a D A R E D T E RLEEM cia dien: eh A
Ri
Ta 0 15 G d f
u Taigns fra E E E E E E E Ie E E 7 L Zte: di ai E E D z FtiiiÉaas
En Ute ti
i ip E v s 2s
i Zu § Die Vorstufe und Vorausfezun in der
Börse ein umfangreihes Zeitgeschä
entwickelt hat und daß zur Vereinfahung dieses Verkehrs ein typischer agsinhalt hinsihtlih bestimmter Lieferungsfriften, fester Mengen- Ene ennen Det Z2eiets e all Ps ebräuhlich geworden i r wenn ein derartiger Terminhan f i et bat kann bei der Börsenbebörde der Antrag
ih ausgebildet hat, ¿ gestellt werden , denselben offiziell zuzulassen im Sinne des § 45 als Börsenterminhan
Wird die Zulassung verweigert, weil der Börsenterminhandel in dem
betreffenden Gegenstande wichtigen Interessen wird, so muß au der Weiterbetrieb jenes die terminhandel bildenden Zeithandels verhindert Nothwendigkeit liegt vor, wenn solher Zeitgeshäfte die Zulassung aus Beso
weigerung oder Untersagung nicht nachgesucht wird. Aus diesen Erwägungen giebt § 48 der Börsenaufsichtsbehörde
die Befugniß, den Terminhandel bereits in se unterdrüdcken. Auch für die Durführung der vorstehenden in der Begründung zu § 47 Gesagte. ; Zu § 49.
Die Gründe für die Sonderbestimmung des § 49 sind bereits Die Kontrole über die Handhabung der Vorschrift ist dem Reichskanzler zugewiesen, weil fo am sahgemäßesten die Beschlußfassung des Bundesraths gemäß § 46 herbeigeführt werden kann, fofern aus dem Gutachten oder den im Ans{luß daran von dem Reichskanzler veranlaßten weiteren Grhebungen Bedenken gegen den
: erörtert worden.
beabsichtigten Börsenterminhandel ih ergeben. Zu § 50.
Der Entwurf geht hier einen Schritt weiter als die Enquête- Kommission (S. 125 ff. des Berichts). Mit Recht hebt letztere die
Unzuträglichkeiten hervor, welhe durch die Benu Waare zu Kündigungen nit nur für das einzel für die gesammte Preisbildung erwahsen. Auch
Lie
Unzuträglichkeiten giebt es zwei Wege; einzelnen Fall die Feststellung der Lieferungsfä kündigung verlangen, oder einen Ce Uen dann statuieren, wenn er vor Ablauf der L
unkontraktlihe Waare ankündigt und liefert. Da die zur Ausführung einer Dn der erstgedahten Art erforderlichen Einrichtungen an
! sich für manche Waaren au {wer herstellen lassen, so entscheidet sih der Entwurf für den zweiten Weg, dessen Beschreitung im Interesse namentli der Landwirthschaft liegt und rechtlich um so unbedenklicher erscheint, als es in F ¿ogen werden tann, ob nit schon nah gegenwärtig geltenden Nechts- normen die bestimmte Ankündigung des Verkäufers, seinen Verpflich- tungen durch Lieferung einer zum Zweck der Uebergabe vorgewiesenen
manchen Börsenpläßen noch fehlen,
und bereitstehenden Waare nachkommen zu woll der Lieferungsfrist cine Wirksamkeit in Bezug auf des Erfüllungsverzugs äußert. Wird aber, wie
geschieht, eine dahingehende els par di BIS tiad Les Rue: enden Vereinbarungen die Nechts-
Kraft aufgestellt, Ke entgegenste wirkung abgeht, so liegt es nunmehr im Intere
thunlihs weitem Umfange die Möglichkeit zu erhalten, die Lieferungs-
fähigkeit der Waare vor Ankündigun
dur Sah zu laffen. Mittelbar kommt also au
daß thunlihst bald überafl die Einrichtungen
mittelt deren eine rehtzeitige Prüfung jeder zu liefernden Menge er-
folgen kann (vergl. die Begründung zu § 46). Zu den §8 51 bis 54.
Die Einrichtung der Börsenregister bedarf, da sie nah 8 63 die d irkfsamkeit der Börsentermin- geschäfte bildet, einer eingehenden geseßlichen Regelung. Die Zu- verlässigkeit der Registerführung soll dadurch gewährleistet werden, daß Im allgemeinen haben hierbei
Grundlage für die privatrechtlihe
sie den Gerihten zugewiesen wird. die für das Ie geltenden Bestimm gedient. Um dem Zwedck, die wirthschaftlich bere beretigten Spekulation zu sondern, nah
register nothwendig. Denn die Fälle, in denen
mann für seinen Geschäftsbetrieb des Terminhandels sowohl in Waaren als auch in Effekten bedarf, werden die selteneren sein. Da es niemandem verwehrt sein soll, die Fähigkeit zur Eingehung
von Börfentermingeschäften zu erlangen, fo fann
oder juristishe Person, sofern sie eine gewerbliche Niederlassung oder
einen Wohnsiß im Deutshen Reih hat (vergl. Abs. 2), in das Negister eingetragen werden. erfolgt die Eintragung vhysisher Personen unter
Namen; bei Einzelkaufleuten erstrecken sich daher, auch wenn neben
dem Namen die etwa davon abweichende Firma
L der Eintragung nur auf den in das Register eingetragenen
nhaber der Firma. Bei Personenvereinigungen,
Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben können, ift
dagegen nur die Eintragung der Firma und nih Gesellschafter erforderlich.
„Dadurch, daß ein in einem Börsenregister Eingetragener aus dem Bezirk der Eintragungsstelle verzieht, verliert die Eintra ung nit ihre Rectswirk samkeit; auch darf sie aus diesem Grunde, | Erhaltungsgebühr bei dem Gerichte des bisherigen Bezirks fortgezahlt wird, nicht ohne weiteres gelöscht werden. Indessen ist es im Inter- effse der Uebersichtlihkeit den Gerichten zur Pflicht gemacht, von der Verlegung der Niederlassung oder des Wohnfißes Kunde er- Iangen, das Erforderliche zu veranlassen, um auch ohne Antrag des
Eingetragenen die Uebertragung in das Register berbeizuführen.
Bei Bemessung der Gebühr auf 150 4 für die erste Eintragung und auf 25 # für jedes folgende Kalenderjahr is erheblich unter die Vorschläge der Enquête-Kommission herabgegangen worden, um jede
Störung des legitimen Handels zu vermeiden. Register für Waaren und für Werthpapiere getr ergiebt sich, daß die Gebühr von denjenigen, weite
eg eagen sein wollen, für jedes besonders erlegt
ie j SS 55 bis 59
regeln die Eintragung und deren Veröffentlihung. Inwieweit für gewisse Personen eine Vertretung bei der a and des Antrags oder e
eine Genehmigung zur Eintragung erforderlich ift,
Es ift zu bemerfen, daß auch die G
schaft oder F egshaft (Kuratel) stehenden Perfon Antrags au
erforderli ift.
§ 56 regelt die forwellen Erfordernisse der abzugebenden Er- 97 enthält eine Anweisung für die Fassung des Antrags.
da es den am Waarenhandel Betheiligten erwünse
nur hinsichtlich der für sie in Betracht kommenden Waarengattungen
flärung und
die Gintragung zu erlangen, ermögliht § 58 ein shränkung des Antrags; für die
nicht erhoben werden.
Die Vorschrift über die Veröffentlihung der Eintragungen (§ 59) den für das Handelsregister geltenden Bestimmungen
{ließt sich Sani 13, 14 des Handelsgesezbuchs) an. Da aren Auslagen dem Einzutragenden zur Last fa
allgemeinen Grundsäßen.
bei einer s{ädlichen Entwidtelung
beigebrachten statistishen Daten beweisen, daß das Verhältniß der zur
erung angebotenen zu den von den Sachverständigen als lieferbar erklärten Getreidemengen ein ungefundes ift. Zur man fann entweder für jeden
4 der im Entwurf gewählte Weg der von der Enquête-Kommission empfohlenen Richtung entgegen, und es wird Sache der Ausführungsbestimmungen fein,
t j 1 Möglichkeit zu genügen, ift die Scheidung des Börsenregisters in ein Waaren-
stt f t enehmigung des etwa vorhandenen Familienraths für den geseßlihen Vertreter einer unter Vormund-
Eintragung des Pflegebefohlenen in ein Börsenregister
i s usdehnung einer derartigen Ein- tragung auf weitere oder auf alle Geschäftszweige soll eine Gebühr
48. Ï des Börsenterminhandels in einer Waare oder einem Werthpapier if regelmäßig die, daß sih an der
are oder dem Papier
und durch Negelung del zu organisieren.
ir s{ädlich erachtet orstufe zum Börfen- werden. Die gleiche
rgniß vor der Ver-
iner Gntwickelung zu Vorschriften gilt das
bung unkontraktlicher ne Geschäft, sondern die in der Enquête
eseitigung dieser higkeit vor der An-
des Verkäufers shon eferungsfrist eine
rage ge-
en, au vor Ablauf die Voraussetzungen dur den Entwurf e des Verkäufers, in verständige feststellen
dahin zu wirken, geschaffen werden,
ungen als Vorbild chtigte von der un-
und ein Effekten- derselbe Geschäfts-
eine jede physische S 52 Abs. 2, § 65 Nach § 52 Abs. 1 ihrem perfönlichen vermerft wird, die die wie die ofene
t die der einzelnen
olange die falls sie des neuen Bezirks Daraus, daß das ennt geführt wird, in beiden Negistern werden muß.
stimmt der § 55.
zur Stellung des
cht sein kann, e entsprehende Be-
die erwachsenden en, ergiebt sich aus
den Bestimmungen über die
- Schlusse des Kalenderjahres zu bewirken ist.
haltungsgebüßr.
Börsenregifters oder Vorlegung von beit über eine erfolgte
annt gemacht werden. Die
die Betheiligung einer anderen Verzögerungen verursahen würde.
Zu § 63.
sich die Eintragung auf denjenigen Gef, welchen sih der Abschluß bezieht. nur bei efner Theile unverbindlich ;
würde. Nach der forderniß der Eintragung auch auf das die Vereinigung zum solhe Vereinigung in der Betheiligung an dem Anderen gefunden einzelnen Falls ab.
gültigkeit betroffenen Recht
Soweit dagegen das Geschäft bei gus freien Stücken erfüllt worden ift, aben.
Zu § 64.
von dem zur Zeit des Geschäftsab Kenntniß hatte. Auf d
Löschung der Eintragung seines Gegenkontrahe
damit zur Vermeidung von nügender Spielraum für das bleibt.
Gegenkontrahenten die Löschung bekannt war.
andererfeits aber auch der
Eintragung dem deutshen Börsenverkehr fern
zu erfüllen ift.
das Erforderniß der Eintragung in der P
ist von jener Beschränkung abzusehen.
Kontrahenten nit erforderli sein soll. Betheiligten bei Ausübung ihres Gewerbebetrie D zum Abschlu
prüft und jährli kontroliert werden müßte.
effektiver Lieferung b über Ansprüchen aus S Begründun über das Börsenregister entgegenzuwirken sucht schriften erforderlichen Voraussetzungen zutreffen ersheint in den Fällen, der Ausschluß des Einwands #
anderen verwehrt sein würde.
Fassung.
dieses Verkehrs fucht der Entwurf dur Kommittenten erforderli
ekämpfen. Andererseits wird Vorsicht L dürfen, da zuweitge Wirkung ha
Eigenhandels zurückzudrängen. Wenn chleunigung und Ausbreitun jedenfalls nit im a n Unterschiede vom Eigenhändler ist niht im a
Eintragung in das Börsenregister, welche nah §
Zu 88 60, 61.
| Der Entwurf unterscheidet Saa auf Antrag (§ 60) und von Amtêwegen (§ 61). Die Behandlung der Löschungsanträge ents E Anträge auf Eintragung. och ist m
Rücksicht auf die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit den Vor- schriften der §§ 62, 64 Abfaß 2 bestimmt, daß die Löschung erst am j Die Löschungen von Amtswegen sichern die Durchführung der Bestimmungen des § 55 über die Erfordernisse der Gintragung und des § 54 über die Er-
Zu § 62.
Mit den Bedürfnissen des Verkehrs wäre es nicht zu vereinigen, wenn bei Abs{luß von Termingeschäften nur dur Einsicht des uszügen aus demselben Sicher- Eintragung gewonnen werden könnte. Aus diesem Grunde soll ein Verzeichniß aller in den sämmtlihen Börsen- Esten eingetragenen Personen alljährlich durch den Reichs-Anzeiger b Aufstellung und Veröffentlichung diefer Gesfammtliste wird am zweckmäßigsten dem Geriht für die Stadt Berlin zu übertragen sein, da bei diesem voraussihtlich weitaus mehr Eintragungen als bei einem anderen Gerichte stattfinden werden und Beéhörde unnüge Weiterungen und
Zur Wirksamkeit eines Börsentermingeshäfts soll erforderlich sein,
daß beide Theile im Börsenregister eingetragen sind, und zwar muß cbäftözweig erstrecken, au
Trifft diese Voraussegung au artei nicht zu, so ist das Recht8geshäft für beide denn es würde der Sicherheit des Verkehrs und nicht minder der Billigkeit widersprechen, wenn in einem folchen Falle nur zu Gunsten des Nichteingetragenen ein Anfehtungsrecht gewährt Bestimmung im Mies 2 erftreckt sih das EGr- uftragsverbältniß und auf
bs{chlufse von Börsentermingeschäften. Ob eine Handelsgewerbe eines werden kann, hängt von der Beschaffenheit des
Wie aus den Vorschriften im ersten und dritten Absatz erhellt, foll irgend ein rechtlicher Zwang zur Erfüllung der von der Un- 8geschäfte nicht ausgeübt werden können. ha oder nach seiner Abwicklung muß es dabei sein Bewenden
_ Soll der Grundsatz des § 63 nicht zu ungerechtfertigten Härten führen, fo muß der gute sowie der böse Glaube bezüglich sache der Eintragung gebührende Berücksichtigung finden. Bs zuwider erfolgte Eintragung soll deshalb die Fähigkeit zu Börsentermingeschäften niht zur Folge baben, wenn der andere Theil \{lusses fortbestehenden Veangel er anderen Seite führt der Zweck der nah Den aufzustellenden Gesammtliste dahin, daß die darin aa in Personen im allgemeinen, ohne Rücksicht darauf, ob in die Liste wegen einer schon vorher erfolgten Löschung im Negister zu Unre@t erfolgt ist, als zu Recht eingetragen gelten müssen, es sei denn, daß der innere Grund dieser im Entwurf getroffenen Regelung versagt, weil der andere Theil von der im Börsenregister erfolgten ing S nten Kenntniß hatte. Gbenfo führt die der Gesammtliste beizulegende aus\chlaggebende Be- deutung zu der Bestimmung, daß die infolge ges{hehener Löschung in der neuen Liste niht aufgeführten Personen noch bis zum Ablauf eines Monats seit Veröffentlihung der Liste als eingetragen gelten, Unsicherheit im Handelsverkehr ein ge- : Bekanntwerden der Löschungen ver- Jedoch auch diese Bestimmung verliert ibre Kraft, wenn dem
: Zu § 65. Für den Geschäftsverkehr mit dem Auslande muß mit Nücksicht auf die Zwecke, welche die Einrichtung des Registers verfolgt, sowie auf die Interessen des „deutschen Börsenhandels Vorsorge getroffen werden, daß einerseits niht der Inländer unter Umgehung der Gin- tragung seine Börsentermingeschäfte nah dem Auslande verlege, daß usländer nicht durch das Erforderniß der l ! ehalten' werde. Es darf deshalb zwar die Unwirksamkeit des Geschäfts niht davon ab- hängig gemacht werden, daß dasselbe im Inland abgeschlossen oder 1 ist. Vielmehr muß in der Regel ohne Rü
welchem örtliten Recht eig Börsenterminge\{äft unterworfen ist, : | erson jedes Vertrag- schließenden erfüllt sein, der im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder
eine Niederlassung hat; nur r die im Ausland angesessenen P 1 Allein von dieser Regel mat
der dritte Absay des § 65 eine Ausnahme, insofern zu einem Ge
das jemend in seinem Gewerbebetriebe mit einer nur im A angesefsenen Partei abschließt, auch eine Eintragung des inländischen | Es erscheint namentlih im Interesse des Ein- und Ausfuhrhandels Es daß die inländischen en bei s nicht im Ausland auf Schwierigkeiten fen, wie dies der Fall sein würde, wenn ihre ( 1 e von Termingeshästen von den ausländischen irmen, mit welchen fie in Geschäftsverbindung treten, besonders ge-
Zu S 66. :
Die gegenwärtige Rechtsprechung bezügli des auf den Ausschluß ründeten Einwandes (Differenzeinwandes) gegen- ingeshäften führt, wie bereits in der all-
zu diefem Abschnitte dargelegt ist, zu einer chwer empfundenen Unficherheit. Vom Stadtpunkte des Entwurfs, der einem unwirthshaftlihen Terminhandel durch die Vorschriften ) rsen ift es angängig, den Einwand denjenigen zu versagen, in deren Person die na
dies bei den Betheiligten, welche entsprechend der Vorschrift des § 63 M Verbindung mit § 64) eingetragen find, daraus, daß fie fich für den bs{chluß von Börsentermingeshäften als berufen bekannt haben, fo l in denen die Eintragung nah und 3 zur Wirksamkeit des E nit erforderli er D on deshalb wünschenswerth, weil dieser sonst unter Umständen der einen Partei gestattet und der
Daß der Einwand des Spiels, soweit er nit lediglih auf den vertrag8smäßigen Aus\chluß der Effektivlieferung begründet ist, dur die Bestimmung im § 66 nit berührt wird, ergiebt fich aus deren
V. Kommissionsgeshäft.
Die Betheiligung des nicht zu - dem engeren Kreise der Börsen- besucher gehörigen Publikums am Börsenhandel wird größtentheils durh das Kommissionsges{äft vermittelt. Cine aelunde Ausdehnung die Vorschriften über die
i 63 au für den L ist, sowie dur die elimmuag egen gewohnheitsmäßige Verleitung zu Spekulationsgeshäften (8 Ÿ zu die Sei evuebang auch hier nur mit
7 ende Maßnahmen nur die en würden, das Kommissionsges{chäft zu Gunsten des I l 1 in manchen eine derartige Entwickelung im Flusse ift so liegt do
T uva Interesse.
der That- Eine dem
ihre Aufnahme
cksiht darauf,
erfonen
[châfte,
usland
diefen Vor- Rechtfertigt ih
65 Absatz 2 gewesen ift,
Geschäftszweigen deren Be-
onär verpflichtet,
ein ein in
trä
der
rich
zu
sind
erre im bei die und
Ste fest
von
des kün
mu fol
von
die
m
au
nit
missionsgeshäft bat hauptsähli nfehtung Kommissi die Dea einräumt, einen selbst als Verkäufer zu liefern und bei der Verkaufskommisfion als- Käufer für daß gewifsenlose Kommissionäre hierin eine Handhabe zur Ueber- vortheilun
liefern oder übernehmen Anreiz werden, Rathschläge Kommittenten J i Spekulationsgeshäft kann zu einem Spekulieren des Kommissionärs auf Kosten des des Abrehnungsverhältnifses und dem das Recht des Selbsteintritts Vorshub geleistet.
Ersch gebunden. wefentlihen auch auf dem Wege des Geschäftsabshlusses mit Dritten
Werthpapiere einen Börsen- o 4 niht verlangt, daß eine Feststellung des Preises unter * amtlsiher Organe stattgefunden habe. Entwurfs, der die amtliche Feststellung der Preise als wünschenswerth ansieht, und sie im zweiten Abschnitt, soweit angängig, einheitlich regelt, Kommission den Selbsteintritt nur für den
des A e Borschriften des dritten Absabes
É
der Sibtisung „von Ratb und, sowrvelt ion nit besendere ei
bei '
einan Hue D uon Enn nd Jex Arie r Sesciste as Intereste -des Auft ragge l aßtgem elten wahr- zunehmen. Dieser Vortheil gebt den Snidie Dex Wörsenhändler
verloren, wenn der Geshcftsverkehr fi ledigli in den ¿Formen des Eigenhandels vollzieht. l :
inwieweit die Einzelheiten des Rehtsverhältnisses eine neue Regelung rathsam ma z : :
Es fkann daber nur in kommen,
Frage
Von den geltenden geseßlichen Bestimmungen über das Kom- erfahren. Wenn Art. 376 ‘des Handelöyeseßbuchs dem onär, in Ermangelung anderer Eu des Sauilttemiee
aaren, Wechsel oder Werthpapiere, welche en- oder Marktpreis haben, bei der Einkaufskommisfion
ch zu behalten, so wird niht in Abrede zu stellen sein,
ihrer Auftraggeber finden können. Dur den Selbst- tritt wird der Kommissionär Gegenkontrahent des Kommittenten, e Stellung, die mit seiner Eigenschaft als Vertrauensperfon leicht Widerstreit geräth. - Die Aussicht, das Gut für eigene Rechnung
zu dürfen, kann für den Kommissionär ein „iu ertheilen, die mehr sein als des nteresse berüdsihtigen. Selbsteintritt in ein
uftraggebers Anlaß geben. Auch: der Verdunkelun f Sibrieiten am Kurse wird dür
Diefen Mängeln ftehen indessen wesentliche Vorzüge gegenüber.
Der Selbsteintritt erleichtert beim Zusammentreffen gleichartiger Auf- ge die Rechnungslegung; er ermöglicht es, Aufträge, die i seitig deen, dur
gegen- N, Kompensation zur Ausführung zu bringen. Wenn Kommissionär felbst einen entsprechenden fand von Waaren
oder Effekten hat, wäre die Ausführung durch Rechtsgeshäft mit n Dritten eine zeitraubende und mit Mehrkosten verbundene Be- ästigung. daß fie den Kommissionär“ in Anspruch nehmen können; mit der Be- nennung eines Dritten, ihnen nit gedient. Vor allem ist es ihnen von Wichtigkeit, möge lihst \chnell die Sicherheit zu baben, daß und zu welchem Preise das Geschäft zum Abschluß gelangt ist; an der Börse wird aber die \0- fortige Ausführung des Auftrags niht immer mögli sein oder den EN nah der für den Kommittenten ungünstigen
eeinflussen.
Den Kommittenten kommt es regelmäßig nur darauf an, -
als des ihnen haftenden Kontrahenten, ift
ihtung wesentli Der Selbsteintritt dient also niht nur dem Interesse des Kom-
A sondern auch demjenigen des Kommittenten. Die Ein-
tung hat sich infolge der Verbindung von Kommissions- und
Eigenhandel in Deutschland seit langer u eingelebt und war hon e
der Zeit, als das oie Handelsgeseßbuch in Kraft trat, als
Amen gebräuhlih anerkannt. Eine Beseitigung der betreffenden e bältnissen au vorausfichtlich nur die Wirkung, daß die Befugniß zum Selbst- eintritt durch rener Geschäftsbedingungen besonders vorbehalten würde. Es ie barung das Selbsteintrittsreht überhaupt auszuschließen. auch ein derartiger Eingriff seinen Zweck verfeblen.
immungen des Handelsgeseßbuchs würde den bestehenden Ver- au des foliden Handels nicht entsprechen ; sie hätte aber Vereinbarung im Einzelfalle oder mittels all- e nur die Möglichkeit, durch Verbot einer \olchen Bete
er in die bestehenden Verhältnisse würde Denn die Uebelstände im Kommissionshandel , wenngleich sie bisher hauptsählich beim Selbsteintritt in die einung getreten fein mögen, doch keineswegs an diefe Form Vielmehr kann der Kommissionär die gleichen Ziele im
ichen, zumal, wenn diefe vorgeshobene Personen find oder anderweit Einverständniß mit ihm handeln. Auf der anderen Seite stände Wegfall des Rechts zum Selbsteintritt zu besorgen, daß gerade zuverlässigen Firmen vielfa das le IIOE aufgeben ihren Kunden nur noch als Cigenhändler gegenüberstehen würden. Aus diesen Gründen hält der Entwurf, im Anschluß an die [lungnahme der Börsen-Enquête-Kommission, an dem Bestehenden und sucht nur durch Ausbau und Klarstellung der geseßlichen
Bestimmungen den hervorgetretenen Mißbräuchen thunlichst vor- zubeugen. Es soll zu diesem Behufe, wie der
8 67 zum Ausdruck bringt, der Art. 376 des Handelsgesepbuhs beseitigt werden. An feine Stelle treten die in den 88 68 bis 71 enthaltenen
Vorschriften, zu deren Erläuterung noch Folgendes zu bemerken ist.
Zu § 68. Das Handelsgeseßbuch macht das Net zum Selsteintritt nur der Voraussezun abhängig, L, die betreffenden Waaren oder er Marktpreis haben; dagegen . wird itwirkung Vom Standpunkte des
liegt es nabe, nah dem Vorschlage der Börsen-Enquête- all der amtlichen Notierung Preises zuzulassen. Für eine folhe Beschränkung spricht, daß die
stlihe Beeinflussung der Preise zum Nachtheile der Kommittenten durch die amtliche Feststellung erschwert, sowi i f vom Kommissionär berechneten Preises dadurch erleihtert wird. Es
e, daß die Prüfung des
indessen anerkannt werden, daß gewichtige Interessen, insbesondere e des Ein- und Ausfuhrhandels, der Ausdehnung des Grundsatzes
auf den Waarenverkehr widerstreiten, weil eine amtlihe Notierung
Preisen bei allen für das Kommissionsgeshäft wesentlichen
Waarengattungen nicht durchzuführen sein würde. Der Entwurf beläßt es daher, was Waaren betrifft, bei dem bestehenden Rechte, wobei A zu Auge ist, daß der Bundesrath nah § 35 Nr. 2 in er Lage ift, des Preises zur Pflicht zu machen. Bei Werthpapieren und feln E is ei lde Eingreifen des Bundesraths nah der Natur der Verhältnisse niht in ausreihendem Maße ermögliche G waltet hier kein fahlihes Hinderniß ob, den Selbfteintritt an die Vorausseßung zu knüpfen, : Schärfer als es im Artikel 376 des Handelsgesezbuchs geschehen, bringt
da wo es erforderli ersheint, die amtliche Feststellung
n lassen; auch daß der Preis amtlich festgestellt ift. assung des ersteu Absatzes des § 68 zum Ausdruck, daß der
Selbsteintritt, sowie die Lieferung oder Üebernahme des Kommissions- gutes durch den Kommissionär als Ausführung des Auftrags gelten, daß also das Geschäft bis zu emer Abwickelung von den Grundsätzen des Auftragsverhältnisses, ins
beberrscht wird. Der weitere ; i Bene welcher Preis im Falle des Selbsteintritts zu berechnen ist.
esondere der Verpflihtung zur Treue Srbelt des § 68 soll außer Zweifel
Verkehr wie in der Auffassung der Gerichte hercshen in dieser
D R e, welhe die Grundlage zu dem vielfa
Vorschrift, a welcher der Preis zur ues der Ausführung des Auftrags einzuhalten ist, entspricht es, da
pflichtet ist, dem Kommittenten keinen d ì diesen ungünstiger ist, als der bei Absendung der Ausführungsanzeige als bestehend notierte. ] ch für den Fall zum Ausdruck, daß der notierte selben Börsen- oder Mark missionär nit gestattet sein, unter den vers wählen oder sich selbst einen Dur(hschnittspreis zurehtzulegen, und berechtigte Interessen auf } led verleßt, da er, wenn er \ih gege die Nechtsfolgen einer Kurs- änderung
mittenten alsbald Nachricht geben kann. zu berüdsihtigen, daß der Kommissionär die Anzeige erst nah Schluß der pr als,
erügten Kurs\chnitte bieten. Dem Sinne der bestehenden
der Kommissionär ver- Preis zu berechnen, der für
Diese Anforderung bringt der „weite Absaß Preis innerhalb der- zeit geschwankt hat. Es darf dem Kom- chiedenen U zu
t
seiner Seite werden durch die Vorschriften üßen will, von der Ausführung des Auftrags dem Kom- Uet ft erbei ist die Möglichkeit
o zu einer Zeit absendet, in der ein gegenwärtiger Preis mehr besteht. Gegen die Gefahr, daß hierbei zum Nachtheile 8 auf den Schlußkurs spekualiert wird, soll dur die orsorge getroffen werden. R
#
“ Im Verkehröinteresse erforderli erschei
die Zulassung des Selbsteintritts -
gen, -die zur Durchführung dieser Bestimmungen
A e-Eiyeitd nen, find an den einzelnen
örfen en; es wird dabei zu erwägen sein, ob die Notierungen Sei ée i ecftfnmien Zeitabscnitten zu bewirken sind und ob für die Feststellung, wann eine Ausführungéanzeige abgesandt ist, eine ere Grundlage, etœa in Gestalt von Abftempelungssteilen, zu
hafen ift. u § 69.
: 3 E Daß der Kommittent Anspru; auf Berechnung des vortheilhaf- testen Preises hat, den der Kommissionär bei Beobachtung der Sorgfait cines ordentlichen Kaufmanns hätte erzielen können, ergiebt sih aus allgemeinen Grundsäßen (vergl. Artikel 361 des Handels- geseßbuch5). Um irrigen So geen aus der Natur des Seibst- eintriitsrechis8 und aus den befonderen Vorschriften des § 68 vor- zubeugen, stellt der erste Absay des § 69 klar, daß jene Verpflichtu8g au im Falle des Selbsteintritté keine Aenderung erleidet. äre ‘es für den Kommittenten vortheilßafter gewesen, wenn für den Selbst- eintritt ein anderer Zeitpunkt ausgewählt oder wenn statt dieser Art der Auëführung mit einem Driiten abgeschlossen worden wäre, so muß der Kommissionär den günstigeren Preis in Rechnung stellen, fofern er es an der pflihtmäßigen Sorgfalt hat fehlen lafsen. #
Durch den foeben erörterten Grundsaß wird der Zweifel noch nicht völlig gehoben, ob der Kommissionär als Selbstkontrahent den sich nach § 68 ergebenden Kurs berehnen darf, obwohl er aus Anlaß des Auftrags ein Geschäft mit eiuem Dritten zu einem günstigeren
reise abgeschlossen hatte. Diese Frage wird im zweiten Absaß des
69 verneint; die Bestimmung richtet sich unmittelbar gegen den
ißbrauch des sogenanntea Kursshnittes. Dabei wird angenommen werden dürfen, daf Abschlüsse, welche der Kommissionär gemacht hat, um sih zur Ausführung erhaltener Aufträge in den Stand zu seßen, aus Anlaß dieser Aufträge erfolgt sind; natürlich folgt daraus nicht, daß, wenn zur Ausführung mehrerer gleichartiger Aufträge Geschäfte zu verichiedenen Kursen eingegangen werden mußten, jedem Auftrag- geber der günstigste diefer Kurse zu berechnen wäre. E
Die Schranken, die hiernach für die Preisberechnung gezogen sind, Hängen mit der Natur des Kommissionsgeschäfts als eines Vertrauens- verhältutsses so wesentlich zusammen, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wollte sich der Kommissionär dur Vertragsabrede im voraus davon befreien lassen. Der Entwurf {ließt deshalb hier bie Bextragösreikeit s : i
Der § 70 wiederholt lediglih eine im Artikel 376 des Handels- gesezbuchs enthaltene Bestimmung.
Zu § 71. j
Bielfah wird bei den Anzeigen, welhe über die Ausführung der Aufträge erstattet werden, cine Ausdruckêweise gebraucht, die es im Unflaren läßt, ob Selbsteintritt oder Abschluß init einem Dritten erfolgt ist. Nah der Rettiprehung ist es in solchen Fällen dem Kommissionär gestattet, sich nahträglih, vielleiht erst im Prozesse, auf die eine oder die andere Art der Ausführung zu berufen. Durch eine derartige Hinausschiebung der Erklärung wird ein Zustand der Ungewißheit geschaffen, der auf Seiten des Kom- mittenten Mißverständnisse und irrige Erwartungen hervorrufen kann. Für die weiteren Entschließungen des Auftraggebers würde es unter Umständen von entscheidender Bedeutung gewesen sein, wenn er bei Zeiten erfahren bätte, daß er in dem Anderen nit mehr einen bloßen Beauftragten, sondern einen Selbstkontrahenten, vielleiht mit ent- gegengefeßtem Interesse, zu erblicken habe. Es empfieblt fich deshalb, beim Mangel einer ausdrücklihen Mittheilung, das Rechtsverhältniß geseßlih so zu regeln, wie wenn eine bestimmte — und unwider- ruflihe — Erklärung über die Art der Ausführung abgegeben wäre. Abweichend von dem Vorschlage der Börsen-Engquête-Kommission, foll nah dem Entwurf in Ermangelung E runs genommen werden, daß der Auftrag durch * bichluß mit einem Dritten ausgeführt ist. Kine Vorschrift, die in Zweifelfällen den Selbst- eintritt annähme, würde diesen, der Natur des Auftragsverhältnifses zuwider, begünstigen und einen geseßesunfundigen Kommittenten nit dagegen fichern, daß er von der (Figenschaft des Kommissionärs als Selbstkontrahenten erst verspätet Kenntniß erlangt. Aber auch im Interesse des Komumissionärs wird es nit selten liegen, daß ihm, wenn er sih über die Art der Ausführung des Auftrags nicht geäußert hat, die Möglichkeit gewahrt bleibt, ftatt der unter Umständen \chwierigen Kursnachweisung des § 63 seiner Rechenschaftspflicht dur Vorlegung des Schlußscheins über das mit einem Dritten geschlossene Geschäft zu genügen. S : T E
Soll der Zweck des Entwurfs, dem Zustande der Unsicherheit ein Ende zu feßen, erreiht werden, fo muß, wie im zweiten Ab}faßz des S 71 geschieht, eine Vertragsabrede für unwirksam erklärt werden, die es dem Kommissionär gestattet, die Erklärung hinfihtlih der Art der Ausführung über den Tag der Anzeige hinaus aufzuschieben. Dagegen ist es nit ausgeschlossen, daß der Kommissionär, sei es bei dem einzelnen Geschäfte, sei es ein für allemal, mit dem Kommittenten vereinbart, er werde, sofern er uicht das Gegentheil erfläre, als Selbstkontrahent ausführen. L
Auch nah dem Entwurf bleibt es dem Kommissionär überlassen, ob erx in einer Ausführungsanzeige, nach deren Inhalt er nit als Selbstkontrahent zu betraten ift, den dritten Kontrahenten namhaft machen will. Ist es unterblieben, so fell si der Kommittent an den Kommissionär selhst halten können. Der Absaß, der diesen Grundsaß auëspricht, steht sahlih mit demi geltenden Rechte im Ein- Élang. ie Fafsung der betreffenden Bestimmung des Handelsgeseßz- buchs (Art. 376 Absay 3) hat indeß zu Zweifeln Anlaß gegeben. Der Entwurf bringt schärfer zum Auédruck, daß es sih in dem frag- lichen Falle nihi um einen Selbsteintritt des Kommissionärs im Sinne des § 68, sondern nur- um die Haftung desselben für die Existenz und Erfüllung des als abgeschlossen angezeigten Geschäfts handelt. Stellt fih heraus , daß der Kommissionär ein Geschäft mit einem Dritten überhatpt niht geshlossen hat, so kann bier der Kommittent nah feiner Wahl den Auftrag als nicht ausgeführt be- handeln oder den Kommissionär auf Erfüllung in Anspruch nehmen.
VI. Straf- und Schlußbestimmungen. Zu § 72. :
gemeinsamen Interesse der Börse und des allgemeinen Verkehrs, daß die Kurse, gleihviel, ob sie unter Mitwirkung amtlicher Organe festgestellt werden oder nicht, die wahre Lage des Marktes zum Ausdrucke bringen. Die ge- meinschädlichen Folgen, die eine betrügerische Beeinflussung der Kurse nach sih ziehen kann, machen eine befondere Strafvorschrift erforderlich, da der Thatbestand des vollendeten oder versuhten Betrugs hierbei nicht immer festzustellen sein wird. Nachdem hinsihtlih der be- trügerishen Einwirkung auf den Kurs von Aktien bereits dur das Geseß vom 18. Juli 1884 eine Strafbestimmung als Art. 249 4. Ziffer 2 in das Handelsgeseßbuch eingefügt worden ift, bietet der vor- liegende Entwurf die geeignete Gelegenheit, die durch die Natur der Sache gebotene Ausdehnung auf fonstige Werthpapiere sowie auf Waaren zu treffen. Wenn demgegenüber bei der Börsen-Enquête hervorgehoben worden ist, däß durchaus angeschene Bankhäuser zu- weilen Ankäufe an der Börse lediglih zu dem Zweck vornehmen müßten, den Kurs eines Werthpapiers zu halten oder au zu steigern, o bedarf es kaum Fer Bemerkung, daß in einer folhen Maßregel an fs die etforderlihen Merkmale der betrügerishen Absicht und eines auf Täuschung berehneten Mittels nit zu finden sind. |
Wie im Thatbestande schließt auch im Strafrahmen die Be- stimmung sich dem Art. 249 d Ziffer 2 des Handelsgeseßbuhs an; liegt im einzelnen Falle der Thatbestand des Betrugs vor, so hat selbstverständlich die strengere Strafe des leßteren einzutreten.
Es entspriht dem
: Zu § 73. / In der allgemeinen Begründung zum Abschnitt 1V sind
die Gesichtspunkte dargelegt, welhe zur Aufstellung einer Straf- varsdeift gegen ewohnheitsmäßi g Mera zu Börsenspekulations- geschäften geführt haben. ie Art, wie der 73 den
Thatbestand begrenzt, {ließt die Besorgniß, daß der reelle Ge- schäftsverkehr gefährdet werden fönnte, aus. Geschäfte, die aus bestimmten wirthshaftlihen Gründen, z. B. zum Zweck der Kapitals- anlage, der Deckung, der Versicherung, abgeihlossen werden, bleiben von der Vorschrift unberührt. Aber au dann, wenn jemand zu einem Börsenspekulationsgeshäfte bestimmt worden ift, joll die Vorschrift keine Anwendung finden, fofern das Geschäft zu seinem Gewerbebetriebe geßört. Denn diejenigen, deren Gewerbe den Ab- {luß von Börfenspekulaticnëgeshäft-n mit sih bringt, find eines besonderen strafrechtliden Schußes gegen Verleitung nicht bedürftig. Was die Straffolgen betrifft, fo entspricht es der Natur des Vergehens, die Bestrafung des gewerbsmäßigen Wucher (§ 302d des Strafgesezbuchs) zum Vorbilde zu nehmen; doc ift für leichtere Fälle dem richterlihen Ermeffen ein freierer Spielraum” gewährt.
Zu § 74.
Den Beschwerden über den Mißbrauh, wel&en gewissenlose Kommissionäre mit ihrer Vertrauensste ung treiben, fann, wie in der allgemeinen Begründung zum Abschnitt v bemerkt ift, auf dem Ge- biete des Zivilrechts nur in einzelaen Punkten Rechnung getragen werden. Umsomehr wird auf dén strafrehtlihen Schuß der Kom- mittenten Gewicht gelegt werden müssen. Daß in dieser Hinsicht das bestehznde Recht ciner Ergänzung bedarf, ist bei den Erhebungen der Börsen-Enquête zu Tage getreten und auch von den vernommenen kaufmännischen Sücbvexfändtion im allgemeinen anerkannt worden. Für cinen ungetreuen Kommissionär bieten si mannigfache Möglichkeiten, den Kommittenten zu \{ädigen. In Betracht kommt z. B. die arglistige Ertheilung unrichtigerMath\chläge, sei es was die Eingebung, sei es was die Abwickelung eines Geschäfts betrifft, die wissentliche Berechnung unrihtiger Kurse, das absihtliche Auswählen eines ungünstigen Zeit- punktes für den Abschluß des Abwickelungsgeshäfts, die nachtheilige Beeinflussung des Kurses, die Ankündigung nicht vorhandener Waare 2. Wird auch in manchen derartigen Fällen der Thatbestand des Betrugs, des Art, 2494 Ziffer 2 des Handelsgeseßbuchs - oder des § 72 dieses Entwurfs vorliegen, so treffen die Vorausfezungen hierfür doch keines- wegs immer zu, und der gegen Untreue gerichtete § 266 Ziffer 2 des Strafgeseßbuchs läßt sih nur auf Verfügungen übec einzelne bestimmte Vermögensstücke des Auftraggebers beziehen. Es muß deshalb ein auf absichtlihe Benachtheiligung des Anderen gerichtetes Verhalten des Komtnissionärs allgemein mit Strafe bedroht werden. Selbstverständ- lid bleibt es dem Kommissionär unbenommen, für Rechnung eines anderen Auftraggebers oder auch als Eigenhändler die dur den ordnungsgemäßen Gewerbetrieb veranlaßten Handlungen vorzunehmen, wein dieselben au) mittelbar, z. B. durch Steigern oder Drüken des Kurses, dem Kommittenten Nachtheil bringen können. : :
Die sih hiernach ergebende Strafbestimmung läßt ih nicht auf den Verkehr in Börsenwerthen beschränken, vielnehr treffen die für die Strafbarkeit spre{enden Gründe bei allen Perfonen zu, die als Kommifsionäâre im Sinne des Handel8gesegbuchs (Art. 360, 378) Handelsgeschäfte für Nechnung eines Auftraggebers abschließen.
Zu § 79. S
Ob diejenigen auf Werthpapiere bezüglichen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, welche ihrem fahlihen Zwe® nach auch die Wechsel treffen müssen, ohne ausdrüdliche Bestimmung auf die leßteren Anwendung finden würden, könnte zweifelhaft erscheinen, wie denn auch das Handelsgeseßbbuch (Art. 376) das Bedürfniß erkannt hat, die Wechsel neben den Werthpapieren besonders namhaft zu machen. a
P olsländische Geldforten würden nach allgemeinen Rechtsbegriffen in vielen Fällen zu den Waaren zu rechnen sein; ihre Bedeutung im Börsenverkehr aber erfordert es, sie in Betreff der Preisfest- stelluna, des Terminhandels und des Kommissionsgeshäfts den- selben Vorschriften zu unterstellen, welche für Werthpapiere maß- gebend sind. E i E
Im übrigen ist der Ausdruck Werthpapiere im weiteren Sinne zu verstehen, sodaß beispielsweise auch Zinsscheine und Banknoten unter den Begriff fallen.
Entwurf eines Gefetes, betreffend ‘die Pflichten der Kaufleute bei Uufbewahrung fremder Werthpapiere.
8 1. Ein Kaufmann, weldhem im Betriebe seines Handelsgewerbes Aftien, Kure, Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Talons), auf den
Inhaber lautende oder durch JIndossament übertragbare Schuld- versreibungen, oder vertretbare andere Werthpapiere mit Ausnahme von Banknoten unvers{lossen ¿zur Verwahrung oder als Pfand über- geben find, ift verpflichtet : E : i
1) diefe Werthpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers oder Verpfänders gesondert von seinen eigenen Be- ständen und von denen Dritter aufzubewahren, L
2) ein Handelébuch zu führen, in welches die Werthpapiere jedes Hinterlegers oder Berpfänders nach Gattung, Nennwerth, Nummern oder fonstigen Unterscheidungsmerkmalen der Stücke einzutragen find; der Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleih, welche neben dem Handelsbuche geführt werden. Die Eintragung kann unter- bleiben, insoweit die Werthpapiere zurückgegeben sind, bevor die Ein- tragung bei ordnungëmäßigem Geschäftsgange erfolgen konnte.
Das Recht und die Pflicht des Verwahrers oder Pfandgläubigers, im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders ien oder Verwoaltungéhandlungen vorzunehmen, wird durch die Bestimmung unter Ziffer 1 niht berührt.
S 2. _
Cine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, an Stelle binter- legter oder verpfändeter Werthpapiere der im §1 bezeihneten Art gleichartige Werthpapiere zurückzugewähren oder über die Papiere zu seinem Nußen zu verfügen, ist nur gültig, soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich und sriftlich Caen ist, In diesem Falle finden die Bestimmungen des § 1 keine Anwendung.
8 3. i
Der Kommissionär (Art. 360, 378 des Handelsgeseßbuchs8), welcher einen Auftrag zum Einkaufe von Werthpapieren der im § 1 bezeilh- neten Art ausführt, hat dem Kommittenten binnen drei Tagen ein Verzeichniß der Stücke mit Angabe der Gattung, des Neanwerthes, der Nummern oder fonstiger Untersheidungsmerkmale zu Lten, Die Frist beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrages einen Dritten als Verkäufer namhaft ge- macht hat, mit dem Erwerbe der Stücke, andernfalls mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nah der Erstattung der Ausführungsanzeige die Stücke bei ordnungs8mäßigem Geschäfts- gange obne s{uldhafte Verzögerung beziehen fonnte. :
Ein Verzicht des Kommittenten auf die Uebersendung des Stüe- verzeichnisses ist nur dann wirksam, wenn er bezüglich des einzelnen Auftrags auédrücklich und {riftli erklärt ist.
Soweit die Auslieferung der eingekauften Stücke an den Kom- mittenten erfolgt oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wieder- veräußerung ausgeführt ist, kann die Uebersendung des Stüeverzeich- niffses unterbleiben.
8 4. : Soweit der Kommissionär im Falle des § 3 wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrags zustehenden Forderungen nicht befriedigt ist und auch nichr Stundung gewährt hat, kann er die Uebersendung
dés Stükeverzeichnisses aussezen, wenn er dem Kommittenteu unter Beifügung einer Rehnung über den ihm noch zu zahlenden Betrag innerbalb der im § 3 bezeihneten Frist shriftlich daß er das Verzeichniß erft nach der Zahlung dieses Betrages überfenden werde.
: S
Ist der Kommissionär mit E: füllung der ihm nah den Bestim- mungen der §S 3 und 4 obliegenden Verpflichtungen im Verzuge und holt er au das Versäumte auf eine dana an ihn ergangene Auf- forderung des Kommittenten nit binnen drei Tagen nad jo ist der Kommittent berehtigt, das Geschäft als nit für seine nung ab- gelmosiex zurückzuweisen und Schadensersaß wegen Nichterflillung zu
eanspruchen.
Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn er dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen nah dem Ablaufe der Nachholungsfrift erklärt, daß er von dem im Absatz 1 bezeichneten Rechte Gebrau machen wolle.
Der Kommissionär, welher cinen Auftrag zum Umtausch von Werthpapieren der im § 1 bezeichneten Art oder zur Geltendmachung eines Bezugsrechts auf jolhe Werthpapiere* autführt, hat binnen zwei Woäen nah dem Empfange der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichniß der Stücke mit den im § Z*Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zu übersenden, soweit er ihm die Stücke nit innerhalb dieser Frist aushändigt.
8 7. Der Kommissionär, welher den im § 6 ihm auferlegten Pflichten nit genügt, verliert das Necht, für die Ausführung des Auftrages Provision zu fordern (Art. 371 Abs. 2 des Handelsgejseugbuhs).
8 8.
Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigenthum an den darin verzeihneten Werthpapieren auf den Kommittenten über, soweit der Kommissionär über die Papiere zu verfügen be- rechtigt ift. Die Bestimmungen des bürgerlihen Rechts, nah welchen der Ulebergang des Eigenthums \{on in einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt.
Der Kommissionär hat bezüglih der in seinem Gewahrsam be- findlichen, in das Eigenthum des Kommittenten übergegangenen Werth- papiere die im § 1 bezeichneten Pflichten eines Verwahres.
Ein Kaufmann, welcher im Betriebe seines Handelsgewerbes fremde Werthpapiere der im § 1 bezeihneten Art einem Dritten zum Zwette der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges von anderen Werthpapieren, Zins- oder Gewinnantheils{heinen ausant- wortet, bat hierbei dem Dritten mitzutheilen, daß die Papiere fremde seien. Der Dritte, welcher eine solche Mittheilung empfangen hat, faun an den übergebenen oder an den neu beschafften Papieren ein Pfandreht oder ein Zurückbehaltungsreht nur wegen folher Forde- rungen an seinen Auftraggeber geltend machen, welhe mit Bezug auf die Papiere entstanden find.
S 10,
Wenn ein Kaufmann über Werthpapiere der im § 1 bezeichneten Art, welche ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, oder welche er als Kommissionär für den Kommittenten in Besitz ge- nommen hat, außer dem Fall des § 246 des Strafgeseßbubs zum eigenen Nußen oder zum Nugen eines Dritten recht8widrig verfügt, wird er mit Gefängniß bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu Dreitaufend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der gleihen Strafe unterliegt, wer der Borfchrift des § 9 zum eigenen Nußen oder zum Nußen eines Dritten vorsäßlih zu- widerhandelt. / !
Ist der Thäter ein Angehöriger (§ 52 Abs. 2 des Strafgeseßtz- bu&s) des Verlegten, fo tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. Der § 247 Absay 2 und 3 des Strafgeseßbuchs findet entsprehende Anwendung.
S 11.
Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder übér dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er den Vorschriften des § 1 Ziffer 1 oder 2 vorsäßlich zuwidergehandelt hat und da- durh der Berechtigte bezüglich des Anspruchs auf Aussonderung der von jenem zu verwahrenden Werthpapiere benachtheiligt wird, desgleichen wenn er als Kommissionär den Vorschriften der §S 3 oder 6 vorsäßlich zuwidergehandelt hat und dadur der Berechtigte bezüglich des Anspruches- auf Auésonderung der von jenem eingetauften, eingetaushten oder bezogenen Werthpapiere benahtheiligt wird.
12;
Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkuréverfahren eröffnet worden ist, wird mit Zuchthaus bestraft, wenn er im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähig- keit oder Ueberschuldung fremde Werthpapiere, welche er im Betriebe seines Handelsgewerbes als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kom- missionär in Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig zugeeignet hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Gefängnißstrafe nit unter drei Monaten ein.
8 13.
Die Sirafvorschrift ‘des § 10 findet gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung, wenn sie in Ansehung von Werthpapieren, die sich im Besiß der Gesellschaft oder Genossenschaft befinden oder von dieser einem Dritten ausgeantwortet sind, die mit Strafe be- drohte Handlung begangen haben. E
Die vorbezeihneten Personen werden, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, oder wenn über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, bestraft S
1) gemäß § 11, wenn sie den Vorschriften des S 1 Ziffer 1 oder 2 oder den Vorschriften der §§ 3 oder 6 vorsäglih zuwider- gehandelt haben und dadur der Berehtigte bezüglich des Anspruchs auf Ausfonderung der von der Gesellshaft oder Genossenschaft zu verwahreuden oder von ihr eingekauften, eingetauschten oder bezogenen Werthpapiere benachtheiligt wird, n e
2) gemäß § 12, wenn fie im Bewußtsein der Zablungéunfäbigkeit oder Uebershuldung der Gesellshaft oder Genessenschaft fremde Werthpapiere, welche von dieser als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär in Gewahrsam genommen sind, fih rechtöwidrig zu- geeignet haben.
E L /
Dieses Gesetz findet auf diejenigen Klafsen von Kaufleuten keine Anwendung, für welhe gemäß Art. 10 des Handel8geseßbuhs die Vor- chriften über die Handelsbücher keine Geltung haben.
Begründung.
Umfangreihe Depot-Unterslagungen, welhe im Herbst des Jahres 1891 bei Gelegenheit des in rascher Aufeinanderfolge si voll- ziehenden Zusammenbruchs einer Anzahl theilweise bedeutender Bank- geschäfte aufgedeckt wurden, haben die allgemeine Aufmerksamkeit auf die Verhältnisse der Banken gelenkt und eingehende Erörterungen über das Depotges@äft in der Tageëprefse wie in der Fachliteratur ver- anlaßt. Auch im Reichstag ist die Angelegenheit dur einen übrigens nicht zur Verhandlung gelangten Initiativantrag angeregt worden, in welchem geseßlihe Maßregeln zu größerer Sicherung des Publikums
egen die e Gs N Ries begehrt und insbesondere folgende Forderungen gestellt werden: i
: „Derjenige, welchem in feinem Geschäftsbetrieb Jnhaber-
papiere anvertraut find, darf fie nur dann veräußern, wenn
der Deponent ihm die Veräußerung speziell und ausdrücklih