1895 / 141 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

waren unehelich. Was das Geshlecht der Geborenen anlangt, fo kamen im Berichtéjahre auf je 100 Mädchen 105,74 Knaben. Die Zahl der Mehrlingëgeburten betrug 1734, worunter 1720 Zwillings- geburten und 14 Drillingsgeburten sh befanden. Gestorben sind im Königreih Sachsen im Jahre 1893 97 883 Personen, fodaß der Geburtenübershuß 48 275 betrug. Anlangend das Alter der Ge- storbenen, so waren 42,84%, unter einem Jahr, 13,74%, 1 bis 5 Jahre und 19,209/9 über 60 Jahre alt. Der zweite Auf- saß: „Zur Statistik der Arbeitslosigkeit, der Arbeits- vermittelung und der Arbeitslosenversiherung“ ist von dem Direktor des Statistishen Bureaus und Redakteur der Zeitschrift, dem Gebeimen Regierungë-Rath Dr. Victor Böhmert, verfaßt. Der Haupttheil behandelt die in Sachsen vorhandenen Arbeitsnachweisfe. Die Anregung dazu ist vom Königlichen Ministerium des Innern aus- gegangen, welches durch Verordnäang vom 12. April 1894 dem Statistishen Bureau den Wuns ausgesprchen hatte, gedruckte Unterlagen über die in Sachsen vorhandenen Arbeitsnahweise zu erbalten. Da folhe nur für die Stadt Dresden vorhanden waren, veranstaltete das Statistishe Bureau eine Enquête über die in Städten und Dörfern mit über 2000 Einwohnern vorhandenen Arbeitsvermittelungéstellen, deren Ergebnisse in der vorgenannten Untersuckung niedergelegt find. Von 143 Städten und 158 Dörfern, zusammen 301 Ortschaften mit über 2000 Einwohnern und einer Gefammtbewohnerzabl von 2 174 734 Personen, hatten im Jahre 1894 217 feinerlei Arbeitênahweis. In den übrigen 84 Orten gab es 47 Arbeitëänackweisstellen einfachster Art in den Herbergen unabhängig von Innungen und Vereinen, etwa 145 Arbeitênahweisstellen, die von Innungen, Fachvereinen und sonstigen Korporationen unter- halten wurden, und gegen 40 Arbeitsnachweisftellen anderer Art. Die erste Arbeit8nachweiéstelle wurde im Iahre 1841 in Dresden unter Mitwirkung der Königin Maria von Sachsen durch den Verein für Arbeits- und Arbeiternahweisung begründet. Dieselbe hat bis zum Jahre 1894 256 990 Arbeits\tellen vermittelt und unterbält feit dem Jahre 1878 außer der Hauptgeschäftsstelle in Dresden - Altstadt noch eine zweite Geschäftsstelle in Dresden - Neustadt. Alsdann hat in

resden der Vercin gegen Armennoth und Bettelei ¿wei Ver- anstaltungen ins Leben gerufen, welche die Beschäftigung Arbeitéloser bezwecken: eine Arbeitëstätte und eine Arbeitévermittelungsstelle. Letztere besteht seit dem Jahre 1887 und hat im Iahre 1894 allein 9992 Personen Beschäftigung nachgewiesen. Speziell für weibliche Perfonen unterhalten Arbeitsnachweiéstellen das vom Verein „Volks- wobl“ im Jahre 1889 begründete Mädchenbeim und die Dresdner Diakonisscnanstalt in Verbindung mit der Mägdehberberge „Martha- heim“. Außerdem unterhalten in Dresden viele Jnrungen und Fachvereine Arbeitsnahweiéstelen für ihre Berufêgenossen. In Leipzig besteht seit dem Jahre 1843 cine \tädtishe Anstalt für Arbeitsnahweisung in Verbindung mit der Armenanstalt, um dem Mükßiggange der Armen durch Gewährung von Arbeit zu steuern und gleichzeitia die Armenpflege mit zu entlasten. Daneben unterhalten auch in Leipzig viele Innungen und Gewerkschaften Arbeitsvermitte- lungsstellen für Angehörige ihres Berufs. Besonders eigenartige Arbeitênachweisungen bestehen ferner in Zwickau, wo die landwir'h- \caftlihe Arbeiter- und Dienstbotengenosjenschaft niht nur landwirth- schaftlichen Arbeitcrn und Dienstboten unentgeltliche Arbeit nachweifst, sondern denselben auf Wunsch und bis zur Dauer von drei Tagen unent- geltlic Wohnung und Kost gewährt, in Freiberg, wo der Verein - »Feierabend“ eine allgemeine Arbeitévermittelungéstelle mit nabahmens8- werthen Einrichtungen errichtet hat. Im Anschluß an den Abschnitt über die Arbeitérachweisstellen in Sachsen ist der „Entwickelung der säbsiswen Verpflegstationcn und ihrer Fürsorge für arbeitélose Wanderer" ein besonderes Kapitel gewidmet. Nach einer für das Jahr 1893 angestellten Erhebung is die Gesammtzahl der Verpfleg- stationen von 68 im Jahre 1889/90 auf 58 im Jahre 1893 zurück- gegangen, wogegen die Zahl der verpflegten Perfonen von 139 519 in 1889/90 auf 207 087 in 1893 gestiegen is. Die Gesammtkeosten der Verrxflegung baben sh von 54349 A im Jahre 1889/90 auf 91 319 Æ im Jahre 1893 erhöht. In der hbierauf folgenden „Umschau über Arbeit8vermittelungsstellen außerhalb Sachsens“ find namentlih das im Jahre 1865 begründete Stuttgarter Burea für Arbeitsnahweis, das im Jahre 1894 eröffnete städtishe Arbeits- amt in Stuttgart, der Zentralverein für Arbeitsnahweis zu Berlin, der mit der Post verbundene Arbeiténachweis in Luxemburg, sowie beahtenétwerthe Arbeitësnahweiéstellen in Oesterreich und in der Schweiz erwähnt. Den Schluß der Untersuchungen bildet ein Ab- nitt „Zur Stat.stik der Arbeitslosenversiherung“, in dessen Eingang der Verfasser sagt, daß die Arbeitslosenversiherung das große soziale Uebel zwar niht beseitigen föônne, aber die Folgen dieses Uebels für tie Unbeschäftigten zu lindern vermöge. Der dritte Aufsaß (ebenfalls von Dr. V. Böhmert) bebandelt die „Sächsische Cinkommensteuerstatistik von 1875 bis 1894“. Im Jahre 1894 beziffcrte sh das Einkommen ohne Abzug der Schuldzinfen: aus Grundbesiß auf 287 105 814 4, aus Renten auf 220 299 705 #4, aus Gehalt und Löhnen auf 771 289 822 A, aus QLandel uxzd Gewerbe auf 527 780 000 46, insgesammt auf 1 806 475 341 A Nach Abzug der Schuldzinsen im Betrage von 139 953 5930 A6 verblieb ein reines Einkommen im Betrage von 1666 521 811 A Seit dem Jabre 1879 hat eine Zunahme des reinen Gesammteinkommens um 707 299 329 A stattgefunden. De Steuerbetrag hat \fich von 11891253 A im Jahre 1879 auf 24510830 M im Jahre 1894, also um 1069/6 erhöht.

Ein im März d. I. ausgegebenes Supplementbeft zum Jahr- gang 1893 enthält die Ergebnisse der im Königreih Sachsen in den leßten 60 Jahren vorgenommenen Viehbzählungen, zusammen- gestellt vom Oekonomie - Rath Oékar Sieber. Danach betrvg am 1. “Dezember 1892 im Königreih Sachsen der Bestand an Pferden 148549, an Rindvieh 664833, * an S 105 194, an Ziegen 128 562 und an Sch{weinen 433 800.

1000 Einwohner kamen 41 Pferde, 184 Stück Rindvieh,

36 Ziegen und 120 Schweine, auf je 1 qkm des Königreichs

9,9 Pferde, 44,3 Stück Nindvich, 7,0 Schafe, 8,6 Ziegen un

Schweine. Ein Jahr spät.r, am 1. Dezember 1893, fand eine Zäblung der Rinder und Schweine #

ordentliche statt, dur

der Einfluß der ganz außergewöhnlihen Trockenbeit des Jabres

auf die gesammte Rindvieh- urd Schweinehaltung nachgewiesen und Anhaltépunkte für die Beurtheilung der Gestaltung der Vieh- und Fleischpreise gewonnen werden sollten. Bei dieser Zählung wurden im Köntareih Sachsen vorgefunden: 612744 Stück Nindtvieh und 454 035 Schweine. Der durch die Trcenheit des Jahres 1893 be- wirkte Abgang an Rindern für die Zeit vom 1. zum 1. Dezember 1893 bezifferte sh 7,8 0/0. eingetretene, dann aber länger anbalfende und den Ausfall der Kar- toffelernte ncch sehr begünstigende Regen zu gute gekommen. Im Durchschnitt des ganzen Landes berechnete sib der Zuwachs der Schweine von 1892,93 noch auf 20235 Stück oder 4,7 9%.

9 (D) t vom 1. Dezember 1892 R E e lfo auf 52 089 Stück oder Der Schweinehaltung ist dagegen der erst während der Ernte

I

Invaliditäts- und Altersversicherung.

Bei der Versicherungs8anstalt Baden sind im Monat Mai 1895 295 Rentengesuche (69 Altersund 226 Invaliden- rentengesuhe) eingereiht und 234 Renten (58 —+ 176) be- willigt worden. Es wurden 58 Gesuche (14 + 44) abgelehnt, 140 (39 + 102) blieben unerledigt. Außerdem wurden im \chieds- gerichtlichen Verfahren 1 Alters. und 2 Invalidenrenten zuerkannt. Dis Cnde Mai sind im Ganzen 8933 Renten (5005 Alters- und 3928 Invalidexrenten) bewilligt bezw. zuerkannt worden. Davon tamen wieder in Wegfall 2509 (1276 + 1233), sodaß am 1. Juni 1895 6424 MRentenempfänger vorhanden waren (3729 Alters- und 2695 Hnvalidenrenten). Verglichen mit dem 1. Mai 1895, hat \ich die Zabl der Rentenempfänger vermehrt um 144 (22 Alters- und 122 Znvalidenrentner). Die Rentenempfänger beziehen Renten im Ge- sammtjahreébetrage von §04 420 4 54 4 (mehr scit 1. Mai 1895 17 990 Æ 24 „). Der Jahresbetrag für die im Monat Mai be- willigten 99 Alterêrenten berechnet sich auf 7699 A 20 A und für 178 Invalidenrenten auf 21960 4; somit Dur&scnitt für eine

Altersrente 130 M 49 „4, für eine Invalidenrente 123 M4 37 4. (Für sämmtliche bis 1. Januar 1895 bewilligten Renten betrug der durhsnittliGe Jahresbetrag einer Altersrente 129 A 50 4, einer Invalidenrente 118 6D *

Zur Arbeiterbewegung.

Die Metallschläger in Breslau beabsihtigen, wie der „Vorwärts“ meldet, in etwa aht Tagen in eine Lohnbewegung einzu- treten. In Königshütte i. Schl. baben nah demselben Blatt die Une des Stuckgeshäfts von Rauer u. Kroll die Arbeit wegen Lohnstreitigkeiten niedergelegt. Auch in Aachen sind aus demselben Grunde die Arbeiter der Tuchfabrik vcn Schmitz u. Dedcker [Pa Die Ziegler bei Wertheim u. Co. in Braunschweig haben die Arbeit zu den alten Bedingungen (vergl. Nr. 139 d. Bl.) wieder aufgenommen.

In Leipzig haber der „Magdb. Ztg.“ zufolge die Arbeitgeber des Maurergewerbes in einer am Donnerstag Nachmittag abge- haltenen Versammlung ebenfalls dem Vors{hlage des Gewerbegerihts zur Bildung eines Einigungsamts behufs Beilegung des Maurer- ausftands zugestimmt (vergl. Nr. 140 d. Bl.) und drei Vertreter ge- wählt, die an den Verhandlungen theilzunehmen haben.

__ Zum Ausstand der Bergarbeiter des der österreichish-unga- rishen Staatseisenbahn - Gesellshaft gehörigen Domanyer-Berg- werks (vergl. Nr. 139 d. Bl.) wird dem „W. T. B.* aus Reschißa unter dem gestrigen Tage gemeldet, daß 450 Arbeiter des Bergwerks Szekul sih den Ausständigen angeschlossen haben.

Nach Mittheilung des Statistishen Amts der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 2. Juni bis inkl. 8. Juni cr. zur Anmeldung gekommen: 892 Lebendgeborene, 321 Ebeschließungen, 31 Todtgeborene, 640 Sterbefälle.

Handel und Gewerbe,

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 14. d. M. geftellt 11 012, niht rechtzeitig gestellt keine Wagen. - In Oberschlesien sind am 12. d. M. gestellt 3930, nicht recht- zeitig gestellt keine Wagen.

Vom obers{lesischen Eisen- und Zinkmarkt berichtet die „Schles. Ztg.“ : In der verflossenen Berichtswoche ist im Betrieb der Hocbofenwerke eine Aenderung nit eingetreten. Die Produktion an Robeisen findet im Revier auêreichende Verwendung, sodaß eine Bestandsansammlung nicht stattgefunden hat. Da die Walzwerke gegenwärtig mit Austrägen reihlich versehen sind, so macht sich in Puddeleisen bereits cin Mangel bemerkbar, der aber nur vorüber- gehender Natur fein dürfte. Auh in Gußeisen sind Bestände von Belang im Revier niht vorhanden. Auf dem Walzeisen- markt sind nennenéwerthe Veränderungen nicht vorgekommen. Der Eingang an Spezifikationen hat sich zwar etwas ab- geshwächt, doch Fnd die Werke mit Aufträgen noch so reihhlich ver- sehen, daß die Lieferungsfristen von denselben nur mit Mühe ein- gehalten werden können. Die Träger- sowie Blechwalzwerke sind jett inmitten der Bausaison mit Aufträgen genügend versehen. Die Be- schäftigung bei den Stahblwerken hat keine Abshwächung erfahren. Die Röhrenwalzwerke haben vollauf zu thun. Maschinen- und Kesselfabriken sowie Konstruktions - Werkstätten sind ungleich beshâftiat; während einzelne mit Aufträgen genügend ver- sehen sind, klagen andere über unlohnende Bestellungen. Draht- und Nägelwerke arbeiten flott weiter, und es mangelt denselben niht an Aufträgen. Die Röhbrengießereien haben gut zu thun, und auch einige andere Werke sind mit Anfertigung von Ergänzungétheilen, Bau- und Maschinenguß, sowie Ofenarmaturen ziemlich gut beschäftigt. Für Handelsguß ist gegenwärtig die Nach- frage nur eine geringe. Die Zink - Notierungen der Londoner Börse haben in der legten Zeit wieder eine kleine Abshwächung erfahren, obne daß dies aber auf die Forderungen der \{lesis{hen Hütten Einfluß gehabt hat. Bestände sind auf den obers{lesishen Zinkhütten nicht vorhanden. In Zinkblehen if die Nachfrage recht rege, sodaß die Preise fest blieben. In Zinkweiß if gegenwärtig das Geschäft ein befriedigendes, an Beständen ift in den Fabriken wenig zu fehen.

Leipziger Monatsschrift für Terxtil-Industrie. Von diefer von Theodor Martin's Terxtil-Verlag in Leipzig heraus- gegebenen Zeitschrift liegt uns Heft 5 des 10. Jahrgangs vor, welches wiederum einen sehr reihen und nicht nur für Fachleute, sondern au für weitere Kreise sehr interessanten Inhalt bietet. Im allgemeinen Theil finden wir u. a. eine bochinterefsante fulturbistorisde Abhandlung * über „die neuen Tertilfunde in Achmim-Panopolis* aus der Feder von Dr. Hermann Obst. Aus dem Gebiet der Spinnerei heben wir hervor den lehrreichen Aufsaß über „baulihe und masd.inelle Ein- ridtungen moderner Baumwollspinnereien“. In der „Weberei“, „Wirkerei“, „Färberci“ und verwandten Gebieten begegnen wir nit minder werthvollen Arbeiten namhafter Autoren. Wir übergeben die zahlreichen fleineren Abs{nitte, welhe dem Fahmann Anregung und Belehrung in reicher Fülle geben, und beben nur noch hervor, daß dem vorliegenden Heft außer dem ständigen Beiblatt „Der Muster- zeihner“ mit eigens für die Monatsschrift gewebten Proben von

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8 Cron TE -, i F aus Spezialfonds 679 833 Fr.

Wollmarkt. Troß der as Geschäft jahr 5—7

Stoffneuhbeiten noh als besondere Beilage cin künstlerisher Original- Nah der Bilanz der Gottbardbahbn für das Jahr 1894 be- trugen die Betriebseinnahmer 0 06. Borjahre 38 ie Betriebs8ausgaben 8716 154 Fr. (im 8 274 058 Fr.), d ebershuß 7463 910 Fr. (im Vorjahre 6 677 330 Fr.). Hierzu treten de 3? r 199 124 Fr., weil 225 662 Fr. Verlust auf Werth- schriften zu decken waren, diesmal aber fein Verluft und noch Zinsen zum Bau neger Linien verwendete Kapitalien 38750 Fr. (im Vorjabre 113 432 Fr.), Zuschüsse F (im Vorjahr 36 968 Fr.), zusammen 8946235 Fr. (im Vorjahre 7 791 354 Fr.). , vision 42038 Fr. (im Vorjahre 14 390 Fr.) Dienst der Anleihen zinsung der neuen Aktien), Abschreibungen 363 587 Fr. (im Vorjahre 305 983 Fr.), Einlage in die Spezialfonds 430 252 Fr. (im Vorjahre (im Vorjahre 2912 214 Fr.). Nach Vertheilung von 7,8 9/9 Dividende, wovon die Aktionäre 7,4 9/9 erhalten, verbleiben 266 493 Fr., wovon werden sollen. Stettin, 15. Juni. (W. T B.) s{leppend. Käufer zurückhaltend. Preise gegen das Vo höher. Wäschen gut. exfl., von 92 9/0 neue 10,60—10,76. Kornzuder exkl. 88 9/9 Nendement 9,50—10,20, neue 10,05—10,20, Nachprodukte erfl., 75 2/6 raffinade N —,— Gem. Raffinade mit Faß —,—. Gem. Melis 1 mit Faß —,—. Gescäftslos. Robzuccker l. Produkt Iuli 9,85 bez. u. Br., pr. August 10,00 bez. u. Br., pr. Sep- tember 10,075 bez., 10,10 Br. Matt. Wochenumsaß im Roh- Tia; 14, Sun 7 handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Juni 2,95 #4, pr. Iuli : / d 3,00 4, pr. Ofk- tober 3,00 #, pr. November 3,00 4, pr. Dezember 3,025 , pr. Januar 3,05 4, pr. Februar 3,074 #Æ, pr. März 3,10 46, pvr. April

entwurf für ein Leinendamast-Tafeltuch beigegeben ift. e t 16180064 Fr. (im 14 951 389 Fr.), d Borjahre r 11 M ) : / er Ertrag der verfügbaren Kapitalien mit 662 720 Fr. (im Borjahre n Î aus der Aktieneinzablung zur Verfügung standen), ferner Zins für ; N jabr 586 968 o Hiervon gehen ab Zinsen und Pro- 3 943 863 Fr. (im Borjahre 3 952 285 Fr. und 200000 Fr. für Ver- 406 483 Fr.)}, verbleiben zur Verfügung der Aktionäre 4 166 493 Fr. 100 000 Fr. der Hilfskasse zugewendet und 166 493 Fr. vorgetragen nur etwa 1250 Zentner betragenden Zufuhren ift d T Magdeburg, 14. Juni. (W. T. B.) Zuckerberi ch1. Kornzucker Rentervent 7,00—7,60. Ruhig. Brotraffinade T —.—, Brot- Transito f. a. B. Hamburg pr. Jun! 9,7254 Gd., 9,774 Br., pr. zuckergeshäft 149 009 Ztr. (W. T. B.) Kammzug - Termin- 2,97 , pr. August 2,97] #4, pvr. September 3,10 #, pr. Mai 3,10 Umsay: 20000 kg.

(W. T. B.) (Börsen - Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offiziele Notierung der Bret eun - Börse.) Besser. Loko 6,959 Br. Baumwolle,

chwach. Upland middl. loko 36 A. Schmalz. Ruhig. Wilcox 35 &, Armour shield 344 & F, Cudaby 354 , Fairbarts 30 4. Sped. Ruhia. Short clear middling loko 31. Tabagt. Umfag: 110 Seronen Carmen, 20 Faß Kentucky, 17 Faß Stengel, 1147 Paden St. Felix.

Hamburg, 14. Juni. (W. T. B.) Kaffee. (Nahmittags, beriht.) Good average Santos pr. Juni 75#, pr. September 754, pr. Dezember 734, pr. März 724. Kaum behauptet. Zudcker- markt. (Schlußbericht) Nüben-Rohbzuker 1. Produkt Basis 88 9/, Nendement neue Usance, frei an Bord Hamburg, pr. Juni 9,723, pr, August 9,95, pr. Oktober 10,20, pr. Dezember 10,324. Rubig.

Wien, 14. Juni. (W. T. B.) Ausweis der öster reihi\ch{, ungarishen. Staatsbahn (österreihishes Nez) vom 1. bis 10. Juni 675 773 Fl. , Mindereinnahme gegen den ents\prehenden Zeitraum dés vorigen Jahres 42 557 Fl.

Ausweis der Südbahn. In der Woche vom 4. Juni bis 10. Juni 937 557 Fl., Mebreinnahme 14 841 Fl.

Wien, 14. Juni. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Verwaltungsraths der internationalen Elektrizitäts -Gesell, \chaft wurde beschlossen, der Generalversammlung die Vertheilung von 7 9/9 Dividende vorzuschlagen und von dem Nuten bei Begebung neuer Aktien einen Betrag von 450 000 Fl. in Spezialreserve zu

legen. (W. T. B.) An der Küste 18 Weizen-

London, 14. Juni. ladungen angeboten.

96 9% TFavazudcker loko 117 träge. Rüben-Rohbzu der loko 93 träge. Chile-Kuvfer 4218/16, pr. 3 Monat 432.

Liverpool .- 14, Junt. (W- L. B) Baumwollen - Wochenberiht. Wochenumsaß gegenwärtige Woche 42 000 (vorige Woche 17 000), do. von amerikanischen 41 000 (16 000), do. für Sveku- lation (—), do. für Erport 2000 (1000), do. für wirklichen Konsum 39 000 (15 000), do. unmittelb. exr. Schiff 59 000 (31 000), wirkfliher Erport §8000 (4000), Import der Wothe 57 000 (35 000), davon amerifanische 49 000 (23 000), Vorrath 1 627 000 (1 642 000), davon amerifanis{e 1509 000 (1 522 000), schwimmend r a ai is 72 000 (106 000), davon amerifanische 48 000

75 ;

Manchester, 11. Juni. (W. T. B.) 12r Water Taylor 5, 30r Water Taylor 6#, 20r Water Leigh 5, 30r Water Clayton 62, 32r Mock Brooke 6È, 40r Mayoll 6}, 40r Medio Wilkinson 7, 32r Warpcovs Lees 64, 36r Warpcops Rowland 62, 36 r Warpcops Wellington 7§, 40r Double Weston 8, 60r Double courante Qua- lität 104, 32 116 vards 1616 grey Printers aus 32r/461 150. Fest,

Glasgow, 14. Iuni. (W. T. B.) Die Vorräthe voa N obeisen in den Stores belaufen sich auf 282311 t gegen 311 128 t im vorigen Jahre. Die Zabl der im Betrieb befind- lichen Hochöfen beträgt 75 gegen 73 im vorigen Jahre.

S1 Petersburg, 14 Zuni (We L. D) Produtten: markt. Weizen loko 9,00. Roggen loko 6,10. Hafer loko 3,60. Leinsaat loko 12,00. Hanf loko 44,00. Talg loko 50,00, pr. August —.

St. Petersburg, 14. Juni. (W. T. B.) Die beim De- partement für Handel und Manufaktur eingeseßte Kommission, welche die Frage über die Mittel zur Hebung des russischen landwirth- \{chaftlichen Maschinenbaues bearbeitete, ist unter anderen zu folgenden Beschlüssen gekommen: Zur Beschaffung des nothwendigen Rohmaterials in Metall und Holz find Unternehmer heranzuziehen, sowobl russishe als auch Ausländer, welche bereit sind, Fabriken zu eröffnen, die den Bedürfnissen des landwirtbschaftlichen Maschinenbaues speziel angepaßt sind. Zollveränderungen bezüglich landwirtbschaftliher Maschinen und ihrer Theile, welche aus dem Auslande eingeführt werden, find nicht zu billigen. Die Fragen über Krediterleihterungen seitens der Staatsbank, Errichtung spezieller Lehrstühle an den Technischen Hochschulen für den landwirthschaftlichen Maschinenbau, Ermäßigungen der Eisenbahntarife für Materialien des genannten Maschinenbaues find an die zuständigen Stellen übertwief?en. /

Bern, 14. Juni. (W. T. B.) Während sich die Ausfu der Schweiz nah Frankreich nit ungünstiger gestaltet, ift Einfuhr differentiel verzollter Waaren aus Frankrei Jahre 1894 um weitere 43 Millionen zurückgegangen. Die Ve drängung Franfreihs vom !chweizerishen Marfte hat weitere Fort- schritte gemacht; beitn Zucker hat Oesterreich, bei den übrigen Industrien Deutschland seinen Abfayt erweitert.

Amiterdam, 14. Zuni. (W. L. B) ordinary 53. Bankazinn 381.

Brüssel, 14 Zuni. W. T. B) Die Einnahmen. der Prinz Heinrih-Bahn betrugen îin der ersten Juni-Defkade: U dem Bahnbetriebe 96 419 Fr., aus den

Bremen, 14. Juni.

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l un

Java-Kaffee gocd

Aus 3 Minen 7270 Fr., Gesammteinnahmen 104 185 Fr., Mindereinnahmen gegen die pr sorishen Einnahmen im entsprehenden Zeitraum des vorigen Ja 18 (75 Fu Konstantinopel,

ovi- hres

14; Suni. (W. T. B) Die Betritbo- Einnahmen der Anatolishen Eisenbahn im April 189 (Länge 656 km) betrugen 232 026 Fr., im April 1894 (578 km) 2095 127 Fr. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April betrugen die Betriebs-Einnahmen 857 918 Fr., für denselben Zeitraum 1894 885 208 Fr. Die Betriebs-Ausgaben im April 1895 betrugen 174 241 Fr., im April 1894 174204 Fr., vom 1. Januar bis 30. April 1=+95 676 913 Fr., im gleichen Zeitraum 1894 658 229 Fr.

New - York, 14. Junt. (W. T. B.) Die Börse eröffnete unregelmäßig, wurde im weiteren Verlauf feft und {loß s{wankend. Der Umsay der Aktien betrug 298 000 Stü.

Weizen seßte mit {wachen Kursen ein, und nachdem die Haussiers zu Realisierungen \chritten, gaben die Preise noch weiter nah. Die wenigen Reakttionen waren von sehr untergeordneter Be- deutung, da günstige Ernteberichte s{hließlich einen erheblichen Preis- druck ausübten. Nachbörse: Weizen # c. niedriger. Mais fiel infolge günstiger Ernten und entsprehend der Mattigkeit in den Weizenmärkten während des ganzen Börsenverlaufs. i _ Waarenbericht. Baumwolle-Preis in New-York 71, do. n Ners-Drleans 615/16. Petroleum Stand. wbite in Iew-Bork 7,65, do. tn Pdiladelvhio 7,60, do. rohes (in Cases) 8,0, do. Pipe line cert. p. Juli 156 nom. Schmalz West. steam 6,70, do. Rohe & Brothers 6,99. Mais Tendenz: matt, vr. Juni —, do. pr. Juli 55, do. pr. September 56. Weizen Tendenz: willig. Rother Winterweizen 81, Weizen pr. Juni 80, do. pr. Juli 804, do. pr. September 81è, do. ur. Dezember 83. Getreidefrahi nach Liverpool 1}. Kassee fair Mio Mir, 7 16, do. Milo Nr, ( U Qult 1435, do, 00, Pr September 14,40. Mebl, Spring Wheat clears 3,05. Zucker 2s- Kupfer 10,75.

Baumwollen-Wochenberiht. Zufuhren in allen Unions- bâfen 15 000 Ballen, Ausfuhr nach Großbritannien 31 000 Ballen, Ausfuhr nach dem Kontinent 17 000 Ballen, Vorrath 461 000 Baller.

Chicago, 14. Juni. (W. T. B.) Weizen gab nah Er- ¿ffnung infolge sehr vortheilhaft lautender Ernteberihte und reih- licher Verkäufe im Preise nah. Die Käufe, welche die Baissiers, ermuthigt durch den Preisrückgang, vornahmen, gaben zwar Veran- laffung zu lebhafter Reaktion, die jedoch infolge unerwartet ungünstiger Kabelberichte bald wieder schwand. Mais anfangs fallend, stieg später auf Käufe der Baissiers. Einlaufende Berichte über noch günstigere Ernteergebnisse und die Mattigkeit in den Weizenmärkten führten aber \{ließlich wieder einen Rüdckgang der Preise herbei.

Weizen. Tendenz: willig, pr. Juni 77, pr. Juli 774. Mais. Tendenz: kaum behauptet, pr. Juni 492, Spedck short clear noun. Pork pr. Juni 12,30.

zum Deutschen Reichs-A

M 241.

Zweite Beilage

nzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin; Sonnabend, den 15. Juni

1895.

Königreich Preußen. Auf den Bericht vom 17. Mai d. J. will Jh dem an-

liegenden, infolge der von der Oftfriesishen Landschaft am 12. Mai v. J. gefaßten Beshluß aufgestellten „Siebenten Nachtrage zu den Statuten der Feuerschaden - Versicherungs- Gesellshaften für die Städte und Flecken und das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland und des Harlingerlandes zu Aurih“ auf Grund des Geseßes vom 6. Februar 1871 Sr. S. 90) mit der Maßgabe Meine Genehmigung ertheilen, daß dem ersten Absaß der Nr. 5 des neuen § 29 Art. 5 des Statutnachtrags die von dem Landschafts- Kollegium kraft der ihm von den Ständen ertheilten Ermäch- tigung beschlossene, aus dem anliegenden Protokollauszuge erfichitiche Fassung gegeben wird. Neues Palais, den 27. Mai 1895. Wilhelm R. von Köller.

An den Minister des Jnnern.

Anlage zu dem Bericht vom 30. März 1895,

Veränderte Fassung des Abs. 1 der Ziff. 5 des. neuen § 29 der Königlichen Verordnung vom 10, Juli 1832, betreffend die Feuershaden-Versicherungs8- Gesellschaften für die Städte und Flecken und für das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland und des Harlingerlandes (Art. 5 des Entwurfs z1 einem Siebenten Nachtrag). 8 29. A. A. X. 5) Entziehung der Entshädigungsgelder.

„Demjenigen, welher der vorsäßlihen Brandstiftung dur gerihtlißes Endurtheil überführt oder dem, troß erfolgter Frei- iprehung seitens des Strafrichters, im Rechtswege nachgewiesen ift, daß er den Brand seines Hauses vorsäßlih veranlaßt oder den in seinem Hause entftandenen Brand in böswilliger Absicht verbeimlicht und dadur die Rettung desselben verhindert oder beeinträchtigt hat, wird alle und jede Entschädigung dergestalt entzogen, daß auch ein etwaiger Besitznachfolger dieselbe niht beanspruchen kann. In gleicher Weise kann auch demjenigen, welcher der fahrlässigen Brandstiftung dur gerihtlihes Endurtheil überführt ist, die Entschädigung ganz oder theilweise entzogen werden, falls es nah dem Grade der ihm zur Last fallenden Fahrlässigkeit angezeigt ersheint, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen.“

So beschlossen in der Sißung vom 30. März 1895 kraft der von Ständen auf Grund des § 39 der Verfassungsurkunde für die Osftfriesishe Landschaft vom 5. Mai 1846 ertheilten Ermächtigung.

Ostfriesishes Landschafts-Kollegium.

V. von Frese. H. Klug. Schwiening. G. Franzius. SWliebenter IaMtrag

den Statuten der Feuerschaden - Versicherungs-Ge-

aften für die Städte und Flecken und das platte des Fürstenthums Ostfriesland und des Harlinger- landes zu Aurich.

Vergl. Gese - Sammlung für Hannover de 1832, Abth. III Seite 126; 1836, Abth. 111 Seite 69; 1837, Abth. II1 Seite 135; 1852, Abth. ITT Seite 15; 1858, Abth. T Seite 193; 1859, Abth. T Seite 867 : 1860, Abth. 1 Seite 223.

Preußische Geseß-Samml. de 1871, Seite 90, 317.

Amtsblatt für Hannover de 1872, Seite 333 ; 1876, Seite 293 ; 1878, Seite 316.

Amtsblatt für Ostfriesland vom 23. November 1878, Seite 141.

Beilage zum Amtsblatt der Königlihen Regierung zu Aurich Stück 26 vom 27. Juni 1890.

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aurich Stück 7 vom 17, Februar 1893, Seite 82.

Artikel 1.

Im § 2 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 in der Fassung des § 1 des fünften Nachtrags zu den Statuten 2c. vom 7. Mai 1890 werden in der Ziffer 5 die Worte:

„aus den Hilfsfonds den Gemeinden“ gestrichen. - __ Der § 2 der Königlihen Verordnung 2c. (vergl. Fassung des sechsten Nachtrags zu den Statuten vom 20. Januar 1893) erhält folgenden Zusat: 3) die Genehmigung zum Abs{luß von Rückversicherungen.“ Artitel 2.

Die Ueberschrift des § 4 der Königlichen

10. Juli 1832, lautend : : „Verpflichtung zum Eintritt in die Feuershaden-Versiherungs- Gesellschaften und Betrag der Versicherungssumme.“

erhält zur näheren Bezeichnung die Ziffer „1“.

Der leyte Absatz des § 4 a. a. D., lautend : j

„Nur Kirchen und Thürme dürfen zu einer beliebigen Summe

: unter dem taxierten Werthe versichert werden ;“

die Deklaration, die Versiherung von Kirhen und Thürmen gegen

Feuersgefahr in Oftfricsland und Harlingerland betreffend, vom

8. Juni 1836, und der § 5 des ersten Nachtrags zu den Statuten

vom 1. August 1871 werden aufgehoben. : 5

Der § 4 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 erhält

folgenden Zusatz: : | 6

„Auf Kirchen und dazu gehörige Thürme findet die Verpflich- tung zur Versicherung keine Anwendung. E

2) Freiwillige Versiherung von Kirchen und Thürmen und von Gebäuden, welche von der Verpflich- tung zur Aufnahme ausgeschloffen sind. _——

Das Landschafts - Kolleginm ist befugt, auf Grund freiwilliger Vereinbarung mit dem Eigenthümer: i |

a. Kirchen und dazu gehörige Thürme zu einem Quotienten, -

_b. Gebäude, welche wegen erhöhter Feuersgefahr vergl. § 8 Ziff. 2 in der Fassung vom heutigen Tage von der Ver- pflihtung zur Aufnahme ausgeschlossen sind, zu einem Vielfachen des jeweilig auszuschreibenden Beitragssayes in Versicherung zu nehmen. Die Höhe dieses zu vereinbarenden Quotienten bezw. Viel- fachen ist in jedem einzelnen Falle je nah Beschaffenheit und Lage bei der Aufnahme festzustellen und soll sich in der Gesellschaft für de und Flecken auf den Beitragssay für die Gebäude der I. Klasse eziehen.

Die Versicherung kann zum vollen durch Taxation auszumitteln- den Werthe oder zu einem Theilbetrage desselben übernommen werden.

Die Versicherung kann fowohl vom Landschafts-Kollegium als auch vom Versicherten bis zum 1. Juli auf den 1. Januar des fol- genden Jahres gekündigt werden und is eine dauernde, falls eine Kündigung nicht erfolgt. .

_ Im übrigen find die für die Feuershaden-Versiherungs-Gesell- [aften geltenden Bestimmungen au für diese Art der Versicherung maßgebend.“

Artikel. 3.

Der § 8 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 und der § 2 des Gesetzes vom 24, April 1852 werden aufgehoben.

Verordnung vom

An deren Stelle tritt folgender neue „S 8. Gebäude, welche ni{cht aufzunehmen sind.

1) Alle durh Wintkraft getricbenez Mühlen, als Oel-, Schneide-, Korn-, Pelde-, Papier- und Wafsershöpfmühlen u. \. w. nebst den zum Betriebe derselben oder zur Wohnung des Müllers dienenden Gebäuden, welche weniger als 28 m (= 96 Fuß) von der Mühle êntfernt sind, sowie auch folde Gebäude, welche mit diesen oder der Mühle selbst baulih verbunden sind, dürfen uicht in die Versicherung ausgenommen werden.

2) Dem Landschafts-Kollegium steht, vorbehaltlih der Berufung an den Königlichen Regierungs-Präsidenten, die Befugniß zu, alle Gebäude von der Versicherung auszuschließen, in welchen dasselbe auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen hinsichtilih der Be- nußung, Lage oder Einrichtung eine erhöhte Feuersgefahr erkennt (vergl. § 4 Ziff. 2 in der Fassung vom heutigen Tage).

Wird infolge von Aenderungen in Bezug auf den Bau, die Be- nußung oder Einrichtung die Feuergefährlichkeit eines versicherten Gebäudes derartig erhöht, daß hierdurch eine Aus\{ließung von der Versicherung in Frage kommen fonnte, so ist der Eigenthümer ver- pflichtet, hiervon ungesäumt dem zuständigen Magistrat oder König- lihen Landrath behufs weiterer Kenntnißgabe an das Osftfriesiche Landschafts-Kollegium Anzeige zu mahen. Erfolgt eine solhe An- zeige nicht, so foll der Königliche Regierungs-Präsident im Brand- falle auf Antrag des Landschafts-Kollegiums befugt sein, die Aus- zabluna der Entschädigungsgelder zu versagen, falls sowohl von ihm als auch vom Landschafts-Kollegium die Anlage auf Grund der Gut- achten zweier Sachverständiger nachträglih für so feuergefährlih erahtet wird, daß biernach eine Ausschließung von der Versicherung gerechtfertigt gewesen wäre.

Der eine diefer Sachverständigen ist vom Landschafts-Kollegium, der andere vom beschädigten Eigenthümer zu berufen und für seine Mühe- waltung zu ents{ädigen.

___ Zum Sw{uz etwaiger Hypothekengläubiger findet die Be- stimmung der Ziff. 5 des § 29 in der Fassung vom heutigen Tage Anwendung.“

Artikel 4 :

Das Geseß vom 22. November 1859, der § 7 des Nathtrags zu den Statuten 2c. vom 7. Mai 1890 und der § 2 Köntglichen Verordnung vom 10. Juli 1832 in der Fassung de

des fünften Nachtrags zu den Statuten 2c. vom 7. Mai 1890 werde aufgehoben.

Die Bestände der auf Grund des Geseßes vom 22. November 1859 gesammelten Hilfefonds zur Verbesserung des Feuerlöshwesens werden mit dem Reservefonds (\. § 37 Ziff. 2 in der Faffung vom beutigen Tage) vereinigt.

___§ 27 der Königlichen Verordnung 2c. Fassung : ¿S NT.

1) Belohnungen für Sprigen. Ersaß beschädigter oder verloren gegangener Löschgeräthe.

Zur Beschleunigung der Hilfeleistung bei Feuersgefahr werden aus den Mitteln der betreffenden Versicherungsgesellschaft (Brand- fasse) denjenigen, welche zuerst mit der Feuerspriße an der Brandstelle erscheinen, folgende Belohnungen gewährt: für die erste angekommene Spritze 45 Æ, für die zweite 30 e und für die dritte 15 4

Auswärtige Löschmannschaften, welhe nah der Ortsfeuerwehr mit ibrer Sprite, und zwar in zweiter oder dritter Reihe auf der Brandstelle eintreffen, erbalten neben der vorstehend bestimmten zweiten oder dritten Belohnung eine Zusaßprämie von 15

Werden bei der Löschung die Sprißen oder andere Löshwerkzeuge und Löscheimer beschädigt oder gehen leßtere verloren, fo werden die Wiederherstellungs- und Wiederanschaffungskosten aus der betreffenden Brandkasse ersetzt.

Ueber die Zulässigkeit der erwähnten Belohnungen und Er- stattung der auf die Wiederherstellung und die Wiederanschaffung von Löschgeräthen aufgewandten Kosten entsheidet nah Anhörung des Landichafts-Kollegiums der Königliche Regierungs-Präfident. :

Den Anträgen an denselben ist der Nachweis beizufügen, daß die Sprizen rechtzeitig vor dem betreffenden Brande einer Probe unter- zogen und dabei in gutem Zustande befunden sind. -

2) Belohnungen, Entschädigungen und Unterstüßungen einzelner Perjonen.

Demijenigen, dessen Pferd bei der Löschung eines Brandes vor der Spritze oder Wafserkufe verendet oder erheblih beshädigt ist, soll eine von Sachverständigen zu ermittelnde Entshädigung gewährt werden.

Auch soll derjenige, welcher sih bei der Löschung eines Brandes besonders auêgezeihnet hat, auf Antrag des zuständigen Königlichen Landraths oder Magistrats eine Belohnung aus der Brandkafse er- halten. Nicht minder soll aus den Brandkafsen den im Feuerwehrdienst beshädigten oder verunglückten Personen bezw. deren Hinterbliebenen nach Maßgabe eines von der Landschaft zu beschließenden und von dem Königlichen Regierungs-Präsidenten zu genehmigenden Regulativs Ent- schädigung gewährt werden.

erhâlt folgende neue

3) Beihilfen zur Verbesserung des Feuerlöshwesens. Zur Verbesserung des Feuerlöshwesens is das Landschafts- Kollegium ermächtigt, alljährlich Beihilfen im Gesammtbetrage bis zu je 1/25 vom Tausend der Versicherungsfummen aus den Kassen jeder der beiden Gesellshaften zu bewilligen. :

Die Gesude um Beihilfen zur Verbesserung des Feuerlöshwesens sind von den Magistraten unmittelbar, von den Gemeinden dur den Königlichen Landrath mit dessen gutachtlihem Bericht an den König- lichen Regierungs-Präsidenten zu rihten. Demselben steht, nachdem das Landschafts - Kollegium sich ebenfalls gutachtlich über das be- treffende Gesu geäußert hat, die Bemessung und Bewilligung der Beihilfe zu. Hierbei soll auf die eigene Leistungsfähigkeit der nach- suchenden Gemeinde Rücksicht genommen werden, und ist bei den Ge- suchen jedeësmal anzugeben, wieviel die Gemeinde sel5s| für ihren Zweck beitragen kann und will, L : .

Die Zahlung der bewilligten Beihilfen ist von dem Nachweise der Höhe der erfolgten Verwendung und der ordnungsmäßigen Ab- nahme des betreffenden Löschwerkzeugs u. \. w. abhängig.“

Artikel 5.

Der § 29 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 und die Ziff. 2 des vierten Nachtrags zu den Statuten 2c. vom 30. Oktober 1878 werden aufgehoben.

An deren Stelle tritt folgender neue

1) Anzeige eines stattgehabten Brandes

Die Magistrate und Königlichen Landräthe find verpflichtet, das Landschafts-Kollegium von jedem in ihrem Verwaltungsbezirk stattgehabten Brand oder von jeder für die Versicherungsgesell|chaften die Verbindlichkeit einer Vergütung mit sich führenden Beschädigung von Gebäuden durch sogenannte kalte Gewitterschläge innerhalb aht Tagen unter Angabe des beshädigten Gebäudes zu benachrichtigen und dabei den von ihnen innerhalb thunlichst kurzer Frist anzuseßenden Termin zur Ausmittelung des veranlaßten Schadens so zeitig an- zuzeigen, daß dem Landschafts-Follegium eine Vertretung in demselben ermöglicht wird. 7 E

2) Termin zur Feststellung des Schadens und zur

Untersuchung der Brandursache. i Die Magistrate und Königlichen Landräthe haben durch Einnahme

des Augenscheins auf der Brandstelle die Identität des beschädigten Gebäudes nah der Nummer des Brandkatasters festzustellen, sowie ferner : A. die Taxration des verursahten Schadens gemäß § 30 zu [eiten und die Angaben der Schäßer zu Protokoll zu nehmnz

B. die erforderlichen Erhebunaen über etwaige Verbindlichkeiten der Feuershaden-Versicherungsgesellshaften in Bezug auf: _

a. Beschädigungen, welche durh die Löschung veranlaßt sind (vergl.

25 und § 6 tes Gesezes vom 24. April 1852), y 2

.b. Belohnungen für Spriten (vergl. § 27 Ziff. 1 in der Fassung vom heutigen Tage), : - .—

c. Ersaß und Reparatur von Löschgeräthen (vergl. § 27 Ziff. 1 in dex Fassung vom heutigen Tage),

d. etwaige Belohnungen, Entschädigungen und Unterstüßungen einzelner Personen (vergl. § 27 Ziff. 2 in der Fassung vom heutigen Tage) anzustellen und in dem Abshätßzungéprotokolle zu verzeichnen ;

C. die Entstehungsursache des stattgehabten Brandes zu unter- suchen und hierüber ein besonderes Protokoll aufzunehmen. H

Bei geringfügigen Brandschäden im Betrage von voraus\ichtlih unter 3009 Æ föônnen die ôben genannten Behörden von einer perföôn- lihen Leitung des Termins absehen, falls ihnen nicht_die Anstellung einerèUntersuhung über die Ursahe des Brandes an Ort und Stelle erwünscht erscheint (vergl. Ziff. 3 Abs. 4).

3) Berufung der Schä ter.

Die Auêmittelung des veranlaßten Schadens erfolgt dur zwei Bausachverständige, welhe von den Magistraten und Königlichen Landräthen zu ernennen und zu vereidigen, oder, im Falle fie {on als Schäßer in Eid und Pflicht stehen, auf ihren geleisteten Eid zu verweisen sind. / ;

Bei der Auswahl der Sachverständigen ist darauf zu achten, daß niemand zugezogen werde, dessen Verhältniß zu dem Beschädigten auf seine Schäßung von Einfluß sein könnte. j

Erfordert die Abshäßung eines Brandschadens besondere Sache funde, so ist bei der Auswahl der Schäger hierauf Rücksicht zu nehmen. In folhen Fällen können die Magistrate und Königlichen Landrätbe außer den font zu berufenden Schätßern noh einen befon- deren Sachverständigen hinzuziehen, welher ebenfalls zu vereidigen oder auf seinen etwa {hon als Schäßer geleisteten Eid hinzu- weisen ist.

Die Feststellung geringfügiger Brandshäden von voraussichtlih unter 1090 A föônnen die Magiftrate und Königlichen Landräthe in anderer zweckdienliher Weise, unter Umständen auch ohne Heran- ziehung beeidigter Shäter, bewirken, wenn sie nach Lage des Falls kein Bedenken haben (vergl. Ziff. 2, leßter Absatz).

4) Verfabren nach stattgehabtem Termine.

Das Protokoll über die Abshäßungsverhandlungen ist sofort nah staitgebabtem Termin in Abschrift an das Landschasts-Kollegium ein- zusenden.

Sowohl das Protokoll über die Abschäßung, als auch dasjenige über die Untersuhung der Brandursahe find im Original an die Königliche Staatsanwaltschaft einzureihe® von welcher sie an den Königlichen Regierungs-Präfidenten weiter zu geben find. Von diesen werden die gesammten Verhbandlungei dem Landschafts- Kollegium mitgetheilt, welhes dieselben mit einer zu erstattenden gutahtlihen Aeußerung über die Zulässigkeit der Auszahlung der Ver- gütungssummen für den Brandshaden 2. zurückzureihen bat. Der Regierungs - Präsident entscheidet darnach über die Zulässigkeit der Vergütung und ertheilt dem Landschafts-Kollegium die Genehmigung zur Auszahlung in den in § 32 bestimmten Terminen.

5) Entziehung der Entschädigungsgelder.

Demjenigen, welcher der vorsäßlichhen oder fahrläfsigen Brand- stiftung dur gerihtlihes Endurtheil überführt oder dem troß erfolgter Freisprehung seitens des Strafrichters im Rechtswege nach- gewiesen wird, daß er den Brand seines Hauses vorsäßlih veranloßt oder den in seinem Hause entstandenen Brad aus böswilliger Absicht verheimlidt und dadurch die Rettung desselben verhindert oder be- einträhtigt hat, wird alle und jede Entschädigung dergestalt entzogen, daß auch ein etwaiger Besißnachfolger dieselbe niht beanspruchen fann.

Ist in diesen Fällen jedoch die Brandstelle Shulden halber zur Zwangsversteigerung gestellt, so behält es dem neuen Erwerber gegen- über bei den Regelbestimmungen dieser Verordnung, insbesondere bei den §S 23 und 32 ff., sein Bewenden. Es hat indeß der Eigen- thümer, welcher die Entschädigung verwirkt hat, der Versicherungsanitalt die von dieser gezahlten Gelder zu erstatten.

6) Ersatßforderungen des Versicherten gegen Dritte. Alle Nechte und Ansprüche auf Schadensersay des Versicherten gegen Dritte gehen bis zu dem von der betreffenden Anstalt ver- güteten Betrage kraft der Versiherung auf die Anstalt über.“ Artilel 6.

Der § 30 der Königlichen Verordnung vom 10, Juli 1832 erbält folgenden Zusaß:

„Erscheint wegen Geringfügigkeit des Brandschadens eine Be- rehnung desselben im Verhältniß zum zeitigen Bauwerthe nicht thunlich, so haben die Taxatoren den verursahten Schaden selbs abzuschägen und dabei anzugeben, ob der versicherte Betrag dem Gebäudewerth ungefähr noch entspriht oder um wieviel er von demselben abweicht.“

Artitel’ 7.

Der § 31 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 und er § 3 des dritten Nachtrags zu den Statuten 2c. vom 26. Juli 1876 werden aufgehoben.

An deren Stelle tritt N neue

¿S 01. Allgemeine Bestimmungen über die Reisekosten 2c. der Königlichen Landrätbe und die Gebühren der Taxatoren.

Die Königlichen Landräthe oder deren Stellvertreter erhalten für alle außerhalb ihres Wohnorts auf Grund der für die Gesellschaften geltenden Bestimmungen wahrgenommenen Brandkassengeshäfte aus der betreffenden Brandkasse eine Vergütung nah den Sätzen über Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.

Die Grundsäße, nah welchen den Setdetn für ihre Thätigkeit in Sronbkafiensacen Gebühren zu gewähren sind, werden von dem Ostfriesishen Landschafts - Kollegium mit Genehmigung des Königlichen Regierungs - Präsidenten festgestellt. Jn derselben Weise können Bestimmungen über die Art der Erhebung der Gebühren und die Festseßung derselben getroffen werden.

Die Gebühren für die Einshäßung neu aufzunehmender oder in der Versicherung zu verändernder Gebäude, sowie alle sonstigen Kosten, welche die Eigenthümer auf Grund dieser Verordnung oder deren Nachträge zu tragen baben, unterliegen nach ordnungsmäßiger Fest- stellung durch die Magistrate oder Königlichen Landräthe der Bei- treibung im Verwaltungszwangéverfahren.

Die den Taxatoren für Abshäßung von Brandschäden 2c. zu- LNRULEIDEA Gebühren sind aus der betreffenden Brandkasse zu be- zahlen.

Stellt sih bei oder nach der Untersuhung eines angeblichen Brandfalles 2c. heraus, daß thatsächlich ein Brand oder eine für die Versicherungsgesellshaften die Verbindlichkeit der Vergütung mit \sih führende Beschädigung u. |. w. niht vorliegt, so können die ent- standenen Kosten demjenigen auferlegt werden, welcher entweder wider oesleres Wissen oder dur) grobe Fahrlässigkeit dazu Veranlassung ge- geben hat.