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__ gemeinschaftlihe Kontrahenten betheiligt sind.
geseßes vom (Geseßz-Samml. S ) bei den Ge- richtskosten zu vereinnahmen ist. - ;
Der Finanz-Minister ist ermächtigt, für den Verkehr bestimmter Personen statt der Erhebung des Stempels im einzelnen die Zahlung einer jährlichen Abfindungssumme zu gestatten. Die in diesem Ver- kehr errihteten Urkunden find mit einem Hinweise darüber zu ver- sehen, daß die Stempelpfliht durch die Vereinbarung einer Ab- findungssumme erfüllt ift. S 16
Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden un
- Beamten aufgenommenen Verhandlungen.
Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, jedo aus- {ließli der Schiedsmänner, haben zu allen von ihnen aufgenom- menen Verhandlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art den Stempel vor deren Aushändigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nah dem Tage der Ausstellung der Urkunden zu verwenden. Ist der Stempel innerhalb diefer Frist von den Verpflichteten nicht bei- ebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer
oche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Be- hörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangs- weisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Ein- ziehung innerhalb der gleihen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Ent- wurf anfertigt und nah Vollziehung dur die Betheiligten die Unter- schriften oder Handzeichen beglaubigt. ; i
Insoweit die in der Tarifstelle ,Erlaubnißertheilungen“ unter c und T aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1 # 50 „S, bezw. 3 M übersteigenden Stempel erfordern, is der Mehrbetrag von den Steuerpflichtigen erst binnen zwei Wochen nah dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das eingelegte Nehtsmittel ergangenen Entscheidung beizubringen (§§ 32 und 35 fg. des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891 — Gefeyg-Samml. S. 205 — ).
Für die Versteuerung der \tempelpflichtigen Verhandlungen der Shiedsmänner haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nah dem Tage der Aufnahme zu der Urschrift der Verhandlung bei- zubringen und dem Schiedsmann zuzustellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Vergleihsausfertigung zu ver- merken, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet oder daß ein folher nit beigebraht worden ift.
16. Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen. : :
Bei den niht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhand- lungen der Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein :
a. bei Urkunden über Lombarddarlehen und kaufmännishen Ver- Mng genen sowie bei Kuxscheinen von dem Ausfteller und bei
ersicherungspolicen oder den die Stelle derselben vertretenden Ver- siherungsverträgen vom Versicherer vor der Aushändigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nah dem Tage der Ausstellung, vorbehaltlich der Bestimmung in § 14 Abs. 2; :
b. bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kurxes (vergl. Tarifstelle Kuxe“) vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewerken- e: spätestens aber binnen zwei Wochen nah dem Tage der Aus-
ellung ;
c. bei Pacht-, Mieth- und antichretishen Verträgen über unbe- weglihe Sachen innerhalb der in der Tarifstelle „Pachtverträge" an- gegebenen Frist ; :
d. bei Gesellshaftsverträgen, die der Eintragung in bas Handels- oder das Genossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung; : :
o. bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen abge- {lossenen Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werk- verdingungen und Tonftige Leistungen, die erst im Falle einer Mobil- machung zur Ausführung kommen follen, binnen zwei Wochen nah Eintritt der Mobilmachung ; L
f. bei im Ausland errichteten Urkunden, bei denen Inländer be- theiligt sind, binnen zwei Wochen nah dem Tage der Rückehr der Inländer in das Inland, bei fonstigen im Ausland errichteten Ur- kunden, von denen im Inlande Gebrauch gemacht werden foll, vor dem Gebrauch; / :
& in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei Wochen nah dem Tage der Ausstellung, : E
Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflihtigen Ur- kunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstand derselben hat, ist die Versteuerung der Urkunde binnen zwei Wochen nah dem Tage des Empfangs zu bewirken. | i
Bei Verhandlungen, welche erst durch die Genehmigung oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Stempelpflichtigkeit er- langen, beginnt den Ausftellern gegenüber die Frist für die Verwen- dung des Stempels mit dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem sie von der Genehmigung oder tig! i au Kenntniß erhalten haben.
Festseßung von Geldstrafen gen Privatpersonen.
Wer den Vorschriften bezüglich der Berpflihtung zur Entrichtung der Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geld\trafe verwirkt, welche dem vierfahen Betrag des hinterzogenen Stempels gleihkommt, mindestens aber drei Mark beträgt. :
Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht feftgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.
Betreffen die gedahten Zuwiderhandlungen die in der Tarifstelle „Pachtverträge" aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen Privatpersonen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwenden dürfen, so ist eine Geldstrafe verwirkt, welhe dem zehnfahen Be- trage des hinterzogenen Stempels gleihkommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt.
Die gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn:
8. bei Auflafsungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein ge- ringerer Werth angegeben wird, als der nah den Borschriften der Tarifstelle „Kauf- und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kauf- verträge berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen, mit Einshluß des Preises und unter Zurech- nung der vorbehaltenen Nußungen;
b. bei Auflafsungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde über das Rechtsgeschäft FprgGeat wird, welche dasselbe nicht so enthält, wie es unter den Betheiligten hinsihtlich des Werths der Gegenleistung verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, als e Beurkundung des wirklich verabredeten Rechtsge\chäfts erfordern würde.
Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aus- steller einer Urkunde besonders und in vollem Betrage.
Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellshaften gegen die persönlih haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellshaften gegen die Gesellschafter, bei Gesellshaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerkschaften gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstände nur im einmaligen Betrage, jedo unter Haft- barkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldners feiufetien, Ebenso ist zu verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem Geschäft als
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer für die in der pearif: stelle „Pachtverträge“ aufgeführten Verzeichnisse trifft die Geldstrafe nur den Verpächter, Vermiether er Verpfänder.
Festseßung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen. “ Wenn in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den Umständen si ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden fönnen oder niht beabsihtigt worden ist, so tritt statt der Herdedalien Geldstrafe eine Ordnungsftrafe bis zu dreihundert art ein. :
im Gewerkenbuhe vor erfolgter Versteuerung der Uebertragungs- urkunden vornehmen. : i
Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vor- schriften dieses Geseßes oder gegen die zu dessen s erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind,
nah si. 8 19
Festseßung von Ordnungsftrafen gegen Beamte
und Notare. Ae Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einshließlich der Notare, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den im Auftrage oder namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staats- behörde mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen die ihnen dur dieses Gese oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften hinsihtlich der Versteuerung auferlegten Pflichten versäumen, find, sofern nit nach der Art des Vergehens wegen verleßter. Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe «zu belegen, welhe auf den einfahen Betrag des nicht verwendeten Stempels, höchstens aber auf einhundertfünfzig Mark festzusegzen ift. . Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen sind, desgleihen die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von Strafe frei.
Die Festseßung der Strafen gegen Beamte und Notare erfolgt durch die ihnen vorgeseßte Aufsichtsbehörde ; die Ermäßigung oder Niedershlagung der Strafe kann durch dasjenige Ministerium ange- ordnet werden, zu dessen E der Beamte gehört.
a.
Straffreiheit. Wenn der Stempel entsprehend der Auskunft der zur Verwal- tung des Stempelwesens bestellten Behörde verwendet worden ist, fo treten die Strafen der §§ L E a ein.
Strafverfahren. : | Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesez kommen hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens und der Vorausseßungen für die Zu- lässigkeit des gerihtlihen Strafverfahrens dieselben Vorschriften zur Anwendung, nah welchen sih das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Straf- besheide, wenn durch dieselben Strafen bis zum Betrage von drei- hundert Mark festgeseßt werden, von den Hauptsteuer- oder Haupt- zollämtern , sonst aber von den Provinzial-Steuerbehörden erlassen werden. 8 21
Strafvollstreckung. Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver- pflihtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. uch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Preuße ift, kein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert Ten.
Verjährung der Strafverfolgung und der Straf- vollstreckung. : Die Strafverfolgung von Biioiderbanilunaen gien die Vor- schriften dieses Geseßes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen sowie die Vollstreckung der dieserhalb rechtskräftig festgeseßten und rechtskräftig erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren.
III. Abshnitt.
Besondere N ungen.
Ersatz für die vor dem Verbrau verdorbenen Stempel- zeichen.
Für Stempelzeihen, welhe vor dem Verbrauch durch Zufall
oder Versehen verdorben worden us fann Ersaß beansprucht werden.
Erstattung bereits verwendeter Stempel.
Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet:
a. wenn ein geseßlich nit erforderliher Stempel verwendet und der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nah der Entrichtung des Stempels angebraht worden ift ; S
b; wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den E Entrichtung desselben Verpflichteten niht beigetrieben werden ann; c. wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig ist oder durch rechts- kräftiges geritlihes Urtheil für ungültig oder nichtig erflärt und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nihtigen Geschäfts oder binnen Jahresfrist nah Eintritt der Rechts- kraft des gerihtlihen Erkenntnisses nahgesuht wird. :
Außerdem kann der Finanz-Minister die Erstattung bereits ver- wendeter Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Aus- führung eines Geschäfts unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Sahre nach der Beurkundung des Geschäfts beantragt worden ist. Der Steuerverwaltung bleibt jedo im Falle zu c und im Falle des vorhergehenden Absaßes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen Vertragschließenden wieder einzuziehen, welher bei der Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Umständen Kenntniß gehabt oder die unter- bliebene Ausführung des ie 0D hat.
: Nechtsweg. : :
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe is der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerehts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter Zahlung gegen diejenige Provinzial-Steuerbehörde zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer erfordert worden ist. Wenn es sich um Stempelbeträge handelt, welhe nah den für Gerihts- kosten geltenden Vorschriften einzuziehen find, ist die Klage gegen die zur Vertretung des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestimmte Behörde zu richten. äs
S Verjährung der Stempelsteuer.
Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes des Gegenstandes zu bemessen i}, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen. :
Die Verjährung wird unterbrohen durch eine an den Zablungs- pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangsvollstreckung oder dur Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welhem die leßte Auf- forderung zugestellt, die legte VollstreŒungëhandlung vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährung.
Die Beanstandung der Angaber der Steuerpflichtigen Über den Werth des “Gegenstandes eines Geschäfts ift binnen einer dreijährigen Frist nah der Beurkundung E
8 27. Berechnung der Fristen. j Für die Berehnung der in diesem Ln und dem Tarif er- wähnten Fristen sind die Bestimmungen der Deutschen Zivilprozeß- ordnung maßgebend. 8 98
Kosten.
Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten — mit Aus- nahme derjenigen im Strafverfahren, hinsichtlich deren die für das Dol afpersanren bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen — find kostenfrei.
Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des dur die Verhand- lungen mit ihnen erwachsenden dtrás verbunden.
Verwaltung der Stempelsteuer. :
_ Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung des Finanz-Ministers von den Provinzial-Steuerbehörden durch die Stempelsteuerämter, Zoll- und Steuerbehörden geführt. i
Die Hauptsteuer- und Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter sind verpflichtet, gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden Kosten den zur Verwendung des Stempels ver-
Diese Strafe haben auch Repräsentanten oder Se von Gewerkschaften verwirkt, wenn sie die Umschreibung von Kuxen
_
pflihteten Personen Auskunft über die Höhe des Stempels zu ertheilen.
Außer den Steuerbehörden haben alle unmittelbaren oder mittel- baren Behörden und deren Beamte die Verpflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und alle bei ihrer Amts- verwaltung zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz der zuständigen r u ch3 zur Anzeige zu bringen.
Aua
Die nähere Aufsicht über die sevöria? eobahtung dieses Gesetzes führen die Vorstände der Stempelsteuerämter, welhe mit besonderer Anweisung vom Finanz-Minister versehen werden.
Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesellshaften, Kommanditgefellshaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften , Gewerkschaften, Gesellshaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellshaften auf Gegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig Auktionen abhalten, sind verpflichtet, den vorbezeihneten Vorständen behufs Prüfung der gehörigen Ab- E O die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke zu gestatten. L
Ferner sind alle Verpächter, Vermiether und Verpfänder ver- bunden, die von ihnen zu führenden Verzeichnisse den Vorständen auf Verlangen einzureichen.
Privatpersonen find auf Erfordern der Vorstände der Stempel- steuerämter verpflichtet, sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgeseßze auszuweisen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß die S Ee aaNE verletzt sind. Unter dieser E NERLES hat auf den Fg des Vorstands des Stempel- fteueramts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Privatperson ihren Wohnsiß oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen A enthatsort hat, über die Anorduung einer Beschlagnahme oder Durch- suhung Ents\cheidung zu treffen. Auf das Verfahren finden die Vor- schriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe entsprehende An- wendung, daß der Beschlagnahme oder Durhsuchung der Vorstand des Stempelsteueramts bezw. ein mit seiner Vertretung beauftragter Be- amter beiwohnen fann. e 21
Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempel- zeihen und Anlegung von Verzeichnissen.
Der Finanz-Minister erläßt die Anordnungen wegen der Anferti- gung, des Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken, wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtlihe Ueberwachung, wegen der in § 14 be- zeichneten Abfindungen und wegen Anlegung der in der Tarifstelle „Pachtverträge“ vorgeschriebenen Verzeichnisse.
Stempelmarken, welche von Privatpersonen niht in der vor- geschriebenen Weise verwendet worden \ind, werden als niht verwendet
angesehen. 8-42;
Unbefugter Handel mit Stempelzeichen. __ Der unbefugte Handel mit Stempelzeihen wird unter Ein- ziehung der Vorräthe mit einer Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 33
: Uebergangsbestimmungen.
Dieses Geseg tritt mit dem in Kraft.
Auf die vor diesem Tage abgegebenen Auflafsungs8erklärungen und gestellten Anträge auf Einträgung einer Hypothek oder Grundschuld oder der Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld sowie auf die- jenigen Urkunden, welche vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit anae haben, finden die bisherigen gefeßlihen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in Bezug auf diese leßteren Urkunden, wenn der nah den genannten Vorschriften erforderlihe Stempel nicht . verwendet worden ist, diese Urkunden aber nach der Bestimmnug dieses Gesetzes nicht stempelpflihtig sein oder einen geringeren Stempel erfordern würden, eine Nachforterung des Stempels und eine Bestrafung wegen Nichtentrihtung der Stempelsteuer niht stattfinden foll.
Die Vorschriften unter a der Tarifstelle ,Pachtverträge“ kommen für denjenigen Zeitraum nit zur Anwendung, hinsichtlih dessen eine Versteuerung der vor dem geshlossenen Pacht-, Mieth- und antichretishen Verträge ms JAROUMIEO hat.
Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen. i Vom ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüg- lihen Geseßesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Geseg und dem anliegenden Tarif aufrechterhalten find, aufgehoben. nsbesondere treten außer Kraft : i: die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende Hannoversche Verordnung vom 31. Dezember 1813, betreffend die Erhebung der TECIS On Lon Lauenburgishe Verordnungen, Sammlung für , S. 41, das Gese wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, Geseg-:Samml. S. 57, die Kabinets-Ordre vom 4. September 1823 wegen der Stempel- pflihtigkeit der Dispositionssheine der Banquiers und Kaufleute, Geseß-Samml. S. 163, die Kabinets-Ordre vom 13. November 1828 wegen des zu Verträgen über Angabe an Zahlungsstatt erforderlihen Kaufwerth- stempels, Geseßz-Samuml. 1829, S. 21, : die Kabinets-Ordre vom 14. April 1832 wegen Abänderung der Bestimmungen im § 5 Litt. a und þ des Stempelgeseßes vom 7. März 1822, Geseßz-Samml. S. 137, die Kabinets-Ordre vom 13. April 1833, betreffend den Rekurs gegen Strafresolute in Stempelsahen, Geseßz-Samml. S. 33, die Kabinets-Ordre vom 19. Juni 1834, betreffend die Er- läuterung der Vorschriften des Tarifs zum Stempelgeseß vom 7. März 1822 wegen Stempelpflihtigkeit der Punktationen, Geseß-Samml. S. 81, i die Kabinets-Ordre vom 28. Oktober 1836, betreffend die Ab- uns des. N des Stempelgeseßes vom 7. März 1822, esez-Samml. S. 308, : i die Kabinets-Ordre vom 16. Januar 1840, die Ergänzung der Stempeltarifposition ‘her Friede und die nähere Bestimmung der
für die Vergleichsakte der Friedensrichter in der Rheinprovinz und für die Vergleihsverhandlungen _der Schiedsmänner bewilligten Stempelfreiheit betreffend, Geseßz-Samml. S. 18,
die Kabinets-Ordre vom 23. Dezember 1842, die Ausdehnung der mildernden Bestimmungen der Ordre vom 28. Oktober 1836 zu dem § 22 des Stempelgeseßes vom 7. März 1822 auf Verträge, welche zwischen einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privatperson abgeschlossen sind, betreffend, Gesez-Samml. ür 1843 S. 21, , | die Kabinets-Ordre vom 21. Juni 1844, betreffend die Auf- hebung des Werthstempels für die Uebernahme von Sa O ständen bei Auseinanderseßungen zwischen mehreren Erben, Ges]eß- Samml. S. 253,
die Kabinets-Ordre vom 18. Juli 1845, in Betreff der Stempel- steuer für die Errichtung von Fideikommiß- und Familienstiftungen, Geseß-Samml. S. 5066,
die Kabinets-Ordre vom 3. Oktober 1845, den zu Lehrkontrakten erforderlichen Stempel betreffend, Geseßz-Samml. S. 680,
der § 10 des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen der B othefenordnung vom 20. Dezember 1783, vom 24. Mai 1853,
L Gemal, S. 521, | :
das Geseß rom 25. Mai 1857, betreffend die Revision der Aktiengesellschaften im Stempelinteresse, Geseßz-Samml. S. 9517,
die §8 11 und 12 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861, Geseß-Samml. S. 241,
das Geseß vom 22. Juli 1861, betreffend die Entrichtung des Stempels von Üebertragsverträgen zwischen Ascendenten und Defcen- denten, Geseß.-Samml. S. 754, : E
das Gese vom 2. März 1867, betreffend die den gemeinnüßigen Aktienbaugesellshaften bewilligte Sportel- und Stempelfretheit, Geseß-Samml. S. 385, insoweit es sich auf die Stempelsteuer
bezieht,
die Verordnung vom 19. Juli 1867, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens und die Erhebung des Urkundenstempels in dem vormaligen Königreich Hannover, dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und Herzogthum Nassau, sowie in den vormals bayerischen ebietstheilen, Geseßz-Samml. S. 1191,
die Verordnung vom 7. August 1867, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, Gesep Ss S. 1277,
ie Verordnung vom 16. August 1867, betreffend die Verwal-
tung des Stempelwesens und den Urkundenstempel in der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M., Geseßz-Samml. S. 1346,
das Geseß vom 5. März 1868 Leden Aenderung der Stempel- steuer in den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden mit Aus- nahme der Stadt Frankfurt a. M., Gesez-Samml. S. 185,
das Gesey vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung der Stempelsteuer in E annover, Gesez-Samml. S. 366,
das Geseß, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, Geseß-Samml. S. 509,
das Gesetz, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßigung ge Stempelabgaben, vom 26. März 1873, Geseß-Samml.
2 das Geseß vom 27. Juni 1875, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens in Frankfurt a. M., Geseßz-Samml. S. 407,
der § 35 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, Se P SQUN S. 249, insoweit er sich auf die Stempelsteuer ezieht,
die SS 40 und 41 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879, Gefeß - Samml. S. 321, infoweit sih dieselben auf die Stempelsteuer beziehen, :
der § 2 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen über Gerichts- kosten und über Gebühren der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1882, Geseß-Samml. S. 129,
der § 3 des Geseyes, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangs- versteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des un-
der § 41 des Geseßes über das Grundbuhwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbeweglihe Vermögen im Geltungs- bereich des Rheinischen Rehts von 12. April 1888, Geseyz- Samml. S. 52, das Gese, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Sg, über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, Besep-Gamm, T5. er erste Absaÿ des § 9 des Geseßes, enthaltend Bestim- Ugen, ier das S D De L eir) vgl und N eglaubigung von Un riften oder Handzeichen, vom 15. Juli 1890, Geseß-Samml. S. 229, die §S 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die Anmerkung zu diesem aragraphen des Gesezes, betreffend die Erbschafts\teuer vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891, Geseß - Samml. für. 1891, S. 78, insoweit diese Vorschriften nit für die Hobenzollern’shen Lande Geltung haben, der § 5b des Art. TIl des Gesetzes, betreffend die im Geltungs- bereich des Rheinischen Rehts außerhalb des vormaligen Herzog- thums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Geseßes vom 12. April 1888 über das Grundbuch- wesen und die Zwangsvollstreckung in das unbeweglihe Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 14. Juni 1893, Geseß-Samml. S. 185, das Geseg, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen Stempel vom 28. Mai 1894, Gesez-Samml. S. 105. _ Die în dem preußishen Gerichtskostengeseß vom über das Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit in anderen i auf Bestimmungen der dur diefen Fan aufgehobenen Geseße verwiesen ist, treten die entsprehenden orschriften dieses Gesetzes an die "cane
j ; Gee immans, Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beaufiragt.
Nr. 24488, 18 000 4 Nr. 33 428, 4800 Æ Nr. 110 478, 2400 M Nr. 18 428, 43 443, 57 429, 1200 A Nr. 4410, 43 449, 50 735, 65 718, 90 578, 104 085, 111 822. feft U E E T B.) Ie N «rial un oß nah allgemeiner Steigerung recht fest. Dêër. Umsa der Mo betrug E d sSwächte fié not : \ eizen war anfangs schwach und {wächte sih noch einige Zeit weiter ab infolge Liquidation der langsihtigen Termine und weil der sehr nothwendige Regen jeßt eingetreten ist. Später erholten fich die eie auf Deckungen der Baissiers und Abnahme in den Ernte- châßungen. Schluß sehr fest. — Mais schwächte sich nah Eröffnung etwas ab auf Realisierungen und günstigeres Wetter, später ent- sprechend der Festigkeit des Weizens erholt. Schluß stetig.
Waarenberiht. Baumwolle-Preis in New-Yort 74, do. in Nero- Orleané 7. Petroleum Stand. white in New-York 7,75, do. in Philadelphia 7,70, do. rohes (in Cases) 8,50, do. Pipe line cert. p. Juli 151 nom. Schmalz West. steam 6,75, do. Nohe & Brothers 7,10, Mai? Tendenz: stetig, pr. Juni —, do. pr. Juli 56}, do. pr.“ September 57F. Weizen Tendenz: stetig. Rother Winterweizen Set Weizen pr. Juni 802, do. pr. Juli 813, do. pr. September 82k, do. pr. Dezember 835. Getreidefraht nach Liverpool 14. Kaffee fair Rio Nr. 7 153, do. Rio Nr. 7 pr. Juli 14,75, do. do. pr. September 14,90. Mebl, Spring Wheat clears 3,05. Zucker 215/16. Kupfer 10,75.
Visible Supply an Weizen 52229 000 Bu'hels, Mais 10 762 000 Bushels.
Der Werth der in der vergangenen Woche eingeführten Waaren betrug 9 833 720 Dollars gegen 9114 955 Dollars in der Vorwoche, davon für Stoffe 1 947 952 Dollars.
Chicago, 3. Juni. (W. T. B.) Weizen shwächte sich nach Eröffnung etwas ab auf günstiges Wetter im Westen, Verkäufe der Haussiers und der Baissiers, später erholt auf Deckungen, Abnahme in den Ernteshäßungen und da die Visible Supply geringer ges{äßt als erwartet wurde. Schluß s{wankend. — Mais schwächte ih nach Eröffnung etwas ab auf Zunahme in Visible Supply und da
do. an
beweglihen Vermögens, vom 18. Juli 1883,
S. 189, insoweit sich derselbe auf die Stempelsteuer bezieht,
das Gesetz, betreffend die Stempelsteuer für Kauf- und Liefe- rungêveriräge im kaufmännischen Verkehr und für Werkverdingungs- verträge, vom 6. Juni 1884, Geseß-Samml. S. 279,
Geseß-Samml.
Karlsruhe, 1. Juni. badischen 100 Thalerloose.
Handel und Gewerbe.
(0. 2. D.) 300 000 Æ Nr. 92 603, 48 000 4
Prämienziehung der
Juni 12,50.
der sehr nothwendige Regen jeßt eingetreten ist, später erholt auf Deckungen der Baisfiers.
Weizen Tendenz: stetig, pr. Juni 77#, pr. Juli 788. Mais Tendenz: stetig, pr. Juni 514, Speck short clear nomin.
Súluß stetig. Pork pr.
1, Untersuhungs-Sachen.
2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5, Verloofung 2c. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
6. Kommandit-Gesellshaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsck, 7. Erwerbs- und Wirt IGUS enofsenschaften.
8. Niederlafsung 2c. von
9. Bank-Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
echtsanwälten.
1) Untersuhungs-Sachen.
[15115] Stebriefs-Erneuerung.
Der hinter die verehelihte Eisenhobler Minna Scholz, geb. Pfefferkorn, aus Rixdorf, geboren am 12. Mai 1865 zu Leipzig, unter dem 20. November 1894 in den Akten 136 D. 404. 94 erlassene Steck- brief wird erneuert.
Berlin, den 28. Mai 1895.
Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 137.
[15114] K. Staatsanwaltschaft Tübingen.
Die wegen Verletzung der Wehrpflicht seinerzeit verfügten Vermögensbeshlagnahmen gegen :
1) Moeck, Jakob, Küfer von Willmondingen, O.-A. Reutlingen, geb. 15. Januar 1868, Fasz. 9/193,
2) Singer: Andreas, Kürschner von Weilheim, O.-A. Kirchheim, geb. 23. Dezember 1863, Fasz. 9/121,
sind wieder ausgehoben worden.
Tübingen, 29. Mai 1895.
Hilfs-Staatsanwalt Mayr.
e K. Württ. Staatsanwaltschaft Ellwangen. Die am 17. März 1888 gegen den am 25. No-
vember 1867 in Adelberg, Oberamts Schorndorf, geborenen, zuleßt dort wohnhaften Karl Heinrich Greiner verfügte Vermögensbeshlagnahme wurde am 24. d. Mts. aufgehoben. Den 31. Mai 1895. H.-Staatsanwalt Kr eß.
2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
[15191] An Pn N Eng:
Das im Grundbuche von den Umgebungen Band 15 Nr. 1020 auf die Namen der verehelichten Schlosser Ferdinand Frißsche, Friederike, geborenen Rönik, und der verehelihten Schriftsezer Carl Kuhn, Auguste, gea Schmalz, beide zu Berlin, zu gleichen
echten und Antheilen eingetragene, in der Lausiter- straße 15 belegene Grundstück soll auf Antrag der verwittweten Frau Auguste Kuhn, geborenen Schmalz, zu Berlin zum Zwecke der Auseinanderseßzung unter den Miteigenthümern am 22. Anguft 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge- riht, an Gerichtsftelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Zimmer 40, zwangsweise ver- steigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 4 a 60 gm und is mit 8990 Nugzungswerth zur Gebäudesteuer vem a, Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätungen und andere das Grundstü be- treffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedin- ungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, immer 42, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kauf- geld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. August 1895, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsftelle, verkündet werden.
Berlin, den 27. Mai 1895.
Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 87.
[15192] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung sell das im Grundbuche von den Umgebungen Band 62 Blatt Nr. 3192, auf den Namen der Frau Karoline Horstmann, geb. Albrecht, hier eingetragene, in der Stralsunder Straße Nr. 8 belegene Grundstück am 30. August 1895, Vormittags L0f Uhr, vor dem unter- zeichneten Gericht, an Gerichts\telle, Neue MOGre straße 13, Hof, Flügel C., parterre, aal 36, versteigert werden. Das Grundstück if mit 13910 A Nuzungêwerth zur Gebäudesteuer ver- anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abshäßungen
und andere das Grundstü betreffende Nachweisungen, fowiebesondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor N des Versteigerungstermins die Einstellun des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na
erfolgtem Zushlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 39, August 1895, Nachmittags 123 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
Berlin, den 28. Mai 1895. Königliches Amtsgericht T. Abtkeilung 85.
(A Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nah dur Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemahtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung der zur Konkursmasse des weil. Schusterfrau Wiechert’schen Nachlasses hieselbst gehörigen Grundstücke: Wohn- haus Nr. 291 an der Jungfernstraße, Ackerstücke Nr. 6b c., 67 c. und 68c. im Gerichts\hlage, Garten Nr. 85 vor dem Rostocker Thor, Termine 1) zum Verkaufe nah zuvoriger endliher Regu- lierung der Verkaufsbedingungen am Sonnabend, den 17, August 1895, Vormittags Ukl Uhr,
2) zum Ueberbot am Sounabend, den 7. Sep- tember 1895, AGRe 11 Uhr, im Schöffen- gerihtszimmer des hiesigen Ämtsgerichtsgebäudes ftatt.
Auslage der Verkaufsbedingungen vom 3. August an auf der Gerichts\{hreiberei und bei dem Konkurs- verwalter Herrn Kaufmann Hermann Schmidt hief., welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung der Grundstücke mit Zubehör ge- ftaiten wird.
Vütow, den 27. Mai 1895.
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht.
[13827] Aufgebot.
Nr. 24 834. Auf Antrag der ledigen Magdalena Glaser in Achern erläßt das Großh. Amtsgericht 111 hier das Aufgebot des 4/9 Pfandbriefs der Rhein. Hypothekenbank Mannheim Serie 49 Litt. C. Nr. 1064 über 500 A4 Der Inhaber diefer Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, 20. Dezember 1895, Vorm. 10 Uhr, be- stimmten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- lo8erflärung derselben erfolgen wird.
Mannheim, 20. Mai 1895.
Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts : Stalf.
[971] Aufgebot.
Im Gewerkenbuhe des Bergwerks Renner sind als Eigenthümer der Kure:
Nr. 490 der Händler, jeßige Mühlenbesißer Josef Loscha zu Sohrau O.-S., jeßt zu Biesmühle bei Sohrau O.-S.,
Nr. 47 und 48 der Gastwirth, jeßige Spediteur Iosef Badrian zu Warschowit, jeßt zu Sohrau D.-S.,
Nr. 573 und 582 der Tischlermeister Ignatz Perkatsch zu Sohrau O.-S., jeßt zu Laurahütte,
Nr. 514, 516 und 518 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O.-S.,
_Nr. 950 und 951 der Ackerbesitzer, jeßige Dampf- sägemühlenbesißer Georg Szczepan zu Sohrau O.-S.,
im Gewerkenbuche des Bergwerks Sohrau?’s Zukunft sind als Eigenthümer der Kure:
Nr. 192 der Kaufmann Mendel Eckmann zu Sohrau O.-S.,
Nr. 846, 847, 848, 849, 850 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O.-S.,
im Gewerkenbuche des Bergwerks Erfolgreich sind als Eigenthümer der Kuxe: :
„Nr. 937 und 938 der Ackerbesißer, jeßige Dampf- sägemühlenbesißer Georg Szczepan zu Sohrau O.-S., Nr. 846, 847, 848, 849, 850 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau OD.-S.,
_und im Gewerkenbuche des Bergwerks Jean Paul ist als Eigenthümer der Kuxe: Nr. 846, 847, 848, 849, 850 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O.-S.,
Die genannten 4 Bergwerke liegen im Bezirke des Amtsgerihts Sohrau O.-S.
Der Kaufmann Mendel Eckmann ist gestorben und von feiner Tochter, Frau Ernestine Goldschmidt, geb. Eckmann, zu Kosten beerbt worden.
Der Kaufmann Eusebius Smieschek is ebenfalls
gestorben und von seiner Wittwe Victoria Smieschek, geb. Lipinéki, zu Pilgramsdorf, Kreis Pleß, und seinem Sohne, dem Lehrer Friedri Smieschek zu Zembowig, Kreis Rosenberg O.-S., beerbt worden. __Die von dem Vorstande der 4 Bergwerke ausge- stellten Kuxscheine über die vorstehend aufgeführten Kuxe sind angeblich sämmtlich verloren gegangen und sollen auf Antrag der im Gewerkenbuch eingetragenen, vorstehend aufgeführten Eigenthümer beziehungsweise der vorstehend bezeihneten Erben der verstorbenen Eigenthümer aufgeboten und für kraftlos erklärt werden.
Sämmtliche aier find durch den Rechts- anwalt Lewy zu Nybnik vertreten.
Es werden hierdurch die unbekannten Inhaber der über die vorstehend aufgeführten Kuxe ausgestellten Kurxscheine aufgefordert, 1hre Rehte auf diese Kur- scheine spätestens im Aufgebotstermine am 24. Of- tober 1895, Vormittags [L Uhr, bei dem unterzeihneten Geriht anzumelden und die Kuxrscheine vorzulegen, widrigenfalls leßtere werden für fraftlos erflärt werden.
Sohrau O.-S., den 21. März 1895.
Königliches Amtsgericht. [15285] Aufgebot.
Auf Antrag:
1) der Wittwe des verstorbenen Zigarrenmachers Fee Paul Jost, Helene, geborene Kreckel, in Mainz,
A des Christian Franz Xaver Iost, Schreiner in Mainz,
3) des Jakob Jost, Taglöhner in Mainz, wird der Inhaber der Urkunde Nr. 1165 der Renten- und Lebensversicherungsanftalt zu Darmstadt über Versicherung des Lebens des Zigarrenmachers Peter Paul Joft, geboren am 11. April 1829 und ge- storben am 6. März 1895, über Einhundert Gulden, zahlbar bei seinem Ableben an seine Erben, aufge- aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine, Mittwoch, den 25. September 1895, Vor- mittags 9 Uhr, seine Nechte bei dem unterzeih- neten Gerihte anzumelden und die Urkunde vorzu- legen, als font die Kraftloserklärung derselben er- folgen wird.
Darmstadt, den 29. Mai 1895.
Großberzogl. Hess. Amtêgeriht Darmstadt. I. (gez.) Dörr.
Bekannt gemacht: Kümmel, Gerichtsschreiber.
[15236] Aufgebot. Auf Antrag des Msbelfabrikanten Gottlieb Wil- helm Eduard Grimm in Sangerhausen, vertreten durch den Rechtsanwalt Friedrich daselbst, wird der unbekannte Inhaber der von der Deutschen Lebens- versicherungs-Gesellshaft in Lübeck am 28. März 1873 auf das Leben des Aniragstellers ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Police Nr. 59 160 über 400 Thlr. Pr. Kt., welhe abhanden gekommen ift, aufgefordert, seine Rechte auf dieselbe spätestens in dem auf Sonnabend, den 15. Februar 1896, Vormittags 11 Uhr, angeseßten Aufgebotstermine bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, auch die Police vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für fraft- los erklärt werden wird. Lübeck, den 27. Mai 1895.
Das Amtsgericht. Abtheilung 1V.
[14918] Ausfertigung. Aufgebot.
Im Konkurse über das Vermögen des A. A. Schreiber von SACeOu, jeßt in Amerika, gehören zur Konkursmasse die Ansprüche gegen den Saalbau- verein dabier aus den Anlehens\cheinen dieses Ver- eins vom 29. Suli 1887 Nr. 523, 524 und 525 über 50 MÆ, lautend auf A. A. Schreiber. Diese 3 Sw@huldurkunden sind entweder zu Verlust gegangen oder vom Gemeinschuldner beseitigt worden. Auf Antrag des K. Gerichtsvollziehers Moll dahier als
wird Aufgebot erlassen, Aufgebotêtermin auf Sams- tag, den 21. Dezember 1895, Vormittags 9 Uhr, im Geschäftëszimwer Nr. 10, bestimmt. Es ergeht an den Inhaber der obenbezeihneten Urkunden die Aufforderung spätestens im Aufgebotstermine feine Rechte bei dem unterfertigten Gerichte anzu- melden und die Scheine vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen würde. Schweinfurt, 28. Mai 1895. E Amtsgericht. _ __ _Methsteder. Für den Gleihlaut vorstehender Ausfertigung mit dem Originale. Schweinfurt, den 29. Mai 1895. Gerichtsschreiberei des Königl. Amtsgerichts. (E: S) Eberth, K. Sekretär.
[15203] Aufgebot. Seitens des Herrn W. Schütte (Verein Berliner Droschkenkutscher hierselb, Schütenstraße 15), als
Bevollmächtigten der betreffenden Finder, ist das Aufgebot der von Droschkenkutshern in den von ihnen gefahrenen Droschken in der Zeit vom 9. Juni bis 31. Dezember 1894 gefundenen, in dem Vereins- bureau, Schüßenstraße 15, aufbewahrten uad in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Gerihts (Zimmer Nr. 24) zur Einsicht ausliegenden Nachweisung vom 19. Apcil 1895, unter Nr. 2 bis 25, 27 bis 106, 108 bis 146, 148 bis 207, 209 bis 286, 288 bis 302 und 304 bis 333 aufgeführten Gegenstände (darunter Portemonnaies, enthaltend 16,25 M bezw. 17,60 M bezw. 32,60 M, bezw. 13 e und ein braunes Leder- täshchen mit einem Hundertmarkschein) beantragt. Die Verlierer oder Eigenthümer dieser Gegenstände werden hierdurch aufgefordert, bei dem unterzeihneten Gerichte, und zwar spätestens in dem auf den L7. Sep- tember 1895, Vormittags 117 Uhr, vor dem unterzeihnzten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof Slügel B., part., Saal 32, anberaumten Termin ihre Ansprüche und Rechte anzumelden, widrigenfalls ihnen nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung des Anspruhs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht derselben aber ausgeschlossen werden wird. Berlin, den 25. Mai 1895. Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 81.
[15202] __ Aufgebot. _ Der Meggergefelle Carl Oexle zu Bochum, Rott- straße Nr. 88, hat am 26. Oktober 1894, Abends gegen 10 Uhr, auf dem nach Eitel führenden Kom- munalwege innerhalb der Gemeinde Hofstede einen Beutel mit Geld in Höbe von 603 4 gefunden. Der Finder, sowie auch die Ortsarmenkafse zu Hof- stede, vertreten durch den Amtmann. Höltje, haben das Aufgebot des Fundes beantragt. Es wird daher der unbekannte Verlierer aufgefordert, spätestens in dem vor dem unterzeihneten Gericht anberaumten Termin vom 17. September cr., Vormittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 22,—-{eine Ansprüche und Nechte auf die Fundfache geltend zu machen, widrigen- falls demselben nur der Anspru auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Er- bebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Necht desselben aber aus- ges{lofsen werden wird. Bochum, 28. Mai 1895.
Königliches Amtsgericht.
l Aufgebot.
Das auf den Namen „Fräulein Mathilde Haagen, Ratibor“ unter der Nr. 282 ausgestellte Sparka}sen- buch der ftädtishen Sparkasse zu Ratibor, Ende März 1894 über einen Beftand von 816 Mark 89 Pfg. lautend, ift angeblih verbrannt oder ander- E verloren gegangen. Es werden deshalb auf den Antrag der Gläubigerin, Fräulein Mathilde Laon aus Ratibor, die Inhaber dieses Sparkafsen- uches aufgefordert, dasfelbe zwecks Geltendmahung ihrer Ansprüche spätestens in dem vor dem unter- zeichneten Geriht auf den 29. November 1895, Vorm. 11 Uhr, anberaumten Termine vorzulegen, widrigenfalls dasselbe wird für fraftlos erklärt werden. Ratibor, den 27. April 1895.
eingetragen.
Konkursverwalter im A. A. Sthreiber’schen Konkurse
Königliches Amtsgeriht. Abtbeilung IV.