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rsiattet E E Untershlagung von Depots wird mit uchthaus raft.“ (Antrag E Dr. von Cuny vom 20. November 1891 — Drucksachen des Reichstags, 8. Legislaturperiode, 1. Sesfion 1890/92 Nr. 531.) Aus Anlaß dieser Vorgänge ift schon vor längerer Zeit der Ent- wurf eines Gefeßes über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere aufgestellt worden. Die bezeihneten Vorgänge hatten jedoch noch nach einer anderen Richtung Anstoß zu einem legislativen Vorgehen gegeben. Um die Grundlagen für eine um- affende Prüfung der auf den Börfenverkehr und die Stellung der örsen bezüglihen Verhältnisse zu schaffen, war zunächst die Börsen- Enquête-Kommission berufen worden, und mit dem Fortschreiten der Arbeiten dieser Kommission ergab sih, daß es bei dem inneren Zu- \fammenhange zwischen der allgemeinen Regelung der Börsenverhält- nisse und der Ordnung des kaufmännischen Depotwesens nicht rathsam fein würde, den einen diefer Gegenstände ohne Rüksiht auf den anderen zum Abschluß zu bringen. Wenn es auch nit in Frage kommen fonnte, die Vorschriften über das Depotgeshäft in das Bôörsengeseß selbst aufzunehmen, so war man doch schon in der Enquête-Kommission der Ansicht, daß jene Vorschriften in mehrfacher Hinsicht eine nothwendige Ergänzung der auf die Börsenreform be- ¿üglihen Vorschläge darstellen. Mit Rücksicht hierauf erschien es an- gezeigt, die legislative Behandlung der beiden Materien nit zu trennen, den Gntwurf des Depotgefezes vielmehr uur zusammen mit demjenigen des Börsengeseßes vorzulegen.
Bestehende Rehtsvorschriften.
Eine Prüfung der zur Zeit für das Depotgeschäft geltenden Vor- schriften führt zu dem Ergebnisse, daß sie sowohl auf strafrech{tlihem als auf zivilrechtlihem Gebiete einer Ergänzung und Erweiterung bedürfen.
Strafrechtlihe Bestimmungen.
Die Veruntreuung von Depots kann strafrechtlich den Thatbestand der Unterschlagung oder der Untreue, in besonderen, hier indessen nicht interessierenden Fällen auch den Thatbestand des Betrugs bilden.
Unterschlagung.
Zum Thatbestand der Unterschlagung (§ 246 des Strafgeseh- bus) gehört die rechtéwidrige Zueignung (a) einer fremden im Sewabrsani des Thäters befindlihen Sache (b), sowie das Bewußt- sein des Thäters, daß die Sache eine fremde und die Zueignung rechts- widrig sei (c). E : : L
a. Die rehtêwidrige Zueignung seßt die Absicht des Thâters voraus, über die in seinem Gewahrsam befindliche fremde Sache wie über sein Eigenthum zu verfügen. Eine recht8widrige Verfügung über die Sache, bei der die Absicht niht auf Zueignung gerichtet ift, wird dur die Strafbestimmung des § 246 des Strafgeseßbuchs nicht
etroffen. Dies gilt insbesondere für den wichtigsten bier in Frage ommenden Fall der Verpfändung fremder Sachen, welche „je nah der Willensrichtung des Verpfänders als Unterschlagung, aber auch nur als unerlaubter Gebrauch sih darstellen kann“ ( otive des revi- dierten Entwurfs zum Strafgeseßbbuh S. 122). Das Reichsgericht spricht sih bierüber in eingehender Erörterung folgendermaßen aus (Entsch. in Strafs. Bd. 2 S. 25 bis 27):
„Nach den älteren Strafgeseggebungen, insbesondere dem § 225 des preußischen Strafgeseßbuchs, enthielt die Verpfändung einer fremden Sache s{lechthin den Thatbestand der Unterschlagung. Sie wurde gleih der Veräußerung, dem Verbrauche, der Beiseiteshaffung der Sache als eine Form der Zueignung angesehen, welhe nach ge- sezlicher Vorschrift die Voraus]ezung der Absicht des Thäters, fich die Sache rechtswidrig zuzueignen, eins{loß. :
Das deutshe Strafgeseßbuh ist von anderer Auffaffung des Thatbestandes der Unterschlagung Audgeganam: Dem Vergehen des Diebstahls analog wurde die Unterslagung nunmehr als die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache, in deren Innehabung der Thäter fich bereits befindet, begriffsmäßig bezeichnet.
Die Frage, ob in einer bestimmten Handlung die Zueignung der Sache, mithin eine E zu finden sei, war damit der riterlihen Beurtheilung überlassen. Es kann also, was insbesondere die Verpfändung einer fremden Sache betrifft, dieselbe nicht mehr ohne weiteres als eine den Thatbeftand der Untershlagung darstellende Handlung behandelt, soudern es muß nah der Willensrihtung des Tbäters gewürdigt werden, ob aus der ihm zur Last gelegten Handlung ein aus- reihender Beweis für die rechtswidrige Zueignung zu entnehmen ist.
Die entgegengesetzte, in Theorie und Rechtsübung allerdings noch vielfach aufrecht erhaltene Ansicht, daß die unbefugte Ver- pfändung einer fremden Sache, als ein Veräußerungsmodus die rechtswidrige Zueignung unter allen Umständen erkennen lasse — vergl. Oppenboff, Kommentar Nr. 34 zu § 246, Fr. Meyer, Kommentar S. 202, Erkenntniß des preuß. Ober-Tribunals vom 5. November 1873 in Oppenhoff's Rechtspr. Bd. 14 S. 683 —, kann nicht für richtig erachtet werden, weil die in § 246 a. a. D. als Thatbestandsmerkmal vorausgeseßte vorsäßliche rechts- widrige Zuegraing die Absicht der definitiven Begründung der
Willensherrshaft des Thäters, der definitiven Ausschließung der Willensberrschaft des Eigenthümers über die Sache und damit die durch die Handlung kundgegebene Absicht der E iprigen Zu- eignung erfordert ; vergl. v. Holßendorff, Handbuch 111, S. 698, 398, 399; H. Meyer, Strafreht S. 488.
Zuzugeben ist, daß die Verpfändung einer fremden Sache, da ¿u derselben nur der Eigenthümer berechtigt ift, und da dieselbe unter bestimmten Vorauéëseßungen zur Veräußerung führt, der Regel nah auf die Absicht des Thâters, über die Sache als Eigen- thümer zu verfügen, {ließen läßt. Aber es kann nit behauptet werden, daß diese Absiht nicht durch die be}jonderen Umstände des konkreten Falls ausgeschlossen erscheinen kann. Vergl. die Erk. bei Oppenhoff, Rechtspr. Bd. 12 S. 311, Bd. 9 S. 59 und Goltdammexr, Archiv Bd. 19 S. 814.
Der Umstand, daß der Thäter eine fremde Sache als eigene verpfändet, mithin unzweifelhaft einen Akt der Ausübung des Eigen- thums unberechtigt vorgenommen hat, ist nicht immer entscheidend, weil das Gesecy die Abficht des Thäters, fich zum Eigenthümer zu machen, mithin den Willen der Veräußerung vorausfeßt. . .
Daß unter Vorausseßung der ernsten und bestimmten, durch die Umstände des Falls und die Vermögensverhältnifse des Thäters beglaubigten Absicht des Thäters, die verpfändete Sache alsbald wieder einzulösen, der Thatbestand einer Unterschlagung ausgesch{lossen erscheint, läßt sich nicht bestreiten, weil die Handlung des Thäters E auf den unerlaubten Gebrauh der fremden Sache ge- richtet ift.“
Aehnlich die Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Oktober 1880 (Rechtspr. Bd. 2 S. 402):
„Mag nun auch zugegeben werden, daß der Wille, über die Sache wie ein Eigenthümer zu verfügen, zweifelhaft werden kann, wenn der Verpfänder die Wicdereinlösung niht nur beabsichtigt sondern auch jederzeit auszuführen vermag“
u S Entscheidung vom 11. Juli 1881 (Ent. in Strafs. % L C) „Da in der Verpfändung des Wechsels nit etwa bloß eine vorübergehende Benugzung, vielmehr eine bewußt bleibende, na ae Ee R unabänderlihe Entäußerung thatsächli
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Aue den vorstehenden Ausführungen erhellt, daß nah dem gel- tenden Strafreht die objektiv widerrechtlihe Verpfändung einer fremden Sache den Thatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt, wenn der Thäter mit der Absicht der Wiedereinlösung verpfändete und diese Absicht mit der wohlbegründeten Ueberzeugung verbunden ift, die Wiedereinlösung zu ieder Zeit bewirken zu können. |
Þþ, Der § 246 des ERtigeleyenGs fordert als Gegenstand der Arlagun eine fremde Sache. Während der Begriff der fremden de von dem Ober-Tribunal {hon in Fällen konstruiert worden ist, in denen nur ein obligatorischer Anspruch auf
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Herausgabe bestand, legt das Reichsgeriht das entsheidende Gewicht darauf, ob derjenige, welhem die Unterschlagung zur Laft gelegt wird, oder ein Dritter nah den Grundsäßen des Zivilrehts Eigenthümer war. „Die Frage des Eigenthums und des Cigenthumsübergangs — so wird in_dem Urtheil vom 28. Dezember 1880 (Entsch. in Strafs. Bd. 3 S. 152) ausgeführt — i wie beim Diebstahl als eine zivilrechtlihe lediglich nah den maßgebenden _privat- rehtlihen Grundsäßen zu lösen. Dies erfordert einerseits der Zweck des Strafgeseßes (§ 246 A welcher eben in dem Schuge der einschlagenden privatrechtlihen Berhältnisse besteht, andererseits die Sicherheit der Strafrechtépflege, welche auf der Festhaltung des positiven geseßlihen Bodens beruht und es verbietet, etwa auf Grund der Erwägung, daß die zivilrehtlihen Grundfäge über den Eigenthumszerwerb zur Deckung der kriminalistishen Be- dürfnisse nit auétreihten, daß mithin unter Absehen von jenen Grundsäßen, zur Sicherung von Treue und Glauben im r lihen Verkehr, eine Lücke im Gesey ausgefüllt werden müsse, das egebene Strafgeses durch Analogie über ius O Rahmen finaus auszudehnen (§ 2 St.-G.-B.) .…. . Die Geseyesmaterialien ergeben denn auch flar, daß der Gefeßgeber bei der Unter}{chlagung stets den zivilrechtlihen Begriff der fremden Sache zum Grunde gelegt hat.“ Ferner: „Das Reichsgericht hat in fester Rehtsprehung angenommen, daß die Frage, ob die Sache, um deren Unterschlagung es sich handelt, eine dem Angeklagten fremde fei, aus\{ließlich nach den ein- schlagenden Grundsäßen des. Zivilrechts übèr Erwerb und Verlust des Eigenthums zu entscheiden sei“ (Entsch. in Strafs. Bd. 21 S. 367). Im Hinblick darauf, daß die Eigenthumsverhältnisse an den in Ver- wahrung eines Banquiers befindlichen Werthpapieren — wie des weiteren bei der Würdigung der geltenden zivilrechtlihen Vorschriften dargethan werden wird — nicht überall zweifelsfrei find, führt die vorgetragene, gewiß zutreffende Rechtsauffafsung des Reichsgerichts zu einer Ershwerung der strafrechtliGen Verfolgung “von Depot- veruntreuungen.
c. Für den Thatbestand der Untershlagung ift ferner das Bewußtsein des Thäters von der Rechtswidrigkeit der Zu- eignung erforderlih. Hierbei kommt namentlich die ip in Betracht, in wie weit bei der objektiv rechtswidrigen ueignung fremder vertretbarer Sachen die Absicht des Thäters, den Eigen- thümer durh Nückgewährung von Sachen gleicher Art shadlos zu halten, von rechtliher Bedeutung ist. Der Standpunkt des Reichs- geridts zu dieser Frage ist in dem Erkenntniß vom 10. Dezember 1881 (Entsh. in Strafs. Bd. 5 S. 304) dargelegt: „Die Absicht des Erfazes dessen, was der Thäter sih zueiznet, ist an si nit eeignet, den strafbaren Dolus zu beseitigen, bei der Unterschlagung L wenig als bei anderen Vergehen gegen fremde Vermögensrechte, wie Diebstahl, Betrug u. |. w. Erheblih kann sie, soviel die Unter- schlagung betrifft, in fo fern werden, als sie die Grundlage für die Ueber- zeugung des Thäters war, der Eigenthümer werde, eben dieser Ersaßtz- absiht wegen, mit der Zueignung einverstanden sein. Die sofortige, durch bereite Mittel getvährleistete Ausführbarkeit der Ersayabsicht ewinnt in dem nämlichen Rue Bedeutung, indem der Thâter die Genehmigung feiner Zueignungshandlung durch den Eigenthümer ernstlih vorautzuseßen nur dann in der Lage sein wird, wenn für ihn die Möglichkeit fofortiger Erfatleistung fest- steht.“ - Ferner Entsh. in Straf. Bd. 7 S. 351, 352: „Die mit dem Bewußtsein der — thatsählich auch vorhandenen — Möglichkeit jederzeitiger Ersaßleistung verbundene Erfaßabsiht kann geeignet sein, das Bewußtsein von der Rechtéwidrigkeit der An- eignung der fremden Sache auszuschließen, insofern durch das Vor- handen}ein von Absiht und Möglichkeit jederzeitiger Eriaßleistung die Annahme begründet werden kann, der Eigenthümer der Sache werde mit der unter sol@en Umständen geshehenen Aneignung der Sache einverstanden fein.“ ers. außerdem Entsh. in Straff. Bd. 14 S. 242 ff., Bd. 21 S. 366.) Ist auf Grund einer der- artigen Feststellung die Anwendbarkeit des § 246 des Strafgesezbuch8 auëges{loffen, so bleibt der Thäter au dann ftraflos, wenn er \päter außer stande ist, dem Eigenthümer Erfaßz zu leisten, weil es nur darauf ankommt, daß er im Augenblicke der Zuneigung frei von dem Bewußtsein der Nechtswidrigkeit war, und später eingetretene Um- stände, wie die Vershlehterung seiner Vermögenélage, dieses Be- wußtsein niht nachträglich zu begründen vermögen. (Ent. in Straff. Bd. 5 S. 55.)
Untreue.
Die Veruntreuung fremder, im Gewahrsam des Thäters befind- lier Sachen kann unter Umständen den Thatbestand der Untreue bilden. Nach § 266 Ziffer 2 des Strafgeseßbuchs werden Bevoll- mächtigte, welhe über Forderungen oder andere Vermögensf\tücke des Auftraggebers absihtlich zum Nachtheil desselben verfügen, mit Ge- fängniß bestraft, neben welchem auf Verlust der bürgerlihen Ehren- rechte erkannt werden kann. Jn Betreff der Auslegung, die diese Q in der Rechtsprehung gefunden hat, ist Folgendes zu
emerken :
a. Für den Thatbestand der Untreue ist es nit erforderli, daß die Abs icht des Thâäters auf die Benachtheiligung des Auftraggebers gerihtet, daß diese Benachtheiligung sein Endzweck sei. Es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß seine Handlungsweise objektiv zum Nachtheil des Auftraggebers gereibe (Entsh. in Strafs. Bd. 1 S. 173, 329). Es reibt fogar das Bewußtsein aus, daß ein Nah- theil für den Auftraggeber entstehen könne. „Hat sich der Thäter den eingetretenen rechtsverleßenden Erfolg als möglich vorgestellt, fo kann ihm der leßtere untedenklich zum Vorsaß Mgerenne werden, falls sein Wille auf diesen Erfolg wenigstens eventuell gerihtet war“ (Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 283). i
b. Als Benachtheiligung wird nicht allein die Zufügung eines wirklichen Vermögensshadens, sondern {hon die bloße Gefährdung des fremden Vermögens, “die Herbeiführung einer Verlustgefahr angesehen (Entsch. in Strafs. Bd. 16 S. 80, Bd. 19 S. 83).
c. Der Thatbestand des § 266 Ziffer 2 des Strafgefeßbuchs ist dadurch bedingt, daß zwischen dem Thäter und dem Benachtheiligten ein Vollmachtsvertrag besteht. Der Begriff des Bevollmächtigten im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift seßt „die Uebertragung und Uebernahme von Rechtêgeschäften für cine andere Perfon, die Üeber- tragung einer namens eines Anderen (des Machtgebers) auszuübenden Verfügungsgewalt voraus“ (Entsch. in Straf. Bd. 11 S. 243). Die Vollmaht braucht sich nicht auf. den Auftrag zu be- schränken, ein Geschäft für den Machtgeber und statt seiner zu betreiben (Vollmachtsauftrag im Sinne des preußischen Landrechts — § 51 13 daselbst), fondern kann auch den Fall umfassen, daß der Beauftragte im eigenen Namen mit dem Dritten handeln soll (vergl. Entsc. in Strafs. Bd. 7 S. 377).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergiebt sich, daß der dur die bestehenden ftrafrehtlichen Vorschriften gewährte Schuß des Publikums gegen die Gefahr des Verlustes deponierter Werthpapiere mehrfache Lücken enthält. Der § 246 des Strafgeseßbuchs findet weder auf eine rehtswidrige Verfügung, insbesondere Verpfändung Anwendung, sofern sie sich nicht als Zueignung darstellt, noch auf eine objektiv rechtswidrige Fuciquung, falls der Thäter im Augenblick der An- eignung die Absicht des Srlaves der Werthpapiere hat und deren Ausführbarkeit dur bereite Mittel gewährleistet ist, und zwar selbst dann nicht, wenn der Eigenthümer der Papiere durch diefe rehts- widrigen Verfügungen geschädigt worden i. Jn einzelnen der durh § 246 a. a. O. nicht getroffenen Fälle bietet zwar § 266 Ziffer 2 die Möglichkeit einer Bestrafung des Thäters. Indefsen ist dieser Ersaß \chon deshalb unzureichend, weil die leere Vorschrift in allen den Fällen niht anwendbar ift, in denen zwi cen dem Kunden und dem Banquier kein Vollmawtsvertra esteht
Eine Erweiterung des strafrehtlihen Schutzes is für den Eigen- thümer hinterlegter Werthpapiere um so wünschenswerther, als er in feinen zivilrechtlihen Ansprüchen gegenüber Dritten, die an den
ieren Rechte erworben haben, im Hinbli® auf die
Bestimmungen in Artikel 306 und 307 des Handels esezbuchs wesent- lich beschränkt ift. Darnach erlangt, wenn die Werthpapiere von dem verwahrenden Banquier veräußert und übergeben sind, der redliche
Erwerber das Eigenthum daran, und das Eigenthum des Deponenten erlischt. Wenn andererseits. die Papiere verpfändet und übergeben worden sind, so ift das Pfandrecht des redlichen Erwerbers und Kier Rechtsnachfolger dem Eigenthümer gegenüber wirksam. :
Zivilrehtlihe Vorschriften. Formen des Depotgeschäfts.
Vor Eintritt in die Erörterung der das Depotwesen betreffenden® zivilrechtlihen Vorschriften bedarf es der Darlegung der verschiedenen unter die Gruppe „Depotgeschäfte*“ fallenden Rechtsgeschäfte. Die einfahste Form ist der Verwahrungsvertrag, welcher vorliegt, wenn Werthpapiere zur — in der Regel entgeltlihen — Aufbewah- rung übergeben werden. Häufig is mit der Line von Werth- papieren zur Verwahrung der Auftrag zur Verwaltung derselben, zur Abbebung von Zinsen, Dividenden, Talons und zu ähnlichen Ge- schäften verbunden.
Ferner werden Werthpapiere dem Banquier für bereits be- stehende oder gleichzeitig entstehende Forderungen als Pfand ge- geben. Auch kann die Hingabe mit der Bestimmung erfolgen, daß die Papiere dem Banquier für etwaige künftig entstehende Forderungen haften sollen. Diese beiden Fälle stehen infofern in engem Zusammenhang, als aus der Hingabe zur Sicherstellung künftig entstebender Forderungen eine Verpfändung wird, sobald der Banquier eine Forderung an den Hinterleger, zu deren Deckung das Depot bestimmt ift, erwirbt (Windscheid, Pandekten Bd. I § 225 Anm. 7).
Ein Depotgeshäft kommt fodann in Verbindung mit Kom- missiondges@äften vor, sei es, daß der Kunde dem Banquier Werthpapiere zum Zweck der Veräußerung übergiebt (Verkaufs- kommisfion), sei es, daß der Banquier im Auftrage des Kunden für denselben Werthpapiere anshafft (Einkaufskommission) und in Ver- wahrung behält. Als eine Kombination diefer beiden Geschäfte endlich kann der Fall angesehen werden, daß der Banquier Werthpapiere r S dds des Umtaufchs oder des Bezugs von anderen Werthpapieren erhält.
Uebergang der verschiedenen Depotgeshäfte in einander.
Im praktishen Geschäftsbetriebe gehen diese verschiedenen Fälle vielfach in einander über. Lombardierte Werthpapiere werden im Auftrage des Hinterlegers von dem Verwahrer als Kommissionär veräußert, neue Papiere werden dafür gekauft und an die Stelle der verkauften als Unterpfand gesetzt. Selbst bei ursprünglich beabsichtigter einfadber Verwahrung {ließt \sich häufig ein Auftrag zur Vornahme von Verwaltungshandlungen , zur Ausführung von Kommissions- geshäften oder die Einräumung eines Pfandrehts zur Sicherung eines von dem Banquier entnommenen Darlehns an.
Mitwirkung mehrerer Banquiers.
Eine weitere Verwickelung entsteht dadurch, daß vielfach die Banquiers die Aufträge ihrer Kunden nicht selbst ausführen können, sondern durch einen anderen Bangier ausführen lassen müssen. Die Banquiers an kleineren Orten ftehen zu diesem Zweck in ständiger Geschäftsverbindung mit Banquiers an Börsenpläßen. Die Banquiers an den fleineren Börsen, an denen ein beschränkter Verkehr mit Werthpapieren stattfindet, baben ihrerseits Beziehungen zu den Banken der- Hauptbörfenpläße. Bei der Ausführung von Kommissions- geshäften werden auf diese Weise niht selten zwei, drei und noh mehr Bankgeschäfte betheiligt.
Eigenthuméverhältnisse in Betreff des Depots.
In allen diesen Fällen if es — wie oben dargethan .— {hon im Interesse eines wirksamen strafrechtlihen Schußes gegen Depot- veruntreuungen von hoher Bedeutung, daß die Eigenthumsverhältnisse an den im Depot befindlihen W ieren zu jeder Zeit und in jedem Stadium des geschäftlichen Verkehrs klar liegen. Die Klarheit der Eigenthumsverhältnisse ift in niht minder hohem Maße für die Wahrung der Vermögensintereffen des blikums auf privatreht- lihem Gebiete nothwendig, da von der Feststellung, o der Kunde Eigenthümer der beim Banquier im Depot befindlihen Stücke ift, es im Falle des Konkurses des Banquiers abhängt, ob jener ein Ausfonderungsrecht oder nur einen persönliwhen Anspruch an die Masse geltend machèn kann. N H
Diese so nothwendige Klarheit in Betreff der Eigenthums- verhältnisse an den in Depot befindlihen Papieren i} zur Zeit nicht überall vorhanden.
Verwahrung und Verpfändung.
Es besteht allerdings kein Zweifel darüber, daß bei Hingabe von Werthpapieren in Verwahrung, sei es mit, sei es ohne den Auftrag zur Verwaltung derselben, sowie bei der Verpfändung von Werth- papieren der Kunde Eigenthümer der übergebenen Stücke bleibt, wenn es sich um ein depositum regulare oder um einen Pfand- vertrag handelt. Hingegen ist es oft zweifelhaft und streitig, ob niht nach dem Willen der Parteien ein sogenanntes depositum irregulare vorliegt, welches den Banquier nur zur Rückgabe von Werthpapieren gleicher Art verpflichtet und den Kunden unter Ver- [lust seines Eigenthums auf einen perfönlihen Anspruch gegenüber dem Banquier beschränkt. : j ae E
Die Ursache zu solhen Zweifeln liegt vornehmlih in gewissen im Bankverkehr vorkommenden Ausdrücken, die geeignet sind, das Rechts- geshäft zu verdunkeln. Namentlih in den sogenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich mitunter eine derartige zweifelhafte Ausdrucksweise vor, aus der hergeleitet wird, al der Banquier dem Kunden gegenüber nur zur Leistung von Werthpapieren in genoere verpflichtet ist. Ein großer Theil des mit Banken in Beziehung tretenden Publikums wird nicht erfahren genug sein, den Inhalt solcher Geschäftsbedingungen vollftändig zu übersehen, und dur deren Annahme, ohne sich. darüber klar zu sein, ein Rechtsverhältniß genehmigen, bei wehe V Aufrechterhaltung seines Eigenthums
indestens in Frage gefte . : N A h Anschlag an hat fich denn auch mitunter in den Banquier- kreisen setbst eine Trübung der Anschauungen über ihr Rechtsverhält- niß zu ihren Depotkunden entwidelt. Ünterftüßt durch den oben erörterten, in der Rechtsprehung herrshenden Grundfaß, daß der Thatbestand der Untershlagung ausgefchkoffen ist, wenn der Thäter im Augenblick der Aneignung fremder vertretbarer Sachen die ernst- liche Ersatzabsiht hat, und ihre Ausführbarkeit dur bereite Mittel gewährleistet ist, hat sogar die Auffassung Ausdruck gefunden, daß den Banquiers über die zur Verwahrung oder als Pfand gegebenen Papiere ein weitgehendes Verfügungsreht zustehe, von welchem sie unter der Vorausfeßung, daß fie jederzeit in der Lage seien, andere Papiere derselben Art zurückzugewähren, zu Verpfändungen, im Report- geschäft oder in anderer Weise Gebrauh machen dürfen.
Einkaufskommission. :
Auch in Betreff der Eigenthumsverhältnisse bei der Einkaufs- kommission bestehen Unklarheiten.
Der Kommissionär, welcher den Ankauf von Werth- papieren für einen Kunden bewirkt, erwirbt, da er das Geschäft, wenn \{chon für Rechnung seines Auftraggebers so do im eigenen Namen abschlicßt, zunächst selbs Eigenthum an dem Kommissionsgute. Die Uebertragung des A auf den Kommittenten kann sih durch Aushändigung derWapiere oder dur sogenanntes constitutum possessorium vollziehen. Der leßtere Weg pflegt, wenn die Werthpapiere bei dem Kommissionär in Depot bleiben sollen, gewählt zu werden, um das körperliche Hin- und Her- geben der Papiere zu ersparen. Welche Erfordernisse — ab esehen von dem Besitzübertragungswillen des Kommissionärs — zur Giltig- Feit eines constitutum Ppossessorium nothwendig find, ift nach den in den vershiedenen Rechtsgebieten geltenden bürgerlihen Rechten zu beurtheilen. Nur einer besonderen Form bedarf es in den hier inter- essierenden Fällen, in denen es sich um Banquiergeschäfte, also gemäß Artikel 272 Ziffer 2 des ndelsgeseßbbuchs um Handelsgeschäfte handelt, im Hinblick auf Artikel 317 daselbft allgemein niht (Entsch. des Reichsger. in Straf. Bd. 9 S. 181).
Nach preußischem Recht is zur Vollziehung des constitutum ossessorium die Absonderung und Fenntlihe Auszeihnung der iere (§ 47 A. L. R. 1 7) sowie die Willenserklärung des Be- igers erforderli, die S2che nunmehr für den Kommittenten in einem Gewahrsam zu halten (§ 71 a. a. O.) Beiden Erfordernifsen wird dur die Uebersendung einer Auf-
He E welche ein [pelatiiieztos Verzeichniß der be- \chafften Papiere enthält, entsprohen. Das Gesetz an jedoch eine derartige individuelle Bezeichnung der Stücke in der Au bewahrungs- erflärung niht unbedingt. Es genügt vielmehr die bloße, dem Kom-
mittenten gemahte Mittheilung, die Papiere für ihn in Verwahrung
(Depot) genommen zu haben, verbunden mit der thatsächlichen Es derselben. Diese Spezialisierung kann durch Absonderung der für den Kommittenten beshafften Papiere oder durch Bezeichnung
derselben mit dem Namen des Auftraggebers oder au durch Buchung der Nummern in dem Depotkonto des Kunden oder in sonstigen
Handelsbüchern erfolgen (Entsch. des Reihs-Ober-Handelsger. Bd. 25 S. 250, des Reichsger. in Zivils. Bd. 11 S. 52, Bd. 24 S. 307, in Straff. Bd. 9 S. 182).
Die Aufbewahrungserklärung ist nur dann geeignet, das constitutum pos8essorium zu begründen, wenn sie na ch Anschaffung der Papiere erfolgt. In der bei der Ertheilung des Ankaufsauftrages getroffenen
Abrede, daß der Kommissionär die Papiere in Verwahrung behalten solle, kann nah preußishem Recht, auch wenn die Spezialisierung der- jelben bewirkt wird, ein constitutum possessorium nit gefunden werden. „Denn das constitutum possessorium hat nah dem Wort- laut des S 71 A. L.-R. I 7 zur orausseßzung, . daß der Erklärende Besiger ist, also im Momente der Erklärung si im Besitze derjenigen Sache befindet, deren Besiß übertragen werden foll, eine Voraus- seßung, die für die Zeit der Ertheilung des Auftrages niht zutrifft“ (Entsch. des Reichsger. in Straff. Bd. 9 S. 183). n
Anders nah gemeinem Recht. Nach der herrschenden Auffassung genügt „in dem Falle eines. zum Besizerwerbe und. zur Verwahrung ertheilten Auftrages für den Uebergang des Besitzes auf den Auftrag-
eber durch constitutum hon die erkennbare Bethätigung des
illens des Beauftragten, die zunähst für ih apprehendierte Sache nunmehr für den Auftraggeber zu besizen, ohne daß es der Grflärung dieses Willens gerade dem Auftraggeber gegenüber be- dürfe, weil das conetitutum den Grundsäßen des Besigerwerbs durch Stellvertreter, niht den allgemeinen ene über Verträge untersteht. Demgemäß wird anertannt, daß der Einkaufskommissionäâr durch Bezeichnung bestimmter Effekten mit dem Namen des Auftrag- gebers, dur Legung derselben in ein besonderes Berhältniß, speziell auh dur einen ih auf bestimmte Stücke beziehenden Vermerk in seinen Handelsbüchern schon den Auftrageber zum Besitzer mache“ (Entf. des Reichs-Ober-Handelsger. Bd. 25 S. 252, 253, Entsch. des Reichsger. in Straf. Bd. 9 S. 184. — Vergl. ferner Windscheid, Pandekten I § 155 Anm. 9 und die daselbft zitierten).
Dos preußische Landrecht und das gemeine Recht stimmen hiernah darin überein, daß nah beiden eine Spezialifierung der Papiere, deren Ss auf den Kommittenten durch constitutum übertragen werden soll, erforderlich ist, und daß diese Spezialisierung durch Absonderung oder durch Bezeichnung mit dem Namen des daa ders oder durch Buchung der Nummern in den Handels- büchern des Kommissionärs oder durch Nummernaufzabe an den Kommittenten erfolgen kann. Während jedoch das Allgemeine Landrecht außerdem eine Aufbewahrungserklärung des Kommiffionärs gegenüber dem Kommittenten fordert, bedarf es einer solchen nah gemeinem Recht wenigstens in dem hier interessierenden Falle eines zum Besitzerwerbe ertheilten Auftrags — ein solcher wird in der Einkaufskommifssion im Allgemeinen gefunden werden können — nit. an Die ‘vorstehenden Vorschriften leiden übereinstimmend an folgendem
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ngel. Wenn schon: es keinem Zweifel unterliegt, daß der Kommittent aus dem: Kommissionsvertrage. einen perfönlihen Anspru auf die Uebertragung des Eigenthums an den für seine Rechnung beschafften apieren gegenüber dem Kommissionär hat (vergl. z. B. Entsch. des eihsger. in Straff. Bd. 13 S. 178) und auch die Aufgabe der Nummern fordern kann (Entsch. des Reichsger. in Zivils. Bd. 5 S. 6), so besteht do keine Vorschrift, welhe dem Kommissionär die Voll- ziehung des constitutum possessorium und die Mittheilung der Nummern unter Festseßung einer bestimmten Frist und unter An- drohung von Nechtsnachtheilen auferlegt. Der Kommittent hat kein anderes Mittel, die Besitßübertragung und die Nummernaufgabe zu erzwingen, als den langwierigen Weg der Klage. Das Zaudern des Kommissionârs kann nun aber für den Kommittenten erhebliche Nachtheile zur Folge haben. Erst nachdem er durch Vollziehung des constitutum Gigenthümer geworden ist, fann er bei eintretendem Konkurse des Kommissionärs ein Ausfonderungsrecht an den für seine Rechnung beschafften Papieren ausüben, während er, solang die Besihz- übertragung niht erfolgt ift, auf den Änspruch eines nicht bevor- religen Konkursgläubigers beschränkt is. Ferner ist die Kenntniß der Nummern der Papiere, mag sie auch für den Erwerb des Eigenthums dur den Kommittenten nicht erforderli sein, von um so größerer Wichtigkeit für die Verfolgbarkeit seiner Eigenthums- ansprüche und zwar in gleicher Weise gegenüber dem seine Verpflich- tungen nicht erfüllenden Kommissionär wie gegenüber fkonfkurrierenden Gläubigern des leßteren.
Der Kommittent, dem die Nummern der für ihn beshafften und dur constitutum in fein Eigenthum übergegangenen Werthpapiere aufgegeben worden \ind, kann die Papiere von einem unredlichen dritten Erwerber vindizieren, sie im Falle einer unrechtmäßigen Lombardierung au von einem redlihen Pfandgläubiger gegen Zah- lung des Lombard - Darlehns zurückerlangen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht eines Dritten, dem der Kommissionär diese Stücke aus irgend einem Anlasse übergeben hat, ift ihm gegen- über bedeutungêslos. Wenn er hingegen in diesen Fällen die Nummern der Papiere uiht kennt und dadur außer stande gesezt ist, sein Eigenthum daran nachzuweisen, so ist dieses Eigenthum für thn praktish unwirksam.
Auch dem Kommissionär gegenüber kann si, falls derfelbe in Konkurs geräth, die Kenntniß der Nummern als bedeutungévoll erweisen, Die Absonterung der Stücke bei diesem ist ein rein intcrner Vorgang, der dur eine einseitige Handlung des Kommissionärs, dur eine Handlung Dritter auch ohne sein Vershulden, oft dur eine bloße Unordentlichkeit oder durch einen Zufall illuforisch gemacht werden kann. Gegen die Folgen einer derartigen Aufhebung der abgesonderten Verwahrung erhält der Kommittent dur die Nummern- atTaabe cinen nit zu untecshäßenden Schuß. }
Eine Ergänzung der gesezlichen Bestimmungen hinsihtlich der im Zusammenhange mit Einkaufstommissionen entstehenden Depots ift auch aus dem Grunde erwünscht, weil über die Rehte und Pflichten der Banquiers auf diesem Gebiete Zweifel bestehen. L. Goldschmidt weist in seinem Aufsaße „Börsen und Banken“ (Preußische Jahrbücher 1891 S. 876 ff.) auf die nicht seltene Behauptung hin, „daß nah der deutshen Nechtsprehung dem Kommissionär, welcher die Nummern- aufgabe Bea die beliebig freie Verfügung über das Kommissions- gut zustehe, daß also in der Unterlassung der Nummernaufgabe, un- eachtet der Anzeige, die eingekauften Effekten für den Kommittenten n „Depot“ genommen zu haben, die ftillchweigende Erklärung des Kommissionärs liege, daß der Kommittent ledigli einen persönlichen Anspru auf ein Quantum der bezeichneten Papiere haben solle“, eine Behauptung, von welcher Goldschmidt a. a. O. sagt, daß fie anscheinend fogar zu einem Glaubenssate gewisser Banquieckreise ge- worden sei. Nach dieser Auffassung würde die Anzeige des Kom- missionärs, die Effekten für ‘den Kommittenten in Depot genommen zu haben, nit die Bedeutung einer Verwahrungserklärung haben, wie sie nach preußishem Recht zur Vollziehung des constitutum possessorium erforderli ift, fondern dazu bestimmt sein, dem Kommittenten Kenntniß davon zu geben, dh der Kommissionär für ein entsprehendes Quantum der bezeichneten apiere persönli haften
absprah. „Wenn in dem Kontokorrent 100 Stück Kreditaktien als D epot im Haben des Beklagten aufgeführt sind, so kann bei der Allgemeinheit und Mehrdeutigkeit des Wortes Depot auf die Existenz eines Deposital- oder Verwahrungsvertrages niht geschlossen werden“ (Entsh. Bd. 16 S. 210, 211. — Vergl. ferner Bd. 19 S. 78). Die gegentheilige Auffassung vertritt Goldschmidt a. a. O. S. 885: „In Fällen, da der Kommissionär dem Auftraggeber anzeigt, er habe die laut Auftrag eingefauften Papiere in „Depot“ genommen, fann das mit dieser Anzeige im Widerspruche stehende Verhalten des Kommissionärs den Thatbestand des Betruges involvieren. Denn nah dem gewöhnlichen Sprahgebrauh darf jedermann annehmen, daß eine Sache, welche in Depot genommen ift, auch abgesondert existiere und verwahrt werde; er kann nit vorausseten, daß unter Depot nicht ein wahres, fondern nur ein fingiertes (ideelles) verftanden werde; wenn er im Vertrauen auf diese Erklärung weitere Erkundigungen oder Schritte zu feinem vorausgeseßten Eigenthum zu gelangen unterläßt, so ist er in eine nahtheilige, fein Vermögen mindestens gefährdende Täuschung versetzt.“
__ Wenn man aber selbst jener Anzeige des Kommissionärs „die Effekten für den Kommittenten in Depot genommen zu haben“, die Bedeutung beimessen könnte, daß der Komnfissionär für ein ent- sprehendes Quantum der bezeichneten Papiere haften wolle, so würde eine folhe einseitige Erklärung keineswegs den Erfolg haben, daß dem Kommissionär die beliebig freie Verfügung über das Kommissionsgut zustehen und der Kommittent nur Anspruch auf ein Quantum der bezeichneten Papiere haben würde. Das Reichsgericht hat die in den oben erwähnten Erfkenntnissen des Reihs-Oberhandelsgerichts (Bd. 16 S. 207 und Bd. 19 S. 78) vertretene Auffassung, daß bei der Kom- mission zum Einkauf fungibler Ene Sachen, fo lange der Kommittent noch niht durh befondere Afte, wie Konstitut, Eigen- thümer der vom Kommissionär in Ausführung der Aufträge ein- gekauften Spezies geworden, ihn der Wiederverkauf der eingefauften Spezies seitens des Kommissionärs nicht berühre und es vollkommen genUge, wenn nur der Kommissionär in der Lage sei, dem Kommittenten die entsprehende Zahl von Stücken der Gattung zu übergeben, fobald diefer dieselben gegen Erstattung der Aufwendungen fordere, in dem Erkenntniß vom 2. Dezember 1880 (Bd. 5 S. 1 fff.) verworfen und ausgeführt, daß der Kommittent ein Ret auf Aus- antwortung gerade der eingekauften Spezies habe und nur gegen Aus- antwortung dieser Spezies zur Erstattung des Aufwandes für deren Einkauf verbunden sei, sofern niht etwa von den Kontrahenten etwas anderes, insbesondere die Verpflichtung des Komittenten zur Zahlung des Marktpreifes des angezeigten Auftragserfüllungstages gegen bloße Ea in genere im Zeitpunkt folher Zahlung, ge- wollt ift.
Die vorstehenden Ausführungen liefern einen Beweis dafür, wie nothwendig es ist, durch klare Vorschriften dafür zu sorgen, daß das Publikum nicht unter irrigen Vorstellungen leidet.
Umtaush von Werthpapieren.
Dem kommissionsweisen Ankauf von Effekten is der Umtausch von Werthpapieren und die Geltendmachung von Bezugsrechten ganz analog. Die Ausführungen in Betreff des Eigenthumserwerbes an den Stücken, die Mängel, die daraus entstehen, daß die Bollziehung des constitutum possessorium in hobem Grade von dem Belieben des Banquiers abhängig ist und eine Verpflichtung zur Uebersendung von Stückeverzeichnissen nicht besteht, treffen binsicbtlich eingetauschter oder auf Grund eines Bezugsrehts erworbener Papiere in gleicher Weise zu, wie hinsichtlih angekaufter Papiere.
Betheiligung mehrerer Banquiers.
„Unsicherbeiten und Schwierigkeiten ergeben sh ferner aus der bereits erörterten Thatfache, daß. die Ausführung von Aufträgen häufig die Vermittelung eines oder mehrerer weiterer Banquiers erfordert, und daß demgemäß die Banquiers der kleinen Orte mit denen der Börfenplätze und diefe wieder mit denen der Hauptpläte in dauernder SGeschäftsverbindung tehen. Die Banquiers der Hauptpläze haben nun gegenüber den Tae die Banquiers der Börfen- pläße gegenüber den kleinen Banquiers wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kominissionsgeschäiten an dem gesammten, in ihren Besiß gelangenden Kommissions8gut ein Pfandrecht (Art. 374 des Handel8geseßbuhs.) Vertragemäßig pflegt das Pfandrecht dahin erweitert zu werden, daß es sämmtlihe in den Besiß des größeren Banquiers gelangende Effekten umfaßt und daß die Effekten für alle seine Ansprüche gegen den Provinzialbanquier haften. Gemäß Art. 306 des Handelsgeseßbuhs werden nur diejenigen Effekten von diesem Pfandrechte nit betroffen, hinsichtlich deren der hauptstädtishe Banquier nit als redlicher Pfandgläubiger angesehen werden kann, alîo im wesentlichen diejenigen, die ausdrüdcklich als fremde bezeichnet sind. Solche Be- zeichnung als fremde wird indessen nur ausnahmsweise stattfinden. Bei den Kommissionsgeschäften, die im Verkehr der Banquiers unter einander vornehmlich in Betracht kommen, tritt der Provinzial- banquier als Kommissionär seines Kunden kraft Geseges in eigenem Namen auf. Insbesondere die Werthpapiere, welhe er dem haupt- P Banquier zum Zweck des Verkaufs, des Umtaushs oder der Geltendmachung von Bezugsrechten übersendet, unterliegen sämmtlich dessen Pfandreht. Da der provinzielle Banguier überdies ein erklär- liches Interesse daran hat, im eigenen Namen aufzutreten, weil sein Kredit bei dem hauptstädtishen Banquier mit der Zahl der diesem haftenden Pfandobjekte wächst, so ist er der Versuchung ausgeseßt, auch außer dem Fall des Kommissionsgeschäfts, bei der Hingabe fremder Papiere zur Verwahrung im eigenen Namen aufzutreten.
Auf diese Weise werden die Werthpapiere des Publikums der Provinzen dem Pfandrecht der großstädtishen Banquiers zur Sicherung von Forderungen verhaftet, die diese den Provinzialbanquiers gegen- über haben. Sie dienen ihnen im Falle des Konkurses der Provinzial- banquiers als Gegenstände der Befciedigun und fönnen fo dem Eigenthümer infolge des auf dem Pfandrecht beruhenden Ab- fonderungsreht8 des hauptstädtishen Banquiers verloren gehen, ohne da zwischen diesem und dem Eigenthümer ein Schuldverhältniß
Um die Haftbarkeit der Werthpapiere des Publikums für Forde- rungen, die aus dem Geschäftsverkehr der Banquiers mit einander entstehen, einzufchränken, ift in neuerer Zeit von hauptstädtischen Banquiers mehrfach die Einrichtung sogenannter Kundendepots ge- troffen worden, hinsihtlih deren das Pfandrecht des hauptstädtischen Banquiers auf seine Ansprüche wegen solcher Forderungen beschränkt ift, die mit Bezug auf die in das Kundendepot gelangten Werth- papiere entstanden find. Daneben besteht dann ein Eigendepot, welches dem hauptstädtishen Banquier für alle seine Forderungen gegenüber dem Provinzialbanquier haftet.
Zweck des Entwurfes.
Der Zweck des vorliegenden Gntwurfes ift die Abstellung der auf dem Gebiete des Davolivesens hervorgetretenen, vorstehend erörterten Mängel und die Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften Reis größerer Sicherheit des Publikums gegen Verluste deponierter Wert apiere.
? Der Entwurf beschränkt sih bei der Regelung des Depotverkehrs niht auf Banquiers, sondern umfaßt auch die übrigen Kaufleute, weil einerseits der Begriff Banquier, obshon dem Dandelogesenbug nicht fremd (vergl. Art. 272 Ziffer 2), darin niht abgegrenzt ist, andererseits die hier in Frage ftehenden Geschäfte au MREIas des Bankbetriebs im kaufmännishen Verkehr vorkommen können und vorkommen. Auszunehmen von der Anwendbarkeit des Geseßes sind jedoch die im Art. 10 des Handelsgeseßbuhs aufgeführten Klassen von Kaufleuten, für welche die Vorschriften über die Handelsbücher keine Geltung haben, weil in deren geringfügigen Betrieben Depotgeschäfte nicht wohl vorkommen werden.
ZivilrehtliGße Vorschriften. In seinem ersten Theile (§8 1 bis 9) enthälr der Entwurf zivil-
wolle (fiktives, ideelles Depot). N der Anzeige dieser Sinn bei- gemessen werden könne, hat das Ober-Handelsgeriht mehrfach an- genommen, indem es dem Ausdrucke „Depot“ jede rehtlihe Bedeutung l
rehtlihe Vorschriften zur Ergänzung des bürgerlihen und des Handelsrechts. s Y
Verwahrung und Verpfändung.
Als Mißstand bei den einfahen Fällen des Depotgeschäfts
— der Verwahrung mit und ohne Verwaltungsauftrag, der C nebst der Hingabe zur Deckung — mußte es bezeichnet werden, daß nah der bestehenden Sa B E ens beim Abschluß dieser ¿D epolgeiczalte niht selten zu Zweifeln Anlaß gebende Ausdrücke gebraucht werden, und daß bierdurch, sowie auch durch die Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen , deren Anerkennung von den Kunden gefordert wird, bisweilen eine Ver- gang der Absichten der Parteien in Betreff des Charakters des tra äfts herbeigeführt wird. Zum Zwecke der Abstellung dieses Mißstands - macht der Entwurf die Gültigkeit von Erklärungen des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Verwahrer oder Pfand- gläubiger zur Rückgabe in genere ermächtigt wird, davon abhängig, ‘daß sie ausdrüdcklich und friftlich für das einzelne Geschäft abgegeben werden, und begründet hierdurch für jede nit in dieser Form erfolgte D von erthpapieren zur Verwahrung die unwiderlegbare Rechtsvermuthung, daß ein depositum regulare vorliege.
Schon nach den bestehenden Vorschriften der bürgerlichen Rechte ift der Verwahrer verpflichtet, hinterlegte Gegenstände so zu verwahren, daß über das Eigenthum des Hinterlegers kein Zwetfel entstehen kann. Im Bankgeschäft muß hierauf besonderer Werth gelegt werden, weil durch die zahlreichen Bestände hinterlegter und verpfändeter Papiere, die der Banquier neben dem eigenen Bestande zu verwahren hat, Verwehslungen erleichtert werden, und weil folhe Verwehslungen, soweit es ih um JInhaberpapiere handelt, aus denen die Person des Eigenthümers nicht ersehen werden kann, nur {wer wieder gut zu machen sind. Der Entwurf fordert deshalb, daß die hinterlegten und verpfändeten Werthpapiere einerseits abgesondert sowohl von den eigenen Beständen des Verwahrers, als auch von den Depots Dritter aufbewahrt werden, und daß andererseits der Eigenthümer jedes Depots äußerlich erkennbar bezeihnet sein müsse.
Troß dieser Vorschriften ist das Eigenthum an den Papieren nicht genügend sichergestellt, wenn seine Erhaltung einzig und allein von der gesonderten Aufbewahrung abhängig ist. Wie bereits hervor- gehoben, fönnen ohne jedes Verschulden des Banquiers Handlungen
ritter, Zufälligkeiten aller Art, Unordentlichkeit die gesonderte Auf- bewahrung beseitigen. Jm Interesse eines wirksamen Schutzes des E „gegen Depotverluste ist deshalb eine bessere Sicherung des
Et für das Eigenthum an hinterlegten Werthpapieren dringend erwünscht.
In dieser Beziehung könnte zunähst die dem Verwahrer auf- zuerlegende Verpflihtung zur Uebersendung eines Stückeverzeichnisses der hinterlegten und verpfändeten Papiere an den Eigenthümer in Frage kommen. Eine folhe Verpflihtung würde sih jedoch für die Banken, namentlich für den Lombardverkehr, als äußerst lästig erweisen. Da im Lombard das Unterpfand sehr häufig — bisweilen annähernd tägliß — zu wechseln pflegt, so müßte entweder das Stückeverzeichniß beständig geändert werden, was die Klarheit und Uebersichtlihkeit desselben und damit der Eigenthumöverbältnisse beeinträchtigen würde, oder es würden in ganz kurzen Zwischenräumen immer neue Stükeverzeichnisse ausgestellt werden müssen, was den Banken namentlich bei gefteigertem Geschäftsgang eine fast unerträg- lihe Arbeitslast auferlegen würde. Erwägt man demgegenüber, daß der Eigenthümer in den hier behandelten Fällen des einfahen Depots die Stüúdcke fast ausnahmslos in seinem Gewahrsam hat, ehe sie in das Depot des Verwahrers gelangen, daß er also ift der Lage ist, sich ein Verzeichniß derselben selbst anzufertigen, und daß er [chließlich, wenn er ganz sier gehen will, die Richtigkeit des seinerseits auf- gestellten Stüdeverzeichnisses durch den Banquier bestätigen laffen fann, so kann der Nußen der Mittheilung von Stüeverzeichnisien durch den Verwahrer an den Verpfänder oder Hinterleger für nicht so wesentlich erachtet werden, um die aus einer derartigen zwingenden ate erwahsende Ershwerniß des Bankgeshäfts zu recht-
gen.
Es kommt hinzu, daß eine Vermehrung der Beweissicherheit in
Betreff des Eigenthums an verwahrten und verpfändeten Papieren unter geringerer Belastung des Bankverkehrs durch eine andere Maßregek erzielt werden kann, nämli dur die Konstituierung der Pflicht des Verwahrers, die bei ihm hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere nah ihren Untersheidungsmerkmalen in seine Handelsbücher einzu- tragen. Schon gegenwärtig pflegen in Bankgeschäften Devotbücher geführt zu werden. Wenn auch in diesen die Papiere im allgemeinen nur nach Gattung und Nennwerth — niht nach Nummern — auf- geführt werden, fo finden sih do häufig daneben andere Geschäftsbücher bor, aus denen die Nummern und die Eigenthümer der ver- wabrten Papiere festgestellt werden können. Der Entwurf knüpft deshalb an bestehende Bräuche an, wenn er den Verwahrer verpflichtet, die hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere in specie in ein Handelsbuh einzutragen. Wenn der Entwurf sodann bestimmt, daß der Eintragung die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleihstehe, welche neben dem Handelsbuche geführt werden, so ist diese Bestimmun ge- eignet, die aus ver Verpflichtung zur Buchung der Stücke sich er- gebende Erschwerniß des Bankgeshäfts wesentlih zu vermindern. Die Banken sind in der Lage, die Aufzeihnung der Nummern auf ihre Kunden abzuwälzen, indem sie für die Annahme von Depots die Beifügung eines Stückeverzeichnisses fordern. Ihre Arbeitslast be- {ränkt sich alsdann auf die Eintragung von Vermerken in das Handelsbuch, in welhen auf die von den Kunden angefertigten und mit dem Handelsbuch zu verwahrenden Stückeverzeihnisse Bezug ge- nommen wird. Auch {ließt der Entwurf nicht aus, ' daß diese Ver- merke in dem die Konten der einzelnen Eigenthümer enthaltenden Handelsbuch eingetragen werden. Eine weitere — unbedenklihe — Erleichterung des Bankgeschäfts bezweckt die fernere Bestimmung, daß die Eintragung unterbleiben kann, infoweit die Papiere zurückgegeben find, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang er- folgen Ttonnte. Wenn der Verwahrer von Werthpapieren gleichzeitig die Ver- waltung derfelben übernommen hat, fo ist er bisweilen genöthigt, die Aufbewahrung der Papiere zu unterbrechen, um Verwaltungs- handlungen auszuführen. Er n beispielsweise die Papiere zum Zwecke der Abstemplung oder des Bezugs never Stücke u. st. w. ver- senden. Auch kann der Verwahrer und Pfandgläubiger in die Lage kommen, im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders — ohne be- sonderen Auftrag — Verfügungen über die Papiere zu treffen, welche die Aufbewahrung unterbrechen. Hierher gehört z. B. die Hinterlegung. der in Verwahrung genommenen Werthpapiere bei einem Dritten, um sie bei Aufruhr, Feuersgefahr, Wassernoth und ähnlichen O zu fichern. Der Entwurf enthält si einer Vorschrift darüber, unter welchen Vorausseßungen der Verwahrer odec Pfandgläubiger zu solchen Unterbrehungen der Aufbewahrung befugt oder verpflichtet ist, und überläßt damit die Entscheidung den Bestimmungen der Zivilrehte. Er beschränkt sih darauf, damit in solchen Fällen aus der Vorschrift der gesonderten Aufbev:ahrung (§ 1 Absatz 1 Ziffer 1) keine Schwierig- keiten erwachsen, zu bestimmen, daß das Recht und die Pflicht des Verwahrers und Pfandgläubigers, im Interesse des Eigenthümers Verfügungen odec Verwaltungshandlungen vorzunehmen, durch diese Vorschrift keine Beeinträchtigung erleidet.
Im Gegensaß zu diesen im Interesse des Eigenthümers liegenden und deshalb zu begünstigenden Versüzungen is es geboten,“ folhe Verfügungen an den hinterlegten oder verpfändeten Werth- papler? 1, die der Verwahrer zum eigenen Nußen vornimmt, mögl’.chst zu ershweren. Wie oben dargelegt worden, besteht in den
(fen der Banquiers nicht (es die Meinung, daß ihnen über die v.c Verwahrung oder als Pfand gegebenen Werthpapicre unter der
“Voraussetzung, daß sie jederzeit in der Lage fien, andere Papiere der-
selben Art zurückzugewähren, ein weitgehendes Verfügungsrect zustehe. Um diesen rechtlich unhaltbaren und für die Grhaltuyg des S Us des Hinterlegers oder Verpfänders gefährlichen AnGeiten wirksam- entgegenzutreten, bestimmt der Entwurf, daß ¿ctne dem Verwahrer ertheÿ* é Ermächtigung, über die Papiere zu mem Nutzen zu verfügen, mi gültig ist, wenn sie ausdrücklid ¿md {riftli für das einz ne Ge-
schäft erklärt ist, Der durch diese Bestimmung geschafe" Rechts-