1895 / 130 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Nutzen grundsäßlih nit berehtigt ist, und daß er diese Berechtigung / E nicht dur U ose Zustimmung des G Ea ondern

ustand besteht darin, der Verwahrer und Pfandgläubiger zu Teetsliaungen über die hinterlegten und verpfändeten Papiere zu feinem

lediglih dur eine ausdrückliche und schriftlih ertheilte Ermächtigung erlangen Tann. Auch soll hierzu eine allgemeine, bei Eingehung der Geschäftsverbindung, insbefondere durch Unterzeihnung von Geschäfts- bedingungen abgegebene. Erklärung nit genügen; es bedarf vielmehr einer speziellen, bei dem einzelnen Hinterlegungé- oder Verpfändungs- geschäft ausgestellten Erklärung. Inwieweit ein diesen Grundsäßen nicht entsprehendes Handeln den Verwahrer \trafrechtlich verantwortlich macht, wird unten erörtert werden.

Einkaufskommission.

Als Mangel der bestehenden Vorschriften über die im Anschluß an Einkaufskommissionen entstehenden Depots ift dargelegt worden, daß dec Kommissionär die Uebertragung des Eigenthums an den von ihm eingekauften, in seinem Gewahrsam verbleibenden Papieren und die Mittheilung der Nummern an den Kommittenten zum Schaden des leßteren verzögern kann, ohne andere Nachtheile befürchten zu müssen, als wenn es zum Prozesse kommt, die Auferlegung der Prozeßkosten und die Verurtheilung zum Ersaß eines, jedenfalls nur {chwer nachweisbaren Schadens. j

Stückeverzeihniß.

Diesem Mangel wird durch die Bestimmung des Entwurfs ábgehbolfen, daß der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Einkauf von Wertbpapieren ausführt, dem Kommittenten binnen einer kurzen Frist ein Verzeichniß der Stücke mit Angabe der Gattung, des Nenn- werthes, der Nummern oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale zu- zustellen verpflichtet ist. A

Die Mittheilung eines derartigen Stükeverzeichnisses ift in allen oar e zur Vollziehung des constitutum geeignet und auê- reichend.

Im Gebiete des gemeinen Rechts genügt die durh das Stüe-

.

verzeihniß bewirkte Spezialisierung jedenfalls insoweit zur Vollziehung -

des constitutum, als der Kommissionär legitimiert ist, den Kom- mittenten in Ansehung des Besitzerwerbes der bezogenen Werthpapiere zu vertreten. Diese Vertretungsbefügniß kann im allgemeinen daràus hergeleitet werden, daß in dem Kommifssionsauftrage zugleih der Auf- trag zum Besißerwerbe der bezogenen Stücke gegeben sei. Um jedo jedem Zeise zu begegnen, bestimmt der Entwurf ausdrüdtlid, daß der Kommissionär für berechtigt gilt, den Kommittenten in Ansehung des Besiterwerbes der bezogenen Stücke zu vertreten.

Im Gebiete des preußischen Landrechts erfordert das constitutum außer der Spezialisierung - der Papiere eine Aufbewahrungserklärung des Besitzers. Diesem Erforderniß wird durch die Bestimmung des Entwurfs entsprochen, daß der Kommissionär durch die Absendung des Stüeverzeichnisses erkläre, die darin verzeihneten Werthpapiere für den Kommittenten in Besiß genommen zu haben. :

Die dem Kommissionär gemachte Auflage, dem Kommittenten binnen drei Tagen nach Ausführung der Kommission ein Stücke- verzeihniß zu übersenden, stellt fih fomit als die Verpflichtung dar, innerhalb dieser Frist das constitutun#! possessorium zu vollziehen und dadurch den Kommittenten zum Eigéñthümer der bezogenen Werth- papiere zu machen. Ob die Einkaufskommission für eigene Rehnung des Kommittenten oder für Nehnung eines Dritten ertheilt ift, kann hierbei natürlih keinen Unterschied begründen. i

Nach den in ihrer Gültigkeit niht berührten Vorschriften der bürgerlichen Rechte kann das constitutum bereits vor der Uebersendung des Stückeverzeichnifses vollzogen worden sein, z. B. nah preußischem Recht durch thatsächlihe Absonderung der bezogenen Papiere für den Kommittenten und eine mit Bezug hierauf, wenn auch ohne Nummern- aufgabe abgegebene Verwahrungserklärung. Jn folhen Fällen ift dieser frühere Zeitpunkt für den Besiß- und Eigenthumserwerb des Komumittenten entscheidend. :

Mit der Vollziehung des EigenthumsÜüberganges der bezogenen Werthpapiere auf den Kommittenten tritt der Kommissionär hinsicht- lih der in seinem Besiß bleibenden Papiere in die Stellung eines Verwahrers und hat demgemäß die vorber entwickelten Pflichten eines solchen zu erfüllen. bg

Die Mittheilung des Stückeverzeichnisses gewährt dem Kommittenten Luer dur Kenntnißgabe der Nummern und fonstigen Unterscheidungsmerkmale der für ihn beschafften Papiere die Möglichkeit einer wirksamen Geltendmachung feines Eigenthums sowohl gegenüber dem Kommissionär als mit den aus Art. 306 und 307 des P “ges sich ergebenden Beschränkungen gegenüber Dritten, die in den Besig der Papiere gelangt sind.

Es ift nit zu verkennen, daß durch die Forderung okligatorischer Stückeverzeichnisse für die Einkaufskommission dem Banquiergeschäft eine nicht unerhebliche Arbeitslast auferlegt wird. Indessen kann auf diese Forderung soll anders die wirksame Geltendmachung der Eigenthumsansprüchhe der Kommittenten gesichert werden nicht verzihtet werden, weil im Gegensaß zu dem Verwahrungs- und Verpfändungsdepot, bei welchem dem Eigenthümer die Mög- lihkeit gegeben ift, vor Hingabe der Stüde sich ein Verzeichniß derselben aufzustellen, der Kommittent von den Nummern und Unterscheidungsmerkmalen der für ihn bezogenen, im Depot des Kommissionärs bleibenden Papiere auf keine andere Weise Kenntniß erhalten kann als durch die Uebersendung eines Stükeverzeichnisses. Ferner ist zu berücksi{tigen, daß die Schwierig- keiten, welche im Lombardverkehr, begründet in dem häufigen Wechsel des Unterpfandes, der Ertheilung von Stückeverzeichnissen entgegen- stehen, für das Kommissions eschâft nicht in Frage kommen, und das andererseits in dem leßteren RooR gegenwärtig die Nummernaufgabe in großem Umfange erfolgt. Nah Berliner Börsenusance sind im Börsenverkehr bei Lieferung von Werthpapieren und zwar nicht nur im Kommissions-, sondern auch im Propergeshäft stets Nummernverzeichnisse mitzuliefern. Dieser Brauch, der thatsäcli im Verkehr zwishen Banquiers und Börsenbesuhern auc außerhal Berlins ebenso gehandhabt wird, hat den Zweck, den Lieferanten, falls er verlooste, amortisierte, niht umlaufsfähige oder gefälshte. Effekten eb hat, regreßpflihtig machen zu können. Ferner geben die eihsbank, fowie zahlreiche andere Bankhäuser {hon jeßt den Kom- mittenten Nummernverzeichnisse, und zwar niht nur wenn die Stücke in ihrem Depot bleiben, sondern auch bei effektiver Lieferung. So- weit die in dem Depot des Einkaufskommissionärs verbleibenden Werthpapiere verloosbare Effekten sind (Pfandbriefe 2c.), geben au diejenigen Bankhäuser, welche dies sonst nicht thun, ihren Kom- mittenten die Nummern auf.

In vorstehendem is bereits bemerkt, daß nah der bestehenden Praxis Stückeverzeichnisse vielfah auch bei effeftiver diet Ea werden. Dies geschieht ferner ganz allgemein bei Lieferungen an aus- Ee Kommittenten. Seit langer Zeit ist es Uebung der Banquiers, bei Versendung von Werthpapieren nah außerhalb Nummernyver- zeihnisse den Avisbriefen beizugeben und Kopien zurückzubehalten. Der Grund liegt darin, daß die Banquiers ihre Wertbsendungen nicht zum vollen Werthe deklarieren, soudern bei Versicherungsgesell schaften versihern. Nah den Bedingungen der leßteren müssen aber bei Vérlusten die Nummern festgestellt werden, damit eventuell eine Sperre. veranlaßt oder das Aufgebot8verfahren eingeleitet werden kann.

Der Entwurf hat entsprehend seinem auf die eran der Depotkunden beshränkten Zweck keinen Anlaß, die Mittheilung eines en Ge L A auch bei sofortiger effefttiver Lieferung der beschafften Stücke zu fordern. Er bestimmt deshalb, daß die Ueber- sendung des Stückev nisses unterbleiben kann, soweit vor Ab- sendung desselben die lieferung der eingekauften Stücke an den

Kommittenten erfolgt is und dehnt diese Bestimmung ferner auf den

all aus, daß vor Absendung des Verzeichnisses ein Auftrag des

ommittenten zur Wiederveräußerung der für ihn beshafften Papiere, sei es dur Verkauf an einen dritten, fei es durch Selbsteintritt des Kommissionärs, ausgeführt ift.

12 Verzicht auf das Stückeverzeiniß.

des Stückeverzeichnisses abgesehen werden

wird. Ein Verzicht auf das Nummernverzeichniß wird deshalb von Vorausseßungen abhängig zu machen sein, welche Gewähr dafür bieten, daß der Kunde bei der Erklärung des Verzichtes sich der Bedeutung diefer Erklärung und der Folgen des Verzichtes wohl bewußt war. Aus dieser Erwägung wird sowohl einem formlos erklärten Verzicht auf die Uebersendung des Cr gas die Gültigkeit zu versagen sein, als einem allgemeinen Verzicht, weil sonst leicht der Fall eintreten fönnte, daß durch Aufnahme einer ent- sprechenden Klausel in die Geschäftébedingungen der Bankhäusfer die Vorschrift wegen des Stückcsverzeichnisses unwirksam gemacht und die beabsichtigte Sicherung des Publikums namentlich für den weniger erfahrenen Theil desselben vereitelt würde. Der- Entwurf macht de3halb die Gültigkeit eines Verzichts auf die Uebersendung des Stückverzeichnisses davon abbängig, daß derselbe bezüglih des ein- zelnen Auftrages ausdrücklich und \hristlich erklärt ift.

Suspendierung der Uebersendung des Stückeverzeihnisses wegen mangelnder Gegenleistung.

Eine- Verpflihtung des Kommissionärs zur Uebertragung des Sigenthams der beshafften Werthpapiere auf den Kommittenten ift nah allgemeinen Rechtsgrundsäßen erft begründet, wenn er für feine Ansprüche aus dem Kommissionsgeshäft befciedigt ift oder ihm gleih- zeitig Befriedigung angeboten wird, es fei denn, daß der Kommissionär für die Gegenleistung des Kommittenten Stundung gewährt hat, was namentlich bei der Annahme von Aufträgen zur Anschaffung von Werthpapieren gegen einen bloßen Einschuß, sowie bet Einkaufs- fommissionen im Kontokorrentverkehr anzunehmen fein wird. Im übrigen fann die Absicht, Kredit zu gewähren, aus der Annahme eines Auftrags zur kommissionsweisen Beschaffung von Werthpapieren, obne vorgängige Deckung, noch niht ohne weiteres gefolgert werden. Jst aber eine folhe Absicht nicht anzunehmen, so werden die Interessen des Kommissionärs durch das ihm an dem Kommissionsgute zustehende Pfandreht für seine Ansprüche aus dem Geschäfte nicht genügend geshüßt. Denn, wenn er gezwungen fein foll, fich des Rechts der Verfügung über die eingekauften Stücke vor feiner Befriedigung zu entäußern, fo erleidet er den namentli für Banquiers mit fkleinerem Betriebskapital \{chwer ins Gewicht fallenden Nachtheil, daß er einen Theil seiner Geldmittel in dem für den Kommitenten zu verauslagenden Kaufpreise festlegen muß, und gleichzeitig doh gehindert ist, die eingekauften Papiere noch zur Kreditbeshafung zu benußen.

Wenn hiernah die Uebersendung des Stückeverzeichnisses, welhe die Vollziehung der Besitzübertragung und damit den Erwerb des Eigenthums an dem Kommissionsgute durch den Kommittenten be- wirkt, dem Kommissionär niht zugemuthet werden Tann, fofern der Kommitent nicht seinerseits leistet oder Stundung erhalten hat, fo ist es andererseits für die Erreichung der mit diesem Gesetz beabsichtigten Zwecke geboten, daß der Kommittent völlige Klarheit über die Lage des Rechtsverhältnifses erhält. Der Entwurf entbindet deshalb den Kommissionär, soweit und solang er für seine Forderungen aus dem Kommissionsgeschäfte niht befriedigt ist und auch niht Stundung gewährt hat, von der Uebersendung des Stüceverzeihnisses, ver-

nung über den ihm zu zahlenden Betrag innerhalb der für die Mittheilung des Stückeverzeichnisses geseßten Frist sch{riftlich zu erflären, daß er das Stüceverzeihniß nach Zahlung dieses Betrages übersenden werde.

Präjudiz.

Von den vorstehend erörterten Vorschriften des Eniwurfs über die Pslihten des Einkaufskommissionärs bei Indepotnahme der be- \chafften Werthpapiere wird der beabsichtigte Erfolg eines erhöhten ti f der Depoikunden nur dann erwartet werden fönnen, wenn ibre Ausführung durch die Androhung von Rehtenachtheilen gegen Zuwiderhandlungen in wirksamer Weise sichergeftellt wird. Abgesehen von der nah § 11 unter gewissen Voraus|ezungen eintretenden Be- strafung des Kommissionärs, ftellt der Entwurf ein für alle Fälle anwendbares zivilrechtliches Präjudiz auf, indem er im § 9 dem Kommittenten das Recht einräumt, bei Nichterfüllung der dem Kom- missionär obliegenden Pflichten (§§ 3 und 4) das Geschäft als nit für feine Rechnung ges{lossen zurückzuroeisen und Schadens8ersatß wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. x

Ein so weitgehendes Recht muß indessen, foll es nicht für den Kommissionär zu unverhältnißmäßigen Härten führen, in seinen Voraus|eßungen .und seiner Dauer eingeshränkt werden. Eine Analogie bieten die Bestimmungen ves Handelsgefeßbuhs über die Folgen des Verzuges beim Kauf (Art. 354 bis 356). Jeder der beiden Kontrabenten ist darnach befugt, bei. Verzug der Gegenpartei statt der Erfüllung Schadensersaß wegen Nichterfüllung zu fordern oder von dem Vertrage abzugehen. Will er jedoch von dieser Be- fugniß Gebrauch machen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Ver- säumten gewähren. Jn Anlehnung an diese Vorschriften bestimmt der Entwurf, daß das Recht des Kommittentea, das Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurückzuweisen und Schadensersaßz wegen Nichterfüllung zu beansprucheu, erst eintritt, wenn der mit seinen Verpflichtungen aus §8 3 und 4 im Verzuge befindliße Kom- missionâr auf eine an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten das Versäumte nicht binnen drei Tagen naHholt, und daß diese Auf- forderung ihre Wirkung verliert, wenn der Kommittent dem Kom- missionâr nicht binnen drei Tagen nach dem Ablauf der Nachholungs- frist erklärt, daß er von demselben Gebrauch machen wolle. Ist diefe Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so bedarf es einer erneuten Auf- forderung an den Kommissionär, an welche sih demnächft die gleichen Folgen knüpfen, wie an die frühere Aufforderung.

Umtausch von Werthpapieren.

In ähnlicher Weise wie die Einkaufskommission behandelt der Entwurf den Fall, daß ein Kaufmann als Kommissionär den Um- tausch fremder Werthpapiere bewirkt oder mittels derselben ein Reht zum Bezuge von Werthpapieren, insbesondere von neuen Aktien, welhe von den Besizern der alten Aktien beansprucht werden können, geltend mat. Da auch bei diesen Geschäften der Kaufmann das Eigenthum an den ein- getaushten oder bezogenen Pa zunächst für sich erwirbt, fo - ver- pflichtet ihn der Entwurf in gleiher Weise wie den Einkaufs- fommissionär, behufs Vollziehung des constitutum possessorium seinem Kommittenten ein Verzeichniß der bezogenen Stücke mit An- gabe der Gattung, des Nennwerthes, der Nummern oder fonstiger Ünterscheidungsmerkmale zuzustellen, falls er die neuen Stücke im Depot behält. De den Fall der Nichterfüllung war es hier nicht an- gezeigt, den gleichen Rehtsnahtheil wie bei der Einkaufsskommisfion anzudrohen. Während die Zurückweifung des Geschäfts durch den Einkaufskommittenten dasselbe für den Einkaufskommissionär zu einem Kauf für eigene Rechnung macht und ihm seinen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises entzieht, kann ein analoges Ergebniß bei der Umtausch- kommission überhaupt nicht und bei der Ausübung eines Bezugsrechtes nur in den Fällen eines Bezuges (z. B. junger Aktien) gegen Baar- zahlung herbeigeführt werden. Die Rückgewähr der umgetauschten alten Stüce, die die Folge der Zurückweisung des Geschäfts fein würde, ist in der Regel thatsählih auëgeshlofsen und für den Kom- mittenten ohne wirthschaftlihe Bedeutung. Es if daher zu be- fürchten, daß ein in dieser Art geftelltes Präjudiz eine Quelle chika- nöôser, {wer zu entsheidender Schadensersaßstreitigkeiten werden würde. Der Entwurf trifft deshalb für den Kommissionär, der den Um- tausch 2. zu besorgen hatte und seinen Pflichten gegen den Kommit- | tenten niht genügt, ein anderes Präjudiz, indem er bestimmt, daß der

So unbedenklich in den vorerwähnten Fällen von der Forderung

Tonnte, “so muß doch. im übrigen Fürforge getroffen werden, daß diese für die Sicherung des Eigenthums der Depotkunden so wihtige Forderung allgemein erfüllt

pflichtet ihn jedo, dem Kommittenten unter Beifügung einer Rechs- .

Kommissionär alsdann seinen Anspruch auf Provision verliere. Dieser Recchtsnachtheil ist niht fo hart, daß es geboten wäre, sein Eintreten von einer vorhergehenden Aufforderung des Kommittenten und dem fruhtlofen Ablaufe einer Nachholungsfrist abhängig zu machen. Andererseits is zu berücksichtigen, daß die in Rede ftebenben Geschäfte bäufig der Zer größerer Finanzoperationen sind, die namentlih für die besonderen Depotinstitute eine augenblicklihe Steigerung der Ge- schäftsthätigkeit in solhem Umfange bedingen, e die Frift für die L des Stüceverzeichnisses bei der Einkaufsfkommission, bei welcher leßteren fh die Geschäfte EIDE vertheilen, bier zu kurz erscheint. Der Entwurf läßt deshalb den Verlust der Provision eintreten, wenn der Umtaushfommissionär 2c. das Stückeverzeihniß LOETE BNEE: SOPER nach Empfang der neuen Stücke nicht über- andt hat.

Verkaufskommission.

_Mit der Verkaufskommission hat der Entwurf a nicht befaßt, weil dieses Geschäft abgesehen von den nicht zahlreihen Fällen, in renen in Folge Limitierung des Verkaufspreises eine längere Aufs bewahrung der Papiere stattfinden kann in fo kurzer Frist zur Er- ledigung zu kommen pflegt, daß eine Verwahrung der Papiere kaum in Frage fommt, wie denn auch der Wille des Verkaufskommittenten auf die Veräußerun f der dem Kommissionär übergebenen Papiere, nicht aber auf deren Erhaltung und Verwahrung gerichtet ist. Ueberdies würde der Versuch einer Sicherung des Eigenthums des Verkaufskommittenten an den dem Kömmissionär zum Verkauf über- Pat Papieren regelmäßig an der Berechtigung des leßteren cheitern, felbft als Käufer einzutreten und dadur, unter Erwerb des Eigenthums der Papiere, den Kommittenten auf. einen persönlichen Anspruch auf den Kaufpreis zu beschränken.

Mitwirkung mehrerer Banquiers.

__ Es ift oben dargelegt worden, daß die Nothwendigkeit der Mit- wirkung mehrerer Banquiers an vielen Depotgeschäften zur Folge hat, daß die in den Besiß der hauptstädtishen Banquiers gelangenden Werthpapiere der Kunden der Provinzialbanquiers dem Biandrechte der ersteren unterworfen werden, auch wenn die Eigenthümer der Hrer weder ihrem Provinzialbanquier noch dem hauptstädtischen

anquier etwas s{chuldig sind. Solche Pfandrechte der hauptftädtishen Banquiers können entsteben:

1) an Papieren, die ihnen von den Previnzialbanquiers zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges anderer Werth» papiere, oder

Us zur Ausführung einer Verkaufskommission übersandt sind, endli

3) an Papieren, die sie nach Ausführung einer Einkaufskommission u ede von Previnzialbangquiers für deren Kunden im Besitz

ehalten.

Der Entwurf 9) beschränkt sfi darauf, für die zu 1 er- wähnten Fälle Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die in den Besiß des hauptfstädtisGen Banquiers gelangenden Papiere demselben als Pfandobjekte für seine Ansprüche gegen den Provinzialbanquier haften. Zu diesem Behuf verpflihtet er einen Kaufmann, welcher in feinem Geschäft8betriebe fremde Werthpapiere einem Dritten zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges von andern Werthpapieren, Zins- oder Gewinnantheilsheinen aus- antwortet, zur Mittbeilung an diesen Dritten, daß die Werthpapiere fremde seien, und knüpft an die Mittheilung die rechtliche Folge, daß an den übergebenen oder an den neu beshafften Werthpapieren ein Pfandreht oder ein Zurücfbehaltungërecht des Dritten nur wegen solher Forderungen an seinen Auftraggeber geltend gemacht werden ftann, welche mit Bezug auf diefe Werthpapiere entstanden sind. Daß eine Verpflichtung zur Erstattung der fraglichen Anzeige dann nicht besteht, wenn die Werthpapiere dem Banquier nah Maßgabe des è 2 zu freier Verfügung übergeben sind, versteht fih von felbst; es

andelt sich dann eben nicht mehr um „fremde“ Werthpapiere im Sinne des § 9. l

Von einer Ausdehnung der Bestimmung des § 9 auf die oben untcr 2 und 3 bezeihneten Fälle ist Abstand genommen worden. Ein vpraktishes Bedürfniß zur Beseitigung des bestehenden Uebel- standes hat sih vorwiegend für die unter 1 erwähnten Fälle, in welßen gewisse Effekten zeitweise in großem Umfange bei den Zentral -Bankinstituten zusammenzuströmen pflegen, geltend gemacht. Was den Fall der Versendung von Werthpapieren zum Verkaufe betrifft, so handelt es sih hierbei, wie {hon bemerkt, in der Regel nicht um eine längere Aufbewahrung; diese findet vielmehr dur die Veräußerung der Papiere ein Ende, und hiermit erlischt auch das VInteresse des bisherigen Eigenthümers an den Papieren. Praktisch von größerer Bedeutung ist an ih der unter Nr. 3 erwähnte Fall einer Weiterübertragung der Einkaufskommission. Hier würde indessen die Auferlegung einer Anzeigepfliht nah Ana oue des 8 9 erheblihen Schwierigkeiten begegnen. Dies gilt sowohl bezüglich der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Beschränkung des Pfand- res des zweiten Kommissionärs einzutreten hätte, als bezügli der Ge- staltung des Rechnungsverhältnisses der beiden Kommissionäre, da für dieses die bloße Trennung in ein eigenes Konto des Provinzialbanquiers und ein allgemeines Konto der sämmtlichen Kunden desfelben jedenfalls nicht ausreichen würde. Es wird der bevorstehenden Revision des Handelsgesezbuchs vorbehalten bleiben müssen, die Frage zu entscheiden, ob nicht in anderer Weise, insbesondere durch eine gewisse Ein- schränkung des geseßlihen Pfandrehts des Kommissionärs oder des Schußes für den gutgläubigen Erwerb dieses Pfandrehts, die Inter- effsen dritter Personen auch in Fällen der hier in Frage stehenden Art besser gewahrt werden können.

Sar Bestimmungen. Ergänzung der Vorschriften über die Ünterschlagung.

Der Begriff der Unterschlagung, wie ihn das Strafgeseßbuh bestimmt, hat sich insofern als lückenhaft erwiesen, als er auf rechts- widrige Verfügungen über fremde, im Gewahrsam des Thäters be- findlihe Sachen, bei denen die Absicht niht auf Aneignung gerichtet ist, niht anwendbar ist. Um diese Lücke auszufüllen, nimmt der Entwurf eine Ergänzung der Borschriften über die Unterschlagung durch eine Vorschrift 10) in Ausficht, welhe rechtswidrige Ver-

fügungen eines Kaufmanns über fremde, in seine Verwahrung gelangte

Werthpapiere zum eigenen Nußen oder zum Nußen eines Dritten falls diese Verfügungen nicht den Thatbestand des § 246 des Straf- esezbuhs darstellen mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit eldftrafe bis zu 3000 A oder mit einer dieser Strafen bedroht. Den Thatbestand dieses Vergehens bilden namentlich die zum Nußen des Depositars erfolgende Verpfändung deponierter Werthpapiere und ihre U zu Neportgeschästen ohne die, nah § 2 des Entwurfs ausdrüdcklich und schriftlich zu erkflärende Ermächtigung des Eigen- thümers. Die gleihe Strafe muß denjenigen treffen, welcher der Vorschrift des § 9 über die b pee d t bei Uebersendung fremder Werthpapiere zu eigenem Nußen oder zum Nußten eines Dritten vorsäglih zuwiderhandelt; denn auch in einem folchen Verhalten ift mit Rücksicht auf seinen Erfolg eine rechtswidrige Ve1 ügung über die Papiere zu erblicken. Durch die ausdrückliche Vorschrift des Abs. 2 des § 10 wird dies außer Zweifel geseßt. A : Die in der N úng bestehende Praxis, die Anwendbarkeit des § 246 des Strafgeseßbuchs bei einer objektiv rechtswidrigen Zu- eignung fremder vertretbarer Sachen auszuschließen, falls der Thäter im Augenblick der Aneignung die Absicht des Ersaßes hatte und deren Ausführbarkeit durch bereite Mittel gewährleistet war, wird, insoweit es si um bei einem Kaufmann hinterlegte oder verpfändete erthe papiere handelt, durch die Bestimmung des § 2 des Entwurfs für die Zukunft beseitigt werden. Die dieser Praxis entsprehenden Ent- scheidungen beruhen, wie oben näher aus eführt, auf der Erwägung, daß in dem Thäter durch das Vorhanden] n von Absicht und Mög- lihkeit jederzeitiger Ersaßleistung die Annahme begründet werde, der Eigenthümer werde mit der unter ‘folchen Umständen geschehenen An- i Sache einverstanden sein, und daß dadur das Bewußt-

eignung der nd 3 fän des Verwahrers von der Rechtswidrigkeit der Aneignung aus:

niß des att der in Verwahrung Frommen Werthpapiere nur gleichartige zurückzugewähren, und zu Verfügungen zum eigenen Nußen von einer ausdrücklich und s{riftlich erklärten Ermächtigung des Eigenthümers abhängig ist, wird Ta nur sehr ausnahmsweise die Zustimmung des leßteren zu einer Zueignung der Werthpapiere durch den Verwahrer aus dessen dur bereite Mittel

fichergestellter Ersaßabsicht gefolgert werden können. Znchthausftrafe für Depotunterschlagungen ?

In der A ist mehrfach angeregt worden, Depot- une ana unter Zuchthausstrase zu stellen. Die gleiche For- derung erhebt der Eingangs erwähnte, in dem Reichstag eingebrachte Antrag des Abgeordneten Dr. von Cuny. Für eine derartige Straf- Ee sprehen in der That verschiedene Momente. Von einem

aufmann, welcher berufsmäßig Depotgeschäfte macht, pflegt eine be- besondere T eorg erwartet zu werden. Der Mißbrauch diefer Vertrauensstellung durch Veruntreuung der ihm in inblick auf dieselbe anvertrauten Werthpapiere bekundet einen vecbrecherishen Willen s{limmfster Art. Dazu tragen Dep elaiee Bange nament- Tih wenn sie in gipetem Umfange stattfinden, den Charakter großer Gemeingefährlihkeit an sich, niht allein durch die Schädigung der von der Unterschlagung Betroffenen, sondern insbesondere au, indem fie Mißtrauen bei dem Publikum erwecken, auf Handel und Wandel lähmend einwirken und das wirthshaftlihe Leben ungünstig beeinflussen.

Andererseits fällt ins Gewicht, daß die Bedrohung der Depot- unterschlagungen mit Zuchthaus mit dem Strafensystem des Straf- geseßbuhs niht im Einklange stehen und zu einem Mißverhältniß niht nur gegenüber anderen Vergehen führen würde, sondern au gegenüber fonstigen Arten der Se I agung, welche, wie die Ver- untreuung von Mündelgeldern, Sparkafsenein dgen und ähnliche, einen niht minder groben Vertrauensbruh darstellen uud nicht minder strafwürdig erscheinen wie Depotunterschlagungen.

War aus diesen Erwägungen davon abzusehen, Depotunter- \{chlagungen an sich unter Zuchthausstrafe zu stellen, so erscheint doch Zuchthausstrafe dann angezeigt, wenn dur Hinzutreten des Konkurses des Thâters die Veruntreuungen einen besonders gemeingefährlichen Charafter annehmen. Der Entwurf 12) bedroht demzufolge einen Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, mit Zuchthaus, wenn er Depots unterschlagen hat und ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Untershlagungen und dem Konkurse oder der Zahlungs- einstellung dadurch gegeben ift, ge der Kaufmann die Depot- veruntreuungen im Bewußtsein feiner Zahlungëunfähigkeit oder Ueber- \{chuldung begangen hat.

Gewerbepolizeilihe Strafe ?

Nach eingehender Erörterung der Frage, ob die Erfüllung der durch den Entwurf dem Verwahrer und Pfandgläubiger in Betreff der gefonderten Verwahrung und der Buchung der Depots, dem Kommissionär in Betreff der Uebersendung des Stükeverzeichnisses an den Kommittenten auferlegten Pflichten dadur zu sichern fein möchte, daß deren Nichtbeobahtung als gewerbepolizeilihes Vergehen unter Strafe zu stellen wäre, ist von einer solhen Vorschrift abgesehen worden. Entscheidend hierfür war die Erwägung, daß eine gewerbe- polizeiliche Strafbestimmung nur dann wirkungsvoll sein könnte, wenn die geschäftlihe Thätigkeit der Banken einer regelmäßigen polizeilichen Revision unterworfen würde, wie solche in der Presse mehrfach ge- fordert worden ist. Die Einführung einer solchen polizeilichen Kontrole erscheint L völlig unangebraht. Zunächst liegt auf der Hand, daß die Durchführung einer solchen Kontrole eine kaum zu bewältigende Aufgabe sein und daß es {wer halten würde, das für eine folhe Aufgabe geeignete Personal zu finden.

Auch an und für sich betrachtet aber kann aus beklagenswerthen Vergehungen Einzelner kein Grund entnommen werden, einen Gewerbe- betrieb, welcher vorzugsweise in den Händen hochangesehener Mitglieder des Handelsstandes ruht, einer mit den Grundsäßen unserer Gewerbe- geseßgebung nit vereinbarlichen und von derselben bisher nur ganz ausnahmsweise 38 der Gewerbeordnung) aus hier niht zutrcffenden Gesichtépunkten zugelassenen Maßregel zu unterwerfen.

Gegen eine gewerbepolizeilihe Strafbestimmung der getahten Art spricht überdies au der Umstand, daß eine solhe von unzufriedenen Angestellten der Banken, sowie von dem durch Vermögensverluste im Bank- und Börsengeshäft betroffenen Publikum nicht selten in chikanöser Weise ausgebeutet werden würde. :

Der Entwurf enthält sih aus diesen Gründen einer gewerbepolizei- lihen Strafvorschrift. Dagegen war erforderli, die Erfüllung der dur SS 1, 3 und 6 daselbst konstituierten Pflichten der Banquiers, abgesehen von den oben erörterten zivilrechtlihen Präjudizien, auch dur eine Ergänzung der strafrechtlihen Bestimmungen zu fichern.

Strafbare Zuwiderhandlung gegen §§ 1 und 2.

Dem Verwahrer und dem Pfandgläubiger liegt gemäß § 1 des

Entwurfs einerseits die gesonderte Verwahrung der im Depot erhaltenen Effekten ob, andererseits die Führung eines Handelsbuches, in das die hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere entweder \pezialisiert einzu- tragen And oder eine Bezugnahme auf daneben geführte Stückeverzeich- nifse zu vermerken ist. Die Paleang von Handelsbüchern, zu der ein Kaufmann geseßlih verpflichtet ist, kann strafrehtlißch von Bedeutung werden, wenn er seine Zahlungen einftellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. Nach § 209 der Konkursordnung wird der Gemeinschuldner wegen betrügerishen Bankerutts bestraft, wenn er in der Absicht, seine Gläubiger zu benahtheiligen, Handels- bücher zu führen unterlassen hat, deren Führung thm geseßlich oblag, oder seine Handelsbüher vernichtet oder verheimliht oder fo geführt oder verändert hat, daß dieselben keine Uebersiht des Vermögens- zustandes gewähren. Bestand diese Absicht nicht, so wird der Gemein- schuldner nach § 210 a. a. O. wegen einfahen Bankerutts bestraft, wenn er Handelsbücher zu führen unterlassen hat, deren Führung ihm tr n oder dieselben verheimliht, vernichtet oder so unordent- ih geführt hat, daß fie keine Uebersicht seines Vermögenszustandes ewähren. Obschon durch den vorliegenden Entwurf, wenn er Gesetze8- raft erlangt, das im § 1 Abs. 1 Ziffer 2 vorgeschriebene De potbuch ein Handelsbuch im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen der Konkursordnung wird, fo werden die leßteren hinsihtlich dieses Depot- buches doch nur in beshränktem Umfange anwendbar fein.

Zunächst ift im Hinblick darauf, baß die Unterlassung der Führung des Depotbuches, sowie dessen Vernichtung, Verheimlihung oder un- rihtige Führung regelmäßig die Benachtheiligung der Gläubi e d. i. der Konkursgläubiger, niht bezwecken oder herbeiführen fann, sondern wesentlih eine Schädigung der Aussonderungéberechtigten, die, wenn sie die Ausübung des Ausfonderungsrechts hindert, den Konkurs- gläubigern sogar von Nutzen sein kann, ter Thatbeftand des betrüge- rischen Bankerutts ausgeshlossen. Aber auch die Möglichkeit der Bestrafung wegen einfahen Bankerutts ist nur in dem Falle gegeben, wenn der Gemeinschuldner die ihm geseßlih obliegende Führung des Depotbuches völlig unterlassen hat. enn die Verheimlihung, Ver- nihtung und unordentlihe Führung eines Handelsbuches ift nur dann folge b den Thatbestand des Bankerutts zu bilden, wenn sie zur t

gesglosser werde. Geggnüiber der Vorschrift des § 2, wonach die

olge hat, daß die Handelsbücher keine Uebersicht des Vermögens- andes des Kridars gewähren. Für diese Uebersicht aber ist das Depotbuch, welches niht die Vermögenslage des Gemeinschuldners, sondern das Eigenthum der Deponenten klarzustellen bestimmt ift, nit unbedingt wesentli. :

__ Soll eine den Vorschriften der Konkursordnung über die unordent- lihe Führung der S analoge Vorsckrift in Betreff des E getroffen werden, so muß der Kridar unter Strafe ge- stellt werden, wenn dur feine Schuld der mit der Verpflichtung zur ung eines Depotbuches beabsichtigte Zwedck E erreicht wird.

a nun die Führung des Depotbuches und gleicher Weise die Pflicht der gefonderten Aufbewahrung der in Depot genommenen Effekten die Sicherung des Aussonderungsanspruchs des Eigenthümers beim Konkurs des Verwahrers bezweckt, so wird dem leßteren Strafe alsdann anzu- drohen sein, wenn durch die Nichterfüllung oder durch die e yatte Erfüllung der ihm gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 des Entwurfs obliegen-

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den Pflichten im Konkursfall das Aus\sonderungsrecht des Eigenthümers ih gefährdet erweist. In diefem Sinne bestimmt der § 11 des Entwurfs, ein Kaufmann, welcher seine Povrnngen eingestellt hat oder über defsen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ift, mit Gefängniß his Ä 2 Jahren zu bestrafen sei, wenn er den Vor-

er 1 oder 2 zuwidergehandelt hat und dadur

i d (On a Leid des Anspruhs auf Ausfonderung der von

jenem zu verwahrenden Werthpapiere benachtheiligt wird. Die gleichen Se welche der gegen den Verwahrer und gegen den Pfand- läubiger gerihteten Strafbestimmung zu Grunde Pegen, kommen der uptsahe nach auch bezüglich des Kommissionärs in Betracht, der einer Verpflichtung zu Uebersendung des Stückeverzeichnisses vorsäßlih nit nahgekommen ist und hierdurch das Aus\onderungsreht des Kom- mittenten im Konkurse vereitelt hat. Im Entwurf ist deshalb die Strafbestimmung auch auf diesen Fall M Im § 13 des Entwurfs werden [ließ ih den Sra be mes der §§ 10 bis 12 analoge Vorschriften în Beziehung auf die Mit- glieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Ge- nossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellshaft mit beschränkter Hastung sowie auf die Liguidatoren einer Handelsgesellschaft oder ein- A Genossenschaft getroffen. m einzelnen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs Folgendes zu bemerken:

Zu § 1.

Die Hinterlegung von Werthpapieren erfolgt entweder in der Form des offenen oder des geschlossenen Depots. Ueber die Rechte und Pflichten des Verwahrers eines verschlossen hingegebenen Depots sind keine Zweifel hervorgetreten, die geltenden Gesehe genügen «voll- e er Zus konnte sih demgemäß auf die offenen Depots von Werthpapieren beshränken. Gegenstand diefer Depots find vor- zugsweise die im § 1 aufgeführten Papiere. Den Vorschriften des Entwurfs nicht zu unterwerfen waren die Banknoten, weil fie zwar vom rechtlichen Standpunkte aus niht Geld, auch nicht Papiergeld, fondern nur Anweisungen auf Geld sind, aber nach ihrer dem Verkehr zu Grunde liegenden wirthschaftlihen Aufgabe an die Stelle des Geldes zu treten bestimmt sind und daher die Verpflichtung zu ihrer Aufbewahrung in specis niht dem zu vermuthenden Willen der Be- A eittsvcedea würde.

onnossemente und ähnlihe Papiere fallen nicht unter die im Abs. 1 aufgeführten Werthpapiere. Da dieselben in Depot nicht gegeben zu werden pflegen, so lag keine Veranlassung vor, ihrer in dem Entwurf Erwähnung zu thun. Auh auf Wechsel finden die Bestimmungen des Entwurfes keine Anwendung.

Zu § 2.

Die Vorschrift, daß die im § 2 behandelte Bat A et ra P 3 um giltig zu sein, ausdrücklich abgegeben werden müsse, bezweckt, für den Verzicht eine klare, unzweifelhafte Ausdrucksweise zu fordern, um zu verhindern, daß aus unklaren, in ihrer Bedeutung dem Hinter- leger nit genügend zum Bewußtsein gelangten Ausdrücken in den ihm zur Anerkennung vorgelegten Schriftstücken, namentlichß in so- s Geschäftsbedingungen, ein von demselben nicht gewollter Verzicht hergeleitet werden kann. Durch die Bestimmung im §2 ist nicht ausgeschlossen, daß die Hingabe eines Darlehns in Werth- papieren wie bisher so auch künftig besonderen formalen Er- fordernissen nicht unterliegt. Ist dagegen der Wille der Kon- trahenten auf Begrüudung eines Hinterlegungsverhältnisses an den Werthpapieren gerichtet, so soll für den Kaufmann das NRreht, Werthpapiere gleiher Menge und Art statt de ihm übergebenen zurückzugeben (depositum irregulare), nur dur eine s{riftlihe und ausdrücklihe Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders rechtsgültig begründet werden können. Auch die Um- wandlung eines depositum regulare in ein depositum irregulare kann danach gültig nur durch eine im Sinne des § 2 \chriftlich und ausdrüdcklich abgegebene Erklärung vollzogen werden, während die Um-

“wandlung eines ursprünglichen Hinterlegungsvertrags in ein Darlehn

zu ihrer Nechtsgültigkeit keiner Form bedarf.

Zu § 3.

Nach Abf. 1 beginnt die dreitägige Frist für die Uebersendung des Stückeverzeichnisses, wenn der Kommissionär einen dritten Ver- fäufer namhait gemadt hat, mit dem Erwerb der Stücke. Zum Erwerb der Stücke ist es niht nothwendig, daß der Kommissionär sie körperlih emvfängt, sondern es genügt was für den Fall der Be- theiligung mehrerer Banquiers an der Ausführung der Kommission von Bedeutung is —, daß der Kommissionär des Kunden (also unter Um- ständen ein Zwischenkommissionär) ues constitutum possessorium des von ihm mit dem Erwérb der Stücke beauftragten Kommissionärs Besiß und Eigenthum an denselben erwirbt. Die Frist für den Zwischenkommissionär, welher einen dritten Verkäufer namhaft ge- macht hat, beginnt daher in diesem Falle mit dem Empfange des ihm von dem hauptstädtishen Kommissionär übersandten Stückeverzeichnisses. __ Wenn der Kommissionär den Verkäufer niht benannt hat, so be- ginnt die dreitägige Frist mit Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen er nah Erstattung der Anzeige über die Ausführung des Auftrages die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange Beziehen konnte. Dieser Zeitraum is niht nach dem abstrakten Maßstab eines für alle Fälle als Regel zu betrahtenden ordnungsmäßigen Ge- \häftsganges zu bemessen, es sind vielmehr alle die Gen Um- stände dabei zu berückjihtigen, die im einzelnen Fall ohne Verschulden des Kommissionärs zu einer Verzögerung des Bezuges der ihm zu liefernden Stücke führen können. Durch Mund der Vorschrift ist dies außer Zweifel geftellt. Unter Berücksichtigung aller hiernach in Betracht kommenden Umstände wird die Frist zur Uebersendung des Stückeverzeichnisses auch in denjenigen Fällen zu bestimmen fein, in welchen es fich um Werthpapiere handelt, die an einer ausländischen Bôörfe einzukaufen sind. Daß die Vorschriften des § 3 au in solchen E, Anwendung finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die apiere von dem inländishen Kommissionär bezogen oder bei dem ausländischen Banquier in Depot belassen werden, ergiebt sich aus der allgemeinen Fassung des § 3 von selbst. Jn dem leßteren Fall hat der Kommissionär ebenso wie sonst, wenn er die Papiere niht felbst bezieht, dafür zu forgen, daß ihm das Stückeverzeihniß behufs der

Uebermittelung an seinen Kommittenten zugesandt wird.

Zu § 4.

Sobald im Falle des § 4 entweder der Kommittent die aus dem Kommissionsgeshäft herrührende Le des A anEes be- friedigt oder der leßtere bezüglih des Betrags oder Nestbetrages Stundung gewährt hat, is binnen einer von diesem Zeitpunkt ab laufenden dreitägigen Frist das Stückeverzeichniß zu übersenden.

Zu § 6.

Die Bestimmungen in §§ 6 und 7 finden nur Anwendung, wenn es ih um ein Kommisssonsgeshäft handelt, dagegen nicht auf Um- tavschakte, bei denen der Banquier nur Vertreter des Eigenthümers in thatsählihem Sinne ist, ohne überhaupt ein Rehtsgeschäft geschweige denn ein solches in eigenem Namen abzuschließen. Dahin gehören der Umtaush von Interimsscheinen in die definitiven Stücke, der Um- tausch beshädigter Stücke gegen neue, die Empfangnahme neuer Stücke an Stelle verloren gegangener amortisierter Stücke und ähnliche Fälle, wo ein Anschaffungsgeshäft niht vorliegt und kein Zweifel darüber besteht, daß der Vertreter unmittelbar für den Vertretenen

den Besitz erwirbt. Zu § 8,

Durch den Abs. 3 des § 8 werden dem Kommissionär jedenfalls vom Zeitpunkt der Absendung des Stückeverzeihnisses an den Kom- mittenten ab die Pflichten eines Verwahrers 1) infoweit auferlegt als er die Papiere in Gewahrsam hat. Wenn die Papiere im Fa der Betheiligung mehrerer Banquiers an der Ausführung der Kommission bei dem hauptstädtishen Banquier in Verwahrung bleiben ein Fall, der praktisch häufig vorkommt —, \o können dem Zwischenbanguier, welcher alsdann garnicht in den Gewahrsam der I gelangt, auch die Pflichten des Verwahrers niht zugemuthet werden.

Wenn der Kommissionär, sei es versehentlih, sei es in vorsäßglih me Absicht en die gleichen apiere an mehrere Personen Stückeverzeichnisse gesandt oder ein Stückeverzeichniß über Papiere mitgetheilt hat, die einem Anderen körperlich übergeben wörden find, so bestimmen ih die Rechtsverhältnisse dieser Personen zu einander und zu dem Kommissionär nah den allgemeinen Gesetzen.

Zu § 9 vergl. die Ausführung des allgemeinen Theils.

Zu § 10. Die Benußung von anvertrauten Aktien zur Ausübung des

_Stimmrehts in der Generalversammlung is nit als eine rechts- * _ widrige Verfügung im Sinne des Entwurfs anzusehen, da es fich

hierbei um einen Gebrauch der Papiere handelt, welher das Eigen- thum an denselben nicht berührt. Es verbleibt daher, soweit eine solide Benugzung ohne Einwilligung des Eigenthümers und ohne Be- ugniß zu dessen Vertretung erfolgt, lediglich bei der Vorschrift des Artikels 249 f des Handelsgeseßbuchs in der Fassung des Geseßes, be- treffend die Kommanditgesellshaften auf Aktien und die Afktièngefell- schaften vom 18. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 123). Dagegen fällt} wie s{on oben hervorgehoben, die Verpfändung der Papiere unter die Strafvorschrift des Entwurfs. Eine rehtswidrige Verfügung liegt dann nit vor, wenn die Handlung durch das Interesse des Hinter- legers oder Verpfänders geboten is 1 Abs. 2 des Entwurfs), wenn dieser sih ausdrücklich und hriftlich damit eirtberftanden erklärt hat 2 des Entwurfs), oder wenn die Verfügung in Ausübung eines bestehenden Rechts vorgenommen wird, wie z. B. der Zwangsverkauf des Kommissionsguts oder des Faustpfands auf Grund der Artikel 375 und 310 des Handelsgeseßbuchs. B

In subjektiver Hinsicht is dem Erforderniß der Vorsäßlichkeit durch das Zeitwort „verfügen“ Ausdruck gegeben. Als Dolus aber Fest das im § 10 des Entwurfs vorgesehene Vergehen auf Seiten des Thâäters ferner das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Verfügung voraus. Denn die Rechtswidrigkeit ist ein Thatumstand, der dem Thäter nah § 59 Abs. 1 des Strafgeseßbuchs nicht zugerehnet wer- den darf, wenn er dessen Vorhandensein bei Begehung der Strafthat nit kannte. Eine objektive rechtswidrige Verfügung würde demnach z. B. dann niht unter die Bestimmung des § 10 fallen, wenn der Verfügende dieselbe als durch das Interesse des Hinterlegers, Ver- pfänders oder Kommittenten für geboten gehalten hat. i

Jede Ausantwortung fremder Werthpapiere an Dritte, sei es zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges anderer Papiere oder von Zins- oder Gewinnantheilsheinen, würde die Möglich- eit der Entstehung von Pfandrehten oder Zurückbehaltungsrechten Dritter an den Papieren und damit der Schädigung der Eigenthümer mit sich bringen, wenn der betreffende Kaufmann bei der Ausant- wortung nicht die in § 9 vorgeschriebene Mittheilung maht. Die im Bewußtsein der Nechtswidrigkeit erfolgende Hingabe der Papiere ohne folhe Mittheilung enthält \onach eine rechtswidrige Verfügung. Hierdurch rechtfertigt sih die Strafvorschrift im Absay 2. i

Da die Bestimmungen in Absfay 1 und 2 sih wesentli als eine Ergänzung des geltenden Rechts hinsichtlich der Stafbestimmungen gegen Untershlagungen darstellen, so ershten es geboten, auf die dadur getroffenen Fälle auch die in § 247 des Strafgeseßbuchs auf- genommenen Sonderbestimmungen für anwendbar zu erklären. Hin- sichtlich des dort vorgesehenen Crfordernisses des Strafantrags können, da es sich hier nur um Strafthaten eines selbständigen Kaufmanns handelt, nach der Natur der Sache nur die gegen Angehörige ge- rihteten Zuwiderhandlungen in Frage kommen, und es genügte daher die Aufnahme einer entsprehenden Bestimmung. Dagegen waren im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Vorausseßungen die Vorschriften in Absatz 2 und 3 des § 247 des Strafgesezbuhs ohne weiteres auch auf den § 10 des Entwurfs entsprehend für anwendbar zu erklären.

Bei Normierung der angedrohten Strafe ist davon ausgegangen, pin der Entwurf mit der fraglihen Strafvorschrift Fälle treffen will, auf welche § 246 des Strafgeseßbuhs nicht angewendet werden kann, weil es an dem einen oder andern Thatbestandsmerkmal diefes Para- graphen fehlt. Da es \sich hiernach um Verfehlungen handelt, die im en minder s{werer Natur sind, als das Vergehen der Unter- \{lagung, fo war die Strafandrohung milder, als bei leßter geschehen, zu fassen. Dabei erschien es im Hinblick darauf, daß in der Regel Gewinnsucht der Beweggrund des Thâäters sein wird, angemessen, neben der Gefängnißstrafe t die Verhängung einer Geldstrafe als Regel vorzuschreiben. So erwünscht es an si fein würde, durch möglichst weite Festseßung des zulässigen Höchstbetrags der Geldstrafe dem erkennenden Richter die Möglichkeit zu gewähren, die Geldstrafe dem erlangten oder erstrebten Vermögenévortheil des Thäters anzupassen und fe fo zu bemessen, daß sie auch demjenigen Thäter, der über beträchtliche Geldmittel verfügt, fühlbar wird, so mußte es doch andererseits für bedenflich erahtet werden, bei diefec einzelnen Vor- \hrift über diejenigen Beträge allzusehr hinauszugreifen, welhe das geltende Strafgeseßbuch für ähnliche Strafthaten in die Strafan- drohungen aufgenommen hat. Leßtere Nücksicht hat zur Es des Höchstbetrags auf 3000 # geführt. Da beim Vorhandensein mildernder Umstände auch in den Fällen der Unterschlagung allein auf Geldstrafe erkannt werden darf, fo oen es angemeen, auh bei der rechtswidrigen Verfügung die Verhängung einer bloßen Geldstrafe

zuzulassen. Zu § 11.

Der Thatbestand des Vergehens wird {hon durch die Zuwider- handlung gegen eine der beiden in § 1 Ziffer 1 und 2 gegebenen Vorschriftén erfüllt, wenn dur dieselbe eine Benachtheiligung der Berechtigten herbeigeführt worden ift.

ZUS 12

Ein ursächliher Zusammenhang zwischen der Zueignung und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung wird bei der Vorschrift des & 12 des Entwurfs ebensowenig vorausgeseßt, wie in den Fällen des § 209 der Konkursordnung hinsihtlih der dort vorgesehenen Bankerutthand- lungen. Dagegen i a beide Thatbestandsmerkmale hier wie dort in einem éitliGen Zusammenhange stehen, und zwax hier in der Weise, daß die zur Zeit der rechtswidrigen Zueignung bestehende Zahlungsunfähigkeit oder Uebershuldung zu derjenigen Zahlungseinstellung oder Konkurs- eeama geführt hat, die als zweites Thatbestandsmerkmal in Betracht ommt.

Zu § 13. ;

Auf die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellshaft oder eingetragenen Genossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beshränkter Haftpflicht und die Liguidataren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, welhe in Ansehung der in der Ver- wahrung der Gesellschaft oder Genossenschaft befindlichen oder von ihr angeschafften oder einem Dritten ausgeantworteten Werthpapiere eine der in den 8 10 bis 12 mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben, würden die betreffenden Strafvorschriften an fi nit n- wendung finden, da nicht der gesammte Thatbestand der fraglichen N L in ihrer Person erfüllt. Es bedarf daher einer be- onderen Vorschrift, welhe analog dem § 214 der Konkursordnung die Strafbarkeit der Vertreter der bezeihneten Gesellschaften und Genonen ars begründet. .

iesem Zweck soll § 13 des Entwurfs entsprehen. In den Fällen der §8 10 und 12 fann es für die Strafbarkeit keinen Unter- \hied begründen, ob die rechtswidrige Verfügung oder Zueignung zum persönlihen Vortbeil des Thäters verübt ist oder zum Vortheil der Gesellschaft oder Genoffenschaft, für die der Thäter in seiner Eigen- saft als Gesellshafts- oder Genofsenschaftsorgan gehandelt hat. In den Fällen des § 11 können überhaupt nur Handlungen der leßteren Art in Frage kommen.

Zu § 14.

Nach Artikel 5 des Sandélcelerbuto gelten die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen auch für die öffentlichen Banken“ in den Grenzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der a sie bestehenden Verordnungen. Nach dieser Vorschrift bestimmt sihch die Anwendbarkeit des vorliegenden Geseßes auf die Reichsbank und die öffentlihen Banken der Bundesstaaten.