestand aufgenommen zu werden rauhen.

Die von der Börsen-Enquetê-Kommission unter Verwerthung des strafrehtlichen Thatbestands auch im Bereich des Zivilrehts in Betracht geiogenen Bestimmungen über Schadensersaß erübrigen ih für den

ntwurf durch die Ausdehnung des Registerzwangs auf den Termin- handel mit Werthpapieren.

_Im übrigen werden dur sachgemäße Handhabung der Vor- schriften über das ehrengerihtlihe Vorgehen (Abschnitt T) die vor- stehend erörterten Mittel zur Bekämpfung des unlauteren Börfenspiels wirkffam ergänzt werden.

Zu den einzelnen Paragraphen des Abschnitts ift noH Nachstehendes zu bemerken:

L Zu § 45.

Als Grundlage für die Aden Bestimmungen bedurfte es der geseßlihen Feststellung des Begriffs der „Börsentermingeschäfte“. Als solche bezeihnet der § 45 Kauf- oder Anschaffungsgeschäfte auf eine allgemein festbestimmte Liefecungszeit oder mit einer allgemein fest bestimmten Lieferungéfrift, für welhe der Börsenvorstand Ge|häfts- bedingungen aufgestellt hat und bei denen an der betreffenden Börfe eine Ln S Me O stattfindet. Inwieweit leßteres der Fall ist, wird nah Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts Il festzu- stellen sein. ¿

7 Zu § 46.

Während gemäß § 45 die Entscheidung über die Zulassung von Waaren oder Werthpapieren zum börsenmäßigen Terminhandel zunächst der Börsenbehörde überlassen bleibt, ermächtigt der § 46 aus den in der allgemeinen Grörterung dargelegten Gründen den Bundesrath, die Zulaffung zum Börsenterminhandel zu untersagen und, wenn sie schon erfolgt war, wieder aufzuheben oder die Ausübung von bestimmten Bedingungen abbängig zu mahen. Auch der beim Inkrafttreten des vorliegenden Geseges bestehende Börsenterminhandel ift dieser Vorschrift unterroorfen.

_Da der Bundesrath den Börsenterminhandel von Bedingungen abhängig machen kann, fo: hat er es in der Hand, auch bestimmte Formen, zu denen das Termingeschäft sih zuspißt, z. B. Prämien-, Stellage- und Nochgeshäfte zu verbicten, soweit dies allgemein oder in bestimmten Grenzen für nothwendig erkannt werden sollte. Ebenso würde er in der Lage sein, der in landwirthschaftlichen Kreisen erhobenen N Lern daß der Börsenterminbandel in Getreide von der Her- tellung folher Einrihtungen abhängig gemaht werde, welche die Prüfung des zur Kündigung bestimmten Getreides auf seine Lieferungs- fähigkeit vor der Zulassung zur Kündigung ermöglichen, nah Maßgabe der praktischen Durhführbarkeit Rehnung zu tragen.

Für die Gesichtspunkte, welche bei der durch Absatz 2 zugelassenen Festsezung der Lieferungsqualität des an den einzelgen deutshen Börsen auf Termin zu liefernden Getreides in Betracht kommen, geben die diesen Punkt betreffenden Vorschläge der Börsen-Enquête-Kommission unter IIT D 1 und 2 genügenden Anhalt.

Zu § 47. i

Hat der Bundesrath von der ihm dur § 46 eingeräumten Untersagungsbefugniß Gebrauh gemacht, so darf mit dem in Frage kommenden Wertbgegenstande auch nit ein folcher Terminhandel ftattfinden, der sih zwar von dem hisher üblihen Börsenterminhandel äußerlich unterscheidet, aber in der Hauptsache den Charakter des lezteren beibehält, und es darf au, falls ein Börsenterminhandel in dem Handelswerthe überhaupt noch nit ftattgefunden hat, eine Geschäfts- atung mit demselben nit stattfinden, E fih derart in dem

harakter eines börsenmäßigen Terminhandels bewegt, daß ihr zum Börsenterminhandel im wesentlichen nur noch die Sanktionierung dur die Börfenbehörde fehlt.

Geringfügige C E von den zum Wesen des Börsen- terminhandels gebörigen Formen und Bedingungen {ließen demna die Anwendbarkeit des § 47 nicht aus. Die Börsenorgane werden verpflihtet und im Bedarfsfalle von der Landesregierung anzuhalten sein, etwaigen Versuchen, die Bestimmungen des Geseß28 dur Schaffung anscheinend neuer Formen zu umgehen, im Wege der Bôörsenpolizei entgegenzutreten. Auf demselben Wege wird das im

47 weiter ausgesprochene Verbot , für unstatthafte Termingesäfte

erminpreife ôffentlich oder in mehanis{h hergestellten Preisliften

Kurszetteln) zu notieren und bierdurch der Ausdehnung eines nicht atthaften Privatterminhandels Vorschub zu leisten, zur Geltung zu

ringen sein. Personen welhe dem Gefeße entgegen Geschäftsab- slüsse an der. Börse eingehen oder die untersagte Preisnotierung herbeiführen, können nach Lage des Falles aus den Börsenräumen entfernt oder mit Strafe belegt werden 8). Unter Umständen wird au die Einleitung eines ehrengerihtlihen Verfahrens zur Grwägung kommen fönnen. Jn der Erwartung, daß bei Anwendung dieser Mittel die o iri * npoaemg; eing d d L 47 sih als genügend wirksam ufstellung besonderer Strafvorschriften

erweisen werden, ift von der abgeseßen.

Et ae E F